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V/0721/2005

Bebauungsplan Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld

Vorlage 30.08.2005

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Nächste Beratung: Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft, Sitzung am 03.11.2005, TOP 6.3

Anlage 4 - textl. Fest.

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlage 2 - Begründung

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Ansehen

Anlage 1 - Bürgeranhörung

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Ansehen

Anlage zur Anlage 2

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Ansehen

Anlage 4 -Plan

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Ansehen

Anlage 4 - textl. Fest.

6418 Zeichen

Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 721/2005 
 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498: Roxel –  Gewerbegebiet nördlich 
Nottulner Landweg / Edelkampsfeld 
 
 
Textliche Festsetzungen  (gemäß BauGB, BauNVO)  - Entwurf- 
 
 
1. Im Baugebiet A sind - nicht wesentlich störende - 
- Büro- und Verwaltungsbetriebe sowie  
- Wohnungen oder Wohngebäude für Betriebsleiter oder Au fsichtspersonen  zulässig.  
 
Die Geschossfläche für Wohnungen oder Wohngebäude darf max. 50 % der Ge schossfläche de s 
dazu gehörenden Betriebes im Plangebiet aufweisen  (§12(3) BauGB).  
 
2. Im Baugebiet B sind - nicht erheblich belästigende -  
- Handwerksbetriebe und  
- Labor- und Entwicklungsbetriebe sowie  
- Notwendige Wohnungen für Betriebsleiter oder Aufsichtspe rsonen zulässig. 
 
Die Geschossfläche der Wohnungen darf max . 35 % der Geschossfläche des dazugehörenden B e-
triebes im Plangebiet aufweisen (§12(3) BauGB).  
 
3: Im Baugebiet B sind ausnahmsweise Einzelhandelsflächen bis max. 150 m² Verkauf sfläche zulässig, 
wenn sie als untergeordneter Betriebsteil gelten und die Ware n in einem räumlich -funktionalen Z u-
sammenhang mit der im Plangebiet ausgeübten Produktion / Dienstleistung stehen (§12(3) BauGB).  
 
4. Nebenanlagen, soweit es sich um Gebäude handelt, sind außerhalb der überbaubaren Grundstück s-
flächen nicht zulässig. Sonsti ge Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Ga ragen sind auf den Fl ä-
chen ausgeschlossen, für die ein Pflanzgebot festgesetzt ist. Offene Kfz -Stellplätze haben einen 
Mindesta bstand von 20,0 m zur nördlichen Geltungsbereichsgrenze einzuhal ten. (§ 12 (6) und §  14 
(1) BauNVO) 
 
5. Eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch Garagen und S tellplätze mit ihren Z ufahrten, 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeobe rkante, 
durch die das Baugrundstück lediglich unterbau t wird, ist nicht zulä ssig. (§ 19 (4) BauNVO) 
 
6. Die Gebäudehöhe darf max. 8,5 m im Baugebiet A und max. 10,0 m im Baugebiet B nicht übe r-
schreiten. Bezugspunkt für die Höhenangabe ist jeweils die Oberkante der fertig  gestellten We ge 
und Straßen,  die zur u nmittelbaren Erschließung dienen, gemessen in der Mitte der Fassadenlä nge 
des jeweiligen  Gebäudes bzw. Gebäudeteils. (§ 16 (2) Nr. 4 i. V. m. § 18 (1) BauNVO)  
 
7. Innerhalb der mit Pflanzgebot belegten Flächen, sowie entlang - nicht zur öffentlichen Verkeh rsflä-
che orientierter und außerhalb der überbaubaren Bereiche gelegener -  privater Grun dstücksgrenzen 
sind standortgerechte Gehölze (z. B. Hainbuche, Haselnuss, Holun der, Heckenrose, Schneeball) im  
Pflanzverband von 1,0 x 1,0 m in min. 2,0 m Breite (wenn nicht zeichnerisch anders festgesetzt) vol l-
flächig zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.  Ausfälle sind zu erse tzen. (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)  
 
8. Innerhalb ebenerdiger Stellplatzanlagen ist pro 5 Stellplätze ein großkroniger Lau bbaum mit einem  
Stammumfang von min. 16 -18 cm fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erha lten. Pro Baum ist 
eine offene Vegetationsfläche v on min. 2,5 x 2,5 m vorzusehen.  (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)  
 
9. In den Flächen mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur u nd  Lan d-
schaft sind wechselfeuchte Mulden außerhalb des Gehölzbestandes mit Überläufen zum Gewä sser

anzulegen. In den verbleibenden Wiesenbereichen sind standortgerechte Gehölze im Pflanzve rband 
von 1,0 x 1,0 m vollflächig zu pflanzen und dauerhaft zu erha lten.  Ausfälle sind zu ersetzen. Im B e-
reich der Traubenei che sind tlw. auch Extensivrasenflächen zulässig. Auffüllungen sind in diesen 
Maßnahmenbereichen nicht  zulässig. Höhenübergänge zu den angrenzenden Gewerbege bietsflä-
chen dürfen nur durch  Geländeböschungen ausgeglichen werden.  (§ 9 (1) Nr. 20 und 25a BauGB)  
 
10.Die Dachflächenwässer des Baugebietes A sind in Mulden (im Bereich der Maßnahmenflächen) 
abzuleiten. Unbehandelte Metalldächer sind in diesen Bereichen nicht z ulässig. (§ 9 (1) Nr. 16 u. 20 
BauGB) 
 
11.Im Baugebiet A sind die erdgeschossigen Fußbodenhöhen zum Schutz vor möglichen Überflutu ngen 
min. 0,3 m über Oberkante der fertig  gestellten Wege und Straßen, die zur unmittelbaren Erschli e-
ßung dienen, anzulegen. (§ 9 (1) Nr. 16  BauGB)  
 
 
 
Textli che Festsetzungen  (gemäß BauO NW)  
 
 
1. Grundstückseinfassungen an den Erschließungsflächen sind nur in Verbindung mit einer der  E r-
schließungsflächen zugewandten Eingrünung mit standortgerech ten Gehölzen zulässig. Dahinter  
liegende Zäune oder Mauern dürfen  1,80 m Höhe nicht überschre iten (Bezugshöhe: Fahrbahnober - 
kante). Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklun g von Natur und Landschaft sind  
ortsfeste Einfriedungen (z.B. Zäune, Mauern) unzulässig.  (§ 86 (1) Nr. 5 BauO NW) 
 
2. Im Bereich de r westlichen Wendeanlage sind an deren West -, Süd- und Südostseite in einem A b-
stand von 1,0 m zu der öffentlichen Verkehrsfläche (Freihaltezone) Einfriedungen sowie Bepflanzu n-
gen mit mehr als 0, 2 m Wuchshöhe nicht zugelassen.  (§ 86 (1) Nr. 4 und 5 BauO NW) 
 
3. Anlagen der Außenwerbung dürfen nur am Ort der Leistungserbringung, jeweils an den Gebäudese i-
ten, die zur öffentlichen Erschließungsfläche ausgerichtet sind, angebracht  werden. Sie sind unte r-
halb der Traufhöhe der zugehörigen Bauwerke zu installieren und dürfen ma x. 1/3 jeweiligen Fass a-
denlänge einnehmen. Bewegliche - und Wechselli chtanlagen sind nicht zulässig.  (§ 86 (1) Nr. 1 
BauO NW) 
 
4. Die Bedachungen der baulichen Anlagen sind als Flach - oder Neigungsdach mit einem Neigung s-
winkel zwischen 0 und 15 ° auszubilden.  (§ 86 (1) Nr. 1 BauO NW) 
 
 
 
HINWEISE 
 
 
1. Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturge schichtliche Bodenfunde, aber  auch Verä n-
derungen und Verfärbungen in der natürliche n Bodenbeschaffenheit) entdeckt  werden. Die Entd e-
ckung von Boden denkmälern ist der Gemein de und dem Landschafts - verband Westfalen - Lippe, 
Westf. Museum für Archäolo gie - Landesmuseum und Amt  für Bodendenkmalpflege, Münster, anz u-
zeigen. Die Fundstel le ist unverändert zu erhalten.  Diese Verpflichtung erlischt drei Tage nach Z u-
gang der Anzeige und bei schriftlicher  Anzeige spätestens eine Woche nach deren Absendung. Die 
Obere Denkmalbe hörde kann die Frist von drei Werktagen verlängern, wenn die sachgerechte U n-
tersuchung oder die Bergung eines Bodendenkmales dies erforder t (§§ 15 und 16 DSchG).

Berichtsvorlage

1954 Zeichen

DER OBERBÜRGERMEISTER 
Stadtplanungsamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld
Kenntnisnahme des Entwurfes 
 
Beratungsfolge 
 
 
27.10.2005 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
03.11.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Bericht 
 
Bericht: 
 
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 
498: Roxel – Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld öffentlich auszu-
legen. 
 
Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498 ist die Absicht des 
Vorhabenträgers, das Gewerbegebiet Am Nottulner Landweg nach Norden zu erweitern um hier 
die Ansiedlung mehrerer Gewerbebetriebe realisieren zu können. 
Vorgesehen sind Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit der Option, Arbeiten und Wohnen 
miteinander verbinden zu können. Für die Realisierung der Bau- und Investitionsabsichten ist die 
Schaffung des vorhabenbezogenen Planungsrechtes erforderlich. 
 
Der Rat hat in seiner Sitzung vom 29.06.2005 den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungs-
planes gefasst. Die Bürgeranhörung gem. § 3 (1) Baugesetzbuch fand am 02.06.2005 statt. 
Vom 06.05. bis 06.06.2005 wurden die zuständigen Behörden beteiligt.  
Die Ergebnisse dieser Beteiligung wurden in der Überarbeitung des Plankonzeptes berücksich-
tigt.  
 
Nähere Einzelheiten zum Bebauungsplanentwurf können den Anlagen entnommen werden.  
Der Vorhabenträger ist Träger des sich aus dem Bebauungsplan ergebenden Erschließungsauf-
wandes.  
Die Offenlegung des Bebauungsplanentwurfes Nr. 498 soll im Herbst 2005 erfolgen. 
 
I.V. 
Anlagen: 
1. Bürgeranhörung 
2. Begründung 
3. textliche Festsetzungen 
4. Plan 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor
Vorlagen-Nr.: 
V/0721/2005 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr Hülk 
Ruf: 
492 61 90 
E-Mail: 
HuelkG@stadt-muenster.de 
Datum: 
22.09.2005 
Öffentliche Berichtsvorlage

Anlage 2 - Begründung

67952 Zeichen

1 
Anlage 2 
zur Vorlage Nr. 721/2005 
B e g r ü n d u n g 
 
zum Entwurf des vorhabenbezogenen  Bebauungsplanes Nr. 498:  
Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld 
Vorhaben- und Erschließungsplan 
 
Inhalt: 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen................................ ................................ ...................... 3 
2. Geltungsbereich................................ ................................ ................................ ...................... 3 
3. Planungsrechtliche Situation ................................ ................................ ................................ .... 3 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ................................ ................................ .. 3 
3.2 Bestehendes Planungsrecht ................................ ................................ ........................ 3 
4. Räumliche und strukturelle Situation ................................ ................................ ......................... 3 
5.  Planungsziele ................................ ................................ ................................ ......................... 4 
6.  Inhalte des Bebauungsplanes................................ ................................ ................................ ... 4 
6.1  Grundzüge der Planung................................ ................................ ............................... 4 
6.2  Bauliche Nutzung / Baugestaltung ................................ ................................ ................ 4 
6.2.1  Nutzungsarten / Nutzungsdichte ................................ ................................ .............. 4 
6.2.2  Bebaubare Flächen / Bauhöhe................................ ................................ ................. 5 
6.2.3  Bauweise / Bauform................................ ................................ ................................ 5 
6.2.4  Dachform/Dachgestaltung................................ ................................ ........................ 5 
6.2.5 Stellplätze / Nebenanlagen................................ ................................ ...................... 5 
6.2.6 Freiflächen / Begrünung................................ ................................ ........................... 5 
6.2.7 Werbeanlagen................................ ................................ ................................ ........ 6 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung................................ ................................ .................... 6 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur................................ ............................... 6 
6.5  Grünflächen / Begrünung................................ ................................ ............................. 6 
6.5.1  Private Grünflächen................................ ................................ ................................ . 6 
6.5.2  Ausgleichsflächen................................ ................................ ................................ ... 7 
6.6  Immissionsschutz ................................ ................................ ................................ ....... 7 
6.7  Altlasten / Altstandorte ................................ ................................ ................................ 8 
7.  Flächenbilanz ................................ ................................ ................................ ......................... 8 
8.  Umweltbericht................................ ................................ ................................ ......................... 8 
8.1  Einleitung 8

