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0363/2024

Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 60499/03

Mitteilung Ausschuss 09.02.2024

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 14.03.2024, TOP 18.5

Anlage-2_Begruendung nach § 3 Absatz 2 BauGB

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Anlage-7_Bebauungsplan 60499.03 (Blatt 2)

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Anlage-1_Geltungsbereich des Bebauungsplanes 60499/03

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage-6_Bebauungsplan 60499.03 (Blatt 1)

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Anlage-3_Geltungsbereich der Aenderung (Teilaufhebungsbereich)

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Anlage-5_Flaechenstudie

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Anlage-4_Luftbild

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Anlage-2_Begruendung nach § 3 Absatz 2 BauGB

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Anlage 2 
 
Begründung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zur Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 60499/03; 
Arbeitstitel:  3. Änderung Schulbau Görlinger Zentrum in  
Köln-Bocklemünd/Mengenich 
(im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB) 
 
1 Anlass und Ziel der Änderung (Teilaufhebung) 
Der Bebauungsplan 60499/03 (Blatt 1 und 2) in Köln-Bocklemünd trat am 20.01.1969 in 
Kraft. Er ist bisher zwei Mal geändert worden, zuletzt durch Bekanntmachung am 
16.12.2009. Teil des Bebauungsplanes ist auch der Bereich des Schulzentrums Görlin-
ger Zentrum mit der Gemeinschaftsgrundschule Kunterbunt und der Max-Ernst-Ge-
samtschule.  
Der Neubau der Gemeinschaftsgrundschule und die Erweiterung der Gesamtschule 
sind gemäß Ratsbeschluss Bestandteil des 2. Maßnahmenpakets (MPS) GU/TU.  
Im Zuge einer Machbarkeitsstudie wurde eine Vorzugsvariante für den Neubau und die 
Erweiterung erarbeitet. Im Rahmen der Machbarkeitsstudie wurde auch die planungs-
rechtliche Zulässigkeit geprüft. Dabei hat sich herausgestellt, dass die erforderliche Er-
weiterung der Gesamtschule und der Neubau der Grundschule auf Grundlage des 
rechtswirksamen Bebauungsplanes planungsrechtlich nicht zulässig sind. 
Für den Bereich des Schulzentrums Görlinger Zentrums soll der Bebauungsplan geän-
dert (teilaufgehoben) werden, um den Neubau der Gemeinschaftsgrundschule Kunter-
bunt und die Erweiterung der Max Ernst Gesamtschule bauplanungsrechtlich nach § 34 
BauGB zu ermöglichen. Aus diesen Gründen ist es erforderlich, den Bebauungsplan im 
Teilbereich des Schulbaugrundstückes (Flurstück 1705, Flur 29, Gemarkung Müngers-
dorf) zu ändern.  
Nach Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans befinden sich die in Rede stehen-
den Schulerweiterungsbauten in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 
BauGB.  
 
2 Erläuterungen zum Plangebiet 
2.1 Abgrenzung Plangebiet 
Der Änderungsbereich (vgl. Anlage 3) umfasst das Flurstück 1705, Flur 29, Gemarkung 
Müngersdorf und liegt im Stadtteil Bocklemünd-Mengenich. Der Geltungsberei ch be-
zieht sich auf das Gebiet des Schulstandortes östlich der Tollerstraße und des Fußwe-
ges Görlinger Zentrum und südlich der KVB-Haltestelle Görlinger-Zentrum.   
Die Größe des Änderungsbereichs beträgt circa 38.960 m².

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2.2 Umgebung  
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes 60499/03 beinhaltet die in den 
1960/70er Jahren entstandene Großsiedlung rund um das Görlinger Zentrum.  
Die Umgebung des Änderungsbereichs ist südwestlich geprägt von V -geschossigem 
Geschosswohnungsbau und westlich von bis zu XV-geschossigen Gebäuden mit Woh-
nungen und Seniorenheim. Weiter westlich schließt sich das Görlinger-Zentrum an. 
Nordwestlich des Änderungsbereichs befindet sich eine Kindertagesstätte und die evan-
gelische Auferstehungskirche. Nördlich des Änderungsbereich stehen bis zu VI -ge-
schossige Wohngebäude.  
Unmittelbar nördlich des Änderungsbereichs liegt auch die Endhaltestelle der Linie 3 
„Görlinger-Zentrum“.  
Östlich des Änderungsgsbereich befinden sich öffentliche Grünflächen, die einen star-
ken Baumbestand aufweisen.  
Südlich grenzen bewaldete Grünflächen an, weiter südlich Richtung Ollenhauerring be-
finden sich dann noch VI – XIII-geschossige Wohnbauten. 
2.3 Bestandsbebauung und aktuelle Nutzung im Änderungsbereich 
Im Änderungsbereich selbst befinden sich schulische Einrichtungen. Das Grundstück 
befindet sich in städtischem Eigentum. Es ist zu großen Teilen (ca. 26.500 m²) mit Ge-
bäuden und Schulhof versiegelt, ein geringerer Teil des Schulgrundstücks ist mit be-
grünt und Baumbestand bewachsen. 
Der Schulstandort am Görlinger Zentrum umfasst zum einen die Gemeinschaftsgrund-
schule Kunterbunt im nördlichen Teil des Schulstandortes, mit dem Zugang vom Görlin-
ger-Zentrum, sowie zum anderen die Max-Ernst-Gesamtschule im südlichen Bereich 
mit dem Zugang von der Tollerstraße. Das Grundstück wird durch die beiden Schulen 
gemeinsam genutzt.  
Aufgrund von Ausbaumaßnahmen der Straßenbahnlinie 3 mit der Endhaltestelle Görlin-
ger-Zentrum, welche an das nördliche Grundstück grenzt, wurde die Grundschule Kun-
terbunt in einen Ersatzbau am Kolkrabenweg ausgelagert. Die drei Gebäudetrakte der 
Gemeinschaftsgrundschule stehen zurzeit leer (Trakte A, B und F). 
Die Max-Ernst-Gesamtschule ist in Betrieb und nutzt die Trakte C, E, H und K sowie die 
Interimscontainerbauten NW (33) und die der sogenannten ’Villa Hügel‘ im Südosten.

