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Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung und Schutz des Naturdenkmals "Mittelterrassenkante in Müngersdorf" vom 21.04.2015, hier: Befreiung von den Verboten der Verordnung zum Schutz eines Naturdenkmals gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 3080/2025 vom 06.11.2025

Stand: Am 24.11.2025 im Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde geändert beschlossen.

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    Dezernat, Dienststelle 57/571 Vorlagen-Nummer 3080/2025 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung und zum Schutz des Naturdenkmals "Mittelterrassenkante in Müngersdorf“ vom 21.04.2015 hier: Befreiung von den Verboten der Verordnung zum Schutz eines Naturdenkmals gem. § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG Beschlussorgan Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gremium Datum Beschluss: Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der Befreiung von den Ver- boten der Verordnung für die Errichtung des geplanten Mehrfamilienhauses einverstanden. Er formuliert keinen Widerspruch gegen die Erstellung der Befreiung von den Verboten der Ord- nungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung und zum Schutz des Naturdenkmals „Mittelter- rassenkante in Müngersdorf“ gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Alternative: Der Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde widerspricht der Befreiung von den Verboten der Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung und zum Schutz des Na- turdenkmals „Mittelterrassenkante in Müngersdorf“ gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 Bundesnatur- schutzgesetz. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 24.11.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Beschreibung der Maßnahme Der Vorhabenträger plant die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück Quadrather Straße 6 in Köln-Müngersdorf (Gemarkung Müngersdorf, Flur 77, Flurstück 486). Hierzu wurde bei der Bauaufsicht der Stadt Köln ein Bauantrag eingereicht. Im Baugenehmigungsverfahren wurde die Untere Naturschutzbehörde beteiligt. Auf dem Grund- stück steht aktuell ein Einfamilienhaus mit Kellergeschoss. Schutzgebiet Das Bauvorhaben liegt teilweise im Geltungsbereich des Naturdenkmals (ND) „Mittelterras- senkante in Müngersdorf“. Dieses wurde durch die am 29.04.2015 im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlichte Bekanntmachung des Rates der Stadt Köln festgesetzt. Es wurde insbeson- dere zum Schutz der Terrassenkante ausgewiesen. Tiefgreifende bauliche Eingriffe in die Deckschichten oder die Schotterlagen der Mittelterrasse gefährden die geologische Besonder- heit der Mittelterrassenkante. Das bestehende Gebäude sowie ein Teil des dazugehörigen Gartens liegen im Geltungsbereich des ND. Das geplante Mehrfamilienhaus (Gebäude) befindet sich zum größten Teil im Geltungsbereich des ND. Es entspricht in seiner Grundfläche zum Großteil der Grundfläche des bestehenden Hauses sowie einem Teil der heutigen Gartenfläche außerhalb des ND. Die Grundfläche des bestehenden Hauses beträgt ca. 180 m² zzgl. versiegelter Nebenflächen wie Terrasse und Gartenwege. Der Neubau hat innerhalb des Schutzgebietes eine Grundfläche von 255 m² zzgl. versiegelter Nebenflächen wie Terrassen und Fahrradstellflächen. Die geplante Tiefga- rage befindet sich komplett außerhalb des ND. Im Verfahren wurden alternative Bauvarianten geprüft und vor allem im Hinblick auf eine mög- lichst geringe Beeinträchtigung des Naturdenkmals überarbeitet. Insbesondere wurde die Grundfläche der Tiefgarage verkleinert, eine Zufahrt in Form eines Autolifts eingebaut und übereinander liegende Doppelparkplätze vorgesehen. Durch diese planerischen Anpassun- gen konnte eine Beeinträchtigung des ND durch den Bau der Tiefgarage vermieden werden. Die aktuellen Planungen wurden mit der Unteren Bodenschutz- und Grundwasserschutzbe- hörde abgestimmt, ihre Belange sind ausreichend berücksichtigt. Verfahren Das Vorhaben wird gemäß Baugesetzbuch (BauGB) planungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB (WA – Allgemeines Wohngebiet) beurteilt. Für das Gebiet gibt es kei- nen gültigen Bebauungsplan, das Vorhaben wird innerhalb der Baufluchtlinien des Fluchtlini- enplans Nr. 4201 Bl. 1 geplant. Damit ist gemäß § 18 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) die sog. Eingriffsregelung gemäß §§ 14-17 BNatSchG nicht anzuwenden. Regelungen der ND-Verordnung Innerhalb des ND ist es gemäß Verordnung insbesondere verboten:  Bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Bauordnung NRW zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern,  Ober- und unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, Von diesen Verboten kann auf der Grundlage des § 67 BNatSchG eine Befreiung erteilt wer- den, wenn 3 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialen und wirtschaftlichen Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung füh- ren würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschafts- pflege vereinbar ist. Befreiung Aufgrund der angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt hat die Schaffung von Wohn- raum in der Stadt Köln hohe Priorität. Insbesondere soll durch Nachverdichtung neuer Wohn- raum geschaffen werden. Dieser Ansatz bedeutet jedoch nicht, dass Vorhaben zur Schaffung neuen Wohnraums einer die Interessen ausgleichenden Abwägung vollständig entzogen wä- ren, insbesondere nicht bei einer Abwägung mit gleichwertigen Schutzgütern, wie sie diese geologische Besonderheit darstellt. Konkret zielt die vorliegende Planung darauf ab, größtenteils auf der Grundfläche eines beste- henden Einfamilienhauses ein Mehrfamilienhaus zu errichten, um mehr Wohnraum zu schaf- fen. Somit entspricht das Vorhaben dem öffentlichen Interesse des Wohnungsbaus. Im Ab- stimmungsprozess zwischen Bauherrn und den Behörden der Stadt Köln wurden verschie- dene Varianten geprüft und schließlich eine Variante mit der geringsten Beeinträchtigung des ND beantragt. Andererseits steht die schützenswerte geologische Besonderheit, die seit 2015 durch eine ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz gestellt ist. Die Beeinträchtigung des Schutz- gutes durch die Errichtung des Mehrfamilienhauses auf der Grundfläche des bestehenden Einfamilienhauses ist jedoch als gering zu bewerten. Es werden lediglich in geringem Umfang zusätzliche Flächen des ND beeinflusst. Zudem befindet sich der zusätzlich betroffene, be- baute Bereich in dem Hang abgewandten Teil des ND. Somit wird die Hangkante an sich nicht beeinträchtigt. Somit überwiegt das öffentliche Interesse am Wohnungsbau gegenüber dem öffentlichen Inte- resse an der Durchsetzung der Verbote der ND-Verordnung. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verboten der ND-Verordnung für die Errichtung des Mehrfamilienhauses sind somit gegeben. Anlagen Anlage 1 – Lage des Hauses und der Tiefgarage Anlage 2 – Amtsblatt vom 29.4.2015
  • Anlage 1 - Lage des Hauses und der Tiefgarage

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  • Anlage 2 - Amtsblatt vom 29.04.2015

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    Der Oberbürgermeister Amtsblatt der Stadt Köln 46. Jahrgang G 2663 Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 1744. Jahrgang G 2663 Ausgegeben am 23. Januar 2013 Nummer 3 047 Zweihundertsechsundzwanzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 29. November 2012 Seite 45 048 Rückwirkende Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Köln vom 28. April 2010 über die Aufhebung der Gebührensatzung für den Schlachthof der Stadt Köln und der Satzung für den Schlachtviehgroßmarkt, den Schlachthof und den Fleischgroßmarkt der Stadt Köln Seite 46 049 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) Arbeitstitel: Weiden-Süd/Teilbereich Grünzug West in Köln-Weiden, 3. Änderung Seite 47 050 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Köln und der Stadt Troisdorf (Rhein-Sieg-Kreis) Seite 48 051 Der Oberbürgermeister der Stadt Köln Bekanntmachung Jägerprüfungstermine Seite 48 052 Öffentliche Bekanntmachung Seite 49 053 Bekanntmachung Ortsübliche Bekanntgabe gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) des Ergebnisses der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG Seite 49 Öffentliche Ausschreibung nach VOB 054 Berliner Straße, Mehrfamilienhaus, Köln - Elektrotechnik - 2013/0075/2/b Seite 50 Öffentliche Ausschreibungen nach VOL 055 Berufskolleg Ehrenfeld - Ausstattung des Buffetbereichs des Übungsrestaurants (2013/0135/4/q) Seite 51 056 Sicherung und Bewachung von städtischen Gebäuden und Liegenschaften - 2013/0041/1/r Seite 52 