0918/2022
Änderung der Betriebssatzung der Bühnen der Stadt Köln
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VII/46 Vorlagen-Nummer 0918/2022 Freigabedatum 25.03.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der Betriebssatzung der Bühnen der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Betriebssatzung für die Bühnen der Stadt Köln in der zu diesem Beschluss beigefügten Fassung (siehe Anlage 1). Betriebsausschuss Bühnen der Stadt Köln 05.04.2022 Rat 05.05.2022 2 Begründung: Die Bühnen Köln haben ihre Betriebssatzung zuletzt im Juni 2020 an die aktuelle Rechtslage angepasst. Im Rahmen der Aufarbeitung und Bewertung der Abläufe und organisatorischen Regelungen im Zusammenhang mit der durch die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Bühnen der Stadt Köln getätigten Einlage bei der Greensill Bank sowie den daraus resultierenden Handlungs- erfordernissen hatte die Verwaltung den Finanzausschuss zur Sitzung am 21.06.2021, den Rechnungsprüfungsausschuss zur Sitzung am 22.06.2021, den Aussch uss Allgemeine Ver- waltung und Rechtsfragen am 06.09.2021 und den Betriebsausschuss Bühnen am 07.09.2021 darüber unterrichtet (Vorlagen -Nr. 2334/2021), dass Liquiditätsrichtlinien sowie Reportingformate und Verfahrensvorgaben der eigenbetriebsähnlichen Einr ichtungen erar- beitet und beschlossen werden sollen. Die Bühnen haben dem BA Bühnen am 05.04.2022 ihre auf Basis des Entwurfs der Kämme- rei erarbeitete und in Kraft gesetzte Liquiditätsrichtlinie zur Kenntnis gereicht. Es besteht nun ergänzend ein Anpassu ngsbedarf innerhalb der Betriebssatzung, um die Verbindlichkeit des Vorhandenseins einer Liquiditätsrichtlinie zusätzlich zu manifestieren. § 19 der Betriebssatzung Bühnen soll daher wie folgt um einen 2. Absatz ergänzt werden: § 19 Kassenführung (1) Für die Kassenführung der Bühnen der Stadt Köln w ird eine Sonderkasse eingerichtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunalhaushaltsver- ordnung Nordrhein -Westfalen vom 01.01.2019 in der jew eils gültigen Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanw eisung. (2) Liquiditätsanlagen haben auf Basis einer vom Geschäftsführenden Direktor der Bühnen in Kraft zu setzenden Richtlinie für Liquiditätsanlagen zu erfolgen.* * Fett = zum Beschluss ergänzte Regelung Anlagen Anlage 1 enthält den Entwurf der gemäß oberer Ergänzung angepassten Betriebssatzung. Begründung der Dringlichkeit: Die Verwaltung bittet um Verhandlung der Vorlage trotz Verfristung. Der verwaltungsinterne Prüf- und Abstimmungsprozess fiel zeitlich mit der Abgabefrist zusammen. Aufgrund der Insolvenz der Greens- ill Bank AG und der damit verbundenen Konsequenzen für den kommunalen Bereich, empfiehlt die Kämmerei dringend eine zeitnahe Etablierung einer Liquiditätsrichtlinie für die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, die sich mit dem Thema von Anlagen auseinandersetzt. Dazu wird eine Anpassung der Betriebssatzung empfohlen. Um wie von II gewünscht die Liquiditätsrichtlinie möglichst rasch in Kraft zu setzen ist es notwendig, einen Beschluss im April zu erreichen.
