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V/0640/2024

1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 256 II: Hiltrup - BASF-Werksgelände - Kenntnisnahme des Entwurfs zur Veröffentlichung

Vorlagen 28.10.2024

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V-0640-2024-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

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Ansehen

V-0640-2024-Anlage-4-Protokoll-Buergeranhoerung

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Anlage A

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

V-0640-2024-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

14564 Zeichen

23. September 2024 
 
 
Textliche Festsetzungen   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung:  
Hiltrup - Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Münster – Hamm 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Rechtsgrundlage: 
 
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 
3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394)  
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 
(BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I 
Nr. 176)  
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421), zuletzt geändert durch das 
Gesetz vom 31.10.2023 (GV. NRW. S. 1172) 
Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 
(BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 03.07.2024 
(BGBl. 2024 I Nr. 225) 
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über 
genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 
31.05.2017 (BGBI. I S. 1440), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 12.10.2022 
(BGBI. I S. 1799) 
Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 
(BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 
1802) 
 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0640/2024

23. September 2024 
I. Textliche Festsetzungen  
(§ 9 Abs. 1 BauGB) 
 
1. Art der baulichen Nutzung  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 
 
1.1 Ausschluss und Einschränkung von ansonsten zulässigen Nutzungen und 
Anlagen im Industriegebiet  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO) 
1.1.1 Im Industriegebiet (GI) sind folgende Arten von Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5 
BauNVO nicht zulässig: 
- Einzelhandelsbetriebe aller Art,  
- Vergnügungsstätten aller Art,  
- Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie 
- Öffentliche Betriebe.  
 
1.1.2 Im Industriegebiet sind entsprechend der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW 
(„Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im 
Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame 
Abstände“, RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und 
Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 v. 6.6.2007), veröffentlicht im Ministerialblatt 
(MBl. NRW.) Ausgabe 2007 Nr. 29 vom 12.10.2007 Seite 659 ff., solche Anlagen 
und Betriebe gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO unzulässig, die in der Abstandsliste zum 
Abstandserlass NRW den Abstandsklassen I-III zugeordnet sind. 
 
1.1.3 In dem Teilbaugebiet GI 1 des Industriegebiets sind Anlagen, die einer 
Genehmigung gem. § 4 und § 6 BImSchG i.V.m. der Vierten Verordnung zur 
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über 
genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440)) die zuletzt durch Artikel 1 
der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist, 
bedürfen, nicht zulässig.  
 
1.2 Ausschluss von ansonsten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im 
Industriegebiet 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 und § 1 Abs. 6 BauNVO) 
1.2.1 Die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ansonsten ausnahmsweise zulässigen 
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber 
und Betriebsleiter sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des 
Bebauungsplans.  
1.2.2 Die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ansonsten ausnahmsweise zulässigen 
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke 
sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

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1.3 Gliederung des Industriegebiets (GI) nach der Art der Betriebe und Anlagen 
und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 S.1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 BauNVO) 
Zulässig sind nur solche Anlagen, die – wenn sie einen Betriebsbereich im Sinne 
von § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs 
sind - nicht zur Folge haben, dass der Betriebsbereich einen angemessenen 
Sicherheitsabstand im Sinne von § 3 Abs 5c BImSchG auslöst, der die Grenze des 
Bebauungsplangebiets um den in der Plandarstellung (Beikarten) 
gekennzeichneten Bereich überschreitet.  
 
1.3.1 Emissionskontingentierung  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 S.1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 BauNVO) 
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in 
nachfolgenden Tabelle entsprechend festgesetzten Emissionskontingente LEK nach 
DIN 45691 weder tags (6:00 – 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 – 6:00 Uhr) 
überschreiten: 
Teilfläche 
Emissionskontingente LEK in dB/m2 
Tag (6:00 Uhr – 22:00 Uhr) Nacht (22:00 Uhr – 6:00 Uhr) 
GI 1.1 53 42 
GI 1.2 53 38 
GI 2.1 56 42 
GI 2.2 58 46 
GI 2.3 58 48 
 
Für die in der Planzeichnung dargestellten Richtungssektoren A bis E erhöhen sich 
die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente LEK, zus: 
Teilfläche 
Zusatzkontingente Tagzeit LEK,zus,T in dB für die Richtungssektoren 
A B C D E 
GI 1.1 0 0 2 1 2 
GI 1.2 2 0 0 1 0 
GI 2.1 0 0 1 1 0 
GI 2.2 0 0 0 1 0 
GI 2.3 0 0 0 1 0 
 
Teilfläche 
Zusatzkontingente Nachtzeit LEK,zus,N in dB für die Richtungssektoren 
A B C D E

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GI 1.1 2 3 6 0 5 
GI 1.2 4 2 4 3 0 
GI 2.1 3 2 5 4 2 
GI 2.2 0 7 4 4 0 
GI 2.3 0 6 5 4 2 
 
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 
45691, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte j im 
Richtungssektor k LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen ist.  
 
2. Maß der baulichen Nutzung  
  
2.1 Grundfläche  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 BauNVO) 
Im Industriegebiet (GI) ist die Überschreitung der Grundflächenzahl durch die 
Grundflächen von 
- Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, 
- Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO, 
- baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das 
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, 
bis zu einer Grenze von 0,9 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO zulässig. 
 
2.2 Höhe baulicher Anlagen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 und § 18 BauNVO) 
2.2.1 Die zeichnerisch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO 
festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen (H MAX) beziehen sich 
i.S.d. § 18 Abs. 1 BauNVO auf Meter über Normalhöhennull (m ü.NHN). Bei 
baulichen Anlagen ist die Oberkante baulicher Anlagen als oberer Bezugspunkt bei 
der Berechnung der Höhe maßgebend. 
2.2.2 Die zeichnerisch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 
6 BauNVO festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen (H MAX) 
dürfen durch untergeordnete technische Bau- und Anlagenteile bis maximal 3,5 m 
ausnahmsweise überschritten werden. 
2.2.3 Die zeichnerisch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 
6 BauNVO festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen (H MAX) 
dürfen durch Schornsteine bis zu einer maximalen Höhe (HMAX) i.H.v. 140 m ü. NHN 
ausnahmsweise überschritten werden. 
 
2.3 Bauweise  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4) 
Innerhalb des Industriegebiets wird eine abweichende Bauweise gemäß § 9 Abs. 1 
Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt, mit der geregelt wird, dass die 
offene Bauweise gilt und die Länge der Hausform mehr als 50,0 m betragen darf.

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3. Errichtung von bestimmten sonstigen baulichen Anlagen, bestimmte 
bauliche oder sonstige technische Maßnahme für die Erzeugung von 
Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bei der Errichtung von Gebäuden 
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik oder 
Solarthermie) zu installieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % 
der dafür geeigneten Dachflächen haben.  
Von dieser Verpflichtung sind Gebäude ausgenommen, sofern technische Gründe 
der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer 
Strahlungsenergie entgegenstehen.  
 
4. Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung schädlicher 
Umwelteinwirkungen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 
Nach außen abschließende Bauteile von Räumen im Sinne der DIN 4109 in einem 
15 m breiten Streifen entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans sowie der nordwestlichen Grenze, entlang der Glasuritstraße, sind 
so auszuführen, dass sie die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-
Schalldämm-Maße R'w,ges gem. DIN 4109 ‚Schallschutz im Hochbau‘, Ausgabe 
Januar 2018, Teil 1 ‚Mindestanforderungen‘ sowie Teil 2 ‚Rechnerische Nachweise 
der Erfüllung der Anforderungen‘ (Hrsg.: DIN - Deutsches Institut für Normung e. V.) 
erfüllen: 
Anforderungen gem.  
DIN 4109 (2018) 
Für Büroräume  
und Ähnliches 
Gesamtes bewertetes  
Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges in dB La - 35 
In dem 15 m breiten Streifen entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichs 
des Bebauungsplans sowie der nordwestlichen Grenze, entlang der Glasuritstraße, 
ist ein maßgeblicher Außenlärmpegel von La = 73 dB(A) zu Grunde zu legen. Für 
neu zu errichtende Gebäude, Nutzungsänderungen sowie Änderungen und 
Erweiterungen in diesem Bereich ist ein ausreichender Schallschutz nachzuweisen. 
 
5. Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) 
 
5.1 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB) 
5.1.1 Dachflächen mit einer Dachneigung bis zu 15° von neuerrichteten baulichen 
Anlagen sind vollflächig fachgerecht mit einer mindestens 0,1 m starken 
Substratschicht (ohne Drän- und Filterschicht gerechnet) zu bedecken sowie

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extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten, soweit 
technische Gründe einer Dachbegrünung nicht entgegenstehen.  
5.1.2 Je angefangene fünf oberirdische Stellplätze ist ein standortgerechter und 
einheimischer Baum nach Baumartenliste (siehe textliche Festsetzung Nr. 5.1.3) zu 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Bäume sind im unmittelbaren Nahbereich 
der Stellplatzanlage zu pflanzen. 
5.1.3 Als standortgerechte und einheimische Baumarten sind beispielhaft folgende 
Bäume geeignetste 
Pflanzenart 
deutscher Name 
Pflanzenart 
wissenschaftliche Name 
Stieleiche Quercus robur 
Feldahorn Acer campestre 
Hainbuche Carpinus betulus 
Rot-Buche Fagus sylvatica 
Zitter-Pappel Populus tremula 
Sand-Birke Betula pendula 
Eberesche Sorbus aucuparia 
  
5.1.4 Als standortgerechte und einheimische Straucharten sind beispielhaft folgende 
Sträucher geeignet 
Pflanzenart 
deutscher Name 
Pflanzenart 
wissenschaftliche Name 
Weißdorn Crataegus monogyna 
Hundrose Rosa canina 
Hasel Corylus avellana 
Roter Hartriegel Cornus sanguinea 
Schwarzer Holunder Sambucus nigra 
Pfaffenhütchen Euonymus europaeus 
Faulbaum Rhamnus frangula 
Gemeiner Schneeball Viburnum opulus 
 
5.2 Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen  
(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB) 
5.2.1 Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB zeichnerisch 
festgesetzten Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 
Bepflanzungen sind die bestehenden Bepflanzungen als gehölzreiche 
Sukzessionsfläche mit standortgerechten und einheimischen Gehölzen (siehe 
textliche Festsetzung Nr. 5.1.4) sowie die angepflanzten Solitärbäume dauerhaft zu 
erhalten. Ausfälle der Solitärbäume (siehe textliche Festsetzung Nr. 5.1.3) sind 
gleichwertig zu ersetzen. 
 
II. Hinweise  
 
1. Bodendenkmale    
Die Entdeckung von Bodendenkmalen kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, 
Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und

23. September 2024 
Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster  / Städtische Denkmalbehörde oder 
dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/ LWL Archäologie für Westfalen, 
Münster anzuzeigen (§ 16 DSchG). Die Fundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 
DSchG).  
 
2. Kampfmittelrückstände 
Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen. In 
diesem Fall ist die Stadt Münster, der Kampfmittelbeseitigungsdienst der 
Bezirksregierung Münster oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich 
zu verständigen. 
 
3. Maßnahmen zum Schutz der Fauna 
3.1 Ökologische Baubegleitung 
3.1.1 Baumfällung 
Vor der Fällung von Altbäumen oder Bäumen mit Hohlen oder Spalten sind diese 
fachgutachterlich auf Quartiereignung für Fledermäuse zu kontrollieren. Die Fällung 
potenzieller Quartierbäume ist unter fachkundiger Begleitung durchzuführen. Die 
Untere Naturschutzbehörde ist von den jeweiligen Arbeitsfortschritten der 
ökologischen Baubegleitung in Kenntnis zu setzen. Nach Beendigung muss zur 
Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs mindestens eine Kurzdokumentation 
beigebracht werden. 
3.1.2 Gebäudeabriss/-umbau 
Bei Abriss- und Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden innerhalb des 
Industriegebiets (GI) ist während der Bauphase eine ökologische Baubegleitung 
durchzuführen. Aufgabe der ökologischen Baubegleitung ist die Überwachung der 
Umsetzung der artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen. 
Die Untere Naturschutzbehörde ist von den jeweiligen Arbeitsfortschritten der 
ökologischen Baubegleitung in Kenntnis zu setzen. Nach Beendigung muss zur 
Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs mindestens eine Kurzdokumentation 
beigebracht werden. 
 
3.2 Bauzeitenregelung 
Zur Vermeidung der Tötung von Vögeln und von übertagenden Fledermäusen im 
Sommer- und Übergangsquartier sind Arbeiten an Gehölzen (Fällung / Beseitigung) 
nur in der Zeit vom 01.12. bis zum 28. / 29.02. durchzuführen. 
 
4. Altlastenverdachtsflächen  
Teilbereich der Flurstücke 1162, 1250, 1330, Flur 010 sowie Teilbereiche der 
Flurstücke, 23, 48, 184, 187 und 188, Flur 012, Teile sind als 
Altlastenverdachtsflächen Nr. 925, 924 A und 924 B im Altlastverdachtsflächen-
Kataster registriert. Die Flächen sind in der Planurkunde entsprechend 
gekennzeichnet.

23. September 2024 
5. Außerstaatliches Regelwerk 
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
und DIN-Vorschriften, VDI-Richtlinien und sonstiges außerstaatliches Regelwerk) 
können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster im Kundenzentrum im 
Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, zusammen mit dem 
Bebauungsplan eingesehen werden.

V-0640-2024-Anlage-4-Protokoll-Buergeranhoerung

6857 Zeichen

Niederschrift
 
zur Bürgeranhörung 
/ 
Seite 
1
 
von 
3
 
N i e d e r s c h r i f t  
 
über die frühzeitige Beteiligung 
der Öffentlichkeit
 
zur
 
 
1.
Änderung des Bebauungsplanentwurfs
Nr. 256 II: Hiltrup - BASF-Werksgelände (Glasuritstraße / Dortmund-Ems-
Kanal / Bahnstrecke Hamm-Emden) 
Stadtbezirk:
 
Münster
 
-
 
Hiltrup
 
 
Anlass:
 
Vorentwurf des Bebauungsplanes
 
Zeit:
 
31.05
.20
2
2
, 18:00
 
–
 
19
:
00
 
Uhr
 
Ort:
 
Kulturbahnhof Hiltrup
 
Teilnehmer:
 
16
 
Bürgerinnen und Bürger
 
Leitung 
der Bürgeranhörung:
 
Herr 
St
ein
, 
Bezirksbürgermeister
 
Vertretung der Verwaltung:
 
Herr Kather (Stadtplanungsamt)
 
Weitere Teilnehmer:
 
Herr 
Sch
ier
 
(
BASF Coatings GmbH
)
 
 
Herr Hofmann (
IBAS Ingenieurgesellschaft mbH)
 
 
Herr Grupp (
Niemann + Steege GmbH
)
 
Niederschrift
 
Herr Stein begrüßte die anwesende Stadtgesellschaft und stellte die Vertreter der Stadtverwal-
tung Münster, der BASF Coatings GmbH und die beteiligten Fachplaner vor.
 
Er erklärte, weshalb die Stadt Münster diese Veranstaltung durchführt. Mit d
em Instrument der 
Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit soll bereits frühzeitig über die Planungsabsichten in-
formiert werden. Gleichzeitig soll der Öffentlichkeit Gelegenheit geboten werden über den in 
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan zu diskut
ieren. Dies ist wichtig, um im weiteren Verlauf 
der Planung die Vorstellungen der Öffentlichkeit zu kennen, um diese in die Abwägung der Be-
lange einbringen zu können.
 
Anschließend stellte Herr Schier die BASF Coatings GmbH vor und erklärte, warum eine Ände-
rung des Bebauungsplans Nr. 256
 
II aus Sicht des Unternehmens erforderlich ist. Die Änderung 
des Bebauungsplans, soll die planungsrechtliche Grundlage schaffen, um innovative und zu-
kunftsorientierte Produkte am Standort herstellen zu können.
 
Herr Kather er
läuterte das Änderungsverfahren des Bebauungsplans, den Anlass der Planung 
sowie die vorliegende Planungsrechtliche Situation des bestehenden Bebauungsplans Nr. 256 
II und des Flächennutzungsplans der Stadt Münster. Im Anschluss stellte Herr Grupp die der-
z
eitigen Inhalte des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung vor. 
Herr Hofmann stellte die Inhalte bezüglich des Immissionsschutzes vor.
 
Nach der Präsentation des Vorentwurfs des Bebauungsplans bat Herr Stein die Anwesenden 
um Wor
tmeldungen, mit dem Hinweis, dass alle Äußerungen geprüft und in der Fortschreibung 
der Bebauungsplanunterlagen berücksichtigt werden. Dieser Entwurf wird dem Rat der Stadt 
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0640/2024

Bebauungsplan Nr. 256 II 
1. Änderung
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 2 von 3 
Münster zur Beschlussfassung vorgelegt und im Anschluss daran nach § 3 Abs. 2 BauGB öf-
fentlich ausgelegt. Während dieser öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans 
besteht nochmals die Möglichkeit Anregungen schriftlich einzubringen. Der Auslegungszeitraum 
wird rechtzeitig von der Stadt Münster veröffentlicht. 
In der anschließenden Diskussion wurden nachfolgende Anregungen und Beiträge vorgebracht: 
1. Anregung:
In der Präsentation sei der bereits im Bestand vorhandene Sicherheitsabstand mit 410 m vorge-
stellt worden. Darüber hinaus sei erläutert worden, dass eine Erhöhung der Emissionen im Ver-
gleich zum bisher bestehenden Planungsrecht durch die Änderung des Bebauungsplans nicht 
zu erwarten sei.  
Die Einwenderin fragt, ob ggf. mit einer geringfügigen Reduzierung der Emissionen gerechnet 
werden kann. 
Antwort: 
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, welche Emissionswerte einzuhalten sind. Diese Festset-
zungen können durch den Nutzer (BASF) unterschritten werden. Eine Reduzierung der tatsäch-
lichen Emissionen durch den Betrieb des Werks der BASF ist demnach nicht ausgeschlossen. 
Das Planungsziel der Änderung des Bebauungsplans besteht jedoch darin, keine Verschlechte-
rungen zum bestehenden Planungsrecht zu erzeugen. 
Der Abstand von 410 m bezieht sich auf den angemessenen Sicherheitsabstand und ist somit 
nur im Dennoch-Störfall maßgebend. Lärmemissionen werden beispielsweise durch andere 
Richtwerte geregelt. Im Bebauungsplan werden Emissionen jeglicher Art berücksichtigt. 
2. Anregung:
Es werde ein Bebauungsplan geschaffen, der für die nächsten Jahrzehnte den Betrieb in der 
Nähe von Wohnbebauung sichere. Der Einwender fragt, ob es seitens der BASF alternative 
Überlegungen gab, den Standort zu verlagern. Der Standort könne auch für Wohnbebauung ge-
nutzt werden. 
Antwort: 
Das Planungsziel der Änderung des Bebauungsplans ist, den Standort als Industriegebiet zu 
erhalten und zu sichern. Im Zuge des Umweltberichts werden alternative Planungen untersucht. 
Planungsalternativen grundsätzlicher Art, beispielsweise in Form einer Nutzungsänderung, be-
stehen nicht. Darüber hinaus wird mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Ände-
rung, eine Flächeninanspruchnahme andernorts vermieden. Somit wird dem Grundsatz Innen- 
vor Außenentwicklung i.S.d. § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung getragen. 
Seitens der BASF ist die Umwidmung des Standorts aus wirtschaftlicher Sicht nicht zielführend. 
Der Betrieb besteht bereits seit langem in der Nähe von Wohnbebauung und eine „gute Nach-
barschaft“ ist auch weiterhin möglich. Darüber hinaus hat es eine Zerstückelung des Betriebs in 
der Vergangenheit bereits gegeben. Dies würde einen hohen logistischen Aufwand mit sich zie-
hen, der sich entsprechend auf die BASF und die Stadt Münster auswirkt.

Bebauungsplan Nr. 256 II 
1. Änderung
Niederschrift zur Bürgeranhörung / Seite 3 von 3 
3. Anregung:
Ist eine Reaktivierung der Bahnanlagen und somit eine Verlagerung des Verkehrs für die BASF 
denkbar? 
Antwort: 
Die Reaktivierung der Bahnanlagen für die BASF und das Logistikkonzept der BASF sind nicht 
Teil des Bebauungsplans. 
Aktuell läuft das Logistikkonzept der BASF komplett über den Straßenverkehr. Überlegungen 
über eine Verlagerung des Verkehrs bestehen zurzeit nicht. Der Verkehr über die Straße ist 
kostengünstig und flexibel und stellt für den Bedarf der BASF die attraktivste Lösung dar. Ein 
Transport der Rohstoffe und Produkte über Bahn- und Schiffsverkehr ist aufgrund der verhält-
nismäßig geringen Mengen nicht zielführend. 
4. Anregung:
Wie läuft die Produktion am Standort Münster ab? 
Antwort: 
Ein Bebauungsplan schafft die rechtliche Grundlage für die Zulässigkeit von Nutzungen. Der 
Produktionsablauf ist nicht Teil des Bebauungsplans. Etwaig entstehende Emissionen und Stör-
fallpotenziale werden im Bebauungsplan zu beachten sein. 
Die Folienproduktion erfolgt nach dem ‚Rolle zu Rolle-Prinzip‘. Die Folien werden angeliefert 
und anschließend am Standort Münster oberflächenmodifiziert. Die Oberfläche wird beispiels-
weise mit einer Struktur geprägt und im Anschluss wieder aufgerollt. 
Herr Stein 
Bezirksbürgermeister 
Herr Kather 
Stadtplanungsamt

V-0640-2024-Anlage-3-Begruendung-mit-Umweltbericht

515542 Zeichen

Begründung  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung:  
Hiltrup – Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Münster – Hamm  
 
zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Behörden gem. § 4 
Abs. 2 BauGB 
Stand: 30. September 2024 
 
1. Anlass, städtebauliche Ziele und Erforderlichkeit der Planung ....................................................... 3 
2. Planverfahren .................................................................................................................................. 4 
3. Geltungsbereich ............................................................................................................................... 5 
4. Planungsrechtliche Situation ........................................................................................................... 6 
4.1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ......................................................................... 6 
4.2. Bestehendes Planungsrecht .................................................................................................. 7 
5. Räumliche und strukturelle Situation sowie Erschließung .............................................................. 8 
5.1. Städtebauliche Situation ....................................................................................................... 8 
5.2. Entwicklung des Werkstandorts ............................................................................................ 9 
5.3. Schallimmissionen und -emissionen ................................................................................... 11 
5.3.1. Gesamtlärmbetrachtung ...................................................................................... 11 
5.3.2. Immissionsorte nach der TA Lärm ....................................................................... 11 
5.3.3. Gewerbelärm ....................................................................................................... 12 
5.3.4. Verkehrslärm ........................................................................................................ 15 
5.4. Störfallrechtlicher Angemessener Sicherheitsabstand ....................................................... 16 
5.5. Infrastruktur und Verkehrliche Erschließung ...................................................................... 17 
5.6. Luftschadstoffe, Gerüche und Staub ................................................................................... 18 
5.7. Gesetzlich geschütztes Biotop ‚Silbersee‘ ........................................................................... 20 
5.8. Wald 21  
6. Planungsziele ................................................................................................................................. 21 
7. Bauliche Nutzung und Baugestaltung ............................................................................................ 22 
7.1. Art der baulichen Nutzung .................................................................................................. 22 
7.1.1. Ausschluss und Einschränkungen von ansonsten zulässigen Nutzungen und 
Anlagen im Industriegebiet .................................................................................. 26 
7.1.2. Ausschluss von ansonsten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im 
Industriegebiet ..................................................................................................... 32 
7.1.3. Gliederung des Industriegebiets (GI) nach der Art der Betriebe und Anlagen und 
deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften ........................................... 33 
Anlage 3 zur Vorlage Nr.  V/0640/2024

27. September 2024 2 
 
7.1.4. Emissionskontingentierung .................................................................................. 35 
7.1.4.1. Instrument der Emissionskontingentierung ........................................................ 36 
7.1.4.2. Beschreibung der Festsetzung ............................................................................. 37 
7.1.4.3. Planwerte ............................................................................................................. 38 
7.1.4.4. Zwischenwertbildung ........................................................................................... 41 
7.1.4.5. Wahrung der Schutzbedürftigkeit........................................................................ 48 
7.1.4.6. Auswirkungen der Kontingentierung auf künftige Entwicklungen ...................... 49 
7.1.4.7. Beachtung des Erfordernisses zur Bildung von Summenpegeln ......................... 50 
7.1.5. Externes Gliederungsgebiet, § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ...................................... 51 
7.2. Maß der baulichen Nutzung ................................................................................................ 52 
7.2.1. Grundflächenzahl ................................................................................................. 52 
7.2.2. Baumassenzahl .................................................................................................... 53 
7.2.3. Maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen......................................................... 54 
7.2.4. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen ................................................ 55 
7.3. Verkehr, Verkehrsflächen / Erschließung ............................................................................ 55 
7.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ................................................................. 55 
7.4.1. Abwasserbehandlung........................................................................................... 55 
7.4.2. Abfallentsorgung .................................................................................................. 56 
7.5. Errichtung von bestimmten sonstigen baulichen Anlagen, bestimmte bauliche oder 
sonstige technische Maßnahme für Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus 
erneuerbaren Energien ....................................................................................................... 57 
7.6. Grünflächen / Begrünung .................................................................................................... 57 
7.6.1. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen .................. 57 
7.6.2. Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen ..................................................................................... 59 
7.7. Immissionsschutz ................................................................................................................ 60 
7.7.1. Schallemissionen .................................................................................................. 60 
7.7.2. Luftschadstoffe und Gerüche............................................................................... 62 
7.8. Altlasten / Altstandorte ....................................................................................................... 63 
7.9. Denkmalschutz / Archäologie.............................................................................................. 64 
7.10. Kampfmittelrückstände ....................................................................................................... 64 
7.11. Artenschutz ......................................................................................................................... 64 
7.12. Silbersee 66 
7.13. Waldausgleich ..................................................................................................................... 69 
8. Flächenbilanz ................................................................................................................................. 69 
9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB .......................................... 70 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ............................................................... 70

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1. Anlass der Planung  
Die BASF Coatings GmbH (nachfolgend als ‚BASF‘ bezeichnet) betreibt in Münster Hiltrup seit 
121 Jahren ein Werk zur Produktion von Lacken. Der BASF-Standort in Münster ist weltweit 
der größte zusammenhängende Lackstandort und gleichzeitig der Hauptsitz des 
Unternehmensbereichs Coatings der BASF. Heute beschränkt sich die Produktion am 
Standort Münster auf Fahrzeug- und Autoreparaturlacke. Zudem sind in Münster die 
Kompetenzen Forschung, Entwicklung, Vertrieb und Marketing gebündelt. Mit rd. 2.300 
Mitarbeiter ist die BASF der größte industrielle Arbeitgeber in Münster.  
Um der Vielzahl der zukünftigen Herausforderungen wirtschaftlich erfolgreich und 
zukunftsfähig begegnen zu können, beabsichtigt die BASF ergänzend zu der am Standort 
Münster etablierten Kernkompetenz Farben und Lacke künftig eine Erweiterung der 
Handlungsfelder. Besonderes Augenmerk legt die BASF hierbei auf das ‚Innovation Beyond 
Paint‘-Programm. Im Zuge des Programms beschäftigt sich die BASF mit 
Oberflächentechnologien und Konzepten, die über die heutigen Anwendungen für Lack 
hinausgehen. 
Die räumliche Situation, in der sich der Standort der BASF befindet, ist maßgeblich durch eine 
historisch gewachsene Gemengelage geprägt. Seit der Ansiedlung der BASF 1903 am 
heutigen Standort ist eine Gemengelage zwischen dem industriell geprägten Bereich der 
BASF einerseits und der durch Wohnnutzungen geprägten Umgebung andererseits über 
Jahrzehnte historisch gewachsen, ohne dass in der Vergangenheit städtebauliche Konflikte 
beobachtet werden konnten.  
Die Konfliktfreiheit soll beibehalten werden. Dies ist grundlegende Prämisse bei Überlegungen 
zu weiteren Entwicklungsspielräumen. Eine Erweiterung der Handlungsfelder der BASF wird 
sich im Grundsatz in dem Rahmen bewegen, dass die Emissionen, die auf die angrenzende 
Wohnbevölkerung einwirken können, sowie die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen im 
Vergleich zum bestehenden Situation nicht erhöht werden dürfen bzw. die Schutzansprüche 
der Umgebung gewahrt bleiben.  
Im Bebauungsplan Nr. 256 Hiltrup - Marktallee / Kardinalstraße / Dortmund-Ems-Kanal / 
Westfalenstraße - Teilbereich II – Hansestraße vom 11.10.1985 ist für das Werkgelände der 
BASF in Hiltrup an der Glasuritstraße ein Industriegebiet gem. § 9 BauNVO 1977 festgesetzt. 
Das Industriegebiet ist horizontal hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung in 
Teilbaugebiete gegliedert. Die bestehende Nutzung des Plangebietes entspricht den 
Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplans. 
Die im Bereich des Werkgeländes der BASF nach den textlichen Festsetzungen zulässigen 
industriellen Tätigkeiten im Industriegebiet schränken die BASF in ihrer zukünftigen 
Entwicklung an dem Standort sehr stark ein. Die zulässige Art der baulichen Nutzung ist in 
Form eines Positivkatalogs festgesetzt. Das bedeutet, dass in der Zone entlang der 
Glasuritstraße i.W. Büros, Schulungseinrichtungen, Anwendungstechnische Abteilungen, 
Lager und Laboratorien betrieben werden können, in einer mittleren Zone zusätzlich Betrieb 
der Lackherstellung ohne Kunstharzherstellung zulässig sind und in der südlichen, dem 
Dortmund-Ems-Kanal zugewandten Zone, Betriebe der Lack- und Farbherstellung ohne 
Einschränkung einschließlich Kunstharzherstellung, Nebenbetriebe und Entsorgungsanlagen 
errichtet und betrieben werden können. Nicht aufgezählte Nutzungen sind nach der Art der 
baulichen Nutzung unzulässig.  
Durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in Form dieses Positivkatalogs ist die 
Etablierung der Produktionen von innovativen und nachhaltigen Produkten am Standort 
Münster zurzeit nicht möglich.  
Um den Betrieb der BASF zukunftsfähig aufzustellen, ist eine Flexibilisierung der Art der 
baulichen Nutzung erforderlich, so dass die Beschränkung des Industriegebiets auf die

27. September 2024 4 
 
ausschließliche Produktion von Farben, Lacken und Kunstharzen aufgegeben wird und 
weitere Produktionen und Anlagen zulässig werden könnten. 
Durch eine Erweiterung der Handlungsfelder am schon bestehenden Standort der BASF 
werden die Belange der Flächeninanspruchnahme i.S.d § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, durch eine 
Vermeidung einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme an einem weniger optimal 
erschlossenen Standort, bei der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans berücksichtigt. 
Gleichzeitig wird die geplante städtebauliche Verdichtung in geordnete Bahnen gelenkt. 
Zudem werden insbesondere die Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von 
Arbeitsplätzen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8c BauGB und die Belange der Wirtschaft i.S.d. § 1 Abs. 6 
Nr. 8a BauGB berücksichtigt. Auf diese Weise sollen mit der Bebauungsplanaufstellung die 
Schaffung und langfristige Sicherung von hochwertigen industriellen Arbeitsplätzen innerhalb 
des Stadtgebiets unterstützt werden. 
Zudem befinden sich im Geltungsbereich des derzeit gültigen Bebauungsplans zwei getrennte 
Teilbereiche mit ökologisch hochwertigen Strukturen, die in einem Industriegebiet untypisch 
sind. Im Südwesten liegt eine mit Forstpflanzen bestockte Fläche, die Wald im Sinne des 
Bundeswaldgesetzes ist, und im Westen ist der ‚Silbersee‘, ein gem. § 30 BNatSchG 
gesetzlich geschütztes Biotop, mit umgebender Waldfläche vorhanden. Insbesondere die 
Fläche des Silbersees stellt innerhalb des festgesetzten Industriegebiets die letzte unbebaute 
Fläche dar und weist damit ein hohes Erweiterungspotential für die BASF auf. Im Zuge der 
Aufstellung des Bebauungsplans, 1. Änderung, wird diesbezüglich aufgezeigt, ob sich der 
gesetzliche Biotopschutz für die Umsetzung der Planung als durch Ausnahmen oder 
Befreiungen überwindliches Hindernis darstellt.  
Eine angestrebte Standortsicherung des industriellen Betriebs durch die Flexibilisierung der 
Nutzungsstrukturen bei gleichzeitiger Wahrung der Schutzansprüche der Umgebung ist nicht 
im Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplans möglich. Hierfür ist die Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 256.II gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich. Die mit dem 
Bebauungsplan zugelassenen und der im Bestand vorhandenen Nutzung verbundenen 
Schallemissionen sowie schädliche Umwelteinwirkungen beispielsweise durch 
Luftschadstoffe, Staub, Geruch etc. sowie der störfallrechtlich angemessene 
Sicherheitsabstand i.S.d. § 3 Abs. 5c BImSchG sind im Aufstellungsverfahren im Besonderen 
zu beachten. 
Die bestehende Gemengelage zwischen Wohnen und industrieller Nutzung im Bestand und 
für die künftig zulässigen Nutzungen soll durch Festsetzungen im Bebauungsplan verbindlich 
geregelt werden, um im Sinne des Schutzes der benachbarten Wohnbebauung keine 
Verschlechterung zu bewirken. Gleichwertiges Planungsziel bzw. Folge der Planung ist daher, 
die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen, also solchen, die sich trotz aller betriebsbezogenen 
Sicherheitsmaßnahmen ereignen können, aufgrund des bereits im Bestand vorhanden 
Betriebsbereichs i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG, sowie die Schall-, Luftschadstoff-, Staub und 
Geruchsemissionen ausgehend von der bestehenden Situation einschließlich der hierfür 
geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die angrenzenden schutzwürdigen Gebiete 
nicht zu erhöhen. Gleichzeitig soll unter Berücksichtigung dieser Vorgabe die Flexibilität der 
industriellen Handlungsfelder der BASF erhöht werden. Dementsprechend trägt die 
Aufstellung des Bebauungsplans ebenfalls den allgemeinen Anforderungen an gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung i.S.d. § 
1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB Rechnung.  
 
2. Planverfahren  
Der Bebauungsplan wird als sogenannter ‚Angebotsbebauungsplan‘ im Vollverfahren 
aufgestellt, der nicht zur Durchführung eines bestimmten Vorhabens verpflichtet, sondern nur

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einen rechtlichen Rahmen definiert, innerhalb dessen grundsätzlich jedes Vorhaben realisiert 
werden darf, das den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht. Es ist das 
übergeordnete Ziel der Planung für den Geltungsbereich einen städtebaulichen 
Entwicklungshorizont für die Zukunft zu ermöglichen. 
Der qualifizierte Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 1 BauGB soll als eine selbstständige 
Änderung von Teilen des Bebauungsplans Nr. 256 II aufgestellt werden. Mit Inkrafttreten des 
Bebauungsplans werden in seinem Geltungsbereich die betroffenen Teile des bisher gültigen 
Bebauungsplans Nr. 256 II durch das neue Planungsrecht im Sinne eines 
Anwendungsvorrangs überlagert.  
Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans i.S.v. § 12 BauGB mit 
maßgeschneidertem Baurecht scheidet vorliegend aus, da eine künftige Werkstruktur und 
konkrete Nutzungen seitens BASF derzeit nicht abschließend festgelegt werden können. 
Gleichermaßen scheidet die Ausweisung eines Sondergebiets i.S.v. § 11 BauNVO aus, da 
sich das geplante Baugebiet mit den vorgesehenen Anlagen und Nutzungen nach der Art der 
baulichen Nutzung und den Möglichkeiten der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 – 10 BauNVO 
nicht wesentlich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet. 
 
3. Geltungsbereich 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung liegt im Stadtteil Hiltrup. 
Begrenzt wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans  
- im Norden durch den angrenzenden Werkparkplatz,  
- im Osten durch die Bahntrasse Münster – Hamm,  
- im Süden durch die Alte Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals sowie den nördlich an den 
Kanal angrenzenden Fußweg und 
- im Westen durch die Glasuritstraße. 
Innerhalb des Plangebiets liegen die folgenden Flurstücke: 
Gemarkung Hiltrup, Flur 010, Flurstücke 915, 916, 917, 1162, sowie Teile der Flurstücke 1250 
und 1330;  
Gemarkung Hiltrup, Flur 012, 23, 33, 48, 183, 184, 185, 186, 187 und 188. 
 
 
 
Abb. 1 Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 256 II, 1. Änderung

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Die Flurstücke der Gemarkung Hiltrup, Flur 012, 45, 47, 49, 59, 73 und 167, die im derzeit 
gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II Bestandteil des Industriegebiets GI 2) sind und südwestlich 
an den in der Abb. 1 dargestellten Geltungsbereich an der Kreuzung 
Glasuritstraße/Westfalenstraße und nördlich des Dortmund-Ems -Kanals angrenzen, werden 
nicht Bestandteil des Geltungsbereichs. Hier besteht kein Anpassungserfordernis und sie sind 
nicht Teil des BASF-Werksgeländes. Dementsprechend besteht keine Erforderlichkeit, diese 
Flächen mit in den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans aufzunehmen.  
Der Mitarbeiterparkplatz der BASF, der auf den Flurstücken 1306, 1307 und 1310 sowie auf 
Teilen der Flurstücke 1160, 1330, 1462 liegt ist ebenfalls nicht Bestandteil des 
Geltungsbereichs. Hintergrund dafür ist, dass sich die Änderungen des Bebauungsplans vor 
allem auf das Werksgelände und die Bereiche einer industriellen Produktion und die Art der 
baulichen Nutzung zur Erweiterung der zulässigen industriellen Nutzung beziehen und der 
Parkplatz davon nicht betroffen ist. Eine Änderung dieses Bereichs ist daher nicht erforderlich. 
Der Bebauungsplan Nr. 256 II bleibt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Änderung 
unberührt, sodass sich in diesen Bereichen keine planungsrechtlichen Veränderungen 
ergeben. 
 
4. Planungsrechtliche Situation  
4.1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Im geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Münster ist das Werkgelände der BASF 
allgemein als eine Gewerbliche Baufläche (G) ohne Beschränkung auf ein GE oder GI 
dargestellt. Die durch die Änderung des Bebauungsplans verfolgten Ziele und die Ausweisung 
eines Industriegebietes entsprechend der bisherigen Baugebietsfestlegung im geltenden 
Bebauungsplan Nr. 256 Hiltrup - Marktallee / Kardinalstraße / Dortmund-Ems-Kanal / 
Westfalenstraße - Teilbereich II – Hansestraße entsprechen den Darstellungen des

27. September 2024 7 
 
Flächennutzungsplans, so dass ein Bebauungsplan mit der Ausweisung eines 
Industriegebietes aus diesem i.S.d. § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt werden kann. Eine Änderung 
des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich.  
Abb. 2 Flächennutzungsplan Münster  
 
 
4.2. Bestehendes Planungsrecht  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung ist Bestandteil des gültigen 
Bebauungsplans Nr. 256 Hiltrup - Marktallee / Kardinalstraße / Dortmund-Ems-Kanal / 
Westfalenstraße - Teilbereich II – Hansestraße, in Kraft getreten am 11.10.1985. 
Durch Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 II im Jahr 1985 wurde das Ziel verfolgt, eine 
kontinuierliche geordnete städtebauliche Entwicklung sicherzustellen. Hierbei sollten vor allem 
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung berücksichtigt werden. Ferner sollten durch den 
Bebauungsplan die Immissionsschutzkonflikte zwischen den gewerblich und industriell 
genutzten Grundstücken, den Grundstücken für den Gemeinbedarf und den Reinen und 
Allgemeinen Wohngebieten langfristig abgebaut und das Entstehen neuer Konflikte vermieden 
werden. 
Die Bereiche, die innerhalb des Geltungsbereichs ‚Bebauungsplan Nr. 256 II, 1. Änderung‘ 
liegen, sind in dem gültigen Bebauungsplan aus dem Jahr 1985 als Industriegebiet gem. § 9 
BauNVO 1977, das i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO in Form eines Positivkatalogs entsprechend 
der Art der Betriebe und Anlagen horizontal gegliedert ist, festgesetzt.  
Innerhalb des Geltungsbereichs der Änderung befinden sich die Industriegebiete GI2, GI3 und 
GI4, zu denen jeweils unterschiedliche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung getroffen 
worden sind. Im GI 2 sind gemäß der Textlichen Festsetzungen des bestehenden 
Bebauungsplans nur Büros, Schulungseinrichtungen, Lager und Laboratorien zulässig. Im GI3 
sind nur Betriebe der Lack- und Farbherstellung ohne Einschränkungen einschließlich 
Nebenbetrieben und Entsorgungsanlagen zulässig. Im GI 4 sind nur Betriebe der

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Lackherstellung ohne Kunstharzproduktion, Anwendungstechnische Abteilungen, Büros, 
Schulungseinrichtungen, Lager und Laboratorien zulässig. 
Übergreifend für alle Teilbaugebiete ist eine Grundflächenzahl i.H.v. 0,8 und eine 
Baumassenzahl i.H.v. 9,0 gem. BauNVO 1977 festgesetzt. Festsetzungen zur maximal 
zulässigen Höhe baulicher Anlagen wurden im bestehenden Bebauungsplan nicht getroffen. 
Hinsichtlich der festgesetzten GRZ im derzeit gültigen Bebauungsplan sei darauf verwiesen, 
dass gem. § 19 Abs. 4 BauNVO 1977 die zulässigen Grundflächen von Nebenanlagen i.S.d. 
§ 14 BauNVO 1977 nicht anzurechnen sind. Das bedeutet, dass auf Basis der Festsetzungen 
des derzeit gültigen Bebauungsplans Nr. 256 II eine Anrechnung der GRZ durch die 
Grundfläche von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 1977 sowie baulichen Anlagen 
unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, nicht 
erfolgt und dementsprechend eine GRZ i.H.v. 1,0 unter Anrechnung der Nebenanlagen 
allgemein zulässig ist.  
Abb. 3 Bebauungsplan Nr. 256 II (1985) 
 
 
5. Räumliche und strukturelle Situation sowie Erschließung 
5.1. Städtebauliche Situation  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung liegt im Süden des Stadtteils 
Hiltrup der Stadt Münster. Das nähere Umfeld des Geltungsbereichs weist eine komplexe 
Gemengelage auf. Unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich befinden sich Allgemeine 
Wohngebiete, Gewerbegebiete und eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung ‚Schule‘. Zudem grenzen im Süden die ‚Alte Fahrt‘ des Dortmund-Ems-
Kanals und im Osten die Bahntrasse ‚Münster - Hamm‘ an den Geltungsbereich an. Der 
Geltungsbereich befindet sich in einem rd. 400 m Abstand zur Straße ‚Marktallee‘, die 
Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs des Stadtteils Hiltrup ist. 
Der Geltungsbereich umfasst den Werkstandort der BASF und wird industriell genutzt. 
Immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlagen sind im Bestand vorhanden. Das 
Werkgelände der BASF ist geprägt von einer kleinteilig strukturierten Bebauung, die

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unterschiedlichen Nutzungszwecken dient. Durch den derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 
II wird das Werkgelände der BASF entsprechend der Art der Betriebe und Anlagen horizontal 
gegliedert. Der Gliederung entsprechend befinden sich im nördlichen und westlichen Bereich 
des Geltungsbereichs Verwaltungsgebäude, Labore und Sozialeinrichtungen. Im Zentrum des 
Werkgeländes hingegen befinden sich Gebäude für die Lagerung von Rohstoffen und 
Fertigprodukten, Tanklager, Produktionsanlagen sowie Nebenanlagen. 
Nördlich angrenzend an den Werkszaun gliedert sich der Parkplatz für die Mitarbeiter des 
Werks an. Der Mitarbeiterparkplatz befindet sich nicht im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung. Der Parkplatz für den ankommenden und 
abfahrenden Schwerlastverkehr befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs.  
Im westlichen Teil des Geltungsbereichs befinden sich potentielle Flächen für eine Erweiterung 
des Werkgeländes, die teilweise im Eigentum der BASF stehen und teilweise auf der 
Grundlage eines langfristigen Erbbaurechts genutzt werden. Im Südwesten befindet sich auf 
Flurstücken im Eigentum der BASF ein Vereinszentrum, das von spanischen Mitarbeitern 
gegründet wurde.  
Das gesamte Plangebiet ist im Bestand von einem hohen Versiegelungsgrad geprägt. 
Lediglich im Westen befinden sich größere Flächen, die nicht versiegelt sind. Hierbei handelt 
sich u.a. um potentielle Erweiterungsflächen sowie um den Silbersee, der i.S.d § 30 BNatSchG 
ein gesetzlich geschütztes Biotop ist. Diese Flächen sind bereits durch den Bebauungsplan 
Nr. 256 II als Industriegebiet gem. § 9 BauNVO 1977 festgesetzt. 
 
5.2. Entwicklung des Werkstandorts  
Im Jahr 1903 – vor über 120 Jahren – erwarb Max Winkelmann Grundstücke in Münster Hiltrup 
und gründete im räumlichen Zusammenhang zu bereits bestehenden Industriebetrieben den 
heutigen Standort der BASF. Bereits im Jahr 1908 gründete Max Winkelmann die 
Glasuritwerke AG zur Deckung des Lack- und Farben-Bedarfs der angrenzenden Industrie. 
An Bahnanschluss und Dortmund-Ems-Kanal gelegen, entwickelt es sich zum Stammwerk 
des Unternehmens.  
Abb. 4 Glasurit Werke 1908 (Briefkopf der Firma Max Winkelmann, Hiltruper Museum)  
 
Durch die Gegenüberstellung von historischen topographischen Karten lässt sich die 
räumliche Entwicklung des Werkstandorts insbesondere hinsichtlich der stetig an den

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bestehenden Werkstandort heranrückenden schutzbedürftigen Nutzungen im Stadtteil Hiltrup 
ablesen.  
Nördlich des Werksgelände ist bereits in der Preußischen Karte (1891-1912) die Marktallee zu 
erkennen. Die vorhandene Wohnbebauung gruppierte sich entlang dieser Straße. Anhand der 
topographischen Karten (1936-1945) ist eine Erweiterung des Industriestandorts ersichtlich 
und gleichzeitig ein Heranrücken der schutzwürdigen Nutzungen im Stadtteil Hiltrup. 
Abb. 5 Preußische Karte 1891-1912 (Land NRW 2024, abgerufen über TIM-online) 
 
 
Abb. 6 Topographische Karte 1936 - 1945 (Land NRW 2024, abgerufen über TIM-online) 
 
In den Folgejahren wurden zahlreiche bau- und immissionsschutzrechtliche Genehmigungen 
zur Erweiterung und Änderung des Betriebes erteilt. Mit der Erweiterung des 
Industriestandorts wurden später Werkswohnungen im Umfeld des Werkstandorts für die 
Arbeiter gebaut. Unter anderem wurde in diesem Zusammenhang die Gebäude an der Max-
Winkelmann-Straße 70 – im vorliegenden Bebauungsplan im Schallgutachten als

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Immissionspunkt (IP 3) berücksichtigt – errichtet. Diese Gebäude werden derzeit als 
allgemeines Wohnen genutzt und grenzen unmittelbar an das Werkgelände an. 
Seit dieser Zeit ist eine Gemengelage zwischen dem industriell geprägten Bereich der BASF 
einerseits und der durch Wohnnutzungen geprägten Umgebung andererseits über Jahrzehnte 
historisch gewachsen, ohne dass in der Vergangenheit städtebauliche Konflikte beobachtet 
werden konnten.  
Im Jahr 1985 ist der Bebauungsplan Nr. 256 Hiltrup - Marktallee / Kardinalstraße / Dortmund-
Ems-Kanal / Westfalenstraße - Teilbereich II – Hansestraße in Kraft getreten. Im Zuge der 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 II im Jahr 1985 wurde die historisch gewachsene 
Gemengelage erstmals in den Blick genommen.  
Es wurde das Ziel verfolgt, den Standort der BASF dauerhaft am Standort zu sichern und 
gleichzeitig die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen. Die industrielle 
Tätigkeit der BASF wurde auf den heutigen Standort räumlich beschränkt und durch eine 
horizontale Gliederung wurden Nutzungen mit einem hohen Emissionsverhalten und 
Wohnnutzungen räumlich entzerrt.  
 
5.3. Schallimmissionen und -emissionen 
5.3.1. Gesamtlärmbetrachtung 
Aufgrund der historisch gewachsenen Gemengelage, bei der eine vollständige räumliche 
Trennung von industrieller Nutzung und Wohnnutzung nicht möglich ist, und dem Umstand, 
dass im derzeit gültigen Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Immissionsschutz durch 
Lärm vorhanden sind, erfolgt die diesbezügliche Konfliktbewältigung derzeit im Zuge der 
jeweiligen Genehmigungsverfahren.  
Dabei werden jeweils die einzelnen schutzbedürftigen Nutzungen als Immissionsorte (IP 1-6) 
betrachtet (vgl. Kap. 5.32 bzw. Tabelle 1). Bei der Gesamtbetrachtung von Verkehrs- und 
Gewerbelärmimmissionen der Bestandssituation lässt sich erkennen, dass an den 
schutzbedürftigen Nutzungen im Bereich der Glasuritstraße (IP1 bis IP3), zur Tag- und 
Nachtzeit der Verkehrslärm dominiert. So liegen die Beurteilungspegel für den Verkehrslärm 
um mindestens 4 dB am Tag bzw. 7 dB in der Nacht über den Gewerbelärmwerten. Gleiches 
gilt für den IP 5 (Zum Hiltruper See) zur Nachtzeit (Beurteilungspegel Verkehrslärm 14 dB über 
Gewerbelärm). Die Summation von Verkehrs- und Gewerbelärm führt somit zu Werten, die 
nicht höher liegen als die Beurteilungspegel allein für den Verkehrslärm. Dies hat 
insbesondere mit Bezug auf die bestehende Gemengelage im Sinne der TA Lärm am IP 2a 
und IP 3 Bedeutung. 
Am IP 4 und IP 6 zur Tagzeit sowie am IP 4 nachts tragen Verkehrs- und Gewerbelärm mit 
vergleichbaren Pegeln bei. Dies ist durch den aufgrund der Abstandsverhältnisse mit niedrigen 
Pegeln einwirkenden Verkehrslärm begründet. 
Am IP 5 sind nach der Genehmigungssituation zur Tagzeit deutlich höhere Pegel für den 
Gewerbelärm möglich, wenn auch nicht realistisch zu erwarten, als durch den Verkehrslärm 
einwirken. 
Im Ergebnis sind bei einer Gesamtlärmbetrachtung aller Lärmquellen an allen Immissionsorten 
Lärmbelastungen im gesundheitsschädlichen Bereich von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts 
nicht vorhanden.  
 
5.3.2. Immissionsorte nach der TA Lärm

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Aus den durchgeführten Genehmigungsverfahren wurden die maßgeblichen Immissionsorte 
nach der Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm mit jeweiliger 
Gebietseinstufung bzw. – wenn davon abweichend – konkreten Schutzwürdigkeit 
berücksichtigt.  
Es handelt sich dabei um die Polizeihochschule nordwestlich der Glasuritstraße (IP 1), die Villa 
Winkelmann an der Straße Am Klosterwald 51 (IP 2) sowie die Wohnbebauungen an der Max-
Winkelmannstraße 70 (IP 3), am Westhuesweg 64 (IP 4), an der Straße Zum Hiltruper See 29 
(IP 5) und dem Centro Español an der Westfalenstraße 245 (IP 6). Im Zuge der Aufstellung des 
Bebauungsplans wurde außerdem die Wohnbebauung an der Straße Am Klosterwald 43 (IP 2a) 
ergänzt, da der Immissionsort IP 2 mit der Einstufung als GE bzw. Schutzwürdigkeit eines MI 
ggf. nicht der alleinig maßgebliche Immissionsort an dieser Stelle sein kann. 
Tab. 1 Immissionsorte und Gebietseinstufung/Schutzwürdigkeit  
Immissionsort Gebietseinstufung/ 
Schutzwürdigkeit 
Orientierungswert nach DIN 18005 
bzw. Immissionsrichtwert nach TA 
Lärm [dB(A)] 
tags nachts 
IP 1, 
Polizeihochschule 
Fläche für den Gemeinbedarf 
(gem. B-Plan 256 II) /  
MI 
60 45 
IP 2, 
Am Klosterwald 51 
(Villa Winkelmann) 
GE (gem. B-Plan 256 II) / 
MI entsprechend 
Genehmigungslage 
60 45 
IP 2a, 
Klosterwald 43 
WA (gem. B-Plan 256 II) 55 40 
IP 3, 
Max-Winkelmann-
Straße 70 
WA (gem. B-Plan 256 II) 55 40 
IP 4, 
Westhuesweg 64 
MI (gem. § 35 BauGB) 60 45 
IP 5, Zum Hiltruper See 
29 
WA (gem. § 34 BauGB) 55 40 
IP 6, 
Westfalenstraße 245 
(Centro Espanol) – 
Anlage für kulturelle 
Zwecke 
GI (gem. B-Plan 256 II)/ 
MI entsprechend 
Genehmigungslage 
60 45 
 
5.3.3. Gewerbelärm  
a. Geräuschemission aus dem Plangebiet 
Die Schallemissionen des bestehenden Werks der BASF wurden auf Grundlage der 
vorliegenden Genehmigungen für einzelne Teilanlagen und durch Emissionsmessungen 
(2019/2020) an den technischen Anlagen sowie ergänzende Emissionsberechnungen für 
Fahr-/Parkgeräusche anhand einschlägiger Kennwerte unter Einbeziehung der am

27. September 2024 13 
 
Standort gegebenen Fahrzeugfrequentierungen ermittelt. Auf Basis dieser 
Eingangsgrößen erfolgten im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren 
Schallausbreitungsberechnungen für die maßgebenden Immissionsorte im Umfeld. 
Den Berechnungsergebnissen ist zu entnehmen, dass die genehmigten Werte im Bestand 
zur Tagzeit durchwegs eingehalten bzw. um mindestens 6 dB unterschritten werden. 
Nachts werden die Vorgaben an den Immissionsorten IP 1, IP 2, IP 4 und IP 5 teils 
ausgeschöpft, bzw. nahezu ausgeschöpft. Am Immissionsorten IP 2a wird der Richtwert 
im Bestand bereits aufgrund der historisch gewachsenen Gemengelage um 1 dB(A) 
überschritten. Am Immissionsort IP 5 wird der Richtwert nachts um 6 dB unterschritten. 
Neben den Schallquellen auf dem eigentlichen Betriebsgelände der BASF sind auch die 
Einwirkungen durch Parkbewegungen auf den nördlich gelegenen Mitarbeiterparkplätzen 
enthalten. Die Schallimmissionen der Parkplätze leisten am IP 3 einen maßgebenden 
Beitrag zum Gesamtbeurteilungspegel, am IP 2a und IP 4 sind die Parkplatzgeräusche 
irrelevant. An den übrigen Immissionsorten kann aufgrund der Abstandsverhältnisse davon 
ausgegangen werden, dass – wie am IP 4 – die Geräuschbeiträge der Parkplatznutzungen 
P3 und P4 keinen nennenswerten Einfluss haben. 
Tab. 2 Beurteilungspegel Anlagen BASF im Geltungsbereich 
Immissionsort Gebietseinstufung 
/Schutzwürdigkeit 
Vorgabe BASF 
Coatings insgesamt 
[dB(A)] 
Beurteilungspegel BASF 
Coatings im Geltungsbereich der 
1. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 256 II 
[dB(A)] 
tags nachts tags nachts 
IP 1 MI 60 45 46 44 
IP 2 MI 60 45 46 44 
IP 2a WA - 
(55) 
- 
(40) 45 41 
IP 3 WA 55 40 42 38 
IP 4 MI 60 45 47 45 
IP 5 WA 55 40 38 34 
IP 6 MI 60 45 45 - 
 
Anhand der immissionsseitigen Anforderungen bzw. vom Bestand erzeugten 
Schallimmissionen (die die Anforderungen zur Nachtzeit teils ausschöpfen) wurde flächig 
die resultierende immissionswirksame Schallemission des Werksgeländes (Bereich im 
Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 II) zurückgerechnet. 
Im Vergleich der zurückgerechneten immissionswirksamen Schallleistungspegel für das 
BASF-Betriebsgelände mit den einschlägigen Anhaltswerten zeigt sich, dass das 
Bestandswerk tags und nachts deutlich niedrigere Schallemissionen verglichen mit einem 
typischen Industriegebiet und auch mit einem Gewerbegebiet aufweist. Dies wird im 
Weiteren ausführlich im Hinblick auf die Bildung der Planwerte diskutiert. Jedoch sei an 
dieser Stelle bereits darauf hingewiesen, dass dies bestätigt, dass der Schallschutz am 
Standort bislang konsequent beachtet und mit wirksamen Maßnahmen umgesetzt wurde. 
Die für das Bestandswerk ermittelten flächenbezogenen Schallleistungspegel weisen auch 
auf die Erfüllung des Standes der Technik zur Lärmminderung hin.

27. September 2024 14 
 
b. Geräuschemissionen aus der Umgebung  
Zur Einschätzung der gewerblichen Gesamtgeräuschbelastung an den Immissionsorten 
erfolgten ergänzende Ausbreitungsberechnungen für gewerbliche Nutzungen außerhalb 
des Bebauungsplans zu den maßgebenden Immissionsorten auf Basis von 
schalltechnischen Vorgaben in bestehenden Genehmigungen, in Bebauungsplänen sowie 
unter Berücksichtigung betriebstypischer Schallemissionen. 
Die emittierenden Nutzungen in der Umgebung des Geltungsbereichs sind im Detail der 
schalltechnischen Untersuchung (vgl. IBAS, 2024) zu entnehmen.  
c. Gewerbliche Gesamtgeräuschbelastung  
In den folgenden Tabellen sind die gewerblichen Geräuscheinwirkungen an den 
Immissionsorten, differenziert nach Emissionen aus dem Plangebiet und aus der 
Umgebung, zusammengefasst: 
Tab. 3 Gesamtbetrachtung gewerbliche Geräusche, Tagzeit 
Gewerbebetrieb / 
-fläche 
Beurteilungspegel Immissionsort 
Tagzeit 
[dB(A)] 
IP 1 IP 2 IP 2a IP 3 IP4  IP 5 IP 6 
Nobelstraße 4 (ehem. 
Rockwool) 
- 39 43 45 - 53 - 
Nobelstraße 18 (BLR) - 44 43 50 - 60 - 
B-Plan 424 - - - - - - - 
B-Plan 543 - - - - - - - 
Recyclinghof Hiltrup - - - - - - - 
Hochschule Polizei - 45 40 - - - - 
Weitere Gewerbenutzungen - - - - - - - 
Parkplatz BASF Coatings - - 25 47 - - - 
Summe Gewerbe außerhalb B-
Plan-Änderung - 48 47 53 - 61 - 
Flächen B-Plan 256, 1. 
Änderung (Bestand BASF 
Coatings) 
46 46 45 42 47 38 45 
Summe gewerbliche 
Geräuscheinwirkung 46 50 49 53 47 61 45 
Gesamt-Immissionswert 
(Orientierungswert DIN 18005 / 
Immissionsrichtwert TA Lärm, 
Zwischenwert 
60 60 55 55 60 55 60 
 
Tab. 4 Gesamtbetrachtung gewerbliche Geräusche, Nachtzeit

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Gewerbebetrieb / 
-fläche 
Beurteilungspegel Immissionsort 
Nachtzeit 
[dB(A)] 
IP 1 IP 2 IP 2a IP 3 IP4  IP 5 IP 6 
Nobelstraße 4 (ehem. 
Rockwool) 
- 26 28 30 - 38 - 
Nobelstraße 18 (BLR) - - - - - - - 
B-Plan 424 - - - - - - - 
B-Plan 543 - - - - - - - 
Recyclinghof Hiltrup - - - - - - - 
Hochschule Polizei - 30 23 - - - - 
Weitere Gewerbenutzungen - - - - - - - 
Parkplatz BASF Coatings - - 25 37 - - - 
Summe Gewerbe außerhalb 
B-Plan-Änderung - 32 31 38 - 38 - 
Flächen B-Plan 256, 1. 
Änderung (Bestand BASF 
Coatings) 
44 44 41 38 45 34 - 
Summe gewerbliche 
Geräuscheinwirkung 44 44 41 41 45 40 - 
Gesamt-Immissionswert 
(Orientierungswert DIN 
18005 / Immissionsrichtwert 
TA Lärm, Zwischenwert 
45 45 40 40 45 40 - 
 
Wie die o. g. Zusammenstellung zeigt, wird zur Tagzeit am IP 5 der Orientierungswert von 
55 dB(A) deutlich, um 6 dB, überschritten. Dies ist maßgeblich auf den genehmigten Wert 
von 60 dB(A) für das Gelände Nobelstraße 18 (BLR) zurückzuführen. Die rückgerechnete 
Schallemission dieser Fläche stellt einen sehr hohen und mehr als auskömmlichen Wert 
dar. Aus fachtechnischer Sicht wird die Schallemission in der Praxis eher nicht benötigt. 
Ungeachtet dessen liefert der bestehende Betrieb innerhalb des Geltungsbereichs zur 
Tagzeit am IP 5 einen Beitrag von lediglich 38 dB(A), der Orientierungswert wird damit um 
mehr als 15 dB unterschritten. Diese Geräuscheinwirkungen sind demnach – trotz einer 
genehmigungsrechtlich möglichen Überschreitung des Orientierungswerts durch einen 
anderen Betrieb – als irrelevant und verträglich einzuschätzen. 
Zur Nachtzeit wird gem. den Messungen und Berechnungen in Summe mit den weiteren 
gewerblichen Emittenten im Umfeld der jeweilige Orientierungswert punktuell erreicht bzw. 
am IP 2a und IP 3 geringfügig, um 1 dB, überschritten. 
 
5.3.4. Verkehrslärm 
Für die relevanten Straßenverkehrswege im näheren Umfeld des Plangebiets wurden 
Zähldaten aus dem Jahr 2019 mitgeteilt. Östlich des Plangebiets verläuft die Bahnstrecke

27. September 2024 16 
 
2931 Hamm – Emden. Der schalltechnischen Berechnung werden entsprechend Angaben der 
DB AG Prognosedaten für das Jahr 2030 zugrunde gelegt. Bei der Berechnung der 
Geräuschimmissionen durch den öffentlichen Verkehr sind auch die Schallimmissionen zu 
berücksichtigen, die durch den Binnenschiffverkehr auf dem Dortmund-Ems-Kanal entstehen. 
Für das Jahr 2021 liegen detaillierte Zahlen für die Anzahl an Schiffsdurchfahrten durch die 
Schleuse Münster vor. Für die Beurteilung der Verkehrslärmeinwirkungen müssen 
richtlinienkonform alle Verkehrsarten zusammen betrachtet werden.  
a. Schallimmissionseinwirkung auf das Plangebiet  
Zur Tagzeit sind auf dem überwiegenden Teil der Flächen Beurteilungspegel von ca. 
50 - 60 dB(A), an besonders exponierten Rändern entlang der Glasuritstraße bis zu 
69 dB(A) bzw. an der Bahnlinie von bis zu 70 dB(A) zu erwarten. 
Zur Nachtzeit treten im überwiegenden Teil des Plangebietes Pegel von ca. 50 - 60 dB(A) 
auf, an der Glasuritstraße bis zu 63 dB(A) und entlang der Bahnstrecke von bis zu 
72 dB(A). 
Für Industriegebiete wird in der DIN 18005 kein Orientierungswert angegeben. Der 
Orientierungswert für Gewerbegebiete von tags 65 dB(A) für Verkehrslärmeinwirkungen 
wird im Plangebiet überwiegend eingehalten und nur in schmalen Streifen entlang der 
Glasuritstraße und der Bahnstrecke überschritten. Auf eine gesonderte Bewertung der 
Nachtzeit kann verzichtet werden, da im Plangebiet eine Wohnnutzung mit Schlafräumen 
nicht zulässig ist. Der höhere Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Gewerbegebiete 
(auch die 16. BImSchV enthält keine Vorgaben für Industriegebiete) von tags 69 dB(A) 
wird weitgehend eingehalten. 
b. Schallimmissionseinwirkung auf die Umgebung des Plangebiets  
Zur Einschätzung der Verkehrslärmeinwirkungen an der bestehenden Bebauung im 
Umfeld des Bebauungsplans erfolgten durch den Fachgutachter für die bereits genannten 
Immissionsorte ergänzende Berechnungen unter Berücksichtigung der beschriebenen 
Schallemissionen. 
Die Orientierungswerte werden zur Tagzeit überwiegend eingehalten bzw. unterschritten. 
Am IP 3, direkt an die Glasuritstraße angrenzend, wird der Orientierungswert hingegen 
deutlich überschritten. Selbst der höhere Immissionsgrenzwert nach 16. BImSchV von 59 
dB(A) wird hier nicht eingehalten. 
Zur Nachtzeit werden die jeweiligen Orientierungswerte überwiegend überschritten bzw. 
nur am IP 4 eingehalten. Die höheren Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV (54 dB(A) 
in Mischgebieten, 49 dB(A) in Wohngebieten) werden weitgehend eingehalten und nur am 
IP 3 überschritten. 
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird an allen Immissionsorten nicht erreicht oder 
überschritten. 
 
5.4. Störfallrechtlicher Angemessener Sicherheitsabstand  
Auf Grund von Art und Menge der am Standort der BASF verwendeten gefährlichen Stoffe 
handelt es sich im Bestand um einen störfallrelevanten Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 
5a BImSchG. Im Jahr 2016 wurde in Anwendung des Leitfadens KAS-18 der angemessene 
Sicherheitsabstand durch einen Sachverständigen nach § 29b BImSchG (UCON GmbH) 
ermittelt. Im Jahr 2022 wurde das Gutachten seitens des Sachverständigens nach § 29b 
BImSchG (UCON GmbH) hinsichtlich Aktualität bestätigt. Als maßgebliches Szenario wurde 
die Freisetzung und der Brand von 2-Mercaptoethanol aus einem 200 l Fass zugrunde gelegt. 
Nach Angaben des Leitfadens KAS-18 wird der ERPG-2-Wert für die Ermittlung des

27. September 2024 17 
 
angemessenen Abstands herangezogen. Der Gutachter ermittelte einen angemessenen 
Sicherheitsabstand, gemessen vom relevanten Betriebsbereich, von 410 Meter auf Basis des 
ERPG 2 Werts. Dieser beträgt für Schwefeldioxid 3 ppm. Nach dieser gutachterlichen 
Ermittlung besteht bereits im Bestand eine störfallrechtliche Gemengelage. Im angemessenen 
Sicherheitsabstand befinden sich benachbarte Schutzobjekte i.S.v. § 3 Abs. 5 d BImSchG. 
Abb. 7 Angemessener Sicherheitsabstand von 410 m auf Basis des ERPG 2 Werts 
 
 
Bei dem Leitfaden KAS-18 handelt es sich um eine „Empfehlung für Abstände zwischen 
Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen 
der Bauleitplanung“.  
Im KAS-18 wird ausgeführt, dass hinsichtlich der Beurteilung von sich ausbreitenden toxischen 
Gas- oder Dampfwolken für die Bauleitplanung als Konzentrationswert der ERPG-2-Wert 
ausgewählt wurde. Für den Fall, dass keine ERPG-2-Werte vorliegen, kann auf die AEGL-2-
Werte zurückgegriffen werden. Auf Wunsch der Bez.-Reg. Münster wurde im Gutachten 
gemäß Art. 13 Seveso-III-Richtlinie bzw. § 50 BImSchG ebenfalls das Ergebnis für den AEGL-
2-Wert angegeben. Dieser beträgt für Schwefeldioxid 0,75 ppm und wird in einer Entfernung 
von ca. 863 m unterschritten.  
 
5.5. Infrastruktur und Verkehrliche Erschließung  
Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets erfolgt maßgeblich über die Glasuritstraße. 
Aufgrund des bestehenden Werkstandorts ist das Betreten des Plangebiets nur über regulierte 
Zufahrten möglich. Im Norden, gegenüber des Besucherparkplatzes der BASF befindet sich 
das Tor 1, das als Haupteingang dient. Weiter südlich entlang der Glasuritstraße ist am Tor 2

27. September 2024 18 
 
der LKW-Parkplatz verortet. Über diesen Zugang wird maßgeblich die Logistik des 
Werkstandorts abgewickelt. Eine weitere Zufahrt zum Plangebiet erfolgt über das Tor 4, das 
im nordöstlichen Bereich an die Bergiusstraße anschließt. Das Centro Espanol im Südwesten 
des Plangebiets wird separat über den Weg entlang der alten Fahrt der Dortmund-Ems-Kanals 
erschlossen. 
Neben den maßgeblichen Erschließungspunkten befinden sich weitere untergeordnete Tore 
insbesondere im Süden entlang der alten Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals. Diese Tore 
werden lediglich zu bestimmten Zwecken, wie z.B. dem zu Wasser lassen des Bootes der 
Werksfeuerwehr genutzt. 
Das Plangebiet ist an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs angebunden. Die 
Bushaltestellen ‚Glasuritstraße‘ und ‚Max-Winkelmann-Straße‘ sowie die Bahnstation 
Münster-Hiltrup befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Geltungsbereich. 
 
5.6. Luftschadstoffe, Gerüche und Staub 
Aufgrund des im Bestand vorhandenen Industriegebiets sowie der darin vorhandenen 
immissionsschutzrechtlich relevanten und genehmigten Anlagen sind die Luftschadstoff-, 
Geruchs- und Staubemissionen zu betrachten. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans 
wurde seitens Lohmeyer GmbH eine gutachterliche Stellungnahme bezüglich Luftschadstoffe 
im Plangebiet verfasst. Zudem liegt eine Geruchsimmissionsmessung gemäß DIN EN 16841-
1 durch ANECO vor. Im Wesentlichen handelt es sich um Emissionen an Gesamtkohlenstoff 
(und damit vor allem Geruch), Staub und Stickoxiden. Weiterhin werden Kohlenmonoxid, 
Schwefeloxide, Formaldehyd und vereinzelt Ammoniak, Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff, 
Quecksilber und Schwermetalle emittiert. Im westlichen und nordwestlichen Plangebiet 
befinden sich keine Emissionsquellen von genehmigungsbedürftigen Anlagen. Es existieren 
noch weitere Quellen von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (z.B. Laborgebäuden). 
Direkt im Stadtteil Hiltrup befinden sich keine Luftschadstoffmessstellen. Zur Abschätzung der 
Immissionssituation im Untersuchungsgebiet im Istzustand wird der ‚Kartendienst zur 
Luftschadstoffbelastung in Deutschland‘ des Umweltbundesamts sowie Messwerte der 
nächstgelegenen Stationen der Luftmessnetze von Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen 
herangezogen. Die folgende Tabelle zeigt die Bandbreiten von Messwerten (Station des 
städtischen Hintergrunds und Verkehrsstationen) und die interpolierten Messwerte für das 
Untersuchungsgebiet (UBA). 
Tab. 5 Bandbreiten von Messwerten (Stationen des städtischen Hintergrunds und Verkehrsstationen) und interpolierten Messwerten für das 
Untersuchungsgebiet (UBA) 
 UBA 
Untersuchungsgebiet 
Messstationen  
repräsentativ für das 
Untersuchungsgebiet 
 
Schadstoff Einheit 2017 2018 2019 2022 2017 - 2023 
(ohne 2020, 2021) IGW 
NO2 μg/m³ 10 - 15 10 - 20 10 - 20 10 - 15 16 - 17 (33*) 40 
PM10 μg/m³ 10 - 15 15 - 20 10 - 15 15 - 20 16 - 18 (20*) 40 
PM10 
>50 μg/m³  d < 7 < 7 < 7 < 7 3 - 5 (8*) 35 
PM2,5 μg/m³ 10 - 
12,5 10 - 12,5 7,5 - 
12,5 
7,5 - 
12,5 11 - 12 25

27. September 2024 19 
 
SO2 μg/m³ - - - - 2 20* 
CO mg/m³ - - - - <2 10** 
IGW = Immissionsgrenzwert, * verkehrsnah, ** gleitender 8-Stunden-Mittelwert  
 
Gerüche werden nicht kontinuierlich flächendeckend erfasst und sind damit im Allgemeinen 
nur qualitativ anhand von Vor-Ort-Terminen oder von Beschwerdelagen zu beurteilen. Der 
Immissionswert der TA Luft (2021) für Geruch für Wohn- und Mischgebiete wird nach 
gutachterlicher Aussage (vgl. Lohmeyer, 2024) überall eingehalten und sogar deutlich 
unterschritten. 
Die aufgeführten Daten stellen die Gesamtbelastung im Untersuchungsgebiet dar, bestehend 
aus regionaler und städtischer Vorbelastung (Verkehrseinfluss, weitere Quellen) und lokaler 
Beiträge (Anlagen im Bebauungsplan und Umgebung). Anhand dieser Daten kann 
abgeschätzt werden, dass derzeit im Untersuchungsgebiet 
- die Feinstaub-Grenzwerte (PM10, PM2.5) maximal zur Hälfte ausgeschöpft werden. 
- die NO 2-Konzentrationen ebenfalls maximal 50 % des NO 2-Jahresmittelgrenzwertes 
erreichen (außerhalb von stark befahrenen Straßenschluchten). 
- die Konzentrationen von SO 2 und CO die jeweiligen Grenzwerte zu mindestens 80 % 
unterschreiten. 
- Staubniederschlag (bereits unter sehr konservativen Annahmen) weniger als 50 % des 
Grenzwertes beträgt. 
- Gerüche den Immissionswert bis zu ca. 40 % ausschöpfen. 
Die derzeitige Immissionsbelastung wird damit als gering bis mittel eingeschätzt. Die 
Immissionsrichtwerte und Grenzwerte werden im Bestand bei Weitem nicht ausgeschöpft. 
Punktuell können die Belastungen durch lokale Einflüsse (z. B. Straße mit dichter 
Randbebauung) auch höher sein. Im Untersuchungsgebiet kann dies für NO 2 an der 
Westfalenstraße (B54) mit ca. 10 000 – 20 000 Kfz/Tag sein. 
Anhand der Erfahrung an Binnengewässern werden nur sehr kleinräumige Auswirkungen der 
Emissionen (v. a. aus Liegezeiten) aus der Binnenschifffahrt erwartet. 
Angesichts der vorherrschenden Hauptwindrichtungen Südwest und Ost werden die größten 
Immissionsbeiträge ausgehend vom B-Plangebiet und auch von den umgebenden Emittenten 
(Hafengebiet Hiltrup) nordöstlich erwartet. 
Die Lage des Anlagengeländes der BASF (Bebauungsplan) ist in Bezug auf die 
Hauptwindrichtungen günstig einzuschätzen. Der geringste Abstand zwischen schutzwürdiger 
Nutzung (v.a. Wohnnutzung) und Bebauungsplangrenze befindet sich nordnordwestlich der 
BASF und damit im Windrichtungsminimum. In Hauptwindrichtung befindet sich Wohnnutzung, 
allerdings erst in einer Entfernung von mehr als 300 m. 
Der bestehende Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen hinsichtlich Luftschadstoff-, 
Geruchs- oder Staubemissionen. Das Industriegebiet ist jedoch horizontal nach der Art der 
Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen gegliedert. Das Teilbaugebiet GI2 
bildet aufgrund der ausschließlichen Zulässigkeit von Büro, Schulungseinrichtungen, Lager 
und Laboratorien eine Pufferzone zwischen den südöstlichen GI 3 sowie GI 4 und den 
nordwestlich der Glasuritstraße anschließenden schutzwürdigen Baugebieten (WA, MI). 
Anders als in den GI 3 und GI 4 wird die Pufferzone durch die Nutzungsbeschränkung vor der 
Ansiedlung von Anlagen geschützt, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs 
potentiell schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können.

27. September 2024 20 
 
5.7. Gesetzlich geschütztes Biotop ‚Silbersee‘ 
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung befindet sich 
das gemäß § 30 BNatSchG geschützte Biotop ‚Silbersee‘ mit der Kennung BT-4011-0026-
2016 („stehendes Binnengewässer, natürlich, naturnah, unverbaut“).  
Der Teich selbst hat eine Größe von ca. 6.800 m 2 und ist rundherum von steilen Ufern und 
wallartigen Aufschüttungen umgeben. Die Ufer sind wie auch das übrige Gelände um den 
Teich dicht mit Gehölzen bestanden. Am Ufer stehen standortgerechte Gehölze (Silberweiden, 
Schwarz-Erlen und Grauweiden). Nur fragmentarisch ist eine Röhricht Vegetation mit wenig 
Schilf, Wasserminze, Gilbweiderich und anderen Stauden entwickelt. Im Wasser kommen 
verschiedene Wasserlinsenarten, Hornkraut und Weiße Seerosen vor. Die umgebenen 
Gehölzbestände sind offensichtlich spontan entstanden und somit aus einigen Stiel-Eichen, 
vorwiegend aber Birke, Zitterpappeln, Robinien und Schwaz-Erlen aufgebaut. Im Unterwuchs 
befindet sich eine vorwiegende eutraphente Vegetation aus Pfaffenhütchen, Schneeball, 
Holunder, viel Brombeere und Springkraut. Einige der Bäume in dem Gehölz weisen 
Brusthöhendurchmesser von über 60 cm auf.  
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen 
können, sind demnach verboten. Auf Antrag kann eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 
BNatSchG oder Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG erwirkt werden.  
Abb. 8 Fläche des gesetzlich geschützten Biotops Silbersee 
 
 
Die Fläche des Silbersees ist im derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II als Industriegebiet 
gemäß § 9 BauNVO festgesetzt. Das Biotop befindet sich außerdem innerhalb des 
Werksgeländes der BASF und ist daher nicht öffentlich zugänglich. 
Weitere schützenswerte Biotope, Schutzgebiete und Vegetationen befinden sich nicht 
innerhalb des Plangebiets.

27. September 2024 21 
 
5.8. Wald 
Innerhalb des Geltungsbereichs des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans befinden 
sich zwei mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die Wald im Sinne der waldbezogenen 
Gesetzgebung darstellen.  
Eine Waldfläche findet sich im Bereich des Silbersees und weist eine überschlägige Fläche 
von ca. 7.000 m² auf, die Wasserfläche des Silbersees wurde dabei bereits abgezogen. Ein 
weiterer Bereich im Südwesten erstreckt sich über die Grenze des Geltungsbereichs hinaus, 
die Fläche innerhalb des Geltungsbereichs weist eine überschlägige Größe von ca. 2 900 m² 
vor. Die o.g. Waldflächen sind im bestehenden Bebauungsplan Nr. 256 II als Industriegebiet 
gemäß § 9 BauNVO festgesetzt. 
Abb. 9 Waldflächen im Plangebiet  
 
 
6. Planungsziele 
Wesentliches Ziel des Bebauungsplanverfahrens ist es, unter der Wahrung der 
Schutzansprüche der Umgebung, den industriellen Standort durch eine Flexibilisierung der 
Nutzungsmöglichkeiten und Aktivierung verbleibender Grundstücksreserven dauerhaft 
zukunftsfähig zu gestalten.  
Dafür wird das Nutzungsspektrum des festgesetzten Industriegebiet in der Art der baulichen 
Nutzung zunächst weit geöffnet. Einschränkungen erfolgen mit Blick auf das 
Immissionsverhalten und die Störwirkung der zulässigen Anlagen – um sicherzustellen, dass 
von den zulässigen Nutzungen keine unzumutbaren Umwelteinwirkungen oder

27. September 2024 22 
 
störfallrechtlichen Risiken für nahegelegene schutzbedürftige Nutzungen ausgehen. Um 
solche unzumutbaren Einwirkungen weitestgehend auszuschließen und die Gemengelage 
durch einen abwägenden Interessenausgleich i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB auszugleichen, ist ein 
differenziertes Festsetzungsgerüst mit entsprechenden Einschränkungen der Zulässigkeit von 
ausgewählten Nutzungen und Anlagenarten im Rahmen des Bebauungsplans festgesetzt. 
Dazu gehört u.a. die Festsetzung der sog. Pufferzone (GI 1), der typisierende Ausschluss von 
Anlagen und Betrieben der Abstandsklassen I-III gem. Abstandserlass NRW nach der Art der 
baulichen Nutzung, die Lärmemissionskontingentierung und die rechtlich bindende Fixierung 
des bestehenden störfallrechtlichen angemessen Sicherheitsabstands. 
 
7. Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
7.1. Art der baulichen Nutzung  
Im vorliegenden Fall wird ein bestehendes Industriegebiet bauplanungsrechtlich gesichert und 
weiterentwickelt, in dessen nahem Umfeld Wohngebäude und andere schutzwürdige Objekte 
vorhanden sind 
Umgang mit dem Trennungsgrundsatz  
Nach § 50 Satz 1 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für 
eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche 
Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-
III-Richtlinie) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder 
überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.  
Es gilt insoweit, dass in der Regel eine städtebauliche Bewältigung einer solchen 
‚Gemengelage‘ zwischen industrieller/gewerblicher Bebauung und solcher mit (auch) 
bewohnten und somit schutzwürdigen Nutzungen mittels eines Bebauungsplans nur in 
Betracht kommt, wenn bei der Aufstellung des Plans dem sog. Trennungsgrundsatz gemäß § 
50 BImSchG in zureichendem Maße Geltung verschafft wird. Nach dieser Abwägungsdirektive 
sollen bei Planungen „die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete“ 
vor den Auswirkungen schädlicher Umwelteinwirkungen so weit wie möglich geschützt und 
dazu normalerweise von Industriegebieten, aus denen Emissionen nach außen gelangen, 
räumlich getrennt angeordnet werden.  
Insofern dient § 50 BImSchG im Sinne des Vorsorgeprinzips der planerischen Vermeidung 
schädlicher Umwelteinwirkungen durch die Trennung emittierender Betriebe und 
schützenswerter Gebiete (sowie Objekte in der Umgebung). Erfasst werden dabei alle 
Immissionen, in erster Linie Luftverunreinigungen und Lärm.  
Bei dem Trennungsgrundsatz handelt sich um eine Abwägungsdirektive, die Ausnahmen 
zugänglich ist, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im 
Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen und im Einzelfall besondere 
städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine 
planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen. Der 
Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1 BImSchG  stellt insoweit kein zwingendes Gebot dar, 
sondern eine Abwägungsdirektive. Er kann im Rahmen der planerischen Abwägung daher 
durch andere Belange von hohem Gewicht überwunden werden 
Dementsprechend muss gemäß § 50 BImSchG bei der Aufstellung eines Bebauungsplans in 
solchen Situationen wie der vorliegenden nicht immer und stets eine – hier angesichts der 
insbesondere in der Umgebung des Plangebiets bereits vorhandenen Nutzungen rein 
tatsächlich auch gar nicht (mehr) mögliche – völlige räumliche Trennung von gewerblicher 
und/oder industrieller Bebauung einerseits sowie z.B. Wohnbebauung andererseits erfolgen.

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Vielmehr kann das Prinzip der Trennung der Bebauung im Einzelfall bei dem Vorliegen der 
entsprechenden Voraussetzungen durchbrochen werden. Aufgrund dessen kann ein konkret 
bestehender Konflikt auch mit anderen Mitteln der Bauleitplanung als alleinig einer räumlichen 
Separierung der beteiligten Nutzungen zu einer Lösung geführt werden, wenn dadurch eine 
positive städtebauliche Gesamtbilanz erreichbar ist und so ebenfalls dem in den Grundsätzen 
der Bauleitplanung verankerten ‚Verbesserungsgebots‘ Rechnung getragen wird.  
Dabei darf allerdings § 50 BImSchG nicht etwa völlig außer Acht gelassen werden. Die 
Vorschrift ist in solchen Fällen vielmehr in einer Funktion als Abwägungsdirektive 
heranzuziehen. Als Abwägungsdirektive hat sie insoweit einen besonderen planerischen Rang 
im Sinne eines Optimierungsgebots. Eine Zurückstellung immissionsschutzrechtlicher 
Belange ist deshalb nur möglich, wenn die Planung durch entgegenstehende Belange mit 
hohem Gewicht geboten ist. 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 
2019 - 4 CN 8.18 -, BVerwGE 166, 378 = juris Rn. 25, und Beschluss vom 8. März 2010 - 4 B 
76.09 -, BRS 76 Nr. 23 = juris Rn. 7) beansprucht § 50 Satz 1 BImSchG für die Überplanung 
– wie hier – einer bestehenden Gemengelage indes keine strikte Geltung und ist durchaus 
einer Durchbrechung fähig, wenn das Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen schon seit 
längerer Zeit und ohne größere Probleme bestanden hat. Allerdings gilt auch hier der 
Grundsatz, dass die aufgrund der Festsetzungen eines Bebauungsplans 
bewältigungsbedürftigen Konflikte nicht ungelöst bleiben dürfen. Der Plangeber muss 
deswegen insbesondere die zu erwartenden immissionsschutzrechtlichen Nutzungskonflikte 
in den Blick nehmen und einer Lösung zuführen, sofern er dies nicht ausnahmsweise im Wege 
der ‚Nachsteuerung‘ einem nachfolgenden Bau- oder immissionsschutzrechtlichen 
Genehmigungsverfahren überlassen kann. 
Da der Trennungsgrundsatz vorliegend wegen der beengten räumlichen Verhältnisse und 
unter Berücksichtigung des gleichfalls sehr gewichtigen Grundsatzes der 
Entwicklungsmöglichkeiten des vorhandenen Industriebetriebs und der Flächeneinsparung 
gemäß § 1a Abs. 2 BauGB nicht uneingeschränkt umgesetzt werden kann, erfolgt ein 
differenziertes immissionsschutzrechtliches Festsetzungsgerüst, in dessen Rahmen 
insbesondere die privaten Belange der ansässigen Wohnbevölkerung in gebotener Weise 
gemäß § 1 Abs. 7 BauGB bestmöglich berücksichtigt werden. Die diesbezüglich aus den 
privaten Belangen abzuleitenden öffentlichen Belange umfassen dementsprechend einerseits 
die Sicherung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB und 
andererseits ist es auch im öffentlichen Interesse, Entwicklungsmöglichkeiten für den 
Industriestandort zu Gunsten einer weiterhin positiven wirtschaftlichen Entwicklung der Stadt 
Münster i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a) BauGB sowie der Erhaltung, Sicherung und Schaffung 
von Arbeitsplätzen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. c) BauGB zu eröffnen.  
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass eine das gesamte Gebiet betreffende Lösung wegen der 
weitgehenden Überbauung mit Industriebetrieben ohne Beschränkungen des Bestands, was 
nicht den städtischen Zielen entspricht, nicht mehr möglich ist und sich die Frage der 
Neubewertung erst im Hinblick auf ein konkretes neues Vorhaben stellt. Ferner ist vorliegend 
zu berücksichtigen, dass das Plangebiet seit Jahrzehnten industriell genutzt wird und die 
Nachbarschaft zu den angrenzenden Wohngebieten schon seit Jahrzehnten ohne erkennbare 
Konflikte vorhanden ist. Im Bebauungsplan wird dennoch kein unbeschränktes Industriegebiet 
nach § 9 BauNVO festgesetzt, sondern eine immissionsschutzrechtliche Steuerung in Teilen 
auf Bebauungsplanebene vorgenommen. Ergänzend muss neben den detaillierten 
immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen, die ein erstes Raster bilden, eine Steuerung 
weiterhin auf Genehmigungsebene im Rahmen der Vorhabenzulassung erfolgen. 
Anwendbarkeit des Abstandsserlasses und der KAS 18 Richtlinie

27. September 2024 24 
 
Vielfach wird zur Umsetzung der Anforderungen des § 50 BlmSchG eine Gliederung anhand 
der sogenannten ‚Abstandsklassen‘ nach dem Abstandserlass NRW und/oder in 
störfallrechtlicher Hinsicht nach den ‚Klassen‘ nach dem KAS-18 Leitfaden vorgenommen.  
Die Abstandsklassen nach KAS-18 sind als Abstandsempfehlungen bei Neuplanungen von 
Flächen für Betriebsbereiche ohne Detailkenntnisse über die darin gehandhabten Gefahrstoffe 
(‚Grüne Wiese‘) sowie deren Erweiterung sowie bei Planungen von Siedlungserweiterungen 
im Umfeld von bestehenden Betriebsbereichen im Sinne von Achtungsabständen anzusehen. 
Diese beiden Fälle liegen hier jedoch nicht vor. Bei der hier gegebenen städtebaulichen 
Überplanung von Gemengelagen sind nach Pkt. 4.6 der KAS-18 der benannte Leitfaden und 
damit die darin aufgeführten Abstandsklassen gerade nicht anwendbar. 
Dasselbe gilt für die Anwendung des Abstandserlasses NRW als besondere Eigenschaft eines 
Betriebs. Im Abstandserlass NRW wird darauf verwiesen, dass bei der Planung für 
Gemengelagen die Anwendung der Abstandsliste nach § 1 Abs. 4 BauNVO zu Schwierigkeiten 
führen kann.  
„Entsprechend dem in den Grundsätzen der Bauleitplanung verankerten Verbesserungsgebot, 
insbesondere auch hinsichtlich des Immissionsschutzes, sollen die TÖB in diesen Fällen durch 
ihre Stellungnahmen zu einer Lösung beitragen, die - unter Berücksichtigung der 
gesamtplanerischen Belange und des Planungszieles - hinsichtlich des Immissionsschutzes 
die erreichbaren Fortschritte gewährleistet, wenn auch im Einzelfall nichtjegliche 
Beeinträchtigung durch Immissionen ausgeschlossen werden kann; dies ist jedoch wegen des 
Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme vertretbar. Da bei den gewachsenen 
städtebaulichen Strukturen in Gemengelagen in aller Regel örtlich vorhandene, aber zu 
geringe Schutzabstände nicht vergrößert werden können, werden sich die Anregungen der 
TÖB zur Gewährleistung eines bestmöglichen Immissionsschutzes vorwiegend auf 
Maßnahmen des aktiven bzw. passiven Immissionsschutzes zu erstrecken haben.“ 
Im vorliegenden Fall wird eine erzielbare Verbesserung nicht in der Form möglich sein, wie 
das in § 50 Abs. 1 BImSchG gefordert ist, da sich in der im Bestand vorhandenen 
Gemengelage keine optimalen Abstände erreichen lassen. Die Abstände nach dem 
Abstandserlass und dem KAS 18-Leitfaden können bereits im Bestand nicht eingehalten 
werden. Deshalb wurde entschieden, andere Festsetzungen zum Immissionsschutz zu treffen. 
Steuerungsmechanismus 
Für die für eine bauliche Nutzung in Frage kommenden Flächen im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans wird entsprechend der dargelegten städtebaulichen Zielsetzung einer 
bauplanungsrechtlichen Sicherung des Industriestandorts zeichnerisch hinsichtlich der 
zulässigen Art der baulichen Nutzung einheitlich ein Industriegebiet gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 
BauGB i.V.m. § 9 BauNVO festgesetzt, das horizontal in die Teilbaugebiete GI 1 und GI 2 
gegliedert ist. Die Ausweisung als Industriegebiet entspricht hinsichtlich der 
Baugebietskategorie dem Bestandsbebauungsplan und im Übrigen auch einer Beurteilung 
nach § 34 Abs. 2 BauGB, da im Bestand ohne einen Bebauungsplan ein faktisches 
Industriegebiet gegeben wäre. Hieran knüpft die Planung an. 
Die in diesem Bebauungsplan als Industriegebiet festgesetzten Flächen sind für die 
Ansiedlung von Industriebetrieben geeignet, wie die bestehenden industriellen Nutzungen 
belegen, und vorgesehen, soweit von diesen keine nicht zu vertretenden Risiken für 
nahegelegene schutzbedürftige Nutzungen ausgehen. Um solche Risiken weitestgehend 
auszuschließen und die Gemengelage durch einen abwägenden Interessenausgleich i.S.d. § 
1 Abs. 7 BauGB annähernd zu befrieden, ist ein differenziertes Festsetzungsgerüst mit 
entsprechenden Einschränkungen der Zulässigkeit von ausgewählten Nutzungen und 
Anlagenarten im Rahmen des Bebauungsplans verankert. Das Festsetzungsgerüst setzt sich 
aus folgenden Bestandteilen zusammen:

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 Räumliche Pufferzone Entlang der Glasuritstraße sowie am nördlichen 
Geltungsbereichsrand wird als Teilbaugebiet/Teilfläche des einen Industriegebiets das GI 
1 als eine sog. ‚Pufferzone‘ festgesetzt, in der Anlagen, die einer Genehmigung gem. § 4 
und § 6 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV bedürfen, ausgeschlossen sind. Der Verweis ist 
statisch. Künftige Änderungen der 4. BImSchV sind für die Auslegung der Festsetzung 
irrelevant. Potentiell besonders störende Anlagen werden so weit wie möglich von der 
Wohnbebauung weggerückt. Die Pufferzone wird so bemessen, dass das Planungsziel der 
Nutzbarmachung des Silbersees als letzte unbebaute Fläche im Plangebiet für eine 
industrielle Nutzung umgesetzt werden kann.  
 Störfall Eine Festsetzung zum Störfallschutz wird getroffen, die den bestehenden 
angemessenen Sicherheitsabstand dauerhaft festschreibt, um die störfallrechtliche 
Gemengelange aus Sicht der planbetroffenen Nachbarn nicht zu verschlechtern. 
Hinsichtlich des Schutzes vor ‚Dennoch-Störfällen‘ sind innerhalb des gesamten 
Geltungsbereichs nur solche Anlagen zulässig, die – wenn sie einen Betriebsbereich im 
Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs 
sind – nicht zur Folge haben, dass der Betriebsbereich einen angemessenen 
Sicherheitsabstand im Sinne von § 3 Abs 5c BImSchG auslöst, der den gutachterlich 
ermittelten angemessenen Sicherheitsabstand aufgrund der im Bestand vorhandenen 
Nutzungen überschreitet.   
 Luftschadstoffe und Gerüche Darüber hinaus sind im gesamten Industriegebiet eine 
Vielzahl ansonsten zulässiger typisierend betrachteter Nutzungen und Anlagen, die eine 
hohe Störwirkung – insbesondere hinsichtlich der Luftschadstoffe und Gerüche – auf die 
schutzbedürftigen Nutzungen in der Umgebung haben, in einem ersten Schritt nach der 
Art der baulichen Nutzung vollständig ausgeschlossen. Weitergehende Festsetzungen 
hinsichtlich Luftschadstoffen und Gerüchen werden aus Gründen planerischer 
Zurückhaltung und zur Wahrung des Gebietscharakters eines Industriegebietes sowie im 
Vergleich zu angrenzenden Gewerbegebieten ohne Beschränkungen für nicht 
ausgeschlossene Anlagen nicht getroffen, da im Einzelfall in der vorliegenden 
Planungssituation eine Konfliktverlagerung auf Genehmigungsebene erfolgen kann.   
 Lärm Die Bestimmung der Zulässigkeit/Nichtzulässigkeit erheblich belästigender 
Betriebe erfolgt im vorliegenden Bebauungsplan hinsichtlich etwaiger Lärm-Emissionen 
zusätzlich in Form einer Lärm-Kontingentierung. Dieses Vorgehen spiegelt zusammen mit 
den anderen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen mit Ausschlüssen die 
überragende Bedeutung des Immissionsschutzes wider, mit der die Sicherung gesunder 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB in die Abwägung dieses 
Bebauungsplans eingestellt wird.   
Durch das v.g. Konzept wird für den Industriestandort in der bestehenden Gemengelage – 
aufbauend auf dem Regelungsansatz des derzeit gültigen Bebauungsplan – ein Festsetzungs-
‚Korsett‘ geschnürt, durch das weiterhin auf Ebene des Bebauungsplans sichergestellt wird, 
dass keine nicht zu vertretenden Risiken für nahegelegene schutzbedürftige Nutzungen durch 
den Industriestandort entstehen und gleichzeitig der dauerhafte Betrieb sowie 
Entwicklungsperspektiven für den Industriestandort in der Form einer Flexibilisierung der Art 
der baulichen Nutzung gesichert sind. In Bezug auf Lärm erfolgt eine abschließende und in 
Bezug auf Störfallschutz eine weitreichende Konfliktbewältigung auf Bebauungsplanebene. 
Sofern Anlagen gleichwohl in bestimmten Einzelfällen hinsichtlich der Art der baulichen 
Nutzung und in Bezug auf weitere Emissionen wie Luftschadstoffe und Gerüche nicht 
ausgeschlossen sind, erfolgt eine Konfliktbewältigung hinsichtlich Immissionen auf 
Genehmigungsebene. Ausgehend von dem Festsetzungsinstrumentarium und dem 
bisherigen störungsfreien Nebeneinander von Nutzungen sowie der Möglichkeit einer 
teilweisen Konfliktbewältigung auf Genehmigungsebene im Planzustand ist davon

27. September 2024 26 
 
auszugehen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Anhaltspunkte 
dafür, dass die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen dies nicht umsetzen werden und 
könnten, gab und gibt es jedenfalls nicht. 
 
7.1.1. Ausschluss und Einschränkungen von ansonsten zulässigen Nutzungen und 
Anlagen im Industriegebiet  
a. Innerhalb des gesamten Industriegebiets sind Einzelhandelsbetriebe aller Art nicht 
zulässig. Die Festsetzung dient der Vorhaltung der Flächen für erheblich störende 
Gewerbebetriebe (= Industriebetriebe), insbesondere aus dem Bereich des 
produzierenden und verarbeitenden Gewerbes und ferner aus störfallrechtlichen Gründen, 
da es sich bei solchen Betrieben um schutzwürdige Objekte handelt. Zusätzlich wird durch 
diese Festsetzung als Nebeneffekt im Bereich der zentrenrelevanten Hauptsortimente 
gewährleistet, dass das Stadtbereichszentrum Hiltrup-Mitte keinen schädlichen 
Auswirkungen ausgesetzt und vor allem die Vorgaben des Einzelhandels- und 
Zentrenkonzepts der Stadt Münster bauleitplanerisch umgesetzt wird.  
Schließlich werden Vergnügungsstätten aller Art, Betriebe des Beherbergungsgewerbes 
und Öffentliche Betriebe, soweit sie in einem Industriegebiet überhaupt zulässig sind, 
innerhalb des Industriegebiets rein vorsorglich ausgeschlossen, da sie aufgrund des 
Kundenverkehrs schutzbedürftig i.S.d. § 50 BImSchG und § 3 Abs. 5 d BImSchG sein 
können. Der Ausschluss dient außerdem dazu, die Flächen für Gewerbebetriebe, die mehr 
als nicht erheblich belästigend sind und somit Industriebetriebe, als Hauptnutzung im 
Industriegebiet zu sichern.   
b. Bordelle sowie bordellartige Betriebe werden darüber hinaus auch vor dem Hintergrund, 
dass aus städtebaulichen und störfallrechtlichen Gründen derartige Nutzungen in diesem 
Bereich nicht verträglich sind und diese Nutzungen zu Störungen für das gesamte Umfeld 
führen können, im gesamten Industriegebiet ausgeschlossen.  Der Ausschluss dient 
außerdem dazu, die Flächen für Gewerbebetriebe, die mehr als nicht erheblich belästigend 
sind, als Hauptnutzung im Industriegebiet zu sichern und so die Zweckbestimmung des 
Industriegebietes zu wahren sowie aus störfallrechtlichen Gründen.  
c. Zusätzlich sind im gesamten Industriegebiet ansonsten zulässige Betriebe, Nutzungen und 
Anlagen, die eine hohe Störwirkung auf die schutzbedürftigen Nutzungen in der Umgebung 
haben, ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt eignet sich der Abstandserlass NRW 
aufgrund der bestehenden Gemengelage nicht als Instrument für den Ausschluss 
ausgewählter Anlagen.  
Ungeachtet dessen erfolgt durch den Abstandserlass eine typisierende Kategorisierung 
von Anlagenarten entsprechend ihrem Emissionsverhalten – insbesondere hinsichtlich des 
Faktors ‚Luftreinhaltung‘ und ‚Lärmschutz‘. Auf diese Kategorisierung wird im vorliegenden 
Bebauungsplan in Bezug auf den Ausschluss von typisierten Gewerbebetrieben nach der 
Art der baulichen Nutzung i.S.v. § 1 Abs. 9 BauNVO zurückgegriffen – ohne den 
Abstandserlasses NRW schematisch anzuwenden und eine Gliederung des 
Industriegebiets nach dem Abstandserlasses vorzunehmen –, um im Allgemeinen 
Anlagen, die entsprechend der Kategorisierung des Abstandserlasses typisierend 
besonders schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die 
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich 
belästigen, auszuschließen. Dies sind vorliegend die Anlagen, die im Abstandserlass NRW 
in den Abstandsklassen I-III aufgeführt werden. Hierdurch soll hinsichtlich der Art der 
baulichen Nutzung ein erstes grobes Raster erfolgen, um besonders erheblich 
belästigende Anlagen im Grundsatz von vornherein auszuschließen.

27. September 2024 27 
 
Gem. § 1 Abs. 9 BauNVO sind die Anlagen entsprechend den Abstandsklassen I-III des 
Abstandserlasses nicht zulässig. Die Abstandsklassen I-III umfassen folgende Anlagen:  
- Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die 
Feuerungswärmeleistung 900 MW übersteigt 
- Anlagen zur Trockendestillation z.B. Kokereien und Gaswerke 
- Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur 
unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl in Stahlwerken, einschl. 
Stranggießanlagen 
- Mineralölraffinerien 
- Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer 
- Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder 
anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer 
Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde im Freien  
- Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen 
- Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl mit einer 
Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde einschl. Stranggießen  
- Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder 
sekundären Rohstoffen einschl. Aluminiumhütten 
- Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus Metall im Freien  
- Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen aus 
Metall im Freien 
- Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen 
oder von Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen 
- Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen durch chemische 
Umwandlung in industriellem Umfang 
- Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern 
- Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, 
Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoff-oxiden, Schwefelverbindungen, 
Stickstoffoxiden, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen 
- Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von 
Bioziden 
- Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln durch chemische Umwandlung 
(Wirkstoffe für Arzneimittel) 
- Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten, oder 
Holzfasermatten 
- Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern 
oder tierischen Abfällen, ausgenommen Kleintierkrematorien 
- Offene Prüfstände für oder mit a) Verbrennungsmotoren mit einer 
Feuerungswärmeleistung ab insgesamt 300 Kilowatt, b) Gasturbinen oder 
Triebwerken 
- Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben 
- Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien

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- Kraftwerke und Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die 
Feuerungswärmeleistung mehr als 150 MW bis max. 900 MW beträgt, auch 
Biomassekraftwerke 
- Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeugnissen 
- Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen 
- Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, 
Quarzit oder von Ton zu Schamotte 
- Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen unter 50 t 
Gesamtabstichgewicht  
- Automobil- u. Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung von 
Verbrennungsmotoren 
- Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasserstoffen einschl. 
stickstoff- oder phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe 
- Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen 
- Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Säuren, Basen, Salzen  
- Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor-, stickstoff oder 
kaliumhaltigen Düngemitteln 
- Anlagen zur Herstellung von Ruß 
- Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von Abfällen mit einer 
Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag 
- Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke  
- Freizeitparks mit Nachtbetrieb  
Im Hinblick auf die bestehende Gemengelage und die angestrebte weitestgehende 
Entflechtung der im Konflikt zueinander und untereinander stehenden Nutzungen, werden 
die v.g. Nutzungen und Anlagen, die den in den Abstandsklassen I-III des 
Abstandserlasses NRW aufgeführten Anlagen vollständig entsprechen und damit im 
besonderen Maße geeignet sind, Lärm, Luftschadstoffe und Gerüche zu emittieren, 
ausgeschlossen.  
Die Abstandsklassen I-III des Abstandserlasses gehen mit einem Abstandserfordernis von 
1.500 m – 700 m zu schutzbedürftigen Nutzungen einher. Aufgrund der räumlichen Nähe 
des Industriestandorts zu den schutzbedürftigen Nutzungen ist festzuhalten, dass diese 
Abstände in keinem Teilbereich des Plangebiets eingehalten werden können. Vor diesem 
Hintergrund entscheidet sich der Plangeber die v.g. ansonsten in einem Industriegebiet 
allgemein zulässigen Anlagen und Nutzungen zu Gunsten der Wahrung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse auszuschließen.   
Im Umkehrschluss werden Anlagenarten nicht von vornherein ausgeschlossen, die der 
Abstandsklassen IV und größer angehören. Es werden damit Anlagenarten nicht 
ausgeschlossen, die für die dauerhafte Sicherung und Entwicklung des BASF-Standorts in 
Münster Hiltrup erforderlich sind und darüber hinaus bereits im Bestand vorhanden sind. 
Darunter sind auch Anlagenarten, von denen theoretisch ein erhöhtes Störpotential 
ausgehen kann. 
Die Abstände der Klassen IV-VII können in Teilen des Plangebiets eingehalten werden, so 
dass alleine durch die Abstände ein verträgliches Nebeneinander erreicht wird. Doch auch 
in Bereichen, in denen die Abstände nicht eingehalten werden, sind im Bestand bereits 
mehrere Anlagen der Abstandsklasse IV - VII des Abstandserlasses NRW vorhanden.

27. September 2024 29 
 
Abb. 10 Darstellung der Zuordnung der Abstandsklassen nach Abstandserlass 2007 zu den bestehenden Nutzungen  
 
 
Im Genehmigungsverfahren der v.g. im Bestand vorhandenen Anlagen wurde 
nachgewiesen, dass die Anlagen – trotz einer typisierenden Einstufung in 
Abstandsklassen nach Abstandserlass und einer im Einzelfall damit einhergehenden 
Unterschreitung der Abstände – an diesem Standort realisiert werden können und 
gleichzeitig das Rücksichtnahmegebot gewahrt bleibt. Seitens der BASF sind 
umfangreiche Maßnahme ergriffen worden, dass keine schädlichen Umweltauswirkungen 
hervorgerufen werden.  
Für die zunächst nicht ausgeschlossenen Anlagen ergibt sich jedoch keine 
uneingeschränkte allgemeine Zulässigkeit. Sie werden vielmehr durch den Bebauungsplan 
und das nachfolgende Genehmigungsverfahren noch weitergehend gesteuert und geprüft. 
Die grundsätzliche Zulässigkeit der Anlagen der Abstandsklassen IV-VII wird präzisiert um 
Festsetzungen zum Lärmschutz und zum Störfall, so dass hier bereits auf B-Plan Ebene 
sichergestellt ist, dass diesbezüglich keine Verschlechterung der schutzwürdigen Nutzung 
erfolgt. Die Einhaltung der darüberhinausgehenden Emissionen – im wesentlichen 
Luftschadstoffe und Gerüche – wird im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme nach § 
15 BauNVO, wie bisher auch, auf Zulassungsebene geprüft. 
Viele der nicht ausgeschlossenen Anlagen unterliegen dem Anwendungsbereich 
weitergehender Verordnungen und Vorschriften, die auf Zulassungsebene geprüft werden. 
Diese regeln den Schadstoffausstoß und stellen Umsetzungen mehrerer einschlägiger EU-
Richtlinien dar. Die Verordnungen werden regelmäßig an den Stand der Technik 
angepasst. Neue Anlagen werden somit mit hochwirksamen Einrichtungen zur 
Begrenzung der Emissionen ausgestattet. Durch technische Maßnahmen an den 
Einzelquellen sowie auch durch organisatorische Maßnahmen lassen sich Minderungen in 
erheblichem Ausmaß erreichen. Luftschadstoffemissionen werden somit im individuellen 
Zulassungsverfahren über die Emissionsbegrenzungen in klar definierten Grenzen

27. September 2024 30 
 
beschränkt. In Verbindung mit den Vorsorgeanforderungen der verschiedenen 
Verordnungen in Bezug auf die Ableitbedingungen sind bei den meisten Anlagen in der 
konkreten Planungssituation schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten. Auch 
die zu erwartende technologische Weiterentwicklung rechtfertigt den expliziten Ausschluss 
für künftige Anlagen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Anlagen, die den Verordnungen 
und Vorschriften nicht entsprechen, können selbstverständlich – auch ohne Ausschluss 
auf Bebauungsplanebene – nicht am Standort errichtet werden.  
Entsprechend der fachgutachterlichen Stellungnahme von Lohmeyer (2024) zeigt die 
derzeitige Immissionssituation im Untersuchungsgebiet für alle betrachteten Schadstoffe 
inkl. Geruch eine Ausschöpfung der jeweiligen Beurteilungswerte zu max. 50 %. Weder für 
Luftschadstoffe noch für Geruch liegen im Ist-Zustand Hinweise auf Überschreitungen der 
einschlägigen Beurteilungswerte im Umfeld des Bebauungsplangebiets vor. Zudem liegen 
die Luftschadstoffemissionen der Anlagen des Standorts je Anlage unter den in der TA Luft 
genannten Bagatellmassenströmen. Durch die günstige Lage des Industriestandorts in 
Bezug auf die Hauptwindrichtungen und Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen sowie 
der Kontrolle auf Einhaltung von Emissionsgrenzwerten (Überwachung) sind nur geringe 
Beiträge an den Beurteilungspunkten zu erwarten. Damit sind die Immissionen im 
Untersuchungsgebiet als niedrig bis mittel einzustufen und es lässt sich für den derzeitigen 
Bestand kein Erfordernis zur Kontingentierung von Luftschadstoffen ableiten. Gleichzeitig 
bedeutet dies, dass eine Erweiterungsmöglichkeit generell gegeben ist. 
Durch die günstige Lage des Industriestandortes in Bezug auf die Hauptwindrichtungen 
und Abstände zu schutzwürdigen Nutzungen sowie der Kontrolle auf Einhaltung von 
Emissionsgrenzwerten (Überwachung) sind nur geringe zusätzliche Beiträge an den 
Beurteilungspunkten zu erwarten. 
Damit ist nicht zu erkennen, dass diese Anlagen nicht, mit der gebührenden Sorgfalt einer 
Vorhabenzulassung auf Genehmigungsebene, zulässig sein sollen. Eine 
Konfliktverlagerung auf Genehmigungsebene mit einer Lösung des Konflikts ist aus 
gutachterlicher Sicht möglich.  
Auch wenn für Gerüche im Istzustand keine Hinweise auf Überschreitungen der 
einschlägigen Beurteilungswerte vorliegen wird dennoch empfohlen, bei den weiteren 
Entwicklungen des Plangebiets ein besonderes Augenmerk auf Geruch emittierende 
Betriebe zu legen. Luftschadstoffe (z.B. Staub, NO 2) sind (chemisch) im Vergleich zu 
Geruchsstoffen eindeutig in der Zusammensetzung definiert und dadurch i.d.R. mit 
Maßnahmen auf Vorhabenzulassungsebene einfacher zu behandeln bzw. im individuellen 
Zulassungsverfahren über die Emissionsbegrenzungen in klar definierten Grenzen 
beschränken. Das Konfliktpotential wird bei Geruch außerdem höher eingeschätzt, weil 
Gerüche leicht feststellbar sind, auch wenn die zulässigen jährlichen 
Geruchswahrnehmungshäufigkeiten eingehalten werden. Auch das subjektive Empfinden 
der einzelnen Person spielt dabei eine Rolle und kann der Bewertung von Gerüchen eine 
Relevanz verleihen, wenn diese – auch deutlich unterhalb behördlicher Eingriffsschwellen 
– als Beeinträchtigung empfunden werden. In der künftigen Entwicklung des Plangebiets 
kann das Thema Geruch Berücksichtigung finden, indem z.B. neue Geruchsquellen 
möglichst in der Nähe bisheriger Geruchsquellen geplant werden (damit nicht neue 
Windrichtungen mit Geruch zu einer Erhöhung der Geruchsstunden führen), oder offene 
Anlagenteile über den Stand der Technik hinaus Behandlung finden (sofern es die dann 
entstehende neue Gesamtsituation Geruch erforderlich macht). Die genannten Punkte 
sind auf Vorhabenzulassungsebene von Relevanz, so dass im Einzelfall bei 
Berücksichtigung eine Konfliktbewältigung auf Vorhabenzulassungsebene möglich ist. 
Vor diesem Hintergrund wird ein Ausschluss der Anlagenarten der Klassen IV-VII auf 
Bebauungsplanebene als nicht erforderlich angesehen und entspricht im Übrigen nicht

27. September 2024 31 
 
dem Planungswillen einer gedeihlichen Fortentwicklung des Industriestandorts ohne eine 
Einschränkung des Bestands an Betrieben. Das – als Ergebnis des Abwägungsprozesses 
– gewählte Vorgehen, dass Anlagen der Klassen IV-VII nicht ausgeschlossen werden, ist 
nicht mit einer allgemeinen Zulässigkeit dieser Anlagen gleichzusetzen. Der Ausschluss 
nach der Art der baulichen Nutzung stellt insoweit ein erstes Raster dar, um besonders 
emittierende Anlagen in der bestehenden Gemengelage typisierend auszuschließen. 
Dabei wird der Immissionsschutzkonflikt auf Bebauungsplanebene nur in wesentlichen 
Teilen, allerdings nicht vollständig, im Sinne einer vollständigen ‚Aufzehrung‘ des Gebots 
der Rücksichtnahme auf Genehmigungsebene, abgearbeitet. Bei nicht ausgeschlossenen 
Anlagen wird auf der Vorhabenzulassungsebene sichergestellt werden müssen, dass 
keine schädlichen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden. 
Bei der abwägenden Betrachtung ist zu berücksichtigen, dass die Schaffung von 
Entwicklungsperspektiven hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung für den 
Industriestandort im Vergleich zu dem derzeit gültigen Bebauungsplan untrennbar mit 
emittierenden Betrieben verbunden ist. Ein Verzicht auf die angestrebte Flexibilisierung 
der Art der baulichen Nutzung würde insoweit dazu führen, dass die Wettbewerbsfähigkeit 
der BASF am Standort Münster nicht gehalten werden kann und es zu erwarten ist, dass 
Arbeitsplätze in der Folge abgebaut werden müssten. Die v.g. Ausschlüsse von Anlagen 
mit einem hohen Störgrad bewirken aber insoweit eine zumutbare, insbesondere nicht 
gesundheitsgefährdende Wohnsituation für die angrenzenden schutzbedürftigen Gebiete. 
Es liegen aus der Vergangenheit und anhand der eingeholten gutachterlichen 
Abschätzungen keine Erkenntnis darüber vor, dass bei den nicht ausgeschlossenen 
Anlagen in der konkreten Planungssituation schädliche Umwelteinwirkungen zu befürchten 
sind. 
d. Innerhalb des GI 1, das sich weitestgehend als 50 m breiter Streifen parallel zur 
Geltungsbereichsgrenze entlang der Glasuritstraße im Westen und im Norden aufspannt, 
sind, zusätzlich zu den oben aufgeführten Ausschlüssen von ansonsten zulässigen 
Nutzungen und Anlagen, Anlagen ausgeschlossen, die einer Genehmigung gem. § 4 und 
§ 6 BImSchG i.V.m. der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. 
BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) in der 
derzeit geltenden Fassung bedürfen. Der Verweis ist ein statischer Verweis auf die 
vorgenannte Fassung der 4. BImSchV, insbesondere die im Anhang zur 4. BImSchV 
aufgeführten Anlagen.  
Gem. § 4 BImSchG bedarf es für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die auf 
Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, 
schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit 
oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu 
belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung 
von Abfällen eine Genehmigung. Diese genehmigungsbedürftigen Anlagen sind in der 4. 
BImSchV zusammengefasst.  
Durch den Ausschluss dieser genehmigungsbedürftigen Anlagen innerhalb des GI 1 
fungiert das Teilbaugebiet GI 1 als sog. ‚Pufferzone‘ zwischen den schutzbedürftigen 
Nutzungen in Münster-Hiltrup und dem Teilbaugebiet GI 2, in dem genehmigungsbedürftige 
Anlagen grundsätzlich – unter Einhaltung der weiteren Festsetzungen dieses 
Bebauungsplans und des Gebots der Rücksichtnahme im Rahmen der Vorhabenzulassung 
– zulässig sind.  
Das GI 1 dient dementsprechend vorrangig der Unterbringung von Nutzungen und Anlagen, 
die im funktionalen Zusammenhang des Industriegebiets stehen und im Vergleich zu den 
genehmigungsbedürftigen Anlagen, die innerhalb des Teilbaugebiets GI 2 grundsätzlich 
zulässig sind, keine schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen oder in anderer Weise

27. September 2024 32 
 
die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder 
erheblich belästigen. Das können u.a. Büro- und Verwaltungsgebäude, Labore, 
Ausbildungsgebäude, Technika, Lager sowie Stellplätze und Nebenanlagen etc. sein.  
Ziel ist, trotz der im Bestand vorhandenen räumlichen Nähe zwischen Gebieten, die 
vorrangig dem Wohnen dienen, und den emittierenden Betrieben, die bestehende 
Gemengelage weitestgehend zu entzerren. Diese Fläche ist Teil des gesamten 
Industriegebietes und stellt aufgrund der räumlichen Ausdehnung und dem Zuschnitt kein 
eigenständiges Baugebiet dar, so dass trotz dieses Ausschlusses die Zweckbestimmung 
– bezogen auf das eine gesamte Baugebiet – gewahrt ist.  
Die sog. ‚Pufferzone‘ wurde in Anlehnung an die Festsetzungen des derzeit gültigen 
Bebauungsplans entwickelt. Innerhalb des derzeit gültigen Bebauungsplans übernimmt 
das GI 2) die Funktion einer Pufferzone. Die Pufferzone des derzeit gültigen 
Bebauungsplans umspannt u.a. die Flächen des Silbersee. Diese Fläche soll zukünftig 
durch die Verfüllung des Silbersees nutzbargemacht werden. Dementsprechend wird die 
Pufferzone in diesem Bereich im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan 
verkleinert.  
Dieses Vorgehen einer Pufferzone ist in Bezug auf die Wahrung des 
Trennungsgrundsatzes aus § 50 BImSchG anerkannt und nicht ungewöhnlich. Nach dem 
VGH Mannheim im Urt. v. 20.5.1999 – 8 S 2652/98, NuR 2000, 220 = BRS 62 Nr. 22 = 
NuR 2000, 220 = ZfBR 2000, 69 ist die Ausweisung eines eingeschränkten 
Industriegebiets, in dem nur Lagerhäuser, Lagerplätze, Betriebstankstellen sowie 
Stellplätze und Garagen zulässig sind, ebenso möglich wie der Ausschluss erheblich 
belästigender Gewerbebetriebe in einem als Übergangszone gedachten Randstreifen 
eines Industriegebiets, vgl. auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 152. EL 
Oktober 2023, BauNVO § 9 Rn. 17; König/Roeser/Stock/Stock, 5. Aufl. 2022, BauNVO § 
9 Rn. 15. Es ist dementsprechend städtebaulich zweckmäßig, den Charakter des 
einheitlichen Industriegebiets innerhalb des Baugebietes zu bewahren, indem erheblich 
belästigende Gewerbebetriebe in einem als Übergangszone gedachten Randstreifen 
ausgeschlossen werden. 
Eine Festsetzung der sog. ‚Pufferzone‘ als Gewerbegebiet bzw. eigenständiges Baugebiet 
erscheint in diesem Fall nicht zielführend. Das Gebiet ist ein einheitliches Industriegebiet, 
das von einem Industriebetrieb genutzt werden soll. Ein einheitliches Baugebiet soll auch 
in Zukunft wie im bestehenden Bebauungsplan und im Bestand festgesetzt werden. Zudem 
ist die Pufferzone bzw. der Übergangsstreifen schmal und langgezogen. Es würde sich 
deshalb die Frage stellen, ob die Pufferzone in dieser Form selbstständig für 
Gewerbebetriebe nutzbar wäre und es sich somit um ein eigenständiges Baugebiet 
handelt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Erschließung dieses 
Baugebietes aufgrund der Maßnahmenfestsetzung nicht durch öffentliche Straßen oder 
eine Vielzahl von Zufahrten zur Glasuritstraße erfolgen kann.  
 
7.1.2. Ausschluss von ansonsten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen im 
Industriegebiet 
Die nach § 9 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Betriebsleiter, 
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen (betriebsbezogene Wohnungen) und Anlagen für 
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind nicht Bestandteil des 
Bebauungsplans. Angesichts des erhöhten Gefahrenpotentials im Bereich des durch den im 
Bestand vorhandenen störfallrechtlichen Betriebsbereichs sind dort Nutzungen für den 
dauerhaften Aufenthalt und für den Aufenthalt über Nacht nicht vertretbar. Die 
Nutzungsausschlüsse gelten grundsätzlich nur für eigenständige Anlagen für kirchliche, 
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke und damit nicht für Anlagenteile, die 
Bestandteile einer ansonsten zulässigen Hauptnutzung und nicht öffentlich zugänglich sind.

27. September 2024 33 
 
Die vorhandenen nicht allgemein der Öffentlichkeit zugänglichen Betriebskindertagesstätte 
der BASF sowie das Betriebsfitnessstudio werden dementsprechend nicht ausgeschlossen 
und nicht auf den einfachen Bestandsschutz gesetzt. Sie sind weiterhin zulässig. 
 
7.1.3. Gliederung des Industriegebiets (GI) nach der Art der Betriebe und Anlagen und 
deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften  
Gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sollen im Rahmen und mit Mitteln 
der Bauleitplanung u.a. die Auswirkungen von schweren Unfällen in Betriebsbereichen i.S.d. 
Art. 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU – Seveso-III-Richtlinie auf die ausschließlich oder 
überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, 
insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter 
dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche 
Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich vermieden werden. Die Seveso-
III-Richtlinie enthält sowohl Regelungen für betriebsbezogene Anforderungen an Anlagen als 
auch Vorgaben für die ‚Überwachung der Ansiedlung‘, die nach der englischen Sprachweise 
auch als ‚land-use planning‘ bezeichnet wird. Das europarechtliche Konzept des ‚land-use 
planning‘ ist in Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie geregelt. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie hat 
das Ziel, die Auswirkung von sogenannten ‚Dennoch-Störfällen‘, also solche, die sich trotz aller 
betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen können, durch die Wahrung 
angemessener Abstände – i.S.d. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen 
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle 
mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 
96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) – zwischen Seveso-Betrieben 
(Betriebsbereichen i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG) einerseits und den oben aufgeführten 
schutzbedürftigen Bereichen und Nutzungen andererseits so gering wie möglich zu halten 
(‚passiv-planerischer Gefahrstoffschutz‘). 
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans befinden sich bereits im Bestand 
Nutzungen mit Betriebsbereichen i.S. d. § 3 Abs. 5a BImSchG. Aufgrund der historisch 
gewachsenen Gemengelage befinden sich innerhalb des gutachterlich ermittelten 
angemessenen Sicherheitsabstands schutzbedürftige Nutzungen. Vor diesem Hintergrunde 
ist es gebotene Maxime, die Situation nicht weiter zu verschlechtern und den derzeit 
bestehenden angemessenen Sicherheitsabstand nicht weiter zu vergrößern.  
Der auf Basis des Bestands fachgutachterlich ermittelte angemessene Sicherheitsabstand 
(vgl. Ziff. 5.4) wird im vorliegenden Bebauungsplan Nr. 256 II, 1. Änderung im Hinblick auf die 
Konfliktbewältigung der störfallrechtlichen Gemengelage als maßgebliche Bezugsgröße für 
die Erreichung des Planungsziels keiner Verschlechterung der störfallrechtlichen 
Gemengelage herangezogen.  
Hinsichtlich der erforderlichen Feinsteuerung ist an eine betriebliche Eigenschaft gemäß § 1 
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anzuknüpfen. Eine solche Eigenschaft kann sein, dass Betriebe 
und Anlagen keinen angemessenen Sicherheitsabstand auslösen dürfen, der die Grenze des 
Bebauungsplangebiets um mehr als ein bestimmtes Maß überschreitet. Als dieses Maß wird 
der v.g. angemessene Sicherheitsabstand i.H.v. 410 m nach dem ERPG-2 Wert 
herangezogen.  
Im Bebauungsplan wird folgendes festgesetzt: Zulässig sind nur solche Anlagen, die – 
wenn sie einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder 
Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs sind – nicht zur Folge haben, dass der 
Betriebsbereich einen angemessenen Sicherheitsabstand im Sinne von § 3 Abs 5c 
BImSchG auslöst, der die Grenze des Bebauungsplangebiets um den in der 
Plandarstellung gekennzeichneten Bereich überschreitet.

27. September 2024 34 
 
Ergänzt wird die Festsetzung um die Darstellung des bestehenden angemessenen 
Sicherheitsabstands in Beikarten zum Bebauungsplan.  
Im Jahr 2022 wurde seitens der UCON GmbH, Sachverständiger nach § 29b BImSchG, 
überprüft, ob sich seit dem Gutachten von 2016 zusätzliche Szenarien auf Grundlage des 
Leitfadens KAS-18 für den Betriebsbereich der BASF ergeben hätten, die bisher nicht 
abgedeckt waren und somit eine Vergrößerung des angemessenen Sicherheitsabstandes 
zufolge gehabt hätten. Dies war nicht der Fall, so dass davon ausgegangen werden kann, 
dass alle im Bestand vorhandenen störfallrechtlich relevanten Anlagen mit der Festsetzung 
abgedeckt sind und dadurch im Plangebiet auch unter der neuen Festsetzung zulässig sind.  
Es handelt sich bei der Festsetzung weder um eine bauliche oder sonstige technische 
Vorkehrung oder Maßnahme, die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützt werden müsste, noch 
geht es um einen unzulässigen gebietsbezogenen Zaunwert, der im Sinne eines 
Summenwerts durch mehrere Vorhaben in einem Baugebiet gemeinsam eingehalten werden 
müsste (s. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 16.12.1999 – 4 CN 7/98, BVerwGE 110, 193). 
Vielmehr geht es bei dem ausgelösten angemessenen Sicherheitsabstand einer Anlage 
innerhalb eines Betriebsbereichs ebenso wie bei dem Emissionsverhalten um eine betriebliche 
Eigenschaft (Betriebsbereich bzw. Lage im Betriebsbereich und ausgelöster angemessener 
Sicherheitsabstand), die der Plangeber zur Steuerung der in dem Baugebiet zulässigen 
Vorhaben aus städtebaulichen Gründen zu Grunde legen darf. Der Gesetzgeber benutzt den 
Begriff des angemessenen Sicherheitsabstandes in zahlreichen Rechtsvorschriften und macht 
ihn als solchen zu einer Verfahrens- und Zulassungsvoraussetzung für Vorhaben. 
Entsprechendes gilt für die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bei der Überprüfung, ob 
ein Vorhaben in der Nachbarschaft eines Betriebsbereichs zulässig ist oder umgekehrt, ob ein 
Vorhaben innerhalb eines Betriebsbereichs gegenüber bereits vorhandenen benachbarten 
Schutzobjekten das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt.  
Der Begriff des angemessenen Sicherheitsabstandes orientiert sich daher vorliegend an der 
Formulierung in § 3 Abs. 5 c BImSchG. Grundlage für die Berechnung des angemessenen 
Sicherheitsabstandes ist der bestehende Betriebsbereich unter Zugrundelegung des ERPG-2 
Werts, der derzeit für die Berechnung des angemessenen Sicherheitsabstands in der Praxis 
angewandt werden.  
Der Bebauungsplan steuert durch die Festsetzung die derzeitige Gefahrenlage der toxischen 
Brandgase. Eine Festsetzung zu anderen potentiellen störfallrechtlichen Gefahrenlagen wird 
aus Gründen der planerischen Zurückhaltung nicht getroffen. Ein Regelungsbedürfnis ist 
derzeit nicht erkennbar. Derzeit sind diese Gefahrenlagen (Wärmestrahlung, 
Explosionsüberdruck etc.) am Standort zu vernachlässigen. Im Zuge der Ermittlung des 
angemessenen Sicherheitsabstands wurden diese Gefahrenlagen bereits berücksichtigt. Bei 
zukünftigen Ansiedlungen wird wie nach dem bisherigen Planungsrecht und in anderen 
Industriegebieten der Stadt Münster in der Vorhabenzulassung bei der Bezirksregierung 
Münster vermieden, dass es für die bereits betroffenen schutzwürdigen Nutzungen zu einer 
erheblichen Gefahrenerhöhung kommt. 
Diese Festsetzung wird mit einer baugebietsübergreifenden Gliederung nach § 1 Abs. 4 Satz 
2 BauNVO verbunden, da innerhalb des Baugebiets selbst kein ungegliedertes Gebiet mehr 
verbleibt. Nach Maßgabe von § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO bedarf es eines entsprechenden 
(ungegliederten) Ergänzungsgebiets in Münster (vgl. hierzu Ziff. 7.1.5). 
Innerhalb des Leitfadens KAS-18 wird der ERPG-2-Wert als wesentlich zur Beurteilung akut 
toxischer Stoffe genannt. Im Leitfaden heißt es „Liegen keine ERPG-2-Werte vor, kann auf die 
AEGL-2-Werte für 60 Minuten-Zeitintervalle zurückgegriffen werden “. Dieser Aussage wurde 
bei der Erstellung des Gutachtens von 2016 Rechnung getragen und der angemessene 
Sicherheitsabstand anhand des ERPG-2-Wertes ermittelt.  
Nach Aussagen von Toxikologen des Landesamtes für Natur Umwelt und Verbraucher 
(LANUV NRW) sind die AEGL-Werte besser nachzuvollziehen als die ERGP-Werte. Die

27. September 2024 35 
 
AEGL-Werte sollen außerdem auch stärker betroffene Personengruppen miteinschließen, wie 
zum Beispiel an Asthma erkrankte Menschen. Des Weiteren stehen mehr AEGL-Werte zur 
Verfügung als ERPG-Werte.  
Im Zusammenspiel dieser Tatsachen wurde mehrfach diskutiert, inwieweit ein Wechsel zu 
AEGL-Werten als Bewertungsgrundlage sinnvoll sei. Der Entwurf der TA-Abstand enthält 
beispielsweise eine solche Änderung. Auch werden zurzeit bereits Gutachten in Bezug auf 
den § 50 BImSchG erstellt, die den AEGL-2-Wert berücksichtigen. Bei der Erstellung des 
Gutachtens von 2016 wurde dies insofern berücksichtigt, dass der ermittelte Abstand von 863 
m unter Berücksichtigung des AEGL-2-Wertes ebenfalls angegeben wurde. Wird anstelle des 
ERPG-2-Wertes der AEGL-2-Wert herangezogen, so würde der angemessene 
Sicherheitsabstand 863 m anstatt 410 m betragen. Das bedeutet, dass dies im Einzelfall dazu 
führen kann, dass der im Bebauungsplan festgesetzte Sicherheitsabstand ohne eine 
Änderung des störfallrechtlich relevanten Bestands und damit des Störfallrisikos aufgrund der 
neuen Berechnungsweise nicht eingehalten würde. In diesem Fall muss nach der Festsetzung 
bei Auslegung des Begriffs des angemessenen Sicherheitsabstands die neue 
Berechnungsweise wie bspw. der AEGL-2 Wert auf den Bestandsbetrieb zum Zeitpunkt des 
Satzungsbeschlusses und die eingesetzten Stoffe angewandt werden und geprüft werden, ob 
im Vergleich des Bestandsbetriebs mit der neuen Berechnungsweise und der geplanten 
Änderung am Betrieb eine Vergrößerung des Abstands eintritt. Sollte also zum Beispiel künftig 
der AEGL-2 Wert zur Auslegung des in der Festsetzung genannten Begriffs des 
angemessenen Sicherheitsabstands maßgebend sein, würde im Bestand (ohne eine 
Änderung der eingesetzten Mengen und Stoffe in tatsächlicher Hinsicht) bei einem nach 
AEGL-2 bestimmten Sicherheitsabstand bis zu einer Entfernung von 863 m keine 
störfallrechtliche Verschlechterung eintreten. Ein Verstoß gegen die Festsetzungen des 
Bebauungsplans läge allerdings vor, da der angemessene Sicherheitsabstand von 410 m nicht 
eingehalten wäre. Der Betrieb würde auf den einfachen Bestandsschutz gesetzt. Vor dem 
Hintergrund, dass das Planungsziel keiner störfallrechtlichen Verschlechterung zum Bestand 
bei einer anderen Berechnungsweise des angemessenen Sicherheitsabstands ohne eine 
Änderung des Bestandes gleichermaßen erreicht wird, ist in diesem – zum jetzigen Zeitpunkt 
nicht vorhersehbaren – Fall die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der 
Störfallfestsetzung zu prüfen.  
 
7.1.4. Emissionskontingentierung   
Im Hinblick auf die mit überragender Bedeutung in die städtebauliche Abwägung eingestellte 
planerische Zielsetzung, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB 
zu sichern und gleichzeitig Entwicklungsmöglichkeiten für den Industriestandort zu 
ermöglichen, ist die vorhandene Wohnnutzung insbesondere vor Lärm-Emissionen zu 
schützen. 
Innerhalb des derzeit gültigen Bebauungsplans sind keine Festsetzungen mit einem 
Regelungsinhalt zum Thema Lärm vorhanden. Bislang wurde auf Genehmigungsebene 
sichergestellt, dass die relevanten Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Da aber in 
Bezug auf Lärm – anders als bei anderen Immissionen – an einigen Immissionsorten bereits 
die zulässigen Immissionsrichtwerte erreicht sind, wird im Bebauungsplanverfahren ein 
besonderes Augenmerk auf diesen Immissionsbelang gelegt. 
Ist es in einer Gemengelage – so wie im vorliegenden Fall – gerechtfertigt, von dem 
planerischen Grundsatz der Vorsorge durch räumliche Trennung abzuweichen, ist durch 
geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, dass keine ungesunden Wohnverhältnisse 
entstehen. Bei der Entwicklung einer Konfliktlösung, die über die bloße Anwendung des 
Trennungsgrundsatzes hinausreicht, können – und müssen wie im vorliegenden Fall –
Freiräume genutzt werden, die durch die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme 
aufgezeigt worden sind.

27. September 2024 36 
 
7.1.4.1. Instrument der Emissionskontingentierung 
Als Mittel des Schallschutzes kommen im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung 
vornehmlich Festsetzungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO in Betracht, auf dessen 
Grundlage die Baugebiete i.S.d. §§ 2 bis 9 BauNVO nach Art der zulässigen Nutzung 
gegliedert werden können. Als Festsetzungen bieten sich aus fachlicher Sicht Emissionswerte 
an. Ziel einer Kontingentierung mit jeweils für die Teilbaugebiete festgesetzten 
Emissionswerten ist, sicherzustellen, dass an den maßgebenden Immissionsorten in der 
Nachbarschaft des Planungsgebiets die anzustrebenden Orientierungswert-
/Immissionsanteile bzw. Gesamt-Immissionswerte von allen Anlagen bzw. Betrieben 
zusammen eingehalten werden (Summenwirkung). Auf diese Weise erfolgt eine differenzierte 
Steuerung der zulässigen Art der baulichen Nutzung für das gegliederte Industriegebiet. Die 
DIN 45691 liefert hierzu eine einheitliche Methode, die von der höchstrichterlichen 
Rechtsprechung bestätigt wurde, und eine Terminologie, die die im Rahmen der 
Bauleitplanung verwendeten Begriffe und Verfahren definiert.  
Nach den Vorgaben, die die Gerichte rechtsgrundsätzlich gesetzt haben, wird bei der 
Herausarbeitung von Emissionskontingenten zugrunde gelegt, dass an bestimmten, vorher 
fachgutachterlich festzulegenden, als besonders kritisch einzustufenden Immissionsorten 
(nur) bestimmte Immissionswerte (Planwerte) ‚ankommen‘ dürfen. Diese Werte werden vom 
Ortsgesetzgeber – der Kommune – vorab im Rahmen des Abwägungsvorganges festgelegt. 
Sodann ergibt sich aus dem Immissionswert, der auf den maßgeblichen Immissionsort 
auftreffen darf, welche Schallleistung z.B. von einem Betriebsgelände insgesamt ausgehen 
darf, um nicht am Immissionsort überhöhte Werte hervorzurufen. Anschließend wird die so 
ermittelte Gesamt-Schallleistung gleichmäßig über die zur Verfügung stehende Fläche verteilt. 
Das Resultat dieses Verteilens entspricht sodann jedoch noch nicht dem tatsächlichen Besatz 
oder den Besatz-Möglichkeiten des Gebietes mit Schallquellen und deren Verteilung über die 
Gesamtfläche. Um das zu erreichen, ist vielmehr in einem nächsten Schritt eine Zuordnung 
vorzunehmen, nach der etwa gewissen Bereichen, auf denen erhöhte Schallleistungen 
entstehen, höhere Werte als anderen Gebietsteilen eines Werksgeländes zugestanden 
werden. Im Ergebnis entsteht so eine Konzeption, aus der heraus für jeden Flächenteil des 
Industriegebiets ein dort benötigter, effektiv ausnutzbarer Schallkontingentanteil verbindlich 
festgesetzt werden kann. Durch eine entsprechende ‚Bündelung‘ können dabei für bestimmte 
Bereiche erforderlichenfalls vergrößerte Möglichkeiten geschaffen werden, wenn für andere 
Areale auf Ausnutzbarkeiten ganz oder teilweise verzichtet wird. Jedenfalls trifft auf die 
benachbarte Wohnbebauung stets nicht mehr an Immissionsbelastungen auf, als insgesamt 
von der Kommune als verträglich eingestuft worden ist.  
Festgesetzt werden die Emissionskontingente nur innerhalb des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans, für den sie vorgesehen werden. Um sicherzustellen, dass auch das 
Lärmverhalten der Betriebe aus der Umgebung mit aufgenommen wird, wird dieses als 
Vorbelastung in die Berechnungen mit eingestellt. 
Die Festsetzung der Emissionskontingente erfolgt im konkreten Fall deshalb, um vorliegend 
relevante Immissionskonflikte zu lösen sowie um eine angemessene Strukturierung für die 
industriell nutzbaren Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorzunehmen. 
Darüber hinaus wird ein Vorgehen nach dem ‚Windhundprinzip‘, wonach einzelne 
Unternehmen – für einen derzeit nicht absehbaren Fall, dass sich ein anderes 
Industrieunternehmen am Standort ansiedeln sollte – zu Lasten anderer Firmen vorhandene 
Geräusch-Kontingente ganz oder teilweise ausschließlich für sich ausschöpfen, unterbunden.  
Mittels der Festsetzung von Emissionskontingenten für alle Flächen des Industriegebiets 
erfolgt demnach eine verbindlich gesicherte Vermeidung erheblich negativer Auswirkungen 
auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse bereits am Ort der Entstehung. Es werden für die 
Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, die als Industriegebiet 
festgesetzt werden, für definierte Teilbereiche jeweils unterschiedliche Festsetzungen

27. September 2024 37 
 
hinsichtlich der zulässigen Emissionskontingente L EK (in dB(A)/qm, gem. DIN 45691 nur mit 
der Einheit "dB", nachfolgend zur Verdeutlichung des Flächenbezugs mit dB/m² bezeichnet) 
für den Tag und für die Nacht getroffen. 
 
7.1.4.2. Beschreibung der Festsetzung  
Aufbauend auf der horizontalen Gliederung des Industriegebiets in die Teilbaugebiete GI 1 
und GI 2 erfolgt hinsichtlich der Emissionskontingentierung eine Feingliederung der 
Teilbaugebiete in GI 1.1 und GI 1.2 sowie GI 2.1 bis GI 2.3. Die Abgrenzung der Feingliederung 
ist weitestgehend an der inneren Erschließungsstruktur sowie den dadurch definierten 
Baufeldern orientiert, sodass keine Durchschneidung von Bestandgebäuden erfolgt. Diese 
Nutzungsstruktur soll künftig beibehalten werden. Lediglich ein kleiner Teilabschnitt der 
Abgrenzung der Teilflächen GI 1.1 und GI 2.1 durchschneidet ein Gebäude. Das in Rede 
stehende Gebäude wird im Bereich eines eingeschossigen Verbindungstrakts durchschnitten. 
In dem Gebäudeteil, das in GI 2.1 liegt, ist im Bestand das Rechenzentrum der BASF 
untergebracht. Der Gebäudeteil, der in GI 1.1 liegt, dient als reines Bürogebäude. Vor diesem 
Hintergrund wurde bewusst die Abgrenzung der Teilbaugebiete durch dieses Gebäude gelegt, 
sodass der Gebäudeteil mit dem Rechenzentrum, das erfahrungsgemäß mit höheren 
Lärmemissionen einhergeht als ein Bürogebäude, in der Teilfläche mit einem höheren 
immissionswirksamen Flächenschallpegel liegt.      
Die räumliche Abgrenzung der Teilflächen GI 1.1 bis GI 2.3 wurden nach Maßgabe der 
betrieblichen Gegebenheiten herausgearbeitet. Es konnten insoweit ein Schwerpunktbereich 
identifiziert werden, von denen eine größere Lärmbelastung ausgehen darf. Zwischen diesen 
Teilflächen GI 2.1. bis GI 2.3 befindet sich die sog. ‚Pufferzone‘, die in der Kontingentierung 
durch die Teilflächen GI 1.1 und GI 1.2 mit geringeren Kontingenten berücksichtigt ist. 
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in nachfolgenden 
Tabelle entsprechend festgesetzten Emissionskontingente L EK nach DIN 45691 weder tags 
(6:00 – 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 – 6:00 Uhr) überschreiten: 
Teilfläche 
Emissionskontingente LEK in dB/m2 
Tag (6:00 Uhr – 22:00 Uhr) Nacht (22:00 Uhr – 6:00 Uhr) 
GI 1.1 53 42 
GI 1.2 53 38 
GI 2.1 56 42 
GI 2.2 58 46 
GI 2.3 58 48 
 
Die Norm DIN 45691 legt ein Verfahren zur Geräuschkontingentierung in Bebauungsplänen 
beispielhaft fest und gibt rechtliche Vorgaben für ihre Umsetzung. Die hierfür hergeleiteten 
Emissionskontingente werden häufig durch nur einen besonders kritischen Immissionsort 
bestimmt, während an anderen Immissionsorten die Planwerte bei Weitem nicht ausgeschöpft 
werden. 
Um das Gebiet bei gleichzeitiger Einhaltung der Immissionsanforderungen besser zu nutzen, 
sieht die DIN 45691, Anhang A, zusätzliche Festlegungen in Form von Zusatzkontingenten 
vor, falls in verschiedenen Richtungen und variierenden Abstandsverhältnissen 
unterschiedlich schutzbedürftige Immissionsorte vorliegen. Die Emissionskontingente der

27. September 2024 38 
 
Teilflächen können anhand von einem im Geltungsbereich des Bebauungsplans frei 
wählbaren Bezugspunkt – und von diesem ausgehend auf Basis von sog. Richtungssektoren 
– festgesetzt werden. 
Da die relevanten Immissionsorte im vorliegenden Fall wie v.g. nicht gleichmäßig in der 
Umgebung des Plangebiets in alle Himmelsrichtungen verteilt liegen, werden die 
Richtungssektoren A, B, C, D und E festgesetzt, auf deren Grundlage verbindlich geregelt 
wird, inwieweit Zusatzkontingente in bestimmte Himmelsrichtungen zulässig sind.  
Für jeden dieser Sektoren wird ein Zusatzkontingent zur Nachtzeit und Tagzeit derart 
festgesetzt, dass an den im jeweiligen Richtungssektor liegenden maßgeblichen 
Immissionsorten der einzuhaltende Planwert nicht überschritten wird. Die Lage des 
Bezugspunkts ist daher unabhängig von der Anwendung der Zusatzkontingente, die für alle 
Teilflächen gelten. In der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplans sind der Bezugspunkt mit UTM-Koordinaten (Zone 32) sowie die davon 
ausgehenden Richtungssektoren mit Angabe der Winkel und der jeweiligen Zusatz-
kontingente zeichnerisch festgesetzt. 
Für die in der Planzeichnung dargestellten Richtungssektoren A bis E erhöhen sich die 
Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente LEK, zus: 
Teilfläche 
Zusatzkontingente Tagzeit LEK,zus,T in dB für die Richtungssektoren 
A B C D E 
GI 1.1 0 0 2 1 2 
GI 1.2 2 0 0 1 0 
GI 2.1 0 0 1 1 0 
GI 2.2 0 0 0 1 0 
GI 2.3 0 0 0 1 0 
 
Teilfläche 
Zusatzkontingente Nachtzeit LEK,zus,N in dB für die Richtungssektoren 
A B C D E 
GI 1.1 2 3 6 0 5 
GI 1.2 4 2 4 3 0 
GI 2.1 3 2 5 4 2 
GI 2.2 0 7 4 4 0 
GI 2.3 0 6 5 4 2 
 
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nach DIN 45691, 
Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte j im Richtungssektor k 
LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen ist.  
 
7.1.4.3. Planwerte

27. September 2024 39 
 
Unter Berücksichtigung der Vorbelastung ergibt sich zusammen mit den fachgutachterlich 
festgelegten Planwerten die Summe der gewerblichen Geräuscheinwirkungen an den 
jeweiligen Immissionsorten.  
Tab. 6 Gesamtbetrachtung gewerbliche Geräusche und Planwert, Tagzeit 
Gewerbebetrieb/-fläche 
Beurteilungspegel Immissionsort Tagzeit [dB(A)] 
IP 1 IP 2 IP 2a IP 3 IP 4 IP 5 
Summe Gewerbe außerhalb 
B-Plan-Änderung - 48 47 53 - 61 
Beurteilungspegel  
Bestand BASF Coatings 46 46 45 42 47 38 
Summe gewerbliche 
Geräuscheinwirkung 46 50 49 54 47 61 
Planwert Flächen B-Plan 256, 
1. Änderung 
  
52 53 52 51 50 46 
Summe gewerbliche 
Geräuscheinwirkungen (Summe 
Gewerbe außerhalb B-Plan-Änderung und 
Planwert Flächen B-Plan 256, 
1. Änderung) 
52 54 53 55 50 61 
Orientierungswert DIN 18005 / 
Immissionsrichtwert TA Lärm  60 60 55 55 60 55 
 
Wie den Tabellen zu entnehmen ist, werden die Orientierungswerte zur Tagzeit im Bestand 
und bei Anwendung des Planwerts überwiegend – teils deutlich – unterschritten. 
An den Immissionsorten IP 1, IP 2, IP 2a, IP 4 und IP 5 werden die Orientierungswerte der 
DIN 18005 bzw. die gleichlautenden Richtwerte der TA Lärm eingehalten bzw. teilweise weit 
unterschritten. 
Am IP 3 wird der Orientierungswert durch die Summe aus Planwert und gewerblichen 
Nutzungen außerhalb des Bebauungsplans ausgeschöpft, aber nicht überschritten.  
Am IP 5 resultiert aufgrund der Genehmigungsvorgabe für einen Betrieb außerhalb des 
Bebauungsplans eine Überschreitung. Wie bereits beschrieben (vgl. Ziff. 5.3.3), stellt die 
rückgerechnete Schallemission dieser Fläche einen sehr hohen und mehr als auskömmlichen 
Wert dar. Aus fachtechnischer Sicht wird die Schallemission in der Praxis eher nicht benötigt. 
Ungeachtet dessen beträgt der Planwert für die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 II 
am IP 5 zur Tagzeit lediglich 46 dB(A), der Orientierungswert wird damit um 9 dB 
unterschritten. Diese Geräuscheinwirkungen sind demnach – trotz einer 
genehmigungsrechtlich möglichen Überschreitung des Orientierungswertes durch einen 
anderen Betrieb – als irrelevant und verträglich einzuschätzen .

27. September 2024 40 
 
 
Tab. 7 Gesamtbetrachtung gewerbliche Geräusche und Planwert, Nachtzeit 
Gewerbebetrieb/-fläche 
Beurteilungspegel Immissionsort Nachtzeit [dB(A)] 
IP 1 IP 2 IP 2a IP 3 IP 4 IP 5 
Summe Gewerbe außerhalb 
B-Plan-Änderung - 32 31 38 - 38 
Beurteilungspegel  
Bestand BASF Coatings 44 44 41 38 45 34 
Summe gewerbliche 
Geräuscheinwirkung 44 44 41 41 45 40 
Planwert Flächen B-Plan 256, 
1. Änderung 45 45 42 40 45 35 
Summe gewerbliche 
Geräuscheinwirkungen (Summe 
Gewerbe außerhalb B-Plan-Änderung und 
Planwert Flächen B-Plan 256, 
1. Änderung) 
45 45 42 42 45 40 
Gesamt-Immissionswert 
(Orientierungswert DIN 18005 / 
Immissionsrichtwert TA Lärm) 
45 45 40 40 45 40 
 
Zur Nachtzeit werden die Orientierungswerte an den IP 1, IP 2, IP 4 und IP 5 im Bestand und 
bei Anwendung des Planwerts entsprechend der v.g. Tabelle überwiegend ausgeschöpft, aber 
nicht überschritten. 
An dem – in den Genehmigungsverfahren bislang nicht berücksichtigten – IP 2a wird bereits 
im Bestand der Orientierungswert um 1 dB überschritten.  
Am IP 3 ist eine relevante Vorbelastung von 38 dB(A) durch PKW-Parkflächen der BASF 
gegeben.  Ermittlung der Emissionen und Immissionen erfolgte dabei rechnerisch nach der 
sog. Parkplatzlärmstudie des Bayrischen Landesamts für Umwelt, die derzeit überarbeitet 
wird. Sollten sich zukünftig aufgrund einer ggf. geänderten Frequentierung oder einer 
aktualisierten Berechnungsmethodik für die Parkplatzgeräusche ein niedriger 
Beurteilungspegel am IP 3 ergeben, hätte dies keine Folgen für den o.g. Planwert am IP 3. 
Auswirkungen können sich aber für den Gesamt-Immissionswert ergeben, der dann ggf. etwas 
niedriger liegen kann. Im Bestand wird in Summe aller gewerblichen Geräuscheinwirkungen 
der Orientierungswert bereits um 1 dB überschritten.  
Gemäß DIN 45691 gilt die Geräuschkontingentierung für Immissionsorte außerhalb des 
Bebauungsplans. Der IP 6 liegt innerhalb des Plangebiets, für diesen Immissionsort gilt die 
Emissionskontingentierung daher nicht.

27. September 2024 41 
 
Seitens des Fachgutachters wurden Planwerte ermittelt, die mindestens den bestehenden 
Betrieb der BASF abbilden. Der Betrieb wird im Bestand nicht eingeschränkt. An 
Immissionsorten mit insbesondere zur Tagzeit bestehenden Reserven, d. h. an denen die 
Orientierungswerte der DIN 18005 von der Summe der Geräusche aus BASF und weiteren 
Gewerbebetrieben am Standort nicht ausgeschöpft werden, beinhalten die Planwerte auch 
noch gewisse Reserven für künftige Entwicklungen auf dem BASF-Gelände. Die umliegenden 
Gewerbebetriebe und Bebauungspläne werden hierbei so berücksichtigt, dass die Reserven 
an gemeinsamen Immissionsorten nicht allein durch die BASF ausgeschöpft werden. Es 
bestehen somit noch großzügige Reserven für weitere gewerbliche Nutzungen außerhalb des 
Geltungsbereichs.  
Die seitens des Fachgutachters vorgeschlagenen Planwerte für IP 2a und IP 3 in Summe mit 
den gewerblichen Geräuschen aus der Umgebung liegen 2 dB über dem Orientierungswert. 
Für diese Immissionspunkte ist unter Berücksichtigung aller abwägungsrelevanten Belange 
eine Zwischenwertbildung vorzunehmen.  
 
7.1.4.4. Zwischenwertbildung 
a) Grundlage zur Zwischenwertbildung  
Bei der Untersuchung, was im Rahmen der Emissionskontingentierung zukünftig zulässig 
sein kann, ist im Hinblick auf die angesichts der Anforderungen des Baugesetzbuches 
erforderliche und durchzuführende Abwägung zunächst zu konstatieren, dass 
Obergrenzen bezüglich des Lärms, der noch hinzunehmen ist oder nicht mehr 
hingenommen werden muss, durch den Gesetzgeber des Baugesetzbuches nicht 
bestimmt wurden. Im Baugesetzbuch ist lediglich gefordert, dass bei der Aufstellung der 
Bauleitpläne insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse 
zu berücksichtigen sind.  
Diese grundsätzliche Forderung wird im Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen 
regelmäßig konkretisiert durch die Beachtung der Orientierungswerte aus der DIN 18005 
Teil I ‚Schallschutz im Städtebau – Berechnungsverfahren‘ mit ihrem Beiblatt 
‚Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung‘. Zwar handelt es 
sich bei der DIN 18005 nicht um eine Rechtsnorm, dennoch werden die schalltechnische 
Orientierungswerte im Regelfall bei der Beurteilung dessen zugrunde gelegt, was im Zuge 
der Bauleitplanung umzusetzen ist. 
Orientierungswerte – etwa nach der DIN 18005 – sind nur Anhaltswerte bzw. Richtwerte 
für die Planung und unterliegen der Abwägung durch die Kommune. Ob eventuelle 
Abweichungen von den Orientierungswerten im Einzelfall noch mit dem Abwägungsgebot 
vereinbar sind, ist der Entscheidung im jeweiligen Einzelfall vorbehalten. Betreffend die 
DIN 18005 ist zudem zu berücksichtigen, dass die darin enthaltenen Bestimmungen 
vornehmlich für die Neuplanung von Baugebieten gelten und dass in vorbelasteten 
Bereichen, insbesondere – wie im vorliegenden Fall – bei vorhandener Bebauung, 
bestehenden Verkehrswegen und Gemengelagen, die Orientierungswerte oftmals nicht 
eingehalten werden können. Damit stehen die Festlegungen in der DIN 18005 im Einklang 
mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich vorhandene 
Lärmvorbelastungen schutzmindernd auswirken können (vgl. BVerwG, a.a.O., und Urteil 
vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.84 -, ZfBR 1995, S. 316).  
Der Fachgutachter führt in der schalltechnischen Untersuchung aus, dass auf Grund der 
Lage der Wohnbebauung in unmittelbarer Nachbarschaft zum Standort der BASF, unter 
Berücksichtigung der großräumigen Immissionseinwirkungen der Industrieanlagen und 
der raumübergreifenden Bedeutsamkeit des Werkstandorts in Münster sowie unter 
Berücksichtigung der Grundgeräuschsituation, die im Wesentlichen durch den 
öffentlichen Verkehr bestimmt wird, die Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die

27. September 2024 42 
 
gleichlautenden Richtwerte der TA Lärm mit Blick auf die Immissionsorte IP 2a (Am 
Klosterwald 43) und IP 3 (Max- Winkelmann-Straße 70) nicht schematisch angewendet 
werden können. 
Welche Lärmbelastung einem Wohngebiet / einer Wohnnutzung unterhalb der Grenze zur 
Gesundheitsgefährdung zugemutet werden kann, richtet sich nach der Rechtsprechung 
des Bundesverwaltungsgerichts nach den Umständen des Einzelfalls. Die 
Orientierungswerte der DIN 18005 ‚Schallschutz im Städtebau‘ können nur als 
Orientierungswerte herangezogen werden. Je weiter die Orientierungswerte der DIN 
18005 überschritten werden, desto gewichtiger müssen die für die Planung sprechenden 
städtebaulichen Gründe sein und umso mehr hat die Gemeinde die baulichen und 
technischen Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihr zu Gebote stehen, um diese 
Auswirkungen zu verhindern. 
Bei der konkreten Ermittlung der an den o. g. relevanten Immissionsorten 
hinzunehmenden Immissionswerte ist das Gebot der spezifischen Pflicht der 
gegenseitigen Rücksichtnahme zu beachten und anzuwenden. 
Im Sinne des Lärmschutzes bzw. der TA Lärm (Ziffer 6.7 TA Lärm) liegt eine 
Gemengelage dann vor, wenn gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzte Gebiete 
und dem Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen. Dabei wird aber kein 
unmittelbares Aneinandergrenzen verlangt. Vielmehr kommt es im Sinne des 
Immissionsschutzes darauf an, wie weit in dem gesamten räumlichen Bereich die Nutzung 
des einen Gebiets (im konkreten Fall eben der BASF-Standort) noch prägend auf das 
andere Gebiet einwirkt. 
Entsprechend Punkt 6.7 Gemengelagen der TA Lärm '98 gilt, dass beim 
Aneinandergrenzen von gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer 
Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebieten ein 
Zwischenwert gebildet werden kann.  
Für die Höhe des Zwischenwerts (gemeint ist nicht das arithmetische Mittel zwischen zwei 
Werten, der Mittelwert darf also nicht schematisch gebildet werden) nach Absatz 6.7 der 
TA Lärm ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich. 
Wesentliche Kriterien dafür sind 
- die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung 
einerseits und durch Gewerbe- und Industriebetriebe andererseits, 
- die Ortsüblichkeit eines Geräusches, 
- die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde. 
Bei einem Bereich, in dem – wie im vorliegenden Fall – Nutzungen unterschiedlicher 
Qualität und Schutzwürdigkeit, nämlich Gewerbe-/Industrie- und Wohnbebauung, teils in 
einem allgemeinen Wohngebiet, zusammentreffen, gibt es nach der Rechtsprechung eine 
spezifische gegenseitige Pflicht zur Rücksichtnahme, mit der die jeweilige 
Grundstücksnutzung ‚beider Seiten‘ belastet ist. 
Diese kann nicht nur zur Pflichtigkeit dessen führen, der Belästigungen verbreitet, sondern 
auch zu einer die Tatsachen respektierenden Duldungspflicht derer, die sich in der Nähe 
von Belästigungsquellen ansiedeln oder angesiedelt haben und dort wohnen. Die 
Rücksichtnahmepflicht bewirkt nach den Entscheidungen der Gerichte die Veranlassung 
zur Bildung einer Art von Mittelwerten bei den Immissionsrichtwerten. Danach ist von den 
Betroffenen in den Bereichen, in denen sich Wohnnutzungen in der Nähe gewerblicher 
und/oder industrieller Bebauung befinden, ein Mehr an Lärmimmissionen hinzunehmen 
als in Bereichen, in denen der ‚reine‘ Gebietscharakter etwa eines reinen oder 
allgemeinen Wohngebiets zu bejahen ist.

