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3080/2025

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung und Schutz des Naturdenkmals "Mittelterrassenkante in Müngersdorf" vom 21.04.2015, hier: Befreiung von den Verboten der Verordnung zum Schutz eines Naturdenkmals gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 06.11.2025

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Nächste Beratung: Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde, Sitzung am 24.11.2025, TOP 3.2

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 1 - Lage des Hauses und der Tiefgarage

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Anlage 2 - Amtsblatt vom 29.04.2015

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

6788 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
57/571 
 
Vorlagen-Nummer 
 3080/2025 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung und zum Schutz des 
Naturdenkmals "Mittelterrassenkante in Müngersdorf“ vom 21.04.2015 
hier: Befreiung von den Verboten der Verordnung zum Schutz eines Naturdenkmals 
gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG  
Beschlussorgan 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der Befreiung von den Ver-
boten der Verordnung für die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses einverstanden. Er 
formuliert keinen Widerspruch gegen die Erstellung der Befreiung von den Verboten der Ord-
nungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung und zum Schutz des Naturdenkmals „Mittelter-
rassenkante in Müngersdorf“ gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz. 
 
Alternative:  
Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde widerspricht der Befreiung von 
den Verboten der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung und zum Schutz des Na-
turdenkmals „Mittelterrassenkante in Müngersdorf“ gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnatur-
schutzgesetz. 
 
 
Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 24.11.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Beschreibung der Maßnahme 
Der Vorhabenträger plant die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem 
Grundstück Quadrather Straße 6 in Köln-Müngersdorf (Gemarkung Müngersdorf, Flur 77, 
Flurstück 486). Hierzu wurde bei der Bauaufsicht der Stadt Köln ein Bauantrag eingereicht. Im 
Baugenehmigungsverfahren wurde die Untere Naturschutzbehörde beteiligt. Auf dem Grund-
stück steht aktuell ein Einfamilienhaus mit Kellergeschoss. 
 
Schutzgebiet 
Das Bauvorhaben liegt teilweise im Geltungsbereich des Naturdenkmals (ND) „Mittelterras-
senkante in Müngersdorf“. Dieses wurde durch die am 29.04.2015 im Amtsblatt der Stadt Köln 
veröffentlichte Bekanntmachung des Rates der Stadt Köln festgesetzt. Es wurde insbeson-
dere zum Schutz der Terrassenkante ausgewiesen. Tiefgreifende bauliche Eingriffe in die 
Deckschichten oder die Schotterlagen der Mittelterrasse gefährden die geologische Besonder-
heit der Mittelterrassenkante. Das bestehende Gebäude sowie ein Teil des dazugehörigen 
Gartens liegen im Geltungsbereich des ND. 
Das geplante Mehrfamilienhaus (Gebäude) befindet sich zum größten Teil im Geltungsbereich 
des ND. Es entspricht in seiner Grundfläche zum Großteil der Grundfläche des bestehenden 
Hauses sowie einem Teil der heutigen Gartenfläche außerhalb des ND. Die Grundfläche des 
bestehenden Hauses beträgt ca. 180 m² zzgl. versiegelter Nebenflächen wie Terrasse und 
Gartenwege. Der Neubau hat innerhalb des Schutzgebietes eine Grundfläche von 255 m² 
zzgl. versiegelter Nebenflächen wie Terrassen und Fahrradstellflächen. Die geplante Tiefga-
rage befindet sich komplett außerhalb des ND. 
Im Verfahren wurden alternative Bauvarianten geprüft und vor allem im Hinblick auf eine mög-
lichst geringe Beeinträchtigung des Naturdenkmals überarbeitet. Insbesondere wurde die 
Grundfläche der Tiefgarage verkleinert, eine Zufahrt in Form eines Autolifts eingebaut und 
übereinander liegende Doppelparkplätze vorgesehen. Durch diese planerischen Anpassun-
gen konnte eine Beeinträchtigung des ND durch den Bau der Tiefgarage vermieden werden. 
Die aktuellen Planungen wurden mit der Unteren Bodenschutz- und Grundwasserschutzbe-
hörde abgestimmt, ihre Belange sind ausreichend berücksichtigt. 
 
Verfahren 
Das Vorhaben wird gemäß Baugesetzbuch (BauGB) planungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 i. V. 
m. § 34 Abs. 2 BauGB (WA – Allgemeines Wohngebiet) beurteilt. Für das Gebiet gibt es kei-
nen gültigen Bebauungsplan, das Vorhaben wird innerhalb der Baufluchtlinien des Fluchtlini-
enplans Nr. 4201 Bl. 1 geplant. Damit ist gemäß § 18 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz 
(BNatSchG) die sog. Eingriffsregelung gemäß §§ 14-17 BNatSchG nicht anzuwenden.  
 
Regelungen der ND-Verordnung 
Innerhalb des ND ist es gemäß Verordnung insbesondere verboten: 
 Bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Bauordnung NRW zu errichten, zu ändern 
oder in ihrer Nutzung zu ändern, 
 Ober- und unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, 
 
Von diesen Verboten kann auf der Grundlage des § 67 BNatSchG eine Befreiung erteilt wer-
den, wenn

3 
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher 
sozialen und wirtschaftlichen Art, notwendig ist oder 
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung füh-
ren würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschafts-
pflege vereinbar ist.  
 
Befreiung 
Aufgrund der angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt hat die Schaffung von Wohn-
raum in der Stadt Köln hohe Priorität. Insbesondere soll durch Nachverdichtung neuer Wohn-
raum geschaffen werden. Dieser Ansatz bedeutet jedoch nicht, dass Vorhaben zur Schaffung 
neuen Wohnraums einer die Interessen ausgleichenden Abwägung vollständig entzogen wä-
ren, insbesondere nicht bei einer Abwägung mit gleichwertigen Schutzgütern, wie sie diese 
geologische Besonderheit darstellt. 
 
Konkret zielt die vorliegende Planung darauf ab, größtenteils auf der Grundfläche eines beste-
henden Einfamilienhauses ein Mehrfamilienhaus zu errichten, um mehr Wohnraum zu schaf-
fen. Somit entspricht das Vorhaben dem öffentlichen Interesse des Wohnungsbaus. Im Ab-
stimmungsprozess zwischen Bauherrn und den Behörden der Stadt Köln wurden verschie-
dene Varianten geprüft und schließlich eine Variante mit der geringsten Beeinträchtigung des 
ND beantragt. 
 
Andererseits steht die schützenswerte geologische Besonderheit, die seit 2015 durch eine 
ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz gestellt ist. Die Beeinträchtigung des Schutz-
gutes durch die Errichtung des Mehrfamilienhauses auf der Grundfläche des bestehenden 
Einfamilienhauses ist jedoch als gering zu bewerten. Es werden lediglich in geringem Umfang 
zusätzliche Flächen des ND beeinflusst. Zudem befindet sich der zusätzlich betroffene, be-
baute Bereich in dem Hang abgewandten Teil des ND. Somit wird die Hangkante an sich nicht 
beeinträchtigt. 
 
Somit überwiegt das öffentliche Interesse am Wohnungsbau gegenüber dem öffentlichen Inte-
resse an der Durchsetzung der Verbote der ND-Verordnung. Die Voraussetzungen für eine 
Befreiung von den Verboten der ND-Verordnung für die Errichtung des Mehrfamilienhauses 
sind somit gegeben. 
 
 
Anlagen  
 
Anlage 1 – Lage des Hauses und der Tiefgarage 
Anlage 2 – Amtsblatt vom 29.4.2015

Anlage 1 - Lage des Hauses und der Tiefgarage

9975 Zeichen

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Anlage 2 - Amtsblatt vom 29.04.2015

68443 Zeichen

Der Oberbürgermeister
Amtsblatt der Stadt Köln
46. Jahrgang G 2663 Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 1744. Jahrgang G 2663 Ausgegeben am 23. Januar 2013 Nummer 3
047 Zweihundertsechsundzwanzigste Satzung über die     
 Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln     
 vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen    
 nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche    
 Maßnahmen vom 29. November 2012  Seite 45
048 Rückwirkende Satzung zur Änderung der Satzung der     
 Stadt Köln vom 28. April 2010 über die Aufhebung der     
 Gebührensatzung für den Schlachthof der Stadt Köln     
 und der Satzung für den Schlachtviehgroßmarkt, den     
 Schlachthof und den Fleischgroßmarkt der Stadt Köln Seite 46
049 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung  
 gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)
 Arbeitstitel: Weiden-Süd/Teilbereich Grünzug West in     
 Köln-Weiden, 3. Änderung   Seite 47
050 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
 zwischen der Stadt Köln und der Stadt Troisdorf     
 (Rhein-Sieg-Kreis)  Seite 48
051 Der Oberbürgermeister der Stadt Köln
 Bekanntmachung Jägerprüfungstermine Seite 48
052 Öffentliche Bekanntmachung  Seite 49
053  Bekanntmachung
Ortsübliche Bekanntgabe gemäß § 3a Satz 2 des 
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 
(UVPG) des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls 
nach § 3c UVPG  Seite 49
Öffentliche Ausschreibung nach VOB
054 Berliner Straße, Mehrfamilienhaus, Köln - Elektrotechnik -  
 2013/0075/2/b  Seite 50
Öffentliche Ausschreibungen nach VOL
 