Anlage 1 Betriebssatzung Entwurf 2022
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1/7 ANLAGE 1 Entwurf zum Beschluss Betriebssatzung der Bühnen der Stadt Köln vom …/ …/ 2022 § 1 Gegenstand und Name des Betriebes (1) Die Bühnen der Stadt Köln werden ab dem 01.09.2000 als städtische Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit wie ein Eigenbetrieb nach den V orschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend GO NRW), der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (nachfolgend EigVO NRW) und den Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt. (2) Die Einrichtung wird unter dem Namen „Bühnen der Stadt Köln“ geführt. (3) Gegenstand der Einrichtung ist der Betrieb eines Dreisparten -Theaters zur Pflege und Förderung kultureller Aufgaben. Der Zweck der Einrichtung umfasst insbesondere die Aufführungen von Bühnenwerken aller Gattungen im Musik-, T anz- und Sprechtheater. § 2 Gemeinnützigkeit (1) Die Bühnen der Stadt Köln verfolgen ausschließlich und unmi ttelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie fördern damit insbesondere Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den in § 1 Abs. 3 beschriebenen Gegenstand der Einrichtung. (2) Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist insbesondere nicht auf Gewinn gerichtet. V erluste der Einrichtung sind durch Zuschüsse der öffentlichen Hand und durch private Zuwendungen zu decken. Die Einrichtung ist nach den Kriterien der GO NRW sparsam und wirtschaftlich zu führen. (3) Mittel der Einrichtung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Köln erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtung. (4) Falls und soweit das V ermögen der Einrichtung nicht gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Abgabenordnung der Stadt Köln übertragen wird, erhält die Stadt Köln bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe V ergütungen begünstigt werden. (6) Bei Auflösung od er Aufhebung der Einrichtung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das V ermögen der Einrichtung an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 2/7 § 3 Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung besteht aus vier Personen. Die Betriebsleitung führt die Geschäfte der Bühnen gesamtverantwortlich nach einheitlicher Zielsetzung, Plänen und Richtlinien. Die Geschäftsführende Direktorin / der Geschäftsführende Direkt or hat bei Entscheidungen der Betriebsleitung in Fragen der wirtschaftlichen Führung der Bühnen ein V etorecht. Das Nähere regelt die Dienstanweisung zur Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung der Bühnen der Stadt Köln. (2) Die Einrichtung wird von der Betriebsleitung selbständig geführt, soweit nicht durch gesetzliche V orschriften, insbesondere durch die GO NRW, die EigVO NRW oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Die Betriebsleitung ist für die künstlerische und wirtschaftliche Führung der Einrichtung verantwortlich und hat die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden. Der Betriebsleitung obliegt insbesondere die laufende Betriebsführung. Sie entscheidet darüber hinaus über alle Angelegenheiten im Bereich de r Bühnen der Stadt Köln, die gemäß der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister zur Entscheidung übertragen sind oder danach als Geschäft der laufenden V erwaltung gelten. Die Zuständigkeiten der Oberbürgermeister in / des Oberbürgermeisters, die sich aus der GO NRW und der EigVO NRW ergeben, bleiben hiervon unberührt. (3) Die Geschäftsverteilung zwischen den betriebsleitenden Personen, die Abgrenzung ihrer Kompetenzen und Zuständigkeiten ergeben sich aus der von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister mit Zustimmung des Betriebsausschusses hierzu erlassenen Dienstanweisung. (4) Für Schäden haftet die Betriebsleitung entsprechend den V orschriften des § 48 Beamtenstatusgesetz und des § 81 Landesbeamtengesetz. § 4 Zuständigkeit des Rates (1) Der Rat entscheidet in allen Angelegenheiten der Einrichtung, die ihm durch die GO NRW, die EigVO NRW oder die Hauptsatzung vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesondere: a) die Bestellung und Abberufung der Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter, b) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, c) die Feststellung des Jahresabschlusses, die V erwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung eines Jahresverlustes und die Entlastung des Betriebsausschusses d) die V erminderung des Eigenkapitals zu Gunsten der Stadt. (2) Der Rat entscheidet zudem in allen Angelegenheiten, bei denen die in § 5 Abs. 3 festgelegten Wertgrenzen überschritten werden. § 5 Betriebsausschuss (1) Der Betriebsausschuss der Bühnen der Stadt Köln ist der Ausschuss Kunst und Kultur der Stadt Köln. (2) Der Betriebsausschuss berät die Angelegenheiten vor, die vom Rat zu entscheiden sind. Über alle wichtigen Angelegenheiten die gemeindliche