1027/2019
Richtlinie zur Förderung nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW
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Anlage 2 - aktuelle Fassung Nr. 5.2 der Richtlinie
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Anlage 2 (bisherige Fassung) 5 Art und Höhe der Zuwendung 5.2 Für den Bereich der Personenbeförderung mit Linienbussen erfolgt eine Förderung der im Kölner Stadtgebiet im Linienbusverkehr gefahrenen Wagenkilometer im jeweiligen Förderjahr. Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem jeweiligen Umweltstandard des für die Erbringung der Verkehrsleistung eingesetzten Linienbusses. Von den insgesamt für diesen Bereich zur Verfügung stehenden Mitteln werden nach folgendem Schlüssel den einzelnen Umweltstandards folgende Anteile zugewiesen: Umweltklasse 1: Linienbusse mit emissionsfreien bzw. -reduzierten Antrieben (z.B. Brennstoffzellenantrieb, Hybridantrieb): bis zu 100 % der Fördersumme, Umweltklasse 2: Linienbusse mit EEV/Euro V (Enhanced Environment friendly Vehicles): bis zu 95 % der Fördersumme, Umweltklasse 3: Linienbusse mit Euro IV (Richtlinie 99/96/EG, Stufe B 1): bis zu15 % der Fördersumme. Der Zuwendungsbetrag pro Wagenkilometer ergibt sich zunächst aus der Division der für die jeweilige Umweltklasse zur Verfügung stehenden Fördersumme durch die von allen Zuwendungsempfängern mit Linienbussen der entsprechenden Umweltklasse im Förderjahrgefahrenen Wagenkilometern. Leistungen, die durch Subunternehmer des jeweiligen Verkehrsunternehmens erbracht werden, werden dem jeweils beauftragenden Verkehrsunternehmen zugerechnet. Die maximale Zuwendung je Wagenkilometer beträgt: Umweltklasse 1: 1,20 Euro/Kilometer Umweltklasse 2: 0,80 Euro/Kilometer Umweltklasse 3: 0,50 Euro/Kilometer
Anlage 1 - geänderte Fassung Nr. 5.2 der Richtlinie
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Anlage 1 (neue Fassung) 5 Art und Höhe der Zuwendung 5.2 Für den Bereich der Personenbeförderung mit Linienbussen erfolgt eine Förderung der im Kölner Stadtgebiet im Linienbusverkehr gefahrenen Wagenkilometer im jeweiligen Förderjahr. Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem jeweiligen Umweltstandard des für die Erbringung der Verkehrsleistung eingesetzten Linienbusses. Von den insgesamt für diesen Bereich zur Verfügung stehenden Mitteln werden nach folgendem Schlüssel den einzelnen Umweltstandards folgende Anteile zugewiesen: Umweltklasse 1: Linienbusse mit emissionsfreien bzw. -reduzierten Antrieben (z.B. Brennstoffzellenantrieb, Hybridantrieb, Elektrobusse): bis zu 100 % der Fördersumme, Umweltklasse 2: Linienbusse mit Euro VI bis zu 95 % der Fördersumme, Umweltklasse 3: Linienbusse mit EEV/Euro V (Enhanced Environment friendly Vehicles): bis zu 10 % der Fördersumme, Der Zuwendungsbetrag pro Wagenkilometer ergibt sich zunächst aus der Division der für die jeweilige Umweltklasse zur Verfügung stehenden Fördersumme durch die von allen Zuwendungsempfängern mit Linienbussen der entsprechenden Umweltklasse im Förderjahrgefahrenen Wagenkilometern. Leistungen, die durch Subunternehmen des jeweiligen Verkehrsunternehmens erbracht werden, werden dem jeweils beauftragenden Verkehrsunternehmen zugerechnet. Die maximale Zuwendung je Wagenkilometer beträgt: Umweltklasse 1: 1,20 Euro/Kilometer Umweltklasse 2: 0,80 Euro/Kilometer Umweltklasse 3: 0,50 Euro/Kilometer
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/66/661/1 Vorlagen-Nummer 1027/2019 Freigabedatum 10.07.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Richtlinie zur Förderung nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW hier: Anpassung der Zuwendungsvoraussetzungen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt, die Richtlinie der Stadt Köln zur Förderung nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW vom 14.02.2012 hinsichtlich der Zuwendungsvoraussetzungen durch Nachtrag in Form der aktuali- sierten Fassung der Nr. 5.2 Anlage 1 mit Wirkung zum 01.01.2020 zu ändern. Verkehrsausschuss 10.09.2019 Rat 26.09.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Der Rat hat die Richtlinie zur Förderung nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW am 14.02.2012 beschlos- sen. Die Ausgestaltung der Förderung erfolgte unter maßgeblicher Berücksichtigung bestimmter Um- weltkriterien beim Betrieb mit Linienbussen mit dem Ziel, dadurch eine höhere Umweltfreundlichkeit zu erreichen. In der Zwischenzeit wurden durch technische Weiterentwicklungen höhere Umweltstandards erreicht, die von der Förderrichtlinie durch entsprechende Verschärfung der Umweltkriterien als Zuwendungs- voraussetzung zu berücksichtigen sind. Ferner hat der Rat mit Beschluss vom 06.02.2018 „Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans“ verschiedene Maßnahmen und Programme gestartet, die auf einen emissionsar- men Verkehr abzielen. Darin enthalten ist unter anderem auch die Reduzierung der Schadstoffbelas- tung durch den ÖPNV im Linienbusbetrieb. Mit der Anpassung der Umweltkriterien können wichtige Anreize für die auf Kölner Stadtgebiet tätigen Verkehrsunternehmen geschaffen werden, verstärkt neue Fahrzeuge mit verbesserter Abgasnachbehandlung oder Fahrzeuge mit alternativen Antriebs- formen einzusetzen. Aus den vorgenannten Gründen ist vorgesehen, die Förderrichtlinie in Nr. 5.2 zum 01.01.2020 in der in Anlage 1 dargestellten Form anzupassen; die Änderungen sind in der Anlage unterstrichen. Für eine bessere Übersichtlichkeit ist die aktuelle Fassung von Nr. 5.2 der Förderrichtlinie als Anlage 2 beigefügt. Anlage 1 neue Fassung Nr. 5.2 der Richtlinie Anlage 2 bisherige Fassung Nr. 5.2 der Richtlinie
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1027/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 02.09.2019
- Erstellt
- 15.03.2019 09:59