1030/2025
Anhörung der Bezirksvertretung Ehrenfeld zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung; Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs
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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung für Gremien, auf die die Leitlinien Öffentlichkeitsbeteiligung Anwendung finden, beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Nein, es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn nein: Gibt es ein Beteiligungskonzept? Ein Beteiligungskonzept ist bei gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahren nicht zwingend erforderlich. Es kann jedoch hilfreich sein. Bitte wählen Sie aus: - Es gibt kein Beteiligungskonzept. Wenn es kein Beteiligungskonzept gibt: Skizzieren Sie bitte grob den Beteiligungsprozess. Zum Beispiel: Welche Beteiligungsstufe (1: Information, 2: Beratung, 3: Mitgestaltung) wird empfohlen? Wie viele Beteiligungsphasen sind vorgesehen? Für das in Rede stehende Bauleitplanverfahren wurde die nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschriebenen Öffentlichkeitsbeteiligungen bereits durchgeführt: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 04.12.2024 bis zum 10.01.2025 statt (siehe Anlage 6). Kontakt OB/1 Büro der Oberbürgermeisterin OB/12 Büro für Öffentlichkeitsbeteiligung Brückenstraße 5-11 50667 Köln Telefon: 0221 – 221 25044 E-M ail: oeffentlichkeitsbeteiligung@stadt-koeln.de Intranetauftritt: Systematische Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 3 Erläuterung
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/ 2 Anlage 3 Erläuterung zum städtebaulichen Konzept Bebauungsplan Nr. 6250/04 – Arbeitsti- tel: Arbeitstitel: Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. Änderung Motorworld Einzelhandel und Büro ____________________________________________________________________________ 1 Anlass und Ziel der Planung Der Bebauungsplan Nummer 6250/04 mit dem Arbeitstitel „Gewerbe- und Medienpark in Köln- Ossendorf, 6. Änderung Mischgebiet südlich IKEA“ ist seit dem 30. September 2015 rechtsver- bindlich. Unter anderem wurde ein Mischgebiet (MI 3) westlich der Butzweilerhofstraße festge- setzt, in dem ausschließlich Geschäfts-, Bürogebäude, Gastronomie, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zulässig sind. Mit Schreiben vom 08. Juli 2019 stellte die „MW V12 Köln GmbH & Co. KG“ einen Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Bebauungsplans Nummer 6250/04 mit dem Arbeits- titel „Gewerbe- und Medienpark in Köln- Ossendorf, 6. Änderung Mischgebiet südlich IKEA“ für das nördlich der Butzweilerhofallee, westlich der Butzweilerstraße und östlich der Bertha-Sander- Straße gelegene Grundstück. Die MW V12 Köln GmbH & Co. KG beabsichtigt auf der in ihrem Besitz befindliche Fläche ein mehrgeschossiges G ebäude u.a. mit nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbetrieben und Showrooms mit Werkstätten für das Mobilitätszentrum Motorworld (Autohäuser) zu errichten. Neben einem kleinflächigen Lebensmittelmarkt und einem kleinflächigen Getränkemarkt im Erd- geschoss sind auch Ausstellungs-, Verkaufs- und Werkstattflächen mit Hebebühnen für Kraftfahr- zeuge und -räder im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss vorgesehen. Der Lebensmittelmarkt so- wie der Getränkemarkt sollen die notwendige Grund- und Nahversorgung der umliegenden Be- wohner und Beschäftigten sicherstellen und maßgeblich zur Steigerung der Wohn- und Arbeits- umfeld-Qualität beitragen. Die Ausstellungs-, Werkstatt- und Verkaufsflächen für Kraftfahrzeuge und -räder soll die südlich der Butzweilerhofallee angesiedelte gewerbliche Nutzung – Motorworld –, die die Thematik Mobilität in den Vordergrund stellt, ergänzen. In den (weiteren) Obergeschos- sen sind Büronutzungen und Beherbergungsbetriebe sowie Parkebenen vorgesehen. Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens in der geplanten Form je- doch nicht zu, da in dem festgesetzten Mischgebiet Einzelhandelbetriebe ausgeschlossen sind. Es besteht daher ein Planerfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB zur Sicherung der städtebauli- chen Entwicklung und Ordnung. Ziel der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung von Bauvorhaben mit integrierten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben (Lebensmittelmarkt bis zu einer Gesamtverkaufsfläche von max. 800 m², Getränkemarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche von max. 800 m² sowie Autohäuser mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 3.700 m², davon max. 10 % der Verkaufsfläche der nahversorgungsrelevanten Betriebe a ls zentrenrelevantes Einzelhandelsrandsortiment sowie ca. 60 m² für Merchandising-Produkten der - 2 - / 3 Automobil-Industrie). Außerdem wird die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 im Planbereich Anwendung finden. 2 Verfahren Die Änderung des Bebauungsplans wird im Regelverfahren gemäß § 8 BauGB durchgeführt. Eine Umweltprüfung ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen sowie ein Umweltbericht gemäß § 2a BauGB darzulegen. Eine zusammenfassende Erklärun g zum Bebauungsplan ist gemäß § 10a Abs. 1 BauGB beizufügen sowie sofern erforderlich Überwachungsmaßnahmen für erheb- liche Umweltauswirkungen (Monitoring) gemäß § 4c BauGB anzuwenden. 2.1 Aufstellungsbeschluss Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 31.08.2023 beschlossen, nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB nördlich der Butzweilerhofallee westlich der Butzweilerstraße, östlich der Bertha-Sander-Straße und südlich der Lärmschutzeinrichtung zum Home Park — Arbeitstitel: Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. Änderung Motorworld Einzelhandel und Büro — einzuleiten mit dem Ziel, einen Lebensmittel-Vollsortimenter, einen Ge- tränkemarkt sowie ein Autohaus festzusetzen. 2.2 Frühzeitige Behördenbeteiligung Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Absatz 1 BauGB frühzeitig beteiligt. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde vom 19.12.2023 bis zum 31.01.2024 durchgeführt. Es sind 14 Stellungnahmen eingegangen. Die Stellungnahmen sind in einer Abwägungstabelle zusammengefasst. 2.3 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Form einer Prä- senzveranstaltung am 12.12.2024 in der Zeit von 19: 00 Uhr bis 20: 30 Uhr in der historischen Empfangs- und Abflughalle Motorworld Köln in der Butzweilerstraße 35-39 und wurde in einer Niederschrift dokumentiert. Im Zeitraum vom 04 .12.2024 bis 10.01.2025 einschließlich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung -bau- leitplanung.koeln) einzusehen und digital Stellungnahmen bis zum 10.01.2025 zu übermitteln. Es sind neun Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit im Beteiligungszeitraum eingegangen, u. a. zu folgenden Themen: • Verkehrskonzept und Erschließung • Verkehrs- und Lärmbelastung der Bestandsbebauung • Einzelhandel • Grünplanung - 3 - / 4 3 Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebiets Das Plangebiet befindet sich im Nordwesten der Stadt Köln, im Stadtbezirk Ehrenfeld, Stadtteil Ossendorf und umfasst das nördlich der Butzweilerhofallee, westlich der Butzweilerstraße, östlich der Bertha-Sander-Straße und südlich der Lärmschutzeinrichtung zum Homepark gelegene bis- her noch unbebaute Eckgrundstück. Im Norden grenzt das Plangebiet an das sonstige Sondergebiet „Großflächiger Möbeleinzelhan- del“ mit IKEA und Homepark. Das Plangebiet besitzt eine Größe von circa 9.600 m² und umfasst die Flurstücke Gemarkung Longerich, Flur 8, Flurstücke 879 (teilweise), 1433, 1434, 1581, 1582, 1608, 1620 (teilweise), 1682, 1684, 1686, 1687 und 1688. Die verbindliche Abgrenzung des Plangebiets ergibt sich aus der Anlage 1. 3.2 Vorhandene Nutzungsstruktur Das Plangebiet ist Teil des Geländes des ehemaligen Flughafens und der Kaserne Butzweilerhof. Dieses wurde nach Aufgabe der militärischen Nutzung im Rahmen einer Konversion neu geord- net und beplant. Ziel der Konversion des Geländes des ehemaligen Flugplatzes war die Entste- hung eines neuen Stadtquartiers mit gewerblichen sowie kern-, misch- und wohngebietstypischen Nutzungen. Der Großteil der geplanten Nutzungen wurde bereits umgesetzt. Östlich des Plangebiets gegenüber der Butzweilerstraße befindet sich ein Wertstoff –Center der AWB. Südlich der Butzweilerhofallee sind gewerbliche Nutzungen, die die Thematik Mobilität auf- greifen (Motorworld), anzutreffen. Westlich unmittelbar angrenzend an das Plangebiet ist Wohn- bebauung innerhalb eines festgesetzten Mischgebietes entstanden. Nördlich des Plangebiets befinden sich zwei großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einem dazu- gehörigen Parkplatz. Das Plangebiet selbst ist bislang unbebaut und lag lange Zeit brach. Zwischenzeitlich wurde hie- rauf eine Parkplatzfläche als Zwischennutzung errichtet. 3.3 Erschließung Verkehrliche Erschließung Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets kann im Bestand von der Bertha -Sander-Straße und eingeschränkt von der Butzweilerhofallee erfolgen. Das Plangebiet ist über den örtlichen und überörtlichen Verkehr gut erreichbar. Die das Plange- biet erschließende Butzweilerstraße verbindet die Militärringstraße mit der Autobahn 57 (A 57, ca. 1 km Entfernung) und durchquert das Stadtviertel Ossendorf von Norden nach Süden. Eine Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) ist vorhanden. In fußläufiger Nähe befindet sich die Straßenbahn-Haltestelle „IKEA Am Butzweilerhof“ (ca. 450 m Entfernung), die von der Stadtbahnlinie 5 (Köln-Friesenplatz – Köln Sparkasse Am Butzweilerhof) bedient wird. Technische Erschließung Das Plangebiet ist hinsichtlich Ver- und Entsorgungsleitungen erschlossen. - 4 - / 5 Bodensituation Das Plangebiet ist teilweise versiegelt. Der größere Flächenanteil ist als Brache ausgeprägt. Gleichzeitig besteht durch den rechtskräftigen Bebauungsplan die Möglichkeit einer nahezu voll- ständigen Versiegelung. 4 Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln stellt das Änderungs- gebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich dar. Die Planung steht damit im Einklang mit den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Absatz 4 BauGB. 4.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan der Stadt Köln wird das Plangebiet als gemischte Baufläche (M) darge- stellt. Die Bebauungsplanänderung ist demnach aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB entwickelt. 4.3 Bebauungsplan Der Planbereich liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6250/04 mit dem Arbeitstitel „Gewerbe- und Medienpark in Köln- Ossendorf, 6. Änderung Mischgebiet südlich IKEA“, mit Rechtskraft vom 30. September 2015. Für das Gebiet setzt der vorliegende Bebauungsplan ein Mischgebiet fest, in dem die allgemein zulässigen Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1, 3, 6, 7 und 8 BauNVO (Wohngebäude, Einzelhan- delbetriebe – mit Ausnahme von Kiosken –, Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungs- stätten) ausgeschlossen sind. Zum Maß der baulichen Nutzung wur de eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6, eine Geschoss- flächenzahl (GFZ) von 2,0 sowie eine Geschossigkeit von V bis VII und eine Gebäudehöhe von jeweils maximal 67 m und 75 m ü. NHN festgesetzt. Entlang der Butzweilerstraße sowie in Teilen entlang der Butzweilerhofallee sind Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten festgesetzt. Zum Schallschutz wurde i m nördlichen Bereich des Plangebiets eine Fläche für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zur Errichtung einer Lärmschutzeinrichtung (Lärmschutzwall) festgesetzt. Außerdem wurden Festsetzungen zum Immissionsschutz (passiver Schallschutz) getroffen. Flächen zum Anpflanzen sind im Plangebiet auf der nördlich gelegenen Fläche für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zur Vermeidung der beidseitigen optischen Wirkung der Lärmschutzwand sowie im westlichen Bereich des Plangebiets, angrenzend an die Bertha-Sander-Straße, zur optischen Trennung zu den angrenzenden Mischgebieten 2.1 und 2.2. festgesetzt. - 5 - / 6 4.4 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln ist am 13. Mai 1991 als Satzung in Kraft getreten. Seit seiner Rechtskraft wurde er mehrfach durch Ratsbeschluss geändert. Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der Stadt Köln. 4.5 Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt innerhalb der Wasserschutzzone III B der Wasserwerke Köln- Weiler und Worringen/Langel, die dem Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet dieser Wassergewin- nungsanlagen dient. 