2010/0397
Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 114 g HGO in Verbindung mit Ziffer 3.4.7. DAH in Höhe von 30.000 Euro bei der Kostenstelle 034-001-1000 (Standesamt), Sachkonto 6730500 (Kosten für angeordnete Bestattungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften) für das Haushaltsjahr 2010
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2010/0397
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 29.09.2010 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat IV Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Standesamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2010/0397 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Überplanmäßige Aufwe ndungen gem. § 114 g HGO in Verbindung mit Ziffer 3.4.7. DAH in Höhe von 30.000 Euro bei der Kostenstelle 034-001-1000 (Standesamt), Sachkonto 6730500 (Kosten für angeordnete Bestattungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften) für das Haushaltsjahr 2010 Vorlage vom: 28.09.2010 Beschlussvorschlag: 1. Bei der Kostenstelle 034-001-1000 (Standesamt), Sachkonto 6730500 (Bestattungsgebühr nach § 13 Abs. 4 FBG) werden überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 30.000,00 Euro erforderlich. Der Magistrat genehmigt diese überplanmäßigen Aufwendungen, für die ein unabweisbares Bedürfnis besteht und die unvorhergesehen sind, gemäß § 114 g HGO. 2. Die Mehraufwendungen werden durch Mehrerträge bei der Kostenstelle 034-001-1000 (Standesamt), Sachkonto 5488170 (Kostenerstattung für übernommene Bestattungskosten) in Höhe von 15.000 Euro sowie bei Sachkonto 5101000 (öffentlich-rechtliche Verwaltungsgebühren) in Höhe von 15.000 Euro gedeckt. Anlagen: 2 ... Datenschutzrelevante Anlage: Beschluss des Magistrats vom 3 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.09.2010: Sind im Falle einer verstorbenen Person weder Angehörige noch sonstige verpflichtete Personen vorhanden oder in der Lage, die für die Bestattung der verstorbenen Person erforderlichen Sorgemaßnahmen zu veranlassen, so hat gemäß § 13 Absatz 4 i. V. m. § 13 Absatz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) der örtlich zuständige Gemeindevorstand/Magistrat die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Diese ordnungsrechtliche Aufgabe nimmt innerhalb der Wissenschaftsstadt Darmstadt das Standesamt wahr. In entsprechenden Fällen beauftragt das Standesamt die Bestattung und trägt die entstandenen Kosten. Sofern Angehörige oder sonstige im Sinne des FBG verpflichte Personen ermittelt werden können, werden diese vom Standesamt zur Kostenerstattung herangezogen, so dass auch Einnahmen erzielt werden. Aufgrund der steigenden Fallzahlen und damit einhergehender Kostensteigerungen bei den so angeordneten Bestattungen ist der im Haushaltsplan 2010 unter Kostenstelle 034-001-1000 (Standesamt), Sachkonto 6730500 (Bestattungsgebühr nach § 13 Abs. 4 FBG) etatisierte Mittelansatz von 40.000 € nicht ausreichend. Aus diesem Grund ist die Bereitstellung von überplanmäßigen Haushaltsmitteln in Höhe von zusätzlich 30.000 € erforderlich. Zur Deckung stehen Mehrerträge bei der Kostenstelle 034-001-1000 (Standesamt), Sachkonto 5488170 (Kostenerstattung für übernommene Bestattungskosten) in Höhe von 15.000 Euro sowie bei Sachkonto 5101000 (öffentlich-rechtliche Verwaltungsgebühren) in Höhe von 15.000 Euro zur Verfügung. Darmstadt, 28.09.2010 Dezernat II Dezernat IV Wolfgang Glenz Dr. Dierk Molter Bürgermeister Stadtrat
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2010/0397
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 28.09.2010
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00