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AN/1011/2017

Rückkehrmanagement

AfD Antrag nach § 3 29.06.2017

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 28.09.2017, TOP 3.1.6

Anlage 2 Auszug Rat vom 11.07.2017 TOP 3.1.8

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AfD Antrag nach § 3

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Anlage 1 Positionspapier_zum_Rückkehrmanagement

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Anlage 2 Auszug Rat vom 11.07.2017 TOP 3.1.8

668 Zeichen

Anlage 2 
 
 
 
Geschäftsführung  
Rat 
Frau Kramp 
Telefon:  (0221) 221-22061  
Fax       :  (0221) 221-26570 
E-Mail:  Petra.Kramp@stadt-koeln.de 
Datum: 13.07.2017 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 30. Sitzung des Rates vom 
11.07.2017 
öffentlich 
3 Anträge des Rates / Vorschläge und Anregungen der Bezirksvertretun-
gen 
3.1 Anträge gemäß § 3 der Geschäftsordnung des Rates und der Bezirks-
vertretungen 
3.1.8 Antrag der AfD-Fraktion betreffend "Rückkehrmanagement" 
AN/1011/2017 
 
Die Beratung dieser Angelegenheit wurde auf Wunsch der antragstellenden Fraktion 
zurückgestellt (siehe auch Ziffer II – Seite   - vor Eintritt in die Tagesordnung).

AfD Antrag nach § 3

3644 Zeichen

An die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln 
 
Haus Neuerburg 
Gülichplatz 1 – 3  
50667 Köln 
 
Roger Beckamp 
Zimmer 320 
 
Tel: +49 (221) 221-25396 
 
roger.beckamp@stadt-
koeln.de 
Eingang beim Büro der Oberbürgermeisterin: 29.06.2017 
AN/1011/2017 
Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates 
Gremium Datum der Sitzung 
Rat 11.07.2017 
 
Rückkehrmanagement 
Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin, 
sehr geehrte Damen und Herren, 
 
die Fraktion der Alternative für Deutschland bittet Sie folgenden Antrag auf die Tagesord-
nung zu nehmen: 
 
Beschluss:  
 
Der Rat der Stadt Köln unterstützt das Positionspapier des NRW-
Landkreistages und des Städte- und Gemeindebundes NRW, „Rück-
kehrmanagement für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer“ vollum-
fänglich (Anlage). Der schnelle Aufbau eines funktionierenden Rück-
kehrmanagements ist für alle Kreise, Städte und Gemeinden in Nord-
rhein-Westfalen von großer Bedeutung. 
 
Der Rat der Stadt Köln  bittet die Landesregierung, das Positionspapier des 
NRW Landkreistages und des Städte- und Gemeindebundes NRW in allen 
Punkten in die Überlegungen zum schnellen Aufbau eines Rückkehrmanage-
ments einzubeziehen. 
 
Begründung: 
 
Der Zustrom von Menschen, d ie in Deutschland, Nordrhein-Westfalen und auch in Köln 
Aufnahme begehren, ist groß. In vielen Fällen ist aber keine Rechtsgrundlage gegeben, aus 
der sich eine Bleibeperspektive ergibt. In Köln trifft das, laut § 58 AufenthG, für 5.764 Perso-
nen zu. (Stand: 01.03.2017; Anfrage der Gruppe Piraten im Ausschuss Soziales und Senioren 
vom 27.04.17).  
Gemäß geltendem Recht müssen Personen ohne Bleibeperspektive nach Ausschöpfung der 
bestehenden Rechtsmittel konsequent zurückgeführt werden.

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Eine freiwillige Rückkehr kann durch Rückkehrberatung und Hilfestellung bei der Rückkehr 
unterstützt werden. Zu oft aber führen solche Maßnahmen nicht zum gewünschten Erfolg. In 
diesen Fällen muss die Rückführung auch in Form einer Abschiebung durchgeführt werden. 
Alle Maßnahmen können unter dem Begriff Rückführungsmanagement zusammengefasst 
werden. Ein solches Rückführungsmanagement muss neben der Rechtsstaatlichkeit auch 
die Gegebenheiten der Verwaltungspraxis berücksichtigen. 
 
Die AfD Fraktion im Rat der Stadt Köln unterstützt das gemeinsame P ositionspapier des 
NRW-Landkreistages und des Städte - und Gemeindebundes NRW  zum „Rückkehrma-
nagement für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer“ vollumfänglich.  
 
Die Kernaussage dieses Positionspapiers lautet:  
Der Flüchtlingszustrom nach Deutschland und nach Nordrhein -Westfalen kann nur 
effektiv bewältigt werden, wenn konsequent zwischen As ylbewerbern mit einer b e-
stehenden Bleiberechts- und Integrationsperspektive und Menschen, bei denen auch 
unter Anwendung der entsprechenden grundgesetzlichen und völkerrechtlichen 
Rechtsstellungen keine Bleibeperspektive gewährt werden kann, differenziert wird. 
 