4.6 Einzelhandel- und Zentrenkonzept Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln wurde vom Rat am 17. Dezember 2013 beschlossen. Das Plangebiet liegt weder in einem Versorgungsgebiet noch im 700 m Radius zu bestehenden Nahversorgungszentren oder -betriebe. Die nächstgelegenen zentralen Versorgungsbereiche sind das „NVZ Bocklemünd / Mengenich, Görlinger Zentrum“ westlich des Plangebiets sowie süd- lich des Plangebiets das „NVZ Ossendorf“. Durch die Entwicklung des Butzweilerhofes haben sich jedoch im Umfeld des Plangebiets in gro- ßen Anteilen Wohn- und Bürogebäude entwickelt, denen eine fußläufige Nahversorgung bisher nicht zur Verfügung steht. Daher sollen die innerhalb des Plangebiets vorgesehenen Einzelhan- delsbetriebe zu einer Verbesserung der örtlichen Nahversorgung für im Umfeld ansässige Be- wohner sowie Beschäftigte beitragen und somit auch die Wohnqualität innerhalb sowie im Nah- bereich des Butzweilerhofes steigern. Nach dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln ist die Ansiedlung von kleinflächi- gen Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten außerhalb der festgeleg- ten zentralen Versorgungsbereichen in Nahversorgungslagen möglich. 5 Städtebauliches Konzept Bebauungskonzept Das Bebauungskonzept sieht die Errichtung eines Gebäudes mit gewerblicher Nutzung vor. Das Gebäude wird V-geschossig, mit Ausnahme eines Teilbereichs an der Ecke zwischen der Butz- weilerhofstraße und der B utzweilerhofallee, wo sieben Geschos se vorgesehen sind. Durch die geplante Geschossigkeit wird die bereits nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene städtebauliche Eckbetonung am Kreuzungsbereich Butzweilerstraße / Butzweilerhofallee umge- setzt. Die Grundflächenzahl (GRZ) bleibt bei 0,6. Jedoch wird durch die Größe der geplanten oberirdi- schen Stellplätze und Nebenanlagen sowie einer eventuell geplanten Tiefgarage die Grundflä- chenzahl gem. § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO (GRZ II) bis zu einer GRZ von 0,85 überschritten. Die geplanten Gebäudehöhen überschreiten nach der aktuellen hochbaulichen Planung die festge- setzten Oberkanten baulicher Anlagen. Im Zuge der Bebauungsplanänderung sind demnach Re- gelungen zur weitergehenden Überschreitung der festgesetzten GRZ sowie Änderungen der Überschreitungsmöglichkeiten der festgesetzten Gebäudehöhe erforderlich, um entsprechend - 6 - / 7 die hochbauliche Planung zu ermöglichen. Eine abschließende Prüfung der Anpassungsbedarfe erfolgt im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplan-Entwurfs. Im bestehenden Bebauungsplan ist die Geschossflächenzahl (GFZ) mit 2,0 festgesetzt. Da die geplante Eckbetonung des neu entstehenden Gebäudes voll in die GFZ mit eingerechnet werden muss, soll im Zuge der Änderung die höchstzulässige GFZ angepasst werden. Eine abschlie- ßende Prüfung des Anpassungsbedarfs erfolgt im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplan - Entwurfs. Die Dachflächen werden als Flachdächer gestalterisch festgesetzt und erhalten eine extensive Begrünung mit Ausnahme von den Flächen für Dachaufbauten, Solar- und Photovoltaikanlagen sowie Dachterrassen. Nutzungskonzept In dem Gebäude sind kleinflächige nahversorgungsrelevante Einzelhandelsbetriebe, Ausstel- lungsflächen für den Verkauf von Automobilen, Werkstätten , Beherbergungsbetriebe sowie Räume für Büros und Dienstleistungen, u.a. rund um das Thema Mobilität, geplant. Im Erdgeschoss sind zur Bert ha-Sander-Straße hin gewandt zwei eigenständige, räumlich und funktional voneinander getrennte Einzelhandelsbetriebe zur Nahversorgung geplant. Es handelt sich hier um einen Nahversorger (kleinflächiger Lebensmittelmarkt) sowie einen ebenfalls klein- flächigen Getränkemarkt. Diese verfügen neben den eigentlichen Verkaufsflächen über jeweils zugehörige Lager- sowie weitere Nebenflächen (u.a. Büro, Sozialräume). Neben den eigentlichen Kernsortimenten aus der Sparte Nahrungs- und Genussmittel ist auch der Verkauf von branchen- typischen Randsortimenten (10 % der Verkaufsfläche) für diese Einzelhandelsbetriebe möglich. Weiterhin sollen sich i m Erdgescho ss hauptsächlich der Butzweilerstraße zugewandt und im Obergeschoss neben Ausstellungsflächen (Showrooms), Werkstätten und Dienstleistungsflä- chen auch Flächen zum Verkauf von Automobilen und Krafträdern (Autohäuser) befinden. Neben dem Verkauf von Automobilen und Krafträdern ist ergänzend auch der Verkauf von sogenannten Merchandising Produkten der Automobil -Kraftrad-Industrie in untergeordnetem Umfang (ca. 60 m² dieser Flächen) als ergänzendes Sortiment geplant. Hierbei handelt es sich nach der Sor- timentsliste der Stadt Köln um zentrenrelevante Sortimente. Die vorgesehenen Einzelhandelsnutzungen für den Lebensmittelmarkt, den Getränkemarkt und den Kraftfahrzeug- und -radhandel sind nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungs- plans nicht zulässig. Entsprechend sollen die Festsetzungen um die Zulässigkeit der geplanten Einzelhandelsnutzungen mit den vorgesehenen Sortimenten ergänzt werden. Eine darüberhin- ausgehende generelle Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen ist nicht vorgesehen. Bei den geplanten Werkstätten handelt es sich um atypische Werkstätten, da dort umfassende Karosseriearbeiten nicht erfolgen werden. Ebenso finden Lackier- und Spritzarbeiten nicht statt. Vielmehr erfolgen überwiegend mechatronische Arbeiten. Aufgrund dieser Atypik handelt es sich um im Mischgebiet allgemein zulässige sonstige Gewerbebetriebe (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO). In den weiteren oberen Geschossen sind darüber hinaus ebenfalls bereits heute zulässige Büro- und Dienstleistungsnutzungen sowie auch Beherbergungsbetriebe geplant. Zudem sollen Teilflä- chen der Obergeschosse nach dem aktuellen Planungsstand zum Nachweis der erforderlichen Stellplätze dienen. - 7 - / 8 Verkehrliche Erschließung und ruhender Verkehr Die verkehrliche Erschließung der ebenerdigen Kundenstellplätze der Lebensmitteleinzelhan- delsbetriebe sowie die Zufahrt zur Anlieferzone der nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsbe- triebe soll über die Bertha-Sander-Straße sowie die Butzweilerhofallee erfolgen. Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs ist die Errichtung von sowohl oberirdischen, oberir- disch-überdachte als auch in das Gebäude integrierte oder unterirdische Stellplätze (Tiefgarage) geplant. Es sollen insgesamt 35 oberirdische und nicht überdachte Pkw-Stellplätze auf dem Grundstück positioniert werden. Davon sollen entlang der Butzweilerstraße sowie der Butzwei- lerhofallee 10 Stellplätze errichtet werden. Die restlichen oberirdischen nicht überdachten Pkw - Stellplätze sollen im Westen des Grundstücks (25 Stellplätze) entlang der Bertha-Sander-Straße zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich werden weitere 15 Stellplätze oberirdisch im Baufens- ter überdacht untergebracht. Der weitere Stellplatzbedarf wird entweder über Parkebenen in den Obergeschossen des geplanten Gebäudes oder über unterirdische Geschosse gedeckt. Die Zu- fahrt zu den Parkebenen oder zur Tiefgarage kann auch über eine direkte Grundstückszufahrt von der Butzweilerstraße erfolgen. Zur planungsrechtlichen Sicherung der geplanten Zufahrt von der Butzweilerstraße ist der rechtskräftige Bebauungsplan anzupassen. Zudem sind oberirdische Fahrradstellplätze sowohl im Süden als auch im Westen und Norden des Plangebiets vorgesehen. Hierbei werden auch die Anforderungen an das Abstellen entspre- chender Lastenräder berücksichtigt. Zur Ermittlung der Auswirkungen der Planung auf die Verkehrsbelastung der Straßen und Kno- tenpunkte im Umfeld des Plangebiets wird ein Gutachten erarbeitet. Das Verkehrsgutachten um- fasst: • Die Ermittlung des vorhabenbezogenen Verkehrsaufkommens, • die Ermittlung und Bewertung der Veränderung der Verkehrsbelastungen auf den Straßen- abschnitten im Umfeld des Plangebiets, • Prüfung der Leistungsfähigkeit von betroffenen Knotenpunkten sowie • Aussagen zur Verkehrssicherheit, insbesondere im Bereich der geplanten Grundstückszu- fahrten. Zudem ist im weiteren Verfahren zu prüfen, ob es durch die Nutzungsänderung zu Änderungen des Verkehrsaufkommens bzw. der Verkehrszusammensetzung gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan kommen wird. Freiraumkonzept Die Maßnahmenfläche M4 angrenzend an die Bertha- Sander-Straße bleibt erhalten. Entspre- chend den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans werden 6 Bäume und 10 Sträu- cher gepflanzt. Die gesamte Fläche ist nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungs- plans – mit Ausnahme einer Zufahrt für das Mischgebiet MI 3 – gärtnerisch zu gestalten. Im Rah- men der Erarbeitung des Bebauungsplan- Entwurfs wird geprüft, ob weitere Ausnahmeregelun- gen unter Beibehaltung der anzupflanzenden Anzahl an Gehölzen erforderlich sind. Weiterhin ist nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans pro 4 angefangene oberirdische Stellplätze ein Baum, mit einer Baumscheibe von mindestens 6 m², zu pflanzen. - 8 - / 9 Der Lärmschutzwall im Bereich der Maßnahmenfläche M1 im Norden des Plangebiets wird beid- seitig durch rankende oder klimmende Pflanzen dauerhaft begrünt. Beidseitig des Walls entste- hen eine Rasenfläche sowie alternierend jeweils eine Baumreihe in einem Pflanzabstand von 20 - 25 m. Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplans -Entwurfs wird geprüft, ob zusätzlich zu der bereits oben beschriebenen Anpassung weiterer Anpassungsbedarf besteht . Ggf. erforderliche Anpassungen sind bei der Aktualisierung des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan zu be- rücksichtigen. Klimaschutz Im Rahmen der Planänderung ist für das Projekt die „Leitlinie zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht städtischer Neubauvorhaben in Köln“ anzuwenden und die Anforderungen an den Klima- schutz umzusetzen. Es gilt hier das Merkblatt Klimaschutzleitlini en Stadt Köln für Nichtwohnge- bäude. 6 Umweltbelange Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Be- lange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden im Umwelt- bericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Die Erarbeitung des Umweltberichts erfolgt im weiteren Verfahren. Zur Beurteilung der Umwelt auswirkungen der Planung w erden folgende Fachgutachten erstellt bzw. auf vorliegende Fachgutachten zurückgegriffen: • Aktualisierung des Grünordnungsplans zum ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 6250 / 04 - 6. Änderung „Gewerbe und Medienpark Ossendorf“ („Butzweiler Hof“) und im Rahmen dessen Behandlung der naturschutzfachlichen Eingriffsregelungen auf Basis der vorliegenden Realnutzung sowie des planungsrechtlichen Ausgangszustands, vorlie- gend der rechtskräftige Bebauungsplan. • Lärmgutachten zur Ermittlung und Bewertung der vom Vorhaben ausgehenden Gewerbe- lärmemissionen und deren Verträglichkeit mit schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld des Vorhabens. • Artenschutzrechtliche Vorprüfung mit dem Ziel der Abschätzung der möglichen arten- schutzrechtlichen Betroffenheit potenziell im Plangebiet vorkommender planungsrelevanter Arten sowie Benennung von Maßnahmenvorschlägen zur Beac htung der Verbotstatbe- stände gemäß § 44 BNatSchG. • Berücksichtigung der im Rahmen eines Bauantrags aus dem Jahr 2021 erstellten Gutach- ten / Fachplanungen, insbesondere Entwässerungsgesuch mit Aussagen zur Ver- und Ent- sorgung sowie zu Starkregen. Die vorgenannten Fachgutachten werden hinsichtlich ihrer Aussagen zu Ist-Zustand, Prognose- Nullfall und Prognose-Planfall zusammenfassend im Umweltbericht wiedergegeben. - 9 - / 10 6.1 Schalltechnische Situation Lärmimmission auf das Plangebiet Das Plangebiet ist durch Lärm vorbelastet. Maßgebliche Lärmarten sind Verkehrslärmimmissio- nen des Straßen- und Schienenverkehrs sowie Gewerbelärmimmissionen. Der rechtskräftige Be- bauungsplan enthält bereits entsprechende Festsetzungen zum passiven Immissionsschutz. Im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplan-Entwurfs werden Anpassungsbedarfe geprüft. Lärmemission/-immissionen aus dem Plangebiet Es wird ein Lärmgutachten erstellt, um zu prüfen, ob das mit der Planänderung angestrebte Vor- haben nach TA Lärm genehmigungsfähig ist. Hier sind neben den möglichen Emissionen der ebenerdigen Kundenstellplätze, der Einkaufswagenboxen, der Anlieferung auch die möglichen Emissionen von Auto-Werkstätten als auch der geplanten Parkebenen einschließlich Zufahrt gut- achterlich abzuschätzen und zu bewerten. 6.2 Geruchssituation Geruchsemission Geruchsbelästigungen für die Wohnbebauung sind auszuschließen, da in den Werkstätten keine Lackier- und Spritzarbeiten durchgeführt werden. 