Entwicklung betreffend, ist er von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister zu unterrichten. Daneben obliegt der Betriebsleitung eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsausschuss bezogen auf alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere auch über die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche F ragen der Unternehmensplanung. (3) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die ihm durch die GO NRW und die EigVO NRW übertragen sind. Darüber hinaus entscheidet der Betriebsausschuss in den ihm vom Rat der Stadt Köln ausdrücklich übertragenen Angelegenheiten sowie über 3/7 a) Erlass und Niederschlagung von Ansprüchen bei Beträgen von 10.000 Euro bis 50.000 Euro, b) Stundung von Ansprüchen bei Beträgen von 20.000 Euro bis 50.000 Euro, c) Bedarfsfeststellung für Lieferungen und Leistungen sowie freiberufliche Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) bei Auftragswerten von mehr als 300.000 Euro bis zu 1,5 Mio Euro; die Befugnisse des Betriebsausschusses nach § 5 Absatz 3 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln hinsichtlich des V orbehalts über V ergabeentscheidungen bleiben unberührt, d) Ein Bedarfsfeststellungsbeschluss muss nicht eingeholt werden: 1. wenn sich der Bedarf aus einem vom Rat beschlossenen Bedarfsplan ergibt, 2. bei V erträgen über Planungsleistungen oder Gutachten mit dem Mindestsatz der Honorar- oder Gebührenordnung 3. wenn sich der konkrete Bedarf und die Ausgestaltung aus rechtlichen V orgaben ergeben 4. für laufenden oder wiederkehrende Bedarfe, wenn der Bedarf in der V ergangenheit durch Beschluss anerkannt worden ist, von zugrunde gelegten Standards nicht abgewichen wird und die Leistung lediglich erneut bzw. für einen neuen Zeitraum ausgeschrieben werden soll. e) Zustimmung zu sonstigen V erträgen, die nicht unter Buchst. a) bis d) fallen und deren Wert im Einzelfall den Betrag von 300.000 Euro übersteigt, ausgenommen sind Angelegenheiten, die nach GO NRW, der EigVO NRW oder dieser Betriebssatzung der Zuständigkeit des Rates vorbehalten sind. f) V orschlag eines Wirtschaftsprüfungsbüros oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für den Jahresabschluss zur V orlage an die Gemeindeprüfungsanstalt. Die vorgenannten Wertgrenzen sind entsprechend der Regelung in § 8 Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln als Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) zu verstehen. (4) Der Betriebsausschuss entscheidet in den Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Rates unterliegen, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster D ringlichkeit kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister zusammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied entscheiden. § 60 Abs. 1 S. 3 und 4 GO NRW gilt entsprechend. In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Betriebsausschusses unterliegen, entscheidet, falls die Angelegenheit keinen Aufschub duldet, die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister zusammen mit der vorsitzenden Person des Betriebsausschusses oder einem anderen dem Betriebsausschuss angehörenden Ratsmitglied. § 60 Abs. 2 S. 2 und 3 GO NRW gilt entsprechend. § 6 Rechtliche Stellung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters (1) Die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister ist Dienstvorgesetzte / Dienstvor - gesetzter der Dienstkräfte der Bühnen der Stadt Köln. (2) Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihr/ ihm auf V erlagen die zur Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgabe notwendigen Auskünfte zu erteilen. (3) Im Interesse der Einheitlichkeit der V erwaltung kann die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister der Betriebsleitung Weisungen erteilen. (4) Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäß em Ermessen, die V erantwortung für die Durchführung einer Weisung der Oberbürgermeisterin / des Oberbürgermeisters nicht übernehmen zu können und führt ein Hinweis auf entgegenstehende Bedenken der Betriebsleitung nicht zu einer Änderung der Weisung, so ha t sie sich an den Betriebsausschuss zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Betriebsausschuss und der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister erzielt, ist die Entscheidung des Hauptausschusses herbeizuführen. 