Bayerns Finanzminister Ma rkus Söder fordert: „Es müssen T ausende sein, die abgesch o-
ben werden müssen.“ (http://www.zeit.de/politik/deutschland/2017 -02/asylrecht-afhganistan-
markus-soeder-abschiebungen). Auch die SPD skandiert nach der Schlappe in NR W: […] 
abgelehnte Asylbewerber müssen konsequent und schnell abgeschoben werden. Die Ko n-
trolle der Außengrenzen des Schengen -Gebietes soll verstärkt werden.“ 
(https://wsws.org/de/articles/2017/05/24/wahl-m24.html)   
 
Das Positionspapier wurde mit d em Stand vom 03. November 2016  im Eildienst des Lan d-
kreistages Nordrhein-Westfalen Nr. 11 / November 2016 veröffentlicht und ist auch im I n-
ternet einsehbar. 
 
 
gez. Wilhelm Geraedts 
(Fraktionsgeschäftsführer)

Anlage 1 Positionspapier_zum_Rückkehrmanagement

30565 Zeichen

Landkreistag NRW 
Kavalleriestraße 8 
40213 Düsseldorf 
Tel. 0211.300491.0 
www.lkt-nrw.de 
 Städte- und Gemeindebund NRW 
Kaiserswerther Str. 199/201 
40474 Düsseldorf 
Tel. 0211.4587.1 
www.kommunen-in-nrw.de 
- 2 - 
 
 
 
  
  
 
Eckpunkte zum Rückkehrmanagement aus Sicht des Landkreistages NRW und des Städte- 
und Gemeindebundes NRW 
(Stand 03.11.2016) 
 
 
Der Flüchtlingszustrom nach Deutschland und nach Nordrhein -Westfalen kann nur effektiv 
bewältigt werden, wenn konsequent zwischen Asylbewerbern mit einer bestehenden Bleiberechts - 
und Integrationsperspektive und Menschen, bei denen auch unter Anwendung der  entsprechenden 
grundgesetzlichen und völkerrechtlichen Rechtsstellungen keine Bleibeperspektive gewährt werden 
kann, differenziert wird. Dies ist einerseits Voraussetzung, um überhaupt die notwendigen 
Ressourcen für eine gelungene Integrationsleistung gew ähren zu können und andererseits 
erforderlich, um keine Fehlanreize für weitere Flüchtlinge ohne realistische 
Bleiberechtsperspektive zu setzen.  
 
Personen, die keine Bleibeperspektive haben, müssen daher nach Ausschöpfung der zur Verfügung 
stehenden Recht smittel, d.h. nach Abschluss der entsprechenden rechtsstaatlich gebotenen 
Verfahren, konsequent zurückgeführt werden. Es muss dabei versucht werden, möglichst auf eine 
freiwillige Rückkehr hinzuwirken. Dieses sollte über Rückkehrberatungen, Hilfestellungen  bei der 
Rückkehr oder auch dem Setzen (positiver oder negativer) Anreize unterstützt werden. Wenn 
solche Maßnahmen jedoch keinen Erfolg haben, muss eine Rückführung durch die 
Ausländerbehörden, auch in Form von Abschiebungen, human und zugleich konsequent  
durchgeführt werden.  
 
Im Hinblick auf geschätzt 60.000 bis 100.000 Rückführungen, die voraussichtlich zukünftig in 
NRW vorgenommen werden müssten, muss der geltende Rechtsrahmen (Aufenthaltsgesetz, 
Asylgesetz sowie ergänzende landesrechtliche Vorschrifte n) so gestaltet und in der 
Verwaltungspraxis angewendet werden, dass ein Rückführungsmanagement einschließlich 
notwendiger Abschiebungsmaßnahmen praktikabel ausgestaltet wird und zugleich die gebotene 
Rechtsstaatlichkeit und Humanität der Maßnahmen gewahrt bleibt.

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Übersicht: 
 
1. Rückkehrberatung ausbauen 
 
2. Wirtschaftliche Rückkehranreize in geeigneten Fällen 
 
3. Unterstützung kommunaler Ausländerbehörden bei Rückführungsmaßnahmen 
 
4. Stärkung der Ausländerbehörden 
 
5. Politische Unterstützung der kommunalen Ausländerbehörden 
 
6. Abbau bestehender zusätzlicher, landesspezifischer Regelungen auf der Ebene von 
Verwaltungsvorschriften 
 
7. Entscheidungen von Härtefallkommission und Petitionsausschuss auf bedeutsame 
Härtefälle beschränken 
 
8. Strafrechtliche Sanktionen bei rechtswidrigem Aufenthalt und falschen 
Angaben/mangelnder Kooperation wirksam durchsetzen 
 
9. Verbleib von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten und mit geringer 
Bleibeperspektive in Aufnahmeeinrichtungen des Landes – Unmittelbare Rückführung aus 
diesen Einrichtungen 
 
10. Konzentrierte Rückführungen durchführen, insbesondere in Form von Sammelchartern 
 
11. Neue Strategien gegen Pass- und Ausweislosigkeit von Ausländern ergreifen 
 
12. Wirksame Verfahren bei medizinischen Abschiebungshindernissen schaffen 
 
13. Außenpolitisches Einwirken auf Staaten, die sich weigern, eigene Staatsangehörige 
zurückzunehmen 
 
14. Erweiterung der Kapazitäten in der Abschiebungshaft/Implementierung von Möglichkeiten 
zum Ausreisegewahrsam 
 
15. Datentransparenz schaffen – Evaluierung des Rückkehrmanagements ermöglichen

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Förderung der freiwilligen Rückkehr 
 
 
1. Rückkehrberatung ausbauen 
 
Ziel: Das erste Ziel des Rückkehrmanagements muss es sein, eine freiwillige Rückkehr von 
vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, insb. von abgelehnten Asylbewerbern, zu erreichen. 
Vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern muss deutlich gemacht werden, dass  es für sie keine 
legale inländische Bleibeperspektive mehr gibt und welche Konsequenzen ein weiterer, 
rechtswidriger Verbleib in Deutschland hat (Abschiebung, Wiedereinreisesperren etc.). 
 
