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3318/2020

Bedarfsplanung vom Amt für Wohnungswesen für neu anzumietende Objekte gem. § 5 Abs. 2a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 13.12.2019

Eilentscheidung Hauptausschuss 17.12.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 04.02.2021, TOP 18.1

Anlage 3 Vorabauszug Hauptausschuss 11.01.2021

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Anlage 2 Stellungnahme 14

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Dringlichkeitsvorlage Hauptausschuss

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Anlage 1

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Anlage 3 Vorabauszug Hauptausschuss 11.01.2021

1363 Zeichen

Geschäftsführung  
Hauptausschuss 
Frau Piszczan  
Telefon:  (0221) 221 26014  
Fax:   (0221) 221 26570 
E-Mail:   giulia.piszczan@stadt -koeln.de 
Datum: 18.01.2021 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 2. Sitzung des 
Hauptausschusses  vom 11.01.2021  
öffentlich 
 
5.1 Bedarfsplanung vom Amt für Wohnungswesen für neu anzumietende 
Objekte gem. § 5 Abs. 2a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln 
vom 13.12.2019 
3318/2020 
 
Herr Sterck beantragt, die Vorlage in den Sozialausschuss als zuständigen Fachaus-
schuss zu verweisen. 
 
Auf Nachfrage erläutert Herr Beigeordneter Dr. Rau die Dringlichkeit der Vorlage und 
sagt eine ausführliche Berichterstattung im Sozialausschuss zu. 
 
I.  Abstimmung über den Antrag auf Verweisung 
 
Abstimmungsergebnis: 
Gegen die Stimme der FDP-Fraktion abgelehnt. 
 
II.  Abstimmung über die Beschlussvorlage 
 
Beschluss: 
Der Hauptausschuss beschließt zur Aufgabenwahrnehmung der Wohnraumversor-
gung im Amt für Wohnungswesen die Bedarfsplanung für die Erstanmietung und 
Verwaltung von Wohnungen für von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen und Ge-
flüchtete sowie für Menschen mit Vermittlungshemmnissen auf dem regulären Woh-
nungsmarkt für den Bedarfszeitraum 2020 -2024 zu den in der Vorlage genannten 
Rahmenbedingungen. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig bei Stimmenthaltung der FDP-Fraktion zugestimmt.

Anlage 2 Stellungnahme 14

2214 Zeichen

14 07.12.2020 
141  
  
 
 
56 
 
 
Bedarfsplanung vom Amt für Wohnungswesen für neu anzumietende Objekte gem. 
§ 5 Abs. 2a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 13.12.2019 
hier: Dringlichkeitsentscheidung, Vorlagen-Nummer 3318/2020 
Finanzbedarf für den Bedarfsplan ca. 12,76 Mio. Euro für den Zeitraum 2020 bis 2024, 
RPA-Nr. 141/33/02/20  
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
ich beziehe mich auf die mir am 03.12.2020 dezernatsseitig in Session zugegangene o. g. 
Dringlichkeitsentscheidung (DE) zur Entscheidung durch den Hauptausschuss und Geneh- 
migung durch den Rat der Stadt Köln. 
Mit der DE möchten Sie erwirken, dass gem. § 5 (2) lit. a der aktuellen Zuständigkeitsord- 
nung der Stadt Köln (ZustO) ein Bedarfsfeststellungsbeschluss künftig in Einzelfällen nicht 
erforderlich ist, wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt. 
Damit wird die Regelung gem. § 5 (1) lit. c ZustO, bei der ein Entscheidungsvorbehalt der 
Gremien bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaf- 
ten ab 100.000 Euro voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr bzw. bei einer Vertragsdauer von 
mehr als fünf Jahren besteht, außer Kraft gesetzt und Sie haben die Möglichkeit, flexibel auf 
aktuelle Entwicklungen zu reagieren. Ausgenommen hiervon sind allerdings Verlängerun- 
gen/Nachverträge von Mietverträgen für Bestandsobjekte, da für diese den politischen Gre- 
mien bei Bedarf Einzelbeschlussvorlagen vorgelegt werden. 
Die vorgelegte Bedarfsplanung für die Erstanmietung und Verwaltung von Wohnungen für 
von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen und Geflüchtete sowie für Menschen mit Vermitt- 
lungshemmnissen auf dem regulären Wohnungsmarkt sieht bis zum Jahr 2024 einen Ge- 
samt-Finanzbedarf von ca. 12,76 Mio. Euro auf Grundlage der von Ihnen qualitativ einge- 
schätzten Entwicklungen der Ressourcen und Fallzahlen vor. Das berechnete Verhand- 
lungsvolumen für die Bedarfsplanung ist nachvollziehbar und die Zahlen für den Bedarf wer- 
den schlüssig abgebildet. 
Abschließend begrüße ich ausdrücklich, dass die sozialen und finanziellen Rahmenbedin- 
gungen der Anmietungen in der Anlage festgeschrieben werden. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Gez. Hemsing

