Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 76390/02; 2. Änderung; Einleitungsbeschluss
Beschlussvorlage Ausschuss 2622/2017 vom 14.09.2017
Stand: Am 09.11.2017 im Stadtentwicklungsausschuss geändert beschlossen.
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Anlage 5
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A N L A G E 5 Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes 76390/02 Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung Vorlage 2622/2017 hier: Reduzierung des Geltungsbereichs Ziel dieser zweiten Bebauungsplanänderung ist es, Planungsrecht im Sinne des § 246 BauGB zu schaffen, sodass die Unterbringung von Flüchtlingen respektive Asylsuchenden für eine begrenzte Dauer im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans möglich ist. Die Bezirksvertretung Porz hat in ihrer Sitzung am 26.09.2017 den vorgenannten Einleitungsbeschluss mit der Maßgabe gefasst, die Bebauungsplanänderung auf das eigentliche Baugrundstück für die Flüchtlingsunterbringung zu reduzieren (siehe Anlage 4). Die Verwaltung wird der Beschlusslage folgend den Geltungsbereich auf das Baugrundstück, Flurstück 489, Flur 4, Gemarkung Urbach an der Josef-Broicher-Straße gemäß Anlage 1.1 reduzieren. Beschluss-Ergänzung: [Der Stadtentwicklungsausschuss …] 3. beschließt, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes 76390/02 –Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung– auf das Baugrundstück, Flurstück 489, Flur 4, Gemarkung Urbach gemäß Anlage 1.1. zu begrenzen. -
Anlage 3 Ausschnitt textl. Festsetzungen
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Anlage 3Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 76390/02 Antoniusstraße In Köln-Porz-Urbach -
Anlage 4
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Anlage 4 Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax: (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 02.10.2017 Beschlussprotokoll über die 30.Sitzung der Bezirksvertretung Porz in der Wahlperiode 2014/2020 am Dienstag, dem 26.09.2017, 17:00 Uhr bis 20:50 Uhr, Matthias-Chlasta Saal (Raum 311), Friedrich-Ebert-Ufer 64 - 70, 51143 Köln I. Öffentlicher Teil 7.2.14 Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebauungs- planes 76390/02 Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung 2622/2017 Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes 76390/02 gemäß § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB für das Gebiet, das im Norden durch die L 84 (Flughafenzubringer), im Westen durch die Frankfurter Straße, im Osten durch das Autobahnkreuz Flughafen sowie die Antoniusstraße und im Süden durch die Wohnbebauung nördlich der Straße Am Maarhof beziehungsweise den Mühlenweg und die Bartholomäusstraße in Porz-Urbach begrenzt wird –Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung– einzuleiten mit dem Ziel, soziale Nutzungen im Gewerbegebiet zuzulassen; 2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Porz ohne Ein- schränkung zustimmt. Die Bezirksvertretung Porz stimmt der Vorlage mit folgender Maßgabe zu: Die Änderung im B-Plan bezieht sich nur auf die Parzellen für die geplanten Notunter- künfte. Abstimmungsergebnis: Ja: 10 Stimmen CDU, Grüne, Frau Bastian (FDP) Nein: eine Stimme Frau Wilden (Pro Köln) Enth.: 7 Stimmen SPD, Herr Eberle (Linke), AfD (Herr Gera- edts) Bezirksvertretung 7 (Porz) am 26.09.2017 - 2 - Mehrheitlich mit Maßgabe zugestimmt. 7.2.14.1 Änderungsantrag der SPD-Fraktion zu TOP 7.2.14: Antoniusstra- ße AN/1382/2017 Absatz 1 der Verwaltungsvorlage wird wie folgt ergänzt: …, mit der Maßgabe, dass Flüchtlingsunterkünfte, die im Planbereich errichtet wer- den, eine Größe von insgesamt 240 Plätzen nicht überschreiten. Abstimmungsergebnis: Gegen die Stimmen von SPD und Herrn Eberle (Linke) bei Enthaltung von Herr Gera- edts (AfD) mehrheitlich abgelehnt. -
