Bürgereingabe gem. § 24 GO, Zebrastreifen nördlich des Kreuzungspunktes Sebastianstr.Hillesheimstr. sowie südöstliche und nordöstliche Abpollerung (Az.: 02-1600-114-22)
Beschlussvorlage Bezirksvertretung 2406/2022 vom 05.08.2022
Stand: Am 03.11.2022 in der Bezirksvertretung 5 (Nippes) geändert beschlossen.
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Anlage 2 - Eingabe
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Anlage 2 Sehr geehrte Damen und Herren der Bezirksvertretung 5 Nippes, im Bereich des Kreuzungspunktes Sebastianstr./Hillesheimstr. in Niehl sind Halteverbotszonen eingerichtet, um den Kreuzungspunkt für Autofahrer und Fußgänger übersichtlich zu halten. Allerdings werden diese Bereiche von Kurzparkern, die entweder die gegenüberliegende Bäckerei besuchen oder den Kiosk, hochfrequent genutzt. Dies führt dazu, dass der Kreuzungspunkt insbesondere für kleine Menschen sehr unübersichtlich wird bzw. diese zwischen den parkenden Autos erst spät gesehen werden. Ich würde daher die Einrichtung eines Zebrastreifens nördlich des Kreuzungspunktes vorschlagen, um die Situation zu entschärfen. Flankierend sollte man die Bereiche süd- östlich und nord-östlich des Kreuzungspunktes abpollern, sodass ein Missbrauch durch Kurzparker verhindert wird. Ich freue mich über eine Diskussion oder sogar eine Berücksichtigung dieser Anregung und verbleibe mit Besten Grüßen -
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteilig. (BV 3, 5 + 8)
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Hinweise zum Ausfüllen der Anlage Anlage „Öffentlichkeitsbeteiligung“ VARIANTE 1 Beteiligungsstufe Ausgestaltung (wesentliche Beteiligungsformate) ☐ Information ☐ Anhörung / Beratung ☐ Mitgestaltung / Mitverantwortung VARIANTE 2 ☐ Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt beziehungsweise wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. ☐ Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: Beteiligungsstufe Ausgestaltung (wesentliche Beteiligungsformate) ☐ Information ☐ Anhörung / Beratung ☐ Mitgestaltung / Mitverantwortung ☐ Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. ☐ Folgende Form des Verfahrens ist vorgeschrieben: ☐ Das Beteiligungskonzept ist bereits beigefügt beziehungsweise wird in der nächsten Sitzung zur Entscheidung vorgelegt. ☐ Ein spezielles Verfahren ist nicht vorgeschrieben. Folgender Verfahrenstyp wird empfohlen: ☐ Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird vorgeschlagen. VARIANTE 3 ☒ Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen, weil: Grund Begründung ☐ Dringlichkeitsentscheidung ☐ Eine Öffentlichkeitsbeteiligung hat bereits stattgefunden. ☒ Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Eine Entscheidung ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu treffen. ☐ Eine Verfahrensverlängerung erzeugt schwerwiegende Nachteile. ☐ Sonstiges Sollte der Platz zur Skizzierung der Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung oder zur Begründung, weshalb keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen wird, nicht ausreichen, fügen Sie bitte ein zusätzliches Blatt bei. -
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/64/644/5 Vorlagen-Nummer 2406/2022 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Bürgereingabe gem. § 24 GO, Zebrastreifen nördlich des Kreuzungspunktes Sebastianstr.Hillesheimstr. sowie südöstliche und nordöstliche Abpollerung (Az.: 02-1600-114- 22) Beschlussorgan Bezirksvertretung 5 (Nippes) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Nippes dankt dem Petenten für die Eingabe, lehnt aber die gewünschten Ver- kehrsänderungen ab. Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.09.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Der Petent regt die Einrichtung eines Zebrastreifens nördlich des Kreuzungspunktes an. Flankierend sollte man die Bereiche süd-östlich und nord-östlich des Kreuzungspunktes abpollern, sodass ein Missbrauch durch Kurzparker verhindert wird. Stellungnahme der Verwaltung Bei der Einrichtung eines Fußgängerüberweges sind rechtliche Vorgaben zu beachten. So dür- fen Fußgängerüberwege u. a nicht in der Nähe von anderen Fußgängerüberwegen liegen. In 80 m südlicher Entfernung zur Hillesheimstr. befindet sich bereits ein Fußgängerüberüberweg. Dar- über hinaus ist zu bedenken, dass ein Fußgängerüberweg auf Grund der privaten Zufahrten und Stellplätze in dem angesprochenen Bereich nicht zu realisieren ist. Die Installation von Pollern auf der westlichen Seite im Einmündungsbereich der Hillesheimstr. ist auf Grund der ausgewiesenen Feuerwehraufstellfläche und der Zufahrten nicht möglich. Darüber hinaus ist das Parken auf Gehwegen nach § 12 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht zulässig. Gem.§ 39 Abs.1 i. V. m. § 45 Abs. 9 StVO hält der Gesetzgeber an, verkehrstechnische Maßnahmen nur dort zu treffen, wo ein zwingendes Erfordernis besteht. Durch die best ehende gesetzliche Regelung ergibt sich kein zwingendes Erfordernis zur Anordnung von baulichen Elementen in der Form von Pollern auf dem Gehweg im Bereich der Sebastianstraße und der Hillesheimstraße. Es können nicht überall dort Poller aufgestellt werden , wo falsch geparkt wird. Zum einen wird der Gehweg durch die baulichen Elemente dauerhaft eingeengt, zum anderen sind Poller über- aus wartungsintensiv, da diese oft beschädigt werden. Die Einrichtung des Haltverbotes ist ge- nerell erfolgt, um den Bereich üb ersichtlich zu halten; auch kurzes Parken ist hier nicht gestat- tet. Der Ordnungs- und Verkehrsdienst wurde informiert, um regelmäßige Kontrollen des Be- reichs durchzuführen. Anlagen 1. Öffentlichkeitsbeteiligung 2. Eingabe
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