Umsetzung: Hierzu ist es zunächst geboten, den Bereich der Rückkehrberatung auszubauen und zu 
stärken. Zugleich sollte die soziale Rückkehrberatung, insbesondere auch durch 
Hilfsorganisationen (z.B. Rotes Kreuz), weiter ausgebaut und auch von Landesseite gefördert 
werden. Die Rückkehrberatung sollte dabei – neben dem Auf zeigen der Konsequenzen eines 
weiteren Verbleibs im Inland – auch Beratungen zu sozialen Hilfestellungen im Zielland enthalten. 
Bei der Auswahl der Hilfsorganisationen für die Rückkehrberatung ist darauf zu achten, dass in 
dieser Phase des Verfahrens der S chwerpunkt der Beratung auf dem Rückkehrmanagement liegen 
muss (und nicht auf einer weiteren verbleibensbezogenen Verfahrensberatung). 
 
Um die freiwillige Rückkehr zu stärken, sollte auch darüber nachgedacht werden, in geeigneten 
Fällen vollziehbar ausreis epflichtigen Ausländern die Möglichkeit einer kostenfreien Rückreise – 
oder die Rückreisemöglichkeit mit einer geringen finanziellen Selbstbeteiligung – anzubieten, 
wenn ein Ausländer und seine Familie von der Möglichkeit einer solchen freiwilligen Ausreis e 
Gebrauch macht. Wiederholungsfälle müssen aber hier durch geeignete Vorkehrungen 
ausgeschlossen werden. 
 
 
2. Wirtschaftliche Rückkehranreize in geeigneten Fällen 
 
Ziel: Darüber hinaus sollte darüber nachgedacht werden, in geeigneten Fällen vollziehbar 
ausreisepflichtigen Ausländern wirtschaftliche Hilfestellung für den Wiedereinstieg im Zielland zu 
eröffnen.  
 
Umsetzung: Dies können z.B. sachliche oder finanzielle Überbrückungshilfen für die erste Zeit im 
Zielland sein, aber auch Hilfestellungen zum Aufbau e iner wirtschaftlichen Existenz (z.B. 
Mikrokredite zum Aufbau eines Kleingewerbes). Vergleichbare Vorgehensweisen gibt es bereits 
punktuell in einigen Bundesländern. Bei solchen wirtschaftlichen Anreizen ist jedoch strikt darauf 
zu achten, dass es keine Feh lanreize oder „Belohnungen“ für rechtswidriges Verhalten geben darf; 
daher müssen die Voraussetzungen solcher Hilfestellungen klar durch feststehende Kriterien 
geregelt werden (z.B. bestimmte Aufenthaltsdauer, wirtschaftliche und bildungspolitische 
Erfolgsaussicht). Zudem muss verhindert werden, dass ein betroffener Ausländer später ein zweites 
Mal von einem solchen Rückkehranreiz profitieren kann.

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Die Finanzierung solcher Hilfestellungen sollte idealer Weise aus Bundesmitteln erfolgen, da hier 
Förderprogramme unter Einbeziehung zielstaatsbezogener Kenntnisse am besten konditioniert 
werden können.  
 
 
Strukturelle Maßnahmen und Unterstützung der Ausländerbehörden 
 
3. Unterstützung kommunaler Ausländerbehörden bei Rückführungsmaßnahmen 
 
Ziel: In Nordrhein-Westfalen bedarf es einer stärkeren Unterstützung der Ausländerbehörden bei 
Rückführungsmaßnahmen durch zentralisierte Organisationseinheiten. Deshalb sollte das Land im 
Bereich der Rückführungsmaßnahmen den kommunalen Ausländerbehörden eine stärkere, 
unterstützende Hilfestellung beim Vollzug stellen.  
 
Umsetzung: Zwar hat sich die kommunale Zuständigkeit für den Vollzug des Ausländerrechts im 
Grundsatz bewährt. Bei der Vorbereitung und Durchführung von Rückführungsmaßnahmen, 
insbesondere in Anbetracht ihrer stark steigenden Zahl, stoßen viele Ausländerbehörden jed och an 
ihre personellen und organisatorischen Grenzen. Dies gilt insbesondere für die Durchführung von 
Abschiebungsmaßnahmen, wenn mit Widerstand durch die Betroffenen gerechnet werden muss. 
Deshalb ist eine unterstützende Hilfeleistung durch das Land NRW oder den vom Land 
finanzierten Zentralen Ausländerbehörden sinnvoll. 
 
Dies kann durch eine Zuständigkeit des Landes NRW bzw. der Bezirksregierungen geschehen oder 
durch eine Kompetenzausweitung der Zentralen Ausländerbehörden (z.B. durch Aufnahme 
„Vorbereitung und Durchführung von Rückführungen auf Hilfeersuchen der Ausländerbehörden 
i.S.d. § 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZustAVO“ in den Tatbestand des § 3 Abs. 2 ZustAVO – 
Amtshilfelösung). Die Einrichtung einer „Zentralen Rückkehrkoordination NRW (ZRK NRW)“ 
(vgl. Runderlass des MIK NRW - 121-39.13.09-2-16-072 (2604) vom 8. Juli 2016) ist insoweit ein 
sinnvoller Schritt in Richtung einer Unterstützungsleistung für die Kommunen, der allerdings noch 
weiter ausgebaut werden muss. 
 