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 76390/02$QWRQLXVVWUDHLQ.|OQ3RU]8UEDFKbQGHUXQJ 0 10050 200300 Meter -
Anlage 2 aktueller Bebauungsplan
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76 100 GE1 GRZ 0,1, BMZ 10 H=22m; ., $1 450 „GRZ 0,7, BMZ 10 H= 22m ‚ Beet. zugunsten des Leitungstfäger: — +6100 34200 Hinweise 1, Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches Sa aUILELLGGEIANIELNLERELLZ senbegteiigrüf Fluglärmschutzzone C GE 1 GRZ 0,8, BMZz 10 H = 22m GE 1 GRZ’0,6 , BMZ 8 H=13,5m (ef) ; Toroho]o SD FE RATTE Si =E extiI che Festsetzun ern - Höhen: 258 @ B_2 LED N ntläche — Grünanidg pielplatz — GE1I GRZ 0,6, BMZ8 H=13,5m. 1. Gemäß $ 16 Abs. 3 BauNVO wird die Höhe für Gebäude und bauliche Anlagen als Höchstgrenze festgesetkt (siehe Planzeichnung)., . Als oberer Bezugspunkt gilt dabei die Gebäudeöberkante bzw. Oberkante der baulichen Anlage. Als unterer Be- zugspunkt gilt die mittlere Höhenlage des natürlichen \ Geländes des Baugrundstückes an der Grenze zwischen Verkehrsfläche und jeweiligem Grundstück, Grenzt ein Grundstück an mehrere Verkehrsflächen ist ° die mittlere Höhenlage des natürlichen Geländes für je- de Grundstücksgrenze, die an einer Verkehrsfläche Strassenbegleitgrün 426 Gem. uch ---m - - TinTe Des weiteren sind nach folgendem Schema 20 % Roter Hartriegel - Cornus sanguinea 15 % Haselnuß - Corylus avellana 25 % Weißdorn - Crataegus monogyna 25 % Schlehe - Prunus spinosa 15 % Hainbuche - Carpinus betulus (alle Pflanzqualität 2 x V., 0. B., 60 - 100 cm) zu pflanzen. Das Pflanzmaß beträgt 1 Quadratmeter je Pflanze. Die Pflanzung hat in Gruppen zu je 10 Pflanzen einer Art zu erfolgen. u so u so* | “ Q Ik 215 Se X SS ZR 5 RAN RS 8° RS RETTET, GRZ 08 ‚BMz 10-\% we H= 13,5m x f} © 4.2 Auf Fläche 2 sind 9 großkronige, hochstämmige Laubbäume wie z. B. Traubeneiche (Quercus petraea) zu pflanzen (Pflanzqualität 3x v.,m. Bı., Bst 20/25), Die übrige Fläche ist als natürliche Sukzessions- fläche vorgesehen. VIII. Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. z r . D \ = es mean I \ Don nase eo AN il N t a Naleı A NE in nl ee well eh 4 SI er I Van N IN Vest vl \\ \ 1 il lee Sin Pe BEE: a ee it Na i y Autobahnkreuz Flughafen 421 TLILnaEN I-nthlle 4 \ \ \ \ N \ { \ \ \ \ \ \ \ i \ \ l Ergänzende textliche Festsetzungen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 76390/02 Arbeitstitel: " Antoniusstraße" in Köln-Porz-Urbach, 1. Änderung Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 76390/02 (Anlage 3) sollen um die folgenden TEXTLICHE FESTSETZUNGEN ergänzt werden: 1. Stellplätze und Garagen Gemäß $ 12 Absatz 6 BauNVO sind in den GE-Gebieten Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. Nicht zulässig sind öffentliche Parkplätze oder öffentliche Parkhäuser sowie Parkplätze «| oder Parkhäuser für Hol- und Bring-Service. 2. Tankstellen Gemäß $ 1 Absatz 5 BauNVO sind in den GE-Gebieten die allgemein zulässigen Tankstellen nicht zulässig. 3. Bordelle und bordellartige Betriebe Gemäß $ 1 Absatz 5 i. V. m. Absatz 9 BauNVO sind in den GE-Gebieten Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Läden in Form von Sex- und Erotikshops sowie Gewerbebetriebe des sexuellen Amüsier- und Unterhaltungsbereiches (z. B. Bordelle und bordellartige Betriebe) nicht zulässig sind. 4. Autohöfe Gemäß $ 1 Absatz 5 i. V. m. Absatz 9 BauNVO sind in den GE-Gebieten Autohöfe unzulässig. 