2 
8.1.1  Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes, einschließlich 
der Beschreibung der Festsetzungen des Planes mit Angaben über Standort, Art und 
Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden des geplanten Vorhabens.......................... 8 
8.1.2  Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplan von 
Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung 
berücksichtigt wurden ................................ ................................ ............................. 8 
8.2  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung ermittelt 
wurden 9 
8.2.1  Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, 
Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes sowie geplante Maßnahmen zur 
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen.............. 9 
8.2.2  Ermittlung des Umfangs des unvermeidlichen Eingriffs und der Ausgleichs-
/Ersatzmaßnahmen ................................ ................................ .............................. 13 
8.2.3  In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten................................ ..... 18 
9.  Zusätzliche Angaben................................ ................................ ................................ .............. 19 
9.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der 
Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der 
Angaben aufgetreten sind................................ ................................ ........................ 19 
9.2  Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 
der Durchführung des Bauleitplanes auf die Umwelt (Monitoring)................................ .19 
                9.3   Allgemein verständliche Zusammenfassung  
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ................................ .............................. 19

3 
1. Planungsanlass / Planungsgrundlagen  
 
Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498 / Vorhaben- und Erschlie-
ßungsplanes ist die Absicht des Vorhabenträgers das Gewerbegebiet Am Nottulner Landweg nach Norden 
zu erweitern um hier die Ansiedlung mehrerer Gewerbebetriebe realisieren zu können. Vorgesehen sind 
Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe mit der Option Wohnen und Arbeiten miteinander verbinden zu kön-
nen. 
 
Für die Realisierung der Bau- und Investitionsabsichten ist die Schaffung des vorhabenbezogenen Planungs-
rechtes (Vorhabenbezogener Bebauungsplan / Vorhaben- und Erschließungsplan) erforderlich. Die grund-
sätzliche Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der städtebaulichen Entwicklung wurde von den par-
lamentarischen Gremien bestätigt. Der Rat der Stadt Münster hat am 29.06.2005 die Aufstellung des vorha-
benbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498: Roxel –  Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkamps-
feld beschlossen. 
 
2. Geltungsbereich 
 
Der Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) erstreckt sich auf einen Teilraum 
zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche des Nottulner Landweges und dem nördlich parallel verlaufenden 
Gewässer als Zufluss zum nordöstlich befindlichen Meckelbach.  
 
Innerhalb des Plangeltungsbereiches liegen die folgenden Flurstücke:  
Gemarkung Roxel, Flur 36, Flurstücke 178 und 306. 
 
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist identisch dem des Vorhaben- 
und Erschließungsplanes. Der Geltungsbereich ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen bezeichnet. 
 
3. Planungsrechtliche Situation  
 
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden aus der Fortschreibung des Flächen-
nutzungsplanes entwickelt, der für den Geltungsbereich des Plangebietes „Gewerbliche Bauflächen“ dar-
stellt. Die im nördlichen Bereich gelegenen „Grünflächen“ mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ werden 
durch die Planung geringfügig tangiert. Dennoch ist die Planung als aus dem FNP entwickelt a nzusehen. 
Eine entsprechende landesplanerische Zustimmung liegt vor. 
 
3.2 Bestehendes Planungsrecht 
Die geplante Erschließungsstraße  befindet sich in vollem Umfang innerhalb des Geltungsbereiches des 
rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II: Roxel –  Gewerbegebiet Am Nottulner Landweg 
und ist darin als „Mit Gehrechten, Fahrrechten, Leitungsrechten zu belastende Flächen zugunsten der A n-
lieger und der Erschließungsträger“ festgesetzt.   
Ein Teil des Plangebietes überplant den Bereich der als Satzung beschlossenen 2. Änderung des Bebau-
ungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II. Dieses Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 273 Teil-
abschnitt II wird im Rahmen des weiteren Planverfahrens aufgehoben und eingestellt. 
Vorhaben auf den weiteren Flächen des Flurstückes 306 sind planungsrechtlich als Außenbereich im Si nne 
des § 35 BauGB zu beurteilen. 
 
Der durch den vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 498 überplante Teilbereich des Bebauungsplanes Nr. 
273 Teilabschnitt II wird mit der Rechtskraft des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes außer Kraft treten. 
Die Festsetzungen in den übrigen Bereichen des Bebauungsplanes Nr. 273 Teilabschnitt II können als un-
abhängige Festsetzungen bestehen bleiben. 
4. Räumliche und strukturelle Situation  
 
Der Geltungsbereich stellt sich in seinem nördlichen Teil als intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche dar. 
Die Verbindung zwischen dem Flurstück 306 und dem Nottulner Landweg wird als befestigte Zufahrt und Lei-
tungstrasse für die anliegenden gewerblichen Nutzungen verwendet. 
 
Südlich an den Geltungsbereich angrenzend befinden sich die bereits bebauten Flächen des Gewerbegebie-
tes „Am Nottulner Landweg“ mit u. a. folgenden Nutzungen: ehemaliger Technologiehof, Steuerberatung mit 
Wohnen, Autohaus, Ölhandel mit Wohnen, Fuhrunternehmung mit Wohnen.

4 
 
Nördlich angrenzend befindet sich das Gewässer Nr. 332.4000.400 mit seinem Niederungsraum als tren-
nenden Grünzug zwischen den beschriebenen gewerblichen und langfristig vorgesehenen wohnbaulich ge-
nutzten Flächen nördlich des Bachlaufes. 
 
5.  Planungsziele  
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan / Vorhaben- und Erschließungsplan soll die planerischen Vorausset-
zungen für folgende Ziele schaffen: 
 
•  Zurverfügungstellung gewerblicher Bauflächen als Arrondierung des bestehenden Gewerbegebietes für 
die Ansiedlung mehrerer Betriebe, die Wohnen und Arbeiten kombinieren sowie Betriebe aus dem pro-
duzierenden Bereich. 
•  Erschließung kleinteiliger Grundstücksflächen durch öffentliche Verkehrsflächen. 
•  Fußläufige Wegeführung zur Nordgrenze des Geltungsbereiches als Option zur Verknüpfung des Berei-
ches Nottulner Landweg mit dem Baugebiet südlich der Pienersallee sowie dem zukünftigen Bahnhal-
tepunkt Roxel. 
•  Beschränkung der zulässigen Nutzung auf Betriebe und Anlagen mit geringem Emissionsgrad und Er-
möglichung einer begrenzten betriebszugehörigen Wohnnutzung. 
•  Erhaltung und Stärkung des gewässerbegleitenden Niederungsraumes. 
•  Landschaftsgerechte Eingrünung der gewerblichen Flächen nach außen und grün gestaltete Gliederung 
nach innen. 
•  Erhaltung des Ortsbild prägenden Einzelbaumes und Einbindung in eine öffentliche Grünfläche. 
 
6.  Inhalte des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes / Vorhaben - und Erschließungsplanes 
 
6.1  Grundzüge der Planung  
Zur Realisierung des Vorhabens ist die Planung durch folgende Grundzüge gekennzeichnet: 
-   die Gliederung der Gewerbegebietsflächen in eine nördliche Zone für Betriebe mit der Option  
    für Betriebsleiterwohnungen (Wohnen und Arbeiten) und eine südliche Zone für  
    stadtteilorientiertes Gewerbe. 
-   der breite Uferrandstreifen entlang dem Gewässergraben sowie die unterstützende 
    Rücknahme der nördlichen Baugrenzen. 
-   die Erhaltungsfestsetzung für die Traubeneiche sowie ihre Einbindung in die Fläche für  
    Ausgleichsmaßnahmen. 
-   die Stichstraßenerschließung mit der öffentlichen Wegefläche als potenzielle Anbindung  
    zukünftig möglicher Wohnbauflächen nördlich des Gewässergrabens.     
 
6.2  Bauliche Nutzung / Baugestaltung  
6.2.1    Art des Vorhabens / Nutzungsdichte 
Das der Planung zugrunde liegende Vorhaben besteht in der Ansiedlung von mehreren Büro- und Verwal-
tungsunternehmen im nördlichen Plangebiet –  Baugebiet A - sowie von Handwerksbetrieben und Labor- und 
Entwicklungsbetrieben im Baugebiet B. Angesichts des Trends –  besonders im Dienstleistungsbereich –  zu 
immer flexibleren Arbeitszeiten, soll den ansiedlungswilligen Betrieben die Möglichkeit zur Verbindung von 
Wohn- und Arbeitsplatzstandort gegeben werden. Deswegen wird im Bebauungsplan die Option, entweder 
für Betriebsleiter oder für notwendige Aufsichtspersonen Wohnungen oder Wohngebäude zu errichten, be-
rücksichtigt.  
 
Da an dieser Stelle im Hinblick auf die nördlich vorgesehenen sensiblen Nutzungen (Wohnen) nur geringfü-
gig emittierende Betriebe angesiedelt werden sollen, werden die Betriebe im Baugebiet A nur als „nicht we-
sentlich störend“ und im Baugebiet B nur als „nicht erheblich beläst igend“ zugelassen. 
Außerdem sind sämtliche Anlagen, die denjenigen, welche im Abstandserlass Nordrhein-Westfalen aufgelis-
tet sind, entsprechen, ausgeschlossen. Ausnahmen von dieser Festsetzung sind für Anlagen, die der A b-
standsklasse VII zugeordnet werden können, nur dann möglich, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, 
dass ein ausreichender Immissionsschutz gewährleistet w erden kann. 
 
Für die Betriebe im Baugebiet B ist ausnahmsweise eine Verkaufsfläche von max. 150 m² als untergeordne-
ter Betriebsteil zulässig, sofern die vertriebenen Waren in einem funktionellen Zusammenhang mit der aus-
geübten Produktion und/oder Dienstleistung stehen. Damit soll betrieblichen Erfordernissen nach einer ein-
heitlichen Herstellung und Verkauf der eigenen Waren Rechnung getragen werden.

5 
 
Die Wohnnutzung soll sich den Betrieben eindeutig unterordnen in Grundflächen und Baumasse. Sie wird 
bereichsweise präzisiert. Zum Nordrand des Gebietes hin ist in Angleichung der Nutzungsarten (im Hinblick 
auf eine mögliche spätere Wohnbebauung) eine Wohnnutzung auf weniger als der Hälfte der realisierten Ge-
schossfläche zulässig. Im südlichen Plangebietsteil re duziert sich der Umfang auf unter 35 % der Flächen. 
Damit soll hier der gewerbliche Anteil erhöht werden. 
 
Nebenanlagen sollen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, um eine bau-
liche Kompaktheit und zusammenhängende Grünstrukturen zu bewirken. 
 
Stellplätze, Carports und Garagen sind auf den Flächen ausgeschlossen, für die ein Pflanzgebot festgesetzt 
ist. 
Das Maß der baulichen Nutzung orientiert sich angesichts der Nahtstellenfunktion zwischen Wohnen und 
Gewerbe hinsichtlich der Grundflächenzahl (GRZ) am Mittel der Obergrenzen der BauNVO sowie an den 
Festsetzungen des benachbarten Bebauungsplanes. Für das Baugebiet A bedeutet dies eine Grundflächen-
ausnutzung von 60 %; im Baugebiet B sind 80 % zulässig. Die gemäß § 19 (4) BauNVO v orgesehene Über-
schreitung der zulässigen Grundfläche für Anlagen gemäß § 19 (4) Nr. 1-3 wird ausgeschlossen, um das 
Verhältnis der bebauten Fläche zu Freiflächen im nördlichen Teil nicht weiter zu reduzieren. Die Geschoss-
flächenzahl (GFZ) entspricht derjenigen des südlich angrenzenden Bereiches, womit die Intensität der 
Grundstücksnutzung homogen weitergeführt wird. 
 