Amts- und Vollzugshilfe durch die Polizei bei ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere bei 
Rückführungsmaßnahmen, müssen zukünftig generell auf Anforderung durch die kommunalen 
Ausländerbehörden gewährt werden; die Prüfung, ob im Einzelfall Amts- oder Vollzugshilfe durch 
die Polizeibehörden al s erforderlich angesehen wird, muss insoweit den kommunalen 
Ausländerbehörden selbst obliegen. 
 
Schließlich sollte auch der Bund den kommunalen Ausländerbehörden zukünftig systematisch und 
kontinuierlich Unterstützungsleistungen, z.B. durch Abordnung von Personal von Bundesbehörden, 
auf deren Wunsch zur Verfügung stellen. 
 
4. Stärkung der Ausländerbehörden 
 
Ziel: Für ein besseres Rückführungsmanagement, gerade in Anbetracht der zukünftig erheblich 
steigenden Zahl vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, muss  die finanzielle und personelle

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Ausstattung der Ausländerbehörden gestärkt werden. Hierzu bedarf es finanzieller und 
personalwirtschaftlicher Hilfestellungen durch das Land NRW. 
 
Umsetzung: Es ist davon auszugehen, dass künftig – auch unabhängig von der Fr age der 
Verortung der Zuständigkeit für die Durchführung von Abschiebungsmaßnahmen – landesweit eine 
dreistellige Zahl an neuem Personal bei den kommunalen Ausländerbehörden erforderlich sein 
wird. Für viele Städte, Kreise und Große kreisangehörige Städte in finanziell schwieriger Lage 
dürfte dies finanziell kaum zu bewältigen sein, zudem wird es zunehmend schwieriger, für die 
Tätigkeit bei den Ausländerbehörden sowohl innerkommunal als auch am externen Markt 
geeignetes Personal zu gewinnen.  
 
Es ist daher erforderlich, den Kommunen finanzielle Unterstützung für die höhere 
Personalausstattung der kommunalen Ausländerbehörden zu gewähren; dies kann durch eine 
Konnexitätsregelung im Rahmen der ZustAVO genauso erfolgen wie durch eine Berücksichtigung 
der erheblich gestiegenen Personalbedarfe im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes.  
 
5. Politische Unterstützung der kommunalen Ausländerbehörden 
 
Ziel: Erforderlich ist eine öffentliche politische Unterstützung der Arbeit der kommunalen 
Ausländerbehörden, insbeson dere auch durch die Landespolitik. Zudem sollten 
aufsichtsbehördliche Maßnahmen durch die Landesregierung, gerade bei 
Rückführungsmaßnahmen, auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt werden. 
 
Umsetzung: Gerade der Bereich des Rückkehrmanagements und insbes ondere der Vollzug von 
Rückführungsmaßnahmen ist für alle Beteiligten einschließlich der Bediensteten der 
Ausländerbehörden eine sehr belastende Situation und steht auch häufig kommunalpolitisch und 
gesellschaftspolitisch unter einer sehr kritischen Betrac htung. Vor diesem Hintergrund ist es 
geboten, die kommunalen Ausländerbehörden soweit wie möglich auch politisch bei ihrer Tätigkeit 
zu unterstützen. Dies sollte eine grundsätzlich unterstützende Kommunikation in der Öffentlichkeit, 
insb. auch durch das La nd NRW, umfassen. Zudem sollte sich die Landesregierung NRW bei 
öffentlichen Stellungnahmen zu konkreten Rückführungsmaßnahmen, insbesondere zu 
Abschiebungen, möglichst zurückhalten. Die Ausübung der Aufsicht von Seiten des Landes sollte 
sich insoweit, wenn im Einzelfall angezeigt, nur auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränken.  
 
6. Abbau bestehender zusätzlicher, landesspezifischer Regelungen auf der Ebene von 
Verwaltungsvorschriften 
 
Ziel: Zu fordern ist, dass künftig auf der Ebene des Landes NRW keine zusätzlichen Standards und 
Regelungen – insbesondere in Form von Verwaltungsvorschriften, Runderlassen oder generellen 
Weisungen – erlassen werden, die den bundesrechtlich geregelten Rahmen d es Asyl - und 
Aufenthaltsrechts inhaltlich abändern oder (im Sinne einer Erschwerung der Arbeit der 
Ausländerbehörden) verschärfen. Die bundesrechtlichen Regelungen des Asyl - und insbesondere 
des Aufenthaltsrechts sollten zukünftig Eins -zu-Eins umgesetzt un d zur Anwendung gebracht 
werden.

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Umsetzung: Der asyl - und aufenthaltsrechtliche Rahmen des Bundesrechts bietet bereits eine 
umfassende und hinreichende Beachtung rechtsstaatlicher und humanitärer Gesichtspunkte unter 
Berücksichtigung der Grundrechte der betroffenen Ausländer und des 
Verhältnismäßigkeitsprinzips. Weitere landesspezifische Regelungen, insbesondere durch das 
Ministerium für Inneres und Kommunales NRW auf der Ebene von Verwaltungsvorschriften, 
erschweren die sinnvolle Anwendung des Bundesrech ts und sind zudem mit Blick auf die 
Kompetenzen im Bund-Länder-Verhältnis verfassungsrechtlich bedenklich.  
 
