3318/2020
Bedarfsplanung vom Amt für Wohnungswesen für neu anzumietende Objekte gem. § 5 Abs. 2a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 13.12.2019
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Anlage 3 Vorabauszug Hauptausschuss 11.01.2021
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Geschäftsführung Hauptausschuss Frau Piszczan Telefon: (0221) 221 26014 Fax: (0221) 221 26570 E-Mail: giulia.piszczan@stadt -koeln.de Datum: 18.01.2021 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 2. Sitzung des Hauptausschusses vom 11.01.2021 öffentlich 5.1 Bedarfsplanung vom Amt für Wohnungswesen für neu anzumietende Objekte gem. § 5 Abs. 2a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 13.12.2019 3318/2020 Herr Sterck beantragt, die Vorlage in den Sozialausschuss als zuständigen Fachaus- schuss zu verweisen. Auf Nachfrage erläutert Herr Beigeordneter Dr. Rau die Dringlichkeit der Vorlage und sagt eine ausführliche Berichterstattung im Sozialausschuss zu. I. Abstimmung über den Antrag auf Verweisung Abstimmungsergebnis: Gegen die Stimme der FDP-Fraktion abgelehnt. II. Abstimmung über die Beschlussvorlage Beschluss: Der Hauptausschuss beschließt zur Aufgabenwahrnehmung der Wohnraumversor- gung im Amt für Wohnungswesen die Bedarfsplanung für die Erstanmietung und Verwaltung von Wohnungen für von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen und Ge- flüchtete sowie für Menschen mit Vermittlungshemmnissen auf dem regulären Woh- nungsmarkt für den Bedarfszeitraum 2020 -2024 zu den in der Vorlage genannten Rahmenbedingungen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Stimmenthaltung der FDP-Fraktion zugestimmt.
Anlage 2 Stellungnahme 14
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14 07.12.2020 141 56 Bedarfsplanung vom Amt für Wohnungswesen für neu anzumietende Objekte gem. § 5 Abs. 2a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 13.12.2019 hier: Dringlichkeitsentscheidung, Vorlagen-Nummer 3318/2020 Finanzbedarf für den Bedarfsplan ca. 12,76 Mio. Euro für den Zeitraum 2020 bis 2024, RPA-Nr. 141/33/02/20 Sehr geehrte Damen und Herren, ich beziehe mich auf die mir am 03.12.2020 dezernatsseitig in Session zugegangene o. g. Dringlichkeitsentscheidung (DE) zur Entscheidung durch den Hauptausschuss und Geneh- migung durch den Rat der Stadt Köln. Mit der DE möchten Sie erwirken, dass gem. § 5 (2) lit. a der aktuellen Zuständigkeitsord- nung der Stadt Köln (ZustO) ein Bedarfsfeststellungsbeschluss künftig in Einzelfällen nicht erforderlich ist, wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt. Damit wird die Regelung gem. § 5 (1) lit. c ZustO, bei der ein Entscheidungsvorbehalt der Gremien bei Anmietungen und anderen Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaf- ten ab 100.000 Euro voraussichtlicher Mietsumme pro Jahr bzw. bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren besteht, außer Kraft gesetzt und Sie haben die Möglichkeit, flexibel auf aktuelle Entwicklungen zu reagieren. Ausgenommen hiervon sind allerdings Verlängerun- gen/Nachverträge von Mietverträgen für Bestandsobjekte, da für diese den politischen Gre- mien bei Bedarf Einzelbeschlussvorlagen vorgelegt werden. Die vorgelegte Bedarfsplanung für die Erstanmietung und Verwaltung von Wohnungen für von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen und Geflüchtete sowie für Menschen mit Vermitt- lungshemmnissen