5. Betriebswohnungen Gemäß $ 1 Absatz 6 Nummer 1 BauNVO sind in den GE-Gebieten Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Betrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, nicht zulässig. 23 BauGB dürfen für die Beheizung von Gebäuden keine festen und flüssigen Brennstoffe verwendet 6. Stromleitungen werden. j Gemäß 8 9 Absatz 1 Nummer 13 BauGB sind im gesamten Planbereich Führungen von ö Versorgungsleitungen (zum Beispiel Stromversorgung und Telekommunikation) nur 1.2 Für die Bepflanzung der unter 25 m breiten Flächen an : R Unten le ? = liegt, zu ermitteln und aus den vorhandenen Höhen ein gilt: IX. Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind an Gebäuden und Anlagen Mittelwert zu bilden. - Die Pflanzstreifen sind in max. 15 m lange Pflanz- bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen zu treffen, Gestalterische Festsetzungen abschnitte unterteilt. Je Pflanzabschnitt ist ein Sa tuftverunreinigende Stoffe im Sinne des BImsche in Gemäß $ 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit $ 86 Absatz 1 und Absatz 4 BauO NRW Ei; Gemäß S 1 Abs. 4 BauNVO wird das Gewerbegebiet auf der 2. Gemäß 5 16 Abs, 6 BauNVO können die festgesetzten Höhen großkroniger, hochstämmiger Laubbaum wie Trauben- der Abluft vermieden werden. werden folgende Festsetzungen getroffen: dieses Bebauungsplanes bestehende Rechtssetzungen aufgrund Grundlage der Abstandsliste, Runderlaß des Ministers für durch betriebstechnisch erforderliche, untergeordnete eiche (Quercus petraea) oder Winterli de (Tili des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875, des Aufbau- Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen Bauteile bzw. bauliche Anlagen (z. B. Antennen, Auf- cordata) zu Delaneen (Pflanz walicht ze zn x ee er Ei k ; 7. Werbeanlagen gesetzes- NW und des Bundesbaugesetzes treten mit der vom 21.03.1990, wie folgt gegliedert: zugsüberfahrten, Kamine, Sende- und Empfangsanlagen, 3xv m. B Hst 20/25) “ " a a. a en nn nn Werbeanlagen sind nur am Gebäude und nicht als freistehende Werbeanlagen zuläss; Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes außer Kraft. Anlagen zur Nachrichten- oder Kommunikationsübertra- en ' = Er von ii sp werden, sind mit einem was- ea ae N . GEL: Die Yetriebsarten der Abstandsklassen I - VII sind gung) mit Höhen über den festgesetzten Maßen zulässig Des weiteren sind nach folgendem Schema nn a I ER Auzulegen, einer maximalen Höhe von 2,5 m und einer zusammenkangenen Bachs a nee Es'gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) 1990 (Bundesge- nicht zugelassen. sein, sofern sie städtebaulich verträglich sind und 30 m2 je Gebäudeseite zulässig. Die Oberkante der Werbeanlage darf die Wandhöhe der setzblatt I Seite 132). nicht andere Bestimmungen Höhenbeschränkungen vorsehen. 20 % Roter Hartriegel - Cornus sanguinea > Gebäude i.S. d. $ 6 Absatz 4 S. 2 BauO NRW nicht überschreiten. Werbeanlagen auf ; e . . GE2: Die Betriebsarten der Abstandsklassen I - VI sind 20 % Pfaffenhütchen - Euonymus europaeus Für den Planentwurf Die Einleitung zur 1. Änderung im Dachflächen sind nicht zulässig. nn den Verkehrsflächen dargestellte Profil ist nachricht nicht zugelassen. . vi Tarmsehliez; 60 % Rosen - Rosa spec, Stadtplanungsamt vereinfachten Verfahren nach $ 13 BauGB 2 ö ' j (alle Pflanzqualität 2 x v., o. B. ‚, 60 - 100 cm) ° ist vom Stadtentwicklungsausschuss am . u . Gemäß 8 31 Abs. 1 BauGB können im GE 1 und CE 2 ausnahnms- = _ zu pflanzen. Das Pflanzmaß beträgt 1 Quadratmeter gez. Anne L. Müller 12.09.2013 nach 8 2 Abs. 1 i. V. mit HINWEIS Für die Fläche westlich des bisher unbefestigten Weges in weise auch Betriebsarten des jeweils nächst größeren Ab- 1. Gap 8 ana en Rn Rn = je Pflanze, Die Pflanzung hat in Gruppen zu je 10 Dipl. -Ing. Arch. $ 