Dringlichkeitsvorlage Hauptausschuss

20696 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/562 
 
Vorlagen-Nummer 
 3318/2020 
Freigabedatum 
17.12.2020  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 GO NRW und Genehmigung 
durch den Rat gemäß § 60 Absatz 1, Satz 5 GO NRW. 
Betreff 
Bedarfsplanung vom Amt für Wohnungswesen für neu anzumietende Objekte gem. § 5 Abs. 2a 
der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 13.12.2019 
Gremium Datum Zuständigkeit 
Hauptausschuss 11.01.2021 Entscheidung 
Rat 04.02.2021 Genehmigung (DE) 
 
Begründung 
Zur kontinuierlichen Erfüllung der Pflichtaufgabe zur Unterbringung Geflüchteter und Wohnungsloser 
werden im Ressourcenmanagement des Amtes für Wohnungswesen regelmäßige Anmietungen von 
Objekten benötigt. Hierbei haben die Vermieter aufgrund eigener Planungssicherheit ein Interesse an 
längeren Laufzeiten der Mietverträge. Dies ist auch im Sinne der Verwaltung, da sich damit bessere 
Anmietkonditionen sowie notwendige Renovierungen über einen längeren Abschreibungszeitraum 
erzielen lassen. Damit zeitnah auf ein Anmietobjekt reagiert werden kann (ohne Einzelbeschluss), ist 
durch den Rat ein Bedarfsplan zu beschließen.  
Aktuell vorliegende konkrete Anmietungsangebote können derzeit nicht verhandelt werden, da ein 
entsprechender Bedarfsplan nicht beschlossen ist. Es steht zu befürchten, dass dadurch notwendige 
Unterbringungskapazitäten verloren gehen bzw. nicht akquiriert werden können. Daher ist eine drin-
gende Entscheidung im Hauptausschuss mit nachfolgender Genehmigung durch den Rat erforderlich. 
Der zuständige Fachausschuss (Ausschuss für Soziales und Senioren) hat am 23.04.2020 über die 
später zurückgezogene Vorlage 0274/2020 beraten und dieser Vorlage seinerzeit zugestimmt. In der 
aktuellen Vorlage wurde im Wesentlichen die Darstellung der Kalkulation aktualisiert und auf die künf-
tigen Bedarfe angepasst. Der ursprüngliche Beschlussvorschlag 0274/2020 beinhaltete auch Be-
standsobjekte, dies wird hier ausdrücklich nicht weiter verfolgt. Diese werden der Politik bei Bedarf in 
Einzelbeschlussvorlagen vorgelegt. 
 
Beschluss: 
Der Hauptausschuss beschließt zur Aufgabenwahrnehmung der Wohnraumversorgung im Amt für 
Wohnungswesen die Bedarfsplanung für die Erstanmietung und Verwaltung von Wohnungen für von 
Obdachlosigkeit bedrohte Menschen und Geflüchtete sowie für Menschen mit Vermittlungshemmnis-
sen auf dem regulären Wohnungsmarkt für den Bedarfszeitraum 2020 -2024 zu den in der Vorlage 
genannten Rahmenbedingungen. 
 
Beschluss des Rates: 
Der Rat genehmigt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 5 GO NW vorstehende Dringlichkeitsentscheidung des 
Hauptausschusses.

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  s.u. € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    s.u. € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Auf der Grundlage der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 13.12.2019 entscheiden die vom 
Rat gebildeten Ausschüsse in ihrem Aufgabenbereich gem. § 5 Abs. 1 c bei Anmietungen und ande-
ren Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaften: ab 100.000 Euro voraussichtlicher Miet-
summe pro Jahr bzw. bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren. Bei einer voraussichtlichen 
Mietsumme von mehr als 1 Mio. Euro innerhalb der Laufzeit entscheidet der Rat. 
Gem. §5 Abs. 2 a ist ein Bedarfsfeststellungsbeschluss nicht erforderlich, wenn sich der Bedarf aus 
einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt. 
 
