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1421/2018

Unterbringung von Flüchtlingen in Hotels

Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA) 03.05.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 03.05.2018

Beantwortung einer Anfrage (Rat)

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Beantwortung einer Anfrage (Rat)

2917 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/562/5 
 
Vorlagen-Nummer 03.05.2018 
 1421/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Rat 03.05.2018 
 
Unterbringung von Flüchtlingen in Hotels 
Anfrage (AN/0645/2018) der FDP-Fraktion im Rat der Stadt Köln 
Unter Bezugnahme auf die Beantwortung einer Anfrage im nichtöffentlichen Teil der Sitzung des Aus-
schusses Soziales und Senioren am 19.04.2018 (Vorlagen-Nr. 1251/2018) zur Unterbringung von 
Flüchtlingen in Köln ergeben sich für die FDP-Fraktion weitere Fragen, um deren Beantwortung die 
Verwaltung gebeten wird: 
 
1. Der Beantwortung der Anfrage AN/0572/2018 war eine Liste mit den Hotels, die von der Stadt 
Köln zur Unterbringung von Flüchtlingen angemietet wurden, beigefügt. Dieser Liste können 
u.a. die Laufzeitvereinbarungen und die Belegungsgarantie entnommen werden. Was sind die 
Gründe, warum bei dem als letztes der Liste aufgeführten Objekt noch keine Belegung mit 
Flüchtlingen erfolgt ist? 
 
2. Wann wurde der Vertrag über dieses Objekt abgeschlossen? 
 
3. Der Stellungnahme der Verwaltung kann weiterhin entnommen werden, dass solange alle 
baurechtlichen Genehmigungen für die Unterkunft vorliegen, für die Stadt Köln keine Möglich-
keit einer Rücknahme der zugesagten Belegungsgarantie besteht. Inwieweit liegen bei den 
beiden letzten in der Liste genannten Objekt alle baurechtlichen Genehmigungen vor und in-
wiefern ist eine vorzeitige Beendigung des Vertrages oder eine Anpassung der Belegungszah-
len möglich? 
 
 
Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung: 
 
zu 1. Bei dem in der Liste als letztes aufgeführtes Objekt handelt es sich um ein Bürogebäude, wel-
ches nach Umbau durch den Eigentümer als Beherbergungsbetrieb zur Verfügung gestellt 
werden soll. Da der Umbau noch nicht abgeschlossen ist und die baurechtliche Genehmigung 
sowie die Bauabnahme noch nicht erfolgt ist, findet hier noch keine Belegung durch das Amt 
für Wohnungswesen statt. 
 
 
zu 2. Die Belegungsvereinbarung wurde mit Datum vom 07.07.2017 abgeschlossen. Diese hat al-
lerdings erst Gültigkeit, sobald die baurechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen vorhan-
den sind. 
 
 
zu 3. Die für das in der Liste als letztes aufgeführtes Objekt getroffene Vereinbarung erhält erst ihre 
Gültigkeit, sobald die baurechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen vorliegen. Dies ist bis-
lang noch nicht der Fall.

2 
 
Bei dem anderen Objekt (vorletzte Zeile) erfolgt zur Zeit lediglich eine Belegung im Rahmen 
des (baurechtlichen) Bestandsschutzes. Eine Aufstockung auf die in der Vereinbarung ge-
nannte maximale Belegung kann auch hier erst nach erfolgreicher Erteilung der baurechtli-
chen Erlaubnisse und Genehmigungen erfolgen. 
 
Für einen diesbezüglich im September 2017 gestellten Antrag hat die zuständige Genehmi-
gungsbehörde bislang keinen abschließenden Bescheid erteilt. 
 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

03.05.2018 Rat
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1421/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Rat bzw. HA)
Datum
03.05.2018
Erstellt
30.04.2018 08:49