6.3 Artenschutz Im Sommer 2021 wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt. Zur Ermittlung der möglichen artenschutzrechtlichen Betroffenheit wurde eine Abschätzung der potenziell vorkom- menden planungsrelevanten Arten durchgeführt. Es wurden demnach insgesamt 49 planungsre- levante Arten geprüft. Bei allen der potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten wird eine Beeinträchtigung durch die Planung ausgeschlossen, da innerhalb des Plangebiets keine Fortpflanzungs- oder Ru- hestätten zerstört werden und eine Störung von angrenzenden Habitaten aufg rund der bereits vorhandenen Störwirkung ausgeschlossen werden kann. Da jedoch ein Vorkommen von ubiquitären Arten nicht ausgeschlossen werden kann, wurden obligate Vermeidungsmaßnahmen vorgeschlagen, u.a. Beachtung von Rodungszeiträumen, Schutz angrenzender Gehölze, Gestaltungsmaßnahmen zur Vermeidung bzw. Minimierung des Risikos von Vogelschlag. Bei Einhaltung der vorgeschlagenen Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind keine sig- nifikanten Konflikte in Bezug auf die Tötung und Störung geschützter oder planungsrelevanter Tierarten oder die Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu erwarten. Ein Auslösen der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG durch die Planung kann somit unter Berücksichtigung und Einhaltung der oben genannten Vermeidungs- und Minderungsmaß- nahmen ausgeschlossen werden. 6.4 Entwässerung Im Rahmen einer Bauantragsstellung aus dem Jahr 2021 für das mit dem vorliegenden Bebau- ungsplan überplante Areal wurde ein Entwässerungsgesuch erstellt. Im Zusammenhang mit dem - 10 - / 11 Entwässerungsgesuch wurden insbesondere die Aspekte Regenentwässerung und Schmutz- wasserentsorgung betrachtet. Da das für die aktuelle Bebauungsplanaufstellung erstellte bauli- che Konzept nur in geringem Umfang von der ursprünglichen Projektierung abweicht, kann dieses weiterhin für die Bewertung der geplanten Entwässerung herangezogene werden. Nach dem Entwässerungsgesuch von 2021 wurde hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung dargelegt, dass die Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers über Hebeanlagen in Kombi- nation mit einem Leichtflüssigkeitsabscheider an den vorhandenen Schmutzwasserkanal in der Butzweilerhofallee angeschlossen wird. Nach Einschätzung des Gutachters wird dabei eine für die geplanten Nutzungen übliche Menge an Schmutzwasser erzeugt. Das vorhandene Schmutz- wassernetz ist ausreichend leistungsfähig, ein Ausbau ist nicht erforderlich. Hinsichtlich der Regenentwässerung legt das Entwässerungsgesuch dar, dass auch dieses an das vorhandene Kanalnetz in der Butzweilerhofallee angeschlossen wird. Der Anschluss erfolgt dabei über einen Anschlussschacht innerhalb der privaten Grundstücksflächen. Zudem wurde ein Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 für ein 30-jähriges Regenereignis geführt. Dabei müssen die anfallenden Wasser auf dem Grundstück zurückgehalten und die an- grenzenden Grundstücke schadfrei gehalten werden. Die Planung sieht hierbei die Rückhaltung des anfallenden Regenwassers auf den Parkplatzflächen vor. Das aus Parkplatzflächen und Randsteinen gebildete Volumen kann dabei das anfallende Niederschlagswasser vollständig zu- rückhalten. Die festgesetzte Dachbegrünung kann hierbei zudem als zusätzliches Volumen mit Retentionswirkung zu einer weitergehenden Verbesserung führen. 7 Verkehr Zum Bebauungsplan wird eine Verkehrsuntersuchung erstellt. Im Zusamm enhang mit der Ver- kehrsuntersuchung werden insbesondere • das geplante Erschließungskonzept dargestellt, • die Verkehrserzeugung für das geplante Vorhaben abgeschätzt, • die Verkehrsverteilung des zusätzlichen Verkehrsaufkommens ermittelt und dieses mit dem bestehenden Verkehrsaufkommen überlagert sowie • eine Leistungsfähigkeitsbetrachtung für die Knotenpunkte Butzweilerhofallee / Butzweiler- hofstraße, Butzweilerhofallee / Bertha-Sander-Straße sowie Bertha- Sander-Straße / Zu- fahrt Plangebiet durchgeführt. Als Betrachtungsgrundlage werden entsprechende Verkehrserhebungen an einem Werktag (Dienstag – Donnerstag) sowie an einem Samstag an den Knotenpunkten Butzweilerhofallee / Butzweilerhofstraße und Butzweilerhofallee / Bertha-Sander-Straße durchgeführt. Erforderlichenfalls werden im Rahmen der Untersuchung textliche Empfehlungen zur Verbesse- rung der Leistungsfähigkeit der untersuchten Knotenpunkte vorgeschlagen. 8 Planverwirklichung Die Planungs- und Erschließungskosten werden seitens der Grundstückseigentümerin übernom- men. Ein städtebaulicher Vertrag wird zwischen der Stadt Köln und der Grundstückseigentümerin vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB abgeschlossen. - 11 - / Der Vertrag soll regeln, dass die Durchführung des Vorhabens und der erforderlichen Erschlie- ßungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist im Plangebiet gesichert werden, sowie die Verpflichtung der Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten von der Grundstücksei- gentümerin. Für die Stadt Köln werden dabei keine externen Kosten entstehen. 9 Vorläufige städtebauliche Kennzahlen Grundstücksfläche 7.248 m² Geplante Geschossfläche (Spannbreite) ca. 19.100 – 22.700 m² Geschossflächenzahl 2,65 – 3,15 Grundstücksfläche mit Bodenanschluss ca. 19,4 %
Anlage 4 Planungskonzept
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Anlage 4 Planungskonzept aus der Öffentlichkeitsveranstaltung gemäß § 3 (1) BauGB Lageplan Dachaufsicht Lageplan / Grundriss Erdgeschoss - Einzelhandelsnutzungen in Richtung Bertha-Sander-Straße - Autohaus in Richtung Butzweiler Straße Erschließung Neue Grundstückzufahrt an der Butzweilerhofallee zwischen den bestehenden Knotenpunkten für die Zielverkehre aus östlicher Richtung Zufahrt von der Bertha-Sander-Straße zur Erschließung des Grundstücks überwiegend aus westlicher Richtung sowie Ausfahrt Kundenparkplatz Zu-/Ausfahrt von der Butzweilerstraße als Nebenzufahrt zur Erschließung der Parkebenen Eigene Ausfahrt für die Anlieferung
Anlage 5 Niederschrift Abendveranstaltung
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Anlage 5
Anlage 7 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen § 4 (1) BauGB
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/ 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 6250/04 – Arbeitstitel: Arbeitstitel: „Gewerbe- und Medienpark in Köln- Ossendorf, 7. Änderung Motorworld Einzelhandel und Büro“ – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 19.12.2023 bis zum 31.01.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 14 Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich glei- chen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksich- tigt. Aufgrund des vorläufigen Charakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbe- schluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB [alternativ: nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB] und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Anlage 7 / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Bezirksregierung Köln Dezernat 52 - Kreislaufwirtschaft, Bodenschutz - ein- schließlich anlagenbezogener Umweltschutz Dezernat 52 meldet zum o.g. Beteiligungsverfahren Fehl- anzeige. Kenntnisnahme Entfällt 2 Polizeipräsidium Köln Aus polizeilicher Sicht bestehen hinsichtlich des geplanten Planungskonzeptes keine Bedenken. Kenntnisnahme Entfällt 3 3.1 Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft m.b.H.; Mainline Verwaltungs-GmbH Von der vorgenannten Maßnahme werden weder vorhan- dene Anlagen noch laufende bzw. vorhersehbare Planun- gen der RMR-GmbH sowie der Mainline Verwaltungs- GmbH betroffen. Kenntnisnahme Entfällt 3.2 Falls für die Maßnahme ein Ausgleich für den Eingriff in Natur und Landschaft gefordert wird, muss sichergestellt sein, dass diese nicht im Schutzstreifen von Leitungen der RMR GmbH stattfindet. Sollten diese Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen wer- den, wird um erneute Beteiligung gebeten. Kenntnisnahme Entfällt 4 4.1 KölnBusiness Wirtschaftsförderungs-GmbH Einzelhandel & Citymanagement Zu der geplanten Anlage im o.g. Konzept bestehen grund- sätzlich keine Bedenken. Kenntnisnahme. Entfällt / 4 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Die geplante Anlage eines neuen Lebensmittelvollsorti- menters zur Versorgung der Wohn- und Arbeitsbevölke- rung im Umfeld des Butzweiler Hofes wird befürwortet, zu- mal ein Lebensmitteldiscounter bereits vorhanden ist, je- doch allein nicht ausreichend ist. Anzahl und Verteilung der Stellplätze für Kunden des zukünftigen Nahversorgers sind ausgewogen. 4.2 Lediglich die Trennung des Supermarktes vom Getränke- markt erscheint aus heutigen Gesichtspunkten nicht sinn- voll bzw. gefährdet sogar eine erfolgreiche Ansiedlung und Betreibung eines Lebensmittelvollsortimenters. Auch wenn hier das Einzelhandels- und Zentrenkonzept nur kleinflächige Einheiten bis max. 799 m² Verkaufsfläche vorsieht, ist eine Trennung in zwei Einheiten von 799 m² VK (Supermarkt) und 600 m² VK (Getränkemarkt) nicht mehr zeitgemäß. Hier sollte eine Ausnahmeregelung grei- fen, um einen jahrelangen Leerstand nach Gebäudeer- stellung durch den Investor zu vermeiden. Selbst für einen Lebensmitteldiscounter wäre eine Ver- kaufsfläche von max. 799 m² in dieser Lage nicht mehr ausreichend. Es wird daher eine planerische Zusammen- legung der beiden Einheiten zu einem einheitlichen Be- trieb von ca. 1.400 m² VK zzgl. Nebenflächen befürwortet, um nur eine Anlieferung, nur eine Kassenzone und damit einen optimalen Kundenrundlauf im Verkaufsraum zu ge- währleisten. Nein Im Rahmen der Bebauungsplanänderung wird an der Festset- zung eines Mischgebiets unverändert festgehalten. In Mischge- bieten sind großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Ver- kaufsfläche größer 800 qm nicht zulässig, so dass ein Zusam- menschluss mehrerer kleinflächiger Betriebe planungsrechtlich nicht zulässig ist. Da die beiden Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Landesent- wicklungsplans (LEP) NRW eine Einzelhandelsagglomeration bil- den, fallen sie unter das Ziel 6.5-8 LEP. Demnach hat die Ge- meinde der Entstehung einer Agglomeration entgegenzuwirken, wenn von dieser nachteilige Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ausgehen. Um die Ansiedlung der Betriebe im Mischgebiet zu ermöglichen, ist demnach spätestens im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis der städtebaulichen Atypik nach § 11 Abs. 3 BauNVO durch den Investor zu erbringen. Eine erste Prüfung der Stadt Köln kommt zu der Einschätzung, dass sich die Atypik möglicher- weise nachweisen ließe. Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Änderungen der Festset- zungen zur zulässigen Art der baulichen Nutzung, um zukünftig die Ansiedlung von kleinflächigen Einzelhandelseinrichtungen mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu ermöglichen. Die Pla- nung soll hierbei den Zielsetzungen des Einzelhandels- und Zen- trenkonzeptes der Stadt Köln entsprechen und sieht die Ansied- / 5 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung lung von Einzelhandelsbetrieben vor, um zukünftig eine Versor- gung der angrenzend Anwohnenden im Bereich Butzweilerhof zu ermöglichen. 