055 Berufskolleg Ehrenfeld - Ausstattung des Buffetbereichs   
 des Übungsrestaurants (2013/0135/4/q) Seite 51
 
056 Sicherung und Bewachung von städtischen     
 Gebäuden und Liegenschaften - 2013/0041/1/r  Seite 52
  
057 Reparatur von Overheadprojekoren - 2013/0076/2/q Seite 54
Öffentliche Ausschreibungen nach VOB - Offenes Verfahren
058 Neubau Hubschrauberrettungsstation, Köln Kalkberg -     
 Landschaftsbauarbeiten - Zaunanlagen - 2012/2459/2/c Seite 54 
059 Neubau Kopfbau Gymnasium Schaurtestraße - Putz- und   
 Stuckarbeiten - 2013/0094-3_c  Seite 56
 
060 Generalinstandsetzung und Erweiterung Görlinger     
 Zentrum/Tollerstraße, Trakt C + E - Putz- und     
 Stuckarbeiten - 2012/2608-3_c  Seite 57
 
061 Neubau Grundschule mit Turnhalle und Kindertagesstätte  
 Ottostraße - 2013/0012-3_c  Seite 58
Öffentliche Ausschreibungen nach VOL - Offenes Verfahren
 
062 Rettungsdienst der Stadt Köln - Medizinisches     
 Verbrauchsmaterial - 2012/2456/5/q Seite 60 
063 Abschluss eines Rahmenvertrages für die Stadt Köln     
 über Dienstleistungen im Bereich SAP mit dem     
 Schwerpunkt SAP PSCD - 2013/0049/5/q Seite 61 
064 Rahmenvertrag bei der Stadt Köln im Bereich     
 Anwendungsintegration BS2000 - 2013/2668-3_q Seite 63 
065 Köln - Projekt „Programmevaluation“ als Bestandteil     
 des Integrierten Handlungskonzeptes MÜLHEIM 2020     
 (2013/0092/4)  Seite 65 
Verhandlungsverfahren nach VOF
066 3. Baustufe Nord-Süd-Stadtbahn - Leistungen der     
 Objektplanung (2013/0008/4)  Seite 67
 
047 Zweihundertsechsundzwanzigste Satzung über die  
 Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt  
 Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von  
 Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für  
 straßenbauliche Maßnahmen  
 vom 29. November 2012
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 15.11.2012 
aufgrund der §§ 2 und 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalab-
gabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 
21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610) 
in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeord-
nung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666/
SGV NRW 2023) und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die 
Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW 
für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt 
Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450) - jeweils in der bei Erlass die-
ser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen:
§ 1
Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgese-
henen straßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der 
Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach 
§ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnah-
men vom 28.02.2005 folgende Festlegungen getroffen:
1. Augustastraße  (Stadtbezirk 9)
 in dem Straßenabschnitt
 von  Graf-Adolf-Straße
 bis  Vincenzstraße
 Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1
 Erneuerung der Straßenbeleuchtung mit Ausnahme einer 
Leuchte durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.
2. Buchheimer Straße  (Stadtbezirk 9)
 in dem Straßenabschnitt
 von  Mülheimer Freiheit
 bis  Adamsstraße
Inhalt
 
Amtsblatt der Stadt Köln
Der Oberbürgermeister Stadt Köln
Inhalt
124 Satzung  
über die Aufhebung der Satzung über die förmliche 
Festlegung des Sanierungsgebietes Finkenberg  
vom 21. April 2015 Seite 195
125 Zweihundertzweiundvierzigste Satzung über die Fest- 
legungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 
28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche 
Maßnahmen vom 30. März 2015 Seite 197
126 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung und 
zum Schutz des Naturdenkmals „Mittelterrassenkante 
in Müngersdorf“ 
Stadt Köln 
Stadtteil Müngersdorf 
vom 21. April 2015 Seite 198
127 1. Verordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördli-
chen Verordnung für 2015 vom 25. November 2014 über 
das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen 
Kölner Stadtteilen 
vom 30. März 2015 Seite 202
128 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bau-
leitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim Seite 203
129 Widmung der Moldaustraße in Köln-Worringen  Seite 205
130 Öffentliche Ausschreibung nach VOF  
Schule Merianstraße 11-15 – Leistungen der Objekt-
planung 
2015-0614-2  Seite 205
124 Satzung  
über die Aufhebung der Satzung über die förmliche 
Festlegung des Sanierungsgebietes Finkenberg  
vom 21. April 2015
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 24.03.2015 
aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord -
rhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 
2023) und des § 162 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch in der Fas -
sung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) – jeweils in 
der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Sat -
zung beschlossen:
§ 1
Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsge-
bietes Finkenberg
Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsge-
bietes Finkenberg vom 01.08.2000 (veröffentlicht im Amtsblatt 
der Stadt Köln Nr. 39 vom 14.08.2000, Nr. 299, S. 312 - 316) 
wird nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch aufgehoben.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach § 162 Abs. 2 Baugesetzbuch am Tag 
ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Köln in Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der 
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von 
Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen nach 
§§ 215 Abs. 1 Satz 1 und 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 
und Abs. 3 Satz 2 BauGB hingewiesen.
§  215 Abs.1 Satz 1 lautet:
„(1) Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Ver-
letzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor -
schriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche 
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Be -
bauungsplans und des Flächennutzungsplans und 
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwä -
gungsvorgangs, 
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung 
des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich ge -
genüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung 
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.“

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 196
§  214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 lauten:
„(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften die-
ses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächen -
nutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch 
nur beachtlich, wenn
1. entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung berührten Belan-
ge, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt 
sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend er-
mittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel 
offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von 
Einfluss gewesen ist;
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behörden -
beteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, §  4a Abs. 3 und 5 
Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 (auch in Verbindung 
mit § 13a Abs. 2 Nr. 1), § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 1 
sowie § 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist 
unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften ein -
zelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffent -
licher Belange nicht beteiligt worden sind, die entspre -
chenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der 
Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne 
Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informa -
tionen verfügbar sind, gefehlt haben, oder der Hinweis 
nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in Verbindung 
mit § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1) gefehlt hat, 
oder bei Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die Angabe 
darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, 
unterlassen wurde, oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 
Satz 4 oder des § 13 ( auch in Verbindung mit § 13a Abs. 
2 Nr. 1) die Voraussetzungen für die Durchführung der Be-
teiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennut -
zungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach 
§§ 2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, 
§ 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei 
ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennut -
zungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollstän-
dig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von 
Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeacht -
lich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen 
Punkten unvollständig ist;“
§  214 Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch un -
beachtlich, wenn
1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen 
Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8 Abs. 
4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung ei -
nes vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt 
worden sind;
2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebau-
ungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden 
ist, ohne das hierbei  die sich aus dem Flächennutzungs -
plan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung 
beeinträchtigt worden ist;
3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan ent -
wickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Ver-
letzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließ-
lich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans 
herausstellt;
4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden 
ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung 
beeinträchtigt worden ist.“
§ 214 Abs. 3 Satz 2 lautet:
(3) ........... 
„Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 
Nr. 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend 
gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvor -
gang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä-
gungsergebnis von Einfluss gewesen sind.“
Außerdem wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hin-
gewiesen.
§ 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet:
„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften die -
ses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche 
Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines 
Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht wer-
den, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorge -
schriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder 
der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffent-
lich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean -
standet 
oder 
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Ge -
meinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor -
schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Man-
gel ergibt.“
Köln, den 21.04.2015  Der Oberbürgermeister
    gez. Roters

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 197
125 Zweihundertzweiundvierzigste Satzung über die 
Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln 
vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträ-
gen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßen-
bauliche Maßnahmen vom 30. März 2015
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 24.03.2015 
aufgrund der §§ 2 und 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalab -
gabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom  
21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610) 
in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeord -
nung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666/
SGV NRW 2023) und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die 
Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW 
für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt 
Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119) – jeweils in der 
bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung 
beschlossen:
§ 1
Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehe -
nen straßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Sat-
zung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 
Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 28.02.2005 folgende Festlegungen getroffen:
1. Maastrichter Straße (Stadtbezirk 1)
 in dem Straßenabschnitt
 von Hohenzollernring
 bis Brüsseler Platz
 Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4
 Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphalt -
deckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht 
und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung 
sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen.
 Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. 
Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht, 
Einbau von Bordsteinen in Teilbereichen sowie Anpflanzen 
eines Straßenbaums.
 Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Platten 
bzw. Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutz -
schicht, Einbau von Bordsteinen sowie Anpflanzen von 
Straßenbäumen.
 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen 
neuer Straßenleuchten.
2. Brunhildplatz / Balmungweg (Stadtbezirk 5)
 in dem Straßenabschnitt
 von  Neue Kempener Straße
 bis  Neue Kempener Straße
 Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1
 Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung 
des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Stra -
ßenabläufen.
3. Johann-Classen-Straße (Stadtbezirk 8)
 in dem Straßenabschnitt
 von  Eythstraße
 bis  Dieselstraße
 Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1
 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen 
neuer Straßenleuchten.
4. Johann-Classen-Straße (Stadtbezirk 8)
 in dem Straßenabschnitt
 von  Feldstraße
 bis  Buchforststraße
 Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1
 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen 
neuer Straßenleuchten.
§ 2
Die 188. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat -
zung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von 
Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche 
Maßnahmen vom 13.07.2007 (Amtsblatt der Stadt Köln 2007, 
S. 330) wird wie folgt geändert:
§ 1 Ziffer 8
Maastrichter Straße (Stadtbezirk 1)
wird ersatzlos gestrichen
§ 3
Die 207. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat -
zung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von 
Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche 
Maßnahmen vom 05.08.2010 (Amtsblatt der Stadt Köln 2010, 
S. 766, 2011, S. 1170) wird wie folgt geändert:
§ 1 Ziffer 1
Maastrichter Straße (Stadtbezirk 1)
wird ersatzlos gestrichen
§ 4
Diese Satzung tritt mit Ausnahme von § 1 Ziffern 2 bis 4 am 
Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln 
in Kraft.
§ 1 Ziffer 2 tritt rückwirkend zum 01.02.2015 in Kraft.
§ 1 Ziffern 3 und 4  treten rückwirkend zum 01.03.2015 in 
Kraft.
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemein-
deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen.
§ 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet:
 „Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften 
dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige orts -
rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne 
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr 
geltend gemacht werden, es sei denn,