6.2.2  Überbaubare Flächen / Bauhöhe  
Die durch Baugrenzen fixierten überbaubaren Grundstücksflächen orientieren sich vorwiegend an der Lage 
der öffentlichen Verkehrsfläche sowie am großen Abstand zur nördlichen Plangebietsgrenze. 
 
Über die Festlegung der maximalen Geschosszahl hinaus soll die Bauhöhe auf maximal 8,5 bzw. 10,0 m 
begrenzt werden. Die geringere Höhe soll dabei im nördlichen Bereich festgelegt werden, um damit der opti-
schen Höhenentwicklung später angrenzender Wohnbebauung zu entsprechen. 
 
6.2.3  Bauweise / Bauform  
Da eine kleinteilige Bebauung mit Einzelbaukörpern vorgesehen ist, um eine optische Einbindung in die an-
grenzende freie Landschaft und die nördlich angrenzenden Wohnbereiche zu erleichtern, wird eine „offene 
Bauweise“ festgesetzt. Damit erfolgt gegenüber dem südlich angrenzenden Bereich, in dem sich u. a. der 
ehemalige Technologiehof befindet, eine Abstufung der baulichen Kompaktheit, die mit der vorgesehenen 
Parzellengröße im aktuellen Geltungsbereich einhergeht. 
 
6.2.4  Dachform/Dachgestaltung 
Die Dächer sind nur als Flachdächer oder flach geneigte Dächer (max. 15° Neigung) zugelassen, um eine 
nicht zu große Streubreite der Dachausprägungen zu erhalten. Eine Materialeinschränkung wurde nur für 
den Teilraum getroffen, der zum Nordrand orientiert ist und dessen Dachentwässerung mittelbar dem be-
nachbarten Gewässer zugeführt wird. Diese Einschränkung verhindert eine Auswaschung von Schwermetal-
len (z. B. Zink, Kupfer) in das Gewässer. 
 
6.2.5 Stellplätze / Nebenanlagen  
Die öffentliche Verkehrsfläche ist derart dimensioniert, dass die Errichtung von ca. 9 Stellplätzen in Längs-
aufstellung für Besucherverkehre möglich ist. Die erforderliche Anzahl auf den privaten Grundstücksflächen 
zu errichtender Kfz-Stellplätze richtet sich nach den Erfordernissen der Bauordnung Nordrhein-Westfalen. 
Hierbei wird von einem Bedarf von ca. 45 Stellplätzen ausgegangen. Die privaten Stellplätze sind zur besse-
ren städtebaulichen Integration und zur Verbesserung des Kleinklimas ab fünf Stellplätzen mit großkronigen 
Laubbäumen zu versehen. 
 
6.2.6 Freiflächen / Begrünung  
Die Freiflächen der privaten Grundstücke sind gemäß Bauordnung (BauO NW) zu begrünen. Teilbereiche, 
die der kleinräumigen Gliederung des Gebietes dienen, bzw. die den nördlichen Abschluss zur freien Land-
schaft und zum Gewässerlauf bilden, sind zusätzlich mit einem Pflanzgebot belegt. Diese Pflanzg ebotszo-
nen sind aus ökologischen und gestalterischen Gründen mit standortgerechten, heimischen Gewächsen zu 
bepflanzen und dauerhaft zu pflegen. Ebenfalls aus gestalterischen Aspekten ist eine Eingr ünung der zu 
Verkehrsflächen orientierten Grundstückseinfassungen geboten und die Höhe dieser Einfriedigungen be-
grenzt.

6 
6.2.7 Werbeanlagen  
Insbesondere im Hinblick auf den nördlich angrenzenden offenen Bereich und daraus ggf. resultierender 
Fernwirkungen von Werbeträgern, sind diese nur am Ort der Leistung –  an den Gebäudeseiten, die zur öf-
fentlichen Erschließung der Grundstücke hin orientiert sind –  zulässig. Ihre gestalterische Ausprägung wird 
reglementiert. Bewegliche Werbeanlagen und Wechsellichtanlagen sind ausgeschlossen. Schriftzüge und 
Firmenlogi am Gebäude sowie auf Masten sind in ihrer Anbringungshöhe auf die Oberkante der Trauflinie 
des zugehörigen Gebäudes beschränkt. 
 
6.3  Verkehrsflächen / Erschließung  
Die verkehrliche Erschließung erfolgt vom Nottulner Landweg, der unmittelbar mit der Landesstraße 529 ver-
bunden ist und damit eine Verknüpfung mit dem überregionalen Netz herstellt. 
 
Vom Nottulner Landweg her ist der neu geplante Gewerbestandort derzeit durch eine private Zufahrtsmög-
lichkeit, die bereits den Nachbarflächen als Erschließungsanlage dient, angebunden. Diese ca. 10 m breite 
Fläche soll als öffentliche Verkehrsfläche neu festgesetzt und nach Norden verlängert werden. Innerhalb des 
Erweiterungsgebietes knickt sie nach Westen ab und endet in einer Wendeanlage, die von einem 3-
achsigen Müllfahrzeug befahren werden kann. Von dieser Verkehrsfläche führt ein öffentlicher Geh- und 
Radweg als öffentliche Verkehrsfläche nach Norden bis zum Rand des Plangeltungsbereiches. Damit soll 
die Option bestehen, zu einem späteren Zeitpunkt eine fußläufige Verbindung zum nördlich vorgesehenen 
Wohngebiet und zum westlich geplanten Bahnhaltepunkt Roxel der Kursbuchlinie 408 (Münster/Coesfeld)  
herzustellen.  
 
Die Verkehrsflächen sind derart dimensioniert, dass auch ein Lastzug innerhalb der öffentlichen Flächen des 
Geltungsbereiches wenden kann. 
 
6.4  Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur 
 In den öffentlichen Verkehrsflächen sollen Schmutz- und Regenwasserkanäle verlegt werden. Die Fußwege-
trasse ermöglicht Verbindungen für Versorgungsträger zu nördlich gelegenen Bereichen. 
 
Die Wasserversorgung kann durch Erweiterung des bestehenden Netzes gewährleistet werden. 
 
Die Niederschlagsentwässerung kann aufgrund der vorhandenen Bodenverhältnisse vsl. nicht ganzjährig 
durch örtliche Versickerungsmaßnahmen erfolgen.  
 
Aufgrund der bereits angespannten Ausgangslage der Entwässerungssituation im benachbart vorhandenen 
Leitungsnetz, soll eine Rückhaltung der Niederschlagswässer für den südlichen Teil des Plangebietes (incl. 
der neuen Straßentrasse)  in einem Stauraumkanal erfolgen. Für den nördlichen Teil des Gebietes (Bauge-
biet A) soll eine indirekte Einleitung der Dachwässer in das nördliche Gewässer erfolgen. Auf das Anbringen 
unbehandelter Metallbedachungen soll deshalb verzichtet werden. In einem 10,0 m breiten Streifen parallel 
des Gewässers sollen Mulden angelegt werden, die eine Rückhaltung bewirken und gleichzeitig eine Unter-
grundversickerung ermöglichen. Vorhandene Gehölzstrukturen sollen dabei berücksichtigt werden. Diese 
Mulden werden als private Anlagen auf der privaten Grundstücksfläche betrieben. Die Entwässerung von Hof-
flächen und Zufahrten in die Mulden kann im Einzelfall zugelassen werden, wenn entsprechend der konkre-
ten Nutzungsabsichten nachgewiesen wird, dass ein schädlicher Ei nfluss auf das Gewässer nicht entsteht.   
 
Da sich das Baugebiet im erweiterten Niederungsraum des Meckelbachzuflusses befindet, sollen die im 
Baugebiet A gelegenen Baukörper aus Vorsorgeaspekten in leicht erhobener Position errichtet werden. Be-
zugspunkt für eine diesbezügliche Festsetzung ist die parallel verlaufende Erschließungsstraße.  
 
Zur Gewährleistung einer ausreichenden Stromversorgung wird im Mittelteil des Gebietes eine lokale Trafo-
station ermöglicht. Der Standort für die Trafo-Station wird durch die Ausweisung mittels Symbol grob festg e-
legt. Ihre genaue Lage bleibt der Ausbauplanung vorbehalten. 
 
6.5  Grünflächen / Begrünung  
 
6.5.1  Private Grünflächen  
Öffentliche Grünflächen sollen nicht angelegt werden. Verkehrsflächen begleitende Grünflächen können im 
Privateigentum verbleiben.

7 
6.5.2  Ausgleichsflächen 
Insbesondere den nördlichen Teilen der Plangebietsflächen kommt eine herausgehobenere ökologische Be-
deutung zu. Es handelt sich um den erweiterten Niederungsbereich des Fließgewässers Nr. 332.4000.400, 
das ein Vorfluter des Meckelbaches darstellt. Der Nachbarbereich des Baches soll höhenmäßig unverändert 
in 10,0 m Breite als Ausgleichsmaßnahme gestaltet werden.  
 
Dieser Streifen wird einerseits mit wechselfeuchten Mulden ausgestaltet, andererseits mit  Gehölzen in Form 
einer frei wachsenden Hecke erhalten bzw. bepflanzt. So entstehen sowohl eine optische Eingrünung des 
Baugebietes als auch ein wichtiges Linearbiotop, welches auch bislang bereits ansatzweise vorhanden ist. 
Eine gesonderte Festsetzung von Einzelbäumen ist nicht erforderlich, da der gesamte Gehölzbestand in die 
„Flächen mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ integriert. 
Die Entwässerungsmulden werden außerhalb des Baumbestandes angelegt, sodass dessen Bestand nicht 
gefährdet ist. 
 
Parallel des nach Norden führenden Geh-/Radweges wird ebenfalls eine Maßnahmenfläche festgesetzt. Di e-
se soll eine attraktive Verbindung zwischen Pienersallee und Nottulner Landweg gewährleisten. Zugleich soll 
die solitäre Eiche, die gesondert als zu erhalten festgesetzt wird, einen langf ristigen Umgebungsschutz er-
fahren. Der unmittelbare Wurzelhals des hochstämmigen Baumes soll von Geländeauffüllungen freigehalten 
werden und der Geh- und Radweg in deutlichem Abstand vom Stamm geführt werden. 
 
Die zuvor beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen s owie die privaten Pflanzgebotsflächen wie auch (in einge-
schränkter Wertigkeit) die gärtnerisch angelegten Grundstücksflächen und die öffentliche Grünfläche gehen 
in die Kompensationsberechnung zur Ermittlung von Eingriff und Ausgleich mit ein. Darüber hinaus sind wei-
tere Ausgleichsfestsetzungen innerhalb des B-Plan-Geltungsbereiches nicht vorgesehen. 
 
6.6  Immissionsschutz 
Das Plangebiet erheblich beeinträchtigende Immissionen liegen nicht vor.  Die Abstände zu immissionsr ele-
vanten Verkehrsträgern sind hinreichend groß. Vollerwerbslandwirte mit Intensivtierhaltung sind in der Nach-
barschaft nicht vorhanden.  
 
Zur Beschränkung der Immissionen, die vom Plangebiet selbst auf die Nachbarschaft ausgehen können, 
werden im Baugebiet A nur „nicht wesentlich störende“ Betriebe und im Baugebiet B nur „nicht erheblich be-
lästigende“ Betriebe zugelassen. Außerdem wird eine Gliederung nach dem Abstandserlass Nordrhein-
Westfalen vorgenommen. Danach werden die Betriebsarten der Abstandsklassen I –  VII für unzulässig er-
klärt. Nur ausnahmsweise, wenn im Einzelfall die Unbedenklichkeit gutachterlich nachgewiesen wird, kö n-
nen auch Anlagen der Abstandsklasse VII zugelassen werden. 
 