Das Amt für Wohnungswesen legt in diesem Sinne eine Bedarfsplanung 2020 bis 2024 für die Neu-
anmietung von Wohneinheiten vor und stellt die Prämissen im Folgenden dar. Bedarfe, die durch 
Bestandsverträge, Vertragsverlängerungen oder Eigentum gedeckt werden, sind nicht Gegenstand 
dieser Vorlage. 
 
Aufgabenstellung des Amtes für Wohnungswesen: 
 
Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Amtes für Wohnungswesen ist die Bereitstellung und Verwal-
tung von Unterkünften und Wohnungen für von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen und Geflüchtete 
sowie für Menschen mit Vermittlungshemmnissen auf dem regulären Wohnungsmarkt.

3 
 
Das Amt für Wohnungswesen kann mittels eigener Bautätigkeit keine ausreichenden Ressourcen für 
die Versorgung des berechtigten Personenkreises schaffen. Es ist deshalb unabdingbar auf die Ak-
quise und Anmietung von geeigneten Objekten Dritter angewiesen.  
 
1. Bedarfslage und Zielvorgaben für die Versorgung der Geflüchteten 
Für die Unterbringung und Versorgung der Geflüchteten sind die in den „Leitlinien zur Unterbringung 
und Betreuung von Flüchtlingen in Köln“ festgelegten Standards zu beachten (Ratsbeschluss 2004). 
Die Zielvorgaben für 2020 sind: 
 Unterbringung der Geflüchteten zu 75 % in abgeschlossenen Wohneinheiten (78% zum Stand 
31.08.2020). Es sind noch 1.285 Menschen in nicht abgeschlossenen Wohneinheiten unter-
gebracht sowie 578 Menschen in Beherbergungsbetrieben (Stand 31.08.2020). 
 Konsequente Reduzierung der Inanspruchnahme von Beherbergungsbetrieben.  
 
Für die Vorgaben 2021 ff. werden die Ziele unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Ressour-
cen und der Fallzahlen fortgeschrieben. 
 
2. Bedarfslage Unterbringung wegen Wohnungslosigkeit oder drohender Wohnungslosigkeit 
Die Stadt Köln ist als Ordnungsbehörde nach § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) ver-
pflichtet, Unterkünfte zur Unterbringung von Obdach- und Wohnungslosen in ausreichendem Umfang 
vorzuhalten.  
Seit 2013 kommt es zu einer kontinuierlichen Zunahme der erforderlichen Unterbringungen aufgrund 
von Wohnungslosigkeit. Aus der Wohnungsnotfall-Berichterstattung 2019 des Ministeriums für Arbeit, 
Gesundheit und Soziales (MAGS) ergibt sich eine Steigerung der Fallzahl von durchschnittlich 6 %. 
 
Stadt Köln 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 
Zahl der Wohnungslosen* 3.405 3.423 3.736 4.054 5.225 5.174 5.377 
* zum 30.06. eines Jahres.  
 
3. Bedarf für die Vermietung im Rahmen einer sozialintegrativen Belegung  
Die Knappheit von Wohnraum in der Stadt Köln führt zu einem nachhaltigen Bedarf an bezahlbaren 
Mietwohnungen für Personenkreise, die aufgrund besonderer Vermittlungshemmnisse nur geringe 
Chancen auf dem freien Wohnungsmarkt haben.  
Die Stadt Köln hat für die Erstvermietung das Konzept der integrativen Belegung entwickelt, wonach 
jeweils ein Drittel der Wohnungen vermittelt wird an 
 Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein aus dem umliegenden Stadtteil, 
 dringend Wohnungssuchende mit Zugangsbeschränkungen zum Wohnungsmarkt, 
 wohnungslose Menschen sowie an Geflüchtete mit gesicherten Aufenthaltsstatus, die bisher in 
den Einrichtungen des Amtes für Wohnungswesen leben.  
 
Durch die Drittelbelegung wird Menschen mit einem Wohnberechtigungsschein die Möglichkeit gege-
ben, in ihrem Veedel zu verbleiben und dadurch eine soziale Durchmischung der Bevölkerung zu 
gewährleisten, um die Diversität der Stadtviertel zu bewahren und einer Gentrifizierung vorzubeugen.  
Das Amt für Wohnungswesen übernimmt deshalb mit seinem Konzept zur sozialintegrativen Bele-
gung eine wichtige Steuerungsfunktion zum Erhalt des sozialen Friedens innerhalb der Stadtgesell-
schaft. 
Die Möglichkeit dieser sozialintegrativen Belegung durch die Verwaltung besteht bei öffentlich geför-
derten Neubauten nur im Rahmen der Erstvermietung. Da jährlich öffentlich geförderte Wohnungen 
durch den Wegfall der Bindungsfrist für eine Vermittlung besonders benachteiligter Menschen entfal-
len, ist die Stadt Köln darauf angewiesen, ständig neue im Rahmen des öffentlich geförderten Woh-
nungsbaus errichtete Wohnungen und Immobilien anzumieten, in denen dann wieder eine sozialin-
tegrative Belegung möglich ist.  
 