27. September 2024 43 
 
Die Rechtsprechung hat in Urteilen mehrfach mit großer Bestimmtheit betont, dass die 
Duldungspflicht des Eigentümers oder Bewohners eines sich in einer solchen 
vorbelasteten Umgebung befindenden Wohnhauses weiterreichend als in 
unvorbelasteten Bereichen ist, wenn er sich in Kenntnis der Immissionsquelle in deren 
Nähe ansiedelt. Hierbei erstreckt sich verwaltungsrechtlich die Duldungspflicht nicht nur 
auf die Hinnahme von Einwirkungen im Rahmen der zulässigen Richtwerte. 
Der zulässige Richtwert kann auf diese Weise bei der Einbeziehung solcher 
Gesichtspunkte – bei Vorliegen städtebaulicher Gründe – um bis zu 5 dB(A) erhöht 
werden und so den Richtwert der nächstfolgenden Gebietsklasse erreichen. 
Wie bereits im Ziff. 4.2 hervorgehoben steht das Werksgelände mit der einhergehenden 
industriellen Nutzung bereits seit dem Jahr 1903 am heutigen Standort. Schutzbedürftige 
Nutzungen, wie die im vorliegenden Bebauungsplan berücksichtigten Immissionsorte, 
sind stetig an das bestehende Werksgelände herangerückt. Die Wohnbebauung ist erst 
hinzugekommen, als betriebliche und vor allem industrielle Anlagen in diesem Bereich 
schon längere Zeit existierten. Dies führte zu der heute im Bestand vorhandenen 
Gemengelage.  
Wesentlich ist dabei, dass ein Interessenausgleich allerdings stets nur unterhalb der 
Schwelle zur Gesundheitsgefährdung denkbar ist, bei deren Überschreitung 
Gesundheitsgefahren für die Betroffenen zu erwarten sind (BVerwG, Urteil vom 23. Mai 
1991, DVBl. 1991 S. 880 (881); Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachen und 
Schleswig-Holstein (OVG Lüneburg), Urteil vom 05. Juli 1978, Gewerbearchiv (GewArch) 
1979, S. 345 (346f.). Gesundheitsgefahren sind in jeder Gebietsart erheblich. 
Die Schwelle zur Gesundheitsgefahr nimmt die überwiegende Rechtsprechung dabei 
baugebietsunabhängig bei 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts an (vgl. hierzu eingehend 
OVG Lüneburg, Urteil v. 25.10.2010 – 1 KN 343/07 -, juris, Rdnr. 39).  
Bezüglich der Anwendbarkeit der Regelungen zu Gemengelagen wird ergänzend 
gefordert, dass in den Gewerbe-/Industriebetrieben Schallschutzmaßnahmen nach dem 
Stand der Technik zur Lärmminderung umgesetzt sein müssen. Im vorliegenden Fall ist – 
wie bereits in Ziff. 5.3.3.a aufgezeigt – festzustellen, dass die für die Betriebsfläche 
zurückgerechnete Schallemission, verglichen mit typischen Industrie-/ Gewerbeflächen, 
relativ niedrig liegt und bereits aus dieser Betrachtung durch den Fachgutachter die 
Einhaltung bzw. Umsetzung des Stands der Technik zur Lärmminderung abzuleiten ist. 
Diese Einschätzung konnte anhand einer durch den Fachgutachter vorgenommenen 
Vorort-Inaugenscheinnahme zusätzlich untermauert werden, wonach an den 
Hauptschallquellen im Werk wirksamer Schallschutz umgesetzt ist (vgl. IBAS 2024, S.37). 
Aus fachtechnischer Sicht kann somit im vorliegenden Fall aufgrund des mittelbaren 
Aneinandergrenzens von industrieller / gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung – mit um 
bis 3 Gebietskategorien abweichenden Einstufungen – von den Regelungen gem. TA 
Lärm zu Gemengelagen prinzipiell für einzelne Immissionsorte, insbesondere den IP 2a 
und den IP 3 in einem allgemeinen Wohngebiet, Gebrauch gemacht werden. 
b) Herleitung des Zwischenwerts 
Bei der Ermittlung eines geeigneten Zwischenwerts sind u. a. die Geräuscheinwirkungen 
des bestehenden Betriebs, unter Berücksichtigung des Stands der Technik zur 
Lärmminderung, zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass dem Betrieb 
ein gewisses Potential für Erweiterungen einzuräumen ist, das auch in der 
Rechtsprechung gefordert wird. 
So gibt der Leitsatz des Urteils des OVG Münster (Urteil vom 07.03.2006, Aktenzeichen 
10 D 43/03) folgendes wieder:

27. September 2024 44 
 
„Überplant die Gemeinde eine vorhandene Gemengelage aus Gewerbebetrieben und 
Wohnbebauung, so hat sie zur Ermittlung der abwägungserheblichen Belange eine 
sorgfältige Bestandsaufnahme durchzuführen, mit der sie die genehmigten Nutzungen 
und die zulässigen Emissionen der Betriebe nachvollziehbar ermittelt.“ 
Im gleichen Urteil wird des Weiteren gefordert: 
„Neben den durch Artikel 14 Absatz 1 GG geschützten Eigentumsbelangen, die 
selbstverständlich in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen 
öffentlich/rechtlicher Planungsentscheidungen gehören, verlangt die Beachtung der 
Belange der Wirtschaft … bei der Abwägung zu dem die Berücksichtigung etwaiger in den 
Blick genommener Kapazitätserweiterungen und Modernisierung von Anlagen, die zur 
Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit notwendig sind.“ 
Durch den Fachgutachter wird darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall 
beispielsweise künftige Herausforderungen hinsichtlich der Umstellung auf eine 
klimaneutrale Energieversorgung (z. B. Umstellung auf Wasserstoff oder sonstige 
alternative Energieträger) zu bewältigen sind, eine Weiterentwicklung des 
Logistikverkehrs bzw. andere künftige Planungen, die aufgrund des bereits dicht bebauten 
Geländes ggf. eher am Rand des Gebietes entstehen müssen. Die Rechtsprechung sieht 
für künftige Entwicklungen Reserven von etwa 1 - 2 dB als angemessen an (vgl. IBAS 
2024, S. 38). 
Wie aus den Darstellungen in Tabelle 6 und 7 deutlich wird, sind die Immissionsrichtwerte 
am IP 2a und IP3 bereits im Bestand überschritten bzw. können nur unter Einschränkung 
des laufenden Betriebs eingehalten werden.  
Insbesondere zu IP 3 führt der Fachgutachter aus, dass bei schalltechnischen 
Untersuchungen in den letzten Jahren am IP 3 nachts ein Beurteilungspegel von 41 dB(A) 
für BASF ermittelt wurde. Dies wurde von der Genehmigungsbehörde noch akzeptiert, da 
z. B. auf dieser Grundlage eine Genehmigung erteilt wurde. Zwischenzeitlich wurden 
temporäre organisatorische Maßnahmen (Verzicht auf den Nachtbetrieb von 
Applikationskabinen im Gebäude C 401- Applikationszentrum) umgesetzt, so dass am IP 
3 nachts 40 dB(A) durch das Werk insgesamt eingehalten werden können. Dies macht 
deutlich, dass die BASF bereits heute den Orientierungswert nur durch Einschränkungen 
ihres genehmigten Betriebs einhalten kann. Konkret geplante und beantragte 
Produktionsanlagen erfordern den derzeit noch eingeschränkten Nachtbetrieb und der 
damit verbundenen Erhöhung der Beurteilungspegel. Nach aktuellen Planungen soll im 
Jahr 2026 auf den Flächen im Teilbaugebiet GI 2.3 eine neue Produktionsanlage (High-
Runner-Fabrik) in Betrieb genommen, die dann den Nachtbetrieb des 
Applikationszentrums erfordert. Mit den Schallquellen des Applikationszentrum (Beitrag 
am IP 3 33,3 dB(A)) resultiert am IP 3 nachts ein Beurteilungspegel für BASF von 
insgesamt 41 dB(A) bzw. für die Anlagen im Geltungsbereich der 
Bebauungsplanänderung von 39 dB(A).  
Der IP 2a wurde in Genehmigungen für BASF bislang nicht berücksichtigt. Aufgrund der 
vorhandenen Nutzungen wird der Orientierungswert bereits um 1 dB(A) überschritten. Bei 
einer potentiellen Ausschöpfung der Genehmigungen durch die BASF könnte am IP 2a 
ein Beurteilungspegel von 42 dB(A) entstehen. Dieser Wert überschreitet den 
Orientierungswert den DIN 18005 von 40 dB(A) für den IP 2a um 2 dB.  
Dies resultiert dadurch, dass in den bestehenden Genehmigungen lediglich der 50 m 
näher am Geltungsbereich liegende IP 2 berücksichtigt wurde. Durch die bestehenden 
Genehmigungen ist am IP 2 ein Orientierungswert nach DIN 18005 von nachts von 45 
dB(A) festgeschrieben. Wird dieser – entsprechend der Genehmigungen – ausgeschöpft, 
führt dies zu der vorgenannten Überschreitung am IP 2a.

27. September 2024 45 
 
 
 
Eine Einhaltung des Orientierungswerts zur Nachtzeit von 40 dB(A) am IP 2a ist aufgrund 
der bereits im Bestand vorhandenen und genehmigten Nutzungen innerhalb des 
Geltungsbereichs nicht gegeben. An diesem IP besteht dementsprechend ein Konflikt 
zwischen der Genehmigungslage und den Schutzansprüchen des Immissionsorts, den es 
im Bebauungsplanverfahren zu lösen gilt. 
Ein Planungsziel ist u.a. die dauerhafte städtebauliche Sicherung des im Bestand 
genehmigten Industriestandorts. Eine Einschränkung der bestehenden Genehmigungen 
würde diesem grundlegenden Ziel entgegenstehen. Vor diesem Hintergrund wird eine 
Überschreitung des Orientierungswerts um lediglich 2 dB(A) durch eine 
Zwischenwertbildung abwägend hingenommen.  
An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass durch die bestehenden und 
genehmigten Anlagen der BASF die diesbezüglichen genehmigten Werte derzeit nicht 
vollständig ausgeschöpft werden. Die BASF unterschreitet vielmehr aktuell den 
genehmigten Wert zur Nachtzeit um 1 dB. Dies erfolgte im Hinblick auf die seitens der 
BASF bereits langfristige angestrebte Aktivierung von Flächenpotentialen – bspw. des 
Silbersees – sodass seitens der BASF aktiv ‚Reserven‘ – im Sinne der Unterschreitung 
der genehmigten Werte für den IP 2 in Höhe von 1 dB – für die Nutzbarmachung dieser 
Fläche vorgehalten wurde. Mit der Nutzbarmachung des Silbersees ist es erforderlich den 
genehmigten Wert auszuschöpfen.  
Unter Abwägung der genannten Umstände und der zwingenden Notwendigkeit einer 
sachgerechten Nutzung des Plangebiets ist ein angemessener Zwischenwert für den IP 
2a in Höhe von 42 dB(A), der keine Verschlechterung gegenüber den genehmigten 
Nutzungen darstellt, anhand der Beurteilung nach Ziffer 6.7 sachgerecht und Ergebnis der 
Abwägungsentscheidung der Stadt Münster. 
c) Einordnung des Lärmverhaltens BASF-Gelände bezogen auf klassische GE-/GI-Gebiete  
Im Vergleich der zurückgerechneten immissionswirksamen Schallleistungspegel für das 
BASF-Betriebsgelände mit den einschlägigen Anhaltswerten zeigt sich, dass das 
Bestandswerk tags und nachts deutlich niedrigere Schallemissionen verglichen mit einem 
typischen Industriegebiet und auch mit einem Gewerbegebiet aufweist. Dies bedeutet, 
dass hinsichtlich der Bestandssituation bisher bereits deutliche Bemühungen zum 
Schallschutz durch die BASF unternommen wurden, obwohl es sich hierbei um einen 
immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Industriebetrieb handelt (IBAS 2024, 
S. 24).   
In der vorangestellten Festsetzung werden bezogen auf den Werkstandort 
immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel bzw. Emissionskontingente 
von 53 bis 58 dB m² am Tage und 38 bis 48 dB m² in der Nacht festgesetzt. 
Bezogen auf die industriell nutzbaren Flächen des Werkstandorts ergibt sich daraus ein 
mittlerer immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel von ca. 45 
dB(A)/m² zur maßgebenden Nachtzeit und von 56 dB(A)/m² zur Tagzeit.  
Zur Einordnung dieser Werte sei auf die DIN 18005 bzw. die VBUI (vorläufige 
Berechnungsmethode für den Umgebungslärm) verwiesen:  
Anhand der immissionsseitigen Anforderungen bzw. vom Bestand erzeugten 
Schallimmissionen (die die Anforderungen zur Nachtzeit teil ausschöpfen) wurde flächig 
die resultierende immissionswirksame Schallemission des Werksgeländes durch die IBAS 
Ingenieurgesellschaft zurückgerechnet.

27. September 2024 46 
 
Im Ergebnis resultieren immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel von  
Ausschöpfung Bescheidsvorgaben  L WA“ = 57/44 dB(A)/m2 tags/nachts,  
Abbildung Bestand    LWA“ = 49/44 dB(A)/m2 tags/nachts, 
bzw. immissionswirksame Gesamtschallleistungspegel von  
Ausschöpfung Bescheidsvorgaben  L WA“ = 113/100 dB(A)/m2 tags/nachts, 
Abbildung Bestand    LWA“ = 107/100 dB(A)/m2 tags/nachts, 
Bei der Bewertung der rückgerechneten Schallemissionen der BASF-Fläche werden 
neben der fachgutachterlichen Erfahrung durch die IBAS Ingenieurgesellschaft bei 
vergleichbaren Nutzungen die folgenden Aspekte berücksichtigt:  
DIN 18005 
Für die Berechnung der in der Umgebung eines geplanten Industrie- oder 
Gewerbegebietes (ohne Emissionsbegrenzung und ohne Kenntnis der Art der 
unterzubringenden Anlage) zu erwartenden Beurteilungspegel kann gemäß DIN 18005 
dieses Gebiet als eine Flächenschallquelle mit folgenden flächenbezogenen 
Schallleistungspegeln (Anhaltswerte) angesetzt werden: 
Industriegebiet, tags und nachts   LWA“ = 65 dB(A)/m2 
Gewerbegebiet, tags und nachts   LWA“ = 60 dB(A)/m2 
VBUI: 
Neben den o. g. Anhaltswerten der DIN 18005 werden folgende Standardwerte der 
flächenbezogenen Schallleistungspegel im Rahmen der VBUI aufgeführt. Diese 
Emissionsansätze liegen zur Nachtzeit für Gewerbegebiet 15 dB niedriger. 
Tab. 8 Standardwerte für flächenbezogene Schallleistungspegel 
Gebietsnutzungen  
Standardwerte für flächenbezogene Schallleistungspegel 
Tag 
[dB(A)/m2] 
Abend 
[dB(A)/m2] 
Nacht 
[dB(A)/m2] 
Gebiet mit Schwerindustrie 65 65 65 
Gebiet mit Leichtindustrie 60 60 60 
Gebiet mit gewerblicher Nutzung 60 60 45 
Häfen  65 65 65 
 
Angesichts dessen kann festgestellt werden, dass der im Rahmen der Festsetzungen in 
dem vorliegenden Bebauungsplan festzulegende mittlere immissionswirksame 
flächenbezogene Schallleistungspegel zur maßgebenden Nachtzeit ebenfalls deutlich 
unter dem üblicherweise Industrie- und Gewerbebetrieben in Industrie-/Gewerbegebieten 
zugestandenen immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel in Höhe 
von mindestens 60 dB(A)/m² liegen wird und somit als eine äußerst anspruchsvolle 
Vorgabe aus schalltechnischer Sicht zu werten ist. 
Für alle zukünftigen Planungen sind weiterhin entsprechend zielgerichtete Anstrengungen 
zum Schallschutz erforderlich, um den anspruchsvollen Vorgaben gerecht zu werden. Es 
folgt daraus, dass dem Stand der Lärmminderungstechnik seitens der BASF sowohl 
aktuell als auch in Zukunft entsprochen bzw. in weiten Bereichen darüber 
hinausgegangen wird.

27. September 2024 47 
 
Bezüglich einer potentiell vom Ist-Stand abweichenden künftigen industriellen Nutzung 
innerhalb der GI-Fläche im Bebauungsplan – durch den derzeitigen Nutzer oder auch 
anderweitige Industriebetriebe – ist zu beachten, dass diese grundsätzlich möglich, der 
Schallschutz aber besonders zu beachten ist. Aufgrund der verglichen mit einschlägigen 
Standardwerten relativ niedrigen möglichen Schallemissionen auf der GI-Fläche (s.o.) 
werden nur Industriebetriebe mit geeignetem Schallschutz, wie z. B. Errichtung und 
Betrieb von Anlagen in Gebäuden, am Standort realisierbar sein. 
d) Parkplatz BASF 
Nördlich des Plangebiets befindet sich der Mitarbeiterparkplatz der BASF. Die 
Schallimmissionen des Parkplatzes liefern am IP 3 einen maßgebenden Beitrag zum 
Gesamtbeurteilungspegel.    
Am IP 3 ist eine relevante Vorbelastung von 38 dB(A) durch PKW-Parkflächen der BASF 
gegeben. Relevante Bewegungen im Nachtzeitraum finden aufgrund des 3-
Schichtbetriebes im Zeitraum von 22-23 Uhr statt. Schichtbeginn für die Mitarbeiter der 
Spätschicht ist am frühen Nachmittag, in der die Parkplätze aufgrund des 1-
Schichtbetriebs von Labor- und Verwaltung bereits stark ausgelastet sind. Die Kollegen 
der Spätschicht nutzen daher am Nachmittag die verfügbaren freien Parkplätze, die über 
alle Parkplätze verstreut liegen. Eine Steuerung der Parkplatzbelegung ist zu dieser Zeit 
durch die hohe Auslastung nicht möglich. Ob die Parkplätze im vorderen oder hinteren 
Bereich des Mitarbeiterparkplatzes genutzt werden, spielt schalltechnisch eine eher 
untergeordnete Rolle.  
Aktive Schallschutzmaßnahmen sind für eine Reduzierung der Schallimmissionen am IP3 
ebenfalls nicht geeignet. Aufgrund der großen Fläche der Parkplätze und der 
Schallausbreitung müsste eine Schallschutzwand entlang der Glasuritstraße 
unverhältnismäßig hoch werden, um einen relevanten Beitrag zur Schallminderung am 
IP3 beizutragen. Dies würde auch das optische Erscheinungsbild für die Anwohner stark 
beeinträchtigen.  
Mit den weiteren Quellen des Werksgeländes wird der bestehende Richtwert am IP3 im 
Nachtzeitraum bereits ausgeschöpft, mit der Neuaufnahme des Schallkatasters im Jahr 
2021 rechnerisch um 1 dB(A) überschritten. Daher wurden in der jüngeren Vergangenheit 
Anstrengungen unternommen, um durch organisatorische Maßnahmen die 
Schallemissionen und -immissionen von Schallquellen der BASF Coatings am IP 3 so weit 
wie möglich zu reduzieren. Weitere organisatorische Maßnahmen, die zu einer 
Reduzierung der Schallimmissionen am IP 3 führen, werden als unverhältnismäßig 
angesehen. Die bestehenden organisatorischen Maßnahmen schränken den 
genehmigten Betrieb derzeit bzgl. des Nachtbetriebes ein (vgl. IBAS 2024, S. 38). 
e) Einwirkungen des Verkehrslärms auf die Immissionsorte 
Weiterhin ist bei der Ermittlung des Zwischenwerts die Vorprägung zu beachten. 
Vorliegend wird die Wohnbebauung entlang der Glasuritstraße maßgeblich durch den 
Verkehrslärm eben dieser Straße geprägt. Dies konnte auch bei Messungen durch IBAS 
zur Nachtzeit im Bereich des IP 3 bestätigt werden. Hier waren in erster Linie die 
Vorbeifahrtgeräusche von Fahrzeugen auf der Glasuritstraße hör- und messbar. Vom 
BASF-Werk waren selbst in Phasen mit relativ wenig Verkehrsgeräuschen kaum 
Geräusche wahrnehmbar. 
Nach den seitens des Schallgutachters durchgeführten Berechnungen (vgl. IBAS 2024) 
wirken die Verkehrsgeräusche nachts am IP 2a mit einem Beurteilungspegel von 49 dB(A) 
und am IP 3 von 58 dB(A) ein. D. h. die gewerblichen Geräuscheinwirkungen liegen 
deutlich unter dem Verkehrslärm, die Gesamtgeräuschsituation wird maßgeblich durch 
den Verkehrslärm bestimmt. 
f) Fazit

27. September 2024 48 
 
Auf Basis der vorliegenden Informationen und der Berechnungsergebnisse zu den 
gewerblichen Geräuscheinwirkungen wird aus fachtechnischer Sicht durch den 
Fachgutachter am IP 2a (Am Klosterwald 43) und am IP 3 (Max-Winkelmann-Str. 70) zur 
Nachtzeit der Zwischenwert von 42 dB(A) für geeignet gehalten. 
Durch die vorliegend durch den Fachgutachter hergeleiteten Zwischenwerte für die 
Immissionsorte IP 2a und IP 3 werden die Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die 
gleichlautenden Richtwerte der TA Lärm um 2 dB(A) zur Nachtzeit erhöht. Eine 
Überschreitung der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird durch die der 
Emissionskontingentierung zugrundgelegten Zwischenwerte für die Immissionsorte IP 2a 
und IP 3 bei weitem nicht erreicht.   
Im Hinblick auf die hohe Vorbelastung durch den Verkehrslärm an den Immissionsorten 
IP 2a und IP 3 kann zudem festgehalten werden, dass v.g. Erhöhungen um 2 dB(A) an 
den Immissionsorten durch den Verkehrslärm überdeckt werden und dementsprechend 
an den Immissionsorten nicht wahrnehmbar sind. Unter Abwägung aller öffentlichen und 
privaten Belange wird die entsprechende Zwischenwertbildung durch die 
Lärmemissionskontingentierung abgebildet, die ihr Pendant auf 
Vorhabenzulassungsebene durch Anwendung von Ziffer 6.7 TA Lärm hat. Die 
Voraussetzungen für eine Zwischenwertbildung auch auf Vorhabenzulassungsebene sind 
gegeben. 
 
7.1.4.5. Wahrung der Schutzbedürftigkeit 
Durch die festgesetzten Emissionskontingente wird sichergestellt, dass an den maßgebenden 
Immissionsorten die anzustrebenden Immissionswerte von allen Anlagen 
zusammengerechnet eingehalten werden (Summenwirkung). Es wurde eine 
Lärmkontingentierung nach DIN 45691 erarbeitet, also eine auf den entstehenden 
Immissionen basierende Emissionskontingentierung. 
Unter Berücksichtigung der zeichnerisch festgesetzten Teilflächen, der Richtungssektoren A 
– E sowie der textlichen Festsetzungen der Emissions- und Zusatzkontingente im 
vorliegenden Bebauungsplan berechnen sich die Immissionskontingente an den 
maßgeblichen Immissionsorten, die die fachgutachterlich ermittelten Planwerte an allen 
Aufpunkten einhalten bzw. unterschreiten: 
Tab. 9 Gegenüberstellung Immissionskontingente und Planwert 
Immissionsorte 
Immissionskontingent  
LIK [dB] 
Planwert 
LPl [dB] 
Tag Nacht Tag Nacht 
IP 1 52 45 52 45 
IP 2 53 45 53 45 
IP 2a 52 42 52 42 
IP 3 51 40 51 40 
IP 4 50 45 50 45 
IP 5 46 35 46 35

27. September 2024 49 
 
Es ist demnach fachgutachterlich festgestellt worden, dass keine erheblichen 
Beeinträchtigungen der relevanten Immissionsorte durch planinduzierten Gewerbelärm 
erfolgen. Nach Maßgabe der Festsetzungen erfolgt durch die Emissionskontingentierung eine 
Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
bereits am Ort der Entstehung der Lärmemissionen. 
 
7.1.4.6. Auswirkungen der Kontingentierung auf künftige Entwicklungen 
a. Innerhalb des Plangebiets 
Wie dem Vergleich zwischen Emissionskontingenten und Beurteilungspegeln der 
einzelnen Teilflächen zu entnehmen ist, bestehen zur Tagzeit für den Standort insgesamt 
sowie auch für alle Teilflächen einzeln betrachtet, gewisse Reserven für zukünftige 
Entwicklung. 
Zur Nachtzeit ermöglicht die Kontingentierung bezogen auf den Gesamtstandort noch ein 
notwendiges Entwicklungspotential von – je nach Immissionsort – bis zu 2 dB. Bezogen 
auf die einzelnen Teilflächen ist zu erkennen, dass insbesondere für die Fläche GI 2.3., 
die für Produktionsanlagen genutzt wird, überwiegend noch Reserven von 2 dB bestehen. 
Aber auch weitere Flächen verfügen, je nach Richtung bzw. Immissionsort, noch über 
Erweiterungspotential. So besteht beispielsweise für die Fläche GI 1.1., die einen 
Teilbereich des derzeitigen industriell ungenutzten Silbersees umfasst, an den 
nächstgelegenen Immissionsorten IP 2 und IP 2a noch eine Entwicklungsreserve von 1 - 
2 dB. Angesichts der Abstandsverhältnisse werden die v.g. Reserven bei künftigen 
Planungen – wie auch bereits bei den Bestandsanlagen umgesetzt – 
Schallschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu Lärmminderung erfordern.  
Das Applikationszentrum liegt innerhalb der Teilfläche G 2.1.. Zur Erhaltung eines 
Beurteilungspegels von 40 dB(A) für die BASF insgesamt, also inklusive Parkplatz wird 
aktuell auf ein Nachtbetrieb verzichtet. Wie bereits erläutert, liefern die Schallquellen des 
Applikationszentrum nachts einen Beitrag am IP 3 von 33 dB(A). Wie der folgenden Tabelle 
entnommen werden kann, besteht mit der Kontingentierung bezogen auf die Fläche GI 2.1. 
an IP 3 gegenüber dem Stand (ohne Nacht Betrieb Applikationszentrum) eine Reserve von 
3 dB, so dass dieser Betrieb – selbst bei Betrachtung der einzelnen Teilflächen – 
realisierbar scheint.  
Weitere derzeitige Planungen sehen am Standort die Installation von vier Wärmepumpen 
im südlichen Bereich des Geländes an der Grenze zwischen GI 2.2 und GI 2.3 vor. Die 
Geräte mit je 1,5 MW Wärmeleistung sollen die Abwärme Bestandsanlagen der BASF 
nutzen, um Heizungswasser für die Gebäude zu erzeugen. Anlagen dieser Größe arbeiten 
üblicherweise mit (Hubkolben-)Verdichtern und weisen Schallleistungspegel von 100 - 110 
dB(A) bei Freiaufstellung auf. D.h. es wird allein aus schalltechnischer Sicht eine 
Einhausung der geplanten Wärmepumpen nach Stand der Technik zur Lärmminderung 
bzw. die Aufstellung innerhalb eines Gebäudes erforderlich sein.  
Auch mit Einhausung wird eine relevante Schallemission verbleiben (neben den 
Außenbauteilen werden voraussichtlich Lüftungsöffnung etc. erforderlich). Diesbezüglich 
exemplarische Berechnung zeigen, dass mit einem Schallleistungspegel von LWA = 95 
dB(A) für vier Wärmepumpen in Summe an den Immissionsorten Pegel von 25… 35 dB(A) 
resultieren. Mit den in der folgenden Tabelle erkennbaren Reserven für den 
Gesamtstandort bzw. für die Flächen GI 2.2. /GI 2.3. wird die Errichtung der Anlagen 
grundsätzlich möglich, setzt aber umfangreiche Schallschutzmaßnahmen voraus. 
Tab. 10 Immissionskontingente inklusive richtungsabhängige Zusatzkontingente, Nachtzeit  
Immissionsorte  GI 1.1 GI 1.2 GI 2.1 GI 2.2 GI 2.3 Gesamt

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Lr LIK Lr LIK Lr LIK Lr LIK Lr LIK Lr LIK 
IP 1 38 39 18 20 33 33 39 42 38 38 43 45 
IP 2 38 40 29 30 39 39 39 39 37 40 44 45 
IP 2a 28 29 28 29 36 36 36 37 36 38 41 42 
IP 3 24 26 25 30 32 35 25 30 35 37 38 40 
IP 4 22 23 11 15 23 27 40 41 43 43 45 45 
IP 5 16 17 19 20 26 28 21 26 31 33 33 35 
 
In den bisherigen Genehmigungsbescheiden wurde immer auf die 
Gesamtgeräuscheinwirkung durch die BASF abgehoben. Es ist davon auszugehen, dass 
dies weiterhin so gehandhabt wird bzw. dass die Geräuscheinwirkungen vom 
kontingentierten Werkstandort insgesamt in künftigen Genehmigungen als Auflage 
enthalten sein werden. Die Differenzierung auf die Immissionskontingente und 
Beurteilungspegel der einzelnen Teilflächen erfolgte vorliegend zum Nachweis, dass die 
Bestandsnutzungen auf den einzelnen Teilflächen nicht durch die Kontingentierung 
eingeschränkt werden. 
b. Gewerbliche und industrielle Nutzungen in der unmittelbaren Umgebung des 
Bebauungsplans 
Anders als bei den vorgenannten Reserven für eine Entwicklung des durch den 
vorliegenden Baubauungsplan überplanten Werkstandort ergeben sich die Reserven, die 
für die im Bestand vorhandenen sowie zukünftigen gewerblichen und industriellen 
Nutzungen nur indirekt durch die Kontingentierung.  
Wie der vorstehend vorgenommenen Gegenüberstellung – Gesamt-Immissionswerte 
(Orientierungswerte bzw. durch den Ortsgesetzgeber festgelegte Zwischenwerte) zu 
gewerbliche Geräuscheinwirkung – zu entnehmen ist, werden die Gesamt-
Immissionswerte zur Tagzeit überwiegend – teils deutlich – unterschritten. Die Differenz 
zwischen diesen Werten stellt das Potential für die gewerblichen und industriellen 
Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets dar. Ein Ausschöpfen dieser Reserven durch 
Nutzungen innerhalb des Plangebiets wird durch die Festsetzung der 
Emissionskontingentierung unterbunden.  
So liegt zur Tagzeit am IP 1, IP 2 und IP 4 die Summe aus derzeitiger 
Geräuschvorbelastung außerhalb der Bebauungsplanänderung und dem Planwert für den 
Geltungsbereich der Änderung um 6 - 10 dB unter dem jeweiligen Gesamt-Immissionswert. 
D. h. es steht noch nahezu der gesamte Immissionswert für Nutzungen in der Umgebung 
des Plangebietes zur Verfügung. An den übrigen Immissionsorten ergeben sich für weitere 
Nutzungen in der Umgebung des Plangebietes keine Verschlechterungen im Vergleich mit 
der bisherigen Situation. 
Zur Nachtzeit stehen kaum bzw. nur geringfügige Reserven für weitere Nutzungen in der 
Umgebung des Plangebietes zur Verfügung. Dies ist aber, unabhängig von der Aufstellung 
des gegenständlichen Bebauungsplans, bereits durch die Bestandssituation gegeben. 
Insofern wird die Situation durch den Bebauungsplan bzw. die darin enthaltene 
Geräuschkontingentierung nicht verschlechtert. 
 
7.1.4.7. Beachtung des Erfordernisses zur Bildung von Summenpegeln 
Berücksichtigt bei der wie vorstehend hergeleiteten Festsetzung von immissionswirksamen 
flächenbezogenen Schallleistungspegeln ist, dass bei derartigen Lärmvorbelastungen aus

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unterschiedlichen Quellen, wie sie in dem vorliegenden Fall gegeben sind, die rechtliche 
Betrachtung an sog. Summenpegeln auszurichten ist, in der die Belastung aus verschiedenen 
Lärmquellen einbezogen ist.  
So heißt es beispielsweise in dem ersten Leitsatz des Urteils des 20. Senats des OVG NRW 
vom 18. Januar 2001 – 20 D 75/98.AK –, NWVBl. 2002, S. 105 ff.: 
„1. Unter Beachtung des Schutzgehalts von Art. 2 Satz 1 GG und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG 
kann es geboten sein, abweichend von der Regelung des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV den 
Lärmschutz an einem Summenpegel auszurichten, in den neben der Lärmbelästigung durch 
den neuen bzw. zu ändernden Verkehrsweg auch die Belastung durch andere Lärmquellen 
eingeht. Die grundrechtliche Schutzpflicht greift aber nur, wenn die dem grundrechtlichen 
Schutzgehalt widerstreitende Immissionssituation gerade durch das Planvorhaben entsteht 
oder verschärft wird (im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 21.3.1996 – 4 C 9.95 -, NVwZ 1996, 
1003,1005).“  
Diesbezüglich führt der Fachgutachter folgendes aus: Der Lärmforschung ist es bisher nicht 
gelungen, einen einheitlichen Maßstab für die Bewertung der Geräuschimmissionen aus 
unterschiedlichen Lärmquellenarten zu entwickeln. 
Wenn einerseits konkrete Bewertungsmaßstäbe für Geräuschimmissionen aus 
unterschiedlichen Lärmquellenarten weder bestehen noch in absehbarer Zeit aufgestellt 
werden können, andererseits das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen aber auch von 
den bestehenden Doppelbelästigungen abhängt, so ist eine Prüfung im Einzelfall 
unausweichlich (- Zur Problematik der Summierung von Immissionsbeiträgen aus 
verschiedenen Lärmarten, die nach wie vor nicht rechtsverbindlich oder allgemein geklärt ist, 
statt vieler: Hansmann, Natur und Recht (NuR) 1997 S, 53 -). 
Durchgeführte Berechnungen lassen bei der Überlagerung der Verkehrs- und 
Gewerbelärmimmissionen erkennen, dass am IP 1 bis IP 3, an der Glasuritstraße, zur Tag- 
und Nachtzeit der Verkehrslärm dominiert. So liegen hier die Beurteilungspegel für den 
Verkehrslärm um mindesten 4 dB am Tag bzw. 7 dB in der Nacht über den 
Gewerbelärmwerten. Gleiches gilt für den IP 5 zur Nachtzeit (Beurteilungspegel Verkehrslärm 
14 dB über Gewerbelärm). 
Die Summation von Verkehrs- und Gewerbelärm führt somit zu Werten, die nicht höher liegen 
als die Beurteilungspegel allein für den Verkehrslärm. Dies kann insbesondere mit Bezug auf 
die ausgeführte Gemengelage im Sinne der TA Lärm am IP 2a und IP 3 in die Argumentation 
mit aufgenommen werden. 
Am IP 4 und IP 6 zur Tagzeit sowie am IP 4 nachts tragen Verkehrs- und Gewerbelärm mit 
vergleichbaren Pegeln bei. Dies ist durch den aufgrund der Abstandsverhältnisse mit relativ 
niedrigen Pegeln einwirkenden Verkehrslärm begründet. 
Am IP 5 sind nach der Genehmigungssituation zur Tagzeit deutlich höhere Pegel für den 
Gewerbelärm möglich, wenn auch nicht realistisch zu erwarten, als durch den Verkehrslärm 
einwirken. 
 
7.1.5. Externes Gliederungsgebiet, § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO  
Der Rat des Stadt Münster gliedert das Plangebiet in Bezug auf die Störfallfestsetzung und 
die Festsetzung zu den Lärmemissionskontingenten sowie der Einschränkungen im GI 1 nach 
§ 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als auch die Ausschlüsse nach der Art der baulichen Nutzung – 
soweit erforderlich – extern zu einem anderen Industriegebiet. 
Ein solches unkontingentiertes Industriegebiet ist im Bebauungsplan Nr. 155 aus dem Jahr 
2007 in der Fassung der 5. Änderung gegeben. In dem Bebauungsplan Nr. 155 
‚Gewerbegebiet Höltenweg‘ in der Fassung der 5. Änderung aus dem Jahr 2007 werden

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mehrere ungegliederte Industriegebiete nach § 9 BauNVO festgesetzt. Der Rat der Stadt 
Münster gliedert das vorliegende Plangebiet ausdrücklich extern zu diesen im Bebauungsplan 
festgesetzten Industriegebieten. 
Das Gleiche gilt für die unselbstständigen 1. – 4. Änderungen und den 
Ursprungsbebauungsplan, der am 28.01.1974 vom Rat der Stadt Münster beschlossen, und 
im Jahr 1976 bekannt gemacht wurde. Sofern die 5. Änderung unwirksam sein sollte, wovon 
der Rat der Stadt Münster bisher nicht ausgeht, wird für das externe Gliederungsgebiet auf die 
vorherigen Änderungsbebauungspläne in der Reihenfolge der 4. Änderung bis zur 1. 
Änderung und somit der Reihenfolge ihres Inkrafttretens (jüngere Bebauungspläne vor älteren 
Bebauungsplänen) bis hin zum Ursprungsbebauungsplan Nr. 155 aus dem Jahr 1974/1976 
abgestellt, sofern diese Bebauungspläne wirksam sind.  
Sollten diese Bebauungspläne Nr. 155 ‚Gewerbegebiet Höltenweg‘ in den Fassungen der 
Änderungen ebenfalls unwirksam sein und deshalb als externes Gliederungsgebiet 
ausscheiden, wovon der Rat der Stadt Münster bisher gleichermaßen nicht ausgeht, wird im 
Sinne der Planerhaltung rein vorsorglich der Bebauungsplan Nr. 137 Teilabschnitt I 
Siemensstraße und die darin festgesetzten unbeschränkten Industriegebiete als externes 
Gliederungs- und Ergänzungsgebiet in Bezug genommen. 
Innerhalb beider Bebauungspläne Nr. 155 und Nr. 137 befinden sich festgesetzte 
Industriegebiete, die die Anforderungen an ein externes Gliederungs-/Ergänzungsgebiet 
erfüllen, so dass diese Baugebiete nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO als externe Gliederungs-
/Ergänzungsgebiete für die Festsetzungen zu den Lärmemissionskontingenten und den 
Störfallschutz herangezogen werden. 
 
7.2. Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch eine Grundflächenzahl (GRZ) und eine 
Baumassenzahl (BMZ) unter Berücksichtigung der Orientierungswerte i.S.d. § 17 BauNVO 
sowie durch eine maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen (HMAX) festgesetzt. 
 
7.2.1. Grundflächenzahl 
Entsprechend der städtebaulichen Konzeption wird innerhalb der Teilbaugebiete des 
Industriegebiets zur Sicherung einer effektiven Flächenausnutzung eine Grundflächenzahl 
(GRZ) i.H.v. 0,8 zeichnerisch festgesetzt. Damit wird der Orientierungswert für die GRZ gemäß 
§ 17 BauNVO ausgeschöpft, aber grundsätzlich eingehalten. Dies erfolgt, um eine angesichts 
der bestehenden Flächenbedarfe weitgreifende Inanspruchnahme weniger gut erschlossener 
und ggf. naturnaher Flächen an anderer Stelle zumindest teilweise zu vermeiden bzw. zu 
verringern. 
Im derzeit gültigen Bebauungsplan ist i.S.d. § 17 Abs. 1 BauNVO 1977 unter Berücksichtigung 
der derzeit geltenden Obergrenze eine Grundflächenzahl i.H.v. 0,8 festgesetzt worden. Gem. 
§ 19 Abs. 4 BauNVO 1977 wurden die zulässige Grundfläche von Nebenanlagen i.S.d. § 14 
BauNVO 1977 nicht angerechnet.  
Das bedeutet, dass auf Basis der Festsetzungen des derzeit gültigen Bebauungsplans Nr. 
256 II eine Überschreitung der GRZ durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie 
baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich 
unterbaut wird bis zu einer GRZ i.H.v. 1,0 zulässig ist.  
Dementsprechend ist der Geltungsbereich im Bestand bereits von einem hohen 
Versiegelungsgrad geprägt. Im Hinblick auf die nunmehr gem. § 19 Abs. 4 S. 1 BauNVO 
mitzurechnenden Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, von 
Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO und von baulichen Anlagen unterhalb der

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Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind 
Überschreitungen gem. § 19 Abs. 4 S. 3 BauNVO des Orientierungswerts i.S.d. § 17 BauNVO 
für die Grundflächenzahl erforderlich, um ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten für den 
bestehenden und ggf. zukünftige Betriebe zu ermöglichen. 
Vor diesem Hintergrund wird festgesetzt, dass die GRZ gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 
Satz 3 BauNVO innerhalb des Industriegebiets zusätzlich durch  
- Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, 
- Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, 
- bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich 
unterbaut wird 
bis zu einem Wert i.H.v. 0,9 überschritten werden darf. 
Durch die o. g. Festsetzung wird die Überschreitung der GRZ auf einen Wert i.H.v. 0,9 
gedeckelt. Dies stellt im Vergleich zu dem derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II eine 
Reduzierung von 10% dar.  
Insbesondere im Hinblick auf das Ziel der Vermeidung einer zusätzlichen 
Flächeninanspruchnahme i.S.d § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an einem weniger optimal 
erschlossenen Standort soweit der räumlichen Begrenztheit des bestehenden Standorts ist die 
Sicherung zukünftiger Entwicklungsmöglichkeiten am bereits im Bestand vorhanden und 
schon durch einen hohen Versiegelungsgrad geprägten Standort durch die o.g. 
Überschreitung wichtig. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse 
werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das 
Plangebiet in Richtung Süden an landwirtschaftlich genutzte weiträumige Freiflächen und 
dementsprechend unversiegelte Flächen anschließt. 
Darüber hinaus ist eine Versiegelung des Werkgeländes im Hinblick auf den dortigen Umgang 
mit potentiell wassergefährdenden Stoffen angezeigt. Dieser Vorsorgeaspekt bedingt eine 
weitgehende Versiegelung in den Produktions- und Logistikbereichen des Werkgeländes. 
Zudem sei an dieser Stelle darauf verwiesen, dass mit der Novellierung der 
Baunutzungsverordnung (BauNVO) die Obergrenzen, die bisher für Festsetzungen zum Maß 
der baulichen Nutzung galten, als Orientierungswerte ausgestaltet worden sind, um mehr 
Flexibilität im Hinblick auf die Bebauungsdichte, zu erreichen.  
 
7.2.2. Baumassenzahl 
Innerhalb der Teilbaugebiete des Industriegebiets wird eine Baumassenzahl i.H.v. 9,0 
zeichnerisch festgesetzt, um eine nachhaltige und zukunftsfähige sowie städtebaulich 
‚kompakte‘, d.h. wenig flächenintensive, Entwicklung des im Bestand vorhandenen Standorts 
der BASF zu gewährleisten. Andernfalls würden womöglich kurz- bis mittelfristig weitere 
Flächenbedarfe an anderer Stelle entstehen. 
Durch die Festsetzung der Baumassenzahl i.H.v. 9,0 wird der Orientierungswert gemäß 
§ 17 BauNVO unterschritten. Die Festsetzung orientiert sich an der festgesetzten 
Baumassenzahl des derzeit gültigen Bebauungsplans.  
Für die Teilbaugebiete des Industriegebiets kommt der Orientierungswert für die 
Geschossflächenzahl i.H.v. 2,4 i.S.d. § 17 BauNVO, der im Rahmen der Planung auch dann 
Anwendung findet, wenn keine Geschossflächenzahl im Bebauungsplan festgesetzt wird, 
nicht zur Anwendung, da durch die Festsetzung der Baumassenzahl (BMZ) anderweitige 
Regelungen im Rahmen des vorliegenden Bebauungsplans vorgenommen werden. Eine 
Überschreitung des Orientierungswertes für die GFZ ist ausgeschlossen.

27. September 2024 54 
 
 
7.2.3. Maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen 
Innerhalb des derzeit gültigen Bebauungsplans für das Werkgelände der BASF wurden keine 
Festsetzungen für die maximal zulässige Höhe bauliche Anlagen getroffen. Für den 
vorliegenden Bebauungsplan wird jedoch eine unveränderliche Höhe mithilfe einer maximal 
zulässigen Höhe baulicher Anlagen (H MAX) in Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN), die 
sich nicht auf eine veränderliche Geländehöhe bezieht, im Hinblick auf den Schutz des Orts- 
und Landschaftsbilds festgesetzt. Bei baulichen Anlagen ist die Oberkante baulicher Anlagen 
als oberer Bezugspunkt bei der Berechnung der Höhe maßgebend. 
Für die Teilbaugebiete des Industriegebiets werden jeweils gesonderte maximal zulässige 
Höhen baulicher Anlagen (HMAX) i.H.v. 90,0 m ü. NHN (rd. 30 m ü. GOK) im GI 1 und 92,0 m 
ü. NHN (rd. 32 m ü. GOK) im GI 2 zeichnerisch festgesetzt. Die gewählten maximal zulässigen 
Höhen baulicher Anlagen werden durch die Ableitung aus den Bestandsgebäuden begründet 
und bieten ausreichend Entwicklungsmöglichkeiten für bestehende und zukünftige Betriebe. 
Die für die Festsetzung der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen maßgeblichen 
Bestandsgebäude sind im GI 1 das Empfangsgebäude mit einer Höhe von rd. 28 m und im GI 
2 das sog. LOKOM mit einer Höhe von rd. 30,5 m.  
Die festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen (HMAX) dürfen ausnahmsweise 
i.S.v. § 16 Abs. 6 BauNVO durch untergeordnete technische Bau- und Anlagenteile bis 
maximal 3,5 m überschritten werden. Durch diese Festsetzung der zulässigen Überschreitung 
der Gebäudehöhe durch die o. g. technischen Anlagen wird eine den gebäudetechnischen 
Anforderungen von Industriebetrieben dienliche Entwicklung ermöglicht und zugleich eine 
unerwünschte Höhenentwicklung verhindert. Zudem ermöglicht die zulässige Überschreitung 
der Gebäudehöhe die Installation von Photovoltaik- und solarthermischer Anlagen. Dies ist 
insbesondere im Hinblick auf die Belange des Klimaschutzes und des Oberziels der 
Bauleitplanung i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 1, § 1 a Abs. 5 BauGB hervorzuheben.  
Vor dem Hintergrund der Luftreinhaltung wird ebenfalls eine abweichende Festsetzung für 
Schornsteine von der zeichnerisch festgesetzten maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen 
(HMAX) vorgesehen. Schornsteine im Sinne dieser Festsetzung sind mastartige Konstruktionen, 
die einen oder mehrere Züge (Kanäle) aufweisen, über die Abgase in die Luft abgeleitet 
werden. 
Nach der TA Luft sind Abgase so abzuleiten, dass ein ungestörter Abtransport mit der freien 
Luftströmung und eine ausreichende Verdünnung ermöglicht werden. In der Regel ist eine 
Ableitung über Schornsteine erforderlich, deren Höhe vorbehaltlich besserer Erkenntnisse 
nach der Nummer 5.5.2 der TA Luft zu bestimmen ist.  
Im Zuge der Genehmigungsplanung ist die TA-Luft selbstverständlich zu berücksichtigen. In 
der Bauleitplanung ist jedoch eine abschließende und eindeutige Festsetzung der 
vorliegenden Überschreitung der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen erforderlich. Im 
Bebauungsplan wird dementsprechend festgesetzt, dass die maximal zulässige Höhe von 
Schornsteinen innerhalb der Teilbaugebiete des Industriegebiets die zeichnerisch festgesetzte 
maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen ausnahmsweise i.S.v. § 16 Abs. 6 BauNVO bis zu 
einer maximalen Höhe (HMAX) i.H.v. 140 m ü. NHN (rd. 80 m ü. Grund) überschreiten darf. Die 
Bestandsanlagen werden gesichert und künftige Anlagen im Rahmen der Einhaltung des 
Regel-Ausnahme-Verhältnisses zugelassen. 
Durch die vorliegende Festsetzung ist die Überschreitung der maximal zulässigen Höhe 
baulicher Anlagen nur ausnahmsweise und nur bis zu der o.g. Höhe zulässig. Die Umsetzung 
von Schornsteinen ist im Industriegebiet dadurch weiterhin nach Maßgabe der TA Luft 
möglich. Die Festsetzung bietet mit der Überschreitung ausreichend Spielraum, um ggf.

27. September 2024 55 
 
zukünftigen Weiterentwicklungen der TA Luft hinsichtlich des Erfordernisses höherer 
Schornsteine Rechnung zu tragen.  
Durch die Ausnahme, die ausschließlich für Schornsteine gilt, wird sichergestellt, dass die 
technischen Anforderungen an Schornsteine erfüllt werden können und gleichzeitig wird eine 
Beeinträchtigung des Landschaftsbilds so weit wie möglich vermieden.  
 
7.2.4. Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 
Die Bauweise soll im Hinblick auf die Länge der Gebäude als abweichende Bauweise 
festgesetzt werden, da bereits im Bestand Gebäude mit einer Länge von über 50 m vorhanden 
sind. Dies ist dahingehend begründet, dass die wesentliche städtebauliche Absicht darin 
besteht, den bestehenden und künftigen Ansiedlern zweckdienliche Betriebsabläufe zu 
ermöglichen und diese nachhaltig zu sichern. Es gilt die offene Bauweise mit abweichenden 
Gebäudelängen. 
Für das zeichnerisch festgesetzte Industriegebiet erfolgt die Festsetzung der überbaubaren 
Grundstücksflächen anhand von Baugrenzen. Diese sind derart zeichnerisch festgesetzt, dass 
die gesamte Fläche des festgesetzten Industriegebiets überbaut werden kann, sodass ein 
zusammenhängendes Baufenster entsteht. Ausgenommen hiervon sind die zeichnerisch 
festgesetzten Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
sowie ein rd. 3 m breiter Abstand zur Geltungsbereichsgrenze. Dadurch wird die Flexibilität für 
Entwicklungen innerhalb des Industriegebiets sichergestellt. 
 
7.3. Verkehr, Verkehrsflächen / Erschließung 
Durch den vorliegenden Bebauungsplan wird ein im Bestand vorhandener Industriestandort 
gesichert. Wesentliche Änderungen erfolgen in der Art der zulässigen Nutzung. Lediglich eine 
untergeordnete Fläche – der Bereich des Silbersees – wird für eine neue Nutzung nutzbar 
gemacht. Vor diesem Hintergrund sind mit keinen erheblichen Veränderungen gegenüber der 
Bestandssituation hinsichtlich des Verkehrsaufkommens zu rechnen.  
An der Glasuritstraße, am Tor 1 des Werkgeländes wird eine private Straßenverkehrsfläche 
festgesetzt. Dies erfolgt, um die Hauptzufahrt zum Werkgelände dauerhaft zu sichern. 
Innerhalb des Werkgeländes erfolgt die Erschließung über private Erschließungswege. Eine 
bodenrechtliche Sicherung der inneren Erschließung ist hinsichtlich einer flexiblen und 
flächeneffizienten Ausnutzung nicht erforderlich, da das bestehende Erschließungskonzept 
fortgeführt werden soll und zukünftige Entwicklungen eine andere Erschließung erforderlich 
machen könnte. Die Flächen im Plangebiet stehen im Eigentum der BASF bzw. die BASF hat 
Erbbaurechte an kleineren Teilflächen, so dass eine geordnete innere Erschließung – wie im 
Bestand – rechtlich und tatsächlich umsetzbar ist. Die Notwendigkeit der Festsetzung von 
Erschließungsanlagen im Bebauungsplan ergibt sich vor dem Hintergrund planerischer 
Zurückhaltung nicht. 
 
7.4. Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
7.4.1. Abwasserbehandlung  
Die im Geltungsbereich anfallenden Abwässer werden in werkseigenen 
Abwasserbehandlungsanlagen so aufbereitet und in den Vorfluter Emmerbach auf der 
Kanalinsel des Dortmund-Ems-Kanals eingeleitet. Als Abwässer fallen Niederschlagswässer 
von befestigten Flächen, Sanitärabwasser, Produktionsabwasser sowie im Rahmen der

27. September 2024 56 
 
Grundwassersanierungs- und -sicherungsmaßnahmen gefördertes Grundwasser an. Das 
Abwasser wird in der Kläranlage nach einer mechanischen Vorklärung in einer biologischen 
Reinigungsstufe gereinigt und dann über zwei Nachklärbecken dem Vorfluter zugeführt. Die 
Einleiterlaubnis wurde im Jahr 2021 turnusgemäß für weitere 10 Jahre erteilt.  
Auf dem Werkgelände aufkommendes Niederschlagswasser wird über die vorhandene 
Werkkanalisation aufgenommen, den vorhandenen Werkabwasserbehandlungsanlagen 
zugeführt und von dort nach erfolgter Reinigung in den Emmerbach abgeleitet. Das auf 
unbefestigten Flächen auftretende Niederschlagswasser wird nach Bodenpassage über den 
Grundwasserleiter nach Süden abgeführt. Vorfluter für das anstehende Grundwasser ist 
ebenfalls der Emmerbach. D.h. die Ableitung über die Abwasseranlagen der BASF hat in 
Summe die gleiche Wirkung auf den großräumigen Grundwasserhorizont wie die Versickerung 
und nachfolgende Infiltration des Grundwassers in den Emmerbach. 
Hinsichtlich der Vermeidung von unkontrollierten Überlastungen von Oberflächengewässern 
und Abwasseranlagen durch Starkregenereignisse wird im Geltungsbereich der des 
Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung, das gesamte anfallende Niederschlagswasser über 
vorhandene, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden 
Abwasseranlagen erfasst. Diese verfügen sowohl auf der Zulaufseite als auch nach den 
entsprechenden Reinigungsanlagen über ausreichende Speichermöglichkeiten, um im Fall 
von Starkregenereignissen eine Überlastung des Emmerbachs zu verhindern. 
 
7.4.2. Abfallentsorgung  
Die Art und Menge der im Werkgelände anfallenden Abfälle wird durch die jährliche 
Abfallbilanz beschrieben. Gemäß KrWG gilt grundsätzlich folgende Rangfolge bei der 
Abfallbewirtschaftung:  
1. Vermeidung des Entstehens von Abfällen,  
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen,  
3. Recycling von Abfällen,  
4. Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,  
5. Sach- und fachgerechte Beseitigung von nicht wiederverwendbaren oder verwertbaren 
Abfällen.  
Durch die Einhaltung dieser Rangfolge und ergänzende Gesetze zur Verbringung, 
Behandlung, Lagerung und Verwertung des Abfalls können schädliche Auswirkungen auf die 
Umweltbelange vermieden werden. Bei nicht sachgemäßem Umgang mit belasteten Abfällen 
könnten auf direktem Wege die Schutzgüter Boden, Wasser und Luft kontaminiert werden, 
was aufgrund der Wechselwirkungen mit den übrigen Umweltbelangen zu erheblichen 
negativen Auswirkungen auf v.g. Umweltbelange führen kann. 
Die BASF betreibt im Plangebiet seit dem Jahr 1967 eine mehrfach und zuletzt im Jahr 2016 
modernisierte Rückstandsverbrennungsanlage, in der stofflich nicht verwertbare Abfälle unter 
Nutzung ihres Energieinhaltes verbrannt werden. Die dabei freiwerdende Wärme deckt ca. 
30 % des gesamten Wärmebedarfs des Standorts. Die Rückstandsverbrennungsanlage ist als 
Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert und wird jährlich im Rahmen von 
Entsorgungsfachbetriebsaudits sowie der regelmäßigen Umweltinspektionen durch die 
zuständige Fachbehörde überwacht. 
Darüber hinaus werden Destillationsanlagen zur Wiederverwendung organischer 
Lösungsmittel betrieben. 
Abfälle, die nicht in den eigenen Anlagen entsorgt werden können, werden über 
Entsorgungspartner einer geeigneten Verwertung außerhalb des Standortes zugeführt.

27. September 2024 57 
 
 
7.5. Errichtung von bestimmten sonstigen baulichen Anlagen, bestimmte bauliche 
oder sonstige technische Maßnahme für Erzeugung von Strom, Wärme oder 
Kälte aus erneuerbaren Energien 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB die Nutzung 
erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu 
berücksichtigen. Zudem ist den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, 
die dem Klimawandel entgegenwirken als auch durch solche, die der Anpassung an den 
Klimawandel dienen, Rechnung zu tragen. 
Mit der Vorlage zur Klimagerechten Stadtentwicklung (V/319/2022) hat der Rat der Stadt 
Münster im Juni 2022 beschlossen, dass in Bauleitplanverfahren für neue Nichtwohngebäude 
grundsätzlich die Pflicht zur Installation einer Anlage zur Solarenergienutzung (Photovoltaik 
oder Solarthermie) festgesetzt werden soll. Vor diesem Hintergrund sind im Geltungsbereich 
des Bebauungsplans bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden Anlagen zur Erzeugung von 
Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren. Die 
Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % der dafür geeigneten Dachflächen haben. Die 
Regelung orientiert sich an den Begrifflichkeiten in § 42 a BauO NRW, die zur Auslegung der 
unbestimmten Rechtsbegriffe herangezogen werden können.  
Von dieser Verpflichtung sind Gebäude ausgenommen, sofern technische Gründe wie 
beispielsweise störfallrechtliche Belange der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur 
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie entgegenstehen und somit die Erfüllung 
der Pflicht unmöglich ist. Dies wäre im jeweiligen Genehmigungsverfahren nachzuweisen.  
Nicht geeignet sind Dachflächen beispielsweise, sofern die Erstellung und der Betrieb von 
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie wirtschaftlich i.S.d. § 42a 
Abs. 5 Nr. 3 BauO NRW nicht vertretbar ist. U.a. kann dies wegen vorhandener Verschattung 
des Gebäudes durch einen Wald oder ein bestehendes hohes Nachbargebäude oder einer 
ungünstigen Gebäudeausrichtung der Fall sein.  
Gleiches gilt für Dachflächen von Anlagen, sofern die Erstellung und der Betrieb von Anlagen 
aus technischen Gründen i.S.d. § 42a Abs. 5 Nr. 2 BauO NRW unmöglich ist. Dies trifft u.a. 
auf störfallrechtlich relevante Anlagen zu. Auf diesen Anlagen ist eine Erstellung und der 
Betrieb von Anlagen aus sicherheitstechnischen Gründen im Einzelfall unmöglich.  
Die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie können aufgeständert 
in Kombination mit der festgesetzten Dachbegrünung betrieben werden.  
Mit dieser Festsetzung werden auf der Ebene des Bebauungsplans die Energie- und 
Klimaschutzziele des Rats der Stadt Münster für neuerrichtete bauliche Anlagen, also für die 
Neuerrichtung von Anlagen im Geltungsbereich berücksichtigt und verbindlich festgesetzt.  
 
7.6. Grünflächen / Begrünung 
7.6.1. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
a. Dachbegrünung 
Aus entwässerungstechnischen und kleinklimatischen Gründen wird im Bebauungsplan 
die Verpflichtung zur Dachbegrünung sowie deren dauerhaften Erhalt festgesetzt werden. 
Dachflächen mit einer Dachneigung bis zu 15° von neuerrichteten baulichen Anlagen sind 
vollflächig fachgerecht mit einer mindestens 0,1 m starken Substratschicht (ohne Drän- 
und Filterschicht gerechnet) zu bedecken sowie extensiv zu begrünen und als begrünte 
Fläche dauerhaft zu unterhalten, soweit technische Gründe einer Dachbegrünung nicht

27. September 2024 58 
 
entgegenstehen und dies unmöglich machen. In Bezug auf das Entgegenstehen von 
technischen Gründen wird auf die Begrifflichkeiten und Ausführungen zur Verpflichtung der 
Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie 
(Photovoltaik oder Solarthermie) verwiesen. 
Die Dachbegrünung ist mit entsprechenden standorttypischen Arten zu bepflanzen und mit 
einer entsprechenden mindestens 0,1 m starken Substratschicht auszuführen, um ein 
stabiles Anwachsen zu gewährleisten.  
Seitens des Fachgutachters wird für die Auswahl der standorttypischen Arten auf die 
‚BuGG-Fachinformation „Biodiversitätsgründach“ – Grundlagen, Planungshilfen, 
Praxisbeispiele‘ vom 13.03.2020 verwiesen.  
Da bei den am Standort bereits im Bestand etablierten und zukünftig angestrebten 
industriellen Tätigkeiten ist in allen industriellen Anlagen eine sehr hohe Luftreinheit 
erforderlich, können im Einzelfall Gründe entgegenstehen, die eine Umsetzung der 
Dachbegrünung ermöglichen und im Einzelfall vollständig ausschließen. Bereits kleinste 
Verunreinigungen im Bereich von einigen Teilen pro 1 Million Luftvolumenanteilen (ppm) 
können zu Benetzungsstörungen bei bspw. der Lackierung und damit zur Unbrauchbarkeit 
ganzer Produktionschargen führen. Dachbegrünungen emittieren immer sowohl 
staubförmige als auch dampfförmige Anteile. Diese lassen sich auch durch sehr 
aufwendige Filteranlagen nicht vollständig zurückhalten und würden zwangsläufig zur 
Verunreinigung der Zuluft zu den baulichen Anlagen führen. Vor diesem Hintergrund kann 
es im Einzelfall technisch nicht möglich sein, die erforderliche Dachbegrünung 
umzusetzen. Dies wäre im Rahmen des jeweiligen Bauantrags gutachterlich 
nachzuweisen.  
Technische Gründe können einer Dachbegrünung ebenfalls entgegenstehen, falls die 
Dachflächen oder Teile dieser Dachflächen für technische Aufbauten auf den Dachflächen 
für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage erforderlich sind. Ist bspw. auf 50% der 
Fläche eine Begrünung nicht möglich wegen notwendiger technischer Aufbauten etc., sind 
diese Flächen von der Dachbegrünungspflicht befreit. Die weiteren 50% der Dachfläche 
müssen in diesem Beispiel dennoch begrünt werden. Dies wird durch die Formulierung 
„soweit“ in der Festsetzung zum Ausdruck gebracht. 
Neben stadtgestalterischen Aspekten bietet diese Maßnahme vor allem positive 
Synergieeffekte für das lokale Mikroklima sowie den Abflussbeiwert bei Regenereignissen: 
Aufgrund der ausgleichenden Wirkung auf die Umweltbelange Boden und Wasser 
hinsichtlich der Versickerung von Niederschlagswasser bzw. der Entwässerung, kann 
mithilfe der Maßnahme die Vermeidung erheblicher sich überlagernder und/oder 
verstärkender Wechselwirkungen zwischen den abiotischen Umweltbelangen gesichert 
werden. 
 
b. Begrünung Stellplätze  
Weiterhin wird zur Durchgrünung des Gebiets festgesetzt, dass je angefangene fünf 
oberirdische Stellplätze ein standortgerechter und einheimischer Baum nach 
Baumartenliste zu pflanzen ist. Für die entsprechende klimatische Wirkung ist die 
räumliche Nähe zur Stellplatzanlage erforderlich. Die räumliche Nähe bedeutet in diesem 
Zusammenhang, dass der unmittelbare Anschluss an die entsprechende Stellplatzanlage 
zu gewährleisten ist. 
Standortheimisch ist die Bezeichnung für Arten, die sowohl aus autökologischer, als auch 
aus synökologischer Sicht für einen bestimmten Standort typisch sind und der heimischen, 
naturräumlichen Flora (Nordwestdeutsches Tiefland) angehören. Die Flächen innerhalb des

27. September 2024 59 
 
Geltungsbereichs liegen auf sandigen Regosol- und Podsolböden und 
Grundwassereinfluss und Staunässe. Die Basenverfügbarkeit ist eher gering. Geeignet 
sind somit Baum- und Straucharten mit geringen bis mittleren Ansprüchen. Zudem ist 
durch die umgebende starke Versiegelung mit hoher Toleranz gegenüber Hitze und 
Trockenheit zu arbeiten 
Aus Sicht des Fachgutachters eignen sich folgende Baumarten. Dementsprechend sind 
die folgenden Baumarten beispielhaft als zulässig zu pflanzende i.S.d. dieser 
Festsetzungen festgesetzt: 
Pflanzenart 
deutscher Name 
Pflanzenart 
wissenschaftliche Name 
Stieleiche Quercus robur 
Feldahorn Acer campestre 
Hainbuche Carpinus betulus 
Rot-Buche Fagus sylvatica 
Zitter-Pappel Populus tremula 
Sand-Birke Betula pendula 
Eberesche Sorbus aucuparia 
 
Darüber hinaus werden entsprechend den Ausführungen des Fachgutachters folgenden 
Straucharten als geeignet dargestellt. Sie werden beispielhaft als zulässig zu pflanzende 
i.S.d. dieser Festsetzungen festgesetzt: 
Pflanzenart 
deutscher Name 
Pflanzenart 
wissenschaftliche Name 
Weißdorn Crataegus monogyna 
Hundrose Rosa canina 
Hasel Corylus avellana 
Roter Hartriegel Cornus sanguinea 
Schwarzer Holunder Sambucus nigra 
Pfaffenhütchen Euonymus europaeus 
Faulbaum Rhamnus frangula 
Gemeiner Schneeball Viburnum opulus 
 
7.6.2. Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und 
sonstigen Bepflanzungen  
Entlang der Glasuritstraße und entlang der ‚Alten Fahrt‘ des Dortmund-Ems-Kanals werden auf 
Basis der Festsetzungen im derzeit gültigen Bebauungsplan Flächen mit Bindungen für den 
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die dort 
vorhandenen Bepflanzungen als gehölzreiche Sukzessionsfläche mit standortgerechten und 
einheimischen Gehölzen sowie die angepflanzten Solitärbäume sind dauerhaft zu erhalten. 
Ausfälle der Solitärbäume sind gleichwertig zu ersetzen. Die Uferbereiche des Kanals sowie die 
Begrünung entlang der Glasuritstraße haben im Grünsystem der Stadt Münster eine wichtige 
gestalterische und vernetzende Bedeutung. Neben den naturschutzfachlichen Gründen 
besteht auch aus städtebaulicher Sicht ein Interesse an der Erhaltung dieser Grünanlagen. 
Die im bestehenden Bebauungsplan festgesetzte Pflanzbindung wird in der 1. Änderung 
berücksichtigt, jedoch ändern sich die Flächen hinsichtlich ihrer Abgrenzungen, um die 
tatsächlich bestehende Situation im vorliegenden Bebauungsplan abzubilden. Die 
Flächenbilanz bleibt nahezu gleich bzw. fällt geringfügig zu Gunsten der Pflanzbindung aus. 
Tab. 11 Flächenbilanz Pflanzbindung

27. September 2024 60 
 
Überschlägige Flächenbilanz der Bindungen für Bepflanzung und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern 
und sonstigen Bepflanzungen 
Bestand Änderung Differenz 
12.200 m² 12.255 m² +55 m² 
 
Aus dem Abgleich zwischen den landschaftsökologischen Qualitäten des derzeit gültigen 
Bestandsbebauungsplans mit den planrechtlichen Festsetzungen der 1. Änderung, lassen sich 
materiell keine Verschlechterungen der Qualitäten ableiten. Kompensationspflichtige Eingriffe in 
den Boden, die Natur und Landschaft sind aus dem Entwurf der 1. Änderung des 
Bebauungsplans 256 II nicht abzuleiten. Ein naturschutzrechtlicher Eingriffsausgleich ist gem. § 
1a Abs. 3 Satz 6 BauGB nicht erforderlich, weil die Bebauung des gesamten Plangebiets bereits 
auf der Grundlage des bestehenden Bebauungsplans, der durch den vorliegenden 
Bebauungsplan geändert wird, als auch im Übrigen bei Hinwegdenken des 
Ursprungsbebauungsplans 256 II gem. § 34 BauGB zulässig war. 
Hinsichtlich der standortgerechten und einheimischen Gehölze sowie der angepflanzten 
Solitärbäume wird auf die festgesetzten Baum- und Strauchlisten verwiesen . 
 
7.7. Immissionsschutz  
7.7.1. Schallemissionen 
Aufgrund der angrenzenden schutzwürdigen Wohnbebauung liegt ein besonderes Augenmerk 
ebenfalls auf der Vermeidung und Verminderung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch 
die vom Werkstandort ausgehenden Geräusche. Hierzu wurden bereits seit Mitte der 1980er 
Jahre sehr hohe Ansprüche an Lärmminderungsmaßnahmen von BASF gefordert und erfüllt.  
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans wurde eine schalltechnische Untersuchung 
durch IBAS Ingenieurgesellschaft des Plangebiets durchgeführt. Die bestehenden Anlagen 
innerhalb des Plangebiets sind mit Geräuschen verbunden, die potentiell auf angrenzende 
schutzwürdige Nutzungen einwirken können. Auf Basis der schalltechnischen Untersuchung 
wurde im Bebauungsplan eine Emissionskontingentierung festgesetzt Die festgesetzte 
Emissionskontingentierung steuert die gewerblichen Nutzungen im Plangebiet und reagiert auf 
das Nebeneinander der verschiedenen Nutzungen. 
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass durch den vorliegenden Bebauungsplan ein im Bestand 
vorhandener Industriestandort gesichert wird. Wesentliche Änderungen erfolgen in der Art der 
zulässigen Nutzung. Lediglich eine untergeordnete Fläche – der Bereich des Silbersees – wird 
für eine neue Nutzung nutzbar gemacht. Vor diesem Hintergrund sind mit keinen erheblichen 
Veränderungen gegenüber der Bestandssituation hinsichtlich des Verkehrsaufkommens – und 
damit mit dem auf die Umgebung einwirkenden planinduzierten Verkehrslärm – zu rechnen.  
Hinsichtlich der Verkehrslärmbelastung des Plangebiets ist festzuhalten, dass aufgrund der 
weitgehenden Einhaltung des Orientierungswertes nach DIN 18005 für Gewerbegebiete bzw. 
des Immissionsgrenzwertes nach 16. BImSchV auf die Prüfung aktiver Maßnahmen zum 
Schutz vor Verkehrslärmeinwirkungen verzichtet werden kann, da diese unverhältnismäßig 
wären. Es wird stattdessen empfohlen, bei schutzbedürftigen Räumen (Büroräume etc.) den 
erforderlichen Schallschutz durch geeignete passive Maßnahmen am Gebäude selbst 
sicherzustellen. Die Anforderungen an den baulichen Schallschutz gegen Außenlärm bei 
geschlossenen Außenbauteilen ergeben sich nach der DIN 4109, Ausgabe Januar 2018. Zur 
Ermittlung der Anforderungen an den Schallschutz gegen Außenlärm ist nach DIN 4109 (18) 
zunächst der maßgebliche Außenlärmpegel (La) zu bestimmen.

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Bei mehreren Geräuscharten berechnet sich der resultierende Außenlärmpegel zur Tagzeit 
aus dem Summenpegel der einwirkenden Geräuschimmissionen der Einzelquellen und einem 
pauschalen Zuschlag von 3 dB.  
Betreffend den Gewerbelärm ist gemäß DIN 4109 (18) der Immissionsrichtwert der TA Lärm 
für die jeweilige Gebietsart in Ansatz zu bringen. Im vorliegenden Fall weisen die GI-Flächen 
Schallemissionen auf, die im Vergleich mit ‚typischen‘ Industriegebieten relativ niedrig liegen. 
Bei der Ermittlung des maßgeblichen Außenlärmpegels La wird daher nachfolgend für 
Gewerbegeräusche ein – immer noch auf der sicheren Seite liegender – Beurteilungspegel 
von tags 65 dB(A), entsprechend dem Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete, zu Grunde 
gelegt. 
Beträgt die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht weniger als 10 dB, ergibt 
sich der maßgebliche Außenlärmpegel zum Schutz des Nachtschlafes aus einem 3 dB 
erhöhten Summenpegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 dB. Da im gegenständlichen 
Bebauungsplan Wohn- bzw. Schlafnutzungen ausgeschlossen sind, kann auf die 
Einbeziehung der Beurteilungspegel zur Nachtzeit nach vorstehender Methodik verzichtet 
werden. 
Auf Basis der schalltechnischen Untersuchungen resultiert im Plangebiet überwiegend ein 
maßgeblicher Außenlärmpegel von La = 68 dB(A), in einem ca. 15 m breiten Streifen entlang 
der östlichen Grenze, neben der Bahnstrecke, sowie entlang der Glasuritstraße von La = 73 
dB(A). Angesichts der zu beachtenden maßgeblichen Außenlärmpegel ist davon auszugehen, 
dass der erforderliche Schallschutz stets mit überschaubarem Aufwand gewährleistet werden 
kann. So wird das bei einem maßgeblichen Außenlärmpegel von La = 68 dB(A) erforderliche 
bewertete Schalldämm-Maß der Außenbauteile von R'w,ges ≥ 33 dB erfahrungsgemäß bereits 
mit üblichen Isolierglasfenstern erreicht. Eine Festsetzung zum passiven Schallschutz im 
‚Inneren‘ Bereich des Bebauungsplans ist somit aus fachtechnischer Sicht nicht erforderlich. 
Nach den Grundrissen der entlang der Bahnlinie angeordneten Gebäude befinden sich an den 
Ostfassaden überwiegend Labore, Nebenräume sowie einzelne Büros. Die Anforderung an 
das gesamte bewertete Schalldämm-Maß der Außenbauteile beträgt nach DIN 4109 hier somit 
R'w,ges = La – 35 dB = 73 dB(A) – 35 dB = 38 dB. 
Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur voll 
wirksam, wenn die Fenster geschlossen bleiben. 
Zur Sicherstellung der schalltechnischen Anforderungen wird im Bebauungsplan folgende 
Festsetzung aufgenommen: 
Nach außen abschließende Bauteile von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen in einem 15 m 
breiten Streifen entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 
sowie der nordwestlichen Grenze, entlang der Glasuritstraße, sind so auszuführen, dass sie 
die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges gem. DIN 
4109 ‚Schallschutz im Hochbau‘, Ausgabe Januar 2018, Teil 1 ‚Mindestanforderungen‘ sowie 
Teil 2 ‚Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen‘ (Hrsg.: DIN - Deutsches 
Institut für Normung e. V.) erfüllen: 
Anforderungen gem.  
DIN 4109 (2018) 
Für Büroräume  
und Ähnliches 
Gesamtes bewertetes  
Bau-Schalldämm-Maß R'w,ges in dB La - 35

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In dem 15 m breiten Streifen entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans sowie der nordwestlichen Grenze, entlang der Glasuritstraße, ist ein 
maßgeblicher Außenlärmpegel von La = 73 dB(A) zu Grunde zu legen. Für neu zu errichtende 
Gebäude, Nutzungsänderungen sowie Änderungen und Erweiterungen in diesem Bereich ist 
ein ausreichender Schallschutz nachzuweisen 
 
 
7.7.2. Luftschadstoffe und Gerüche  
Die von dem innerhalb des Bebauungsplangebiets ansässigen Industriebetrieb ausgeübte 
Produktion von Lacken ist insbesondere aufgrund des Einsatzes von (organischen) 
Lösungsmitteln mit Emissionen von Kohlenwasserstoffen sowie geringen Mengen sonstiger 
Luftschadstoffen verbunden. In dem Werk der BASF ist das Abluftkonzept ‚einer strikten 
Trennung der behandlungsbedürftigen Objektablüfte von der nicht behandlungsbedürftigen 
Raumluft‘ umgesetzt. Die Objektablüfte der angeschlossenen Produktionsanlagen werden in 
einer thermischen Oxidationsanlage von organischen Stoffen befreit. Die innerhalb der 
Objektabluft enthaltenen kohlenstoffhaltigen Verbindungen werden dabei im Wesentlichen zu 
Kohlendioxid und Wasser umgewandelt. Hierdurch werden die Anforderungen der 31. 
BImSchV erfüllt. Dies wird durch jährlich den zuständigen Überwachungsbehörden 
vorzulegende Lösemittelbilanzen nachgewiesen. Bei dem Lackherstellprozess anfallende 
Stäube werden in Filteranlagen abgeschieden und der ordnungsgemäßen Entsorgung 
zugeführt. Die ebenfalls auf dem Werkgelände der BASF betriebene 
Rückstandsverbrennungsanlage unterliegt den strengen Vorsorgegrenzwerten der 17. 
BImSchV, deren Einhaltung durch kontinuierlich registrierende Messgeräte sowie durch 
jährliche Überprüfung der Funktionsweise dieser Messsysteme und der Ermittlung weiterer 
Parameter luftfremder Stoffe überwacht wird. 
Die im Bestand vorhandene und die durch die Aufstellung des Bebauungsplans zukünftig 
zulässige industrielle Produktion innerhalb des Werkgeländes ist aufgrund einer umfassenden 
Reinigung der Produktionsabluft nicht mit relevanten Emissionen von Geruchsstoffen 
verbunden. Ehemals vorhandene Freisetzungen von Geruchsstoffen wurden durch 
konsequente Kapselung der Anlagen und durch den Betrieb der Abgasreinigungsanlagen 
reduziert. 
Auch zukünftig werden die Aspekte der Luftreinhaltung und Geruchsbelastung im 
Genehmigungsverfahren geprüft. Wie bereits in Kapitel 7.1.1 erläutert ist dabei ein besonderes 
Augenmerk auf Gerüche zu legen.Luftschadstoffe (z.B. Staub, NO2) sind (chemisch) im 
Vergleich zu Geruchsstoffen eindeutig in der Zusammensetzung definiert und dadurch i.d.R. 
mit Maßnahmen auf Vorhabenzulassungsebene einfacher zu behandeln bzw. im individuellen 
Zulassungsverfahren über die Emissionsbegrenzungen in klar definierten Grenzen zu 
beschränken. Das Konfliktpotential wird bei Geruch außerdem höher eingeschätzt, weil 
Gerüche leicht feststellbar sind, auch wenn die zulässigen jährlichen 
Geruchswahrnehmungshäufigkeiten eingehalten werden. Auch das subjektive Empfinden der 
einzelnen Person spielt dabei eine Rolle und kann der Bewertung von Gerüchen eine 
Relevanz verleihen, wenn diese – auch deutlich unterhalb behördlicher Eingriffsschwellen – 
als Beeinträchtigung empfunden werden. 
In der künftigen Planung kann das Thema Geruch Berücksichtigung finden, indem z.B. 
- neue Geruchsquellen möglichst in der Nähe bisheriger Geruchsquellen geplant werden 
(damit nicht neue Windrichtungen mit Geruch zu einer Erhöhung der Geruchsstunden 
führen), 
- offene Anlagenteile über den Stand der Technik hinaus Behandlung finden (sofern es die

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dann entstehende neue Gesamtsituation Geruch erforderlich macht). 
Die genannten Punkte sind auf Vorhabenzulassungsebene von Relevanz, so dass bei 
Berücksichtigung eine Konfliktbewältigung auf Vorhabenzulassungsebene möglich ist. 
 
 
 
7.8. Altlasten / Altstandorte  
Altlast-Verdachtsfläche 925 
Aufgrund der langen industriellen Historie sind auf dem Werkgelände Verunreinigungen mit 
leichtflüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen im Boden sowie im Grundwasser im alten 
Werksteil bekannt.  
Seit Mitte der 80er Jahre erfolgen Maßnahmen zur Erkundung, Sicherung und 
Gefahrenabwehr (Grundwassersicherung, div. Teilsanierungen z. B. bei Baumaßnahmen, 
Erprobung von In-situ-Sanierungstechniken). Ende der 1990er Jahre wurden mit einer 
systematischen Nacherkundung, einer Grundwassermodellierung und einer abschließenden 
werkweiten Gefährdungsabschätzung sowie der Erstellung eines Sanierungsrahmenkonzepts 
und dem Basic-Engineering für die Hauptbelastungsbereiche die Grundlagen für eine 
nutzungsorientierte Sanierung gelegt. Seit dem Jahr 1999 erfolgten In-situ-Maßnahmen in den 
drei Hauptbelastungsbereichen, ausgehend von der Erneuerung der 
Grundwasserförderbrunnen über die Durchführung von Pilotversuchen zur 
Bodenluftabsaugung bei maximaler Absenkung des Grundwassers bis hin zur eigentlichen 
Sanierung. Des Weiteren wird das Grundwasser durch eine Brunnengalerie gesichert, damit 
kein verunreinigtes Grundwasser abströmen kann. 
Zwischenzeitlich wurde die Sanierung in den drei Hauptbelastungsbereichen (hot spot-
Sanierung) abgeschlossen: 
- Bodentanklager B 244: Sanierung 1999 bis 2004 
- Alte Kocherei – Glasso – Glassit: Sanierung 2003 bis 2008 
- Altablagerung B 200: Sanierung 2005 bis 2010 
Neben den vorgenannten Beeinträchtigungen des Bodens und des Grundwassers mit 
produktionsspezifischen Verunreinigungen sind durch Schäden am Sammelsystem für den 
Standort-Feuerlösch-Übungsplatz auch Verunreinigungen mit perfluorierten Carbon- und 
Sulfonsäuren (PFC) entstanden. Der verunreinigte Boden wurde weitgehend ausgehoben und 
auf einer zugelassenen Deponie entsorgt, die Restbelastung des Grundwassers wird derzeit 
aktiv durch Grundwasserförderung und -behandlung saniert. 
Des Weiteren befinden sich im Bereich der Fläche punktuelle Bodenverunreinigungen, bei 
denen aufgrund der gewerblichen Nutzung und der Versiegelung derzeit keine weiteren 
Maßnahmen erforderlich sind. 
 