Zudem sollten bestehende zusätzliche Regelungen auf der Ebene von Verwaltungsvorschriften im 
Land NRW, die über den asyl - und aufenthaltsrechtliche n Rahmen des Bundes hinausgehen, 
zeitnah zurückgenommen werden. Dies betrifft insbesondere den Erlass zum grundsätzlichen 
Verbot von Abschiebungen mit Familien zur Nachtzeit sowie die mit ca. 30 Seiten völlig 
überbordenden Verwaltungsvorschriften zur Absch iebungshaft (Abschiebungshaft -Richtlinie). In 
allen genannten Fällen bieten das bundesrechtlich geregelte Aufenthaltsgesetz und das Asylgesetz 
bereits einen hinlänglichen Schutz der betroffenen Ausländer. 
 
7. Entscheidungen von Härtefallkommission und Petitio nsausschuss auf bedeutsame 
Härtefälle beschränken 
 
Ziel: Einzelfallbezogene Intervention durch die Härtefallkommission sollten, vergleichbar der 
Rechtslage in den meisten anderen Bundesländern, auf bedeutsame Härtefälle im Einzelfall 
beschränkt werden. Ver zögerungsmöglichkeiten durch Anrufung der Härtefallkommission sollten 
möglichst vermieden werden, eine doppelte Anrufung von Härtefallkommission und 
Petitionsausschuss sollte, soweit verfassungsrechtlich möglich, eingeschränkt werden. 
 
Umsetzung: Das Instrument der Härtefallkommission (§ 23a AufenthG) existiert mittlerweile als 
Korrektiv in besonders gelagerten Härtefällen in allen Bundesländern. Dabei sind allerdings die 
Besetzung, die Ausgestaltung des Verfahrens und das Entscheidungsquorum zum Teil sehr 
unterschiedlich geregelt. In Nordrhein -Westfalen bestehen verhältnismäßig weitgehende 
Interventionsmöglichkeiten der Härtefallkommission. Das kann auch zu missbräuchlichen 
Inanspruchnahmen der Härtefallkommission führen, insb. um das Verfahren zu verzögern . Daher 
sollte künftig eine breitere Besetzung der Härtefallkommission unter stärkerer Berücksichtigung 
auch kommunaler Interessen (z.B. durch zusätzliche Vertreter von kommunalen 
Ausländerbehörden oder kommunalen Benennungsrechten), die Einführung eines Z weidrittel-
Quorums für Entscheidungen (so in zehn anderen Bundesländern) sowie die Voraussetzung, dass 
zu erwarten ist, dass die betreffenden Ausländer zukünftig ihren Lebensunterhalt aus eigenen 
Mitteln sicherstellen können (so zumindest in Baden -Württemberg, Bayern, Hessen und Sachsen), 
vorgesehen werden.  
 
8. Strafrechtrechtliche Sanktionen bei rechtswidrigem Aufenthalt und falschen 
Angaben/mangelnder Kooperation wirksam durchsetzen 
 
Ziel: Strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen das Aufenthaltsrecht sollten als Instrumente 
bei Ausländern, die sich trotz vollziehbarer Ausreisepflicht weiter im Inland aufhalten, bei 
Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die sich im Inland aufhalten, ohne einen Asylantrag zu stellen,

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und bei Ausländern, die falsche Angaben m achen oder die gebotene Mitwirkung verweigern, 
wieder vermehrt zum Einsatz kommen (insb. § 95 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 5 AufenthG).  
 
Umsetzung: Diese genannten Handlungen oder Unterlassungen sind bereits heute 
strafrechtsbewährt, kommen aber in der Praxis oftm als nicht mehr zum Tragen. Dennoch gibt es 
viele Fälle, in denen auch eine strafrechtliche Sanktion mittels Geldstrafen bzw. im 
Nichtzahlungsfalle Ersatzfreiheitsstrafen sowie Freiheitsstrafen eine repressive Wirkung auf das 
Verhalten der betreffenden Ausländer entfalten kann. Zudem sollte in den Katalog des § 95 Abs. 1 
AufenthG ausdrücklich aufgenommen werden, dass auch die Nichtmitwirkung bei notwendigen 
Handlungen zu Passbeschaffung oder Passersatzbeschaffung (§ 49 Abs. 2 2. Alt AufenthG) 
strafrechtlich sanktioniert wird. 
 
In diesem Kontext sollte insbesondere die Praxis vieler Staatsanwaltschaften in Nordrhein -
Westfalen, entsprechende Fälle in einer überwiegenden Zahl einzustellen, geändert werden. Zudem 
sollte auf Bundesebene über entsprechende Strafverschärfungen nachgedacht werden. 
 
Organisatorische Maßnahmen auf Seiten des Landes 
 
9. Verbleib von Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten und mit geringer 
Bleibeperspektive in Aufnahmeeirichtungen des Landes – Unmittelbare Rückführung 
aus diesen Einrichtungen 
 
Ziel: Die Kreise bekräftigen ihre Forderung, dass Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsstaaten und 
sonstige Flüchtlinge mit geringer Bleibeperspektive (z. B. Flüchtlinge aus den Maghreb -Staaten 
und Folgeantragsteller) künftig grundsätzlich bis zum Ende des Verfahrens in 
Aufnahmeeinrichtungen des Landes verbleiben. Zudem sollte das Land bei diesen 
Flüchtlingsgruppen die Rückführung selbst und unmittelbar aus jenen Aufnahmeeinrichtungen 
heraus durchführen (Ansätze zu einem solchen Verfahren gab es  bereits im „Aktionsplan 
Westbalkan“).  Voraussetzung ist allerdings die tatsächliche und rechtliche Rückführbarkeit der 
betroffenen Personen. 
 
