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1030/2025

Anhörung der Bezirksvertretung Ehrenfeld zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung; Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs

Beschlussvorlage Ausschuss 14.04.2025

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 22.05.2025, TOP 9.3

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Anlage 3 Erläuterung

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Anlage 4 Planungskonzept

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Anlage 5 Niederschrift Abendveranstaltung

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Anlage 7 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen § 4 (1) BauGB

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 2 Geltungsbereich

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Anlage 6 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen § 3 (1) BauGB

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1559 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die 
Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei 
Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Nein, es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn nein: Gibt es ein Beteiligungskonzept?  
Ein Beteiligungskonzept ist bei gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren nicht zwingend 
erforderlich. Es kann jedoch hilfreich sein. 
Bitte wählen Sie aus: 
- Es gibt kein Beteiligungskonzept. 
Wenn es kein Beteiligungskonzept gibt: Skizzieren Sie bitte grob den Beteiligungsprozess. Zum 
Beispiel: Welche Beteiligungsstufe (1: Information, 2: Beratung, 3: Mitgestaltung) wird 
empfohlen? Wie viele Beteiligungsphasen sind vorgesehen? 
 
Für das in Rede stehende Bauleitplanverfahren wurde die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 
vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt:  
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 04.12.2024 bis zum 
10.01.2025 statt (siehe Anlage 6). 
 
 
  
 
 
Kontakt 
OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin 
OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung 
Brückenstraße 5-11 
50667 Köln 
Telefon: 0221 – 221 25044 
E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de 
Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 3 Erläuterung

29003 Zeichen

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Anlage 3 
 
Erläuterung  
zum städtebaulichen Konzept Bebauungsplan Nr. 6250/04 – Arbeitsti-
tel: Arbeitstitel: Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf,  
7. Änderung Motorworld Einzelhandel und Büro  
____________________________________________________________________________ 
1 Anlass und Ziel der Planung  
Der Bebauungsplan Nummer 6250/04 mit dem Arbeitstitel „Gewerbe-  und Medienpark in Köln-
Ossendorf, 6. Änderung Mischgebiet südlich IKEA“ ist seit dem 30.  September 2015 rechtsver-
bindlich. Unter anderem wurde ein Mischgebiet (MI 3) westlich der Butzweilerhofstraße festge-
setzt, in dem ausschließlich Geschäfts-, Bürogebäude, Gastronomie, sonstige Gewerbebetriebe 
und Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zulässig sind.  
Mit Schreiben vom 08.  Juli 2019 stellte die „MW  V12 Köln GmbH & Co. KG“ einen Antrag auf 
Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Nummer 6250/04 mit dem Arbeits-
titel „Gewerbe- und Medienpark in Köln- Ossendorf, 6. Änderung Mischgebiet südlich IKEA“ für 
das nördlich der Butzweilerhofallee, westlich der Butzweilerstraße und östlich der Bertha-Sander-
Straße gelegene Grundstück. 
Die MW V12 Köln GmbH & Co. KG  beabsichtigt auf der in ihrem Besitz befindliche Fläche ein 
mehrgeschossiges G ebäude u.a. mit nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben und 
Showrooms mit Werkstätten für das Mobilitätszentrum Motorworld (Autohäuser) zu errichten.  
Neben einem kleinflächigen Lebensmittelmarkt und einem kleinflächigen Getränkemarkt im Erd-
geschoss sind auch Ausstellungs-, Verkaufs- und Werkstattflächen mit Hebebühnen für Kraftfahr-
zeuge und -räder im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss vorgesehen. Der Lebensmittelmarkt so-
wie der Getränkemarkt sollen die notwendige Grund- und Nahversorgung der umliegenden Be-
wohner und Beschäftigten sicherstellen und maßgeblich zur Steigerung der Wohn- und Arbeits-
umfeld-Qualität beitragen. Die Ausstellungs-, Werkstatt- und Verkaufsflächen für Kraftfahrzeuge 
und -räder soll die südlich der Butzweilerhofallee angesiedelte gewerbliche Nutzung – Motorworld 
–, die die Thematik Mobilität in den Vordergrund stellt, ergänzen. In den (weiteren) Obergeschos-
sen sind Büronutzungen und Beherbergungsbetriebe sowie Parkebenen vorgesehen.  
Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens in der geplanten Form je-
doch nicht zu, da in dem festgesetzten Mischgebiet Einzelhandelbetriebe ausgeschlossen sind. 
Es besteht daher ein Planerfordernis gemäß §  1 Abs. 3 BauGB zur Sicherung der  städtebauli-
chen Entwicklung und Ordnung. 
Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung von 
Bauvorhaben mit integrierten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben 
(Lebensmittelmarkt bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von max. 800 m², Getränkemarkt mit einer 
Gesamtverkaufsfläche von max. 800 m² sowie Autohäuser mit einer Gesamtverkaufsfläche von 
ca. 3.700 m², davon max. 10 % der Verkaufsfläche der nahversorgungsrelevanten Betriebe a ls 
zentrenrelevantes Einzelhandelsrandsortiment sowie ca. 60 m² für Merchandising-Produkten der

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Automobil-Industrie). Außerdem wird die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 
21. November 2017 im Planbereich Anwendung finden. 
2 Verfahren  
Die Änderung des Bebauungsplans  wird im Regelverfahren gemäß § 8 BauGB durchgeführt. 
Eine Umweltprüfung ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen sowie ein Umweltbericht gemäß 
§ 2a BauGB darzulegen. Eine zusammenfassende Erklärun g zum Bebauungsplan ist gemäß 
§ 10a Abs. 1 BauGB beizufügen sowie sofern erforderlich Überwachungsmaßnahmen für erheb-
liche Umweltauswirkungen (Monitoring) gemäß § 4c BauGB anzuwenden.  
2.1 Aufstellungsbeschluss 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 31.08.2023 beschlossen, nach § 2 
Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB  nördlich der Butzweilerhofallee westlich der 
Butzweilerstraße, östlich der Bertha-Sander-Straße und südlich der Lärmschutzeinrichtung zum 
Home Park — Arbeitstitel: Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. Änderung Motorworld 
Einzelhandel und Büro — einzuleiten mit dem Ziel, einen Lebensmittel-Vollsortimenter, einen Ge-
tränkemarkt sowie ein Autohaus festzusetzen. 
2.2 Frühzeitige Behördenbeteiligung 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
frühzeitig beteiligt. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde 
vom 19.12.2023 bis zum 31.01.2024 durchgeführt. Es sind 14 Stellungnahmen eingegangen. Die 
Stellungnahmen sind in einer Abwägungstabelle zusammengefasst. 
2.3 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Form einer Prä-
senzveranstaltung am 12.12.2024 in der Zeit von 19: 00 Uhr bis 20: 30 Uhr in der historischen 
Empfangs- und Abflughalle Motorworld Köln in der Butzweilerstraße 35-39 und wurde in einer 
Niederschrift dokumentiert. Im Zeitraum vom 04 .12.2024 bis 10.01.2025 einschließlich bestand 
die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung -bau-
leitplanung.koeln) einzusehen und digital Stellungnahmen bis zum 10.01.2025 zu übermitteln. Es 
sind neun Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit im Beteiligungszeitraum eingegangen, u. a. zu 
folgenden Themen: 
• Verkehrskonzept und Erschließung 
• Verkehrs- und Lärmbelastung der Bestandsbebauung 
• Einzelhandel 
• Grünplanung

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3 Erläuterungen zum Plangebiet  
3.1 Abgrenzung des Plangebiets 
Das Plangebiet befindet sich im Nordwesten der Stadt Köln, im Stadtbezirk Ehrenfeld, Stadtteil 
Ossendorf und umfasst das nördlich der Butzweilerhofallee, westlich der Butzweilerstraße, östlich 
der Bertha-Sander-Straße und südlich der Lärmschutzeinrichtung zum Homepark gelegene bis-
her noch unbebaute Eckgrundstück.  
Im Norden grenzt das Plangebiet an das sonstige Sondergebiet „Großflächiger Möbeleinzelhan-
del“ mit IKEA und Homepark. 
Das Plangebiet besitzt eine Größe von circa 9.600 m² und umfasst die Flurstücke Gemarkung 
Longerich, Flur 8, Flurstücke 879 (teilweise), 1433, 1434, 1581, 1582, 1608, 1620 (teilweise), 
1682, 1684, 1686, 1687 und 1688.  
Die verbindliche Abgrenzung des Plangebiets ergibt sich aus der Anlage 1.  
3.2 Vorhandene Nutzungsstruktur  
Das Plangebiet ist Teil des Geländes des ehemaligen Flughafens und der Kaserne Butzweilerhof. 
Dieses wurde nach Aufgabe der militärischen Nutzung im Rahmen einer Konversion neu geord-
net und beplant. Ziel der Konversion des Geländes des ehemaligen Flugplatzes war die Entste-
hung eines neuen Stadtquartiers mit gewerblichen sowie kern-, misch- und wohngebietstypischen 
Nutzungen. Der Großteil der geplanten Nutzungen wurde bereits umgesetzt.  
Östlich des Plangebiets gegenüber der Butzweilerstraße befindet sich ein Wertstoff –Center der 
AWB. Südlich der Butzweilerhofallee sind gewerbliche Nutzungen, die die Thematik Mobilität auf-
greifen (Motorworld), anzutreffen. Westlich unmittelbar angrenzend an das Plangebiet ist Wohn-
bebauung innerhalb eines festgesetzten Mischgebietes entstanden. 
Nördlich des Plangebiets befinden sich zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem dazu-
gehörigen Parkplatz. 
Das Plangebiet selbst ist bislang unbebaut und lag lange Zeit brach. Zwischenzeitlich wurde hie-
rauf eine Parkplatzfläche als Zwischennutzung errichtet.  
3.3 Erschließung  
Verkehrliche Erschließung 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets kann im Bestand von der Bertha -Sander-Straße 
und eingeschränkt von der Butzweilerhofallee erfolgen.  
Das Plangebiet ist über den örtlichen und überörtlichen Verkehr gut erreichbar. Die das Plange-
biet erschließende Butzweilerstraße verbindet die Militärringstraße mit der Autobahn 57 (A 57, 
ca. 1 km Entfernung) und durchquert das Stadtviertel Ossendorf von Norden nach Süden.  
Eine Anbindung an den  öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist vorhanden. In fußläufiger 
Nähe befindet sich die Straßenbahn-Haltestelle „IKEA Am Butzweilerhof“ (ca. 450 m Entfernung), 
die von der Stadtbahnlinie 5 (Köln-Friesenplatz – Köln Sparkasse Am Butzweilerhof) bedient wird. 
Technische Erschließung 
Das Plangebiet ist hinsichtlich Ver- und Entsorgungsleitungen erschlossen.

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Bodensituation 
Das Plangebiet ist teilweise versiegelt. Der größere Flächenanteil ist als Brache ausgeprägt. 
Gleichzeitig besteht durch den rechtskräftigen Bebauungsplan die Möglichkeit einer nahezu voll-
ständigen Versiegelung. 
4 Planungsvorgaben  
4.1 Regionalplan  
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt das Änderungs-
gebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Die Planung steht damit im Einklang mit den Zielen 
der Raumordnung gemäß § 1 Absatz 4 BauGB. 
4.2 Flächennutzungsplan  
Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird das Plangebiet als gemischte Baufläche (M) darge-
stellt. Die Bebauungsplanänderung ist demnach aus dem Flächennutzungsplan gemäß §  8 
Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt. 
4.3 Bebauungsplan  
Der Planbereich liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6250/04 mit dem Arbeitstitel 
„Gewerbe- und Medienpark in Köln- Ossendorf, 6.  Änderung Mischgebiet südlich IKEA“, mit 
Rechtskraft vom 30. September 2015.  
Für das Gebiet setzt der vorliegende Bebauungsplan ein Mischgebiet fest, in dem die allgemein 
zulässigen Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, 3, 6, 7 und 8 BauNVO (Wohngebäude, Einzelhan-
delbetriebe – mit Ausnahme von Kiosken –, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungs-
stätten) ausgeschlossen sind.  
Zum Maß der baulichen Nutzung wur de eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6, eine Geschoss-
flächenzahl (GFZ) von 2,0 sowie eine Geschossigkeit von V bis VII und eine Gebäudehöhe von 
jeweils maximal 67 m und 75 m ü. NHN festgesetzt. 
Entlang der Butzweilerstraße sowie in Teilen entlang der Butzweilerhofallee sind Bereiche ohne 
Ein- und Ausfahrten festgesetzt.  
Zum Schallschutz wurde i m nördlichen Bereich des Plangebiets eine Fläche für Vorkehrungen 
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zur Errichtung einer Lärmschutzeinrichtung 
(Lärmschutzwall) festgesetzt. Außerdem wurden Festsetzungen zum Immissionsschutz (passiver 
Schallschutz) getroffen.  
Flächen zum Anpflanzen sind im Plangebiet auf der nördlich gelegenen Fläche für Vorkehrungen 
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zur Vermeidung der beidseitigen optischen 
Wirkung der Lärmschutzwand sowie im westlichen Bereich des Plangebiets, angrenzend an die 
Bertha-Sander-Straße, zur optischen Trennung zu den angrenzenden Mischgebieten 2.1 und 2.2. 
festgesetzt.

