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2487/2021

AN/0972/2021 Die Grünen, Fritz-Encke-Volkspark: Nutzung für kleinere Kulturveranstaltungen

Beantwortung einer Anfrage (BV) 05.08.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 06.09.2021, TOP 7.1.3

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

6826 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VII/41 
 
Vorlagen-Nummer 
 2487/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 06.09.2021 
 
AN/0972/2021 Die Grünen, Fritz-Encke-Volkspark: Nutzung für kleinere Kulturveranstaltungen 
In der Sitzung der Bezirksvertretung 2 am 14.06.2021 hat die Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN folgen-
de Fragen zur Nutzung des Fritz-Encke-Parks für kleinere Kulturveranstaltungen an die Verwaltung 
gestellt: 
Wie kann der Fritz-Encke-Park mit den genannten Orten auch kurzfristig einer oben beschriebenen 
kulturellen Nutzung zugeführt werden, von der darstellende Künstler*innen und Literaturschaffende in 
Köln und natürlich die Bürgerinnen und Bürger profitieren würden?  
Antwort der Verwaltung:  
Die Vorgaben des Denkmal- und Landschaftsschutz sowie der Stadtordnung stehen einer Nutzung des 
Fritz-Encke-Park als Ort kultureller Nutzung entgegen. Grundsätzlich können nach Landschaftsplan und 
Stadtordnung Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, jedoch nur dann, wenn eine Beeinträchtigung 
des Naturhaushalts ausgeschlossen werden kann. Die Genehmigung von kulturellen Veranstaltungen 
würde einen Präzedenzfall bedeuten, den die Verwaltung vermeiden möchte. Einer bisher nicht geneh-
migten und mit den Vorgaben des Landschaftsplans nicht übereinstimmenden Nutzung steht darüber 
hinaus die unmittelbare Nähe der Wohnbebauung und die damit verbundene Lärmbelästigung der 
Anwohner*innen entgegen. 
Begründung:  
Die ursprüngliche Planung des ehemaligen Volkspark Raderthal (heute Fritz-Encke-Park) sah ein 
umfangreiches Programm für Freizeitaktivitäten vor. Im nordwestlichen Teil des Parks legte Encke im 
Bereich eines Hügels ein Freiluft-Theater an. Die Struktur dieses Freiluft-Theaters ist heute noch vor-
handen. Inwieweit jemals eine Theater-Nutzung stattgefunden hat, kann nicht festgestellt werden. 
In der Nachkriegszeit wurden große Teile des Parks bebaut, auch im Bereich des Freiluft-Theaters. 
Aufgrund der heute unmittelbar angrenzenden Wohnbebauung ist das Thema Lärmschutz zu berück-
sichtigen. 
Die Parkanlage ist über den Landschaftsplan als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Darüber hinaus 
steht die gesamte Anlage unter Denkmalschutz, so dass Veränderungen ausgeschlossen sind. Die 
Kölner Stadtordnung regelt weitergehende Aspekte der Nutzung. Diese Vorgaben sind bei einer Ge-
nehmigung grundsätzlich zu berücksichtigen. 
Die Vorgaben des Landschaftsplans und der Stadtordnung sind im Folgenden aufgeführt. Demnach hat 
der Schutz der öffentlichen Anlagen und Schutz von Natur und Landschaft Priorität.

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Der Landschaftsplan Köln setzte den Fritz Encke Park wie folgt fest: 
Das LSG  L17 „Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge“ wird 
festgesetzt 
1. zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere 
durch Sicherung stadtklimatisch und ökologisch wichtiger Ausgleichsräume und wichtiger Ver-
bindungselemente zur Vernetzung des bebauten Bereichs mit dem Freiraum. 
2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere durch Siche-
rung der vielgestaltigen Lebensräume des historischen Landschaftsparks und durch Erhaltung 
von stadtnahen Resten der bäuerlichen Kulturlandschaft im Übergangsbereich zur freien 
Landschaft. 
3. wegen der besonderen Bedeutung des großen Erholungsraumes für die stille, landschaftsbe-
zogene und die aktive Erholung. 
 
