3148/2017
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Gruppen in Kindertageseinrichtungen in Köln
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/513/12 Vorlagen-Nummer 3148/2017 Freigabedatum 23.11.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Gruppen in Kindertageseinrichtungen in Köln Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss beschließt in seiner Sitzung am 28.11.2017 die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Gruppen in Köln“. Die Richtlinie regelt die Vergabe von Fördermitteln an freie Träger für die Neueinrichtung bi- lingualer Gruppen in Kindertageseinrichtungen. Diese Fördermittel in Höhe von 264.000 Euro pro Kalenderjahr stehen im Teilplan 0603 Kindertages- betreuung zur Verfügung. Die Summe setzt sich wie folgt zusammen: Für freie Träger 144.000 Euro für 12 Gruppen Für städtische Kitas 120.000 Euro für 10 Gruppen Jugendhilfeausschuss 28.11.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 264.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2018 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 264.000 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Dringlichkeitsentscheidung Ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses am 28.11.2017 ist dringend erforderlich, da der Verwal- tung bescheidfähige Anträge auf Neueinrichtung von bilingualen Gruppen vorliegen, die, um einen unverzüglichen Start dieser Gruppen zu ermöglichen, umgehend beschieden werden müssen. Begründung: Die Stadt Köln ist als Träger von Kindertageseinrichtungen und in Verantwortung für die freien Träger der örtlichen Kindertageseinrichtungen aufgefordert, die Maßgaben des § 13c, Abs. 1 und Abs. 2, Kinderbildungsgesetz, KiBiz NRW, umzusetzen: „Die Mehrsprachigkeit von Kindern ist anzuerkennen und zu fördern. Sie kann auch durch die Förderung in bilingualen Kindertageseinrichtungen oder bi- lingualer Kindertagespflege unterstützt werden. .... Die Sprachentwicklung soll im Rahmen der beste- henden Möglichkeiten auch in anderen Muttersprachen beobachtet und unterstützt werden.“ In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 14.3.2017 informierte die Verwaltung bereits mit der Vorlage 4357/2016, dass freiwillige Fördermittel in Höhe von 264.000 Euro für den Ausbau von bilin- gualen Gruppen in Kölner Kindertageseinrichtungen im städtischen Haushalt zur Verfügung stehen. Von diesen 264.000 Euro sind 144.000 Euro für die Einrichtung von 12 bilingualen Gruppen bei den Trägern von Kindertageseinrichtungen der freien Jugendhilfe vorgesehen. Bezüglich der Gewährung dieser Zuwendung wird auf die anliegende Richtlinie verwiesen. Weitere 120.000 Euro sind für die Einrichtung von 10 Gruppen in den städtischen Kindertageseinrich- tungen vorgesehen. Konkret: 3 Die Stadt Köln setzt mit dieser freiwilligen finanziellen Förderung und der entsprechenden Zuwen- dungsrichtlinie den gesetzlichen Auftrag zur Förderung der Mehrsprachigkeit um und orientiert sich dabei an den Empfehlungen des Integrationsrates. Die Verwaltung behält sich allerdings vor, bestimmte Bedingungen und Grundsätze an die Förderung von bilingualen Gruppen zu knüpfen, um, bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, eine Gleichstel- lung aller Träger zu gewährleisten. Sie unterstützt mit dieser freiwilligen finanziellen Förderung ausschließlich den mit der Neueinrichtung einer bilingualen Gruppe in einer Kindertageseinrichtung verbundenen Umstellungsprozess und för- dert somit den Ausbau von bilingualen Gruppen. Um die Qualität der Arbeit während der Aufbauphase zu sichern, können sich die Träger fachlich durch Coaching (Kommunikation im Team, Inhalte und Sprache) und bei der Anschaffung von Mate- rialien unterstützen lassen. Nach dem Start einer bilingualen Gruppe müssen die anfallenden Kosten, wie in allen anderen Grup- pen, aus dem laufenden Etat bestritten werden. Das Kinderbildungsgesetz KiBiz sieht keine spezielle Finanzierung für bilinguale Gruppen vor. In den Ausführungen des Leitfadens für eine bilinguale Kita des Vereins für Frühe Mehrsprachigkeit an Kitas und Schulen, FMKS, wird ebenfalls dargestellt, dass eine bilinguale Gruppe nicht mehr Kos- ten als eine herkömmlich arbeitende Gruppe verursachen muss (www.fmks-online.de). Die Kalkulation der zur Verfügung stehenden Fördermittel leitet sich