1 Abs. 8 BauGB beschlossen und am Kampfmittel Verlängerung des Mühlenweges sind baubegleitende archäolo- stands der Abstandsliste zugelassen werden, wenn der Nach- Aämmaß (R'wges) der Umfassungsbauteile (z. B. Außenwän Pflanzen einer Art zu ertol I 02.10.2013 ortsüblich bekanntgemacht ampfmitte ische Maßnahmen notwendi die i j - p N r de, Dächer, Türen, Fenster) von Aufenthaltsräumen, die gen. Amtsleiterin a Innerhalb des Plangebietes ist mit Kriegsaltlasten zu rechnen. Vor Aufnahme von lieh En ” os v£ = a weis vorliegt, daß diese Betriebe und Anlagen in ihrem Ab- den Straßen.B 8, L 84 und A 59 zugewandt sind, minde- j Köln, den 10.02.2015 Meeen Baumaßnahmen mit Bodeneingriffen ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der En en Se migungsverfährens mit den Bauherren abzustim-. standserfordernis zu den schutzbedürftigen Gebieten den u 1 dr backen { a 2. Innerhalb der Flächen für das Anpflanzen- von Bäumen und Bezirksregierung Düsseldorf einzuschalten. men Sind. Betrieben und Anlagen entsprechen, 'die in dem jeweiligen i H Sträuchern sind je Betriebsgrundstück Ein- und Ausfahr- Dezernat VI, Stadtentwicklung,Planen, Die Bestimmungen des Bundesfernstraßengesetzes sind in be- Teil des Baugebietes zulässig sind. 2. Das. festgesetzte Gesamtbauschalldämmaß kann ausnahms- Sen mit einer Gesamtbreite von 10,0 m zulässig. Bauen und Verkehr | zug auf die Autobahn A 59 und die Bundesstraße B 8 (Frank- weise unterschritten werden, wenn nachgewiesen wird, 3.9 a R ; . furter Straße), die Bestimmungen des Straßen- und Wegege- Ir Gemäß $ 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs, 9 BauNVO sind Ein- daß der maßgebliche Außenschallpegel ein geringeres Ge- ee ae ee a alıs gez. Cordes ; N _ Ö emaß : g 2 samtbauschalldämmaß erforderlich macht. 2 x ernde oder mit Rankhilfe gez. Franz-Josef Höing Vorsitzende N an bezug auf die Landstraße L 84 (Au zelhandelsbetriebe, die sich an Endverbraucher richten, 5 anzulegende Bepflanzung anzulegen und zu erhalten. Bene = NET eu. nicht zulässig, Hiervon ausgenommen sind Verkaufsstellen, a Diese Festsetzung betrifft alle Wohngebäuden ; die in ee under mL lanem und betrieblichen Zusam- 3. Gemäß S 31 Abs. 1 BauGB ist eine von den Festsetzungen Fassaden, d, h. Fassaden entlang er ae te Koeng 12022075 da EUR Bei den Ostfassaden einzelner Gebäude sind möglicherweise _ menhang mit Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben abweichende Bauweise zulässig, ie en Se chen und teilweise nördlichen (zwischen Frankfurter m r Auflagen (Dämpfungsmaßnahmen) der Deutschen Flugsicherung stehen. Verkehrslärmes (von der B 8, L vi > Sy Straße und geplantem Kreisverkehr) Plangebietsgrenze. Der Planentwurf hat in der Zeit Der Rat hatam 23.06.2015 den ‚Die ortsübliche Bekanntmachung über den GmbH zu beachten, die im Rahmen des bauaufsichtlichen Ge- nete Maßnahmen getroffen werden, vom 26.02.2015 bis 25.03.2015 Satzungsbeschluss betreffend die Beschluss der Bebauungsplan-Änderung nehmigungsverfahrens mit den Bauherren abzustimmen sind. " ae ; a R ein 4, Er die Deu ae Eingriffe in Natur und Landschaft Bach Ss .Abe, eos mit Begründung en BiaE a ls des Hinweises 5 i III. Gemäß S 1 Abs. 6 BauNVO sind die im Gewerbegebiet, aus- . gelten die gekennzeichneten Flächen für Maßnahmen zum öffentlich ausgelegen. ebauungsplanes nac Sal nach $ 10 Abs. 3 BauGB ist am DB: De = Mmeserschurasone nahmsweise zulässigen Nutzungen gemäß $ 8 Abs, 3 Nr. 2 und VII. Bepflanzung: Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von. Natur und j = an Iduneinseh > 9 2b 12/EalcB 04.9 en % “ . . = = eschlossen. Kr j , | 3 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. i. Die festgesetzten privaten Flächen für das Anpflanzen, Landschaft (Fläche 1 und 2) als Ausgleichsflächen. Der-Öberbürgermeisier Im Eckbereic er Bartholomäusstraße/östlich des geplanten von Bäumen un rauchern sin e nac zZ 4.1 Auf Fläche 1 si f N Stadtplanungsamt = , . . £ : . . nd 16 großkronige, hochstämmige Beuung ee a aenee befindet sich eine Grund- IV. Gemäß $ 12 Abs. 6 BauNVO sind Stellplätze und Garagen nur ligen Flächen wie folgt zu bepflanzen: Laubbäume wie 2. B. Traubeneiche (Quercus petraea) Im Auftrag [8 . 