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2816/2018

Siebzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29.06.2001 über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 22.10.2018

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 2 - Bedarfsberechnung Straßenbeleuchtung

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Ansehen

Anlage 1 - Änderungssatzung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

5918 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/621/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 2816/2018 
Freigabedatum 
22.10.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Siebzehnte Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29.06.2001 über die 
Erhebung eines Erschließungsbeitrages 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 17. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln über die 
Erhebung eines Erschließungsbeitrages – Erschließungsbeitragssatzung – vom 29. Juni 2001 in der 
als Anlage 1 zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
 
 
Alternative 
 
keine 
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.11.2018 
Verkehrsausschuss 13.11.2018 
Finanzausschuss 19.11.2018 
Rat 22.11.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
 
Änderung der Abrechnungsart (§ 1 des Satzungstextes) 
Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands zwei Me-
thoden zulässig – die Ermittlung nach tatsächlichen Kosten und die Ermittlung nach Einheitssätzen, 
§ 130 Abs. 1 Satz 1 BauGB. § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungs-
beitrages vom 29. Juni 2001 (EBS 2001) sieht grundsätzlich die Aufwandsermittlung nach Ein-
heitssätzen vor. Die Festsetzung der Einheitssätze erfolgte bisher jährlich durch entsprechende Sat-
zungen. Nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind die Einheitssätze nach den in der Gemeinde übli-
cherweise durchschnittlich aufzuwendenden Herstellungskosten vergleichbarer Erschließungsanla-
gen festzusetzen. 
 
Bereits in den Vorjahren ergab sich im Bereich Straßenbau die Schwierigkeit, dass keine genügende 
Anzahl repräsentativer Baumaßnahmen aus dem Erschließungsbereich zur Ermittlung der Ein-
heitssätze für die einzelnen Teileinrichtungen von Erschließungsanlagen (Fahrbahn, Gehweg, Rad-
weg usw.) zur Verfügung stand. Auch für das Herstellungsjahr 2017 stehen nach Auskunft des zu-
ständigen Fachamtes für keine Teileinrichtung abgerechnete Baumaßnahmen in ausreichender An-
zahl zur Verfügung. 
 
Im Grünbereich gibt es vergleichbare Probleme hinsichtlich des Straßenbegleitgrüns. 
 
Um die gesetzlich vorgeschriebene Refinanzierung von Erschließungsmaßnahmen zu sichern, wer-
den ab dem Herstellungsjahr 2017 für den Bereich Straßenbau sowie für das Straßenbegleitgrün Ein-
heitssätze nicht neu festgesetzt. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis von tatsächlichen Kosten. Dies 
entspricht der Vorgehensweise im Bereich der Straßenentwässerung, die seit Gründung der Stadt-
entwässerungsbetriebe Köln, AöR, ebenfalls nach tatsächlichen Kosten abgerechnet wird. 
 
§ 3 EBS 2001 wird entsprechend angepasst. Als Regelfall wird nunmehr die Abrechnung nach tat-
sächlichen Kosten vorgesehen. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für den Fall, dass Einheitssätze fest-
gesetzt sind (siehe dazu unten). 
 
Da die bestehende Regelung in § 3 EBS 2001 noch wirksam ist, kann die Satzungsänderung hierzu 
erst für die Zukunft in Kraft treten. Dies hindert jedoch nicht, bereits ab dem Herstellungszeitraum 
2017 die Kosten von Straßenbau und Straßenbegleitgrün nach tatsächlichen Kosten abzurechnen. 
Insoweit ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Beitragspflicht auf der Grundlage der tat-
sächlichen Kosten entsteht, wenn die eigentlich vorgesehenen Einheitssätze aus welchem Grunde 
auch immer nicht anwendbar sind (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.11.1985, 8 C 41.84).  
 
Festsetzung von Einheitssätzen (§ 2 des Satzungstextes) 
 
Für Straßenbäume und Straßenbeleuchtung ist die Festsetzung von Einheitssätzen möglich.  
 
Für die Straßenbäume wurden die durchschnittlichen Kosten je Baum für das Herstellungsjahr 2015 
durch umfangreiche Auswertung der laufenden Verträge neu ermittelt. Der Wert wurde für 2016 fort-
geschrieben. Aufgrund der losweisen Vergabe über mehrere Pflanzperioden wird der bestehende 
Einheitssatz von 1.157,62 € auch für 2017 beibehalten. Sobald die erforderliche Anzahl von Pflanz-
maßnahmen auf der Grundlage neuer Verträge auswertbar vorliegt (durch die erforderlichen Pflege-
maßnahmen kann sich eine Maßnahme bis zur Fertigstellung über ein Kalenderjahr hinaus erstre-
cken), erfolgt eine Anpassung des Einheitssatzes.  
 
Die Einheitssätze für die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung wurden von der ausführenden Rhein-

3 
Energie AG neu ermittelt. Bei der Straßenbeleuchtung ist die Kostenentwicklung insbesondere von 
der Art der eingesetzten Leuchten und der erforderlichen Masthöhen abhängig. Hieraus ergeben sich 
Veränderungen in der Höhe der Einheitssätze unabhängig von der allgemeinen Preisentwicklung. 
 
