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Siebzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29.06.2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 2816/2018 vom 22.10.2018

Stand: Am 14.02.2019 im Rat ungeändert beschlossen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/621/2 Vorlagen-Nummer 2816/2018 Freigabedatum 22.10.2018 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Siebzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29.06.2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 17. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 in der als Anlage 1 zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Alternative keine Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.11.2018 Verkehrsausschuss 13.11.2018 Finanzausschuss 19.11.2018 Rat 22.11.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Änderung der Abrechnungsart (§ 1 des Satzungstextes) Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands zwei Me- thoden zulässig – die Ermittlung nach tatsächlichen Kosten und die Ermittlung nach Einheitssätzen, § 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB. § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungs- beitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001) sieht grundsätzlich die Aufwandsermittlung nach Ein- heitssätzen vor. Die Festsetzung der Einheitssätze erfolgte bisher jährlich durch entsprechende Sat- zungen. Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind die Einheitssätze nach den in der Gemeinde übli- cherweise durchschnittlich aufzuwendenden Herstellungskosten vergleichbarer Erschließungsanla- gen festzusetzen. Bereits in den Vorjahren ergab sich im Bereich Straßenbau die Schwierigkeit, dass keine genügende Anzahl repräsentativer Baumaßnahmen aus dem Erschließungsbereich zur Ermittlung der Ein- heitssätze für die einzelnen Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen (Fahrbahn, Gehweg, Rad- weg usw.) zur Verfügung stand. Auch für das Herstellungsjahr 2017 stehen nach Auskunft des zu- ständigen Fachamtes für keine Teileinrichtung abgerechnete Baumaßnahmen in ausreichender An- zahl zur Verfügung. Im Grünbereich gibt es vergleichbare Probleme hinsichtlich des Straßenbegleitgrüns. Um die gesetzlich vorgeschriebene Refinanzierung von Erschließungsmaßnahmen zu sichern, wer- den ab dem Herstellungsjahr 2017 für den Bereich Straßenbau sowie für das Straßenbegleitgrün Ein- heitssätze nicht neu festgesetzt. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis von tatsächlichen Kosten. Dies entspricht der Vorgehensweise im Bereich der Straßenentwässerung, die seit Gründung der Stadt- entwässerungsbetriebe Köln, AöR, ebenfalls nach tatsächlichen Kosten abgerechnet wird. § 3 EBS 2001 wird entsprechend angepasst. Als Regelfall wird nunmehr die Abrechnung nach tat- sächlichen Kosten vorgesehen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für den Fall, dass Einheitssätze fest- gesetzt sind (siehe dazu unten). Da die bestehende Regelung in § 3 EBS 2001 noch wirksam ist, kann die Satzungsänderung hierzu erst für die Zukunft in Kraft treten. Dies hindert jedoch nicht, bereits ab dem Herstellungszeitraum 2017 die Kosten von Straßenbau und Straßenbegleitgrün nach tatsächlichen Kosten abzurechnen. Insoweit ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Beitragspflicht auf der Grundlage der tat- sächlichen Kosten entsteht, wenn die eigentlich vorgesehenen Einheitssätze aus welchem Grunde auch immer nicht anwendbar sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.11.1985, 8 C 41.84). Festsetzung von Einheitssätzen (§ 2 des Satzungstextes) Für Straßenbäume und Straßenbeleuchtung ist die Festsetzung von Einheitssätzen möglich. Für die Straßenbäume wurden die durchschnittlichen Kosten je Baum für das Herstellungsjahr 2015 durch umfangreiche Auswertung der laufenden Verträge neu ermittelt. Der Wert wurde für 2016 fort- geschrieben. Aufgrund der losweisen Vergabe über mehrere Pflanzperioden wird der bestehende Einheitssatz von 1.157,62 € auch für 2017 beibehalten. Sobald die erforderliche Anzahl von Pflanz- maßnahmen auf der Grundlage neuer Verträge auswertbar vorliegt (durch die erforderlichen Pflege- maßnahmen kann sich eine Maßnahme bis zur Fertigstellung über ein Kalenderjahr hinaus erstre- cken), erfolgt eine Anpassung des Einheitssatzes. Die Einheitssätze für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung wurden von der ausführenden Rhein- 3 Energie AG neu ermittelt. Bei der Straßenbeleuchtung ist die Kostenentwicklung insbesondere von der Art der eingesetzten Leuchten und der erforderlichen Masthöhen abhängig. Hieraus ergeben sich Veränderungen in der Höhe der Einheitssätze unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung. Für das Jahr 2017 verändern sich die Einheitssätze gegenüber dem Jahr 2016 sowohl bei den deko- rativen als auch bei den technischen Leuchtstellen. Die in der Bedarfsermittlung (Anlage 2) aufgeführ- ten Werte sind Nettokosten. Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % ergeben sich die im Satzungstext aufgeführten Einheitssätze in Höhe von 8,77 €/m² für technische Leuchtstel- len und 13,41 €/m² für dekorative Leuchtstellen. Die Werte für das Herstellungsjahr 2016 betrugen 7,21 €/m² für technische Leuchtstellen und 13,93 €/m² für dekorative Leuchtstellen. Zur weiteren Begründung wird auf die als Anlage 2 beigefügten Bedarfsberechnung für den Bereich Straßenbeleuchtung hingewiesen. Die Einheitssätze gelten jeweils für einzelne Jahreszeiträume. Die in dem Satzungsentwurf aufgeführ- ten Einheitssätze wurden für den gesamten Herstellungszeitraum des Jahres 2017 ermittelt. Daher muss § 2 der Satzung rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft treten. Begründung zur fehlenden Alternative: Eine Alternative besteht nicht. Die Pflicht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen im angefallenen Umfang ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben. Anlagen  Anlage 1: Satzungstext  Anlage 2: Bedarfsberechnung Straßenbeleuchtung
  • Anlage 2 - Bedarfsberechnung Straßenbeleuchtung