aus dem Modellprojekt „Bilingua- le Angebote in städtischen Kindergärten“ ab, das dem Jugendhilfeausschuss bereits am 20.06.2013 (Vorlage 2170/2013) vorgestellt wurde. Die städtischen Kindertageseinrichtungen Teufelsbergstraße und Lustheider Str. wurden bei der Einrichtung von bilingualen Gruppen (deutsch-türkisch, deutsch- russisch) im Zeitraum 2010 – 2012 durch Coaching und der Anschaffung von Arbeitsmaterial unter- stützt. Die Fördermittel werden jedes Kalenderjahr vorbehaltlich verfügbarer Haushaltsmittel vergeben. Gefördert wird ausschließlich die Neueinrichtung einer Gruppe. Einmalig können mit einem formlosen Antrag, einer Konzeption und einer Kostenplanung pro Gruppe folgende Summen beantragt werden: für Fachberatung bis zu 5.000 Euro für Sprachcoaching bis zu 5.000 Euro bilinguales Arbeitsmaterial bis zu 2.000 Euro In der Konzeption der bilingualen Gruppe sollten die Immersionsmethode, der Austausch im Team und das muttersprachliche Niveau der bilingual arbeitenden Fachkraft als Eckpunkte enthalten sein. Die Verwaltung begrüßt eine herkunftssprachliche bilinguale Bildung in den Kindertageseinrichtun- gen, d.h. wenn die Sprachen der betreuten Familien aufgegriffen werden. Eine Priorisierung von Sprachen bei der Bewilligung der Förderung erfolgt aus Gründen der Antidiskriminierung jedoch nicht. Die aktuellen Fördermittel wurden noch nicht verteilt. Es liegen der Verwaltung bisher 2 Anträge und 2 Anfragen vor. Der Integrationsrat ist im Vorfeld beteiligt worden. Zur abschließenden Bearbeitung legt die Verwaltung die erstellte Zuwendungsrichtlinie zur Beschlussfassung vor.
Richtlinie Zuwendung für bilinguale Gruppen
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Stadt Köln, Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abt. Tageseinrichtung und Tagesbetreuung für Kinder 1 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Einrichtung von neuen bilingualen Gruppen in Kindertageseinrichtungen in Köln Stand: 15.11.2017 Allgemeine Bedingungen und Grundsätze zur Förderung von bilingualen Gruppen in Kölner Kindertageseinrichtungen durch die Stadt Köln Die nachfolgende Richtlinie regelt die Förderung des Ausbaus und der Neueinrichtung von bilingualen Gruppen in Kindertageseinrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe in Köln. Die gesetzliche Grundlage bildet der §13c, Abs. 1 und Abs. 2, KiBiz NRW: „Die Mehrsprachigkeit von Kindern ist anzuerkennen und zu fördern. Sie kann auch durch die Förderung in bilingualen Kindertageseinrichtungen oder bilingualer Kindertagespflege unterstützt werden.“ „Die Sprachentwicklung soll im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten auch in anderen Muttersprachen beobachtet und unterstützt werden.“ Grundlagen bilden ebenfalls die Bildungsgrundsätze für Kinder von 0 bis 10 Jahren, der Ministerien für Kinder, Jugend, Kultur und Sport, Schule und Weiterbildung des Landes NRW: „Die Wertschätzung der natürlichen Mehrsprachigkeit – vor allem in der Zusammenarbeit mit Eltern-ist ein wichtiger Bestandteil der Sprachentwicklung. Neben der Sprachkompetenz in deutscher Sprache ist Mehrsprachigkeit eine wesentliche Kompetenz, die als Leistung und Chance wertgeschätzt und begriffen wird. Kinder mit einer anderen Herkunftssprache erhalten die Möglichkeit, die deutsche Sprache zu erlernen, um an Bildungsprozessen im Elementarbereich und der Schule erfolgreich teilnehmen zu können. Besonders Kinder, die zunächst Schwierigkeiten mit der verbalen Kommunikation haben, können von Situationen profitieren, in denen nonverbale Kompetenzen Zugang und Ausdrucksmöglichkeiten bieten. (…) Werden andere Erstsprachen in der Einrichtung wertgeschätzt, ist dies für alle Kinder eindrucksvoll und anregend. Insbesondere die mehrsprachig aufwachsenden Kinder erleben sich dabei kompetent und selbstwirksam.“ (Seite 92) „Die Wissenschaft belegt nicht nur die Förderung der Muttersprache als ein Kriterium für einen optimalen Spracherwerb der Kinder aus Zuwandererfamilien, sondern auch ganz klar die Vorteile einer mehrsprachigen Erziehung für alle Kinder. Der Erwerb mehrerer Sprachen wirkt sich unterstützend auf die kognitive Entwicklung aus (vgl. de Bleser 2006). Kinder, die mehrsprachig aufwachsen, lernen weitere Sprachen (z. B. in der Schule Englisch, Französisch u. a.) viel schneller als Kinder, die nur mit ihrer Muttersprache aufwachsen.