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2.4 Bebauungsplan 60499/03 
Der Bebauungsplan 60499/03 (Blatt 1 und 2) trat mit seiner Bekanntmachung am 
20.01.1969 in Kraft und umfasst das Gebiet zwischen Buschweg, Militärringstraße, 
Ollenhauerring, Nüssenberger Straße, Kurt-Weil-Weg und hinterer Grundstücksgrenze 
der Grundstücke östlich des Ingendorfer Weges in Köln Bocklemünd/Mengenich.  
Das damalige Planungsziel war es, das o.g. Gelände für den Bau von ca. 400 Einfamili-
enhäusern und ca. 2.800 Wohnungen zu erschließen. Der Bebauungsplan enthält Fest-
setzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücks-
flächen sowie zu Verkehr- und Grünflächen. Der Bebauungsplan ist realisiert.  
Festsetzungen im Änderungsbereich (Teilaufhebung) 
Der Bebauungsplan setzt im Änderungsbereich als Art der baulichen Nutzung eine 
überbaubare Grundstücksfläche mit der Zweckbestimmung Schule und Schulsportplatz, 
sowie untergeordnet öffentliche Grünflächen (Erholungsanlagen) und öffentlicher Fuß-
weg fest (vgl. Anlage 3).  
Es gibt im Änderungsbereich keine Festsetzung zu Grundflächenzahl (GRZ) oder Ge-
schossflächenzahl (GFZ). Im nördlichen Bereich der Änderung mit der Zweckbestim-
mung Schule sind Geschossigkeiten (I bis III Geschosse) und Baulinien festgesetzt, im 
südlichen Bereich mit der Zweckbestimmung Schule/Schulsportplatz sind keine weite-
ren Festsetzungen vorhanden.  
Folgende Abweichungen vom Bebauungsplan sind auf dem Schulgrundstück zu ver-
zeichnen:

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Zwei der heutigen Grundschultrakte (Trakte E und G), sowie Teile des Grundschultrak-
tes F im nördlichen Bereich des Schulstandortes befinden sich außerhalb der festge-
setzten überbaubarer Grundstücksflächen. 
Der südliche Teil des Grundstückes wird im Bebauungsplan als Schulsportplatz festge-
setzt. Die dort befindlichen bestehenden Schulgebäude wurden nach Inkrafttreten des 
Bebauungsplanes errichtet.  
 
3 Planungsvorgaben 
3.1 Regionalplan 
Der Regionalplan legt den gesamten Planbereich als ASB (Allgemeiner Siedlungsbe-
reich) fest. Daher entspricht der Schulstandort sowohl gegenwärtig als auch in seiner 
Planung (Schulneubau und –erweiterung) den Festlegungen des Regionalplanes. 
3.2 Flächennutzungsplan 
Der Flächennutzungsplan stellt im Planänderungsbereich (Teilaufhebung) eine Fläche 
für den Gemeinbedarf mit Signet „Schule“ und eine Grünfläche dar.  
Bereits der heutige Bestand entspricht nicht gänzlich den Darstellungen des Flächen-
nutzungsplans, da sich einige der Schulgebäude teilweise in einer Grünflächen-Darstel-
lung befinden, die ursprünglich als Schulsportfläche dienen sollte. Dennoch sind die 
grundsätzlichen Ziele des Flächennutzungsplans weder durch den Bestand noch durch 
die beabsichtigte Änderung wesentlich beeinträchtigt, da die Schulnutzung bereits vor-
handen ist. 
3.3 Landschaftsplan 
Unmittelbar angrenzend an das zukünftige Schulareal schließt sich ein Landschafts-
schutzgebiet (LSG) an.  
3.4 Ratsbeschluss und Flächenstudie  
Der Neubau der Gemeinschaftsgrundschule Kunterbunt (300 Schüler*i nnen, 3 -zügig) 
und die Erweiterung der Max-Ernst Gesamtschule am Standort Görlinger-Zentrum / Tol-
lerstraße (+221 Schüler*innen, 5+6 -zügig) in Köln-Bocklemünd/Mengenich sind gemäß 
Ratsbeschluss vom 15.06.2020 und dessen Fortschreibung vom 08.12.2022 Bestand-
teil des 2. Maßnahmenpaketes (MPS) GU/TU. Die Maßnahmen sollen bis 2027 abge-
schlossen sein. 
Im Zuge einer Machbarkeitsstudie wurden bereits zwei Bauvoranfragen erstellt, jedoch 
negativ beschieden, da die erforderlichen Neu- und Erweiterungsbauten nicht den 
Grundzügen des gültigen Bebauungsplans entsprechen. Ferner hat die Machbarkeits-
studie ergeben, dass der ermittelte Flächenbedarf mittels einer Sanierung / Umnutzung 
der bestehenden Gebäude lediglich zu ca. einem Drittel umsetzbar ist. Eine Bausollre-
duzierung wurde ausgeschlossen. Eine Vielzahl an Varianten (Generalinstandsetzung 
der Bestandsgebäude sowie Neubauten) wurden erarbeitet und verwaltungsintern be-
sprochen.

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Die abgestimmte Vorzugsvariante (Anlage 5) sieht neben dem Rückbau von Gebäuden 
daher folgende vier Neubauten vor: (Hinw eis: die BGF Zahlen basieren auf einer Flä-
chenstudie im Sinne einer Machbarkeitsstudie. Im Zuge der Planung können diese Flä-
chenzahlen abw eichen.) 
1. Neubau der Gemeinschaftsgrundschule im Norden des Schulstandortes, 3 Ge-
schosse, ca. 7.560m² BGF* 
2. Neubau eines Sporthallengebäudes für die Gemeinschaftsgrundschule (Sport-
halle Plus + Sporthalle für Sonderpädagogik) im Zentrum des Schulstandortes, 
1-2 Geschosse, bis zu ca. 4.060 m² BGF* 
3. Neubau Aula-Mensa-Gebäude für die Gesamtschule im Zentrum des Schulstan-
dortes, 2 Geschosse, bis zu ca. 2.580 m² BGF* 
4. Erweiterungsbau für die Gesamtschule im Süden des Schulstandortes, 2 Ge-
schosse + Staffelgeschoss, bis zu ca. 6.150 m² BGF* 
Darüber hinaus werden kleinere bauliche Maßnahmen in den Bestandsbauten der Ge-
samtschule umgesetzt. 
4 Auswirkungen 
Die erforderliche Erweiterung der Gesamtschule und der Neubau der Grundschule, kön-
nen auf Grundlage des rechtsgültigen Bebauungsplanes nicht umgesetzt werden. Nach 
erfolgter Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplans befinden sich die in Rede ste-
henden Schulerweiterungsbauten Planungsrechtlich in einem im Zusammenhang be-
bauten Ortsteil nach § 34 BauGB.  
Die künftigen Bebauungsmöglichkeiten werden anhand der tatsächlich vorhandenen 
Bebauung und deren prägender Wirkung ermittelt. Gemäß § 34 BauGB ist ein Vorha-
ben zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die in der 
näheren Umgebung befindlichen mehrgeschossige Gebäude (bis teilweise XV, durch-
schnittlich ca. V-VI-Geschosse), geben den städtebaulichen Rahmen vor. Ebenso ha-
ben die bestehenden Schulgebäude eine prägende Wirkung. Die vorliegende Flächen-
studie verfolgt das Ziel, durch Neubau und Erweiterung die bestehenden Schulgebäude 
städtebaulich angemessen zu ergänzen und die städtebauliche Konfiguration des 
Schulzentrums im Sinne einer Innenentwicklung zu vervollständigen und zu arrondie-
ren. Bodenrechtliche Spannungen sind nicht zu erwarten Die Prüfung der Zulässig-
keitskriterien erfolgt nach Abschluss der Änderungsverfahren für den betreffenden Be-
reich auf Grundlage einer Entwurfsplanung in einem nachgelagerten Baugenehmi-
gungsverfahren. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Plangebietes ist somit 
auch nach erfolgter Teilaufhebung gewährleistet. 
Das Grundstück im Änderungsbereich ist im Eigentum der Stadt Köln, daher werden 
keine Rechte Dritter innerhalb des Geltungsbereich der Änderung (Teilaufhebung) be-
einträchtigt. Auswirkungen auf die angrenzende Bebauung (Wohnbebauung und soziale 
Einrichtungen) sind nicht bzw. nur geringfügig anzunehmen, da sich auf dem Grund-
stück der Änderung auch heute schon Schulbauten befinden. Die Schulnutzung wird al-
lerdings intensiviert durch Zügigkeitserweiterung der Gesamtschule. D ie Schaffung von 
dringend benötigten Schulerweiterungs- und -neubauten in Bocklemünd/Mengenich hat

