0339/2021
Benennung eines Mitgliedes der Bezirksvertretung Porz zur Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates in der Wahlperiode 2020-2025
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Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates vom 13.10.2011
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Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates der Stadt Köln (Fassung vom 13.10.2011) 1. Aufgabe des Gestaltungsbeirates Die Aufgabe des Gestaltungsbeirates besteht in der Erarbeitung von Empfehlungen für die Verwaltung, die Fachausschüsse und den Rat zu städtebaulichen und bau- künstlerischen Projekten, die für die Erhaltung oder Gestaltung des Kölner Stadtbil- des von erheblichem Einfluss sind. Der Gestaltungsbeirat ist kein Ausschuss im Sin- ne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. 2. Zuständigkeit des Gestaltungsbeirates (1) Im Gestaltungsbeirat werden in einem möglichst frühen Planungsstadium behandelt: a) Einzelbauvorhaben, die wegen ihrer Standorte, ih res Umfeldes, ihrer Nutzung oder ihrer Größe oder wegen sonstiger Belange von besonderer stadtgestalteri- scher Bedeutung sind, b) städtebauliche Planungsprojekte von besonderer R elevanz für die Stadtgestal- tung, c) - besonders zu gestaltende Situationen, Stadträu me und Grünanlagen sowie besonders wichtige Wegebeziehungen, wie Einkaufszonen und größere Ver- kehrsberuhigungsmaßnahmen, - Verkehrsbauten von besonderer Bedeutung, wie z. B. Brücken, große ÖPNV- Haltestellen, - sonstige stadtgestalterisch relevante Maßnahmen, z. B. Werbeanlagen, Stadtmöblierung etc. (2) Der Gestaltungsbeirat wird bei der Formulierun g von Auslobungen/Grundlagen für konkurrierende Verfahren (Wettbewerbe, Gutachten) bei städtebaulich relevanten Projekten frühzeitig beteiligt. Der/Die Vorsitzende oder eine Vertretung wird in ent- sprechende Verfahren (Preisgericht u. a.) eingebunden. 3. Zusammensetzung des Gestaltungsbeirates (1) Der Beirat setzt sich aus sechs stimmberechtigt en Mitgliedern zusammen. Die drei Mitglieder aus Köln und die drei externen Mitglieder (aus dem deutschsprachigen Raum) werden grundsätzlich vom Kontaktkreis Köln der Architekten- und Ingenieur- verbände (KKK) bzw. dessen Mitgliedsverbänden unter Beteiligung der Verwaltung vorgeschlagen und vom Rat der Stadt Köln berufen. Es können nur solche Mitglieder für den Gestaltungsbeirat vorgeschlagen werden, die - in städtebaulichen Wettbewerben oder anderen konk urrierenden Verfahren (z. B. Deutscher Städtebaupreis, Wettbewerbsverfahren von Architektenverbänden oder anderen Verfahren zur Förderung von Städtebau und Baukultur) ausge- zeichnet worden sind oder - als Preisrichter/-innen in o. g. Verfahren tätig waren - als unabhängige Gutachter/-innen oder Fachberater /-innen bei städtebaulichen Verfahren, Planungs- und Entscheidungsprozessen tätig waren - Inhaber von ordentlichen Lehrstühlen oder -aufträ gen für Architektur/ Städtebau/Stadtplanung sind oder waren. Die Qualifizierung der Mitglieder ist vom KKK nachzuweisen. (2) Die Mitglieder werden vom Rat für die Dauer von fünf Jahren berufen. Scheiden Mit- glieder vor Ablauf der Zeit für die sie berufen sind aus dem Gestaltungsbeirat aus, so werden die an ihrer Stelle neu zu berufenden Mitglieder nur noch für die restliche Zeit, für die der Rat die ausgeschiedenen Mitglieder berufen hat, bestellt. Eine Wie- derberufung ist möglich, wobei die Tätigkeit im Gestaltungsbeirat insgesamt sechs Jahre nicht überschreiten soll. Alle Mitglieder erhalten einen Aufwendungsersatz. Die externen Mitglieder erhalten zusätzlich eine Erstattung der Reisekosten nach Vorlage der Rechnungen. (3) An den Beiratssitzungen nehmen der/die Vorsitze nde des Stadtentwicklungsaus- schusses sowie je ein/e von den im Stadtentwicklungsausschuss stimmberechtigten Fraktionen vorgeschlagene/r Vertreter/-in und/oder deren/dessen Stellvertreter/in be- ratend teil. Dafür können außer Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/-innen oder Einwohner/-innen vorgeschlagen werden. Außerdem nimmt je ein Mitglied der Bezirksvertretung der Stadtbezirke 1 bis 9, nur zu Projekten aus ihrem Stadtbezirk, ohne Stimmrecht teil. Die Beigeordneten der Dezernate III, VI und VII sind zur Teil- nahme berechtigt und können die Amtsleitung hinzuziehen oder sich vertreten lassen. 4. Vorsitz und Vertretung Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Vertretung werden von allen stimmberechtigten Beiratsmitgliedern gewählt. 