Unter den allgemeinen Verbotsregelungen ist folgender, auch für den Bereich des Fritz-Encke-Parks 
geltender Verbotstatbestand aufgeführt:  
30. ungenehmigte Veranstaltungen aller Art durchzuführen und Aufbauten zu deren Zweck zu errich-
ten. 
Mit folgender Erläuterung: 
Hierdurch sollen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden und Schäden verhindert werden. 
Das Verbot umfasst private und gewerbliche Veranstaltungen, Ansammlungen, Partys sowie unorga-
nisierte Zusammenkünfte (z. B. über soziale Netzwerke wie Facebook).  
 
Folgende Unberührtheitsregelung (Nicht betroffene Nutzungen) gilt darüber hinaus: 
 
9. die Durchführung von traditionellen Veranstaltungen (z. B. Sommerfeste, Schützenfeste, Kulturver-
anstaltungen etc.) sowie von Wander-, Lauf- und Radsportveranstaltungen auf befestigten Wegeflä-
chen. Gleiches gilt für genehmigungspflichtige Veranstaltungen im Geltungsbereich der Kölner Stadt-
ordnung. Davon ausgenommen ist die Beschädigung von Bäumen und Sträuchern. 
Hierzu ist erläutert: 
Als traditionell gelten die Veranstaltungen, die bereits bei Inkrafttreten des Landschaftsplans auf den-
selben Flächen und im selben Umfang durchgeführt wurden. 
Gleiches gilt für Veranstaltungen, die nach Inkrafttreten des Landschaftsplans auf denselben Flächen 
und im selben Umfang bereits in drei aufeinander folgenden Jahren genehmigt wurden. 
 
Auszug aus der Stadtordnung Köln 
 
Folgende Vorgaben der Stadtordnung sind zu berücksichtigen: 
IV. Schutz der Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen  
§ 21 Beschädigung der Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen 
(1) Jegliche Beschädigung von Verkehrsflächen, öffentlichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne 
dieser Verordnung ist verboten. 
(2) Die öffentlichen Anlagen dürfen nur so genutzt werden, wie es sich aus der Natur der einzelnen 
Anlage und ihrer Zweckbestimmung ergibt. Die Benutzung muss schonend erfolgen, so dass Flora, 
Fauna oder die Ausstattungen nicht beschädigt, beschmutzt oder anderweitig beeinträchtigt werden 
 
VII. Schlussbestimmungen 
§ 32 Ausnahmen und weitergehende Nutzungen 
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung können in begründeten Fällen, soweit es mit dem öffent-
lichen Interesse vereinbar ist, Ausnahmen zugelassen werden. 
(2) Jegliche Veranstaltungen, Werbemaßnahmen, das Anbieten oder Verteilen von Waren oder 
Druckschriften, das Anbieten oder Erbringen gewerblicher Leistungen sowie gewerbliche oder private 
Aufbauten in öffentlichen Anlagen bedürfen einer Genehmigung durch die Stadt Köln. 
(4) Eine über die Vorschriften der §§ 24 bis 30 hinausgehende Nutzung der öffentlichen Anlagen, z. 
B. die Durchführung von Veranstaltungen, kann im Einzelfall auf Antrag von der Stadt Köln genehmigt 
werden.

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Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden, um die historische Substanz so wiederherzustellen 
und zu sichern, dass eine kulturelle Nutzung nach positiver Evaluation auch für einen längeren Zeit-
raum möglich erscheint? 
Wie kann ein Konzept entwickelt werden, das die kulturellen Angebote in Einklang mit den Bedürfnis-
sen der Bewohner*innen vor Ort gewährleistet? 
 
Antwort der Verwaltung:  
Gegen eine kulturelle Nutzung für einen längeren Zeitraum sprechen der Denkmal- und Landschafts-
schutz sowie die Stadtordnung, Ausführungen s.o.

Beratungsverlauf (1)

06.09.2021 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 7.1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
2487/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
05.08.2021
Erstellt
05.07.2021 09:52