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4.4 Landschaftsplan  
Der Landschaftsplan der Stadt Köln ist am 13. Mai 1991 als Satzung in Kraft getreten. Seit seiner 
Rechtskraft wurde er mehrfach durch Ratsbeschluss geändert.  
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Köln. 
4.5 Wasserschutzzone 
Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wasserwerke Köln- Weiler und 
Worringen/Langel, die dem Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet dieser Wassergewin-
nungsanlagen dient.  
4.6 Einzelhandel- und Zentrenkonzept  
Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln wurde vom Rat am 17. Dezember 2013 
beschlossen.  
Das Plangebiet liegt weder in einem Versorgungsgebiet noch im 700 m Radius zu bestehenden 
Nahversorgungszentren oder -betriebe. Die nächstgelegenen zentralen Versorgungsbereiche 
sind das „NVZ Bocklemünd / Mengenich, Görlinger Zentrum“ westlich des Plangebiets sowie süd-
lich des Plangebiets das „NVZ Ossendorf“.  
Durch die Entwicklung des Butzweilerhofes haben sich jedoch im Umfeld des Plangebiets in gro-
ßen Anteilen Wohn- und Bürogebäude entwickelt, denen eine fußläufige Nahversorgung bisher 
nicht zur Verfügung steht. Daher sollen die innerhalb des Plangebiets vorgesehenen Einzelhan-
delsbetriebe zu einer Verbesserung der örtlichen Nahversorgung für im Umfeld ansässige Be-
wohner sowie Beschäftigte beitragen und somit auch die Wohnqualität innerhalb sowie im Nah-
bereich des Butzweilerhofes steigern.  
Nach dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln ist die Ansiedlung von kleinflächi-
gen Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten außerhalb der festgeleg-
ten zentralen Versorgungsbereichen in Nahversorgungslagen möglich.  
5 Städtebauliches Konzept  
Bebauungskonzept 
Das Bebauungskonzept sieht die Errichtung eines Gebäudes mit gewerblicher Nutzung vor. Das 
Gebäude wird V-geschossig, mit Ausnahme eines Teilbereichs an der Ecke zwischen der Butz-
weilerhofstraße und der B utzweilerhofallee, wo sieben Geschos se vorgesehen sind. Durch die 
geplante Geschossigkeit wird die bereits nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene 
städtebauliche Eckbetonung am Kreuzungsbereich Butzweilerstraße / Butzweilerhofallee umge-
setzt.  
Die Grundflächenzahl (GRZ) bleibt bei 0,6. Jedoch wird durch die Größe der geplanten oberirdi-
schen Stellplätze und Nebenanlagen sowie einer eventuell geplanten Tiefgarage die Grundflä-
chenzahl gem. § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO (GRZ II) bis zu einer GRZ von 0,85 überschritten. Die 
geplanten Gebäudehöhen überschreiten nach der aktuellen hochbaulichen Planung die festge-
setzten Oberkanten baulicher Anlagen. Im Zuge der Bebauungsplanänderung sind demnach Re-
gelungen zur weitergehenden Überschreitung der festgesetzten GRZ sowie Änderungen der 
Überschreitungsmöglichkeiten der festgesetzten Gebäudehöhe erforderlich, um entsprechend

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die hochbauliche Planung zu ermöglichen. Eine abschließende Prüfung der Anpassungsbedarfe 
erfolgt im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplan-Entwurfs.  
Im bestehenden Bebauungsplan ist die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 2,0 festgesetzt. Da die 
geplante Eckbetonung des neu entstehenden Gebäudes voll in die GFZ mit eingerechnet werden 
muss, soll im Zuge der Änderung die höchstzulässige GFZ angepasst werden. Eine abschlie-
ßende Prüfung des Anpassungsbedarfs erfolgt im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplan -
Entwurfs. 
Die Dachflächen werden als Flachdächer gestalterisch festgesetzt und erhalten eine extensive 
Begrünung mit Ausnahme von den Flächen für Dachaufbauten, Solar- und Photovoltaikanlagen 
sowie Dachterrassen.  
Nutzungskonzept 
In dem Gebäude sind kleinflächige nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe, Ausstel-
lungsflächen für den Verkauf von Automobilen, Werkstätten , Beherbergungsbetriebe  sowie 
Räume für Büros und Dienstleistungen, u.a. rund um das Thema Mobilität, geplant.  
Im Erdgeschoss sind zur Bert ha-Sander-Straße hin gewandt zwei eigenständige, räumlich und 
funktional voneinander getrennte Einzelhandelsbetriebe zur Nahversorgung geplant. Es handelt 
sich hier um einen Nahversorger (kleinflächiger Lebensmittelmarkt) sowie einen ebenfalls klein-
flächigen Getränkemarkt. Diese verfügen neben den eigentlichen Verkaufsflächen über jeweils 
zugehörige Lager- sowie weitere Nebenflächen (u.a. Büro, Sozialräume). Neben den eigentlichen 
Kernsortimenten aus der Sparte Nahrungs- und Genussmittel ist auch der Verkauf von branchen-
typischen Randsortimenten (10 % der Verkaufsfläche) für diese Einzelhandelsbetriebe möglich.  
Weiterhin sollen sich i m Erdgescho ss hauptsächlich der Butzweilerstraße zugewandt und im 
Obergeschoss neben Ausstellungsflächen (Showrooms), Werkstätten und Dienstleistungsflä-
chen auch Flächen zum Verkauf von Automobilen und Krafträdern (Autohäuser) befinden. Neben 
dem Verkauf von Automobilen und Krafträdern ist ergänzend auch der Verkauf von sogenannten 
Merchandising Produkten der Automobil -Kraftrad-Industrie in untergeordnetem Umfang (ca. 
60 m² dieser Flächen) als ergänzendes Sortiment geplant. Hierbei handelt es sich nach der Sor-
timentsliste der Stadt Köln um zentrenrelevante Sortimente.  
Die vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen für den Lebensmittelmarkt, den Getränkemarkt und 
den Kraftfahrzeug- und -radhandel sind nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungs-
plans nicht zulässig. Entsprechend sollen die Festsetzungen um die Zulässigkeit der geplanten 
Einzelhandelsnutzungen mit den vorgesehenen Sortimenten ergänzt werden. Eine darüberhin-
ausgehende generelle Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen ist nicht vorgesehen.  
Bei den geplanten Werkstätten handelt es sich um atypische Werkstätten, da dort umfassende  
Karosseriearbeiten nicht erfolgen werden. Ebenso finden Lackier- und Spritzarbeiten nicht statt. 
Vielmehr erfolgen überwiegend mechatronische Arbeiten. Aufgrund dieser Atypik handelt es sich 
um im Mischgebiet allgemein zulässige sonstige Gewerbebetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO).  
In den weiteren oberen Geschossen sind darüber hinaus ebenfalls bereits heute zulässige Büro- 
und Dienstleistungsnutzungen sowie auch Beherbergungsbetriebe geplant. Zudem sollen Teilflä-
chen der Obergeschosse nach dem aktuellen Planungsstand zum Nachweis der erforderlichen 
Stellplätze dienen.

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Verkehrliche Erschließung und ruhender Verkehr 
Die verkehrliche Erschließung der ebenerdigen Kundenstellplätze der Lebensmitteleinzelhan-
delsbetriebe sowie die Zufahrt zur Anlieferzone der nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbe-
triebe soll über die Bertha-Sander-Straße sowie die Butzweilerhofallee erfolgen.  
Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist die Errichtung von sowohl oberirdischen, oberir-
disch-überdachte als auch in das Gebäude integrierte oder unterirdische Stellplätze (Tiefgarage) 
geplant. Es sollen insgesamt 35 oberirdische und nicht überdachte Pkw-Stellplätze auf dem 
Grundstück positioniert werden. Davon sollen entlang der Butzweilerstraße sowie der Butzwei-
lerhofallee 10 Stellplätze errichtet werden. Die restlichen oberirdischen nicht überdachten Pkw -
Stellplätze sollen im Westen des Grundstücks (25 Stellplätze) entlang der Bertha-Sander-Straße 
zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich werden weitere 15 Stellplätze oberirdisch im Baufens-
ter überdacht untergebracht. Der weitere Stellplatzbedarf wird entweder über Parkebenen in den 
Obergeschossen des geplanten Gebäudes oder über unterirdische Geschosse gedeckt. Die Zu-
fahrt zu den Parkebenen oder zur Tiefgarage kann auch über eine direkte Grundstückszufahrt 
von der Butzweilerstraße erfolgen. Zur planungsrechtlichen Sicherung der geplanten Zufahrt von 
der Butzweilerstraße ist der rechtskräftige Bebauungsplan anzupassen.  
Zudem sind oberirdische Fahrradstellplätze sowohl im Süden als auch im Westen und Norden 
des Plangebiets vorgesehen. Hierbei werden auch die Anforderungen an das Abstellen entspre-
chender Lastenräder berücksichtigt. 
Zur Ermittlung der Auswirkungen der Planung auf die Verkehrsbelastung der Straßen und Kno-
tenpunkte im Umfeld des Plangebiets wird ein Gutachten erarbeitet. Das Verkehrsgutachten um-
fasst:  
• Die Ermittlung des vorhabenbezogenen Verkehrsaufkommens,  
• die Ermittlung und Bewertung der Veränderung der Verkehrsbelastungen auf den Straßen-
abschnitten im Umfeld des Plangebiets,  
• Prüfung der Leistungsfähigkeit von betroffenen Knotenpunkten sowie  
• Aussagen zur Verkehrssicherheit, insbesondere im Bereich der geplanten Grundstückszu-
fahrten.  
Zudem ist im weiteren Verfahren zu prüfen, ob es durch die Nutzungsänderung zu Änderungen 
des Verkehrsaufkommens bzw. der Verkehrszusammensetzung gegenüber dem rechtskräftigen 
Bebauungsplan kommen wird.  
Freiraumkonzept 
Die Maßnahmenfläche M4 angrenzend an die Bertha- Sander-Straße bleibt erhalten. Entspre-
chend den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans werden 6 Bäume und 10 Sträu-
cher gepflanzt. Die gesamte Fläche ist nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungs-
plans – mit Ausnahme einer Zufahrt für das Mischgebiet MI 3 – gärtnerisch zu gestalten. Im Rah-
men der Erarbeitung des Bebauungsplan- Entwurfs wird geprüft, ob weitere Ausnahmeregelun-
gen unter Beibehaltung der anzupflanzenden Anzahl an Gehölzen erforderlich sind.  
Weiterhin ist nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans pro 4 angefangene 
oberirdische Stellplätze ein Baum, mit einer Baumscheibe von mindestens 6 m², zu pflanzen.

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Der Lärmschutzwall im Bereich der Maßnahmenfläche M1 im Norden des Plangebiets wird beid-
seitig durch rankende oder klimmende Pflanzen dauerhaft begrünt. Beidseitig des Walls entste-
hen eine Rasenfläche sowie alternierend jeweils eine Baumreihe in einem Pflanzabstand von 
20 - 25 m.  
Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplans -Entwurfs wird geprüft, ob zusätzlich zu der  
bereits oben beschriebenen Anpassung weiterer Anpassungsbedarf besteht . Ggf. erforderliche 
Anpassungen sind bei der Aktualisierung des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan zu be-
rücksichtigen. 
Klimaschutz 
Im Rahmen der Planänderung ist für das Projekt die „Leitlinie zum Klimaschutz in der Umsetzung 
nicht städtischer Neubauvorhaben in Köln“ anzuwenden und die Anforderungen an den Klima-
schutz umzusetzen. Es gilt hier das Merkblatt Klimaschutzleitlini en Stadt Köln für Nichtwohnge-
bäude. 
6 Umweltbelange  
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Be-
lange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden im Umwelt-
bericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Die Erarbeitung des Umweltberichts erfolgt im weiteren 
Verfahren.  
Zur Beurteilung der Umwelt auswirkungen der Planung w erden folgende Fachgutachten erstellt 
bzw. auf vorliegende Fachgutachten zurückgegriffen:  
• Aktualisierung des Grünordnungsplans zum ursprünglichen Bebauungsplan 
Nr. 6250 / 04 - 6. Änderung „Gewerbe und Medienpark Ossendorf“ („Butzweiler Hof“) und 
im Rahmen dessen Behandlung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelungen auf Basis 
der vorliegenden Realnutzung sowie des planungsrechtlichen Ausgangszustands, vorlie-
gend der rechtskräftige Bebauungsplan.    
• Lärmgutachten zur Ermittlung und Bewertung der vom Vorhaben ausgehenden Gewerbe-
lärmemissionen und deren Verträglichkeit mit schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des 
Vorhabens.  
• Artenschutzrechtliche Vorprüfung mit dem Ziel der Abschätzung der möglichen arten-
schutzrechtlichen Betroffenheit potenziell im Plangebiet vorkommender planungsrelevanter 
Arten sowie Benennung von Maßnahmenvorschlägen zur Beac htung der Verbotstatbe-
stände gemäß § 44 BNatSchG.  
• Berücksichtigung der im Rahmen eines Bauantrags aus dem Jahr 2021 erstellten Gutach-
ten / Fachplanungen, insbesondere Entwässerungsgesuch mit Aussagen zur Ver- und Ent-
sorgung sowie zu Starkregen.  
Die vorgenannten Fachgutachten werden hinsichtlich ihrer Aussagen zu Ist-Zustand, Prognose-
Nullfall und Prognose-Planfall zusammenfassend im Umweltbericht wiedergegeben.