1 b _ - ’ : m ne a en a mmma. <Hreken, über 1.1 Für die Bepflanzung der 25 m breiten Fläche gilt: u nean (Pflanzqualität 3x v., m. B. Hst Mi aubaren Grundstücksfläche 9. Auf je 200 qm Fläche für das Anpflanzen von Bäumen Gemap m ne 7 : gez. R. Schober ” und Sträuchern ist ein großkroniger, hochstämmiger emäß Maßnahme 7, 9 des Landschaftsplanes sind R : Laubbaum wie z, B. Traubeneiche (Quercus petraea) ebenfalls 3 Gruppen von Obstbäumen zu pflanzen. Oberbürgermeister r ‘ 5 : Des weiteren sind 15 Feldgehölzgruppen von jeweils oder Winterlinde (Tilia cordata) zu pflanzen : — “ 25 qm Pflanzfläche der unter VII.1.2 genannten Ar- 1% LOS i 22 o /o = en R 5 2 e) } Köln, den 26.03.2015 Köln, den “ . Köln, den = . U U 0 722.2 ee) ten und in anteiliger Zusammensetzung zu pflanzen. oO 6. = (J Es wird bescheinigt, daß diese . ” un a Planaufstellung- Änderung -Ergänzupg | Das Anhörungsverfahren gemäß 5 3 Planaufstellung — Billigung des Zeichenerklärung Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, Planunterlage den Bestimmungen tadtplanungsam vom Rat der Stadt Köln in seiner | Abs. 1 BauGB hat in der Zeit Planentwurfs und öffentliche Auslegung es r — 1 Ä d - iedel . - L , R : i tteldach ' : | . des 5 1 Abs. 2 Planz V 81 entspricht ae Sitzung am............. 19....gemäß vom... un DIS m... mit Begründung nach 5 3 Abs. 2 z en. el- FD een CD) Sportplatz e a Ion haerung (Stand.6/92.) " | 82 Abs. 1 BauGB vom 08.171986 (am..0.6.06..1989....) stattgefunden. BauGB vom Rat in seiner Sitzung » F e IN EA zulksul pP! I © = Flächen für b aß- r i e | (BGB IS 2253) beschlossen und am..21.06...19.94....beschlossen. WS _]_ Kleinsiediungsgebiet N he Eeaninnen zufela en: Mansarddach Bu IB u] Spielplatz Schutz, zur Pflege Beba U uU n S | a n Köln, den DAWE1IA2E AM. 19... Ortsübli WR |] Reines Wohngebiet A ; " aut FETT Stellplätze 2 \ und zur Entwick- j \ NV i ZN nur Einzelhäuser zulässig Ga | Garagen EEE 7070 Fläche zum Anpflanzen von lung von Natur Vermessungs- u. Katasteramt Dezernat für ee _WA | Allgemeines Wohngebiet TEN nur Doppelhäuser zulässig lost ı Gemeinschaftsstellplätze Bo2 od Bäumen und Sträuchern und Landschaft. j f r ' | Dorfgebiet | g geschlossene Bauweise I GGal. G Inschatie s . Bu R Vezm. Abt. Wirtschaft und Stadtentwicklung gez. Blum MD ° 9 e | et Gartenhof- und I Tgal Tea Salagan Fläche mit Bindungen für Hauptver-und Entsorgungs- r. ı > MI Mischgebi H LI ns Bepflanzungen und für die . gez. Fruhner Siegel i Mi ischgebiet Atriumhäuser ; 8 ie, | Erhalt B3 d leitungen e L.SuaEs_) I =mum:r aulinıe = ; j _ — [GET] sewerbegebiet | me Banntanze kehrsflächen besonderer ’ gg gg n kann, der 1.1028 Köln, den.07.061994 en, den.........19 Köln, aa I den.21..061994 eittriiiee | ee ec: Zwsckbestimmung © Bäume zu erhalten u u _ = WB a " -*-#--e- Nutzungen sowie zw. Maßen - S N esonderes Wohngebiet Dieser Planentwurf hat in der Zeit Dieser Plan ist aufgrund von Dieser Plan ist vom Rat in seiner Sitzung | Dieser Plan wurde gemäß 5 11 BauGB Die ortsübliche Bekanntmachung über = vom..0.3...07...bis.04..08..1994 Bedenken und Anregungen nach am.22,.02.19I2.. mit Begründung am t:J.198Jangezeigt. gemäß 5 3 Abs. 2 Baugesetzbuch einer eingeschränkten Beteiligupg mit Begründung offengelegen. Stadtplanungsam Im Auftrag : " gez. Ohme Köln, den.08.08.1994 Der Oberstadtdirektor nach 5 9 Abs. 8 BauGB gemäß 5 10 ı gemäß 5 3 Abs. 3 BauGB BauGB als Satzung beschlössen worden. | durch Beschluß des Rateg | worden. lm Sp Sr) wen t Kötn, den.