4/7 (5) Die Regelungen der Absätze 2 und 3, insbesondere über Weisungsmöglichkeiten, gelten nicht für die Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung, die ausschließlich der Betriebsleitung unterliegen. § 7 Unterrichtung der Stadtkämmerin / des Stadtkämmerers (1) Die Betriebsleitung hat der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des mittelfristigen Ergebnis - und Finanzplanes und des Jahresabschlusses zuzuleiten. Des Weiteren sind ihr / ihm von der Betriebsleitung die Zwischenberichte, die Ergebnisse der Betriebs statistik und die Kostenrechnungen zur V erfügung zu stellen. Auf V erlangen hat die Betriebsleitung der Stadtkämmerin / dem Stadtkämmerer alle sonstigen finanzwirtschaftlichen Auskünfte zu erteilen. Zudem kann die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer Aufklärun gen und Nachweise verlangen, die zur Aufstellung des städtischen Gesamtabschlusses nach § 116 GO NRW erforderlich sind. (2) Tritt die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer einem nach Abs. 1 vorgelegten Entwurf nicht bei, so ist der Entwurf – soweit die Oberbürgermeisterin / der Oberbürgermeister dies verlangt – den Einwendungen entsprechend zu ändern. (3) Die Stadtkämmerin / der Stadtkämmerer oder eine von ihr / ihm beauftragte Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen und sich zu Wort zu melden. § 8 Personalangelegenheiten Die arbeitsrechtlichen Entscheidungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EigVO NRW trifft die Betriebsleitung im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin / dem Oberbürgermeister. § 9 V ertretung der Bühnen der Stadt Köln (1) In den Angelegenheiten der Bühnen der Stadt Köln, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird die Stadt Köln unbeschadet der besonderen V orschriften über die Abgabe formbedürftiger V erpflichtungserklärungen durch mindestens zwei Mitglieder der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. (2) Die Betriebsleitung unterzeichnet unter dem Namen „Bühnen der Stadt Köln “ ohne Zusatz. Die Stellvertretung eines Mitglieds der Betriebsleitung unterzeichnet mit dem Zusatz „In V ertretung“. a) in allen Angelegenheiten, die der Betriebsleitung durch diese Satzung zur selbständigen Entscheidung übertragen sind, unter dem Namen „Bühnen der Stadt Köln“ ohne Zusatz. b) in allen übrigen Angelegenheiten unter dem Namen „Stadt Köl n – Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister – Bühnen der Stadt Köln “ mit dem Zusatz „In V ertretung“ bzw. „Im Auftrag“. (3) Andere Bedienstete der Bühnen der Stadt Köln sind vertretungsberechtigt, wenn sie hierzu besonders bevollmächtigt sind. Sie unte rzeichnen stets mit dem Zusatz „Im Auftrag“. (4) Formbedürftige V erpflichtungserklärungen im Sinne des § 64 Abs. 1 GO NRW werden – soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören – von der Oberbürgermeisterin / vom Oberbürgermeister oder ihrer / seiner allgemeinen V ertretung und einem Mitglied der Betriebsleitung unterzeichnet. Sie sind unter der Bezeichnung „Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin / Der Oberbürgermeister – Bühnen der Stadt Köln abzugeben“. Das Mitglied der Betriebsleitun g unterzeichnet in diesen Fällen mit dem Zusatz „Im Auftrag“. 5/7 (5) Die V ertretungsberechtigten und der Umfang ihrer V ertretungsbefugnisse werden durch die Betriebsleitung im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgegeben. (6) Im Stadtvorstand und im Rat nimmt der/die fü r die Bühnen der Stadt Köln zuständige Beigeordnete die Interessen der Bühnen war. (7) V erträge, deren Laufzeit die Laufzeit der mit der Betriebsleiterin / dem Betriebsleiter geschlossenen V erträge überschreitet, bedürfen der vorherigen Zustimmung des bzw. der für die Bühnen der Stadt Köln zuständigen Beigeordneten. § 10 Personalvertretung Die Rechte der Personalvertretung bleiben unberührt. § 11 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr wird auf den Zeitraum vom 01. September bis zum 31. August des folgenden Jahres festgelegt. § 12 Stammkapital Das Stammkapital der Bühnen beträgt 50.000 Euro (in Worten: fünfzigtausend Euro) § 13 Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung (1) Spätestens einen Monat vor Beginn eines Wirtschaftsjahres hat die Betriebsleitung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem V ermögensplan und der Stellenübersicht. Ist der Wirtschaftsplan ausnahmsweise zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht aufgestellt, gilt § 82 GO NRW entsprechend. (2) Für die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplanes gelten die §§ 14 bis 17 EigVO NRW. Neben dem Erfolgsplan für die gesamte Einrichtung sind Erfolgspläne für die einzelnen Sparten vorzulegen. Außerdem sind gemäß § 19 Abs. 2 EigVO NRW in der Stellenübersicht die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der am 30. Juni des vorangegangenen Wirtschaftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. (3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn eine der in § 14 Abs. 2 Buchstabe a) bis d) der EigVO NRW genannten V oraussetzungen eintritt. Dabei gilt: 1. Eine erhebliche V erschlechterung des Jahresergebnisses gegenüber dem Erfolgsplan im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchst. a EigVO NRW liegt insbesondere vor, wenn sich im Laufe des Wirtschaftsj ahres zeigt, dass sich das veranschlagte Jahresergebnis um mehr als 2 Mio. Euro verschlechtert. Geplante V orgriffe auf künftige Budgets müssen innerhalb der Laufzeit der Mittelfristplanung ausgeglichen werden. 