Die Verträge zur Anmietung dieser öffentlich geförderten Neubauten werden an den Bewilligungszeit-

4 
 
raum der Förderung geknüpft und sind somit immer langfristig, das heißt länger als fünf Jahre.  
 
4. Rahmenbedingungen zur Erstanmietung von Wohneinheiten 
Die Prüfung der zur Anmietung angebotenen Objekte erfolgt nach folgenden Prüfparametern: 
 
a. Standortwahl 
 Soziale Infrastruktur (z.B. medizinische Versorgung, Kita, Schule etc.) 
 Verkehrsinfrastruktur (z.B. ÖPNV-Anbindung, Lärmbelastung etc.) 
 Sozialstruktur (z.B. nachbarschaftliches Umfeld, Verteildichte Geflüchtete) 
 Netzwerkstruktur (z.B. konzeptionelle Ansätze, Ehrenamt, Hilfsangebote etc.) 
 
b. Wirtschaftlichkeit 
 Anmietzeitraum über 5 bis max. 10 Jahre als bessere Verhandlungsbasis gegenüber dem 
Vermieter nutzen (bei freifinanzierten Objekten). 
 Notwendige Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten zur bedarfsgerechten Herrichtung und 
Ausstattungen gestalten sich bei langer Anmietdauer wirtschaftlicher (Abschreibungsdauer). 
 Dieselben positiven wirtschaftlichen Effekte lassen sich erzielen, wenn es sich um mehrere 
Gebäude bzw. Hausnummern handelt (Volumen > 100.000 Euro). 
 
c. Veränderungen für die Bedarfsplanung 
 Berücksichtigung der sich verändernden Ressourcenausstattung (Aufgabe anderer Objekte, 
Abbau Hotels) und / oder der veränderten Bedarfe (Fallzahlen). 
 
d. Prüfung der Angemessenheit des Anmietpreises  
 Die Angemessenheit der Anmietung von öffentlich geförderten Wohneinheiten ist grundsätz-
lich gegeben. Hier sieht der Gesetzgeber aufgrund der derzeitigen Förderbestimmungen einen 
max. qm-Preis von 6,80 Euro vor zzgl. 2 Euro Betriebskosten und 1,30 Euro Heizkosten (Er-
fahrungswert), gesamt 10,10 Euro/qm. Die Anmietungsdauer öffentlich geförderter Wohnein-
heiten orientiert sich in aller Regel an der Fördermittelbindung (15 – 20 Jahre). 
 Die Mietpreise im freifinanzierten Bereich sind in Köln hoch und werden durch Angebot und 
Nachfrage beeinflusst. In attraktiven Stadtteilen mit guter Verkehrs- und Versorgungsstruktur 
sind kaum Mieteinheiten im Rahmen des Kölner Mietspiegels zu erhalten. Soweit Anmietob-
jekte angeboten werden, die über dem Kölner Mietspiegel liegen, hat sich das Amt für Woh-
nungswesen in Abstimmung mit dem Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster auf 
eine selbstauferlegte Preisgrenze von 12 Euro/qm zzgl. 2 Euro Betriebskosten und 1,30 Euro 
Heizkosten (Erfahrungswert), gesamt 15,30 Euro/qm verständigt. 
 
5. Anmietbedarf Zeitraum 2020 - 2024  
Die Bedarfsplanung von Anmietobjekten ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, die ineinan-
dergreifen und sich unterschiedlich auswirken. Eine Gesamtübersicht der Kalkulation ist in der Anla-
ge. 
 