Altlast-/Verdachtsflächen 924 A und 924 B  
Die ehemaligen Entsandungsflächen wurden mit Boden und Bauschutt verfüllt. 
Verunreinigungen des Erdreichs wurden punktuell festgestellt. Die geplante Nutzung ist 
möglich, ggf. erforderliche technischen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen werden in 
nachfolgenden Bauantragsverfahren für den Einzelfall festgelegt.

27. September 2024 64 
 
7.9. Denkmalschutz / Archäologie 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau- und 
Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer 
über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit 
archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler 
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der 
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang mit Bodendenkmälern und 
das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das Denkmalschutzgesetz. 
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. 
 
7.10. Kampfmittelrückstände  
Für das Werkgelände der BASF wurde eine flächendeckende Luftbildauswertung bzw. 
Kampfmittelrecherche im Jahr 2003 durchgeführt. Der Standort der damaligen Glasurit-Werke 
war demnach nur in verhältnismäßig geringem Umfang und nicht flächendeckend von alliierten 
Luftangriffen betroffen. Es handelte sich dabei um Fehlwürfe bzw. Notabwürfe, da das Werk 
selbst nie ein vorgegebenes Angriffsziel war. Die Einwirkungen (Bombentrichter, 
Gebäudeschäden) der verschiedenen Angriffe sind punktuell (Einzeltreffer) bzw. beschränken 
sich auf einzelne Bereiche des Gesamtstandorts mit Schwerpunkt im alten Werkteil. 
Da Kampfmittelrückstände im Boden nicht auszuschließen sind, wurde ein entsprechender 
Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.  
 
7.11. Artenschutz 
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung, wurde zunächst eine 
Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung (ASP Stufe I) erstellt. Die Potentialabschätzung 
umfasst eine Datenrecherche aus den Fachinformationen des Landes NRW und der Stadt 
Münster zu Vorkommen planungsrelevanter Arten auf dem Gelände oder benachbarter 
Strukturen. Das gesamte Gelände wurde an zwei Ortsterminen (16.02. und 07.03.2022) 
besichtigt, vertiefende Bestandserfassungen wurden nicht durchgeführt. Anhand der 
Datenrecherche und vorgefundenen Strukturen wurde abgeschätzt, welche Vorkommen 
planungsrelevanter Arten auf dem Gelände nicht auszuschließen sind. 
Im Zuge des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags sollte geklärt werden, ob durch das 
Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ermöglicht 
werden können (ASP Stufe I).  
Bei der Vorprüfung potentieller Wirkfaktoren (z.B. Gebäudeabriss, Umbau, Neuerrichtung von 
Gebäuden) wurde festgestellt, dass eine Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 
BNatSchG möglich sein könnte. Je nach Art, Ort und Intensität des Eingriffs können besonders 
geschützte Arten getötet oder geschädigt werden. 
Im Zuge der Artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe II wurden im Jahr 2021 im Bereich des 
Silbersees vor Ort faunistische Bestandserfassungen für die Artgruppen Amphibien, 
Fledermäuse und Vögel durchgeführt. Im Ergebnis konnten keine Amphibien im 
Untersuchungsgebiet nachgewiesen werden. Es wurden außerdem keine Brutreviere für 
planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen. Bei der Fledermausuntersuchung konnten 
planungsrelevante Arten nachgewiesen werden. 
In den anschließenden faunistischen Erfassungen im Jahr 2022 wurde das gesamte 
Plangebiet untersucht. An 18 Terminen wurden planungsrelevante Brutvogel-, Fledermaus-, 
und Reptilienarten erfasst. Planungsrelevante Brutvögel und Fledermäuse konnten bei dieser 
Erfassung im Geltungsbereich des Bebauungsplans festgestellt werden. Vorkommen von

27. September 2024 65 
 
Reptilien konnten nicht nachgewiesen werden und wurden im Zuge der Untersuchung mit 
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen.  
Im Zuge des artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass 
für die 1. Änderung des Belbauungsplans Nr. 256 bei Beachtung der nachstehenden 
konfliktmindernden Maßnahmen 
• Bauzeitenregelung (Gehölzbeseitigungen zw. 01.12. - 28./29.02.) 
• Ökologische Baubegleitung ‚Baumfällung‘ 
• Ökologische Baubegleitung ‘Gebäudeabriss/-umbau‘ 
• Erhalt eines Dunkelraums entlang des Kanals/Erhalt von Gehölzen entlang des Kanals 
• Anlage/Optimierung von Nahrungsflächen für Fledermäuse (mind. 5.000 m2) 
• Hängung von fünf Fledermausersatzquartieren an Bäumen (CEF) 
• Erhalt der Nisthilfen für Falken 
eine Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit 
auszuschließen ist. 
Die in NRW vorkommenden Arten, die zwar dem Schutzregime des § 44 BNatSchG 
unterliegen aber nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, wurden hinsichtlich 
des Schädigungsverbotes nicht vertiefend betrachtet. Bei diesen Arten kann davon 
ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen 
Erhaltungszustandes bei den Eingriffen im Zuge von Bauvorhaben, die durch den 
Bebauungsplan zulässig sind, nicht gegen die Verbote des § 44 (1) Satz 3 BNatSchG 
verstoßen wird. 
Für die Artengruppen Myotis/Plecotus, Großer/Kleiner Abendsegler, die Arten Breitflügel-
Rauhaut- und Zwergfledermaus sowie die Vogelarten Turm- und Wanderfalke sowie in 
Gehölzen brütende Singvögel wurden im Zuge der Artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe II 
Protokolle erstellt. 
Es wurden entsprechende Hinweise bezüglich ökologischer Baubegleitung, insbesondere 
hinsichtlich Baumfällungen und Gebäudeabriss/-umbau und Bauzeitenregelung in den 
Bebauungsplan aufgenommen. Weitergehende Ausführungen zum Artenschutz sind dem 
Umweltbericht und dem Fachbeitrag der Artenschutzrechtlichen Prüfungen zu entnehmen. 
Im Hinblick auf die Erhaltung des Dunkelraums entlang des Kanals wurde die im Bestand 
vorhandene Gehölzstruktur im Bebauungsplan als Fläche mit Bindungen für Bepflanzungen 
und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 
25b BauGB festgesetzt.  
Zur Umsetzung des Bebauungsplans sind vor Satzungsbeschluss städtebauliche Verträge 
zwischen der Stadt Münster und der BASF als Eigentümerin der zu überplanenden 
Grundstücke erforderlich. In diesen Verträgen sind u.a. Regelungen entsprechend den 
Ausführungen des Artenschutzgutachters zur Hängung von fünf Fledermausersatzquartieren 
an Bäumen (CEF) und dem Erhalt der Nisthilfen für Falken vorgesehen.  
Zur Minderung des Verlustes von Nahrungshabitaten von Breitflügelfledermäusen am 
Silbersee ist die Anlage oder Optimierung von Nahrungsflächen erforderlich. Die Flächen 
sollen maximal 2 km vom Plangebiet entfernt liegen. Als Größenordnung für den Ausgleich 
wird der Verlust der bestehenden Gehölzflächen im Norden des Silbersees angesetzt, sodass 
ca. 5.000 m2 Nahrungsraum neuanzulegen oder 1 ha geeignete Fläche zu optimieren ist. Die 
Umsetzung dieser Maßnahme ist erst dann erforderlich, sobald der Silbersee als gemäß § 30 
BNatSchG geschützte Biotop verfüllt wird. Im Zuge des Ausgleichs des Silbersees auf der 
Fläche ‚Zur Vogelstange‘ erfolgt zeitgleich der Ausgleich des Nahrungshabitats. Dies wird im 
abzuschließenden städtebaulichen Vertrag geregelt und damit die Umsetzung sichergestellt.

27. September 2024 66 
 
 
7.12. Silbersee 
Im Rahmen der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplans 256 II der Stadt Münster soll das 
im Plangebiet vorhandene gemäß § 30 BNatSchG geschützte Biotop ‚Silbersee‘ aufgegeben 
und im industriellen Zusammenhang seitens der BASF genutzt werden. Konkret bedeutet dies 
die Verfüllung des Silbersees sowie die Entfernung der den Silbersee umfassenden 
Vegetation, soweit dies für eine industrielle Nutzung erforderlich ist. 
Das bestehende Biotop ‚Silbersee‘ bleibt von der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 II, 
1. Änderung unberührt, da die Fläche weiterhin als Industriegebiet festgesetzt und durch die 
Bauleitplanung kein Verstoß gegen die Verschlechterungsverbote gemäß § 30 Abs. 2 
BNatSchG vorliegt. Erst die daran anschließende Errichtung von baulichen Anlagen kann eine 
solche Wirkung zeigen, demgemäß können Ausnahmen oder Befreiungen nur für die 
einzelnen Bauvorhaben, nicht aber schon für den zu Grunde liegenden Bebauungsplan erteilt 
werden. Auch wenn die kommunale Bauleitplanung Beeinträchtigungen geschützter Biotope 
nicht aus sich heraus bewirkt, sondern sich im Regelfall auf die planerische Vorbereitung einer 
für den Biotopschutz bedeutsamen Bodennutzung beschränkt, kann sich der zur Überplanung 
gesetzlich gesicherter Biotope entschlossene Rat der Stadt Münster nicht einfach abwägend 
über die diesbezüglichen Integritätsinteressen hinwegsetzen. Mögen die Verbote des § 30 
Abs. 2 BNatSchG auch an sich nur tatsächliche Einwirkungen negativer Art, nicht aber deren 
planerische Vorbereitung betreffen, können sie sich für die Bauleitplanung dennoch als 
wirksames Hindernis erweisen.  Erweist sich nämlich, dass die Darstellungen bzw. 
Festsetzungen eines Bauleitplans nur unter Verletzung einschlägiger Verbote umgesetzt 
werden können, entspricht der Plan nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB.  
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird in die Ausnahmelage hineingeplant. Das bedeutet, 
dass die entsprechende Ausnahme erst zu beantragen und zu erteilen ist, wenn der 
eigentliche Eingriff in Gestalt der Überbauung des Silbersees als gesetzlich geschütztes 
Biotop erfolgt. Im Zuge der Bauleitplanung wird nachgewiesen, dass der Beseitigung des 
Biotops für die industrielle Nutzung der Fläche keine unüberwindbaren Hindernisse 
entgegenstehen. Somit ist schon auf Bebauungsplanebene sicherzustellen, dass zukünftig 
Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen werden, sobald der Eingriff in den Silbersee 
stattfinden soll.  
Von der Möglichkeit des § 30 Abs. 4 BauGB mit einer vorgezogenen Ausnahme im 
Planverfahren wird aufgrund der derzeit nicht absehbaren Verfüllung des Silbersees kein 
Gebrauch gemacht. 
Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine 
Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.  
Es wird angestrebt und vor Satzungsbeschluss durch einen städtebaulichen Vertrag 
sichergestellt werden, dass eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG beantragt und der 
erforderlichen Naturschutzausgleich gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 1 a Abs. 3 BauGB 
in räumlicher Nähe auf einer Ersatzfläche umgesetzt wird. Dabei handelt es sich um die Fläche 
‚Zur Vogelstange‘ in der Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstück 75, die etwa 700 m von dem 
bestehenden Biotop ‚Silbersee‘ entfernt liegt. Das gesamte Flurstück hat eine Größe von 
23.622 m². Auf dem Flurstück ist ein Entwicklungsbereich mit einer Größe von 14.670 m² für 
die Anlage des Ersatzbiotops vorgesehen. Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt 
Münster. Die Verfügbarkeit dieser Fläche und die grundsätzliche Umsetzbarkeit des 
Ausgleichs zum Zeitpunkt des Eingriffs ist im städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt 
Münster und der BASF für den Biotopausgleich zum Satzungsbeschluss im Grundsatz 
gesichert. Die Beeinträchtigungen können damit i.S.v. § 30 Abs. 3 BNatSchG ausgeglichen 
werden.

27. September 2024 67 
 
Auf eine Fläche von 6.800 m² soll an der Vogelstange ein Gewässer mit flachen Uferbereichen 
und umgebenden Feuchtgrünland in einer Größe von ca. 8.000 m² angelegt werden. Im 
Bestand handelt es sich um eine Feuchtgrünlandbrache. Im Bereich eines 
Entwässerungsgrabens ist auf einer Fläche von 153 m² aufgrund der Feuchtwiesenvegetation 
ein gesetzlich geschütztes Biotop (BT-4011-0001-2014, Biotoptyp EE3= Nass- und 
Feuchtgrünlandbrache) ausgewiesen. Die übrige Fläche des Entwicklungsbereichs stellt sich 
als artenarme Feuchtgrünlandbrache mit wenig krautigen Arten und Brachezeigern 
(Rohrglanzgras) dar. Die Anlage eines Ersatzbiotops in diesem Bereich ist aus gutachterlicher 
Sicht aufgrund der Flächengröße und der bestehenden hydrologischen Verhältnisse möglich. 
Der Biotopausgleich besteht aus einem zusammenhängenden Ersatzgewässer inklusive 
Uferzone und umliegenden Nass- und Feuchtgrünland. Entsprechend dem Biotop ‚Silbersee‘ 
wird das Ausgleichsbiotop als naturnahes Stillgewässer ohne Folien oder weitere künstliche 
Abdichtungen, ohne Uferbefestigungen, mit geringer Böschungsneigung und einer Tiefe 
zwischen 0,5 bis max. 1,5 m ausgebaut. Das Gewässer wird somit je nach Witterung höher 
oder weniger hoch mit Wasser gefüllt sein. Die flachen Wasserstände sind ausdrücklich 
beabsichtigt, um amphibische Bereiche mit Ufervegetation für seltene und gefährdete 
Pflanzenarten sowie für Amphibien und Wasserinsekten zu entwickeln. Die typische 
Feuchtgrünlandvegetation, wie sie im auf der Fläche vorhandenen Biotop BT-4011-0001-2014 
noch auf einer Fläche von 150 m² vorkommt, wird sich nach Umsetzung der Maßnahme auf 
einem Vielfachen der Fläche einstellen.  
Die Feuchtgrünlandflächen rund um das Ersatzgewässer stellen im Kontakt mit den 
angrenzenden Waldflächen ein ideales Nahrungshabitat für Breitflügelfledermäuse dar. Die 
erforderliche Artenschutzmaßnahme „Anlage/Optimierung von Nahrungsflächen für diese 
Fledermausart ist somit mit der Anlage des Ersatzbiotops vollständig umgesetzt.

27. September 2024 68 
 
Abb. 11 Entwurf des Ersatzgewässers auf der Fläche ‚Zur Vogelstange‘ 
 
 
Die Anlage des Ersatzgewässers bedarf der wasserrechtlichen Planfeststellung. 
Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der wasserrechtlichen Planfeststellung unüberwindbare 
Hindernisse gegeben sein könnten, bestehen derzeit nicht.   
Das Ausgleichsgewässer „Zur Vogelstange“ wurde hinsichtlich der Fragestellung, ob die 
Ausnahmevoraussetzungen, also die Anlage eines gleichartigen Biotops im räumlichen 
Zusammenhang, erfüllt sind fachgutachterlich geprüft. Dabei kann festgehalten werden, dass 
die Parameter der Flächengröße und des räumlichen Zusammenhangs sowie der 
Erreichbarkeit der besiedelnden Organismen erfüllt sind. Das Ausgleichsgewässer wird als 
unbeschattetes Flachgewässer eine andere Struktur als der Silbersee bekommen. Diese 
Strukturen werden aber dafür sorgen, dass in dem Gewässer eine höhere Artenzahl und mehr 
seltene und gefährdete Arten vorkommen werden. Damit erreicht das Ausgleichsgewässer 
eine wesentlich höhere naturschutzfachliche Wertigkeit als der von der Beseitigung betroffene 
Silbersee. Aus Sicht des Biotopschutzes kann die Beseitigung des Silbersees somit im 
räumlichen Zusammenhang in gleichartiger Weise ausgeglichen werden. Die 
Voraussetzungen für eine Ausnahme liegen vor.

27. September 2024 69 
 
 
7.13. Waldausgleich 
Hinsichtlich der ggf. zukünftigen Beseitigung der im Plangebiet befindlichen Waldflächen ist 
nach Angaben des Landesbetriebs Wald und Holz NRW eine entsprechende Kompensation 
im Verhältnis 1:2 zu schaffen. Nach intensiver Suche konnten keine verfügbaren Flächen für 
die erforderliche Kompensationsmaßnahme im Stadtgebiet von Münster gefunden werden.  
Im Sinne des LEP NRW gelten alle Regionen mit ländlicher Raumstruktur, die einen Waldanteil 
von unter 25 % der Gesamtfläche aufweisen, als waldarm. Im Stadtgebiet von Münster gibt es 
etwa 4.970 ha Wald, dies entspricht ca. 16,5 % der Gesamtfläche von 302 km². Münster gilt 
daher als waldarm. Die gesamte Region des Münsterlands gehört mit einem Waldanteil von 
14,2 % zu den waldärmsten Regionen des Landes NRW (Landesdurchschnitt: 25,5 %). Dies 
liegt nicht zuletzt daran, dass der größte Teil der Fläche gemäß dem Regionalplan 
Münsterland als landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet wird. In Abstimmung mit der 
Unteren Naturschutzbehörde wurde Einigung darüber erzielt, dass die 
Kompensationsmaßnahme auch über das Stadtgebiet von Münster hinaus im regionalen 
Zusammenhang des Münsterlands umgesetzt werden kann. 
Die Waldkompensation wird in Form einer Erstaufforstung auf einer Fläche von rd. 20 000 m² 
auf folgenden Flurstücken umgesetzt. Die Flächen werden für eine Erstaufforstung vertraglich 
gesichert. 
Tab. 12 Flächen zur Erstaufforstung  
Stadt Gemarkung Flur 
 
Flurstück 
 
Vertragsfläche 
in m² 
Billerbeck Billerbeck-Kirchspiel 36 91 (tlw.) 264 m² 
Billerbeck Billerbeck-Kirchspiel 26 62 (tlw.) 7.200 m² 
Billerbeck Billerbeck-Kirchspiel 36 84 (tlw.)  
 
85 (tlw.)  5.620 m² 
Billerbeck Billerbeck-Kirchspiel 25 429 (tlw.) 
 
428 (tlw.) 6.916 m² 
 Gesamt 20.000 m² 
 
Die Umsetzung der waldrechtlichen Kompensation wird vor Satzungsbeschluss in einem 
städtebaulichen Vertag zwischen der Stadt Münster, der BASF und der Stiftung Westfälische 
Kulturlandschaft einschließlich einer dinglichen Sicherung zugunsten der Stadt Münster 
geregelt. Ferner wird die Waldausgleichsmaßnahme zur dauerhaften Sicherung in ein 
anerkanntes Ökopunktekonto eingebucht.  
 
8. Flächenbilanz 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung ergibt sich folgende 
Flächenbilanz:

27. September 2024 70 
 
Tab. 13 Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt  rd. 379.000 m2 100 % 
Private Straßenverkehrsfläche  rd. 200 m2  0,05 % 
Industriegebiet  rd. 378.800 m2 99,95 % 
 
9. Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB 
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans eine 
Umweltprüfung durchgeführt. 
Die Bebauungsplanaufstellung dient der dauerhaften städtebaulichen Sicherung einer 
wirtschaftlichen und zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand vorhandenen 
Nutzungen innerhalb des Plangebiets, einschließlich der damit verbundenen Emissionen und 
des angemessenen Sicherheitsabstands i.S.d. § 3 Abs. 5c BImSchG unter Wahrung der 
Schutzansprüche der Nachbarschaft.  
Infolge der Bestandsorientierung der Planung sind erhebliche umweltbezogene Auswirkungen 
nicht zu erwarten. Eine nach Schutzgütern detaillierte Übersicht über die möglichen 
Umweltauswirkungen der Bebauungsplanaufstellung ist in dem Umweltbericht über die 
durchzuführende Umweltprüfung enthalten, der ein gesonderter Bestandteil der 
Bebauungsplanbegründung ist. 
 
10. Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen 
Die Verwirklichung des Bebauungsplans wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der 
im Plangebiet arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in 
wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht 
erforderlich. 
Bei dem Bereich des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung handelt es sich um ein 
Bestandsgebiet. Die Erschließung ist bereits erstellt.

Umweltbericht gem. § 2 a BauGB i.V.m Anlage 1 BauGB  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung:  
Hiltrup – Glasuritstraße / Dortmund-Ems-Kanal / Bahnstrecke Münster – Hamm  
 
zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und Behörden gem. § 4 Abs. 2 
BauGB 
 
Stand: 27.September 2024 
 
 
1. Einleitung ......................................................................................................................................... 4 
1.1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans .............................. 5 
1.1.1. Ziele des Bauleitplans ............................................................................................ 5 
1.1.2. Inhalt des Bauleitplans ........................................................................................... 6 
1.1.3. Angaben zum Standort, zu Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden 
der geplanten Vorhaben ........................................................................................ 9 
1.2. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des 
Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind .......................................... 10 
1.2.1. Baugesetzbuch (BauGB) ....................................................................................... 10 
1.2.2. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) ........................................................ 11 
1.2.3. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ................................................................. 12 
1.2.4. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) ............................................................. 13 
1.2.5. Bundes-Klimaschutzgesetz ................................................................................... 14 
1.2.6. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ............................................................................ 14 
1.2.7. Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) .................................... 14 
1.2.8. DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ .............................................................. 15 
1.2.9. DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ .................................................................. 15 
1.2.10. Seveso-III-Richtlinie .............................................................................................. 15 
1.2.11. Klimaschutzplan 2050 .......................................................................................... 15 
1.2.12. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen ................................................... 16 
1.2.13. Regionalplan Münsterland ................................................................................... 17 
1.2.14. Flächennutzungsplan ........................................................................................... 17 
1.2.15. Landschaftsplan Münster..................................................................................... 17 
1.2.16. Münster Klimaschutz 2050 .................................................................................. 17 
1.2.17. Handlungsprogramm Klimaschutz 2030 .............................................................. 18 
1.2.18. Luftreinhalteplan ................................................................................................. 19 
2. Methode der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands ............................................ 19

27. September 2024 2 
 
3. Umweltauswirkungen .................................................................................................................... 20 
3.1. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt .............................................................................. 20 
3.1.1. Basisszenario ........................................................................................................ 22 
3.1.2. Nichtdurchführung der Planung .......................................................................... 31 
3.1.3. Prognose .............................................................................................................. 31 
3.1.4. Maßnahmen ......................................................................................................... 38 
3.1.5. Bewertung ............................................................................................................ 45 
3.2. Fläche und Boden ................................................................................................................ 45 
3.2.1. Basisszenario ........................................................................................................ 46 
3.2.2. Nichtdurchführung der Planung .......................................................................... 48 
3.2.3. Prognose .............................................................................................................. 48 
3.2.4. Maßnahmen ......................................................................................................... 49 
3.2.5. Bewertung ............................................................................................................ 50 
3.3. Wasser ................................................................................................................................. 50 
3.3.1. Basisszenario ........................................................................................................ 50 
3.3.2. Nichtdurchführung der Planung .......................................................................... 52 
3.3.3. Prognose .............................................................................................................. 52 
3.3.4. Maßnahmen ......................................................................................................... 53 
3.3.5. Bewertung ............................................................................................................ 54 
3.4. Luft und Klima ..................................................................................................................... 54 
3.4.1. Basisszenario ........................................................................................................ 55 
3.4.2. Nichtdurchführung der Planung .......................................................................... 57 
3.4.3. Prognose .............................................................................................................. 58 
3.4.4. Maßnahmen ......................................................................................................... 61 
3.4.5. Bewertung ............................................................................................................ 64 
3.5. Landschaft und Ortsbild ...................................................................................................... 64 
3.5.1. Basisszenario ........................................................................................................ 65 
3.5.2. Nichtdurchführung der Planung .......................................................................... 65 
3.5.3. Prognose .............................................................................................................. 65 
3.5.4. Maßnahmen ......................................................................................................... 66 
3.5.5. Bewertung ............................................................................................................ 66 
3.6. Mensch, seine Gesundheit sowie Bevölkerung insgesamt ................................................. 67 
3.6.1. Basisszenario ........................................................................................................ 67 
3.6.2. Nichtdurchführung der Planung .......................................................................... 72 
3.6.3. Prognose .............................................................................................................. 72 
3.6.4. Maßnahmen ......................................................................................................... 75 
3.6.5. Bewertung ............................................................................................................ 77 
3.7. Kultur- und sonstige Sachgüter ........................................................................................... 77

27. September 2024 3 
 
3.7.1. Basisszenario ........................................................................................................ 78 
3.7.2. Nichtdurchführung der Planung .......................................................................... 78 
3.7.3. Prognose .............................................................................................................. 78 
3.7.4. Maßnahmen ......................................................................................................... 79 
3.7.5. Bewertung ............................................................................................................ 79 
3.8. Sonstige Belange des Umweltschutzes ............................................................................... 80 
3.8.1. Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern ......................................... 80 
3.8.2. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete . 81 
3.8.3. Eingesetzte Techniken und Stoffe ........................................................................ 81 
4. Anfälligkeit für Unfälle und Katastrophen ..................................................................................... 82 
5. Wechselwirkungen ........................................................................................................................ 83 
6. Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................... 84 
6.1. Untersuchung von unterschiedlichen Standorten für die beabsichtigte Nutzung ............. 85 
6.2. Untersuchung von unterschiedlichen Nutzungen am beabsichtigten Standort ................. 85 
7. Zusätzliche Angaben ...................................................................................................................... 85 
7.1. Verwendete technische Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf 
Schwierigkeiten ................................................................................................................... 85 
7.2. Maßnahmen zur Überwachung ........................................................................................... 88 
7.3. Zusammenfassung ............................................................................................................... 89

27. September 2024 4 
 
1. Einleitung  
Die Erarbeitung des vorliegenden Umweltberichts ist nach Maßgabe der gesetzlichen 
Anforderungen der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB erfolgt. Aus dem 
unmittelbaren Zusammenhang zur Vorbereitung der planerischen Abwägungsent-
scheidung ergibt sich dabei die Notwendigkeit zur Untersuchung und Darstellung der 
nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 i.V.m. § 2 Abs. 4 und § 1 a BauGB für die Abwägung insbesondere 
zu berücksichtigenden Umweltbelange. Die Bewertung im Rahmen des Umweltbe-
richts ist dabei ausschließlich umweltintern anhand verfügbarer Bewertungsmaßstäbe 
im Sinne der Umweltvorsorge erfolgt. Die Einbeziehung z.B. städtebaulicher Aspekte 
erfolgt erst in der Berücksichtigung aller anderen Belange in der planerischen Abwä-
gung nach § 1 Abs. 7 BauGB.  
Im Umweltbericht wurden sowohl nachteilige als auch positive Auswirkungen auf die 
Umwelt aufgenommen. Die Umweltprüfung dient der ordnungsgemäßen Vorbereitung 
der Abwägungsentscheidung. Untersuchungsumfang und -tiefe sind daher auf erheb-
liche, abwägungsrelevante Umweltauswirkungen begrenzt. Ab wann Umweltauswir-
kungen als erheblich eingestuft werden, wird von Informationen über den Standort und 
der Planung abhängig gemacht. Maßgeblich ergibt sich eine Erheblichkeit auf der 
Grundlage der in den fachlich-normativen Vorgaben festgelegten Maßstäbe. Aus der 
Formulierung des § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB, dass nur die „voraussichtlichen erhebli-
chen Umweltauswirkungen ermittelt werden“ sollen, ist zudem zu entnehmen, dass 
keine komplexen Zukunftsbetrachtungen vorgenommen werden müssen. Auch der in 
§ 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB enthaltene Grundsatz der Angemessenheit deutet auf die 
Beschränkung der Untersuchung auf das Wesentliche hin: „Die Umweltprüfung bezieht 
sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüf-
methoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener 
Weise verlangt werden kann.“ 
Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB sind die Auswirkungen eines Bauleitplans – und damit auch 
der vorliegend begründete Bebauungsplan Nr. 256 II, 1. Änderung – auf die Umwelt-
belange im Aufstellungsverfahren im Rahmen der durchzuführenden Umweltprüfung 
zu untersuchen und zu bewerten. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind in einem 
Umweltbericht zu dokumentieren, der als ein gesonderter Bestandteil der Begründung 
beigefügt wird. Dabei sind der Bestand der Umweltbelange und Schutzgüter im Pla-
nungsgebiet, die infolge der Realisierung zu erwartenden Einwirkungen auf diese, so-
wie die im Rahmen der Planung ermittelten Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinde-
rung und zur Verminderung sowie zum Ausgleich von schädlichen Umwelteinwirkun-
gen zu dokumentieren. Außerdem sind eine Prognose über die Entwicklung des Um-
weltzustands für den Fall der Nichtdurchführung und eine Prüfung von Alternativen an-
zustellen. 
Im Rahmen des Verfahrens zur vorliegenden Bauleitplanung ist der Umweltbericht in-
soweit auf das beschränkt worden, was auf dieser Planungsebene abgeschätzt werden 
kann. Die Betrachtung der Auswirkungen erfolgt im Sinne des Nachweises der Mach-
barkeit der Planung.

27. September 2024 5 
 
1.1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 1 BauGB erfolgt eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des 
Bauleitplans einschließlich einer Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, 
Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben. 
 
1.1.1. Ziele des Bauleitplans  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 1 a) BauGB werden die Ziele des Bauleitplans im Rahmen des Umweltberichts 
kurz dargestellt. 
Der Rat der Stadt Münster hat gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in seiner Sitzung vom 06. April 
2022 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung beschlossen. Ziel 
der Änderung des Bebauungsplans ist die dauerhafte planungsrechtliche Sicherung 
einer wirtschaftlichen und zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand 
vorhandenen Nutzungen innerhalb des Plangebiets bei gleichzeitiger Sicherstellung 
der Schutzansprüche der umgebenden Nutzungen. Im Rahmen des Änderungsverfah-
rens erfolgen u.a. die erforderlichen Betrachtungen und Abwägungen der damit ver-
bundenen Schallemissionen, Luftschadstoffen und des angemessenen Sicherheitsab-
stands i.S.d. § 3 Abs. 5c Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). 
Die räumliche Situation ist maßgeblich durch eine historisch gewachsene Gemenge-
lage geprägt. Seit der Ansiedlung der BASF 1903 am heutigen Standort ist eine Ge-
mengelage zwischen dem industriell geprägten Bereich der BASF einerseits und der 
durch Wohnnutzungen geprägten Umgebung andererseits über Jahrzehnte historisch 
gewachsen, ohne dass in der Vergangenheit städtebauliche Konflikte beobachtet wer-
den konnten.  
Die Konfliktfreiheit soll beibehalten werden. So ist die grundlegende Planungsprämisse 
für das Bebauungsplanverfahren, dass die Emissionen, die auf die angrenzende 
Wohnbevölkerung einwirken können, sowie die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen 
im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht nicht erhöht werden dürfen.  
Im Bebauungsplan Nr. 256 Hiltrup - Marktallee / Kardinalstraße / Dortmund-Ems-Kanal 
/ Westfalenstraße - Teilbereich II – Hansestraße vom 11.10.1985 ist für das Werkge-
lände der BASF in Hiltrup an der Glasuritstraße ein Industriegebiet gem. § 9 BauNVO 
1977 festgesetzt. Das Industriegebiet ist horizontal hinsichtlich der zulässigen Art der 
baulichen Nutzung in Teilbaugebiete gegliedert.  
Die im Bereich des Werkgeländes der BASF nach den textlichen Festsetzungen zuläs-
sigen industriellen Tätigkeiten im Industriegebiet schränken die BASF in ihrer zukünfti-
gen Entwicklung an dem Standort ein. Die zulässige Art der baulichen Nutzung ist in 
Form eines Positivkatalogs festgesetzt. Das bedeutet, dass in der Zone entlang der 
Glasuritstraße i.W. Büros, Schulungseinrichtungen, Anwendungstechnische Abteilun-
gen, Lager und Laboratorien betrieben werden können, in einer mittleren Zone zusätz-
lich Betriebe der Lackherstellung ohne Kunstharzherstellung zulässig sind und in der 
südlichen, dem Dortmund-Ems-Kanal zugewandten Zone, Betriebe der Lack- und 
Farbherstellung ohne Einschränkung einschließlich Kunstharzherstellung, Nebenbe-
triebe und Entsorgungsanlagen errichtet und betrieben werden können 
Durch die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung in Form eines Positivkatalogs ist 
die Etablierung der Produktionen von innovativen und nachhaltigen Produkten am 
Standort Münster zurzeit nicht möglich. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von 
der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen gleich-
ermaßen nicht vor, da die Grundzüge der Planung berührt würden. 
Gem. § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwick-
lung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in

27. September 2024 6 
 
Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und 
eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Be-
rücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu 
beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundla-
gen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, 
insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Ge-
stalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. 
Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenent-
wicklung erfolgen. 
Vor diesem Hintergrund verfolgt die Stadt Münster durch die Aufstellung des Bebau-
ungsplans die dauerhafte städtebauliche Sicherung einer wirtschaftlichen und zu-
kunftsfähigen industriellen Produktion innerhalb des Plangebiets bei gleichzeitiger Si-
cherstellung der Schutzansprüche der Umgebung, einschließlich der damit verbunde-
nen Schallemissionen und des angemessenen Sicherheitsabstands i.S.d. § 3 Abs. 5c 
BImSchG. 
Im Hinblick auf die, ergänzend zu der am Standort Münster etablierten Kernkompetenz 
Farben und Lacke, geplante Erweiterung der Handlungsfelder soll weiterhin ein Indust-
riegebiet gemäß § 9 BauNVO festgesetzt werden. Im Vergleich zum derzeit gültigen 
Bebauungsplan soll jedoch die zulässige Art der baulichen Nutzung insoweit angepasst 
werden, dass Entwicklungsspielräume für zukünftige Innovationen ermöglicht werden. 
Darüber hinaus werden durch eine Erweiterung der Handlungsfelder am schon beste-
henden Standort der BASF die Belange des Umweltschutzes i.S.d § 1 Abs. 6 Nr. 7 
BauGB, insbesondere der Flächeninanspruchnahme i.S.d § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, 
durch eine Vermeidung einer zusätzlichen Flächeninanspruchnahme an einem weni-
ger optimal erschlossenen Standort, bei der Aufstellung des vorliegenden Bebauungs-
plans berücksichtigt. Gleichzeitig wird die geplante städtebauliche Verdichtung in ge-
ordnete Bahnen gelenkt. 
Zudem werden insbesondere die Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von 
Arbeitsplätzen i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8c BauGB und die Belange der Wirtschaft i.S.d. § 1 
Abs. 6 Nr. 8a BauGB berücksichtigt. Auf diese Weise sollen mit der Bebauungsplanauf-
stellung die Schaffung und langfristige Sicherung von hochwertigen industriellen Ar-
beitsplätzen, sowie die Gewährleistung eines deutlichen Wirtschaftsaufkommens in-
nerhalb des Stadtgebiets unterstützt werden. 
Planungsziel ist, die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen, also solchen, die sich trotz 
aller betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen können, aufgrund des be-
reits im Bestand vorhanden Betriebsbereichs i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG, sowie die 
Schall- Luftschadstoff-, Staub und Geruchsemissionen ausgehend von der bestehen-
den Situation einschließlich der hierfür geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen für 
die angrenzenden schutzwürdigen Gebiete nicht zu erhöhen. Gleichzeitig soll unter 
dieser Prämisse die Flexibilität der industriellen Handlungsfelder der BASF erhöht wer-
den. Dementsprechend trägt die Aufstellung des Bebauungsplans ebenfalls den allge-
meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit 
der Wohn- und Arbeitsbevölkerung i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB Rechnung.  
Der Bebauungsplan Nr. 256 II soll außerhalb des Geltungsbereichs dieser Änderung 
unberührt bleiben, sodass sich in diesen Bereichen keine planungsrechtlichen Verän-
derungen ergeben. 
 
1.1.2. Inhalt des Bauleitplans  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 1 a) BauGB wird der Inhalt des Bauleitplans einschließlich einer Beschreibung 
der Festsetzungen des Plans im Rahmen des Umweltberichts kurz dargestellt.

27. September 2024 7 
 
Art der baulichen Nutzung 
Für die für eine bauliche Nutzung in Frage kommenden Flächen im Geltungsbereich 
des Bebauungsplans wird entsprechend der dargelegten städtebaulichen Zielsetzung 
einer bauplanungsrechtlichen Sicherung des Industriestandorts zeichnerisch hinsicht-
lich der zulässigen Art der baulichen Nutzung einheitlich ein Industriegebiet gemäß § 9 
Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO festgesetzt, das horizontal in die Teilbaugebiete 
GI 1 und GI 2 gegliedert ist. Die Ausweisung als Industriegebiet entspricht hinsichtlich 
der Baugebietskategorie dem Bestandsbebauungsplan und im Übrigen auch einer Be-
urteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB, da im Bestand ohne einen Bebauungsplan ein fak-
tisches Industriegebiet gegeben wäre. Hieran knüpft die Planung an. 
Die in diesem Bebauungsplan als Industriegebiet festgesetzten Flächen sind für die 
Ansiedlung von Industriebetrieben geeignet, wie die bestehenden industriellen Nutzun-
gen belegen, und vorgesehen, soweit von diesen keine nicht zu vertretenden Risiken 
für nahegelegene schutzbedürftige Nutzungen ausgehen. Um solche Risiken weitest-
gehend auszuschließen und die Gemengelage durch einen abwägenden Interessen-
ausgleich i.S.d. § 1 Abs. 7 BauGB annähernd zu befrieden, ist ein differenziertes Fest-
setzungsgerüst mit entsprechenden Einschränkungen der Zulässigkeit von ausgewähl-
ten Nutzungen und Anlagenarten im Rahmen des Bebauungsplans verankert. Das 
Festsetzungsgerüst setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:  
Räumliche Pufferzone: Entlang der Glasuritstraße sowie am nördlichen Geltungsbe-
reichsrand wird als Teilbaugebiet/Teilfläche des einen Industriegebiets das GI 1 als 
eine sog. ‚Pufferzone‘ festgesetzt, in der Anlagen, die einer Genehmigung gem. § 4 
und § 6 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV bedürfen, ausgeschlossen sind. Der Verweis 
ist statisch. Potentiell besonders störende Anlagen werden soweit wie möglich von der 
Wohnbebauung weggerückt. Die Pufferzone wird so bemessen, dass das wesentliche 
Planungsziel der Nutzbarmachung des Silbersees als letzte unbebaute Fläche im Plan-
gebiet für eine industrielle Nutzung umgesetzt werden kann. 
Störfall: Eine Festsetzung zum Störfallschutz wird getroffen, die den bestehenden an-
gemessenen Sicherheitsabstand dauerhaft festschreibt, um die störfallrechtliche Ge-
mengelange aus Sicht der planbetroffenen Nachbarn nicht zu verschlechtern. Hinsicht-
lich des Schutzes vor ‚Dennoch-Störfällen‘ sind innerhalb des gesamten Geltungsbe-
reichs nur solche Anlagen zulässig, die – wenn sie einen Betriebsbereich im Sinne von 
§ 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs sind – 
nicht zur Folge haben, dass der Betriebsbereich einen angemessenen Sicherheitsab-
stand im Sinne von § 3 Abs 5c BImSchG auslöst, der den gutachterlich ermittelten 
angemessenen Sicherheitsabstand aufgrund der im Bestand vorhandenen Nutzungen 
überschreitet.   
Luftschadstoffe und Gerüche: Darüber hinaus sind im gesamten Industriegebiet eine 
Vielzahl ansonsten zulässiger typisierend betrachteter Nutzungen und Anlagen, die 
eine hohe Störwirkung – insbesondere hinsichtlich der Luftschadstoffe und Gerüche – 
auf die schutzbedürftigen Nutzungen in der Umgebung haben, in einem ersten Schritt 
vollständig ausgeschlossen. Weitergehende Festsetzungen hinsichtlich Luftschadstof-
fen und Gerüchen werden aus Gründen planerischer Zurückhaltung für nicht ausge-
schlossene Anlagen nicht getroffen, da im Einzelfall eine Konfliktverlagerung auf Ge-
nehmigungsebene erfolgen kann.  
Lärm: Die Bestimmung der Zulässigkeit/Nichtzulässigkeit erheblich belästigender Be-
triebe erfolgt im vorliegenden Bebauungsplan hinsichtlich etwaiger Lärm-Emissionen 
zusätzlich in Form einer Lärm-Kontingentierung. Dieses Vorgehen spiegelt zusammen 
mit den anderen immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen mit Ausschlüssen die 
überragende Bedeutung des Immissionsschutzes wider, mit der die Sicherung gesun-
der Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB in die Abwägung

27. September 2024 8 
 
dieses Bebauungsplans eingestellt wird.  
Durch das v.g. Konzept wird für den Industriestandort in der bestehenden Gemenge-
lage ein Festsetzungs-‚Korsett‘ geschnürt, durch das in einem ersten Schritt sicherge-
stellt wird, dass keine nicht zu vertretenden Risiken für nahegelegene schutzbedürftige 
Nutzungen durch den Industriestandort entstehen und gleichzeitig der dauerhafte Be-
trieb sowie Entwicklungsperspektiven für den Industriestandort in der Form einer Fle-
xibilisierung der Art der baulichen Nutzung gesichert sind. Sofern Anlagen gleichwohl 
in bestimmten Einzelfällen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht ausge-
schlossen sind, erfolgt eine Konfliktbewältigung hinsichtlich Immissionen auf Genehmi-
gungsebene. Ausgehend von dem Festsetzungsinstrumentarium und dem bisherigen 
störungsfreien Nebeneinander von Nutzungen sowie der Möglichkeit einer teilweisen 
Konfliktbewältigung auf Genehmigungsebene im Planzustand wird davon ausgegan-
gen, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Anhaltspunkte da-
für, dass die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen dies nicht umsetzen wer-
den und könnten, gab und gibt es jedenfalls nicht. 
Maß der baulichen Nutzung 
Das Maß der baulichen Nutzung wird innerhalb der Teilbaugebiete des Industriegebiets 
u.a. durch eine Grundflächenzahl (GRZ) und eine Baumassenzahl (BMZ) unter Berück-
sichtigung der Orientierungswerte i.S.d. § 17 BauNVO sowie durch eine maximal zu-
lässige Höhe baulicher Anlagen (HMAX) festgesetzt. 
Entsprechend der städtebaulichen Konzeption wird innerhalb der Teilbaugebiete des 
Industriegebiets eine Grundflächenzahl (GRZ) i.H.v. 0,8 zeichnerisch festgesetzt. Im 
Industriegebiet (GI) ist die Überschreitung der Grundflächenzahl durch die Grundflä-
chen von 
- Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, 
- Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO, 
- baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrund-
stück lediglich unterbaut wird, 
bis zu einer Grenze von 0,9 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO zulässig. 
Innerhalb der Teilbaugebiete des Industriegebiets wird eine Baumassenzahl i.H.v. 9,0 
zeichnerisch festgesetzt.  
Für die Teilbaugebiete des Industriegebiets werden jeweils gesonderte maximal zuläs-
sige Höhen baulicher Anlagen (HMAX) i.H.v. 90,0 m ü. NHN (rd. 30 m ü. GOK) im GI 1 
und 92,0 m ü. NHN (rd. 32 m ü. GOK) im GI 2 zeichnerisch festgesetzt. 
Die festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen (H MAX) dürfen aus-
nahmsweise durch untergeordnete technische Bau- und Anlagenteile bis maximal 
3,5 m überschritten werden. 
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die maximal zulässige Höhe von Schornstei-
nen innerhalb der Teilbaugebiete des Industriegebiets die zeichnerisch festgesetzte 
maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen ausnahmsweise bis zu einer maximalen 
Höhe (HMAX) i.H.v. 140 m ü. NHN (rd. 80 m ü. Grund) überschreiten darf. 
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen 
Die Bauweise soll im Hinblick auf die Länge der Gebäude als abweichende Bauweise 
festgesetzt werden, da bereits im Bestand Gebäude mit einer Länge von über 50 m 
vorhanden sind.  
Für das zeichnerisch festgesetzte Industriegebiet erfolgt die Festsetzung der überbau-
baren Grundstücksflächen anhand von Baugrenzen. Diese sind derart zeichnerisch

27. September 2024 9 
 
festgesetzt, dass die gesamte Fläche des festgesetzten Industriegebiets überbaut wer-
den kann, sodass ein zusammenhängendes Baufenster entsteht. Ausgenommen hier-
von sind die zeichnerisch festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträu-
cher und sonstigen Bepflanzungen sowie ein rd. 3 m breiter Abstand zur Geltungsbe-
reichsgrenze. 
Verkehrsflächen 
An der Glasuritstraße, am Tor 1 des Werkgeländes, wird eine private Straßenverkehrs-
fläche festgesetzt. Innerhalb des Werkgeländes erfolgt die Erschließung über private 
Erschließungswege. 
Erzeugung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bei der Errichtung von Nichtwohngebäu-
den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik 
oder Solarthermie) zu installieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % 
der dafür geeigneten Dachflächen haben.  
Von dieser Verpflichtung sind Gebäude ausgenommen, sofern technische Gründe der 
Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie entgegenstehen. 
Maßnahmen zum Schutz schädlicher Umwelteinwirkungen 
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass nach außen abschließende Bauteile von 
schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen in einem 15 m breiten Streifen entlang der östli-
chen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sowie der nordwestlichen 
Grenze, entlang der Glasuritstraße, so auszuführen sind, dass sie die Anforderungen 
an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges gem. DIN 4109 ‘Schall-
schutz im Hochbau‘, Ausgabe Januar 2018, Teil 1 ‘Mindestanforderungen‘ sowie Teil 
2 ‘Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen‘ (Hrsg.: DIN - Deutsches 
Institut für Normung e. V.) erfüllen: 
Grünflächen und Begrünung 
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass Dachflächen mit einer Dachneigung bis zu 
15° von neuerrichteten baulichen Anlagen vollflächig fachgerecht mit einer mindestens 
0,1 m starken Substratschicht (ohne Drän- und Filterschicht gerechnet) zu bedecken 
sowie extensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten sind, 
soweit technische Gründe einer Dachbegrünung nicht entgegenstehen. 
Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB zeichnerisch festgesetzten 
Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind die 
bestehenden Bepflanzungen als gehölzreiche Sukzessionsfläche mit standortgerech-
ten und einheimischen Gehölzen sowie die angepflanzten Solitärbäume dauerhaft zu 
erhalten. Ausfälle der Solitärbäume sind gleichwertig zu ersetzen. 
Weiterhin wird zur Durchgrünung des Gebiets festgesetzt, dass je angefangene fünf 
oberirdische Stellplätze ein standortgerechter und einheimischer Baum nach Baumar-
tenliste zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten ist. Die Bäume sind im unmittelbaren 
Nahbereich der Stellplatzanlage zu pflanzen. 
 
1.1.3. Angaben zum Standort, zu Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden 
der geplanten Vorhaben 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 1 a) BauGB sind nachfolgend Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund 
und Boden der Flächennutzungsplanänderung dargestellt.

27. September 2024 10 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung liegt im Süden des 
Stadtteils Hiltrup der Stadt Münster. Das nähere Umfeld des Geltungsbereichs weist 
eine komplexe Gemengelage auf. Unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich be-
finden sich Allgemeine Wohngebiete, Gewerbegebiete und eine Fläche für den Ge-
meinbedarf mit der Zweckbestimmung ‚Schule‘. Zudem grenzen im Süden die ‚Alte 
Fahrt‘ des Dortmund-Ems-Kanals und im Osten die Bahntrasse ‚Münster - Hamm‘ an 
den Geltungsbereich an. Der Geltungsbereich befindet sich in einem rd. 400 m Abstand 
zur Straße ‚Marktallee‘, die Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs des Stadt-
teils Hiltrup ist.  
Der Geltungsbereich umfasst den Werkstandort der BASF  und wird industriell genutzt. 
Das Werkgelände der BASF ist geprägt von einer kleinteilig strukturierten Bebauung, 
die unterschiedlichen Nutzungszwecken dient. Durch den gültigen Bebauungsplan Nr. 
256 II wird das Werkgelände der BASF entsprechend der Art der Betriebe und Anlagen 
horizontal gegliedert. Der Gliederung entsprechend befinden sich im nördlichen und 
westlichen Bereich des Geltungsbereichs Verwaltungsgebäude, Labore und Sozialein-
richtungen. Im Zentrum des Werkgeländes hingegen befinden sich Gebäude für die 
Lagerung von Rohstoffen und Fertigprodukten, Tanklager, Produktionsanlagen sowie 
Nebenanlagen. 
Nördlich angrenzend an den Werkszaun gliedert sich der Parkplatz für die Mitarbeiter 
des Werks an. Der Mitarbeiterparkplatz befindet sich nicht im Geltungsbereich des Be-
bauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung. Der Parkplatz für den ankommenden und ab-
fahrenden Schwerlastverkehr, der sich innerhalb des Geltungsbereichs befindet, 
grenzt westlich an das Werkgelände an.  
Im westlichen Teil des Geltungsbereichs befinden sich potentielle Flächen für eine Er-
weiterung des Werkgeländes, die teilweise im Eigentum der BASF stehen und teilweise 
auf der Grundlage eines Erbbaurechts genutzt werden. Im Südwesten befindet sich auf 
Flurstücken im Eigentum der BASF ein Vereinszentrum, das von spanischen Mitarbei-
tern gegründet wurde.  
Das gesamte Plangebiet ist im Bestand von einem hohen Versiegelungsgrad geprägt. 
Lediglich im Westen befinden sich größere Flächen, die nicht versiegelt sind. Hierbei 
handelt sich u.a. um den Silbersee, der i.S.d § 30 BNatSchG ein gesetzlich geschütztes 
Biotop ist und für die BASF eine potentielle Erweiterungsfläche darstellt. Diese Flächen 
sind bereits durch den Bebauungsplan Nr. 256 II als Industriegebiet gem. § 9 BauNVO 
1977 festgesetzt. 
Im geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Münster ist das Werkgelände der BASF 
als eine Gewerbliche Baufläche (G) dargestellt. Die durch die Änderung des Bebau-
ungsplans verfolgten Ziele entsprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, 
so dass ein Bebauungsplan mit der Ausweisung eines Industriegebiets aus diesem 
i.S.d. § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt werden kann. Eine Änderung des Flächennutzungs-
plans ist nicht erforderlich. 
 
1.2. Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten 
Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 1 b) BauGB sind nachfolgend die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen 
festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und die Art, wie diese 
Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplans berücksichtigt wurden, dargestellt.  
1.2.1. Baugesetzbuch (BauGB) 
Mit Grund und Boden soll gemäß § 1a Abs. 2 BauGB sparsam umgegangen und Bo-
denversiegelungen sollen auf das notwendige Maß entsprechend beschränkt werden.

27. September 2024 11 
 
Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen sollen Möglichkeiten 
der Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen 
zur Innenentwicklung genutzt werden. 
Diesem Gebot wird mit der vorliegenden Planung Rechnung getragen. Durch die Über-
planung der gewerblich/industriell genutzten Flächen im Einklang mit den allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und der Sicherheit der 
Wohn- und Arbeitsbevölkerung erfolgt eine städtebauliche Ordnung, die eine diesem 
Bebauungsplan zugrundeliegende Bedarfsbefriedigung dienende Inanspruchnahme 
von Flächen und großflächige Bodenversiegelung bspw. im Außenbereich vermeidet. 
1.2.2. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) 
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist das ‚Gesetz zum Schutz vor 
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütte-
rungen und ähnliche Vorgänge‘. Wesentliches Ziel des Gesetzes ist es, „[…] Men-
schen, Tiere und Pflanzen […] vor schädlichen Umwelteinwirkungen […] zu schützen 
und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen“. In diesem Gesetz 
sind sowohl das Verursacherprinzip als auch das Vorsorgeprinzip verankert (vgl. § 5 
BImSchG). Neben dem BImSchG sind die auf seiner Grundlage erlassenen Verord-
nungen (z.B. die 16. BImSchV – Verkehrslärmschutzverordnung) und die auf der 
Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften (z.B. die TA Lärm 
und die TA Luft) zu beachten. Teilweise sind die Bestimmungen für die Bauleitplanung 
nicht unmittelbar bindend, aber als Orientierungshilfe verwendbar. Darüber hinaus 
kommen technische Regelwerke wie die DIN 18005 ‚Schallschutz im Städtebau‘ zur 
Anwendung, in denen Orientierungswerte als Zielvorstellungen verankert sind. Im Plan 
werden sie wie folgt berücksichtigt. 
Die bestehenden Lärmbelastungen im Plangebiet und in dessen Einwirkungsbereich 
wurden gutachtlich untersucht und bewertet. Bestehende Überschreitungen von 
Grenz-, Richt- und Orientierungswerten werden soweit erforderlich und möglich auf der 
Ebene des Bebauungsplans berücksichtigt. Im Zuge des Bebauungsplans wird durch 
die Festsetzung einer Lärmemissionskontingentierung die Einhaltung der entsprechen-
den Werte an den maßgeblichen Immissionsorten gesichert. 
Gemäß § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sollen im Rahmen und mit 
Mitteln der Bauleitplanung u.a. die Auswirkungen von schweren Unfällen in Betriebs-
bereichen i.S.d. Art. 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU – Seveso-III-Richtlinie auf 
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sons-
tige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Ver-
kehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes beson-
ders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude 
so weit wie möglich vermieden werden. Die Seveso-III-Richtlinie enthält sowohl Rege-
lungen für betriebsbezogene Anforderungen an Anlagen als auch Vorgaben für die 
‚Überwachung der Ansiedlung‘, die nach der englischen Sprachweise auch als ‚land-
use planning‘ bezeichnet wird. Das europarechtliche Konzept des ‚land-use planning‘ 
ist in Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie geregelt. Art. 13 der Seveso-III-Richtlinie hat das 
Ziel, die Auswirkung von sogenannten ‚Dennoch-Störfällen‘, also solche, die sich trotz 
aller betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen können, durch die Wahrung 
angemessener Abstände – i.S.d. Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren 
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhe-
bung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) – zwischen 
Seveso-Betrieben (Betriebsbereichen i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG) einerseits und den 
oben aufgeführten schutzbedürftigen Bereichen und Nutzungen andererseits so gering 
wie möglich zu halten (‚passiv-planerischer Gefahrstoffschutz‘).

27. September 2024 12 
 
Die planerische Absicht einer grundsätzlichen Zukunftsoffenheit innerhalb des Plange-
biets, insbesondere die bestehende Gemengelage, bieten ausreichend Anlass, Nut-
zungen mit Betriebsbereichen i.S.d. § 3 Abs. 5a BImSchG insoweit zuzulassen, dass 
durch diese keine Verschlechterung der derzeitigen Situation entsteht. 
Die störfallrechtlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung berücksichtigen 
die Vorgaben des BImSchG. 
1.2.3. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
Wesentliches Ziel des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist der Schutz der wild 
lebenden Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaus-
halts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt. Ihre Biotope und 
ihre sonstigen Lebensbedingungen sind zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln 
oder wiederherzustellen (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG). 
Auch im besiedelten Bereich erfolgen der gesetzliche Schutz und eine Entwicklung 
noch vorhandener Naturbestände, wie Wald, Hecken, Wegraine, Saumbiotope, Bach-
läufe, Weiher sowie sonstige ökologisch bedeutsame Kleinstrukturen (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 
BNatSchG). 
Darüber hinaus ist der besondere Artenschutz bestimmter Tier- und Pflanzenarten (§§ 
44 und 45 BNatSchG) eine relevante gesetzliche Zielstellung für diesen Bebauungs-
plan. 
Diesbezüglich sind umfangreiche fachgutachterliche Untersuchungen erfolgt und die 
Ergebnisse dezidiert für die einzelnen Tierarten im Fachgutachten dargestellt sowie 
erforderliche Maßnahmen getroffen worden. In diesem Umweltbericht sind die wesent-
lichen Aspekte der fachgutachterlichen Bewertung zusammengefasst. Der Bebauungs-
plan berücksichtigt die gutachterlich ermittelten Maßnahmen zur Vermeidung einer 
Verwirklichung der Verbotstatbestände in Form von Hinweisen. 
Im Rahmen der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplans 256 II der Stadt Münster 
soll das im Plangebiet vorhandene gemäß § 30 BNatSchG geschützte Biotop ‚Silber-
see‘ aufgegeben und im industriellen Zusammenhang seitens der BASF genutzt wer-
den. Konkret bedeutet dies die Verfüllung des Silbersees sowie die Entfernung der den 
Silbersee umfassenden Vegetation, soweit dies für eine industrielle Nutzung erforder-
lich ist. 
Das bestehende Biotop ‚Silbersee‘ bleibt von der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 
256 II, 1. Änderung unberührt, da die Fläche weiterhin als Industriegebiet festgesetzt 
und durch die Bauleitplanung kein Verstoß gegen die Verschlechterungsverbote ge-
mäß § 30 Abs. 2 BNatSchG vorliegt. Erst die daran anschließende Errichtung von bau-
lichen Anlagen kann eine solche Wirkung zeigen, demgemäß können Ausnahmen oder 
Befreiungen nur für die einzelnen Bauvorhaben, nicht aber schon für den zu Grunde 
liegenden Bebauungsplan erteilt werden. Auch wenn die kommunale Bauleitplanung 
Beeinträchtigungen geschützter Biotope nicht aus sich heraus bewirkt, sondern sich im 
Regelfall auf die planerische Vorbereitung einer für den Biotopschutz bedeutsamen 
Bodennutzung beschränkt, kann sich die zur Überplanung gesetzlich gesicherter Bio-
tope entschlossene Rat der Stadt Münster nicht einfach abwägend über die diesbezüg-
lichen Integritätsinteressen hinwegsetzen. Mögen die Verbote des § 30 Abs. 2 
BNatSchG auch an sich nur tatsächliche Einwirkungen negativer Art, nicht aber deren 
planerische Vorbereitung betreffen, können sie sich für die Bauleitplanung dennoch als 
wirksames Hindernis erweisen. Erweist sich nämlich, dass die Darstellungen bzw. 
Festsetzungen eines Bauleitplans nur unter Verletzung einschlägiger Verbote umge-
setzt werden können, entspricht der Plan nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 3 
BauGB.

27. September 2024 13 
 
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird in die Ausnahmelage hineingeplant. Das 
bedeutet, dass die entsprechende Ausnahme erst zu beantragen und zu erteilen ist, 
wenn der eigentliche Eingriff in Gestalt der Überbauung des Silbersees als gesetzlich 
geschütztes Biotop erfolgt. Im Zuge der Bauleitplanung wird nachgewiesen, dass der 
Beseitigung des Biotops für die industriellen Nutzung der Fläche keine unüberwindba-
ren Hindernisse entgegenstehen. Von der Möglichkeit des § 30 Abs. 4 BauGB mit einer 
vorgezogenen Ausnahme im Planverfahren wird aufgrund der derzeit nicht absehbaren 
Verfüllung des Silbersees kein Gebrauch gemacht. 
Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine 
Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden 
können. 
Es wird angestrebt und vor Satzungsbeschluss durch einen städtebaulichen Vertrag 
sichergestellt werden, dass eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG beantragt 
und der erforderlichen Naturschutzausgleich gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 1 
a Abs. 3 BauGB in räumlicher Nähe auf einer Ersatzfläche umgesetzt wird. Dabei han-
delt es sich um die Fläche ‚Zur Vogelstange‘ in der Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flur-
stück 75, die etwa 700 m von dem bestehenden Biotop ‚Silbersee‘ entfernt liegt. Die 
Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Münster. Die Verfügbarkeit dieser Fläche 
ist im städtebaulichen Vertrag für den Biotopausgleich gesichert.  
Hinsichtlich der zukünftigen Beseitigung der im Plangebiet befindlichen Waldflächen ist 
nach Angaben des Landesbetriebs Wald und Holz NRW eine entsprechende Kompen-
sation im Verhältnis 1:2 zu schaffen. Nach intensiver Suche konnten keine verfügbaren 
Flächen für die erforderliche Kompensationsmaßnahme im Stadtgebiet von Münster 
gefunden werden.  
Im Sinne des LEP NRW gelten alle Regionen mit ländlicher Raumstruktur, die einen 
Waldanteil von unter 25 % der Gesamtfläche aufweisen, als waldarm. Im Stadtgebiet 
von Münster gibt es etwa 4.970 ha Wald, dies entspricht ca. 16,5 % der Gesamtfläche 
von 302 km². Münster gilt daher als waldarm. Die gesamte Region des Münsterlands 
gehört mit einem Waldanteil von 14,2 % zu den waldärmsten Regionen des Landes 
NRW (Landesdurchschnitt: 25,5 %). Dies liegt nicht zuletzt daran, dass der größte Teil 
der Fläche gemäß dem Regionalplan Münsterland als landwirtschaftliche Nutzfläche 
bewirtschaftet wird. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde Eini-
gung darüber erzielt, dass die Kompensationsmaßnahme auch über das Stadtgebiet 
von Münster hinaus im regionalen Zusammenhang des Münsterlands umgesetzt wer-
den kann. 
Die Waldkompensation wird in Form einer Erstaufforstung auf einer Fläche von rd. 
20 000 m² auf folgenden Flurstücken umgesetzt.  
Die Umsetzung der waldrechtlichen Kompensation wird vor Satzungsbeschluss in ei-
nem städtebaulichen Vertag zwischen der Stadt Münster und der BASF einschließlich 
einer dinglichen Sicherung zugunsten der Stadt Münster geregelt. 
 
1.2.4. Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) 
In § 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) sind Grundsätze zur nachhalti-
gen Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen formuliert. Dazu gehört 
u. a., schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, Boden und Altlasten sowie hier-
durch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nach-
teilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. 
Der Großteil des Plangebiets ist als Altlastenverdachtsfläche im Altlastenkataster der 
Stadt eingetragen. Die Altstandorte sind im Plan gekennzeichnet. In nachfolgenden

27. September 2024 14 
 
Genehmigungsverfahren sind die Flächen – abhängig von der Sensibilität der bean-
tragten Nutzung – genauer zu untersuchen. 
 
1.2.5. Bundes-Klimaschutzgesetz 
Mit dem Klimaschutzgesetz (KSG) wird das Ziel verfolgt, bis zum Jahr 2045 Treibhaus-
gasneutralität zu erreichen. Zwischenziele dabei sind eine Verringerung der Treibhaus-
gasemissionen bis spätestens zum Jahr 2030 um mindestens 65 % gegenüber dem 
Niveau des Jahres 1990 (§ 3 Abs. 1 S. 2 KSG); bis zum Jahr 2040 soll dies um min-
destens 88 % der Fall sein. Nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissi-
onen erreicht werden. 
Zur Erreichung dieses Ziels werden im KSG Sektorenziele und Sofortprogramme zu 
ihrer Realisierung vorgesehen. Anlagen 1 und 2 zu § 4 KSG schreiben verbindliche 
Reduktionsraten für die Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude und 
Landwirtschaft vor. Danach soll die Reduktion bis zum Jahr 2030 in der Energiewirt-
schaft 61 % bis 62 %, in der Industrie 49 % bis 51 % im Verkehr 40 % bis 42 %, in der 
Gebäudewirtschaft 66 % bis 67 % und in der Landwirtschaft 31 % bis 34 % betragen. 
Werden die genannten Jahresemissionsmengen in einem Sektor in einem Berichtsjahr 
überschritten, ist nach § 8 KSG ein Sofortprogramm für den jeweiligen Sektor vorzule-
gen, um die Einhaltung der Jahresemissionsmenge für die folgenden Jahre sicherzu-
stellen. 
Vor diesem Hintergrund sind im Geltungsbereich des Bebauungsplans bei der Errich-
tung von Nichtwohngebäuden Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
lungsenergie (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installieren. Die Anlage muss eine 
Größe von mindestens 50 % der dafür geeigneten Dachflächen haben. Die Regelung 
orientiert sich an den Begrifflichkeiten in § 42 a BauO NRW, die zur Auslegung der 
unbestimmten Rechtsbegriffe herangezogen werden können.  
 
1.2.6. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
Das Plangebiet liegt nicht in einem Hochwasserrisikogebiet im Sinne des § 73 Abs. 1 
WHG. Die Belange des Hochwasserschutzes werden nicht berührt. 
Aufgrund der bestehenden und auch zukünftigen industriellen Nutzung des Plange-
biets können wassergefährdende Stoffe im Plangebiet gehandhabt werden. Die Anfor-
derungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG sind im 
Zuge der Genehmigungsplanung zu beachten. 
Im Rahmen der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplans 256 II der Stadt Münster 
soll der ‚Silbersee‘ aufgegeben und im industriellen Zusammenhang seitens der BASF 
genutzt werden. Konkret bedeutet dies die Verfüllung des Silbersees. Es wird ange-
strebt in räumlicher Nähe auf der Fläche ‚Zur Vogelstange‘ ein Ersatzgewässer zu 
schaffen. Die Fläche liegt in der Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstück 75, die etwa 700 
m von dem bestehenden ‚Silbersee‘ entfernt ist. Für die Errichtung des Ersatzgewäs-
sers ist eine wasserrechtliche Planfeststellung gemäß § 68 WHG erforderlich. 
1.2.7. Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) 
Diese Technische Anleitung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbar-
schaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und der Vor-
sorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, um ein ho-
hes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen.

27. September 2024 15 
 
Der Luftreinhalteplan Münster enthält keine Maßnahmen die Planungen des Bebau-
ungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung betreffend. Aufgrund der bestehenden und auch zu-
künftigen industriellen Nutzung des Plangebiets können Luftschadstoffe im Plangebiet 
emittiert werden.  
Im gesamten Industriegebiet sind durch die Festsetzungen des Bebauungsplans 256 
II, 1. Änderung, eine Vielzahl ansonsten zulässiger typisierend betrachteter Nutzungen 
und Anlagen, die eine hohe Störwirkung auf die schutzbedürftigen Nutzungen in der 
Umgebung haben, ausgeschlossen. Weitergehende Festsetzungen hinsichtlich Luft-
schadstoffen und Gerüchen werden aus fachgutachterlicher Sicht nicht empfohlen, da 
im Einzelfall eine Konfliktverlagerung auf Genehmigungsebene erfolgen kann. Die An-
forderungen an den Umgang mit Luftschadstoffen gemäß TA-Luft sind im Zuge der 
Genehmigungsplanung zu beachten. 
1.2.8. DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ 
In der DIN 18005, ‚Schallschutz im Städtebau‘, werden Orientierungswerte aufgeführt, 
deren Einhaltung in der Bauleitplanung für den Schutz vor Lärmemissionen angestrebt 
werden sollen. Die DIN 18005 enthält schalltechnische Orientierungswerte, aber keine 
eigenen Ermittlungsverfahren. Sie verweist vielmehr auf verschiedene lärmtechnische 
Regelwerke, z.B. auf die TA Lärm für den Gewerbelärm. Die DIN 18005 ist maßgeblich 
der Bewertung und Bewältigung der im Planverfahren ermittelten Immissionskonflikte 
zugrunde gelegt worden. 
1.2.9. DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ 
In der DIN 4109 ‚Schallschutz im Hochbau‘ sind Anforderungen an den Schallschutz 
mit dem Ziel festgelegt, Menschen in Aufenthaltsräumen vor unzumutbaren Belästi-
gungen durch Schallübertragung zu schützen.  
Zur Sicherstellung der schalltechnischen Anforderungen werden im Bebauungsplan 
entsprechende Festsetzungen getroffen. Auf Basis der schalltechnischen Untersu-
chungen resultiert im Plangebiet überwiegend ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 
La = 68 dB(A), in einem ca. 15 m breiten Streifen entlang der östlichen Grenze, neben 
der Bahnstrecke, sowie entlang der Glasuritstraße von La = 73 dB(A).  
 
1.2.10. Seveso-III-Richtlinie 
Die Seveso-III-Richtlinie beinhaltet die Zielstellung, Gefahren durch schwere Unfälle 
mit gefährlichen Stoffen zu beherrschen. Sie legt Bestimmungen für die Verhütung 
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und für die Begrenzung der Unfallfolgen für 
die menschliche Gesundheit und die Umwelt fest, um auf abgestimmte und wirksame 
Weise ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten.  
Die Einhaltung des durch die Seveso-III-Richtlinie vorgegebenen Standards spielt in 
der Planung eine erhebliche Rolle, weil im Plangebiet Störfallbetriebe angesiedelt sind. 
Die Probleme des Störfallrechts sind umfassend gutachterlich erfasst worden. Im Er-
gebnis ist der angemessene Sicherheitsabstand ermittelt und in den Plan eingetragen 
worden. Die Planfestsetzungen berücksichtigen den angemessenen Sicherheitsab-
stand, indem dieser im Hinblick auf die Konfliktbewältigung der störfallrechtlichen Ge-
mengelage als maßgebliche Bezugsgröße für die Erreichung des Planungsziels keiner 
Verschlechterung der störfallrechtlichen Gemengelage herangezogen wird.  
Die störfallrechtlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung berücksichtigen 
die Vorgaben des Störfallrechts. Die Anforderungen der Richtlinie 2012/18/EU (Se-
veso-III-Richtlinie) sind auf diese Weise berücksichtigt worden. 
1.2.11. Klimaschutzplan 2050

27. September 2024 16 
 
Der Klimaschutzplan 2050 von der Bundesregierung zeigt die Grundlinien für die Um-
setzung der langfristig angelegten Klimaschutzstrategie Deutschlands auf und bietet 
damit eine notwendige Orientierung für alle Akteure in Wirtschaft, Wissenschaft und 
Gesellschaft. 
Der Plan enthält keine starren Vorgaben, sondern ist im Rahmen der gesetzten Ziele 
durch Technologieneutralität und Innovationsoffenheit gekennzeichnet. Er bietet Ori-
entierung für die nächsten Investitionen, insbesondere für die zeitlich Etappe bis zum 
Jahr 2030. 
Die Bundesregierung hat sich im Klimaschutzplan auf Sektorziele verständigt, die einen 
Pfad zur anteiligen Verringerung der Treibhausgasemissionen bis zum Jahre 2030 be-
schreiben. 
Dabei wurde unter anderem festgestellt, dass Gebäude unter Berücksichtigung aller 
direkten und indirekten Emissionen für ca. 30 % (13 % nur direkte Emissionen) der 
Treibhausgasemissionen verantwortlich sind. Somit besteht in diesem Bereich erheb-
liches Reduzierungspotential. Ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand soll bis zum 
Jahr 2050 erreicht werden. Neue Gebäude sollen daher so errichtet werden, dass sie 
nicht auf fossile Energieträger angewiesen sind und eine Umstellung auf erneuerbare 
Energien problemlos möglich ist. 
Die Zielsetzung den Gebäudebestand bis zum Jahr 2050 nahezu klimaneutral zu ge-
stalten, wird im Bebauungsplan insofern berücksichtigt, dass im Geltungsbereich des 
Bebauungsplans bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden Anlagen zur Erzeugung 
von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik oder Solarthermie) zu installie-
ren sind. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % der dafür geeigneten 
Dachflächen haben. Von dieser Verpflichtung sind Gebäude ausgenommen, sofern 
technische Gründe der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von 
Strom aus solarer Strahlungsenergie entgegenstehen. 
Darüber hinaus sind im Zuge des Bebauungsplans innerhalb des Industriegebiets bei 
Errichtung von neuen baulichen Anlagen die Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15° 
extensiv zu begrünen. Diese Dachbegrünung kann positive Effekte auf die Klimabilanz 
eines Gebäudes haben. 
1.2.12. Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen 
Nach Ziel 6.3-1 des Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) ist „für 
emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe in Regionalplänen auf der Basis regiona-
ler Abstimmungen (regionale Gewerbe- und Industrieflächenkonzepte) und in Bauleit-
plänen ein geeignetes Flächenangebot zu sichern.“ Nach den Erläuterungen zu diesem 
Ziel wird unter einem geeigneten Flächenangebot „ein Flächenangebot verstanden, 
das  
- quantitativ ausreichend und qualitativ differenziert – und damit bedarfs-gerecht – 
und gleichzeitig flächensparend ist,  
- Abstandserfordernisse erfüllt und  
- unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Berücksichtigung der Grunds-
ätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung entwickelt worden ist. […]“  
Als Grundsatz 6.3-2 des LEP NRW ist formuliert, dass die Regional- und Bauleitpla-
nung dafür Sorge tragen soll, „dass durch das Heranrücken anderer Nutzungen die 
Entwicklungsmöglichkeiten für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe innerhalb 
bestehender Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen nicht beeinträchtigt 
werden.“ 
Durch die vorliegende Gemengelage ist das Heranrücken schutzbedürftiger Nutzungen 
an das Industriegebiet bereits historisch gewachsen. Die Entwicklungsmöglichkeiten

27. September 2024 17 
 
für emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe werden jedoch im Zuge des Bebau-
ungsplans durch die Flexibilisierung der Art der baulichen Nutzung unter gleichzeitiger 
Beachtung der schutzbedürftigen Nutzungen gesichert. 
Darüber hinaus wird durch die Änderung des Bebauungsplans am schon bestehenden 
Industriestandort die Zielsetzung der Sicherung eines geeigneten Flächenangebots be-
rücksichtigt. Die Flexibilisierung der Art der baulichen Nutzung ermöglicht eine bedarfs-
gerechte Nutzung der Fläche und durch eine Vermeidung einer zusätzlichen Flächen-
inanspruchnahme an einem weniger optimal erschlossenen Standort wird auch einem 
flächensparendem Umgang Rechnung getragen. Die Aufstellung des Bebauungsplans 
entspricht den Zielen der Raumordnung. 
1.2.13. Regionalplan Münsterland 
Im Regionalplan Münsterland wird das gesamte Plangebiet als Bereich für gewerbliche 
und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Die anliegende Glasuritstraße ist als 
Straße für den vorwiegenden großräumigen Verkehr, die Bahnstrecke Münster-Hamm 
ist als Schienenweg für den überregionalen und regionalen Verkehr und die Alte Fahrt 
des Dortmund-Ems Kanals ist als Wasserstraße ausgewiesen. 
Nach dem Ziel 14.3 ist im Rahmen der Bauleitplanung sicherzustellen, dass eine Nut-
zung der für stark emittierende Gewerbe und Industrien besonders geeigneten Stand-
ort durch andere, weniger störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe ebenso ver-
mieden wird, wie eine Einschränkung durch konkurrierende Raumnutzungen im Um-
feld. Darüber hinaus gemäß dem Ziel 14.4 Bauleitplanungen sind tertiäre Nutzungen 
nur in untergeordnetem Maß in den Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen zu 
verwirklichen. 
Durch den Ausschluss und die Einschränkung von ansonsten zulässigen Einzelhan-
delsbetriebe aller Art, Vergnügungsstätten aller Art, Betriebe des Beherbergungsge-
werbes, Bordellen und bordellartigen Betrieben sowie Öffentlichen Betrieben wird si-
chergestellt, dass das Industriegebiet auch weiterhin für Industriebetriebe aus dem Be-
reich des produzierenden Gewerbes vorgehalten wird. 
Der Regionalrat Münster hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2022 beschlossen, 
den Regionalplan Münsterland zu ändern. Im Änderungsentwurf ist das Plangebiet wei-
terhin als Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) dargestellt. Die o.g. 
Ziele sind geringfügig redaktionell abgeändert weiterhin im Änderungsentwurf des Re-
gionalplans (Z III.4-2 und Z III.4-3) aufgeführt. 
1.2.14. Flächennutzungsplan 
Im geltenden Flächennutzungsplan der Stadt Münster ist das Plangebiet als eine Ge-
werbliche Baufläche (G) dargestellt. Die durch die Änderung des Bebauungsplans ver-
folgten Ziele entsprechen den Darstellungen des Flächennutzungsplans, so dass ein 
Bebauungsplan mit der Ausweisung eines Industriegebiets aus diesem i.S.d. § 8 Abs. 2 
BauGB entwickelt werden kann. 
1.2.15. Landschaftsplan Münster 
Das Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplans liegt innerhalb des Geltungsbe-
reichs des in Aufstellung befindlichen Landschaftsplan 4: Davert und Hohe Ward. Das 
Plangebiet ist jedoch bereits im Bebauungsplan Nr. 256 II als Industriegebiet festge-
setzt und wird im Bestand bereits industriell genutzt und ist durch einen hohen Versie-
gelungsgrad geprägt. 
1.2.16. Münster Klimaschutz 2050 
Die Stadt Münster nimmt am Förderprogramm Masterplan 100% Klimaschutz teil und 
erweiterte im Zuge dessen die lokalen Klimaschutzziele. Die Stadt Münster plant bis

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2050 weitgehend klimaneutral zu werden und strebt daher eine Reduktion der Treib-
hausgase um 95 % im Vergleich zum Basisjahr 1990 an. Im Zuge dieser Zielsetzung 
wurden Potentiale zur Energieeinsparung und somit der Erreichung der definierten 
Ziele festgestellt. Darunter ist unter anderem das Potential Gewerbe, Handel, Dienst-
leistung und Industrie definiert und obwohl der Anteil der Industrie in diesem Bereich 
mit 10% recht gering ausfällt, wurden auch in diesem Sektor Potentiale erkannt. Der 
Sektor Industrie zeichnet sich vor allem durch die in der Produktion erforderlichen Ener-
gieverbräuche aus, die im Jahre 2015 mit 623 GWh/a bemessen wurden. Der End-
energieverbrauch setzt sich zu 68% aus Wärme und zu 32% aus Strom zusammen, 
dabei macht Prozesswärme mit 90% den größten Anteil am Wärmeverbrauch aus. Ein-
spareffekte ergeben sich durch einen ressourcen- und materialsparenden technologi-
schen Strukturwandel und beruhen auf einer technologischen Entwicklung. Es wird all-
gemein davon ausgegangen, dass ein Großteil der Unternehmen bis zum Jahr 2050 
allein aus wirtschaftlichen Gründen energetische Einsparmaßnahmen umsetzen wer-
den. 
Die Strategie für Münster ist kein starrer Plan, sondern vielmehr ein flexibler Hand-
lungsrahmen, mit dem die Stadt auch zukünftig auf sich ändernde Rahmenbedingun-
gen und Anforderungen reagieren kann. Im Kontext der Industrie setzt Münster auf 
hohe energetische Standards und branchenspezifische Energiedienstleistungen in 
neuen Industriegebieten, die Transformation des gewerblich und industriellen Gebäu-
debestands hin zu klimaneutralen Gebäuden und effizienter Energieversorgung, den 
Aufbau von gebietsbezogenen Energiemanagement sowie den Ausbau von Informa-
tions- und Vernetzungsangebote. 
Die Zielsetzung der Transformation des gewerblich industriellen Gebäudebestands hin 
zu klimaneutralen Gebäuden wird im Bebauungsplan berücksichtigt. Innerhalb des In-
dustriegebietssind bei der Errichtung von Nichtwohngebäuden Anlagen zur Erzeugung 
von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik oder Solarthermie) auf den 
Dachflächen zu installieren. Mit dieser Festsetzung werden bereits auf der Ebene des 
Bebauungsplans die Energie- und Klimaschutzziele für neuerrichtete bauliche Anlagen 
im Industriegebiets berücksichtigt und verbindlich festgesetzt. Darüber hinaus sind im 
Zuge des Bebauungsplans innerhalb des Industriegebiets bei Errichtung von neuen 
baulichen Anlagen die Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15° extensiv zu begrünen. 
Diese Dachbegrünung kann positive Effekte auf die Klimabilanz eines Gebäudes ha-
ben. 
1.2.17. Handlungsprogramm Klimaschutz 2030 
Im Jahr 2019 hat der Rat der Stadt Münster beschlossen, das Ziel des Masterplans 
‚Münster Klimaschutz 2050‘ bereits bis zum Jahr 2030 umzusetzen. Um dies zu ge-
währleisten, wurde das Handlungsprogramm Klimaschutz 2030 entwickelt. In dem 
Handlungsprogramm werden im Vergleich zum Masterplan bereits konkretere Maß-
nahmen dargestellt. Bei einigen der Maßnahmen handelt es sich um Beratungsleistun-
gen, Förderprogramme und Vernetzungsangebote, die im Zuge der Bauleitplanung kei-
nen Handlungsbedarf auslösen. Die Stadt Münster geht bei der Umsetzung dieser 
Maßnahmen direkt auf die angesiedelten Unternehmen zu. Die verfolgte Transforma-
tion des gewerblichen und industriellen Gebäudebestands hin zu klimaneutralen Ge-
bäuden und effizienter Energieversorgung wurde aus dem Masterplan in das Hand-
lungsprogramm Klimaschutz 2030 übernommen. Darüber hinaus verfolgt die Stadt 
Münster die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf großflächigen Gewerbeimmobi-
lien.