Umsetzung: Durch das sog. Asylpaket II kann künftig gem. § 30a AsylG neben Asylbewerbern 
aus sicheren Herkunftss taaten u. a. auch für Folgeantragsteller, für Antragsteller, die 
Identitätsdokumente missbräuchlich vernichtet haben, oder für Antragsteller, die ihren Antrag nur 
zur Verzögerung oder Behinderung einer Abschiebungsentscheidung gestellt haben, ein Verbleib in 
einer besonderen Aufnahmeeinrichtung (des Landes) bis zur Entscheidung des BAMF über den 
Asylantrag und im Falle der Ablehnung bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebung 
vorgesehen werden. Um diese Verfahren in NRW verstärkt zur Anwendung zu bringen, sollte das 
Land NRW mit dem BAMF Vereinbarungen über den Betrieb weiterer besonderer Einrichtungen 
i.S.d § 5 Abs. 5 AsylG abschließen.  
 
In den genannten Fällen wären Rückführungsmaßnahmen abgelehnter Asylbewerber unmittelbar 
aus den Landeseinrich tungen möglich und grundsätzlich auch sinnvoll. Dafür zuständig wären 
gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4, § 19 ZustAVO die Zentralen Ausländerbehörden.

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Auf diese Weise könnten die kommunalen Ausländerbehörden in erheblicher Weise entlastet 
werden, denn die oben g enannten Personenkreise dürften einen nicht unwesentlichen Teil der 
abgelehnten Asylbewerber seit Beginn des großen Flüchtlingsandrangs im Jahr 2015 ausmachen. 
Zudem wäre es für das Land leichter, die abgelehnten Asylbewerber gesammelt und vor dem 
Entstehen von sozialen Bindungen zurückzuführen. 
 
10. Konzertierte Rückführungen durchführen, insb. in Form von Sammelchartern 
 
Ziel: Rückführungsmaßnahmen sollten zukünftig, soweit wie möglich, in Form von 
Sammelchartern erfolgen. Zudem sollten Flugrückführungen künf tig möglichst gleichmäßig von 
allen dafür geeigneten Flughäfen im Land NRW durchgeführt werden (Köln/Bonn, Düsseldorf, 
Münster/Osnabrück, Dortmund, Paderborn/Lippstadt). 
 
Umsetzung: Rückführungen durch sog. Sammelcharter haben den Vorteil, dass keine Rücksicht 
auf vorhandene Flugpläne genommen werden muss, und auch eine sicherheitstechnische 
Begleitung oft einfacher zu bewerkstelligen ist. Aufgrund der zu erwartenden, relativ hohen Zahlen 
an Personen, die in näherer Zeit aus Nordrhein -Westfalen zurückgeführt werden müssen, dürften 
solche Charter bei den meisten Zielstaaten auch aus finanziellen Gesichtspunkten sinnvoll sein 
(Bündelungseffekte, Synergieeffekte etc.). In den Fällen, in denen die Zahlen der 
Zurückzuführenden in einen bestimmten Zielstaat nicht für einen Sammelcharter ausreichen, 
sollten Kooperationen mit anderen Bundesländern angestrebt werden. Bei Zielländern, die keine 
Rückführung mit Sammelchartern zulassen, sollte übe r die Bundesebene entsprechend 
außenpolitischer Druck ausgeübt werden, solche Formen der Rückführung zu akzeptieren. 
 
Zudem ist dafür zu sorgen, dass Flugrückführungen, insbesondere in Form von sog. 
Sammelchartern, künftig möglichst gleichmäßig von allen d afür geeigneten Flughäfen im Land 
NRW durchgeführt werden (Köln/Bonn, Düsseldorf, Münster/Osnabrück, Dortmund, 
Paderborn/Lippstadt), um eine flächenbezogen gleichmäßige Belastung der kommunalen 
Ausländerbehörden zu erreichen. 
 
Strategien gegen bestehende r echtliche und tatsächliche Hindernisse bei 
Rückführungsmaßnahmen  
 
11. Neue Strategien gegen Pass- und Ausweislosigkeit von Ausländern ergreifen 
 
Ziel: Es müssen Maßnahmen zur Behebung der Probleme mit der Pass - und Ausweislosigkeit 
vieler Flüchtlinge getroffe n werden. Insbesondere muss, soweit realisierbar, die Möglichkeit von 
Passersatzpapieren eröffnet werden. Zudem müssen die Sanktionen und negativen Folgen bei 
fehlender Mitwirkung der Ausländer verstärkt werden. 
 
Umsetzung: Eines der größten Erschwernisse für Rückführungsmaß -
nahmen/Abschiebungsmaßnahmen ist die Pass - und Ausweislosigkeit von Ausländern. Dieses 
Problem betrifft insbesondere auch rechtskräftig abgelehnte Asylbewerber. Die Dimensionen 
dieses Problems werden deu tlich, wenn man berücksichtigt, dass zu Beginn des Jahres 2016 rund 
75 bis 80% der Flüchtlinge auf der Balkan -Route nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses oder 
eines vergleichbaren Identitätsdokumentes waren.