057 Reparatur von Overheadprojekoren - 2013/0076/2/q Seite 54 Öffentliche Ausschreibungen nach VOB - Offenes Verfahren 058 Neubau Hubschrauberrettungsstation, Köln Kalkberg - Landschaftsbauarbeiten - Zaunanlagen - 2012/2459/2/c Seite 54 059 Neubau Kopfbau Gymnasium Schaurtestraße - Putz- und Stuckarbeiten - 2013/0094-3_c Seite 56 060 Generalinstandsetzung und Erweiterung Görlinger Zentrum/Tollerstraße, Trakt C + E - Putz- und Stuckarbeiten - 2012/2608-3_c Seite 57 061 Neubau Grundschule mit Turnhalle und Kindertagesstätte Ottostraße - 2013/0012-3_c Seite 58 Öffentliche Ausschreibungen nach VOL - Offenes Verfahren 062 Rettungsdienst der Stadt Köln - Medizinisches Verbrauchsmaterial - 2012/2456/5/q Seite 60 063 Abschluss eines Rahmenvertrages für die Stadt Köln über Dienstleistungen im Bereich SAP mit dem Schwerpunkt SAP PSCD - 2013/0049/5/q Seite 61 064 Rahmenvertrag bei der Stadt Köln im Bereich Anwendungsintegration BS2000 - 2013/2668-3_q Seite 63 065 Köln - Projekt „Programmevaluation“ als Bestandteil des Integrierten Handlungskonzeptes MÜLHEIM 2020 (2013/0092/4) Seite 65 Verhandlungsverfahren nach VOF 066 3. Baustufe Nord-Süd-Stadtbahn - Leistungen der Objektplanung (2013/0008/4) Seite 67 047 Zweihundertsechsundzwanzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 29. November 2012 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 15.11.2012 aufgrund der §§ 2 und 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalab- gabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeord- nung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666/ SGV NRW 2023) und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450) - jeweils in der bei Erlass die- ser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgese- henen straßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnah- men vom 28.02.2005 folgende Festlegungen getroffen: 1. Augustastraße (Stadtbezirk 9) in dem Straßenabschnitt von Graf-Adolf-Straße bis Vincenzstraße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung mit Ausnahme einer Leuchte durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 2. Buchheimer Straße (Stadtbezirk 9) in dem Straßenabschnitt von Mülheimer Freiheit bis Adamsstraße Inhalt Amtsblatt der Stadt Köln Der Oberbürgermeister Stadt Köln Inhalt 124 Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Finkenberg vom 21. April 2015 Seite 195 125 Zweihundertzweiundvierzigste Satzung über die Fest- legungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 30. März 2015 Seite 197 126 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung und zum Schutz des Naturdenkmals „Mittelterrassenkante in Müngersdorf“ Stadt Köln Stadtteil Müngersdorf vom 21. April 2015 Seite 198 127 1. Verordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehördli- chen Verordnung für 2015 vom 25. November 2014 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadtteilen vom 30. März 2015 Seite 202 128 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bau- leitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim Seite 203 129 Widmung der Moldaustraße in Köln-Worringen Seite 205 130 Öffentliche Ausschreibung nach VOF Schule Merianstraße 11-15 – Leistungen der Objekt- planung 2015-0614-2 Seite 205 124 Satzung über die Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Finkenberg vom 21. April 2015 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 24.03.2015 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord - rhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und des § 162 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch in der Fas - sung vom 23. September 2004 (BGBl. I, S. 2414) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Sat - zung beschlossen: § 1 Aufhebung der förmlichen Festlegung des Sanierungsge- bietes Finkenberg Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsge- bietes Finkenberg vom 01.08.2000 (veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 39 vom 14.08.2000, Nr. 299, S. 312 - 316) wird nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch aufgehoben. § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach § 162 Abs. 2 Baugesetzbuch am Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen nach §§ 215 Abs. 1 Satz 1 und 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 BauGB hingewiesen. § 215 Abs.1 Satz 1 lautet: „(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Ver- letzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvor - schriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Be - bauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwä - gungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich ge - genüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.“ Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 196 § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 lauten: „(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften die- ses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächen - nutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn 1. entgegen § 2 Abs. 3 die von der Planung berührten Belan- ge, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend er- mittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behörden - beteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 4a Abs. 3 und 5 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 (auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1), § 22 Abs. 9 Satz 2, § 34 Abs. 6 Satz 1 sowie § 35 Abs. 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwendung der Vorschriften ein - zelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffent - licher Belange nicht beteiligt worden sind, die entspre - chenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informa - tionen verfügbar sind, gefehlt haben, oder der Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1) gefehlt hat, oder bei Anwendung des § 13 Abs. 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde, oder bei Anwendung des § 4a Abs. 3 Satz 4 oder des § 13 ( auch in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1) die Voraussetzungen für die Durchführung der Be- teiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; 3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennut - zungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 5, § 9 Abs. 8 und § 22 Abs. 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennut - zungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollstän- dig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeacht - lich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;“ § 214 Abs. 2 lautet: „(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch un - beachtlich, wenn 1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Abs. 2 Satz 2) oder an die in § 8 Abs. 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung ei - nes vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; 2. § 8 Abs. 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebau- ungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne das hierbei die sich aus dem Flächennutzungs - plan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; 3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan ent - wickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Ver- letzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließ- lich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; 4. im Parallelverfahren gegen § 8 Abs. 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.“ § 214 Abs. 3 Satz 2 lautet: (3) ........... „Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvor - gang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwä- gungsergebnis von Einfluss gewesen sind.“ Außerdem wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hin- gewiesen. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: „Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften die - ses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht wer- den, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorge - schriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffent- lich bekanntgemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean - standet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Ge - meinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor - schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Man- gel ergibt.