0455/2022
Beantwortung einer Anfrage (AN/0072/2022) - Geringe Restgehwegbreite auf der Kalker Hauptstraße
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
5332 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/327 Vorlagen-Nummer 0455/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 07.04.2022 Beantwortung einer Anfrage (AN/0072/2022) - Geringe Restgehwegbreite auf der Kalker Hauptstraße Anfrage der SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk Anfrage nach § 4 der GO des Rates der Stadt Köln zur Sitzung der Bezirksvertretung Kalk am 27.01.2022 hier: Geringe Restgehwegbreite auf der Kalker Hauptstraße Mit der Anfrage AN/0072/2022 vom 27.01.2022 bittet die SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung Kalk um Beantwortung folgender Fragen zu dem Thema „Geringe Restgehwegbreite auf der Kalker Hauptstraße“: 1. Welche Nutzung der Gehwege vor Ihren Geschäften ist den Geschäftsleuten gestattet? 2. Bis zu welcher Breite darf der Gehweg verstellt werden, resp. welche Rest-Durchgangsbreite ist vorgeschrieben? 3. Gab es in 2020 und 2021 bereits ordnungsbehördliche Maßnahmen in Bezug auf die o.g. Tatbe- stände und mit welchem Ergebnis oder sind diese geplant? Die Verwaltung beantwortet die Anfrage der SPD-Fraktion wie folgt: Zu Frage 1: Die Nutzung von Gehwegen über den sogenannten Gemeingebrauch hinaus ist in dem Bereich der Stadt Köln in der „Satzung der Stadt Köln über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)“ in der derzeit gültigen Fassung geregelt. Demnach ist nach erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Sondernutzungen vor Geschäftslokalen zu differenzieren. Erlaubnisfreie Sondernutzungen ergeben sich aus § 4 der Sondernutzungssatzung. Keiner Erlaubnis bedürfen demnach 1. bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z. B. Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Schächte ohne gewerbliche Nutzung, Vordächer oder Stützen; 2. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sowie Schaukästen und Vitrinen, die nicht mehr als 0,30 m in den Straßenraum hineinragen; 2 3. Werbeanlagen und Warenauslagen, die nur vorübergehend (tage- und stundenweise) an der Stät- te der Leistung ohne feste Bindung mit einer baulichen Anlage oder dem Boden angebracht oder aufgestellt werden und nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen, wenn eine Rest- gehwegbreite von mindestens 1,50 m zuzüglich eines Sicherheitsabstandes zur Fahrbahn bis 0,50 m - je nach Straßensituation – gesichert ist; 4. Warenautomaten, die nicht mehr als 0,20 m in den Straßenraum hineinragen und nicht breiter als 0,75 m sind; 5. der Verkauf von Zeitungen und Extrablättern im Umhergehen; 6. die Ausschmückung von Straßen und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums sowie für kirchliche Prozessionen in ortsüblichem Rahmen. Erlaubnispflichtige Sondernutzungen wiederum ergeben sich aus § 2 Absatz 1 der Sondernutzungs- satzung und liegen dann vor, wenn der Straßenraum innerhalb des Lichtraumprofils, d.h. a) bis zu einer Höhe von 4,50 m auf und über mit Kraftfahrzeugen befahrbaren Flächen und Fahrbahnen einschließlich 0,70 m seitlicher Begrenzung vom Fahrbahnrand, b) bis zu einer Höhe von 2,50 m auf und über Gehwegen oder Radwegen ausschließlich 0,70 m seitlicher Begrenzung vom Fahrbahnrand über den Gemeingebrauch hinaus benutzt wird. In diesen Fällen bedarf es einer Erlaubnis, welche auf Antrag und nach Einzelfallprüfung durch das Amt für öffentliche Ordnung erteilt werden kann. Im Rahmen dieser Einzelfallprüfung erfolgt eine Be- wertung straßenrechtlicher Belange. Diese betreffen insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Eine Überarbeitung der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln befindet sich derzeit in der verwal- tungsinternen Abstimmung. Hierdurch können sich Änderungen ergeben. Die Verwaltungsvorlage wird den Bezirksvertretungen zur Vorberatung vorgelegt. Zu Frage 2: Eine ausreichende Restgehwegbreite ist bei einer Breite von mindestens 1,50 m gegeben. Darüber hinaus ist ein Sicherheitsabstand von 0,50 m zur Fahrbahn zu gewährleisten. Diese zuletzt genannte Vorgabe ist aber aufgrund der baulichen Gestaltung der Kalker Hauptstraße in den überwiegenden Bereichen aufgrund der vorhandenen Parktaschen und Grünstreifen gewährleistet. Zu Frage 3: Öffentliches Straßenland steht grundsätzlich der Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung. Sondernutzungen, wie Aufbauten, Werbeträger usw. gehen über diesen Gemeingebrauch hinaus. Der Ordnungsdienst der Stadt Köln sorgt dafür, dass der öffentliche Raum, trotz des steigenden Pri- vatinteresses an dessen Nutzung, allen Menschen in Köln zur Nutzung zur Verfügung steht. Kontrol- len im öffentlichen Straßenland erfolgen daher insbesondere vor dem Hintergrund der Barrierefreiheit für seh- und gehbehinderte Menschen, der Sauberkeit, der Einhaltung der obengenannten Regeln sowie des allgemeinen Erscheinungsbildes. Dabei müssen häufig sowohl private, als auch gewerblich genutzte Aufbauten beanstandet werden, da sie das sehr eng begrenzte öffentliche Straßenland zu- sätzlich einschränken. Bezüglich einer geringen Gehwegbreite auf der Kalker Hauptstraße hat der Ordnungsdienst bei Kon- trollen in der Vergangenheit keinerlei Feststellungen gemacht. Auch gibt es beim Ordnungsdienst keine diesbezügliche Beschwerdelage.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0455/2022
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 15.03.2022
- Erstellt
- 08.02.2022 10:36