auf dem regulären Wohnungsmarkt sieht bis zum Jahr 2024 einen Ge- samt-Finanzbedarf von ca. 12,76 Mio. Euro auf Grundlage der von Ihnen qualitativ einge- schätzten Entwicklungen der Ressourcen und Fallzahlen vor. Das berechnete Verhand- lungsvolumen für die Bedarfsplanung ist nachvollziehbar und die Zahlen für den Bedarf wer- den schlüssig abgebildet. Abschließend begrüße ich ausdrücklich, dass die sozialen und finanziellen Rahmenbedin- gungen der Anmietungen in der Anlage festgeschrieben werden. Mit freundlichen Grüßen Gez. Hemsing
Dringlichkeitsvorlage Hauptausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562 Vorlagen-Nummer 3318/2020 Freigabedatum 17.12.2020 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch den Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 GO NRW und Genehmigung durch den Rat gemäß § 60 Absatz 1, Satz 5 GO NRW. Betreff Bedarfsplanung vom Amt für Wohnungswesen für neu anzumietende Objekte gem. § 5 Abs. 2a der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 13.12.2019 Gremium Datum Zuständigkeit Hauptausschuss 11.01.2021 Entscheidung Rat 04.02.2021 Genehmigung (DE) Begründung Zur kontinuierlichen Erfüllung der Pflichtaufgabe zur Unterbringung Geflüchteter und Wohnungsloser werden im Ressourcenmanagement des Amtes für Wohnungswesen regelmäßige Anmietungen von Objekten benötigt. Hierbei haben die Vermieter aufgrund eigener Planungssicherheit ein Interesse an längeren Laufzeiten der Mietverträge. Dies ist auch im Sinne der Verwaltung, da sich damit bessere Anmietkonditionen sowie notwendige Renovierungen über einen längeren Abschreibungszeitraum erzielen lassen. Damit zeitnah auf ein Anmietobjekt reagiert werden kann (ohne Einzelbeschluss), ist durch den Rat ein Bedarfsplan zu beschließen. Aktuell vorliegende konkrete Anmietungsangebote können derzeit nicht verhandelt werden, da ein entsprechender Bedarfsplan nicht beschlossen ist. Es steht zu befürchten, dass dadurch notwendige Unterbringungskapazitäten verloren gehen bzw. nicht akquiriert werden können. Daher ist eine drin- gende Entscheidung im Hauptausschuss mit nachfolgender Genehmigung durch den Rat erforderlich. Der zuständige Fachausschuss (Ausschuss für Soziales und Senioren) hat am 23.04.2020 über die später zurückgezogene Vorlage 0274/2020 beraten und dieser Vorlage seinerzeit zugestimmt. In der aktuellen Vorlage wurde im Wesentlichen die Darstellung der Kalkulation aktualisiert und auf die künf- tigen Bedarfe angepasst. Der ursprüngliche Beschlussvorschlag 0274/2020 beinhaltete auch Be- standsobjekte, dies wird hier ausdrücklich nicht weiter verfolgt. Diese werden der Politik bei Bedarf in Einzelbeschlussvorlagen vorgelegt. Beschluss: Der Hauptausschuss beschließt zur Aufgabenwahrnehmung der Wohnraumversorgung im Amt für Wohnungswesen die Bedarfsplanung für die Erstanmietung und Verwaltung von Wohnungen für von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen und Geflüchtete sowie für Menschen mit Vermittlungshemmnis- sen auf dem regulären Wohnungsmarkt für den Bedarfszeitraum 2020 -2024 zu den in der Vorlage genannten Rahmenbedingungen. Beschluss des Rates: Der Rat genehmigt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 5 GO NW vorstehende Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses. 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme s.u. € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. s.u. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Auf der Grundlage der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln vom 13.12.2019 entscheiden die vom Rat gebildeten Ausschüsse in ihrem Aufgabenbereich gem. § 5 Abs. 1 c bei Anmietungen und ande- ren Vereinbarungen zur Bereitstellung von Liegenschaften: ab 100.000 Euro voraussichtlicher Miet- summe pro Jahr bzw. bei einer Vertragsdauer von mehr als fünf Jahren. Bei einer voraussichtlichen Mietsumme von mehr als 1 Mio. Euro innerhalb der Laufzeit entscheidet der Rat. Gem. §5 Abs. 2 a ist ein Bedarfsfeststellungsbeschluss nicht erforderlich, wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt. Das Amt für Wohnungswesen legt in diesem Sinne eine Bedarfsplanung 2020 bis 2024 für die Neu- anmietung von Wohneinheiten vor und stellt die Prämissen im Folgenden dar. Bedarfe, die durch Bestandsverträge, Vertragsverlängerungen oder Eigentum gedeckt werden, sind nicht Gegenstand dieser Vorlage. Aufgabenstellung des Amtes für Wohnungswesen: Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Amtes für Wohnungswesen ist die Bereitstellung und Verwal- tung von Unterkünften und Wohnungen für von Obdachlosigkeit bedrohte Menschen und Geflüchtete sowie für Menschen mit Vermittlungshemmnissen auf dem regulären Wohnungsmarkt. 3 Das Amt für Wohnungswesen kann mittels eigener Bautätigkeit keine ausreichenden Ressourcen für die Versorgung des berechtigten Personenkreises schaffen. Es ist deshalb unabdingbar auf die Ak- quise und Anmietung von geeigneten Objekten Dritter angewiesen. 1. Bedarfslage und Zielvorgaben für die Versorgung der Geflüchteten Für die Unterbringung und Versorgung der Geflüchteten sind die in den „Leitlinien zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen in Köln“ festgelegten Standards zu beachten (Ratsbeschluss 2004). Die Zielvorgaben für 2020 sind: Unterbringung der Geflüchteten zu 75 % in abgeschlossenen Wohneinheiten (78% zum Stand 31.08.2020). Es sind noch 1.285 Menschen in nicht abgeschlossenen Wohneinheiten unter- gebracht sowie 578 Menschen in Beherbergungsbetrieben (Stand 31.08.2020). Konsequente Reduzierung der Inanspruchnahme von Beherbergungsbetrieben. Für die Vorgaben 2021 ff. werden die Ziele unter Berücksichtigung der Entwicklungen der Ressour- cen und der Fallzahlen fortgeschrieben. 2. Bedarfslage Unterbringung wegen Wohnungslosigkeit oder drohender Wohnungslosigkeit Die Stadt Köln ist als Ordnungsbehörde nach § 14 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) ver- pflichtet, Unterkünfte zur Unterbringung von Obdach- und Wohnungslosen in ausreichendem Umfang vorzuhalten. Seit 2013 kommt es zu einer kontinuierlichen Zunahme der erforderlichen Unterbringungen aufgrund von Wohnungslosigkeit. Aus der Wohnungsnotfall-Berichterstattung 2019 des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) ergibt sich eine Steigerung der Fallzahl von durchschnittlich 6 %. Stadt Köln 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Zahl der Wohnungslosen* 3.405 3.423 3.736 4.054 5.225 5.174 5.377 * zum 30.06. eines Jahres. 