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 198
 a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor -
geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge -
führt,
 b)  die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung 
oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsge -
mäß öffentlich bekannt gemacht worden,
 c)  der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean-
standet 
 oder 
 d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber 
der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte 
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, 
die den Mangel ergibt.“
Köln, den 30.03.2015   Der Oberbürgermeister
    In Vertretung
    gez. Guido Kahlen
    Stadtdirektor 
126 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung 
und zum Schutz des Naturdenkmals „Mittelterras-
senkante in Müngersdorf“ 
Stadt Köln 
Stadtteil Müngersdorf 
vom 21. April 2015
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 24.03.2015 
aufgrund der §§ 42 a Abs. 2 und 42 d des Gesetzes zur Si -
cherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Land -
schaft (Landschaftsgesetz NRW – LG NRW) in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in 
Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Geset -
zes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnatur -
schutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) 
in Verbindung mit den §§ 12, 25 und 27 des Gesetzes über 
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbe-
hördengesetz NRW – OBG NRW) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) - jeweils in der 
zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung geltenden Fas-
sung - für den Stadtteil Müngersdorf im Stadtgebiet der Stadt 
Köln folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Gegenstand der Verordnung
(1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der dieser Verordnung 
als Anlage 1 beigefügten Karte gekennzeichnete Bereich 
wird als Naturdenkmal ausgewiesen.
(2) Es handelt sich bei diesem Naturdenkmal um eine Ter -
rassenkante an der deutlich wird, in welchem Maße sich 
das Rheintal zwischen den Aufschotterungsphasen der 
Saale-Kaltzeit und der Weichsel-Kaltzeit eingetieft hat. 
Die Hangkante ist im bebauten Stadtgebiet die vermut -
lich besterhaltene Struktur dieser Art. Bislang sind hier 
nur geringfügige bauliche Eingriffe zu verzeichnen. In den 
vergangenen Jahren wurden weitere Eingriffe geplant, mit 
zum Teil massiven Eingriffen in die Hangkante.
(3) Unter geomorphologischen Gesichtspunkten ist der Fort-
bestand des gesamten Steilhangbereiches durch die in -
tensive Nutzung bis an die Hangoberkante gefährdet. Vor 
allem tiefgründige bauliche Eingriffe in die Deckschichten 
oder auch in die Schotterlagen der Mittelterrasse stellen 
eine Gefährdung der Mittelterrassenkante dar. Um weitere 
destabilisierende Eingriffe zu verhindern, ist oberhalb der 
Hangkante ebenfalls ein Bereich zum Schutz des Natur -
denkmals erforderlich.
(4) Das Naturdenkmal trägt die Bezeichnung „Mittelterras -
senkante in Müngersdorf“. Im Geotopkataster des Landes 
Nordrhein-Westfalen hat die Hangkante die Bezeichnung 
GK-50007-003.
§ 2
Abgrenzung des Schutzbereichs
(1) Das Naturdenkmal hat eine Größe von ca. 2,2 ha und um-
fasst auf dem Gebiet der Stadt Köln in der Gemarkung 
Müngersdorf Teile der Flur 77. Der Bereich umfasst die 
Westböschung entlang des Alten Militärrings in Köln-Mün-
gersdorf. Im Süden endet die Böschung an der Straßen -
kreuzung Alter Militärring / Wendelinstraße (Koordinaten 
R 25 61820 H 56 45472), im Norden am nördlichen Ende 
des Hausgrundstücks „Am Gibbelsberg 5“ (R 25 61520 
H 56 45969). Im Osten wird der Bereich begrenzt durch 
den Böschungsfuß entlang der Straße „Alter Militärring“, 
im Westen durch den Übergang auf das Terrassenkanten-
niveau sowie eines daran angrenzenden Schutzstreifens 
von bis zu ca. dreiundzwanzig Metern.
(2) Die genauen Grenzen des Naturdenkmals sind in einer 
dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte (Zu -
sammendruck der Deutschen Grundkarte) schattiert dar -
gestellt. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung und kann 
mit dem Verordnungstext bei der Stadt Köln, Umwelt- und 
Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2 (Stadthaus 
Deutz), 50679 Köln, während der Dienstzeiten eingesehen 
werden.
§ 3
Schutzzweck des Bereichs
Die Unterschutzstellung erfolgt:
(a) gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 1 BNatSchG aus wissenschaftli-
chen und naturgeschichtlichen Gründen.
 Die Böschung im betroffenen Bereich ist Teil der Terras -
senkante der unteren Mittelterrasse, die hier steil gegen 
die östlich angrenzende Niederterrasse des Rheins ab -
bricht. Die Terrassenkante der unteren Mittelterrasse lässt 
deutlich werden, in welchem Maße sich das Rheintal zwi-
schen den Aufschotterungsphasen der Saale-Kaltzeit vor 
ca. 200.000 Jahren (Untere Mittelterrasse) und der Weich-
sel-Kaltzeit vor ca. 75.000 Jahren (Niederterrasse) ein -
getieft hat. Gemäß der „Arbeitsanleitung Geotopschutz“ 
stellt die Terrassenkante einen schützenswerten Geotop 
dar.
(b) gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 2 BNatSchG wegen der Selten -
heit
 Die Terrassenkante der unteren Mittelterrasse stellt im 
bebauten Stadtgebiet Kölns vermutlich die besterhaltene 
Struktur dieser Art dar, an der bislang nur in einem Teilbe-
reich bauliche Eingriffe zu verzeichnen sind.

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 199
(c) gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 2 BNatSchG wegen der Eigenart.
 Die Terrassenkante ist durch einen markanten Übergang 
von der Niederterrasse zur Mittelterrasse gekennzeichnet 
und weist eine besondere Morphologie auf. Der betrof -
fene Bereich stellt in dem dicht bebauten Gebiet durch 
seine artenreichen Gehölz- und Saumgesellschaften mit 
teilweise naturnahem Waldcharakter im ehemaligen Prall-
hangbereich ein besonders gliederndes und belebendes 
Grünelement dar.
§ 4
Verbote
(1) In dem unter Schutz gestelltem Bereich sind nach Maßga-
be der nachfolgenden Bestimmungen, soweit § 6 nichts 
anderes bestimmt, alle Handlungen verboten, die zu ei -
ner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des ge-
schützten Bereichs oder seiner Bestandteile oder zu einer 
nachhaltigen Beeinträchtigung führen können.
(2) In dem flächigen Naturdenkmal ist es insbesondere ver -
boten:
 1.  Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschä-
digen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen 
sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachs -
tum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig 
zu beeinflussen. Als Beschädigungen gelten auch die 
Verletzungen des Wurzelwerks von Bäumen, Sträu -
chern und sonstigen Pflanzen. Als Pflanzen gelten 
gemäß § 7 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz auch 
Flechten und Pilze.
 2.  Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen einzubrin -
gen, die nicht dem Pflege- und Entwicklungskonzept 
entsprechen.
 3.  Bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Bauord -
nung NRW, auch wenn sie keiner baurechtlichen Ge-
nehmigung oder Anzeige bedürfen, zu errichten, zu 
ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern. Zu baulichen 
Anlagen gehören u. a. Stell- und Lagerplätze, Buden, 
Verkaufsstände, Verkaufswagen, Warenautomaten, 
Werbeanlagen im Sinne § 13 Abs. 1 Bauordnung 
NRW, Schilder, mobile Werbeanlagen sowie Einfrie -
dungen aller Art.
 4.  Straßen, Wege, Einfahrten, Zuwegungen aller Art zu 
angrenzenden Grundstücken, Reitwege oder sonsti -
ge Verkehrsanlagen oder Plätze, auch wenn sie kei -
ner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, zu errich -
ten, anzulegen, anderweitig zu verändern oder unbe-
festigte Wege oder Plätze zu befestigen.
 5.  Ober- und unterirdische Leitungen aller Art, hierzu 
zählen auch Drainageleitungen, zu verlegen, zu er -
richten oder zu verändern.
 6.  Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Aus -
schachtungen, Verfestigungen, Bohrungen, Spren -
gungen vorzunehmen oder die Boden- oder Gelän -
degestalt auf andere Weise zu verändern.
 7.  Böden zu  verfestigen, zu versiegeln, zu verunreini -
gen oder die Bodenerosion zu fördern.
 8.  Feuer zu entzünden, zu unterhalten, zu grillen sowie 
brennende oder glimmende Gegenstände wegzu -
werfen wie auch solche, die geeignet sind, Feuer zu 
verursachen sowie das Abbrennen von Feuerwerken,
 9. das Zelten oder Nächtigen,
 10.  Gewässer (einschließlich Teiche) neu anzulegen oder 
zu verändern,
 11.  feste oder flüssige Stoffe sowie Gegenstände, die ge-
eignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt 
erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen (insbe -
sondere Biozide, Pflanzenschutzmittel, organische 
und mineralische Dünger, Jauche, Festmist, Klär -
schlamm, Grünabfälle), zu verwenden oder zu lagern. 
Ferner ist verboten, Abfälle zu behandeln, zu lagern 
oder sich dieser Abfälle zu entledigen.
 12.  Den Grundwasserspiegel zu verändern sowie Be -
wässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Was-
serhaushalt verändernde Maßnahmen vorzunehmen 
sowie Feuchtbereiche zu beeinträchtigen oder zu 
verändern.
§ 5
Gebote sowie Anzeige- und Duldungspflichten
1. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der unter 
Schutz gestellten Flächen haben Maßnahmen zur Siche -
rung und Pflege des Naturdenkmals zu dulden, soweit 
dadurch die zulässige Nutzung oder Bewirtschaftung der 
Fläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
2. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der unter 
Schutz gestellten Flächen haben die Kenntlichmachung 
mit den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweisschilder, 
die auf die Schutzausweisung hinweisen, und zusätzliche 
Schilder, die auf die wesentlichen Verbote hinweisen, zu 
dulden.
3. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der unter 
Schutz gestellten Flächen haben folgende Tatbestände 
auf dem eigenen Grundstück  unverzüglich dem Oberbür-
germeister der Stadt Köln, Untere Landschaftsbehörde, 
zu melden: Risse am Gebäude und im Boden, Absackun-
gen und Rutschungen des Bodens, festgestellte Undich -
tigkeiten im Bereich des Hausanschlusses, Bäume, die 
absterbende Äste aufweisen, Bäume mit erkennbarem 
Schiefstand und Bäume, deren Stammneigung sich au -
genscheinlich verändert hat.
4. Für den Schutzbereich, der nicht der privaten Nutzung zu 
zurechnen ist, ist für die Bäume, Sträucher und sonsti -
gen Pflanzen von dem Oberbürgermeister der Stadt Köln, 
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen sowie Untere 
Landschaftsbehörde, ein Pflege- und Entwicklungskon -
zept zu erarbeiten oder erarbeiten zu lassen und umzuset-
zen.
§ 6
Nicht betroffene Tätigkeiten
Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 4 dieser Verord-
nung bleiben:
1. bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig und ord -
nungsgemäß ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräfti-

