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Anfrage der CDU-Fraktion, betr.: Verkehrsregelung an der Kreuzung Mühlenweg Mathias-Brüggen-Straße
Anfrage nach § 4 BV4 (CDU) AN/1215/2018 vom 04.09.2018
Stand: Am 05.11.2018 in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Anfrage (CDU BV4)
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CDU-Fraktion im Stadtbezirk Ehrenfeld Herrn Bezirksbürgermeister Josef Wirges Im Hause Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Rathaus 50667 Köln Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/1215/2018 Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 10.09.2018 Anfrage der CDU-Fraktion, betr.: Verkehrsregelung an der Kreuzung Mühlenweg Mathias- Brüggen-Straße Wir fragen hierzu an: Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister, Die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung IV, Köln-Ehrenfeld stellt folgende Anfrage: Aus welchem Grunde wurde die durch Verkehrszeichen hergestellte Regelung, dass ein Abbiegen vom Mühlenweg nach links in die Mathias- Brüggen- Straße unzulässig ist im Zuge der Installierung einer Lichtsignalanlage wieder aufgehoben? Begründung Nach einer Reihe von schweren Unfällen, zum Schluss eines tödlichen Unfalls forderten die Bevölkerung und die BV IV die sofortige Entschärfung der sehr gefährlichen Kreuzung Mühlenweg mit der Mathias-Brüggen-Straße. Zunächst wurde durch Gebotsschilder eine Verkehrsregelung getroffen, dass ein Abbiegen vom Mühlenweg herkommend nach links in die Mathias-Brüggen- Straße unzulässig wurde. Diese Regelung wurde von einer Vielzahl von Autofahrerinnen und Autofahrern ignoriert. Im Zuge der Installierung einer Lichtsignalanlage, die wir nicht für die richtige Maßnahme zur Entschärfung dieser Kreuzung halten, wurden nun die Gebotsschilder entfernt. - 2 - Bei Ausfall der Lichtsignalanlage, und dies war in den letzten Tagen öfter zu beobachten, besteht nun erneut die Situation, die in der Vergangenheit zu schweren und schwersten Unfällen geführt hat. Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die Verpflichtung, alle Verkehrsteilnehmer, die von den Verkehrsflächen im Rahmen zweckentsprechender Nutzung Gebrauch machen, vor Gefahren zu schützen, die aus dem Zustand dieser Verkehrsflächen herrühren. Öffentliche Verkehrsflächen sind möglichst gefahrlos zu errichten und zu erhalten. Der Verkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert Vorkehrungen, welche die Verwirklichung von Risiken verhindern, die der Benutzer der Verkehrsfläche bei der gebotenen Eigensorgfalt nicht ohne weiteres selbst erkennen kann oder auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen vermag. Wir bitten um Darlegung der Gründe die zur Entscheidung des Entfernens der oben genannten Gebotsschilder geführt hat. Mit freundlichen Grüßen Gez. Martin Berg gez. Dr. Michael Fischer Fraktionsvorsitzende stellvertr. Fraktionsvorsitzender
Beratungsverlauf
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