3. Bedarf für die Vermietung im Rahmen einer sozialintegrativen Belegung Die Knappheit von Wohnraum in der Stadt Köln führt zu einem nachhaltigen Bedarf an bezahlbaren Mietwohnungen für Personenkreise, die aufgrund besonderer Vermittlungshemmnisse nur geringe Chancen auf dem freien Wohnungsmarkt haben. Die Stadt Köln hat für die Erstvermietung das Konzept der integrativen Belegung entwickelt, wonach jeweils ein Drittel der Wohnungen vermittelt wird an Wohnungssuchende mit Wohnberechtigungsschein aus dem umliegenden Stadtteil, dringend Wohnungssuchende mit Zugangsbeschränkungen zum Wohnungsmarkt, wohnungslose Menschen sowie an Geflüchtete mit gesicherten Aufenthaltsstatus, die bisher in den Einrichtungen des Amtes für Wohnungswesen leben. Durch die Drittelbelegung wird Menschen mit einem Wohnberechtigungsschein die Möglichkeit gege- ben, in ihrem Veedel zu verbleiben und dadurch eine soziale Durchmischung der Bevölkerung zu gewährleisten, um die Diversität der Stadtviertel zu bewahren und einer Gentrifizierung vorzubeugen. Das Amt für Wohnungswesen übernimmt deshalb mit seinem Konzept zur sozialintegrativen Bele- gung eine wichtige Steuerungsfunktion zum Erhalt des sozialen Friedens innerhalb der Stadtgesell- schaft. Die Möglichkeit dieser sozialintegrativen Belegung durch die Verwaltung besteht bei öffentlich geför- derten Neubauten nur im Rahmen der Erstvermietung. Da jährlich öffentlich geförderte Wohnungen durch den Wegfall der Bindungsfrist für eine Vermittlung besonders benachteiligter Menschen entfal- len, ist die Stadt Köln darauf angewiesen, ständig neue im Rahmen des öffentlich geförderten Woh- nungsbaus errichtete Wohnungen und Immobilien anzumieten, in denen dann wieder eine sozialin- tegrative Belegung möglich ist. Die Verträge zur Anmietung dieser öffentlich geförderten Neubauten werden an den Bewilligungszeit- 4 raum der Förderung geknüpft und sind somit immer langfristig, das heißt länger als fünf Jahre. 4. Rahmenbedingungen zur Erstanmietung von Wohneinheiten Die Prüfung der zur Anmietung angebotenen Objekte erfolgt nach folgenden Prüfparametern: a. Standortwahl Soziale Infrastruktur (z.B. medizinische Versorgung, Kita, Schule etc.) Verkehrsinfrastruktur (z.B. ÖPNV-Anbindung, Lärmbelastung etc.) Sozialstruktur (z.B. nachbarschaftliches Umfeld, Verteildichte Geflüchtete) Netzwerkstruktur (z.B. konzeptionelle Ansätze, Ehrenamt, Hilfsangebote etc.) b. Wirtschaftlichkeit Anmietzeitraum über 5 bis max. 10 Jahre als bessere Verhandlungsbasis gegenüber dem Vermieter nutzen (bei freifinanzierten Objekten). Notwendige Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten zur bedarfsgerechten Herrichtung und Ausstattungen gestalten sich bei langer Anmietdauer wirtschaftlicher (Abschreibungsdauer). Dieselben positiven wirtschaftlichen Effekte lassen sich erzielen, wenn es sich um mehrere Gebäude bzw. Hausnummern handelt (Volumen > 100.000 Euro). c. Veränderungen für die Bedarfsplanung Berücksichtigung der sich verändernden Ressourcenausstattung (Aufgabe anderer Objekte, Abbau Hotels) und / oder der veränderten Bedarfe (Fallzahlen). d. Prüfung der Angemessenheit des Anmietpreises Die Angemessenheit der Anmietung von öffentlich geförderten Wohneinheiten ist grundsätz- lich gegeben. Hier sieht der Gesetzgeber aufgrund der derzeitigen Förderbestimmungen einen max. qm-Preis von 6,80 Euro vor zzgl. 2 Euro Betriebskosten und 1,30 Euro Heizkosten (Er- fahrungswert), gesamt 10,10 Euro/qm. Die Anmietungsdauer öffentlich geförderter Wohnein- heiten orientiert sich in aller Regel an der Fördermittelbindung (15 – 20 Jahre). Die Mietpreise im freifinanzierten Bereich sind in Köln hoch und werden durch Angebot und Nachfrage beeinflusst. In attraktiven Stadtteilen mit guter Verkehrs- und Versorgungsstruktur sind kaum Mieteinheiten im Rahmen des Kölner Mietspiegels zu erhalten. Soweit Anmietob- jekte angeboten werden, die über dem Kölner Mietspiegel liegen, hat sich das Amt für Woh- nungswesen in Abstimmung mit dem Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster auf eine selbstauferlegte Preisgrenze von 12 Euro/qm zzgl. 2 Euro Betriebskosten und 1,30 Euro Heizkosten (Erfahrungswert), gesamt 15,30 Euro/qm verständigt. 