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2010/0397

Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 114 g HGO in Verbindung mit Ziffer 3.4.7. DAH in Höhe von 30.000 Euro bei der Kostenstelle 034-001-1000 (Standesamt), Sachkonto 6730500 (Kosten für angeordnete Bestattungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften) für das Haushaltsjahr 2010

Magistratsvorlage 28.09.2010

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2010/0397

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2010/0397

3408 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
29.09.2010 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
  zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Standesamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2010/0397 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Überplanmäßige Aufwe ndungen gem. § 114 g HGO in Verbindung mit Ziffer 3.4.7. DAH 
in Höhe von 30.000 Euro bei der Kostenstelle 034-001-1000 (Standesamt), Sachkonto 
6730500 (Kosten für angeordnete Bestattungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften) für 
das Haushaltsjahr 2010 
 
Vorlage vom: 28.09.2010 
 
Beschlussvorschlag:  
 
1. Bei der Kostenstelle 034-001-1000 (Standesamt), Sachkonto 6730500 (Bestattungsgebühr nach 
§ 13 Abs. 4 FBG) werden überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 30.000,00 Euro 
erforderlich. 
 Der Magistrat genehmigt diese überplanmäßigen Aufwendungen, für die ein  unabweisbares 
Bedürfnis besteht und die unvorhergesehen sind, gemäß § 114 g HGO. 
 
2. Die Mehraufwendungen werden durch Mehrerträge bei der Kostenstelle 034-001-1000 
(Standesamt), Sachkonto 5488170 (Kostenerstattung für übernommene Bestattungskosten) in 
Höhe von 15.000 Euro sowie bei Sachkonto 5101000 (öffentlich-rechtliche 
Verwaltungsgebühren) in Höhe von 15.000 Euro gedeckt. 
 
 
Anlagen:

2 
... 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.09.2010:  
 
Sind im Falle einer verstorbenen Person weder Angehörige noch sonstige verpflichtete Personen 
vorhanden oder in der Lage, die für die Bestattung der verstorbenen Person erforderlichen 
Sorgemaßnahmen zu veranlassen, so hat gemäß § 13 Absatz 4 i. V. m. § 13 Absatz 1 des Friedhofs- 
und Bestattungsgesetzes (FBG) der örtlich zuständige Gemeindevorstand/Magistrat die erforderlichen 
Maßnahmen zu veranlassen. 
 
Diese ordnungsrechtliche Aufgabe nimmt innerhalb der Wissenschaftsstadt Darmstadt das 
Standesamt wahr. In entsprechenden Fällen beauftragt das Standesamt die Bestattung und trägt die 
entstandenen Kosten. Sofern Angehörige oder sonstige im Sinne des FBG verpflichte Personen 
ermittelt werden können, werden diese vom Standesamt zur Kostenerstattung herangezogen, so dass 
auch Einnahmen erzielt werden. 
 
Aufgrund der steigenden Fallzahlen und damit einhergehender Kostensteigerungen bei den so 
angeordneten Bestattungen ist der im Haushaltsplan 2010 unter Kostenstelle 034-001-1000 
(Standesamt), Sachkonto 6730500 (Bestattungsgebühr nach § 13 Abs. 4 FBG) etatisierte 
Mittelansatz von 40.000 € nicht ausreichend.  
 
Aus diesem Grund ist die Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln in Höhe von 
zusätzlich 30.000 € erforderlich. 
 
Zur Deckung stehen Mehrerträge bei der Kostenstelle 034-001-1000 (Standesamt), Sachkonto 
5488170 (Kostenerstattung für übernommene Bestattungskosten) in Höhe von 15.000 Euro sowie 
bei Sachkonto 5101000 (öffentlich-rechtliche Verwaltungsgebühren) in Höhe von 15.000 Euro zur 
Verfügung. 
 
 
Darmstadt, 28.09.2010 
 
 
Dezernat II      Dezernat IV 
 
 
 
Wolfgang Glenz     Dr. Dierk Molter 
Bürgermeister      Stadtrat

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Details

Vorlagen-Nr.
2010/0397
Typ
Magistratsvorlage
Datum
28.09.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00