Durch die Festlegung von Ausgleichs- und überbaubaren Grundstücksflächen werden mögliche Schallquel-
len vom Nordrand des Gebiets abrücken müssen. Zudem ist seitens des Investors im  nördlichen Teilbereich 
vor allem die Ansiedlung von Gewerbebetrieben mit Betriebsleiterwohnen vorgesehen. Da sich voraussicht-
lich überwiegend tertiäre Nutzungen ansiedeln werden, ist nicht von einer erheblichen Belastung zukünftig 
nördlich gelegener Wohnbauflächen auszugehen. Eine Trennung der unterschiedlichen Nutzungsarten ge-
mäß § 50 BImSchG ergibt sich durch zwischenliegende Grünflächen und das Gewässer.  
 
Um noch weitergehende Immissionsschutzmöglichkeiten vorbeugend zu verankern, wird der rückwärtige 
(nördlichste) Teil des Geltungsbereiches von offenen Kfz-Stellplätzen freigehalten und tlw. mit einem Pflanz-
gebot belegt.  
 
Zusätzlich wird darauf verwiesen, dass bei der Planung für die nordöstlich unmittelbar jenseits des Meckel-
baches gelegenen Wohngebäude innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 245: Roxel Nottulner Landweg / Dorf-
feldstraße, im Hinblick auf das südlich gelegene Gewerbegebiet, bereits folgende beschränkende Festset-
zung getroffen wurde: 
 
„4. Schallschutzvorkehrungen gemäß § 9 (1) Ziffer 24 BBauG 
Für die geplante Wohnbebauung im westlichen Planbereich […] müssen Schallschutz vorkehrungen getrof-
fen werden. Die zum südlich gelegenen Gewerbegebiet hin liegenden Fenster von Aufenthaltsräumen –  aus-
genommen die von Küchen –  sind unzulässig, wenn sie nicht als Schallschutzfenster ausgebildet werden. 
Sind es notwendige Fenster, müssen sie außerdem eine schallisolierte Lüftungsvorrichtung haben. Ferner 
sind die Grundrisse dieser Wohnbebauung so zu gestalten, dass Schlafräume nicht nach S üden orientiert 
sind“.

8 
 
Produktionseinrichtungen, die problematische Abfälle im Hinblick auf die umgebenden Nutzungen erzeugen, 
sind nicht vorgesehen. 
 
6.7  Altlasten / Altstandorte 
Altlasten bzw. Bodenbelastungsverdachtsflächen im Sinne des gemeinsamen Runderlasses des Ministeri-
ums für Stadtentwicklung und Verkehr, des Ministeriums für Bauen und Wohnen, des Ministeriums für U m-
welt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 15.05.1992 sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. 
 
6.8  Denkmalschutz / Archäologie  
Belange des Bau- und Bodendenkmalschutzes werden innerhalb des Plangeltungsbereiches nicht berührt. 
Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jederzeit archäo-
logische Funde und Befunde auftreten, sowie neue Bodendenkmale entdeckt werden können. Gemäß § 15 
DSchG NRW ist die Entdeckung eines Bodendenkmals unverzüglich der Stadt oder dem Landschaftsver-
band Westfalen-Lippe, Westf. Museum für Archäologie/Amt für Bodendenkmalpflege anzuzeigen. Die Fund-
stelle ist nach § 16 Abs. 1 DSchG NRW unverändert zu erhalten. Hinsichtlich einer Entdeckung von Boden-
denkmälern sind auf der Planzeichnung entsprechende Hinweise gegeben. 
 
7.  Flächenbilanz  
  
Nutzung Fläche in ha (ca.) Flächenanteil in % 
Gewerbegebiete 
(davon Pflanz-/Erhaltungsgebot) 
1,35 
(0,10) 
73 
 
Verkehrsfläche 
 
0,24 
 
13 
Fläche für Maßnahmen zur 
Entwicklung von Natur und 
Landschaft 
 
0,26 
 
14 
Gesamt 
 
1,85 100 % 
 
8.  Umweltbericht  
 
8.1  Einleitung 
8.1.1  Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bauleitplanes, einschließlich 
der Beschreibung der Festsetzungen des Planes mit Angaben über Standort, Art und U m-
fang sowie Bedarf an Grund und Boden des geplanten Vo rhabens 
Durch die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Vorgaben 
geschaffen werden, um Flächen einer kleinflächigen gewerblichen Nutzung zur Verfügung zu stellen. Beab-
sichtigt ist eine Ausdehnung des vorhandenen Gewerbestandortes unter Beachtung der ökologischen Gege-
benheiten und der Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung. 
Bei dem Standort handelt es sich um den nördlichen Teil des Gewerbestandortes Roxel –  Nottulner Land-
weg. Dort soll im Endbereich einer vorhandenen Erschließungstrasse eine Arrondierung der im Flächennut-
zungsplan bereits dargestellten „Gewerblichen Baufläche“ erfolgen. Die zusätzlich bebaubaren Flächen wei-
sen eine Größe von ca. 1,4 ha auf. Durch die Nutzung bereits vorhandener Erschließungsanlagen ist eine 
rechtlich zu begründende Neuversiegelung außerhalb der eigentlichen Erweiterungsfläche nicht  erforderlich.  
 
8.1.2  Darstellung der festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bebauungsplan von 
Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die U mweltbelange bei der Aufstellung 
berücksichtigt wurden 
Der Gebietsentwicklungsplan hat nach dem Landschaftsgesetz NW die Funktion eines Landschaftsra hmen-
planes. Angrenzend befinden sich ausschließlich „Wohnsiedlungsbereiche“ bzw. „Gewerbe - und Industrie-
ansiedlungsbereiche“. Ein aus diesen Vorgaben abzuleitender, konkretisierender Landschaftsplan liegt für 
den betreffenden Bereich bislang nicht vor. Auch spezielle Schutzausweisungen der Landesanstalt für Öko-
logie, Bodenordnung und Forsten existieren nicht. 
Ebenso wenig gibt es Bereiche, die dem Zuständigkeitsbereich der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie oder der 
Vogelschutzrichtlinie zuzuordnen wären. 
Aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ergeben sich für den Geltungsbereich nur insofern zu 
beachtende Umweltschutzziele, dass eine ost -west-orientierte Grünfläche zwischen dem Meckelbach und 
der westlich befindlichen freien Landschaft offen zu halten ist.

9 
 
Von daher gelten ansonsten vorrangig die allgemein gültigen Ziele des Umweltschutzes, die sich u. a. aus 
Bundesnaturschutzgesetz sowie dem Landschaftsgesetz NW ergeben.  
 
8.2  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umwelt prüfung ermi t-
telt wurden  
Die vorliegenden Kenntnisse bei den einzelnen umweltrelevanten Schutzgütern vor und nach der Maßnah-
menrealisierung werden dargestellt und die beabsichtigten Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichs-
maßnahmen erläutert. 
 
8.2.1  Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes, Progno-
se über die Entwicklung des Umwe ltzustandes sowie geplante Maßnahmen zur Verme i-
dung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswi rkungen 
Grundlage der Bestandsbeschreibung ist ein Scopingprotokoll gemäß § 4 (1) BauGB sowie die Zusammen-
stellung allgemein verfügbarer Unterlagen. 
 
8.2.1.1 Geologie/Böden  
- Bestand 
Die Stadt Münster, Stadtteil Roxel, liegt im geologischen Gebiet von Löß und Sandlöß der Weichsel -
Kaltzeit/Oberkreide. 
Vorherrschender Bodentyp des Planungsraumes ist Pseudogley, mittel bis schwach basenhaltig, teils po d-
solig, wie vor allem im Münsterland auf Geschiebelehm weit verbreitet. 
Dieser staunasse Boden ist im Hinblick auf eine landwirtschaftliche Nutzung meliorationsbedürftig, vielfach 
ertragsunsicher, im Sommer jedoch schnell trocken.  
Hinsichtlich seiner natürlichen Funktionen stellt der Bodentyp insbesondere einen Wasserspeicher dar und 
bietet eine Lebensgrundlage für entsprechend ausgerichtete Arten, die typisch für Gewässerrand- und Au-
enbereiche sind. 
Der lehmige Sand bis schluffige Lehm wird oft auf schwerem Unterboden angetroffen. 
Etwa im Jahr 1965 wurden im Rahmen der Flurbereinigung Bodenauffüllungen vorgenommen, um die land-
wirtschaftliche Qualität der Flächen zu verbessern. 
Altlasten bzw. Bodenbelastungsverdachtsflächen sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. 
 
- Prognose  
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes tritt eine nennenswerte Versiegelung im Bereich der Bau-
gebietsflächen ein. Die Versiegelung in den Baugebieten wird bei maximal 60 bzw. 80 % liegen. Ein Verlust 
des Oberbodens, verursacht durch Abgrabungen, wird jedoch vsl. nicht eintreten, da dieser im Bereich des 
Grundstückes wieder aufgebracht werden kann. Im Bereich der Verkehrsflächen ist von einer ca. 90 %igen 
Versiegelung auszugehen. Bankettflächen und Verkehrsflächenbegrünung tragen zum Erhalt unversiegelter 
Bereiche bei. Im Bereich der privaten Grundstücke ist teilweise mit Geländeauffüllungen zu rechnen. Diese 
können durch Mutterbodenauftrag auf dem vorhandenen Oberboden vorgenommen werden, ohne die vorhan-
dene Bodenstruktur maßgeblich zu stören. Falls Füllböden aufgebracht werden sollen, ist der vorhandene 
Oberboden aufzunehmen und auf die Füllböden wieder aufzubringen. 
Die gewässernahen Gleyböden bleiben innerhalb der Bereiche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und 
zur Entwicklung von Natur und Landschaft weitgehend erhalten –  Geländeauffüllungen sind untersagt; Ab-
grabungen entstehen durch die Ausmuldung von Teilräumen in geringem Umfang. 
 
- Eingriffsvermeidung/-reduzierung 
Durch eine Festsetzung der Grundflächenzahl unterhalb der Obergrenze der BauNVO im Baugebiet A wird 
die potenziell mögliche Versiegelung und damit Beeinflussung des Bodens deutlich reduziert. Durch 
Schutzmaßnahmen des Gewässernahbereiches bleiben ökologisch wertvolle Bodenbereiche von erhebli-
chen Eingriffen verschont. 
Der insgesamt im Plangebiet dennoch erhebliche Eingriff in die natürliche Bodenschichtung kann durch eine 
ortsnahe Verlagerung und einen fachgerechten Wiedereinbau des wertvollen Oberbodens wesentlich redu-
ziert werden. 
 
8.2.1.2 Gewässer/Grundwasser 
- Bestand 
Im nördlichen Randbereich des Plangebietes befindet sich der Gewässerlauf 332.4000.400. Dessen südliche 
Böschungsoberkante ragt tlw. in den Geltungsbereich hinein. Ca. 60 m östlich des Geltungsbere iches mün-
det dieser Vorfluter in den Meckelbach, der wiederum in den Aasee fließt.

10 
Exakte Erkenntnisse zum Grundwasser in dem berührten Bereich liegen nicht vor. Die nur eingeschränkt 
durchlässigen Böden erschweren eine Versickerung der Oberflächenwässer in die Grundwasserleiter. 
Eine gewisse Beeinflussung dessen Qualität durch die bisherige Bodennutzung (Pferdeweide) ist nicht au s-
zuschließen.  
 
- Prognose 
Das Niederschlagswasser wird aufgrund der zusätzlichen Versiegelung aus dem mittleren und südlichen 
Gebietsteil großflächig abgeleitet. Durch eine Retention innerhalb eines Stauraumkanals wird jedoch eine 
verzögerte Ableitung vorgenommen. Die verbleibende Menge aus dem nördlichen Gebietsteil wird nach der 
planungsrechtlich festgesetzten Rückhaltung (Ausgleichsfläche mit Mulden) verzögert in das örtliche Vor-
flutsystem eingeleitet. Angesichts der Art der Fließ - und Versickerungsstrecke sowie der vorgesehenen Re-
tention ist nicht von nennenswerten Gewässerbelastungen auszugehen.  
Störungen der Grundwasserneubildung sind durch die Versiegelung ggf. lokal beschränkt zu erwarten. Eine 
Qualitätsbeeinträchtigung des Grundwassers ist angesichts der Art der Nutzung nicht zu erwarten.  
Landwirtschaftliche Stoffeinträge (z. B. Nährstoffe) entfallen zukünftig, sodass dadurch auch eine gewisse 
Entlastung zu erwarten ist. 
Beeinträchtigungen des Hochwasserabflusses werden angesichts des Abstandes potenzieller Geländeanfül-
lungen nicht erwartet. Im Rahmen einer möglichen Gewässerquerung durch den Geh- und Radweg ist dieser 
Aspekt im Detail zu berücksichtigen. Angesichts d es deutlichen Abstandes baulicher Anlagen zum Gewäs-
ser ist eine konkrete Hochwassergefährdung nicht erkennbar. Aus Vorsorgegründen wird dennoch eine Hö-
henfestsetzung für die Baukörper vorgenommen. 
 