27. September 2024 19 
 
Die Zielsetzung der Transformation des gewerblich industriellen Gebäudebestands hin 
zu klimaneutralen Gebäuden sowie der konkreten Maßnahme zur Errichtung von Pho-
tovoltaik-Anlagen auf Gewerbeimmobilien wird im Bebauungsplan – wie in den Ausfüh-
rungen zum Masterplan ‚Münster Klimaschutz 2050‘ beschrieben – berücksichtigt. 
1.2.18. Luftreinhalteplan 
Der im Zuge des Luftreinhalteplans Münster mit Abstand größte ermittelte Emittent ist 
der Verkehr, daher richten sich die Maßnahmen auch überwiegend darauf. Die Jahres-
Gesamtemissionen für NO X betragen ca. 2.070 t/a, wovon 70 % vom Verkehr, 16 % 
aus Industrieanlagen und 14 % aus Kleinfeuerungsanlagen emittiert werden.  Unter 
dem Anteil der Industrieanlagen wurde darauf verwiesen, dass der Großteil der Emis-
sionen durch zwei im Stadtgebiet befindliche Heizkraftwerke beigesteuert wird. 
Bei der Beurteilung der Emissionen ist zu beachten, dass die meisten industriellen 
Emissionen über hohe Quellen (Schornsteine) emittiert werden. Diese Emissionen wir-
ken sich, da sie weit getragen werden, auf den regionalen Hintergrund aus. Bedingt 
durch die urbanen Gegebenheiten kommen zum regionalen Hintergrund noch Anteile 
aus Straßenverkehr, Schienen-, Schiffs- und Offroadverkehr sowie Immissionen aus 
nicht genehmigungsbedürftigen Kleinfeuerungsanlagen hinzu. Im ersten Luftqualitäts-
plan (2009) für das Stadtgebiet von Münster hat sich bereits gezeigt, dass die einzelnen 
Verursacher keine nennenswerten Beiträge an der Gesamtbelastung liefern. 
Maßnahmen im Zuge des Luftreinhalteplans Münster, die sich auf die Belastung durch 
Industrieanlagen beziehen bestehen nicht. Es wird lediglich auf das Klimaschutzkon-
zept (Münster Klimaschutz 2050) und das zwischen Kommune und der örtlichen Wirt-
schaft bestehende Kooperationsprojekt Ökoprofit Münster verwiesen. 
 
2. Methode der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands 
In der nachfolgenden Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durch-
führung der Planung werden, soweit möglich, insbesondere die möglichen erheblichen 
Auswirkungen während der Bau- und Betriebsphase der Planung auf die Umweltbe-
lange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i beschrieben. Die Beschreibung 
erstreckt sich auf die direkten und etwaigen indirekten, sekundären, mittelfristigen und 
langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswir-
kungen der Planung. 
Baubedingte Auswirkungen umfassen voraussichtliche Beeinträchtigungen, die vo-
rübergehend durch die Bautätigkeit verursacht werden. Anlagebedingte Wirkungen in 
Folge des Vorhandenseins ziehen hingegen dauerhafte Wirkungen durch neue Bau-
körper nach sich. Betriebsbedingte Wirkungen umfassen Umweltauswirkungen, die vo-
raussichtlich mit der Nutzung des Baugebiets verbunden sind. 
Sofern nicht mittel- bis langfristig wiederherstellbare Umweltzustände baubedingt über-
formt werden, ist bei den baubedingten Auswirkungen i.d.R. davon auszugehen, dass 
sich innerhalb einer kurzen Zeit ein Zustand einstellt, wie er vor dem Eingriff bestand. 
Kompensationsmaßnahmen für temporär begrenzte, baubedingte Beeinträchtigungen 
werden deshalb nicht dargestellt.  
Die Auswirkungen der Planung werden hinsichtlich ihrer Erheblichkeit überprüft. Krite-
rien für die Bestimmung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen sind dabei u.a. ihre 
Merkmale insbesondere in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und 
Umkehrbarkeit, den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter, die Risiken für 
die menschliche Gesundheit oder die Umwelt sowie der Umfang und die räumliche 
Ausdehnung der Auswirkungen.

27. September 2024 20 
 
Die bau-, anlage- und nutzungsbedingten sowie anderweitig gemäß der Anlage 1 Nr. 
2 b) BauGB bedingten Auswirkungen auf die Umweltbelange und Schutzgüter werden 
jeweils abschließend 3-stufig bewertet:  
Tab. 1  Legende zur Bewertung der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen  
   
Besonders erhebliche 
negative 
Umweltauswirkung 
Erhebliche negative 
Umweltauswirkung 
Unerhebliche negative, 
keine sowie positive 
Umweltauswirkungen 
 
Im Rahmen der vorliegenden Umweltprüfung sind einzelne Schutzgüter (z.B. „Grund-
wasser“ und „Oberflächenwasser“) zu Umweltbelangen (bspw. „Wasser“) hinsichtlich 
ihrer realen Zusammenhänge zusammengefasst worden. Dennoch sind das Basissze-
nario und die Prognose für die jeweiligen Schutzgüter separat dargelegt. Die Bewer-
tung erfolgt jeweils für den zusammengefassten Umweltbelang, um den realen Zusam-
menhang darzustellen. Einzige Ausnahme bilden die Schutzgüter „Fläche“ und „Bo-
den“, da es sich beim Schutzgut „Fläche“ um ein abstraktes Schutzgut handelt, dessen 
Inanspruchnahme wesentlich die Umweltauswirkungen auf andere Schutzgüter be-
dingt. 
In der vorliegenden Bauleitplanung können Vermeidungs-, Verhinderungs- und Verrin-
gerungs- sowie Ausgleichs- und Überwachungsmaßnahmen teilweise verbindlich fest-
gesetzt werden. Sie werden im Rahmen der Bewertung der Umweltauswirkungen be-
rücksichtigt, sofern ihre Umsetzung bereits jetzt tatsächlich gesichert werden kann. 
Hinweise, die keine rechtsverbindliche Regelung schaffen, sind integriert mit diesen 
Maßnahmen betrachten, aber nicht in der Bewertung der Umweltauswirkungen berück-
sichtigt worden. 
Sonstige Belange des Umweltschutzes gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) und gemäß § 1 Abs. 
6 Nr. 7 e) bis h) BauGB, die im Wesentlichen für alle Umweltbelange die gleichen Aus-
wirkungen bedeuten, werden anschließend untersucht und deren Auswirkungen be-
schrieben. Umweltbelange wie bspw. die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Na-
tura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), die z.B. 
dem Umweltbelang „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ zuzuordnen sind, werden 
zuvor integriert in der Prognose für den entsprechenden Umweltbelang beschrieben. 
Abschließend erfolgt eine Prognose für die Wechselwirkungen der Umweltauswirkun-
gen auf die Umweltbelange und Schutzgüter, insbesondere hinsichtlich sich gegensei-
tig erheblich verstärkender Umweltauswirkungen.  
3. Umweltauswirkungen  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 BauGB sind die erheblichen Umweltauswirkungen zu beschreiben und zu be-
werten. Der Untersuchungsbereich ist das gesamte Planungsgebiet sowie benachbarte Bereiche, die für 
Umweltauswirkungen auf die einzelnen Belange relevant sind. 
 
3.1. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
Tiere und Pflanzen sind zentrale Bestandteile des Naturhaushalts und Elemente der 
natürlichen Stoffkreisläufe sowie Bewahrer der genetischen Vielfalt. Als wichtiger Ein-
flussfaktor für andere Schutzgüter sind Tiere und Pflanzen (z.B. Reinigungs- und Fil-
terfunktion für Luft, Wasser und Boden, klimatischer Einfluss der Vegetation) in ihrer

27. September 2024 21 
 
natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt zu schützen. Die Bedeutung und Bewer-
tung von Biotoptypen und Lebensräumen basiert auf den Kriterien Naturnähe, Struk-
turvielfalt, Regenerationsdauer und Ersetzbarkeit. Auf der Grundlage des Bundesna-
turschutzgesetzes sind Tiere und Pflanzen als Bestandteile des Naturhaushaltes in ih-
rer natürlichen Artenvielfalt zu schützen. 
Die biologische Vielfalt umfasst gemäß § 7 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG „[…] die Vielfalt der 
Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an 
Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen“, d.h. man versteht darunter die Va-
riabilität unter lebenden Organismen jeglicher Herkunft. Dies umfasst einerseits die 
Vielfalt innerhalb der Arten und zwischen den Arten sowie andererseits die Vielfalt der 
Ökosysteme. Die biologische Vielfalt trägt zur Vielfalt der belebten Natur bei. Sie bildet 
die existenzielle Grundlage für das menschliche Leben und steht in vielfältiger Wech-
selwirkung mit den anderen Schutzgütern. Außerdem beeinflusst sie beispielsweise 
Stoffkreisläufe, die Qualität der Böden sowie das Klima. 
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wurde das 
deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem 
Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und bau-
rechtlichen Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden. Hierfür ist eine Arten-
schutzprüfung (ASP) durchzuführen, die sich in folgende drei Stufen unterteilt:  
 Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum, Wirkfaktoren) 
 Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände 
 Stufe III: Ausnahmeverfahren. 
Für die im Plangebiet nachgewiesenen planungsrelevanten Arten ist eine Prüfung auf 
die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Störungsverbote gemäß § 44 BNatSchG er-
forderlich. § 44 Abs. 1 BNatSchG weist eine Reihe von Verbotstatbeständen für beson-
ders und streng geschützte wild lebender Tiere und Pflanzen auf (Zugriffsverbote). Da-
nach darf besonders geschützten Tieren nicht nachgestellt werden, sie dürfen nicht 
gefangen, verletzt oder getötet werden. Darüber hinaus ist es verboten, ihre Fortpflan-
zungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, sie zu beschädigen oder zu 
zerstören. Die streng geschützten Tierarten und die europäischen Vogelarten dürfen 
zusätzlich während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und 
Wanderungszeiten nicht derart erheblich gestört werden, dass sich der Erhaltungszu-
stand der lokalen Population verschlechtert. Ebenso dürfen wild lebende Pflanzen der 
besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen nicht aus der Natur ent-
nommen sowie ihre Standorte nicht beschädigt oder zerstört werden. 
Eine Ausnahme gilt gemäß § 44 BNatSchG für die in Anhang IV der FFH-Richtlinie 
aufgeführten Tierarten und europäische Vogelarten: Es liegt ein Verstoß gegen oben 
erstgenannte Verbote nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff 
oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam-
menhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können dazu auch vorgezogene 
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden (Stufe II). Können oben genannte Voraus-
setzungen nicht erfüllt werden, ist zu prüfen, ob die Ausnahmetatbestände nach § 45 
BNatSchG (Stufe III) vorliegen. 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. B) BauGB sind zudem die Erhaltungsziele und der Schutz-
zweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogel-
schutzgebiete im Sinne des Bundenaturschutzgesetzes zu berücksichtigen. Die Natura 
2000-Gebiete sind ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten innerhalb der 
Europäischen Union. Es wird seit dem Jahr 1992 gemäß der Flora-Fauna-Habitat-
Richtlinie (FFH-RL) aufgebaut. Es dient dem Schutz seltener und gefährdeter Arten 
sowie seltener natürlicher Habitate, mit dem Ziel, Europas wertvolle und gefährdete 
Arten und Habitate langfristig zu sichern und zu schützen.

27. September 2024 22 
 
Arten und Biotope sind empfindlich gegenüber einer Flächeninanspruchnahme und der 
damit verbundenen Zerstörung von Lebens- und Nahrungsräumen bzw. allgemein ge-
genüber Beeinträchtigungen durch menschliche Nutzungen, die auch in Form von 
Lärm-, Licht- und Schadstoffimmissionen, Zerschneidung oder sonstigen Veränderun-
gen von Lebensräumen und Biotopen erfolgen kann. Schall- und Lichtimmissionen 
können insbesondere auf störungsempfindliche Tierarten einwirken und zu einem Ha-
bitatverlust führen, ebenso wie ein erhöhter Versiegelungsgrad. Emittierende Nutzun-
gen können daher negative Einwirkungen auf die lokale Tierwelt haben. 
Es wurde gutachterlich Fachbeiträge zu Artenschutzrechtlichen Prüfung Stufe I und 
Stufe II erstellt. Diese Gutachten dienen als Grundlage für die vorliegende Untersu-
chung des Schutzguts „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“. Weiterführende Infor-
mationen sind dem Gutachten zu entnehmen. 
 
3.1.1. Basisszenario  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 a) BauGB erfolgt die Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des der-
zeitigen Umweltzustands (Basisszenario) des Umweltbelangs „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“, 
einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden. 
a. Fauna 
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung, wurde zunächst 
eine Artenschutzrechtliche Potentialabschätzung (ASP Stufe I) und im Anschluss eine 
vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (ASP Stufe II) erstellt. Im Zuge des Arten-
schutzrechtlichen Fachbeitrags sollte geklärt werden, ob durch das Planvorhaben ar-
tenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ermöglicht werden kön-
nen (ASP Stufe I). Im Fall einer Betroffenheit besonders geschützter Arten werden im 
Rahmen einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung notwendige Vermeidungs-, Minde-
rungs- oder Ausgleichsmaßnahmen zur Vermeidung des Eintretens artenschutzrecht-
licher Verbotstatbestände konzipiert (ASP Stufe II). 
Die Potentialabschätzung umfasst eine Datenrecherche aus den Fachinformationen 
des Landes NRW und der Stadt Münster zu Vorkommen planungsrelevanter Arten auf 
dem Gelände oder benachbarter Strukturen. Das gesamte Gelände wurde an zwei 
Ortsterminen (16.02. und 07.03.2022) besichtigt. Anhand der Datenrecherche und vor-
gefundenen Strukturen wurde abgeschätzt, welche Vorkommen planungsrelevanter 
Arten auf dem Gelände nicht auszuschließen sind.  
Bei der Vorprüfung potentieller Wirkfaktoren (z.B. Gebäudeabriss, Umbau, Neuerrich-
tung von Gebäuden) wurde festgestellt, dass eine Verletzung der Verbotstatbestände 
des § 44 BNatSchG möglich sein könnte. Je nach Art, Ort und Intensität des Eingriffs 
können besonders geschützte Arten getötet oder geschädigt werden. 
Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass innerhalb des Plangebiets vorhandene 
bauliche Anlagen im Bestand oder zukünftig durch einzelne Exemplare von Tierarten 
besiedelt sind bzw. werden, für die naturschutzrechtlichen Schutzanforderungen be-
stehen.  
Im Zuge der ASP Stufe I wurden Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Vogel- 
und Fledermausarten innerhalb des Geltungsbereiches festgesellt. Ein Vorkommen 
von Reptilien im Südwesten des Plangebiets konnte im Zuge der ASP Stufe I nicht 
sicher ausgeschlossen werden.  
Der ‚Silbersee‘ im Nordwesten des Geltungsbereichs wurde bereits von Februar bis 
Oktober 2021 intensiv auf Vorkommen der Artgruppen Amphibien, Fledermäuse und 
Vögel untersucht.

27. September 2024 23 
 
Hinsichtlich der Amphibien konnte gutachterlich festgestellt werden, dass das Gewäs-
ser durch steile Ufer, Beschattung und starken Fischbesatz ein relativ ungünstiges Ha-
bitat für Amphibien darstellt. Bei keiner der Begehungen durch den Gutachter wurden 
Amphibien nachgewiesen. 
Im Zuge der Faunistischen Untersuchung des verbleibenden Geltungsbereichs wurden 
an achtzehn Terminen im Jahr 2022 planungsrelevante Brutvogel-, Fledermaus- und 
Reptilienarten erfasst, teilweise wurden termingleich mehrere Untersuchungen durch-
geführt. Insgesamt wurden Brutvögel an 11 Terminen, Reptilien an sieben Terminen 
und Fledermäuse an sieben Terminen erfasst. Darüber hinaus wurden automatische 
Systeme zur Erfassung von Fledermäusen eingesetzt. 
I. avifaunistische Untersuchung 
Im Rahmen der faunistischen Erfassung des Silbersees im Jahr 2021 wurden insge-
samt 31 Vogelarten, darunter zwei planungsrelevante Arten, erfasst. Mindestens 20 
Arten konnten sicher als Brutvogel des Untersuchungsgebietes nachgewiesen werden. 
Bei keiner der 20 Brutvogelarten handelt es sich um planungsrelevante Arten. Zwei 
Brutvogelarten (Fitis und Teichralle) sind als Arten der Vorwarnliste gefährdet. Alle wei-
teren Brutvogelarten sind ungefährdete und häufige Arten. Für alle Brutvogelarten gilt, 
dass die Bestandszahlen im Untersuchungsgebiet ‚Silbersee‘ mit ein bis zwei Paaren 
gering sind. 
Die planungsrelevanten Arten Graureiher und Kormoran wurden am Silbersee lediglich 
überfliegend beobachtet. Die Existenz eines Brutvorkommens konnte sicher ausge-
schlossen werden. 
Insgesamt wurden im Rahmen der avifaunistischen Untersuchung der Artenschutz-
rechtlichen Prüfung des gesamten Plangebiets  36 Vogelarten, darunter neun pla-
nungsrelevante Arten, erfasst. Mindestens 21 Arten konnten sicher als Brutvogel des 
Untersuchungsgebiets angesprochen werden. Bei weiteren vier Arten ist unsicher, ob 
sie innerhalb des Untersuchungsgebiets gebrütet haben oder sich lediglich kurzzeitig 
oder unverpaart im Gebiet aufgehalten haben. Die übrigen elf Arten sind aufgrund ihres 
Auftretens außerhalb der Brutzeit und ihrer Habitatansprüche rein als Nahrungsgast 
oder Durchzügler anzusprechen. 
Die planungsrelevanten Arten Graureiher und Kormoran wurden im Untersuchungsge-
biet lediglich sporadisch überfliegend beobachtet.  
Mehlschwalben wurden nur einmalig am 08.06.2022 festgestellt. Zwei Schwalben flo-
gen in nordöstliche Richtung über das Gebiet. Ein Anflug an Gebäude wurde nicht be-
obachtet. Die nächsten Mehlschwalben-Vorkommen sind nahe der Prinzenbrücke in 
Hiltrup bekannt. Möglicherweise handelte es sich um Individuen aus dieser Population. 
Innerhalb des Geltungsbereichs wurden an keinem Gebäude Nester oder Spuren von 
Nestern gefunden. Es traten somit keine Hinweise auf Brutvorkommen von Mehl-
schwalben innerhalb des Geltungsbereiches auf. 
Lachmöwen fliegen täglich zu mehreren hundert Individuen über den Dortmund-Ems-
Kanal am Werksgelände vorbei. Im Rahmen der Kartierungen wurden sie nicht bei der 
Nahrungssuche auf dem Werksgelände festgestellt.  
An zwei Terminen wurde ein einzelner Mäusebussard an den Grünlandflächen nahe 
des Centros Espanol erfasst. Wahrscheinlich werden die Grünlandflächen dort zur 
Mäusejagd genutzt. Ein besetzter Horst wurde innerhalb des Geltungsbereichs nicht 
festgestellt.  
Für Rauchschwalben liegen vom 4. Mai bis 28. Juli drei Brutzeitbeobachtungen von 
einzelnen Individuen auf dem Werksgelände vor. Alle Schwalben wurden im Süden

27. September 2024 24 
 
des Geltungsbereichs nahe der Kläranlage gesichtet. Die Tiere wurden im Flugverhal-
ten genau verfolgt, um Einflüge in Gebäude oder sonstige Hinweise auf Brutvorkom-
men innerhalb des Geltungsbereiches zu erlangen. Es traten bei keinem der drei Kar-
tiertermine mit Rauchschwalbensichtungen Hinweise auf Brutvorkommen auf dem 
Werksgelände auf. Wahrscheinlich handelt es sich um Nahrungsgäste, die aus einem 
Brutvorkommen auf einer der Hofstellen auf der Kanalinsel stammen.  
Im Rahmen der Kartierung traten keine Hinweise auf Brutvorkommen von Staren auf 
dem Werksgelände auf. Die einzige Beobachtung eines Stars betrifft ein einzelnes In-
dividuum, das das Werksgelände am 4. Mai in größerer Höhe überflog. 
Nur zwei planungsrelevante Arten (Turm- und Wanderfalke) besitzen Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten innerhalb des Geltungsbereichs. Diese beiden Arten und die Gilde 
der in Gebäudenischen brütenden Singvögel und der Gehölzbrüter wurden im Arten-
schutzbeitrag genauer diskutiert. Für alle weiteren Arten, die auf dem Werksgelände 
vereinzelt in Gehölzen brüten gilt die in Kap. 3.1.4 beschriebene Vermeidungsmaß-
nahme entsprechend. 
Turmfalken wurden bereits am 7. März als Paar im Nordosten des Werksgeländes er-
fasst. Am 23. März waren Männchen und Weibchen lautstark balzend im Bereich des 
ehemaligen Wasserturms anzutreffen. Insgesamt dreimal wurde an diesem Termin 
eine Kopula beobachtet. Etwa 50 m nördlich des Wasserturms befindet sich eine Nist-
hilfe von Turmfalken, die von den Falken auch als Brutplatz gewählt wurde. Im Mai 
traten allerdings keine regelmäßigen Feststellungen von Turmfalken an der Nisthilfe 
mehr auf. An mehreren Terminen wurden Dohlen am Kasten festgestellt. Es ist mög-
lich, dass es aufgrund der Konkurrenz zu den Dohlen nicht zu einer erfolgreichen Brut 
gekommen ist. Die erneute Sichtung des Paars am 8. Juni und auch am 28. Juli weist 
jedoch darauf hin, dass das Werksgelände der BASF zu einem regelmäßig besetzten 
Revier von Turmfalken gehört. 
Wie für die Turmfalken so ist auch für Wanderfalken eine artspezifische Nisthilfe auf 
dem Gelände der BASF Coatings vorhanden. Der Kasten wurde im Jahr 2020 fachge-
recht an einem Schlot im Süden des Geltungsbereichs installiert. Für die Brutsaison 
2020 kann eine Brut von Wanderfalken in dem Kasten ausgeschlossen werden. Der 
Kasten war von einem Paar Dohlen besetzt. Wanderfalken wurden nur sehr selten auf 
dem Werksgelände beobachtet. Diese Beobachtungen sind wahrscheinlich auf das 
langjährig genutzte Revier mit dem Brutplatz am Rockwool-Turm etwa 500 m nördlich 
des Werksgeländes zurückzuführen. Im Rahmen einer abendlichen Kartierung am 17. 
Januar 2023 also zu Beginn der Brutzeit von Wanderfalken wurde ein Wanderfalke bei 
der Jagd auf Dohlen und später in der Nähe des Kastens ansitzend beobachtet. Es 
liegt somit ein Hinweis auf eine Reviergründung auf dem Werksgelände der BASF  vor. 
Neben den planungsrelevanten Arten Turm- und Wanderfalke kommen im Geltungs-
bereich des Bebauungsplans 256, Teilbereich II: BASF-Werksgelände 26 weitere Brut-
vogelarten vor. So sind einzelne Bruten von Bachstelzen in Gebäudenischen, Blaumei-
sen in Rohrleitungen und Ringeltauben an Dachüberständen und Fallrohren nachge-
wiesen. Bei diesen Arten handelt sich um Arten mit landesweit günstigem Erhaltungs-
zustand, einer weiten Verbreitung und einer großen Anpassungsfähigkeit. Sie sind 
nicht in der Liste der planungsrelevanten Arten gelistet. Das bedeutet, dass davon aus-
gegangen werden kann, dass die Zerstörung einzelner Fortpflanzungsstätten in der 
Regel das Schädigungsverbot nach § 44 BNatSchG nicht auslöst. 
Im vorliegenden Fall wurde gezielt auf eine Nutzung des Werksgeländes durch Mauer-
segler geachtet. Hier wurden keine Niststätten festgestellt. Es wurden aber mindestens 
34 Nester von Dohlen und 12 Nistplätze von Haussperlingen kartiert. In beiden Fällen 
ist die tatsächliche Anzahl der Brutpaare wahrscheinlich um das Doppelte höher. Die

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Harzfabrik im zentralen Geltungsbereich wird im Winter von einer großen Gruppe Doh-
len als Schlafplatz genutzt. Im Rahmen der Kartierungen wurden die abendlichen An-
sammlungen auf etwa 2.000 Individuen geschätzt. Der Dohlen- Schlafplatz hat sich 
erst vor wenigen Jahren etabliert.  
In den Gehölzen am Silbersee und an weiteren Gehölzen, vorwiegend am Südrand 
des Geltungsbereichs, wurden über 20 verschiedene Vogelarten nachgewiesen. Diese 
Arten brüten teilweise in Baumhöhlen (z.B. Buntspecht, Meisen) oder in Nestern im 
Geäst oder in Bodennähe (z.B. Buchfink, Rotkehlchen, Stieglitz oder Zaunkönig). Es 
handelt sich jeweils um wenige Brutpaare, die vereinzelt in geeigneten Gehölzstruktu-
ren vorkommen. Die betroffenen Brutvogelarten sind Arten mit einer weiten Verbreitung 
und einem landesweit günstigen Erhaltungszustand. Sie sind nicht in der Liste der pla-
nungsrelevanten Arten gelistet. Das bedeutet, dass davon ausgegangen werden kann, 
dass die Zerstörung einzelner Fortpflanzungsstätten in der Regel das Schädigungsver-
bot nach § 44 BNatSchG nicht auslöst. Für alle europäischen Vogelarten gilt aber das 
Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG. Das bedeutet, dass bei jeglichen Baumaßnah-
men darauf geachtet werden muss, dass keine bebrüteten Gelege zerstört oder nicht 
flügge Nestlinge getötet werden dürfen. 
II. Fledermauskartierung 
Mit mindestens neun nachgewiesenen Fledermausarten ist das Bearbeitungsgebiet als 
mäßig artenreich einzuschätzen. Im Untersuchungsgebiet ‚Silbersee‘ sind Gehölze un-
terschiedlicher Struktur vorhanden. Die mögliche Nutzung durch Fledermäuse wurde 
im Rahmen der Untersuchung überprüft. Ausflüge aus den betroffenen Gehölzen konn-
ten nicht ermittelt werden. Wochenstuben oder individuenreiche Quartiere im Sommer-
lebensraum können mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Einzelquar-
tiere von Wasser-, Fransen-, Bartfledermäusen oder Braunen Langohren sowie später 
im Jahr auftretenden Baumhöhlenüberwinterern, insbesondere der Rauhautfleder-
maus, können allerdings nicht vollständig ausgeschlossen werden. 
Zur Erfassung der Fledermausaktivität fanden bei günstigen Witterungsbedingungen 
(schwacher Wind, kein Niederschlag) sieben nächtliche Begehungen in der Aktivitäts-
zeit der Fledermäuse zwischen April und Oktober 2022 statt. Neben der Erfassung 
mittels Fledermausdetektor wurden automatische Aufnahmesysteme genutzt, um wei-
tere Daten zum Artenspektrum sowie der Aktivität über den gesamten Nachtzeitraum 
und zu gewinnen. Über die akustischen Erfassungen konnten mindestens zehn Arten 
nachgewiesen werden. 
Die Große und die Kleine Bartfledermaus, das Große Mausohr, die Teichfledermaus 
sowie die Wasserfledermaus gehören der Gattung Myotis an und wurden im Zuge der 
Erfassung im Untersuchungsgebiet nachgewiesen oder konnten zumindest nicht aus-
geschlossen werden. Da die meisten Rufe aus der Gattung Myotis nicht bis auf Artni-
veau bestimmt werden konnten und die Betroffenheit der verschiedenen Myotis-Arten 
in Bezug auf das Vorhaben sich nur unwesentlich unterscheidet, erfolgte eine Bewer-
tung der gesamten Gattung. 
Die Gattung Myotis ist im Regelfall im Siedlungsbereich selten anzutreffen, da die Arten 
Licht meiden. Gelegentlich fliegen einzelne Individuen auch durch beleuchtete Berei-
che, was aber eher die Ausnahme ist. 
Jagdaktivität von Wasserfledermäusen konnte unterhalb der Eisenbahnbrücke über 
dem Kanal beobachtet werden. Über die automatischen Erfassungen und die Dauer-
erfassung wurden nur wenige Sequenzen aufgezeichnet, die auf Jagd von Mausohr-
fledermäusen hinweisen (sog. Feeding-Buzzes), sodass davon ausgegangen werden 
kann, dass das Plangebiet vor allem durchflogen wird.

27. September 2024 26 
 
Im Umfeld des Vorhabens werden geeignete Lebensräume für Myotis-Arten erwartet. 
Diese können sich beispielsweite in den Waldbereichen um den Oeding-Teich oder 
südlich des Kanals in der Hohen Ward befinden. Jagdaktivität innerhalb des Plange-
biets wurde nicht registriert. 
Die regelmäßigen Nachweise von Individuen der Gattung Myotis über die Waldbox und 
an einigen Standorten der Batcorder-Erfassungen zeigen, dass die dunkleren und Ge-
hölz bestandenen Randbereiche des Plangebiets zum Transfer genutzt werden. Auf-
grund seiner Durchgängigkeit als Dunkelkorridor ist der Kanal für Transferflüge licht-
meidender Arten von besonderer Bedeutung. Bei den Detektorbegehungen zeigte sich 
der Kanal daneben als wichtiges Jagdhabitat für Wasserfledermäuse. Es ist aufgrund 
der ökologischen Ansprüche der Art zu erwarten, dass sich die beobachtete Jagdakti-
vität den gesamten Kanal entlang zieht. Auch Teichfledermäuse sind dort bei der Jagd 
und besonders zu den Zugzeiten zu erwarten. 
Hinweise auf Quartiere wurden nicht festgestellt. Grundsätzlich können in den Wald-
bereichen am Silbersee und westlich des Centros Espanol Quartierbäume vorhanden 
sein, die zumindest von Einzeltieren ggf. unregelmäßig genutzt werden. Größere Quar-
tiervorkommen sind aufgrund der Kleinflächigkeit der Waldbereiche, der Siedlungs-
nähe (Silbersee) und/oder dem geringen Alter der Bäume (Wald am Centro Espanol) 
nicht zu erwarten. 
Große Abendsegler wurden über die Batcorder- und Dauererfassung sehr häufig nach-
gewiesen. Bei den Batcorder-Erfassungen lagen die Schwerpunkte an einigen Stand-
orten, wobei am kanalnahen Standort mit Abstand die meisten Aufnahmen aufgezeich-
net wurden.  
Mit insgesamt 6008 Aufnahmen wurden Große Abendsegler sehr häufig über die Wald-
box aufgezeichnet. Die meisten Aufnahmen der Art wurden in der Zeit von Anfang Juni 
bis Anfang Juli registriert. Da dieser Zeitraum nicht mit der Zugzeit zusammenfällt, ist 
davon auszugehen, dass Große Abendsegler diesen Bereich des Plangebiets vor al-
lem zur Jagd anfliegen. Insgesamt traten Große Abendsegler über die gesamte Erfas-
sungszeit bis zum Ende der ersten September-Dekade regelmäßig auf. Danach wurde 
die Art nur noch sporadisch erfasst. 
Insbesondere die sehr häufigen Nachweise an Standorten der Dauererfassung und 
Batcorder deuten auf eine hohe Bedeutung des Kanals und der angrenzenden Freiflä-
chen als Jagdhabitat hin. Zudem nutzen Große Abendsegler auf ihren Zugwegen zwi-
schen Sommer- und Winterquartieren bevorzugt Kanäle zum Transfer, was die insge-
samt sehr hohe Aktivität der Art an den gewässernahen Erfassungsorten (Batcorder 
und Waldbox) erklärt. Für die Freifläche am Centro Espanol wird daher für beide 
Abendseglerarten eine hohe Bedeutung als Jagdhabitat angenommen. 
Bedeutende Baumquartiere auf dem Werksgelände von Großen Abendseglern sind 
aufgrund des weitgehenden Fehlens von geeigneten Baumhöhlen nicht zu erwarten. 
Einzeltiere können jedoch zu jeder Jahreszeit in geeigneten Strukturen in den Bäumen 
übertagen. 
Kleine Abendsegler konnten bei den Detektorbegehungen am 19.04. und 02.08.2022 
im Bereich des hohen Gebäudes nahe dem Centro Espanol jagend beobachtet wer-
den. Am 02.08.2022 jagten zwei Individuen um das Gebäude herum. Im April fand nur 
kurzzeitige Jagdaktivität statt. 
Über die Dauererfassung wurden Kleine Abendsegler regelmäßig über die gesamte 
Erfassungsperiode bis zum Ende der ersten September-Dekade nachgewiesen. Ana-
log zu Großen Abendseglern trat die Art vor allem zwischen Anfang Juni und Anfang 
Juli auf. Ab dem 09.09.2022 wurden nur noch an wenigen Tagen Kleine Abendsegler 
registriert.

27. September 2024 27 
 
Die Freifläche am Centro Espanol besitzt für Kleine Abendsegler eine Bedeutung als 
Jagdhabitat. Da Kleine Abendsegler wie auch der Große Abendsegler bevorzugt ent-
lang von Wasserwegen zwischen dem Sommer- und Winterquartier ziehen, werden 
kanalnahe Flächen dementsprechend häufiger frequentiert. Für die Freifläche am 
Centro Espanol wird daher für beide Abendseglerarten eine hohe Bedeutung als Jagd-
habitat angenommen. 
Bedeutende Baumquartiere auf dem Werksgelände von Kleinen Abendseglern sind 
aufgrund des weitgehenden Fehlens von geeigneten Baumhöhlen nicht zu erwarten. 
Einzeltiere können jedoch zu jeder Jahreszeit in geeigneten Strukturen in den Bäumen 
übertagen. 
Bereits bei den faunistischen Erfassungen am Silbersee wurde ein Jagdhabitat der 
Breitflügelfledermaus entlang der Gehölze nördlich des Silbersees festgestellt werden. 
Dieser Bereich wurde daher nicht erneut intensiv erfasst. 
Bei den Detektorbegehungen im Jahr 2022 wurde auf der Freifläche nordwestlich des 
Centros Espanol die Jagd einer Breitflügelfledermaus beobachtet. Ansonsten wurden 
Breitflügelfledermäuse an der Grünlandfläche nahe dem Kanal östlich des Centros E-
spanol sowie an der Grünlandfläche bei der solitären Alteiche detektiert. 
Bei den Batcorder-Erfassungen trat die Art an mehreren Standorten auf. Diese Stand-
orte befinden sich auf Grünland-, bzw. Rasenflächen, wobei am Standort im Norden 
die meisten Aufnahmen registriert wurden, obwohl die Fläche sehr klein und von Ge-
bäuden und einem Parkplatz umsäumt ist. Die unterschiedliche Anzahl der Aufnahmen 
kann neben den Standorteigenschaften vom Wetter und der Jahreszeit geprägt sein. 
Über die Dauererfassung wurden Breitflügelfledermäuse mit insgesamt 1126 Aufnah-
men nachgewiesen. Hierunter waren auch viele Feeding-Buzzes, die auf Jagdaktivität 
hinweisen, sodass die Grünlandfläche am Standort der Waldbox als ein wichtiges 
Jagdhabitat angesehen werden kann. Neben einer Bedeutung als Jagdhabitat können 
die Gehölzränder als Transferweg zwischen Jagdgebieten genutzt werden. 
Quartiere der Art oder Hinweise auf eine Quartiernähe auf dem Werksgelände wurden 
nicht festgestellt. Quartiere von Einzeltieren können in den Gebäuden im Plangebiet 
dennoch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, da diese über Detektorerfassun-
gen nur durch Zufall festgestellt worden wären und keine auffälligen Aktivitätspeaks 
über die automatischen oder Dauer-Erfassungen erzeugen würden, sofern das Gerät 
nicht in unmittelbarer Nähe zum Quartier stünde. 
Mückenfledermäuse wurden mit einer Aufnahme an Batcorder im Norden des Unter-
suchungsgebiets und mit 20 Aufnahmen über die Dauererfassung nachgewiesen. Die 
Waldbox erfasste die Art vor allem im Mai und im August. 
Insgesamt wurden mit insgesamt 21 Aufnahmen (Waldbox und Batcorder) so wenige 
Nachweise erbracht, dass sich für das Plangebiet keine besondere Bedeutung für Mü-
ckenfledermäuse ableiten lässt. 
Rauhautfledermäuse wurden bei den Detektorbegehungen entlang des Kanals häufig 
jagend angetroffen. Auch am Silbersee wurden jagende Individuen angetroffen. Insge-
samt war die Art sehr regelmäßig im Plangebiet vertreten. 
Über die Dauererfassung zeigte sich, dass die Art über die gesamte Erfassungsperiode 
im Plangebiet vorkam und nicht nur zu den Zugzeiten. Eine Fokussierung auf eine be-
stimmte Nachtzeit ist nicht erkennbar, sodass kein Hinweis auf ein nahegelegenes 
Quartier im übrigen Geltungsbereich abgeleitet werden könnte. Neben dem Baumbe-
stand am Silbersee stellen Waldgebiete im Umfeld zum Plangebiet (z.B. rund um den

27. September 2024 28 
 
Oedingteich westlich des Untersuchungsgebiet, Hohe Ward südlich des Untersu-
chungsgebiets) geeignetere Quartierstandorte dar als die weiteren Baumbestände im 
Plangebiet dar. 
Die kanalnahen Bereiche des Plangebiets sind bedeutende Jagdlebensräume für Rau-
hautfledermäuse. Die Hecken entlang des Kanals dienen dabei sowohl als Lichtschutz, 
Leitlinie und vermutlich auch Nahrungsquelle (Insekten). Bedeutende Quartiervorkom-
men sind aufgrund des Fehlens geeigneter Baumbestände im Plangebiet nicht zu er-
warten. Einzelquartiere können jedoch ganzjährig in Bäumen mit Spalten oder Höhlen 
nicht ausgeschlossen werden. 
Zwergfledermäuse wurden bei den Detektorbegehungen entlang des Kanals regelmä-
ßig jagend angetroffen. Daneben traten sie gehäuft am Centro Espanol und am Silber-
see auf. 
Schwärmaktivität, die auf ein Wochenstubenvorkommen hindeutet, konnte auf dem Be-
triebsgelände an keiner Stelle festgestellt werden. Intensive Kontrollen erfolgten am 
Centro Espanol und in den Randbereichen des Plangebiets im Norden und Nordosten. 
Einzelne Individuen wurden regelmäßig zwischen den Gebäuden im nördlichsten Teil 
des Plangebiets angetroffen. Besonders im August war die Jagd hier oft mit Sozialrufen 
kombiniert, die auf Balz hinweisen. In diesem Bereich werden ein oder mehrere Ein-
zelquartiere und/oder Balzquartiere vermutet. 
Auch im Nordosten zeigten sich regelmäßig einzelne Zwergfledermäuse, die anhaltend 
jagten. Besonders in dem Bereich um den alten Wasserturm bis zu dem neueren Ge-
bäude an den Bahngleisen (A301) wurden auffällig oft Zwergfledermäuse angetroffen, 
sodass in diesem Bereich ebenfalls mindestens ein Einzelquartier vermutet wird.  
Daneben bietet das Gebäude des Centros Espanol gute Quartiermöglichkeiten. Da in 
diesem Bereich auch regelmäßig eine hohe Aktivität festgestellt wurde, ist die Wahr-
scheinlichkeit hoch, dass zumindest Einzeltiere, aber auch größere Gruppen, hier 
Quartier beziehen können, auch wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Hinweise auf 
eine aktuelle Nutzung erbracht werden konnten. 
Die stark beleuchteten und intensiv genutzten Bereiche auf dem Betriebsgelände wur-
den weitestgehend gemieden. Einzelne Kontakte zu Zwergfledermäusen wurden je-
doch auch hier registriert. 
Bei den Batcorder-Erfassungen wurden Zwergfledermäuse an allen Standorten nach-
gewiesen. Der nördliche Standort befand sich zwischen Gebäuden, in denen ein Quar-
tier vermutet wird. Die nächtliche Aktivitätsverteilung zeigt erste Nachweise von Zwerg-
fledermäusen in der ersten Viertelstunde nach Sonnenuntergang, was ebenfalls als 
Hinweis auf ein nahegelegenes Quartier gewertet wird. 
Zwergfledermäuse kamen über den gesamten Erfassungszeitraum in fast jeder Nacht 
am Standort der Waldbox vor. Erst ab dem 25.09.2022 erfolgten einzelne Nächte ohne 
Rufaufzeichnungen der Art. Die Aktivitätsverteilung über die Nachtstunden zeigt ganz-
nächtig hohe Aktivitäten. Es sind zwar Aktivitätsspitzen nach Sonnenuntergang und vor 
Sonnenaufgang (9 Stunden nach Sonnenuntergang, entspricht dem Zeitraum Ende 
August/September) erkennbar, insgesamt sind diese jedoch nicht mit einer Quartier-
nähe in Verbindung zu bringen, da der Beginn zu spät und das Ende der Aktivität zu 
früh einsetzen. 
Zwergfledermäuse nutzen bestimmte Bereiche des Plangebiets intensiv zur Jagd. Grö-
ßere Quartiere wurden nicht nachgewiesen, jedoch werden vor allem im nördlichen und 
nordöstlichen Bereich des Plangebiets mindestens Einzelquartiere angenommen.

27. September 2024 29 
 
Auch in anderen Gebäuden können Quartiere nicht mit Sicherheit ausgeschlossen wer-
den, zumal Zwergfledermäuse regelmäßig ihre Quartiere wechseln und schnell neue 
Quartiere annehmen. 
Ein (Braunes) Langohr wurde am Rand des Waldstücks beim Centro Espanol detek-
tiert. Die Jahresaktivität zeigt hierbei weder jahres- noch nachtzeitlich Schwerpunkte. 
Die regelmäßigen einzelnen Nachweise der Art deuten auf eine konstante Nutzung des 
Bereichs um die Dauererfassung hin. Da Langohren sehr leise orten und daher ver-
mutlich nur ein kleiner Teil der tatsächlichen Aktivität erfasst wurde, können auch Quar-
tiere im Umfeld nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Der unterholzreiche Wald-
bestand westlich des Centro Espanol bietet hierfür gute Voraussetzungen, zumal er 
sich entlang des Kanals mit einer Unterbrechung durch die Hansestraße bis zum Oe-
dingteich weiter erstreckt. 
III. Reptilienkartierung 
Ein Vorkommen von Zauneidechsen auf dem Gelände der BASF, insbesondere an den 
Gehölz- und Grünlandflächen im Südosten des Werksgeländes war nach einer ersten 
Ortsbesichtigung zu Beginn der Vegetationsperiode 2022 und ohne nähere Kenntnis 
der Örtlichkeit nicht auszuschließen. Eine mögliche Präsenz von Reptilien wurde im 
Rahmen von insgesamt sieben Terminen, teilweise im Rahmen der Brutvogelkartierun-
gen vorsorglich überprüft. 
Die Begehungen erfolgten bei günstigen Wetterbedingungen (überwiegend sonnig, 
niederschlagsfrei). Bei jedem Geländetermin wurden die potentiell relevanten Struktu-
ren im Südosten des Änderungsbereichs abgelaufen und auf Reptilien bzw. deren Spu-
ren (z.B. Häutungsreste, Spuren im Sand) überprüft. Dabei wurden jedes Mal die vier 
ausgelegten Schlangenbleche und auch weitere Verstecke unter Steinen, Plastikpla-
nen, etc. überprüft. Auf dem Gelände der ehemaligen Entnahmestelle für Kanalwasser 
erfolgte bei jedem Termin eine Sichtkontrolle auf flüchtende Individuen. 
Trotz intensiver Suche wurde an keinem der beiden Begehungstage Reptilien festge-
stellt. Weder zu der planungsrelevanten Art Zauneidechse noch zu weiteren ungefähr-
deten Reptilienarten, wie z.B. Waldeidechsen oder Blindschleichen traten Hinweise 
auf. Auch wurden keine weiteren Hinweise auf eine Präsenz, wie z.B. Totfunde, Häu-
tungsreste, Gelege, plötzliches Rascheln im Laub o.ä. festgestellt. 
 
b. Biotope und Vegetation 
Im Plangebiet sind mit Ausnahme des sogenannten Silbersees und den zugehörigen 
Gehölzstrukturen keine schützenswerten Biotope erfasst.  
Das am nächsten befindliche Naturschutzgebiet Davert, das gemäß § 23 BNatSchG 
geschützt ist, liegt rd. 1,7 km südlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Von 
einer Betroffenheit ist aufgrund der hohen Entfernung nicht auszugehen. 
Das Landschaftsschutzgebiet Hohe Ward, das gemäß § 26 BNatSchG geschützt ist, 
befindet sich rd. 500 m südlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, direkt an-
liegend an den Dortmund-Ems-Kanal. Eine Betroffenheit ist aufgrund der ausreichen-
den Entfernung und der im Bestand bereits vorhandenen industriellen Nutzung eben-
falls nicht auszugehen. 
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung befindet 
sich das gemäß § 30 BNatSchG geschützte Biotop ‚Silbersee‘ mit der Kennung BT-
4011-0026-2016 („stehendes Binnengewässer, natürlich, naturnah, unverbaut“).  
Der Teich selbst hat eine Größe von ca. 6.800 m² und ist rundherum von steilen Ufern 
und wallartigen Aufschüttungen umgeben. Die Ufer sind wie auch das übrige Gelände

27. September 2024 30 
 
um den Teich dicht mit Gehölzen bestanden. Am Ufer stehen standortgerechte Ge-
hölze (Silberweiden, Schwarz-Erlen und Grauweiden). Nur fragmentarisch ist eine 
Röhrichtvegetation mit wenig Schilf, Wasserminze, Gilbweiderich und anderen Stau-
den entwickelt. Im Wasser kommen verschiedene Wasserlinsenarten, Hornkraut und 
Weiße Seerosen vor. Die umgebenen Gehölzbestände sind offensichtlich spontan ent-
standen und somit aus einigen Steil-Eichen, vorwiegend aber Birke, Zitterpappeln, Ro-
binien und Schwaz-Erlen aufgebaut. Im Unterwuchs befindet sich eine vorwiegende 
eutraphente Vegetation aus Pfaffenhütchen, Schneeball, Holunder, viel Brombeere 
und Springkraut. Einige der Bäume in dem Gehölz weisen Brusthöhendurchmesser 
von über 60 cm auf.  
Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchti-
gung führen können, sind demnach verboten. Auf Antrag kann eine Ausnahme gemäß 
§ 30 Abs. 3 BNatSchG oder Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG erwirkt werden.  
Die Fläche des Silbersees ist im derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II als Indust-
riegebiet gemäß § 9 BauNVO festgesetzt. Das Biotop befindet sich außerdem inner-
halb des Werksgeländes der BASF und ist daher nicht öffentlich zugänglich. 
Bei den Grünflächen innerhalb des Geltungsbereichs handelt es sich vor allem um ei-
nen 5 m breiten Streifen entlang der Glasuristraße sowie einem 10 m breiten Streifen 
entlang des Dortmund-Ems-Kanals. Innerhalb dieser Flächen sind im Wesentlichen 
Sträucher und einige Bäume vorhanden. Im restlichen Plangebiet sind vereinzelt Mäh-
wiesen und Einzelbäume bzw. kleine Baumgruppen vorhanden. Im Südwesten sind vor 
allem große Mähwiesen, um das Hochregallager herum angeordnet, die aus Brand-
schutz Aspekten freizuhalten sind. 
Im Zuge der Errichtung des LOKOMS (Logistikgebäude mit einer Hochregallageran-
lage) wurden fünf Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet ausgewiesen. 
1. Zur Eingrünung der Gebäude und Betriebsanlagen wurden in einem 5 – 10 m brei-
ten Streifen an den Grundstücksgrenzen standortheimische Bäume und Sträucher 
gepflanzt. Im Bebauungsplan entspricht dies dem Bereich der o.g. Pflanzbindung 
2. Zur Grüneinbindung der Lagerhalle wurde räumlich gestaffelt an der Nordseite der 
Bewitterungsstation eine Reihe heimischer Großbäume gepflanzt. 
3. Zur Eingrünung und Verbindung mit dem Gehölzbestand des ‚Silbersees‘ wurde 
eine Fläche von rd. 0,25 ha im nördlichen Abschnitt der Lagerhalle zu einem 
Strauchweidengebüsch entwickelt. 
4. Abschnitte des 30 m breiten Sicherheitsstreifens, der die Lagerhalle umgibt, wur-
den, je nach Exposition, zu einer einschürigen Mähwiese mit unterschiedlichen Ar-
tenspektrum entwickelt. 
5. Es wurden Entsiegelungen von Wegen und Parkplatzflächen zugunsten von Ge-
hölzpflanzungen und Mähwiesen umgesetzt. 
Innerhalb des Geltungsbereichs des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans 
befinden sich zwei mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die Wald im Sinne der wald-
bezogenen Gesetzgebung darstellen.  
Eine Waldfläche findet sich im Bereich des Silbersees und weist eine überschlägige 
Fläche von ca. 7.000 m² auf, die Wasserfläche des Silbersees wurde dabei bereits 
abgezogen. Ein weiterer Bereich im Südwesten erstreckt sich über die Grenze des 
Geltungsbereichs hinaus, die Fläche innerhalb des Geltungsbereichs weist eine über-
schlägige Größe von ca. 2.900 m² vor. Die o.g. Waldflächen sind im bestehenden Be-
bauungsplan Nr. 256 II als Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO festgesetzt. 
Weitere schützenswerte Biotope, Schutzgebiete und Vegetationen befinden sich nicht

27. September 2024 31 
 
innerhalb des Plangebiets.  
c. Biologische Vielfalt  
Bedingt durch die Lage innerhalb eines Gewerbe- und Industriegebietes sowie die 
überwiegende Nutzung der Fläche als gewerbliche Nutzfläche ist der Geltungsbereich 
stark anthropogen geprägt und weist nur einen begrenzten Anteil an naturnahen Le-
bensräumen auf. Die biologische Vielfalt ist nutzungsbedingt als gering zu stufen.  
 
3.1.2. Nichtdurchführung der Planung 
Gemäß Anlage 1 Nr. 2 a) BauGB erfolgt die Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umwelt-
zustands des Umweltbelangs „Pflanzen und Tiere/Biotope/Biologische Vielfalt“ bei Nichtdurchführung der 
Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der 
Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt wer-
den kann. 
Bei der Nichtdurchführung des Vorhabens ist davon auszugehen, dass der Umweltzu-
stand des Umweltbelangs „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ in seiner jetzigen 
Form größtenteils erhalten bleibt. 
Die vorhandenen Nisthilfen für Turm- und Wanderfalken, die von der BASF Coatings 
GmbH installiert wurden, sind planungsrechtlich nicht gesichert. Eine Erhaltung und 
Instandhaltung sind daher nicht gewährleistet. 
Auch bei Nichtdurchführung der Planung können Baumfällungen und Gebäudeabriss/-
umbauten im Zuge der Entwicklung des Plangebiets nicht ausgeschlossen werden. 
Verbotstatbestände hinsichtlich ggf. betroffener Vogel- und Fledermausarten sind im 
Zuge der Genehmigungen zu prüfen. 
 
3.1.3. Prognose  
Gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) BauGB erfolgt die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands des 
Umweltbelangs „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ bei Durchführung der vorbereitenden Bauleitpla-
nung. 
Durch den Bebauungsplan wird die dauerhafte städtebauliche Sicherung einer wirt-
schaftlichen und zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand vorhan-
denen Nutzungen innerhalb des Plangebiets verfolgt. 
Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorrangig im Zuge der Bauleitplanung die Art der 
baulichen Nutzung im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II geän-
dert. Die mit der im Bestand vorhandenen Nutzung verbundenen Schallemissionen und 
der angemessene Sicherheitsabstand i.S.d. § 3 Abs. 5c BImSchG sind im Aufstellungs-
verfahren zu beachten. Planungsziel ist, die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen, 
also solchen, die sich trotz aller betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen 
können, aufgrund des bereits im Bestand vorhanden Betriebsbereichs i.S.d. § 3 Abs. 
5a BImSchG, sowie die Schall- Luftschadstoff-, Staub und Geruchsemissionen für die 
angrenzenden schutzwürdigen Gebiete nicht zu erhöhen. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird zudem das Maß der dort zulässigen 
baulichen Nutzung nicht erhöht. Vielmehr findet hinsichtlich der zulässigen Überbau-
barkeit der Flächen aufgrund der nach dem bestehenden Bebauungsplan geltenden 
BauNVO 1977, nach der Nebenanlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO 1977 nicht auf die 
GRZ angerechnet werden. eine Reduzierung von 10% statt.  
Dementsprechend sind negative Umwelteinwirkungen in der Betriebsphase, die über 
die Umwelteinwirkungen der Betriebsphasen der im derzeit gültigen Bebauungsplan 
zulässigen Nutzungen hinausgehen, nicht zu erwarten.

27. September 2024 32 
 
Insbesondere im Hinblick auf die in der Prognose über die Entwicklung des Umweltzu-
stands bei Durchführung der Planung zu beschreibenden und zu bewertenden mögli-
chen erheblichen Auswirkungen während der Bauphase ist darauf hinzuweisen, dass 
es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan han-
delt. Dementsprechend stehen zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung die künf-
tigen Bauvorhaben noch nicht fest.  
Die Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen während der Bauphase 
kann auf Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen nur überschlägig abge-
schätzt werden. Wie bei jedem Angebotsbebauungsplan erfolgt eine abschließende 
Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben im Genehmigungsverfahren, in dem u.a. die 
Einhaltung der Immissionsrichtwerte sowie Grenzwerte einschließlich des Gebots der 
Rücksichtnahme geprüft wird. 
Im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens sind zudem die Betreiberpflichten 
gem. § 5 BImSchG für immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Anlagen zu be-
rücksichtigen. In den Betreiberpflichten ist festgelegt, dass von diesen Anlagen keine 
Gefahren ausgehen dürfen und weitergehend, dass Vorsorge vor schädlichen Umwelt-
einwirkungen und Belästigungen der Nachbarschaft gesichert wird.  
a. Fauna 
In Bezug auf planungsrelevante Arten entsteht durch ein Vorhaben ein Verbotstatbe-
stand gemäß § 44 BNatSchG, sofern durch die Beeinträchtigungen im Jagdrevier die 
gesetzlich geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten ihre Funktion nicht mehr er-
füllen können bzw. Individuen durch den Verlust der Nahrungsgrundlage zu Grunde 
gehen. Ein Verbotstatbestand kann weiterhin durch die Tötung oder Verletzung pla-
nungsrelevanter Arten ausgelöst werden.  
Zur Klärung, ob Verbotstatbestände durch das Vorhaben entsteht sind folgende vertie-
fende Bestandserfassungen vor Ort durchzuführen: 
- Vogeluntersuchung  
- Fledermausuntersuchung 
- Reptilienuntersuchung 
 
I. Avifauna 
Auf dem Werksgelände der BASF  hat ein Brutpaar Turmfalken ein Revier. Die Turm-
falken wurden gezielt durch die Installation von Nisthilfen gefördert. Eine Turmfalken-
nisthilfe wurde zunächst in dem Wasserturm im Nordwesten des Werksgeländes in-
stalliert. Dort traten aber heftige Konkurrenzkämpfe mit Dohlen auf, die letztere mehr-
fach gewannen. Der Kasten wurde daher fachgerecht auf dem Dach eines nahegele-
genen Gebäudes installiert. Hier gab es in der Brutsaison 2022 einen Brutversuch, der 
relativ spät im Jahr begann. Ursächlich ist wahrscheinlich wieder die Konkurrenzsitua-
tion zu den Dohlen. Langfristig kann davon ausgegangen werden, dass es jährlich Brut-
versuche von Turmfalken auf dem Werksgelände gibt. Neben der angebotenen Nist-
hilfe können aber auch andere Strukturen, wie Gebäudenischen oder der Wanderfal-
kenkasten am Schlot genutzt werden. Die Nahrungsverfügbarkeit für Turmfalken inner-
halb des Geltungsbereiches ist bereits jetzt ungenügend. Die Falken müssen das 
Werksgelände zur Nahrungssuche verlassen. Bei Erhaltung der bestehenden Nisthil-
fen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen der Tiere zu erwarten. 
Wanderfalken waren im Jahr 2022 keine Brutvögel auf dem Werksgelände der BASF . 
Auch für die Vergangenheit liegen keine Hinweise auf eine Besiedelung von Wander-
falken vor. Dies ist vorwiegend darin begründet, dass erst im Jahr 2020 eine geeignete

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Nisthilfe an einem Schlot im Süden des Werksgeländes installiert wurde. Im Rahmen 
der Kartierungen im Jahr 2022 wurden selten Wanderfalken das Werksgelände über-
fliegend beobachtet. Dabei handelte es sich wahrscheinlich um die Individuen aus dem 
langjährigen Brutvorkommen am Rockwool-Turm ca. 500 m nördlich des Werksgelän-
des. Ebendiese Falken wurden am Abend des 17. Januar 2023 bei der Jagd auf Dohlen 
über dem Werksgelände beobachtet. Das Ansitzen an dem Schlot in der Nähe der 
Nisthilfe kann auf einen Anspruch der Falken auf die Nisthilfe deuten. Es ist nicht aus-
zuschließen, dass diese Nisthilfe in den kommenden Jahren durch ein Paar Wander-
falken besiedelt wird. Wahrscheinlich wird dieser Nistkasten als Alternativkasten zu 
dem am Rockwool-Turm durch dasselbe Paar genutzt. Die Ansiedlung eines weiteren 
Paars wird aufgrund der geringen Entfernung der beiden Türme zueinander als un-
wahrscheinlich erachtet. Bei Erhaltung der bestehenden Nisthilfen sind keine erhebli-
chen Beeinträchtigungen der Tiere zu erwarten. 
Die in NRW vorkommenden Arten, die zwar dem Schutzregime des § 44 BNatschG 
unterliegen, aber nicht zur Gruppe der planungsrelevanten Arten gehören, wurden hin-
sichtlich des Schädigungsverbots nicht vertiefend betrachtet. Bei diesen Arten kann 
davon ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landes-
weit günstigen Erhaltungszustands bei den Eingriffen im Zuge dieses Bauvorhabens 
nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 Satz 3 BNatschG verstoßen wird. 
Wenn viele Nester oder Nistmöglichkeiten gleichzeitig zerstört werden, kann auch für 
nicht planungsrelevante Arten das Schädigungsverbot verletzt werden. Dies gilt insbe-
sondere für Arten, die in Kolonien oder kolonieartigen Ansammlungen brüten.  
Bei Gebäudeabrissen, -umbauten oder -sanierungen kann aufgrund der im Untersu-
chungsgebiet nachgewiesenen zahlreichen Nester von Dohlen und Haussperlingen 
nicht nur das Tötungsverbot, sondern auch das Schädigungsverbot verletzt werden. 
Zumindest für die Art Haussperling wäre im Fall eines Abrisses bestimmter Gebäude 
im Rahmen des Abrissantrags zu prüfen, ob Verbotstatbestände verletzt werden und 
ob z.B. die Installation von Ersatznisthilfen eine geeignete Maßnahme ist, um eine Ver-
letzung des Schädigungsverbots zu vermeiden. 
Für die BASF  bedeutet die Nutzung der Harzfabrik als Schlafplatz für eine große 
Gruppe Dohlen ein Sicherheitsrisiko da Leitungen, Gehwege, Geländer und Messge-
räte von dem Kot der Dohlen verschmutzt werden. In einem Fachgespräch mit der Un-
teren Naturschutzbehörde der Stadt Münster wurde festgehalten, dass es sich bei dem 
Schlafplatz zwar um eine Ruhestätte handelt. Eine Vergrämung der Dohlen würde bei 
fachkundlicher Begleitung aber wahrscheinlich nicht den Tatbestand der Schädigung 
nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG verletzen, da die Funktion von Ruhestätten durch 
geeignete Baumgruppen im Stadtgebiet von Münster weiterhin erfüllt ist. 
Für alle europäischen Vogelarten gilt das Tötungsverbot nach § 44 BNatSchG. Das 
bedeutet, dass bei jeglichen Baumaßnahmen darauf geachtet werden muss, dass 
keine bebrüteten Gelege zerstört oder nicht flügge Nestlinge getötet werden dürfen. 
Um eine Verletzung des Verbotstatbestands der Tötung nach § 44 BNatSchG sicher 
zu vermeiden, sind für die Beseitigung der Gehölze Maßnahmen zu treffen 
II. Fledermausuntersuchung 
Für die Bewertung der Betroffenheit der verschiedenen Fledermausarten werden z.T. 
Fledermausarten, bzw. Gattungen, mit ähnlichen ökologischen Ansprüchen, Quartie-
ren oder Verhaltensweisen zusammengefasst. Aufgrund unsicherer Nachweismetho-
den, wie z.B. der Unterscheidbarkeit bis zum Artniveau auf automatischen Aufzeich-
nungsgeräten, erfolgt eine Abschichtung des Vorkommens einzelner Arten anhand der 
Kenntnisse über die Verbreitung und der Plausibilität einer Betroffenheit. So werden

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auch ohne eindeutige Nachweise die Arten Fransen- und Mückenfledermaus als prä-
sent angenommen und die Art Graues Langohr verbreitungsbedingt ausgeschlossen. 
Im Untersuchungsgebiet wurden mehrere Myotis-Arten sowie Langohren (nur Braunes 
Langohr anzunehmen) nachgewiesen. Neben den bis auf Artniveau bestimmbaren 
Aufnahmen von den Myotis-Arten Große oder Kleine Bartfledermaus, Großes Maus-
ohr, Teichfledermaus und Wasserfledermaus sind auch Durchflüge von Fransenfleder-
mäusen möglich. 
Alle genannten Arten reagieren sehr empfindlich auf Beleuchtung. Daneben können 
alle genannten Arten Quartiere in Bäumen beziehen. Teich- und Wasserfledermäuse 
sind daneben noch stark an den Kanal als Jagdhabitat und Transferweg gebunden. 
Gebäudequartiere, wie Teichfledermäuse, Kleinen Bartfledermäuse oder Braunen 
Langohren auch annehmen, sind im Plangebiet aufgrund der überwiegend starken Be-
leuchtung nicht zu erwarten. Insgesamt gab es keine Hinweise auf größere Quartier-
vorkommen im Untersuchungsgebiet. Einzelquartiere können ganzjährig (je nach Art) 
nicht ausgeschlossen werden. 
Der Bereich um den Silbersee wurde 2021 untersucht. Hier wurden keine Quartiere der 
Gattungen Myotis und Plecotus nachgewiesen, können aber für die Zukunft auch nicht 
sicher ausgeschlossen werden. Die Nutzung des Gewässers durch Wasserfleder-
mäuse war eher gering, so dass für beide Gattungen keine Verletzung des Schädi-
gungsverbots zu erwarten ist. 
Werden zukünftig Bereiche überplant, die derzeit von Gehölzen bestanden sind, kön-
nen Tötungen von Myotis-Arten und Braunen Langohren im Quartier nicht ausge-
schlossen werden. Dies gilt insbesondere für die Bäume auf dem Gelände des Silber-
sees. Auch der kleine Waldbestand westlich des Centros Espanol wird regelmäßig von 
Langohren frequentiert, die sowohl im Sommer als auch im Winter Quartiere in Bäumen 
beziehen können. Durch Fällung von Gehölzen besteht somit die Gefahr der Tötung 
von übertagenden Fledermäusen (Verbotstatbestand der Tötung nach § 44 BNatSchG) 
und der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Verbotstatbestand der Schä-
digung nach § 44 BNatSchG).  
Zusätzliche Beleuchtung von Gehölzbeständen oder deren Entfernung sowie eine zu-
sätzliche Beleuchtung des Kanals können zu einer Entwertung von Transferwegen und 
Jagdlebensräumen führen. Insbesondere Wasserfledermäuse können durch zusätzli-
che Beleuchtung des Kanals eine großflächige Entwertung eines Jagdhabitats erfah-
ren. Teichfledermäuse nutzen Wasserwege zum Transfer zwischen Quartieren und 
Jagdhabitaten aber auch zwischen Sommer- und Winterquartieren. Die regelmäßigen 
Aufzeichnungen von Myotis-Arten am Standort der Waldbox deuten auf eine Nutzung 
des Waldrandes zum Transfer hin. Durch die Nutzung anderer, suboptimalerer Leitli-
nien können Risiken wie Kollisionen und somit die Tötung eintreten oder sich der Fit-
nesszustand verringern. Die Aufgabe von Jungtieren (indirekte Tötung) sowie von 
Quartieren oder Wochenstuben (Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) ist 
ebenfalls nicht auszuschließen.  
Der Verlust von Leitlinien entlang des Waldrands westlich des Centros Espanol und 
ggf. entlang der nördlichen Plangebietsgrenze wird nicht als essenziell betrachtet, so-
fern ein Dunkelkorridor entlang des Kanals erhalten wird. Westlich außerhalb des Plan-
gebiets grenzen Gehölzbestände bis an den Kanal, die als alternativer Transferweg 
geeignet sind. 
Breitflügelfledermäuse verzeichnen derzeit deutliche Bestandsrückgänge. Die ort-
streuen Tiere leiden unter Quartier- und Nahrungsraumverlust. Im Plangebiet wurde im 
Bereich des Centros Espanol am Standort der Waldbox ein regelmäßig aufgesuchtes 
Jagdhabitat festgestellt. Die Ergebnisse und Beobachtungen legen nahe, dass dieses

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relativ kleinräumig und je Nacht eng zeitlich begrenzt genutzt wurde und daher vermut-
lich einen Transferweg darstellt, der an dieser Stelle auch zur Jagd genutzt wird. 
Im Rahmen der Artenschutzprüfung zur Beseitigung des Silbersees ergaben sich Hin-
weise auf eine regelmäßige Nutzung der Gehölzbestände und angrenzenden Grün-
landflächen östlich des Silbersees. Bereits in dem Artenschutzbeitrag zum Silbersee 
ergab sich die Notwendigkeit, einen Ausgleich eines Nahrungshabitats für Breitflügel-
fledermäuse durchzuführen. Um die Nahrungsverfügbarkeit für die lokale Population 
kontinuierlich sicher zu stellen, ist daher als konfliktmindernde Maßnahme die Anlage 
oder Optimierung eines Nahrungshabitats für Breitflügelfledermäuse erforderlich. Es ist 
eine Fläche von 5.000 m² (entspricht etwa der Fläche des Gehölzbereichs am Silber-
see) mit extensivem Grünland oder eine Brachfläche anzulegen bzw. zu optimieren.  
Gebäude im Plangebiet können ganzjährig als Quartier genutzt werden. Hinweise auf 
größere Quartiervorkommen wurden nicht ermittelt. Kleinere Quartiere und Einzelquar-
tiere können dennoch vorhanden sein, da keine flächige Überprüfung aller Gebäude 
im Rahmen der Fledermauserfassungen stattfand. Durch den Abriss oder Umbau von 
Gebäuden besteht somit die Gefahr der Tötung von übertagenden Breitflügelfleder-
mäusen (Verbotstatbestand der Tötung nach § 44 BNatSchG) und der Zerstörung von 
Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Verbotstatbestand der Schädigung nach § 44 
BNatSchG). 
Große und Kleine Abendsegler gehören zu den ziehenden Arten und nutzen Wasser-
wege zum Transfer. Daneben jagen beide Arten bevorzugt im freien Luftraum und sind 
weniger empfindlich gegenüber Beleuchtung. Beide Arten nutzen ganzjährig Baum-
höhlen als Quartier. 
Im Plangebiet wurden Große und Kleine Abendsegler vor allem an der Freifläche beim 
Centro Espanol nachgewiesen. Hierbei konnte auch ausgiebige Jagdaktivität festge-
stellt werden, die auf eine hohe Bedeutung des Bereichs als Jagdhabitat hinweist. Die 
Aktivität dieser Gattung im Bereich des Silbersees war für beide Arten eher gering, so 
dass sich eine besondere Bedeutung des Plangebiets für Abendsegler nicht ableiten 
lässt. 
Im Rahmen der Artenschutzprüfung zur Beseitigung des Silbersees ergab sich die Not-
wendigkeit, einen Ausgleich eines Nahrungshabitats für Breitflügelfledermäuse durch-
zuführen. Da sich dieser Ausgleich im räumlichen Zusammenhang zum Plangebiet be-
finden soll und strukturell auch für Große und Kleine Abendsegler wirksam sein kann, 
sind keine zusätzlichen Maßnahmen für die Aufstellung des Bebauungsplans erforder-
lich, da Große und Kleine Abendsegler weiträumig aktiv sind und mehrere Nahrungs-
habitate in einer Nacht anfliegen können. 
Hinweise auf größere Quartiervorkommen wurden im gesamten Plangebiet nicht ermit-
telt. Einzelquartiere sind in geeigneten Strukturen an Bäumen jedoch möglich. Sollten 
bei der Aufstellung des Bebauungsplans Bereiche überplant werden, die derzeit von 
Gehölzen bestanden sind, können Tötungen von Großen und Kleinen Abendseglern 
im Quartier nicht ausgeschlossen werden. Durch Fällung von Gehölzen besteht somit 
die Gefahr der Tötung von übertagenden Fledermäusen (Verbotstatbestand der Tö-
tung nach § 44 BNatSchG) und der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten 
(Verbotstatbestand der Schädigung nach § 44 BNatSchG). 
Rauhautfledermäuse traten regelmäßig im Plangebiet auf. Über die gesamte Laufzeit 
der Dauererfassung konnten Rauhautfledermäuse im Plangebiet festgestellt werden, 
sodass Quartiervorkommen im Umkreis anzunehmen sind. Hinweise auf bedeutende 
Quartiervorkommen konnten im Plangebiet nicht festgestellt werden. Es liegt aber ein 
Quartierverdacht für Rauhautfledermäuse im Baumbestand des Silbersees vor. Auch

27. September 2024 36 
 
auf dem übrigen Werksgelände können Einzelquartiere von Rauhautfledermäusen in 
Bäumen sowohl im Winter als auch im Sommer nicht ausgeschlossen werden. 
Von besonderer Bedeutung sind die Gehölzbereiche im Plangebiet entlang des Kanals, 
an denen regelmäßig anhaltende Jagdaktivität festgestellt wurde. Auch an den Gehöl-
zen am Silbersee wurde mehrfach Jagd festgestellt. Daneben ist aufgrund der bekann-
ten Verhaltensweisen der Art davon auszugehen, dass der Kanal auf dem Zugweg 
zwischen Sommer- und Winterquartieren von Rauhautfledermäusen genutzt wird. Be-
leuchtung des Kanals kann zu einer Entwertung des Nahrungsraums und zu eine Bar-
rierewirkung auf dem Zugweg erzeugen. 
Zwergfledermäuse nutzen bestimmte Bereiche des Plangebiets intensiv zur Jagd. Be-
reiche mit besonderer Bedeutung als Jagdhabitat wurden an den Gehölzen am Silber-
see, am Kanal und im Bereich des Centros Espanol festgestellt. Im nördlichen Teil des 
Plangebiets sowie am Kanal befinden sich zudem Bereiche, der zur Balz genutzt wer-
den. 
Insbesondere der Kanal besitzt eine sehr hohe Bedeutung als Jagdhabitat. Eine Ent-
fernung der Gehölze und eine Beleuchtung des Kanals können zu einer Entwertung 
des Jagdlebensraums führen, die eine deutliche Verschlechterung der Nahrungssitua-
tion für Zwergfledermäuse bewirkt. 
Gebäude im Plangebiet können als Sommer- und/oder Winterquartier genutzt werden. 
Hinweise auf Wochenstuben ergaben sich im Rahmen der Fledermauserfassungen 
nicht. Insbesondere im Norden und Nordosten des Plangebiets deutete erhöhte Aktivi-
tät von Zwergfledermäusen auf das Vorhandensein von Kleineren Quartieren wie 
Männchen- oder Balzquartiere hin. Aber auch an anderen Stellen im Plangebiet sind 
Quartiervorkommen möglich, da Zwergfledermäuse regelmäßig ihre Quartiere wech-
seln. Durch den Abriss oder Umbau von Gebäuden besteht somit die Gefahr der Tö-
tung von übertagenden Zwergfledermäusen (Verbotstatbestand der Tötung nach § 44 
BNatSchG) und der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Verbotstatbe-
stand der Schädigung nach § 44 BNatSchG). 
Der Verlust des Nahrungshabitats am Centro Espanol wird aufgrund der Kleinräumig-
keit und des Vorhandenseins von Ausweich-Nahrungshabitaten (z.B. das Kanalufer) 
im direkten Umfeld als nicht essenziell gewertet. Die Gehölze und deren Ränder im 
Bereich des Silbersees wurden bereits im Rahmen der ASP II zur Beseitigung eines 
Abgrabungsgewässers bewertet. 
III. Reptilienuntersuchung 
Trotz gezielter und intensiver Suche bei günstigen Witterungsbedingungen wurden in-
nerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 256, Teilbereich II: BASF-
Werksgelände keine Reptilien nachgewiesen. Ein Vorkommen von Reptilien kann 
ebenso wie Vorkommen weiterer planungsrelevanter Arten (z.B. Amphibien, Insekten, 
Gefäßpflanzen) mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine Verletzung 
der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG ist für diese Artgruppen nicht zu befürch-
ten. 
IV. Biotope und Vegetation 
Arten der Flora sowie deren Biotope sind allgemein empfindlich gegenüber menschli-
chen Nutzungen, die in Form von Schadstoffimmissionen, Zerschneidung oder sonsti-
gen Veränderungen von Lebensräumen und Biotopen erfolgen können. 
Bei den baubedingten Belastungen handelt es sich in der Regel um zeitlich begrenzte 
Beeinträchtigungen wie Lärm- und Schadstoffbelastung durch den Baubetrieb, Flä-
cheninanspruchnahme durch die Lagerung von Material und Oberboden, Baugeräte

27. September 2024 37 
 
und Fahrzeuge; dauerhafte Schädigungen infolge des Baubetriebes entstehen z.B. bei 
Gehölzbeständen in Form von mechanischen Verletzungen. 
Im Bebauungsplan Nr. 256 II sind das Maß der baulichen Nutzung auf der Grundlage 
der BauNVO 1977 hinsichtlich der Grundflächenzahl und der Baumassenzahl festge-
setzt. Die Grundflächenzahl ist für das Industriegebiet mit 0,8 festgesetzt, wobei Ne-
benanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 1977 nicht angerechnet werden (§ 19 Abs. 4 
BauNVO 1977). Daraus folgt, dass eine Überschreitung der GRZ von 0,8 bis hin zu 1,0 
zulässig ist. Dieser Wert ist im Bestand noch nicht vollkommen ausgeschöpft, jedoch 
kann die Fläche auf Basis des Bebauungsplans vollständig versiegelt werden. Die 
Festsetzung ermöglicht den bereits im Bestand vorhandenen hohen Versiegelungs-
grad zu steigern, wodurch die Bildung eine lokaler Wärmeinseln, insbesondere bei 
Hochdruckwetterlagen und dem sich daraus ergebenden geringen Bewölkungsgrad 
weiter gefördert wird. 
Im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht findet eine Reduzierung des zulässigen 
Maßs der baulichen Nutzung statt. Insbesondere die Reduzierung der GRZ und somit 
der zulässigen Versiegelung des Geltungsbereichs kann positive Auswirkungen auf die 
Begrünung des Plangebiets haben. Im Bebauungsplan Nr. 256 II, 1. Änderung, ist im 
Industriegebiet eine Grundflächenzahl i.H.v. 0,8 inklusive einer Überschreitung bis hin 
zu einer Grenze von 0,9 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt. Im bestehen-
den Planungsrecht ist diese Überschreitung bis zu einem Wert i.H.v. 1,0 zulässig. Eine 
Festsetzung der Überschreitung der Grundflächenzahl bis 0,9 bedeutet in der Praxis 
eine Reduzierung der bebauten Grundfläche um bis zu 10 %. Diese Fläche kann bei-
spielsweise, als Grünfläche ausgestaltet werden. 
Die im bestehenden Bebauungsplan festgesetzten Pflanzbindung wird in der 1. Ände-
rung berücksichtigt, jedoch ändern sich die Flächen hinsichtlich ihrer Abgrenzungen, 
um die tatsächlich bestehende Situation im Bebauungsplan abzubilden. Die Flächen-
bilanz bleibt nahezu gleich, bzw. fällt geringfügig zu Gunsten der Pflanzbindung aus. 
Erhebliche Umweltauswirkungen sind durch die Neuordnung der Flächen nicht zu er-
warten. 
 
Überschlägige Flächenbilanz der Bindungen für Bepflanzung und die Erhaltung von 
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 
Bestand Änderung Differenz 
12.200 m² 12.255 m² +55 m² 
 
Aus dem Abgleich zwischen den landschaftsökologischen Qualitäten des derzeit gültigen 
Bestandsbebauungsplans mit den planrechtlichen Festsetzungen der 1. Änderung, las-
sen sich materiell keine Verschlechterungen der Qualitäten ableiten. Die Neuordnung 
der Fläche der Pflanzbindung sowie wird in Kombination mit der Reduktion der möglichen 
Flächenversiegelung und der Festsetzung von Dachbegrünungen positiv angesehen. 
Kompensationspflichtige Eingriffe in den Boden, die Natur und Landschaft sind aus dem 
Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans 256 II nicht abzuleiten. 
Im Rahmen der geplanten 1. Änderung des Bebauungsplans 256 II der Stadt Münster 
soll das im Plangebiet vorhandene gemäß § 30 BNatSchG geschützte Biotop ‚Silber-
see‘ aufgegeben und im industriellen Zusammenhang seitens der BASF genutzt wer-
den. Konkret bedeutet dies die Verfüllung des Silbersees sowie die Entfernung der den 
Silbersee umfassenden Vegetation, soweit dies für eine industrielle Nutzung erforder-
lich ist.

