2951/2020
Fünfte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Kernbereich Innenstadt
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Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
4392 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin
Dezernat, Dienststelle
I/32/321
I-32-321
Vorlagen-Nummer
2951/2020
Freigabedatum
18.11.2020
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36
Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung.
Betreff
Fünfte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im
Kernbereich Innenstadt
Gremium Datum
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.11.2020
Begründung für die Dringlichkeit:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.02.2020 die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offen-
halten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen beschlossen (Vorlagennummer
4022/2020).
Darin wurde der 13.12.2020 als verkaufsoffener Sonntag für den Kernbereich Innenstadt freigegeben.
Alleiniger Grund für die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung waren die Weihnachtsmärkte im Innen-
stadtbereich.
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung zur Verwaltungsvorlage hinge-
wiesen.
Da der Rat und die Bezirksvertretung Innenstadt innerhalb der regelmäßigen Sitzungsreihenfolge
nicht erreicht werden können und um insbesondere den zurzeit noch begünstigten Verkaufsstellen
schnellstmöglich Planungssicherheit zu gewähren, ist die Dringlichkeitsentscheidung erforderlich.
Beschluss:
Die Bezirksvertretung, vertreten durch Bezirksbürgermeister(in) und ein Mitglied der Bezirksvertre-
tung, empfiehlt gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 GO NW der Oberbürgermeisterin und einem Ratsmit-
glied aufgrund der Rücknahme des Antrages von Stadtmarketing Köln den beantragten und vom Rat
am 06.02.2020 (Vorlagennummer 4022/2019) genehmigten verkaufsoffenen Sonntag am 13.12.2020
aufzuheben und folgenden Beschluss zu fassen:
Die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied beschließen im Wege der Dringlichkeitsentscheidung
nach § 60 Abs. 1, S. 2 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Verbindung mit § 41 GO NRW in
Verbindung mit § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) den Erlass der
in der Anlage 1 beigefügten fünften Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen für 2020.
Datum
17.11.2020
Abstimmungsergebnis
zugestimmt
Unterschrift
gez. Hupke
Unterschrift
gez. Leitner
Bezirksbürgermeister stellv. Bezirksbürgermeister
2
Begründung:
Der Rat hat in seiner Sitzung am 06.02.2020 die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offen-
halten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen beschlossen (Vorlagennummer
4022/2020).
Darin wurde der 13.12.2020 als verkaufsoffener Sonntag für den Kernbereich Innenstadt freigegeben.
Eine Vielzahl der die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung am 13.12.2020 begründenden Weih-
nachtsmärkte ist aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt worden.
Nur einige wenige Weihnachtsmärkte im Bereich der Innenstadt werden geplant.
Deren eventuelle Durchführung ist allerdings im Bereich des Kernbereiches Innenstadt nicht mehr
geeignet, die Verkaufsstellenöffnung nach den gesetzlichen und höchstrichterlichen Vorgaben zum
Ladenöffnungsgesetz in diesem Bereich zu rechtfertigen.
Diese kleinen Weihnachtsmärkte, deren Zuschauerzahl naturgemäß wegen Corona beschränkt sein
muss, werden nicht so viele Zuschauer anziehen, dass eine Sonntagsöffnung nach dem LÖG NRW
gerechtfertigt wäre.
Die Aufhebung des Termins ist geboten, da ansonsten die im begünstigten Bereich befindlichen Ver-
kaufsstellen auch ohne rechtfertigendes öffentliches Interesse öffnen dürfen.
Die Verwaltung weist daraufhin, dass nach der aktuell geltenden Verordnung zum Schutz vor Neuinfi-
zierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 30.09.2020 gemäß § 11 Abs. 3
CoronaSchVO Verkaufsstellen an verschiedenen Tagen, u.a. dem 13.12.2020, zu bestimmten Zeiten
geöffnet sein dürfen.
Diese Tage wurden zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenan-
drang an den Wochenenden vor und nach Weihnachten zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens an
den genannten Tagen durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, los-
gelöst vom LÖG NRW, frei gegeben.
Es bedarf hier weder einer Antragstellung der Interessengemeinschaften noch einer Genehmigung
des Rates der Stadt Köln.
Anlage 1
1224 Zeichen
Anlage 1 Fünfte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen für 2020 Die Oberbürgermeisterin und ein Ratsmitglied haben im Wege der Dringlichkeitsentscheidung am ??????? aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2018 (GV. NRW. S.172), in Kraft getreten am 30. März 2018, für die Stadt Köln verordnet: § 1 Die vom Rat am 06.02.2020 beschlossene Ordnungsbehördliche Verordnung für 2020 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen Neustadt/Süd, Deutz, Kernbereich Innenstadt, Rodenkirchen, Lindenthal, Sülz/Klettenberg, Braunsfeld, Porz-Mitte, Kalk, Rath/Heumar und Dellbrück wird wie folgt geändert: Die in § 1 Abs. 3 der Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen genehmigte Verkaufsstellenöffnung im Kernbereich Innenstadt am Sonntag, dem 13.12.2020, findet nicht statt und wird daher aufgehoben. § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2020. Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2951/2020
- Typ
- Dringlichkeitsvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 18.11.2020
- Erstellt
- 07.10.2020 10:16