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6.1 Schalltechnische Situation 
Lärmimmission auf das Plangebiet 
Das Plangebiet ist durch Lärm vorbelastet. Maßgebliche Lärmarten sind Verkehrslärmimmissio-
nen des Straßen- und Schienenverkehrs sowie Gewerbelärmimmissionen. Der rechtskräftige Be-
bauungsplan enthält bereits entsprechende Festsetzungen zum passiven Immissionsschutz. Im 
Rahmen der Erstellung des Bebauungsplan-Entwurfs werden Anpassungsbedarfe geprüft.  
Lärmemission/-immissionen aus dem Plangebiet 
Es wird ein Lärmgutachten erstellt, um zu prüfen, ob das mit der Planänderung angestrebte Vor-
haben nach TA Lärm genehmigungsfähig ist. Hier sind neben  den möglichen Emissionen der 
ebenerdigen Kundenstellplätze, der Einkaufswagenboxen, der Anlieferung auch die möglichen 
Emissionen von Auto-Werkstätten als auch der geplanten Parkebenen einschließlich Zufahrt gut-
achterlich abzuschätzen und zu bewerten.  
6.2 Geruchssituation  
Geruchsemission 
Geruchsbelästigungen für die Wohnbebauung sind auszuschließen, da in den Werkstätten keine 
Lackier- und Spritzarbeiten durchgeführt werden. 
6.3 Artenschutz 
Im Sommer 2021 wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt. Zur Ermittlung der 
möglichen artenschutzrechtlichen Betroffenheit wurde eine Abschätzung der potenziell vorkom-
menden planungsrelevanten Arten durchgeführt. Es wurden demnach insgesamt 49 planungsre-
levante Arten geprüft.   
Bei allen der potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten wird eine Beeinträchtigung 
durch die Planung ausgeschlossen, da innerhalb des Plangebiets keine Fortpflanzungs- oder Ru-
hestätten zerstört werden und eine Störung von angrenzenden Habitaten aufg rund der bereits 
vorhandenen Störwirkung ausgeschlossen werden kann.  
Da jedoch ein Vorkommen von ubiquitären Arten nicht ausgeschlossen werden kann, wurden 
obligate Vermeidungsmaßnahmen vorgeschlagen, u.a. Beachtung von Rodungszeiträumen, 
Schutz angrenzender Gehölze, Gestaltungsmaßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung des 
Risikos von Vogelschlag.  
Bei Einhaltung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind keine sig-
nifikanten Konflikte in Bezug auf die Tötung und Störung geschützter oder planungsrelevanter 
Tierarten oder die Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten.  
Ein Auslösen der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG durch die Planung kann somit 
unter Berücksichtigung und Einhaltung der oben genannten Vermeidungs- und Minderungsmaß-
nahmen ausgeschlossen werden.  
6.4 Entwässerung 
Im Rahmen einer Bauantragsstellung aus dem Jahr 2021 für das mit dem vorliegenden Bebau-
ungsplan überplante Areal wurde ein Entwässerungsgesuch erstellt. Im Zusammenhang mit dem

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Entwässerungsgesuch wurden insbesondere die Aspekte Regenentwässerung und Schmutz-
wasserentsorgung betrachtet. Da das für die aktuelle Bebauungsplanaufstellung erstellte bauli-
che Konzept nur in geringem Umfang von der ursprünglichen Projektierung abweicht, kann dieses 
weiterhin für die Bewertung der geplanten Entwässerung herangezogene werden.  
Nach dem Entwässerungsgesuch von 2021 wurde hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung 
dargelegt, dass die Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers über Hebeanlagen in Kombi-
nation mit einem Leichtflüssigkeitsabscheider an den vorhandenen Schmutzwasserkanal in der 
Butzweilerhofallee angeschlossen wird. Nach Einschätzung des Gutachters wird dabei eine für 
die geplanten Nutzungen übliche Menge an Schmutzwasser erzeugt. Das vorhandene Schmutz-
wassernetz ist ausreichend leistungsfähig, ein Ausbau ist nicht erforderlich.  
Hinsichtlich der Regenentwässerung legt das Entwässerungsgesuch dar, dass auch dieses an 
das vorhandene Kanalnetz in der Butzweilerhofallee angeschlossen wird. Der Anschluss erfolgt 
dabei über einen Anschlussschacht innerhalb der privaten Grundstücksflächen.  
Zudem wurde ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 für ein 30-jähriges Regenereignis 
geführt. Dabei müssen die anfallenden Wasser auf dem Grundstück zurückgehalten und die an-
grenzenden Grundstücke schadfrei gehalten werden. Die Planung sieht hierbei die Rückhaltung 
des anfallenden Regenwassers auf den Parkplatzflächen vor. Das aus Parkplatzflächen und 
Randsteinen gebildete Volumen kann dabei das anfallende Niederschlagswasser vollständig zu-
rückhalten. Die festgesetzte Dachbegrünung kann hierbei zudem als zusätzliches Volumen mit 
Retentionswirkung zu einer weitergehenden Verbesserung führen. 
7 Verkehr 
Zum Bebauungsplan wird eine Verkehrsuntersuchung erstellt. Im Zusamm enhang mit der Ver-
kehrsuntersuchung werden insbesondere  
• das geplante Erschließungskonzept dargestellt,  
• die Verkehrserzeugung für das geplante Vorhaben abgeschätzt,  
• die Verkehrsverteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens ermittelt und dieses mit dem 
bestehenden Verkehrsaufkommen überlagert sowie   
• eine Leistungsfähigkeitsbetrachtung für die Knotenpunkte Butzweilerhofallee / Butzweiler-
hofstraße, Butzweilerhofallee /  Bertha-Sander-Straße sowie Bertha- Sander-Straße / Zu-
fahrt Plangebiet durchgeführt.  
Als Betrachtungsgrundlage werden entsprechende Verkehrserhebungen an einem Werktag 
(Dienstag – Donnerstag) sowie an einem Samstag an den Knotenpunkten Butzweilerhofallee /  
Butzweilerhofstraße und Butzweilerhofallee / Bertha-Sander-Straße durchgeführt.  
Erforderlichenfalls werden im Rahmen der Untersuchung textliche Empfehlungen zur Verbesse-
rung der Leistungsfähigkeit der untersuchten Knotenpunkte vorgeschlagen.  
8 Planverwirklichung  
Die Planungs- und Erschließungskosten werden seitens der Grundstückseigentümerin übernom-
men. Ein städtebaulicher Vertrag wird zwischen der Stadt Köln und der Grundstückseigentümerin 
vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB abgeschlossen.

- 11 - 
/  
Der Vertrag soll regeln, dass die Durchführung des Vorhabens und der erforderlichen Erschlie-
ßungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist im Plangebiet gesichert werden, sowie die 
Verpflichtung der Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten von der Grundstücksei-
gentümerin. Für die Stadt Köln werden dabei keine externen Kosten entstehen. 
 
9 Vorläufige städtebauliche Kennzahlen 
Grundstücksfläche     7.248 m² 
Geplante Geschossfläche (Spannbreite)  ca. 19.100 – 22.700 m² 
Geschossflächenzahl     2,65 – 3,15 
Grundstücksfläche mit Bodenanschluss   ca. 19,4 %

Anlage 4 Planungskonzept

676 Zeichen

Anlage 4 
 
 
Planungskonzept aus der Öffentlichkeitsveranstaltung 
gemäß § 3 (1) BauGB 
 
 
Lageplan Dachaufsicht

Lageplan / Grundriss Erdgeschoss 
- Einzelhandelsnutzungen in Richtung Bertha-Sander-Straße 
- Autohaus in Richtung Butzweiler Straße

Erschließung  
 Neue Grundstückzufahrt an der Butzweilerhofallee 
zwischen den bestehenden Knotenpunkten für die 
Zielverkehre aus östlicher Richtung 
 Zufahrt von der Bertha-Sander-Straße zur 
Erschließung des Grundstücks überwiegend aus 
westlicher Richtung sowie Ausfahrt 
Kundenparkplatz  
 Zu-/Ausfahrt von der Butzweilerstraße als 
Nebenzufahrt zur Erschließung der Parkebenen  
 Eigene Ausfahrt für die Anlieferung

Anlage 5 Niederschrift Abendveranstaltung

8 Zeichen

Anlage 5

Anlage 7 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen § 4 (1) BauGB

22947 Zeichen

/ 2 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 6250/04 – Arbeitstitel:   Arbeitstitel: „Gewerbe- und Medienpark in Köln-
Ossendorf, 7. Änderung Motorworld Einzelhandel und Büro“ – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der 
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
 
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 
19.12.2023 bis zum 31.01.2024 durchgeführt. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 14 Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der 
laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei-
chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss 
des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs 
inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich-
tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe-
schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 
Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 
Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. 
 
Anlage 7

/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
 
Bezirksregierung Köln 
Dezernat 52 - Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz - ein-
schließlich anlagenbezogener Umweltschutz 
 
Dezernat 52 meldet zum o.g. Beteiligungsverfahren Fehl-
anzeige. 
 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
 
Entfällt 
2 
 
Polizeipräsidium Köln 
 
Aus polizeilicher Sicht bestehen hinsichtlich des geplanten 
Planungskonzeptes keine Bedenken. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Entfällt  
3 
3.1 
Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H.; 
Mainline Verwaltungs-GmbH 
 
Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vorhan-
dene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planun-
gen der RMR-GmbH sowie der Mainline Verwaltungs-
GmbH betroffen. 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Entfällt 
3.2 Falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in 
Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt 
sein, dass diese nicht im Schutzstreifen von Leitungen der 
RMR GmbH stattfindet. 
Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen wer-
den, wird um erneute Beteiligung gebeten. 
 
Kenntnisnahme Entfällt  
4 
4.1 
KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH  
Einzelhandel & Citymanagement 
 
Zu der geplanten Anlage im o.g. Konzept bestehen grund-
sätzlich keine Bedenken. 
 
 
 
Kenntnisnahme. 
 
 
 
Entfällt

/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Die geplante Anlage eines neuen Lebensmittelvollsorti-
menters zur Versorgung der Wohn- und Arbeitsbevölke-
rung im Umfeld des Butzweiler Hofes wird befürwortet, zu-
mal ein Lebensmitteldiscounter bereits vorhanden ist, je-
doch allein nicht ausreichend ist. Anzahl und Verteilung 
der Stellplätze für Kunden des zukünftigen Nahversorgers 
sind ausgewogen. 
 
4.2 Lediglich die Trennung des Supermarktes vom Getränke-
markt erscheint aus heutigen Gesichtspunkten nicht sinn-
voll bzw. gefährdet sogar eine erfolgreiche Ansiedlung 
und Betreibung eines Lebensmittelvollsortimenters. Auch 
wenn hier das Einzelhandels- und Zentrenkonzept nur 
kleinflächige Einheiten bis max. 799 m² Verkaufsfläche 
vorsieht, ist eine Trennung in zwei Einheiten von 799 m² 
VK (Supermarkt) und 600 m² VK (Getränkemarkt) nicht 
mehr zeitgemäß. Hier sollte eine Ausnahmeregelung grei-
fen, um einen jahrelangen Leerstand nach Gebäudeer-
stellung durch den Investor zu vermeiden.  
 
Selbst für einen Lebensmitteldiscounter wäre eine Ver-
kaufsfläche von max. 799 m² in dieser Lage nicht mehr 
ausreichend. Es wird daher eine planerische Zusammen-
legung der beiden Einheiten zu einem einheitlichen Be-
trieb von ca. 1.400 m² VK zzgl. Nebenflächen befürwortet, 
um nur eine Anlieferung, nur eine Kassenzone und damit 
einen optimalen Kundenrundlauf im Verkaufsraum zu ge-
währleisten. 
 
Nein Im Rahmen der Bebauungsplanänderung wird an der Festset-
zung eines Mischgebiets unverändert festgehalten. In Mischge-
bieten sind großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Ver-
kaufsfläche größer 800 qm nicht zulässig, so dass ein Zusam-
menschluss mehrerer kleinflächiger Betriebe planungsrechtlich 
nicht zulässig ist. 
 
Da die beiden Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Landesent-
wicklungsplans (LEP) NRW eine Einzelhandelsagglomeration bil-
den, fallen sie unter das Ziel 6.5-8 LEP. Demnach hat die Ge-
meinde der Entstehung einer Agglomeration entgegenzuwirken, 
wenn von dieser nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 11 
Abs. 3 BauNVO ausgehen.  
 
Um die Ansiedlung der Betriebe im Mischgebiet zu ermöglichen, 
ist demnach spätestens im Baugenehmigungsverfahren der 
Nachweis der städtebaulichen Atypik nach § 11 Abs. 3 BauNVO 
durch den Investor zu erbringen. Eine erste Prüfung der Stadt 
Köln kommt zu der Einschätzung, dass sich die Atypik möglicher-
weise nachweisen ließe.  
Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Änderungen der Festset-
zungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung, um zukünftig 
die Ansiedlung von kleinflächigen Einzelhandelseinrichtungen mit 
nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu ermöglichen. Die Pla-
nung soll hierbei den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zen-
trenkonzeptes der Stadt Köln entsprechen und sieht die Ansied-

/ 5 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
lung von Einzelhandelsbetrieben vor, um zukünftig eine Versor-
gung der angrenzend Anwohnenden im Bereich Butzweilerhof zu 
ermöglichen.  
 
5 
5.1 
PLEdoc GmbH  
Verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufge-
führten Eigentümer bzw. Betreiber sind von der geplanten 
Maßnahme nicht betroffen: 
• OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen 
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen 
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nord-
bayern, Schwaig bei Nürnberg 
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH 
(MEGAL), Essen 
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH (METG), Essen 
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft 
mbH & Co. KG (NETG), Dortmund 
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen 
• Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgas-
speicher Epe, Eschenfelden, Krummhörn 
 
 
 
Kenntnisnahme. 
 
 
Entfällt 
5.2 Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Er-
satz der Eingriffsfolgen wird den Unterlagen entnommen, 
dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren 
Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung fin-
den. 
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Festsetzung 
planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von  
PLEDOC verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht aus-
zuschließen ist. Es wird um Mitteilung der planexternen 
Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren
 
gebeten. 
 
Kenntnisnahme. Wenn zusätzliche externe Ausgleichsflächen erforderlich werden, 
wird PLEdoc im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB 
erneut beteiligt.

/ 6 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
5.3 Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs 
bedarf immer einer erneuten Abstimmung. 
 
Kenntnisnahme. Entfällt  
5.4 Anlage Übersichtskarte 
In der beigefügten Anlage sind keine Leitungsverläufe in-
nerhalb des Plangebiets dargestellt. 
 
Kenntnisnahme. Entfällt  
6 
6.1 
Westnetz GmbH  
 
Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110-
kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. 
 
 
 
Kenntnisnahme. 
 
 
Entfällt  
6.2 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste-
hen keine Bedenken.  
Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für die-
sen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. 
Diese Stellungnahme betrifft nur die Anlagen des 110-kV-
Hochspannungsnetzes. 
 
Kenntnisnahme Entfällt  
7 
7.1 
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR  
Erschließung und Klimafolgenanpassung 
 
Es stehen keine grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen 
Bedenken entgegen.  
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Entfällt  
7.2 Ableitung von Schmutzwasser / Anschluss an das öffentli-
che Kanalnetz  
Die Entwässerung des Schmutzwassers kann über den 
öffentlichen Kanal in der Straße „Butzweilerhofallee“ erfol-
gen.  
Vor geplanten Änderungen (Herstellung neuer An-
schlüsse) ist mit den StEB Köln ein Beratungsgespräch zu 
 
 
Teilweise 
 
 
Abstimmungen zur Entwässerung erfolgen mit der StEB im weite-
ren Verfahren. Die Belange einer ggf. erforderlichen Einleitungs-
beschränkung können im Rahmen des Baugenehmigungsverfah-
rens berücksichtigt werden.

/ 7 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
vereinbaren, damit über das Erfordernis eines Kanalan-
schlussscheins („KAS-Verfahren“) entschieden werden 
kann. 
 