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aus städtebaulicher Sicht eine hohe Priorität. Die durch die geplanten Bauvorhaben im 
Änderungsbereich ggf. entstehenden Auswirkungen (siehe auch Kapitel Umweltbe-
lange) sind für die vorhandene Bebauung aus städtebaulicher Sicht vertretbar und zu-
mutbar. 
Aus diesem Grund wird im Rahmen der Gewichtung der betroffenen Belange unterei-
nander dem Belang der Schulneubauten Vorrang gegeben vor den privaten Interessen 
der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Planzustandes. 
 
5 Verfahren 
Die Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes erfolgt im Verfahren nach § 13a 
Abs. 4 BauGB, da durch die Änderung die gewünschte Innenentwicklung für die Wie-
dernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung erfolgen kann.  
Bei der Änderung (Teilaufhebung) eines Plans kommt es auf die Summe der Grundflä-
chen an, die im Geltungsbereich des Änderungsplans zukünftig voraussichtlich bebaut 
werden können. Da das Gebiet zukünftig nach § 34 BauGB zu beurteilen sein wird, wer-
den infolge der Änderung des Plans zusätzliche Bebauungsmöglichkeiten entstehen. 
Bei Betrachtung der Bebauungsmöglichkeiten im Geltungsbereich der Änderung dürfte 
wohl nahezu der gesamte Geltungsbereich von 39.000 qm als Grundstücksfläche zäh-
len, die überbaut werden kann und damit wohl zukünftig mehr als 20.000 qm Grundflä-
che bebaut werden. Die künftigen Bebauungsmöglichkeiten nach § 34 BauGB werden 
anhand der tatsächlich vorhandenen Bebauung und deren prägender Wirkung ermittelt. 
Unter Bebauungsmöglichkeiten im Sinne des § 34 BauGB fallen nicht nur Hauptanla-
gen, sondern auch Nebenanlagen (letztlich jede bauliche Anlage im Sinne des § 29 
BauGB). Das bedeutet, neben den Schulgebäuden ist auch der Schulhof in den Blick zu 
nehmen. Es ist nicht nur die neu hinzutretende Bebauungsmöglichkeit, sondern auch 
der Bestand zu berücksichtigen.  
Aktuell ist bei einer Grundstücksgröße von ca. 38.960 m² eine Fläche von ca. 26.500 m² 
versiegelt. 
Eine Hochrechnung der anzunehmenden versiegelten Flächen nach Umsetzung des 
Vorhabens ergibt ca. 25.400 m² (Hinw eis: Diese Kalkulation beruht auf der Summe der 
zukünftig geplanten Gebäudegrundflächen aus der in der Machbarkeitsstudie erarbeite-
ten Flächenstudie zzgl. der erforderlichen Schulhoffläche sow ie der erforderlichen Stell-
platzflächen für PKWs und Fahrräder inkl. Aufschlag für Zuw egungen, Feuerw ehrzu-
fahrt etc. Die ausstehenden Objekt- sow ie Außenanlagen- bzw . Freiflächenplanungen 
w erden Einfluss auf diese genannte Flächenzahl haben.) 
Da der Geltungsbereich der Änderung ca. 39.000 m² beträgt, ist grundsätzlich die Vari-
ante des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB eröffnet (20.000 – 70.000 m² bebaute 
Grundfläche). Um das beschleunigte Verfahren hiernach betreiben zu dürfen, muss

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eine Vorprüfung des Einzelfalls ergeben, dass durch die Änderung (Teilaufhebung) vo-
raussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 2 
Abs. 4 Satz 4 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen wären. 
Daher wurde im Vorfeld des Einleitungsbeschlusses eine Vorprüfung des Einzelfalls ge-
mäß Anlage 2 BauGB zu §13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt. Im Rahmen 
der Vorprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei der Ausstattung des Bereiches der 
Änderung nicht um einen besonders sensiblen Naturraum handelt, Schutzgebiete liegen 
nicht vor. Die geplante Änderung wird auch nicht zu einer Verschlechterung von ge-
sundheitlichen Auswirkungen auf Menschen oder zu erheblichen Eingriffen in den Na-
turhaushalt führen. Mit dem vorliegenden Planungskonzept wird zudem keine Zulässig-
keit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg-
lichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder 
nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (UVPG NRW) 
unterliegen. Ferner ist eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genann-
ten Schutzgüter – Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogel-
schutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes – nicht zu erwarten. Es beste-
hen auch keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von 
schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm-
SchG). 
Entsprechend ist die Durchführung des Verfahrens der geplanten Bebauungsplan-Än-
derung (Teilaufhebung) nach § 13a BauGB zulässig. 
Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB können im beschleunigten Verfahren die Verfahrenser-
leichterung nach § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB angewendet werden. Von der 
formalen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2 a 
BauGB und von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird 
abgesehen; § 4 c BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten 
Umweltbelange werden untersucht und in die Abwägung eingestellt.  
 
6 Umweltbelange  
 
Gemäß § 13a Absatz  2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz  3 Baugesetzbuch 
(BauGB) kann auf eine formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz  4 BauGB und den Um-
weltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet werden. Die betroffenen Umweltbelange sind 
gleichwohl zu ermitteln und in die Abwägung einzustellen. 
 
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 BauNVO im Geltungsbereich 
überschreitet den maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Absatz 1 Num-
mer 1 BauGB. Daher wurde im Vorfeld des Einleitungsbeschlusses eine Vorprüfung des 
Einzelfalls gemäß Anlage 2 BauGB zu  §13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt. 
Entsprechend den Ergebnissen dieser Vorprüfung ist die Durchführung des Verfahrens 
der geplanten Bebauungsplan-Änderung (Teilaufhebung) nach § 13a BauGB zulässig.  
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine 
formale Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a 
BauGB verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Absatz

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2 Nummer 4 BauGB nicht erforderlich, da Eingriffe, die au f Grund der Aufstellung des 
Bauungsplans im beschleunigten Verfahren, zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 
3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu be-
werten sind. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührt en Belange einschließlich 
der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen 
zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hier-
von unberührt. 
 
1. Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Land-
schaftspflege 
 
1.1. Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Tiere 
Im Änderungsbereich treten sehr wahrscheinlich gehölzbewohnende (Allerwelts)Vogel-
arten, Kleinsäuger und möglicherweise Fledermäuse auf. Nur letztere sind streng ge-
schützt. Die geplante Planänderung (Teilaufhebung) hat keine Auswirkungen auf den 
Besatz mit Tierarten. Im Rahmen von nachfolgenden Abrissanzeigen und Baugenehmi-
gungsverfahren ist die Untere Naturschutzbehörde im Umweltwelt- und Verbraucher-
schutzamt zu beteiligen, um Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote zu verhin-
dern.  
 
Pflanzen 
Die städtische Biotoptypenkartierung (2020) weist für den Änderungsbereich folgende 
Biotoptypen auf: 
 Wohnbebauung - Öffentliche Gebäude, versiegelt 
 Öffentliche Grünfläche – Sportanlagen mit sonstigem Belag 
 Wälder und Gebüsche – Baumgruppen, Baumreihen, Einzelbäume 
Nur der dritte Biotoptyp weist eine höhere ökologische Wertigkeit auf. Nach der Bebau-
ungsplan-Änderung (Teilaufhebung) gilt im Änderungsbereich die Baumschutzsatzung 
der Stadt Köln in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Eingriffe in den Baumbestand sind 
dann nach der Baumschutzsatzung zu bewerten und auszugleichen. Die geplante Än-
derung (Teilaufhebung) hat keine Auswirkungen auf den Biotopbestand. 
 
 
1.2. Boden / Fläche 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Boden 
Aufgrund der vorhandenen Bebauung bzw. der vorhandenen Altablagerung im südli-
chen Teil ist nur sehr eingeschränkt mit natürlichen Bodenverhältnissen im Änderungs-
bereich zu rechnen. Die geplante Änderung (Teilaufhebung) hat keine Auswirkungen 
auf die Bodenverhältnisse. 
 
 
 
Fläche

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Die Größe des Änderungsbereiches beträgt ca. 3,9 ha. Der heute versiegelte Bereich 
beträgt 2,65 ha. Die nach der Bebauungsplan-Änderung (Teilaufhebung) und Neube-
bauung gemäß §34 BauGB geplante Flächenversiegelung soll 2,54 ha betragen. 
 
1.3. Wasser 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Grundwasser 
In den heute unversiegelten Bereichen des Änderungsbereiches findet Grundwasser-
neubildung statt. Diese wird auch nach der Bebauungsplan-Änderung (Teilaufhebung) 
und Neubebauung weiterhin stattfinden. Im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren 
wird voraussichtlich ein Entwässerungskonzept erstellt, das möglicherweise auch eine 
Versickerung von Niederschlagswasser vor Ort prüfen wird. 
 
1.4. Luft/ Klima  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Luft 
Die Luftgüte im Änderungsbereich ist geprägt durch Luftschadstoff-Emissionen aus Ge-
bäude-heizung und Kfz-Verkehr (Militärringstraße). Die vorhandenen Bäume wirken 
während der Vegetationsphase staubmindernd und binden CO2. Grundsätzlich ist der 
Änderungsbereich (Teilaufhebung) lufthygienisch geeignet, auch weiterhin eine Schul-
nutzung aufzunehmen. 
 
Klima 
Die Anpassung an den Klimawandel und ein gesundes Stadtklima sind wichtige Be-
lange, die frühzeitig in die Planung einfließen müssen. Bezüglich der nachfolgenden 
Neubauten sollten frühzeitig entsprechende klimatische Minderungsmaßnahmen (Hitze-
, Starkregenvorsorge, Durchlüftung) in der Planung verankert werden. Zum Schutz vul-
nerabler Gruppen (Kinder) sind zusätzliche Maßnahmen, wie Verschattung (Außenver-
schattung, Sonnensegel, Innenraumkühlung) nötig. Aus stadtklimatischer Sicht sollten 
möglichst viele Bestandsbäume erhalten bleiben und zwingend wegfallende Bäume vor 
Ort ersetzt werden. Dies ist im Rahmen der nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren 
zu regeln.  
1.5. Landschaft 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 a BauGB) 
Die Landschaft im und am Änderungsbereich ist geprägt durch die Wohn- und Schulbe-
bauung einerseits sowie die randlich vorhandenen Gehölzbestände andererseits. Hie-
ran wird sich auch nach der Bebauungsplan-Änderung (Teilaufhebung) wenig ändern - 
 
1.6. Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit so-
wie die Bevölkerung  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 c BauGB) 
Lärm: 
Der Bereich der Änderung (Teilaufhebung) ist erheblich durch Lärmimmissionen aus 
dem Straßen- und Schienenverkehr belastet. Zu den Hauptemittenten des Straßenver-
kehrs zählt unter anderem die östlich verlaufende Militärringstraße. Hauptemittenten 
des Schienenverkehrs sind die ebenfalls östlich verlaufenden KVB-Gleisanlagen. Im

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Zuge der geplanten baulichen Veränderungen ist im Baugenehmigungsverfahren eine 
schalltechnische Untersuchung zu erstellen. In dieser Untersuchung sollten Einwirkun-
gen auf das Plangebiet sowie mögliche Auswirkungen auf die bestehende Wohnnach-
barschaft untersucht werden. 
 
Altlasten: 
Im städtischen Altlastenkataster liegen über den nördlichen Bereich des Grundstückes 
keine Erkenntnisse über Bodenbelastungen im Geltungsbereich vor.  
Der südliche Teil des Flurstückes 1705 liegt im Bereich der erfassten Altablagerung 405 
112. Für diese Fläche hat bisher noch keine Verdachtsbewertung stattgefunden. 
Zur Realisierung der geplanten Nutzung sind spezifische Untersuchungen erforderlich. 
Im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren ist ein nutzungs- und planungsorientier-
tes Gutachten gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)/Bundes-Bodenschutz- 
und Altlastenverordnung (BBodSchV) vorzulegen, das eine Risikoabschätzung hinsicht-
lich Boden, Bodenluft und Grundwasser enthält. 
 
1.7. Kulturgüter und sonstige Sachgüter 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 d BauGB) 
Kulturgüter (Baudenkmäler) sind im Änderungsbereich nicht vorhanden. An Sachgütern 
bestehen die vorhandenen Schulgebäude. Diese werden zum größeren Teil niederge-
legt und neu errichtet. 
 
1.8. Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von 
Energie 
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 f BauGB) 
Für Schulbauvorhaben gilt die Anwendung der Energieleitlinien der Stadt Köln für städti-
sche Gebäude. Diese dienen der Reduzierung von Klimagasen im Betrieb der Ge-
bäude. Der Nachweis der Einhaltung der Energieleitlinien erfolgt im Baugenehmigungs-
verfahren. 
 
1.9. Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen, insbesondere 
des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutzrechtes  
(§ 1 Absatz 6 Nummer 7 g BauGB) 
Der Änderungsbereich (Teilaufhebung) liegt außerhalb von Schutzausweisungen des 
Landschaftsplanes der Stadt Köln.  
 
