3668/2018
Planänderungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage - Lageplan
6 Zeichen
Anlage
Mitteilung Ausschuss
5160 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/621/2 Vorlagen-Nummer 13.11.2018 3668/2018 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 15.11.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 15.11.2018 Planänderungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid von Köln-Worringen nach Krefeld-Uerdingen Die Firma Covestro Deutschland AG (vormals Bayer Material Science AG) hat auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14.02.2007 eine Rohrfern- leitung zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid (CO) verlegt. Die überwiegend rechtsrhei- nisch verlaufende Rohrfernleitungsanlage mit einer Länge von ca. 67 km beginnt im teilweise auf Köl- ner Stadtgebiet liegenden Chempark Dormagen und endet im Chempark Krefeld-Uerdingen. Die CO- Leitung verläuft auf dem Gebiet der Stadt Köln im Wesentlichen auf dem Betriebsgelände, quert die B 9/ Neusser Landstraße und wird dann unter dem Rhein auf das Gebiet der Stadt Monheim am östli- chen Rheinufer geführt (s. beigefügten Lageplan). Insgesamt liegen nur rd. 700 m der Trasse auf Kölner Stadtgebiet. Die Leitung wurde aufgrund verwaltungsgerichtlicher Streitverfahren bisher noch nicht in Betrieb ge- nommen. Die vom Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung vom 26.01.2006 beschlossene Stellungnah- me zu dem Ursprungsvorhaben (Vorlage Nr. 1710/005) enthielt keine grundsätzlichen Bedenken ge- gen das Vorhaben. Den Hinweisen/Forderungen zu Details der Maßnahme wurde von der Vorhaben- trägerin überwiegend bereits im Anhörungsverfahren entsprochen (insbesondere denjenigen aus den Bereichen Hochwasser-, Denkmal- und Brandschutz). Der Planänderungsantrag beinhaltete im Wesentlichen zusätzliche Sicherungsmaßnahmen (Verle- gung einer Geo-Grid-Matte oberhalb der Leitung), zudem sollten nachträglich die Abweichungen in der tatsächlichen Bauausführung genehmigt werden (u. a. Änderungen bei den Rohrstahlsorten und den Mantelrohren sowie lokale Anpassungen des Trassenverlaufs). Die Planänderung war Gegenstand der Vorlage 3486/2012. Grundsätzliche Bedenken wurden nicht geltend gemacht. Die städtische Gesamtstellungnahme enthielt verschiedene Forderungen und Hin- weise hinsichtlich der umweltgerechten Durchführung der noch durchzuführenden Maßnahmen bzw. der auf Kölner Stadtgebiet gelegenen Ausgleichsflächen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat am 10.08.2018 den beantragten Planänderungsbeschluss erlas- sen. Zu der Stellungnahme der Stadt Köln wurde Folgendes ausgeführt: „Die Stadt Köln trägt keine verfahrensrelevanten bzw. begründeten grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben vor. 2 Hinsichtlich der dem Kölner Stadtgebiet zugeordneten Kompensationsmaßnahme D 15.01 bis D 15.03 wird eine Überprüfung der tatsächlichen Flächenverfügbarkeit angeregt. Diese hat mit dem Ergebnis stattgefunden, dass die Maßnahmen vollumfänglich entsprechend den Vorgaben aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 14.02.2007 umgesetzt worden sind. Die Kompensationsmaßnahme D 15.01 ist als Ausgleich für das Schutzgut Boden in die Bilanzierung eingestellt worden. Eine Auf- wertung um eine bestimmte Anzahl von ökologischen Werteinheiten ist mit dieser Maßnahme nicht verbunden. Durch die Überführung einer intensiven Ackernutzung in eine extensive Grünlandnutzung wird die bisher intensiv bewirtschaftete Fläche aus der - im Hinblick auf das Naturschutzgebiet - be- einträchtigenden Nutzung entnommen. Die Kompensationsmaßnahme kann nach hiesiger Einschät- zung daher dennoch anerkannt werden. Es kommt nicht allein auf die floristische Zusammensetzung an, durch das Vorkommen einzelner nicht heimischer Arten ist jedenfalls nicht die Wirksamkeit der gesamten Maßnahme in Frage gestellt. Soweit auf artenschutzrechtliche Belange hingewiesen wird, besteht keine Betroffenheit auf Kölner Stadtgebiet. Die hierzu vorgetragenen Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen. Die Prüfung der Planfeststellungsbehörde führt jedoch zu dem Ergebnis, dass eine Ergänzung bzw. Überarbei- tung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages nicht angezeigt ist. Die angesprochenen Belange des Boden- und Grundwasserschutzes sind aktuell nicht zu betrach- ten, da keine erweiterten Eingriffe gegenüber denjenigen während der Verlegearbeiten in der Errich- tungsphase stattfinden. Bodenbewegung findet ausschließlich im Schutzstreifen oberhalb der verleg- ten Rohrleitung statt. Die Forderung, ein nutzungs- und planungsorientiertes Gutachten gemäß BBodSchG/ BBodSchV vorzulegen, besteht bereits in Nebenbestimmung A.6.2.159 des Planfeststel- lungsbeschlusses vom 14.02.2007. Mit der neu aufgenommenen Nebenbestimmung A.6.80 wird eine Frist zur Vorlage des Abschlussberichts gesetzt.“ Die städtischen Hinweise und Forderungen wurden hiermit vollständig in Abwägung und Beschluss berücksichtigt. Eine Klagemöglichkeit gegen den Änderungsbeschluss war bereits aus dem Grund ausgeschlossen, weil in dem Verfahren nicht die Verletzung eigener Rechte der Stadt Köln in Rede stand. Anlage Lageplan Gez. Greitemann
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3668/2018
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 13.11.2018
- Erstellt
- 07.11.2018 09:47