5. Anmietbedarf Zeitraum 2020 - 2024 Die Bedarfsplanung von Anmietobjekten ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, die ineinan- dergreifen und sich unterschiedlich auswirken. Eine Gesamtübersicht der Kalkulation ist in der Anla- ge. Ausgangslage der Bedarfsermittlung ist Stand 31.08.2020: Stand 31.08.2020 Gesamt* Eigentum Anmietung Anteil Anmietung Unterbringung Geflüchtete in Plätze für Pers. 1) 5.990 3.157 2.833 47% Unterbringung Wohnungslose in WE 743 463 280 38% Vermietung an Wohnungssu- chende in WE 1.380 452 928 67% * Aufgrund der Abrechnungsvorgaben aus dem Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) werden für Geflüchtete Plätze für Per- 5 sonen erfasst, während die Unterbringung von Wohnungslosen und die Vermietung an Personen mit WBS marktüblich in Wohneinheiten (WE) erfasst werden. 1) ohne Beherbergungsbetriebe a. Faktoren auf die Ressourcenausstattung in der Bedarfsplanung Die vorliegende jahrweise Betrachtung hat den Kenntnisstand zum 31.08.2020. Fertigstellung von Neubauvorhaben mit zusätzlichen Plätzen und WE Aufgabe maroder oder kostenintensiver Objekte im Bereich Anmietung und Eigentum Reduzierung kostenintensiver Unterbringungen in Beherbergungsbetrieben Interimsbedarf an ordnungsbehördlichen Unterbringungen während Umbauprogramm von Sozi- alhäusern Verschiebungen durch Nutzungsänderung von Objekten zur optimaleren Versorgung besonderer Zielgruppen zur öffentlich-rechtlichen Unterbringung Diese Verschiebungen gibt es bei Vermietung an Wohnungssuchende (Mietvertrag) nicht, da der Zuwachs an Neubauten nicht zur Kündig ung von Bestandsmietern in langfristig angemieteten Objekten führt. b. Faktoren auf die Fallzahlentwicklung in der Bedarfsplanung Die Asylpolitik von Bund und Land und die kaum vorhersehbaren politischen Entwicklungen in den Herkunftsländern der geflüch teten Menschen lassen eine seriöse Prognose nicht zu. Die Tendenz zeigt derzeit eine geringe Zuweisung durch die Bezirksregierung Arnsberg. Die Senkung Fallzahl Geflüchteter steht in direkter Korrespondenz zum Aufenthaltsstatus. Bei Ablehnung des Asylantrags liegt keine Bleibeperspektive vor und es verbleibt die ordnungs- behördliche Verpflichtung zur Unterbringung. Geduldete Geflüchtete haben nahezu keine Chance am freien Wohnungsmarkt. Orientiert am ausländerrechtlichen Status der aktuell Untergebrach- ten muss eine langfristige Unterbringung für ca. 4.000 Menschen angenommen werden. Der jährliche Abfluss aus der Unterbringung Geflüchteter wird sich von Jahr zu Jahr langsam re- duzieren. In die Bedarfsermittlung fließt diese Reduzierung ein. Die Wohnungsnotf all-Berichterstattung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) zeigt eine deutliche Fallzahlsteigerung von Wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohter Menschen. Trotz Schwankungen wird die steigende Tendenz weiter anhalten, so dass nach vorsichtiger Prognose ein jährlicher Zusatzbedarf von ca. 35 WE angenommen wird. In die Bedarfsermittlung fließt diese