2487/2024
Bautätigkeiten im hinteren Gartenbereich des Objektes Kalker Hauptstr. 233
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Beantwortung e. mündl. Anfrage (BV)
3802 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/63 Vorlagen-Nummer 2487/2024 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 05.09.2024 Bautätigkeiten im hinteren Gartenbereich des Objektes Kalker Hauptstr. 233 In der Sitzung der Bezirksvertretung Kalk am 06.06.2024 hatte Frau Bezirksvertreterin Grube unter TOP 9.3.1 eine mündliche Anfrage gestellt. Die mündliche Anfrage hatte diese Einleitung: „Betrifft Objekt Kalker Hauptstraße 233, da Anwohnende obskure Bautätigkeiten im hinteren Gartenbereich von den hinteren Fenstern der Steprathstrasse aus beobachtet haben.“ Frage 1: Hat der Besitzer des Hauses eine Baugenehmigung für die Bautätigkeiten (Aufstellen eines Containers, Fliesenverlegung, Zaunaufstellungen, etc.)? Antwort der Verwaltung: Im Rahmen der Anfragebearbeitung hat sich zunächst ergeben, dass es auf dem Grundstück Kalker Hauptstr. 233 in keiner Weise im hinteren Gartenbereich erkennbare Bauveränderun- gen gegeben hat. Die weiteren ordnungsbehördlichen Ermittlungen ergaben, dass die angefragten Veränderun- gen wohl dem Grundstück Kalker Hauptstr. 235 zuzuordnen sind. Eine örtliche Besichtigung ergab nun, dass auf dem Grundstück Kalker Hauptstr. 235 errich- tete Kühlzelle, Terrassenfläche sowie Zaunanlage alle nach der BauO NRW verfahrensfrei sind - mithin keine Baugenehmigung zur Errichtung benötigen. Frage 2: Ist der Bau eines Lager - oder Kühlraumes vereinbar mit dem Brandschutz, da es objektiv keine Feuerwehrzufahrt gibt und somit die umliegenden Wohnhäuser bei einem Brand gefähr- det sind? Antwort der Verwaltung: Im Rahmen der Ortsbesichtigung wurde dazu kein Verstoß gegen baurechtliche Brandschutz- vorschriften festgestellt. 2 Frage 3: Durfte die Flora ohne Genehmigung versiegelt und zurückgeschnitten werden? Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung konnte keine Verstöße gegen die Baumschutzsatzung feststellen. Frage 4: Des Weiteren gibt es von weiteren Bürger*innen mehrere Beschwerden bezüglich der Nut- zung des öffentlichen Gehwegsauf der Kalker Hauptstrasse als privaten Abstell- und Lager- platz, so dass eine Barrierefreiheit an dieser Stelle nicht gewährleistet wird (PKW - Abstellung auf dem Gehweg und auf dem Taxifeld), Abstellen von Müll und Waren (auch rutschig zerquetschte Früchte) tagelang auf dem öffentlichen Gehweg, neuerdings Abstellen von Bau- materialien auf dem öffentlichen Gehweg). Liegt für die Benutzung der öffentlichen Fläche eine Genehmigung vor? Wenn nicht, welche ordnungsbehördlichen Maßnahmen können hier angewandt werden, da- mit wieder der Raum der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird? Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung hat auf die Anfrage hin die örtliche Lagersituation im öffentlichen Gehwegbe- reich kontrolliert. Dabei wurde die Abstellung eines Gabelstaplers festgestellt. Die dafür nötige Sondernutzungserlaubnis bestand nicht. Daraufhin wurde der verantwortliche Gewerbetrei- bender über die Rechtslage aufgeklärt und zur Entfernung des Gerätes aufgefordert. Dem wurde sofort entsprochen. Weiterhin wurde die Einleitung eines Bußgeldverfahrens angekün- digt. Zur Kfz-Abstellung im öffentlichen Straßenbereich teilt die Verwaltung mit; dass die Kalker Hauptstraße täglich vom Verkehrsdienst überwacht wird. Fahrzeuge, die auf Höhe der Kalker Hauptstraße 233 auf dem Gehweg parken, werden sofort weggeschickt, wenn der Fahrzeugführende vor Ort ist und ggf. verwarnt. Bei Fahrzeugen, die hier ohne Fahrzeugführende angetroffen werden, reichen die ordnungsbehördlichen Maßnah- men von der Erteilung einer Verwarnung bis hin zur Sicherstellung des Fahrzeuges. Ebenso wird bei unberechtigt parkenden Fahrzeugen auf dem Taxenstand verfahren.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2487/2024
- Typ
- Beantwortung einer mündl. Anfrage (BV)
- Datum
- 15.08.2024
- Erstellt
- 15.08.2024 10:13