- Eingriffsvermeidung/-reduzierung 
Durch eine tlw. Versick erung der Niederschläge im Nahbereich des Gewässers können Beeinträchtigungen 
der Grundwasseranreicherung deutlich verringert werden. Mit der Versiegelungsbeschränkung auf max. 60 
% im Baugebiet A  werden zudem ansonsten denkbare Versickerungseinschränkungen vermieden. 
Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildung erfolgen damit in reduziertem Umfang und wirken im Hin-
blick auf den Umfang der Gesamtmaßnahme nur sehr kleinräumig.  
Die Auswirkungen auf den Meckelbachzufluss sind angesichts der vorgesehenen Vermeidungs-
/Verminderungsmaßnahmen sowie die gewässernahe Versickerung gering. Nennenswerte Auswirkungen auf 
den Meckelbach sind angesichts der Rückhaltung der Niederschlagsspitzen (Stauraumkanal) ebenfalls nicht 
zu erwarten.  
 
8.2.1.3 Klima/Lufthygiene  
- Bestand 
Aufgrund des geringen Versiegelungsanteils ist grundsätzlich mit einer mittleren bis hohen Frischluft -
produktion zu rechnen. Ein topografisch bewirkter Abfluss derartiger Frischluft ist angesichts der geringen 
Geländeneigung allenfalls eingeschränkt gegeben. 
Ein Luftaustausch erfolgt angesichts der Hauptwindrichtung vorwiegend in nordöstlicher Richtung und wirkt 
positiv auf den wohnbaulich verdichteten Teil des Siedlungsschwerpunktes Roxel. 
 Beeinträchtigungen der Lufthygiene durch menschliche Aktivitäten im nahen Umfeld und daraus resultieren-
de Immissionen liegen allerdings ebenfalls in gewissem Umfang  (Kfz-Verkehr, Gebäudeheizung, landwirt-
schaftliche Gerüche etc.) vor. 
 
- Prognose 
Durch die planungsrechtlich getroffenen Festsetzungen können evtl. geringfügige Klimaveränderungen ent-
stehen. Die zusätzlichen versiegelten Flächen erzeugen im Kontrast zu Freiflächen höhere Temperaturamp-
lituden. Die Luftfeuchtigkeit wird vsl. geringfügig sinken. Von einer erheblichen Veränderung der Lufthygiene 
ist jedoch allenfalls für den unmittelbaren Plangeltungsbereich auszugehen. Ein Luftaustausch ist durch die 
dreiseitig angrenzende offene Landschaft möglich. 
 
- Eingriffsregelung/-reduzierung 
Durch verschiedene Festsetzungen des Planes (Erhaltungsgebote, Pflanzgebote, Maßnahmen) werden Ein-
griffe in den Gehölzbestand reduziert/vermieden und zusätzlich weitere Gehölzpflanzungen festgesetzt.  Die 
Sauerstoffproduktion wird damit gefördert. 
Daneben werden die neuen Versickerungsmulden eine günstige Auswirkung auf das Kleinklima haben. 
Erhebliche Auswirkungen auf die örtliche Klimasituation sind damit insgesamt gesehen nicht zu erwarten.  
 
8.2.1.4 Arten/Lebensgemeinschaften  
- Bestand

11 
Die Karte der potenziellen natürlichen Vegetation zeigt im Geltungsbereich einen artenarmen Sternmieren-
Stieleichen-Hainbuchenwald. 
Neben den Hauptbaumarten wie Stieleiche, Hainbuche und Buche sind auch Espe, Salweide, Moorbirke, 
Vogelbeere anzutreffen. Als spärlich entwickelte Strauchschicht sind Hasel, Weißdorn, Hundsrose, Wa s-
ser-Schneeball, Grauweide und Faulbaum zu erwarten. 
In der Bodenvegetation besteht der Grundstock aus mesotraphenten Pflanzenarten. Fast immer frequentiert 
sind Sternmiere, Buschwindröschen, Sauerklee, Hainrispengras, Flattergras, Weißwurz, Waldvei lchen und 
die Feuchtigkeitsz eiger Rasenschmiele, Frauenfarn, Hexenkraut und Entferntährige Segge. 
Die tatsächliche Vegetation besteht überwiegend aus den dominierenden Süßgräsern des Intensivgrünlan-
des. 
Im Osten grenzt ein ca. 8 –  10 m hoher Schwarzkiefernbestand an den Planungsraum. 
Die Böschungsflächen des wasserführenden Gewässers im Süden sind mit einer Baum-Strauchhecke aus 
überwiegend Erlen, Weiden, Eschen, Hainbuchen, Feldahorn und Holunder bestanden. 
Die höherwüchsigen Bäume haben i. M. einen Stammdurchmesser von 30 cm. 
Im südwestlichen Bereich des Gewässers befindet sich angrenzend an die Hecke ein ca. 7  m breiter feuch-
ter krautiger, zum größten Teil mit Efeu bestandener Sukzessionsstreifen.  
Die Baum-Strauchhecke, bestehend aus Erlen, Ahorn, Hainbuche, Holunder, Brombeere, trennt die angren-
zende Bebauung von der landwirtschaftlichen Nutzfläche.  
Im Bereich der Zufahrt zum Grünland ist die Verkehrsfläche durch einige Bäume, einer geschnittenen Hain-
buchenhecke und Straßenbegleitgrün gegliedert. In ihrer Achse befindet sich in der Grünlandfläche eine alte 
Traubeneiche mit einem Stammdurchmesser von 110 cm. 
 Aus faunistischer Sicht bieten die Gehölzstrukturen überwiegend für Kleinsäuger, Insekten und Vögel Le-
bens- und Nahrungsräume. Die Ackerflächen dienen einigen Vogelarten vsl. als Nahrungsraum. 
Ein Vorkommen schützenswerter Arten i m Bereich der Gewässer ist nicht bekannt. Hinweise auf derartige 
Vorkommen liegen weder aus Beobachtungen der Vergangenheit noch aus dem bereits durchgeführten Be-
teiligungsverfahren vor. Die vorhandenen Biotoptypen in Verbindung zu den benachbarten Nutzungen und 
anthropogene Beeinflussungen lassen hochwertige Arten nicht erwarten. 
Spezielle faunistische und floristische Untersuchungen wurden deshalb nicht durchgeführt. 
 
- Prognose 
Gravierende Populationsverschiebungen sind nicht zu erwarten. Durch den Verlust der Grünlandflächen wer-
den sich erwartungsgemäß anzutreffende Tierarten, wie Gastvogelarten, die dieses Biotop als Rast- und 
Nahrungsfläche nutzen, zurückziehen. Entsprechende Ausweichräume sind in der Nachbarschaft vorhan-
den. 
Die randlichen Gehölzstrukturen im Bereich des Gewässers bleiben als lineares Lebens- und Wanderbiotop 
in ihrer Art erhalten. 
Durch die B-Planfestsetzung, einen ca. 10 m breiten Randstreifen entlang des Gewässers als Schutzstre i-
fen vorzusehen, wird der Bereich gestärkt und als Feuchtbiotop aufgewertet. Der Vegetationsbestand im 
unmittelbaren Randbereich des Grabens bleibt erhalten. Erhebliche Eingriffe sind somit nicht zu erwarten. 
 
- Eingriffsvermeidung/-reduzierung 
Insbesondere der Erhalt und die Stärkung der Strukturen im unmittelbaren Bachbereich trägt zu einer Ein-
griffsvermeidung bei. Die Erweiterung des wasserbeeinflussten Bereiches (Versickerungsmulden) wird sogar 
vergrößert und trägt somit zu einem unmittelbaren Ausgleich (z. B. für die Anlegung des Geh-/Radweges) 
bei. 
 
8.2.1.5 Orts-/Landschaftsbild 
- Bestand 
Es handelt sich um einen derzeit unbebauten und relativ kleinflächigen landwirtschaftlich genutzten Randbe-
reich der Münsterländer Parklandschaft. Typische heckenartige Strukturen säumen teilweise die linearen 
Gewässerstrukturen.  
Die Flächen sind teilweise weithin einsehbar. Der nördlich und südlich vorhandene bauliche Bestand über-
formt jedoch die landschaftliche Erscheinung in ortsbildprägender Weise.  
Die teilweise großvolumigen Baukörper sind nur unzureichend in den sich in östlicher Richtung erstrecken-
den Kulturraum eingebunden. 
 
- Prognose 
Grundsätzliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind prinzipiell durch neue Baumaßnahmen 
zu erwarten. Die industriellen Bauten lassen eine Fernwirkung nicht ausschließen, da die gewerbliche Pro-
duktion und Lagerhaltung auf großvolumige Bauweisen angewiesen ist. Durch Höhenreglementierung und

12 
Festlegung der offenen Bauweise werden potenzielle Auswirkungen jedoch stark beschränkt. Zur besseren 
Einbindung in die Landschaft ist im B -Plan die Eingrünung des Baugebietes mit einer 2-3 m breiten Hecke 
verbindlich vorgesehen.  
Die alte Traubeneiche bleibt als landschaftsbildprägendes Element erhalten. 
 
- Eingriffsvermeidung/-reduzierung 
Mit den getroffenen Festsetzungen können vor dem Hintergrund der vorhandenen örtlichen Situation Beein-
trächtigungen des Orts- und Landschaftsbildes vermieden werden. 
 
8.2.1.6 Mensch/Gesundheit 
- Bestand 
Die Lebensqualität erheblich störende Immissionen liegen im Planungsraum nicht vor. Durch die benachbar-
te Gewerbenutzung sind betriebstypische Emissionen (vorwiegend verkehrlicher Art) zu erwarten. Immissi-
onswirksame Verkehrsträger weisen Abstände von mindestens 130 m (Bahnlinie) bzw. 220 m (Landesstra-
ße) auf.  
Der Planbereich befindet sich nicht in räumlicher Nähe einer der 7 Hauptgrünzüge der Stadt Münster, mit 
deren anthropogenen und ökologischen Funktionen. 
 
- Prognose 
Potenzielle Gefahrenquellen für eine nachhaltige Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit ergeben 
sich somit bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Planbereich und a ngrenzend nicht. Bestehende 
Vorbelastungen durch das gewerbliche Umfeld, werden durch das Vorhaben nicht erheblich verändert. Hin-
sichtlich der verkehrlichen Situation ist keine nennenswerte zusätzliche Belastung durch die Nutzung sände-
rung zu befürchten. 
 
- Eingriffsvermeidung/-reduzierung 
Zur Beschränkung der Immissionen, die vom Plangebiet auf die Nachbarschaft wirken können, wird eine 
Gliederung nach dem Abstandserlass Nordrhein-Westfalen vorgenommen. Die Betriebsarten der Abstands-
klassen I –  VII werden für unzulässig erklärt. Eine ausnahmsweise Zulässigkeit wird nur für den Fall ermög-
licht, dass die Unbedenklichkeit nachgewiesen wird. 
Außerdem werden nur „nicht wesentlich störende“ (Baugebiet A) bzw. „nicht erheblich belästigende“ (Ba u-
gebiet B) Betriebe zugelassen. 
Die Lage der Ausgleichsflächen entlang dem Gewässergraben sowie die Rücknahme der Baugrenzen in 
diesem Bereich und die Freihaltung des nördlichen Plangebietes von offenen Stellplatzanlagen, rückt mögli-
che Schallquellen von den zukünftigen Wohnbauflächen nördlich des Gewässergrabens deutlich ab. 
Durch die Summe der Beschränkungen hinsichtlich der Nutzungsarten, deren Lage und Ausprägung werden 
mögliche Belastungen benachbarter Bereiche soweit reduziert, dass keine erheblichen Belastungen anzu-
nehmen sind. 
 