Steigerung ein. Ressourcenveränderungen (siehe Ziff. 5a) führen zu keiner Fallzahländerung, sondern ggf. zu Verschiebungen innerhalb des Versorgungssystems für jede Zielgruppe (Geflüchtete, Wohnungs- lose, Mieter). Neue Objekte zur Vermietung reduzieren jedoch den allgemeinen Bedarf an Unter- bringung durch das Konzept der integrativen Belegung von öffentlich geförderten Wohnungen in der Erstvermietung (siehe Ziff. 3 der Vorlage) um je ein Sechstel Geflüchteter und Wohnungslo- ser. Solange es Menschen gibt, die am freien Wohnungsmarkt kaum eine Vermittlungschance haben und öffentlich-rechtlich versorgt werden müssen, ist der Bedarf an Obje kten zur Vermietung durch das Amt für Wohnungswesen gegeben. c. Auswirkung der Faktoren in der Bedarfsplanung Die Wirkung der o.g. Faktoren führt zu einer Veränderung des Anmietbedarfs. Folgende Wirkungen werden erwartet: Erhöhung des Anmietbedarfs Beispiele: Aufgabe maroder Objekte oder Reduzierung Beherbergungsplätze 6 Minderung des Anmietbedarfs Beispiele: Neubauobjekte oder Fallzahlreduzierung Je Zielgruppe ergeben sich folgende Auswirkungen für die Jahre 2020 - 2024: Plätze Unterbringung Geflüchtete 2020 2021 2022 2023 2024 Minderung des Anmietbedarfs -532 -768 -816 -387 -240 Erhöhung des Anmietbedarfs 376 619 949 69 35 Für die Zielgruppe der Geflüchteten ist der Platzbedarf in Wohneinheiten (WE) umzurechnen. Heran- gezogen wird dazu die reale Fami lienstruktur der Geflüchteten, aus der sich eine durchschnittliche Größe von 4 Personen pro Bedarfsgemeinschaft ermitteln lässt. WE Unterbringung Geflüchtete 2020 2021 2022 2023 2024 Minderung des Anmietbedarfs -133 -192 -204 -97 -60 Erhöhung des Anmietbedarfs 94 155 237 17 9 WE Unterbringung Wohnungslose 2020 2021 2022 2023 2024 Minderung des Anmietbedarfs 0 -45 -10 -68 -11 Erhöhung des Anmietbedarfs 10 86 158 74 101 WE Vermietung 2020 2021 2022 2023 2024 Erhöhung des Anmietbedarfs 0 30 21 60 60 d. Bedarfsfeststellung Ein Bedarf zur weiteren Neuanmietung liegt vor, wenn die errechnete Erhöhung des Anmietbedarfs die Minderung übersteigt. Ist die Minderung höher, liegt eine Bedarfsdeckung vor und es ist kein Anmietbedarf gegeben. Die Ressourcen sind auskömmlich. Es bedeutet nicht, dass über die Aufgabeplanung hinaus weitere Ob- jekte aufgegeben oder abgemietet werden. Folgender Bedarf für Neuanmietungen wird festgestellt: Bedarfsfeststellung 2020 2021 2022 2023 2024 Unterbringung Geflüchtete kein Bedarf kein Bedarf 33 WE kein Bedarf Kein Bedarf Unterbringung Wohnungslose 10 WE 41 WE 148 WE 6 WE 90 WE Vermietung an Wohnungssu- chende kein Bedarf 30 WE 21 WE 60 WE 60 WE e. Ermittlung eines Flächenbedarfes für die Anmietung Kriterium im Rahmen von Vertragsverhandlungen ist die anzumietende Nutzfläche in Quadratmetern (qm). Die Bedarfe an Wohneinheiten (WE) werden nach Analyse der realen Unterbringung und Ver- mietung wie folgt umgerechnet: Geflüchtete 1 WE = 60 qm Wohnungslose 1 WE = 60 qm 7 Vermietung 1 WE = 75 qm Berechnungsbeispiel: Bedarf an qm Geflüchtete (33 WE * 60 qm = 1.980 qm Bedarf), Bedarf an qm Vermietung (30 WE * 75 qm = 2.250 qm Be- darf) Es ergibt sich daraus dieser Quadratmeterbedarf: Quadratmeterbedarf 2020 2021 2022 2023 2024 Unterbringung Geflüchtete in qm 0 0 1.980 0 0 Unterbringung Wohnungslose in qm 600 2.460 8.880 360 5.400 Vermietung an Wohnungssuchende in qm 0 2.250 1.575 4.500 4.500 Das gesamte Quadratmetervolumen für 2020 – 2024 beläuft sich