3036/2024
Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Godorfer Straße von Stormstraße bis Flurstück 121 (Trafo neben der Schule) einschließlich in Köln-Immendorf
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Rat
3430 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/62/621/2 Vorlagen-Nummer 3036/2024 Freigabedatum 30.10.2024 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung über die abweichende Herstellung der Erschließungsanlage Godorfer Straße von Stormstraße bis Flurstück 121 (Trafo neben der Schule) einschließlich in Köln- Immendorf Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der Satzung über die abweichende Herstellung der Erschlie- ßungsanlage Godorfer Straße von Stormstraße bis Flurstück 121 (Trafo neben der Schule) einschließlich in Köln-Immendorf in der als Anlage 5 beigefügten Fassung. Verkehrsausschuss 26.11.2024 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 02.12.2024 Rat 12.12.2024 2 Begründung: Die Erschließungsanlage Godorfer Straße von Stormstraße bis Flurstück 121 (Trafo neben der Schule) in Köln-Immendorf (Anlage 1 – Übersichtsplan) unterliegt noch in vollem Umfang der Erschließungsbeitragspflicht. Die Abgrenzung der Erschließungsanlage ist auf dem Lageplan (Anlage 2) dargestellt. Zum Grunderwerb regelt § 9 Abs. 1 Buchst. a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001), dass eine Erschließungsanlage erst dann endgültig hergestellt ist, wenn die Stadt Eigentümerin der Straßenlandflächen ist. Vorliegend stehen zwar alle als Straße ausgebauten Flächen in städtischem Eigentum. Nach der einschlägigen Rechtsprechung erfordert das Merkmal „Grunderwerb“ jedoch zusätzlich, dass das Straßenland ausparzelliert ist. Grundstücke, die nur teilweise als Straßenland in An- spruch genommen werden, müssen daher entsprechend der verschiedenen Nutzungen geteilt und als separate Flurstücke fortgeschrieben werden, damit die Beitragspflicht entstehen kann. Derartige Verhältnisse sind in der Erschließungsanlage Godorfer Straße gegeben. Neben den Verkehrsflächen der Godorfer Straße umfassen die Grundstücke Gemarkung Köln-Rondorf, Flur 40, Flurstück 464 und Flur 41, Flurstück 407 verschiedene nicht als Straßenland genutzte Flächen (siehe die Darstellung in den Lageplänen Ausparzellierungserfordernis – Anlage 3 und 4). Für das Straßenland der Godorfer Straße müssten eigenständige Flurstücke gebildet werden. Insgesamt wären daher, um das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“ zu erfüllen, zeit- und kostenaufwändige Vermessungsarbeiten und eine Ausparzellierung erforderlich. Aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis soll hierauf verzichtet werden. Um abweichend von § 9 Abs. 1 Buchst. a) der EBS 2001 die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage herbeizuführen und die Erschließungsbeitragspflicht entstehen zu lassen, ist eine Abwei- chungssatzung zu erlassen. Der Satzungsentwurf ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 5). Beschließt der Rat, die Abweichungssatzung nicht zu erlassen, verbleibt es bei den zuvor be- schriebenen Anforderungen für das Herstellungsmerkmal „Grunderwerb“, die dann entspre- chend zu erfüllen sind. Der Erlass der Abweichungssatzung hat keine Auswirkungen auf den Klimaschutz, da hiermit lediglich rechtliche Regelungen für die Abrechnung einer bestehenden Erschließungsanlage getroffen werden. Anlagen - Anlage 1: Übersichtsplan - Anlage 2: Lageplan Erschließungsanlage - Anlage 3: Lageplan Ausparzellierungserfordernis Flurstück 464 - Anlage 4: Lageplan Ausparzellierungserfordernis Flurstück 407 - Anlage 5: Satzungstext
Anlage 5 Satzungstext
1221 Zeichen
Anlage 5 Satzung über die abweichende Herstellu ng der Erschließungsanlage Godorfer Straße von Stormstraße bis Flurstück 121 (Trafo neben der Schule) einschließ- lich in Köln-Immendorf vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am auf Grund des § 132 Ziffer 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit den §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Die Erschließungsanlage Godorfer Straße von Stormstraße bis Flurstück 121 (Trafo neben der Schule) einschließlich in Köln-Immendorf ist abweichend von § 9 Absatz 1 Buchstabe a) der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbei- trages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 (ABl. Stadt Köln 2001, S. 289) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – ohne die Bildung selbst- ständiger Straßenlandparzellen endgültig hergestellt. § 2 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 3 Ausparzellierungserfordernis Flurstück 464
121 Zeichen
Mittelpunkt: 356527, 5635912 1:500 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 30.09.2024Seite 1 / 1
Anlage 2 Lageplan
122 Zeichen
Mittelpunkt: 356513, 5635906 1:2000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 30.09.2024Seite 1 / 1
Anlage 4 Ausparzellierungserfordernis Flurstück 407
121 Zeichen
Mittelpunkt: 356586, 5635807 1:250 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 02.10.2024Seite 1 / 1
Anlage 1 Übersichtplan
123 Zeichen
Mittelpunkt: 357159, 5635687 1:20000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 02.10.2024Seite 1 / 1
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3036/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 30.10.2024
- Erstellt
- 01.10.2024 10:25