Ausgangslage der Bedarfsermittlung ist Stand 31.08.2020: 
 
Stand 31.08.2020 Gesamt* Eigentum Anmietung Anteil Anmietung 
Unterbringung Geflüchtete in 
Plätze für Pers. 1) 5.990 3.157 2.833 47% 
Unterbringung Wohnungslose in 
WE 743 463 280 38% 
Vermietung an Wohnungssu-
chende in WE 1.380 452 928 67% 
* Aufgrund der Abrechnungsvorgaben aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) werden für Geflüchtete Plätze für Per-

5 
 
sonen erfasst, während die Unterbringung von Wohnungslosen und die Vermietung an Personen mit WBS marktüblich in 
Wohneinheiten (WE) erfasst werden.  
1) ohne Beherbergungsbetriebe  
 
a. Faktoren auf die Ressourcenausstattung in der Bedarfsplanung 
 
Die vorliegende jahrweise Betrachtung hat den Kenntnisstand zum 31.08.2020.  
 Fertigstellung von Neubauvorhaben mit zusätzlichen Plätzen und WE 
 Aufgabe maroder oder kostenintensiver Objekte im Bereich Anmietung und Eigentum 
 Reduzierung kostenintensiver Unterbringungen in Beherbergungsbetrieben 
 Interimsbedarf an ordnungsbehördlichen Unterbringungen während Umbauprogramm von Sozi-
alhäusern 
 Verschiebungen durch Nutzungsänderung von Objekten zur optimaleren Versorgung besonderer 
Zielgruppen zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung 
 Diese Verschiebungen gibt es bei Vermietung an Wohnungssuchende (Mietvertrag) nicht, da der 
Zuwachs an Neubauten nicht zur Kündig ung von Bestandsmietern in langfristig angemieteten 
Objekten führt.  
 
b. Faktoren auf die Fallzahlentwicklung in der Bedarfsplanung 
 
 Die Asylpolitik von Bund und Land und die kaum vorhersehbaren politischen Entwicklungen in 
den Herkunftsländern der geflüch teten Menschen lassen eine seriöse Prognose nicht zu. Die 
Tendenz zeigt derzeit eine geringe Zuweisung durch die Bezirksregierung Arnsberg. 
 Die Senkung Fallzahl Geflüchteter steht in direkter Korrespondenz zum Aufenthaltsstatus.  
Bei Ablehnung des Asylantrags liegt keine Bleibeperspektive vor und es verbleibt die ordnungs-
behördliche Verpflichtung zur Unterbringung. Geduldete Geflüchtete haben nahezu keine Chance 
am freien Wohnungsmarkt. Orientiert am ausländerrechtlichen Status der aktuell Untergebrach-
ten muss eine langfristige Unterbringung für ca. 4.000 Menschen angenommen werden.  
Der jährliche Abfluss aus der Unterbringung Geflüchteter wird sich von Jahr zu Jahr langsam re-
duzieren. In die Bedarfsermittlung fließt diese Reduzierung ein.  
 
 Die Wohnungsnotf all-Berichterstattung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales 
(MAGS) zeigt eine deutliche Fallzahlsteigerung von Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit 
bedrohter Menschen. Trotz Schwankungen wird die steigende Tendenz weiter anhalten, so dass 
nach vorsichtiger Prognose ein jährlicher Zusatzbedarf von ca. 35 WE angenommen wird. In die 
Bedarfsermittlung fließt diese Steigerung ein. 
 
 Ressourcenveränderungen (siehe Ziff. 5a) führen zu keiner Fallzahländerung, sondern ggf. zu 
Verschiebungen innerhalb des Versorgungssystems für jede Zielgruppe (Geflüchtete, Wohnungs-
lose, Mieter). Neue Objekte zur Vermietung reduzieren jedoch den allgemeinen Bedarf an Unter-
bringung durch das Konzept der integrativen Belegung von öffentlich geförderten Wohnungen in 
der Erstvermietung (siehe Ziff. 3 der Vorlage) um je ein Sechstel Geflüchteter und Wohnungslo-
ser. 
 
 Solange es Menschen gibt, die am freien Wohnungsmarkt kaum eine Vermittlungschance haben 
und öffentlich-rechtlich versorgt werden müssen, ist der Bedarf an Obje kten zur Vermietung 
durch das Amt für Wohnungswesen gegeben. 
 
c. Auswirkung der Faktoren in der Bedarfsplanung 
 
Die Wirkung der o.g. Faktoren führt zu einer Veränderung des Anmietbedarfs. Folgende Wirkungen 
werden erwartet: 
 Erhöhung des Anmietbedarfs 
Beispiele: Aufgabe maroder Objekte oder Reduzierung Beherbergungsplätze

6 
 
 Minderung des Anmietbedarfs 
Beispiele: Neubauobjekte oder Fallzahlreduzierung 
 
Je Zielgruppe ergeben sich folgende Auswirkungen für die Jahre 2020 - 2024: 
 
Plätze Unterbringung Geflüchtete 2020 2021 2022 2023 2024 
Minderung des Anmietbedarfs -532 -768 -816 -387 -240 
Erhöhung des Anmietbedarfs 376 619 949 69 35 
 
Für die Zielgruppe der Geflüchteten ist der Platzbedarf in Wohneinheiten (WE) umzurechnen. Heran-
gezogen wird dazu die reale Fami lienstruktur der Geflüchteten, aus der sich eine durchschnittliche 
Größe von 4 Personen pro Bedarfsgemeinschaft ermitteln lässt. 
 