Aufgrund der Gefahr von Ablagerungen im öffentlichen 
Kanalnetz ist die Einleitung von Niederschlagswasser 
nicht ausgeschlossen. Dennoch ist es in Abhängigkeit der 
angeschlossenen Fläche denkbar, dass die Festlegung ei-
ner Einleitungsbeschränkung (Drosselwassermenge) not-
wendig ist. Die StEB Köln plädiert für eine umsichtige und 
auf das Notwendigste reduzierte Versieglung des Grund-
stückes. 
 
7.3 Starkregen 
Das Plangebiet weist aktuell durch die bestehende 
Struktur des bebauten Geländes Tiefpunkte auf. Wie 
dem Auszug der Starkregengefahrenkarte zu entnehmen 
ist, wird derzeit Niederschlagswasser an verschiedenen 
Punkten des Areals eingestaut. Diese Situation muss in 
der Neuplanung durch entsprechende Vorsorgemaßnah-
men im Entwässerungskonzept mitberücksichtigt und 
ggfs. im weiteren Verfahrensverlauf festgesetzt werden. 
Bei der Planung ist generell ein wassersensibler und 
starkregenangepasster Umgang mit Niederschlagswasser 
ausschlaggebend. Da Kanalnetze nicht für die bei Starkre-
gen anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, die-
nen die nachfolgend Konzepte dazu, das Wasser bei au-
ßergewöhnlichen Niederschlagsereignissen möglichst 
schadlos zwischen zu speichern, abzuleiten bzw. von Ge-
bäuden fernzuhalten. 
Diese Maßnahmen umfassen beispielsweise: 
• Tiefgarageneinfahrten und Hauseingänge sollten 
nicht am Tiefpunkt der Straße liegen und keinen di-
rekten Wasserzufluss zulassen  
• Wahl der Straßenführung 
 
Ja.  
 
Abstimmungen zur Starkregenvorsorge erfolgen mit der StEB im 
weiteren Bebauungsplanverfahren. Entsprechend der Anregung 
wird ein Hinweis zur Starkregenvorsorge in den Bebauungsplan 
aufgenommen. Die Begründung sowie der Umweltbericht werden 
um entsprechende Aussagen ergänzt.  
 
Ein entsprechender Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 
ist abschließend im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
vorzulegen. Ein erster Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 
für ein mögliches Bebauungskonzept liegt vor. Dieser weist nach, 
dass entsprechende Flächen zur Aufnahme der zurückzuhalten-
den Wassermenge auf den geplanten Parkplatzflächen vorhan-
den sind und eine schadlose Rückhaltung anfallenden Wassers 
innerhalb des Plangebiets erfolgen kann.

/ 8 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
• gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregener-
eignissen über Grünflächen 
• Rückhaltung von Niederschlagswasser 
• Notüberläufe 
• Geländeneigung vom Gebäude abfallend, um Wasser 
möglichst schadlos vom Gebäude fernzuhalten 
• Objektschutz besonders gefährdeter Grundstü-
cke/Gebäude  
Hinweis: Im Rahmen der Planung wird von den StEB Köln 
ein Überflutungsnachweis gefordert. Unabhängig von der 
Größe der abflusswirksamen Fläche ist ein Überflutungs-
nachweis gemäß DIN 1986-100 einzureichen. Der Über-
flutungsnachweis dient dem Nachweis der schadlosen 
Überflutung des Grundstücks im Falle eines Starkregens. 
Die anfallenden Wassermengen müssen dabei nachweis-
lich auf dem Baugrundstück zurückgehalten werden, ohne 
dass es zu Überflutungen von Gebäuden oder benachbar-
ten Grundstücken kommt. Das Thema Starkregen ist bei 
der Planung entsprechend zu berücksichtigen, die dafür 
notwendigen Flächen vorzuhalten und Konzepte bzw. 
Maßnahmen zur Risikovorsorge in der Objektplanung zu 
entwickeln. Zu diesem Zweck ist eine enge Zusammenar-
beit zwischen Entwässerungs-, Freiraum- und TGA-
Planung unerlässlich. 
 
7.4 Flusshochwasser stellt für das betrachtete Areal keine 
Gefahr dar.  
 
Kenntnisnahme. Entfällt 
7.5 Grundhochwasser stellt für das betrachtete Areal keine 
Gefahr dar. 
 
Kenntnisnahme. Entfällt 
7.6 Publikationen, weiterführende Hinweise  
Teilweise.

/ 9 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im „Leitfaden für 
eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in 
Köln“, in der Broschüre „Wassersensibel planen und 
bauen in Köln“ sowie in der Arbeitshilfe „MURIEL – Multi-
funktionale Retentionsflächen“. Zur Planung sollte die 
Starkregengefahrenkarte der StEB Köln zu Rate gezogen 
werden.  
Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige 
Entwässerungskonzepte sind mit den StEB Köln (TP-
1) abzustimmen. 
 
Die Starkregengefahrenkarte wird im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens berücksichtigt. Entsprechende Abstimmungen mit 
den StEB hinsichtlich weiterer Planungen bzw. dazugehöriger 
Entwässerungskonzepte erfolgen im weiteren Bebauungsplan-
verfahren und im Baugenehmigungsverfahren.  
7.7 Des Weiteren wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die 
StEB als Fachbehörde zu konsultieren, sofern die Nut-
zung von Abwasserwärme oder eine Grauwassernut-
zung angestrebt wird.  
 
Kenntnisnahme.  Der Hinweis wird an den Investor weitergegeben.  
7.8 Es wird der Hinweis gegeben, dass sich eine Dachbegrü-
nung und die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage nicht 
gegenseitig ausschließen, sondern beide Systeme kombi-
nierbar sind.  
 
Ja  Der Anregung wird gefolgt; die Festsetzung des rechtskräftigen 
Bebauungsplans wird unverändert übernommen.  
 
 
8 
 
Thyssengas GmbH  
 
Es sind weder geplante noch vorhandene Anlagen von 
Thyssengas GmbH betroffen. Unter der Voraussetzung, 
dass die Planungsgrenzen beibehalten werden, ist eine 
weitere Beteiligung an dem Verfahren nicht erforderlich. 
 
 
 
Kenntnisnahme. 
 
 
Entfällt 
9 
 
Bezirksregierung Köln, Dezernat 53  
 
Im Rahmen der Beteiligung zur oben genannten 
Bauleitplanung bestehen seitens des Dezernats 53 der 
Bezirksregierung Köln keine Anmerkungen. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Entfällt

/ 10 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
10 AWB Abfallwirtschaftsbetreibe Köln GmbH  
 
Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen aus 
unserer Sicht keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur 
Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 
der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit 
dieser Standplätze entsprechend den Richtlinien für die 
Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt wer-
den.  
 
Es wird um Beachtung der erforderlichen Bewegungs-
räume für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge gebeten. 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Die Vorgaben der RASt sowie der Satzung über die Abfallentsor-
gung der Stadt Köln werden bei der Planung berücksichtigt.  
 
Eine Anfahrbarkeit für Müllsammelfahrzeuge ist über die Bertha-
Sander-Straße bereits im Bestand sichergestellt. An Abholtagen 
können die Abfallsammelbehälter im öffentlichen Straßenraum 
zur Leerung bereitgestellt werden.  
 
11 
11.1 
Polizeipräsidum Köln, Kriminalprävention 
 
Bei de Planung von Quartieren, Gebäuden und anderen 
Bauvorhaben gibt es eine Vielzahl von 
kriminalpräventiven Aspekten im städtebaulichen und 
technischen Kontext zu berücksichtigen:  
Diese Faktoren sollen bereits in die Planungsphase 1 
eines Projektes einfließen, damit sie von Anfang an 
berücksichtigt werden können. Dies betrifft bereits:  
- die Struktureierung des Geländes 
- dieGestaltung der Außenanlagen  
- das Sicherheitskonzept der Gebäude 
- die technische Ausstattung der Gebäude  
 
 
 
Kenntnisnahm 
 
 
Entfällt 
11.2 Es wird angeregt, einen textlichen Hinweis zur 
Krimalprävention im Bebauungsplan zu platzieren.  
Nein. Auf die Aufnahme des vorgeschlagenen Hinweises in den Bebau-
ungsplan wird verzichtet.  
Der Hinweis wird an den Vorhabeträger weitergegeben.

/ 11 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
12 
12.1 
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland 
Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege 
 
Die Belange der Denkmalpflege sind durch die Planung 
betroffen, da sich in direkter Nachbarschaft des Plange-
biets das Areal des denkmalgeschützten ehemaligen Ver-
kehrsflughafens Butzweilerhof befindet. Dieses Denkmal 
ist nicht nur substanziell und in seinem Erscheinungsbild, 
sondern auch in seinem Wirkungsraum („Umgebungs-
schutz“) zu schützen – im Rahmen dieses Umgebungs-
schutzes besteht Erlaubnispflicht nach § 9 (1b)) BauGB. 
Es wird daher angeregt, den Verkehrsflughafen in den Er-
läuterungen zum Plangebiet und Verfahren zu nennen 
und zu würdigen sowie im Planwerk zu kennzeichnen.  
 
 
 
 
Teilweise.  
 
 
 
Der Anregung wird insofern gefolgt, dass entsprechende Aussa-
gen zum denkmalgeschützten ehemaligen Verkehrsflughafen in 
der Begrünung zum Bebauungsplan ergänzt werden.  
 
Eine Kennzeichnung in der Planzeichnung des Bebauungsplans 
erfolgt nicht, da der denkmalgeschützte ehemalige Verkehrsflug-
hafen außerhalb des Plangebiets liegt.  
12.2 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung 
des genannten Denkmals durch die Umgebungsbebauung 
sowohl durch deren Kubatur als auch durch deren Gestal-
tung zu vermeiden ist. Entsprechend wird empfohlen, eine 
Visualisierung des geplanten Neubaus im Kontext der an-
grenzenden Gebäude des denkmalgeschützten Flugha-
fens zu erstellen, damit gegebenenfalls eine eventuelle 
Beeinträchtigung – beispielsweise durch Bedrängung – 
vermieden werden kann. Eine fortlaufende Abstimmung 
mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Köln und dem 
LVR-ADR wird angeregt. 
 
Nein. Für das Plangebiet besteht bereits ein rechtskräftiger Bebau-
ungsplan, der entsprechende Festsetzungen zur zulässigen über-
baubaren Grundstücksfläche, zur zulässigen Geschossigkeit und 
zur zulässigen Gebäudehöhe enthält. Im Rahmen der Aufstellung 
des rechtskräftigen Bebauungsplans wurden die Belange des 
Denkmalschutzes bereits berücksichtigt.  
 
Durch die geplante Änderung des Bebauungsplans erfolgt keine 
wesentliche Änderung an der mit der Aufstellung des Bebauungs-
plans beabsichtigten Eckbebauung innerhalb des Plangebiets. 
Zielsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans und der für das 
Eckgrundstück getroffenen Festsetzungen war seinerzeit die 
Schaffung eines Hochpunkts mit sieben Geschossen am Kreu-
zungspunkt von Butzweilerstraße und Butzweilerhofallee als 
städtebaulichen Akzent, der in den Dialog mit dem Flugüberwa-
chungsturm des ehemaligen Flughafens tritt. An dieser Zielset-
zung soll auch mit der 7. Änderung des Bebauungsplans unver-
ändert festgehalten werden. Zielsetzung ist weiterhin am Kreu-
zungsbereich Butzweilerhofallee / Butzweilerstraße eine städte-
bauliche Betonung der Ecksituation baulich umzusetzen.

/ 12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens wird geprüft, 
ob geringfügige Anpassung der bisherigen zulässigen Höhe er-
forderlich sind. Hierdurch sind jedoch keine maßgeblichen Verän-
derungen bzw. zusätzlichen städtebaulichen Auswirkungen auf 
das Umfeld zu erwarten.  
 
12.3 Von der geplanten Anpassung der Art der baulichen Nut-
zung sind keine negativen Auswirkungen auf das Denk-
mal zu erwarten. 
 
Kenntnisnahme Entfällt 
12.4 Es wird um weitere Beteiligung im Verfahren gebeten. Ja Die untere Denkmalbehörde und der LVR-ADR werden im weite-
ren Verfahren im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 
BauGB erneut beteiligt.  
 
13 
13.1 
Stadtwerke Köln GmbH  
SWK 61 – Immobilienmanagement  
 
RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH 
Gegen oben genanntes Verfahren bestehen keine Beden-
ken. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, 
dass zur Energie- und Wasserversorgung frühzeitig Ver-
sorgungsanfragen an folgende Stelle zu richten sind:  
RheinEnergie AG, 50606 Köln, Tel. 0221 178-2515, E-
Mail: netzanschluss@rheinenergie.com. 
 
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
 
Der Hinweis wird an den Investor weitergegeben.  
13.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG 
Seitens der KVB bestehen grundsätzlich keine Bedenken. 
Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die in unmittel-
barer Nähe zum Planungsraum verkehrende Stadtbahn 
zu Erschütterungen und Lärmemissionen kommen kann. 
Es muss somit ausreichender Abstand der Bebauung zur 
Stadtbahntrasse eingehalten werden bzw. Vorkehrungen 
zum Schutz vor den Emissionen getroffen werden. Be-
 
Ja 
 
Die vorgetragene Anregung wird im Rahmen eines zu erstellen-
den Lärmgutachtens berücksichtigt.

/ 13 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
triebliche Einschränkungen durch eventuelle spätere For-
derungen der Bewohner können seitens der KVB nicht to-
leriert werden. 
 
14 
14.1 
Bundesnetzagentur  
 
Auf Grundlage der Planung wurden Beeinträchtigungen 
von funktechnischen Einrichtungen wie Richtfunkstrecken, 
Radaren, radioastronomischen Einrichtungen sowie Funk-
messstellen der Bundesnetzagentur (BNetzA) geprüft. 
Durch rechtzeitige Einbeziehung ihrer Betreiber in die wei-
tere Planung sollen Störungen vermieden werden. 
Folgende Betreiber sind im Plangebiet aktiv:  
 
 
 
Kenntnisnahme 
 
 
Entfällt 
14.2 BETREIBER RICHTFUNK:  
============================== 
Telefónica Germany GmbH & Co. OHG 
Georg-Brauchle-Ring 50 
80992 München 
Deutschland 
E-Mail: o2-MW-BImSchG@telefonica.com 
 
Vodafone GmbH 
Ferdinand-Braun-Platz 1 
40549 Düsseldorf  
Deutschland 
E-Mail: Richtfunk.Auskunft@Vodafone.com  
Kenntnisnahme Die Betreiber werden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 
BauGB beteiligt.  
 