“ Köln, den 21.04.2015 Der Oberbürgermeister gez. Roters Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 197 125 Zweihundertzweiundvierzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträ- gen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßen- bauliche Maßnahmen vom 30. März 2015 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 24.03.2015 aufgrund der §§ 2 und 8 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalab - gabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeord - nung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666/ SGV NRW 2023) und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119) – jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehe - nen straßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Sat- zung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 folgende Festlegungen getroffen: 1. Maastrichter Straße (Stadtbezirk 1) in dem Straßenabschnitt von Hohenzollernring bis Brüsseler Platz Hauptgeschäftsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 4 Erneuerung der Fahrbahn durch Einbau einer Asphalt - deckschicht auf Asphaltbinderschicht, Asphalttragschicht und Frostschutzschicht, Erneuerung der Rinnenführung sowie Ein- bzw. Umbau von Straßenabläufen. Erneuerung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht, Einbau von Bordsteinen in Teilbereichen sowie Anpflanzen eines Straßenbaums. Herstellung von Parkflächen durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht und Frostschutz - schicht, Einbau von Bordsteinen sowie Anpflanzen von Straßenbäumen. Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 2. Brunhildplatz / Balmungweg (Stadtbezirk 5) in dem Straßenabschnitt von Neue Kempener Straße bis Neue Kempener Straße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals sowie Ein- und Umbau von Stra - ßenabläufen. 3. Johann-Classen-Straße (Stadtbezirk 8) in dem Straßenabschnitt von Eythstraße bis Dieselstraße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 4. Johann-Classen-Straße (Stadtbezirk 8) in dem Straßenabschnitt von Feldstraße bis Buchforststraße Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. § 2 Die 188. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat - zung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 13.07.2007 (Amtsblatt der Stadt Köln 2007, S. 330) wird wie folgt geändert: § 1 Ziffer 8 Maastrichter Straße (Stadtbezirk 1) wird ersatzlos gestrichen § 3 Die 207. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat - zung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 05.08.2010 (Amtsblatt der Stadt Köln 2010, S. 766, 2011, S. 1170) wird wie folgt geändert: § 1 Ziffer 1 Maastrichter Straße (Stadtbezirk 1) wird ersatzlos gestrichen § 4 Diese Satzung tritt mit Ausnahme von § 1 Ziffern 2 bis 4 am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. § 1 Ziffer 2 tritt rückwirkend zum 01.02.2015 in Kraft. § 1 Ziffern 3 und 4 treten rückwirkend zum 01.03.2015 in Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: „Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige orts - rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 198 a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor - geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge - führt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsge - mäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“ Köln, den 30.03.2015 Der Oberbürgermeister In Vertretung gez. Guido Kahlen Stadtdirektor 126 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Ausweisung und zum Schutz des Naturdenkmals „Mittelterras- senkante in Müngersdorf“ Stadt Köln Stadtteil Müngersdorf vom 21. April 2015 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 24.03.2015 aufgrund der §§ 42 a Abs. 2 und 42 d des Gesetzes zur Si - cherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Land - schaft (Landschaftsgesetz NRW – LG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Geset - zes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnatur - schutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in Verbindung mit den §§ 12, 25 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbe- hördengesetz NRW – OBG NRW) in der Fassung der Bekannt- machung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung geltenden Fas- sung - für den Stadtteil Müngersdorf im Stadtgebiet der Stadt Köln folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Gegenstand der Verordnung (1) Der in § 2 näher bezeichnete und in der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte gekennzeichnete Bereich wird als Naturdenkmal ausgewiesen. (2) Es handelt sich bei diesem Naturdenkmal um eine Ter - rassenkante an der deutlich wird, in welchem Maße sich das Rheintal zwischen den Aufschotterungsphasen der Saale-Kaltzeit und der Weichsel-Kaltzeit eingetieft hat. Die Hangkante ist im bebauten Stadtgebiet die vermut - lich besterhaltene Struktur dieser Art. Bislang sind hier nur geringfügige bauliche Eingriffe zu verzeichnen. In den vergangenen Jahren wurden weitere Eingriffe geplant, mit zum Teil massiven Eingriffen in die Hangkante. (3) Unter geomorphologischen Gesichtspunkten ist der Fort- bestand des gesamten Steilhangbereiches durch die in - tensive Nutzung bis an die Hangoberkante gefährdet. Vor allem tiefgründige bauliche Eingriffe in die Deckschichten oder auch in die Schotterlagen der Mittelterrasse stellen eine Gefährdung der Mittelterrassenkante dar. Um weitere destabilisierende Eingriffe zu verhindern, ist oberhalb der Hangkante ebenfalls ein Bereich zum Schutz des Natur - denkmals erforderlich. (4) Das Naturdenkmal trägt die Bezeichnung „Mittelterras - senkante in Müngersdorf“. Im Geotopkataster des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Hangkante die Bezeichnung GK-50007-003. § 2 Abgrenzung des Schutzbereichs (1) Das Naturdenkmal hat eine Größe von ca. 2,2 ha und um- fasst auf dem Gebiet der Stadt Köln in der Gemarkung Müngersdorf Teile der Flur 77. Der Bereich umfasst die Westböschung entlang des Alten Militärrings in Köln-Mün- gersdorf. Im Süden endet die Böschung an der Straßen - kreuzung Alter Militärring / Wendelinstraße (Koordinaten R 25 61820 H 56 45472), im Norden am nördlichen Ende des Hausgrundstücks „Am Gibbelsberg 5“ (R 25 61520 H 56 45969). Im Osten wird der Bereich begrenzt durch den Böschungsfuß entlang der Straße „Alter Militärring“, im Westen durch den Übergang auf das Terrassenkanten- niveau sowie eines daran angrenzenden Schutzstreifens von bis zu ca. dreiundzwanzig Metern. (2) Die genauen Grenzen des Naturdenkmals sind in einer dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Karte (Zu - sammendruck der Deutschen Grundkarte) schattiert dar - gestellt. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung und kann mit dem Verordnungstext bei der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2 (Stadthaus Deutz), 50679 Köln, während der Dienstzeiten eingesehen werden. § 3 Schutzzweck des Bereichs Die Unterschutzstellung erfolgt: (a) gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 1 BNatSchG aus wissenschaftli- chen und naturgeschichtlichen Gründen. Die Böschung im betroffenen Bereich ist Teil der Terras - senkante der unteren Mittelterrasse, die hier steil gegen die östlich angrenzende Niederterrasse des Rheins ab - bricht. Die Terrassenkante der unteren Mittelterrasse lässt deutlich werden, in welchem Maße sich das Rheintal zwi- schen den Aufschotterungsphasen der Saale-Kaltzeit vor ca. 200.000 Jahren (Untere Mittelterrasse) und der Weich- sel-Kaltzeit vor ca. 75.000 Jahren (Niederterrasse) ein - getieft hat. Gemäß der „Arbeitsanleitung Geotopschutz“ stellt die Terrassenkante einen schützenswerten Geotop dar. (b) gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 2 BNatSchG wegen der Selten - heit Die Terrassenkante der unteren Mittelterrasse stellt im bebauten Stadtgebiet Kölns vermutlich die besterhaltene Struktur dieser Art dar, an der bislang nur in einem Teilbe- reich bauliche Eingriffe zu verzeichnen sind. Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 199 (c) gemäß § 28 Abs. 1 Ziffer 2 BNatSchG wegen der Eigenart. Die Terrassenkante ist durch einen markanten Übergang von der Niederterrasse zur Mittelterrasse gekennzeichnet und weist eine besondere Morphologie auf. Der betrof - fene Bereich stellt in dem dicht bebauten Gebiet durch seine artenreichen Gehölz- und Saumgesellschaften mit teilweise naturnahem Waldcharakter im ehemaligen Prall- hangbereich ein besonders gliederndes und belebendes Grünelement dar. § 4 Verbote (1) In dem unter Schutz gestelltem Bereich sind nach Maßga- be der nachfolgenden Bestimmungen, soweit § 6 nichts anderes bestimmt, alle Handlungen verboten, die zu ei - ner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des ge- schützten Bereichs oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung führen können. (2) In dem flächigen Naturdenkmal ist es insbesondere ver - boten: 1. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschä- digen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachs - tum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Als Beschädigungen gelten auch die Verletzungen des Wurzelwerks von Bäumen, Sträu - chern und sonstigen Pflanzen. Als Pflanzen gelten gemäß § 7 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz auch Flechten und Pilze. 2. Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen einzubrin - gen, die nicht dem Pflege- und Entwicklungskonzept entsprechen. 3. Bauliche Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 Bauord - nung NRW, auch wenn sie keiner baurechtlichen Ge- nehmigung oder Anzeige bedürfen, zu errichten, zu ändern oder in ihrer Nutzung zu ändern. Zu baulichen Anlagen gehören u. a. Stell- und Lagerplätze, Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen, Warenautomaten, Werbeanlagen im Sinne § 13 Abs. 1 Bauordnung NRW, Schilder, mobile Werbeanlagen sowie Einfrie - dungen aller Art. 4. Straßen, Wege, Einfahrten, Zuwegungen aller Art zu angrenzenden Grundstücken, Reitwege oder sonsti - ge Verkehrsanlagen oder Plätze, auch wenn sie kei - ner Genehmigung oder Anzeige bedürfen, zu errich - ten, anzulegen, anderweitig zu verändern oder unbe- festigte Wege oder Plätze zu befestigen. 5. Ober- und unterirdische Leitungen aller Art, hierzu zählen auch Drainageleitungen, zu verlegen, zu er - richten oder zu verändern. 6. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Aus - schachtungen, Verfestigungen, Bohrungen, Spren - gungen vorzunehmen oder die Boden- oder Gelän - degestalt auf andere Weise zu verändern. 7. Böden zu verfestigen, zu versiegeln, zu verunreini - gen oder die Bodenerosion zu fördern. 8. Feuer zu entzünden, zu unterhalten, zu grillen sowie brennende oder glimmende Gegenstände wegzu - werfen wie auch solche, die geeignet sind, Feuer zu verursachen sowie das Abbrennen von Feuerwerken, 9. das Zelten oder Nächtigen, 10. Gewässer (einschließlich Teiche) neu anzulegen oder zu verändern, 11. feste oder flüssige Stoffe sowie Gegenstände, die ge- eignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen (insbe - sondere Biozide, Pflanzenschutzmittel, organische und mineralische Dünger, Jauche, Festmist, Klär - schlamm, Grünabfälle), zu verwenden oder zu lagern. Ferner ist verboten, Abfälle zu behandeln, zu lagern oder sich dieser Abfälle zu entledigen. 12. Den Grundwasserspiegel zu verändern sowie Be - wässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Was- serhaushalt verändernde Maßnahmen vorzunehmen sowie Feuchtbereiche zu beeinträchtigen oder zu verändern. § 5 Gebote sowie Anzeige- und Duldungspflichten 1. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der unter Schutz gestellten Flächen haben Maßnahmen zur Siche - rung und Pflege des Naturdenkmals zu dulden, soweit dadurch die zulässige Nutzung oder Bewirtschaftung der Fläche nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. 2. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der unter Schutz gestellten Flächen haben die Kenntlichmachung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Hinweisschilder, die auf die Schutzausweisung hinweisen, und zusätzliche Schilder, die auf die wesentlichen Verbote hinweisen, zu dulden. 3. Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der unter Schutz gestellten Flächen haben folgende Tatbestände auf dem eigenen Grundstück unverzüglich dem Oberbür- germeister der Stadt Köln, Untere Landschaftsbehörde, zu melden: Risse am Gebäude und im Boden, Absackun- gen und Rutschungen des Bodens, festgestellte Undich - tigkeiten im Bereich des Hausanschlusses, Bäume, die absterbende Äste aufweisen, Bäume mit erkennbarem Schiefstand und Bäume, deren Stammneigung sich au - genscheinlich verändert hat. 4. Für den Schutzbereich, der nicht der privaten Nutzung zu zurechnen ist, ist für die Bäume, Sträucher und sonsti - gen Pflanzen von dem Oberbürgermeister der Stadt Köln, Amt für Landschaftspflege und Grünflächen sowie Untere Landschaftsbehörde, ein Pflege- und Entwicklungskon - zept zu erarbeiten oder erarbeiten zu lassen und umzuset- zen. § 6 Nicht betroffene Tätigkeiten Unberührt von den Verbotsvorschriften des § 4 dieser Verord- nung bleiben: 1. bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig und ord - nungsgemäß ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräfti- Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 200 ger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang sowie bei akuter Gefährdung notwendige Maß - nahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; 2. die Unterhaltung, Instandsetzung und Wiederherstel - lung rechtmäßiger Anlagen und Wege sowie notwendi - ge Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssiche - rungspflicht, soweit die genannten Maßnahmen vorher dem Oberbürgermeister der Stadt Köln, Untere Land - schaftsbehörde, angezeigt worden sind und diese den Maßnahmen innerhalb von vier Wochen nicht widerspro- chen hat; 3. Aufstockungen von Gebäuden auf den bestehenden Grundmauern, Dachgeschossausbauten, die Errichtung von Dachgauben, die Montage von Solaranlagen auf dem Dach oder an der Fassade sowie die Änderung oder Rekonstruktion der Fassade (z. Bsp. Wärmedämmung), sofern keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten ist und bei vorheriger Anzeige an den Oberbür - germeister der Stadt Köln, Untere Landschaftsbehörde, und die Untere Landschaftsbehörde innerhalb von vier Wochen diesen Maßnahmen nicht widersprochen hat; 4. Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherheit an Bäumen und Sträuchern, soweit die genannten Maßnah - men vorher dem Oberbürgermeister der Stadt Köln, Unte- re Landschaftsbehörde, angezeigt worden sind und diese den Maßnahmen innerhalb von vier Wochen nicht wider - sprochen hat; 5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittel - bar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind dem Oberbürgermeister der Stadt Köln, Untere Land- schaftsbehörde, nachträglich unverzüglich anzuzeigen; 6. die Umsetzung von Maßnahmen des Pflege- und Entwick- lungskonzeptes; 7. die bestimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung der Hausgärten; die in § 4 Nrn. 1, 2, 8, 9 und 11 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme der Beseitigung, mutwilligen Beschädigung oder Trennen von Teilen von Bäumen gel - ten als bestimmungs- und ordnungsgemäße Nutzung von Hausgärten; 8. die Neuanlage oder Änderung von ober- und unterirdi - schen Leitungen aller Art auf öffentlichen Verkehrswegen, soweit diese mit dem Oberbürgermeister der Stadt Köln, Untere Landschaftsbehörde, vorher abgestimmt wurden; 9. die vom Oberbürgermeister der Stadt Köln, Untere Land - schaftsbehörde, angeordneten oder genehmigten sonsti - gen Schutz-, Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungs - maßnahmen; 10. gesetzlich vorgeschriebene Beschilderungen. § 7 Geltung anderer Rechtsvorschriften Weitergehende Bestimmungen nach anderen Rechtsvorschrif- ten, insbesondere die der Baumschutzsatzung, bleiben unbe- rührt. § 8 Befreiungen Gemäß § 67 BNatSchG in Verbindung mit § 69 Abs. 1 LG NRW kann der Oberbürgermeister der Stadt Köln, Untere Land - schaftsbehörde, von den gesetzlichen Ge- und Verboten und den Verboten des § 4 dieser Verordnung auf Antrag eine Be - freiung erteilen, wenn: 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Inter - esses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer un- zumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. § 9 Ordnungswidrigkeiten 1. Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 LG NRW han - delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote dieser Verordnung verstößt. 2. Ordnungswidrig im Sinne von § 70 Abs. 1 LG NRW han - delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Meldever - pflichtung gem. § 5 Nr. 3 dieser Verordnung verstößt. 3. Nach § 71 Abs. 1 LG NRW können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000,– 2 geahndet werden. 4. Ergänzend zu den Regelungen des Landschaftsgesetzes finden die Regelungen der §§ 69 und 71 BNatSchG so - wie des § 329 Abs. 3 und 5 Strafgesetzbuch (StGB) vom 13.11.1998 (BGBl. I S. 3322), in der jeweils gültigen Fas - sung Anwendung. § 10 Entschädigung für Nutzungsbeschränkungen Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten auferlegt, die über die Sozialbindung des Eigentums hinausgehen, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Die- se muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen. § 11 In-Kraft-Treten / Geltungsdauer 1. Diese Verordnung tritt gemäß § 33 Abs. 2 OBG NRW eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. 2. Diese Verordnung tritt spätestens 20 Jahre nach ihrem In- krafttreten außer Kraft. Stadt Köln als untere Landschaftsbehörde Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 201 Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 202 Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Ge - meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewie - sen. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: „Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige orts - rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor - geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge - führt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsge - mäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“ Es wird ferner auf die Rechtsfolgen nach § 22 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 42 a Absatz 4 LG hingewiesen. Hinweis gemäß § 42 a Abs. 4 LG NRW Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landschaftsgesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ab- lauf eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) die ordnungsgemäße Verordnung ist nicht ordnungsge - mäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Land- schaftsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und die dabei verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Köln, den 21.04.2015 Der Oberbürgermeister gez. Roters 127 1. Verordnung zur Änderung der 1. Ordnungsbehörd- lichen Verordnung für 2015 vom 25. November 2014 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in verschie- denen Kölner Stadtteilen vom 30. März 2015 Der Rat hat in seiner Sitzung am 24.03.2015 aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Ladenöffnungsgesetzes NRW (LÖG NW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch Ge- setz vom 30. April 2013 (GV. NRW S.208), in Kraft getreten am 18. Mai 2013, für die Stadt Köln verordnet: § 1 Die 1. Ordnungsbehördliche Verordnung für 2015 über das Of- fenhalten von Verkaufsstellen in verschiedenen Kölner Stadt - teilen vom 25.11.2014 (Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 50 vom 03.12.2014) wird wie folgt geändert: (1) Im Stadtteil Neustadt Süd dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 07.06.2015, am Sonntag, dem 11.10.2015 und am Sonntag, dem 29.11.2015, in der Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein. (2) Im Stadtteil Sülz/Klettenberg dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 31.05.2015, dem 08.11.2015 und am Sonntag dem 06.12.2015 in der Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein. (3) Im Stadtteil Longerich dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 07.06.2015, am Sonntag dem 27.09.2015 und am Sonntag dem 29.11.2015 in der Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein. (4) Im Stadtteil Chorweiler dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 08.11.2015, in der Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein. (5) Im Stadtteil Kalk dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 28.06.2015, am Sonntag dem 27.09.2015 und am Sonntag dem 29.11.2015 in der Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein. (6) Im Stadtteil Höhenhaus dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem 07.06.2015 und am Sonntag dem 06.12.2015 in der Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein. Die Sonderöffnungszeiten für den Stadtteil Neustadt-Süd gilt für Verkaufsstellen innerhalb der folgenden Grenzlinien: Bonner Straße (einschließlich des Bereichs 100 m links und rechts der Fahrbahn) beginnend ausschließlich Chlodwig - platz– endend Ecke Rolandstraße Ecke Teutoburger Straße Die Sonderöffnungszeit für den Stadtteil Sülz/Klettenberg gilt für Verkaufsstellen innerhalb der folgenden Grenzlinien: Berren- rather Str. – Lotharstr. – Luxemburger Str. – Gerolsteiner Str. Die Sonderöffnungszeiten für den Stadtteil Longerich gilt für Verkaufsstellen innerhalb der folgenden Grenzlinien: Longericher Hauptstr. ab Kriegerplatz bis Höhe Grundschule- Grethenstr. bis Militärringstr. (einschließlich des Bereichs 100 m links und rechts der Fahrbahn) Für den Stadtteil Chorweiler gelten die Sonderöffnungszeiten innerhalb der in der in der 1. Ordnungsbehördlichen Verord - Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 203 nung für 2015 über das Offenhalten von Verkaufsstellen in den Stadtteilen Kernbereich Innenstadt, Deutz, Severinsviertel, Rodenkirchen, Sürth, Godorf, Lindenthal, Braunsfeld, Mars - dorf, Weiden, Ossendorf, Neu-Ehrenfeld, Nippes, Chorweiler, Porz-City, Porz-Eil, Porz-Lind/Wahn/Wahnheide/Urbach, Poll, Rath/Heumar, Dellbrück, Mülheim genannten Grenzlinien. Die Sonderöffnungszeiten für den Stadtteil Kalk gilt für Ver - kaufsstellen innerhalb der folgenden Grenzlinien: Bundesautobahn 55 a – Bahntrasse im Osten – Kalker Haupt- straße (einschließlich des Bereichs 100 m rechts der Fahrbahn in Richtung stadtauswärts) – Bahntrasse – Walter-Pauli-Ring – Straße des 17. Juni Die Sonderöffnungszeiten für den Stadtteil Höhenhaus gelten für Verkaufsstellen innerhalb der folgenden Grenzlinien: Im Weidenbruch (einschließlich des Bereichs 100 m links der Fahrbahn) beginnend Berliner Straße – Thuleweg – S-Bahnli - nie - Bundesautobahn A 3 § 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31.12.2015. Stadt Köln als örtliche Ordnungsbehörde Vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet. Es wird auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Ge - meindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewie - sen. § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: „Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige orts - rechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vor - geschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchge - führt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsge - mäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher bean- standet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“ Köln, den 30.03.2015 Der Oberbürgermeister In Vertretung gez. Guido Kahlen Stadtdirektor 128 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim In Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt des Dezernats für Stadtentwicklung, Planen, Bauen und Verkehr hat eine private Projektentwicklungsgesellschaft für das Plangebiet mit dem Arbeitstitel „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim“ ein städtebauliches Konzept erarbeitet. Das rund 4 Hektar große Plangebiet liegt im Stadt - bezirk Mülheim und wird im Osten durch die Schanzenstraße, im Westen durch einen Grünstreifen entlang der Straßenbahn- trasse, im Norden durch die neue Verbindungsstraße zwischen der Schanzenstraße und der Von-Sparr-Straße sowie im Sü - den durch ein nachbarliches Grundstück an der Keupstraße begrenzt. Im Hinblick eines konkreten Ansiedlungsinteresses eines Ver - sicherungskonzerns und eines Hotelbetreibers beabsichtigt die Grundstückseigentümerin auf den seit Jahren brachliegen- den Flächen ein neues Büro- und Gewerbequartier zu entwi - ckeln. Das städtebauliche Konzept sieht eine Bebauung vor, die mit zwei-, sechs- und zehngeschossigen Gebäuden und platzartigen Eingangssituationen Bezug auf den Straßenraum der Schanzenstraße sowie die gegenüberliegende prägnante Bestandsbebauung nimmt. Die städtebaulichen Planungskonzepte werden am Mittwoch, den 6. Mai 2015, um 19:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Ge- bäudes „E-Werk“, Schanzenstraße 37, 51063 Köln öffentlich vorgestellt. Alle Bürgerinnen und Bürger sind herzlich einge - laden und können während der Veranstaltung Vorschläge zur Planung äußern. Telefonische Auskünfte können zu den regulären Bürozeiten im Stadtplanungsamt unter der Rufnummer 0221/221-30146, Frau Wegmann, eingeholt werden. Schriftliche Stellungsnahmen können bis einschließlich Mitt - woch, den 13. Mai 2015 an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirkes Mülheim, Herrn Norbert Fuchs, Wiener Platz 2a, 51065 Köln, gerichtet werden. Es lädt ein: Herr Norbert Fuchs Bürgermeister des Stadtbezirks Mülheim Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 204 Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 205 129 Widmung der Moldaustraße in Köln-Worringen Die Widmung der Moldaustraße, die von der Elbeallee gegen- über der Hausnummer 11 abgeht und am Wendehammer in Höhe Hausnummer 25 endet (Gemarkung Worringen, Flur 46, Flurstücke 1004 und 1005), als Gemeindestraße ohne Benut - zungsbeschränkung sowie die Wegeverbindung, die am Wen- dehammer neben Hausnummer 27 beginnt und nach ca. 90 Metern neben der Hausnummer 7 des Weserplatzes endet (Gemarkung Worringen, Flur 46, Flurstücke 1003 und Teilstück aus Flurstück 1002) als Gemeindestraße mit der Beschrän - kung auf den Verkehr durch Fußgänger und Radfahrer wird gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) verfügt. Die Widmung wird mit dieser öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Ein Plan, aus dem die Lage der gewidmeten Fläche ersicht - lich ist, kann beim Bauverwaltungsamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, Zimmer 