damit auf 32.505 qm. f. Berechnung des Verhandlungsvolumens für den Bedarfsplan: Für neue Anmietobjekte gilt eine selbstauferlegte Preisbindung von maximal 12 Euro/qm zzgl. 3,30 Euro Neben- und Heizkosten, gesamt 15,30 Euro. Für ein öffentlich gefördertes Anmietobje kt liegt das Maximum bei 10,10 Euro/qm. Dies ergibt sich aus der Preisbindung von 6,80 Euro zzgl. 3,30 Euro Neben- und Heizkosten. Der jährliche Finanzbedarf beträgt: Finanzbedarf pro Jahr 2020 2021 2022 2023 2024 Euro/qm (mtl.) Limit 15,30 EUR 9.180 37.638 166.158 5.508 82.620 Euro/qm (mtl.) Limit 10,10 EUR 0 22.725 15.908 45.450 45.450 Finanzbedarf pro Jahr 110.160,00 724.356,00 2.184.786,00 611.496,00 1.536.840,00 Mögliche Differenzen in der Darstellung basieren auf der Anzeige gerundeter Werte. Der Gesamt-Finanzbedarf beträgt 12.762.414 Euro und stellt sich für die Jahre 2020 bis 2024 im Ein- zelnen wie folgt dar: Finanzbedarf kumuliert 2020 2021 2022 2023 2024 Finanzbedarf kumuliert 110.160,00 834.516,00 3.019.302,00 3.630.798,00 5.167.638,00 6. Information Fachausschuss Über abgeschlossene Neuverträge wird das Amt für Wohnungswesen jeweils zum Jahresende dem Ausschuss für Soziales und Senioren berichten. 7. Finanzen Im Teilplan 1004, Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum, stehen in Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen, folgende Ansätze inkl. Mittelfristplanung im Haushaltsplan 2020/2021 für Mietaufwendungen (u. a. Bestandsverträge, Vertragsverlängerungen und Neuanmie- tungen) zur Verfügung: 8 2020 2021 2022 2023 2024 Mietaufwendungen in Euro 30.928.090,68 30.968.090,68 32.462.090,68 34.045.790,68 35.723.676,68 Die oben aufgeführte Kalkulation zur Deckung der neuen Anmietbedarfe ist im Gesamtansatz der Mietaufwendungen enthalten und führt nicht zu einem Mehrbedarf gegenüber der beschlossenen Haushaltsplanung 2020/2021 inkl. mittelfristiger Finanzplanung. Die Mittelfristplanung selbst stellt noch keine gesicherten Aufwandsermächtigungen dar. Daher wird das Dezernat Soziales, Umwelt, Gesundheit und Wohnen im Rahmen des Haushaltsauf- stellungsprozesses 2022 ff. innerhalb des dann zugewiesenen Budgets die erforderlichen Mittel ggfs. durch Umschichtungen vorsehen. Die Vorgaben der Haushaltsbewirtschaftung in der Corona-Krise werden vorliegend beachtet: Die Unterbringung Obdachloser und Geflüchteter ist eine rechtliche Verpflichtung nach OBG NRW. Die dargelegte Bedarfslage im Hinblick auf vorhandene Ressourcen erfordert teilweise eine Deckung durch entsprechende Neuanmietungen. Durch die Begrenzung der Miethöhe wird hier ein wirtschaftli- ches Handeln unterstützt. Die Anmietung öffentlich-geförderten Wohnraums ist eine freiwillige Leistung, die sich jedoch durch die Weitervermietung zu gleichen Mietpreisen zu 100% refinanziert. Entsprechende Mieterträge sind im Teilplan 1004, Bereitstellung und Bewirtschaftung von Wohnraum, Teilplanzeile 5, privatrechtliche Leistungsentgelte, eingeplant. Neben den Vorteilen der sozialintegrativen Belegung (siehe Punkt 3) lassen sich durch den Auszug aus anderen städtischen Unterkünften zudem Kostenvorteile erzielen, da eine Mietwohnung i. d. R. kostengünstiger als eine Unterbringung ist. Anlage
Anlage 1