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In diesem Kontext ist es sinnvoll, die Be schaffung von Passersatzpapieren wegen der 
entsprechenden Sachnähe zu auswärtigen Angelegenheiten künftig grundsätzlich auf den Bund zu 
übertragen. Die Organisationseinheit Passersatzpapierbeschaffung bei der Bundespolizei in 
Potsdam ist hierfür ein erster wichtiger Schritt.  
 
Soweit vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer bei der Wiederbeschaffung von Passersatzpapieren 
nicht mitwirken, sollte die Möglichkeit von weiteren Zwangsmaßnahmen auf der Ebene des 
Leistungsrechts (z.B. grundsätzliche vollständige Umstellung auf Sachleistungen nach dem 
AsylblG) der Regelfall sein.  
 
Als mittel - und langfristige Maßnahme ist darüber nachzudenken, für Asylbewerber ohne 
Reisepass und ohne staatliches Ausweisdokument, der bzw. das einen gesicherten Hinweis auf die 
Identität des Flüchtlings gibt, ein gesondertes Prüfverfahren vorzusehen. Dies könnte dann 
vergleichbar dem Verfahren für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten gem. §§ 30a i.V.m. § 
5 Abs. 5 AsylG ablaufen, bis die Identität oder zumindest das Herkunftsland  des betreffenden 
Asylbewerbers geklärt ist. Hier wäre das BAMF dann berufen, Sprachermittler einzusetzen; bei 
einer Nichtkooperation kann dann das gesamte Verfahren beschleunigt durchgeführt werden (vgl. § 
30a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). In diesem Kontext ist da ran zu erinnern, dass grundsätzlich, trotz 
bestimmter Beweiserleichterungen bei heimat - und drittstaatsbezogenen Gründen, der 
Asylbewerber die objektive Beweislast im Asylverfahren trägt.  
 
Ein Anspruch auf Asyl bzw. Schutzstatus nach der Genfer Flüchtling skonvention muss aber 
grundsätzlich auch ohne Pass und andere amtliche Ausweisdokumente möglich bleiben. 
 
12. Wirksame Verfahren bei medizinischen Abschiebungshindernissen schaffen 
 
Ziel: Bei vorgetragenen medizinischen Hinderungsgründen ist ein unterstützende s Verfahren zur 
Feststellung des Nichtbestehens von medizinischen Abschiebungshindernissen erforderlich. Ein 
solches unterstützendes Verfahren könnte als Medizinerpool oder als spezifischer medizinischer 
Dienst ausgestaltet und zentralisiert, d.h. beim Lan d, bei den Bezirksregierungen oder den 
Zentralen Ausländerbehörden, angesiedelt werden. 
 
Umsetzung: Eines der größten Probleme in der Praxis bei Rückführungsmaßnahmen sind von 
vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern vorgetragene medizinische Hinderungsg ründe gegen 
eine Abschiebung. Hinzu kommt, dass entsprechende Atteste oftmals erst sehr zeitnah vor 
Abschiebungsmaßnahmen vorgelegt werden, so dass eine ärztliche Begutachtung durch die 
Ausländerbehörde nicht mehr vor dem Abschiebungstermin möglich ist; au f diese Weise sind in 
der Vergangenheit sehr viele Abschiebungsmaßnahmen vereitelt worden. 
 
Die im Rahmen des Asylpakets II vorgesehenen Maßnahmen in § 60a AufenthG zum Umgang mit 
vorgetragenen medizinischen Abschiebungshindernissen sind zwar im Grundsatz zu begrüßen, sie 
werden jedoch das Erfordernis einer medizinischen Begutachtung auf Veranlassung der 
Ausländerbehörden in vielen Fällen nach wie vor nicht entbehrlich machen.

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Um hier den kommunalen Ausländerbehörden eine Hilfestellung zu geben, wäre ein 
unterstützendes Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens von medizinischen 
Abschiebungshindernissen sinnvoll. Das unterstützende Verfahren sollte grundsätzlich auf 
Hilfeersuchen der jeweiligen Ausländerbehörde eingreifen, Anwendungsfälle wären insbeson dere 
Diagnosen, die durch vor Ort verfügbare Ärzte oder den öffentlichen Gesundheitsdient nicht 
fachlich umfassend begutachtet werden können (psychische Erkrankungen, seltene organische 
Erkrankungen). Das Land NRW könnte eine solche medizinische Unterstütz ungsleistung (auf 
Ebene des Landes selbst, auf Ebene der Bezirksregierungen oder der Ebene der Zentralen 
Ausländerbehörden) durch eigene Ärzte, durch Vertragsärzte oder Kooperationen mit 
entsprechenden medizinischen Institutionen umsetzen. 
 
13. Außenpolitisches Einwirken auf Staaten, die sich weigern, eigene Staatsangehörige 
zurückzunehmen 
 
Ziel: Ferner bedarf es eines außenpolitischen Vorgehens gegenüber Staaten, die sich weigern, ihre 
eigenen Staatsangehörigen wieder zurück zu nehmen.  
 
Umsetzung: Grundsätzlich ist es Aufgabe des Bundes, durch Verhandlungen auf diplomatischem 
Weg Druck auf Staaten auszuüben, die sich bislang weigern, ihre eigenen Staatsangehörigen 
wieder zurück zu nehmen. Dies kann dann, wenn sich der entsprechende Zielstaat weiger t, 
insbesondere auch Druck über außenpolitische Verhandlungen oder die 
Entwicklungszusammenarbeit umfassen. 
 