Der Änderungsbereich (Teilaufhebung) liegt außerhalb der erweiterten Umweltzone des 
Luftreinhalteplans der Stadt Köln. 
 
1.10. Referenzliste der Quellen 
 
- KölnGIS: Luftbild 2023, Köln. 
- Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz/ LANUV NRW: Auszug 
aus der Planungshinweiskarte „Zukünftige Wärmebelastung“ aus: Klimawan-
delgerechte Metropole Köln, Abschlussbericht, LANUV Fachbericht Nr. 50, 
Recklinghausen, 2013 . 
- Stadt Köln: Altlastenkataster, Köln, 2023.

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- Stadt Köln: Landschaftsplan, digitale Version, jeweils aktueller Stand. 
 
8 Umsetzung 
Geplant ist, dass die Umsetzung der Maßnahme für beide Schulen gemäß Ratsbe-
schluss mit einem Totalunternehmer erfolgt. Die Gemeinschaftsgrundschule Kunterbunt 
ist derzeit bereits interimsweise in einem Schulgebäude im Kolkrabenweg unterge-
bracht, sodass das Bestandsgebäude leer steht. Die Abgängigkeit einzelner Baukörper 
wurde über den Ratsbeschluss in Aussicht gestellt.  
Die Ausführung erfolgt ggf. in Abschnitten, um den Betrieb der Gesamtschule auf dem 
Grundstück weiterhin sicherzustellen (die Gemeinschaftsgrundschule ist bereits in den 
Kolkrabenweg 8-10 ausgelagert). Es wird gemäß Ratsbeschluss angestrebt, dass die 
Umsetzung bis Ende 2027 erfolgt.

Anlage-7_Bebauungsplan 60499.03 (Blatt 2)

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zB. I als Höchstgrenze Flächen für die land -
M 1 a 1 000 &£ 8. (DM zwingend oder’ Forstwirtschaft
überbaubare Grundstücksflächen GE
GRZ  Grundflächenzahl

Zahl der Vollgeschosse i | Flächen für die Forstwirtschaft

| - GFZ ; ‚von der Bebauung  ,
Bestehender Zustand a ee " IT Meiadhetende fndsticke
0 offene Bauweise „== Z<..]| Durchfahrt

/& nur Einzel-und Doppel - Kolonnaden

äi Be - 5 teii ’ häuser zulässi 3 =:
ZA vorh. Gebäude Bordstein A g | Un Bun rei

i hur Hausgruppen zulässii A
E27: ‘1 vork. Ruinen % 47,61 vorh. Höhenlage über NN Re Basen: Zu zuhaltende Schutzflächen.

INIEIY Zahl der Vollgeschosse .. ZO=E7 Entwässerungsanlagen g geschlossene Bauweise Grenze des räumlichen
n \ T © mn. Abgrenzung unterschedlicher um  Geltungsbereiches des
Be. Straßenbahngleisachse \ 1 Eigentümerverzeichnis als Nutzung Bebauungsplanes

==2=: Straßenbahngleise = M Bestandteil . er || Aläche far Bahnanlager

En

Straßenbegrenzungslinie. Begrenzung

4

ug ai St Stellplätze
‘ | 68 Garagen
H LT 68 Gemeinschaftsstellplätze,

TR, TGa Tiefgarage
; Fijche für Versorgungsaniagen
oder für die Verwertung oder

1 [9] "Beseitigung von Abwasser
- “- oder festen Abfallstoffen

.®| Verwaltungsgebäude

E3 Kındertagesstätte, Ki indergarten

Schule E3 Krankenhaus

Kirche & Umformerstation
Feuerwehr 10 | Post

2. Anal

Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches aieses Bebauungsplanes
bestehende Rechtssetzungen auf Grund des Preuss. Flucht, Ges. von 1875, des
Aufbau Ges. NW und des BBav6 treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses
Bebauungsplanes ausser Kraft.

Festlegung der Begrenzungsli nien für öffent! Verkehrs-

E und Grinflächer durch Zahlen u. Koordinaten Bu

von Baugrundstücken

a!

bi

JTTTreTTTt0T

BuRemunuudL I Eau uyunnsgerag

44-4
Dagsnla na, 1 az \

IUlgemESEg

IIIIIN

Km

N

NN See
al en
un,

Mindestgrößen

Die Errichtung von Gebäuden, die dem
dauernden Aufenthalt von Personen die -
nen. ist nur auf Grundstücken zulässig.
die mindestens 100 qm groß sind. eıne
Straßenfront von mindestens 5 m und .
eine Grundstückstiefe von mindestens
16 m haben. Das gleiche gilt für den
Wiederaufbau zerstörter und beschädig -
ter Gebäude der genannten An. Flächen,
die in der Planung für den Gemeinbe-
darf ausgewiesen sind, dürfen nıcht
mitgerechnet werden. .

Ist bis zur Herstellung betriebsfertiger
“öffentlicher Abwasseranlagen eine ört-
liche Entwässerung erforderlich. so
müssen bei Baugrundstücken folgende
Mindestgroßen vorliegen

1 Wohnung «1-Familienhaus ' 550 qm

2 Wohnrunger 12- Fami lienhaus! 825 qm

EB) tungen !3- Famihenhaus 1100 gm

jed tere Wohnung y 775 gm
h :

überplant durc
2.Anderung

mITresT f

NG)
2

ET 2)

PET]
14

Fur den Entwurf u. für
die geplante Bebauung

Köln. den-16..1.. 1968.

Stadtplenungsamt

Dieser Plan ist nach $-10 des
' Bundesbaugesetzes vom 23.6.1960
(BGBI IS. 5s1) vom Rat der Stadt Köln
am... 22.3... 19.6.8. als Satzung f
beschlossen-worden..

Köln. denlgi)... 68

I, tt a!

-OberBürgermeister

= 5 u yar HL. . }
v7 I ggl rı Hr: Hof ——g u /
HB Zur LDAUDaL =

"47 Berg - Wege

7]
Ir

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AmrrarmıT

| ’ i Aufgrund des &9 Abs. 2 BBauG vom 23. 6.1960 in Verbin-
i Ta dung mit & 4 der I. Durchf. VO vom 29.11.1960 zum BBauG
= er Pe b j und 8 103 Abs. 1 BauO NRW vom 25. 6. 1962\werden

für den Bereich des Bebauungsplanes nachstehende Gestal-
tungsbestimmungen festgesetzt:

" Gestaltung der Gebäudeaußenflächen

a) Alle drei- und höhergeschossigen Gebäude erhalten
gefugtes. weiß oder weiß- grau gestrichenes
Verbiendmaverwerk 4 -
oder

i weiß oder weißggrauen Außenputz

oder
weiß oder weiß - graue Plattenverkleidungen.

Fensterbrüstungen und sonstige kleinere Wandilächen

ör ktich können in Waschbeton ausgeführt werden.

\ ; Zö we Ausnahmsweise können Sichtbetonflächen zugelassen
>" 17 e ; werden. Diese Sichtbetonflächen sind dann weiß oder _

Be | Schulsportplatz P i i n weiß - grau zu streichen. Sichtbetonflächen unter 2 gr

Grünftäch | können ungeförbt bleiben.