5 5.1 PLEdoc GmbH Verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufge- führten Eigentümer bzw. Betreiber sind von der geplanten Maßnahme nicht betroffen: • OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen • Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen • Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nord- bayern, Schwaig bei Nürnberg • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen • Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgas- speicher Epe, Eschenfelden, Krummhörn Kenntnisnahme. Entfällt 5.2 Hinsichtlich der Maßnahmen zum Ausgleich und zum Er- satz der Eingriffsfolgen wird den Unterlagen entnommen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung fin- den. Es wird darauf hingewiesen, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von PLEDOC verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht aus- zuschließen ist. Es wird um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren gebeten. Kenntnisnahme. Wenn zusätzliche externe Ausgleichsflächen erforderlich werden, wird PLEdoc im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erneut beteiligt. / 6 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 5.3 Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung. Kenntnisnahme. Entfällt 5.4 Anlage Übersichtskarte In der beigefügten Anlage sind keine Leitungsverläufe in- nerhalb des Plangebiets dargestellt. Kenntnisnahme. Entfällt 6 6.1 Westnetz GmbH Im Planbereich der o. a. Maßnahme verlaufen keine 110- kV-Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH. Kenntnisnahme. Entfällt 6.2 Gegen das im Betreff genannte Planungskonzept beste- hen keine Bedenken. Planungen von 110-kV-Hochspannungsleitungen für die- sen Bereich liegen aus heutiger Sicht nicht vor. Diese Stellungnahme betrifft nur die Anlagen des 110-kV- Hochspannungsnetzes. Kenntnisnahme Entfällt 7 7.1 Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Erschließung und Klimafolgenanpassung Es stehen keine grundsätzlichen wasserwirtschaftlichen Bedenken entgegen. Kenntnisnahme Entfällt 7.2 Ableitung von Schmutzwasser / Anschluss an das öffentli- che Kanalnetz Die Entwässerung des Schmutzwassers kann über den öffentlichen Kanal in der Straße „Butzweilerhofallee“ erfol- gen. Vor geplanten Änderungen (Herstellung neuer An- schlüsse) ist mit den StEB Köln ein Beratungsgespräch zu Teilweise Abstimmungen zur Entwässerung erfolgen mit der StEB im weite- ren Verfahren. Die Belange einer ggf. erforderlichen Einleitungs- beschränkung können im Rahmen des Baugenehmigungsverfah- rens berücksichtigt werden. / 7 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung vereinbaren, damit über das Erfordernis eines Kanalan- schlussscheins („KAS-Verfahren“) entschieden werden kann. Aufgrund der Gefahr von Ablagerungen im öffentlichen Kanalnetz ist die Einleitung von Niederschlagswasser nicht ausgeschlossen. Dennoch ist es in Abhängigkeit der angeschlossenen Fläche denkbar, dass die Festlegung ei- ner Einleitungsbeschränkung (Drosselwassermenge) not- wendig ist. Die StEB Köln plädiert für eine umsichtige und auf das Notwendigste reduzierte Versieglung des Grund- stückes. 7.3 Starkregen Das Plangebiet weist aktuell durch die bestehende Struktur des bebauten Geländes Tiefpunkte auf. Wie dem Auszug der Starkregengefahrenkarte zu entnehmen ist, wird derzeit Niederschlagswasser an verschiedenen Punkten des Areals eingestaut. Diese Situation muss in der Neuplanung durch entsprechende Vorsorgemaßnah- men im Entwässerungskonzept mitberücksichtigt und ggfs. im weiteren Verfahrensverlauf festgesetzt werden. Bei der Planung ist generell ein wassersensibler und starkregenangepasster Umgang mit Niederschlagswasser ausschlaggebend. Da Kanalnetze nicht für die bei Starkre- gen anfallenden Wassermengen dimensioniert sind, die- nen die nachfolgend Konzepte dazu, das Wasser bei au- ßergewöhnlichen Niederschlagsereignissen möglichst schadlos zwischen zu speichern, abzuleiten bzw. von Ge- bäuden fernzuhalten. Diese Maßnahmen umfassen beispielsweise: • Tiefgarageneinfahrten und Hauseingänge sollten nicht am Tiefpunkt der Straße liegen und keinen di- rekten Wasserzufluss zulassen • Wahl der Straßenführung Ja. Abstimmungen zur Starkregenvorsorge erfolgen mit der StEB im weiteren Bebauungsplanverfahren. Entsprechend der Anregung wird ein Hinweis zur Starkregenvorsorge in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Begründung sowie der Umweltbericht werden um entsprechende Aussagen ergänzt. Ein entsprechender Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986-100 ist abschließend im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen. Ein erster Überflutungsnachweis nach DIN 1986-100 für ein mögliches Bebauungskonzept liegt vor. Dieser weist nach, dass entsprechende Flächen zur Aufnahme der zurückzuhalten- den Wassermenge auf den geplanten Parkplatzflächen vorhan- den sind und eine schadlose Rückhaltung anfallenden Wassers innerhalb des Plangebiets erfolgen kann. / 8 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung • gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkregener- eignissen über Grünflächen • Rückhaltung von Niederschlagswasser • Notüberläufe • Geländeneigung vom Gebäude abfallend, um Wasser möglichst schadlos vom Gebäude fernzuhalten • Objektschutz besonders gefährdeter Grundstü- cke/Gebäude Hinweis: Im Rahmen der Planung wird von den StEB Köln ein Überflutungsnachweis gefordert. Unabhängig von der Größe der abflusswirksamen Fläche ist ein Überflutungs- nachweis gemäß DIN 1986-100 einzureichen. Der Über- flutungsnachweis dient dem Nachweis der schadlosen Überflutung des Grundstücks im Falle eines Starkregens. Die anfallenden Wassermengen müssen dabei nachweis- lich auf dem Baugrundstück zurückgehalten werden, ohne dass es zu Überflutungen von Gebäuden oder benachbar- ten Grundstücken kommt. Das Thema Starkregen ist bei der Planung entsprechend zu berücksichtigen, die dafür notwendigen Flächen vorzuhalten und Konzepte bzw. Maßnahmen zur Risikovorsorge in der Objektplanung zu entwickeln. Zu diesem Zweck ist eine enge Zusammenar- beit zwischen Entwässerungs-, Freiraum- und TGA- Planung unerlässlich. 7.4 Flusshochwasser stellt für das betrachtete Areal keine Gefahr dar. Kenntnisnahme. Entfällt 7.5 Grundhochwasser stellt für das betrachtete Areal keine Gefahr dar. Kenntnisnahme. Entfällt 7.6 Publikationen, weiterführende Hinweise Teilweise. / 9 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Vorschläge und Tipps sind aufgeführt im „Leitfaden für eine wassersensible Stadt- und Freiraumgestaltung in Köln“, in der Broschüre „Wassersensibel planen und bauen in Köln“ sowie in der Arbeitshilfe „MURIEL – Multi- funktionale Retentionsflächen“. Zur Planung sollte die Starkregengefahrenkarte der StEB Köln zu Rate gezogen werden. Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige Entwässerungskonzepte sind mit den StEB Köln (TP- 1) abzustimmen. Die Starkregengefahrenkarte wird im Rahmen des Bebauungs- planverfahrens berücksichtigt. Entsprechende Abstimmungen mit den StEB hinsichtlich weiterer Planungen bzw. dazugehöriger Entwässerungskonzepte erfolgen im weiteren Bebauungsplan- verfahren und im Baugenehmigungsverfahren. 7.7 Des Weiteren wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die StEB als Fachbehörde zu konsultieren, sofern die Nut- zung von Abwasserwärme oder eine Grauwassernut- zung angestrebt wird. Kenntnisnahme. Der Hinweis wird an den Investor weitergegeben. 7.8 Es wird der Hinweis gegeben, dass sich eine Dachbegrü- nung und die Errichtung einer Photovoltaik-Anlage nicht gegenseitig ausschließen, sondern beide Systeme kombi- nierbar sind. Ja Der Anregung wird gefolgt; die Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans wird unverändert übernommen. 8 Thyssengas GmbH Es sind weder geplante noch vorhandene Anlagen von Thyssengas GmbH betroffen. Unter der Voraussetzung, dass die Planungsgrenzen beibehalten werden, ist eine weitere Beteiligung an dem Verfahren nicht erforderlich. Kenntnisnahme. Entfällt 9 Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 Im Rahmen der Beteiligung zur oben genannten Bauleitplanung bestehen seitens des Dezernats 53 der Bezirksregierung Köln keine Anmerkungen. Kenntnisnahme Entfällt / 10 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 10 AWB Abfallwirtschaftsbetreibe Köln GmbH Gegen das im Betreff genannte Verfahren bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken, sofern die Vorgaben zur Errichtung von Standplätzen für Abfallbehälter gem. § 10 der Abfallsatzung der Stadt Köln und die Erreichbarkeit dieser Standplätze entsprechend den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) berücksichtigt wer- den. Es wird um Beachtung der erforderlichen Bewegungs- räume für dreiachsige Müllsammelfahrzeuge gebeten. Kenntnisnahme Die Vorgaben der RASt sowie der Satzung über die Abfallentsor- gung der Stadt Köln werden bei der Planung berücksichtigt. Eine Anfahrbarkeit für Müllsammelfahrzeuge ist über die Bertha- Sander-Straße bereits im Bestand sichergestellt. An Abholtagen können die Abfallsammelbehälter im öffentlichen Straßenraum zur Leerung bereitgestellt werden. 11 11.1 Polizeipräsidum Köln, Kriminalprävention Bei de Planung von Quartieren, Gebäuden und anderen Bauvorhaben gibt es eine Vielzahl von kriminalpräventiven Aspekten im städtebaulichen und technischen Kontext zu berücksichtigen: Diese Faktoren sollen bereits in die Planungsphase 1 eines Projektes einfließen, damit sie von Anfang an berücksichtigt werden können. Dies betrifft bereits: - die Struktureierung des Geländes - dieGestaltung der Außenanlagen - das Sicherheitskonzept der Gebäude - die technische Ausstattung der Gebäude Kenntnisnahm Entfällt 11.2 Es wird angeregt, einen textlichen Hinweis zur Krimalprävention im Bebauungsplan zu platzieren. Nein. Auf die Aufnahme des vorgeschlagenen Hinweises in den Bebau- ungsplan wird verzichtet. Der Hinweis wird an den Vorhabeträger weitergegeben. / 11 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 12 12.1 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege Die Belange der Denkmalpflege sind durch die Planung betroffen, da sich in direkter Nachbarschaft des Plange- biets das Areal des denkmalgeschützten ehemaligen Ver- kehrsflughafens Butzweilerhof befindet. Dieses Denkmal ist nicht nur substanziell und in seinem Erscheinungsbild, sondern auch in seinem Wirkungsraum („Umgebungs- schutz“) zu schützen – im Rahmen dieses Umgebungs- schutzes besteht Erlaubnispflicht nach § 9 (1b)) BauGB. Es wird daher angeregt, den Verkehrsflughafen in den Er- läuterungen zum Plangebiet und Verfahren zu nennen und zu würdigen sowie im Planwerk zu kennzeichnen. Teilweise. Der Anregung wird insofern gefolgt, dass entsprechende Aussa- gen zum denkmalgeschützten ehemaligen Verkehrsflughafen in der Begrünung zum Bebauungsplan ergänzt werden. Eine Kennzeichnung in der Planzeichnung des Bebauungsplans erfolgt nicht, da der denkmalgeschützte ehemalige Verkehrsflug- hafen außerhalb des Plangebiets liegt. 12.2 Es wird darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung des genannten Denkmals durch die Umgebungsbebauung sowohl durch deren Kubatur als auch durch deren Gestal- tung zu vermeiden ist. Entsprechend wird empfohlen, eine Visualisierung des geplanten Neubaus im Kontext der an- grenzenden Gebäude des denkmalgeschützten Flugha- fens zu erstellen, damit gegebenenfalls eine eventuelle Beeinträchtigung – beispielsweise durch Bedrängung – vermieden werden kann. Eine fortlaufende Abstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Köln und dem LVR-ADR wird angeregt. Nein. Für das Plangebiet besteht bereits ein rechtskräftiger Bebau- ungsplan, der entsprechende Festsetzungen zur zulässigen über- baubaren Grundstücksfläche, zur zulässigen Geschossigkeit und zur zulässigen Gebäudehöhe enthält. Im Rahmen der Aufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplans wurden die Belange des Denkmalschutzes bereits berücksichtigt. Durch die geplante Änderung des Bebauungsplans erfolgt keine wesentliche Änderung an der mit der Aufstellung des Bebauungs- plans beabsichtigten Eckbebauung innerhalb des Plangebiets. Zielsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplans und der für das Eckgrundstück getroffenen Festsetzungen war seinerzeit die Schaffung eines Hochpunkts mit sieben Geschossen am Kreu- zungspunkt von Butzweilerstraße und Butzweilerhofallee als städtebaulichen Akzent, der in den Dialog mit dem Flugüberwa- chungsturm des ehemaligen Flughafens tritt. An dieser Zielset- zung soll auch mit der 7. Änderung des Bebauungsplans unver- ändert festgehalten werden. Zielsetzung ist weiterhin am Kreu- zungsbereich Butzweilerhofallee / Butzweilerstraße eine städte- bauliche Betonung der Ecksituation baulich umzusetzen. / 12 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens wird geprüft, ob geringfügige Anpassung der bisherigen zulässigen Höhe er- forderlich sind. Hierdurch sind jedoch keine maßgeblichen Verän- derungen bzw. zusätzlichen städtebaulichen Auswirkungen auf das Umfeld zu erwarten. 12.3 Von der geplanten Anpassung der Art der baulichen Nut- zung sind keine negativen Auswirkungen auf das Denk- mal zu erwarten. Kenntnisnahme Entfällt 12.4 Es wird um weitere Beteiligung im Verfahren gebeten. Ja Die untere Denkmalbehörde und der LVR-ADR werden im weite- ren Verfahren im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB erneut beteiligt. 13 13.1 Stadtwerke Köln GmbH SWK 61 – Immobilienmanagement RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesellschaft mbH Gegen oben genanntes Verfahren bestehen keine Beden- ken. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass zur Energie- und Wasserversorgung frühzeitig Ver- sorgungsanfragen an folgende Stelle zu richten sind: RheinEnergie AG, 50606 Köln, Tel. 0221 178-2515, E- Mail: netzanschluss@rheinenergie.com. Kenntnisnahme Der Hinweis wird an den Investor weitergegeben. 13.2 Kölner Verkehrs-Betriebe AG Seitens der KVB bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass es durch die in unmittel- barer Nähe zum Planungsraum verkehrende Stadtbahn zu Erschütterungen und Lärmemissionen kommen kann. Es muss somit ausreichender Abstand der Bebauung zur Stadtbahntrasse eingehalten werden bzw. Vorkehrungen zum Schutz vor den Emissionen getroffen werden. Be- Ja Die vorgetragene Anregung wird im Rahmen eines zu erstellen- den Lärmgutachtens berücksichtigt. / 13 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung triebliche Einschränkungen durch eventuelle spätere For- derungen der Bewohner können seitens der KVB nicht to- leriert werden. 14 14.1 Bundesnetzagentur Auf Grundlage der Planung wurden Beeinträchtigungen von funktechnischen Einrichtungen wie Richtfunkstrecken, Radaren, radioastronomischen Einrichtungen sowie Funk- messstellen der Bundesnetzagentur (BNetzA) geprüft. Durch rechtzeitige Einbeziehung ihrer Betreiber in die wei- tere Planung sollen Störungen vermieden werden. Folgende Betreiber sind im Plangebiet aktiv: Kenntnisnahme Entfällt 14.2 BETREIBER RICHTFUNK: ============================== Telefónica Germany GmbH & Co. OHG Georg-Brauchle-Ring 50 80992 München Deutschland E-Mail: o2-MW-BImSchG@telefonica.com Vodafone GmbH Ferdinand-Braun-Platz 1 40549 Düsseldorf Deutschland E-Mail: Richtfunk.Auskunft@Vodafone.com Kenntnisnahme Die Betreiber werden im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt. 14.3 BETREIBER RADARE: ============================== Es sind keine Radare betroffen. Kenntnisnahme Entfällt 14.4 BETREIBER RADIOASTRONOMIE: ============================== Es sind keine Radioastronomie Stationen betroffen. Kenntnisnahme Entfällt Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 14.5 FUNKMESSSTELLEN DER BNETZA: ============================== Es sind keine Funkmessstandorte der BNetzA betroffen. Kenntnisnahme Entfällt Stand 07.04.2025
