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Änderung der Hausptsatzung der Stadt Köln

Gem. Änderungsantrag BV5 (SPD) AN/1268/2017 vom 07.09.2017

Stand: Am 21.09.2017 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) ungeändert beschlossen.

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  • Gem. Änderungsantrag (SPD BV5)

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    SPD CDU FDP Herrn Bezirksbürgermeister Bernd Schößler Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Bezirksbürgermeister: 07.09.2017 AN/1268/2017 Änderungs- bzw. Zusatzantrag gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Änderung der Hausptsatzung der Stadt Köln - Änderungsantrag von SPD, CDU und FDP - Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin Reker, sehr geehrter Herr Bezirksbürgermeister Schössler, die antragstellenden Fraktionen bitten die Bezirksvertretung Nippes, folgendes zu beschlie- ßen: Beschluss: Die Bezirksvertretung Nippes empfiehlt dem Rat, folgenden geänderten Beschluss zu fas- sen: Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 16. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Köln unter Berücksichtigung folgender Änderungen: 4. Neufassung von § 24 Hauptsatzung: § 24 Hauptsatzung Ersatz des Verdienstausfalls (§ 45, § 27 Abs. 7 GO) § 24 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: (2) Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein Regelstundensatz in Höhe von € 32,00 gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Eine höhere .... - 2 - (3) Der Verdienstausfall wird für die versäumte regelmäßige Arbeitszeit (einschließlich der notwendigen durchschnittlichen Fahrtzeiten, mindestens jedoch je 1/2 Stunde für Hin- und Rückfahrt) bis zum Höchstbetrag von € 80,00/Std. gewährt. Die letzte angefangene Stunde wird voll gerechnet. Für Zeiten nach 20 Uhr wird mit Ausnahme der Fahrzeiten grundsätzlich kein Verdienstausfall erstattet. Begründung: Die Antragsteller begrüßen die Anstrengungen des Landesgesetzgebers, die Rahmenbedin- gungen zur Ausübung von kommunalen Mandaten durch die Neuregelungen im Gesetz zur Stärkung des kommunalen Ehrenamtes zu verbessern. Durch eine konsequente Umsetzung dieser Neuregelungen in den Kommunen und Verbänden besteht die Möglichkeit, die Aus- übung kommunaler Mandate endlich wieder attraktiver und für einen größeren Personenkreis als bisher überhaupt möglich zu machen. Die Initiative der Verwaltung, den Spielraum durch den Landesgesetzgeber dahin gehend zu nutzen, den Regelsatz zur Gewährung von Verdienstausfall nicht auf den in der Landesver- ordnung vorgesehenen Mindestsatz vom € 8,84 zu senken, wird begrüßt. Der bisher in der Hauptsatzung vorgesehenen Satz von € 10,50 ist nicht mehr für zeitgemäß und angemes- sen. Dieser Regelsatz stammt noch aus den 90er Jahren. Seinerzeit betrug er DM 20,00 und der Höchstsatz das 2,5-fache, also DM 50,00. Er ist also seit über 25 Jahren nicht mehr an- gepasst worden – außer der Umstellung auf den EURO. Der Regelsatz in der bisherigen Höhe trägt einer echten Wertschätzung der Arbeit in der Haushaltsführung, Erziehung, Arbeit als Selbstständiger oder Freiberufler keinerlei Rechnung. Dies gilt aber auch für den Verwal- tungsvorschlag von € 17,00. Daher sollte der Rat eine Erhöhung dieses Regelstundensatzes auf € 32,00 beschließen. Dies entspricht in der Umsetzung auch der bisherigen Relation, da der bindende landeseinheitliche Höchstsatz ja neu auf € 80,00 festgesetzt wurde, also genau dem 2,5-fachen des Regelsatzes von dann neu € 32,00. Darüber hinaus würde ein neuer Regelsatz von € 32,00 den Verwaltungsaufwand erheblich reduzieren, da sich die neue, - bei den Betroffenen höchst umstrittene – Verwaltungspraxis zur Glaubhaftmachung des Verdienstausfalls deutlich umständlicher und aufwendiger gestal- tet. So reichen nicht mehr wie bisher z.B. Bescheinigungen der Kammern bei Selbständigen oder selbst gesetzliche Vorschriften bei Übersetzern als Nachweis aus. Bei einem höheren Regelsatz ist davon auszugehen, dass sich ein Großteil der Berechtigten, welche bisher den alten Höchstbetrag von € 26,00 beantragt hatten, mit diesem Regelsatz zufriedengeben stellen werden. Dies würde auch zu einer besseren Überschaubarkeit der vermutlichen Mehrausgaben führen. Die Aufnahme der Fahrzeiten in die Hauptsatzung ist zu begrüßen, da bisher regelmäßig 1/2 Stunde berücksichtigt werden konnte. Durch die Neuregelung wird der unterschiedlichen Anbindung im Bereich der Innenstadt und der Außenbezirke wie z.B. Chorweiler oder Porz, mehr Rechnung getragen. Denn dort sind auch längere Fahrzeiten nicht unüblich. Es sollte jedoch der bisherige Mindestsatz festgeschrieben werden. Bei längeren Sitzungen sollten nicht die Mandatsträger, welche bis zum Schluss ausharren, bestraft werden, indem ihnen noch nicht einmal die Fahrtzeit nach 20 Uhr erstattet werden soll. Die Berücksichtigung der letzten angefangenen Stunde als volle Stunde entspricht der bisherigen Praxis, welche sich bewährt hat. gez. Baumann gez. Schmitz gez. Happe

Beratungsverlauf

  1. 21.09.2017

    Bezirksvertretung 5 (Nippes)

    Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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