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 200
ger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen 
Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen 
Umfang sowie bei akuter Gefährdung notwendige Maß -
nahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit 
und Ordnung;
2. die Unterhaltung, Instandsetzung und Wiederherstel -
lung rechtmäßiger Anlagen und Wege sowie notwendi -
ge Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssiche -
rungspflicht, soweit die genannten Maßnahmen vorher 
dem Oberbürgermeister der Stadt Köln, Untere Land -
schaftsbehörde, angezeigt worden sind und diese den 
Maßnahmen innerhalb von vier Wochen nicht widerspro-
chen hat;
3. Aufstockungen von Gebäuden auf den bestehenden 
Grundmauern, Dachgeschossausbauten, die Errichtung 
von Dachgauben, die Montage von Solaranlagen auf 
dem Dach oder an der Fassade sowie die Änderung oder 
Rekonstruktion der Fassade (z. Bsp. Wärmedämmung), 
sofern keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu 
erwarten ist und bei vorheriger Anzeige an den Oberbür -
germeister der Stadt Köln, Untere Landschaftsbehörde, 
und die Untere Landschaftsbehörde innerhalb von vier 
Wochen diesen Maßnahmen nicht widersprochen hat;
4. Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit an 
Bäumen und Sträuchern, soweit die genannten Maßnah -
men vorher dem Oberbürgermeister der Stadt Köln, Unte-
re Landschaftsbehörde, angezeigt worden sind und diese 
den Maßnahmen innerhalb von vier Wochen nicht wider -
sprochen hat;
5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittel -
bar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen 
sind dem Oberbürgermeister der Stadt Köln, Untere Land-
schaftsbehörde, nachträglich unverzüglich anzuzeigen;
6. die Umsetzung von Maßnahmen des Pflege- und Entwick-
lungskonzeptes;
7. die bestimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung der 
Hausgärten; die in § 4 Nrn. 1, 2, 8, 9 und 11 genannten 
Tätigkeiten mit Ausnahme der Beseitigung, mutwilligen 
Beschädigung oder Trennen von Teilen von Bäumen gel -
ten als bestimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung von 
Hausgärten;
8. die Neuanlage oder Änderung von ober- und unterirdi -
schen Leitungen aller Art auf öffentlichen Verkehrswegen, 
soweit diese mit dem Oberbürgermeister der Stadt Köln, 
Untere Landschaftsbehörde, vorher abgestimmt wurden;
9. die vom Oberbürgermeister der Stadt Köln, Untere Land -
schaftsbehörde, angeordneten oder genehmigten sonsti -
gen Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungs -
maßnahmen;
10. gesetzlich vorgeschriebene Beschilderungen.
§ 7
Geltung anderer Rechtsvorschriften
Weitergehende Bestimmungen nach anderen Rechtsvorschrif-
ten, insbesondere die der Baumschutzsatzung, bleiben unbe-
rührt.
§ 8
Befreiungen
Gemäß § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 LG NRW 
kann der Oberbürgermeister der Stadt Köln, Untere Land -
schaftsbehörde, von den gesetzlichen Ge- und Verboten und 
den Verboten des § 4 dieser Verordnung auf Antrag eine Be -
freiung erteilen, wenn:
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Inter -
esses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher 
Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer un-
zumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung 
mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege 
vereinbar ist.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 LG NRW  han -
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote 
dieser Verordnung verstößt.
2. Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 LG NRW  han -
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Meldever -
pflichtung gem. § 5 Nr. 3 dieser Verordnung verstößt.
3. Nach § 71 Abs. 1 LG NRW können Ordnungswidrigkeiten 
mit einer Geldbuße bis zu 50.000,– 2 geahndet werden.
4. Ergänzend zu den Regelungen des Landschaftsgesetzes 
finden die Regelungen der §§ 69 und 71 BNatSchG so -
wie des § 329 Abs. 3 und 5 Strafgesetzbuch (StGB) vom 
13.11.1998 (BGBl. I S. 3322), in der jeweils gültigen Fas -
sung Anwendung.
§ 10
Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen
Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten 
durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund 
dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder 
Pflichten auferlegt, die über die Sozialbindung des Eigentums 
hinausgehen, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Die-
se muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen 
verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
§ 11
In-Kraft-Treten / Geltungsdauer
1. Diese Verordnung tritt gemäß § 33 Abs. 2 OBG NRW eine 
Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt der 
Stadt Köln in Kraft.
2. Diese Verordnung tritt spätestens 20 Jahre nach ihrem In-
krafttreten außer Kraft.
Stadt Köln
als untere Landschaftsbehörde

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 201

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 202
Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit 
verkündet.
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Ge -
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewie -
sen.
§ 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet:
 „Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften 
dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige orts -
rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne 
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr 
geltend gemacht werden, es sei denn,
 a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor -
geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge -
führt,
 b)  die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung 
oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsge -
mäß öffentlich bekannt gemacht worden,
 c)  der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean-
standet 
 oder 
 d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber 
der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte 
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, 
die den Mangel ergibt.“
Es wird ferner auf die Rechtsfolgen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 
BNatSchG in Verbindung mit § 42 a Absatz 4 LG hingewiesen.
Hinweis gemäß § 42 a Abs. 4 LG NRW 
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des 
Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes 
kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ab-
lauf eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend 
gemacht werden, es sei denn
a)  die ordnungsgemäße Verordnung ist nicht ordnungsge -
mäß verkündet worden
oder
b)  der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Land-
schaftsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, vorher 
gerügt und die dabei verletzte Rechtsvorschrift und die 
Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 21.04.2015  Der Oberbürgermeister 
    gez. Roters 
127 1. Verordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehörd-
lichen Verordnung für 2015 vom 25. November 2014 
über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschie-
denen Kölner Stadtteilen 
vom 30. März 2015
Der Rat hat in seiner Sitzung am 24.03.2015 aufgrund des  
§ 6 Abs. 1 und 4 des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NW) 
vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch Ge-
setz vom 30. April 2013 (GV. NRW S.208), in Kraft getreten am 
18. Mai 2013, für die Stadt Köln verordnet:
§ 1
Die 1. Ordnungsbehördliche Verordnung für 2015 über das Of-
fenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadt -
teilen vom 25.11.2014 (Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 50 
vom 03.12.2014) wird wie folgt geändert:
(1) Im Stadtteil Neustadt Süd dürfen die Verkaufsstellen am 
Sonntag, dem 07.06.2015, am Sonntag, dem 11.10.2015 
und am Sonntag, dem 29.11.2015, in der Zeit von 13 bis 
18 Uhr geöffnet sein.
(2) Im Stadtteil Sülz/Klettenberg dürfen die Verkaufsstellen 
am Sonntag, dem 31.05.2015, dem 08.11.2015 und am 
Sonntag dem 06.12.2015 in der Zeit von 13 bis 18 Uhr 
geöffnet sein.
(3) Im Stadtteil Longerich dürfen die Verkaufsstellen am 
Sonntag, dem 07.06.2015, am Sonntag dem 27.09.2015 
und am Sonntag dem 29.11.2015 in der Zeit von 13 bis  
18 Uhr geöffnet sein.
(4) Im Stadtteil Chorweiler dürfen die Verkaufsstellen am 
Sonntag, dem 08.11.2015, in der Zeit von 13 bis 18 Uhr 
geöffnet sein.
(5) Im Stadtteil Kalk dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, 
dem 28.06.2015, am Sonntag dem 27.09.2015 und am 
Sonntag dem 29.11.2015 in der Zeit von 13 bis 18 Uhr 
geöffnet sein.
(6) Im Stadtteil Höhenhaus dürfen die Verkaufsstellen 
am Sonntag, dem 07.06.2015 und am Sonntag dem 
06.12.2015 in der Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein.
Die Sonderöffnungszeiten für den Stadtteil Neustadt-Süd 
gilt für Verkaufsstellen innerhalb der folgenden Grenzlinien:  
Bonner Straße (einschließlich des Bereichs 100 m links und 
rechts der Fahrbahn) beginnend ausschließlich Chlodwig -
platz– endend Ecke Rolandstraße Ecke Teutoburger Straße
Die Sonderöffnungszeit für den Stadtteil Sülz/Klettenberg gilt 
für Verkaufsstellen innerhalb der folgenden Grenzlinien: Berren-
rather Str. – Lotharstr. – Luxemburger Str. – Gerolsteiner Str.
Die Sonderöffnungszeiten für den Stadtteil Longerich gilt für 
Verkaufsstellen innerhalb der folgenden Grenzlinien:
Longericher Hauptstr. ab Kriegerplatz bis Höhe Grundschule- 
Grethenstr. bis Militärringstr. (einschließlich des Bereichs 100 
m links und rechts der Fahrbahn)
Für den Stadtteil Chorweiler gelten die Sonderöffnungszeiten 
innerhalb der in der in der 1. Ordnungsbehördlichen Verord -