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/612 Vorlagen-Nummer 1030/2025 Freigabedatum 14.04.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anhörung der Bezirksvertretung Ehrenfeld zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung; Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes Arbeitstitel "Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, Bebauungsplan Nummer 6250/04, 7. Änderung Motorword Einzelhandel und Büro" Beschlussorgan Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes gemäß Anlage 4 einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind da- bei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 6) zu berücksichtigen; 2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Ehrenfeld ohne Ein- schränkung zustimmt. Alternative: keine Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 19.05.2025 Stadtentwicklungsausschuss 22.05.2025 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziel der Planung Der Bebauungsplan Nummer 6250/04 mit dem Arbeitstitel "Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 6. Änderung Mischgebiet südlich IKEA" ist seit dem 30.09.2015 rechtsver- bindlich. Unter anderem wurde ein Mischgebiet (MI 3) westlich der Butzweilerhofstraße und östlich der Bertha-Sandner-Straße festgesetzt, in dem ausschließlich Geschäfts-, Büroge- bäude, Gastronomie, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zulässig sind. Einzelhandel ist ausgeschlossen. Dies umfasst auch Autohäuser. Auf dem Mischgebiet (MI3) beabsichtigte die MOTORWORLD Group ursprünglich ein Auto- haus mit Werkstätten und in den Obergeschossen Büroflächen zu errichten. Dazu war eine Beschlussvorlage für einen Einleitungsbeschluss (Session-Vorlage 1712/2022) im 2. Halbjahr 2022 in der politischen Beratung. Im Zuge der Diskussion in der Bezirksvertretung Ehrenfeld und im Stadtentwicklungsausschuss wurde jedoch deutlich, dass auf dem Grundstück Ecke Butzweilerstraße/Butzweilerhofallee vor allem die Ansiedlung eines Nahversorgers gewünscht ist, um die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung zu ermöglichen. Der Stadtentwicklungsausschuss hat in der Folge in seiner Sitzung am 30.11.2023 beschlos- sen, nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 BauGB nördlich der Butzweilerhofallee westlich der Butzweilerstraße, östlich der Bertha-Sander-Straße und südlich der Lärmschutz- einrichtung zum Home Park — Arbeitstitel: Gewerbe- und Medienpark in Köln-Ossendorf, 7. Änderung Motorworld Einzelhandel und Büro — einzuleiten mit dem Ziel, einen Lebensmittel- Vollsortimenter, einen Getränkemarkt sowie ein Autohaus festzusetzen. Ziel der Bebauungsplan-Änderung ist nunmehr die Schaffung der planungsrechtlichen Vo- raussetzungen zur Umsetzung von zwei integrierten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben mit max. 10 % der Verkaufsfläche des Betriebs für zentrenrelevantes Einzelhandelsrandsortiment sowie einem Autohaus mit einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 3.700 m², mit ca. 60 m² für Merchandising-Produkten der Automobil-Industrie. Außerdem wird die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 im Planbereich Anwen- dung finden. Vorgesehen sind ein kleinflächiger Lebensmittel-Vollsortimenter und ein kleinflächiger Geträn- kemarkt. Die beiden geplanten Betriebe dienen der wohnortnahen Versorgung der Bevölke- rung. Weitere Nutzungen sind in den Obergeschossen geplant. Diese Planung entspricht den Zielen des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK Beschluss 2023) zur Sicherung der wohnortnahen Versorgung sowie des Köln-Kataloges, der eine effiziente und nachhaltige Flä- chennutzung zum Ziel hat. Das Plangebiet grenzt im Westen direkt an ein großes Wohngebiet an und ist damit für die bisher unterversorgte Wohnbevölkerung bestmöglich fußläufig erreich- bar. Damit liegt das Vorhaben in einer städtebaulich integrierten Lage. Städtebaulich ist positiv zu bewerten, dass durch die Überbauung der Einzelhandelsbetriebe mit weiteren Nutzungen die Flächenausnutzung optimiert wird. Durch das geplante Vorhaben sind keine schädlichen Auswirkungen auf die umliegenden Nahversorgungsbereiche zu erwarten. Das Autohaus ist als Ergänzung zu der südlich der Butzweilerhofallee angesiedelten gewerbli- chen Nutzung – Motorworld – zu sehen. Ausstellungsflächen und Verkaufsflächen für das Au- tohaus werden im EG und im 1. OG vorgesehen. In den weiteren oberen Geschossen sind 3 darüber hinaus ebenfalls bereits heute zulässige Büro- und Dienstleistungsnutzungen sowie auch ein Beherbergungsbetrieb geplant. Die Einzelhandelsnutzung im Bereich Autohandel ist mit 60m² VK vorgesehen. Da es sich hier um Merchandisingprodukten im Zusammenhang mit dem nicht zentrenrelevanten Hauptsortiment handelt, ist dieser Anteil untergeordnet und im Sinne des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts vernachlässigbar. Die erforderlichen Stellplätze für die beiden Märkte sowie für das Autohaus sind sowohl ober- irdisch, oberirdisch-überdacht als auch in das Gebäude integriert vorgesehen. Weitere Stell- plätze können in der Tiefgarage untergebracht werden. Frühzeitige Behördenbeteiligung Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Absatz 1 BauGB frühzeitig beteiligt. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wurde vom 19.12.2023 bis zum 31.01.2024 durchgeführt. Es sind 14 Stellungnahmen einge- gangen. Die Stellungnahmen sind in einer Abwägungstabelle zusammengefasst. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 BauGB in Form einer Präsenzveranstaltung am 12.12.2024 in der Zeit von 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr in der histori- schen Empfangs- und Abflughalle Motorworld Köln in der Butzweilerstraße 35-39 und wurde in einer Niederschrift dokumentiert. Im Zeitraum vom 04.12.2024 bis 10.01.2025 einschließlich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteili- gung-bauleitplanung.koeln) einzusehen und digital Stellungnahmen bis zum 10.01.2025 zu übermitteln. In der Abendveranstaltung sowie in den eingegangenen Stellungnahmen wurden im Wesentli- chen folgende Themen vorgetragen: - Verkehrskonzept und Erschließung - Verkehrs- und Lärmbelastung der Bestandsbebauung - Einzelhandel - Grünplanung In der Anlage 6 erfolgt die Darstellung und Bewertung der zum städtebaulichen Planungskon- zept eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung. Verkehrskonzept Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 30.11.2023 beschlossen, dass die Zufahrt zu dem Plangebiet nicht über die Bertha-Sander-Straße erfolgen soll. Hierzu haben im Folgenden umfangreiche Abstimmungen zwischen der Verwaltung (hier insbesondere die Ver- kehrsämter), dem Investor und dem potentiellen Betreiber des Einzelhandelsbetriebes stattge- funden. Ergebnis der Abstimmungen und Prüfung ist, dass eine komplette Erschließung ohne die Bertha-Sander-Straße aus verkehrstechnischer Sicht nicht möglich ist. Entsprechend soll die verkehrliche Erschließung der ebenerdigen Kundenstellplätze der Lebensmittel-einzelhan- delsbetriebe sowie die Zufahrt zur Anlieferzone der nahversorgungsrelevanten Einzelhandels- betriebe über die Bertha-Sander-Straße und über die Butzweilerhofallee erfolgen. Städtebauliche Qualifizierung Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 30.11.2023 ebenfalls beschlos- sen, dass eine Qualifizierung der Fassade in Form von drei Gestaltungsentwürfen erfolgen soll. Aus Sicht der Verwaltung kann die Qualifizierung durch den Gestaltungsbeirat der Stadt Köln erfolgen. Eine Qualifizierung durch den Gestaltungsbeirat erfolgt nach dem Vorgabenbe- schluss. Auswirkungen auf den Klimaschutz 4 Die Umsetzung des Bebauungsplanes hat voraussichtlich negative Auswirkungen auf den Kli- maschutz durch die Emission des Klimaschadgases Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Emission stammt u.a. aus dem zusätzlich ausgelösten motorisierten Individualverkehr, der Wärmebe- reitstellung (Heizung / Warmwasser) in den geplanten Gebäuden und dem Stromverbrauch, soweit er nicht im Plangebiet erzeugt wird. Das Bebauungsplanverfahren fällt unter die An- wendung der Leitlinien zum Klimaschutz der Stadt Köln. Maßnahmen zur Einhaltung der An- forderungen der Leitlinien zum Klimaschutz werden geprüft. Eine Photovoltaikanlage in Kom- bination mit Dachbegrünung als emissionsmindernde Maßnahme wird durch Festsetzung oder vertragliche Regelung gesichert werden. Nach den gesetzlichen Vorgaben findet zudem eine Bewertung der Umweltbelange im Rahmen der Umweltprüfung statt. Die Ergebnisse werden im Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. Hierfür werden verschiedene Umweltgut- achten erstellt, deren Inhalte den Bebauungsplanunterlagen zu entnehmen sind. Verwaltungsvorschlag Die Verwaltung schlägt vor, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes (An- lage 4) einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten und dabei die Ergebnisse der frühzeiti- gen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 6) zu be- rücksichtigen. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Geltungsbereich Anlage 3 Erläuterungstext Anlage 4 Städtebauliches Planungskonzept Anlage 5 Niederschrift Abendveranstaltung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB) Anlage 6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB Anlage 7 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen aus der früh- zeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB
Anlage 2 Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. N Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6250/04 Gewerbe und Medienpark Ossendorf, 7. Änderung in Köln - Ehrenfeld Anlage 2 Stadtplanungsamt 0 100 50 150 300 Meter
Anlage 6 Darstellung und Bewertung Stellungnahmen § 3 (1) BauGB