14.3 BETREIBER RADARE:  
============================== 
Es sind keine Radare betroffen.  
 
Kenntnisnahme Entfällt 
14.4 BETREIBER RADIOASTRONOMIE:  
==============================  
Es sind keine Radioastronomie Stationen betroffen.  
Kenntnisnahme Entfällt

Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 
14.5 FUNKMESSSTELLEN DER BNETZA:  
==============================  
Es sind keine Funkmessstandorte der BNetzA betroffen. 
Kenntnisnahme Entfällt 
 
Stand 07.04.2025

Beschlussvorlage Ausschuss

10076 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VI/612 
 
Vorlagen-Nummer 
 1030/2025 
Freigabedatum 14.04.2025 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anhörung der Bezirksvertretung Ehrenfeld zu den Ergebnissen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung; Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des 
Bebauungsplan-Entwurfes  
Arbeitstitel "Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, Bebauungsplan Nummer 
6250/04, 7. Änderung Motorword Einzelhandel und Büro"  
Beschlussorgan 
 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes 
gemäß Anlage 4 einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind da-
bei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 6) zu berücksichtigen; 
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Ehrenfeld ohne Ein-
schränkung zustimmt. 
 
 
Alternative: keine 
 
 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 19.05.2025 
Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Anlass und Ziel der Planung 
Der Bebauungsplan Nummer 6250/04 mit dem Arbeitstitel "Gewerbe- und Medienpark in 
Köln-Ossendorf, 6. Änderung Mischgebiet südlich IKEA" ist seit dem 30.09.2015 rechtsver-
bindlich. Unter anderem wurde ein Mischgebiet (MI 3) westlich der Butzweilerhofstraße und 
östlich der Bertha-Sandner-Straße festgesetzt, in dem ausschließlich Geschäfts-, Büroge-
bäude, Gastronomie, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 
BauNVO zulässig sind. Einzelhandel ist ausgeschlossen. Dies umfasst auch Autohäuser. 
Auf dem Mischgebiet (MI3) beabsichtigte die MOTORWORLD Group ursprünglich ein Auto-
haus mit Werkstätten und in den Obergeschossen Büroflächen zu errichten. Dazu war eine 
Beschlussvorlage für einen Einleitungsbeschluss (Session-Vorlage 1712/2022) im 2. Halbjahr 
2022 in der politischen Beratung. Im Zuge der Diskussion in der Bezirksvertretung Ehrenfeld 
und im Stadtentwicklungsausschuss wurde jedoch deutlich, dass auf dem Grundstück Ecke 
Butzweilerstraße/Butzweilerhofallee vor allem die Ansiedlung eines Nahversorgers gewünscht 
ist, um die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen.  
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in der Folge in seiner Sitzung am 30.11.2023 beschlos-
sen, nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB nördlich der Butzweilerhofallee 
westlich der Butzweilerstraße, östlich der Bertha-Sander-Straße und südlich der Lärmschutz-
einrichtung zum Home Park — Arbeitstitel: Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. 
Änderung Motorworld Einzelhandel und Büro — einzuleiten mit dem Ziel, einen Lebensmittel-
Vollsortimenter, einen Getränkemarkt sowie ein Autohaus festzusetzen. 
Ziel der Bebauungsplan-Änderung ist nunmehr die Schaffung der planungsrechtlichen Vo-
raussetzungen zur Umsetzung von zwei integrierten nahversorgungs- und zentrenrelevanten 
Einzelhandelsbetrieben mit max. 10 % der Verkaufsfläche des Betriebs für zentrenrelevantes 
Einzelhandelsrandsortiment sowie einem Autohaus mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 
3.700 m², mit ca. 60 m² für Merchandising-Produkten der Automobil-Industrie. Außerdem wird 
die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 im Planbereich Anwen-
dung finden. 
Vorgesehen sind ein kleinflächiger Lebensmittel-Vollsortimenter und ein kleinflächiger Geträn-
kemarkt. Die beiden geplanten Betriebe dienen der wohnortnahen Versorgung der Bevölke-
rung. Weitere Nutzungen sind in den Obergeschossen geplant. Diese Planung entspricht den 
Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK Beschluss 2023) zur Sicherung der 
wohnortnahen Versorgung sowie des Köln-Kataloges, der eine effiziente und nachhaltige Flä-
chennutzung zum Ziel hat. Das Plangebiet grenzt im Westen direkt an ein großes Wohngebiet 
an und ist damit für die bisher unterversorgte Wohnbevölkerung bestmöglich fußläufig erreich-
bar. Damit liegt das Vorhaben in einer städtebaulich integrierten Lage. Städtebaulich ist positiv 
zu bewerten, dass durch die Überbauung der Einzelhandelsbetriebe mit weiteren Nutzungen 
die Flächenausnutzung optimiert wird. Durch das geplante Vorhaben sind keine schädlichen 
Auswirkungen auf die umliegenden Nahversorgungsbereiche zu erwarten. 
Das Autohaus ist als Ergänzung zu der südlich der Butzweilerhofallee angesiedelten gewerbli-
chen Nutzung – Motorworld – zu sehen. Ausstellungsflächen und Verkaufsflächen für das Au-
tohaus werden im EG und im 1. OG vorgesehen. In den weiteren oberen Geschossen sind

3 
darüber hinaus ebenfalls bereits heute zulässige Büro- und Dienstleistungsnutzungen sowie 
auch ein Beherbergungsbetrieb geplant. Die Einzelhandelsnutzung im Bereich Autohandel ist 
mit 60m² VK vorgesehen. Da es sich hier um Merchandisingprodukten im Zusammenhang mit 
dem nicht zentrenrelevanten Hauptsortiment handelt, ist dieser Anteil untergeordnet und im 
Sinne des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts vernachlässigbar.  
Die erforderlichen Stellplätze für die beiden Märkte sowie für das Autohaus sind sowohl ober-
irdisch, oberirdisch-überdacht als auch in das Gebäude integriert vorgesehen. Weitere Stell-
plätze können in der Tiefgarage untergebracht werden. 
 
Frühzeitige Behördenbeteiligung 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Absatz 1 BauGB 
frühzeitig beteiligt. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
wurde vom 19.12.2023 bis zum 31.01.2024 durchgeführt. Es sind 14 Stellungnahmen einge-
gangen. Die Stellungnahmen sind in einer Abwägungstabelle zusammengefasst. 
 
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Form einer 
Präsenzveranstaltung am 12.12.2024 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr in der histori-
schen Empfangs- und Abflughalle Motorworld Köln in der Butzweilerstraße 35-39 und wurde 
in einer Niederschrift dokumentiert. Im Zeitraum vom 04.12.2024 bis 10.01.2025 einschließlich 
bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteili-
gung-bauleitplanung.koeln) einzusehen und digital Stellungnahmen bis zum 10.01.2025 zu 
übermitteln.  
In der Abendveranstaltung sowie in den eingegangenen Stellungnahmen wurden im Wesentli-
chen folgende Themen vorgetragen: 
- Verkehrskonzept und Erschließung 
- Verkehrs- und Lärmbelastung der Bestandsbebauung 
- Einzelhandel 
- Grünplanung 
In der Anlage 6 erfolgt die Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskon-
zept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. 
 
Verkehrskonzept 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 30.11.2023 beschlossen, dass die 
Zufahrt zu dem Plangebiet nicht über die Bertha-Sander-Straße erfolgen soll. Hierzu haben im 
Folgenden umfangreiche Abstimmungen zwischen der Verwaltung (hier insbesondere die Ver-
kehrsämter), dem Investor und dem potentiellen Betreiber des Einzelhandelsbetriebes stattge-
funden. Ergebnis der Abstimmungen und Prüfung ist, dass eine komplette Erschließung ohne 
die Bertha-Sander-Straße aus verkehrstechnischer Sicht nicht möglich ist. Entsprechend soll 
die verkehrliche Erschließung der ebenerdigen Kundenstellplätze der Lebensmittel-einzelhan-
delsbetriebe sowie die Zufahrt zur Anlieferzone der nahversorgungsrelevanten Einzelhandels-
betriebe über die Bertha-Sander-Straße und über die Butzweilerhofallee erfolgen.  
 
Städtebauliche Qualifizierung 
Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 30.11.2023 ebenfalls beschlos-
sen, dass eine Qualifizierung der Fassade in Form von drei Gestaltungsentwürfen erfolgen 
soll. Aus Sicht der Verwaltung kann die Qualifizierung durch den Gestaltungsbeirat der Stadt 
Köln erfolgen. Eine Qualifizierung durch den Gestaltungsbeirat erfolgt nach dem Vorgabenbe-
schluss. 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz

4 
Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Kli-
maschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Emission 
stammt u.a. aus dem zusätzlich ausgelösten motorisierten Individualverkehr, der Wärmebe-
reitstellung (Heizung / Warmwasser) in den geplanten Gebäuden und dem Stromverbrauch, 
soweit er nicht im Plangebiet erzeugt wird. Das Bebauungsplanverfahren fällt unter die An-
wendung der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Maßnahmen zur Einhaltung der An-
forderungen der Leitlinien zum Klimaschutz werden geprüft. Eine Photovoltaikanlage in Kom-
bination mit Dachbegrünung als emissionsmindernde Maßnahme wird durch Festsetzung oder 
vertragliche Regelung gesichert werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet zudem eine 
Bewertung der Umweltbelange im Rahmen der Umweltprüfung statt. Die Ergebnisse werden 
im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Hierfür werden verschiedene Umweltgut-
achten erstellt, deren Inhalte den Bebauungsplanunterlagen zu entnehmen sind. 
 
Verwaltungsvorschlag  
Die Verwaltung schlägt vor, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes (An-
lage 4) einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten und dabei die Ergebnisse der frühzeiti-
gen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 6) zu be-
rücksichtigen. 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Geltungsbereich 
Anlage 3 Erläuterungstext 
Anlage 4 Städtebauliches Planungskonzept 
Anlage 5 Niederschrift Abendveranstaltung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung  
nach § 3 Absatz 1 BauGB)  
Anlage 6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB  
Anlage 7  Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der früh-
zeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange 
nach § 4 Absatz 1 BauGB

Anlage 2 Geltungsbereich

390 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 
Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- 
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu 
diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. 
N
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6250/04 
 Gewerbe und Medienpark Ossendorf, 7. Änderung 
in Köln - Ehrenfeld 
Anlage 2 Stadtplanungsamt 
0 100 50 150 300 Meter

Anlage 6 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen § 3 (1) BauGB

41767 Zeichen

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 2 
 
 
Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren 
 
 
Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 6250/04 – Arbeitstitel:   Arbeitstitel: „Gewerbe- und Medienpark in Köln-
Ossendorf, 7. Änderung Motorworld Einzelhandel und Büro“ – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der 
Öffentlichkeit 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Form einer Präsenzveranstaltung am 12.12.2024 in der 
historische Empfangs- und Abflughalle (gegenüber der Fokker F-27) Motorworld Köln, Butzweilerstraße 35–39, 50829 Köln (Bekanntmachung Amtsblatt 
am 04.12.2024) und wurde in einer Niederschrift dokumentiert.  
 
Zeitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) vom 04.12.2024 bis 
zum 10.01.2025 einzusehen und digital Stellungnahmen zu übermitteln. 
 
Im Zeitraum der Beteiligung sind 9 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen, einschließlich zwei Wortmeldezetteln im Rahmen der Präsenzver-
anstaltung. Bis zum 19.01.2025 ist eine weitere Stellungnahme eingegangen, die hier ebenfalls berücksichtigt wurde. Nach dem genannten Zeitraum sind 
keine weiteren Stellungnahmen eingegangen. 
 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num-
merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf 
die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
 
Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfah-
rens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, 
welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Cha-
rakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der 
Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach 
§ 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Aus Datenschutzgründen werden keine 
personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt.   
 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 6

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Lärmbelastung  
Als Anwohner der Käthe-Paulus-Straße besteht eine mas-
sive Betroffenheit durch Lärm aus der Veranstaltungshalle 
der Motorworld. Wenn jetzt das Grundstück an der Ecke 
noch in besagter Höhe gebaut wird, wird befürchtet, dass 
Schall in Richtung der Käthe-Paulus-Straße reflektiert 
wird.  
Die Einwender*in führt aus, dass bei Veranstaltungen, die 
meistens erst um 3-4 Uhr morgens enden, der Schlaf 
durch enormen Basslärm gestört wird. Wenn jetzt aber 
noch mal der komplette Schall/Bass von der anderen 
Seite reflektiert wird, hat die Einwender*in enorme Sor-
gen, dass dieser Zustand noch schlimmer wird. 
 
 
Nein  
 
 
Veranstaltungen im Bereich der Motorworld sind nicht Gegen-
stand des Bebauungsplans. Gemäß dem rechtskräftigen Bebau-
ungsplan ist im Plangebiet eine entsprechende V- bis VII-
geschossige Bebauung zulässig. Daran soll unverändert festge-
halten werden (vgl. auch Ausführung unter 1.2). 
 
Aufgrund des Abstands zwischen der bestehenden Wohnbebau-
ung und dem Plangebiet von ca. 150 m sowie der dazwischenlie-
genden Veranstaltungshalle der Motorworld liegen keine Hin-
weise vor, dass durch Reflektionen eine zusätzliche Belastung 
der Anwohnenden entstehen könnte.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 4 
 
1.2 Bebauungshöhe 
Es wird angeführt, dass die Einwender*in schon durch das 
vorhandene Hotel (auf dem MOTORWORLD-Gelände) 
massiv in Mitleidenschaft gezogen wurde. Es wird der 
Wunsch bzw. die Bitte geäußert, dem Antrag auf Aufhe-
bung der maximalen Gebäude nicht stattzugeben. Durch 
das (vorhandene) Hotel und auch die angrenzende Wohn-
bebauung hat der Butzweilerhof schon seinen Charakter 
als Solitär verloren und wirkt nicht mehr wie ein Flugha-
fen. Die Einwender*in führt an, wenn das Gebäude noch 
höher würde als die schon vorhandene Wohnbebauung, 
würde sie zumindest aus ihrem Viertel auf Beton schauen 
und ggf. weitere Einschränkungen durch Blendung etc. 
hinnehmen müssen. Sie geht davon aus, dass das neue 
Gebäude noch zwei Stockwerke höher wird als die vor-
handene Bebauung. 
 