8.2.1.7 Kultur/Sachgüter 
- Bestand/Prognose 
Innerhalb des Plangebietes sind keine Bau- und Bodendenkmäler bekannt. Auch Naturdenkmäler sind nicht 
vorhanden. Als Sachgüter sind allenfalls die vorhandenen Erschließungsanlagen (Verkehrsfläche, Ver- und 
Entsorgungsleitungen) zu verstehen. 
Diese Sachgüter werden den aktuellen Nutzungserfordernissen angepasst; umweltrelevante Auswirkungen 
ergeben sich daraus nicht.  
Das Plangebiet wird zurzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt. Gem. § 1a (2) 2 BauGB darf die Inanspruch-
nahme landwirtschaftlich genutzter Flächen nur im notwendigen Umfang erfolgen. Im Stadtteil Roxel besteht 
ein Mangel an stadtteilorientierten Gewerbegebietsflächen. Der Planung liegen konkrete Ansiedlungsinte-
ressen zu Grunde, so dass die Flächeninanspruchnahme dem aktuellen Bedarf entspricht und keine V o-
ratsplanung darstellt.  
 
8.2.1.8 Wechselwirkungen  
Besondere Wechselwirkungen von Umwelteinflüssen auf die verschiedenen Medien sind nicht erkennbar. 
 
8.2.1.9 Planungsverzicht  
Bei einer Nichtdurchführung der Planung wird die derzeitige Umweltsituation im Plangeltungsbereich im We-
sentlichen erhalten bleiben. 
 Angesichts des Ansiedlungsbedarfes gewerblicher Betriebe wären jedoch an anderer Stelle Baulandneu-
ausweisungen erforderlich. Somit  wäre dort von vsl. vergleichbaren Belastungen auszugehen.

13 
 
8.2.2  Ermittlung des Umfangs des unvermeidlichen Eingriffs und der Ausgleichs -
/Ersatzmaßnahmen  
Der zu erwartende Eingriff bezieht sich hauptsächlich auf die Versiegelung von Grünlandflächen. Das vor-
handene Gewerbegebiet soll in nördlicher Richtung erweitert werden. 
Die Bewertung des Eingriffs erfolgt nach dem Kompensationsmodell „Bewertung von Eingriffen in Natur und 
Landschaft nach § 4 LG im Stadtgebiet von Münster“, erarbeitet in Anlehnung an die Bewertungsgrundlagen 
für Kompensationsmaßnahmen bei Eingriffen in die Landschaft, MURL, 1996. 
 
Neben den biotischen Faktoren werden hierbei die abiotischen Faktoren Boden, Wasser, Klima, der Gefähr-
dungsgrad sowie der Raumwert, der aus der Bedeutung im Grünsystem der Stadt Münster resultiert, bewer-
tet. 
Grundlage für die Bewertung ist die Aufteilung des Eingriffsbereiches in Biotoptypen und die Inwertsetzung 
jedes einzelnen Biotoptyps nach dem Formblatt.  
 
Folgendes Verfahren wird angewandt: 
Bestandsbewertung:  
Bewertung der Eingriffsfläche vor dem Eingriff, differenziert nach den im Eingriffsbe-
reich vorkommenden Biotoptypen. Ermittlung der Werte über die Flächengröße des 
Biotoptypes. 
 
Eingriffsbewertung:  
Bewertung der Eingriffsfläche auf der Grundlage der Planung, differenziert nach Bio-
toptypen, unter Berücksichtigung der Minimierungsansätze und Kompensations-
maßnahmen im Eingriffsraum. 
 
Kompensationsbedarf ermitteln: 
 Die Differenz zwischen Bestand und Eingriffsbewertung ergibt den Kompensations-
bedarf durch Kompensationsmaßnahmen. Ist keine Differenz vorhanden bzw. wird 
die Planung höher bewertet als der Bestand, ist der Eingriff ausgeglichen. 
 
Bestandsbewertung der Kompensationsflächen:  
In räumlicher Zuordnung werden innerhalb landschaftspflegerischer Konzepte für 
Teilbereiche der gesamtstädtischen landschaftspflegerischen Gesamtkonzeption für 
Ersatzmaßnahmen mögliche Maßnahmen ausgewählt und die Fläche, differenziert 
nach Biotoptypen, bewertet. 
  
Bewertung der Kompensationsmaßnahmen:  
Bewertung der Kompensationsmaßnahmen, differenziert nach Biotoptypen gem. 
Eingriffsbewertung 
 
Ermittlung des Umfangs der Kompensationsmaßnahmen:  
Ermittlung der erforderlichen Kompensationsfläche über die ökologische Wertstei-
gerung, die durch die Kompensationsmaßnahme erzielt wird (Kompensationsfläche 
= Kompensationsbedarf in Wertpunkten ./. Wert steigerung). 
 
- Verlust des Biotoptyps landwirtschaftliche Nutzfläche (Grünland) 
Die im Geltungsbereich vorhandenen Grünlandflächen werden intensiv landwirtschaftlich genutzt. Mit negati-
ven Einflüssen durch Pestizid- und Düngemitteleinsatz sowie durch Beweidung ist zu rechnen. Die A rtenviel-
falt dieser Grünlandfläche ist gering. Es dominieren Süßgräser.  
Das gestörte Bodenprofil hat ein mittelmäßiges Vorkommen, eine mittlere Bedeutung für die Grundwasser-
neubildung ist gegeben, die Bedeutung für das Klima ist eher hoch. 
Die Bedeutung dieses Biotoptyps im Stadtgebiet ist hinsichtlich seiner Selten heit, Natürlichkeit und Vielfalt 
im mittleren Bereich anzusetzen.  
  
- Verlust der Biotoptypen Baum-Strauch-Hecken, teilweise mit Ruderalflur sowie Schwarzkiefernbestand 
Das Plangebiet ist in den Randbereichen mit Gehölzbestand versehen. 
 
Baum-Strauch-Hecken begrenzen das Gebiet im Süden und schützen das vorhandene Gewässer. Diese im 
Stadtgebiet Münster relativ selten vorkommenden Vegetationsstrukturen haben auch für die abiotischen

14 
Faktoren relativ große Bedeutung. Aufgrund des mittleren bis hohen Gefährdungsgrades sollen sie soweit 
wie möglich erhalten bleiben, da der Ersatz eines relativ langen Wiederherstellungszeitraumes bedarf. Eine 
gewisse Beeinträchtigung durch die Einflüsse der Grünlandflächen sind gegeben. 
 
- Verlust der Biotoptypen Straßenbegleitgrün und geschnittene Hecke 
Die Grünstrukturen im Bereich der Verkehrsflächen stellen sich als kleinflächige bodendeckende Grünflä-
chen, teilweise mit Einzelbäumen versehen bzw. als geschnittene Hainbuchenhecke dar. 
 
Die relativ niedrige Biotoptypenbewertung dieser Biotoptypen ist wegen ihrer geringen Seltenheit, Gefähr-
dung und Naturnähe sowie guter Regenerierbarkeit des Pflanzenbestandes berechtigt. Eine gewisse Bedeu-
tung für das Klima bzw. die Wasserrückhaltung ist jedoch gegeben.  
 
-     Verlust der Biotoptypen vollversiegelte Verkehrsflächen und Schotterflächen 
Die vorhandenen Verkehrsflächen sind asphaltiert und können als ökologisch wertlos eingestuft werden. Die 
kleine geschotterte Fläche in diesem Bereich der Zufahrt ist stark verdichtet und die Grundwasserneubildung 
ist ebenfalls eingeschränkt. 
 
- Verlust des Biotoptyps Einzelbaum  
Die vorhandene Traubeneiche mit einem Stammdurchmesser von 110 cm und einem Kronentraufbereich von 
ca. 375 m² hat einen hohen ökologischen Wert. Der Gefährdungsgrad und die Ersetzbarkeit ist erheblich, 
darum sollte das Gehölz unbedingt erhalten werden.

15 
s
80.611
                                    
                                          Biotoptypen
Wertkriterien
Landwirtschaftliche  Nutzfläche (Grünland)
Baum-Strauch-Hecke
Schwarzkiefernbestand
Baum-Strauch-Hecke/Ruderalflur
geschnittene Hecke
Straßenbegleitgrün
Verkehrsflächen(vollversiegelt)
Schotterflächen
Einzelbaum( (Traubeneiche)
Fläche
in qm 18.445
15.755
895
100
470
50
90
610
100
375
Seltenheit des Bodentyps 6 6 6 6 3 3 1 2 6
Natürlichkeit des Bodenprofiles 6 8 8 8 5 4 1 2 6
Pufferfunktion des Bodens 7 7 7 7 5 4 1 2 7
Natürliches ökolog. Entwicklungspotential 5 7 4 7 3 2 1 1 7
Wasserschutzfunktion 2 3 2 3 2 1 - 1 -
Bedeutung für die Grundwasserneubildung 5 5 5 5 4 3 1 2 -
Bedeutung für die Wasserrückhaltung 6 7 7 7 6 6 1 2 7
Selbstreinigungskraft von Gewässern - - - - - - - - -
Abhängigkeit des Biotoptyps vom Wasserhaushalt 3 8 5 8 4 4 1 1 8
Bedeutung für die Kaltluftproduktion 9 5 5 5 3 2 1 1 5
Bedeutung für den Klimaausgleich 6 8 7 8 6 6 1 2 8
Bedeutung für die Lufthygiene 3 8 7 8 5 5 1 1 8
Summe I 58 72 63 72 46 40 10 17 62
Mittelwert I x 2 10,55 13,09 11,45 13,09 8,36 7,27 2,00 3,09 13,78
Seltenheit des Biotoptyps 4 8 5 8 4 3 - 1 8
Natürlichkeitsgrad 4 7 4 7 3 3 1 1 7
Strukturvielfalt des Biotoptyps 4 7 6 7 6 6 1 2 8
Artenvielfalt 3 7 4 7 3 3 1 1 7
Artenschutzwert - - - - - - - - -
Vielfalt von Biotoptypen im Untersuchungsraum 5 5 5 5 5 5 - 1 5
Bedeutung im Biotopverbund 5 6 6 6 3 2 - 1 6
Einbindung (Hemerobie der Nachbarbiotope) 6 5 6 5 3 3 1 1 5
Summe II 31 45 36 45 27 25 4 8 46
Mittelwert II x 3 13,29 19,29 15,43 19,29 11,57 10,71 3,00 3,43 19,71
Gefährdungsgrad 5 7 3 7 2 2 - 1 8
Ersetzbarkeit 4 8 7 8 3 2 1 1 9
Summe III 9 15 10 15 5 4 1 2 17
Mittelwert III x 3 13,50 22,50 15,00 22,50 7,50 6,00 3,00 3,00 25,50
Bedeutung im Grünsystem 3 3 3 3 3 3 1 1 3
Wert IV x 2 6 6 6 6 6 6 2 2 6
Biotoptypenwertstufe
= Summe der Mittelwerte I - IV ./. 10
4,33
6,09
4,79
6,09
3,34
3,00
1,00
1,15
6,50
Werteinheiten des Biotoptyps
= Biotoptypenwertstufe x Fläche
68.219
5.451
479
2.862
167
270
610
115
2.438
        X  
BodenWasserKlima
I. Abiotische Faktoren II. Biotische Faktoren (30%)III.
 Gefährdung 
(30%)
IV. 
Raum-
wert 
Bearbeiter:
Ausschluß des Eingriffs
Bestand (Februar 2005)
22.02.2005
Bewertungsobjekt:
Fedeler Datum: Bl.: 1 / 1Summe Werteinheiten
Bebauungsplanvorentwurf Nr. 498 "Roxel - Gewerbegebiet 
nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld"
Summe:
 