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Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 2 Tabellarische Darstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials im Bebauungsplanverfahren Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 6250/04 – Arbeitstitel: Arbeitstitel: „Gewerbe- und Medienpark in Köln- Ossendorf, 7. Änderung Motorworld Einzelhandel und Büro“ – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Form einer Präsenzveranstaltung am 12.12.2024 in der historische Empfangs- und Abflughalle (gegenüber der Fokker F-27) Motorworld Köln, Butzweilerstraße 35–39, 50829 Köln (Bekanntmachung Amtsblatt am 04.12.2024) und wurde in einer Niederschrift dokumentiert. Zeitgleich bestand die Möglichkeit die Planunterlagen auf den Internetseiten der Stadt Köln (www.beteiligung-bauleitplanung.koeln) vom 04.12.2024 bis zum 10.01.2025 einzusehen und digital Stellungnahmen zu übermitteln. Im Zeitraum der Beteiligung sind 9 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen, einschließlich zwei Wortmeldezetteln im Rahmen der Präsenzver- anstaltung. Bis zum 19.01.2025 ist eine weitere Stellungnahme eingegangen, die hier ebenfalls berücksichtigt wurde. Nach dem genannten Zeitraum sind keine weiteren Stellungnahmen eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Die Behandlung der in der Tabelle enthaltenen Stellungnahmen durch die Verwaltung ist vorläufig und entspricht dem Stand zum Abschluss des Verfah- rens nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB. Diese Stellungnahmen werden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs inklusive Begründung, welcher Gegenstand der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB ist, berücksichtigt. Aufgrund des vorläufigen Cha- rakters ist es möglich, dass es im weiteren Verfahren vor der endgültigen Abwägung zum Satzungsbeschluss zu einer abweichenden Behandlung der Inhalte der frühen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB kommt. Insofern sind insbesondere die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Begründung zum endgültigen Planentwurf zu berücksichtigen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Anlage 6 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 3 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 1.1 Lärmbelastung Als Anwohner der Käthe-Paulus-Straße besteht eine mas- sive Betroffenheit durch Lärm aus der Veranstaltungshalle der Motorworld. Wenn jetzt das Grundstück an der Ecke noch in besagter Höhe gebaut wird, wird befürchtet, dass Schall in Richtung der Käthe-Paulus-Straße reflektiert wird. Die Einwender*in führt aus, dass bei Veranstaltungen, die meistens erst um 3-4 Uhr morgens enden, der Schlaf durch enormen Basslärm gestört wird. Wenn jetzt aber noch mal der komplette Schall/Bass von der anderen Seite reflektiert wird, hat die Einwender*in enorme Sor- gen, dass dieser Zustand noch schlimmer wird. Nein Veranstaltungen im Bereich der Motorworld sind nicht Gegen- stand des Bebauungsplans. Gemäß dem rechtskräftigen Bebau- ungsplan ist im Plangebiet eine entsprechende V- bis VII- geschossige Bebauung zulässig. Daran soll unverändert festge- halten werden (vgl. auch Ausführung unter 1.2). Aufgrund des Abstands zwischen der bestehenden Wohnbebau- ung und dem Plangebiet von ca. 150 m sowie der dazwischenlie- genden Veranstaltungshalle der Motorworld liegen keine Hin- weise vor, dass durch Reflektionen eine zusätzliche Belastung der Anwohnenden entstehen könnte. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 4 1.2 Bebauungshöhe Es wird angeführt, dass die Einwender*in schon durch das vorhandene Hotel (auf dem MOTORWORLD-Gelände) massiv in Mitleidenschaft gezogen wurde. Es wird der Wunsch bzw. die Bitte geäußert, dem Antrag auf Aufhe- bung der maximalen Gebäude nicht stattzugeben. Durch das (vorhandene) Hotel und auch die angrenzende Wohn- bebauung hat der Butzweilerhof schon seinen Charakter als Solitär verloren und wirkt nicht mehr wie ein Flugha- fen. Die Einwender*in führt an, wenn das Gebäude noch höher würde als die schon vorhandene Wohnbebauung, würde sie zumindest aus ihrem Viertel auf Beton schauen und ggf. weitere Einschränkungen durch Blendung etc. hinnehmen müssen. Sie geht davon aus, dass das neue Gebäude noch zwei Stockwerke höher wird als die vor- handene Bebauung. Nein Bereits nach dem rechtskräftigen Bebauungsplan ist im Plange- biet eine entsprechende V- bis VII-geschossige Bebauung zuläs- sig. Durch die geplante Änderung des Bebauungsplans erfolgt keine wesentliche Änderung an der beabsichtigten Eckbebauung innerhalb des Plangebiets. Zielsetzung des rechtskräftigen Be- bauungsplans und der für das Eckgrundstück getroffenen Fest- setzungen war seinerzeit die Schaffung eines Hochpunkts mit sieben Geschossen am Kreuzungspunkt von Butzweilerstraße und Butzweilerhofallee als städtebaulichen Akzent, der in den Di- alog mit dem Flugüberwachungsturm des ehemaligen Flughafens tritt. An dieser Zielsetzung soll auch mit der 7. Änderung des Be- bauungsplans unverändert festgehalten werden. Zielsetzung ist weiterhin am Kreuzungsbereich Butzweilerhofallee / Butzweiler- straße eine städtebauliche Betonung der Ecksituation baulich umzusetzen. Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens wird geprüft, ob geringfügige Anpassungen der bisherigen zulässigen Höhe für die V-geschossige Gebäudeteile erforderlich sind. Hierdurch sind jedoch keine maßgeblichen Veränderungen bzw. zusätzlichen städtebaulichen Auswirkungen auf das Umfeld zu erwarten. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Beibehaltung einer bestehenden Aussicht. Vermeintliche Blendwirkungen werden aufgrund des Abstands zwischen der bestehenden Wohnbebau- ung und dem Plangebiet von ca. 150 m als nicht wesentlich er- achtet. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 5 1.3 Neue Werkstätten Bedeuten die neuen Werkstätten, dass die bisher im Han- ger ansässigen Unternehmen umziehen? Es wird auf das Problem hingewiesen, dass in der Käthe-Paulus-Str die Straße von den Werkstätten als Zufahrt verwendet wird und mit enormem Lärm insbesondere im Sommer zu kämpfen sei, wenn Oldtimer laut stark aufheulen bzw. ständig laufen gelassen werden. Kenntnisnahme Es ist nicht geplant, die im Hangar ansässigen Unternehmen um- zuziehen. Im Rahmen des B-Planänderungsverfahrens wird ein Lärmgut- achten erstellt, dass die Einhaltung der bestehenden Grenzwerte der TA-Lärm für die angrenzenden schutzbedürftigen Nutzungen (hier Mischgebiet) nachweist. Falls erforderlich werden mögliche Maßnahmen zur Lärmreduzierung aufgezeigt. Die Umsetzung ggf. erforderlicher Maßnahmen ist im Baugeneh- migungsverfahren nachzuweisen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 6 2 Verkehrsführung Die teilweise Verkehrsführung über eine verkehrsberu- higte Straße nach Z. 325.1, insbesondere des LKW- Verkehrs, führt aufgrund der Begrenzung auf Schrittge- schwindigkeit zu vielfachen Konflikten im Straßenverkehr. Die Einwender*in, Anwohner*in der Käthe-Paulus-Straße, führt aus, dass dies eine hohe Belastung darstellt. Daher sollten die Verkehre des Einzelhandels nicht über die Ber- tha-Sander-Straße führen, sondern die Zufahrt über die Butzweilerhofallee gestalten werden. Eine Zufahrt für den Hotelbetrieb und Anlieferung von LKW kann über die Ber- tha-Sander-Straße erfolgen, sollte aber über eine Schran- kenanlage reglementiert werden. Eventuell kann die Be- schilderung mit dem Zeichen 325.1 in der Bertha-Sander- Straße erst nach der Zufahrt zum Grundstück erfolgen. Teilweise Der Anregung wird insofern gefolgt, als dass in Abstimmung mit dem zuständigen Fachamt ein Erschließungskonzept für das Plangebiet erstellt wurde. Hierbei ist der Kundenverkehr für den Einzelhandelsbetrieb nur auf einer Teilstrecke der Bertha-San- der-Straße sowie eine Zufahrt von der Butzweilerhofallee für den Anlieferverkehr des Einzelhandelsbetriebs über den geplanten Kunden-Parkplatz vorgesehen. Eine Ausfahrt des Anlieferver- kehrs über die geplante Einfahrt von der Butzweilerhofallee ist je- doch nicht möglich. Eine Ausfahrt des Lieferverkehrs ist zwin- gend über die Bertha-Sander-Straße und den Knotenpunkt Butz- weilerhofallee / Bertha-Sander-Straße erforderlich. Eine Ausfahrt auf die Butzweilerstraße ist aus Verkehrssicherheits- und Rück- staugründen für den Schwerlastverkehr nicht möglich. Pkw kön- nen in die Butzweilerstraße ausfahren. Die Zufahrt zum geplanten Hotel und zu möglichen Parkebenen in den Obergeschossen (alternativ Tiefgarage) erfolgt über eine zusätzliche Zufahrt von der Butzweilerstraße, die Zufahrt von der Butzweilerhofallee oder über die Zufahrt von der Bertha-Sander- Straße. Eine eingeschränkte Ausfahrt auf die Butzweilerstraße ist aus Verkehrssicherheits- und Rückstaugründen nur für einen kleinen Teilnehmerkreis möglich. Die Errichtung von Schrankenanlagen zur Zufahrtskontrolle des Grundstücks obliegt dem Vorhabenträ- ger, eine Schrankenanlage auf der öffentlichen Straße Bertha- Sander-Straße ist rechtlich nicht zulässig/umsetzbar. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 7 3 Befürwortung Super- und Getränkemarkt Die Errichtung eines Supermarktes im Quartier wird be- grüßt. Auf diese Wiese bestünde zukünftig eine in fußläu- fige Erreichbarkeit gelegene Einkaufsmöglichkeit zur De- ckung des kurzfristigen Bedarfs. Die Planung trägt zur Vermeidung von Verkehren und damit zur Reduzierung von Umweltbelastungen bei. Die Einwender*in sieht durch die Planung eine Aufwer- tung des Gebiets um die Bertha-Sander-Straße. Kenntnisnahme Entfällt 4 Befürwortung Super- und Getränkemarkt Die Einwender*in ist darauf angewiesen, in der unmittel- baren Nähe einkaufen zu können und nicht 500 Meter bis zum ALDI laufen oder 3 Haltestellen mit der KVB fahren zu müssen. Für die 1000 Bewohnerinnen/r ist der Super- und Getränkemarkt ein unbedingtes Muss, und zwar in 2025. Kenntnisnahme Ein möglicher Eröffnungstermin der Einzelhandelsnutzungen ist abhängig von der Dauer der erforderlichen rechtlichen Verfahren (Bauleitplanverfahren / Baugenehmigung). 5 Verkehrsführung Die teilweise Verkehrsführung über eine verkehrsberu- higte Straße nach Verkehrszeichen 325.1 (Straßenver- kehrsordnung), insbesondere des LKW-Verkehr, führt auf- grund der Begrenzung auf Schrittgeschwindigkeit zu viel- fachen Konflikten im Straßenverkehr. Als langjähriger An- wohner der Käthe-Paulus-Straße kann die Einwender*in aus eigener Erfahrung sagen, dass dies eine hohe Belas- tung darstellt. Daher empfiehlt die Einwender*in die Ver- kehre des Einzelhandels nicht über die Berth-Sander- Straße zu führen, sondern die Zufahrt über die Butzweiler- hofallee zu gestalten. Eine Zufahrt für den Hotelbetrieb und Anlieferung von LKW kann über die Berth-Sander- Straße erfolgen, sollte aber über eine Schrankenanlage reglementiert werden. Eventuell kann die Beschilderung mit dem Zeichen 325.1 in der Bertha-Sander-Straße erst nach der Zufahrt zum Grundstück erfolgen. Teilweise Aus rechtlichen Gründen muss der verkehrsberuhigte Bereich (VZ 325.1) auf der Bertha-Sander-Straße um ca. 80 m in nördli- che Richtung verschoben werden, damit der gewerbliche LKW- Anlieferverkehr (Ausfahrt) die Bertha-Sander-Straße befahren darf. Die erforderliche Umplanung der Bertha-Sander-Straße wird als Vorplanung im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in Ab- stimmung mit der Verwaltung erarbeitet. Siehe auch Stellungnahme zu lfd. Nr. 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 8 6 6.1 Nahversorger und Verkehrsführung Der Nahversorger REWE und der Getränkemarkt am Butzweiler Hof und die Planung, die komplette Verkehrs- führung (den kompletten Verkehr des Einzelhandels) nicht über die Bertha-Sander-Straße fließen zu lassen, werden sehr begrüßt. Ferner ist es von Vorteil, zusätzliche Ein- und Ausfahrten zu der geplanten Gewerbefläche vorzuse- hen, wie am 12.12.2024 bei der Öffentlichkeitsveranstal- tung vorgestellten Bebauungsplan. Kenntnisnahme Entfällt 6.2 Verkehrssituation Es wird angeregt, die komplette Verkehrssituation vor Ort zu überdenken, da hier im Allgemeinen dringender Hand- lungsbedarf herrscht. Nein Eine Überprüfung der gesamten Verkehrssituation vor Ort kann unabhängig vom Bebauungsplanverfahren erfolgen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ergänzend zum Erschließungskonzept für das Plangebiet ein Verkehrsgutachten erstellt, welches u.a. die Leistungsfähigkeit der benachbarten Knotenpunkte betrachtet. Der Untersuchungsumfang wird mit dem zuständigen Fachamt abgestimmt. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 9 6.3 Anlieferverkehr Einzelhandel Die Planung sieht eine Ausfahrt den Anlieferverkehr für den Einzelhandel (Getränkemarkt und Supermarkt) über die Bertha-Sander-Straße vor. Es wird gefragt, ob ein Wegfall von wenigen Parkplätzen im Bereich der Motor- worldfläche auf Höhe des Hauses Bertha-Sander-Straße 6 sinnvoll ist, so dass der Ein- und Ausfahrtsweg doch über die Motorworldfläche erfolgen kann. Es wird angenommen, dass durch die Reduzierung von Parkplätzen der Radius ausreichend wäre, um beim Ran- gieren in der Be- und Entladezone die Schleppkurve auf dem Gelände der Motorworld zu belassen. Damit verbun- den wäre eine nicht unerhebliche Lärmreduzierung der angrenzenden Häuser. Weiterhin wären wichtige Gründe die Sicherheit für Bewohner und explizit der spielenden Kinder auf der Bertha-Sander-Straße zu gewährleisten. Somit bliebe auch der Ein- und Ausfahrtsweg des Anlie- ferverkehrs identisch. teilweise Die Anregung wird im Rahmen der Vorplanung zur Anpassung der Erschließungsanlagen (Bertha-Sander-Straße) berücksichtigt. Der Bebauungsplan setzt die Bertha-Sander-Straße als öffentli- che Verkehrsfläche fest. Die genaue Ausgestaltung der Verkehrs- fläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungs- plans und kann unabhängig vom Bebauungsplan entsprechend den Bedürfnissen der zu erschließenden Nutzungen angepasst werden. Die Anlieferung aus der Fahrtrichtung Butzweilerhofallee soll über Rechtsabbiegen auf den Parkplatz erfolgen. Die Ausfahrt der An- liefer-LKW über den Parkplatz auf die Butzweilerhofhofallee ist nicht vorgesehen. Dadurch verbleibt der gesamte Rangiervor- gang auf dem Grundstück und die Anzahl der LKW-Fahrten auf der Bertha-Sander-Straße wird reduziert. Die Anzahl der Kundenparkplätze für den Einzelhandel wurde be- reits in Abstimmung mit der Stadt Köln auf die allernötigste An- zahl reduziert. 