 
Nein  
 
Bereits nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan ist im Plange-
biet eine entsprechende V- bis VII-geschossige Bebauung zuläs-
sig. Durch die geplante Änderung des Bebauungsplans erfolgt 
keine wesentliche Änderung an der beabsichtigten Eckbebauung 
innerhalb des Plangebiets. Zielsetzung des rechtskräftigen Be-
bauungsplans und der für das Eckgrundstück getroffenen Fest-
setzungen war seinerzeit die Schaffung eines Hochpunkts mit 
sieben Geschossen am Kreuzungspunkt von Butzweilerstraße 
und Butzweilerhofallee als städtebaulichen Akzent, der in den Di-
alog mit dem 
Flugüberwachungsturm des ehemaligen Flughafens 
tritt. An dieser Zielsetzung soll auch mit der 7. Änderung des Be-
bauungsplans unverändert festgehalten werden. Zielsetzung ist 
weiterhin am Kreuzungsbereich Butzweilerhofallee / Butzweiler-
straße eine städtebauliche Betonung der Ecksituation baulich 
umzusetzen.  
 
Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens wird geprüft, 
ob geringfügige Anpassungen der bisherigen zulässigen Höhe für 
die V-geschossige Gebäudeteile erforderlich sind. Hierdurch sind 
jedoch keine maßgeblichen Veränderungen bzw. zusätzlichen 
städtebaulichen Auswirkungen auf das Umfeld zu erwarten.  
 
Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Beibehaltung einer 
bestehenden Aussicht. Vermeintliche Blendwirkungen werden 
aufgrund des Abstands zwischen der bestehenden Wohnbebau-
ung und dem Plangebiet von ca. 150 m als nicht wesentlich er-
achtet.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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1.3 Neue Werkstätten  
Bedeuten die neuen Werkstätten, dass die bisher im Han-
ger ansässigen Unternehmen umziehen? Es wird auf das 
Problem hingewiesen, dass in der Käthe-Paulus-Str die 
Straße von den Werkstätten als Zufahrt verwendet wird 
und mit enormem Lärm insbesondere im Sommer zu 
kämpfen sei, wenn Oldtimer laut stark aufheulen bzw. 
ständig laufen gelassen werden. 
 
 
Kenntnisnahme 
 
Es ist nicht geplant, die im Hangar ansässigen Unternehmen um-
zuziehen.  
 
Im Rahmen des B-Planänderungsverfahrens wird ein Lärmgut-
achten erstellt, dass die Einhaltung der bestehenden Grenzwerte 
der TA-Lärm für die angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen 
(hier Mischgebiet) nachweist. Falls erforderlich werden mögliche 
Maßnahmen zur Lärmreduzierung aufgezeigt.  
 
Die Umsetzung ggf. erforderlicher Maßnahmen ist im Baugeneh-
migungsverfahren nachzuweisen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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2 Verkehrsführung  
Die teilweise Verkehrsführung über eine verkehrsberu-
higte Straße nach Z. 325.1, insbesondere des LKW-
Verkehrs, führt aufgrund der Begrenzung auf Schrittge-
schwindigkeit zu vielfachen Konflikten im Straßenverkehr. 
Die Einwender*in, Anwohner*in der Käthe-Paulus-Straße, 
führt aus, dass dies eine hohe Belastung darstellt. Daher 
sollten die Verkehre des Einzelhandels nicht über die Ber-
tha-Sander-Straße führen, sondern die Zufahrt über die 
Butzweilerhofallee gestalten werden. Eine Zufahrt für den 
Hotelbetrieb und Anlieferung von LKW kann über die Ber-
tha-Sander-Straße erfolgen, sollte aber über eine Schran-
kenanlage reglementiert werden. Eventuell kann die Be-
schilderung mit dem Zeichen 325.1 in der Bertha-Sander-
Straße erst nach der Zufahrt zum Grundstück erfolgen. 
 
 
Teilweise 
 
Der Anregung wird insofern gefolgt, als dass in Abstimmung mit 
dem zuständigen Fachamt ein Erschließungskonzept für das 
Plangebiet erstellt wurde. Hierbei ist der Kundenverkehr für den 
Einzelhandelsbetrieb nur auf einer Teilstrecke der Bertha-San-
der-Straße sowie eine Zufahrt von der Butzweilerhofallee für den 
Anlieferverkehr des Einzelhandelsbetriebs über den geplanten 
Kunden-Parkplatz vorgesehen. Eine Ausfahrt des Anlieferver-
kehrs über die geplante Einfahrt von der Butzweilerhofallee ist je-
doch nicht möglich. Eine Ausfahrt des Lieferverkehrs ist zwin-
gend über die Bertha-Sander-Straße und den Knotenpunkt Butz-
weilerhofallee / Bertha-Sander-Straße erforderlich. Eine Ausfahrt 
auf die Butzweilerstraße ist aus Verkehrssicherheits- und Rück-
staugründen für den Schwerlastverkehr nicht möglich. Pkw kön-
nen in die Butzweilerstraße ausfahren. 
 
Die Zufahrt zum geplanten Hotel und zu möglichen Parkebenen 
in den Obergeschossen (alternativ Tiefgarage) erfolgt über eine 
zusätzliche Zufahrt von der Butzweilerstraße, die Zufahrt von der 
Butzweilerhofallee oder über die Zufahrt von der Bertha-Sander-
Straße.  
 
Eine eingeschränkte Ausfahrt auf die Butzweilerstraße ist aus 
Verkehrssicherheits- und Rückstaugründen nur für einen kleinen 
Teilnehmerkreis möglich. Die Errichtung von Schrankenanlagen 
zur Zufahrtskontrolle des Grundstücks obliegt dem Vorhabenträ-
ger, eine Schrankenanlage auf der öffentlichen Straße Bertha-
Sander-Straße ist rechtlich nicht zulässig/umsetzbar.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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3 Befürwortung Super- und Getränkemarkt 
Die Errichtung eines Supermarktes im Quartier wird be-
grüßt. Auf diese Wiese bestünde zukünftig eine in fußläu-
fige Erreichbarkeit gelegene Einkaufsmöglichkeit zur De-
ckung des kurzfristigen Bedarfs. Die Planung trägt zur 
Vermeidung von Verkehren und damit zur Reduzierung 
von Umweltbelastungen bei.  
 
Die Einwender*in sieht durch die Planung eine Aufwer-
tung des Gebiets um die Bertha-Sander-Straße.  
 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
4 Befürwortung Super- und Getränkemarkt 
Die Einwender*in ist darauf angewiesen, in der unmittel-
baren Nähe einkaufen zu können und nicht 500 Meter bis 
zum ALDI laufen oder 3 Haltestellen mit der KVB fahren 
zu müssen. Für die 1000 Bewohnerinnen/r ist der Super- 
und Getränkemarkt ein unbedingtes Muss, und zwar in 
2025. 
 
 
Kenntnisnahme  
 
Ein möglicher Eröffnungstermin der Einzelhandelsnutzungen ist 
abhängig von der Dauer der erforderlichen rechtlichen Verfahren 
(Bauleitplanverfahren / Baugenehmigung).  
5 Verkehrsführung  
Die teilweise Verkehrsführung über eine verkehrsberu-
higte Straße nach Verkehrszeichen 325.1 (Straßenver-
kehrsordnung), insbesondere des LKW-Verkehr, führt auf-
grund der Begrenzung auf Schrittgeschwindigkeit zu viel-
fachen Konflikten im Straßenverkehr. Als langjähriger An-
wohner der Käthe-Paulus-Straße kann die Einwender*in 
aus eigener Erfahrung sagen, dass dies eine hohe Belas-
tung darstellt. Daher empfiehlt die Einwender*in die Ver-
kehre des Einzelhandels nicht über die Berth-Sander-
Straße zu führen, sondern die Zufahrt über die Butzweiler-
hofallee zu gestalten. Eine Zufahrt für den Hotelbetrieb 
und Anlieferung von LKW kann über die Berth-Sander-
Straße erfolgen, sollte aber über eine Schrankenanlage 
reglementiert werden. Eventuell kann die Beschilderung 
mit dem Zeichen 325.1 in der Bertha-Sander-Straße erst 
nach der Zufahrt zum Grundstück erfolgen. 
 
 
Teilweise 
 
Aus rechtlichen Gründen muss der verkehrsberuhigte Bereich 
(VZ 325.1) auf der Bertha-Sander-Straße um ca. 80 m in nördli-
che Richtung verschoben werden, damit der gewerbliche LKW-
Anlieferverkehr (Ausfahrt) die Bertha-Sander-Straße befahren 
darf. Die erforderliche Umplanung der Bertha-Sander-Straße wird 
als Vorplanung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in Ab-
stimmung mit der Verwaltung erarbeitet. 
Siehe auch Stellungnahme zu lfd. Nr. 2

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 8 
 
6 
6.1 
Nahversorger und Verkehrsführung 
Der Nahversorger REWE und der Getränkemarkt am 
Butzweiler Hof und die Planung, die komplette Verkehrs-
führung (den kompletten Verkehr des Einzelhandels) nicht 
über die Bertha-Sander-Straße fließen zu lassen, werden 
sehr begrüßt. Ferner ist es von Vorteil, zusätzliche Ein- 
und Ausfahrten zu der geplanten Gewerbefläche vorzuse-
hen, wie am 12.12.2024 bei der Öffentlichkeitsveranstal-
tung vorgestellten Bebauungsplan.  
 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
6.2 Verkehrssituation 
Es wird angeregt, die komplette Verkehrssituation vor Ort 
zu überdenken, da hier im Allgemeinen dringender Hand-
lungsbedarf herrscht.  
 
 
Nein 
 
Eine Überprüfung der gesamten Verkehrssituation vor Ort kann 
unabhängig vom Bebauungsplanverfahren erfolgen.  
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ergänzend zum 
Erschließungskonzept für das Plangebiet ein Verkehrsgutachten 
erstellt, welches u.a. die Leistungsfähigkeit der benachbarten 
Knotenpunkte betrachtet. Der Untersuchungsumfang wird mit 
dem zuständigen Fachamt abgestimmt.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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6.3 Anlieferverkehr Einzelhandel 
Die Planung sieht eine Ausfahrt den Anlieferverkehr für 
den Einzelhandel (Getränkemarkt und Supermarkt) über 
die Bertha-Sander-Straße vor. Es wird gefragt, ob ein 
Wegfall von wenigen Parkplätzen im Bereich der Motor-
worldfläche auf Höhe des Hauses Bertha-Sander-Straße 
6 sinnvoll ist, so dass der Ein- und Ausfahrtsweg doch 
über die Motorworldfläche erfolgen kann.  
 
Es wird angenommen, dass durch die Reduzierung von 
Parkplätzen der Radius ausreichend wäre, um beim Ran-
gieren in der Be- und Entladezone die Schleppkurve auf 
dem Gelände der Motorworld zu belassen. Damit verbun-
den wäre eine nicht unerhebliche Lärmreduzierung der 
angrenzenden Häuser. Weiterhin wären wichtige Gründe 
die Sicherheit für Bewohner und explizit der spielenden 
Kinder auf der Bertha-Sander-Straße zu gewährleisten. 
Somit bliebe auch der Ein- und Ausfahrtsweg des Anlie-
ferverkehrs identisch.   
 
 
teilweise  
 
Die Anregung wird im Rahmen der Vorplanung zur Anpassung 
der Erschließungsanlagen (Bertha-Sander-Straße) berücksichtigt.  
 
Der Bebauungsplan setzt die Bertha-Sander-Straße als öffentli-
che Verkehrsfläche fest. Die genaue Ausgestaltung der Verkehrs-
fläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungs-
plans und kann unabhängig vom Bebauungsplan entsprechend 
den Bedürfnissen der zu erschließenden Nutzungen angepasst 
werden.  
 
Die Anlieferung aus der Fahrtrichtung Butzweilerhofallee soll über 
Rechtsabbiegen auf den Parkplatz erfolgen. Die Ausfahrt der An-
liefer-LKW über den Parkplatz auf die Butzweilerhofhofallee ist 
nicht vorgesehen. Dadurch verbleibt der gesamte Rangiervor-
gang auf dem Grundstück und die Anzahl der LKW-Fahrten auf 
der Bertha-Sander-Straße wird reduziert.   
Die Anzahl der Kundenparkplätze für den Einzelhandel wurde be-
reits in Abstimmung mit der Stadt Köln auf die allernötigste An-
zahl reduziert.  
 
6.4 Bertha-Sander-Straße als Einbahnstraße  
Es wird angeregt, die gesamte Bertha-Sander-Straße zur 
Einbahnstraße umfunktionieren, um bei Rückstau des ab-
fließenden Verkehrs aus der neuen Gewerbefläche 
durchs Wohngebiet zu verhindern.  
 
 
Nein 
 
Eine Einbahnstraßenregelung im Bereich der Bertha-Sander-
Straße entlang des Plangebiets hätte zur Folge, dass die Er-
schließungsmöglichkeiten des Grundstücks gemäß des Erschlie-
ßungskonzepts nicht umsetzbar sind.  
 
Die Umsetzung verkehrsrechtlicher Regelungen – hier Einbahn-
straße – auf dem verbleibenden Teilstück der Bertha-Sander-
Straße in Richtung Westen kann unabhängig vom Bebauungs-
plan erfolgen (vgl. Stellungnahme lfd. Nr. 6.2).

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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6.5 Beeinträchtigung durch LKW-Verkehr 
Es wird eine starke Beeinträchtigung durch den LKW-
Verkehr, infolge voraussichtlich wegfallender vorhandener 
Parkflächen im Straßenbereich der Anlieger Bertha-San-
der-Straße, inklusive eines Behindertenparkplatzes be-
fürchtet. 
 
