2816/2018
Siebzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29.06.2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages
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Anlage 1 - Änderungssatzung
2430 Zeichen
Anlage 1
Siebzehnte Satzung
zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines
Erschließungsbeitrages
vom
Der Rat der Stadt Kö ln hat in seiner Sitzung am ………. aufgrund des § 132 des Baugeset z-
buches (BauGB) in der F assung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634 ) in
Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung des La ndes Nordrhein-West-
falen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma chung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/
SGV NRW 2023) - jeweils in der bei E rlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Sat-
zung beschlossen:
§ 1
§ 3 Absatz 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages -
Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 (ABl. St adt Köln 2001, S. 289; 2004,
S. 106, 876; 2005, S. 640; 2006, S. 889; 2007, S. 576; 2009, S. 175, 1087; 2010, S. 1013;
2011, S. 1134; 2013, S. 141; 2014, S. 44, 961 ; 2015, S. 514; 2017, S. 5; 2017, S. 461 ) wird
wie folgt neu gefasst:
„Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach tatsäc hlichen Kosten ermittelt,
soweit für den jeweiligen Herstellungszeitraum keine Einheitssätze für die betroffenen
Teileinrichtungen im Verzeichnis der Einheitssätze nach § 3 Absatz 3 dieser Satzung
festgesetzt sind.
Bei der Festsetzung von Einheitssätzen wird der beitragsfähige Erschließungsau f-
wand mit Ausnahme der Straßenbäume je Quadratmeter Fläche der Erschließung s-
anlage ermittelt. Bei Straßenbäumen wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand
als Einheitssatz je Baum ermittelt.
Zum beitragsfähigen Aufw and gehören auch Fremdkapitalkosten . Sie sind nicht B e-
standteil der Einheitssatzermittlung.“
§ 2
Gemäß § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages -
Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 wird folgender Text al s Verzeichnis der
Einheitssätze (Teil 3) ergänzend aufgenommen:
"Einheitssatz für Erschließungsanlagen bzw. ihre Teileinrichtu ngen
nach § 2 Abs. 1 Ziffer
Herstellungszeitraum
ab 01.01.2017
bis 31.12.2017
Euro/m²
16
4 b) Straßenbäume je Baum 1.157,62
1 bis 4 Straßenbeleuchtung
a) technische Leuchtstellen 8,77
b) dekorative Leuchtstellen 13,41“
§ 3
§ 1 der Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft.
§ 2 der Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2816/2018
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 22.10.2018
- Erstellt
- 24.08.2018 07:37