WE Unterbringung Geflüchtete 2020 2021 2022 2023 2024 
Minderung des Anmietbedarfs -133 -192 -204 -97 -60 
Erhöhung des Anmietbedarfs 94 155 237 17 9 
 
 
WE Unterbringung Wohnungslose 2020 2021 2022 2023 2024 
Minderung des Anmietbedarfs 0 -45 -10 -68 -11 
Erhöhung des Anmietbedarfs 10 86 158 74 101 
 
 
WE Vermietung  2020 2021 2022 2023 2024 
Erhöhung des Anmietbedarfs 0 30 21 60 60 
 
d. Bedarfsfeststellung 
 
Ein Bedarf zur weiteren Neuanmietung liegt vor, wenn die errechnete Erhöhung des Anmietbedarfs 
die Minderung übersteigt.  
 
Ist die Minderung höher, liegt eine Bedarfsdeckung vor und es ist kein Anmietbedarf gegeben. Die 
Ressourcen sind auskömmlich. Es bedeutet nicht, dass über die Aufgabeplanung hinaus weitere Ob-
jekte aufgegeben oder abgemietet werden.  
 
Folgender Bedarf für Neuanmietungen wird festgestellt: 
 
Bedarfsfeststellung 2020 2021 2022 2023 2024 
Unterbringung Geflüchtete kein  
Bedarf 
kein  
Bedarf 
33 WE kein  
Bedarf 
Kein 
Bedarf 
Unterbringung Wohnungslose 10 WE 41 WE 148 WE 6 WE 90 WE 
Vermietung an Wohnungssu-
chende 
kein  
Bedarf 
30 WE 21 WE 60 WE 60 WE 
 
e. Ermittlung eines Flächenbedarfes für die Anmietung  
 
Kriterium im Rahmen von Vertragsverhandlungen ist die anzumietende Nutzfläche in Quadratmetern 
(qm). Die Bedarfe an Wohneinheiten (WE) werden nach Analyse der realen Unterbringung und Ver-
mietung wie folgt umgerechnet: 
 
Geflüchtete   1 WE = 60 qm 
Wohnungslose 1 WE = 60 qm

7 
 
Vermietung   1 WE = 75 qm 
 
Berechnungsbeispiel:  
Bedarf an qm Geflüchtete (33 WE * 60 qm = 1.980 qm Bedarf), Bedarf an qm Vermietung (30 WE * 75 qm = 2.250 qm Be-
darf) 
 
Es ergibt sich daraus dieser Quadratmeterbedarf: 
 
Quadratmeterbedarf 2020 2021 2022 2023 2024 
Unterbringung Geflüchtete in qm 0 0 1.980 0 0 
Unterbringung Wohnungslose in qm 600 2.460 8.880 360 5.400 
Vermietung an Wohnungssuchende in 
qm 
0 2.250 1.575 4.500 4.500 
 
Das gesamte Quadratmetervolumen für 2020 – 2024 beläuft sich damit auf 32.505 qm. 
 
f. Berechnung des Verhandlungsvolumens für den Bedarfsplan: 
 
Für neue Anmietobjekte gilt eine selbstauferlegte Preisbindung von maximal 12 Euro/qm zzgl. 3,30 
Euro Neben- und Heizkosten, gesamt 15,30 Euro. 
Für ein öffentlich gefördertes Anmietobje kt liegt das Maximum bei 10,10 Euro/qm. Dies ergibt sich 
aus der Preisbindung von 6,80 Euro zzgl. 3,30 Euro Neben- und Heizkosten. 
 
Der jährliche Finanzbedarf beträgt: 
 
Finanzbedarf pro Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 
Euro/qm (mtl.) 
Limit 15,30 EUR 
9.180 37.638 166.158 5.508 82.620 
Euro/qm (mtl.) 
Limit 10,10 EUR 
0 22.725 15.908 45.450 45.450 
Finanzbedarf pro Jahr 110.160,00 724.356,00 2.184.786,00 611.496,00 1.536.840,00 
Mögliche Differenzen in der Darstellung basieren auf der Anzeige gerundeter Werte.  
 