@.2.1978 Zu diesgm Plan gehört die Verfügung vom dba. Ki Az. 3.212. 0301- ALU Bezirksregierung Köl Im Auftrag | ° ei TERN kön, den Mol die Durchführung des Anzeigeverfahrens (8 11 Abs. 3 BauGB ) für diesen 1 Bebauungsplan einschließlich des | Hinweises nach $ 12 BauGB Sondergebiet Zahl der Vollgesehosse z.B. Il als Höchstgrenze 2.B.(ll) zwingend 2.B. V /Ill Höchst- u. Mindestgrenze überbaubare Grundstücksfl. GRZ Grundflächenzahl GFZ Geschoßflächenzahl BMZ Baumassenzahl Grenze des räumlichen mm am Geltungsbereiches des und Bauweisen | Be Straßenverkehrsflächen Grenze zwischen ! -... u Bäume zu pflanzen Flächen für die Landwirtschaft Wald unterirdisch = % D&D — tungsrechten zu Fläche für Versorgungsanlagen sm = KlEetenishlälkelen oder für die Verwertung oder | | bei schmalen Flächen Beseitigung von Abwasser oder| festen Abfallstoffen sowie für | Ablagerungen | BE ——— Öffentl. Grünflächen Bee Private Grünflächen Bebauungsplanes | cr V Trafostation R | Re . U Umspannwerk B Parkanlage 17H ei G “ Gasdruckreglerstation jsanas) Dauerkleingärten 7 77 7 Verkehrsflächen beson- | a Nutzungsarten en derer Zweckbestimmung s j Flächen für den Gemeinbedart I! Flächen für Bahnanlagen 2...) sowie für _ (na . n ae Sport- und Spielanlagen | Grenz MitGeh-, Behr urLei Q Öffentl. Parkflächen Flächen für Ausgleichsmaß- nahmen im Sinne des 8 Ba Bundesnaturschutzgesetz : Am 5 WR für Bauland für Straßenland —- u www "Bereich ohne . Ein-u. Ausfahrt H =maximale Gebäudehöhe De Pflanzabschnitte (1 2) siehe textliche M Festsetzungen VI,4 Bestand vorh, Gebäude Bordstein Maßstab 1: 1000 0 10 50 uam au Köln Der Oberstadtdirektor Zahl der Vollgeschosse ausgebautes Da chgesc hoss Straßenbahngleise FEN ww Bäume j 46,71 vorh. Höhenlage über NN -
Anlage 1. 1
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GeltungsbereichGHUbQGHUXQJGeltungsbereichdes Beb. Plans 76390/02$QWRQLXVVWUDH Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1.1 N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 76390/02$QWRQLXVVWUDHLQ.|OQ3RU]8UEDFKbQGHUXQJ 0DVWDE0 15075 300450 Meter -
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A N L A G E 0 613dona2622-2017ma0.docx Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes 76390/02 Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung Vorlage 2622/2017 hier: Begründung der Dringlichkeit zur Behandlung der Beschlussvorlage in den Sitzun- gen des Stadtentwicklungsausschusses und der Bezirksvertretung 7 (Porz) Mit der beabsichtigten Bebauungsplanänderung soll zügig Planungsrecht geschaffen werden, das eine dringende und befristete Unterbringung von Asylsuchenden/Flüchtlingen im Gewerbegebiet des Geltungsbereichs zulässt. Der vorliegende Bebauungsplan mit dem Arbeitstitel: "Antonius- straße in Köln-Porz-Urbach, 1. Änderung" muss insofern dringend geändert werden, weil dessen Festsetzungen einer Genehmigung von Notunterkünften entgegenstehen. Das Schaffen des be- schriebenen Planungsrechts und die damit einhergehende Notunterbringung von Asylsuchenden/ Flüchtlingen soll so schnell wie möglich aufgenommen werden. Aus diesem Grund gilt es, die in der Vorlage angestrebte Beschlussfolge umzusetzen. Stadtentwicklungsausschuss am 21.09.2017 Vorberatung Fachausschuss Bezirksvertretung 7 (Porz) am 26.09.2017 Anhörung Stadtentwicklungsausschuss am 09.11.2017 Entscheidung -
Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 dona ma Vorlagen-Nummer 2622/2017 Freigabedatum 14.09.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Beschluss über die Einleitung betreffend die Änderung des Bebauungsplanes 76390/02 Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beschließt, das Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes 76390/02 gemäß § 2 Ab- satz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 Baugesetzbuch (BauGB) in Anwendung des verein- fachten Verfahrens nach § 13 BauGB für das Gebiet, das im Norden durch die L 84 (Flugha- fenzubringer), im Westen durch die Frankfurter Straße, im Osten durch das Autobahnkreuz Flughafen sowie die Antoniusstraße und im Süden durch die Wohnbebauung nördlich der Straße Am Maarhof beziehungsweise den Mühlenweg und die Bartholomäusstraße in Porz- Urbach begrenzt wird –Arbeitstitel: Antoniusstraße in Köln-Porz-Urbach, 2. Änderung– einzu- leiten mit dem Ziel, soziale Nutzungen im Gewerbegebiet zuzulassen; 2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Porz ohne Einschränkung zu- stimmt. Alternative: keine Stadtentwicklungsausschuss 21.09.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz) 26.09.2017 Stadtentwicklungsausschuss 09.11.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Für den Bereich besteht seit dem 10.07.1995 der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 76390/02 (Ar- beitstitel: "Antoniusstraße", siehe Anlage 2). Er setzt ein gegliedertes Gewerbegebiet fest, dessen Flächen über Stichstraßen von der L 84 aus erschlossen werden sollen. Eine Umsetzung der Planung ist während der letzten 19 Jahre nicht erfolgt. Die Fläche im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird daher nach wie vor überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Darüber hinaus befinden sich auf der Nordseite der Bartholomäusstraße eine private Schießstandanlage sowie eine Einrichtung des Tech- nischen Hilfswerks Köln. Im Jahr 2013 wurde die erste Änderung des Bebauungsplans 76390/02 eingeleitet. 2015 erlangte der Bebauungsplan mit der ersten Änderung Satzungsbeschluss und wurde rechtskräftig. Ziel der ersten Bebauungsplanänderung war die Sicherung und Fortentwicklung der innerstädtischen Gewerbeflä- chen. Demzufolge wurden Stellplätze und Garagen in den GE-Gebieten nur für den durch die zuge- lassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. In diesem Zusammenhang wurden öffentliche Park- plätze, Stellplätze sowie Parkhäuser für Hol- und Bring-Service nicht zulässig. Somit konnte mit der ersten Bebauungsplanänderung eine städtebauliche Fehlentwicklung verhindert werden. Die GE- Gebiete wurden insbesondere für Büronutzung und produzierende Betriebe gesichert und gestärkt, indem Mindernutzungen wie Tankstellen, Autohöfe, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie die oben genannten Parkplätze ausgeschlossen wurden. Somit konnte der Sicherung der Funktionalität des Gewerbegebietes Rechnung getragen werden. Ziel dieser zweiten Bebauungsplanänderung ist es Planungsrecht im Sinne des § 246 BauGB zu schaffen, sodass die Unterbringung von Flüchtlingen respektive Asylsuchenden für die Dauer von fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans möglich ist. Gemäß § 246 Abs. (10) BauGB ist für eine erforderliche Befreiung die Voraussetzung anzuhalten, dass soziale Nutzungen im Bebauungs- plan, Festsetzung Gewerbegebiet, zulässig sind. Der Bebauungsplan 76390/02 Arbeitstitel: Antonius- straße in Köln-Porz-Urbach schließt jedoch soziale Nutzungen aus. Dadurch besteht ein Erfordernis zur Änderung des Bauleitplans mit dem Ziel, soziale Nutzungen zuzulassen. Grundlage für das Ver- waltungshandeln ist der im Rat der Stadt Köln