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 203
nung für 2015 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den 
Stadtteilen Kernbereich Innenstadt, Deutz, Severinsviertel, 
Rodenkirchen, Sürth, Godorf, Lindenthal, Braunsfeld, Mars -
dorf, Weiden, Ossendorf, Neu-Ehrenfeld, Nippes, Chorweiler, 
Porz-City, Porz-Eil, Porz-Lind/Wahn/Wahnheide/Urbach, Poll, 
Rath/Heumar, Dellbrück, Mülheim genannten Grenzlinien.
Die Sonderöffnungszeiten für den Stadtteil Kalk gilt für Ver -
kaufsstellen innerhalb der folgenden Grenzlinien:
Bundesautobahn 55 a – Bahntrasse im Osten – Kalker Haupt-
straße (einschließlich des Bereichs 100 m rechts der Fahrbahn 
in Richtung stadtauswärts) – Bahntrasse – Walter-Pauli-Ring 
– Straße des 17. Juni
Die Sonderöffnungszeiten für den Stadtteil Höhenhaus gelten 
für Verkaufsstellen innerhalb der folgenden Grenzlinien:
Im Weidenbruch (einschließlich des Bereichs 100 m links der 
Fahrbahn) beginnend Berliner Straße – Thuleweg – S-Bahnli -
nie - Bundesautobahn A 3 
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in 
Kraft und gilt bis zum 31.12.2015.
    Stadt Köln
    als örtliche 
    Ordnungsbehörde
Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit 
verkündet.
Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Ge -
meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewie -
sen.
§ 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet:
 „Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften 
dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige orts -
rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne 
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr 
geltend gemacht werden, es sei denn,
 a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor -
geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge -
führt,
 b)  die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung 
oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsge -
mäß öffentlich bekannt gemacht worden,
 c)  der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean-
standet 
 oder 
 d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber 
der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte 
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, 
die den Mangel ergibt.“
Köln, den 30.03.2015  Der Oberbürgermeister 
    In Vertretung
    gez. Guido Kahlen
    Stadtdirektor 
128 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der 
Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch 
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim
In Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt des Dezernats für 
Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Verkehr hat eine private 
Projektentwicklungsgesellschaft für das Plangebiet mit dem 
Arbeitstitel „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Ehemaliger 
Güterbahnhof in Köln-Mülheim“ ein städtebauliches Konzept 
erarbeitet. Das rund 4 Hektar große Plangebiet liegt im Stadt -
bezirk Mülheim und wird im Osten durch die Schanzenstraße, 
im Westen durch einen Grünstreifen entlang der Straßenbahn-
trasse, im Norden durch die neue Verbindungsstraße zwischen 
der Schanzenstraße und der Von-Sparr-Straße sowie im Sü -
den durch ein nachbarliches Grundstück an der Keupstraße 
begrenzt. 
Im Hinblick eines konkreten Ansiedlungsinteresses eines Ver -
sicherungskonzerns und eines Hotelbetreibers beabsichtigt 
die Grundstückseigentümerin auf den seit Jahren brachliegen-
den Flächen ein neues Büro- und Gewerbequartier zu entwi -
ckeln. Das städtebauliche Konzept sieht eine Bebauung vor, 
die mit zwei-, sechs- und zehngeschossigen Gebäuden und 
platzartigen Eingangssituationen Bezug auf den Straßenraum 
der Schanzenstraße sowie die gegenüberliegende prägnante 
Bestandsbebauung nimmt.
Die städtebaulichen Planungskonzepte werden am Mittwoch, 
den 6. Mai 2015, um 19:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Ge-
bäudes „E-Werk“, Schanzenstraße 37, 51063 Köln öffentlich 
vorgestellt. Alle Bürgerinnen und Bürger sind herzlich einge -
laden und können während der Veranstaltung Vorschläge zur 
Planung äußern.
Telefonische Auskünfte können zu den regulären Bürozeiten 
im Stadtplanungsamt unter der Rufnummer 0221/221-30146, 
Frau Wegmann, eingeholt werden. 
Schriftliche Stellungsnahmen können bis einschließlich Mitt -
woch, den 13. Mai 2015 an den Bezirksbürgermeister des 
Stadtbezirkes Mülheim, Herrn Norbert Fuchs, Wiener Platz 2a, 
51065 Köln, gerichtet werden.
Es lädt ein:    Herr Norbert Fuchs
    Bürgermeister des 
    Stadtbezirks Mülheim

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 204

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 205
129 Widmung der Moldaustraße in Köln-Worringen
Die Widmung der Moldaustraße, die von der Elbeallee gegen-
über der Hausnummer 11 abgeht und am Wendehammer in 
Höhe Hausnummer 25 endet (Gemarkung Worringen, Flur 46, 
Flurstücke 1004 und 1005), als Gemeindestraße ohne Benut -
zungsbeschränkung sowie die Wegeverbindung, die am Wen-
dehammer neben Hausnummer 27 beginnt und nach ca. 90 
Metern neben der Hausnummer 7 des Weserplatzes endet 
(Gemarkung Worringen, Flur 46, Flurstücke 1003 und Teilstück 
aus Flurstück 1002) als Gemeindestraße mit der Beschrän -
kung auf den Verkehr durch Fußgänger und Radfahrer wird 
gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) verfügt.
Die Widmung wird mit dieser öffentlichen Bekanntmachung 
wirksam.
Ein Plan, aus dem die Lage der gewidmeten Fläche ersicht -
lich ist, kann beim Bauverwaltungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 
50679 Köln, Zimmer 13 D 61,
montags und donnerstags  von 8.00 – 16.00 Uhr
dienstags   von 8.00 – 16.00 Uhr
mittwochs und freitags  von 8.00 – 12.00 Uhr
sowie nach besonderer Terminvereinbarung (Telefon 0221/221-
29165) eingesehen werden.
Die oben genannte Widmung gilt am Tage nach der Veröffentli-
chung im Amtsblatt der Stadt Köln als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach 
Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln, Köln, 
erhoben werden.
Der Oberbürgermeister 
Im Auftrag
Cornelia Müller, kommissarische Amtsleiterin 
130 Öffentliche Ausschreibung nach VOF  
Schule Merianstraße 11-15 – Leistungen der Objekt-
planung 
2015-0614-2
Öffentlicher Auftraggeber:
Stadt Köln, Zentrales Vergabeamt -27-, Willy-Brandt-Platz 2, 
50679 Köln
Stadt Köln beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftrag -
geber: nein
Vergabenummer:2015-0614-2
Verfahrens-/Vertragsart: Verhandlungsverfahren VOF
Zusendung der Unterlagen: Online-FormularAusgabestelle
VORGABEN DES TARIFTREUE- UND VERGABEGESETZES 
NORDRHEIN-WESTFALEN
Die Vergabe des Auftrages richtet sich unter anderem nach 
dem Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstan-
dards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher 
Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen 
– TVgG – NRW) vom 10. Januar 2012. Hiernach müssen Biete-
rinnen oder Bieter, deren Nachunternehmerinnen oder Nach -
unternehmer beziehungsweise Verleiherinnen oder Verleiher 
von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe 
bekannt sind beziehungsweise bekannt sein müssen, gemäß 
den Vorgaben der §§ 4, 17 und 18 TVgG Verpflichtungserklä -
rungen zu Umweltstandards und Energieeffizienz, sozialen 
Mindeststandards sowie bei Bau- und Dienstleistungen auch 
zu Tarif- beziehungsweise Mindestlöhnen abgeben. Die Ver -
pflichtungserklärungen sind Bestandteil der Vergabeunterla -
gen. 
Öffentlicher Auftrag 
Ort der Ausführung: Köln
Kurze Beschreibung des Auftrags 
Die Heinrich-Böll-Gesamtschule ist in einem bauzeitaltertypi -
schen Gebäude der 70er Jahre untergebracht. Das Gebäude 
ist sehr kompakt gebaut. Die Kern-Abmessungen betragen 
188,0 m x 44,0 m. Die Schule wurde zum Schuljahr 1975/76 
eingeweiht und war für über 3.100 Schüler konzipiert. Die 
Heinrich-Böll-Gesamtschule soll nach fast 40 Jahren Betriebs-
zeit bei einer derzeitigen Auslastung von circa 1650 Schülern 
in den kommenden Jahren saniert werden. Es handelt sich um 
eine achtzügige Gesamtschule mit zwei Dreifach- Sporthallen 
in einem separaten Gebäude. Das Gebäude mit den Sport -
hallen misst circa 80,0 m x 46,0 m. Das Schulgebäude ver -
fügt über eine Bruttogrundfläche von circa 31.700 m², die zu 
betrachtende Bruttogrundfläche der Sporthalle umfasst circa 
5.100 m². Das Schulgebäude ist als 3-geschossiger Gebäude-
komplex in einer Hanglage erbaut worden. Die Haupterschlie-
ßung erfolgt über das Erdgeschoss. Hier befinden sich auch 
die Verwaltung und die Gemeinschaftsräume der Ganztages -
einrichtung. Die Klassenräume liegen vorwiegend im Oberge -
schoss und die Fachräume im Untergeschoss. Die Sporthal -
len stehen als freistehendes Gebäude neben der Schule. Die 
Schüler gehen aus dem Untergeschoss Schule in das Erdge -
schoss der Sporthallen. Seit der Erbauung wurden nur die not-
wendigsten baulichen oder anlagetechnischen Veränderungen 
vorgenommen. In den letzten Jahren ist ein hoher Handlungs-
bedarf entstanden, dem durch Erneuerungen und Reparaturen 
in Einzelmaßnahmen begegnet wurde. Die Gesamtschule soll 
in mehreren Abschnitten einer Generalinstandsetzung unter -
zogen werden. Hierfür ist der Neubau einer Containeranlage 
als Ausweichgebäude für die Schüler vorgesehen. Die Gene -
ralinstandsetzung erstreckt sich auf alle Bauteile und Baustof-
fe. Die Generalsanierung wird in Teilschritten während des lau-
fenden Schulbetriebes mit vorübergehender Auslagerung der 
jeweils betroffenen Klassen in Containern über circa 5 Jahre 
durchgeführt. Das Bauvorhaben soll alle Anforderungen an 
ein modernes, nachhaltig gestaltetes Schulgebäude erfüllen. 
Hinsichtlich der Realisierung sind folgende Punkte von be -
sonderer Relevanz: - Durch Sanierungsmaßnahmen soll die 
Lebensdauer des Gebäudes um 20 Jahre verlängert werden, 
ohne weiteren Investitionsbedarf, dazu gehört eine nachhal -
tige und effiziente Energienutzung; das Sanierungskonzept 
wird bei Planungsaufnahme zur Verfügung gestellt. - Bauliche 
Anpassung an die veränderten Nutzeranforderungen - Erfül -
lung der gestiegenen Sicherheitsanforderungen und der An -
forderungen an die Barrierefreiheit - Berücksichtigung der 
Anforderungen an die Innenraumhygiene bei der technischen 
Ausstattung und der Materialauswahl - Nachhaltigkeit: Die An-
wendung der vom Rat der Stadt Köln festgelegten Standards, 
die über die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (in der 
jeweils gültigen Fassung) hinaus gehen, gilt nicht als generelle 
Vorgabe, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der 
Wirtschaftlichkeit und der Folgekosten zu entscheiden. Die in 
den Energieleitlinien der Stadt Köln festgelegten Anforderun -
gen für öffentliche Bauten sind zu erfüllen. Die gesetzlichen 
Vorgaben sind, in jedem Fall, einzuhalten. Eine Zertifizierung 
ist nicht vorgesehen. - Kosteneffizienz: Sicherstellung der