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    Anlage 2 Ermittlung Einheitspreis Preisstand: Ist 2017 Technisch dekorative Leuchtstellen Technische Leuchtstellen Gesamt nachrichtlich Beleuchtete Fläche - Straßenbreite m 7 9 - Mastabstand m 30 35 - Straßenfläche m2 210 315 Herstellkosten (Mast-, Leuchte-, Kabelanschluss) €/Leuchte 2.366,68 2.320,75 Anzahl der Beleuchtungsanlagen bezogen auf die Leuchten Stück 160 166 Gesamtkosten € 378.669,53 385.244,87 763.914,40 Gesamtfläche m2 33.600 52.290 85.890,00 Einheitssatz €/m 2 11,27 7,37 8,89
  • Anlage 1 - Änderungssatzung

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    Anlage 1 Siebzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom Der Rat der Stadt Kö ln hat in seiner Sitzung am ………. aufgrund des § 132 des Baugeset z- buches (BauGB) in der F assung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634 ) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung des La ndes Nordrhein-West- falen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma chung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/ SGV NRW 2023) - jeweils in der bei E rlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Sat- zung beschlossen: § 1 § 3 Absatz 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages - Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 (ABl. St adt Köln 2001, S. 289; 2004, S. 106, 876; 2005, S. 640; 2006, S. 889; 2007, S. 576; 2009, S. 175, 1087; 2010, S. 1013; 2011, S. 1134; 2013, S. 141; 2014, S. 44, 961 ; 2015, S. 514; 2017, S. 5; 2017, S. 461 ) wird wie folgt neu gefasst: „Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach tatsäc hlichen Kosten ermittelt, soweit für den jeweiligen Herstellungszeitraum keine Einheitssätze für die betroffenen Teileinrichtungen im Verzeichnis der Einheitssätze nach § 3 Absatz 3 dieser Satzung festgesetzt sind. Bei der Festsetzung von Einheitssätzen wird der beitragsfähige Erschließungsau f- wand mit Ausnahme der Straßenbäume je Quadratmeter Fläche der Erschließung s- anlage ermittelt. Bei Straßenbäumen wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand als Einheitssatz je Baum ermittelt. Zum beitragsfähigen Aufw and gehören auch Fremdkapitalkosten . Sie sind nicht B e- standteil der Einheitssatzermittlung.“ § 2 Gemäß § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages - Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 wird folgender Text al s Verzeichnis der Einheitssätze (Teil 3) ergänzend aufgenommen: "Einheitssatz für Erschließungsanlagen bzw. ihre Teileinrichtu ngen nach § 2 Abs. 1 Ziffer Herstellungszeitraum ab 01.01.2017 bis 31.12.2017 Euro/m² 16 4 b) Straßenbäume je Baum 1.157,62 1 bis 4 Straßenbeleuchtung a) technische Leuchtstellen 8,77 b) dekorative Leuchtstellen 13,41“ § 3 § 1 der Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. § 2 der Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

Beratungsverlauf

  1. 10.12.2018

    Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales

    TOP 10.4, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ohne Votum in nachfolgende Gremien
  2. 29.01.2019

    Verkehrsausschuss

    TOP 4.3, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert empfohlen
  3. 11.02.2019

    Finanzausschuss

    TOP 10.5, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen
  4. 14.02.2019 zuletzt

    Rat

    TOP 16.1, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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