Sollte sich ein Zielstaat trotz entsprechenden diplomatischen Bemühens weiter weigern, eigene 
Staatsangehörige zurück zu nehmen, sollte auch daran gedacht werden, die Einreise - und 
Visaregelungen gegenüber solchen Staaten insgesamt zu verschärfen, da damit erfahrungsgemäß 
ein entsprechender Druck auf die politischen/administrativen Entscheidungsträger in den 
Zielstaaten ausgeübt werden kann. 
 
14. Erweiterung der Kapazitäten in der Abschiebungshaft/Implementierung von 
Möglichkeiten zum Ausreisegewahrsam 
 
Ziel: Es ist erforderlich, die Kapazität der Haftplätze in der Abschiebungshaftanstalt Büren (Kreis 
Paderborn) deutlich auf eine dreistellige Zahl zu erhö hen. Zudem sollte eine zweite 
Abschiebungshaftanstalt im Süden oder Westen Nordrhein -Westfalens implementiert werden und 
das Instrument des Ausreisegewahrsams durch Inhaftierungsmöglichkeit in Flughafennähe in NRW 
ermöglicht werden. 
 
Umsetzung: Gegenwärtig  zeigt sich zunehmend, dass die Zahl der Haftplätze in der 
Abschiebungshaftanstalt Büren deutlich zu gering bemessen ist. So hat es ursprünglich nur etwa 60 
Plätze für männliche Abschiebungshäftlinge gegeben, obwohl in Anbetracht des 
Flüchtlingszustroms eine weit höhere Zahl von Haftplätzen angemessen wäre. Mittl erweile ist die 
Zahl auf etwa 100  Haftplätze für Männer erhöht worden  (Haftplätze für 5 Frauen stehen in 
Ingelheim in Rheinland-Pfalz zur Verfügung). Dies ist aber nach wie vor nicht ausreichend. Zudem 
gibt es gegenwärtig keine Möglichkeit zur Krankenhausbehandlung während der Inhaftierung in 
der Abschiebungshaft.

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Auch wenn die Abschiebungshaft grundsätzlich nur ultima ratio sein sollte, ist doch bei der 
erheblich steigenden Zahl an Rückführungen auch eine deutliche Zunahme der Notwendigkeit von 
Inhaftierungen zur Durchsetzung der Rückführungen zu erwarten. 
 
Vor diesem Hintergrund ist zu fordern, die Zahl der Haftplätze in der Abschiebungshaft deutlich zu 
erhöhen. Aufgrund der zu erwartenden Zahl a n Rückführungsmaßnahmen wäre eine Zahl von 
mehreren hundert Haftplätzen in der Abschiebungshaft zumindest mittelfristig erforderlich. Zudem 
ist zu fordern, dass in Nordrhein -Westfalen aufgrund der Größe des Bundeslandes eine zweite 
Abschiebungshaftanstalt in den südlichen oder westlichen Landesteilen eingerichtet wird.  
 
Zudem sollte das Instrument des Ausreisegewahrsams (§ 62b AufenthG) künftig durch 
Inhaftierungsmöglichkeiten an allen Flughäfen in Nordrhein -Westfalen, von denen aus 
Abschiebungsmaßnahmen d urchgeführt werden, oder zumindest in deren räumlicher Nähe, 
ermöglicht werden. 
 
Ausblick: Grundlage für Evaluierung schaffen! 
 
15. Datentransparenz schaffen – Evaluierung des Rückkehrmanagements ermöglichen 
 
Ziel: Das Land NRW wird aufgefordert, möglichst qua rtalsweise einen Bericht über die Zahl der 
erfolgten (freiwilligen) Ausreisen und die Zahl der Abschiebungen aus Nordrhein -Westfalen im 
Verhältnis zu der Zahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen vorzulegen – und diese Zahlen 
in einen bundesweiten Vergleich zu stellen.  
 
Umsetzung: Eine Datentransparenz ist erforderlich, um allen Beteiligten (Kommunen und 
Landesbehörden) dieselbe Entscheidungsgrundlage zu eröffnen und zugleich Gerüchten und 
fehlerhaften Informationen zu diesem Thema vorzubeugen. Dah er sollte das Ministerium für 
Inneres und Kommunales NRW regelmäßig, mindestens aber quartalsweise, einen Bericht über die 
Zahl der erfolgten (freiwilligen) Ausreisen und die Zahl der Abschiebungen aus Nordrhein -
Westfalen im Verhältnis zu der Zahl der voll ziehbar ausreisepflichtigen Personen vorlegen. Idealer 
Weise sollte dies im Kontext mit den anderen Bundesländern erfolgen, um so Anhaltspunkte für 
die Wirksamkeit des Rückkehrmanagements gewinnen zu können. Nur so kann konsequent zeitnah 
evaluiert werden,  ob die in Nordrhein -Westfalen getroffenen Maßnahmen zum 
Rückkehrmanagement erfolgreich sind, oder ob hinsichtlich der Zahl der Rückkehrer eine 
Nachsteuerung beim Maßnahmenkatalog zum Rückkehrmanagement in Nordrhein -Westfalen 
erforderlich ist.

Beratungsverlauf (1)

28.09.2017 Rat
TOP 3.1.6 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Kaiserswerther Straße 199
  • Gülichplatz 1
  • Straße 19
  • Markt

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Details

Aktenzeichen
AN/1011/2017
Typ
AfD Antrag nach § 3
Datum
29.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27