1671/2020
Koelnmesse GmbH - Entsendung in den Aufsichtsrat
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Beschlussvorlage Rat
4398 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1671/2020 Freigabedatum 24.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Koelnmesse GmbH hier: Entsendung in den Aufsichtsrat Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Der Rat entsendet in den Aufsichtsrat der Koelnmesse GmbH: 1) Oberbürgermeisterin Henriette Reker (Oberbürgermeisterin oder von ihr vorgeschlagene/r Bedienstete/r der Stadt Köln, § 113 Abs. 2 GO NRW) 2)………………………………………. 3)……………………………………….. 4)………………………………………. 5)……………………………………….. 6)………………………………………. 7)……………………………………….. 8)………………………………………. 9)……………………………………….. 10)……………………………………... 11)……………………………………… II. Die Entsendung gilt für die Wahlzeit des Rates, verlängert sich jedoch bis zu der Ratssitzung nach der Neuwahl, in der die Mitglieder des Aufsichtsgremiums gewählt werden. Sie endet in jedem Fall mit dem Ausscheiden aus dem für die Mitgliedschaft maßgeblichen Amt oder Or- gan vor Ablauf der Wahlzeit des Rates. Bei der Oberbürgermeisterin bzw. der/dem von ihr vorgeschlagenen Bediensteten der Stadt Köln ist dies das Dienstverhältnis zur Stadt Köln, bei den anderen entsandten Aufsichtsratsmitgliedern ist dies die Mitgliedschaft im Rat der Stadt Köln oder in einem seiner Ausschüsse, sofern zum Zeitpunkt der Entsendung eine Mitglied- schaft in einem dieser Gremien bestanden hat. III. Der Rat weist die von ihm entsandten bzw. auf seine Veranlassung gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien der Koelnmesse GmbH an, den Public Cor- porate Governance Kodex für die Koelnmesse GmbH zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Köln ist am Stammkapital der Koelnmesse GmbH mit einem Anteil von 79,075 % beteiligt. Die für die Entsendung in den Aufsichtsrat maßgebliche Bestimmung des Gesellschaftsvertrages lau- tet: § 9 Zusammensetzung des Aufsichtsrates I. Der Aufsichtsrat besteht aus 21 Mitgliedern. 7 Mitglieder sind nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes von den Arbeitnehmern zu wählen. 14 Mitglieder werden von den Anteilseignern nach Maßgabe des Abs. II entsandt. II. In den Aufsichtsrat werden von den nachfolgenden Anteilseignern Aufsichtsratsmitglieder wie folgt entsandt: a) Stadt Köln 11 Mitglieder b) Beteiligungsverwaltungsgesellschaft des Landes NRW mbH 2 Mitglieder c) Industrie- und Handelskammer zu Köln 1 Mitglied Gemäß § 113 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) vertritt ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde in Aufsichtsräten von juristischen Personen, an denen die Gemeinde beteiligt ist. Sofern weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter zu benennen sind, muss die Oberbürgermeisterin oder die/der von ihr vorgeschlagene Bedienstete der Gemeinde dazuzählen. Die Bestellung der gemeindlichen Vertreterinnen und Vertreter ist gem. § 50 Abs. 4 GO NRW i. V. m. § 50 Abs. 3 GO NRW durch den Rat vorzunehmen. Der Sitz der Oberbürgermeisterin oder der/des von ihr vorgeschlagenen Bediensteten ist nicht auf die Liste einer Partei anzurechnen. Das für die Besetzung der Aufsichtsratssitze einzusetzende Hare-Niemeyer-Verfahren findet insoweit nur auf die verbleibenden Sitze Anwendung. Der Ältestenrat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2019 einstimmig angeregt, die Ver- treterinnen und Vertreter der Stadt Köln in Aufsichtsgremien künftig bei ihrer Wahl anzuweisen, den Public Corporate Governance Kodex (PCGK) zu beachten und auf seine Einhaltung hinzuwirken. Dieser Empfehlung ist der Rat mit Beschluss vom 9. Juli 2019 gefolgt (Vorlage 2136/2019, TOP 10.37). Die Koelnmesse GmbH verfügt über einen eigenen PCGK, der aus den entsprechenden Kodices der beiden Hauptgesellschafter Stadt Köln und Land NRW entwickelt wurde. Demzufolge ist hinsichtlich der v.g. Weisung der städtischen Vertreter auf den PCGK der Koelnmesse GmbH abzustellen. Hinweis: Bei Kandidaturen für Wahlgremien soll der Anteil der Frauen mindestens 40 Prozent betragen, § 12 3 Abs. 4 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG). Im Übrigen sollen Gremien geschlechtsparitätisch besetzt werden, § 12 Abs. 7 LGG.
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 1671/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 24.11.2020
- Erstellt
- 02.06.2020 13:12