 
Teilweise 
 
Im Rahmen einer Vorplanung zur Umgestaltung der Bertha-San-
der-Straße erfolgt eine Überprüfung der Anzahl der möglichen 
Stellplätze im öffentlichen Straßenraum und deren Lage. Hierbei 
findet auch der bestehende Behindertenstellplatz Berücksichti-
gung.  
 
Der Bebauungsplan setzt die Bertha-Sander-Straße als öffentli-
che Verkehrsfläche fest. Die genaue Ausgestaltung der Verkehrs-
fläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungs-
plans und kann entsprechend den Erfordernissen der zu erschlie-
ßenden Nutzungen angepasst werden. Entsprechende Regelun-
gen erfolgen im Erschließungsvertrag. 
 
6.6 Fahrgeschwindigkeit und Unfallgefahr 
Es wird ein zu schnelles Fahren im gesamten Bereich und 
die damit verbundene wegen Unfallgefahr kritisiert.  
 
In den Innenhöfen der Wohnbebauung Bertha-Sander-
Straße befinden sich Spielplätze. Die derzeitige Beschil-
derung ist als Spielstraße ausgewiesen, welche jedoch 
nicht offiziell im Bebauungsplan so benannt ist.  
 
 
 
Nein 
 
Die Festlegung als Verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325.1) erlaubt 
öffentliches Befahren in Schrittgeschwindigkeit, Kinder dürfen 
überall spielen (daher umgangssprachlich Spielstraße). Eine 
echte Spielstraße (VZ 250+VZ 1010-10) lässt keine Befahrung 
zu. 
 
Die Einhaltung von Verkehrsreglungen sowie deren Überprüfung 
ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens. Der 
rechtskräftige Bebauungsplan setzt die Bertha-Sander-Straße als 
öffentliche Verkehrsfläche fest. Der Bebauungsplan trifft keine 
Unterscheidung in verkehrsrechtlicher Hinsicht.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 11 
 
6.7 Verkehrs- und Parkplatzsituation bei Veranstaltungen 
Problematische Verkehrs- und Parkplatzsituation bei Ver-
anstaltungen auf den Nachbargeländen (z.B. Trödel-
märkte und Großveranstaltungen), inklusive dem zusätzli-
chen Anlieferverkehr zum Wertstoffhof der Stadt Köln 
(insbesondere freitags + samstags). Die Bemessungs-
grundlage war ein Dienstag, Mittwoch und Donnerstag, 
nachweislich an nicht kritischen Tagen.  
 
 
Ja  
 
Ergänzend zum Erschließungskonzept für das Plangebiet wird im 
Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens ein Verkehrs-
gutachten erstellt, welches u.a. die Leistungsfähigkeit der be-
nachbarten Knotenpunkte betrachtet. Der Untersuchungsumfang 
wird mit dem zuständigen Fachamt abgestimmt. 
 
Im Rahmen des zum Bebauungsplan zu erstellenden Verkehrs-
gutachten werden zusätzlich Verkehrszählungen durchgeführt, 
welche sich neben einem Werktag auch auf einen Samstag er-
strecken.  
 
6.8 Rechtswidriges Parken 
Es gibt in der Bertha-Sander-Straße eine schwierige Park-
situation bedingt durch ständiges Zuparken von Feuer-
wehrzufahrten und Parken auf nicht ausgewiesenen Park-
flächen. Eine Durchfahrt von großen Fahrzeugen (z.B. 
Müllfahrzeugen, etc.), Entleerung von Müllcontainer und 
die Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen wird somit sehr 
erschwert. Hier wäre mehr Präsenz des Ordnungsamtes 
wünschenswert.  
 
 
Nein 
 
Die Einhaltung von Verkehrsreglungen sowie deren Überprüfung 
ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens.  
6.9 Einbahnstraßenregelung für die Bertha-Sander-Straße 
Lageplan mit händisch eingezeichneter Beschilderung 
Einbahnstraße und Verbot Einfahrt, ggf. noch über Be-
schilderung Spielstraße offizielle Gültigkeit nachdenken. 
Der Stellungnahme waren ein Luftbildausschnitt sowie ein 
Lageplan mit Kennzeichnung möglicher Standorte für Ver-
kehrszeichen beigefügt. Es wird vorgeschlagen am westli-
chen Anfang der Bertha-Sander-Straße das Verkehrszei-
chen 220 (Einbahnstraße) sowie nach der geplanten Zu-
fahrt zum Grundstück von der Bertha-Sander-Straße das 
Verkehrszeichen 267 (Verbot der Einfahrt) aufzustellen. 
Auf diese Weise würde eine Einbahnstraßenregelung in 
der Bertha-Sander-Straße entstehen.  
 
 
Nein  
 
Die Bertha-Sander-Straße befindet sich überwiegend nicht im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die Anpassung von ver-
kehrsrechtlichen Regelungen kann unabhängig vom Bebauungs-
planverfahren geprüft und umgesetzt werden (siehe Stellung-
nahme lfd. Nr. 6.4).

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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7 
7.1 
Vogelschlag 
Es wird kritisiert, dass das Thema "Vogelschlag an Glas" 
nicht berücksichtigt wurde/wird. U.a. da auf den Visualisie-
rungen Eckverglasungen und andere Durchsicht-Situatio-
nen zu erkennen sind, die wegen Vogelschlag an Glas zu 
vermeiden sind. Auf die Broschüre "Vogelfreundliches 
Bauen mit Licht und Glas" wird hingewiesen.  
 
 
teilweise 
 
Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gezeig-
ten Visualisierungen stellen eine mögliche Fassadengestaltung 
dar und sind nicht verbindlich. Die Fassadengestaltung wird im 
weiteren Verfahren u. a. mit dem Gestaltungsbeirat abgestimmt. 
  
Je nach Erfordernis werden Vorgaben im Rahmen des Bauge-
nehmigungsverfahrens umgesetzt, bspw. Maßnahmen gegen Vo-
gelschlag durch Verwendung entsprechender Materialien, bzw. 
ergänzend zum Bebauungsplan vertragliche Regelungen mit dem 
Bauherrn getroffen.  
 
Unabhängig vom Bebauungsplan ist das Artenschutzrecht zu be-
rücksichtigen. Sollte nach Umsetzung des Vorhabens vermehrt 
Vogelschlag an Glasschreiben des zukünftigen Gebäudes festge-
stellt werden, sind unabhängig vom Bebauungsplan Maßnahmen 
zu ergreifen, die einen Eintritt der Verbotstatbestände des § 44 
BNatSchG unterbinden.  
 
Es erfolgt ein Hinweis zur Vermeidung von Vogelschlag im Be-
bauungsplan.  
 
7.2 Versiegelungsgrad 
Der Versiegelungsgrad sollte reduziert werden, wün-
schenswert wären deutlich mehr Grünflächen, die mög-
lichst naturnah gestaltet werden sollten.  
 
 
Nein  
 
Bereits der rechtskräftige Bebauungsplan ermöglicht eine Versie-
gelung von bis zu 60 % des Grundstücks zzgl. einer weitergehen-
den Überschreitungsmöglichkeit durch u.a. Stellplätze und Gara-
gen bis zu einer Gesamtversiegelung von 80 %.  
 
Auf eine Reduzierung des bisher nach dem wirksamen Bebau-
ungsplan zulässigen Versiegelungsgrades wird verzichtet, da zur 
Umsetzung des Konzeptes eine entsprechende Bebauung und 
Versieglung erforderlich ist.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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7.3 Bäume 
Bei der Auswahl von Bäumen sollte auf großkronige, hei-
mische sowie standortgerechte Bäume geachtet werden, 
die viel Schatten/Kühlung in heißen Sommern bieten, so-
wie heimischen Tieren Nahrung und Lebensraum geben. 
 
 
Ja 
 
Eine Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der Festsetzungen des 
Bebauungsplans.  
 
7.4 Lichtverschmutzung 
Es wird auf die Problematik "Lichtverschmutzung" hinge-
wiesen. Es sollte auf insektenschonende Beleuchtung ge-
achtet werden, die auf das absolut notwendige Maß be-
schränkt wird und deren Lichtfall die Horizontale keines-
falls überschreitet. 
 
 
Ja 
 
Eine Berücksichtigung erfolgt über Aufnahme eines Hinweises im 
Bebauungsplan.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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8 
8.1 
Verkehrssituation 
Es wird auf die bereits heute stark belastete Verkehrssitu-
ation rund um die Butzweilerstraße hingewiesen, die 
durch das geplante Bauvorhaben eines Supermarktes und 
eines Getränkemarktes auf dem Grundstück der Motor-
world (bzw. Vorhabengrundstück) zusätzlich verschärft 
wird.  
 
Die Butzweilerstraße dient als einspurige Zufahrtsstraße 
für:  
• das Wertstoffzentrum der AWB,  
• den IKEA im Norden,  
• angrenzende Wohngebiete,  
• sowie für Besucher der Motorworld.  
 
Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um eine 
Erweiterung der bereits bestehenden Motorworld. Insbe-
sondere an Wochenenden zieht die Event-Location Motor-
world viele Besucher an, was zu zusätzlichem Verkehrs-
aufkommen und einem erhöhten Bedarf an Parkplätzen 
führt. Je nach Öffnungszeiten des geplanten Supermark-
tes und Getränkemarktes könnte es künftig auch in den 
Abendstunden zu Verkehrsstörungen und Parkplatzeng-
pässen kommen.  
 
Der Bahnübergang auf der Butzweilerstraße ist ein weite-
rer Engpass, der den Verkehrsfluss regelmäßig unter-
bricht. Rückstaus blockieren dabei oft die Zufahrt zu den 
Wohngebieten. Für die Anwohnerinnen und Anwohner be-
deutet dies eine erhebliche Einschränkung der Lebens-
qualität, insbesondere freitags und samstags, wenn sich 
die Verkehrsströme von Anwohnern, IKEA-Kunden, Besu-
chern des Wertstoffzentrums und der Motorworld überla-
gern.  
 
Die geplanten Neubauten werden die bestehende Infra-
struktur massiv belasten, wenn keine Maßnahmen ergrif-
fen werden. Folgende Punkte werden genannt: 
 
Kenntnisahme   
 
Siehe Stellungnahme zu lfd. Nr. 8.2 bis 8.4.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
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8.2 Verkehrsanalyse 
Es wird gefordert, vor Umsetzung des Bauvorhabens eine 
umfassende Verkehrsanalyse in den Stoßzeiten durchzu-
führen, insbesondere freitags und samstags.  
 
Ja   
Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens wird auf 
Grundlage des Erschließungskonzepts ein Verkehrsgutachten er-
stellt, das u.a. die Leistungsfähigkeit der benachbarten Knoten-
punkte betrachtet. Der Untersuchungsumfang wird mit dem zu-
ständigen Fachamt der Stadt Köln abgestimmt, u.a. im Rahmen 
eines Ortstermins (siehe Stellungnahme lfd. Nr. 6.7). 
 
8.3 Verkehrskonzept 
Auf Basis der Analyse ein Verkehrskonzept zu entwickeln, 
das vor Beginn der Bauarbeiten umgesetzt wird, z. B. 
durch:  
• Optimierung des Bahnübergangs (z. B. Unterfüh-
rung/Überführung),  
• Verbreiterung der Butzweilerstraße,  
• alternative Zufahrtsstraßen,  
• priorisierte Anwohnerzufahrten,  
• Maßnahmen zur Entlastung der Parksituation, ins-
besondere in den Abendstunden.  
 
 
Teilweise  
 
Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens wird ein Ver-
kehrsgutachten erstellt, dass die verkehrliche Situation im direk-
ten Umfeld des Plangebiets (u.a. am Knotenpunkt Butzweiler-
straße/Butzweilerhofallee) untersucht.  
Weitergehende Maßnahmen, wie die Optimierung des Bahnüber-
gangs, alternative Zufahrtsstraßen, priorisierte Anwohnerzufahr-
ten und Maßnahmen zur Entlastung der Parksituation, sind nicht 
Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens bzw. des Verkehrsgut-
achten.  
 
Vor Beginn der Bauphase muss eine Verkehrsgenehmigung beim 
Amt für Verkehrsmanagement eingeholt werden. Diese Punkte 
sind jedoch üblicherweise nicht im Auflagenpaket enthalten, da ja 
i.d.R. auch Flächen für die Baustelleneinrichtung außerhalb des 
Baufeldes meist zu Lasten von Parkflächen benötigt werden. In 
der Verkehrsuntersuchung können aber hierzu entsprechende 
Hinweise gegeben werden. 
 
Die Überprüfung der während der Bauphase erforderlichen Maß-
nahmen erfolgt unabhängig vom Bebauungsplanverfahren im 
Rahmen der Verkehrsgenehmigung.  
 
8.4 Verkehrsbelastung 
Es wird im Interesse der Anwohnerinnen und Anwohnern 
darum gebeten Maßnahmen zur Entlastung der Butzwei-
lerstraße und zur Sicherung der Lebensqualität einzulei-
ten, bevor weitere Bauvorhaben realisiert werden. 
 
 
Teilweise 
 
Siehe Stellungnahme zu lfd. Nr. 8.2

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 16 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
11 
11.1 
Fußläufige Erreichbarkeit des Einzelhandels 
Es wird die geplante Einzelhandelsansiedlung begrüßt, da 
hierdurch eine fußläufige Erreichbarkeit aus dem angren-
zenden Wohngebiet auch für mobilitätseingeschänkte An-
wohnende geschaffen wird. 
 
 
Kenntnisnahme  
 
Entfällt 
11.2 Drogeriemarkt 
Es wird gefragt, warum eine ehemals geplante Ansiedlung 
eines Drogeriemarktes am Standort Anna-Lindh-Straße 
nicht weiterverfolgt und planungsrechtlich zwischenzeitlich 
sogar unterbunden wurde.  
 
 
Kenntnisnahme 
 
Die Planung am Standort Anna-Lindh-Straße ist nicht Gegen-
stand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Mit der Auf-
gabe der genannten Planung am Standort Anna-Lindh-Straße 
wurde den Vorgaben des gesamtstädtischen Einzelhandels- und 
Zentrenkonzeptes (EHZK) entsprochen. Dieses Konzept stellt 
dar, wo welcher Einzelhandel realisiert werden kann, und hat 
eine Konzentration von Einzelhandelseinrichtungen in den Stadt-
teilzentren / Ortskernen zum Ziel. Nach den Vorgaben des EHZK 
ist daher ein Drogeriemarkt an anderer Stelle vorzusehen und 
kann auch nicht innerhalb des Plangebiets verwirklicht werden. 
 