- h & : Die Verwendung von glitzerndem, glänzendem oder
blendendem Material an Gebäudeaußenflächen ist
nicht zulässig mit Ausnahme von ungefärbtem Glas.
In Loggien und Hauseingangsnischen können andere
Farben als weil? oder weiß- grau zugelassen werden.

x

r { Erholungsanlagen)

6) Ein-und zweigeschossige Gebäude erhalten‘
weiße oder weiß -graue Putzflächen
oder

; gefugtes,. weiß oder weiß-grau gestrichenes
Verblendmauerwerk.

i Holzverkleidungen für kleinere Flächen in Natur -,
Braun - oder Schwarzton sind zugelassen.

Hinsichtlich der Verwendung von Wasch - und Sicht -
beton gelten die Vorschriften für die drei- und
höhergeschossigen Gebäude unter Ziff. 2) entsprechend.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Verwendung

von glitzerndem, glänzendem oder blendendem

Material sowie hinsichtlich der Zulässigkeit von

anderen Farben in Loggien und Hauseingangsnischen.

"2. Dachgestaltung

3) Die Dächer von drei- und höhergeschossigen Gebäuden
sind als Flachdächer ohne Dachüberstände auszubilden.

b) Die Dächer von ein- und zweigeschossigen Gebäuden
sind als Flachoächer mit einem Dachüberstand von
maximal 30 cm auszubilden. j

3, Antennen

Einzelantenrien sind unzulässig: &ine Anschlußmöglichkeit
an eine Sammelanienne besteht.

L
hausanım "= u

4. Grünflächengestaltung : '
Y Wl: TLLEGEEIG d . B ü
; Le CHE i Sämtliche Vorgärten ler
es D ‚ j a). drei- und höhergeschossigen Häuser und
7) b Z f u. : b) der ein- und zweigeschossigen Häuser
sind als Ziergärten anzulegen. ni

5. Einfriedigungen

.8) Bei drei- und höhergeschossigen Gebäuden ist eine m
D; straßenseitige Einfriedigung mit Rasenkantsteinen
F : } a bis zu 10 cm Höhe zulässig. Die Grundstücksgrenzen
Be. i Hi S - ." 5. an der KVB- Trasse und an den Aufforstungsflacherr .“
j ; - - ; sind in einer Höhe von 1,20 m einzufriedigen. Für j
alle übrigen Grundstücksgrenzen sind Einfriedigunger
nicht zulässig. {

6) Bei ein- und zweigeschossigen Gebäuden sind als Ein -
friedigung der Grundstücksgrenzen zu öffentlichen  "'
Verkehrsflächen hin nur Rasenkantsteine bis zu IO cm
Höhe zugelassen.

Im übrigen können die rückwärtigen und seitlichen ii
Grundstücksgrenzen zu nichtöffentlichen Flächen und Den:
die 'Bauwiche mit Holzbofllenzäunen. wobei die Bohlen w 4
horizontal angeordnet werden müssen oder lebende
Hecken bis zu einer Höhe von 80 cm eingefriedigt
werden. -

Seitliche und rückwärtige Grundstücksgrenzen können u
außerdem zu öffentlichen Verkehrsflächen hin in WE
einem Abstand von mindestens 1,00 m mit Holzbohlen-
zäunen, wie oben, bis zu einer Höhe von 80 cm ein-
gefriedigt werden. ö a

Dieser Plan hatnach $ 2 Abs. 6 es

2 i
Es wird bescheinigt. da die Darstellung Dieser Plan ist nach 3 2 AbsT wad-7 des Bundesbaugesetzes vom 23. 6, 1960

des gegenwärtigen Zustandes richtig Bundesbaugesetzes vom 23.6. 1960 (BGBl. I S. 341} in der Zeit

und die Festlegung der städtebaulichen (BGBL I S. 341) durch Beschluß des vom.S. den... bis.54,1868offengelegen.
Planung geometrisch eindeutig ist. Rates der Stadt Köln vom.Ad..... 196. 5

Der Oberstadtdirektor:
Stadtplenungsamt
im Auftrage

Köln. den.TE.I2...196£.

aufgestellt: worden

liegenschaftsamt_ Verm. Abt. CE lt, L! Be, us,

re ’ IR Köln. den..A.TFCE Oberfürgermeis

fieser Plan ist auf Grund von Bedenken _

Dieser Plan ist nach $ 11 des

Bundesbaugesetzes vom 23. 6. 1960
ı BGBI. I S. 341} mit Verfügung

der Stadt Köln vom...
geändert worden.

ER I canzint

Anlage-1_Geltungsbereich des Bebauungsplanes 60499/03

495 Zeichen

Bereich derÄnderung(Teilaufhebung)
Bebauungsplan Nr.60499/03
Blatt 1
Blatt 2
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen.
Anlage 1
N
StadtplanungsamtGeltungsbereich der Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 60499/03 Schulbau Görlinger Zentrumin Köln - Bocklemünd / Mengenich
Maßstab  1 : 10 0000 200100 400600 Meter

Mitteilung Ausschuss

3696 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 05.02.2024 
 0363/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 11.03.2024 
Stadtentwicklungsausschuss 14.03.2024 
 
Änderung (Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 60499/03 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Änderung (Teilaufhebung) 
des Bebauungsplanes Nr. 60499/03                               
Arbeitstitel: 3. Änderung Schulbau Görlinger Zentrum in Köln-Bocklemünd/Mengenich 
 
 Vorwort 
 
In den vor der Durchführung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB getroffenen politischen 
Beschlüssen wurde das bisherige Verfahren als „Teilaufhebung“ des Bebauungsplanes be-
zeichnet. Im rechtlichen Sinne handelt es sich hierbei um eine Bebauungsplanänderung (vgl. 
OVG Saarlouis 18.03.1997 – 2 N 4/96 – BRS 59 Nr. 5), daher wird im nachfolgenden der Be-
griff der „Änderung“ verwendet. 
 
Anlass und Ziel der Änderung  
 
Der Bebauungsplan 60499/03 (Blatt 1 und 2) trat mit seiner Bekanntmachung am 20.01.1969 
in Kraft und wurde anschließend zwei Mal geändert, zuletzt am 16.12.2009. Die geplante 3. 
Änderung umfasst den Bereich des Schulzentrums Görlinger Zentrum mit der Gemeinschafts-
grundschule Kunterbunt und der Max-Ernst-Gesamtschule.  
 
Gesamtstädtisch besteht nach wie vor ein großer Mangel an Schulplätzen der ohne Schaffung 
neuer Schulplätze nicht kompensiert werden kann. Für den Stadtteil Bocklemünd/Mengenich 
eröffnet sich im Bereich der geplanten Änderung die Möglichkeit durch den Neubau der Ge-
meinschaftsgrundschule und der Erweiterung der Gesamtschule die angespannte Situation zu 
entschärfen. Gemäß Ratsbeschluss ist dieses städtebaulich wünschenswerte und dringend 
notwendige Vorhaben Bestandteil des 2. Maßnahmenpakets (MPS) GU/TU (Ratsbeschluss 
vom 15.06.2020; Fortschreibung Ratsbeschluss 08.12.2022). Diese Maßnahmen können je-
doch auf der Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes nicht umgesetzt werden. Das 
planerische Ziel ist es daher nach erfolgter Änderung die Schulbauvorhaben bauplanungs-
rechtlich nach § 34 zu ermöglichen. 
 
Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB 
 
Die Durchführung der Änderung erfolgt hierbei im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a 
BauGB. Da hierdurch zukünftig mehr als 20.000m² Grundfläche bebaut werden kann, ist ge-
mäß Anlage 2 BauGB zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr.2 eine Vorprüfung des Einzelfalls durchge-
führt worden. Im Rahmen der Vorprüfung wurde festgestellt, dass die beabsichtigte Änderung

2 
 
keine erheblichen Umweltauswirkungen auslöst und somit das Änderungsverfahren nach § 
13a BauGB zulässig ist. 
 
Verfahrensablauf 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 01.06.2023 den Einleitungsbeschluss zur Änderung 
(Teilaufhebung) des Bebauungsplanes Nr. 60499/03 gefasst (1508/2023). 
 
Vom 07.09.2023 bis 22.09.2023 fand die Information der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 
Satz 1 Nr.2 BauGB statt. Es gingen keine Stellungnahmen ein. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Bau 
GB erfolgte vom 22.03.2023 bis 21.04.2023. Es sind keine relevanten Stellungnahmen einge-
gangen die der Änderung des Bebauungsplanes entgegenstehen. 
 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 
BauGB wird parallel zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.  
 
Gez. Greitemann 
 
Anlagen 
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes 60499/03 
Anlage 2 Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB 
Anlage 3 Geltungsbereich der Änderung (Teilaufhebung) 
Anlage 4 Luftbild 
Anlage 5 Flächenstudie zur Änderung (Teilaufhebung) 
Anlage 6 Bebauungsplan 60499/03 (Blatt1) 
Anlage 7 Bebauungsplan 60499/03 (Blatt2)

Anlage-6_Bebauungsplan 60499.03 (Blatt 1)

7749 Zeichen

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Aufgrund des 89 Abs_2 BBauG vom .23. 6.1960 in Verbin-
dung mit 8 4 der I. Durchf. VO vom 29.11.1960 zum BBau@
und & 103 Abs. 1 BauO NRW vom 25.6.1962 werden

für den Bereich des Bebauungsplanes nachstehende Gestal-
tungsbestimmungen festgesetzt:

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Sn INS ich 1. Gestaltung der Gebäudeaußenflächen
Er. IE 5 2
Be QITZ a a) Alle drei- und höhergeschossigen Gebäude erhalten
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oder

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oder
weiß oder weiß - graue Plattenverkleidungen.

Fensterbrüstungen und sonstige kleinere Wandflächen
können in Waschbeton ausgeführt werden.

Ausnahmsweise können Sichtbetonflächen zugelassen
werden. Diese Sichtbetonflächen sind dann weiß oder
weiß. - grau zu Streichen.- Sichtbetonflächen unter 2 gm
können ungefärbt bleiben.

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Die Verwendung von glitzerndem, glänzendem oder
blendendem Material an Gebäudeaußenflächen ist
nicht zulässig mit Ausnahme von ungefärbtem Glas.

In Loggien und Hauseingangsnischen können andere
Farben als weiß oder weiß- grau zugelassen werden. ,

Ein- und zweıgeschossige Gebäude erhalten
weiße oder weiß -graue Putzflächen
oder °

gefugtes. weiß oder weiß-grau gestrichenes
Verblendmauerwerk.

Holzverkleidungen für kleinere Flächen in Natur -.
raun - oder Schwarzton sind zugelassen.

finsichtlich der Verwendung von Wasch - und Sıcht -
beton gelten die Vorschriften für die drei- und
höhergeschossigen Gebäude unter Ziff. 8) entsprechend.
Das gleiche gilt hinsichtlich der Verwendung

von glitzerndem. glänzendem oder blendendem

Material sowie hinsichtlich der Zulässigkeit von

anderen Farben in loggien und Hauseingangsnischen.

i a) Die Dächer von drei- und höhergeschossigen Gebauden
/ j sind als Flachdächer ohne Dachüberstände auszubilden.
}

} ; 6) Die Dächer von em- und zweigeschossigen Gebäuden | z
/ maximal 30 cm auszubilden.
/ | j 3. Antennen

/ | I; Einzelantennen sind unzulässig: eine Anschlußmöglichke,
/ / i an eine Sammelantenne besteht.

i | / 4. Grünflächengestaltung

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bi | / j a) drei- und höhergeschossigen Hauser und
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/ IS3 . zäunen. wie oben. bis zu einer Höhe von 80 cm EIN

. / sind als Ziergärten anzulegen. i
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Y } | ! ; 5. Einfriedigungen

4 I / E a) Bei drei- und höhergeschossigen Gebäuden ist eine n
, straßenseitige Einfriedigung mit Rasenkantsteinen } l
u ; : bis zu 10 cm Höhe zulässig. Die Grundstücksgrenzen ',
“ h i an der KVB- Trasse und an den Aufforstungsflachen =
/ | / j "==. sind in einer Höhe von 1.20 m einzufriedigen. Für
I 4 . alle übrigen Grundstücksgrenzen sind Einfriedigungen
1 | j nicht. zulässig. L /

| 6) Bei ein- und Zweigeschossigen Gebäuden sind als Ein -

; / ! friedigung der Grundstücksgrenzen zu öffentlichen

/ ? Verkehrsflächen hin nur Rasenkanisteine bis zu 10 cm
[ } Höhe. zugelassen.

*

Grundstücksgrenzen zu nichtöffentlichen Flächen und >
j : die Bauwiche mit Holzbohlenzäunen, wobei die Bohlen
| ; horizontal angeordnet werden müssen oder lebende f
; h Hecken bis zu einer Höhe.von 80 cm eingefriedigt |
i / ’ werden. >

! | . . im übrigen können die rückwärtigen und seitlichen Ln A

H E y; Seitliche und rückwärtige Grundstücksgrenzen können

/ ? außerdem zu Öffentlichen Verkehrsflächen hin in

; einem Abstand von mindestens 1,00 m mit Holzbohlen -
f

gefriedigt werden.

eK ı

Sg die Seunutzungsverordnung 12.98,.
(Bundesgesetzbiatt 1 S. 122 3 m) -

Anlage-3_Geltungsbereich der Aenderung (Teilaufhebungsbereich)