gefasste Beschluss "Standorte zur Errichtung von tem- porären Flüchtlingsunterkünften" vom 17.11.2016, Vorlagen-Nummer: 3114/2016. Darauf folgend wurde am 05.12.2016 der selbige Beschluss vom Hauptausschuss gefasst, Vorlagen-Nummer 4008/2016. Dieser hatte die Entscheidungsbefugnis zur Sicherstellung der städtischen Unterbrin- gungsverpflichtung und Vermeidung drohender Obdachlosigkeit vom Rat der Stadt Köln übertragen bekommen. Ein Standort des Beschlusses war unter anderem folgendes städtisches Grundstück: Antoniusstraße/Auf dem Hühnerweg, in 51147 Köln-Urbach, Gemarkung Urbach, Flur 4, Flurstück 489. Hierbei sind mobile Wohneinheiten mit bis zu 400 Plätzen vorgesehen. Nunmehr hat die Stadt Köln den Komplex beschlagnahmt, um eine zeitlich befristete Nutzung im Rahmen einer Notmaß- nahme zur Gefahrenabwehr zu realisieren. Sie soll als städtische Notaufnahme für Flüchtlinge vorge- halten werden, die Köln direkt ansteuern, bis sie zur Weiterleitung in eine andere Kommune bezie- hungsweise in eine andere Einrichtung kommen. Dies soll lediglich eine befristete vorübergehende Lösung sein. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 07.11.2014 dem Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungs- recht zur erleichterten Unterbringung von Flüchtlingen zugestimmt. Das Gesetz wurde im Oktober 2015 vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet und tritt seitdem in Kraft. In Artikel 1 § 246 Ab- satz 10 BauGB ist dabei bis zum 31.12.2019 die befristete Zulässigkeit für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende geregelt worden. Die Vorschrift sieht vor, dass von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden kann, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. 3 Die Erleichterungen gelten jedoch nicht, wenn, wie hier, im Bebauungsplan die ausnahmsweise zu- lässigen Nutzungen (Anlagen für soziale Zwecke) ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Diese plane- rische Entscheidung der Gemeinde will man mit diesem Gesetz nicht aushebeln. Aus diesem Grund sollen die im Gewerbegebiet ausgeschlossenen ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig sein, um hier unter anderem vorübergehend Flüchtlinge unterzubringen. Diese Änderung trägt außerdem dazu bei, das Nutzungsspektrum zu er- weitern, um später dem Leerstand noch besser entgegenzuwirken. Die Änderung soll im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB unter Anwendung der dementspre- chenden Vorschriften, ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Absatz 4 BauGB, durch- geführt werden. Die Voraussetzungen zur Durchführung nach § 13 BauGB sind gegeben, weil durch die Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Darüber hinaus wir durch die zweite Änderung des Bebauungsplans keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen vorbereitet oder begründet. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutz- zwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Natura 2000 Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Damit liegen keine Ausschlussgründe für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Sonstige Belange oder nachbarliche Interessen sind nicht betroffen. Die Änderung ist mit den öffentli- chen Belangen vereinbar. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans Anlage 2 aktueller Bebauungsplan Anlage 3 aktuelle textliche Festsetzungen
Beratungsverlauf
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21.09.2017
TOP 13.2, Vorberatung (Fachausschuss). Ergebnis: ungeändert beschlossen -
09.11.2017 zuletzt
TOP 13.2, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen
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