3475/2025
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU Fraktion betreffend: "Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagen" (AN/1439/2025)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle I/32/322 Vorlagen-Nummer 3475/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 08.12.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der CDU Fraktion betreffend: "Mindestbeförderungsentgelte für Mietwagen" (AN/1439/2025) Auf die Anfrage der CDU-Fraktion antwortet die Verwaltung wie folgt: 1. Wie ist der Sachstand hinsichtlich einer Satzung zur Einführung von Mindestbeför- derungsentgelten für Mietwagen im Kölner Stadtgebiet? Antwort der Verwaltung: In der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Inter- nationales am 03.02.2025 wurde die Verwaltung beauftragt, die rechtlichen Möglichkeiten zur Einführung eines Mindesttarifs für Mietwagendienste zu prüfen und ein Gutachten zur Gefähr- dung der öffentlichen Verkehrsinteressen in Köln in Auftrag zu geben, aus dem hervorgeht, ob und inwieweit Mietwagenunternehmen bei freier Preissetzung die Marktanteile des Taxi-Sek- tors derart schmälern, dass dadurch die ausreichende Verkehrsversorgung im ÖPNV gefähr- det ist. Die Verwaltung steht zu diesem Thema mit anderen Städten im engen Austausch. Während Heidelberg, Essen und Solingen kürzlich Mindestbeförderungsentgelte beschlossen haben, wurden dies in anderen Städten zurückgestellt (so vor längerer Zeit bereits in Düsseldorf und kürzlich beispielsweise in München) oder aufgehoben (Leipzig). Heidelberg und Essen haben eine Allgemeinverfügung nach Vorlage eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens erlassen. In München war dies ohne ein entsprechendes Gutachten geplant. Auch Solingen hatte die Re- gelung ohne ein solches Gutachten erlassen, aber aktuell gerade wieder aufgehoben. Bishe- rige Mindesttarife orientieren sich dabei am jeweils gültigen Taxitarif und liegen 2,875 % (Hei- delberg) und 7 % (Essen) darunter. Ob und in welcher Höhe ein Mindestbeförderungsentgelt in Köln erlassen werden kann, wird derzeit rechtlich geprüft. Das Ergebnis wird dem Ausschuss im 1. Quartal 2026 vorgelegt. 2. Werden die Anbieter von plattformgebundenen Mietwagen in regelmäßigen Abstän- den kontrolliert, um die Einhaltung der deutschen Rechtsvorschriften (Mindestlohn, Sozialversicherung, Besteuerung, Personenbeförderungsgesetz) zu überprüfen? Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung prüft die Mietwagenunternehmen dahingehend, dass die Pflichten nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eingehalten werden. Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet. 2 Seit Anfang 2025 überprüft die Verwaltung verstärkt die Betriebssitze der Mietwagenunterneh- men. Es gibt in Köln 338 Mietwagenunternehmen, die jedoch nicht alle auf einer der Vermitt- lungsplattformen registriert sind. Es gibt weiterhin auch einige Unternehmen, die auf Kranken- fahrten spezialisiert sind. Bis zum 04.12.2025 wurden 179 Betriebssitze überprüft. Kontrolliert wird das Vorhandensein von Stellplätzen sowie die Büros und Sozialräume. Bei 5 Unternehmen wurde festgestellt, dass kein Betriebssitz vorhanden ist. In diesen Fällen wird umgehend das Verfahren zum Wi- derruf der Erlaubnis eingeleitet. Die Prüfung, ob ein Unternehmen die Vorschriften des Mindestlohngesetzes, der Sozialversi- cherungen und des Steuerrechts einhält oder dagegen verstößt, obliegt nicht der Stadt Köln als personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungsbehörde. Hierzu steht die Verwaltung mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung, der Steuerfahndung NRW und Berufsgenossenschaft Verkehr im engen Austausch. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Genehmigungsbehörde keine sogenannte Zusammenarbeitsbehörde nach dem Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ist. Das bedeutet, dass die Genehmigungsbehörde die Be- hörden der Zollverwaltung unterstützt, sie jedoch aus Datenschutzgründen keine Informatio- nen aus laufenden Verfahren erhält. Eine Übermittlung ist erst nach rechtskräftigem Ab- schluss der entsprechenden Verfahren möglich. Auf der Basis des Personenbeförderungsgesetzes dürfen bei den Unternehmen nur bei einem konkreten Verdacht hin anlassbezogen Daten beispielsweise für eine*n bestimmte*n Fahrer*in und einen konkreten Tag angefordert werden. 3. Wann findet der nächste Datenabgleich statt? Antwort der Verwaltung: Ein zweiter Datenabgleich hat zum Stichtag 01.11.2025 stattgefunden. Die Ergebnisse wer- den derzeit abschließend ausgewertet. Illegal fahrende Unternehmen wurden nicht mehr fest- gestellt. Über das Gesamtergebnis wird die Verwaltung Anfang 2026 berichten. 4. Wurde die für Mietwagen bestehende Rückkehrpflicht zur Betriebsstätte kontrolliert, und wenn, mit welchem Ergebnis? Antwort der Verwaltung: Die Verwaltung überprüft Mietwagen regelmäßig auch auf der Straße. Dabei liegt der Fokus auf der Rückkehrpflicht. Vom 01.01. bis zum 04.12.2025 wurden 702 Kontrollen durchgeführt. Dabei wurden 289 Verstöße gegen die Rückkehrpflicht festgestellt. Dies umfasst Kölner und auswärtige Kennzeichen. Für die in Köln gemeldeten Fahrzeuge wurden insgesamt 332 Bußgeldverfahren eingeleitet, davon 261 gegen Fahrer*innen und 71 gegen Unternehmer*innen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3475/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 05.12.2025
- Erstellt
- 04.12.2025 12:16