“ Aus Abschlussbericht Modellprojekt 2010 – 2012, Bilinguales Angebot in städtischen Kindergärten, Stadt Köln. Die Stadt Köln unterstützt mit dieser Förderung ausschließlich den mit der Neueinrichtung einer bilingualen Gruppe in einer Kindertageseinrichtung Stadt Köln, Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abt. Tageseinrichtung und Tagesbetreuung für Kinder 2 verbundenen Umstellungsprozess. Damit soll ein Anreiz für die Träger geschaffen werden, den Ausbau von bilingualen Gruppen in Köln voranzutreiben, entsprechend der Empfehlungen des Integrationsrates der Stadt Köln. Um die Qualität der Arbeit während der Aufbauphase zu sichern, können die Träger Zuwendungsmittel für Coaching (Kommunikation im Team, Inhalte und Sprache) und die Anschaffung von Materialien beantragen. Dem formlosen Antrag ist eine Konzeption und eine Kostenaufstellung beizufügen. Die folgenden Grundsätze sollten im Konzept einer bilingualen Gruppe zu finden sein: Pro Gruppe spricht eine Fachkraft die Fremdsprache und eine Fachkraft spricht Deutsch. Die Fremdsprache wird möglichst durch native Speaker oder muttersprachliches Niveau vermittelt. Es wird die Immersionsmethode praktiziert, d. h. das Eintauchen in Sprache wie in einem „Sprachbad“: Die Sprache begleitet das komplette Handeln in der Kindertageseinrichtung. Diese Methode schließt einmalige, punktuelle bilinguale Angebote aus. Der Austausch zwischen den Fachkräften, dem Team und den Eltern ist sichergestellt. Die „Arbeits- und Verkehrssprache“ in der gesamten Kindertageseinrichtung ist Deutsch. Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen Leistungen zur Kenntnis zu bringen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist in geeigneter Form auf die finanzielle Förderung durch die Stadt Köln hinzuweisen. Die Zuwendungsmittel müssen vom Träger vor der Gründung der bilingualen Gruppe und den anfallenden Kosten beantragt werden. Rückwirkend können die Gelder nicht beantragt und bewilligt werden: Es ist aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass bereits bestehende bilingual arbeitende Gruppen über das notwendige Fachwissen und das erforderliche Arbeitsmaterial verfügen, um bilingual arbeiten zu können. Bilinguale Gruppen müssen grundsätzlich nicht mehr Kosten verursachen als herkömmliche Kindertageseinrichtungen (siehe auch die Ausführungen des Vereins für frühe Mehrsprachigkeit, FMKS, FAQ). Ein „Sonderetat“ ist auf Dauer nicht notwendig und gesetzlich nicht vorgesehen. Nach dem Start einer bilingualen Gruppe müssen die anfallenden Kosten, wie für alle anderen Gruppen, aus dem laufenden Etat bestritten werden. Wir begrüßen es, wenn die in der Kindertageseinrichtung vorkommenden Herkunftssprachen der betreuten Familien im bilingualen Konzept berücksichtigt werden. Eine Priorisierung von Sprachen bei der Bewilligung der Förderung erfolgt aus Gründen der Antidiskriminierung jedoch nicht. Stadt Köln, Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abt. Tageseinrichtung und Tagesbetreuung für Kinder 3 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage Die Stadt Köln gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen ausschließlich zur Neueinrichtung von bilingualen Gruppen in Umsetzung des § 13c KiBiz, Sprachliche Bildung und Mehrsprachigkeit. Mit dieser Förderung soll der Ausbau von bilingualen Gruppen in Köln unterstützt und vorangetrieben werden. Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens vorbehaltlich und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Jeder Träger ist bei einer Förderung verpflichtet, die städtischen Leistungen zur Kenntnis zu bringen: im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist auf die finanzielle Förderung durch die Stadt hinzuweisen. Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, gelten die jeweils geltenden Förderrichtlinien des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen (ANBest- P). Abweichend oder ergänzend wird folgendes bestimmt: Die Nummern 1.4, 8.3.1, 8.5 der ANBest-P finden keine Verwendung. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Einrichtung von neuen bilingualen Gruppen in Kindertageseinrichtungen. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die örtlichen Träger von Kindertageseinrichtungen der freien Jugendhilfe. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Förderfähig sind Ausgaben für die Neueinrichtung einer bilingualen Gruppe in Kindertageseinrichtungen. Stadt Köln, Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abt. Tageseinrichtung und Tagesbetreuung für Kinder 4 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Die Haushaltsmittel sind begrenzt auf insgesamt 144.000 Euro für die Einrichtung von 12 Gruppen pro Jahr. 5.1. Zuwendungsart Die städtische Förderung wird als Projektförderung gewährt. 5.2. Form der Zuwendung Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuschuss gewährt. 5.3. Bemessungsgrundlage Pro Träger und Gruppe kann ein Träger einmalig beantragen: Die Fachberatung durch einen Personal Coach bis zu 5.000 Euro Unterstützung durch einen Sprachcoach bis zu 5.000 Euro Bilinguales Arbeitsmaterial bis zu 2.000 Euro 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1. Die Mittel können nicht für bestehende Gruppen rückwirkend beantragt werden. 6.2. Die Mittel können nicht für laufende Personalkosten verwendet werden. 6.3. Übersteigt bei zu vielen Bewerbungen die Summe der beantragten Mittel die Gesamtfördersumme eines Jahres, kann nur eine Maßnahme pro Träger gefördert werden. 7. Zuwendungsverfahren 7.1. Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln, Abteilung Tageseinrichtungen und Tagesbetreuung für Kinder. Stadt Köln, Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abt. Tageseinrichtung und Tagesbetreuung für Kinder 5 7.2. Antragsstellung Die Zuwendung wird vom Antragsteller formlos, postalisch und mit rechtskräftiger Unterschrift versehen, bei der Bewilligungsbehörde beantragt. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Konzeption zur bilingualen Gruppe Kostenaufstellung 7.3. Antragsfrist Die Mittel müssen fristgemäß vor Inbetriebnahme der bilingualen Gruppe beantragt werden. Die Anträge sind frühestens sechs Monate und spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme der bilingualen Gruppe zu stellen. Anträge für ein Kalenderjahr, Gültigkeitsdauer ab 01. August eines Jahres, müssen spätestens bis zum 01. April des Jahres vorliegen. 7.4. Bewilligung Die Zuwendung der Stadt Köln gilt erst mit Erhalt des entsprechenden Bewilligungsbescheides als gewährt. Der Bescheid wird nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe bestandskräftig. Die Bestandkraft des Bescheides kann vom Zuwendungsempfänger vorzeitig herbeigeführt werden, wenn dieser schriftlich erklärt, dass auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet wird. Auflagen und Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides sind Bestandteil der Zuschussgewährung. Über den bewilligten Zuwendungsbetrag hinaus entsteht auch bei Verteuerungen kein Anspruch auf die Förderung anfallender Mehrkosten. 7.5. Bewilligungszeitraum Die Zuwendung ist für einen Bewilligungszeitraum von mindestens einem Jahr gültig. Näheres regelt der Bewilligungsbescheid. Stadt Köln, Amt für Kinder, Jugend und Familie, Abt. Tageseinrichtung und Tagesbetreuung für Kinder 6 7.6. Auszahlung Die bewilligte Zuwendung kann ausgezahlt werden, sobald die Auszahlungsvoraussetzungen gemäß dem Bewilligungsbescheid erfüllt sind. Die Auszahlung erfolgt nach Eingang eines Mittelabrufes des Zuwendungsempfängers auf einem bereitgestellten Vordruck. Der Zahlungseingang ist schriftlich zu bestätigen. 8. Verwendungsnachweis Die bewilligte Zuwendung muss zweckgebunden verwendet und belegt werden. Der Bewilligungsbehörde legt der Zuwendungsempfänger einen einfachen Verwendungsnachweis vor. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monat, mit einem Verwendungsnachweisvordruck, der noch zur Verfügung gestellt wird, der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Die Stadt Köln ist berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in Bücher und Belege des Zuwendungsnehmers zu prüfen. Eine Zuwendung, die nicht zweckgebunden verwendet wird oder die tatsächlichen Ausgaben übersteigt, wird vom Träger zurückgefordert. 9. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Diese Förderrichtlinie tritt ab sofort bis auf Weiteres in Kraft.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3148/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 23.11.2017
- Erstellt
- 11.10.2017 10:09