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 206
oben genannten Anforderungen bei gleichzeitig minimierten 
Investitionskosten. Die Nettobaukosten der Gesamtmaß -
nahme betragen circa 46,7 Millionen Euro. Davon betragen 
die geschätzten Gesamtkosten der KGR 300, Kostengruppe 
Bauwerk – Baukonstruktionen, voraussichtlich circa 22,4 Mil -
lonen Euro und die geschätzten Gesamtkosten der KGR 400, 
Kostengruppe Bauwerk – technische Anlagen, voraussichtlich 
circa 10,6 Millionen Euro (netto), gegliedert entsprechend der 
DIN 276-1, 2008-12. Beabsichtigt ist die stufenweise Beauftra-
gung aller Planungsleistungen für die Leistungen der Objekt -
planung nach § 34 HOAI 2013, zunächst die Leistungen der 
Leistungsphasen 1 – 3. Anschließend wird der Rat der Stadt 
Köln über die Weiterplanung entscheiden. Ein Rechtsanspruch 
auf Beauftragung besteht nicht. Der Honorarvertragsentwurf 
wird vor der Verhandlung den jeweiligen ausgewählten Bietern 
zur Verfügung gestellt.
Aufteilung in Lose: Die Ausschreibung ist nicht in Lose aufge -
teilt.
Varianten/Nebenangebote sind zulässig: nein
Optionen: ja Beauftragung der Leistungsphasen 4 bis 6, teil -
weise 7, 8 bis 9, für Objektplanung gemäß § 34 HOAI 2013
Vertragslaufzeit der Auftragsausführung: 60 Monate
VORAUSSETZUNGEN DES AUFTRAGS
Geforderte Kautionen und Sicherheiten: siehe wirtschaftliche 
und finanzielle Leistungsfähigkeit
Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen bezie-
hungsweise Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften: Ab -
schlagszahlungen erfolgen nach Leistungsstand.
Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag verge-
ben wird 
Bietergemeinschaften sind vor Angebotsabgabe nicht ver -
pflichtet, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Sie ha -
benmit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern un -
terzeichnete Erklärung abzugeben,
– in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftrags -
fall erklärt ist,
– in der alle Mitglieder aufgeführt sind und in der der für die 
Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter be-
zeichnet ist.
– das der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegen -
über dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt,
– das alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.
Wird diese Bietergemeinschaftserklärung nicht mit dem Teil -
nahmeantrag eingereicht, wird der Teilnahmeantrag der Be -
werbergemeinschaft zwingend ausgeschlossen.
Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat die in den Teilnah -
mebedingungen geforderten Angaben und Unterlagen vorzu -
legen.
Mehrfachbewerbungen sind nicht zulässig und führen auto -
matisch zum Ausschluss. Mehrfachbewerbungen sind auch 
Bewerbungen unterschiedlicher Niederlassungen eines Be -
werberbüros sowie mehrerer Mitglieder ständiger Büro- und 
Arbeitsgemeinschaften.
Sonstige Bedingungen an die Auftragsausführung 
– Die örtliche Präsenz in Köln während der Planungs- und 
Bauzeit ist durchgehend sicherzustellen.
– Die Maßnahmen sind bei laufendem Schulbetrieb in Teil -
abschnitten über circa 5 Jahre durchzuführen, wenn der 
Weiterplanungsbeschluss erfolgt.
– Im Auftragsfall ist eine Erklärung nach § 1 des Verpflich -
tungsgesetzes abzugeben.
– Ein personeller Wechsel in der Bauleitung ist innerhalb der 
Vertragslaufzeit nicht erwünscht.
– Unterbeauftragungen sind nur mit Zustimmung des Bau -
herrn zulässig.
– Die Bauleitung ist durch den Einsatz eines Fachingenieurs 
(mit Qualifikation in der entsprechenden
Fachrichtung) sicherzustellen.
Geforderte Nachweise zur persönlichen Lage 
Bieter sowie deren Nachunternehmer und Verleiher von Ar -
beitskräften, soweit diese bei Angebotsabgabe bekannt sind, 
haben mit dem Angebot die gemäß Gesetz über die Sicherung 
von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb 
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabe-
gesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG – NRW) vom 10.01.2012 
(Gesetz- und Verordnungsblatt Ausgabe 2012 Nummer 2 vom 
26.01.2012 Seite 15 bis 26) erforderliche Verpflichtungserklä -
rung abzugeben (insbesondere zur Gewährung von Tarif- bzw. 
Mindestlohn, Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen); ein Vor-
druck ist den Vergabeunterlagen beigefügt.
Bewerbungsbogen
Für den Teilnahmeantrag ist ein Bewerbungsformular zu ver -
wenden, das bei der unter Anhang A (Sonstige Adressen und 
Kontaktstellen), genannten Kontaktstelle Stadt Köln, 27/ Zen -
trales Vergabeamt als PDF oder in Papierform angefordert 
werden kann. Zur Angabe der vollständigen Nachweise ist der 
Bewerbungsbogen vollständig ausgefüllt und rechtskräftig un-
terschrieben in Papierform einzureichen. Bewerbungen sind 
nur mit diesem Bewerbungsbogen möglich.
Nicht rechtskräftig unterschriebene Teilnahmeanträge werden 
nicht berücksichtigt.
Unterschriftenberechtigung
Nachweis der Unterschriftenberechtigung bei juristischen Per-
sonen durch Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges 
(nicht älter als 6 Monate ab dem Bekanntmachungstermin)
– Erklärung zur wirtschaftlichen Verknüpfung mit anderen 
gemäß § 4 (2) VOF
– Erklärung des Bewerbers, dass keine Ausschlussgründe 
gemäß § 4 (6)a-g VOF gegen ihn vorliegen
– Erklärung, dass über sein Vermögen weder das Insolven -
zverfahren noch ein vergleichbares gesetzlich geregeltes
Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist 
oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde, gemäß  
§ 4 (9) VOF
– Erklärung, dass er seiner Verpflichtung zur Zahlung von 
Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen 
Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat gemäß § 4 
(9) VOF (Abgabe sämtlicher Nachweise mit dem Teilnah -
meantrag) – Die Nachweise sind in deutscher Sprache 
beizubringen.
Geforderte Nachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen 
Leistungsfähigkeit 
· Bankerklärung zur finanziellen und wirtschaftlichen Leis -
tungsfähigkeit, gemäß §5 (4) VOF
· Gesamtumsatz und Umsatz für die ausgeschriebene 
Dienstleitung bezogen auf die letzten 3 Jahre 2012, 2013, 
2014, gemäß § 5 (4) VOF
· Eigenerklärung zum Jahr der Bürogründung
· Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von 
3 000 000 Euro für Personen- und in Höhe von 3 000 000 
Euro für Sach- und sonstige Schäden
Mindestanforderung ist die Erklärung, dass im Auftragsfall die 
vorgenannten Versicherungen abgeschlossen werden (Abga -
be sämtlicher Nachweise (in deutscher Sprache) mit dem Teil-
nahmeantrag)
Geforderte Nachweise zur technischen Leistungsfähigkeit 
1) Erklärung zur Anzahl und Qualifikation der in den letzten  
3 Jahren beschäftigten Mitarbeiter gemäß § 5 (5)d VOF .
Es wird gefordert, dass mindestens einer der beschäftigten 
projektverantwortlichen Diplom-Ingenieure oder Ingenieurin -