27. September 2024 38 
 
Das bestehende Biotop ‚Silbersee‘ bleibt von der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 
256 II, 1. Änderung unberührt, da die Fläche weiterhin als Industriegebiet festgesetzt 
und durch die Bauleitplanung kein Verstoß gegen die Verschlechterungsverbote ge-
mäß § 30 Abs. 2 BNatSchG vorliegt. Erst die daran anschließende Errichtung von bau-
lichen Anlagen kann eine solche Wirkung zeitigen, demgemäß können Ausnahmen 
oder Befreiungen nur für die einzelnen Bauvorhaben, nicht aber schon für den zu 
Grunde liegenden Bebauungsplan erteilt werden. Die Voraussetzungen für eine Aus-
nahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG liegen vor, so dass der Bebauungsplan vollzugs-
fähig ist. 
Hinsichtlich der ggf. zukünftigen Beseitigung der im Plangebiet befindlichen Waldflä-
chen ist nach Angaben des Landesbetriebs Wald und Holz NRW eine entsprechende 
Kompensation im Verhältnis 1:2 zu schaffen. Die Waldkompensation findet im regiona-
len Zusammenhang des Münsterlands statt.  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine unmittelbaren Auswirkungen zu 
erwarten, diese entstehen erst durch die industriell-gewerbliche Nutzung der Flächen. 
Bei Nutzung der Flächen und der damit einhergehenden Beseitigung der Waldflächen 
bedeutet dies eine Reduzierung der vorhandenen Vegetation im Plangebiet.  
 
V. Biologische Vielfalt 
Eine biologische Vielfalt ist empfindlich gegenüber anthropogenen Beeinflussungen. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird das bereits stark anthropogen ge-
prägte Gebiet weiterhin für industrielle Nutzungen planungsrechtlich gesichert. Die 
Auswirkungen der Beseitigung des Biotops und der Waldflächen im Plangebiet ist unter 
Berücksichtigung der beschriebenen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen als 
gering zu bewerten. Die biologische Vielfalt im Plangebiet beschränkt sich zwar auf die 
zu erhaltenden Flächen mit Bindungen für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäu-
men, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, jedoch bleiben naturnahe Flächen im 
Umfeld bestehen. Durch die starke anthropogene Prägung des gesamten Plangebiets 
ist ohnehin in Frage zu stellen, ob und in welchem Maße die bestehende Waldflächen 
im Plangebiet qualitative Merkmale vorweisen. Vor dem Hintergrund der Ausgleichs- 
und Kompensationsmaßnahmen und den weiterhin im Umfeld befindlichen Vegeta-
tionsflächen sind Auswirkungen auf die biologische Vielfalt als gering zu bewerten. 
 
3.1.4. Maßnahmen  
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 c) BauGB soll eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen erfolgen, mit 
denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder so-
weit möglich ausgeglichen werden sollen.   
 
I. Fauna 
Zur Vermeidung der Tötung von Vögeln und von übertagenden Fledermäusen im Som-
mer- und Übergangsquartier sind Arbeiten an Gehölzen (Fällung / Beseitigung) nur in 
der Zeit vom 01.12. bis zum 28. / 29.02. durchzuführen. Zur Vermeidung der Tötung 
von Individuen im Winterquartier ist die Fällung von Höhlenbäumen in Kombination mit 
einer ökologischen Baubegleitung erforderlich. 
Altbäume sollten im Zuge der Projektrealisierung gemäß dem Vermeidungsgebot nach 
§ 15 Abs. 1 BNatSchG vorrangig erhalten werden. Einige der Altbäume im Plangebiet 
können Strukturen aufweisen, die Fledermausarten wie dem Braunen Langohr, der 
Rauhautfledermaus oder dem Großen Abendsegler als Winterquartier dienen. Dies gilt

27. September 2024 39 
 
insbesondere für Bäume am Silbersee, wo auch Aktivitäten von Spechten nachgewie-
sen sind. 
Vor der Fällung von Altbäumen oder Bäumen mit Hohlen oder Spalten sind diese von 
einer Fledermausexpertin / eines Fledermausexperten auf Quartiereignung zu kontrol-
lieren. Die Fällung potentieller Quartierbäume ist unter fachkundiger Begleitung einer 
Fledermausexpertin / eines Fledermausexperten durchzuführen. 
Vor Beginn von Baumfällarbeiten ist eine Kontrolle der Bäume auf ihre Eignung als 
potentielles Fledermausquartier durchzuführen. Die Kontrolle muss im weitgehend un-
belaubten Zustand im Winter erfolgen (ab Anfang November). Ungeeignete Bäume und 
Sträucher sind zu markieren und können anschließend ohne weitere Kontrolle gefällt 
werden. Bäume mit Quartiereignung für Fledermäuse sind möglichst unmittelbar vor 
der Fällung auf Fledermausbesatz zu kontrollieren. Hierfür kann der Einsatz eines 
Hubsteigers notwendig werden. Bäume, bei denen ein Fledermausbesatz sicher aus-
geschlossen werden kann, sind dann unmittelbar (am selben Tag oder nach Abwägung 
des Fachgutachters innerhalb eines kurzen Zeitraums danach) zu fällen. Im Ausnah-
mefall können auffällige Baumhöhlen in geeigneter Weise versiegelt werden und müs-
sen dann im selben Winter gefällt werden. Diese Methode ist riskanter, da sich Versie-
gelungen lösen können (z.B. Herauspicken durch Vögel) oder neue Quartierstrukturen 
bilden können. Bei milden Witterungen können zudem Quartierwechsel stattfinden. 
Bäume, bei denen ein Fledermausbesatz nicht sicher ausgeschlossen werden kann, 
sind nach Ermessen des Fachgutachters / der Fachgutachterin und Absprache mit der 
zuständigen Behörde entweder abschnittsweise abzurüsten oder weiteren Untersu-
chungen im Jahresverlauf zu unterziehen. Eine fachgerechte Abrüstung umfasst neben 
dem Einsatz eines Hubsteigers den Einsatz eines Krans zum sicheren herab lassen 
von Ästen und Stammabschnitten. 
Sämtliche Arbeiten sind von einer Fachgutachterin / einem Fachgutachter oder einer 
Fledermausexpertin / einem Fledermausexperten im Rahmen einer Bauaufsicht zu be-
gleiten. Bei Bedarf können so Sicherungsmaßnahmen für die Tiere eingeleitet werden. 
Bei einem hohen Besatz, wie z.B. eines kopfstarken Abendsegler-Winterquartiers, 
müssen die Fällarbeiten so lange ausgesetzt werden, bis eine Tötung oder erhebliche 
Störung ausgeschlossen werden kann. 
Zur Vermeidung der Tötung übertagender oder winterschlafender Fledermäuse, sowie 
von an Gebäuden brütenden Vögeln muss der Abriss von Gebäuden oder Umbauten 
von Gebäuden, die mit flächigen Eingriffen in die Fassade oder das Dach einhergehen, 
unter ökologischer Baubegleitung durchgeführt werden. 
Die Ökologische Baubegleitung umfasst die Bewertung der Eignung von Gebäuden 
oder Gebäudeteilen als Fledermausquartier oder Brutplatz bis zu den Maßnahmen zur 
Vermeidung der Tötung und der kontinuierlichen Sicherstellung von Fortpflanzungs- 
und Ruhestätten im räumlichen Umfeld verlorengehender Quartiere. 
Die Ökologische Baubegleitung umfasst i.d.R. folgende Punkte: 
- Bewertung der Eignung von Gebäuden/Gebäudeteilen als Fledermausquartier oder 
Brutplatz für Vögel durch eine Sichtkontrolle / Suche nach Spuren 
- Eingrenzung eines konfliktminimierenden Zeitraums für Abbruch- oder Umbaumaß-
nahmen 
- Benennung notwendiger (vorgezogener) Ausgleichsmaßnahmen 
- Durchführung einer Ein- oder Ausflugkontrolle bei günstigen Witterungsbedingun-
gen an den zum Abbruch oder Umbau vorgesehenen Gebäuden zur Abschätzung 
der tatsächlichen Nutzung durch Fledermäuse (nur innerhalb der Aktivitätszeit der 
Arten möglich, s.u.)

27. September 2024 40 
 
- Ggf. manuelle Entwertung von Quartierstrukturen und bergen vorgefundener Tiere 
oder Verschieben der Abbruch- /Umbauarbeiten bei größeren Quartiervorkommen 
oder brütender Vögel / nicht flüggen Jungvögeln 
I.d.R. ist ein Abriss oder die Entwertung von Fassaden-/Dachstrukturen mit Quartier-
eignung für Fledermäuse innerhalb der Aktivitätszeit der Arten durchzuführen, also 
nicht im Zeitraum Ende Oktober bis Mitte März, um Fledermäuse nicht aus der Winter-
lethargie (Torpor) zu wecken, da dies mit einem erheblichen Energieverbrauch der 
Tiere einhergeht. Dieses kann zum Tod der Tiere führen, da sie ihren Energiebedarf 
im Winter nicht decken können. Daneben sind im Winter Ein und Ausflugkontrollen zu-
meist nicht zielführend, da Fledermäuse nicht aktiv sind (mit Ausnahme des mehrfach 
beschriebenen Phänomens des „Frostschwärmens“). 
Die Untere Naturschutzbehörde ist von den jeweiligen Arbeitsfortschritten der ökologi-
schen Baubegleitung in Kenntnis zu setzen. Nach Beendigung muss zur Sicherstellung 
des ordnungsgemäßen Ablaufs mindestens eine Kurzdokumentation beigebracht wer-
den. 
Zum Funktionserhalt des Kanals als Nahrungshabitat und Transferweg von mehreren 
Fledermausarten, insbesondere Wasser- und Teichfledermäusen, aber auch Rauhaut- 
und Zwergfledermäusen, ist der Kanal als Dunkelraum zu erhalten und vor zusätzlicher 
Beleuchtung zu schützen. Um die Einstrahlung der bestehenden Beleuchtung auf die 
Wasseroberfläche zu vermeiden, ist ein Erhalt der vorhandenen Hecke mit Altbäumen 
erforderlich. Dieser Bereich wir im Bebauungsplan als Fläche mit Pflanzbindung fest-
gesetzt.  
Die im bestehenden Bebauungsplan festgesetzten Pflanzbindung wird in der 1. Ände-
rung berücksichtigt, jedoch ändern sich die Flächen hinsichtlich ihrer Abgrenzungen, 
um die tatsächlich bestehende Situation im Bebauungsplan abzubilden. Im Detail han-
delt es sich dabei unter anderem um einige Durchstöße an den Gehölzstrukturen an 
der Alten Fahrt des Dortmund-Ems-Kanals, die im Bestand bereits vorhanden sind. 
Eine Beibehaltung des Status quo entspricht somit keiner Verletzung von Verbotstat-
beständen nach § 44 BNatSchG. Bei einer Änderung der Beleuchtung, insbesondere 
im südöstlichen Bereich des Plangebiets ist darauf zu achten, dass diese nicht direkt 
das Kanalufer oder den Bereich unter der Eisenbahnbrücke anstrahlt. Dies kann durch 
die Ausrichtung der Leuchtkörper und/oder technische Sichtschutzwände sichergestellt 
werden. 
Zur Minderung des Verlustes von Nahrungshabitaten von Breitflügelfledermäusen am 
Silbersee ist die Anlage oder Optimierung von Nahrungsflächen erforderlich. Die Flä-
chen sollen maximal 2 km vom Plangebiet entfernt liegen. Als Größenordnung für den 
Ausgleich wird der Verlust der bestehenden Gehölzflächen im Norden angesetzt, so 
dass ca. 5.000 m² Nahrungsraum neu anzulegen oder 1 ha geeignet zu optimieren ist. 
Die Feuchtgrünlandflächen rund um das Ersatzgewässer des Silbersees stellen im 
Kontakt mit den angrenzenden Waldflächen ein ideales Nahrungshabitat für Breitflü-
gelfledermäuse dar. Die erforderliche Artenschutzmaßnahme ‚Anlage/Optimierung von 
Nahrungsflächen für diese Fledermausart‘ ist somit mit der Anlage des Ersatzbiotops 
vollständig umgesetzt. 
Die Anforderungen an Maßnahmenstandort und -umsetzung sind an die Vorgaben des 
Methodenhandbuchs zur Artenschutzprüfung in NRW, Anhang B ‘Wirksamkeit von Ar-
tenschutzmaßnahmen‘ anzupassen. 
Als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme für den Verlust von Tagesquartieren durch die 
Rodung von Bäumen und zur weiteren Stützung des Bestandes sind mindestens 5 für 
baumbewohnende Fledermausarten geeignete Kästen (4 Sommerquartiere, 1 Ganz-

27. September 2024 41 
 
jahresquartier) in angrenzenden Waldbeständen aufzuhängen. Das Angebot sollte ver-
schiedene Quartiertypen beinhalten und mindestens 2 Fledermaushöhlen und 1 Ganz-
jahresquartier aufweisen. Die Standorte sollten unterschiedliche Besonnungs- bzw. 
Beschattungsgrade (mikroklimatische Diversität) aufweisen. 
Die Ersatzquartiere sind in einer Gruppe an benachbart stehende Bäume zu hängen. 
Die Kästen sind jährlich in der Zeit von September / Oktober oder März / April zu kon-
trollieren und instand zu halten. Die Vorgaben des Methodenhandbuchs zur Arten-
schutzprüfung in NRW, Anhang B „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ sind zu 
beachten. 
Auf dem Betriebsgelände der BASF  sind je eine Nisthilfe für Turmfalken und für Wan-
derfalken installiert. Teilweise sind sie bereits besetzt oder werden in anderen Jahren 
besetzt sein. 
Sollten sich Baumaßnahmen im nahen Umfeld der Nisthilfen ergeben, die zu einer Be-
seitigung der Kästen oder zu einer erheblichen Störung führen können, so sind früh-
zeitig in Abstimmung mit einer fachkundigen Person Maßnahmen zu unternehmen, 
dass es nicht zu einer Gefährdung von Bruten kommt. Gegebenenfalls sind die Kästen 
im Herbst vor dem Jahr der Bauarbeiten an einem anderen geeigneten Ort umzuhän-
gen. 
II. Biotope und Vegetation 
Im Hinblick auf die Biotope und die Vegetation sind Maßnahmen bezüglich der ggf. 
zukünftig anstehenden Beseitigung des Biotops Silbersee und der Waldflächen erfor-
derlich. 
Bei Beseitigung des gesetzlich geschützten Biotops ist ein entsprechender Ausgleich 
zu schaffen.  
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan wird in die Ausnahme oder Befreiung hineinge-
plant. Das bedeutet, dass die entsprechende Ausnahme und Befreiung erst zu bean-
tragen ist, wenn der eigentliche Eingriff in Gestalt der Überbauung des Silbersees als 
gesetzlich geschütztes Biotop erfolgt. Im Zuge der Bauleitplanung wird nachgewiesen, 
dass der Beseitigung des Biotops für die industriellen Nutzung der Fläche keine un-
überwindbaren Hindernisse entgegenstehen. 
Nach § 30 Abs. 3 BNatSchG kann von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine 
Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden 
können. 
Es wird angestrebt und vor Satzungsbeschluss durch einen städtebaulichen Vertrag 
sichergestellt werden, dass eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG beantragt 
und der erforderlichen Naturschutzausgleich gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 1 
a Abs. 3 BauGB in räumlicher Nähe auf einer Ersatzfläche umgesetzt wird. Dabei han-
delt es sich um die Fläche ‚Zur Vogelstange‘ in der Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flur-
stück 75, die etwa 700 m von dem bestehenden Biotop ‚Silbersee‘ entfernt liegt. Das 
gesamte Flurstück hat eine Größe von 23.622 m². Auf dem Flurstück ist ein Entwick-
lungsbereich mit einer Größe von 14.670 m² für die Anlage des Ersatzbiotops vorge-
sehen. Die Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Münster. Die Verfügbarkeit die-
ser Fläche und die grundsätzliche Umsetzbarkeit des Ausgleichs zum Zeitpunkt des 
Eingriffs ist im städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Münster und der BASF für 
den Biotopausgleich zum Satzungsbeschluss im Grundsatz gesichert. Die Beeinträch-
tigungen können damit i.S.v. § 30 Abs. 3 BNatSchG ausgeglichen werden. 
Auf einer Fläche von 6.800 m² soll ein Gewässer mit flachen Uferbereichen und umge-
benden Feuchtgrünland in einer Größe von ca. 8.000 m² angelegt werden. Im Bestand

27. September 2024 42 
 
handelt es sich um eine Feuchtgrünlandbrache. Im Bereich eines Entwässerungsgra-
bens ist auf einer Fläche von 153 m² aufgrund der Feuchtwiesenvegetation ein gesetz-
lich geschütztes Biotop (BT-4011-0001-2014, Biotoptyp EE3= Nass- und Feuchtgrün-
landbrache) ausgewiesen. Die übrige Fläche des Entwicklungsbereichs stellt sich als 
artenarme Feuchtgrünlandbrache mit wenig krautigen Arten und Brachezeigern (Rohr-
glanzgras) dar. Die Anlage eines Ersatzbiotops in diesem Bereich ist aus gutachterli-
cher Sicht aufgrund der Flächengröße und der bestehenden hydrologischen Verhält-
nisse möglich. 
Der Biotopausgleich besteht aus einem zusammenhängenden Ersatzgewässer inklu-
sive Uferzone und umliegenden Nass- und Feuchtgrünland. Entsprechend dem Biotop 
‚Silbersee‘ wird das Ausgleichsbiotop als naturnahes Stillgewässer ohne Folien oder 
weitere künstliche Abdichtungen, ohne Uferbefestigungen, mit geringer Böschungsnei-
gung und einer Tiefe zwischen 0,5 bis max. 1,5 m ausgebaut. Das Gewässer wird somit 
je nach Witterung höher oder weniger hoch mit Wasser gefüllt sein. Die flachen Was-
serstände sind ausdrücklich beabsichtigt, um amphibische Bereiche mit Ufervegetation 
für seltene und gefährdete Pflanzenarten sowie für Amphibien und Wasserinsekten zu 
entwickeln. Die typische Feuchtgrünlandvegetation, wie sie im auf der Fläche vorhan-
denen Biotop BT-4011-0001-2014 noch auf einer Fläche von 150 m² vorkommt, wird 
sich nach Umsetzung der Maßnahme auf einem Vielfachen der Fläche einstellen.  
Die Feuchtgrünlandflächen rund um das Ersatzgewässer stellen im Kontakt mit den 
angrenzenden Waldflächen ein ideales Nahrungshabitat für Breitflügelfledermäuse 
dar. Die erforderliche Artenschutzmaßnahme „Anlage/Optimierung von Nahrungsflä-
chen für diese Fledermausart ist somit mit der Anlage des Ersatzbiotops vollständig 
umgesetzt.

27. September 2024 43 
 
III. Entwurf des Ersatzgewässers auf der Fläche ‚Zur Vogelstange‘ 
 
 
Die Anlage des Ersatzgewässers bedarf voraussichtlich der wasserrechtlichen Plan-
feststellung. Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen der wasserrechtlichen Planfeststel-
lung unüberwindbare Hindernisse gegeben sein könnten, bestehen derzeit nicht.  
Das Ausgleichsgewässer „Zur Vogelstange“ wurde hinsichtlich der Fragestellung, ob 
die Ausnahmevoraussetzungen, also die Anlage eines gleichartigen Biotops im räum-
lichen Zusammenhang, erfüllt sind fachgutachterlich geprüft. Dabei kann festgehalten 
werden, dass die Parameter der Flächengröße und des räumlichen Zusammenhangs 
sowie der Erreichbarkeit der besiedelnden Organismen erfüllt sind. Das Ausgleichsge-
wässer wird als unbeschattetes Flachgewässer eine andere Struktur als der Silbersee 
bekommen. Diese Strukturen werden aber dafür sorgen, dass in dem Gewässer eine 
höhere Artenzahl und mehr seltene und gefährdete Arten vorkommen werden. Damit 
erreicht das Ausgleichsgewässer eine wesentlich höhere naturschutzfachliche Wertig-
keit als der von der Beseitigung betroffene Silbersee. Aus Sicht des Biotopschutzes 
kann die Beseitigung des Silbersees somit im räumlichen Zusammenhang ausgegli-
chen werden. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme liegen vor. 
Hinsichtlich der zukünftigen Beseitigung der im Plangebiet befindlichen Waldflächen ist

27. September 2024 44 
 
nach Angaben des Landesbetriebs Wald und Holz NRW eine entsprechende Kompen-
sation im Verhältnis 1:2 zu schaffen. Die Kompensation und die dazu erforderlichen 
Flächen werden im Bebauungsplanverfahren (Städtebaulicher Vertrag) gesichert. 
Nach intensiver Suche konnten keine verfügbaren Flächen für die erforderliche Kom-
pensationsmaßnahme im Stadtgebiet von Münster gefunden werden.  
Im Sinne des LEP NRW gelten alle Regionen mit ländlicher Raumstruktur, die einen 
Waldanteil von unter 25 % der Gesamtfläche aufweisen, als waldarm. Im Stadtgebiet 
von Münster gibt es etwa 4.970 ha Wald, dies entspricht ca. 16,5 % der Gesamtfläche 
von 302 km². Münster gilt daher als waldarm. Die gesamte Region des Münsterlands 
gehört mit einem Waldanteil von 14,2 % zu den waldärmsten Regionen des Landes 
NRW (Landesdurchschnitt: 25,5 %). Dies liegt nicht zuletzt daran, dass der Größte Teil 
der Fläche gemäß dem Regionalplan Münsterland als landwirtschaftliche Nutzfläche 
bewirtschaftet wird. In Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde wurde Eini-
gung darüber erzielt, dass die Kompensationsmaßnahme auch über das Stadtgebiet 
von Münster hinaus im regionalen Zusammenhang des Münsterlands umgesetzt wer-
den kann. 
Die Waldkompensation wird in Form einer Erstaufforstung auf einer Fläche von rd. 
20 000 m² auf folgenden Flurstücken umgesetzt. 
Stadt 
Gemar-
kung 
Flur 
 
Flurstück 
 
Vertragsfläche 
in m² 
Billerbeck 
Billerb-
eck-Kirch-
spiel 36 91 (tlw.) 264 m² 
Billerbeck 
Billerb-
eck-Kirch-
spiel 26 62 (tlw.) 7.200 m² 
Billerbeck 
Billerb-
eck-Kirch-
spiel 36 
84 (tlw.)  
 
85 (tlw.)  5.620 m² 
Billerbeck 
Billerb-
eck-Kirch-
spiel 25 
429 (tlw.) 
 
428 (tlw.) 6.916 m² 
 Gesamt 20.000 m² 
 
Die Umsetzung der waldrechtlichen Kompensation wird vor Satzungsbeschluss in ei-
nem städtebaulichen Vertag zwischen der Stadt Münster, der BASF und der  Stiftung 
Westfälische Kulturlandschaft einschließlich einer dinglichen Sicherung zugunsten der 
Stadt Münster geregelt. Ferner wird die Waldausgleichsmaßnahme zur dauerhaften 
Sicherung in ein anerkanntes Ökopunktekonto eingebucht.

27. September 2024 45 
 
3.1.5. Bewertung 
 
Negative Umweltauswirkungen beschränken sich größtenteils auf 
jene, die bereits im Bestand vorhandenen sind. Durch die Änderung 
des Bebauungsplans ist jedoch durch die Erweiterung der 
zulässigen Art der baulichen Nutzung mit dem Neu- und Umbau 
baulicher Anlagen zu rechnen. In diesem Zusammenhang sind 
negative Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse zu erwarten. 
Um diese Auswirkungen aufzufangen, werden im Bebauungsplan 
Maßnahmen dargestellt, die bei der Baufeldräumung sowie bei 
Neu- und Umbau von baulichen Anlagen zu beachten sind.  
Bei den Maßnahmen handelt es sich um Bauzeitenregelung 
hinsichtlich der Gehölzbeseitigung, Ökologische Baubegleitung bei 
Baumfällung und Gebäudeabriss/-umbau, die Erhaltung des 
Dunkelraums entlang des Kanals, die Anlage bzw. Optimierung von 
Nahrungsflächen für Fledermäuse bei Rodung der im Plangebiet 
befindlichen Waldflächen, die Hängung von fünf 
Fledermausersatzquartieren (CEF) sowie den Erhalt der 
bestehenden Nisthilfen für Falken. Unter Berücksichtigung dieser 
Maßnahmen sind Verbotstatbestände i.S.d. § 44 BNatSchG mit 
hinreichender Sicherheit auszuschließen und es sind keine 
erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. 
Hinsichtlich der Reduzierung der zulässigen GRZ ist die Möglichkeit 
zur Begrünung der nicht versiegelten Fläche positiv in Hinblick auf 
die Umweltauswirkungen zu bewerten. 
Da das Gebiet weiterhin als Industriegebiet festgesetzt wird und das 
restliche Plangebiet im Bestand durch überwiegend gewerblich-
industrielle Nutzungen stark anthropogen geprägt ist, sind der ggf. 
zukünftige Verlust des Biotops und der beiden Waldflächen unter 
Berücksichtigung des Biotopausgleichs in räumlicher Nähe (ca. 
700 m Entfernung) und der Waldkompensation in regionaler Nähe 
keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. 
Insgesamt ist mit unerheblich negativen Auswirkungen auf den 
Umweltbelang „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ zu rechnen. 
 
 
3.2. Fläche und Boden 
Fläche ist eine unvermehrbare Ressource und dient dem Menschen als Lebensgrund-
lage. Sie wird durch diesen – einerseits zu Siedlungszwecken, andererseits zu Produk-
tionszwecken – täglich in Anspruch genommen. Demnach stellt das Gut „Fläche“ die 
Grundlage aller Handlungen einer Gesellschaft dar und ist aufgrund seiner Begrenzt-
heit sparsam einzusetzen. Dieser sparsame Umgang mit Grund und Boden wird durch 
das 30-Hektar-Ziel der Bundesregierung verfolgt, dass eine Reduzierung der Flächen-
inanspruchnahme auf 30 ha pro Tag bis zum Jahr 2030 zugrunde gelegt.  
Der Umweltbelang Fläche ist gegenüber einer Neuinanspruchnahme empfindlich, da 
auf diese Weise insbesondere die ökologischen Funktionen, die die Fläche indirekt er-
füllt, beeinträchtigt werden. Insbesondere ist hier die Umwandlung von Freiflächen zu

27. September 2024 46 
 
bebauten bzw. versiegelten Flächen zu nennen, wodurch in vielfältiger Weise indirekter 
Einfluss auf den Naturhaushalt genommen wird. Es werden beispielsweise die „schüt-
zenswerten“ Bodenfunktionen erheblich beeinträchtigt, aber auch klimatische Zusam-
menhänge beeinflusst, beispielsweise durch die Einschränkung der Kaltluftproduktion. 
Auch der Umweltbelang Wasser wird durch die Flächeninanspruchnahme und die da-
mit verbundene Versiegelung von Flächen hinsichtlich des Schutzguts Grundwasser 
beeinflusst. Hier ist beispielhaft die Erhöhung des oberflächigen Niederschlagsabflus-
ses zu nennen. 
Gemäß Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung (SUP) liegt eine erhebliche nega-
tive Auswirkung auf das Schutzgut Fläche vor, wenn Fläche mehr als geringfügig in 
Anspruch (geringe Inanspruchnahme < 1 ha; mittlere Inanspruchnahme 1 ha bis 5 ha; 
große Inanspruchnahme > 5 ha) genommen wird.  
Für den Naturhaushalt ist die Funktion des Schutzgutes Boden auf vielfältige Weise mit 
den übrigen Schutzgütern verknüpft. Boden dient insbesondere als Lebensraum für 
Bodenorganismen, als Standort und Wurzelraum für Pflanzen, als Standort für mensch-
liche Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft) und Rohstoff-
quelle sowie als Kohlenstoff- und Wasserspeicher und Schadstofffilter. Zudem hat un-
versiegelter Boden die Fähigkeit, Niederschlagswasser aufzunehmen, zu speichern 
und zeitlich verzögert an die Atmosphäre, an die Vegetation oder an die Vorfluter ab-
zugeben. Aufgrund seiner Pufferfunktion und seines Schadstoffrückhaltevermögens 
wirkt er auf diese Weise ausgleichend auf den Wasserhaushalt und hemmt die Entste-
hung von Hochwasser. 
Generell ist das Schutzgut Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderun-
gen der Schichtenfolge sowie anderen mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdich-
tung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die Bodenstruktur durch 
Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen negativ verän-
dert oder vielleicht sogar komplett zerstört. Eine zusätzliche Belastung kann auch durch 
den Eintrag von Schadstoffen erfolgen, die die Bodenfunktion negativ beeinflussen 
können, aber auch andere Umweltbelange betreffen können, insbesondere durch Aus-
waschungen in das Grundwasser. 
 
3.2.1. Basisszenario 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 a) BauGB erfolgt die Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des der-
zeitigen Umweltzustands (Basisszenario) des Umweltbelangs „Fläche und Boden“, einschließlich der Um-
weltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden. 
a. Fläche  
Aufgrund der Lage in einem industriell geprägten Bereich i.V.m. dem Innenentwick-
lungsgebot gemäß § 1a Abs. 2 BauGB weisen die Flächen des Plangebiets nur eine 
geringe direkte Bedeutung für den Umweltbelang auf. 
Bei den Flächen des Geltungsbereichs handelt es sich zudem um solcherlei Flächen, 
auf denen i.S.d. § 1a Abs. 2 BauGB zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruch-
nahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Ge-
meinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung 
und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung in Anspruch zu nehmen sind. 
Die Flächensparziele der Bundesregierung sind im vorliegenden Fall nicht primär als 
Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Es handelt sich nicht um eine neue Flächenin-
anspruchnahme, sondern um eine Fortsetzung der Inanspruchnahme einer Fläche im 
Innenbereich. Die Empfindlichkeit des Umweltbelangs Fläche bemisst sich dement-

27. September 2024 47 
 
sprechend nicht anhand einer möglichen planinduziert erhöhten Versiegelung oder ei-
ner möglichen Zerschneidung landschaftlich bedeutender Flächen, sondern anhand 
der Sicherung der Ausnutzbarkeit der Fläche für industrielle Zwecke sowie der Vermei-
dung zusätzlicher Flächenbedarfe an anderer Stelle, bspw. im Außenbereich. Folglich 
trägt die städtebauliche Entwicklung des Areals dem übergeordneten Ziel der „Innen- 
vor Außenentwicklung“ i.S.d § 1a Abs. 2 BauGB Rechnung.  
Bei dem ca. 40 ha großen Geltungsbereich handelt es sich nahezu ausschließlich um 
seit Anfang des 20. Jahrhunderts industriell/gewerblich genutzte Flächen.  
b. Boden 
Durch die mehr als 100-jährige industrielle Nutzung, die Kriegseinwirkungen und einen 
hohen Versiegelungsgrad sind die Böden im Geltungsbereich von verringerter Qualität.  
Grundlegend ist festzustellen, dass keine wesentlichen Bodenschatzvorkommen im 
Gebiet für die Rohstoffgewinnung mehr zu verzeichnen sind. Im 19. Und zu Beginn des 
20. Jahrhunderts wurden noch Sande und Kiese in Teilflächen abgebaut. 
Das Plangebiet wird seit mehreren Jahrzehnten intensiv gewerblich-industriell genutzt. 
Die Flächen sind nahezu vollständig versiegelt.  
Das BASF Werkgelände ist im Altlastenkataster der Stadt Münster als Altlastenver-
dachtsfläche (Verdachtsflächen Nr. 925, 924A und 924B) eingetragen. Seit den 1980er 
Jahren lässt die BASF unabhängig davon regelmäßig den Boden auf den in ihrem Ei-
gentum stehenden Flächen nach Belastungen untersuchen. Dies erfolgt nicht nur bei 
erforderlichen Eingriffen, sondern auch bzgl. im Rahmen des sog. „Responsible Care 
Programms“ durch die BASF eingegangener Selbstverpflichtungen, Auswirkungen 
schädlicher Boden- und Grundwasserverunreinigungen auf eigenem Gelände zu be-
grenzen und ein Austrag auf Grundstücke Dritter zu vermeiden. Diesbezüglich wurden 
bereits geeignete Sanierungsmaßnahmen (u.a. punktuelle Bodenaustausche, Boden-
luftabsaugungen sowie hydraulische Maßnahmen) durch die BASF auf den in Rede 
stehenden Flächen durchgeführt.  
Altlast-Verdachtsfläche 925 
Im Wesentlichen sind auf dem Werkgelände der BASF Verunreinigungen mit leicht-
flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen im Boden sowie im Grundwasser im al-
ten Werksteil bekannt. Die Verunreinigungen resultieren aus dem früheren Betrieb von 
Anlagen bzw. der Lagerung wassergefährdender Stoffe sowie aus einer Altablagerung 
im südöstlichen Werkteil. 
Seit Mitte der 80er Jahre erfolgen Maßnahmen zur Erkundung, Sicherung und Gefah-
renabwehr (Grundwassersicherung, div. Teilsanierungen z. B. bei Baumaßnahmen, 
Erprobung von In-situ-Sanierungstechniken). Ende der 1990er Jahre wurden mit einer 
systematischen Nacherkundung, einer Grundwassermodellierung und einer abschlie-
ßenden werkweiten Gefährdungsabschätzung sowie der Erstellung eines Sanierungs-
rahmenkonzepts und dem Basic-Engineering für die Hauptbelastungsbereiche die 
Grundlagen für eine nutzungsorientierte Sanierung gelegt. Seit dem Jahr 1999 erfolg-
ten In-situ-Maßnahmen in den drei Hauptbelastungsbereichen, ausgehend von der Er-
neuerung der Grundwasserförderbrunnen über die Durchführung von Pilotversuchen 
zur Bodenluftabsaugung bei maximaler Absenkung des Grundwassers bis hin zur ei-
gentlichen Sanierung. 
Zwischenzeitlich wurde die Sanierung in den drei Hauptbelastungsbereichen (hot spot-
Sanierung) abgeschlossen: 
- Bodentanklager B 244: Sanierung 1999 bis 2004 
- Alte Kocherei – Glasso – Glassit: Sanierung 2003 bis 2008

27. September 2024 48 
 
- Altablagerung B 200: Sanierung 2005 bis 2010 
Neben den vorgenannten Beeinträchtigungen des Bodens und des Grundwassers mit 
produktionsspezifischen Verunreinigungen sind durch Schäden am Sammelsystem für 
den Standort-Feuerlösch-Übungsplatz auch Verunreinigungen mit perfluorierten Car-
bon- und Sulfonsäuren (PFC) entstanden. Der verunreinigte Boden wurde weitgehend 
ausgehoben und auf einer zugelassenen Deponie entsorgt, die Restbelastung des 
Grundwassers wird derzeit aktiv durch Grundwasserförderung und -behandlung sa-
niert. 
Altlast-/Verdachtsflächen 924 A und 924 B  
Die ehemaligen Entsandungsflächen wurden mit Boden und Bauschutt verfüllt. Verun-
reinigungen des Erdreichs wurden punktuell festgestellt. 
Des Weiteren befinden sich im Bereich der Fläche außerdem Bodenverunreinigungen, 
bei denen aufgrund der gewerblichen Nutzung und der Versiegelung derzeit keine wei-
teren Maßnahmen erforderlich sind. 
 
3.2.2. Nichtdurchführung der Planung 
Gemäß Anlage 1 Nr. 2 a) BauGB erfolgt die Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umwelt-
zustands des Umweltbelangs „Fläche und Boden“ bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese Ent-
wicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren 
Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann. 
Bei der Nichtdurchführung des Vorhabens ist davon auszugehen, dass der Umweltzu-
stand des Umweltbelangs „Fläche und Boden“ in seiner jetzigen Form größtenteils er-
halten bleibt.  
Bei der Nichtdurchführung der Planung wird BASF zur Umsetzung zukünftig erforderli-
cher Entwicklungen andernorts aktiv werden müssen. Bei dem vorliegenden Plange-
biet handelt es sich um eine durch industrielle Nutzung vorbelastete Fläche, die bereits 
an das bestehende Infrastrukturnetz angeschlossen ist. Somit ist es möglich, dass die 
Nichtdurchführung der Planung die Inanspruchnahme einer nicht vorbelasteten Fläche 
begünstigt.  
 
3.2.3. Prognose 
Gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) BauGB erfolgt die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands des 
Umweltbelangs „Fläche und Boden“ bei Durchführung der vorbereitenden Bauleitplanung. 
Durch den Bebauungsplan wird die dauerhafte städtebauliche Sicherung einer wirt-
schaftlichen und zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand vorhan-
denen Nutzungen innerhalb des Plangebiets verfolgt. 
Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorrangig im Zuge der Bauleitplanung die Art der 
baulichen Nutzung im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II geän-
dert. Die mit der im Bestand vorhandenen Nutzung verbundenen Schallemissionen und 
der angemessene Sicherheitsabstand i.S.d. § 3 Abs. 5c BImSchG sind im Aufstellungs-
verfahren zu beachten. Planungsziel ist, die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen, 
also solchen, die sich trotz aller betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen 
können, aufgrund des bereits im Bestand vorhanden Betriebsbereichs i.S.d. § 3 Abs. 
5a BImSchG, sowie die Schall- Luftschadstoff-, Staub und Geruchsemissionen für die 
angrenzenden schutzwürdigen Gebiete nicht zu erhöhen, jedoch den Bestand nicht 
einzuschränken. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird zudem das Maß der dort zulässigen 
baulichen Nutzung nach der Grundflächenzahl nicht erhöht. Vielmehr findet hinsichtlich

27. September 2024 49 
 
der Überbaubarkeit der Flächen eine Reduzierung von 10% statt.  
Dementsprechend sind negative Umwelteinwirkungen in der Betriebsphase, die über 
die Umwelteinwirkungen der Betriebsphasen der im derzeit gültigen Bebauungsplan 
zulässigen Nutzungen hinausgehen, nicht zu erwarten.  
Insbesondere im Hinblick auf die in der Prognose über die Entwicklung des Umweltzu-
stands bei Durchführung der Planung zu beschreibenden und zu bewertenden mögli-
chen erheblichen Auswirkungen während der Bauphase ist darauf hinzuweisen, dass 
es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan han-
delt. Dementsprechend stehen zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung die künf-
tigen Bauvorhaben noch nicht fest.  
Die Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen während der Bauphase 
kann auf Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen nur überschlägig abge-
schätzt werden. Diese überschlägige Abschätzung stellt, wie bei dem derzeit gültigen 
Bebauungsplan, ein erstes Grobraster dar. Wie bei jedem Angebotsbebauungsplan er-
folgt eine abschließende Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben im Genehmigungs-
verfahren, in dem u.a. die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sowie Grenzwerte ein-
schließlich des Gebots der Rücksichtnahme geprüft wird. Im Zuge des jeweiligen Ge-
nehmigungsverfahrens sind zudem die Betreiberpflichten gem. § 5 BImSchG für im-
missionsschutzrechtlich zu genehmigende Anlagen zu berücksichtigen. In den Betrei-
berpflichten ist festgelegt, dass von diesen Anlagen keine Gefahren ausgehen dürfen 
und weitergehend, dass Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Belästi-
gungen der Nachbarschaft gesichert wird.  
a. Fläche 
Eine weitergehende Inanspruchnahme bzw. Versiegelung des Bodens (als bisher 
durch den derzeit gültigen Bebauungsplan zulässig) ist innerhalb des Plangebiets nicht 
geplant. Durch eine Erweiterung der Handlungsfelder durch die Änderung der Art der 
baulichen Nutzung am schon bestehenden Standort der BASF wird eine Flächeninan-
spruchnahme an anderer Stelle verhindert und somit dem Gebot der Innenentwicklung 
gemäß § 1a Abs. 2 BauGB gefolgt. 
Die Betroffenheit des Umweltbelangs Fläche bemisst sich dementsprechend nicht an-
hand einer erhöhten Versiegelung oder einer möglichen Zerschneidung landschaftlich 
bedeutender Flächen, sondern anhand der Vermeidung zusätzlicher Flächenbedarfe 
an anderer Stelle, bspw. im Außenbereich. 
b. Boden 
Die bisher stark anthropogen beeinflussten Böden werden auch weiterhin unter dem 
Einfluss einer industriellen Nutzung stehen. Eine gewerblich-industrielle Nutzung der 
Flächen ist jedoch dadurch nicht infrage gestellt. Andere Nutzungen, z.B. landwirt-
schaftliche Nutzung oder Wohnbebauung scheiden vor dem Hintergrund der anthropo-
genen Vorprägung jedenfalls aus. 
 
3.2.4. Maßnahmen 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 c) BauGB soll eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen erfolgen, mit 
denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder so-
weit möglich ausgeglichen werden sollen. 
Zur Minderung baubedingter Wirkungen auf das Medium Boden sind aufgrund des be-
stehenden Versiegelungsgrades und der minderwertigen Bodenqualität keine weiteren 
Maßnahmen erforderlich.

27. September 2024 50 
 
Die durch Hoch- und Tiefbauarbeiten bedingten Auswirkungen im Rahmen des 
Baustellenbetriebs sind vorübergehender Natur und können als unerheblich eingestuft 
werden.  
Auch vom Betrieb der in dem vorliegenden Bauleitplan dargestellten Planungen wer-
den keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen hinsichtlich der Entwicklung 
des Umweltzustands infolge der eingesetzten Techniken und Stoffe erwartet. 
 
3.2.5. Bewertung 
 Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen  sind aufgrund von unerheblichen 
Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche nicht notwendig. 
Insgesamt ist mit  unerheblichen / teilweise positiven Auswirkungen  auf das 
Schutzgut Fläche zu rechnen.  
Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen  sind aufgrund von unerheblichen 
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden nicht erforderlich. 
Insgesamt ist mit unerheblichen / teilweise sogar positiven Auswirkungen auf das 
Schutzgut Boden zu rechnen.  
 
3.3. Wasser 
Ein grundlegender Baustein im Ökosystem stellt der Umweltbelang Wasser aufgrund 
seiner vielfältigen Zustandsgröße und Ausbildung dar. Zudem ist Wasser hydrologisch 
gesehen als Transportmedium für die Weiterleitung von Stoffen von entscheidender 
Bedeutung. Wasser ist Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und Menschen und bietet 
darüber hinaus Lebensraum für spezifische Organismengemeinschaften. Die Vegeta-
tion sowie die Fauna sind direkt oder indirekt vom Wasserangebot innerhalb eines Ge-
bietes abhängig. Außerdem wird das Kleinklima durch den lokalen Wasserhaushalt be-
einflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt v.a. als Trinkwasserre-
servoir zu schützen. Darüber hinaus ist als Abwehr vor der zerstörerischen Kraft des 
Wassers der Hochwasserschutz zu beachten. 
Allgemein ist das Schutzgut Wasser empfindlich gegenüber einer Versiegelung durch 
Überbauung und einer Beseitigung von Bepflanzungen. Hierdurch kommt es zu einer 
Reduzierung der Grundwasserneubildungsrate. Veränderungen an Oberflächenge-
wässern können deren ökologische Funktion beeinträchtigen oder die Hochwasserge-
fahr erhöhen.  
 
3.3.1. Basisszenario 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 a) BauGB erfolgt die Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des der-
zeitigen Umweltzustands (Basisszenario) des Umweltbelangs „Wasser“, einschließlich der Umweltmerk-
male der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden. 
a. Oberflächenwasser 
Das Plangebiet wird im Süden durch die „Alte Fahrt“ des Dortmund-Ems-Kanals (DEK) 
begrenzt, weiter südlich schließt sich die sogenannte Kanalinsel an, die u.a. auch durch 
den Emmerbach durchflossen wird. Dieser dient als Vorfluter für die abgeleiteten, ge-
reinigten Abwässer (Schmutz- und Niederschlagswasser) des BASF Werkgeländes. 
Der Emmerbach wirkt auch als Vorfluter für die Grundwasserströme (Quartär und 
Kreide) sowohl aus nördlichen Richtungen (Plangebiet) als auch aus Süden. Südlich

27. September 2024 51 
 
der Kanalinsel schließt sich die „Neue Fahrt“ des DEK an und daran das Wasserschutz-
gebiet der Hohen Ward mit einem wesentlichen Anteil der Trinkwassergewinnung der 
Stadt Münster. 
Ausweislich der amtlichen Kartierung von Hochwasserschutzgebieten liegt das Plan-
gebiet nicht im Bereich potentieller Hochwassergefahren. 
Innerhalb des Plangebiets befindet sich der „Silbersee“. Das Gewässer hat eine Größe 
von ca. 6.800 m 2 und ist ein unter der Kennung „BT-4011-0026-2016“ nach §30 
BNatSchG geschütztes Biotop (stehendes Binnengewässer, natürlich, naturnah, un-
verbaut). 
Bei dem Gewässer handelt es sich um eine Auskiesung zu Beginn des 20. Jahrhun-
derts. Zwischenseitlich wurde es mit Fischen besetzt und beangelt. Inzwischen ist das 
Gewässer völlig ungenutzt und mit einem Gehölzsaum umgeben.  
b. Grundwasser 
Eine hohe Bodenversiegelung hat Einfluss auf den Abfluss von Regenwasser sowie 
die Grundwasserneubildung. Aufgrund der vorgesehenen Nutzung eines Industriege-
bietes als Baugebiet, das der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die an-
derswo unzulässig sind, ist der Zweck der Grundwasserneubildung nachrangig. Bei 
Starkregenereignissen kann es zur Überlastung der Kanalisation kommen, soweit 
keine technischen Maßnahmen abmildernd wirken. Der Standort verfügt über eine Ent-
wässerungsinfrastruktur mit Abwasserbehandlungsanlagen und Rückhaltebecken, wo-
mit einem negativen Einfluss von Starkregenereignissen auf die städtische Kanalisa-
tion sowie den Vorfluter Emmerbach entgegengewirkt wird.  
Die in der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 
(AwSV) genannten Anforderungen werden im Rahmen der Aufrechterhaltung des Um-
weltmanagementsystems systematisch ermittelt, umgesetzt und dokumentiert. 
Dadurch wird Vorsorge gegen ein unbeabsichtigtes Freisetzen von wassergefährden-
den Stoffen (etwa im Falle einer Havarie eines Transportgebindes) sichergestellt. Ge-
fahren für das Grundwasser sind daher nicht zu besorgen. 
Seit dem Jahr 1990 werden an den installierten Grundwasserförderbrunnen im Rah-
men einer Sicherungsmaßnahme bis zu 25.000 m³ pro Jahr Grundwasser aus dem 
quartären Grundwasserleiter entnommen und der Werksschmutzwasserkanalisation 
zugeführt. Die Ergebnisse der Überwachung zeigen einen signifikanten Rückgang der 
Belastung des Grundwassers an. 
Im Jahr 2016 wurde im Bereich des werksinternen Brandbekämpfungsübungsplatzes 
eine lokale Belastung mit Polyfluorierten Alkylcarbon- und -sulfonsäuren aus Lösch-
schaum nachgewiesen. Nach umfangreichem Bodenaustausch und Sanierungspla-
nung wurden weitere Grundwasserförderbrunnen im Abstrom des Bereichs errichtet 
und das belastete Grundwasser gezielt gefördert, über eine spezielle Reinigungsan-
lage hoch qualitativ gereinigt und dann ebenfalls der Werksschmutzwasserkanalisation 
zugeführt. Durch regelmäßige Berichte werden die zuständigen Fachbehörden über 
den Stand der Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen unterrichtet. 
Darüber hinaus werden bis zu 50.000 m³ Grundwasser pro Jahr aus dem Quartär im 
Bereich des Kiessandzugs gefördert und mittels Umkehrosmose entsalzt und als Er-
gänzung für Verdunstungsverluste dem Kühlwasser zugeführt.

27. September 2024 52 
 
3.3.2. Nichtdurchführung der Planung 
Gemäß Anlage 1 Nr. 2 a) BauGB erfolgt die Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umwelt-
zustands des Umweltbelangs „Wasser“ bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese Entwicklung ge-
genüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinfor-
mationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann. 
Bei der Nichtdurchführung des Vorhabens ist davon auszugehen, dass der Umweltzu-
stand des Umweltbelangs „Wasser“ in seiner jetzigen Form größtenteils erhalten bleibt.  
 
3.3.3. Prognose 
Gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) BauGB erfolgt die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands des 
Umweltbelangs „Wasser“ bei Durchführung der vorbereitenden Bauleitplanung. 
Durch den Bebauungsplan wird die dauerhafte städtebauliche Sicherung einer wirt-
schaftlichen und zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand vorhan-
denen Nutzungen innerhalb des Plangebiets verfolgt. 
Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorrangig im Zuge der Bauleitplanung die Art der 
baulichen Nutzung im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II geän-
dert. Die mit der im Bestand vorhandenen Nutzung verbundenen Schallemissionen und 
der angemessene Sicherheitsabstand i.S.d. § 3 Abs. 5c BImSchG sind im Aufstellungs-
verfahren zu beachten. Planungsziel ist, die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen, 
also solchen, die sich trotz aller betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen 
können, aufgrund des bereits im Bestand vorhanden Betriebsbereichs i.S.d. § 3 Abs. 
5a BImSchG, sowie die Schall- Luftschadstoff-, Staub und Geruchsemissionen für die 
angrenzenden schutzwürdigen Gebiete nicht zu erhöhen. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird zudem das Maß der dort zulässigen 
baulichen Nutzung nicht erhöht. Vielmehr findet hinsichtlich der Überbaubarkeit der 
Flächen eine Reduzierung von 10% statt.  
Dementsprechend sind negative Umwelteinwirkungen in der Betriebsphase, die über 
die Umwelteinwirkungen der Betriebsphasen der im derzeit gültigen Bebauungsplan 
zulässigen Nutzungen hinausgehen, nicht zu erwarten.  
Insbesondere im Hinblick auf die in der Prognose über die Entwicklung des Umweltzu-
stands bei Durchführung der Planung zu beschreibenden und zu bewertenden mögli-
chen erheblichen Auswirkungen während der Bauphase ist darauf hinzuweisen, dass 
es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan han-
delt. Dementsprechend stehen zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung die künf-
tigen Bauvorhaben noch nicht fest.  
Die Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen während der Bauphase 
kann auf Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen nur überschlägig abge-
schätzt werden. Diese überschlägige Abschätzung stellt, wie bei dem derzeit gültigen 
Bebauungsplan, ein erstes Grobraster dar. Wie bei jedem Angebotsbebauungsplan er-
folgt eine abschließende Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben im Genehmigungs-
verfahren, in dem u.a. die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sowie Grenzwerte ein-
schließlich des Gebots der Rücksichtnahme geprüft wird. 
Im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens sind zudem die Betreiberpflichten 
gem. § 5 BImSchG für immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Anlagen zu be-
rücksichtigen. In den Betreiberpflichten ist festgelegt, dass von diesen Anlagen keine 
Gefahren ausgehen dürfen und weitergehend, dass Vorsorge vor schädlichen Umwelt-
einwirkungen und Belästigungen der Nachbarschaft gesichert wird.  
a. Oberflächenwasser

27. September 2024 53 
 
Planinduziert sind keine Auswirkungen auf die an das Plangebiet angrenzenden Ober-
flächengewässer zu erwarten.  
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans sind keine Auswirkungen auf das gemäß 
§ 30 BNatSchG geschützte Biotop Silbersee zu erwarten. Im derzeit gültigen Bebau-
ungsplan ist für den Bereich des Silbersees ein Industriegebiet gem. § 9 BauNVO fest-
gesetzt. 
Für eine potentielle Bebauung im Bereich des gemäß § 30 BNatSchG gesetzlich ge-
schützten Biotops „Silbersee“ ist unabhängig vom Bebauungsplanverfahren eine Aus-
nahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG oder eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 
BNatSchG erforderlich.  
Im vorliegenden Fall erfolgt die Aufstellung des Bebauungsplans, um der BASF künf-
tige Nutzungsmöglichkeit nach der Art der baulichen Nutzung zu ermöglichen. Zu wel-
chem Zeitpunkt im Einzelfall diese potentiellen Nutzungsmöglichkeiten in Bezug auf 
neue Geschäftsfelder umgesetzt werden, lässt sich derzeit nicht absehen. 
Es ist insbesondere zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar, ob innerhalb der Frist von 
7 Jahren nach § 30 Abs. 4 S. 2 BNatSchG in Bezug auf die notwendige Ausnahme 
oder Befreiung hinsichtlich des gesetzlich geschützten Biotops Silbersee sowie der all-
gemeinen Geltungsdauer eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses von 5 
Jahren nach § 75 Abs. 4 VwVfG NRW eine Verwirklichung des Vorhabens und insbe-
sondere eine Überbauung des Silbersees erfolgt. 
b. Grundwasser 
Im Vergleich zum bestehenden Planungsrecht findet eine Reduzierung des zulässigen 
Maßes der baulichen Nutzung statt. Insbesondere die Reduzierung der GRZ und somit 
der zulässigen Versiegelung des Geltungsbereichs kann positive Auswirkungen auf 
den Abfluss von Regenwasser sowie die Grundwasserneubildung haben. Im Bebau-
ungsplan Nr. 256 II, 1. Änderung, ist im Industriegebiet eine Grundflächenzahl i.H.v. 
0,8 inklusive einer Überschreitung bis hin zu einer Grenze von 0,9 gemäß § 19 Abs. 4 
Satz 3 BauNVO festgesetzt. Im bestehenden Planungsrecht ist diese Überschreitung 
bis zu einem Wert i.H.v. 1,0 zulässig. Eine Festsetzung der Überschreitung der Grund-
flächenzahl bis 0,9 bedeutet in der Praxis eine Reduzierung der versiegelten Grundflä-
che um bis zu 10 %. Aufgrund der vorgesehenen Nutzung eines Industriegebiets als 
Baugebiet, das der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient, die anderswo unzuläs-
sig sind, ist der Zweck der Grundwasserneubildung nachrangig. Der Überlastung der 
Kanalisation bei Starkregenereignissen wird damit entgegengewirkt. 
Der Flurabstand zum Grundwasser ist sehr gering. Bei Bauvorhaben ist ein Anschnei-
den des Grundwassers nicht auszuschließen.  
Durch Einträge von Schadstoffen während Bauarbeiten sind geringe Auswirkungen auf 
das Grundwasser möglich. Auch weiterhin wird das auf dem Werkgelände aufkommen-
des Niederschlagswasser über die vorhandene Werkkanalisation aufgenommen, den 
vorhandenen Werkabwasserbehandlungsanlagen zugeführt und von dort nach erfolg-
ter Reinigung in den Emmerbach abgeleitet.  
Gefahren für das Grundwasser ergeben sich insoweit infolge der Bebauungsplanauf-
stellung nicht. 
 
3.3.4. Maßnahmen 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 c) BauGB soll eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen erfolgen, mit 
denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder so-
weit möglich ausgeglichen werden sollen.

27. September 2024 54 
 
Im Hinblick auf den Umweltbelang „Wasser“ sind abgesehen von der ggf. zukünftig 
anstehenden Beseitigung des Biotops Silbersee keine Maßnahmen erforderlich. 
Bei Beseitigung des gesetzlich geschützten Biotops ist ein entsprechender Ausgleich 
zu schaffen. Für den Biotopausgleich ist die Fläche „Zur Vogelstange“ im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans Nr. 272 vorgesehen, diese Fläche wird im städtebaulichen 
Vertrag für den Ausgleich gesichert. Der Ausgleich erfolgt nicht unmittelbar mit Inkraft-
treten des Bebauungsplans, sondern erst bei Beseitigung des bestehenden Biotops. 
Durch die Beseitigung des Biotops und den Ausgleich an anderer Stelle, außerhalb des 
Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans entstehen Auswir-
kungen auf das Schutzgut „Wasser“.  
 
3.3.5. Bewertung 
Die Reduzierung der GRZ und die damit theoretische verbundene 
Entlastung des Kanalnetzes bei Starkregenereignissen ist positiv in 
Hinblick auf die Umweltauswirkungen zu bewerten. 
Hinsichtlich des Biotops Silbersee ist festzuhalten, dass das Gebiet 
weiterhin als Industriegebiet festgesetzt wird und das restliche 
Plangebiet im Bestand durch überwiegend gewerblich-industrielle 
Nutzungen stark anthropogen geprägt ist. Der Verlust des Biotops 
unter Berücksichtigung des Ausgleichs in räumlicher Nähe (ca. 700 
m Entfernung) ist als unerhebliche Umweltauswirkung zu bewerten. 
Auf Basis der derzeit vorliegenden Umweltinformationen sind mit 
insgesamt unerheblichen Auswirkungen auf den Umweltbelang 
„Wasser“ zu rechnen. 
 
 
3.4. Luft und Klima 
Lebensnotwendig für die Atmung von Mensch und Tier ist Luft bzw. das Gasgemisch 
der Erdatmosphäre. Die Atmosphäre übernimmt außerdem Funktionen als Schutz- und 
Übertragungsmedium für Stoff- und Energieflüsse. Demzufolge ist eine regelmäßige 
Frischluftzufuhr insbesondere die Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhält-
nisse.  
Die Grundlage für die Vegetationsentwicklung wird durch das lokale Kleinklima gebil-
det. Darüber hinaus ist das Klima unter dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für 
den Wasserhaushalt und die Grundwasserneubildung verantwortlich. Ein ausgewoge-
nes Klima ist von elementarer Bedeutung für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
für den Menschen. 
Die klimatischen Funktionen von Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit de-
ren Vegetationsbestand. Bei Verlust der Vegetation gehen auch die kleinklimatischen 
Wirkungen weitgehend verloren. Eine zusätzliche, negative, klimatische Wirkung er-
folgt bei Bebauung von Freiflächen, da sich versiegelte Flächen schneller erwärmen 
und eine ungünstigere Strahlungsbilanz aufweisen. 
Durch die Errichtung von Baukörpern können außerdem die Windströmungen im Plan-
gebiet verändert werden. Somit ist der Umweltbelang „Klima und Luft“ allgemein emp-
findlich gegenüber einer Versiegelung und Überbauung sowie gegenüber einer Beein-
trächtigung vorhandener Vegetation.

27. September 2024 55 
 
Einzubeziehen sind nicht nur die aktuelle klimatische Situation im Hinblick auf das 
Mikro- und Mesoklima vor Ort, sondern auch die aktuelle klimatische Situation im Hin-
blick auf den globalen Klimaschutz. 
Die Auswirkungen der gemeindlichen Bauleitplanung auf den globalen Klimaschutz 
sind in der Regel nicht spürbar oder allenfalls gering. Jedoch ist die Berücksichtigung 
des globalen Klimaschutzes nicht zu vernachlässigen. Vielmehr können insbesondere 
Synergieeffekte in der Planung erhebliche Wirkungen auch für den globalen Klima-
schutz haben.  
Das Schutzgut Luft ist allgemein empfindlich gegenüber einer Belastung durch Luft-
schadstoffe sowie gegenüber einer Beeinträchtigung vorhandener Vegetation, da 
diese Schadstoffe filtern und binden kann. 
Die klimatischen Funktionen von Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit de-
ren Vegetationsbestand. Daher sollen die vorhandenen Grünflächen soweit möglich 
erhalten bleiben. Durch die Errichtung neuer Baukörper können Windströmungen im 
Plangebiet ggf. geringfügig verändert werden.  
Es wurden gutachterliche Stellungnahmen zur Zielverfolgung Klimaneutralität sowie zu 
Luftschadstoff-, Staub und Geruchsemissionen erstellt. Diese Gutachten dienen als 
Grundlage für die vorliegende Untersuchung des Schutzguts Luft und Klima. Weiter-
führende Informationen sind den jeweiligen Gutachten zu entnehmen. 
 
3.4.1. Basisszenario 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 a) BauGB erfolgt die Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des der-
zeitigen Umweltzustands (Basisszenario) des Umweltbelangs „Luft und Klima“, einschließlich der Umwelt-
merkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden. 
a. Luft 
Aufgrund des im Bestand vorhandenen Industriegebiets sowie der darin vorhandenen 
immissionsschutzrechtlich relevanten und genehmigten Anlagen sind die Luftschad-
stoff-, Geruchs- und Staubemissionen zu betrachten. Im Zuge der Aufstellung des Be-
bauungsplans wurde seitens Lohmeyer GmbH eine gutachterliche Stellungnahme be-
züglich Luftschadstoffe im Plangebiet verfasst. Zudem liegt eine Geruchsimmissions-
messung gemäß DIN EN 16841-1 durch ANECO. Im Wesentlichen handelt es sich um 
Emissionen an Gesamtkohlenstoff (und damit vor allem Geruch), Staub und Stickoxi-
den. Weiterhin werden Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Formaldehyd und vereinzelt 
Ammoniak, Chlorwasserstoff, Fluorwasserstoff, Quecksilber und Schwermetalle emit-
tiert. Im westlichen und nordwestlichen Plangebiet befinden sich keine Emissionsquel-
len von genehmigungsbedürftigen Anlagen. Es existieren noch weitere Quellen von 
nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (z.B. Laborgebäuden). 
Direkt in Stadtteil Hiltrup befinden sich keine Luftschadstoffmessstellen. Zur Abschät-
zung der Immissionssituation im Untersuchungsgebiet im Istzustand wird der ‚Karten-
dienst zur Luftschadstoffbelastung in Deutschland‘ des Umweltbundesamts sowie 
Messwerte der nächstgelegenen Stationen der Luftmessnetze von Nordrhein-Westfa-
len und Niedersachsen herangezogen. Die folgende Tabelle zeigt die Bandbreiten von 
Messwerten (Station des städtischen Hintergrunds und Verkehrsstationen) und die in-
terpolierten Messwerte für das Untersuchungsgebiet (UBA).

27. September 2024 56 
 
 UBA 
Untersuchungsgebiet 
Messstationen  
repräsentativ für 
das Untersu-
chungsgebiet 
 
Schad-
stoff 
Ein-
heit 2017 2018 2019 2022 2017 - 2023 
(ohne 2020, 2021) IGW 
NO2 μg/m³ 10 - 15 10 - 20 10 - 20 10 - 15 16 - 17 (33*) 40 
PM10 μg/m³ 10 - 15 15 - 20 10 - 15 15 - 20 16 - 18 (20*) 40 
PM10 
>50 
μg/m³  
d < 7 < 7 < 7 < 7 3 - 5 (8*) 35 
PM2,5 μg/m³ 10 - 
12,5 10 - 12,5 7,5 - 
12,5 
7,5 - 
12,5 11 - 12 25 
SO2 μg/m³ - - - - 2 20* 
CO mg/m³ - - - - <2 10** 
IGW = Immissionsgrenzwert, * verkehrsnah, ** gleitender 8-Stunden-Mittelwert  
Gerüche werden nicht kontinuierlich flächendeckend erfasst und sind damit im Allge-
meinen nur qualitativ anhand von Vor-Ort-Terminen oder von Beschwerdelagen zu be-
urteilen. Der Immissionswert der TA Luft (2021) für Geruch für Wohn- und Mischgebiete 
wird nach gutachterlicher Aussage (vgl. Lohmeyer, 2024) überall eingehalten und so-
gar deutlich unterschritten. 
Der bestehende Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen hinsichtlich Luftschadstoff-, 
Geruchs- oder Staubemissionen. Das Industriegebiet ist jedoch horizontal nach der Art 
der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen gegliedert. Das Teil-
baugebiet GI2 bildet aufgrund der ausschließlichen Zulässigkeit von Büro, Schulungs-
einrichtungen, Lager und Laboratorien eine Pufferzone zwischen den südöstlichen GI3 
sowie GI 4 und den nordwestlich der Glasuritstraße anschließenden schutzwürdigen 
Baugebieten (WA, MI). Anders als in den GI 3 und GI 4 wird die Pufferzone durch die 
Nutzungsbeschränkung vor der Ansiedlung von Anlagen geschützt, die aufgrund ihrer 
Beschaffenheit oder ihres Betriebs potentiell schädliche Umwelteinwirkungen hervor-
rufen können. 
Die aufgeführten Daten stellen die Gesamtbelastung im Untersuchungsgebiet dar, be-
stehend aus regionaler und städtischer Vorbelastung (Verkehrseinfluss, weitere Quel-
len) und lokaler Beiträge (Anlagen im Bebauungsplan und Umgebung). Anhand dieser 
Daten kann abgeschätzt werden, dass derzeit im Untersuchungsgebiet 
- die Feinstaub-Grenzwerte (PM10, PM2.5) maximal zur Hälfte ausgeschöpft werden. 
- die NO 2-Konzentrationen ebenfalls maximal 50 % des NO2-Jahresmittelgrenzwertes 
erreichen (außerhalb von stark befahrenen Straßenschluchten). 
- die Konzentrationen von SO 2 und CO die jeweiligen Grenzwerte zu mindestens 80 
% unterschreiten. 
- Staubniederschlag (bereits unter sehr konservativen Annahmen) weniger als 50 % 
des Grenzwertes beträgt. 
- Gerüche den Immissionswert bis zu ca. 40 % ausschöpfen. 
Die derzeitige Immissionsbelastung wird damit als gering bis mittel eingeschätzt. Punk-
tuell können die Belastungen durch lokale Einflüsse (z. B. Straße mit dichter Randbe-

27. September 2024 57 
 
bauung) auch höher sein. Im Untersuchungsgebiet kann dies für NO 2 an der Westfa-
lenstraße (B54) mit ca. 10 000 – 20 000 Kfz/Tag sein. 
Anhand der Erfahrung an Binnengewässern werden nur sehr kleinräumige Auswirkun-
gen der Emissionen (v. a. aus Liegezeiten) aus der Binnenschifffahrt erwartet. 
Angesichts der vorherrschenden Hauptwindrichtungen Südwest und Ost werden die 
größten Immissionsbeiträge ausgehend vom B-Plangebiet und auch von den umge-
benden Emittenten (Hafengebiet Hiltrup) nordöstlich erwartet. 
Die Lage des Anlagengeländes der BASF (Bebauungsplan) ist in Bezug auf die 
Hauptwindrichtungen günstig einzuschätzen. Der geringste Abstand zwischen schutz-
würdiger Nutzung (v.a. Wohnnutzung) und Bebauungsplangrenze befindet sich nord-
nordwestlich der BASF und damit im Windrichtungsminimum. In Hauptwindrichtung be-
findet sich Wohnnutzung, allerdings erst in einer Entfernung von mehr als 300 m. 
b. Klima 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung weist im Bestand 
einen hohen Versieglungsgrad auf, der unter Berücksichtigung der Nutzung als Indust-
riegebiet nicht ungewöhnlich ist. Der hohe Versiegelungsgrad fördert die Bildung einer 
lokalen Wärmeinsel, insbesondere bei Hochdruckwetterlagen und dem sich daraus er-
gebenden geringen Bewölkungsgrad. 
Das Industriegebiet entspricht im Wesentlichen einer offenen Bauweise, womit zwi-
schen Gebäuden ein Grenzabstand vorhanden ist (§ 22 Abs. 2 BauNVO 2017). Dieser 
Abstand mildert ein mögliches Ablösen des Windfeldes zwischen den Gebäuden vom 
übergeordneten Windfeld ab, was der Frischluftzufuhr förderlich ist. Die Bildung von 
Schluchten, die nachteilige mechanisch induzierte Winde provozieren können ist durch 
eine offene Bauweise grundsätzlich abgemildert. Eine offene Bauweise bedingt zwar 
grundsätzlich einen höheren Flächenbedarf, kommt aber den individuellen Bedürfnis-
sen der angesiedelten Anlagen entgegen. Die zwischen den Gebäuden verlaufenden 
Zufahrten und Gehwege erlauben einen entsprechenden Verkehr zu, von und zwi-
schen den baulichen Anlagen und erhöhen damit die Attraktivität und das Entwick-
lungspotenzial des Standorts. 
 
3.4.2. Nichtdurchführung der Planung 
Gemäß Anlage 1 Nr. 2 a) BauGB erfolgt die Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umwelt-
zustands des Umweltbelangs „Luft und Klima“ bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese Entwick-
lung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umwel-
tinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann. 
Bei der Nichtdurchführung des Vorhabens ist davon auszugehen, dass der Umweltzu-
stand der Schutzgüter „Luft“ und „Klima“ abgesehen von den nachfolgend beschriebe-
nen Auswirkungen in seiner jetzigen Form größtenteils erhalten bleibt.  
a. Luft 
Die derzeit geltenden Festsetzungen für den Bebauungsplan Nr. 256 II mit Stand 
11.10.1985 hatten bereits das Ziel, Immissionsschutzkonflikte in der Gemengelage 
zwischen industrieller/gewerblicher Bebauung und bewohnter, schutzwürdigen Nut-
zung abzubauen und zu vermeiden. Dieses Ziel wurde umgesetzt mit einer Gliederung 
der Baugebiete mit verschiedenen zulässigen Nutzungen. Diese Festsetzungen führen 
zum einen dazu, dass sich für einige Teilbereiche die mittlerweile gewandelten Anfor-
derungen und Möglichkeiten des Betriebsstandortes nicht mehr vollständig umsetzen 
lassen. Zum anderen sind in Teilbereichen (v.a. GI 3) durch die Festsetzung ‚Betriebe 
der Lack- und Farbenherstellung ohne Einschränkungen einschließlich Nebenbetrie-

27. September 2024 58 
 
ben und Entsorgungsanlagen‘ auch Anlagen der Abstandsklasse III nicht ausgeschlos-
sen. 
Wenn die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan nicht geändert wird, hat dies 
vorrangig Auswirkungen auf die Entwicklungsmöglichkeit der bestehenden Anlage. Art 
und Ausmaß der Auswirkung auf die Immissionssituation sind nicht eindeutig abschätz-
bar. Können jedoch Innovationen, neue Technologien, Weiterentwicklungen am Stand-
ort nicht umgesetzt werden, kann dies auch Auswirkungen auf die Immissionssituation 
haben, indem der Standort nicht von neuen Minderungstechniken profitiert. Anderseits 
bergen neue Entwicklungen u.U. auch noch nicht bekannte Risiken. Dieses Risiko ist 
aber nicht mit einer Nichtanpassung des Bebauungsplanes zu verhindern, sondern 
kann auch mit einer potenziellen Erweiterung der Anlagen im Rahmen der Festsetzun-
gen des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes entstehen. 
b. Klima 
Im Bebauungsplan Nr. 256 II sind das Maß der baulichen Nutzung auf der Grundlage 
der BauNVO 1977 hinsichtlich der Grundflächenzahl und der Baumassenzahl festge-
setzt. Die Grundflächenzahl ist für das Industriegebiet mit 0,8 festgesetzt, wobei Ne-
benanlagen im Sinne des § 14 BauNVO 1977 nicht angerechnet werden (§ 19 Abs. 4 
BauNVO 1977). Daraus folgt, dass eine Überschreitung der GRZ von 0,8 bis hin zu 1,0 
zulässig ist. Dieser Wert ist im Bestand noch nicht vollkommen ausgeschöpft, jedoch 
kann die Fläche auf Basis des Bebauungsplans vollständig versiegelt werden. Die 
Festsetzung ermöglicht den bereits im Bestand vorhandenen hohen Versiegelungs-
grad zu steigern, wodurch die Bildung eine lokaler Wärmeinseln, insbesondere bei 
Hochdruckwetterlagen und dem sich daraus ergebenden geringen Bewölkungsgrad 
weiter gefördert wird. 
Die maximale Höhe baulicher Anlagen ist im bestehenden Bebauungsplan nicht fest-
gesetzt. Ohne eine Begrenzung der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen be-
steht das Risiko der Bildung mechanisch induzierter Winde. Diese Winde werden durch 
einen Baukörper insgesamt (gesamtes Industriegebiet), aber auch u. a. durch die Höhe 
und Geometrie von Gebäuden beeinflusst. Bei im Verhältnis zur Breite von z. B. Stra-
ßen hohen Gebäuden können Düseneffekte (Windanströmrichtung längs der baulichen 
Anlagen), Rotoreffekte (Windanströmrichtung quer zu den baulichen Anlagen) oder 
schraubenförmige Wirbelbildungen (Anströmrichtung zwischen quer und längs zu den 
baulichen Anlagen) erzeugt werden, wenn durch eine geschlossene Bauweise „Stra-
ßenschluchten“ entstehen. Diese Winde können durch hohe Windgeschwindigkeiten 
(Düseneffekt), mangelnde Luftdurchmischung (Rotoreffekt) oder Verwirbelung (schrau-
benförmige Windbildung) schädlich wirken. 
Die Nichtdurchführung der Planung hätte außerdem zur Folge, dass der bestehende 
Bebauungsplan gültig bleibt und die Art der baulichen Nutzung im Industriegebiet wei-
terhin auf die Produktion von Farben und Lacke beschränkt ist. Das bedeutet, dass am 
Standort bestimmte Prozesse ggf. nicht durchgeführt werden können und dadurch auf 
andere Industriestandorte ausgelagert werden. Durch die Aufteilung der Wertschöp-
fungskette auf mehrere Standorte werden Transportverkehre zwischen verschiedenen 
Industriegebieten provoziert und es entstehen Treibhausgase, die sich negativ auf das 
globale Klima auswirken. 
 
3.4.3. Prognose 
Gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. H) BauGB erfolgt die Prognose 
über die Entwicklung des Umweltzustands des Umweltbelangs „Luft und Klima“ bei Durchführung der vor-
bereitenden Bauleitplanung.

27. September 2024 59 
 
Durch den Bebauungsplan wird die dauerhafte städtebauliche Sicherung einer wirt-
schaftlichen und zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand vorhan-
denen Nutzungen innerhalb des Plangebiets verfolgt. 
Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorrangig im Zuge der Bauleitplanung die Art der 
baulichen Nutzung im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II geän-
dert. Diese Änderungen sind in den Festsetzungen des Bebauungsplans so ausgestal-
tet, dass in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht auch unter besonderer Berücksichti-
gung des Störfallschutzes auf Seiten der betroffenen angrenzenden Immissionsorte 
keine Verschlechterung zum bestehenden Planungsrecht eintritt. Die Gebietsfestset-
zung als Industriegebiet bleibt erhalten. Die Abgrenzung der Teilbaugebiete innerhalb 
des Industriegebiets wird sich verändern, um einer städtebaulich sinnvollen Ordnung 
zu folgen und das o.g. Planungsziel zu erreichen. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird das zulässige Maß der baulichen Nut-
zung reduziert. Dementsprechend sind negative Umwelteinwirkungen in der Betriebs-
phase, die über die Umwelteinwirkungen der Betriebsphasen der im derzeit gültigen 
Bebauungsplan zulässigen Nutzungen hinausgehen, nicht zu erwarten.  
Insbesondere im Hinblick auf die in der Prognose über die Entwicklung des Umweltzu-
stands bei Durchführung der Planung zu beschreibenden und zu bewertenden mögli-
chen Auswirkungen während der Bauphase ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei 
dem vorliegenden Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt. Dem-
entsprechend stehen zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung die künftigen Bau-
vorhaben noch nicht fest.  
Die Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen während der Bauphase 
kann auf Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen nur überschlägig abge-
schätzt werden. Diese überschlägige Abschätzung stellt, wie bei dem derzeit gültigen 
Bebauungsplan, ein erstes Grobraster dar. Wie bei jedem Angebotsbebauungsplan er-
folgt eine abschließende Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben im Genehmigungs-
verfahren, in dem u.a. die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sowie Grenzwerte ein-
schließlich des Gebots der Rücksichtnahme geprüft wird. 
Im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens sind zudem die Betreiberpflichten 
gem. § 5 BImSchG für immissionsschutzrechtlich zu genehmigende Anlagen zu be-
rücksichtigen. In den Betreiberpflichten ist festgelegt, dass von diesen Anlagen keine 
Gefahren ausgehen dürfen und weitergehend, dass Vorsorge vor schädlichen Umwelt-
einwirkungen und Belästigungen der Nachbarschaft gesichert wird.  
a. Luft 
Hinsichtlich der Untersuchten Luftschadstoffe und Gerüche wird deutlich, dass die Im-
missionsgrenzwerte im Bestand eingehalten und teilweise deutlich unterschritten wer-
den. Aus Planungsrechtlicher Sicht ermöglicht die Änderung des Bebauungsplans je-
doch zukünftig auch andere als die im Bestand vorhandenen Anlagen. Im Bebauungs-
plan wird hinsichtlich Luftschadstoff- und Geruchsemissionen ein erstes Grobraster 
festgesetzt, sodass Anlagen mit einem hohen Störpotential ausgeschlossen sind. Die 
Auswirkungen weiterer Anlagen, die durch den Bebauungsplan nicht ausgeschlossen 
sind, sind jedoch auf Genehmigungsebene zu prüfen. Vorgaben oder Restriktionen für 
das Plangebiet lassen sich aus den vorliegenden Informationen nicht erkennen.  
Generell kann vor dem Hintergrund der derzeit wahrscheinlichen Verschärfung der Im-
missionsgrenzwerte (v.a. für Feinstaub und Stickstoffdioxid) im Rahmen der EUGe-
setzgebung ausgesagt werden, dass auch bei einer Halbierung der Grenzwerte eine 
Einhaltung bereits derzeit gegeben ist. Zudem werden bei Verschärfung der Immissi-
onsgrenzwerte Reduzierungen der regionalen Hintergrundbelastungen erwartet (z.B.