Für die Kompensation des im vorherigen Kapitel ermittelten Eingriffsflächenwertes stehen auf Grundlage des 
neuen Bebauungsplanes folgende landschaftspflegerische Maßnahmen im Geltungsbereich selbst zur Ve r-
fügung:

16 
Baugebiete 
Einen großen Kompensationsanteil bieten die Erweiterungsflächen des Gewerbegebietes. Die Grundflä-
chenzahl von 0,6 bis 0,8 bietet hier den Ansatz, das Ausmaß der Versiegelung festzuste llen. Die nicht ver-
siegelten Flächen stehen für Begrünungsmaßnahmen zur Verfügung. Die Festsetzungen des B-Planes 
beinhalten zudem Pflanzgebote westlich, nördlich und östlich des Geltungsbereiches, die einen schmalen 
Gehölzstreifen entstehen lassen, die die Einbindung in die Landschaft verbessern. 
Die versiegelten Flächen haben keinen ökologischen Wert und werden in der Bewertungstabelle entspre-
chend eingestuft. 
Die verbleibenden Freiflächen werden vsl. als Rasenflächen hergestellt bzw. mit nicht heimischen Pflanzen 
begrünt. Eine gewisse Bedeutung für die abiotischen Faktoren ist gegeben. Das relativ niedrig bewertete Bi-
otop ist nur wenig gefährdet und schnell ersetzbar. 
Die vorhandene randliche Eingrünung des Gewerbegebietes kann zum größten Teil erhalten bleiben. Die 
Festsetzungen des B -Planes geben eine bindende Begrünung mit standortgerechten heimischen Gehölzen 
als Hecke zur Einbindung in die Landschaft vor. 
Zusätzlich können Fassaden- und Dachbegrünungen einen weiteren Beitrag zum Naturschutz in der Stadt 
leisten, dadurch können Beeinträchtigungen (z. B. lokalklimatische Belastungen wie Aufheizung o der be-
schleunigter Oberflächenabflusses) vermindert werden. Allerdings ist die Ausgleichswirkung solcher Ma ß-
nahmen eher gering. Eine Festsetzung derartiger Maßnahmen ist deshalb nicht vorgesehen. 
Private Stellplatzanlagen (ab 5 Stellplätzen) sind mit Bäumen zu begrünen, um neben einem optischen auch 
einen kleinklimatischen Effekt zu bewirken.  
 
Flächen mit Maßnahmen zum  Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 
Im Bereich des vorhandenen Gewässers ist ein 10 m breiter Schutzstreifen mit Maßnahmen zum Schutz, 
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen. Eine landschafts- und standortge-
rechte Gestaltung und Eingrünung entlang des Feuchtbiotops bereichert und erweitert diesen tlw. ausge-
muldeten wechselfeuchten Bereich. 
Insgesamt entsteht ein naturnah gestalteter Grünstreifen, parallel zum Gewässer, der die Funktion als L ine-
arbiotop unterstützt und Beeinträchtigungen durch das Gewerbegebiet abpuffert. 
 
Verkehrsflächen 
Durch den B-Plan sind ca. 2.425 m² als Verkehrsflächen ausgewiesen. Diese Flächen werden vsl. mit e iner 
Bitumendecke oder Betonsteinpflaster befestigt und stellen somit eine 100 %ige Versiegelung dar, die ök o-
logisch wertlos sind. 
Der Geh- und Radweg soll mit einem wasserdurchlässigen Belag versehen werden, der höhere Bedeutung 
für Wasser und Boden hat. 
 
Ca. 10 % der ausgewiesenen Verkehrsflächen werden als Grünflächen angelegt. Diese Grünflächen werden 
als Straßenbegleitgrün intensiv gestaltet und sind den negativen Einflüssen der Verkehrsfläche ausgesetzt. 
Die Bewertung erfolgt in Anlehnung an die Einstufung entsprechend dem Bestand. 
 
Einzelbaum 
Die vorhandene Traubeneiche bleibt als prägendes Landschaftsbildelement entsprechend B-Plan-
Festsetzung erhalten. Die vorgesehene Parkanlage soll den Kronentraufbereich schützen. Trotzdem erfährt 
der Baum durch die Schaffung des neuen Gewerbegebietes einen gewissen ökologischen Wertverlust, der 
bei der Berechnung berücksichtigt wurde.

17 
44.194
                                    
                                          Biotoptypen
Wertkriterien
Versiegelung - Bebauung (GRZ 0,6 / 0,8)
Freiflächen
Anpflanzung bzw. Erhalt von Bäumen, 
Sträuchern, etc.
Flächen mit Maßnahmen zum Schutz, Pflege 
u. Entwicklung von Natur und Landschaft 
Geh-/Radweg (wassergeb. Belag)
Verkehrsflächen(vollversiegelt 90 %)
Straßenbegleitgrün (10 %)
Einzelbaum( (Traubeneiche)
Fläche
in qm 18.455
9.295
3.135
1.097
2.128
105
2.090
230
375
Seltenheit des Bodentyps 1 6 6 6 2 1 3 6
Natürlichkeit des Bodenprofiles 1 4 8 8 2 1 4 6
Pufferfunktion des Bodens 1 7 7 7 2 1 4 7
Natürliches ökolog. Entwicklungspotential 1 4 6 7 1 1 2 6
Wasserschutzfunktion - 2 2 3 1 - 1 -
Bedeutung für die Grundwasserneubildung 1 5 5 5 2 1 3 -
Bedeutung für die Wasserrückhaltung 1 6 7 7 2 1 6 7
Selbstreinigungskraft von Gewässern - - - - - - - -
Abhängigkeit des Biotoptyps vom Wasserhaushalt 1 3 6 7 1 1 4 7
Bedeutung für die Kaltluftproduktion 1 5 5 5 1 1 2 5
Bedeutung für den Klimaausgleich 1 5 7 7 2 1 6 7
Bedeutung für die Lufthygiene 1 5 7 7 1 1 5 7
Summe I 10 52 66 69 17 10 40 58
Mittelwert I x 2 2,00 9,45 12,00 12,55 3,09 2,00 7,27 12,89
Seltenheit des Biotoptyps - 3 6 8 1 - 3 8
Natürlichkeitsgrad 1 4 5 7 1 1 3 6
Strukturvielfalt des Biotoptyps 1 5 6 7 2 1 6 7
Artenvielfalt 1 3 5 7 1 1 3 6
Artenschutzwert - - - - - - - -
Vielfalt von Biotoptypen im Untersuchungsraum - 3 5 5 1 - 5 5
Bedeutung im Biotopverbund - 3 6 6 1 - 2 5
Einbindung (Hemerobie der Nachbarbiotope) 1 2 5 5 1 1 3 4
Summe II 4 23 38 45 8 4 25 41
Mittelwert II x 3 3,00 9,86 16,29 19,29 3,43 3,00 10,71 17,57
Gefährdungsgrad - 3 5 7 1 - - 8
Ersetzbarkeit 1 4 7 8 1 1 1 9
Summe III 1 7 12 15 2 1 1 17
Mittelwert III x 3 3,00 10,50 18,00 22,50 3,00 3,00 3,00 25,50
Bedeutung im Grünsystem 1 3 3 3 3 1 1 3
Wert IV x 2 2 6 6 6 6 2 2 6
Biotoptypenwertstufe
= Summe der Mittelwerte I - IV ./. 10
1,00
3,58
5,23
6,03
1,55
1,00
2,30
6,20
Werteinheiten des Biotoptyps
= Biotoptypenwertstufe x Fläche
9.295
11.223
5.737
12.832
163
2.090
529
2.325
       X   
BodenWasserKlima
I. Abiotische Faktoren II. Biotische Faktoren (30%)III.
 Gefährdung 
(30%)
IV. 
Raum-
wert 
Bearbeiter:
Ausschluß des Eingriffs
Planung (Julil 2005)
07.07.2005
Bewertungsobjekt:
Fedeler Datum: Bl.: 1 / 1Summe Werteinheiten
Bebauungsplanvorentwurf Nr. 498  "Roxel - Gewerbegebiet 
nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld"
Summe:

18 
Eingriffsbilanzierung
Bebauungsplanvorentwurf: Stadt Münster-Roxel, B-Planes Nr. 498 "Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld"
Eingriff
Nr. Bezeichnung Größe Wertein- durch- Wertein- durch- Wertein- durch- Wertein- durch- Ausgleichs-
Teil- m² heiten schnittl. heiten schnittl. heiten- schnittl. heiten- schnittl. defizit
be- Bestand Wert- Planung Wert- defizit Wert- über- Wert- in Wert-
reich stufe stufe stufen- schuss stufen- einheiten
Bestand Planung verlust erhöhung
1 Gewerbegebiet 18.445 80611 4,37 44194 2,40 36417 1,97 36417
18.445 80611 4,37 44194 2,40 36417 1,97 Defizit: 36417
Ausgleich
Überschuss:
Summe Werteinheiten Eingriff: -36.417 Zusätzlicher Kompensationsflächenbedarf in m² bei Zugrundelegung einer
Summe Werteinheiten Ausgleich: Wertstufensteigerung auf der Kompensationsfläche um 3,6
Bilanz Eingriff/Ausgleich: -36.417 10115,83  
 
Der zusätzliche Kompensationsflächenbedarf soll auf der Fläche in Gemarkung Roxel, Flur 37, Flurstück 3 
ausgeglichen werden. 
 
Nach Vorabstimmung mit dem Amt für Grünflächen und Umweltschutz der Stadt Münster ist auf der vorhan-
denen landwirtschaftlich intensiv genutzten Fläche durch die Anpflanzung von standortgerechten heimischen 
Gehölzen sowie der Anlage einer wechselfeuchten Sukzessionsfläche und freiwachsenden Hecke im B e-
reich der Straße „Dahlkamp“ eine Wert stufensteigerung auf der Fläche um ca. 3,6 möglich.  
Für einen vollständigen Ausgleich (100 %) wäre somit eine Fläche von ca. 1 ha erforderlich. 
Die Abwägung zum Ausgleichsumfang hat sowohl umweltschutzbezogene wie auch wirtschaftl iche Aspekte 
einzubeziehen. Mit dem Vorhaben werden zwar unbebaute Flächen erstmals in Anspruch genommen und in 
größeren Teilen versiegelt. Auch der Landschaftsraum zwischen Nottulner Landweg und Pienersallee wird 
hiermit schrittweise verkleinert. Diesen Eingriffen steht jedoch die Schaffung stadtteilorientierter Gewerbe-
standorte gegenüber, die in Roxel kaum noch angeboten werden können. Das Vorhaben entwickelt ein be-
stehendes Gewerbegebiet weiter, was maßgeblich zu einer kompakten Siedlungsentwicklung beiträgt. Des-
halb ist es gerechtfertigt einen reduzierten Ausgleich von ca. 80 % des ermittelten Kompensationserforder-
nisses vorzusehen. 
 
8.2.3  In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Grundsätzlich ist der Eingriff unvermeidbar, da ein hoher Nachfragedruck nach kleinteiligen Gewerbeflächen 
gegeben ist. Im Stadtteil Roxel sind kaum vergleichbare Flächen in der hier vorgesehenen Größenordnung, 
die kurzfristig mobilisierbar sind, vorhanden. 
Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung wurden bereits grundsätzliche Standortabwägungen vorge-
nommen. Dabei ist der gewählte Plangeltungsbereich als ein geeigneter Ansiedlungsbereich für Gewerbebe-
triebe eingestuft und dargestellt worden. 
Eine Fortführung der Erschließungsstraße bis zum Westrand des Ge bietes mit der Option einer möglichen 
Weiterführung als Schleife zum Nottulner Landweg zurück wurde u. a. aus ökologischen Gründen (zusätzli-
cher, vermeidbarer Eingriffstatbestand) verworfen. 
 
Weitere grundsätzlich sich unterscheidende Planungsmöglichkeiten  kommen nicht in Betracht.

19 
9.  Zusätzliche Angaben  
 
9.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der 
Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der 
Angaben aufgetreten sind  
Als Verfahren zur Bestimmung von Eingriff und Ausgleich wurde das Kompensationsmodell von MURL 
(1986) „Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft nach § 4 LG im Stadtgebiet Münster“ zugrunde ge-
legt. 
 