2. Eine erheblich höhere Zuführung der Gemeinde zum Ausgleich des V ermögensplans im Sinne von § 14 Abs. 2 Buchst. b EigVO NRW liegt vor, wenn die geplante Zuführung um mehr als 20 % erhöht werden muss. 3. Eine erhebliche V ermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen gemäß § 14 Abs. 2 Buchstabe d EigVO NRW liegt vor, wenn sich hieraus finanzielle V erpflichtungen von mehr als 5 % der geplanten Personalausgaben p. a. ergeben und es si ch dabei nicht um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. (4) Erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen beim Erfolgsplan im Sinne von § 15 Abs. 3 der EigVO NRW liegen vor, wenn der Gesamtbetrag der geplanten Erträge oder der Gesamtbetrag der geplanten Aufwendungen um mehr als 500.000 Euro unter- bzw. überschritten wird. 6/7 (5) Investive Ausgaben für verschiedene V orhaben des V ermögensplanes, die sachlich eng zusammenhängen, sind gegenseitig deckungsfähig. Der Zustimmung des Betriebsausschusses gem. § 16 Abs. 5 Satz 1 EigVO NRW bedürfen Mehrauszahlungen für Einzelvorhaben, die 10 % des Ansatzes im V ermögensplan, mindestens jedoch 50.000 Euro überschreiten. (6) Der Wirtschaftsplan wird getrennt nach den T eilbereichen „Oper“, „Schauspiel“, „T anz“ und „Bühnenservice“ (übergreifender Bereich) erstellt. § 14 Ergebnis- und Finanzplanung (1) Zusammen mit dem Wirtschaftsplan ist ein fünfjähriger Ergebnis - und Finanzplan vorzulegen. Das erste Jahr des Planungszeitraumes ist das laufende Wirtschaftsjahr. (2) Der fünfjährige Ergebnis- und Finanzplan besteht aus: a) einer nach Wirtschaftsjahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes b) einer nach Wirtschaftsjahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Auszahlungen und Deckungsmittel des V ermögensplanes, c) einer nach Haushaltsjahren gegliederten Übersicht, wie sich die vorstehenden Ergebnis- und Finanzplanungen auf den Haushalt der Stadt Köln auswirken. Der Finanzplanung ist ein Investitionsprogramm zugrunde zu legen. § 15 Buchführung Die Bühnen der Stadt Köln führen ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Buchführung muss den handelsrechtlichen Grundsätzen entsprechen. § 16 Maßnahmen zur Erhaltung von Leistungsfähigkeit und V ermögen (1) Die Betriebsleitung hat für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bühnen der Stadt Köln zu sorgen und hierzu gemäß § 10 EigVO NRW u.a. ein Überwachungssystem einzurichten. (2) Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind angemessen zu vergüten. Dies gilt auch im V erhältnis zwischen den Bühnen und der Stadt Köln, einem städtischen Eigenbetrieb, einer anderen städtischen eigenbetriebsähnlichen Einrichtung, einer städtischen Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW oder einer Gesellschaft, an der die Stadt Köln beteiligt ist. § 17 Zwischenberichte Die Betriebsleitung hat die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister und den Betriebsausschuss vierteljährlich einen Monat nac h Quartalsende über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des V ermögensplanes schriftlich zu unterrichten. § 18 Jahresabschluss, Lagebericht (1) Jahresabschluss und Lagebericht sind bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres von der Betriebsleitung aufzustellen und über die Oberbürgermeisterin / den Oberbürgermeister dem Betriebsausschuss vorzulegen, der sie mit dem Beratungsergebnis an den Rat der Stadt Köln zur Feststellung weiterleitet. 7/7 (2) Für die A ufstellung, Prüfung und Feststellung von Jahresabschluss und Lagebericht finden die jeweils geltenden V orschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäße Anwendung; §§ 22 bis 26 EigVO NRW sind zu beachten. § 19 Kassenführung (1) Für die Kassenführung der Bühnen der Stadt Köln wird eine Sonderkasse eingerichtet. Die Kassenführung richtet sich nach den Bestimmungen der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen vom 01.01.2019 in der jeweils gültigen Fassung. Die Einzelheiten regelt eine gesonderte Dienstanweisung. (2) ZUM BESCHLUSS GESTELLTE ERGÄNZUNG: Liquiditätsanlagen haben auf Basis einer vom Geschäftsführenden Direktor der Bühnen in Kraft zu setzenden Richtlinie für Liquiditätsanlagen zu erfolgen. § 20 Prüfung (1) Die Rechte des Rechnungsprüfungsamtes (§ 103 GO NRW in V erbindung mit der vom Rat erlassenen Rechnungsprüfungsordnung) und der Gemeindeprüfungsanstalt (§§ 105, 106 GO NRW) bleiben unberührt. (2) Die leitende Person des Rechnungsprüfungsamtes oder eine von ihr beauftragte Person ist berechtigt, an allen Sitzungen des Betriebsausschusses teilzunehmen. § 21 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am T age nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Bühnen der Stadt Köln vom 06. August 2020 außer Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0918/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 25.03.2022
- Erstellt
- 15.03.2022 14:20