12 
 
Zufahrt über die Butzweilerstraße 
Aufgrund bestehender Beeinträchtigungen der Zufahrt zur 
Bertha-Sander-Straße durch widerrechtlich abgestellte 
Fahrzeuge wird eine Zufahrt zum Plangebiet zu Anlie-
ferzwecken sowie eine Ausfahrt des im Plangebiet vorge-
sehenen Parkplatzes über die Butzweilerstraße vorge-
schlagen.  
 
 
Teilweise 
 
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung soll die planungsrechtli-
che Grundlage zur Herstellung einer Zufahrtsmöglichkeit von der 
Butzweilerstraße geschaffen werden. Die Festsetzungen des 
rechtskräftigen Bebauungsplans schließen derzeit die Herstellung 
von Zufahrten von der Butzweilerstraße ins Plangebiet aus.  
 
Nach dem aktuellen Bebauungskonzept kann aufgrund der ge-
planten Rampenanlage jedoch eine Zufahrt zu der erforderlichen 
Anlieferrampe der Einzelhandelsbetriebe über die Butzweiler-
straße nicht erfolgen. Hierzu soll die geplante Zufahrt von der 
Butzweilerhofallee genutzt werden. Über die Bertha-Sander-
Straße erfolgte eine Ausfahrt der Lieferverkehre sowie der Kun-
denverkehre der Einzelhandelsbetriebe.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 17 
 
13 
 
Verkehrsbelastung an Wochenenden 
Es wird auf die bestehende Verkehrsbelastung insb. an 
Wochenendtagen sowie an Veranstaltungstagen und da-
mit einhergehend langer Wartezeiten am Knotenpunkt 
Bertha-Sander-Straße / Butzweilerhofallee hingewiesen.  
 
 
Ja 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ergänzend zum 
geplanten Erschließungskonzept ein Verkehrsgutachten erstellt, 
das u.a. die Leistungsfähigkeit der benachbarten Knotenpunkte 
betrachtet. Der Untersuchungsumfang wird mit dem zuständigen 
Fachamt der Stadt Köln abgestimmt.  
 
14 
 
Verkehr im Bereich des Butzweilerhofes 
Es wird losgelöst von der vorliegenden Bebauungsplanän-
derung ein Verkehrskonzept zur Entzerrung des Verkehrs-
aufkommens im Bereich des Butzweilerhofes gefordert.  
 
 
Teilweise 
 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ergänzend zum 
für das Plangebiet vorgestellten Erschließungskonzept ein Ver-
kehrsgutachten erstellt, das u.a. die Leistungsfähigkeit der durch 
die Planung betroffenen Knotenpunkte betrachtet. Der Untersu-
chungsumfang wird mit dem zuständigen Fachamt abgestimmt.  
 
Eine umfassende Betrachtung sämtlicher Knotenpunkte im Um-
feld des Butzweilerhofes kann unabhängig vom Bebauungsplan-
verfahren erfolgen.  
 
15 
 
 
Keine weiterführende Diskussion zum Verkehr 
Es wird eine weiterführende Diskussion der verkehrlichen 
Situation im Bereich des Butzweilerhofes als nicht zielfüh-
rend erachtet.  Die Verkehrssituation der Einzelhandels-
ansiedlung, die ausdrücklich begrüßt wird, sollte der Ent-
wicklung nicht entgegenstehen. Ein Umgang mit dem 
„Verkehrschaos“ wird als möglich eingestuft. Der zusätzli-
che Verkehr durch die Nahversorgung wird als unterge-
ordnet gegenüber den Verkehren während Eventtagen er-
achtet.  
 
 
Kenntnisnahme 
 
Entfällt 
 
16 
 
Es wird auf den bestehenden Rückstau an Veranstal-
tungstagen in der Butzweilerstraße hingewiesen und eine 
zusätzliche Spur in Richtung Autobahnanschlussstelle zur 
Aufnahme des Verkehrsaufkommens vorgeschlagen.  
 
Kenntnisnahme Die potenzielle Notwendigkeit einer zusätzlichen Fahrspur wird in 
der Verkehrsuntersuchung ermittelt. Ob diese tatsächlich ge-
schaffen werden kann, wäre losgelöst vom Bebauungsplanver-
fahren umzusetzen.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 18 
 
17 
 
Das Vorhaben der Einzelhandelsansiedlung wird begrüßt. 
Es wird jedoch unabhängig von der Planung eine grund-
sätzliche Betrachtung der Verkehrserschließung des Butz-
weilerhofes gefordert.  
Teilweise siehe Stellungnahme zu lfd. Nr. 14 
18 
18.1 
 
Die geplante Einzelhandelsansiedlung wird begrüßt. Es 
wird unabhängig von der Planung eine grundsätzliche Be-
trachtung der Verkehrserschließung des Butzweilerhofes 
gefordert.  
 
Teilweise siehe Stellungnahme zu lfd. Nr. 14 
18.2 Die/der Einwender*in erkundigt sich nach einem mögli-
chen Eröffnungstermin der Einzelhandelsnutzungen.  
 
Kenntnisnahme Ein möglicher Eröffnungstermin der Einzelhandelsnutzungen ist 
abhängig von der Dauer der erforderlichen rechtlichen Verfahren 
(Bauleitplanverfahren / Baugenehmigungsverfahren). 
 
19 
 
Die/der Einwender*in erkundigt sich nach einem Ersatz 
der durch die Umgestaltung der Bertha-Sander-Straße 
entfallenden Stellplätze einschließlich Behindertenstell-
platz.  
  
Kenntnisnahme Im weiteren Bebauungsplanverfahren erfolgt im Rahmen einer 
Vorplanung zur Umgestaltung der Bertha-Sander-Straße eine 
Überprüfung der Anzahl der möglichen Stellplätze im öffentlichen 
Straßenraum und deren Lage. Hierbei findet auch der beste-
hende Behindertenstellplatz Berücksichtigung.  
 
20 Die/ der Einwender*in erkundigt sich nach einem Ersatz 
der derzeit im Plangebiet befindlichen Stellplätze der Mo-
torworld, die durch die Umsetzung der Planung zukünftig 
verloren gehen.  
 
Kenntnisnahme Nach dem aktuellen Bebauungskonzept sollen die im Plangebiet 
derzeit bestehenden Stellplätze, die durch die Motorworld genutzt 
werden, in das zukünftige Gebäude integriert werden. Dies ist 
durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans bau-
rechtlich möglich. 
 
21 
21.1 
Die/ der Einwender*in erkundigt sich, warum nicht beste-
hende Parkhäuser in der Umgebung der Motorworld ge-
nutzt werden, um entsprechende Stellplätze für Besucher 
der Motorworld anbieten zu können.  
 
Kenntnisnahme Der erforderliche Nachweis an Besucherstellplätzen der Motor-
world sowie eine Nutzung von privaten Parkplätzen und Tiefgara-
gen durch die Motorworld sind nicht Gegenstand des Bebauungs-
planverfahrens.  
21.2 Die/ der Einwender*in erkundigt sich, warum mit dem Vor-
haben weitere Büroflächen umgesetzt werden sollen, 
wenn doch in der Umgebung leerstehende Büroflächen 
zur Verfügung stehen.  
 
Kenntnisnahme Der Bebauungsplan ermöglicht rechtlich die Umsetzung eines ge-
mischten genutzten Gebäudes. Ob im Rahmen dessen Büroflä-
chen oder anderweitige Nutzungen umgesetzt werden, obliegt 
dem jeweiligen Bauherrn. Es wird jedoch davon ausgegangen, 
dass der jeweilige Bauherr sich an der Nachfrage / Bedarfe für

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 19 
 
entsprechenden Nutzungen orientiert, da ein Leerstand von Ge-
schossflächen wirtschaftlich vermieden werden sollte.  
 
21.3 Unabhängig von der Planung für das Plangebiet wird ein 
Verkehrskonzept zur Verbesserung der gesamtverkehrli-
chen Situation im Bereich des Butzweilerhofs gefordert.  
 
Teilweise siehe Stellungnahme zu lfd. Nr. 14 
22 
 
Auf die klimatischen Belange der Planung wird hingewie-
sen. Es wird eine Dach- und Fassadenbegrünung ange-
regt. Zudem wird angeregt bei Neubauten mehr Wert auf 
die Grüngestaltung zu legen und mehr Maßnahmen zur 
Verbesserung des Stadtklimas zu ergreifen.  
 
Teilweise Der Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln sind unabhängig vom 
Bebauungsplanverfahren anzuwenden.  
 
Eine Dachbegrünung ist bereits Bestandteil der Festsetzungen 
des rechtskräftigen Bebauungsplans und wird auch zukünftig 
nach den Festsetzungen der Bebauungsplanänderungen umzu-
setzen sein. 
 
Auf die verbindliche Festsetzung einer Fassadenbegrünung soll 
im vorliegenden Fall zugunsten einer größtmöglichen Gestal-
tungsfreiheit des Bauherrn, auch unter wirtschaftlichen Gesichts-
punkten und der Art der geplanten Nutzung, verzichtet werden. 
Die geplante Fassadengestaltung ist mit dem Gestaltungsbeirat 
der Stadt Köln abzustimmen. Je nach Abstimmungsergebnis wer-
den Regelungen zur Sicherung der Umsetzung der abgestimm-
ten Gestaltung im Städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt 
Köln und dem Bauherrn getroffen.  
 
23 Es wird nach der Möglichkeit zur Herstellung einer Tiefga-
rage anstatt ebenerdiger Stellplätze zur Reduktion der 
ebenerdigen Versiegelung gefragt.  
 
Kenntnisnahme Die Errichtung einer Tiefgarage ist planungsrechtlich zulässig.  
 
Die Anzahl der ebenerdigen Kundenparkplätze für den Einzel-
handel wurde in Abstimmung mit der Stadt Köln bereits auf die al-
lernötigste Anzahl reduziert.  
 
Die zulässige Versiegelung innerhalb des Plangebiets richtet sich 
nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundflächen-
zahl. Der rechtskräftige Bebauungsplan lässt hierbei eine zuläs-
sige Gesamtversiegelung von bis zu 80 % des Baugrundstücks 
zu. An der Festsetzung soll im Zuge der Bebauungsplanände-
rung festgehalten werden, um eine Umsetzung der vorgestallten

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
/ 20 
 
Planung zu ermöglichen. Die verbleibenden 20 % Grundstücks-
fläche sind als unversiegelte Flächen anzulegen und entspre-
chend den Vorgaben des Bebauungsplans zu gestalten bzw. zu 
bepflanzen.  
 
24 
 
Es wird die Anlage einer Linksabbiegespur in die Butzwei-
lerstraße zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des 
Knotenpunktes Butzweilerhofallee / Butzweilerstraße vor-
geschlagen.  
 
Teilweise Im Rahmen der Herstellung des Knotenpunktes wurde der An-
lage eines freien Rechtsabbiegers Vorrang vor der Anlage eines 
Linksabbiegers eingeräumt.  
 
Sollten sich im Ergebnis des noch zu erstellenden Verkehrsgut-
achtens das Erfordernis von Maßnahmen zur Steigerung der 
Leistungsfähigkeit ergeben, werden entsprechende Maßnahmen 
geprüft und ggf., unabhängig vom Bebauungsplanverfahren, um-
gesetzt.  
 
25 
 
Es wird eine Einbahnstraßenregelung in der Bertha-San-
der-Straße zur Reduzierung der Verkehrsbelastung durch 
Schleichverkehre vorgeschlagen.  
 
Nein Die Bertha-Sander-Straße befindet sich überwiegend nicht im 
Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die Umsetzung verkehrs-
rechtlicher Regelungen kann unabhängig vom Bebauungsplan 
erfolgen.  
 
26 
 
Auf die zukünftige Kreuzungssituation von in die Butzwei-
lerstraße ausfahrenden Fahrzeugen aus dem Plangebiet 
und Fahrradfahrenden des dort verlaufenden Radweges 
wird hingewiesen. Die/der Einwender*in betrachtet diese 
neue Kreuzungssituation als zukünftiger Unfallschwer-
punkt. Er schlägt daher vor, die Linksabbiege- und die Ge-
radeausspur in der Butzweilerstraße zusammen zu legen 
und auf diese Weise eine bessere Übersichtlichkeit und 
mehr Platz für die Verkehrsteilnehmenden, insb. Radfah-
renden, zu schaffen.  
 
Ja   Wird im weiteren Verfahren innerhalb des zu erstellenden Ver-
kehrsgutachtens geprüft. Geeignete Maßnahmen sollen plane-
risch getroffen werden, um einen Unfallschwerpunkt zu vermei-
den. 
27 Auf das gesamtstädtische Problem mit widerrechtlich ab-
stellten E-Scootern auf Fußwegen wird hingewiesen.  
 
Kenntnisnahme Der Belang ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfah-
rens.

Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen  
 
 
 
 
 
Lfd. 
Nr. 
Wortmeldezettel aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
28 
28.1 
Es wird gefragt, ob es beim Nahversorger auch Fahr-
radabstellplätze geben wird.  
 
Ja Die für die einzelnen Nutzungen erforderliche Stellplätze, auch 
für Fahrräder, sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens 
nachzuweisen. 
Ggf. werden ergänzende Regelungen in einem mit dem Vorha-
benträger zu schließenden städtebaulichen Vertrag getroffen. 
 
29 
29.1 
Das Vorhaben einen Lebensmittelmarkt (REWE) anzusie-
deln wird begrüßt. Da die Nahversorgung längst überfällig 
ist, wird eine Realisierung vor 2028 erhofft. 
 
Kenntnisnahme Entfällt 
29.2 Verkehrstechnisch müsste eventuell ein alternatives Kon-
zept für die Zufahrt zur AWB geschaffen werden (separate 
Spur?). 
 
Kenntnisnahme Die Zufahrt zur AWB ist nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
bauungsplanverfahrens.  
 
Stand 07.04.2025

Beratungsverlauf (2)

19.05.2025 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
22.05.2025 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 9.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1030/2025
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
14.04.2025
Erstellt
07.04.2025 16:55