Der Gesamt-Finanzbedarf beträgt 12.762.414 Euro und stellt sich für die Jahre 2020 bis 2024 im Ein-
zelnen wie folgt dar: 
 
Finanzbedarf kumuliert 2020 2021 2022 2023 2024 
Finanzbedarf kumuliert 110.160,00 834.516,00 3.019.302,00 3.630.798,00 5.167.638,00 
 
6. Information Fachausschuss 
Über abgeschlossene Neuverträge wird das Amt für Wohnungswesen jeweils zum Jahresende dem 
Ausschuss für Soziales und Senioren berichten.  
 
7. Finanzen 
Im Teilplan 1004, Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum, stehen in Teilplanzeile 16, 
sonstige ordentliche Aufwendungen, folgende Ansätze inkl. Mittelfristplanung im Haushaltsplan 
2020/2021 für Mietaufwendungen (u. a. Bestandsverträge, Vertragsverlängerungen und Neuanmie-
tungen) zur Verfügung:

8 
 
 2020 2021 2022 2023 2024 
Mietaufwendungen 
in Euro 
30.928.090,68 30.968.090,68 32.462.090,68 34.045.790,68 35.723.676,68 
 
Die oben aufgeführte Kalkulation zur Deckung der neuen Anmietbedarfe ist im Gesamtansatz der 
Mietaufwendungen enthalten und führt nicht zu einem Mehrbedarf gegenüber der beschlossenen 
Haushaltsplanung 2020/2021 inkl. mittelfristiger Finanzplanung. Die Mittelfristplanung selbst stellt 
noch keine gesicherten Aufwandsermächtigungen dar. 
Daher wird das Dezernat Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen im Rahmen des Haushaltsauf-
stellungsprozesses 2022 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel ggfs. 
durch Umschichtungen vorsehen. 
Die Vorgaben der Haushaltsbewirtschaftung in der Corona-Krise werden vorliegend beachtet:  
Die Unterbringung Obdachloser und Geflüchteter ist eine rechtliche Verpflichtung nach OBG NRW. 
Die dargelegte Bedarfslage im Hinblick auf vorhandene Ressourcen erfordert teilweise eine Deckung 
durch entsprechende Neuanmietungen. Durch die Begrenzung der Miethöhe wird hier ein wirtschaftli-
ches Handeln unterstützt. 
Die Anmietung öffentlich-geförderten Wohnraums ist eine freiwillige Leistung, die sich jedoch durch 
die Weitervermietung zu gleichen Mietpreisen zu 100% refinanziert. Entsprechende Mieterträge sind 
im Teilplan 1004, Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum, Teilplanzeile 5, privatrechtliche 
Leistungsentgelte, eingeplant. Neben den Vorteilen der sozialintegrativen Belegung (siehe Punkt 3) 
lassen sich durch den Auszug aus anderen städtischen Unterkünften zudem Kostenvorteile erzielen, 
da eine Mietwohnung i. d. R. kostengünstiger als eine Unterbringung ist. 
 
 
 