27. September 2024 60 
 
durch Maßnahmen im Rahmen von Luftreinhalteplänen, Absenken von Emissions-
grenzwerten bzw. allgemeine Entwicklungen/Fortschritte beim Stand der Technik z. B. 
bzgl. Verfahrenstechnik und Emissionsminderung, Änderung der gesellschaftlichen 
Randbedingungen wie z. B. Verbraucherverhalten, Nachhaltigkeit, Klimawandel). 
Aus den abgeschätzten Luftschadstoffbelastungen im Untersuchungsgebiet lässt sich 
keine Notwendigkeit für eine Emissionskontingentierung für das B-Plangebiet ableiten. 
Hier wird auf den Immissionsschutz im Rahmen der anlagenbezogenen Genehmi-
gungsverfahren im B-Plangebiet auf Basis des BImSchG verwiesen. Damit lässt sich 
die Luftschadstoffthematik auf Vorhabenzulassungsebene bewältigen. 
Der erforderliche Baustellenverkehr verursacht temporär während der Bauphase gas-
förmige Emissionen von Luftschadstoffen durch den Fahrzeugbetrieb, der insbeson-
dere zu Staubaufwirbelungen und somit zur Verlagerung von Feststoffpartikeln führt. 
Temporär kann daraus ein lufthygienisches Konfliktpotential resultieren. 
Die entsprechend den einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Verordnungen so-
wie der TA Luft diesbezüglich geltenden Anforderungen, die für die im Plangebiet vor-
handenen Anlagen zur Produktion von Lacken, Kunstharzen und Entsorgungsbetriebe 
und auch für künftige Produktionsanlagen gelten, werden, auch im Fall einer zukünfti-
gen Entwicklungen, einzuhalten sein.  
Erhebliche dauerhafte Auswirkungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Emission von 
Luftschadstoffen ergeben sich insoweit infolge der Bebauungsplanaufstellung nicht. 
b. Klima  
Die Festsetzungen des derzeit gültigen Bebauungsplans weisen entlang der Glasurit-
straße ein Teilbaugebiet (GI2, künftig GI1) eingeschränkter Nutzung aus. Dieses Gebiet 
bleibt künftig grundsätzlich bestehen, wobei sich die Bemessung dieses Teilbauge-
biets/dieser Teilfläche insoweit verändert, als derzeit für die industrielle Nutzung nicht 
zur Verfügung stehende Flächen bzw. noch unbebaute Flächen (Silbersee) für eine 
industrielle Nutzung erschlossen werden können. Dieses Gebiet fungiert schon im Be-
stand als Pufferzone zwischen der westlichen Wohnbebauung zu den östlich anschlie-
ßenden Bereichen der Farb- und Lackherstellung, womit sich insbesondere dieses Teil-
baugebiet für die Umsetzung von Maßnahmen im Sinne des Erhalts von Anpflanzun-
gen oder der Dachbegrünung – zumindest bei der Neuerrichtung von baulichen Anla-
gen – anbietet. 
Dachbegrünungen sind THG-relevant, da sie eine zusätzliche Wärmedämmung dar-
stellen und aufgrund der Verdunstungskälte kühlend in den Sommermonaten wirken. 
Darüber hinaus sind Begrünungen Lebensraum, weshalb auf artenreiche und heimi-
sche Arten zurückzugreifen ist und auch die Dachflächen zu er- und unterhalten sind. 
Die im bestehenden Bebauungsplan festgesetzten Pflanzbindung entlang der Glasu-
ritstraße und des Dortmund-Ems-Kanals sind weiterhin zu erhalten. Die Vegetation 
wirkt sich durch die Wasserrückhaltefähigkeit, den Schattenwurf sowie das abmildern 
von Wärmeinseleffekten positiv auf das Mikroklima aus. 
Positiv ist weiterhin, dass die Vegetation die Wasserrückhaltefähigkeit am Standort 
nach Starkregen erhöht. Solitärbäumen kommt je nach Größe die Bedeutung zu, dass 
sie durch den Schattenwurf zu einer Reduzierung der Oberflächentemperaturen in der 
Umgebung beitragen und den Wärmeinseleffekt abmildern. Insgesamt bedingt die Ve-
getation einen positiven Einfluss auf Luftverunreinigungen, durch die Erhöhung der 
schadstoffspezifischen Depositionsgeschwindigkeiten.  
Ein hohes Maß an Versiegelung, wie es für Industriegebiete an sich typisch ist, bedeu-
tet zwangsweise, dass Wärmeinseleffekte verstärkt werden. Im Hinblick auf die Redu-
zierung der maximal zulässigen Versiegelung aufgrund der Änderungen zur GRZ in

27. September 2024 61 
 
der BauNVO 2017 im Vergleich zum Stand 1977 (gültige Fassung zur Aufstellung des 
besehenden Bebauungsplans) sind sogar positive Auswirkungen zu erwarten. Auswir-
kungen aufgrund der weiterhin hohen Flächenversiegelung auf die natürlichen Boden-
funktionen, die klimawirksam sind, haben im Industriegebiet eine untergeordnete Rolle. 
Negative Auswirkungen auf das Schutzgut ‚Luft und Klima‘, die nicht bereits im Bestand 
vorhanden sind, sind nicht zu erwarten.  
Die Baumassenzahl (BMZ) wird basierend auf den bestehenden Bebauungsplan wei-
terhin mit 9,0 festgesetzt. Da diesbezüglich keine Änderung vorliegt sind keine Auswir-
kungen zu erwarten, die nicht bereits im Bestand vorliegen. 
Durch die Beschränkung der maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen wird die Bil-
dung mechanisch induzierter Winde gemildert. Frischluftleitbahnen oder klimaökologi-
sche Ausgleichsräume von besonderer Bedeutung werden durch den Bebauungsplan 
nicht beeinträchtigt. 
Im Bebauungsplan wird weiterhin eine offene Bauweise festgesetzt. Da diesbezüglich 
keine Änderung vorliegt sind keine Auswirkungen zu erwarten, die nicht bereits im Be-
stand vorliegen. Energetische Aspekte werden ebenfalls beeinflusst und wirken sich 
positiv auf das globale Klima aus. Durch den Einsatz regenerativer Energien werden 
Treibhausgasemissionen reduziert. Der Rat der Stadt Münster hat am 14. Juni 2022 
beschlossen, dass in Bebauungsplänen für neue Nichtwohngebäude grundsätzlich die 
Verpflichtung zur Installation einer Anlage zur Solarenergienutzung (Photovoltaik oder 
Solarthermie) festgesetzt werden soll. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 
50 % der Grundfläche des Gebäudes haben. Die Verpflichtung gilt auch für vorhandene 
Bestandsgebäude, wenn eine grundlegende Dachsanierung erfolgt. Durch die Aufstel-
lung des Bebauungsplans wird dieser Ratsbeschluss auf bauplanungsrechtlicher 
Ebene beachtet. 
Das angestrebte Aufgeben des Silbersees und der im Plangebiet befindlichen Waldflä-
chen stellt eine negative Wirkung auf das Mikroklima dar, die jedoch bei tatsächlicher 
Überbauung ausgeglichen bzw. zu kompensiert werden. Beide Maßnahmen sind je-
doch unabhängig vom Bebauungsplan zu bewerten, da diese auch bei Nichtdurchfüh-
rung der Planung möglich sind. Durch die Aufstellung des Bebauungsplans kommt es 
diesbezüglich zu keiner erheblichen Beeinflussung des Schutzguts Klima.   
 
3.4.4. Maßnahmen 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 c) BauGB soll eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen erfolgen, mit 
denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder so-
weit möglich ausgeglichen werden sollen. 
a. Luft 
Damit auch zukünftig die Auswirkungen schädlicher Umwelteinwirkungen in der Ge-
mengelage der unmittelbaren räumlichen Nähe von gewerblich-industriellen sowie 
schutzwürdigen Gebieten und Nutzungen so gering wie möglich ist, werden die zuläs-
sigen Anlagen eingeschränkt werden. Es werden die Anlagen der Abstandsklassen I-
III des Abstandserlass NRW mit hoher Störwirkung hinsichtlich Emissionen komplett 
ausgeschlossen. 
Im Umkehrschluss werden Anlagenarten nicht von vornherein ausgeschlossen, die der 
Abstandsklassen IV und größer angehören. Es werden damit Anlagenarten nicht aus-
geschlossen, die für die dauerhafte Sicherung und Entwicklung des Standorts in Müns-
ter Hiltrup erforderlich sind und darüber hinaus z.T. bereits im Bestand vorhanden sind. 
Darunter sind auch Anlagenarten, von welchen ein erhöhtes Störpotential ausgehen 
kann.

27. September 2024 62 
 
Viele der nicht ausgeschlossenen Anlagen  unterliegen dem Anwendungsbereich weit-
gehender Verordnungen und Vorschriften. Diese regeln den Schadstoffausstoß und 
stellen Umsetzungen mehrerer einschlägiger EU-Richtlinien dar. Die Verordnungen 
werden regelmäßig an den Stand der Technik angepasst. Neue Anlagen werden somit 
mit hochwirksamen Einrichtungen zur Begrenzung der Emissionen ausgestattet. Durch 
technische Maßnahmen an den Einzelquellen sowie auch durch organisatorische Maß-
nahmen lassen sich Minderungen in erheblichem Ausmaß erreichen. Luftschadstof-
femissionen werden somit im individuellen Zulassungsverfahren über die Emissions-
begrenzungen in klar definierten Grenzen beschränkt. In Verbindung mit den Vorsor-
geanforderungen der verschiedenen Verordnungen in Bezug auf die Ableitbedingun-
gen sind bei den meisten Anlagen in der konkreten Planungssituation schädliche Um-
welteinwirkungen nicht zu befürchten. Auch die zu erwartende technologische Weiter-
entwicklung rechtfertigt den expliziten Ausschluss für künftige Anlagen zum gegenwär-
tigen Zeitpunkt nicht. 
Entsprechend der fachgutachterlichen Stellungnahme von Lohmeyer (2024) zeigt die 
derzeitige Immissionssituation im Untersuchungsgebiet für alle betrachteten Schad-
stoffe inkl. Geruch eine Ausschöpfung der jeweiligen Beurteilungswerte zu max. 50 %. 
Weder für Luftschadstoffe noch für Geruch liegen im Ist-Zustand Hinweise auf Über-
schreitungen der einschlägigen Beurteilungswerte im Umfeld des Bebauungsplange-
biets vor. Zudem liegen die Luftschadstoffemissionen der Anlagen des Standorts je 
Anlage unter den in der TA Luft genannten Bagatellmassenströmen. Durch die güns-
tige Lage des Industriestandorts in Bezug auf die Hauptwindrichtungen und Abstände 
zu schutzwürdigen Nutzungen sowie der Kontrolle auf Einhaltung von Emissionsgrenz-
werten (Überwachung) sind nur geringe Beiträge an den Beurteilungspunkten zu er-
warten. Damit sind die Immissionen im Untersuchungsgebiet als niedrig bis mittel ein-
zustufen und es lässt sich für den derzeitigen Bestand kein Erfordernis zur Kontingen-
tierung von Luftschadstoffen ableiten. Gleichzeitig bedeutet dies, dass eine Erweite-
rungsmöglichkeit generell gegeben ist. 
Dennoch wird empfohlen bei den weiteren Planungen ein besonderes Augenmerk auf 
Geruch emittierende Betriebe zu legen. Luftschadstoffe (z.B. Staub, NO2) sind (che-
misch) im Vergleich zu Geruchsstoffen eindeutig in der Zusammensetzung definiert 
und dadurch i.d.R. mit Maßnahmen auf Vorhabenzulassungsebene einfacher zu be-
handeln bzw. im individuellen Zulassungsverfahren über die Emissionsbegrenzungen 
in klar definierten Grenzen beschränken. Das Konfliktpotenzial wird bei Geruch außer-
dem höher eingeschätzt, weil Gerüche leicht feststellbar sind, auch wenn die zulässi-
gen jährlichen Geruchswahrnehmungshäufigkeiten eingehalten werden. Auch das 
subjektive Empfinden der einzelnen Person spielt dabei eine Rolle und kann der Be-
wertung von Gerüchen eine Relevanz verleihen, wenn diese – auch deutlich unterhalb 
behördlicher Eingriffsschwellen – als Beeinträchtigung empfunden werden. 
In der künftigen Planung kann das Thema Geruch Berücksichtigung finden, indem z.B. 
- neue Geruchsquellen möglichst in der Nähe bisheriger Geruchsquellen geplant 
werden (damit nicht neue Windrichtungen mit Geruch zu einer Erhöhung der Ge-
ruchsstunden führen), 
- offene Anlagenteile über den Stand der Technik hinaus Behandlung finden (sofern 
es die dann entstehende neue Gesamtsituation Geruch erforderlich macht) oder 
- bestehende Geruchsquellen optimiert oder gemindert werden. 
Die genannten Punkte sind auf Vorhabenzulassungsebene von Relevanz, so dass bei 
Berücksichtigung eine Konfliktbewältigung auf Vorhabenzulassungsebene möglich ist. 
Damit ist nicht zu erkennen, dass diese Anlagen nicht, mit der gebührenden Sorgfalt 
einer Vorhabenzulassung auf Genehmigungsebene, zulässig sein sollen. Es wird ein 
Konfliktverlagerung auf die Genehmigungsebene angestrebt.

27. September 2024 63 
 
b. Klima 
Dachflächen mit einer Dachneigung bis zu 15° von neuerrichteten baulichen Anlagen 
sind vollflächig fachgerecht mit einer mindestens 0,1 m starken Substratschicht (ohne 
Drän- und Filterschicht gerechnet) zu bedecken sowie extensiv zu begrünen und als 
begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten, soweit technische Gründe einer Dachbegrü-
nung nicht entgegenstehen. Durch die Festsetzung zur Dachbegrünung ist sicherge-
stellt, dass die Dachbegrünung auch in nennenswerten Umfang erfolgt.  
Entlang der Glasuritstraße und entlang der ‚Alten Fahrt‘ des Dortmund-Ems-Kanals wer-
den auf Basis der Festsetzungen im derzeit gültigen Bebauungsplan Flächen mit Bin-
dungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festge-
setzt. Die dort vorhandenen Bepflanzungen als gehölzreiche Sukzessionsfläche mit 
standortgerechten und einheimischen Gehölzen sowie die angepflanzten Solitärbäume 
sind dauerhaft zu erhalten. Ausfälle der Solitärbäume sind gleichwertig zu ersetzen. Die 
Uferbereiche des Kanals sowie die Begrünung entlang der Glasuritstraße haben im 
Grünsystem der Stadt Münster eine wichtige gestalterische und vernetzende Bedeutung. 
Neben den naturschutzfachlichen Gründen besteht auch aus städtebaulicher Sicht ein 
Interesse an der Erhaltung dieser Grünanlagen. 
Bisher war die Grundflächenzahl (GRZ) mit 0,8 festgesetzt, allerdings wurden Neben-
anlagen im Sinne des § 14 BauNVO 1977 nicht angerechnet (§19 Abs. 4 BauNVO 
1977). Hieraus folgt, dass eine Überschreitung der GRZ von 0,8 bis hin zu 1,0 zulässig 
war. Gemäß aktueller BauNVO 2017 gilt für Industriegebiete als Orientierungswert für 
die Obergrenze der Grundflächenzahl (GRZ) der Wert 0,8, der nach §19 Abs. 4 Satz 3 
BauNVO (2017) im vorliegenden Bebauungsplan bis zu einem Wert i.H.v. 0,9 über-
schritten werden kann. Die zukünftig für Versiegelungen zulässige Fläche wird dadurch 
um 10% reduziert. 
Für die Teilbaugebiete des Industriegebiets werden jeweils gesonderte maximal zuläs-
sige Höhen baulicher Anlagen (HMAX) i.H.v. 90,0 m ü. NHN (rd. 30 m ü. GOK) im GI 
1 und 92,0 m ü. NHN (rd. 32 m ü. GOK) im GI 2 zeichnerisch festgesetzt.  
Die festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen (H MAX) dürfen aus-
nahmsweise i.S.v. § 16 Abs. 6 BauNVO durch untergeordnete technische Bau- und 
Anlagenteile bis maximal 3,5 m überschritten werden. Durch diese Festsetzung der 
zulässigen Überschreitung der Gebäudehöhe durch die o. g. technischen Anlagen wird 
eine den gebäudetechnischen Anforderungen von Industriebetrieben dienliche Ent-
wicklung ermöglicht und zugleich eine unerwünschte Höhenentwicklung verhindert. Zu-
dem ermöglicht die zulässige Überschreitung der Gebäudehöhe die Installation von 
Photovoltaik- und solarthermischer Anlagen. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die 
Belange des Klimaschutzes und des Oberziels der Bauleitplanung i.S.d. § 1 Abs. 5 
Satz 1, § 1 a Abs. 5 BauGB hervorzuheben.  
Vor dem Hintergrund der Luftreinhaltung wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass die 
maximal zulässige Höhe von Schornsteinen innerhalb der Teilbaugebiete des Indust-
riegebiets die zeichnerisch festgesetzte maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen 
ausnahmsweise i.S.v. § 16 Abs. 6 BauNVO bis zu einer maximalen Höhe (HMAX) i.H.v. 
140 m ü. NHN (rd. 80 m ü. Grund) überschreiten darf. 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bei der Errichtung von Nichtwohngebäu-
den Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik 
oder Solarthermie) zu installieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens 50 % 
der dafür geeigneten Dachflächen haben. Die Regelung orientiert sich an den Begriff-
lichkeiten in § 42 a BauO NRW, die zur Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe 
herangezogen werden können.

27. September 2024 64 
 
Mit dieser Festsetzung werden auf der Ebene des Bebauungsplans die Energie- und 
Klimaschutzziele der Stadt Münster für neuerrichtete bauliche Anlagen im Geltungsbe-
reich berücksichtigt und verbindlich festgesetzt.  
 
3.4.5. Bewertung 
Der Ausschluss von Anlagen mit hoher Störwirkung hinsichtlich Emissi-
onen (Abstandsklassen I-III des Abstandserlass NRW) und die Betrach-
tung von nicht im Zuge der Festsetzung ausgeschlossenen Anlagen der 
Abstandsklasse IV und höher auf der Ebene der Vorhabenzulassung 
sind grundsätzlich positiv zu bewerten.  
 
Insgesamt ist mit unerheblichen / teilweise positiven Auswirkungen 
auf das Schutzgut Luft zu rechnen. 
 
Insgesamt ist mit unerheblichen / teilweise positiven Auswirkungen 
auf das Schutzgut Klima zu rechnen. 
 
 
3.5. Landschaft und Ortsbild  
Das Landschafts- und Ortsbild hat in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende 
Funktion. Die Eigenart eines Landstriches wird durch die Komposition verschiedener 
typischer Landschaftselemente erzeugt. Außerdem prägen räumliche Beziehungen, 
kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, Sichtbeziehungen etc. das Landschafts- 
und Ortsbild. Neben der Bewahrung typischer Arten, Strukturen und Bewirtschaftungs-
formen spielen diese auch für den quantitativen und qualitativen zu sichernden Erho-
lungswert der Landschaft eine große Rolle. 
Das Ortsbild ergibt sich aus der anthropogenen Prägung der Landschaft anhand von 
Bauwerken, insbesondere anhand räumlich und baugeschichtlich zusammenhängen-
der Baustrukturen sowie anhand deren konsequenter Weiterentwicklung und stetiger 
Überformung. Der Übergang von Ortsbild zu Landschaft sowie die optischen nah- und 
fernwirkenden städtebaulichen Besonderheiten sind die elementaren Faktoren eines 
Ortsbilds. 
Im Wesentlichen ist die Landschaft empfindlich gegenüber der Inanspruchnahme von 
Fläche, in deren Folge Landschaftskompositionen zerschnitten und Landschaftsele-
mente separiert werden. Eine Überformung einzelner Landschaftselemente kann 
ebenso Auswirkungen auf die Landschaft als Ganzes haben. Insbesondere die Zer-
schneidung von Landschaften aufgrund von verkehrlichen Infrastrukturmaßnahmen 
führt zu erheblichen Auswirkungen auf die Landschaft, da der Eingriff nicht punktuell 
erfolgt, sondern der Komposition der Landschaft ein dominantes Landschaftselement 
hinzugefügt wird. 
Auswirkungen auf die städtebaulichen Besonderheiten des Ortsbilds lassen sich wei-
testgehend anhand der Kohärenz der städtebaulichen Gestalt einer Baustruktur bewer-
ten. Ob und inwieweit eine umfangreiche Abweichung von den Ausprägungen des be-
stehenden Ortsbildes städtebaulich sinnvoll ist, ist Teil der planerischen Abwägung ge-
mäß § 1 Abs. 7 BauGB.

27. September 2024 65 
 
3.5.1. Basisszenario 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 a) BauGB erfolgt die Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des der-
zeitigen Umweltzustands (Basisszenario) des Umweltbelangs „Landschaft und Ortsbild“, einschließlich der 
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden. 
a. Landschaft 
Das Plangebiet befindet sich unmittelbar nördlich der „Alten Fahrt“ des Dortmund-Ems-
Kanals. Nach dem in der Aufstellung befindlichen Landschaftsplan 4: Davert und Hohe 
Ward sind die Flächen nördlich der Linie Dortmund-Ems-Kanal/Emmerbach geprägt 
durch das Mosaik der Münsterländischen Parklandschaft. Das Plangebiet an sich ist 
stark anthropogen überprägt und weist eine geringe Naturnähe auf. 
b. Ortsbild 
Das Ortsbild des Umgriffs des unmittelbaren Plangebiets wird durch die vorhandene 
Industrie – insbesondere durch den Standort der BASF – und durch den Dortmund-
Ems-Kanal maßgeblich geprägt.  
 
3.5.2. Nichtdurchführung der Planung 
Gemäß Anlage 1 Nr. 2 a) BauGB erfolgt die Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umwelt-
zustands des Umweltbelangs „Landschaft und Ortsbild“ bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese 
Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren 
Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann. 
Die maximale Höhe baulicher Anlagen ist im bestehenden Bebauungsplan nicht fest-
gesetzt. Dies bedeutet nicht, dass keine Beschränkung für die Höhe baulicher Anlagen 
vorliegt. Ohne die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen ist der § 34  Abs. 1 BauGB 
hinzuzuziehen. Darin steht, dass Vorhaben nur zulässig sind, sofern sie sich unter an-
derem nach Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfü-
gen. Darüber hinaus darf das Ortsbild nicht beeinflusst werden. Das Ortsbild wird sich 
bei Nichtdurchführung nicht maßgeblich verändern. 
Bei der Nichtdurchführung des Vorhabens ist davon auszugehen, dass der Umweltzu-
stand des Umweltbelangs „Landschaft und Ortsbild“ in seiner jetzigen Form größten-
teils erhalten bleibt.  
 
3.5.3. Prognose 
Gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) BauGB erfolgt die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands des 
Umweltbelangs „Landschaft und Ortsbild“ bei Durchführung der vorbereitenden Bauleitplanung. 
Durch den Bebauungsplan wird die dauerhafte städtebauliche Sicherung einer wirt-
schaftlichen und zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand vorhan-
denen Nutzungen innerhalb des Plangebiets verfolgt. 
Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorrangig im Zuge der Bauleitplanung die Art der 
baulichen Nutzung im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II geän-
dert. Die mit der im Bestand vorhandenen Nutzung verbundenen Schallemissionen und 
der angemessene Sicherheitsabstand i.S.d. § 3 Abs. 5c BImSchG sind im Aufstellungs-
verfahren zu beachten. Planungsziel ist, die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen, 
also solchen, die sich trotz aller betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen 
können, aufgrund des bereits im Bestand vorhanden Betriebsbereichs i.S.d. § 3 Abs. 
5a BImSchG, sowie die Schall- Luftschadstoff-, Staub und Geruchsemissionen für die 
angrenzenden schutzwürdigen Gebiete nicht zu erhöhen. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird zudem das Maß der dort zulässigen 
baulichen Nutzung nicht erhöht. Vielmehr findet hinsichtlich der Überbaubarkeit der

27. September 2024 66 
 
Flächen eine Reduzierung von 10% statt.  
Dementsprechend sind negative Umwelteinwirkungen in der Betriebsphase, die über 
die Umwelteinwirkungen der Betriebsphasen der im derzeit gültigen Bebauungsplan 
zulässigen Nutzungen hinausgehen, nicht zu erwarten.  
Im Hinblick auf den Schutz des Ortsbilds wird eine unveränderliche Höhe mithilfe einer 
maximal zulässigen Höhe baulicher Anlagen (HMAX) in Meter über Normalhöhennull (m 
ü.NHN), die sich nicht auf eine veränderliche Geländehöhe bezieht, festgesetzt. Im 
derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II ist keine Höhe baulicher Anlagen festgesetzt.  
Das Ortsbild wird sich durch die Planung nicht maßgeblich verändern. Die Planung 
umfasst lediglich einen Bereich, der bereits im Bestand durch industrielle Bebauung 
geprägt ist und setzt diese Nutzung fort. Es findet keine weitere Beeinträchtigung des 
Schutzguts „Ortsbild“ statt. 
Insbesondere im Hinblick auf die in der Prognose über die Entwicklung des Umweltzu-
stands bei Durchführung der Planung zu beschreibenden und zu bewertenden mögli-
chen erheblichen Auswirkungen während der Bauphase ist darauf hinzuweisen, dass 
es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan han-
delt. Dementsprechend stehen zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung die künf-
tigen Bauvorhaben noch nicht fest.  
Die Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen während der Bauphase 
kann auf Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Er-
kenntnissen nur überschlägig abgeschätzt werden. Diese überschlägige Abschätzung 
stellt, wie bei dem derzeit gültigen Bebauungsplan, ein erstes Grobraster dar. Wie bei 
jedem Angebotsbebauungsplan erfolgt eine abschließende Prüfung der Zulässigkeit 
von Vorhaben im Genehmigungsverfahren, in dem u.a. die Einhaltung der Immissions-
richtwerte sowie Grenzwerte einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme geprüft 
wird. Jedoch ist im Hinblick auf die Schutzgüter „Landschaft und „Ortsbild“ davon aus-
zugehen, dass keine erhebliche Beeinträchtigung der Schutzgüter zu erwarten ist.  
Im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens sind zudem die Betreiberpflichten 
gem. § 5 BImSchG für immissionsschutzrechtlich zu genehmigenden Anlagen zu be-
rücksichtigen. In den Betreiberpflichten ist festgelegt, dass von diesen Anlagen keine 
Gefahren ausgehen dürfen und weitergehend, dass Vorsorge vor schädlichen Umwelt-
einwirkungen und Belästigungen der Nachbarschaft gesichert wird.  
 
3.5.4. Maßnahmen 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 c) BauGB soll eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen erfolgen, mit 
denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder so-
weit möglich ausgeglichen werden sollen. 
Es sind keine Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen aufgrund von unerheblichen 
Auswirkungen auf den Umweltbelang „Landschaft und Ortsbild“ erforderlich. 
 
3.5.5. Bewertung 
Negative Umweltauswirkungen beschränken sich auf jene, die 
bereits im Bestand vorhandenen sind. Erhebliche negative 
Auswirkungen auf den Umweltbelang „Landschaft und Ortsbild“ 
werden durch Festsetzungen zu Gebäudehöhen und Baumassen 
vermieden. Vermeidungsmaßnahmen sind aufgrund von 
unerheblich negativen Auswirkungen auf den Umweltbelang

27. September 2024 67 
 
„Landschaft und Ortsbild“ nicht notwendig. 
Insgesamt ist mit unerheblich negativen Auswirkungen sowie 
einigen positiven Auswirkungen auf den Umweltbelang „Landschaft 
und Ortsbild“ zu rechnen. 
 
3.6. Mensch, seine Gesundheit sowie Bevölkerung insgesamt 
Im Sinne der Daseinsvorsorge ist eine nachhaltige Wahrung und Entwicklung der Le-
bensgrundlage des Menschen auch für zukünftige Generationen erforderlich. Neben 
dem indirekten Schutz durch Sicherung der übrigen Umweltbelange sollen gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes ge-
sichert werden. 
Dahingehend ist der Mensch vor Lärm-, Licht- und Schadstoffimmissionen und vor 
Erschütterungen zu schützen sowie eine ausreichende Belichtung und Belüftung sei-
ner Wohn- und Arbeitsstätten zu gewährleisten. Der Wirkungskomplex beinhaltet ne-
ben den Belangen des Individuums dabei insbesondere den Schutz seiner Gesund-
heit vor externen und planinduzierten Beeinträchtigungen. Besondere Gefährdungen 
durch Stör- und Unfälle sowie Katastrophen gelten als erhebliche Umweltauswirkun-
gen für die Bevölkerung. 
Es wurden gutachterliche Stellungnahmen bezüglich der Untersuchungen zu Ge-
räuscheinwirkungen im Rahmen des Bebauungsplans, Luftschadstoff-, Staub und Ge-
ruchsemissionen sowie zum Störfall erstellt. Diese Gutachten dienen als Grundlage für 
die vorliegende Untersuchung des Schutzguts Mensch, seine Gesundheit sowie Be-
völkerung insgesamt. Weiterführende Informationen sind den jeweiligen Gutachten zu 
entnehmen. 
 
3.6.1. Basisszenario 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 a) BauGB erfolgt die Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des der-
zeitigen Umweltzustands (Basisszenario) des Umweltbelangs „Mensch, seine Gesundheit sowie Bevölke-
rung insgesamt“, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst 
werden. 
Im Sinne der Daseinsvorsorge ist eine nachhaltige Wahrung und Entwicklung der Le-
bensgrundlage des Menschen auch für zukünftige Generationen erforderlich. Neben 
dem indirekten Schutz durch Sicherung der übrigen Schutzgüter sollen gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes gesichert 
werden.  
a. Erholungsfunktion 
Das Plangebiet befindet sich im südlichen Bereich des Stadtteils Hiltrup, direkt an der 
„Alten Fahrt“ des Dortmund-Ems-Kanals. Aufgrund der ausschließlichen industriellen 
Nutzung ist das Plangebiet nicht für die Öffentlichkeit nutzbar. Dementsprechend die-
nen das Plangebiet und insbesondere der darin befindliche Silbersee nicht als Erho-
lungsraum.

27. September 2024 68 
 
b. Mensch und seine Gesundheit 
I. Schall 
Schall-Immissionen 
Zur Tagzeit sind auf dem überwiegenden Teil der Flächen Beurteilungspegel von ca. 
50 - 60 dB(A), an besonders exponierten Rändern entlang der Glasuritstraße bis zu 
69 dB(A) bzw. an der Bahnlinie von bis zu 70 dB(A) zu erwarten. 
Zur Nachtzeit treten im überwiegenden Teil des Plangebietes Pegel von ca. 50 - 60 dB(A) 
auf, an der Glasuritstraße bis zu 63 dB(A) und entlang der Bahnstrecke von bis zu 
72 dB(A). 
Für Industriegebiete wird in der DIN 18005 kein Orientierungswert angegeben. Der Ori-
entierungswert für Gewerbegebiete von tags 65 dB(A) für Verkehrslärmeinwirkungen 
wird im Plangebiet überwiegend eingehalten und nur in schmalen Streifen entlang der 
Glasuritstraße und der Bahnstrecke überschritten. Auf eine gesonderte Bewertung der 
Nachtzeit kann verzichtet werden, da im Plangebiet eine Wohnnutzung mit Schlafräumen 
nicht zulässig ist. 
Der höhere Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV für Gewerbegebiete (auch die 16. 
BImSchV enthält keine Vorgaben für Industriegebiete) von tags 69 dB(A) wird weitge-
hend eingehalten. 
Zur Einschätzung der Verkehrslärmeinwirkungen an der bestehenden Bebauung im Um-
feld des Bebauungsplans erfolgten für die im Zuge der Untersuchung betrachteten Im-
missionspunkte ergänzende Berechnungen unter Berücksichtigung der ermittelten Ver-
kehrsschallemissionen. 
Die Orientierungswerte werden zur Tagzeit überwiegend eingehalten bzw. unterschrit-
ten. Am IP 3, direkt an die Glasuritstraße angrenzend, wird der Orientierungswert hinge-
gen deutlich überschritten. Selbst der höhere Immissionsgrenzwert nach 16. BImSchV 
von 59 dB(A) wird hier nicht eingehalten. 
Zur Nachtzeit werden die jeweiligen Orientierungswerte überwiegend überschritten bzw. 
nur am IP 4 eingehalten. Die höheren Immissionsgrenzwerte nach 16. BImSchV 
(54 dB(A) in Mischgebieten, 49 dB(A) in Wohngebieten) werden weitgehend eingehalten 
und nur am IP 3 überschritten. 
Die Schwelle zur Gesundheitsgefährdung wird an allen Immissionsorten nicht erreicht 
oder überschritten. 
Schall-Emissionen 
Von dem Plangebiet ausgehende Geräusche können potenziell auf im weiteren Umfeld 
des Plangebiets gelegene Wohnnutzungen einwirken.  
Die am ehesten von Geräuschemissionen aus dem Plangebiet betroffenen Wohnnutzun-
gen bereits in früheren Schalltechnischen Betrachtungen ermittelt. Es handelt sich dabei 
um die Polizeihochschule nordwestlich der Glasuritstraße (IP 1), die Villa Winkelmann 
an der Straße Am Klosterwald 51 (IP 2) sowie die Wohnbebauungen an der Max-Win-
kelmannstraße 70 (IP 3), am Westhuetsweg 64 (IP 4), an der Straße Zum Hiltruper See 
29 (IP 5) und dem Centre Español an der Westfalenstraße 245 (IP 6). Im Zuge der Auf-
stellung des Bebauungsplans wurde außerdem die Wohnbebauung an der Straße Am 
Klosterwald 43 (IP 2a) ergänzt, da der Immissionsort IP 2 mit der Einstufung als GE zw. 
Schutzwürdigkeit eines MI ggf. nicht der maßgebliche Immissionsort an dieser Stelle sein 
könnte.

27. September 2024 69 
 
Immissionsort Gebietseinstufung /  
Schutzwürdigkeit 
Orientierungswert nach DIN 
18005 bzw. Immissions-
richtwert nach TA Lärm 
[dB(A)] 
tags nachts 
IP 1, 
Polizeihoschschule 
Fläche für den Gemeinbe-
darf (gem. B-Plan 256 II) / 
MI 
60 45 
IP 2, 
Am Klosterwald 51 
(Villa Winkelmann) 
GE (gem. B-Plan 256 II) / 
MI 60 45 
IP 2a 
Am Klosterwald 43 WA (gem. B-Plan 256 II) 55 40 
IP 3, 
Max-Winkelmann-
Straße 70 
WA (gem. B-Plan 256 II) 55 40 
IP 4, 
Westhuesweg 64 MI (§ 35 BauGB) 60 45 
IP 5, 
Zum Hiltruper See 29 WA (§ 34 BauGB) 55 40 
IP 6, 
Westfalenstraße 245 
(Centre Espanol 
GI (gem. B-Plan 256 II) / 
MI 60 45 
 
Aus den Genehmigungen für einzelne Teilanlagen der BASF  geht hervor, dass die An-
lagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass die Orientierungswerte gemäß TA-
Lärm an den jeweiligen betroffenen Immissionspunkten nicht überschritten werden. Zur 
Einhaltung dieser Vorgaben gelten die Werte für alle Anlagen der BASF  in Summe. 
Zu den Geräuschen des Gesamtwerkes der BASF  trägt der Mitarbeiterparkplatz im Nor-
den an einzelnen Immissionsorten noch relevant bei. Dieser liegt nicht im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans. 
Die Schallemissionen des bestehenden Werkes der BASF  wurde in den Jahren 2019/ 
2020 durch Emissionsmessungen an den technischen Anlagen sowie ergänzende Emis-
sionsberechnungen für Fahr-/Parkgeräusche anhand einschlägiger Kennwerte unter 
Einbeziehung der am Standort gegebenen Fahrzeugfrequentierungen ermittelt. Auf Ba-
sis dieser Eingangsgrößen erfolgten Schallausbreitungsberechnungen für die maßge-
benden Immissionsorte im Umfeld. 
Im Ergebnis werden an den Immissionsorten Genehmigungsvorgaben bzw. Immissions-
richtwerten nach TA-Lärm durch die berechneten Beurteilungspegel eingehalten. Den 
Berechnungsergebnissen ist zu entnehmen, dass die genehmigten Werte zur Tagzeit 
durchwegs eingehalten bzw. um mindestens 6 dB unterschritten werden. Nachts werden 
die Vorgaben an den Immissionsorten IP 1, IP 2, IP 4 und IP 5 teils ausgeschöpft, bzw. 
nahezu ausgeschöpft. Am Immissionsort IP 2a wird der Richtwert im Bestand bereits 
aufgrund der historisch gewachsenen Gemengelage überschritten. Am Immissionsort IP 
5 wird der Richtwert nachts um 6 dB unterschritten.

27. September 2024 70 
 
Neben den Schallquellen auf dem eigentlichen Betriebsgelände der BASF  sind auch die 
Einwirkungen durch Parkbewegungen auf den nördlich gelegenen Mitarbeiterparkplät-
zen enthalten. Die Schallimmissionen der Parkplätze leisten am IP 3 einen maßgeben-
den Beitrag zum Gesamtbeurteilungspegel, am IP 2a und IP 4 sind die Parkplatzgeräu-
sche irrelevant. An den übrigen Immissionsorten kann aufgrund der Abstandsverhält-
nisse davon ausgegangen werden, dass – wie am IP 4 – die Geräuschbeiträge der Park-
platznutzungen P3 und P4 keinen nennenswerten Einfluss haben. 
 
Immissi-
onsort 
Gebietseinstufung 
/ 
Schutzwürdigkeit 
Vorgabe BASF 
Coatings insgesamt 
[dB(A)] 
Beurteilungspegel BASF 
Coatings im Geltungsbe-
reich der 1. Änderung des 
Bebauungsplans Nr. 256 II 
[dB(A)] 
tags nachts tags nachts 
IP 1 MI 60 45 46 44 
IP 2 MI 60 45 46 44 
IP 2a WA - 
(55) 
- 
(40) 45 41 
IP 3 WA 55 40 42 38 
IP 4 MI 60 45 47 45 
IP 5 WA 55 40 38 34 
IP 6 MI 60 45 45 - 
 
Anhand der immissionsseitigen Anforderungen bzw. vom Bestand erzeugten Schal-
limmissionen (die die Anforderungen zur Nachtzeit teils ausschöpfen) wurde flächig die 
resultierende immissionswirksame Schallemission des Werksgeländes (Bereich im Gel-
tungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 II) zurückgerechnet. 
Im Vergleich der zurückgerechneten immissionswirksamen Schallleistungspegel für das 
BASF-Betriebsgelände mit den einschlägigen Anhaltswerten zeigt sich, dass das Be-
standswerk tags und nachts deutlich niedrigere Schallemissionen verglichen mit einem 
typischen Industriegebiet und auch mit einem Gewerbegebiet aufweist. Dies bestätigt, 
dass der Schallschutz am Standort bislang konsequent beachtet und mit wirksamen 
Maßnahmen umgesetzt wurde. Die für das Bestandswerk ermittelten flächenbezogenen 
Schallleistungspegel weisen auch auf die Erfüllung des Standes der Technik zur Lärm-
minderung hin. 
Die immissionswirksamen Schallleistungspegel für das Werk sind nicht pauschal mit 
dem in Summe installierten Schallleistungspegel aller Schallquellen gleichzusetzen ist. 
Durch geeignete Positionierung der maßgebenden Schallquellen (z. B. lautere Anlagen 
im Inneren des Geländes und leisere Anlagen am Rand) sowie abgeschirmte Anordnung 
der maßgebenden Schallquellen (z. B. auf der abgewandten Seite abschirmender Ge-
bäude), kann die Summe der Schallleistungspegel der Einzelquellen deutlich höher sein 
als die immissionswirksamen Schallleistungspegel. 
Zur Einschätzung der gewerblichen Gesamtgeräuschbelastung an den Immissionsorten 
erfolgen ergänzende Ausbreitungsberechnungen für gewerbliche Nutzungen außerhalb

27. September 2024 71 
 
des Bebauungsplans zu den maßgebenden Immissionsorten auf Basis von schalltech-
nischen Vorgaben in Genehmigungen, in Bebauungsplänen sowie unter Berücksichti-
gung betriebstypischer Schallemissionen. 
Zur Tagzeit werden die Orientierungswerte an den jeweiligen Immissionspunkten grund-
sätzlich trotz der Einwirkung umliegender Gewerbebetriebe eingehalten. Lediglich am 
IP 5 wird der Orientierungswert von 55 dB(A) deutlich, um 6 dB, überschritten. Dies ist 
maßgeblich auf den genehmigten Wert von 60 dB(A) für das Gelände Nobelstraße 18 
(BLR) zurückzuführen. Dies ist für einen Recyclingbetrieb mehr als auskömmlich einzu-
schätzen und wird aus fachtechnischer Sicht in der Praxis eher nicht benötigt. Die rück-
gerechnete Schallemission dieser Fläche stellt einen sehr hohen und mehr als aus-
kömmlichen Wert dar. Aus fachtechnischer Sicht wird die Schallemission in der Praxis 
eher nicht benötigt.  
Ungeachtet dessen liefert der bestehende Betrieb der BASF  innerhalb des Plangebiets 
zur Tagzeit am IP 5 einen Beitrag von lediglich 38 dB(A), der Orientierungswert (60 
dB(A)) wird damit um mehr als 15 dB unterschritten. Diese Geräuscheinwirkungen sind 
demnach – trotz einer genehmigungsrechtlich möglichen Überschreitung des Orientie-
rungswertes durch einen anderen Betrieb – als irrelevant und verträglich einzuschätzen. 
Zur Nachtzeit wird gemäß den Messungen und Berechnungen der gutachterlichen Stel-
lungnahme in Summe mit den weiteren gewerblichen Emittenten im Umfeld am IP 3, IP 4 
und IP 5 der jeweilige Orientierungswert erreicht.  
II. Störfall 
Im bestehenden Bebauungsplan Nr. 256 II sind keine störfallrechtlichen Festsetzungen 
enthalten. Lediglich die Art der baulichen Nutzung ist im GI2) auf Büros, Schulungsein-
richtungen, Lager Laboratorien, im GI3) auf Betriebe der Lack- und Farbherstellung ohne 
Einschränkungen einschließlich Nebenbetrieben und Entsorgungsanlagen sowie im GI4) 
auf Betriebe der Lackherstellung ohne Kunstharzproduktion, Anwendungstechnische 
Abteilungen, Büros, Schulungseinrichtungen Lager und Laboratorien beschränkt.  
Für die Ermittlung des angemessenen Abstands wurde seinerzeit die Freisetzung von 
Stoffen innerhalb der Produktions- und Lageranlagen aus fest installierten Lagertanks 
sowie aus Transportgebinden untersucht und als abdeckende Ausbreitungsbetrachtung 
die Freisetzung und der Brand von 2-Mercaptoethanol aus einem 200 l Fass identifiziert. 
Als Brandgas wird unter anderem Schwefeldioxid emittiert. Nach Angaben des Leitfa-
dens KAS-18 wird der ERPG-2-Wert (410 m) für die Ermittlung des angemessenen Ab-
stands herangezogen. 
Bei dem Leitfaden KAS-18 handelt es sich um eine „Empfehlung für Abstände zwischen 
Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im 
Rahmen der Bauleitplanung“.  
Im KAS-18 wird ausgeführt, dass hinsichtlich der Beurteilung von sich ausbreitenden to-
xischen Gas- oder Dampfwolken für die Bauleitplanung als Konzentrationswert der 
ERPG-2-Wert ausgewählt wurde. Für den Fall, dass keine ERPG-2-Werte vorliegen, 
kann auf die AEGL-2-Werte zurückgegriffen werden. Auf Wunsch der Bez.-Reg. Münster 
wurde im Gutachten gemäß Art. 13 Seveso-III-Richtlinie bzw. § 50 BImSchG ebenfalls 
das Ergebnis für den AEGL-2-Wert angegeben. Dieser beträgt für Schwefeldioxid 0,75 
ppm und wird in einer Entfernung von ca. 863 m unterschritten.  
 
c. Bevölkerung, insbesondere vulnerable Bevölkerungsgruppen

27. September 2024 72 
 
Vulnerable Bevölkerungsgruppen sind schutzbedürftiger als nichtvulnerable Bevölke-
rungsgruppen. Im Planungs- und dem Untersuchungsgebiet befinden sich keine vul-
nerablen Gruppen der Bevölkerung, die im Sinne der Umweltgerechtigkeit in diesem 
Umweltbericht besonders zu betrachten wären.   
 
3.6.2. Nichtdurchführung der Planung 
Gemäß Anlage 1 Nr. 2 a) BauGB erfolgt die Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umwelt-
zustands des Umweltbelangs „Mensch, seine Gesundheit sowie Bevölkerung insgesamt“ bei Nichtdurch-
führung der Planung, soweit diese Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand 
auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abge-
schätzt werden kann. 
Bei der Nichtdurchführung des Vorhabens ist davon auszugehen, dass der Umweltzu-
stand des Umweltbelangs „Mensch, seine Gesundheit sowie Bevölkerung insgesamt“ 
in seiner jetzigen Form größtenteils erhalten bleibt.  
 
3.6.3. Prognose 
Gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) BauGB in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2 e) BauGB und § 1 Abs. 6 Nummer 7 
lit. j) BauGB erfolgt die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands des Umweltbelangs „Mensch, 
seine Gesundheit sowie Bevölkerung insgesamt“ bei Durchführung der vorbereitenden Bauleitplanung. 
Durch den Bebauungsplan wird die dauerhafte städtebauliche Sicherung einer wirt-
schaftlichen und zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand vorhan-
denen Nutzungen innerhalb des Plangebiets verfolgt. 
Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorrangig im Zuge der Bauleitplanung die Art der 
baulichen Nutzung im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II geän-
dert. Die mit der im Bestand vorhandenen Nutzung verbundenen Schallemissionen und 
der angemessene Sicherheitsabstand i.S.d. § 3 Abs. 5c BImSchG sind im Aufstellungs-
verfahren zu beachten. Planungsziel ist, die Auswirkungen von Dennoch-Störfällen, 
also solchen, die sich trotz aller betriebsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen ereignen 
können, aufgrund des bereits im Bestand vorhanden Betriebsbereichs i.S.d. § 3 Abs. 
5a BImSchG, sowie die Schall- Luftschadstoff-, Staub und Geruchsemissionen für die 
angrenzenden schutzwürdigen Gebiete nicht zu erhöhen. 
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans wird zudem das Maß der dort zulässigen 
baulichen Nutzung nicht erhöht. Vielmehr findet hinsichtlich der Überbaubarkeit der 
Flächen eine Reduzierung von 10% statt.  
Insbesondere im Hinblick auf die in der Prognose über die Entwicklung des Umweltzu-
stands bei Durchführung der Planung zu beschreibenden und zu bewertenden mögli-
chen Auswirkungen während der Bauphase ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei 
dem vorliegenden Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan handelt. Dem-
entsprechend stehen zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung die künftigen Bau-
vorhaben noch nicht fest.  
Die Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen während der Bauphase 
kann auf Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Er-
kenntnissen nur überschlägig abgeschätzt werden. Diese überschlägige Abschätzung 
stellt, wie bei dem derzeit gültigen Bebauungsplan, ein erstes Grobraster dar. Wie bei 
jedem Angebotsbebauungsplan erfolgt eine abschließende Prüfung der Zulässigkeit 
von Vorhaben im Genehmigungsverfahren, in dem u.a. die Einhaltung der Immissions-
richtwerte sowie Grenzwerte einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme geprüft 
wird.

27. September 2024 73 
 
Im Hinblick auf die Themen „Erschütterungen“ und „Elektrische Felder“ ist davon aus-
zugehen, dass, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des Umweltbelangs „Mensch, 
seine Gesundheit sowie Bevölkerung insgesamt“ in der Bauphase zu erwarten ist, die 
über eine potentielle Beeinträchtigung im Bestand hinausgehen würde.   
Im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens sind zudem die Betreiberpflichten 
gem. § 5 BImSchG für immissionsschutzrechtlich zu genehmigende Anlagen zu be-
rücksichtigen. In den Betreiberpflichten ist festgelegt, dass von diesen Anlagen keine 
Gefahren ausgehen dürfen und weitergehend, dass Vorsorge vor schädlichen Umwelt-
einwirkungen und Belästigungen der Nachbarschaft gesichert wird.  
1. Schall 
Durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan kommt es zu keinen maßgebli-
chen Änderungen bei den Schallemissionen. Ein bestehender Industriebetrieb wird 
durch eine Flexibilisierung der Art der baulichen Nutzung städtebaurechtlich gesichert. 
Eine erhebliche Steigerung der Produktionskapazität wird nicht erwartet. Dementspre-
chend ist auch mit keiner erhöhten Belastung durch Verkehrslärm zu rechnen. 
Durch die Emissionskontingentierung werden die auf die schutzbedürftigen Nutzungen 
einwirkenden Immissionen zukünftig ‚gedeckelt‘.  
Die die festgesetzten Emissionskontingente wurde mit einem Ergebnis, dem sich der 
Rat der Stadt Münster als Plangeberin nach sorgfältiger Abwägung angeschlossen hat, 
sichergestellt, dass an den maßgebenden Immissionsorten die anzustrebenden Plan-
werte von allen Anlagen zusammengerechnet eingehalten werden (Summenwirkung). 
Es wurde eine Lärmkontingentierung auf der Basis von sogenannten immissionswirk-
samen flächenbezogenen Schallleistungspegeln erarbeitet, also eine auf den entste-
henden Immissionen basierende Emissionskontingentierung. 
Auf der so geschaffenen Basis einer Emissionskontingentierung konnten immissions-
wirksame flächenbezogene Schallleistungspegel für jede Teilfläche der einzelnen 
Werksbereiche entwickelt werden, mit denen festgelegt wird, welche Geräuschwerte 
von welchen Teilen der betrieblichen Flächen ausgehen dürfen. Die räumliche Abgren-
zung der Teilflächen GI 1.1 bis GI 2.3 wurden nach Maßgabe der betrieblichen Gege-
benheiten herausgearbeitet. Es konnten insoweit ein Schwerpunktbereich identifiziert 
werden, von denen eine größere Lärmbelastung ausgehen darf. Zwischen diesen Teil-
flächen GI 2.1. bis GI 2.3 befindet sich die sog. ‚Pufferzone‘, die in der Kontingentierung 
durch die Teilflächen GI 1.1 und GI 1.2 mit geringeren Kontingenten berücksichtigt ist. 
Der Planungsgeber hat insoweit keine Veranlassung, zu anderen Bewertungen als 
denjenigen zu gelangen, die der Schallgutachter nach Erörterung und praktisch voll-
ständig in Abstimmung mit der BASF vorgeschlagen hat. Denn die dadurch insgesamt 
auf die Immissionsorte einwirkenden Schallleistungspegel werden nicht über die für 
zulässig erachteten, vorstehend wiedergegebenen Werte erhöht.  
Unter Berücksichtigung der zeichnerisch festgesetzten Teilflächen, der Richtungssek-
toren A – E sowie der textlichen Festsetzungen der Emissions- und Zusatzkontingente 
im vorliegenden Bebauungsplan berechnen sich die Immissionskontingente an den 
maßgeblichen Immissionsorten, die die fachgutachterlich ermittelten Planwerte an al-
len Aufpunkten einhalten bzw. unterschreiten:

27. September 2024 74 
 
Immissionsorte 
Immissionskontingent  
LIK [dB] 
Planwert 
LPl [dB] 
Tag Nacht Tag Nacht 
IP 1 52 45 52 45 
IP 2 53 45 53 45 
IP 2a 52 42 52 42 
IP 3 51 40 51 40 
IP 4 50 45 50 45 
IP 5 46 35 46 35 
 
An den Immissionsorten IP 2a und IP 3 werden auf Basis der schalltechnischen Unter-
suchung und einer Abwägung aller Belange sog. Zwischenwerte gebildet, die die Ori-
entierungswerte der DIN 18005 lediglich um 2 dB (A) überschreiten. Auch mit der v.g. 
Überschreitung der Orientierungswerte sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse 
weiterhin am Standort gewahrt. Dementsprechend ist keine erhebliche Beeinträchti-
gung des Schutzgutes zu erwarten.  
Durch die Emissionskontingentierung ist fachgutachterlich festgestellt worden, dass 
keine erheblichen Beeinträchtigungen der relevanten Immissionsorte durch planindu-
zierten Gewerbelärm erfolgen. Nach Maßgabe der Festsetzungen erfolgt durch die 
Emissionskontingentierung eine Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf 
die Wohn- und Arbeitsverhältnisse bereits am Ort der Entstehung der Lärmemissionen. 
2. Schallschutz 
Hinsichtlich des innerhalb des Plangebiets wirkenden Immissionen ist folgendes fest-
zuhalten: Auf Basis der schalltechnischen Untersuchungen resultiert im Plangebiet 
überwiegend ein maßgeblicher Außenlärmpegel von La = 68 dB(A), in einem ca. 15 m 
breiten Streifen entlang der östlichen Grenze, neben der Bahnstrecke, sowie entlang 
der Glasuritstraße von L a = 73 dB(A). Angesichts der zu beachtenden maßgeblichen 
Außenlärmpegel ist davon auszugehen, dass der erforderliche Schallschutz stets mit 
überschaubarem Aufwand gewährleistet werden kann. So wird das bei einem maßgeb-
lichen Außenlärmpegel von L a = 68 dB(A) erforderliche bewertete Schalldämm- Maß 
der Außenbauteile von R' w,ges ≥ 33 dB erfahrungsgemäß bereits mit üblichen Isolier-
glasfenstern erreicht. Eine Festsetzung zum passiven Schallschutz im "Inneren" Be-
reich des Bebauungsplans ist somit aus fachtechnischer Sicht nicht erforderlich. 
Nach den Grundrissen der entlang der Bahnlinie angeordneten Gebäude befinden sich 
an den Ostfassaden überwiegend Labore, Nebenräume sowie einzelne Büros. Die An-
forderung an das gesamte bewertete Schalldämm-Maß der Außenbauteile beträgt 
nach DIN 4109 hier somit R' w,ges = L a – 35 dB = 73 dB(A) – 35 dB = 38 dB. Es sind 
Maßnahmen zu ergreifen, um den Schallschutz für Aufenthaltsräume in diesem Be-
reich zu gewährleisten. 
Durch die im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen zum Schallschutz sind 
keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut zu erwarten.  
3. Störfall

27. September 2024 75 
 
Der auf Basis des Bestands fachgutachterlich ermittelte angemessene Sicherheitsab-
stand wird im vorliegenden Bebauungsplan Nr. 256 II, 1. Änderung im Hinblick auf die 
Konfliktbewältigung der störfallrechtlichen Gemengelage als maßgebliche Bezugs-
größe für die Erreichung des Planungsziels keiner Verschlechterung der störfallrechtli-
chen Gemengelage herangezogen.  
Hinsichtlich der erforderlichen Feinsteuerung ist an eine betriebliche Eigenschaft ge-
mäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO anzuknüpfen. Eine solche Eigenschaft kann sein, 
dass Betriebe und Anlagen keinen angemessenen Sicherheitsabstand auslösen dür-
fen, der die Grenze des Bebauungsplangebiets um mehr als ein bestimmtes Maß über-
schreitet. Als dieses Maß wird der v.g. angemessene Sicherheitsabstand i.H.v. 410 m 
nach dem ERPG-2 Wert herangezogen.  
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplans wird ausgeschlossen, dass es zukünftig 
zu einer Vergrößerung des im Bestand vorhandenen angemessenen Sicherheitsab-
stands kommt. Dementsprechend erfolgt keine erhebliche Beeinträchtigung des 
Schutzguts Mensch, seine Gesundheit sowie Bevölkerung, die über die Bestandssitu-
ation hinausgeht.  
Aus fachgutachterlicher Sicht wird bestätigt, dass durch diese Festsetzung die Berück-
sichtigung des § 50 BImSchG und die Einhaltung des Planungsziels gewährleistet wer-
den kann. Der ermittelte angemessene Sicherheitsabstand für den bestehenden Be-
triebsbereich wird berücksichtigt und gleichzeitig wird verhindert, dass der bestehende 
Konflikt hinsichtlich der innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands befindlichen 
schutzbedürftigen Nutzungen weiter verschärft wird. 
 
3.6.4. Maßnahmen 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 c) BauGB soll eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen erfolgen, mit 
denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder so-
weit möglich ausgeglichen werden sollen. 
Emissionskontingentierung 
Das Industriegebiet wird i. S. d. § 1 Abs. 4 BauNVO entsprechend der Art der Betriebe 
und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gegliedert. Zu-
lässig sind demnach Anlagen, die die festgesetzten Emissionskontingente – entspre-
chend der nachfolgenden Tabelle – nicht überschreiten. 
Teilfläche 
Emissionskontingente LEK in dB/m² 
Tag (6:00 Uhr – 22:00 Uhr) Nacht (22:00 Uhr – 6:00 Uhr) 
GI 1.1 53 42 
GI 1.2 53 38 
GI 2.1 56 42 
GI 2.2 58 46 
GI 2.3 58 48 
 
Da die relevanten Immissionsorte im vorliegenden Fall wie v.g. nicht gleichmäßig in der 
Umgebung des Plangebiets in alle Himmelsrichtungen verteilt liegen, werden die Rich-
tungssektoren A, B, C, D und E festgesetzt, auf deren Grundlage verbindlich geregelt 
wird, inwieweit Zusatzkontingente in bestimmte Himmelsrichtungen zulässig sind.

27. September 2024 76 
 
Teilfläche 
Zusatzkontingente Tagzeit LEK,zus,T in dB für die Richtungssektoren 
A B C D E 
GI 1.1 0 0 2 1 2 
GI 1.2 2 0 0 1 0 
GI 2.1 0 0 1 1 0 
GI 2.2 0 0 0 1 0 
GI 2.3 0 0 0 1 0 
 
Teilfläche 
Zusatzkontingente Nachtzeit LEK,zus,N in dB für die Richtungssektoren 
A B C D E 
GI 1.1 2 3 6 0 5 
GI 1.2 4 2 4 3 0 
GI 2.1 3 2 5 4 2 
GI 2.2 0 7 4 4 0 
GI 2.3 0 6 5 4 2 
 
Schallschutz 
Aufgrund der weitgehenden Einhaltung des Orientierungswertes nach DIN 18005 für 
Gewerbegebiete bzw. des Immissionsgrenzwertes nach 16. BImSchV kann auf die 
Prüfung aktiver Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärmeinwirkungen verzichtet 
werden, da diese unverhältnismäßig wären. 
Hinsichtlich der festgestellten hohen Außenlärmpegel im östlichen Bereich des Plan-
gebiets, entlang der Bahnstrecke sowie im nordwestlichen Bereich entlang der Glasu-
ritstraße, werden zur Sicherstellung der schalltechnischen Anforderungen bei schutz-
bedürftigen Räumen passive Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt. 
Nach außen abschließende Bauteile von Räumen im Sinne der DIN 4109 in einem 15 
m breiten Streifen entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungs-
plans sowie der nordwestlichen Grenze, entlang der Glasuritstraße, sind so auszufüh-
ren, dass sie die Anforderungen an die gesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße 
R'w,ges gem. DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau", Ausgabe Januar 2018, Teil 1 "Min-
destanforderungen" sowie Teil 2 "Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforde-
rungen" (Hrsg.: DIN - Deutsches Institut für Normung e. V.) erfüllen:  
Störfall 
Zur Berücksichtigung des § 50 BImSchG wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass nur 
solche Anlagen zulässig sind, die – wenn sie einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 
Abs. 5a BImSchG bilden oder Bestandteil eines solchen Betriebsbereichs sind - nicht 
zur Folge haben, dass der Betriebsbereich einen angemessenen Sicherheitsabstand 
im Sinne von § 3 Abs 5c BImSchG auslöst, der die Grenze des Bebauungsplangebiets 
um den in der Plandarstellung gekennzeichneten Bereich überschreitet.

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Durch diese Maßnahme kann das Planungsziel sowie der Entwicklungsspielraum in-
nerhalb des bestehenden angemessenen Sicherheitsabstands für Betriebe im Indust-
riegebiet gesichert werden. 
 
3.6.5. Bewertung 
Negative Umweltauswirkungen beschränken sich größtenteils auf 
jene, die bereits im Bestand vorhandenen sind. Durch die Änderung 
des Bebauungsplans wird die störfallrechtliche Bestandssituation 
eingefroren und weitere Erweiterungen des angemessenen 
Sicherheitsabstands werden zukünftig ausgeschlossen. 
Hinsichtlich des Schallschutzes werden durch die Festsetzungen 
des Bebauungsplans erstmals Regelungen auf Bauleitplanebene 
für das Plangebiet festgesetzt. Die Sicherstellung der 
schalltechnischen Anforderungen bei schutzbedürftigen Räumen 
durch passive Schallschutzmaßnahmen in einem 15 m breiten 
Streifen entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichs des 
Bebauungsplans sowie der nordwestlichen Grenze, entlang der 
Glasuritstraße, ist positiv zu bewerten. 
Durch die Festsetzung der Emissionskontingentierung wird die 
Einhaltung der Orientierungswerte an den maßgeblichen 
Immissionsorten bereits auf Ebene der Bauleitplanung gesichert. 
Lediglich an den Immissionsorten IP 2a und IP 3 werden aufgrund 
der bestehenden Gemengelage Zwischenwerte gemäß der TA 
Lärm gebildet.  
Durch die Festsetzungen zum Schallschutz und Störfallschutz wird 
gewährleistet, dass auch durch zukünftige Entwicklungen keine 
erheblichen negativen Auswirkungen auf die anliegende 
Wohnnutzungen entstehen. 
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der erforderlichen 
Maßnahmen mit unerheblich negativen Auswirkungen auf den 
Umweltbelang „Mensch, seine Gesundheit sowie Bevölkerung 
insgesamt“ zu rechnen. 
 
 
3.7. Kultur- und sonstige Sachgüter 
Kultur- und Sachgüter besitzen ihre Funktion aufgrund ihres historischen Dokumenta-
tionspotentials sowie ihrer wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzung. Unter den 
Begriff Kulturgüter fallen die Bau- und Bodendenkmäler als Einzelobjekte oder als En-
semble einschließlich ihres Umgebungsschutzes sowie das Ortsbild. Dazu zählen auch 
räumliche Beziehungen, kulturhistorisch bedeutsame Landschaftsteile, Sichtbeziehun-
gen, etc.. 
Neben direkten Beeinträchtigungen wie Beschädigung oder Beseitigung sind Kultur- 
und Sachgüter auch durch indirekte Einflüsse z.B. durch wertmindernde Nutzungen auf 
Nachbargrundstücken betroffen. Werden während der Bauarbeiten Kulturgüter bzw. 
Denkmäler entdeckt so sind diese unverzüglich der entsprechenden Behörde mitzutei-

27. September 2024 78 
 
len, um ggf. Spuren und Artefakte sichern zu können. Hierdurch kann eine Beeinträch-
tigung wirksam vermieden oder gemindert werden, sodass von einer geringen Emp-
findlichkeit auszugehen ist. 
 
3.7.1. Basisszenario 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 a) BauGB erfolgt die Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des der-
zeitigen Umweltzustands (Basisszenario), des Umweltbelangs „Kultur- und Sachgüter“ einschließlich der 
Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden. 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine eingetragenen Bau- oder Bodendenk-
mäler. Eine systematische Ergebung zur Ermittlung des archäologischen Potentials im 
Plangebiet hat nicht stattgefunden. Ein Vorkommen von unentdeckten Bodendenkmä-
lern ist nicht gänzlich ausgeschlossen, aber auf Grund der vollständigen Bebauung 
eher unwahrscheinlich. 
Der, in Nähe des Plangebiets befindliche, Bahnhof Münster Hiltrup ist in der Denkmal-
liste der Stadt Münster eingetragen. Das Bahnhofsgebäude befindet sich ca. 250 m 
von der nördlichen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. 
Änderung entfernt.  
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau- 
und Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW.  
 
3.7.2. Nichtdurchführung der Planung 
Gemäß Anlage 1 Nr. 2 a) BauGB erfolgt die Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umwelt-
zustands des Umweltbelangs „Kultur- und Sachgüter“ bei Nichtdurchführung der Planung, soweit diese 
Entwicklung gegenüber dem Basisszenario mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren 
Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann. 
Bei der Nichtdurchführung des Vorhabens ist davon auszugehen, dass der Umweltzu-
stand des Umweltbelangs „Kultur- und Sachgüter“ in seiner jetzigen Form größtenteils 
erhalten bleibt.  
 
3.7.3. Prognose 
Gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) BauGB erfolgt die Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands des 
Umweltbelangs „Kultur- und Sachgüter“ bei Durchführung der vorbereitenden Bauleitplanung. 
Durch den Bebauungsplan wird die dauerhafte städtebauliche Sicherung einer wirt-
schaftlichen und zukunftsfähigen industriellen Produktion und der im Bestand vorhan-
denen Nutzungen innerhalb des Plangebiets verfolgt. 
Um dieses Ziel zu erreichen, wird vorrangig im Zuge der Bauleitplanung die Art der 
baulichen Nutzung im Vergleich zum derzeit gültigen Bebauungsplan Nr. 256 II geän-
dert.  
Das in der näheren Umgebung des Plangebiets gelegene Baudenkmal Bahnhof Hiltrup 
ist von der Bebauungsplanaufstellung nicht betroffen. Aufgrund der räumlichen Distanz 
sind keine Auswirkungen auf das Denkmal zu erwarten. 
Innerhalb des Plangebietes befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bau- 
und Bodendenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingrif-
fen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch je-
derzeit archäologische Funde und Befunde auftreten sowie neue Bodendenkmäler 
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der 
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden.

27. September 2024 79 
 
Insbesondere im Hinblick auf die in der Prognose über die Entwicklung des Umweltzu-
stands bei Durchführung der Planung zu beschreibenden und zu bewertenden mögli-
chen erheblichen Auswirkungen während der Bauphase ist darauf hinzuweisen, dass 
es sich bei dem vorliegenden Bebauungsplan um einen Angebotsbebauungsplan han-
delt. Dementsprechend stehen zum Zeitpunkt der Bebauungsplanaufstellung die künf-
tigen Bauvorhaben noch nicht fest.  
Die Beschreibung und Bewertung möglicher Auswirkungen während der Bauphase 
kann auf Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Er-
kenntnissen nur überschlägig abgeschätzt werden. Diese überschlägige Abschätzung 
stellt, wie bei dem derzeit gültigen Bebauungsplan, ein erstes Grobraster dar. Wie bei 
jedem Angebotsbebauungsplan erfolgt eine abschließende Prüfung der Zulässigkeit 
von Vorhaben im Genehmigungsverfahren, in dem u.a. die Einhaltung der Immissions-
richtwerte sowie Grenzwerte einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme geprüft 
wird. Jedoch sind im Hinblick auf den Umweltbelang „Kultur- und Sachgüter“ keine Be-
einträchtigungen in der Bauphase zu erwarten, die über eine potentielle Beeinträchti-
gung im Bestand hinausgehen würde.   
Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden neue Sachstände kontinuierlich in den 
Planstand des Umweltberichts eingearbeitet und berücksichtigt. 
 
3.7.4. Maßnahmen 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 c) BauGB soll eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen erfolgen, mit 
denen festgestellte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder so-
weit möglich ausgeglichen werden sollen. 
Da archäologische Funde und Befunde nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, 
wird ein Hinweis zu dem Umgang mit Bodendenkmälern und das Verhalten bei der 
Entdeckung von Bodendenkmälern in den Bebauungsplan aufgenommen.  
Es sind keine Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen aufgrund von unerheblichen 
Auswirkungen auf den Umweltbelang „Kultur- und Sachgüter“ erforderlich. 
 
3.7.5. Bewertung 
 
Negative Umweltauswirkungen beschränken sich auf jene, die 
bereits im Bestand vorhandenen sind. Vermeidungsmaßnahmen 
sind aufgrund von unerheblich negativen Auswirkungen auf den 
Umweltbelang „Kultur- und sonstige Sachgüter“ nicht notwendig. 
Insgesamt ist mit unerheblich negativen Auswirkungen sowie 
einigen positiven Auswirkungen auf den Umweltbelang „Kultur- und 
sonstige Sachgüter“ zu rechnen.

27. September 2024 80 
 
3.8. Sonstige Belange des Umweltschutzes 
3.8.1.  Sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. e) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2 b) dd) BauGB ist der sachgerechte Umgang 
mit Abfällen und Abwässern zu berücksichtigen 
Die Art und Menge der im Werkgelände anfallenden Abfälle wird durch die jährliche 
Abfallbilanz beschrieben. Gemäß KrWG gilt grundsätzlich folgende Rangfolge bei der 
Abfallbewirtschaftung:  
1. Vermeidung des Entstehens von Abfällen,  
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung von Abfällen,  
3. Recycling von Abfällen,  
4. Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,  
5. Sach- und fachgerechte Beseitigung von nicht wiederverwendbaren oder ver-
wertbaren Abfällen.  
Durch die Einhaltung dieser Rangfolge und ergänzende Gesetze zur Verbringung, Be-
handlung, Lagerung und Verwertung des Abfalls können schädliche Auswirkungen auf 
die Umweltbelange vermieden werden. Bei nicht sachgemäßem Umgang mit belaste-
ten Abfällen könnten auf direktem Wege die Schutzgüter Boden, Wasser und Luft kon-
taminiert werden, was aufgrund der Wechselwirkungen mit den übrigen Umweltbelan-
gen zu erheblichen negativen Auswirkungen auf v.g. Umweltbelange führen kann. 
Die BASF betreibt im Plangebiet seit dem Jahr 1967 eine mehrfach und zuletzt im Jahr 
2016 modernisierte Rückstandsverbrennungsanlage, in der stofflich nicht verwertbare 
Abfälle unter Nutzung ihres Energieinhaltes verbrannt werden. Die dabei freiwerdende 
Wärme deckt ca. 30 % des gesamten Wärmebedarfs des Standorts. Die Rückstands-
verbrennungsanlage ist als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert und wird jährlich im Rah-
men von Entsorgungsfachbetriebsaudits sowie der regelmäßigen Umweltinspektion 
durch die zuständige Fachbehörde überwacht. 
Darüber hinaus werden Destillationsanlagen zur Wiederverwendung organischer Lö-
sungsmittel betrieben. 
Abfälle, die nicht in den eigenen Anlagen entsorgt werden können, werden über Ent-
sorgungspartner einer geeigneten Verwertung außerhalb des Standortes zugeführt.  
Durch die Wiederverwertung unbelasteter Abfälle und die sachgemäße Entsorgung 
nicht verwertbarer Abfälle sowie die thermische Nutzung des Energieinhalts bei der 
Verbrennung kann eine Beeinträchtigung der Umweltbelange gering gehalten werden.  
Die im Geltungsbereich anfallenden Abwässer werden in werkseigenen Abwasserbe-
handlungsanlagen so aufbereitet, dass sie unter Einhaltung des Stands der Technik in 
den Vorfluter Emmerbach auf der Kanalinsel des Dortmund-Ems-Kanals eingeleitet 
werden. Als Abwässer fallen an Niederschlagswässer von befestigten Flächen, Sani-
tärabwasser, Produktionsabwasser sowie im Rahmen der Grundwassersanierungs- 
und -sicherungsmaßnahmen gefördertes Grundwasser an.  Das Abwasser wird in der 
Kläranlage nach einer mechanischen Vorklärung in einer biologischen Reinigungsstufe 
gereinigt und dann über zwei Nachklärbecken dem Vorfluter zugeführt. Die Einleiter-
laubnis wurde im Jahr 2021 turnusgemäß für weitere 10 Jahre erteilt. 
Auf dem Werkgelände aufkommendes Niederschlagswasser wird über die vorhandene 
Werkkanalisation aufgenommen, den vorhandenen Werkabwasserbehandlungsanla-
gen zugeführt und von dort nach erfolgter Reinigung in den Emmerbach abgeleitet. 
Das auf unbefestigten Flächen auftretende Niederschlagswasser wird nach Bodenpas-
sage über den Grundwasserleiter nach Süden abgeführt. Vorfluter für das anstehende

27. September 2024 81 
 
Grundwasser ist ebenfalls der Emmerbach. D.h. die Ableitung über die Abwasseranla-
gen der BASF hat in Summe die gleiche Wirkung auf den großräumigen Grundwasser-
horizont wie die Versickerung und nachfolgende Infiltration des Grundwassers in den 
Emmerbach. 
Hinsichtlich der Vermeidung von unkontrollierten Überlastungen von Oberflächenge-
wässern und Abwasseranlagen durch Starkregenereignisse wird im Geltungsbereich 
der des Bebauungsplans Nr. 256 II, 1. Änderung, das gesamte anfallende Nieder-
schlagswasser über vorhandene, den allgemein anerkannten Regeln der Technik ent-
sprechenden Abwasseranlagen erfasst. Diese verfügen sowohl auf der Zulaufseite als 
auch nach den entsprechenden Reinigungsanlagen über ausreichende Speichermög-
lichkeiten, um im Fall von Starkregenereignissen eine Überlastung des Emmerbachs 
zu verhindern. 
Insgesamt ist von keinen erheblichen negativen Umweltauswirkungen durch die Ab-
fallentsorgung und die Abwasserbehandlung auszugehen. 
 
3.8.2. Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete 
Gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) ff) BauGB ist eine Prognose aufzustellen über die Entwicklung des Umweltzu-
stands infolge der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete. 
Kumulierende Auswirkungen äußern sich aufgrund der Umsetzung und Ausübung ei-
nes Vorhabens in Verbindung mit den Auswirkungen benachbarter Vorhaben. Denn 
die Umweltauswirkungen der benachbarten Vorhaben können dazu führen, dass die 
Schwelle zur Erheblichkeit überschritten wird, selbst wenn die einzelnen Vorhaben für 
sich alleine betrachtet keine erheblichen, negativen Umweltauswirkungen hervorrufen.  
In der Fachliteratur werden im Wesentlichen zwei Arten kumulativer Wirkungen unter-
schieden: Eine Überlagerung gleichartiger Belastungen wird als additive Kumulation 
beschrieben, während die synergetische Kumulation die Kombinationswirkung aus ver-
schiedenen Belastungen und Faktoren beschreibt, die in der Summe aber auch dazu 
führen, dass sich eine Verstärkung der Umweltauswirkungen für einen Umweltbelang 
oder infolge von Wechselwirkungen für einen Wirkungskomplex oder innerhalb eines 
Wirkungsgefüges ergibt. 
In der unmittelbaren Umgebung sind alle beabsichtigten Bauleitplanungen der jünge-
ren Vergangenheit bereits abgeschlossen. Ihre Umweltauswirkungen wurden daher im 
Basisszenario und der bau- und anlagebedingten sowie nutzungsbedingten Prognose 
der Umweltauswirkungen bereits berücksichtigt. 
Bauplanungsrechtlich zulässige bauliche oder sonstige Maßnahmen, die in Plangebie-
ten abgeschlossener Planverfahren zulässig sind und über das in diesem Umweltbe-
richt dargestellte Basisszenario hinausgehen, sind aufgrund des hohen Prognoseauf-
wands nicht systematisch berücksichtigt worden. Vielmehr erfolgte die Berücksichti-
gung solcher Entwicklungsmöglichkeiten nach Maßgabe des vorliegenden Wissen-
stands über ggf. beabsichtigte Entwicklungen 
Insgesamt ist daher hinsichtlich der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben 
benachbarter Plangebiete von keinen erheblichen Verstärkungen oder Überlagerun-
gen negativer Umweltauswirkungen auszugehen. 
 
3.8.3. Eingesetzte Techniken und Stoffe 
Gemäß Anlage 1 Nr. 2 b) hh) BauGB ist eine Prognose aufzustellen über die Entwicklung des Umweltzu-
stands infolge der eingesetzten Techniken und Stoffe.

27. September 2024 82 
 
Aufgrund der Planungsprämisse sind bei der Umsetzung der Planung sind keine er-
heblichen Auswirkungen aufgrund eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. Die 
durch den Baustellenbetrieb verursachten Auswirkungen sind vorübergehender Natur 
und können als unerheblich eingestuft werden.  
Auch vom Betrieb der in dem vorliegenden Bauleitplan dargestellten Planungen wer-
den keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen hinsichtlich der Entwicklung 
des Umweltzustands infolge der eingesetzten Techniken und Stoffe erwartet. 
Insgesamt sind weder durch den Bau noch durch den Betrieb der Planung erhebliche 
Auswirkungen aufgrund eingesetzter Techniken und Stoffe zu erwarten. 
 
4. Anfälligkeit für Unfälle und Katastrophen 
Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Be-
bauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Um-
weltbelange und auf ihre Wechselwirkungen. 
Eine Katastrophe ist laut DIN 13050 ein über das Großschadensereignis hinausgehen-
des Ereignis mit einer wesentlichen Zerstörung oder Schädigung der örtlichen Infra-
struktur, das im Rahmen der medizinischen Versorgung und Gefahrenabwehr mit den 
Mitteln und Einsatzstrukturen des Rettungsdienstes vor Ort alleine nicht bewältigt wer-
den kann. Das Großschadensereignis wird dabei als Ereignis mit einer großen Anzahl 
von Verletzten oder Erkrankten sowie anderen Geschädigten oder Betroffenen und/o-
der erheblichen Sachschäden definiert. 
Störfallanlagen 
Innerhalb des Plangebiets sind neben sonstigen gewerblichen Betrieben u.a. störfall-
rechtlich relevante Anlagen vorhanden. Von solchen Anlagen können potentiell erheb-
liche Umwelteinwirkungen ausgehen. Entsprechend ist in der Vierten Allgemeinen Ver-
waltungsvorschrift Verordnung zur Durchführung zum Bundes-Immissionsschutzge-
setz (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) geregelt, dass 
für diese Anlagen, die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmi-
gungsverfahrens erforderlich ist.  
Die Richtlinie der Europäischen Union Nr. 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren 
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie zur Änderung und anschließenden 
Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rats vom 4. Juli 2012 (sogenannte "Seveso-
III-Richtlinie") beinhaltet – wie bereits ihre Vorgängerrichtlinien – die durch die Mit-
gliedsstaaten in nationales Recht umzusetzende Verpflichtung, Wohngebiete, öffent-
lich genutzte Gebiete und die Umwelt, einschließlich unter dem Gesichtspunkt des Na-
turschutzes besonders wertvoller bzw. besonders empfindlicher Gebiete, durch die Ein-
haltung angemessener Abstände zwischen solchen Gebieten und Betrieben, von de-
nen im Störfall besondere Gefahren ausgehen können, zu schützen, damit die Gefähr-
dung von Personen bzw. der Umwelt auf einem annehmbaren Niveau bleibt (vgl. Prä-
ambel der Richtlinie Nr. 2012/18/EU, Ziff. 18). 
Durch die bestehende Gemengelage werden diese Abstände teilweise bereits im Be-
stand nicht eingehalten. Zur Vorsorge gegen das Entstehen von Gefahren infolge von 
Störfallereignissen wird in dem Bebauungsplan die Zulässigkeit von Betriebsbereichen, 
die der Störfallverordnung unterliegen, eingeschränkt. Durch die Festsetzungen des 
Bebauungsplans wird der bestehende angemessene Sicherheitsabstand festgesetzt. 
Die negativen Umweltauswirkungen beschränken sich auf jene, die im Bestand bereits 
vorhanden sind. Durch die Änderung des Bebauungsplans wird keine Verschärfung 
der störfallrechtlichen Gemengelage erzeugt. 
Hochwasserrisiko

27. September 2024 83 
 
Ausweislich der amtlichen Kartierung von Hochwasserschutzgebieten liegt das Plan-
gebiet nicht im Bereich potentieller Hochwassergefahren. 
Bodenbewegungen 
Das Planungsgebiet befindet sich gemäß DIN 4149 in keiner Erdbebenzone. Es ist 
somit von keiner Gefährdung durch Erdbeben auszugehen. 
 