13 D 61, montags und donnerstags von 8.00 – 16.00 Uhr dienstags von 8.00 – 16.00 Uhr mittwochs und freitags von 8.00 – 12.00 Uhr sowie nach besonderer Terminvereinbarung (Telefon 0221/221- 29165) eingesehen werden. Die oben genannte Widmung gilt am Tage nach der Veröffentli- chung im Amtsblatt der Stadt Köln als bekannt gegeben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln, Köln, erhoben werden. Der Oberbürgermeister Im Auftrag Cornelia Müller, kommissarische Amtsleiterin 130 Öffentliche Ausschreibung nach VOF Schule Merianstraße 11-15 – Leistungen der Objekt- planung 2015-0614-2 Öffentlicher Auftraggeber: Stadt Köln, Zentrales Vergabeamt -27-, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Stadt Köln beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftrag - geber: nein Vergabenummer:2015-0614-2 Verfahrens-/Vertragsart: Verhandlungsverfahren VOF Zusendung der Unterlagen: Online-FormularAusgabestelle VORGABEN DES TARIFTREUE- UND VERGABEGESETZES NORDRHEIN-WESTFALEN Die Vergabe des Auftrages richtet sich unter anderem nach dem Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstan- dards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG – NRW) vom 10. Januar 2012. Hiernach müssen Biete- rinnen oder Bieter, deren Nachunternehmerinnen oder Nach - unternehmer beziehungsweise Verleiherinnen oder Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind beziehungsweise bekannt sein müssen, gemäß den Vorgaben der §§ 4, 17 und 18 TVgG Verpflichtungserklä - rungen zu Umweltstandards und Energieeffizienz, sozialen Mindeststandards sowie bei Bau- und Dienstleistungen auch zu Tarif- beziehungsweise Mindestlöhnen abgeben. Die Ver - pflichtungserklärungen sind Bestandteil der Vergabeunterla - gen. Öffentlicher Auftrag Ort der Ausführung: Köln Kurze Beschreibung des Auftrags Die Heinrich-Böll-Gesamtschule ist in einem bauzeitaltertypi - schen Gebäude der 70er Jahre untergebracht. Das Gebäude ist sehr kompakt gebaut. Die Kern-Abmessungen betragen 188,0 m x 44,0 m. Die Schule wurde zum Schuljahr 1975/76 eingeweiht und war für über 3.100 Schüler konzipiert. Die Heinrich-Böll-Gesamtschule soll nach fast 40 Jahren Betriebs- zeit bei einer derzeitigen Auslastung von circa 1650 Schülern in den kommenden Jahren saniert werden. Es handelt sich um eine achtzügige Gesamtschule mit zwei Dreifach- Sporthallen in einem separaten Gebäude. Das Gebäude mit den Sport - hallen misst circa 80,0 m x 46,0 m. Das Schulgebäude ver - fügt über eine Bruttogrundfläche von circa 31.700 m², die zu betrachtende Bruttogrundfläche der Sporthalle umfasst circa 5.100 m². Das Schulgebäude ist als 3-geschossiger Gebäude- komplex in einer Hanglage erbaut worden. Die Haupterschlie- ßung erfolgt über das Erdgeschoss. Hier befinden sich auch die Verwaltung und die Gemeinschaftsräume der Ganztages - einrichtung. Die Klassenräume liegen vorwiegend im Oberge - schoss und die Fachräume im Untergeschoss. Die Sporthal - len stehen als freistehendes Gebäude neben der Schule. Die Schüler gehen aus dem Untergeschoss Schule in das Erdge - schoss der Sporthallen. Seit der Erbauung wurden nur die not- wendigsten baulichen oder anlagetechnischen Veränderungen vorgenommen. In den letzten Jahren ist ein hoher Handlungs- bedarf entstanden, dem durch Erneuerungen und Reparaturen in Einzelmaßnahmen begegnet wurde. Die Gesamtschule soll in mehreren Abschnitten einer Generalinstandsetzung unter - zogen werden. Hierfür ist der Neubau einer Containeranlage als Ausweichgebäude für die Schüler vorgesehen. Die Gene - ralinstandsetzung erstreckt sich auf alle Bauteile und Baustof- fe. Die Generalsanierung wird in Teilschritten während des lau- fenden Schulbetriebes mit vorübergehender Auslagerung der jeweils betroffenen Klassen in Containern über circa 5 Jahre durchgeführt. Das Bauvorhaben soll alle Anforderungen an ein modernes, nachhaltig gestaltetes Schulgebäude erfüllen. Hinsichtlich der Realisierung sind folgende Punkte von be - sonderer Relevanz: - Durch Sanierungsmaßnahmen soll die Lebensdauer des Gebäudes um 20 Jahre verlängert werden, ohne weiteren Investitionsbedarf, dazu gehört eine nachhal - tige und effiziente Energienutzung; das Sanierungskonzept wird bei Planungsaufnahme zur Verfügung gestellt. - Bauliche Anpassung an die veränderten Nutzeranforderungen - Erfül - lung der gestiegenen Sicherheitsanforderungen und der An - forderungen an die Barrierefreiheit - Berücksichtigung der Anforderungen an die Innenraumhygiene bei der technischen Ausstattung und der Materialauswahl - Nachhaltigkeit: Die An- wendung der vom Rat der Stadt Köln festgelegten Standards, die über die Vorgaben der Energieeinsparverordnung (in der jeweils gültigen Fassung) hinaus gehen, gilt nicht als generelle Vorgabe, sondern ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und der Folgekosten zu entscheiden. Die in den Energieleitlinien der Stadt Köln festgelegten Anforderun - gen für öffentliche Bauten sind zu erfüllen. Die gesetzlichen Vorgaben sind, in jedem Fall, einzuhalten. Eine Zertifizierung ist nicht vorgesehen. - Kosteneffizienz: Sicherstellung der Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 206 oben genannten Anforderungen bei gleichzeitig minimierten Investitionskosten. Die Nettobaukosten der Gesamtmaß - nahme betragen circa 46,7 Millionen Euro. Davon betragen die geschätzten Gesamtkosten der KGR 300, Kostengruppe Bauwerk – Baukonstruktionen, voraussichtlich circa 22,4 Mil - lonen Euro und die geschätzten Gesamtkosten der KGR 400, Kostengruppe Bauwerk – technische Anlagen, voraussichtlich circa 10,6 Millionen Euro (netto), gegliedert entsprechend der DIN 276-1, 2008-12. Beabsichtigt ist die stufenweise Beauftra- gung aller Planungsleistungen für die Leistungen der Objekt - planung nach § 34 HOAI 2013, zunächst die Leistungen der Leistungsphasen 1 – 3. Anschließend wird der Rat der Stadt Köln über die Weiterplanung entscheiden. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. Der Honorarvertragsentwurf wird vor der Verhandlung den jeweiligen ausgewählten Bietern zur Verfügung gestellt. Aufteilung in Lose: Die Ausschreibung ist nicht in Lose aufge - teilt. Varianten/Nebenangebote sind zulässig: nein Optionen: ja Beauftragung der Leistungsphasen 4 bis 6, teil - weise 7, 8 bis 9, für Objektplanung gemäß § 34 HOAI 2013 Vertragslaufzeit der Auftragsausführung: 60 Monate VORAUSSETZUNGEN DES AUFTRAGS Geforderte Kautionen und Sicherheiten: siehe wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen bezie- hungsweise Verweis auf die maßgeblichen Vorschriften: Ab - schlagszahlungen erfolgen nach Leistungsstand. Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag verge- ben wird Bietergemeinschaften sind vor Angebotsabgabe nicht ver - pflichtet, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Sie ha - benmit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern un - terzeichnete Erklärung abzugeben, – in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft im Auftrags - fall erklärt ist, – in der alle Mitglieder aufgeführt sind und in der der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter be- zeichnet ist. – das der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegen - über dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt, – das alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften. Wird diese Bietergemeinschaftserklärung nicht mit dem Teil - nahmeantrag eingereicht, wird der Teilnahmeantrag der Be - werbergemeinschaft zwingend ausgeschlossen. Jedes Mitglied der Bietergemeinschaft hat die in den Teilnah - mebedingungen geforderten Angaben und Unterlagen vorzu - legen. Mehrfachbewerbungen sind nicht zulässig und führen auto - matisch zum Ausschluss. Mehrfachbewerbungen sind auch Bewerbungen unterschiedlicher Niederlassungen eines Be - werberbüros sowie mehrerer Mitglieder ständiger Büro- und Arbeitsgemeinschaften. Sonstige Bedingungen an die Auftragsausführung – Die örtliche Präsenz in Köln während der Planungs- und Bauzeit ist durchgehend sicherzustellen. – Die Maßnahmen sind bei laufendem Schulbetrieb in Teil - abschnitten über circa 5 Jahre durchzuführen, wenn der Weiterplanungsbeschluss erfolgt. – Im Auftragsfall ist eine Erklärung nach § 1 des Verpflich - tungsgesetzes abzugeben. – Ein personeller Wechsel in der Bauleitung ist innerhalb der Vertragslaufzeit nicht erwünscht. – Unterbeauftragungen sind nur mit Zustimmung des Bau - herrn zulässig. – Die Bauleitung ist durch den Einsatz eines Fachingenieurs (mit Qualifikation in der entsprechenden Fachrichtung) sicherzustellen. Geforderte Nachweise zur persönlichen Lage Bieter sowie deren Nachunternehmer und Verleiher von Ar - beitskräften, soweit diese bei Angebotsabgabe bekannt sind, haben mit dem Angebot die gemäß Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabe- gesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG – NRW) vom 10.01.