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Anlage Tabelle 1: Unterbringung Geflüchtete Plätze - Bedarfsermittlung Pos. Ressourcen-/Fallzahländerung Auswirkung Anmietbedarf betrifft Pos. 2020 2021 2022 2023 2024 1 Fertigstellung Neubau (Eigentum) Minus -132 -150 -82 0 0 2 Aufgabe maroder Unterkünfte (Eigentum) Plus 12 0 56 31 0 3 Aufgabe maroder Unterkünfte (Anmietung) Plus 96 438 755 38 0 4 Reduzierung Beherbergungsplätze Plus 163 181 138 0 35 5 1/6 von eigenem Neubau geht in Vermietung (* 3,5 P ers.) Minus 0 0 -22 -52 -5 6 1/6 neue Anmietobjekte geht in Vermietung (*3,5 Pe rs.) Minus 0 -18 -12 -35 -35 7 Umwandlung in Unterbringung Wohnungslose (Anmietun g) Plus 105 0 0 0 0 8 Reduzierung Geflüchteten-Zahlen allg. Minus -400 -600 -700 -300 -200 Zwischensummen 9 Summe Minus Auswirkung P1+P5+P6+P8 -532 -768 -816 -387 -240 10 Summe Plus Auswirkung P2+P3+P4+P7 376 619 949 69 35 11 Summe Minus Auswirkung -WE- P9 / 4 Pers. -133 -192 -204 -97 -60 12 Summe Plus Auswirkung -WE- P10 / 4 Pers. 94 155 237 17 9 13 ermittelter Bedarf gerundet P11+P12 -39 -37 33 -80 -51 Tabelle 2: Unterbringung Wohnungslose in WE - Bedarfsermittlung Pos. Ressourcen-/Fallzahländerung Auswirkung Anmietbedarf betrifft Pos. 2020 2021 2022 2023 2024 14 Fertigstellung Neubau (Eigentum) Minus 0 0 0 -43 0 15 Umbauprogramm "Sozialhäuser" (Eigentum) Plus 0 0 40 39 0 16 Sanierungsprogramm "maroder Unterbringung" (Eigentum) Plus 0 0 51 0 20 17 Aufgabe maroder Unterkünfte (Eigentum) Plus 0 51 32 0 0 18 Aufgabe maroder Unterkünfte (Anmietung) Plus 0 0 0 0 46 19 1/6 von eigenem Neubau geht in Vermietung Minus 0 0 -6 -15 -1 20 1/6 neue Anmietobjekte geht in Vermietung Minus 0 -5 -4 -10 -10 21 Umwandlung in Unterbringung Wohnungslose (Anmietu ng) Minus 0 -40 0 0 0 22 Anstieg Wohnungslosen-Zahlen allg. (35 WE p.a.) Pl us 10 35 35 35 35 Zwischensummen 23 Summe Minus Auswirkung P14+P19+P20+ P21 0 -45 -10 -68 -11 24 Summe Plus Auswirkung P15+P16+P17+ P18+P22 10 86 158 74 101 25 ermittelter Bedarf - WE - P23+P24 10 41 148 6 90 Anlage Tabelle 3: Vermietung an Wohnungssuchende in WE - Bedarfsermittlung Pos. Ressourcen-/Fallzahländerung Auswirkung Anmietbedarf betrifft Pos. 2020 2021 2022 2023 2024 26 Neubau-WE ab 2022 => Steigerung Anmietung Plus 0 30 21 60 60 27 ermittelter Bedarf - WE- P26 0 30 21 60 60 Tabelle 4: Bedarfsfeststellung Pos. Bedarfsfeststellung betrifft Pos. 2020 2021 2022 2023 2024 28 Unterbringung Geflüchtete P13 kein Bedarf kein Bedarf 33 WE kein Bedarf kein Bedarf 29 Unterbringung Wohnungslose P25 10 WE 41 WE 148 WE 6 WE 90 WE 30 Vermietung an Wohnungssuchende P27 kein Bedarf 30 WE 21 WE 60 WE 60 WE Tabelle 5: Kalkulation Finanzbedarf Pos. Beschreibung Kalkulation Bezugswerte betrifft Pos . 2020 2021 2022 2023 2024 31 Unterbringung Geflüchtete in qm 1 WE 60 qm Bezugswert x P13 0 0 1.980 0 0 32 Unterbringung Wohnungslose in qm 1 WE 60 qm Bezugswert x P25 600 2.460 8.880 360 5.400 33 Zwischensumme Unterbringung qm P31+P32 600 2.460 10.860 360 5.400 34 Euro / qm (mtl.) - Limit 12 EUR 15,30 EUR Bezugswert x P33 9.180 37.638 166.158 5.508 82.620 35 Vermietung an Wohnungssuchende in qm 1 WE 75 qm Bezugswert x P27 0 2.250 1.575 4.500 4.500 36 Euro / qm (mtl.) - Limit 10,10 EUR 10,10 EUR Bezugswert x P35 0 22.725 15.908 45.450 45.450 37 Ergebnis Finanzbedarf pro Jahr 12 Monate Bezugswert x (P34+P36) 110.160,00 724.356,00 2.184.786,00 611.496,00 1.536.840 ,00 38 Finanzbedarf kumuliert P37 110.160,00 834.516,00 3.019.302,00 3.630.798,00 5.167.6 38,00
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3318/2020
- Typ
- Eilentscheidung Hauptausschuss
- Datum
- 17.12.2020
- Erstellt
- 16.11.2020 14:00