5. Befangenheit (1) Ist ein Mitglied des Gestaltungsbeirates selbst an einem Vorhaben, das im Beirat be- urteilt wird, beteiligt, so nimmt dieses Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teil. (2) Die Vergabe eines Auftrages der Stadt Köln an e in Beiratsmitglied für ein Projekt, das im Beirat behandelt werden soll oder behandelt worden ist, kann nur nach vorheriger Zustimmung des Rates erfolgen. 6. Anhörung (1) Bei den Beratungen hat in der Regel der/die Vor sitzende dem Entwurfsverfasser des zu beurteilenden Projektes oder dem Bauherren/der Bauherrin Gelegenheit zur Äuße- rung zu geben. Im Anschluss an die interne Beratung des Gestaltungsbeirates über das zu beurteilende Projekt teilt der/die Vorsitzende dem Entwurfsverfasser die Emp- fehlung des Gestaltungsbeirates mit. (2) Erhält ein Vorhaben nicht die Zustimmung des Be irates so ist dem Entwurfsverfasser die Möglichkeit zur Überarbeitung gemäß den Empfehlungen des Gestaltungsbeirates einzuräumen. Das Vorhaben ist dem Beirat erneut vorzustellen. (3) Es muss sichergestellt werden, dass die Beratun gen des Gestaltungsbeirates nicht zu Verzögerungen im bauaufsichtsrechtlichen Verfahren führen. 7. Öffentlichkeitsarbeit (1) Die Sitzungen des Gestaltungsbeirates sind nich t öffentlich. Die Mitglieder des Beira- tes sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. (2) Die Empfehlungen des Gestaltungsbeirates werden der Presse durch den Vorsitzen- den/die Vorsitzende mitgeteilt, soweit sie nicht vertraulich zu behandeln sind. (3) Ein regelmäßiger Gedankenaustausch mit dem Stad tentwicklungsausschuss sollte stattfinden. Außerdem können zwischen Beirat und Stadtentwicklungsausschuss Sondertermine zur gemeinsamen Beratung von Schwerpunktthemen vereinbart werden. 8. Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung, die Aufstellung der Tages ordnung, die Vorbereitung der Sit- zungen und die Fertigung der Niederschrift des Gestaltungsbeirates obliegt dem/der Beigeordneten für Planen und Bauen, vertreten durch das Stadtplanungsamt. (2) Vorschläge zur Tagesordnung kommen von der Verw altung, den Ratsgremien und dem Beirat. Alle Vorschläge sind in die Tagesordnung aufzunehmen, sofern sie vor- her in den politischen Gremien behandelt wurden. Die Vorschläge müssen zwei Wo- chen vor dem Sitzungstermin der Geschäftsführung vorliegen. (3) Der Gestaltungsbeirat tagt in der Regel sieben Mal im Jahr. Zwei Mal jährlich finden Sitzungen mit allen Mitgliedern statt. Die weiteren Sitzungen finden in einem kleine- ren Rahmen, ausschließlich mit den drei Kölner Mitgliedern statt. (4) Eine Woche vor der Sitzung wird allen Mitgliede rn des Beirates die Einladung mit Tagesordnung zugestellt. (5) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Empf ehlungen des Gestaltungsbeirates den betroffenen Fachausschüssen mit der Beschlussvorlage zum jeweiligen Projekt be- kannt zu geben bzw. eine entsprechende Mitteilung zu machen. (6) Zur Unterstützung der inhaltlichen Arbeit (z. B . Vergabe eines vertiefenden Gutach- tens) der Beiratsmitglieder wird vom Rat der Stadt Köln im Rahmen des Haushalts-/ Ergebnisplanes ein jährliches Budget festgelegt, das der/die Beigeordnete für Planen und Bauen im Rahmen der Geschäftsführung verwaltet. Aus dem Budget erfolgt auch die Erstattung des Aufwendungsersatzes für alle Mitglieder und die Erstattung der Reisekosten für die externen Mitglieder. 9. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 61/1 Nove Az Vorlagen-Nummer 0339/2021 Freigabedatum 16.02.2021 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Benennung eines Mitgliedes der Bezirksvertretung Porz zur Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates in der Wahlperiode 2020-2025 Beschlussorgan Bezirksvertretung 7 (Porz) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Porz benennt folgendes Mitglied und eine Vertretung ……………….. und als Vertretung ………………... für die Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates für die Wahlperiode 2020-2025. (Namen werden in der Sitzung ergänzt). Bezirksvertretung 7 (Porz) 04.03.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Gemäß der Ziffer 3 (3) der Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates der Stadt Köln nehmen unter anderem je ein Mitglied der Bezirksvertretungen der Stadtbezirke 1-9 nur zu Projekten aus ihrem Stadtbezirk ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates teil. Aus diesem Grund ist durch die Bezirksvertretung Porz ein Mitglied der Bezirksvertretung und eine Vertretung zur Teilnahme an den Sitzungen des Gestaltungsbeirates für die Wahlperiode 2020-2025 zu benennen. Anlage: Geschäftsordnung des Gestaltungsbeirates der Stadt Köln
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0339/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 18.02.2021
- Erstellt
- 29.01.2021 10:25