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt Ausgabe 2012 Nummer 2 vom 26.01.2012 Seite 15 bis 26) erforderliche Verpflichtungserklä - rung abzugeben (insbesondere zur Gewährung von Tarif- bzw. Mindestlohn, Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen); ein Vor- druck ist den Vergabeunterlagen beigefügt. Bewerbungsbogen Für den Teilnahmeantrag ist ein Bewerbungsformular zu ver - wenden, das bei der unter Anhang A (Sonstige Adressen und Kontaktstellen), genannten Kontaktstelle Stadt Köln, 27/ Zen - trales Vergabeamt als PDF oder in Papierform angefordert werden kann. Zur Angabe der vollständigen Nachweise ist der Bewerbungsbogen vollständig ausgefüllt und rechtskräftig un- terschrieben in Papierform einzureichen. Bewerbungen sind nur mit diesem Bewerbungsbogen möglich. Nicht rechtskräftig unterschriebene Teilnahmeanträge werden nicht berücksichtigt. Unterschriftenberechtigung Nachweis der Unterschriftenberechtigung bei juristischen Per- sonen durch Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges (nicht älter als 6 Monate ab dem Bekanntmachungstermin) – Erklärung zur wirtschaftlichen Verknüpfung mit anderen gemäß § 4 (2) VOF – Erklärung des Bewerbers, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 4 (6)a-g VOF gegen ihn vorliegen – Erklärung, dass über sein Vermögen weder das Insolven - zverfahren noch ein vergleichbares gesetzlich geregeltes Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt worden ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde, gemäß § 4 (9) VOF – Erklärung, dass er seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat gemäß § 4 (9) VOF (Abgabe sämtlicher Nachweise mit dem Teilnah - meantrag) – Die Nachweise sind in deutscher Sprache beizubringen. Geforderte Nachweise zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit · Bankerklärung zur finanziellen und wirtschaftlichen Leis - tungsfähigkeit, gemäß §5 (4) VOF · Gesamtumsatz und Umsatz für die ausgeschriebene Dienstleitung bezogen auf die letzten 3 Jahre 2012, 2013, 2014, gemäß § 5 (4) VOF · Eigenerklärung zum Jahr der Bürogründung · Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von 3 000 000 Euro für Personen- und in Höhe von 3 000 000 Euro für Sach- und sonstige Schäden Mindestanforderung ist die Erklärung, dass im Auftragsfall die vorgenannten Versicherungen abgeschlossen werden (Abga - be sämtlicher Nachweise (in deutscher Sprache) mit dem Teil- nahmeantrag) Geforderte Nachweise zur technischen Leistungsfähigkeit 1) Erklärung zur Anzahl und Qualifikation der in den letzten 3 Jahren beschäftigten Mitarbeiter gemäß § 5 (5)d VOF . Es wird gefordert, dass mindestens einer der beschäftigten projektverantwortlichen Diplom-Ingenieure oder Ingenieurin - Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 207 nen, (Büroinhaber /-inhaberin und/ oder festangestellter Be - schäftigter/ Beschäftigte) mindestens 5 Jahre Berufserfahrung aufweist. Der Nachweis der Eintragung (von mindestens einem projektverantwortlichen Architekten / -Architektin) bei einer Ar- chitektenkammer ist zu erbringen. 2) Nachweis von drei geplanten und fertig gestellten Projek - ten (Als Fertigstellung gilt die erfolgte Inbetriebnahme) in ver - gleichbarer Aufgabenstellung , hier: drei Bestandssanierungen / Generalinstandsetzungen (Neubauten und/oder Erweite - rungsbauten werden nicht anerkannt ) nach § 5 (5)b VOF . Abweichend zu § 5 (5)b VOF darf die Fertigstellung der Projek- te nicht vor dem Jahr 2008 erfolgt sein. (Der Betrachtungszeit- raum ist Januar 2008 bis einschließlich Januar 2015). Die drei Referenzprojekte müssen jeweils eine Größenordnung von mindestens 5 Millionen Euro (netto) für die Bauwerkskos - ten Baukonstruktionen und Technische Gebäudeausrüstung (Kostengruppe 300 und 400) nach DIN 276-1, oder gleichwer- tige landesspezifische Kosten) aufweisen. Davon muss mindestens ein Projekt für einen öffentlichen Auf- traggebers erbracht worden sein. Mindestens ein Referenzprojekt muss ein Bildungsbau / eine Schule sein. Je Referenzprojekt muss die vollständige Bearbeitung min - destens der Leistungsphasen 2 bis 6, teilweise 7, sowie die vollständige Bearbeitung der Leistungsphase 8, gemäß HOAI in der zu der Zeit gültigen Fassung, oder gleichwertigen lan - desspezifischen Leistungen, nachgewiesen werden, entspre - chend der in der Auftragsbeschreibung genannten Leistungs- phasen (Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbe- reitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektüber- wachung (Bauüberwachung)). Jeweils ist ein Referenzschreiben des Bauherrn und/oder des Auftraggebers beizufügen. Als vergleichbare Projekte werden Projekte ab der Honorarzo- ne III anerkannt. Der Bewerber muss die einzelnen Projekte auf jeweils maxi - mal drei DIN A 4 Seiten in Form von Text sowie Fotos oder Skizzen darstellen, mit Angaben der Projektbezeichnung, des Auftraggebers mit Adresse, Ansprechpartner und Telefonnum- mer, Planungs- und Realisierungszeitraum, Projektumfang / Kosten, und Angabe der vollständig bearbeiteten Leistungs - phasen sowie der Honorarzone. Bewerben sich Bietergemeinschaften, so können drei gemein- sam bearbeitete Referenzprojekte entsprechend der geforder- ten Kriterien nachgewiesen werden. Mindestens ein Referenzprojekt von jedem Mitglied der Bieter- gemeinschaft ist gefordert. In der Summe gilt es, den Nach - weis entsprechend der Kriterien unter „Technische Leistungs- fähigkeit“ zu erbringen. Somit sind gegebenenfalls mehr als drei Referenzprojekte nachzuweisen, wenn von einem Mitglied der Bietergemeinschaft nur ein Teil der geforderten Leistungen erbracht wurde. So sind die verbleibenden Leistungsphasen bei einem anderen Projekt von einem anderen Mitglied der Bietergemeinschaft nachzuweisen. Zeitpunkt der Vorlage der geforderten Nachweise mit dem Be- werbungsbogen Die Erbringung der Dienstleistung ist einem besonderen Be - rufsstand vorbehalten Zur Bewerbung sind zugelassen alle natürlichen Perso - nen, die gemäß Rechtvorschriften ihres Herkunftsstaates zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur (Architek - tur) berechtigt sind. Ist in dem jeweiligen Herkunftsstaat die Berufsbezeichnung gesetzlich nicht geregelt, so erfüllt die fachlichen Anforderungen, wer über ein Diplom, Prüfzeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis der Fachrichtung, die der Aufgabenstellung entspricht, verfügt, dessen Anerken - nung nach der Richtlinie 85/384 EWG und Richtlinie 89/48/ EWG gewährleistet ist. Juristische Personen sind zugelassen, wenn der Projektver - antwortliche die an die natürliche Person gestellten Anforde - rungen erfüllt. (Abgabe sämtlicher Nachweise, in deutscher Sprache, mit dem Teilnahmeantrag) Juristische Personen müssen die Namen und die berufliche Qualifikation der Personen angeben, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein soll: ja Beschränkung der Zahl der Wirtschaftsteilnehmer, die zur An- gebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern: 1. Die fristgerechte Vorlage (Abgabe mit Teilnahmeantrag) der geforderten Nachweise, Erklärungen und das voll - ständig ausgefüllte Bewerbungsformular (Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, technische Leistungsfähigkeit, Teilnahmebedingungen). 2. Die Auswahl der Bewerber erfolgt auf Grundlage der zum Nachweis der Eignung geforderten Angaben, Erklärungen und Unterlagen mit einem Schwerpunkt bei den unter der Technischen Leistungsfähigkeit geforderten drei Re - ferenzprojekten. Soweit die Mindestanforderungen erfüllt sind, ist die Rangfolge der erreichten Punktzahl für die Auswahl maßgebend. Die Bewertung erfolgt nach folgen- der Aufstellung: maximale Punktzahl /Wertung/gewichtete Punktzahl 3. Größenordnung der drei vergleichbaren Referenzprojekte (maximal 10 Punkte pro Referenzprojekt größer/gleich 15 Millionen Euro (netto) für die Kosten der Kostengruppe 300 und 400 nach DIN 276-1 oder gleichwertige landes - spezifische Kostengruppe), insgesamt maximal 30 Punk - te. Bei Projekten die kleiner sind als 15 Millionen EUR (net- to) für die vor genannten Kosten, verringert sich die Punkt- zahl entsprechend linear bis zur Mindestanforderung von 5 Millionen Euro (netto),(gemäß der Forderung unter der Technischen Leistungsfähigkeit). 4. Nachweis der drei vergleichbaren Referenzprojekte mit der Anzahl von Gebäuden für einen öffentlichen Auftrag - geber (0 Punkte für ein Projekt, da dies die Mindestanfor- derung ist, 5 Punkte für zwei Projekte und 10 Punkte für drei Projekte). 