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1027/2019

Richtlinie zur Förderung nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 02.09.2019

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.09.2019, TOP 6.4.2

Anlage 2 - aktuelle Fassung Nr. 5.2 der Richtlinie

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Anlage 1 - geänderte Fassung Nr. 5.2 der Richtlinie

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 - aktuelle Fassung Nr. 5.2 der Richtlinie

1554 Zeichen

Anlage 2 (bisherige Fassung) 
 
5 Art und Höhe der Zuwendung 
 
5.2 
 
Für den Bereich der Personenbeförderung mit Linienbussen erfolgt eine Förderung 
der im Kölner Stadtgebiet im Linienbusverkehr gefahrenen Wagenkilometer im 
jeweiligen Förderjahr. Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem jeweiligen 
Umweltstandard des für die Erbringung der Verkehrsleistung eingesetzten 
Linienbusses. Von den insgesamt für diesen Bereich zur Verfügung stehenden 
Mitteln werden nach folgendem Schlüssel den einzelnen Umweltstandards folgende 
Anteile zugewiesen: 
 
 Umweltklasse 1: Linienbusse mit emissionsfreien bzw. -reduzierten Antrieben 
(z.B. Brennstoffzellenantrieb, Hybridantrieb): bis zu 100 % der Fördersumme, 
 Umweltklasse 2: Linienbusse mit EEV/Euro V (Enhanced Environment friendly 
Vehicles): bis zu 95 % der Fördersumme, 
 Umweltklasse 3: Linienbusse mit Euro IV (Richtlinie 99/96/EG, Stufe B 1): bis 
zu15 % der Fördersumme. 
 
Der Zuwendungsbetrag pro Wagenkilometer ergibt sich zunächst aus der Division 
der für die jeweilige Umweltklasse zur Verfügung stehenden Fördersumme durch die 
von allen Zuwendungsempfängern mit Linienbussen der entsprechenden 
Umweltklasse im Förderjahrgefahrenen Wagenkilometern. Leistungen, die durch 
Subunternehmer des jeweiligen Verkehrsunternehmens erbracht werden, werden 
dem jeweils beauftragenden Verkehrsunternehmen zugerechnet. Die maximale 
Zuwendung je Wagenkilometer beträgt: 
 
 Umweltklasse 1: 1,20 Euro/Kilometer 
 Umweltklasse 2: 0,80 Euro/Kilometer 
 Umweltklasse 3: 0,50 Euro/Kilometer

Anlage 1 - geänderte Fassung Nr. 5.2 der Richtlinie

1530 Zeichen

Anlage 1 (neue Fassung) 
 
5 Art und Höhe der Zuwendung 
 
5.2 
 
Für den Bereich der Personenbeförderung mit Linienbussen erfolgt eine Förderung 
der im Kölner Stadtgebiet im Linienbusverkehr gefahrenen Wagenkilometer im 
jeweiligen Förderjahr. Die Höhe der Förderung richtet sich nach dem jeweiligen 
Umweltstandard des für die Erbringung der Verkehrsleistung eingesetzten 
Linienbusses. Von den insgesamt für diesen Bereich zur Verfügung stehenden 
Mitteln werden nach folgendem Schlüssel den einzelnen Umweltstandards folgende 
Anteile zugewiesen: 
 
 Umweltklasse 1: Linienbusse mit emissionsfreien bzw. -reduzierten Antrieben 
(z.B. Brennstoffzellenantrieb, Hybridantrieb, Elektrobusse): bis zu 100 % der 
Fördersumme, 
 Umweltklasse 2: Linienbusse mit Euro VI bis zu 95 % der Fördersumme, 
 Umweltklasse 3: Linienbusse mit EEV/Euro V (Enhanced Environment friendly 
Vehicles): bis zu 10 % der Fördersumme, 
 
Der Zuwendungsbetrag pro Wagenkilometer ergibt sich zunächst aus der Division 
der für die jeweilige Umweltklasse zur Verfügung stehenden Fördersumme durch die 
von allen Zuwendungsempfängern mit Linienbussen der entsprechenden 
Umweltklasse im Förderjahrgefahrenen Wagenkilometern. Leistungen, die durch 
Subunternehmen des jeweiligen Verkehrsunternehmens erbracht werden, werden 
dem jeweils beauftragenden Verkehrsunternehmen zugerechnet. Die maximale 
Zuwendung je Wagenkilometer beträgt: 
 
 Umweltklasse 1: 1,20 Euro/Kilometer 
 Umweltklasse 2: 0,80 Euro/Kilometer 
 Umweltklasse 3: 0,50 Euro/Kilometer

Beschlussvorlage Rat

2259 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/66/661/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 1027/2019 
Freigabedatum 
10.07.2019  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Richtlinie zur Förderung nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW 
hier: Anpassung der Zuwendungsvoraussetzungen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt, die Richtlinie der Stadt Köln zur Förderung nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW 
vom 14.02.2012 hinsichtlich der Zuwendungsvoraussetzungen durch Nachtrag in Form der aktuali-
sierten Fassung der Nr. 5.2 Anlage 1 mit Wirkung zum 01.01.2020 zu ändern.  
 
Verkehrsausschuss 10.09.2019 
Rat 26.09.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Der Rat hat die Richtlinie zur Förderung nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG NRW am 14.02.2012 beschlos-
sen. Die Ausgestaltung der Förderung erfolgte unter maßgeblicher Berücksichtigung bestimmter Um-
weltkriterien beim Betrieb mit Linienbussen mit dem Ziel, dadurch eine höhere Umweltfreundlichkeit 
zu erreichen. 
In der Zwischenzeit wurden durch technische Weiterentwicklungen höhere Umweltstandards erreicht, 
die von der Förderrichtlinie durch entsprechende Verschärfung der Umweltkriterien als Zuwendungs-
voraussetzung zu berücksichtigen sind. 
Ferner hat der Rat mit Beschluss vom 06.02.2018 „Position der Stadt Köln zur Fortschreibung des 
Luftreinhalteplans“ verschiedene Maßnahmen und Programme gestartet, die auf einen emissionsar-
men Verkehr abzielen. Darin enthalten ist unter anderem auch die Reduzierung der Schadstoffbelas-
tung durch den ÖPNV im Linienbusbetrieb. Mit der Anpassung der Umweltkriterien können wichtige 
Anreize für die auf Kölner Stadtgebiet tätigen Verkehrsunternehmen geschaffen werden, verstärkt 
neue Fahrzeuge mit verbesserter Abgasnachbehandlung oder Fahrzeuge mit alternativen Antriebs-
formen einzusetzen. 
Aus den vorgenannten Gründen ist vorgesehen, die Förderrichtlinie in Nr. 5.2 zum 01.01.2020 in der 
in Anlage 1 dargestellten Form anzupassen; die Änderungen sind in der Anlage unterstrichen. Für 
eine bessere Übersichtlichkeit ist die aktuelle Fassung von Nr. 5.2 der Förderrichtlinie als Anlage 2 
beigefügt.  
 
Anlage 1 neue Fassung Nr. 5.2 der Richtlinie 
Anlage 2 bisherige Fassung Nr. 5.2 der Richtlinie

Beratungsverlauf (2)

10.09.2019 Verkehrsausschuss
TOP 4.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.09.2019 Rat
TOP 6.4.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1027/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
02.09.2019
Erstellt
15.03.2019 09:59