Für das Jahr 2017 verändern sich die Einheitssätze gegenüber dem Jahr 2016 sowohl bei den deko-
rativen als auch bei den technischen Leuchtstellen. Die in der Bedarfsermittlung (Anlage 2) aufgeführ-
ten Werte sind Nettokosten. Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % ergeben 
sich die im Satzungstext aufgeführten Einheitssätze in Höhe von 8,77 €/m² für technische Leuchtstel-
len und 13,41 €/m² für dekorative Leuchtstellen. Die Werte für das Herstellungsjahr 2016 betrugen 
7,21 €/m² für technische Leuchtstellen und 13,93 €/m² für dekorative Leuchtstellen. 
 
Zur weiteren Begründung wird auf die als Anlage 2 beigefügten Bedarfsberechnung für den Bereich 
Straßenbeleuchtung hingewiesen. 
 
Die Einheitssätze gelten jeweils für einzelne Jahreszeiträume. Die in dem Satzungsentwurf aufgeführ-
ten Einheitssätze wurden für den gesamten Herstellungszeitraum des Jahres 2017 ermittelt. Daher 
muss § 2 der Satzung rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft treten. 
 
 
Begründung zur fehlenden Alternative: 
 
Eine Alternative besteht nicht. Die Pflicht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen im angefallenen 
Umfang ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben. 
 
Anlagen 
 Anlage 1: Satzungstext 
 Anlage 2: Bedarfsberechnung Straßenbeleuchtung

Anlage 2 - Bedarfsberechnung Straßenbeleuchtung

543 Zeichen

Anlage 2 
Ermittlung Einheitspreis Preisstand: Ist 2017 
 
 
  Technisch 
dekorative 
Leuchtstellen 
Technische 
Leuchtstellen 
Gesamt 
nachrichtlich  
Beleuchtete Fläche 
    
- Straßenbreite m 7 9 
 
- Mastabstand m 30 35  
- Straßenfläche m2 210 315  
Herstellkosten 
(Mast-, Leuchte-, 
Kabelanschluss) 
€/Leuchte  2.366,68 2.320,75 
 
Anzahl der 
Beleuchtungsanlagen bezogen 
auf die Leuchten 
Stück 160 166 
 
Gesamtkosten € 378.669,53 385.244,87 763.914,40  
Gesamtfläche m2 33.600 52.290 85.890,00 
Einheitssatz  €/m 2 11,27  7,37  8,89

Anlage 1 - Änderungssatzung

2430 Zeichen

Anlage 1 
 
Siebzehnte Satzung  
 
zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 29. Juni 2001 über die Erhebung eines 
Erschließungsbeitrages  
 
vom  
 
Der Rat der Stadt Kö ln hat in seiner Sitzung am ……….  aufgrund des § 132 des Baugeset z-
buches (BauGB) in der F assung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634 ) in 
Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung des La ndes Nordrhein-West-
falen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntma chung vom 14.07.1994 (GV NRW S.  666/ 
SGV NRW 2023) - jeweils in der bei E rlass dieser Satzung geltenden Fassung - diese Sat-
zung beschlossen: 
 
§ 1 
 
§ 3 Absatz 1 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages - 
Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni 2001 (ABl. St adt Köln 2001, S.  289; 2004, 
S. 106, 876; 2005, S. 640; 2006, S. 889; 2007, S. 576; 2009, S. 175, 1087; 2010, S. 1013; 
2011, S. 1134; 2013, S. 141; 2014, S. 44, 961 ; 2015, S. 514; 2017, S. 5; 2017, S. 461 ) wird 
wie folgt neu gefasst: 
 
„Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach tatsäc hlichen Kosten ermittelt, 
soweit für den jeweiligen Herstellungszeitraum keine Einheitssätze für die betroffenen 
Teileinrichtungen im Verzeichnis der Einheitssätze nach § 3 Absatz 3 dieser Satzung 
festgesetzt sind. 
 
Bei der Festsetzung von Einheitssätzen wird der beitragsfähige Erschließungsau f-
wand mit Ausnahme der Straßenbäume je Quadratmeter Fläche der Erschließung s-
anlage ermittelt. Bei Straßenbäumen wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand 
als Einheitssatz je Baum ermittelt. 
 
Zum beitragsfähigen Aufw and gehören auch Fremdkapitalkosten . Sie sind nicht B e-
standteil der Einheitssatzermittlung.“ 
 
§ 2 
 
Gemäß § 3 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages - 
Erschließungsbeitragssatzung - vom 29. Juni  2001 wird folgender Text al s Verzeichnis der 
Einheitssätze (Teil 3) ergänzend aufgenommen:

"Einheitssatz für Erschließungsanlagen bzw. ihre Teileinrichtu ngen 
nach § 2 Abs. 1 Ziffer  
 
Herstellungszeitraum 
ab 01.01.2017 
bis 31.12.2017 
  
Euro/m² 
 
 16 
      
4  b) Straßenbäume  je Baum 1.157,62 
     
1 bis 4  Straßenbeleuchtung    
      
  a) technische Leuchtstellen  8,77 
      
  b) dekorative Leuchtstellen  13,41“ 
     
 
§ 3 
 
§ 1 der Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. 
§ 2 der Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

10.12.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
29.01.2019 Verkehrsausschuss
TOP 4.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
11.02.2019 Finanzausschuss
TOP 10.5 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.02.2019 Rat
TOP 16.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2816/2018
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
22.10.2018
Erstellt
24.08.2018 07:37