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AN/1268/2017

Änderung der Hausptsatzung der Stadt Köln

Gem. Änderungsantrag BV5 (SPD) 07.09.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 21.09.2017

Gem. Änderungsantrag (SPD BV5)

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Gem. Änderungsantrag (SPD BV5)

4749 Zeichen

SPD 
CDU 
FDP 
 
Herrn Bezirksbürgermeister 
Bernd Schößler 
Frau Oberbürgermeisterin 
Henriette Reker 
Eingang beim Bezirksbürgermeister: 07.09.2017 
AN/1268/2017 
Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Bezirksvertretung 5 (Nippes)  
Änderung der Hausptsatzung der Stadt Köln 
- Änderungsantrag von SPD, CDU und FDP - 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, 
sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister Schössler,  
 
die antragstellenden Fraktionen bitten die Bezirksvertretung Nippes, folgendes zu beschlie-
ßen: 
 
Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Nippes empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fas-
sen: 
 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 
der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 
 
4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: 
§ 24 Hauptsatzung 
Ersatz des Verdienstausfalls 
(§ 45, § 27 Abs. 7 GO) 
 
§ 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: 
 
(2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von € 
32,00 gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. 
Eine höhere ....

- 2 - 
 
(3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der 
notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- 
und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von € 80,00/Std. gewährt. Die letzte angefangene 
Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr wird mit Ausnahme der Fahrzeiten 
grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. 
 
Begründung: 
 
Die Antragsteller begrüßen die Anstrengungen des Landesgesetzgebers, die Rahmenbedin-
gungen zur Ausübung von kommunalen Mandaten durch die Neuregelungen im Gesetz zur 
Stärkung des kommunalen Ehrenamtes zu verbessern. Durch eine konsequente Umsetzung 
dieser Neuregelungen in den Kommunen und Verbänden besteht die Möglichkeit, die Aus-
übung kommunaler Mandate endlich wieder attraktiver und für einen größeren Personenkreis 
als bisher überhaupt möglich zu machen. 
 
Die Initiative der Verwaltung, den Spielraum durch den Landesgesetzgeber dahin gehend zu 
nutzen, den Regelsatz zur Gewährung von Verdienstausfall nicht auf den in der Landesver-
ordnung vorgesehenen Mindestsatz vom € 8,84 zu senken, wird begrüßt. Der bisher in der 
Hauptsatzung vorgesehenen Satz von € 10,50 ist nicht mehr für zeitgemäß und angemes-
sen. Dieser Regelsatz stammt noch aus den 90er Jahren. Seinerzeit betrug er DM 20,00 und 
der Höchstsatz das 2,5-fache, also DM 50,00. Er ist also seit über 25 Jahren nicht mehr an-
gepasst worden – außer der Umstellung auf den EURO. Der Regelsatz in der bisherigen 
Höhe trägt einer echten Wertschätzung der Arbeit in der Haushaltsführung, Erziehung, Arbeit 
als Selbstständiger oder Freiberufler keinerlei Rechnung. Dies gilt aber auch für den Verwal-
tungsvorschlag von € 17,00. Daher sollte der Rat eine Erhöhung dieses Regelstundensatzes 
auf € 32,00 beschließen. Dies entspricht in der Umsetzung auch der bisherigen Relation, da 
der bindende landeseinheitliche Höchstsatz ja neu auf € 80,00 festgesetzt wurde, also genau 
dem 2,5-fachen des Regelsatzes von dann neu € 32,00. 
 
Darüber hinaus würde ein neuer Regelsatz von € 32,00 den Verwaltungsaufwand erheblich 
reduzieren, da sich die neue, - bei den Betroffenen höchst umstrittene – Verwaltungspraxis 
zur Glaubhaftmachung des Verdienstausfalls deutlich umständlicher und aufwendiger gestal-
tet. So reichen nicht mehr wie bisher z.B. Bescheinigungen der Kammern bei Selbständigen 
oder selbst gesetzliche Vorschriften bei Übersetzern als Nachweis aus. 
 
Bei einem höheren Regelsatz ist davon auszugehen, dass sich ein Großteil der Berechtigten, 
welche bisher den alten Höchstbetrag von € 26,00 beantragt hatten, mit diesem Regelsatz 
zufriedengeben stellen werden. Dies würde auch zu einer besseren Überschaubarkeit der 
vermutlichen Mehrausgaben führen. 
 
Die Aufnahme der Fahrzeiten in die Hauptsatzung ist zu begrüßen, da bisher regelmäßig 1/2 
Stunde berücksichtigt werden konnte. Durch die Neuregelung wird der unterschiedlichen 
Anbindung im Bereich der Innenstadt und der Außenbezirke wie z.B. Chorweiler oder Porz, 
mehr Rechnung getragen. Denn dort sind auch längere Fahrzeiten nicht unüblich. Es sollte 
jedoch der bisherige Mindestsatz festgeschrieben werden. Bei längeren Sitzungen sollten 
nicht die Mandatsträger, welche bis zum Schluss ausharren, bestraft werden, indem ihnen 
noch nicht einmal die Fahrtzeit nach 20 Uhr erstattet werden soll. Die Berücksichtigung der 
letzten angefangenen Stunde als volle Stunde entspricht der bisherigen Praxis, welche sich 
bewährt hat. 
 
 
 
gez. Baumann   gez. Schmitz   gez. Happe

Beratungsverlauf (1)

21.09.2017 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1268/2017
Typ
Gem. Änderungsantrag BV5 (SPD)
Datum
07.09.2017
Erstellt
07.09.2017 12:12