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3036/2024

Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Godorfer Straße von Stormstraße bis Flurstück 121 (Trafo neben der Schule) einschließlich in Köln-Immendorf

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 30.10.2024

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 12.12.2024, TOP 16.2

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 5 Satzungstext

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Anlage 3 Ausparzellierungserfordernis Flurstück 464

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Anlage 2 Lageplan

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Anlage 4 Ausparzellierungserfordernis Flurstück 407

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Anlage 1 Übersichtplan

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Beschlussvorlage Rat

3430 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 3036/2024 
Freigabedatum 
30.10.2024  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Godorfer Straße 
von Stormstraße bis Flurstück 121 (Trafo neben der Schule) einschließlich in Köln-
Immendorf  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie-
ßungsanlage Godorfer Straße von Stormstraße bis Flurstück 121 (Trafo neben der Schule) 
einschließlich in Köln-Immendorf in der als Anlage 5 beigefügten Fassung. 
 
Verkehrsausschuss 26.11.2024 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 02.12.2024 
Rat 12.12.2024

2 
Begründung: 
 
Die Erschließungsanlage Godorfer Straße von Stormstraße bis Flurstück 121 (Trafo neben 
der Schule) in Köln-Immendorf (Anlage 1 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem Umfang 
der Erschließungsbeitragspflicht.  
 
Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 2) dargestellt. 
 
Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung 
eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage 
erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. 
 
Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach 
der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, 
dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in An-
spruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt 
und als separate Flurstücke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. 
 
Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Godorfer Straße gegeben. Neben den 
Verkehrsflächen der Godorfer Straße umfassen die Grundstücke Gemarkung Köln-Rondorf, 
Flur 40, Flurstück 464 und Flur 41, Flurstück 407 verschiedene nicht als Straßenland genutzte 
Flächen (siehe die Darstellung in den Lageplänen Ausparzellierungserfordernis – Anlage 3 
und 4). Für das Straßenland der Godorfer Straße müssten eigenständige Flurstücke gebildet 
werden. Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, 
zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. 
 
Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend 
von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage 
herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abwei-
chungssatzung zu erlassen. 
 
Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 5). 
 
Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor be-
schriebenen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entspre-
chend zu erfüllen sind.  
 
Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit 
lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage 
getroffen werden. 
 
Anlagen 
- Anlage 1: Übersichtsplan 
- Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage 
- Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis Flurstück 464 
- Anlage 4: Lageplan Ausparzellierungserfordernis Flurstück 407 
- Anlage 5: Satzungstext

Anlage 5 Satzungstext

1221 Zeichen

Anlage 5 
 
 
 
 
 
Satzung über die abweichende Herstellu ng der Erschließungsanlage Godorfer 
Straße von Stormstraße bis Flurstück 121 (Trafo neben der Schule) einschließ-
lich in Köln-Immendorf 
 
 
vom 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am          auf Grund des § 132 Ziffer 4 des 
Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung 
für das Land  Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Die Erschließungsanlage Godorfer Straße von Stormstraße  bis Flurstück 121 (Trafo 
neben der Schule) einschließlich in Köln-Immendorf ist abweichend von § 9 Absatz 1 
Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbei-
trages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 
289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbst-
ständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 3 Ausparzellierungserfordernis Flurstück 464

121 Zeichen

Mittelpunkt: 356527, 5635912
1:500
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 30.09.2024Seite 1 / 1

Anlage 2 Lageplan

122 Zeichen

Mittelpunkt: 356513, 5635906
1:2000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 30.09.2024Seite 1 / 1

Anlage 4 Ausparzellierungserfordernis Flurstück 407

121 Zeichen

Mittelpunkt: 356586, 5635807
1:250
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 02.10.2024Seite 1 / 1

Anlage 1 Übersichtplan

123 Zeichen

Mittelpunkt: 357159, 5635687
1:20000
 
Herausgeber:
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Erstellt am: 02.10.2024Seite 1 / 1

Beratungsverlauf (3)

26.11.2024 Verkehrsausschuss
TOP 4.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
02.12.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
12.12.2024 Rat
TOP 16.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3036/2024
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
30.10.2024
Erstellt
01.10.2024 10:25