6.4 Bertha-Sander-Straße als Einbahnstraße Es wird angeregt, die gesamte Bertha-Sander-Straße zur Einbahnstraße umfunktionieren, um bei Rückstau des ab- fließenden Verkehrs aus der neuen Gewerbefläche durchs Wohngebiet zu verhindern. Nein Eine Einbahnstraßenregelung im Bereich der Bertha-Sander- Straße entlang des Plangebiets hätte zur Folge, dass die Er- schließungsmöglichkeiten des Grundstücks gemäß des Erschlie- ßungskonzepts nicht umsetzbar sind. Die Umsetzung verkehrsrechtlicher Regelungen – hier Einbahn- straße – auf dem verbleibenden Teilstück der Bertha-Sander- Straße in Richtung Westen kann unabhängig vom Bebauungs- plan erfolgen (vgl. Stellungnahme lfd. Nr. 6.2). Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 10 6.5 Beeinträchtigung durch LKW-Verkehr Es wird eine starke Beeinträchtigung durch den LKW- Verkehr, infolge voraussichtlich wegfallender vorhandener Parkflächen im Straßenbereich der Anlieger Bertha-San- der-Straße, inklusive eines Behindertenparkplatzes be- fürchtet. Teilweise Im Rahmen einer Vorplanung zur Umgestaltung der Bertha-San- der-Straße erfolgt eine Überprüfung der Anzahl der möglichen Stellplätze im öffentlichen Straßenraum und deren Lage. Hierbei findet auch der bestehende Behindertenstellplatz Berücksichti- gung. Der Bebauungsplan setzt die Bertha-Sander-Straße als öffentli- che Verkehrsfläche fest. Die genaue Ausgestaltung der Verkehrs- fläche ist nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungs- plans und kann entsprechend den Erfordernissen der zu erschlie- ßenden Nutzungen angepasst werden. Entsprechende Regelun- gen erfolgen im Erschließungsvertrag. 6.6 Fahrgeschwindigkeit und Unfallgefahr Es wird ein zu schnelles Fahren im gesamten Bereich und die damit verbundene wegen Unfallgefahr kritisiert. In den Innenhöfen der Wohnbebauung Bertha-Sander- Straße befinden sich Spielplätze. Die derzeitige Beschil- derung ist als Spielstraße ausgewiesen, welche jedoch nicht offiziell im Bebauungsplan so benannt ist. Nein Die Festlegung als Verkehrsberuhigter Bereich (VZ 325.1) erlaubt öffentliches Befahren in Schrittgeschwindigkeit, Kinder dürfen überall spielen (daher umgangssprachlich Spielstraße). Eine echte Spielstraße (VZ 250+VZ 1010-10) lässt keine Befahrung zu. Die Einhaltung von Verkehrsreglungen sowie deren Überprüfung ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens. Der rechtskräftige Bebauungsplan setzt die Bertha-Sander-Straße als öffentliche Verkehrsfläche fest. Der Bebauungsplan trifft keine Unterscheidung in verkehrsrechtlicher Hinsicht. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 11 6.7 Verkehrs- und Parkplatzsituation bei Veranstaltungen Problematische Verkehrs- und Parkplatzsituation bei Ver- anstaltungen auf den Nachbargeländen (z.B. Trödel- märkte und Großveranstaltungen), inklusive dem zusätzli- chen Anlieferverkehr zum Wertstoffhof der Stadt Köln (insbesondere freitags + samstags). Die Bemessungs- grundlage war ein Dienstag, Mittwoch und Donnerstag, nachweislich an nicht kritischen Tagen. Ja Ergänzend zum Erschließungskonzept für das Plangebiet wird im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens ein Verkehrs- gutachten erstellt, welches u.a. die Leistungsfähigkeit der be- nachbarten Knotenpunkte betrachtet. Der Untersuchungsumfang wird mit dem zuständigen Fachamt abgestimmt. Im Rahmen des zum Bebauungsplan zu erstellenden Verkehrs- gutachten werden zusätzlich Verkehrszählungen durchgeführt, welche sich neben einem Werktag auch auf einen Samstag er- strecken. 6.8 Rechtswidriges Parken Es gibt in der Bertha-Sander-Straße eine schwierige Park- situation bedingt durch ständiges Zuparken von Feuer- wehrzufahrten und Parken auf nicht ausgewiesenen Park- flächen. Eine Durchfahrt von großen Fahrzeugen (z.B. Müllfahrzeugen, etc.), Entleerung von Müllcontainer und die Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen wird somit sehr erschwert. Hier wäre mehr Präsenz des Ordnungsamtes wünschenswert. Nein Die Einhaltung von Verkehrsreglungen sowie deren Überprüfung ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens. 6.9 Einbahnstraßenregelung für die Bertha-Sander-Straße Lageplan mit händisch eingezeichneter Beschilderung Einbahnstraße und Verbot Einfahrt, ggf. noch über Be- schilderung Spielstraße offizielle Gültigkeit nachdenken. Der Stellungnahme waren ein Luftbildausschnitt sowie ein Lageplan mit Kennzeichnung möglicher Standorte für Ver- kehrszeichen beigefügt. Es wird vorgeschlagen am westli- chen Anfang der Bertha-Sander-Straße das Verkehrszei- chen 220 (Einbahnstraße) sowie nach der geplanten Zu- fahrt zum Grundstück von der Bertha-Sander-Straße das Verkehrszeichen 267 (Verbot der Einfahrt) aufzustellen. Auf diese Weise würde eine Einbahnstraßenregelung in der Bertha-Sander-Straße entstehen. Nein Die Bertha-Sander-Straße befindet sich überwiegend nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die Anpassung von ver- kehrsrechtlichen Regelungen kann unabhängig vom Bebauungs- planverfahren geprüft und umgesetzt werden (siehe Stellung- nahme lfd. Nr. 6.4). Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 12 7 7.1 Vogelschlag Es wird kritisiert, dass das Thema "Vogelschlag an Glas" nicht berücksichtigt wurde/wird. U.a. da auf den Visualisie- rungen Eckverglasungen und andere Durchsicht-Situatio- nen zu erkennen sind, die wegen Vogelschlag an Glas zu vermeiden sind. Auf die Broschüre "Vogelfreundliches Bauen mit Licht und Glas" wird hingewiesen. teilweise Die im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gezeig- ten Visualisierungen stellen eine mögliche Fassadengestaltung dar und sind nicht verbindlich. Die Fassadengestaltung wird im weiteren Verfahren u. a. mit dem Gestaltungsbeirat abgestimmt. Je nach Erfordernis werden Vorgaben im Rahmen des Bauge- nehmigungsverfahrens umgesetzt, bspw. Maßnahmen gegen Vo- gelschlag durch Verwendung entsprechender Materialien, bzw. ergänzend zum Bebauungsplan vertragliche Regelungen mit dem Bauherrn getroffen. Unabhängig vom Bebauungsplan ist das Artenschutzrecht zu be- rücksichtigen. Sollte nach Umsetzung des Vorhabens vermehrt Vogelschlag an Glasschreiben des zukünftigen Gebäudes festge- stellt werden, sind unabhängig vom Bebauungsplan Maßnahmen zu ergreifen, die einen Eintritt der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG unterbinden. Es erfolgt ein Hinweis zur Vermeidung von Vogelschlag im Be- bauungsplan. 7.2 Versiegelungsgrad Der Versiegelungsgrad sollte reduziert werden, wün- schenswert wären deutlich mehr Grünflächen, die mög- lichst naturnah gestaltet werden sollten. Nein Bereits der rechtskräftige Bebauungsplan ermöglicht eine Versie- gelung von bis zu 60 % des Grundstücks zzgl. einer weitergehen- den Überschreitungsmöglichkeit durch u.a. Stellplätze und Gara- gen bis zu einer Gesamtversiegelung von 80 %. Auf eine Reduzierung des bisher nach dem wirksamen Bebau- ungsplan zulässigen Versiegelungsgrades wird verzichtet, da zur Umsetzung des Konzeptes eine entsprechende Bebauung und Versieglung erforderlich ist. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 13 7.3 Bäume Bei der Auswahl von Bäumen sollte auf großkronige, hei- mische sowie standortgerechte Bäume geachtet werden, die viel Schatten/Kühlung in heißen Sommern bieten, so- wie heimischen Tieren Nahrung und Lebensraum geben. Ja Eine Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans. 7.4 Lichtverschmutzung Es wird auf die Problematik "Lichtverschmutzung" hinge- wiesen. Es sollte auf insektenschonende Beleuchtung ge- achtet werden, die auf das absolut notwendige Maß be- schränkt wird und deren Lichtfall die Horizontale keines- falls überschreitet. Ja Eine Berücksichtigung erfolgt über Aufnahme eines Hinweises im Bebauungsplan. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 14 8 8.1 Verkehrssituation Es wird auf die bereits heute stark belastete Verkehrssitu- ation rund um die Butzweilerstraße hingewiesen, die durch das geplante Bauvorhaben eines Supermarktes und eines Getränkemarktes auf dem Grundstück der Motor- world (bzw. Vorhabengrundstück) zusätzlich verschärft wird. Die Butzweilerstraße dient als einspurige Zufahrtsstraße für: • das Wertstoffzentrum der AWB, • den IKEA im Norden, • angrenzende Wohngebiete, • sowie für Besucher der Motorworld. Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um eine Erweiterung der bereits bestehenden Motorworld. Insbe- sondere an Wochenenden zieht die Event-Location Motor- world viele Besucher an, was zu zusätzlichem Verkehrs- aufkommen und einem erhöhten Bedarf an Parkplätzen führt. Je nach Öffnungszeiten des geplanten Supermark- tes und Getränkemarktes könnte es künftig auch in den Abendstunden zu Verkehrsstörungen und Parkplatzeng- pässen kommen. Der Bahnübergang auf der Butzweilerstraße ist ein weite- rer Engpass, der den Verkehrsfluss regelmäßig unter- bricht. Rückstaus blockieren dabei oft die Zufahrt zu den Wohngebieten. Für die Anwohnerinnen und Anwohner be- deutet dies eine erhebliche Einschränkung der Lebens- qualität, insbesondere freitags und samstags, wenn sich die Verkehrsströme von Anwohnern, IKEA-Kunden, Besu- chern des Wertstoffzentrums und der Motorworld überla- gern. Die geplanten Neubauten werden die bestehende Infra- struktur massiv belasten, wenn keine Maßnahmen ergrif- fen werden. Folgende Punkte werden genannt: Kenntnisahme Siehe Stellungnahme zu lfd. Nr. 8.2 bis 8.4. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 15 8.2 Verkehrsanalyse Es wird gefordert, vor Umsetzung des Bauvorhabens eine umfassende Verkehrsanalyse in den Stoßzeiten durchzu- führen, insbesondere freitags und samstags. Ja Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens wird auf Grundlage des Erschließungskonzepts ein Verkehrsgutachten er- stellt, das u.a. die Leistungsfähigkeit der benachbarten Knoten- punkte betrachtet. Der Untersuchungsumfang wird mit dem zu- ständigen Fachamt der Stadt Köln abgestimmt, u.a. im Rahmen eines Ortstermins (siehe Stellungnahme lfd. Nr. 6.7). 8.3 Verkehrskonzept Auf Basis der Analyse ein Verkehrskonzept zu entwickeln, das vor Beginn der Bauarbeiten umgesetzt wird, z. B. durch: • Optimierung des Bahnübergangs (z. B. Unterfüh- rung/Überführung), • Verbreiterung der Butzweilerstraße, • alternative Zufahrtsstraßen, • priorisierte Anwohnerzufahrten, • Maßnahmen zur Entlastung der Parksituation, ins- besondere in den Abendstunden. Teilweise Im Rahmen des weiteren Bebauungsplanverfahrens wird ein Ver- kehrsgutachten erstellt, dass die verkehrliche Situation im direk- ten Umfeld des Plangebiets (u.a. am Knotenpunkt Butzweiler- straße/Butzweilerhofallee) untersucht. Weitergehende Maßnahmen, wie die Optimierung des Bahnüber- gangs, alternative Zufahrtsstraßen, priorisierte Anwohnerzufahr- ten und Maßnahmen zur Entlastung der Parksituation, sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens bzw. des Verkehrsgut- achten. Vor Beginn der Bauphase muss eine Verkehrsgenehmigung beim Amt für Verkehrsmanagement eingeholt werden. Diese Punkte sind jedoch üblicherweise nicht im Auflagenpaket enthalten, da ja i.d.R. auch Flächen für die Baustelleneinrichtung außerhalb des Baufeldes meist zu Lasten von Parkflächen benötigt werden. In der Verkehrsuntersuchung können aber hierzu entsprechende Hinweise gegeben werden. Die Überprüfung der während der Bauphase erforderlichen Maß- nahmen erfolgt unabhängig vom Bebauungsplanverfahren im Rahmen der Verkehrsgenehmigung. 