339 Zeichen

Anlage 3

Se

37 Stadt Köln
Stadtplanungsamt

Geltungsbereich der Änderung (Teilaufhebung)

des Bebauungsplanes Nr. 60499/03

Zentrum

f
in Köln - Bocklemünd / Mengenich

ör

Schulbau G

inger

Bereich der
Anderung
 (Teilaufhebung)

nnd

Volksschule

Öffentliche

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. Grünfläche

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1

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RISS

Anlage-5_Flaechenstudie

3934 Zeichen

GSPublisherVersion 90.3.88.100
Trakt - K (20)
I  AWH = 
ca. 4m
Flachdach
Öffentliche Grünfläche 
(Erholungsanlagen)
Laut. Bebauungsplan Nr. 
6048Na/03 Bl.1
Grundstücksgrenze
gem. Auszug aus dem
Liegenschaftskataster
vom
08.09.2021
Standort 
Grundschule
Standort 
Gesamtschule
Bahn Endhaltestelle
Ollenhauerring
Görlinger 
Zentrum
Haupteingang
Max Ernst 
Gesamtschule
Kirche 
I
FD
XV
FD
II
FD
V
FD
V
FD
V
FD
II  AWH = 
ca. 8m
Flachdach
XI
FD
Militärringstraße
L 34
II  AWH = 
ca. 8m
Flachdach
I
FD
I
FD
Tollerstraße
48.33
48.36
48.32
48.29
48.3047.99
48.36
48.49
48.22
48.19
48.46
48.88
48.47
48.51
48.52
48.61
48.60
48.44
48.32
48.60
48.52
48.49
48.36
48.23
48.2848.5948.60
48.27
48.62
48.61
48.3448.30
48.62
48.4148.63
48.51 48.59
48.56
48.43
48.34
48.34
48.34
48.34
48.34
48.34
47.98
48.70
48.50
50.73
48.75
48.81
48.81
48.81
48.81
48.81
48.81
48.81
48.71
48.52
45.21
48.50
48.78
48.82
48.79
48.41
48.32
48.27
48.67
48.10
48.70
Schulsportplatz
Norden 
Grenze
Landschafts-
schutzgebiet
(1)
Trakt - C (04) 
Trakt - E (06) 
Trakt - H (02)
III  AWH = 
ca. 12m
Flachdach
III  AWH = ca.12m
Flachdach
VI
FD
IV
FD
Neubau Grundschule Kunterbunt
III Flachdach
AWH = 12m
I F
Schule
Schule
III F
I F
I F
Schule
Schule
III  AWH = ca. 12m
Flachdach
Flurstück
1705
Stadt Köln
Grdb. Bl. 129
Schule
Schule
Schule
Schule
Schule
I F
I F
Schule
II F
II F
Flurstück
1701
Flurstück
1702
Flurstück
1444
Flurstück
1374
Stadt Köln
Grdb. Bl. 
129
Flurstück
1410
Flurstück
1699
Flurstück
1694
Flurstück
1695
Flurstück
1441
Flurstück
1372
Stadt Köln
Grdb. Bl. 129
Flurstück
1704
Stadt Köln
Grdb. Bl. 129
Flurstück
1373
Stadt Köln
Grdb. Bl. 129
Dach Flurstück
1706
Stadt Köln
Grdb. Bl. 129
Weg
Flurstück
618
Seniorenheim
Flurstück
1700
II  AWH = 
ca. 8m
Flachdach
Flurstück
617
(Grund und Boden 
GmbH
Grdb. Bl. 39556)
Flurstück
1703
Flurstück
1392
(2)
(19)
(3)
(45)
(5)
(12)
(7)
(9)
(11)
(25)
(16)
(3)
(16a)
(4)
(5)
(18)
(12)
(14)
(20)
(22)
(16)
(8)
(6)
(2)
(4)
(2)
(30 a
)
(30 
b)
(3)(39)
(1)
F1
F3
F4
F6
F7
F8
Max Ernst GesamtschuleII + Staffel
 | Flachdach
AWH = 1
3m
A1
A2
A3
A4
A5
A6
Grenze
Landschafts-
schutzgebiet
F2
I - II Flachdach
Grundschule Kunterbunt
Sporthallen "Halle Plus"
 und "Sonderpädagogik"
gem. Anf. Sportamt
AWH 11,00m
II - Flachdach
Mensa / Aula
AWH 11,00m
F1
B1
B2
B3
B4
Höhenentwicklung
A-A
Höhenentwicklung
A-A
Höhenentwicklung
C-C
Höhenentwicklung
C-C
Höhenentwicklung
B-B
Höhenentwicklung
B-B
Sporthalle "Plus" +
"Sonderpädagigik"
Aula / Mensa"
Neubau 
Grundschule 
Kunterbunt
Kiss and 
Ride
Verteiler
Erweiterungsbau 
Max-Ernst 
Gesamtschule
Standort 
Grundschule
Standort 
Gesamtschule
Toller Straße Görlinger 
Zentrum
Bahnhaltestelle
Trakt - C (04)
III  AWH = 
ca.12m  Flachdach
Kirche
Wohnbebauung - IV
Wohnbebauung - XV
Wohnbebauung - XI
Wohnbebauung - V
Garage - I Neubau Grundschule Kunterbunt
III Flachdach
AWH = 12m
I-II  Flachdach
Grundschule Kunterbunt
Sporthallen "Halle Plus"
 und "Sonderpädagogik"
AWH 11,00m
Wohnbebauung - XV
Trakt - C (04) ca. 12m Trakt - E (06) ca. 12m
I-II Flachdach
Grundschule Kunterbunt
Sporthallen "Halle Plus"
 und "Sonderpädagogik"
AWH 11,00m
II - Flachdach
Mensa / Aula
AWH 11,00m
Wohnbebauung - V
Trakt - K (20)
I  AWH =  ca. 4m
Flachdach
II  AWH = 
ca. 8m
Flachdach
II  AWH = 
ca. 8m
Flachdach
Höhenentwicklung C-C
Max Ernst Gesamtschule
II + Staffel | Flachdach
AWH = 13m
Trakt - H (02)
III  AWH = ca. 12m
Flachdach
Schulen am Görlinger Zentrum
Flächenstudie
Schulhoffläche
Lageplan M 1:500
Axonimetrie
Grundschule Kunterbunt
- III Geschosse
- AWH = 12m
Schulhofflächen:
Kunterbunt: ca. 4.982m²
Max-Ernst: ca. 18.859m²
Erweiterung Max-Ernst Gesamtschule
- II + Staffel
- AWH = 13m
Sporthallen "Halle PLUS" und 
"Sonderpädagogik"
- I-II Geschoss
- AWH = 11,00m
Aufstandsfläche in 
öffentl. Grünfläche
ca. 2.194m²
Höhenentwicklung A-A
Mensa / Aula
- II Geschosse
- AWH = 11,00m
Höhenentwicklung B-B
Höhenentwicklung C-C
mögliche Fläche für 
Rückerstattung 
Grünfläche
ca. 2.100m²
Anlage 5

Anlage-4_Luftbild

144 Zeichen

Schrägluftbild
Mittelpunkt: 350515, 5649591
1:1000
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 06.02.2023Seite 1 / 1
Anlage 4

Beratungsverlauf (2)

11.03.2024 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
14.03.2024 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 18.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0363/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
09.02.2024
Erstellt
23.01.2024 10:11