Anlage

Anlage 1

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Anlage
Tabelle 1: Unterbringung Geflüchtete Plätze - Bedarfsermittlung 
Pos. Ressourcen-/Fallzahländerung Auswirkung 
Anmietbedarf betrifft Pos. 2020 2021 2022 2023 2024 
1 Fertigstellung Neubau (Eigentum) Minus -132 -150 -82 0 0
2 Aufgabe maroder Unterkünfte (Eigentum) Plus 12 0 56 31 0
3 Aufgabe maroder Unterkünfte (Anmietung) Plus 96 438 755 38 0
4 Reduzierung Beherbergungsplätze Plus 163 181 138 0 35 
5 1/6 von eigenem Neubau geht in Vermietung (* 3,5 P ers.) Minus 0 0 -22 -52 -5 
6 1/6 neue Anmietobjekte geht in Vermietung (*3,5 Pe rs.) Minus 0 -18 -12 -35 -35 
7 Umwandlung in Unterbringung Wohnungslose (Anmietun g) Plus 105 0 0 0 0
8 Reduzierung Geflüchteten-Zahlen allg. Minus -400 -600 -700 -300 -200 
Zwischensummen 
9 Summe Minus Auswirkung P1+P5+P6+P8 -532 -768 -816 -387 -240 
10 Summe Plus Auswirkung P2+P3+P4+P7 376 619 949 69 35 
11 Summe Minus Auswirkung -WE- P9 / 4 Pers. -133 -192 -204 -97 -60 
12 Summe Plus Auswirkung -WE- P10 / 4 Pers. 94 155 237 17 9
13 ermittelter Bedarf gerundet P11+P12 -39 -37 33 -80 -51 
Tabelle 2: Unterbringung Wohnungslose in WE - Bedarfsermittlung 
Pos. Ressourcen-/Fallzahländerung Auswirkung 
Anmietbedarf betrifft Pos. 2020 2021 2022 2023 2024 
14 Fertigstellung Neubau (Eigentum) Minus 0 0 0 -43 0
15 Umbauprogramm  "Sozialhäuser" (Eigentum) Plus 0 0 40 39 0
16 
Sanierungsprogramm  "maroder Unterbringung" (Eigentum) Plus 0 0 51 0 20 
17 Aufgabe maroder Unterkünfte (Eigentum) Plus 0 51 32 0 0
18 Aufgabe maroder Unterkünfte (Anmietung) Plus 0 0 0 0 46 
19 1/6 von eigenem Neubau geht in Vermietung Minus 0 0 -6 -15 -1 
20 1/6 neue Anmietobjekte geht in Vermietung Minus 0 -5 -4 -10 -10 
21 Umwandlung in Unterbringung Wohnungslose (Anmietu ng) Minus 0 -40 0 0 0
22 Anstieg Wohnungslosen-Zahlen allg. (35 WE p.a.) Pl us 10 35 35 35 35 
Zwischensummen 
23 Summe Minus Auswirkung P14+P19+P20+ 
P21 0 -45 -10 -68 -11 
24 Summe Plus Auswirkung P15+P16+P17+ 
P18+P22 10 86 158 74 101 
25 ermittelter Bedarf -  WE - P23+P24 10 41 148 6 90

Anlage
Tabelle 3: Vermietung an Wohnungssuchende in WE - Bedarfsermittlung 
Pos. Ressourcen-/Fallzahländerung Auswirkung 
Anmietbedarf betrifft Pos. 2020 2021 2022 2023 2024 
26 Neubau-WE ab 2022 => Steigerung Anmietung Plus 0 30 21 60 60 
27 ermittelter Bedarf - WE- P26 0 30 21 60 60 
Tabelle 4: Bedarfsfeststellung 
Pos. Bedarfsfeststellung betrifft Pos. 2020 2021 2022 2023 2024 
28 Unterbringung Geflüchtete P13 kein Bedarf kein Bedarf 33 WE kein Bedarf kein Bedarf 
29 Unterbringung Wohnungslose 
P25 10 WE 41 WE 148 WE 6 WE 90 WE 
30 Vermietung an Wohnungssuchende 
P27 kein Bedarf 30 WE 21 WE 60 WE 60 WE 
Tabelle 5: Kalkulation Finanzbedarf 
Pos. Beschreibung Kalkulation Bezugswerte betrifft Pos . 2020 2021 2022 2023 2024 
31 Unterbringung Geflüchtete in qm 1 WE 60 qm 
Bezugswert x 
P13 0 0 1.980 0 0
32 
Unterbringung Wohnungslose in qm 1 WE 60 qm 
Bezugswert x 
P25 600 2.460 8.880 360 5.400 
33 
Zwischensumme Unterbringung qm 
P31+P32 600 2.460 10.860 360 5.400 
34 Euro / qm (mtl.) - Limit 12 EUR 15,30 EUR 
Bezugswert x 
P33 9.180 37.638 166.158 5.508 82.620 
35 Vermietung an Wohnungssuchende in qm 1 WE 75 qm 
Bezugswert x 
P27 0 2.250 1.575 4.500 4.500 
36 
Euro / qm (mtl.) - Limit 10,10 EUR 10,10 EUR 
Bezugswert x 
P35 0 22.725 15.908 45.450 45.450 
37 Ergebnis Finanzbedarf pro Jahr 12 Monate Bezugswert x 
(P34+P36) 110.160,00 724.356,00 2.184.786,00 611.496,00 1.536.840 ,00 
38 Finanzbedarf kumuliert P37 110.160,00 834.516,00 3.019.302,00 3.630.798,00 5.167.6 38,00

Beratungsverlauf (2)

11.01.2021 Hauptausschuss
TOP 5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
04.02.2021 Rat
TOP 18.1 Genehmigung (DE/EilE) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3318/2020
Typ
Eilentscheidung Hauptausschuss
Datum
17.12.2020
Erstellt
16.11.2020 14:00