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 207
nen, (Büroinhaber /-inhaberin und/ oder festangestellter Be -
schäftigter/ Beschäftigte) mindestens 5 Jahre Berufserfahrung 
aufweist. Der Nachweis der Eintragung (von mindestens einem 
projektverantwortlichen Architekten / -Architektin) bei einer Ar-
chitektenkammer ist zu erbringen.
2) Nachweis von drei geplanten und fertig gestellten Projek -
ten (Als Fertigstellung gilt die erfolgte Inbetriebnahme) in ver -
gleichbarer Aufgabenstellung , hier: drei Bestandssanierungen 
/ Generalinstandsetzungen (Neubauten und/oder Erweite -
rungsbauten werden nicht anerkannt ) nach § 5 (5)b VOF .
Abweichend zu § 5 (5)b VOF darf die Fertigstellung der Projek-
te nicht vor dem Jahr 2008 erfolgt sein. (Der Betrachtungszeit-
raum ist Januar 2008 bis einschließlich Januar 2015).
Die drei Referenzprojekte müssen jeweils eine Größenordnung 
von mindestens 5 Millionen Euro (netto) für die Bauwerkskos -
ten Baukonstruktionen und Technische Gebäudeausrüstung 
(Kostengruppe 300 und 400) nach DIN 276-1, oder gleichwer-
tige landesspezifische Kosten) aufweisen.
Davon muss mindestens ein Projekt für einen öffentlichen Auf-
traggebers erbracht worden sein.
Mindestens ein Referenzprojekt muss ein Bildungsbau / eine 
Schule sein.
Je Referenzprojekt muss die vollständige Bearbeitung min -
destens der Leistungsphasen 2 bis 6, teilweise 7, sowie die 
vollständige Bearbeitung der Leistungsphase 8, gemäß HOAI 
in der zu der Zeit gültigen Fassung, oder gleichwertigen lan -
desspezifischen Leistungen, nachgewiesen werden, entspre -
chend der in der Auftragsbeschreibung genannten Leistungs-
phasen (Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbe-
reitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüber-
wachung (Bauüberwachung)).
Jeweils ist ein Referenzschreiben des Bauherrn und/oder des 
Auftraggebers beizufügen.
Als vergleichbare Projekte werden Projekte ab der Honorarzo-
ne III anerkannt.
Der Bewerber muss die einzelnen Projekte auf jeweils maxi -
mal drei DIN A 4 Seiten in Form von Text sowie Fotos oder 
Skizzen darstellen, mit Angaben der Projektbezeichnung, des 
Auftraggebers mit Adresse, Ansprechpartner und Telefonnum-
mer, Planungs- und Realisierungszeitraum, Projektumfang / 
Kosten, und Angabe der vollständig bearbeiteten Leistungs -
phasen sowie der Honorarzone.
Bewerben sich Bietergemeinschaften, so können drei gemein-
sam bearbeitete Referenzprojekte entsprechend der geforder-
ten Kriterien nachgewiesen werden.
Mindestens ein Referenzprojekt von jedem Mitglied der Bieter-
gemeinschaft ist gefordert. In der Summe gilt es, den Nach -
weis entsprechend der Kriterien unter „Technische Leistungs-
fähigkeit“ zu erbringen. Somit sind gegebenenfalls mehr als 
drei Referenzprojekte nachzuweisen, wenn von einem Mitglied 
der Bietergemeinschaft nur ein Teil der geforderten Leistungen 
erbracht wurde. So sind die verbleibenden Leistungsphasen 
bei einem anderen Projekt von einem anderen Mitglied der 
Bietergemeinschaft nachzuweisen.
Zeitpunkt der Vorlage der geforderten Nachweise  mit dem Be-
werbungsbogen
Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Be -
rufsstand vorbehalten 
Zur Bewerbung sind zugelassen alle natürlichen Perso -
nen, die gemäß Rechtvorschriften ihres Herkunftsstaates 
zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur (Architek -
tur) berechtigt sind. Ist in dem jeweiligen Herkunftsstaat die  
Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die 
fachlichen Anforderungen, wer über ein Diplom, Prüfzeugnis 
oder sonstigen Befähigungsnachweis der Fachrichtung, die 
der Aufgabenstellung entspricht, verfügt, dessen Anerken -
nung nach der Richtlinie 85/384 EWG und Richtlinie 89/48/
EWG gewährleistet ist.
Juristische Personen sind zugelassen, wenn der Projektver -
antwortliche die an die natürliche Person gestellten Anforde -
rungen erfüllt.
(Abgabe sämtlicher Nachweise, in deutscher Sprache, mit 
dem Teilnahmeantrag)
Juristische Personen müssen die Namen und die berufliche 
Qualifikation der Personen angeben, die für die Ausführung 
der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein soll: ja
Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur An-
gebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden 
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von 
Bewerbern:
1. Die fristgerechte Vorlage (Abgabe mit Teilnahmeantrag) 
der geforderten Nachweise, Erklärungen und das voll -
ständig ausgefüllte Bewerbungsformular (Rechtliche, 
wirtschaftliche, finanzielle, technische Leistungsfähigkeit, 
Teilnahmebedingungen).
2. Die Auswahl der Bewerber erfolgt auf Grundlage der zum 
Nachweis der Eignung geforderten Angaben, Erklärungen 
und Unterlagen mit einem Schwerpunkt bei den unter 
der Technischen Leistungsfähigkeit geforderten drei Re -
ferenzprojekten. Soweit die Mindestanforderungen erfüllt 
sind, ist die Rangfolge der erreichten Punktzahl für die 
Auswahl maßgebend. Die Bewertung erfolgt nach folgen-
der Aufstellung: maximale Punktzahl /Wertung/gewichtete 
Punktzahl
3. Größenordnung der drei vergleichbaren Referenzprojekte 
(maximal 10 Punkte pro Referenzprojekt größer/gleich 15 
Millionen Euro (netto) für die Kosten der Kostengruppe 
300 und 400 nach DIN 276-1 oder gleichwertige landes -
spezifische Kostengruppe), insgesamt maximal 30 Punk -
te. Bei Projekten die kleiner sind als 15 Millionen EUR (net-
to) für die vor genannten Kosten, verringert sich die Punkt-
zahl entsprechend linear bis zur Mindestanforderung von 
5 Millionen Euro (netto),(gemäß der Forderung unter der 
Technischen Leistungsfähigkeit).
4. Nachweis der drei vergleichbaren Referenzprojekte mit 
der Anzahl von Gebäuden für einen öffentlichen Auftrag -
geber (0 Punkte für ein Projekt, da dies die Mindestanfor-
derung ist, 5 Punkte für zwei Projekte und 10 Punkte für 
drei Projekte).
5. Nachweis der drei vergleichbaren Referenzprojekte mit 
der Anzahl von Bildungsbauten / Schulen (0 Punkte für ein 
Projekt, da dies die Mindestanforderung ist, 5 Punkte für 
zwei Projekte und 10 Punkte für drei Projekte).
6. Nachweis der drei vergleichbaren Referenzprojekte, die 
bei laufendem Betrieb durchgeführt wurden.
 (5 Punkte für ein Projekt, 10 Punkte für zwei Projekte und 
15 Punkte für drei Projekte).
7. Nachweis der drei vergleichbaren Referenzprojekte mit 
dem Nachweis der erbrachten Leistungsphase 1.
 (2 Punkte für ein Projekt, 4 Punkte für zwei Projekte und  
6 Punkte für drei Projekte).
8. Nachweis der drei vergleichbaren Referenzprojekte mit 
dem Nachweis der erbrachten oder noch laufenden Bear-
beitung der Leistungsphase 9 ( 2 Punkte für ein Projekt, 4 
Punkte für zwei Projekte, 6 Punkte für drei Projekte).
 Maximal sind 77 Punkte erreichbar. Bei Gleichstand ent -
scheidet das Los.
 Geplante Mindestzahl der Wirtschaftsteilnehmer: 3
 Höchstzahl der Wirtschaftsteilnehmer: 5