8.4 Verkehrsbelastung Es wird im Interesse der Anwohnerinnen und Anwohnern darum gebeten Maßnahmen zur Entlastung der Butzwei- lerstraße und zur Sicherung der Lebensqualität einzulei- ten, bevor weitere Bauvorhaben realisiert werden. Teilweise Siehe Stellungnahme zu lfd. Nr. 8.2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 16 Lfd. Nr. Stellungnahme aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 11 11.1 Fußläufige Erreichbarkeit des Einzelhandels Es wird die geplante Einzelhandelsansiedlung begrüßt, da hierdurch eine fußläufige Erreichbarkeit aus dem angren- zenden Wohngebiet auch für mobilitätseingeschänkte An- wohnende geschaffen wird. Kenntnisnahme Entfällt 11.2 Drogeriemarkt Es wird gefragt, warum eine ehemals geplante Ansiedlung eines Drogeriemarktes am Standort Anna-Lindh-Straße nicht weiterverfolgt und planungsrechtlich zwischenzeitlich sogar unterbunden wurde. Kenntnisnahme Die Planung am Standort Anna-Lindh-Straße ist nicht Gegen- stand des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens. Mit der Auf- gabe der genannten Planung am Standort Anna-Lindh-Straße wurde den Vorgaben des gesamtstädtischen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) entsprochen. Dieses Konzept stellt dar, wo welcher Einzelhandel realisiert werden kann, und hat eine Konzentration von Einzelhandelseinrichtungen in den Stadt- teilzentren / Ortskernen zum Ziel. Nach den Vorgaben des EHZK ist daher ein Drogeriemarkt an anderer Stelle vorzusehen und kann auch nicht innerhalb des Plangebiets verwirklicht werden. 12 Zufahrt über die Butzweilerstraße Aufgrund bestehender Beeinträchtigungen der Zufahrt zur Bertha-Sander-Straße durch widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge wird eine Zufahrt zum Plangebiet zu Anlie- ferzwecken sowie eine Ausfahrt des im Plangebiet vorge- sehenen Parkplatzes über die Butzweilerstraße vorge- schlagen. Teilweise Im Rahmen der Bebauungsplanänderung soll die planungsrechtli- che Grundlage zur Herstellung einer Zufahrtsmöglichkeit von der Butzweilerstraße geschaffen werden. Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans schließen derzeit die Herstellung von Zufahrten von der Butzweilerstraße ins Plangebiet aus. Nach dem aktuellen Bebauungskonzept kann aufgrund der ge- planten Rampenanlage jedoch eine Zufahrt zu der erforderlichen Anlieferrampe der Einzelhandelsbetriebe über die Butzweiler- straße nicht erfolgen. Hierzu soll die geplante Zufahrt von der Butzweilerhofallee genutzt werden. Über die Bertha-Sander- Straße erfolgte eine Ausfahrt der Lieferverkehre sowie der Kun- denverkehre der Einzelhandelsbetriebe. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 17 13 Verkehrsbelastung an Wochenenden Es wird auf die bestehende Verkehrsbelastung insb. an Wochenendtagen sowie an Veranstaltungstagen und da- mit einhergehend langer Wartezeiten am Knotenpunkt Bertha-Sander-Straße / Butzweilerhofallee hingewiesen. Ja Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ergänzend zum geplanten Erschließungskonzept ein Verkehrsgutachten erstellt, das u.a. die Leistungsfähigkeit der benachbarten Knotenpunkte betrachtet. Der Untersuchungsumfang wird mit dem zuständigen Fachamt der Stadt Köln abgestimmt. 14 Verkehr im Bereich des Butzweilerhofes Es wird losgelöst von der vorliegenden Bebauungsplanän- derung ein Verkehrskonzept zur Entzerrung des Verkehrs- aufkommens im Bereich des Butzweilerhofes gefordert. Teilweise Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird ergänzend zum für das Plangebiet vorgestellten Erschließungskonzept ein Ver- kehrsgutachten erstellt, das u.a. die Leistungsfähigkeit der durch die Planung betroffenen Knotenpunkte betrachtet. Der Untersu- chungsumfang wird mit dem zuständigen Fachamt abgestimmt. Eine umfassende Betrachtung sämtlicher Knotenpunkte im Um- feld des Butzweilerhofes kann unabhängig vom Bebauungsplan- verfahren erfolgen. 15 Keine weiterführende Diskussion zum Verkehr Es wird eine weiterführende Diskussion der verkehrlichen Situation im Bereich des Butzweilerhofes als nicht zielfüh- rend erachtet. Die Verkehrssituation der Einzelhandels- ansiedlung, die ausdrücklich begrüßt wird, sollte der Ent- wicklung nicht entgegenstehen. Ein Umgang mit dem „Verkehrschaos“ wird als möglich eingestuft. Der zusätzli- che Verkehr durch die Nahversorgung wird als unterge- ordnet gegenüber den Verkehren während Eventtagen er- achtet. Kenntnisnahme Entfällt 16 Es wird auf den bestehenden Rückstau an Veranstal- tungstagen in der Butzweilerstraße hingewiesen und eine zusätzliche Spur in Richtung Autobahnanschlussstelle zur Aufnahme des Verkehrsaufkommens vorgeschlagen. Kenntnisnahme Die potenzielle Notwendigkeit einer zusätzlichen Fahrspur wird in der Verkehrsuntersuchung ermittelt. Ob diese tatsächlich ge- schaffen werden kann, wäre losgelöst vom Bebauungsplanver- fahren umzusetzen. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 18 17 Das Vorhaben der Einzelhandelsansiedlung wird begrüßt. Es wird jedoch unabhängig von der Planung eine grund- sätzliche Betrachtung der Verkehrserschließung des Butz- weilerhofes gefordert. Teilweise siehe Stellungnahme zu lfd. Nr. 14 18 18.1 Die geplante Einzelhandelsansiedlung wird begrüßt. Es wird unabhängig von der Planung eine grundsätzliche Be- trachtung der Verkehrserschließung des Butzweilerhofes gefordert. Teilweise siehe Stellungnahme zu lfd. Nr. 14 18.2 Die/der Einwender*in erkundigt sich nach einem mögli- chen Eröffnungstermin der Einzelhandelsnutzungen. Kenntnisnahme Ein möglicher Eröffnungstermin der Einzelhandelsnutzungen ist abhängig von der Dauer der erforderlichen rechtlichen Verfahren (Bauleitplanverfahren / Baugenehmigungsverfahren). 19 Die/der Einwender*in erkundigt sich nach einem Ersatz der durch die Umgestaltung der Bertha-Sander-Straße entfallenden Stellplätze einschließlich Behindertenstell- platz. Kenntnisnahme Im weiteren Bebauungsplanverfahren erfolgt im Rahmen einer Vorplanung zur Umgestaltung der Bertha-Sander-Straße eine Überprüfung der Anzahl der möglichen Stellplätze im öffentlichen Straßenraum und deren Lage. Hierbei findet auch der beste- hende Behindertenstellplatz Berücksichtigung. 20 Die/ der Einwender*in erkundigt sich nach einem Ersatz der derzeit im Plangebiet befindlichen Stellplätze der Mo- torworld, die durch die Umsetzung der Planung zukünftig verloren gehen. Kenntnisnahme Nach dem aktuellen Bebauungskonzept sollen die im Plangebiet derzeit bestehenden Stellplätze, die durch die Motorworld genutzt werden, in das zukünftige Gebäude integriert werden. Dies ist durch die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans bau- rechtlich möglich. 21 21.1 Die/ der Einwender*in erkundigt sich, warum nicht beste- hende Parkhäuser in der Umgebung der Motorworld ge- nutzt werden, um entsprechende Stellplätze für Besucher der Motorworld anbieten zu können. Kenntnisnahme Der erforderliche Nachweis an Besucherstellplätzen der Motor- world sowie eine Nutzung von privaten Parkplätzen und Tiefgara- gen durch die Motorworld sind nicht Gegenstand des Bebauungs- planverfahrens. 21.2 Die/ der Einwender*in erkundigt sich, warum mit dem Vor- haben weitere Büroflächen umgesetzt werden sollen, wenn doch in der Umgebung leerstehende Büroflächen zur Verfügung stehen. Kenntnisnahme Der Bebauungsplan ermöglicht rechtlich die Umsetzung eines ge- mischten genutzten Gebäudes. Ob im Rahmen dessen Büroflä- chen oder anderweitige Nutzungen umgesetzt werden, obliegt dem jeweiligen Bauherrn. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass der jeweilige Bauherr sich an der Nachfrage / Bedarfe für Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 19 entsprechenden Nutzungen orientiert, da ein Leerstand von Ge- schossflächen wirtschaftlich vermieden werden sollte. 21.3 Unabhängig von der Planung für das Plangebiet wird ein Verkehrskonzept zur Verbesserung der gesamtverkehrli- chen Situation im Bereich des Butzweilerhofs gefordert. Teilweise siehe Stellungnahme zu lfd. Nr. 14 22 Auf die klimatischen Belange der Planung wird hingewie- sen. Es wird eine Dach- und Fassadenbegrünung ange- regt. Zudem wird angeregt bei Neubauten mehr Wert auf die Grüngestaltung zu legen und mehr Maßnahmen zur Verbesserung des Stadtklimas zu ergreifen. Teilweise Der Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln sind unabhängig vom Bebauungsplanverfahren anzuwenden. Eine Dachbegrünung ist bereits Bestandteil der Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans und wird auch zukünftig nach den Festsetzungen der Bebauungsplanänderungen umzu- setzen sein. Auf die verbindliche Festsetzung einer Fassadenbegrünung soll im vorliegenden Fall zugunsten einer größtmöglichen Gestal- tungsfreiheit des Bauherrn, auch unter wirtschaftlichen Gesichts- punkten und der Art der geplanten Nutzung, verzichtet werden. Die geplante Fassadengestaltung ist mit dem Gestaltungsbeirat der Stadt Köln abzustimmen. Je nach Abstimmungsergebnis wer- den Regelungen zur Sicherung der Umsetzung der abgestimm- ten Gestaltung im Städtebaulichen Vertrag zwischen der Stadt Köln und dem Bauherrn getroffen. 23 Es wird nach der Möglichkeit zur Herstellung einer Tiefga- rage anstatt ebenerdiger Stellplätze zur Reduktion der ebenerdigen Versiegelung gefragt. Kenntnisnahme Die Errichtung einer Tiefgarage ist planungsrechtlich zulässig. Die Anzahl der ebenerdigen Kundenparkplätze für den Einzel- handel wurde in Abstimmung mit der Stadt Köln bereits auf die al- lernötigste Anzahl reduziert. Die zulässige Versiegelung innerhalb des Plangebiets richtet sich nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zur Grundflächen- zahl. Der rechtskräftige Bebauungsplan lässt hierbei eine zuläs- sige Gesamtversiegelung von bis zu 80 % des Baugrundstücks zu. An der Festsetzung soll im Zuge der Bebauungsplanände- rung festgehalten werden, um eine Umsetzung der vorgestallten Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen / 20 Planung zu ermöglichen. Die verbleibenden 20 % Grundstücks- fläche sind als unversiegelte Flächen anzulegen und entspre- chend den Vorgaben des Bebauungsplans zu gestalten bzw. zu bepflanzen. 24 Es wird die Anlage einer Linksabbiegespur in die Butzwei- lerstraße zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes Butzweilerhofallee / Butzweilerstraße vor- geschlagen. Teilweise Im Rahmen der Herstellung des Knotenpunktes wurde der An- lage eines freien Rechtsabbiegers Vorrang vor der Anlage eines Linksabbiegers eingeräumt. Sollten sich im Ergebnis des noch zu erstellenden Verkehrsgut- achtens das Erfordernis von Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit ergeben, werden entsprechende Maßnahmen geprüft und ggf., unabhängig vom Bebauungsplanverfahren, um- gesetzt. 25 Es wird eine Einbahnstraßenregelung in der Bertha-San- der-Straße zur Reduzierung der Verkehrsbelastung durch Schleichverkehre vorgeschlagen. Nein Die Bertha-Sander-Straße befindet sich überwiegend nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans. Die Umsetzung verkehrs- rechtlicher Regelungen kann unabhängig vom Bebauungsplan erfolgen. 26 Auf die zukünftige Kreuzungssituation von in die Butzwei- lerstraße ausfahrenden Fahrzeugen aus dem Plangebiet und Fahrradfahrenden des dort verlaufenden Radweges wird hingewiesen. Die/der Einwender*in betrachtet diese neue Kreuzungssituation als zukünftiger Unfallschwer- punkt. Er schlägt daher vor, die Linksabbiege- und die Ge- radeausspur in der Butzweilerstraße zusammen zu legen und auf diese Weise eine bessere Übersichtlichkeit und mehr Platz für die Verkehrsteilnehmenden, insb. Radfah- renden, zu schaffen. Ja Wird im weiteren Verfahren innerhalb des zu erstellenden Ver- kehrsgutachtens geprüft. Geeignete Maßnahmen sollen plane- risch getroffen werden, um einen Unfallschwerpunkt zu vermei- den. 27 Auf das gesamtstädtische Problem mit widerrechtlich ab- stellten E-Scootern auf Fußwegen wird hingewiesen. Kenntnisnahme Der Belang ist nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfah- rens. Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan 6250/04 während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit eingegangenen Stellungnahmen Lfd. Nr. Wortmeldezettel aus der Präsenzveranstaltung Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 28 28.1 Es wird gefragt, ob es beim Nahversorger auch Fahr- radabstellplätze geben wird. Ja Die für die einzelnen Nutzungen erforderliche Stellplätze, auch für Fahrräder, sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Ggf. werden ergänzende Regelungen in einem mit dem Vorha- benträger zu schließenden städtebaulichen Vertrag getroffen. 29 29.1 Das Vorhaben einen Lebensmittelmarkt (REWE) anzusie- deln wird begrüßt. Da die Nahversorgung längst überfällig ist, wird eine Realisierung vor 2028 erhofft. Kenntnisnahme Entfällt 29.2 Verkehrstechnisch müsste eventuell ein alternatives Kon- zept für die Zufahrt zur AWB geschaffen werden (separate Spur?). Kenntnisnahme Die Zufahrt zur AWB ist nicht Gegenstand des vorliegenden Be- bauungsplanverfahrens. Stand 07.04.2025
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1030/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 14.04.2025
- Erstellt
- 07.04.2025 16:55