5. Nachweis der drei vergleichbaren Referenzprojekte mit der Anzahl von Bildungsbauten / Schulen (0 Punkte für ein Projekt, da dies die Mindestanforderung ist, 5 Punkte für zwei Projekte und 10 Punkte für drei Projekte). 6. Nachweis der drei vergleichbaren Referenzprojekte, die bei laufendem Betrieb durchgeführt wurden. (5 Punkte für ein Projekt, 10 Punkte für zwei Projekte und 15 Punkte für drei Projekte). 7. Nachweis der drei vergleichbaren Referenzprojekte mit dem Nachweis der erbrachten Leistungsphase 1. (2 Punkte für ein Projekt, 4 Punkte für zwei Projekte und 6 Punkte für drei Projekte). 8. Nachweis der drei vergleichbaren Referenzprojekte mit dem Nachweis der erbrachten oder noch laufenden Bear- beitung der Leistungsphase 9 ( 2 Punkte für ein Projekt, 4 Punkte für zwei Projekte, 6 Punkte für drei Projekte). Maximal sind 77 Punkte erreichbar. Bei Gleichstand ent - scheidet das Los. Geplante Mindestzahl der Wirtschaftsteilnehmer: 3 Höchstzahl der Wirtschaftsteilnehmer: 5 Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 208 ZUSCHLAGSKRITERIEN Zuschlagskriterien (bei europaweiten Verfahren mit deren Ge- wichtung) x das wirtschaftlich günstigste Angebot in Bezug auf die nach- stehenden Kriterien: 1. Darstellung Abwicklung des Projektes/Herangehensweise 1.1. Projektorganisation mit Darstellung der projektspezifi - schen Kapazitäten 1.2. Zusammenarbeit / Abstimmung mit dem Auftraggeber und anderen Projektbeteiligten / Fachplanern. 1.3. Darstellung der Bauleitertätigkeiten / Bauüberwachung / Präsenz vor Ort Gewichtung: zu 1.: maximal 30 Punkte ( maximal 3 x je 10 Punkte) (nicht nachvollziehbar: 0 Punkte, teilweise nachvollziehbar: 4 Punk - te, teilweise überzeugend: 6 Punkte , nachvollziehbar: 8 Punk- te, überzeugend: 10 Punkte) 2. Darstellung des Zeit- und Kostencontrollings Terminsiche - rung, Nachtragsabwehr und Bewältigung von Leistungsstö - rungen zu 2.: maximal 15 Punkte (nicht nachvollziehbar: 0 Punkte, teil- weise nachvollziehbar: 5 Punkte , teilweise überzeugend: 7,5 Punkte,nachvollziehbar :10 Punkte , überzeugend: 15 Punkte) 3. Darstellung des Umgangs mit der bestehenden Bausubs - tanz, am Beispiel einer durchgeführten Sanierungsmaßnahme. zu 3.: maximal 15 Punkte (nicht nachvollziehbar: 0 Punkte, teil- weise nachvollziehbar: 5 Punkte , teilweise überzeugend: 7,5 Punkte , nachvollziehbar : 10 Punkte, überzeugend: 15 Punkte) 4. Darstellung der planerischen Möglichkeiten unter Berück - sichtigung der Besonderheiten des Baus aus den 1970er Jah- ren. zu 4.: maximal 10 Punkte (nicht nachvollziehbar: 0 Punkte, teilweise nachvollziehbar: 4 Punkte , teilweise überzeugend: 6 Punkte , nachvollziehbar : 8 Punkte, überzeugend: 10 Punkte) 5. Honorarvertrag: Der Vertragsentwurf wird den ausgewählten Teilnehmern mit der Einladung zum Verhandlungsgespräch zugesendet. Hier sind Honorarsatz, Nebenkosten und gegebenenfalls er - forderliche Besondere Leistungen zu ergänzen. Der Vertrag ist vor der Verhandlung an das Zentrale Vergabe - amt zu übersenden, damit vorab das Honorar ermittelt werden kann. Handouts werden nicht Gegenstand der Wertung sein. Zwei Handouts zur Nachvollziehbarkeit der Angaben sind je - doch erforderlich. Gewichtung: zu 5.: maximal 30 Punkte (günstigstes Angebot: 30 Punkte, bei höherem Angebot antei- lige Punktereduzierung im Verhältnis – linear) Maximal sind 100 Punkte erreichbar Ausgabe der Unterlagen Weitere Unterlagen können gefordert werden bei: Stadt Köln, Zentrales Vergabeamt -27-, Zimmer-Nummer: 10 A 05, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, Telefon: 0221 / 221- 25216, Fax: 0221 / 221-26272 Abgeholt werden können die Unterlagen montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr. Wird ein Entgelt für die Unterlagen erhoben, ist dieses so - wohl bei Abholung als auch bei Versand im Voraus zu über - weisen. Bitte zahlen Sie den Betrag auf das Konto bei der Sparkasse KölnBonn, IBAN DE98 3705 0198 1929 7929 90, BIC COLSDE33XXX. Als Verwendungszweck ist die oben genannte zehnstellige Ver- gabenummer anzugeben. Die Vorlage des Einzahlungsbelegs, zum Beispiel die Auftragsbestätigung bei Onlinebuchung, ist Voraussetzung für die Herausgabe oder den Versand der Ver- gabeunterlagen. Empfohlener Schlusstermin für die Anforderung von Unterla - gen 18.05.2015 Frist für die Einreichung der Angebote/Teilnahmeanträge 26.05.2015 14 Uhr Bewerbung/Angebote bitte richten an: Stadt Köln, Zentrales Vergabeamt -27-, Zimmer-Nummer: 10 A 05, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln Bewerbungen/Angebote sind in allen Bestandteilen in deut - scher Sprache abzufassen. Auskunft erteilt: Ihre Fragen senden Sie bitte an die E-Mail-Adresse submis- sionsdienst-vergabeamt@stadt-koeln.de oder an die Faxnum- mer 0221 / 221-26272. Bei der Eröffnung der Angebote dürfen Bieterinnen und Bieter oder ihre Bevollmächtigen anwesend sein Nachprüfungsstelle: Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstraße 2-10, 50667 Köln Einlegung von Rechtsbehelfen: Genaue Angaben zu den Fristen von Rechtsbehelfen: siehe § 107 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 Gesetz gegen Wettbe- werbsbeschränkungen (GWB) – unverzüglich gegenüber der Stadt Köln nach Erkennen des Verstoßes gegen Vergabevorschriften im Vergabever- fahren – spätestens bis Ablauf der Angebots-/Bewerbungsfrist bei Verstößen gegen Vergabevorschriften in der Bekanntma - chung – spätestens bis Ablauf der Angebots-/Bewerbungsfrist bei Verstößen gegen Vergabevorschriften in den Vergabeun - terlagen – innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung der Stadt Köln, der Rüge nicht abhelfen zu wollen siehe § 101b Absatz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrän - kungen (GWB) – 30 Kalendertage ab Kenntnis des Rechtsverstoßes, spä - testens jedoch sechs Monate nach Vertragsschluss – Im Fall der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU Tag der Absendung der vorliegenden Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften 16.04.2015 Anfragen per E-Mail zu Ausschreibungen und Vergabevorgän- gen richten Sie bitte gleichzeitig an unser Postfach „Submissi- onsdienst-Vergabeamt@stadt-koeln.de“ Amtsblatt der Stadt Köln Ausgegeben am 29. April 2015 Nummer 17 Seite 210 Redaktionsschluss: Freitag 12 Uhr Herausgeber: Stadt Köln · Der Oberbürgermeister Redaktion: Amt für Presse und Öffentlichkeitsarbeit, Laurenzplatz 4, 50667 Köln, Zimmer 2; Telefon 02 21 / 2 21-2 20 74, Fax 02 21 / 2 21-3 76 29, E-Mail: Amtsblatt@Stadt-Koeln.de Druck: rewi druckhaus, Reiner Winters GmbH, Wiesenstraße 11, 57537 Wissen, Telefon 0 27 42 / 93 23-8, E-Mail: druckhaus@rewi.de, www.rewi.de Dieses Produkt wurde auf PEFC-zertifizierten Papieren produziert, PEFC/04-31-0829. Erscheint wöchentlich jeweils mittwochs. ISSN 0172-2522, Einzelpreis 1,50 ” Jahresabonnement: 79,50 ” einschließlich Versand. Abbestellungen sind der Stadtverwaltung Köln bis zum 30.11. eines jeden Jahres schriftlich mitzuteilen. Das Abonnement kann nur zum jeweiligen Jahresende gekündigt werden und muss im Voraus entrichtet werden. Die evtl. erforderliche Anfertigung von Fotokopien wird entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung berechnet. Das Amtsblatt kann gebührenfrei im Bürgerbüro, Laurenzplatz 4, 50667 Köln sowie gegen Tagesentgelt von 1,00 ” in der Zentralbibliothek der StadtBibliothek Köln, Josef-Haubrich-Hof 1, 50676 Köln, eingesehen werden. Postvertriebsstück – Entgelt bezahlt G 2663 Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage der Stadt Köln unter http://www.stadt-koeln.de/ratderstadt/ausschuesse/ und http://www.stadt-koeln.de/bezirke/ Die Sitzungen des Rates der Stadt Köln, öffentlicher Teil, werden unter http://www.stadt-koeln.de als Livestream gezeigt. Öffentliche Sitzungen der Ausschüsse und Bezirksvertretungen 04.05.2015 Bauausschuss und Betriebsausschuss Gebäudewirtschaft Historisches Rathaus, Konrad-Adenauer Saal, Raum-Nr. 1.18 15:00 Uhr Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen/Vergabe/Internationales Rathaus Spanischer Bau, Theo-Burauen-Saal (Raum-Nr. B 121) 17:00 Uhr 05.05.2015 Jugendhilfeausschuss Rathaus Spanischer Bau, Ratssaal 14:00 Uhr Ausschuss für Anregungen und Beschwerden Rathaus Spanischer Bau, Theodor-Heuss-Saal, Raum-Nr. A 119 17:00 Uhr Gesundheitssausschuss Rathaus Spanischer Bau, Theo-Burauen-Saal (Raum-Nr. B 121) 17:00 Uhr 06.05.2015 Hauptausschuss Historisches Rathaus, Konrad-Adenauer-Saal, Raum Nr. 1.18 15.00 Uhr 07.05.2015 Stadtentwicklungsausschuss Rathaus Spanischer Bau, Theo-Burauen-Saal (Raum-Nr. B 121) 15:00 Uhr Rechnungsprüfungsausschuss Historisches Rathaus, Konrad-Adenauer-Saal, Raum-Nr. 1.18 17:00 Uhr

Beratungsverlauf

  1. 24.11.2025

    Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde

    TOP 3.2, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen

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