1421/2018
Unterbringung von Flüchtlingen in Hotels
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Beantwortung einer Anfrage (Rat)
2917 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/562/5 Vorlagen-Nummer 03.05.2018 1421/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Rat 03.05.2018 Unterbringung von Flüchtlingen in Hotels Anfrage (AN/0645/2018) der FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln Unter Bezugnahme auf die Beantwortung einer Anfrage im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Aus- schusses Soziales und Senioren am 19.04.2018 (Vorlagen-Nr. 1251/2018) zur Unterbringung von Flüchtlingen in Köln ergeben sich für die FDP-Fraktion weitere Fragen, um deren Beantwortung die Verwaltung gebeten wird: 1. Der Beantwortung der Anfrage AN/0572/2018 war eine Liste mit den Hotels, die von der Stadt Köln zur Unterbringung von Flüchtlingen angemietet wurden, beigefügt. Dieser Liste können u.a. die Laufzeitvereinbarungen und die Belegungsgarantie entnommen werden. Was sind die Gründe, warum bei dem als letztes der Liste aufgeführten Objekt noch keine Belegung mit Flüchtlingen erfolgt ist? 2. Wann wurde der Vertrag über dieses Objekt abgeschlossen? 3. Der Stellungnahme der Verwaltung kann weiterhin entnommen werden, dass solange alle baurechtlichen Genehmigungen für die Unterkunft vorliegen, für die Stadt Köln keine Möglich- keit einer Rücknahme der zugesagten Belegungsgarantie besteht. Inwieweit liegen bei den beiden letzten in der Liste genannten Objekt alle baurechtlichen Genehmigungen vor und in- wiefern ist eine vorzeitige Beendigung des Vertrages oder eine Anpassung der Belegungszah- len möglich? Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung: zu 1. Bei dem in der Liste als letztes aufgeführtes Objekt handelt es sich um ein Bürogebäude, wel- ches nach Umbau durch den Eigentümer als Beherbergungsbetrieb zur Verfügung gestellt werden soll. Da der Umbau noch nicht abgeschlossen ist und die baurechtliche Genehmigung sowie die Bauabnahme noch nicht erfolgt ist, findet hier noch keine Belegung durch das Amt für Wohnungswesen statt. zu 2. Die Belegungsvereinbarung wurde mit Datum vom 07.07.2017 abgeschlossen. Diese hat al- lerdings erst Gültigkeit, sobald die baurechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen vorhan- den sind. zu 3. Die für das in der Liste als letztes aufgeführtes Objekt getroffene Vereinbarung erhält erst ihre Gültigkeit, sobald die baurechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen vorliegen. Dies ist bis- lang noch nicht der Fall. 2 Bei dem anderen Objekt (vorletzte Zeile) erfolgt zur Zeit lediglich eine Belegung im Rahmen des (baurechtlichen) Bestandsschutzes. Eine Aufstockung auf die in der Vereinbarung ge- nannte maximale Belegung kann auch hier erst nach erfolgreicher Erteilung der baurechtli- chen Erlaubnisse und Genehmigungen erfolgen. Für einen diesbezüglich im September 2017 gestellten Antrag hat die zuständige Genehmi- gungsbehörde bislang keinen abschließenden Bescheid erteilt. gez. Reker
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1421/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
- Datum
- 03.05.2018
- Erstellt
- 30.04.2018 08:49