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 208
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Zuschlagskriterien (bei europaweiten Verfahren mit deren Ge-
wichtung) 
x das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die nach-
stehenden Kriterien:
1. Darstellung Abwicklung des Projektes/Herangehensweise
1.1. Projektorganisation mit Darstellung der projektspezifi -
schen Kapazitäten
1.2. Zusammenarbeit / Abstimmung mit dem Auftraggeber 
und anderen Projektbeteiligten / Fachplanern.
1.3. Darstellung der Bauleitertätigkeiten / Bauüberwachung / 
Präsenz vor Ort
Gewichtung:
zu 1.: maximal 30 Punkte ( maximal 3 x je 10 Punkte) (nicht 
nachvollziehbar: 0 Punkte, teilweise nachvollziehbar: 4 Punk -
te, teilweise überzeugend: 6 Punkte , nachvollziehbar: 8 Punk-
te, überzeugend: 10 Punkte)
2. Darstellung des Zeit- und Kostencontrollings Terminsiche -
rung, Nachtragsabwehr und Bewältigung von Leistungsstö -
rungen
zu 2.: maximal 15 Punkte (nicht nachvollziehbar: 0 Punkte, teil-
weise nachvollziehbar: 5 Punkte , teilweise überzeugend: 7,5 
Punkte,nachvollziehbar :10 Punkte , überzeugend: 15 Punkte)
3. Darstellung des Umgangs mit der bestehenden Bausubs -
tanz, am Beispiel einer durchgeführten Sanierungsmaßnahme.
zu 3.: maximal 15 Punkte (nicht nachvollziehbar: 0 Punkte, teil-
weise nachvollziehbar: 5 Punkte , teilweise überzeugend: 7,5 
Punkte , nachvollziehbar : 10 Punkte, überzeugend: 15 Punkte)
4. Darstellung der planerischen Möglichkeiten unter Berück -
sichtigung der Besonderheiten des Baus aus den 1970er Jah-
ren.
zu 4.: maximal 10 Punkte (nicht nachvollziehbar: 0 Punkte, 
teilweise nachvollziehbar: 4 Punkte , teilweise überzeugend: 6 
Punkte , nachvollziehbar : 8 Punkte, überzeugend: 10 Punkte)
5. Honorarvertrag:
Der Vertragsentwurf wird den ausgewählten Teilnehmern mit 
der Einladung zum Verhandlungsgespräch zugesendet.
Hier sind Honorarsatz, Nebenkosten und gegebenenfalls er -
forderliche Besondere Leistungen zu ergänzen.
Der Vertrag ist vor der Verhandlung an das Zentrale Vergabe -
amt zu übersenden, damit vorab das Honorar ermittelt werden 
kann.
Handouts werden nicht Gegenstand der Wertung sein.
Zwei Handouts zur Nachvollziehbarkeit der Angaben sind je -
doch erforderlich.
Gewichtung:
zu 5.: maximal 30 Punkte
(günstigstes Angebot: 30 Punkte, bei höherem Angebot antei-
lige Punktereduzierung im Verhältnis – linear)
Maximal sind 100 Punkte erreichbar
Ausgabe der Unterlagen
Weitere Unterlagen können gefordert werden bei: 
Stadt Köln, Zentrales Vergabeamt -27-, Zimmer-Nummer: 10 
A 05, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, Telefon: 0221 / 221-
25216, Fax: 0221 / 221-26272
Abgeholt werden können die Unterlagen montags bis freitags 
von 8 bis 12 Uhr.
Wird ein Entgelt für die Unterlagen erhoben, ist dieses so -
wohl bei Abholung als auch bei Versand im Voraus zu über -
weisen. Bitte zahlen Sie den Betrag auf das Konto bei der 
Sparkasse KölnBonn, IBAN DE98 3705 0198 1929 7929 90,  
BIC COLSDE33XXX.
Als Verwendungszweck ist die oben genannte zehnstellige Ver-
gabenummer anzugeben. Die Vorlage des Einzahlungsbelegs, 
zum Beispiel die Auftragsbestätigung bei Onlinebuchung, ist 
Voraussetzung für die Herausgabe oder den Versand der Ver-
gabeunterlagen.
Empfohlener Schlusstermin für die Anforderung von Unterla -
gen 18.05.2015
Frist für die Einreichung der Angebote/Teilnahmeanträge 
26.05.2015 14 Uhr
Bewerbung/Angebote bitte richten an:
Stadt Köln, Zentrales Vergabeamt -27-, Zimmer-Nummer: 10 A 
05, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln
Bewerbungen/Angebote sind in allen Bestandteilen in deut -
scher Sprache abzufassen.
Auskunft erteilt:
Ihre Fragen senden Sie bitte an die E-Mail-Adresse submis-
sionsdienst-vergabeamt@stadt-koeln.de oder an die Faxnum-
mer 0221 / 221-26272.
Bei der Eröffnung der Angebote dürfen Bieterinnen und Bieter 
oder ihre Bevollmächtigen anwesend sein 
Nachprüfungsstelle: Vergabekammer bei der Bezirksregierung 
Köln, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln 
Einlegung von Rechtsbehelfen:
Genaue Angaben zu den Fristen von Rechtsbehelfen:
siehe § 107 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 Gesetz gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen (GWB) 
– unverzüglich gegenüber der Stadt Köln nach Erkennen 
des Verstoßes gegen Vergabevorschriften im Vergabever-
fahren
– spätestens bis Ablauf der Angebots-/Bewerbungsfrist bei 
Verstößen gegen Vergabevorschriften in der Bekanntma -
chung
– spätestens bis Ablauf der Angebots-/Bewerbungsfrist bei 
Verstößen gegen Vergabevorschriften in den Vergabeun -
terlagen
– innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung der 
Stadt Köln, der Rüge nicht abhelfen zu wollen
siehe § 101b Absatz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän -
kungen (GWB) 
– 30 Kalendertage ab Kenntnis des Rechtsverstoßes, spä -
testens jedoch sechs Monate nach Vertragsschluss
– Im Fall der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im 
Amtsblatt der EU 30 Kalendertage nach Veröffentlichung 
der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU
Tag der Absendung der vorliegenden Bekanntmachung an 
das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen 
Gemeinschaften 
16.04.2015
Anfragen per E-Mail zu Ausschreibungen und Vergabevorgän-
gen richten Sie bitte gleichzeitig an unser Postfach „Submissi-
onsdienst-Vergabeamt@stadt-koeln.de“

Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 210
Redaktionsschluss: Freitag 12 Uhr
Herausgeber: Stadt Köln · Der Oberbürgermeister
Redaktion: Amt für Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Laurenzplatz 4, 50667 Köln, Zimmer 2; 
Telefon 02 21 / 2 21-2 20 74, Fax 02 21 / 2 21-3 76 29, E-Mail: Amtsblatt@Stadt-Koeln.de
Druck: rewi druckhaus, Reiner Winters GmbH, Wiesenstraße 11, 57537 Wissen, Telefon 0 27 42 / 93 23-8, E-Mail: druckhaus@rewi.de, www.rewi.de
Dieses Produkt wurde auf PEFC-zertifizierten Papieren produziert, PEFC/04-31-0829.
Erscheint wöchentlich jeweils mittwochs. ISSN 0172-2522, Einzelpreis 1,50 ” 
Jahresabonnement: 79,50 ” einschließlich Versand. Abbestellungen sind der Stadtverwaltung Köln 
bis zum 30.11. eines jeden Jahres schriftlich mitzuteilen.
Das Abonnement kann nur zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden und muss im Voraus entrichtet werden.
Die evtl. erforderliche Anfertigung von Fotokopien wird entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung berechnet.
Das Amtsblatt kann gebührenfrei im Bürgerbüro, Laurenzplatz 4, 50667 Köln sowie gegen Tagesentgelt von 1,00 ” in der
Zentralbibliothek der StadtBibliothek Köln, Josef-Haubrich-Hof 1, 50676 Köln, eingesehen werden.
Postvertriebsstück – Entgelt bezahlt
G 2663
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Köln unter
http://www.stadt-koeln.de/ratderstadt/ausschuesse/ und http://www.stadt-koeln.de/bezirke/
Die Sitzungen des Rates der Stadt Köln, öffentlicher Teil, werden unter http://www.stadt-koeln.de als Livestream gezeigt.
Öffentliche Sitzungen der Ausschüsse und Bezirksvertretungen
04.05.2015 Bauausschuss und Betriebsausschuss  
Gebäudewirtschaft 
Historisches Rathaus, 
Konrad-Adenauer Saal, Raum-Nr. 1.18
15:00 Uhr 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen/Vergabe/Internationales 
Rathaus Spanischer Bau, 
Theo-Burauen-Saal (Raum-Nr. B 121)
17:00 Uhr
05.05.2015 Jugendhilfeausschuss 
Rathaus Spanischer Bau, 
Ratssaal
14:00 Uhr
Ausschuss für Anregungen und Beschwerden 
Rathaus Spanischer Bau, 
Theodor-Heuss-Saal, Raum-Nr. A 119
17:00 Uhr 
Gesundheitssausschuss
Rathaus Spanischer Bau, 
Theo-Burauen-Saal (Raum-Nr. B 121)
17:00 Uhr 
06.05.2015 Hauptausschuss
Historisches Rathaus, 
Konrad-Adenauer-Saal, Raum Nr. 1.18
15.00 Uhr
07.05.2015 Stadtentwicklungsausschuss
Rathaus Spanischer Bau, 
Theo-Burauen-Saal (Raum-Nr. B 121)
15:00 Uhr 
Rechnungsprüfungsausschuss 
Historisches Rathaus, 
Konrad-Adenauer-Saal, Raum-Nr. 1.18 
17:00 Uhr

Beratungsverlauf (1)

24.11.2025 Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde
TOP 3.2 Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3080/2025
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
06.11.2025
Erstellt
30.10.2025 08:24