5. Wechselwirkungen 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 b) sowie § 1 Abs. 6 Nr. 7 i) BauGB sind die Wechselwirkungen zwischen den 
einzelnen Belangen des Umweltschutzes aufzuzeigen. 
Unter Wechselwirkungen werden Wirkungsbeziehungen zwischen den Umweltbelan-
gen verstanden. In der Gesamtheit der Umweltbelange ergibt sich ein vielschichtiges 
Wirkungsgefüge. Die Auswirkungen im Einzelnen werden für die entsprechenden Um-
weltbelange prognostiziert. Die vorgenannten und beschriebenen Umweltbelange be-
einflussen sich i.d.R. gegenseitig. Hierbei kann es zu Verstärkungen und Überlage-
rungseffekten kommen, die gesondert zu untersuchen und zu bewerten sind. Die Funk-
tionsfähigkeit der einzelnen Umweltbelange bedingt daher indirekt auch die Funktions-
fähigkeit des gesamten Naturhaushaltes aufgrund der Wechselwirkungen. 
Während der Bauphase ergeben sich verschiedene Wechselwirkungen zwischen den 
Umweltbelangen. Aufgrund der Veränderungen des Bodens in Form von Verdichtung, 
Abtragung, Aufschüttung und Veränderung der Schichtenfolge können Lebensräume 
von Pflanzen und Tieren beeinträchtigt sowie das Schutzgut Boden direkt beeinträch-
tigt werden. 
Auswirkungen auf den Umweltbelang „Fläche und Boden“ wirken insbesondere auf den 
Umweltbelang „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ hinsichtlich der Inanspruch-
nahme von Lebensräumen ein. Da das Plangebiet bereits im Bestand einen hohen 
Versieglungsgrad vorweist, ist die hinsichtlich der Flächenversiegelung geminderte 
Versickerungsfähigkeit des Bodens und die dadurch beeinträchtigte Kaltluftproduktion 
bedingen veränderte mikroklimatische Bedingungen für Flora und Fauna lediglich für 
einzelne Teilfläche von Belang. Aufgrund von Versiegelungen kommt es außerdem zu 
einer Erhöhung des Oberflächenabflusses und einer Verringerung der Grundwasser-
neubildung. Die Veränderung des Wasserhaushaltes führt zur Wandlung der Standort-
verhältnisse und nimmt dadurch Einfluss auf die Besiedlung durch Pflanzen. Außerdem 
führt die Überbauung zu stärkerer Aufheizung, zum teilweisen Verlust des Kaltluftent-
stehungsgebietes und zur Behinderung und Veränderung von Luftaustauschbewegun-
gen. Diese Auswirkungen sind aufgrund der vorhandenen industriellen Nutzung bereits 
im Bestand vorhanden. Aufgrund der in der Prognose beschriebenen unerheblichen / 
teilweise positiven Auswirkungen auf den Umweltbelang „Fläche und Boden“ sind die 
beschriebenen negativen Wechselwirkungen mit den Umweltbelangen „Tiere, Pflanzen 
und biologische Vielfalt“, „Wasser“ sowie „Luft und Klima“ nicht zu erwarten. Durch die 
Reduzierung der möglichen Versiegelung sind vielmehr positive Wechselwirkungen zu 
erwarten. Durch die Nutzung schon vorhandener Flächen und der Vermeidung neuer 
Flächeninanspruchnahme findet zudem keine weitere Zerschneidung von Lebensräu-
men statt. 
Das Vorhandensein von Pflanzen wiederum kann Auswirkungen auf die Tierwelt, die 
Luftqualität und das Klima haben. Für die Tierwelt stellen Pflanzen einen Teil des Nah-
rungsangebots dar. Der Wegfall dieses Angebotes kann zur Vertreibung besonders 
empfindlicher Tierarten führen. Weiterhin übernehmen Pflanzen eine Filterfunktion für 
Schadstoffe, weshalb sie die Luftqualität beeinflussen. Auch auf das Klima haben 
Pflanzen durch ihre Fähigkeit C0 2 zu binden und Sauerstoff zu produzieren einen er-

27. September 2024 84 
 
heblichen Einfluss, ebenso auf den Boden und das Wasser, indem sie Wasser spei-
chern und Nährstoffe aufnehmen. Zusätzlich beleben sie den Boden durch die Entste-
hung von Humus. Durch die Beseitigung des Silbersees und der im Plangebiet befind-
lichen Waldflächen bestehen Auswirkungen auf dieses Schutzgut, jedoch wird der Sil-
bersee im räumlichen und die Waldflächen im regionalen Zusammenhang ausgegli-
chen bzw. kompensiert. Aufgrund der in der Prognose beschriebenen unerheblichen / 
teilweise positiven Auswirkungen auf den Umweltbelang „Pflanzen“ sind positive Wech-
selwirkungen mit den Umweltbelangen „Boden“, „Wasser“ sowie „Luft und Klima“ zu 
erwarten. 
Insgesamt ist festzustellen, dass es zu wechselwirkenden Beeinträchtigungen auf die 
benannten Umweltbelange während der Bauphase kommen kann, jedoch im Ergebnis 
eher positive wechselwirkende Auswirkungen zu erwarten sind. 
 
6. Anderweitige Planungsmöglichkeiten 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 2 d) BauGB sind Angaben zu machen über in Betracht kommende anderweitige 
Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berück-
sichtigen sind und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl zu erfolgen hat. 
Die Prüfung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei 
die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind 
(Nummer 2 Buchstabe d der Anlage 1 des BauGB), ist die Verpflichtung zur sog. „Al-
ternativenprüfung“. Der Hinweis auf die Ziele und den räumlichen Geltungsbereich des 
Plans verdeutlicht, dass es sich dabei um anderweitige Lösungsmöglichkeiten im Rah-
men der beabsichtigten Planung und innerhalb des betreffenden Planungsgebietes 
handeln soll und nicht etwa über grundsätzlich andere Planungen nachgedacht werden 
soll. 
Nach der Arbeitshilfe der EU-Kommission – Generaldirektion Umwelt – „Umsetzung 
der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne 
und Programme“ sollen die Umweltauswirkungen der Alternativen in vergleichbarer 
Weise ermittelt und bewertet werden und ebenfalls anhand der für den gewählten Plan 
erforderlichen Informationen erarbeitet werden. Das heißt: Umfang und Detaillierungs-
grad der Informationen im Bericht gelten auch für die Prüfung der Alternativen. 
Auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind zwei Arten von Alternativen zu 
unterscheiden: 
- die Untersuchung unterschiedlicher Standorte für eine bestimmte Nutzung und 
- die Untersuchung unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten an einem Standort 
(z.B. Wohn- oder Gewerbenutzung). 
Planungsalternativen grundsätzlicher Art zu der vorliegend verfolgten Zielsetzung einer 
Sicherung und Entwicklung des innerhalb des Plangebiets vorhandenen Industrie-
standorts auf der Grundlage des genehmigt vorhandenen Bestandes bestehen nicht. 
Soweit im Vorfeld der Bebauungsplanaufstellung die Planungsalternative einer Aus-
weitung der von dem Plangebiet ausgehenden Geräuschemissionen erwogen worden 
ist, ist deren Erforderlichkeit nach dem derzeitigen Stand der Kenntnis nicht gegeben. 
Sie wurde daher nicht weiterverfolgt. 
Im Rahmen des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens wurden verschiedene Festset-
zungsalternativen insbesondere betreffend die zulässigen Gebäudehöhen, das Maß 
der Gesamtversiegelung sowie die innerhalb des Plangebiets durchzuführenden Ent-
siegelungs- und Begrünungsmaßnahmen hinsichtlich ihrer Sachgerechtigkeit unter-
sucht. Die in dem Entwurf zur öffentlichen Auslegung enthaltenen Regelungen spiegeln

27. September 2024 85 
 
das Ergebnis dieser Untersuchungen dahingehend wider, dass die gewählten Festset-
zungen durch die damit befassten Stellen als besser umsetzbar und rechtssicher ein-
geschätzt worden sind. 
 
6.1. Untersuchung von unterschiedlichen Standorten für die beabsichtigte Nutzung 
Die, ergänzend zu der am Standort Münster etablierten Kernkompetenz Farben und 
Lack, geplante Erweiterung der Handlungsfelder ist am bestehenden Werk sinnvoll, da 
an anderen Standorten ein gänzlich neuer Betrieb entstehen müsste. Schon beste-
hende Betriebsteile und Infrastrukturen können für die Betriebserweiterungen am der-
zeitigen Standort genutzt werden, ohne dass eine Neuerrichtung erforderlich wäre. 
Eine Beibehaltung des im Bestand vorhandenen Werks und ein zusätzlicher Standort, 
an dem genau die geplante Erweiterung der Handlungsfelder umgesetzt werden kann 
hätte ein erhöhtes Verkehrsaufkommen zur Folge. Folglich wären die zu erwartenden 
negativen Umweltauswirkungen wesentlich umfangreicher.  
Freie Flächen für die industrielle Nutzung, insbesondere für die Errichtung eines Stör-
fallbetriebes, sind in Münster und Umgebung nur in geringem Maße vorhanden. Auf-
grund der einzuhaltenden Sicherheitsabstände, die mit solchen Nutzungen einherge-
hen, wäre eine Neuerrichtung nur auf Flächen außerhalb von bebauten Ortschaften 
möglich. Dies widerspräche allerdings dem Ziel der Bundesregierung und der Nord-
rhein-Westfälischen Landesregierung, den Flächenverbrauch zu minimieren. Eine wei-
tere Flächeninanspruchnahme an einem anderen Standort wäre ebenfalls mit erhebli-
chen negativen Umweltauswirkungen zu rechnen. Der vorgesehene Standort ist hin-
gegen bereits aufgrund seiner industriellen Nutzung weitgehend versiegelt und vorge-
prägt. 
 
6.2. Untersuchung von unterschiedlichen Nutzungen am beabsichtigten Standort 
Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Bauleitplanung um einen Angebotsplan, je-
doch sind die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Planbegünstigten durchaus 
anlassgebend für dieses Verfahren und dient entsprechend als konzeptioneller Rah-
men der Untersuchung von unterschiedlichen Nutzungen am beabsichtigten Standort. 
Ein Bebauungsplan, in dem gewerbliche-industrielle Nutzungen festgesetzt würden, 
die weitergehenden Einschränkungen bspw. hinsichtlich der Art und dem Maß der bau-
lichen Nutzung unterlägen, als hier vorliegend der Fall, würde die gebotene Berück-
sichtigung dieses – hinsichtlich der Vermeidung derartiger Flächenbedarfe an anderer 
Stelle – nicht nur privaten Belangs vermissen lassen. 
Die vorliegende Planung schränkt die Entwicklungsmöglichkeiten des Produktionsstan-
dortes zu Gunsten der v.g. öffentlichen Belange, insbesondere des Umweltschutzes, 
deutlich ein. Eine Unwirtschaftlichkeit und eine daraus möglicherweise sich ergebene 
teilweise Verlagerung des Produktionsstandortes hätte vermutlich eine Flächeninan-
spruchnahme zur Folge, die dem Gebot der Innenentwicklung entgegensteht und er-
forderlichenfalls zusätzliche Verkehre bedingen würde. 
 
7. Zusätzliche Angaben 
7.1. Verwendete technische Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf 
Schwierigkeiten 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 3 a) BauGB hat eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten 
technischen Verfahren bei der Umweltprüfung und gemäß der Anlage 1 Nr. 3 d) BauGB die Zusammen-
stellung einer Referenzliste der Quellen zu erfolgen. Außerdem sind Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei

27. September 2024 86 
 
der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende 
Kenntnisse zu geben. 
Bei der Zusammenstellung der Angaben traten keine nennenswerten Schwierigkeiten 
auf. Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben 
haben sich bisher nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf all-
gemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B. Klimaangaben) und beinhalten 
eine gewisse Streuungsbreite.  
Für die Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 256 II, 1. Änderung wurden Gutachten 
und Fachplanungen in Auftrag gegeben, um das Basisszenario sowie die Prognose 
und die möglichen Maßnahmen zu ermitteln. 
Für die Umweltprüfung wurden im Wesentlichen folgende Datengrundlagen herange-
zogen und ausgewertet:  
- öKon GmbH, März 2022, Fachbeitrag zur Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe I zur 1. 
Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II: Hiltrup – BASF Werksgelände  
- öKon GmbH, Februar 2024, Fachbeitrag zur Artenschutzrechtliche Prüfung Stufe II zur 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II: Hiltrup – BASF Werksgelände  
- öKon GmbH, Juni 2024, Beseitigung des nach § 30 BNatSchG geschützen Biotops 
Silbersee – Bestätigung der Eignung der Flächen „Zur Vogelstange“ für eine kompen-
satorische Maßnahme  
- öKon GmbH, Juni 2024, Standortheimische Gehölze für die Flächen mit Pflanzgebot 
auf dem Gelände der BASF in Münster  
- öKon GmbH, September 2024, Naturschutzfachliche Wertigkeit des nach § 30 
BNatSchG gesetzlich geschützten Biotops „Silbersee“ (BT-401-0026-2016) und zu er-
wartende Wertigkeit des Ausgleichsgewässers „Zur Vogelstange“ 
- UCON GmbH, Dezember 2022, Gutachten gemäß Art. 13 Seveso-III-Richtlinie bzw. § 
50 BImSchG zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes für den Betriebs-
bereich der BASF Coatings GmbH in Münster 
- UCON GmbH, Juni 2024, Bewertung der textlichen Festsetzungen des Bebauungs-
plans Nr. 256 II hinsichtlich der Einhaltung des Planungsziels 
- Lohmeyer GmbH, Juni 2024, Stellungnahme Luftschadstoffe 
- ANECO Institut für Umweltschutz GmbH & Co., Februar 2024, Geruchsimmissionsmes-
sung gemäß DIN EN 16841-1 
- IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, Juni 2024, Schalltechnische Untersuchung im Rah-
men des Bauleitplanverfahrens mit Ergebnissen zur Schall-Kontingentierung des In-
dustrielärms für das Plangebiet  
- WESSLING Consulting Engineering GmbH & Co. KG, Juni 2024, Zielverfolgung Kli-
maneutralität  
Referenzliste der Quellen: 
- Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen 
der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Ab-
standserlass) 
- Akteneinsicht beim Stadtplanungsamt der Stadt Münster betreffend schalltechnische 
Anforderungen für Gewerbe-/Industriebetriebe in der Umgebung des Bebauungsplans 
- Arbeitshilfe KAS-32 „Szenarienspezifische Fragestellung zum Leitfaden KAS-18“ 
- Arbeitshilfe KAS-33 „Berücksichtigung des Art. 12 Seveso-III-Richtlinie im immisions-
schutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (§§ 4 und 16 BImSchG“

27. September 2024 87 
 
- Abschlussbericht TAA-GS-23 „Definition nach § 2 Nr. 1 und 2 Störfall-Verordnung“ 
- Baugesetzbuch (BauGB) 
- Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
- Bebauungsplan Nr. 256, Teilbereich II  
- Bebauungspläne der angrenzenden Gebiete 
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)  
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) 
- Bundes-Immissionsschutzverordnungen (BImSchV) 
- Bundes-Klimaschutzgesetz  
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
- DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ 
- DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ 
- DIN 45691, „Geräuschkontingentierung“ 
- DIN ISO 9613-2 „Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien – Teil 2: Allge-
meines Berechnungsverfahren“ 
- DIN EN 13725:2022-06 „Emissionen aus stationären Quellen – Bestimmung der Ge-
ruchsstoffkonzentration durch dynamische Olfaktometrie und die Geruchsstoffemissi-
onsrate“ 
- DIN EN 16841-1:2017-03 „Außenluft – Bestimmung von Geruchsstoffimmissionen 
durch Begehungen – Teil 1: Rastermessung“ 
- DIN EN ISO 17025:2018-03 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- 
und Kalibrierlaboratorien“ 
- European Digital Elevation Model (EU-DEM) 
- Flächennutzungsplan der Stadt Münster 
- Flora-Fauna-Richtlinie (FFH-RL) mit Anhängen 
- Fundortkataster des LANUV: Fundortkataster planungsrelevanter Arten 
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) 
- Genehmigungsbescheide mit Bewertung der Emissions- und Immissionssituation ge-
werblicher und industrieller Nutzungen 
- Geotop-Kataster (Geologischer Dienst) 
- GeoDaten für Nordrhein-Westfalen und Deutschland  
- Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefähr-
dungen, Maßnahmen 
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen 
(DSchG) 
- Handlungsempfehlungen für Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtli-
chen Zulassung von Vorhaben, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, 
Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 
- Handlungsprogramm Klimaschutz 2030  
- Hochwasserrisikokarten, Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- 
und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen 
- Informationssystem des LANUV 
- Klimaschutzplan 2050 
- Landesentwicklungsplan (LEP NRW) 
- Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) 
- Landeswassergesetz (LWG)

27. September 2024 88 
 
- Landschaftsplan NRW  
- Leitfaden zur Strategischen Umweltprüfung (SUP) 
- Leitfaden KAS-18 „Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der 
Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – 
Umsetzung § 50 BImSchG“ 
- Luftreinhalteplan Stadtgebiet Münster 
- Masterplan Münster Klimaschutz 2050  
- Regionalplan Münsterland 
- RLS-90, Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen 
- Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-19) 
- Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bun-
des (VlärmSchR97) 
- Seveso-III-Richtlinie 2012/18/EU  
- Schallimmissionsprognose für den Betriebsstandort Münster-Hiltrup der BASF 
Coatings GmbH 
- Straßeninformationsbank Nordrhein-Westfalen (NWSIB) 
- Störfall-Verordnung (12. BImSchV) 
- Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) 
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) 
- Technische Anleitung Abstand (TA Abstand) 
- VDI 3783 Blatt 1, Ausbreitung von Luftverunreinigungen in der Atmosphäre; Ausbrei-
tung von störfallbedingten Freisetzungen; Sicherheitsanalyse 
- VDI 3783 Blatt 2, Umweltmeteorologie; Ausbreitung von störfallbedingten Freisetzun-
gen schwerer Gase; Sicherheitsanalyse 
- VDI 3884-1:2015-02, Olfaktometrie - Bestimmung der Geruchsstoffkonzentration mit 
dynamischer Olfaktometrie – Ausführungshinweise zur Norm DIN EN 13725 
- VDI 3940-3:2010-03, Bestimmung von Geruchsstoffimmissionen durch Begehungen – 
Ermittlung von Geruchsintensität und hedonischer Geruchswirkung im Feld 
- VDI 4220 Blatt 2:2018-11, Anforderungen an Stellen für die Ermittlung luftverunreini-
gender Stoffe an stationären Quellen und in der Außenluft 
- Verkehrsdaten und -zählungen 
- Versickerungsgutachten zum städtebaulichen Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 577 
Münster-Hiltrup „Südlich zur Vogelstange – Westlich Westfalenstraße“ 
- Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der 
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Pla-
nungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz) 
- Vogelschutzrichtlinie (VS-RL)  
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
- Windkarten und Daten des Deutschen Wetterdienstes 
 
7.2. Maßnahmen zur Überwachung 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 3 b) BauGB ist eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung 
der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt zu erstellen. 
Gemäß § 4c BauGB überwachen die Gemeinden die erheblichen negativen Umwelt-
auswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbe-
sondere unvorhergesehene negative Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der

27. September 2024 89 
 
Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung o-
der zum Ausgleich zu ergreifen.  
 
7.3. Zusammenfassung 
Gemäß der Anlage 1 Nr. 3 c) BauGB ist eine allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderli-
chen Angaben zu erstellen. 
Der vorliegende Bebauungsplan sichert den Betrieb des Industriestandorts in Münster 
Hiltrup ab und ermöglicht diesen Erweiterungen am Standort. In diesem Kontext war 
zu prüfen, welche Auswirkungen auf die Umwelt durch die Planung zu erwarten sind.  
Der Geltungsbereich ist bereits durch eine industrielle Nutzung geprägt und daher wei-
testgehend versiegelt. Durch eine Flexibilisierung der Nutzung vor Ort wird eine Flä-
cheninanspruchnahme an anderer Stelle vermieden. Aufgrund der bestehenden Ge-
mengelage sind weiterhin Teile der in der Umgebung befindliche schutzbedürftigen 
Nutzungen durch das Risiko eines Dennoch-Störfalls und Emissionen, die vom Plan-
gebiet ausgehen betroffen. Diese werden aufgrund der Ergebnisse der im Rahmen der 
Bebauungsplanaufstellung durchgeführten Umweltprüfung allerdings als vereinbar mit 
den städtebaulichen Zielen der Stadt Münster erachtet. 
Die Auswirkungen auf die Umweltbelange sind daher unerheblich. Die Festsetzungen 
des Bebauungsplans gewährleisten die Einhaltung der Planungsziele. 
 
Umweltbelange/ 
Schutzgüter 
Auswirkung 
  
Tiere, Pflanzen, 
biologische Vielfalt 
Negative Umweltauswirkungen beschränken 
sich größtenteils auf jene, die bereits im 
Bestand vorhandenen sind. Durch die 
Änderung des Bebauungsplans ist jedoch 
durch die Erweiterung der zulässigen Art der 
baulichen Nutzung mit dem Neu- und Umbau 
baulicher Anlagen zu rechnen. In diesem 
Zusammenhang sind negative Auswirkungen 
auf Vögel und Fledermäuse zu erwarten. Um 
diese Auswirkungen aufzufangen, werden im 
Bebauungsplan Maßnahmen gesichert, die 
bei der Baufeldräumung sowie bei Neu- und 
Umbau von baulichen Anlagen zu beachten 
sind.  
Bei den Maßnahmen handelt es sich um 
Bauzeitenregelung hinsichtlich der 
Gehölzbeseitigung, Ökologische 
Baubegleitung bei Baumfällung und 
Gebäudeabriss/-umbau, die Erhaltung des 
Dunkelraums entlang des Kanals, die Anlage 
bzw. Optimierung von Nahrungsflächen für 
Fledermäuse bei Rodung der im Plangebiet 
befindlichen Waldflächen, die Hängung von 
fünf Fledermausersatzquartieren (CEF) 
sowie den Erhalt der bestehenden Nisthilfen

27. September 2024 90 
 
für Falken. Unter Berücksichtigung dieser 
Maßnahmen sind Verbotstatbestände i.S.d. § 
44 BNatSchG mit hinreichender Sicherheit 
auszuschließen und es sind keine 
erheblichen Umweltauswirkungen zu 
erwarten. 
Hinsichtlich der Reduzierung der zulässigen 
GRZ ist die Möglichkeit zur Begrünung der 
nicht versiegelten Fläche positiv in Hinblick 
auf die Umweltauswirkungen zu bewerten. 
Da das Gebiet weiterhin als Industriegebiet 
festgesetzt wird und das restliche Plangebiet 
im Bestand durch überwiegend gewerblich-
industrielle Nutzungen stark anthropogen 
geprägt ist, sind der ggf. zukünftige Verlust 
des Biotops und der beiden Waldflächen 
unter Berücksichtigung des Biotopausgleichs 
in räumlicher Nähe (ca. 700 m Entfernung) 
und der Waldkompensation in regionaler 
Nähe keine erheblichen Auswirkungen zu 
erwarten. 
Insgesamt ist mit unerheblich negativen 
Auswirkungen auf den Umweltbelang „Tiere, 
Pflanzen und biologische Vielfalt“ zu rechnen. 
Fläche und Boden Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen wä-
ren aufgrund von unerheblichen Auswirkungen 
auf das Schutzgut Fläche nicht notwendig. 
Verringerungs- und Ausgleichsmaßnahmen 
sind aufgrund von unerheblichen 
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden nicht 
erforderlich. 
Insgesamt ist mit unerheblichen / teilweise 
sogar positiven Auswirkungen auf das 
Schutzgut Fläche und Boden zu rechnen. 
 
Wasser Die Reduzierung der GRZ und die damit 
theoretische verbundene Entlastung des 
Kanalnetzes bei Starkregenereignissen ist 
positiv in Hinblick auf die 
Umweltauswirkungen zu bewerten. 
Hinsichtlich des Biotops Silbersee ist 
festzuhalten, dass das Gebiet weiterhin als 
Industriegebiet festgesetzt wird und das 
restliche Plangebiet im Bestand durch 
überwiegend gewerblich-industrielle 
Nutzungen stark anthropogen geprägt ist. Der 
Verlust des Biotops unter Berücksichtigung

27. September 2024 91 
 
des Ausgleichs in räumlicher Nähe (ca. 700 
m Entfernung) ist als unerhebliche 
Umweltauswirkung zu bewerten. 
Auf Basis der derzeit vorliegenden 
Umweltinformationen sind mit insgesamt 
unerheblichen Auswirkungen auf den 
Umweltbelang „Wasser“ zu rechnen. 
Luft und Klima Negative Umweltauswirkungen beschränken 
sich auf jene, die bereits im Bestand 
vorhandenen sind. Die Erweiterung der 
zulässigen Art der baulichen Nutzung wird 
voraussichtlich keine erhebliche negative 
Auswirkung auf das Klima ausüben. Der 
Versieglungsgrad wird aufgrund der Nutzung 
als Industriegebiet gerechtfertigt und stellt im 
Vergleich zum bestehenden planungsrecht 
sogar eine Reduzierung dar. 
Positive Umweltauswirkungen sind aufgrund 
der in nennenswertem Umfang erfolgenden 
Verpflichtung zur Umsetzung von Begrünung 
und PV-Anlagen auf den Dachflächen bei der 
Neuerrichtung von baulichen Anlagen zu 
erwarten. 
Vermeidungsmaßnahmen sind aufgrund von 
unerheblich negativen Auswirkungen auf den 
Umweltbelang „Luft und Klima“ nicht 
notwendig. 
Insgesamt ist mit unerheblich negativen 
Auswirkungen sowie einigen positiven 
Auswirkungen auf den Umweltbelang „Luft 
und Klima“ zu rechnen. 
 
Landschaft und 
Ortsbild 
Negative Umweltauswirkungen beschränken 
sich auf jene, die bereits im Bestand 
vorhandenen sind. Erhebliche negative 
Auswirkungen auf den Umweltbelang 
„Landschaft und Ortsbild“ werden durch 
Festsetzungen zu Gebäudehöhen und 
Baumassen vermieden. 
Vermeidungsmaßnahmen sind aufgrund von 
unerheblich negativen Auswirkungen auf den 
Umweltbelang „Landschaft und Ortsbild“ nicht 
notwendig. 
Insgesamt ist mit unerheblich negativen 
Auswirkungen sowie einigen positiven 
Auswirkungen auf den Umweltbelang 
„Landschaft und Ortsbild“ zu rechnen.

27. September 2024 92 
 
Mensch, seine 
Gesundheit sowie 
Bevölkerung 
Negative Umweltauswirkungen beschränken 
sich größtenteils auf jene, die bereits im 
Bestand vorhandenen sind. Durch die 
Änderung des Bebauungsplans wird die 
störfallrechtliche Bestandssituation 
‚eingefroren‘. 
Hinsichtlich des Schallschutzes werden durch 
die Festsetzungen des Bebauungsplans 
erstmals Regelungen auf Bauleitplanebene 
für das Plangebiet festgesetzt. Die 
Sicherstellung der schalltechnischen 
Anforderungen bei schutzbedürftigen 
Räumen durch passive 
Schallschutzmaßnahmen in einem 15 m 
breiten Streifen entlang der östlichen Grenze 
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 
sowie der nordwestlichen Grenze, entlang 
der Glasuritstraße, ist positiv zu bewerten. 
Durch die Festsetzung der 
Lärmemissionskontingentierung wird die 
Einhaltung der Orientierungswerte an den 
maßgeblichen Immissionsorten bereits auf 
Ebene der Bauleitplanung gesichert. 
Lediglich an den Immissionsorten IP 2a und 
IP 3 werden aufgrund der bestehenden 
Gemengelage Zwischenwerte gemäß der TA 
Lärm gebildet.  
Durch die Festsetzungen zum Schallschutz 
und Störfallschutz wird gewährleistet, dass 
auch durch zukünftige Entwicklungen keine 
erheblichen negativen Auswirkungen auf die 
anliegende Wohnnutzungen entstehen. 
Insgesamt ist unter Berücksichtigung der 
erforderlichen Maßnahmen mit unerheblich 
negativen Auswirkungen auf den 
Umweltbelang „Mensch, seine Gesundheit 
sowie Bevölkerung insgesamt“ zu rechnen. 
 
Kultur- und sonstige 
Sachgüter 
Negative Umweltauswirkungen beschränken 
sich auf jene, die bereits im Bestand 
vorhandenen sind. Vermeidungsmaßnahmen 
sind aufgrund von unerheblich negativen 
Auswirkungen auf den Umweltbelang „Kultur- 
und sonstige Sachgüter“ nicht notwendig. 
Insgesamt ist mit unerheblich negativen 
Auswirkungen sowie einigen positiven 
Auswirkungen auf den Umweltbelang „Kultur-

27. September 2024 93 
 
und sonstige Sachgüter“ zu rechnen. 
Sonstige Belange 
des Umweltschutzes 
Negative Umweltauswirkungen beschränken 
sich auf jene, die bereits im Bestand 
vorhandenen sind. Vermeidungsmaßnahmen 
sind aufgrund von unerheblich negativen 
Auswirkungen auf die sonstigen Belange des 
Umweltschutzes nicht notwendig. 
Insgesamt ist mit unerheblich negativen 
Auswirkungen die sonstigen Belange des 
Umweltschutzes zu rechnen.

Anlage A

1615 Zeichen

Anlage A zur V/0640/2024 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage werden die Bezirksvertretung Münster-Hiltrup und der Ausschuss für Stadtplanung 
und Stadtentwicklung über die beabsichtigte Veröffentlichung des Entwurfs der Bebauungsplanän-
derung im Bereich des BASF-Werksgeländes in Hiltrup informiert.  
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Ziel ist die dauerhafte planungsrechtliche Sicherung einer wirtschaftlichen und zukunftsfähigen 
industriellen Produktion und der im Bestand vorhandenen Nutzungen innerhalb des Plangebiets. 
 
Teilziel hierzu ist die Änderung des Planungsrechts, hier des bestehenden Bebauungsplans 
Nr. 256 Teilabschnitt II aus dem Jahr 1985.  
 
Nachdem der Vorentwurf der Bebauungsplanänderung im Mai 2022 der Bevölkerung im Rahmen 
eines Informationsabends im Kulturbahnhof Hiltrup vorgestellt wurde, soll als nächster Schritt der 
Öffentlichkeitsbeteiligung nun die gesetzlich vorgegebene Veröffentlichung des Entwurfs im Inter-
net erfolgen. Parallel dazu soll die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange durchgeführt werden. 
 
Finanzierung 
Durch das Vorhaben entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kosten. Alle Kosten für ex-
tern beauftragte Dienstleister inklusive der erforderlichen Gutachten trägt die BASF.  
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)  
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Keine.

V-0640-2024-Anlage-1-Planzeichnung-mit-Beikarten

40010 Zeichen

IVIVIVV 183
Rampe
Rampe
Rampe
P I
II
I
241
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15
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Flur 1141
I
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17
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I
22
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I
III
II
27
31III
I
37II
I
(1. Fahrt)
(1. Fahrt)
I I
II
II
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I II
I
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Flur 12
I
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IV
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I
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12
III
19 a II
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I
Hamm (Westf) - Emden Rbf
Hamm (Westf) - Emden Rbf
Hamm (Westf) - Emden Rbf
Hamm (Westf) - Emden RbfI
Silbersee
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II
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I
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I I9 aII
Karbusch
I
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II
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Dortmund-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
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II
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3
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15
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II
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13
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I
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II
II
I
II
I I
IV
IV
I
25
I
243
II
II
I
Zum Roten Berge
Am Sonneborn
Hanses-Ketteler-StraßeNobelstraßeLeibnizstraße
Am Klosterwald
Am Klosterwald
Am Klosterwald
21
HeideggerstraßeHeideggerstraße
Westhuesweg
Glasuritstraße
175
748
958 158760 139
811
1326
443
84
1293 1094
203
820
207
23
29
1213209
1278
786
978
12761392
789
917
7593221400
189
868
1304
39
146
787
1421
791874
164
185
188
16
1244
974985
17
1394
184
18
783
25
149
953
1448
919
981
743
1267
1450
29
744
138
782
1424
45 8
1305 1429
812
1162
1446 1501347
173
1462
189
1292
11648771024
1306
161
148197
167
15
956
964
81919
86
48
876
810
921
1297
1449
91
1307
52
187
1250
1284
26
1093200 934 1310
1391
1330
1268747
186
916
49
38
98
89
24
1281
174
55
872
91547
208
1346 159
33
88
66
2
745
407
1085
1459
194
73
869 181
42
1348
870
158
959
946
90
1432
163
188
1401
49
198
19
973
176
51 33
1294 4441295202206
160
310
177
196210
746
37
933 962
1393
1325
982
30
199
#7.50
#5.00
#7.50
#5.00
#5.00
#10.00 #10.00
#4.30
p9
p10
p8p7
p4p3
Glasuritstraße
Glasuritstraße
Glasuritstraße
4564°
#50.00
#50141°3043 16945
192
241 119°
346
57
p5p6
p11
#20.00
#10.00
#10.00
#10.00
#15.00
p13
p14p15
p16p17p18p19p21p20
135°
129°
#9.00
40°p1p2
p1233°
GI 2.1GI 1.2
GI 1.1GI 2.2GI 2.3
118°34°
114°32°63°BAEDCKoordinaten Bezugspunkt:(UTM-Koordinaten WGS 84)E: 407098.0000N: 5750911.3000
p22
#15.00
#5.00
#5.00
58°
#4.30
#3.00
#3.00
GI 20,8aHmax 92 mü. NHN 9,0
GI 10,8aHmax 90 mü. NHN9,0
Darstellung ohne NormcharakterKoordinatenpunkte (UTM-Koordinaten WGS 84)p1E: 406872.7023N: 5750478.3333p2E: 406885.2413N: 5750494.7763p3E: 406922.9179N: 5750565.2246p4E: 406939.9059N: 5750575.6097p5E: 406948.3397N: 5750593.7444p6E: 406941.0912N: 5750613.7537p7E: 406985.9114N: 5750710.2373p8E: 407000.2864N: 5750735.2559p9E: 407035.1807N: 5750810.6502p10E: 407109.2527N: 5750910.7084p11E: 407152.8915N: 5750931.2133p12E: 407215.4340N: 5750964.8692p13E: 407549.0177N: 5750514.2439p14E: 407444.2765N: 5750427.7703p15E: 407434.0927N: 5750419.5943p16E: 407289.8824N: 5750348.5805p17E: 407282.2359N: 5750346.3007p18E: 407063.8431N: 5750325.1719p19E: 407050.4958N: 5750325.0202p20E: 406867.1863N: 5750333.1219p21E: 406855.5857N: 5750332.7187p22E: 407071.7895N: 5750788.5631
Die Plangrundlage wurde am ____________ aus dem AmtlichenLiegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. DieRichtigkeit wird bescheinigt.Münster, ________________________Dipl.-Ing. MarienfeldAmtsleiterFür die städtebauliche Planung.Münster, __________ ________________________ _______________Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. FestersenStadtbaurat AmtsleiterDer Rat der Stadt Münster hat am 06.04.2022 gemäß § 2 (1) BauGBden Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplanes gefasst.Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr.11 vom14.04.2022  bekannt gemacht.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim Auftrag_______________BrinkheetkerDieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom __________bis zum __________ offengelegen.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim Auftrag_______________BrinkheetkerDieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am __________als Satzung beschlossen worden.Münster, ____________________________________________Oberbürgermeister SchriftführerDieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit derBekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom__________ in Kraft getreten.Münster, _______________Der Oberbürgermeisterim Auftrag_______________Brinkheetker
GemarkungsgrenzeFlurgrenzeFlurstücksgrenzeTopografische UmrisslinieBaum
Bestandsangaben
Einmessung zu erhaltener Baum (Krondurchmesser)
Gemarkung:Flur:Maßstab:Bebauungsplan Nr.
Stand:
Bebauungsplan Nr.256 II
256 II1. ÄnderungQualifizierter AngebotsbebauungsplanHiltrup -GlasuritstraßeDortmund-Ems-KanalBahnstrecke Münster-HammHiltrup10, 121 : 1.000
- Entwurf -61.3_Sachbearbeiter27.09.2024
I. Textliche Festsetzungen1.Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)1.1Ausschluss und Einschränkung von ansonsten zulässigen Nutzungen undAnlagen im Industriegebiet(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO)1.1.1Im Industriegebiet (GI) sind folgende Arten von Nutzungen gemäß § 1 Abs. 5BauNVO nicht zulässig:-Einzelhandelsbetriebe aller Art,-Vergnügungsstätten aller Art,-Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie-Öffentliche Betriebe.1.1.2Im Industriegebiet sind entsprechend der Abstandsliste zum AbstandserlassNRW („Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebietenim Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutzbedeutsame Abstände“, RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,Landwirtschaft und Verbraucherschutz - V-3 - 8804.25.1 v. 6.6.2007),veröffentlicht im Ministerialblatt (MBl. NRW.) Ausgabe 2007 Nr. 29 vom12.10.2007 Seite 659 ff., solche Anlagen und Betriebe gemäß § 1 Abs. 9BauNVO unzulässig, die in der Abstandsliste zum Abstandserlass NRW denAbstandsklassen I-III zugeordnet sind.1.1.3In dem Teilbaugebiet GI 1 des Industriegebiets sind Anlagen, die einerGenehmigung gem. § 4 und § 6 BImSchG i.V.m. der Vierten Verordnung zurDurchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung übergenehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung derBekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440)), die zuletzt durch Artikel 1der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist,bedürfen, nicht zulässig.1.2Ausschluss von ansonsten ausnahmsweise zulässigen Nutzungen imIndustriegebiet(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 und § 1 Abs. 6 BauNVO)1.2.1Die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ansonsten ausnahmsweise zulässigenWohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaberund Betriebsleiter sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil desBebauungsplans.1.2.2Die gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ansonsten ausnahmsweise zulässigenAnlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zweckesind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.1.3Gliederung des Industriegebiets (GI) nach der Art der Betriebe undAnlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 S.1 Nr. 2 i.V.m. S. 2 BauNVO)1.3.1StörfallschutzZulässig sind nur solche Anlagen, die - wenn sie einen Betriebsbereich im Sinnevon § 3 Abs. 5a BImSchG bilden oder Bestandteil eines solchenBetriebsbereichs sind - nicht zur Folge haben, dass der Betriebsbereich einenangemessenen Sicherheitsabstand im Sinne von § 3 Abs 5c BImSchG auslöst,der die Grenze des Bebauungsplangebiets um den in der Plandarstellung(Beikarten) gekennzeichneten Bereich überschreitet.1.3.2EmissionskontingentierungZulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die innachfolgenden Tabelle entsprechend festgesetzten Emissionskontingente LEKnach DIN 45691 weder tags (6:00 - 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 - 6:00 Uhr)überschreiten:Für die in der Planzeichnung dargestellten Richtungssektoren A bis E erhöhensich die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente LEK, zus:
Die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt nachDIN 45691, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsortej im Richtungssektor k LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,k zu ersetzen ist.2.Maß der baulichen Nutzung2.1Grundfläche(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 4 BauNVO)Im Industriegebiet (GI) ist die Überschreitung der Grundflächenzahl durch dieGrundflächen von-Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,-Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO,-baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die dasBaugrundstück lediglich unterbaut wird,bis zu einer Grenze von 0,9 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO zulässig.2.2Höhe baulicher Anlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 und § 18 BauNVO)2.2.1Die zeichnerisch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4BauNVO festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen (HMAX)beziehen sich i.S.d. § 18 Abs. 1 BauNVO auf Meter über Normalhöhennull (mü.NHN). Bei baulichen Anlagen ist die Oberkante baulicher Anlagen als obererBezugspunkt bei der Berechnung der Höhe maßgebend.2.2.2Die zeichnerisch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m.Abs. 6 BauNVO festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen(HMAX) dürfen durch untergeordnete technische Bau- und Anlagenteile bismaximal 3,5 m ausnahmsweise überschritten werden.2.2.3Die zeichnerisch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m.Abs. 6 BauNVO festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen(HMAX) dürfen durch Schornsteine bis zu einer maximalen Höhe (HMAX) v. 140 mü. NHN ausnahmsweise überschritten werden.2.3Bauweise(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4)Innerhalb des Industriegebiets wird eine abweichende Bauweise gemäß § 9Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt, mit der geregeltwird, dass die offene Bauweise gilt und die Länge der Hausform mehr als 50,0 mbetragen darf.
3.Errichtung von bestimmten sonstigen baulichen Anlagen, bestimmtebauliche oder sonstige technische Maßnahme für die Erzeugung vonStrom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien(§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind bei der Errichtung von GebäudenAnlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie (Photovoltaikoder Solarthermie) zu installieren. Die Anlage muss eine Größe von mindestens50 % der dafür geeigneten Dachflächen haben.Von dieser Verpflichtung sind Gebäude ausgenommen, sofern technischeGründe der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Stromaus solarer Strahlungsenergie entgegenstehen.4.Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung schädlicherUmwelteinwirkungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)Nach außen abschließende Bauteile von Räumen im Sinne der DIN 4109 ineinem 15 m breiten Streifen entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichsdes Bebauungsplans sowie der nordwestlichen Grenze, entlang derGlasuritstraße, sind so auszuführen, dass sie die Anforderungen an diegesamten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße R'w,ges gem. DIN 4109‚Schallschutz im Hochbau', Ausgabe Januar 2018, Teil 1 ‚Mindestanforderungen'sowie Teil 2 ‚Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen' (Hrsg.:DIN - Deutsches Institut für Normung e. V.) erfüllen:In dem 15 m breiten Streifen entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereichsdes Bebauungsplans sowie der nordwestlichen Grenze, entlang derGlasuritstraße, ist ein maßgeblicher Außenlärmpegel von La = 73 dB(A) zuGrunde zu legen.  Für neu zu errichtende Gebäude, Nutzungsänderungen sowieÄnderungen und Erweiterungen in diesem Bereich ist ein ausreichenderSchallschutz nachzuweisen..Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB).1Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b BauGB)5.1.1Dachflächen mit einer Dachneigung bis zu 15° von neuerrichteten baulichenAnlagen sind vollflächig fachgerecht mit einer mindestens 0,1 m starkenSubstratschicht (ohne Drän- und Filterschicht gerechnet) zu bedecken sowieextensiv zu begrünen und als begrünte Fläche dauerhaft zu unterhalten, soweittechnische Gründe einer Dachbegrünung nicht entgegenstehen.5.1.2Je angefangene fünf oberirdische Stellplätze ist ein standortgerechter undeinheimischer Baum nach Baumartenliste (siehe textliche Festsetzung Nr. 5.1.3)zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Bäume sind im unmittelbarenNahbereich der Stellplatzanlage zu pflanzen.5.1.3Baumartenliste
5.1.4Strauchartenliste
.2Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB)5.2.1Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b) BauGB zeichnerischfestgesetzten Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen sind die bestehenden Bepflanzungen als gehölzreicheSukzessionsfläche mit standortgerechten und einheimischen Gehölzen (siehetextliche Festsetzung Nr. 5.1.4) sowie die angepflanzten Solitärbäume dauerhaftzu erhalten. Ausfälle der Solitärbäume (siehe textliche Festsetzung Nr. 5.1.3)sind gleichwertig zu ersetzen.II.Hinweise1.Bodendenkmale Die Entdeckung von Bodendenkmalen kulturgeschichtliche Bodenfunde,Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der natürlichenBodenbeschaffenheit und Fossilien) ist unverzüglich der Stadt Münster /Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe/LWL Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen (§ 16 DSchG). DieFundstelle ist unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).2.KampfmittelrückständeSofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen.In diesem Fall ist die Stadt Münster, der Kampfmittelbeseitigungsdienst derBezirksregierung Münster oder die nächstgelegene Polizeidienststelleunverzüglich zu verständigen.3.Maßnahmen zum Schutz der Fauna3.1Ökologische Baubegleitung3.1.1BaumfällungVor der Fällung von Altbäumen oder Bäumen mit Hohlen oder Spalten sinddiese fachgutachterlich auf Quartiereignung für Fledermäuse zu kontrollieren.Die Fällung potenzieller Quartierbäume ist unter fachkundiger Begleitungdurchzuführen. Die Untere Naturschutzbehörde ist von den jeweiligenArbeitsfortschritten der ökologischen Baubegleitung in Kenntnis zu setzen. NachBeendigung muss zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufsmindestens eine Kurzdokumentation beigebracht werden.3.1.2Gebäudeabriss/-umbauBei Abriss- und Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden innerhalb desIndustriegebiets (GI) ist während der Bauphase eine ökologische Baubegleitungdurchzuführen. Aufgabe der ökologischen Baubegleitung ist die Überwachungder Umsetzung der artenschutzrechtlichen Vermeidungs- undMinderungsmaßnahmen. Die Untere Naturschutzbehörde ist von den jeweiligenArbeitsfortschritten der ökologischen Baubegleitung in Kenntnis zu setzen. NachBeendigung muss zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufsmindestens eine Kurzdokumentation beigebracht werden.
3.2BauzeitenregelungZur Vermeidung der Tötung von Vögeln und von übertagenden Fledermäusenim Sommer- und Übergangsquartier sind Arbeiten an Gehölzen (Fällung /Beseitigung) nur in der Zeit vom 01.12. bis zum 28. / 29.02. durchzuführen.4.AltlastenverdachtsflächenTeilbereich der Flurstücke 1162, 1250, 1330, Flur 010 sowie Teilbereiche derFlurstücke, 23, 48, 184, 187 und 188, Flur 012, Teile sind alsAltlastenverdachtsflächen Nr. 925, 924 A und 924 B imAltlastverdachtsflächen-Kataster registriert. Die Flächen sind in der Planurkundeentsprechend gekennzeichnet..Außerstaatliches RegelwerkDie der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen,Erlasse und DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der StadtMünster im Kundenzentrum im Erdgeschoss des Stadthauses 3, AlbersloherWeg 33, zusammen mit dem Bebauungsplan eingesehen werden.1. Änderung Teilbereich II: Hiltrup - BASF-Werksgelände
12Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)Öffentliche GebäudeWirtschaftsgebäudeI
ZeichenerklärungFestsetzungenGrenze des räumlichen Geltungsbereichs(§ 9 Abs. 7 BauGB)Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB)Industriegebiete(§ 9 BauNVO)Nach Art der Nutzung unterschiedlichausgestaltete Teilbaugebiete desIndustriegebiets (bspw. GI 1)Abgrenzung unterschiedlicher Teilflächen derEmissionskontingentierung (vgl. TextlicheFestsetzungen Nr. 1.3.2)Teilflächen der Emissionskontingentierung(bspw. GI 1.1) (vgl. Textliche Festsetzungen Nr.1.3.2)Ursprung und Vektoren der Richtungssektorenfür Zusatzkontingente (bspw. Sektor A)Richtungssektoren für ZusatzkontingenteMaß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. BauGB und § 16 BauNVO)Grundflächenzahl i.S.d. § 19 BauNVO(bspw. i.H.v. 0,8)Baumassenzahl i.S.d. § 21 BauNVOMaximal zulässige Höhe baulicher Anlagen i.S.d.§ 18 BauNVO (bspw. i.H.v. 90 m ü. NHN)Bauweise, Baulinien, Baugrenzen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)abweichende Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 4BauNVOBaugrenze i.S.d. § 23 BauNVOVerkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)Private StraßenverkehrsflächenUmgrenzung der Flächen fürNutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungenzum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungenim Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)Umgrenzung für Maßnahmen zur Vermeidungund Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen(vgl. Textliche Festsetzungen Nr. 4)Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen undFlächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflegeund zur Entwicklung von Natur und Landschaft(§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchstabe b)Umgrenzung von Flächen mit Bindungen fürBepflanzungen und für die Erhaltung vonBäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungenSonstige FestsetzungenAbgrenzung unterschiedlicher Art und Maß derNutzungDarstellung ohne NormcharakterBemaßung in MeterParallelabstand in MeterKoordinatenpunkte (UTM-Koordinaten WGS 84)(bspw. p1)
Altlastenflächen gemäß Altlastenkataster derStadt Münster
GI
0,89,0a
14#14p1
GI 1
HMAX90 m ü. NHN
Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20.12.2023(BGBl. 2023 I Nr. 394)·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 03.07.2023(BGBl. 2023 I Nr. 176)·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018 S. 421), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31.10.2023(GV. NRW. S. 1172)·Bundes-Immissionsschutzgesetzin der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBI. I S. 1274; 2021 I S. 123), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom03.07.2024 (BGBI. 2024 I Nr. 225)·Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBI. I S. 1440), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 12.10.2022(BGBI. I S. 1799)·Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990)in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBI. I S. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom14.06.2021 (BGBI. I S. 1802)
AGI 1.1
TeilflächeEmissionskontingentierung LEK in dB/m2Tag (6:00 Uhr - 22:00 Uhr)Nacht (6:00 Uhr - 22:00 Uhr)GI 1.15342GI1.25338GI 2.15642GI 2.25846GI 2.35848TeilflächeZusatzkontingente Tagzeit LEK, ZUS, T in dB für die RichtungssektorenABCDEGI 1.100212GI1.220010GI 2.100110GI 2.200010GI 2.300010TeilflächeZusatzkontingente Nachtzeit LEK, ZUS, N in dB für die RichtungssektorenABCDEGI 1.123605GI1.242430GI 2.132542GI 2.207440GI 2.306542
Anforderungen gem. DIN 4109 (2018)Für Büroräume und ÄhnlichesGesamtes bewertetes Bau-Schalldämm-MaßR'w, ges in dBLa - 35
Pflanzenartdeutscher NamePflanzenartwissenschaftliche NameStieleicheQuercus roburFeldahornAcer campestreHainbucheCarpinus betulusRot-BucheFagus sylvaticaZitter-PappelPopulus tremulaSandbirkeBetula pendulaEberescheSorbus aucupariaPflanzenartdeutscher NamePflanzenartwissenschaftliche NameWeißdornCrataegus monogynaHundroseRosa caninaHaselCorylus avellanaRoter HartriegelCornus sanguineaSchwarzer HolunderSambucus nigraPfaffenhütchenEuonymus europaeusFaulbaumRhamnus frangulaGemeiner SchneeballViburnum opulus

IV
2
2 a
II
III
IV
G G
II
III
IV
2 a
Bahnhof
IV
2
Nobelstraße
1451
486
487
1464
38
2129
2132
2095
2128
2232
2088
2333
1463
1
III
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I
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2
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Dortmund-Ems-Kanal
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Osttor
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275
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2249
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119
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157
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156
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112
113
78
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12 1016 14 8
10 a
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12
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Zum Hiltruper See
Sunderkamp
Steinkamp
2406
273
224
6064 65
71
39
102
92
118
119
93 9697
74
76
19792046
2072
2073
2082 2083 2050
54
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14
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2448
271
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49
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280
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103
263
265
267
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5862
83 84
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108
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99
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257256
423
81
98
79
80
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P
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Bahnhof
Brüggenwieske
Große Feld
Karbusch
Hovestadt
Hovestadt
Lagerplatz
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Dortmund-Ems-Kanal
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Dortmund-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Flur 19
(1. Fahrt)
(1. Fahrt)
Bahnhof
Bahnhof
Dortmund-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Flur 14
Flur 10
Flur 12
Flur 15
Flur 18
Flur 11
Flur 20
(2. Fahrt)
1
Übersichtsplan
Hiltrup- BASF "Sicherheitsabstand"
Maßstab: Ohne             Datum: Mai.2024             61- 3 3
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23 24
25
Flur 19
Zum Hiltruper See
240
5
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Bestandsangaben
Einmessung zu erhaltener Baum
(Krondurchmesser)
1. Änderung Teilbereich II: Hiltrup - BASF-Werksgelände
12
Wohngebäude (hier mit Hausnummer und
Geschosszahl)
Öffentliche
Gebäude
Wirtschaftsgebäude
I
Zeichenerklärung
Festsetzungen
Bereich, der durch den angemessenen
Sicherheitsabstand von Betriebsbereichen gem.
§ 3 Abs. 5c BImSchG nicht überschritten
werden darf (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.4)
Bebauungsplan Nr.
256 II
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Stand:
256 II
1. Änderung
Qualifizierter Angebotsbebauungsplan
Hiltrup -
Glasuritstraße
Dortmund-Ems-Kanal
Bahnstrecke Münster-Hamm
Beikarten
Hiltrup
10, 12
1 : 500
- Entwurf -
61.3_
Sachbearbeiter
04.07.2024
Die
 
Plangrundlage
 
wurde
 
am
 
____________
 
aus
 
dem
Amtlichen
 
Liegenschaftskatasterinformationssystem
 
(ALKIS)
generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt.
Münster, __________
__________
____
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Für die städtebauliche Planung.
Münster, __________ 
__________
__________
____ 
_______________
Dipl.-Ing. Denstorff 
Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat 
Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am 06.04.2022 gemäß § 2 (1)
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses
Bebauungsplanes gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt
der Stadt Münster Nr.11 vom 14.04.2022  bekannt gemacht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom
__________ bis zum __________ offengelegen.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und
§§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am
__________ als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
__________
____
_______________
Oberbürgermeister 
Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
1 - 5

(2. Fahrt)
26
6
Dortmund-Ems-Kanal
Zum Hiltruper See
7
Dortmund-Ems-Kanal
Emmerbach
Zum Hiltruper See
Zum Hiltruper See
85
243
258
90
8
Zum Hiltruper See
Zum Hiltruper See
91
100
80
56
84
74
9
Brüggenwieske
Hamm (Westf) - Emden Rbf
Dortmund-Ems-Kanal
Emmerbach
51
93
10
P
P
P
P
Bahnhof
Brüggenwieske
Große Feld
Karbusch
Hovestadt
Hovestadt
Lagerplatz
Hamm
 (W
est
f) - E
md
en Rbf
Hamm 
(W
estf
) - E
md
en Rbf
Hamm (
W
est
f) - Em
den Rbf
Ha
mm (Westf) - Emden Rbf
Hamm (Westf) - E
mden R
bf
Ham
m (Wes
tf) - Emden 
Rbf
Hamm (Westf) - Emden Rbf
Do
rtmund-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Dortm
und-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Flur 19
(1. Fahrt)
(1. Fahrt)
Bahnhof
Bahnhof
Dortmund-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Flur 14
Flur 10
Flur 12
Flur 15
Flur 18
Flur 11
Flur 20
(2. Fahrt)
1
Übersichtsplan
Hiltrup- BASF "Sicherheitsabstand"
Maßstab: Ohne             Datum: Mai.2024             61- 3 3
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23 24
25
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Bestandsangaben
Einmessung zu erhaltener Baum
(Krondurchmesser)
1. Änderung Teilbereich II: Hiltrup - BASF-Werksgelände
12
Wohngebäude (hier mit Hausnummer und
Geschosszahl)
Öffentliche
Gebäude
Wirtschaftsgebäude
I
Zeichenerklärung
Festsetzungen
Bereich, der durch den angemessenen
Sicherheitsabstand von Betriebsbereichen gem.
§ 3 Abs. 5c BImSchG nicht überschritten
werden darf (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.4)
Bebauungsplan Nr.
256 II
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Stand:
256 II
1. Änderung
Qualifizierter Angebotsbebauungsplan
Hiltrup -
Glasuritstraße
Dortmund-Ems-Kanal
Bahnstrecke Münster-Hamm
Beikarten
Hiltrup
10, 12
1 : 500
- Entwurf -
61.3_
Sachbearbeiter
04.07.2024
Die
 
Plangrundlage
 
wurde
 
am
 
____________
 
aus
 
dem
Amtlichen
 
Liegenschaftskatasterinformationssystem
 
(ALKIS)
generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt.
Münster, __________
__________
____
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Für die städtebauliche Planung.
Münster, __________ 
__________
__________
____ 
_______________
Dipl.-Ing. Denstorff 
Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat 
Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am 06.04.2022 gemäß § 2 (1)
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses
Bebauungsplanes gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt
der Stadt Münster Nr.11 vom 14.04.2022  bekannt gemacht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom
__________ bis zum __________ offengelegen.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und
§§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am
__________ als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
__________
____
_______________
Oberbürgermeister 
Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
6 - 10

48
47
11
53
40
31
12
25
27
3131
2929
II
I
21 a
I
I
I
II
I
25
27
3131
2929
I
Emmerbach
21 a
Am Emmerbach
46
11
12
27 107
13
20
I
I
88
I
20
I
17
16
48
71
10
106
40
37
73
14
1
I
17
I
-I-I
I
I
Emmerbach
1
17
Westhuesweg
Westfalenstraße
14
18
43
44
163
16
25
59
15
P
P
P
P
Bahnhof
Brüggenwieske
Große Feld
Karbusch
Hovestadt
Hovestadt
Lagerplatz
Hamm
 (W
est
f) - E
md
en Rbf
Hamm 
(W
estf
) - E
md
en Rbf
Hamm (
W
est
f) - Em
den Rbf
Ha
mm (Westf) - Emden Rbf
Hamm (Westf) - E
mden R
bf
Ham
m (Wes
tf) - Emden 
Rbf
Hamm (Westf) - Emden Rbf
Do
rtmund-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Dortm
und-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Flur 19
(1. Fahrt)
(1. Fahrt)
Bahnhof
Bahnhof
Dortmund-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Flur 14
Flur 10
Flur 12
Flur 15
Flur 18
Flur 11
Flur 20
(2. Fahrt)
1
Übersichtsplan
Hiltrup- BASF "Sicherheitsabstand"
Maßstab: Ohne             Datum: Mai.2024             61- 3 3
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23 24
25
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Bestandsangaben
Einmessung zu erhaltener Baum
(Krondurchmesser)
1. Änderung Teilbereich II: Hiltrup - BASF-Werksgelände
12
Wohngebäude (hier mit Hausnummer und
Geschosszahl)
Öffentliche
Gebäude
Wirtschaftsgebäude
I
Zeichenerklärung
Festsetzungen
Bereich, der durch den angemessenen
Sicherheitsabstand von Betriebsbereichen gem.
§ 3 Abs. 5c BImSchG nicht überschritten
werden darf (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.4)
Bebauungsplan Nr.
256 II
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Stand:
256 II
1. Änderung
Qualifizierter Angebotsbebauungsplan
Hiltrup -
Glasuritstraße
Dortmund-Ems-Kanal
Bahnstrecke Münster-Hamm
Beikarten
Hiltrup
10, 12
1 : 500
- Entwurf -
61.3_
Sachbearbeiter
04.07.2024
Die
 
Plangrundlage
 
wurde
 
am
 
____________
 
aus
 
dem
Amtlichen
 
Liegenschaftskatasterinformationssystem
 
(ALKIS)
generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt.
Münster, __________
__________
____
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Für die städtebauliche Planung.
Münster, __________ 
__________
__________
____ 
_______________
Dipl.-Ing. Denstorff 
Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat 
Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am 06.04.2022 gemäß § 2 (1)
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses
Bebauungsplanes gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt
der Stadt Münster Nr.11 vom 14.04.2022  bekannt gemacht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom
__________ bis zum __________ offengelegen.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und
§§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am
__________ als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
__________
____
_______________
Oberbürgermeister 
Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
11 - 15

247
247 a
I
I
I
249
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
I
247
247 aI
249
53
4
54
162
164
13
23
16
241 II241
Westfalenstraße
Glasuritstraße
291
289
167
59
50
19
50
164
178
86
73
49
20
17
227
I
I
II
242
I
II
Wasser
I
II
Wasser
I
227
242
I
II
Westfalenstraße
Glasuritstraße
148
131
168
182
147
18
219 a
22
2 a2 a
4
6
8
10
12
221
223
225
1010
1212888
444
66
II
II
I
II
II
III
I
II
II
II
16
219
6
217
14
1 a
33
11
1111
II
I
I
II
II
I
I
234
5
7
9
II
I
I
II
II
II
II
II
II
II
II
234
33
11
1111
II
II
6
217
14
II
II
II
II
I
II
I
I
II
II
II
III
I
II
II
II
219 a
22
2 a2 a
4
6
8
10
12
221
223
225
1010
1212888
444
66
1 a
5
7
9
II
I
I
II
II
II
II
I
I
II
16
219
Westfalenstraße
Zum Roten Berge
Sanddornweg
92
9
134
143
144
10
126
1239
3
4
5
6 7
128
191
171
172
1235
93
132
133
1238
127
170
190
1237
1236
129 19
18
2519
17 a
17
15 a
15
II
IV
II
III
II
II
1111
III
II
II
II
II
I
I
1313
1111
II
III
IIIII
IV
II
II
II
II
II
II
18
2519
17 a
17
15 a
15
1313
I
I
Zum Roten Berge
1177
1178
1179
1176
1032
11
1242
1184 1185
1186
1180
1181
1182
1183
1240
1241
1189
20
P
P
P
P
Bahnhof
Brüggenwieske
Große Feld
Karbusch
Hovestadt
Hovestadt
Lagerplatz
Hamm
 (W
est
f) - E
md
en Rbf
Hamm 
(W
estf
) - E
md
en Rbf
Hamm (
W
est
f) - Em
den Rbf
Ha
mm (Westf) - Emden Rbf
Hamm (Westf) - E
mden R
bf
Ham
m (Wes
tf) - Emden 
Rbf
Hamm (Westf) - Emden Rbf
Do
rtmund-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Dortm
und-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Flur 19
(1. Fahrt)
(1. Fahrt)
Bahnhof
Bahnhof
Dortmund-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Flur 14
Flur 10
Flur 12
Flur 15
Flur 18
Flur 11
Flur 20
(2. Fahrt)
1
Übersichtsplan
Hiltrup- BASF "Sicherheitsabstand"
Maßstab: Ohne             Datum: Mai.2024             61- 3 3
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23 24
25
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Bestandsangaben
Einmessung zu erhaltener Baum
(Krondurchmesser)
1. Änderung Teilbereich II: Hiltrup - BASF-Werksgelände
12
Wohngebäude (hier mit Hausnummer und
Geschosszahl)
Öffentliche
Gebäude
Wirtschaftsgebäude
I
Zeichenerklärung
Festsetzungen
Bereich, der durch den angemessenen
Sicherheitsabstand von Betriebsbereichen gem.
§ 3 Abs. 5c BImSchG nicht überschritten
werden darf (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.4)
Bebauungsplan Nr.
256 II
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Stand:
256 II
1. Änderung
Qualifizierter Angebotsbebauungsplan
Hiltrup -
Glasuritstraße
Dortmund-Ems-Kanal
Bahnstrecke Münster-Hamm
Beikarten
Hiltrup
10, 12
1 : 500
- Entwurf -
61.3_
Sachbearbeiter
04.07.2024
Die
 
Plangrundlage
 
wurde
 
am
 
____________
 
aus
 
dem
Amtlichen
 
Liegenschaftskatasterinformationssystem
 
(ALKIS)
generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt.
Münster, __________
__________
____
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Für die städtebauliche Planung.
Münster, __________ 
__________
__________
____ 
_______________
Dipl.-Ing. Denstorff 
Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat 
Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am 06.04.2022 gemäß § 2 (1)
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses
Bebauungsplanes gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt
der Stadt Münster Nr.11 vom 14.04.2022  bekannt gemacht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom
__________ bis zum __________ offengelegen.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und
§§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am
__________ als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
__________
____
_______________
Oberbürgermeister 
Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
16 - 20

2
4
IV
II
40
19 aI I
I
I
III
I
G
IV
II
III
I
I19 a 2
4
40
I
I
I
Am Klosterwald
743
1085
1031
1292
1467
1466
21
Rampe
3
1
3 a
3
9 a9 a9 a
999
9 b9 b9 b
17
13
15
20 a
13
5
22
19 a
22 a
I
II
II
II II
II
II
11
7
9
19
21 23
8
11
14
5
4
7
16 18
17
22
2 a
12
12 a2 b2 b
I
II
II
III
I
I
II
II I
II
I
II
I
I
II
II
II
II
I
Rampe
10
1
6 a
6
II
I
I
II
I
I
I I
II
II
II
I
III
G
11
7
9
19
21 23
8
11
22
2 a
12
12 a
I
II
III
II
II
II
I
Rampe
I
II
II
III
II
I
II
I
I
II
II II
II
II
Rampe
9 a9 a9 a
999
9 b9 b9 b
17
13
15
20 a
13
5
10
1
22
19 a
22 a
17
6 a
6
2 b2 b
3
1
3 a
3
14
5
4
7
16 18
II I
I
I
II
II I
II
I
II
I
I
I I
II
II
III
Heideggerstraße
Max-Winkelmann-Straße
Am Klosterwald
194
50
1346
196
672
48
51
1290
1293
1294
52
1323
1324
206
1461
208
209
868
869
210214
1348
203
197
213
199
207 1347
198
1424
1459
1421
1468
22
56
6
5 a
99
30
11
19
7 a
III
I
I
II
I
I
II
I
I
I
II
I
I
II
II
IV
II
54
2 a
29
52
9
7
5
23
25
21
4 a
4
27
11
272727
3
33
232323252525
1
2 b
II
II
IV
II
I
Rampe
Rampe
Rampe
17
8
54 a
I II
I
I
II
I
II
IV
II
III
IV
II
I
II
II
I
I
II
IV
Rampe
G
G
G
G
54
2 a
29
52
9
7
5
23
25
21
19
7 a
II
II
IV
II
III
II
I
III
I
I
II
I
I
II
I
I
I
IV
II
I
I
IV
II
Rampe
Rampe
Rampe
17
5 a
99
30
1111
272727
3
33
232323252525
1
2 b
8
54 a
56
6
4 a
4
27
II
I II
I
I
II
I
IV
II
I
II
II
I
I
II
II
II
IV
Rampe
Leibnizstraße
Am Kalvarienberg
87
1134
1380
394
395
86
1335
1341
1399
1332
1246
1082
11321144
91
1023
70 71
81
1395
1396
1233
1234
1247
1146
1274
82
90
649
1336
1355
644
67
89
647
1272
1273
1279
1198
1208
1209
1271
1214
1170
1298
23
4 b4 b
68
56
65 a
53
51
47
37
11
4 a4 a
II
II
I
II
II
II
II
I
I
I
II
II
I
II
II
II
II
35
2
6 e
6 d
6 c
9
8 a
8
5
7
10
3
49
33
39
65 b
76
6
II
I
II I
I
41
65
11
III
II
I
I
I
II
II
II
II
II
II
II
IV
II
I
I
IV
I
IV
I
G
35
2
6 e
6 d
6 c
9
8 a
8
76
6
4 a4 a
II
I
I
I
II
II
II
II
II
II
I
II
II
II
I
II
II
IIII
II
II
II
II
I
I
56
65 a
41
53
51
47
37
49
33
39
65 b
65
11
4 b4 b
68
5
7
10
3
11
III
II
IV
II
I
I
IV
II
I
I
I
II
II
I
I
IV
I
Hanses-Ketteler-
Hanses-Ketteler-Straße
Max-Winkelmann-Straße
1300
1098
1118
1127
1342
1383
780
781
1079
1103
1128
1027
108
1196
1302 1303
1343
1404
1299
120
1248
1456
1344
435
493
324
325
655 659
109
117
118
119
1129
779
1275
1114
656
1405
24
1 a
48
46
3
77
80
2
50 a50 b
50
III
I
III
III
II
77
1
7575
7676
7474
88
72
2
IV
IV
III
I
I
IV
II
II
II
I
I
4442
40
8181
8383
73 b
73
52
5
82
7878
III
II
IIII
II II
I
I
II
II
III
IV
IV
II
I
G
G
1 a
48
46
7676
7474
IIIIII
IV
III
I
I
I
IV
II
II
II
I
I
II
IIII
IV
IV
III
III
II
4442
40
3
77
8181
8383
82
2
88
72
7878
50 a50 b
50
77
1
7575
73 b
73
52
5
80
2
II II
I
I
II
II
IV
III
I
II
Marktallee
1484
1096
1095 1097
1202
1203
1192
1193
1194
1486
124
125
126
141
138139 409
133
140 1485
1189
1191
1178
135
515
123
2094
2095
2096
2231
1458
25
P
P
P
P
Bahnhof
Brüggenwieske
Große Feld
Karbusch
Hovestadt
Hovestadt
Lagerplatz
Hamm
 (W
est
f) - E
md
en Rbf
Hamm 
(W
estf
) - E
md
en Rbf
Hamm (
W
est
f) - Em
den Rbf
Ha
mm (Westf) - Emden Rbf
Hamm (Westf) - E
mden R
bf
Ham
m (Wes
tf) - Emden 
Rbf
Hamm (Westf) - Emden Rbf
Do
rtmund-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Dortm
und-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Flur 19
(1. Fahrt)
(1. Fahrt)
Bahnhof
Bahnhof
Dortmund-Ems-Kanal
Dortmund-Ems-Kanal
Flur 14
Flur 10
Flur 12
Flur 15
Flur 18
Flur 11
Flur 20
(2. Fahrt)
1
Übersichtsplan
Hiltrup- BASF "Sicherheitsabstand"
Maßstab: Ohne             Datum: Mai.2024             61- 3 3
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
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19
20
21
22
23 24
25
Gemarkungsgrenze
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Bestandsangaben
Einmessung zu erhaltener Baum
(Krondurchmesser)
1. Änderung Teilbereich II: Hiltrup - BASF-Werksgelände
12
Wohngebäude (hier mit Hausnummer und
Geschosszahl)
Öffentliche
Gebäude
Wirtschaftsgebäude
I
Zeichenerklärung
Festsetzungen
Bereich, der durch den angemessenen
Sicherheitsabstand von Betriebsbereichen gem.
§ 3 Abs. 5c BImSchG nicht überschritten
werden darf (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.4)
Bebauungsplan Nr.
256 II
Gemarkung:
Flur:
Maßstab:
Bebauungsplan Nr.
Stand:
256 II
1. Änderung
Qualifizierter Angebotsbebauungsplan
Hiltrup -
Glasuritstraße
Dortmund-Ems-Kanal
Bahnstrecke Münster-Hamm
Beikarten
Hiltrup
10, 12
1 : 500
- Entwurf -
61.3_
Sachbearbeiter
04.07.2024
Die
 
Plangrundlage
 
wurde
 
am
 
____________
 
aus
 
dem
Amtlichen
 
Liegenschaftskatasterinformationssystem
 
(ALKIS)
generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt.
Münster, __________
__________
____
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Für die städtebauliche Planung.
Münster, __________ 
__________
__________
____ 
_______________
Dipl.-Ing. Denstorff 
Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat 
Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am 06.04.2022 gemäß § 2 (1)
BauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses
Bebauungsplanes gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt
der Stadt Münster Nr.11 vom 14.04.2022  bekannt gemacht.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 (2) BauGB vom
__________ bis zum __________ offengelegen.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und
§§ 7 und 41 GONW durch den Rat der Stadt Münster am
__________ als Satzung beschlossen worden.
Münster, _______________
__________
____
_______________
Oberbürgermeister 
Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. __ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, _______________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
_______________
Brinkheetker
21 - 25

Berichtsvorlage

8790 Zeichen

V/0640/2024 
V/0640/2024 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II: Hiltrup - Glasuritstraße / Dortmund-Ems-
Kanal / Bahnstrecke Münster-Hamm 
[BASF-Werksgelände] 
Kenntnisnahme des Entwurfs zur Veröffentlichung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   14.11.2024 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Bericht 
   21.11.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht 
 
 
Bericht:  
 
Die Verwaltung beabsichtigt, gemäß §  3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) den Entwurf der 
1. Änderung des Bebauungsplans Nr.  256 Teilbereich  II: Hiltrup – Glasuritstraße / Dortmund-
Ems-Kanal / Bahnstrecke Münster -Hamm im Bereich des BASF-Werksgeländes zu veröffentli-
chen.  
 
In Münster-Hiltrup gibt es seit gut 120  Jahren ein Werk zur Produktion von Lacken. Der BASF -
Standort ist weltweit der größte zusammenhängende Lackstandort und heute gleichzeitig der Haupt-
sitz des Unternehmensbereichs Coatings der BASF. Neben der Produktion von Fahrzeug- und Auto-
reparaturlacken befinden sich auch die Kompetenzen Forschung, Entwicklung, Vertrag und Marketing 
am Standort.  
 
Um den Standort zukunftsfähig aufzustellen, beabsichtigt die BASF, ergänzend zu der am Standort 
etablierten Kernkompetenz Farben und Lacke, diesen künftig um weitere Handlungsfelder zu ergän-
zen.  
 
Die räumliche Situation, in der sich der BASF -Standort befindet, ist maßgeblich durch ein historisch 
gewachsenes Nebeneinander von Wohnen und industrieller Nutzung geprägt. Seit Anfang des 
20. Jahrhunderts ist eine Gemengelage zwischen dem industriell gepr ägten Bereich der heutigen 
BASF einerseits und der durch Wohnnutzung geprägten Umgebung andererseits über Jahrzehnte 
historisch gewachsen. Mit Blick darauf fand bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr.  256 im 
Jahr 1985 dahingehend eine Auseinandersetzung mit der Gemengelage statt, dass zwischen Woh-
nen und industrieller Produktion eine „Pufferzone“ im Nordwesten und Westen des industriellen Be-
reichs eingerichtet wurde.  
 
Stadtplanungsamt 
 
31.10.2024  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Kather 
Herr Husmann 
Telefon: 492-6153 
              492-6194 
KatherM@stadt-muenster.de 
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0640/2024 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr.  256 Teilplan II lässt neben Büros, Schulungseinri chtungen, 
anwendungstechnischen Abteilungen, Lagern und Laboratorien nach der abschließenden Aufzählung 
der textlichen Festsetzungen nur Betriebe der Lack - und Farbherstellung einschließlich Nebenbetrie-
ben, Entsorgungsanlagen und Betriebe der Lackherstellung ohne Kunstharzproduktion zu. Das ent-
sprach Mitte der 1980er Jahre dem Geschäftsfeld der heutigen BASF am Standort in Hiltrup. Im Um-
kehrschluss sind dadurch weitere Tätigkeitsfelder in der Produktion ausgeschlossen.  
 
Der bestehende Bebauungsplan steuert  die zulässigen Anlagen und Betriebe so, dass mit zuneh-
mender Entfernung von der nächsten Wohnbebauung das Störpotenzial der Betriebsteile zunehmen 
darf.  
 
Die Steuerung des konkreten Immissionsverhaltens der betrieblichen Anlagen im Einzelnen findet bis 
heute nicht im Bebauungsplan statt, sondern wurde und wird über die Genehmigungsebene geprüft.  
 
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 256 Teilbereich II (siehe Anlagen 1 bis 3) wird das Ziel 
verfolgt, den bisher auf Lackproduktion begrenzten Zulässigkeitsrahmen der Festsetzungen zu erwei-
tern, gleichzeitig aber die vorhandenen Schutzansprüche der Umgebung sicherzustellen. Dies wurde 
mit dem Aufstellungsbeschluss (Vorlage  Nr. V/0039/2022) am 06.04.2022 angestoßen.  Zusätzlich 
werden Regelungen erforderlich, die sich im Laufe der letzten 40  Jahre im Immissionsschutzrecht 
allgemein etabliert haben und im damaligen Bebauungsplan noch nicht bekannt oder regelungsbe-
dürftig waren.  
 
Die 1. Änderung des Bebauungsplans setzt nunmehr nicht mehr auf einen e ngen Positivkatalog der 
zulässigen Nutzungen (Farben und Lacke), sondern schließt je nach Lage im Geltungsbereich die 
besonders stark emittierenden Nutzungen aus. Dadurch wird dem Betrieb eine gewünschte und not-
wendige Flexibilität mit Blick auf die herges tellten Erzeugnisse eingeräumt, ohne grundsätzlich zu 
veränderten Belastungen innerhalb der Gemengelage zu führen.  
 
Die Einschränkungen erfolgen dadurch, dass sich die zulässigen Betriebe an ihrem Immissionsver-
halten und ihren Störwirkungen messen lassen müssen. Durch Festsetzungen im Bebauungsplan-
entwurf wird sichergestellt, dass von den zulässigen Nutzungen keine unzumutbaren Umwelteinwir-
kungen oder weitergehenden störfallrechtlichen Risiken für die nahegelegenen schutzbedürftigen 
Nutzungen ausgehen.  
 
Der vorliegende Bebauungsplanentwurf enthält erstmals für diesen Bereich eine störfallrechtliche 
Steuerung. Da es sich bei der BASF um einen Störfallbetrieb handelt und ein entsprechender Störfall-
radius im Bestand vorhanden ist, bezieht sich die Steuerung d arauf, sicherzustellen, dass sich die 
störfallrechtliche Gemengelange aus Sicht der schutzwürdigen Umgebung nicht verschlechtert. Dies 
wird dadurch erreicht, dass der für den Bestand ermittelte Radius des angemessenen Sicherheitsab-
stands als maximaler Radius verankert wird und somit nur solche Anlagen zulässig werden, die keine 
Überschreitung des angemessenen Sicherheitsabstands erzeugen. Der Radius ist im Detail den Bei-
karten zu entnehmen (siehe Anlage 1).  
 
Ebenfalls erstmals wird auch das Lärmverhalten d er zulässigen Betriebe gesteuert. Dafür wird über 
das Instrument der Lärmemissionskontingentierung für die Teilbereiche des Bebauungsplans das 
Lärmverhalten begrenzt. In Summe wird somit sichergestellt, dass an den umgebenden schutzbedürf-
tigen Nutzungen (Immissionsorten) ein verträglicher Lärmwert erreicht wird. In weiten Teilen werden 
dazu die spezifischen Immissionsrichtwerte eingehalten, nur für einzelne Teilbereiche der umgeben-
den Wohnnutzung wird vor dem Hintergrund der Gemengelage und der damit verbundenen gegensei-
tigen Rücksichtnahme über einen Zwischenwert erhöhte Immissionsbelastungen als verträglich ein-
geschätzt.  
 
Für die Aspekte der Luftreinhaltung und Geruchsbelastung erfolgt keine abschließende Konfliktbewäl-
tigung im Bebauungsplan. Diese beiden Aspekte werden weiterhin in zulässiger Weise auf die Ge-
nehmigungsebene verlagert.

- 3 - 
V/0640/2024 
Auf dem Betriebsgelände der BASF hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte auf einer Fläche, die 
bisher trotz Festsetzung eines Industriegebietes nicht für Betriebszwecke g enutzt wurde, ein Biotop 
entwickelt. Im Zuge der nun vorliegenden Bauleitplanung wird sichergestellt, dass die künftige Inan-
spruchnahme dieser Fläche für die industrielle Nutzung ein entsprechender Ausgleich vorgesehen ist. 
Somit ist schon auf Bebauungspla nebene im Rahmen des städtebaulichen Vertrags sichergestellt, 
dass zukünftig Ausgleichsflächen zur Verfügung stehen werden, sobald der Eingriff in den Silbersee 
stattfinden soll. Für diesen Ausgleich ist die Fläche ‚Zur Vogelstange‘ vorgesehen, die etwa 70 0 m 
von dem bestehenden Biotop entfernt liegt.  
 
Aus der Presse war zu entnehmen, dass die BASF den Verkauf der Unternehmenssparte „Coatings“ 
in Erwägung zieht. Dies hat zum jetztigen Zeitpunkt keinen Einfluss auf das Bebauungsplanverfahren. 
Zwar wurde die  Bebauungsplanänderung in Abstimmung mit der BASF im Hinblick auf die 
gewünschte Erweiterung des Tätigkeitsfelds an dem Standort angestoßen, d.h. das Verfahren wurde 
maßgeblich an die Bestrebungen der BASF angepasst. Allerdings handelt es sich weiterhin, wie auch 
beim rechtskräftigen Bebauungsplan, um einen Angebotsbebauungsplan. Im Vergleich zu einem 
vorhabenbezogenen Bebauungsplan bedeutet dies, dass auch ein möglicher anderer Eigentümer 
eine industrielle Produktion fortführen sowie sich im Rahmen der Festsetzungen entwickeln kann.  
 
Die Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand am 31.05.2022 statt. Das Protokoll ist als Anlage 
beigefügt (siehe Anlage 4). Aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gingen Stellungnahmen zu den 
Themen eines alternativen St andorts der BASF und Nutzung des bisherigen Werksgeländes zur 
Wohnnutzung sowie der  Reaktivierung des Bahnanschlusses zur Entlastung des Straßennetzes 
hervor. 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum 
vom 01.08.2022 bis zum 31.08.2022 statt.  
 
Die Veröffentlichung der Unterlagen gemäß § 3 (2) sowie § 4 (2) BauGB ist für den Zeitraum vom 
09.12.2024 bis zum 17.01.2025 vorgesehen.  
 
 
In Vertretung  
 
gez. 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat  
 
Anlagen:  
Anlage A  
Anlage 1 – Planzeichnung mit Beikarten  
Anlage 2 – Textliche Festsetzungen  
Anlage 3 – Begründung mit Umweltbericht  
Anlage 4 – Niederschrift über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

Beratungsverlauf (2)

14.11.2024 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 5.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
21.11.2024 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 7.5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (28)

  • Glasuritstraße 175
  • Marktallee 1484
  • Kardinalstraße
  • Westfalenstraße 245
  • Hansestraße
  • Nobelstraße 4
  • Bergiusstraße
  • Max-Winkelmann-Straße 70
  • Siemensstraße
  • Wasserstraße
  • Hanses-Ketteler-Straße
  • Westhuesweg 64
  • Albersloher Weg 33
  • Zum Hiltruper See 29
  • Am Klosterwald 51
  • Zur Vogelstange
  • Zum Roten Berge 1177
  • Am Emmerbach 46
  • Am Kalvarienberg 87
  • Heideggerstraße
  • Leibnizstraße
  • Am Sonneborn
  • Sanddornweg 92
  • Höltenweg
  • Hohe Ward
  • Sunderkamp
  • Steinkamp 2406
  • Osttor 114

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0640/2024
Typ
Vorlagen
Datum
28.10.2024
Erstellt
11.10.2024 13:11