Gutachten zu speziellen Sachverhalten (wie Boden, Grundwasser, Verkehrsemissionen) liegen nicht vor, 
sodass deren Bewertungen auf allgemein vorliegenden Informationen beruhen. Im Bereich Flora/Fauna lagen 
keine speziellen Begutachtungen vor, sodass ebenfalls nur allgemein vorhandene Kenntnisse berücksichtigt 
wurden. 
 
Eine Erstellung derartiger Gutachten ist aufgrund der nur kleinräumigen Erweiterung des Siedlungsbereiches 
bei Vorhandensein grundsätzlich bekannter Strukturen und vor dem Hintergrund des Fehlens konkreter Hin-
weise auf umweltrelevante Problemstellungen nicht erforderlich. 
 
9.2  Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirku n-
gen der Durchführung des Bauleitplanes auf die Umwelt  (Monitoring) 
Durch die planungsrechtliche Zulässigkeit werden wie zuvor dargelegt Vorhaben mit tlw. erheblichen umwelt-
relevanten Auswirkungen ermöglicht. Eine Prüfung der Einhaltung der Festsetzungen wird u.a. im Rahmen 
der bauordnungsrechtlichen Genehmigung vorgenommen. Auch nachträgliche Verstöße werden im Ver-
dachtsfall geprüft und ordnungsbehördlich verfolgt. 
 
Im Falle der Realisierung eines nördlich des Gewässers gelegenen Wohngebietes sollte die Art der, im 
Plangebiet angesiedelten, Firmen im Hinblick auf deren Emissionen überprüft und die Verträglichkeit der un-
terschiedlichen Nutzungen erneut thematisiert werden. 
 
Eine permanente Unterhaltung der Gewässer erfolgt zudem durch den Unterhaltungsverband im Rahmen der 
regelmäßigen Gewässerpflege. 
   
9.3      Allgemein verständliche Zusammenfassung  
Die Neuausweisung von Gewerbeflächen zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben bedingt teilweise erhebliche 
Eingriffe in Natur und Landschaft. Diese erfolgen vorwiegend durch die Versiegelung bislang unbebauter Flä-
chen sowie einer Störung des Landschaftsbildes. 
 
Nicht vermeidbare Eingriffe können nur teilweise durch einen das Landschaftsbild harmonisierenden Aus-
gleich (neue Hecken) innerhalb des Geltungsbereiches kompensiert werden. Möglichst im Nahbereich sollen 
die verbleibenden Kompensationsdefizite ersetzt werden. 
 
Durch die Realisierung der Gewerbenutzungen und deren Erschließungsanlagen werden die Umweltschutz-
güter in unterschiedlichem Ausmaß berührt. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen (wie Oberbodenverlage-
rung, Verringerung der Grundwasseranreicherung, Erhöhung der Temperaturamplitude, Verdrängung von Ar-
ten) wirken jedoch allenfalls kleinräumig und stellen keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes 
dar. Auch die Auswirkungen auf den Menschen und dessen Gesundheit können durch Nutzungs-
beschränkungen auf ein Ausmaß reduziert werden, dass erhebliche Auswirkungen ausschließt.  
 
Insgesamt ist somit von einer umweltverträglichen Realisierung der Planungsziele auszugehen. Zur Realisie-
rung der stadtstrukturellen Ziele eines angemessenen Angebotes an stadtteilorientierten Gewerbeflächen 
sind die Eingriffe erforderlich. 
10.  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
 
Die Realisierung der Planung obliegt dem Vorhabenträger. Die erforderlichen Flächen befinden sich komplett 
in dessen Eigentum, so  dass bodenordnerische Maßnahmen bzw. Flächenerwerb nicht erforderlich sind. 
 
Hinsichtlich der baulichen/erschließungstechnischen Umsetzung wird zwischen dem Vorhabenträger und 
der Stadt Münster ein entsprechender Durchführungsvertrag geschlossen.

20 
Die Realisierung der Planung wird sich auf die persönlichen Lebensumstände der in dem Bereich wohnen-
den und arbeitenden Menschen zwar auswirken, nachteilige Auswirkungen in wirtschaftlicher oder sozialer 
Hinsicht sind jedoch nicht ersichtlich. Ein Sozialplan ist daher nicht erforderlich.  
 
 
 Diese Begründung dient gemäß § 9 (8) Baugesetzbuch als  
 Anlage zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
Nr. 498: Roxel  - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / 
Edelkampsfeld 
 
Münster, 
Der Oberbürgermeister 
I.V. 
 
 
 
Schultheiß 
Stadtdirektor

Anlage 1 - Bürgeranhörung

5588 Zeichen

Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 721/2005 
 
 
Niederschrift über eine Bürgeranhörung nach § 3 Abs. 1 BauGB 
 
Stadtbezirk:  Münster-West 
Anlass: Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.  
498 Roxel - Gewerbegebiet Nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld  
Zeit:    Donnerstag, den 02.06.2005, 19.30 Uhr  
Ort: in der Aula der Droste –  Hauptschule Roxel, Tilbecker Straße 26, in 48161 
Münster- Roxel   
Teilnehmer:  41 Bürgerinnen und Bürger  
Leitung der  
Bürgeranhörung:  Frau Westrup, Bezirksvorsteherin,  
Vertreter der 
Verwaltung:  Herr Kurz, Herr Schröder, Stadtplanungsamt  
Vertreter des 
Vorhabenträgers : Herr Kappenberg, Herr Reimann  
 
 
Der Bezirksvorsteherin, Frau Westrup, eröffnet um 19:35 Uhr die Bürgeranhörung, begrüßt die 
Bürgerinnen und Bürger, stellt die Vertreter  der Verwaltung und des Vorhabenträgers vor, 
informiert über den geplanten Ablauf der Veranstaltung, wonach in dieser Bürgeranhörung 3 
Planverfahren, nämlich  
a) der Entwurf des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498 Roxel - Gewerbegebiet 
Nördlich Nottulne r Landweg / Edelkampsfeld ,  
b) der Entwurf der 14. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich östlich Havixb ecker 
Straße und 
c) der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 488 –  Roxel Nord II –  Havixbecker Str aße / 
Stodtbrockweg / Nordumgehung / Brockkamp  
vorgestellt werden, erläutert die Bedeutung und den rechtlichen Hintergrund für die frühzeitige 
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger in der Bauleitplanung und übergibt der Verwaltung das 
Wort für die Vorstellung des Entwurfes des Vorhabenbezogenen Bebauungspl anes Nr. 498 Roxel - 
Gewerbegebiet Nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld.  
 
Herr Kurz stellt mittels einer PowerPoint -Präsentation die Planung vor.  
Er beschreibt das Plangebiet, welches sich auf einen Raum zwischen dem Nottulner Landweg und 
dem parallel im Norden verlaufenden Zufluss  zum Meckelbach erstreckt, ca. 1,7 ha groß ist und als 
landwirtschaftliche Fläche genutzt wird.  
Anlass für die Planaufstellung ist die Absicht des Vorhabenträgers, diese Fläche für kleinere, 
wohnverträgliche  Gewerbeansiedl ungen mit geringem Emissionsgrad zu nutzen.  
Herr Kurz beschreibt das Plankonzept für dieses Gebiet, wonach eine Stichstraße mit 
Wendemöglichkeiten das Plangebiet vom N ottulner Landweg aus erschließt und  kleinere 
gewerbliche Betriebe und kombinierte n Wohn - und Gewerbenutzungen  mit bis zu zwei 
Geschossen und Flachdach , bis zu einer Höhe von 9 Metern ermöglicht  werden. 
Zum nördlichen Gewässerlauf hin wird das Gebiet durch einen Ge hölzstreifen eingefasst.  
Die Umsetzung des Planes erfolgt nach Erlangung der Rec htskraft auf der Grundlage eines 
entsprechenden Durchführungsvertrages zw ischen dem Vorhabenträger und der Stadt Münster . 
 
Im Anschluss an die Vorstellung der Planung bittet Herr Kurz die Bürger, Fragen zu stellen und ihre 
Meinung zu äußern:  
 
- Ist der Ant rag zur Änderung des Flächennutzungsplanes (Nr. B32457), das Gebiet nach 
Norden auszudehnen, nicht abgelehnt worden ? 
- War nicht ein Mindestabstand von 20 m zum Bachlauf beschlossen worden  und ist die 
Grünfläche im Bebauungsplan nicht halb so breit ? 
  
Herr Kurz antwortet:  
§ Die vorgestellte Planung entspricht den geltenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes; 
wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Darstellungen nicht flächenscharf zu verstehen sind.

2 
 
Herr Kappenberg sagt dazu:  
§ Die zukünftigen Baugrenzen  werden bis zu 25 m, an einer engen Stelle einmal 18 m, im Mittel 
also mehr als 20 m vom Gewässerlauf entfernt sein.  
 
- Welche weiteren Verkehrsbelastungen kommen auf den bereits stark befahrenen Nottulner 
Landweg zu? 
- Wie viel Stellplätze sind im Gebiet gepl ant? 
 
Herr Reimann führt aus : 
§ Im Gebiet sind ca. 45 Stellplätzen geplant . Das bedeutet , dass ca. 45 PKW`s morgens rein und 
abends raus  fahren , dazu einige Kleinlaster  aber  so gut wie kein Schwerlastverkehr. E ine 
Wendemöglichkeit für die Müllabfuhr und die Feuerwehr sieht der Plan allerdings vo r, so dass 
LKW`s wenden können.  
 
- Wird ein Radfahrweg entlang des Nottulner Landweges realisiert, der auch eine 
Verbindung zum zukünftigen Bahnhof schafft ? Das Radfahren ist hier sehr gefährlich.  
- Durch die zukünftigen F irmen sind zusätzlich auch Kundenverkehre zu erwarten.  
 
Herr Kurz sagt dazu:  
§ Die Plan ung ist für die Schaffung eines übergeordneten Fahrradweges  zu kleinteilig. Daher ist 
dies nicht Gegenstand  des Verfahrens.  
§ Die Besucherverkehre werden sich über den ganz en Tag verteilen  und insgesamt auf Grund 
des eher kleinen Gebietes nicht ins Gewicht fallen .  
 
- Was ist hier so attraktiv, dass hier Gewerbe entstehen muss?  
- Es gibt in Roxel genug andere Möglichkeiten . 
- Warum wird nicht der Bereich I m Derdel genutzt?  
 
Herr Kurz antwortet:  
§ Es handelt sich bei dem vorgestellten  Vorhaben um e inen zusätzliches Angebot für den  
kleinteiligen Bedarf , der in dieser Form nicht an einem anderen Ort in Roxel gedeckt werden 
kann 
§ Eine Entwicklung weiterer Gewerbeflächen in Roxel , mittelf ristig südlich angrenzend an das 
Gewerbegebiet Nottulner Landweg  ist geplant .  
 
Nachdem keine weiteren  Wortmeldungen mehr vorliegen,  erklärt Frau Westrup, dass die  
Anregungen protokolliert werden und im weiteren Entscheidungsprozess zum 
Bebauungsplanverfah rens mit abgewogen werden. Auch stehe die Verwaltung für weitere 
Informationen zur Verfügung. Sie schließt ca. um 20:00 Uhr diese Bürgeranhörung und leitet zu der 
nächsten über.  
 
 
Frau Westrup        Schröder 
Bezirksvorsteherin       Schriftführer

Anlage zur Anlage 2

90 Zeichen

Anlage zur Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498

E=

ösenseller Straße

Anlage 4 -Plan

31 Zeichen

Anlage 4 zur Vorlage 721 / 2005

Beratungsverlauf (2)

27.10.2005 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 4.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
03.11.2005 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (6)

  • Bebauungsplan Nr. 498 (amtlicher Umring) amtlich
  • Pienersallee
  • Tilbecker Straße 26
  • Nottulner Landweg
  • Stodtbrockweg
  • Brockkamp

Bebauungsplan Nr. 498

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0721/2005
Typ
Vorlage
Datum
30.08.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37