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V/0337/2022

Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge - Vögedingplatz / Alhardstraße - [Feuerwehrstandort] - Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung

Vorlagen 13.05.2022

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V-0337-2022-Anlage-1-Begruendung

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V-0337-2022-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

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Berichtsvorlage

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Anlage A

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V-0337-2022-Anlage-3-Planverkleinerung

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621-Plan_Offenlegungsentwurf

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V-0337-2022-Anlage-1-Begruendung

65642 Zeichen

Begründung zum Entwurf / Seite 1 von 22 
B e g r ü n d u n g  
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Inhalt Seite 
1 Planungsanlass ...................................................................................................................................... 2
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 3
3 Planungsrechtliche Situation ................................................................................................................. 3
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen ............................................ 3
4 Räumliche und strukturelle Situation ..................................................................................................... 5
5 Planungsziele ......................................................................................................................................... 5
6 Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................................. 7
6.1 Grundzüge der Planung .............................................................................................................. 7
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung ......................................................................................... 7
6.2.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................................. 7
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung .............................................................................................. 7
6.2.3 Überbaubare Grundstücksflächen .................................................................................... 8
6.2.4 Bauweise und Bauform ..................................................................................................... 8
6.2.5 Dachform ........................................................................................................................... 8
6.2.6 Material, Farbgebung ........................................................................................................ 8
6.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen ................................................................................................ 9
6.2.8 Freiflächen, Begrünung ..................................................................................................... 9
6.2.9 Werbeanlagen ................................................................................................................... 9
6.3 Verkehrsflächen/Erschließung..................................................................................................... 9
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur ......................................................................... 10
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur ......................................................................................... 11
6.6 Grünflächen/Begrünung ............................................................................................................ 11
6.6.1 Öffentliche Grünflächen .................................................................................................. 11
6.6.2 Ausgleichsflächen ........................................................................................................... 11
6.7 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 11
6.8 Kampfmittel ................................................................................................................................ 16
6.9 Altlasten/Altstandorte ................................................................................................................. 17
6.10 Denkmalschutz/Archäologie ...................................................................................................... 17
7 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 17
8 Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltprotokoll ................................................................................. 17
8.1 Menschen .................................................................................................................................. 18
8.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ................................................................................... 18
8.3 Boden/Fläche und Wasser ........................................................................................................ 19
8.4 Klima/Luft ................................................................................................................................... 19
8.5 Landschaft/Ortsbild .................................................................................................................... 20
8.6 Kulturgüter und sonstige Sachgüter .......................................................................................... 20
9 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 20
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 22
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0337/2022

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 2 von 22 
1 Planungsanlass  
Die Feuerwehr Münster unterhält im Stadtteil Nienberge eine von 20 Löscheinheiten der 
Freiwilligen Feuerwehr Münster. Eine ordnungsgemäße Erfüllung der Einsatzaufgaben 
Brandschutz, technische Hilfeleistung und Katastrophenschutz ist elementar, um Menschenleben 
zu schützen und ein funktionierendes Gemeinwesen zu erhalten. Das derzeitige Feuerwehrhaus 
an der Kurneystraße ist jedoch weder bedarfsgerecht noch entsprechend den geltenden Arbeits-
, Unfall- und Hygieneschutzvorschriften ausgestattet. Die Unfallkasse NRW als zuständige 
Aufsichtsbehörde hat den mangelhaften Zustand zuletzt im Januar 2019 moniert und die Stadt 
Münster aufgefordert, unverzüglich tätig zu werden.  
Da eine normkonforme Mängelbeseitigung am aktuellen Standort aufgrund der geringen Größe 
des Grundstücks (rund 500 m²) nicht möglich ist, soll das neue Feuerwehrhaus auf einer rund 
2.500 m² großen Teilfläche des Vögedingplatzes errichtet werden. Das als Grünanlage angelegte 
städtische Grundstück befindet sich inmitten einer in den 1970er Jahren erfolgten 
Siedlungserweiterung in zentraler Ortslage von Nienberge.  
Der Entscheidung für den Standort Vögedingplatz war eine umfassende Standortbewertung 
vorausgegangen. Hierfür wurden insgesamt 13 Alternativstandorte innerhalb des Stadtteils 
Nienberge anhand der Kriterien  
 Grundstücksgröße und Beschaffenheit;  
 Lage und Wegstrecken für Einsatzkräfte;  
 unabhängige Wegeführung und  
 Flächenverfügbarkeit  
näher betrachtet. Der Standort Vögedingplatz zeichnet sich insbesondere durch seine zentrale 
Lage im Stadtteil aus, wodurch dieser sehr gut erreichbar ist und die Einhaltung der Hilfsfristen 
gewährleistet. Insbesondere aus einsatztaktischen Gründen ist er gegenüber den übrigen 
untersuchten Standorten eindeutig vorzuziehen.  
Im Rahmen des Stadtteilentwicklungsprozesses Nienberge und Häger wurde der von der 
Verwaltung favorisierte Standort Vögedingplatz in den öffentlichen Diskussionsveranstaltungen 
wiederholt eingebracht und im Grundsatz befürwortet. Die Errichtung des Feuerwehrhauses im 
Bereich des Vögedingplatzes wurde folglich im Stadteilentwicklungskonzept als Maßnahme SI 2 
(Handlungsfeld soziale Infrastruktur) aufgenommen1.  
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung 2 wurde auch der westliche Teilbereich des 
Vögedingplatzes als mögliches Vorhabengrundstück in Betracht gezogen. Das Gutachten kommt 
jedoch zu dem Schluss, dass die Errichtung des Feuerwehrhauses auf der östlichen Teilfläche 
des Vögedingplatzes lärmtechnisch günstiger ist. Aufgrund der festgestellten geringeren 
Lärmauswirkungen und der optimalen Lage der Ausfahrt, aus der die Einsatzfahrzeuge ohne 
umständliche und lärmträchtige Kurvenfahrten nahezu geradlinig auf den Knotenpunkt 
1 Stadtteilentwicklungskonzept Nienberge / Häger  
(Stadt Münster, plan-lokal PartmbB, Februar 2020)  
2 Schalltechnisches Gutachten zum geplanten Feuerwehrgerätehaus am Vögedingplatz in 
Münster-Nienberge  
(nts Ingenieurgesellschaft mbH, Bericht-Nr. 0320 0081-2 vom 25.02.2022)

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 3 von 22 
Alhardstraße / Hülshoffstraße) zufahren können, soll das Feuerwehrhaus auf der östlichen 
Teilfläche des Vögedingplatzes errichtet werden.  
Am 26.08.2020 fasste der Rat der Stadt Münster einen entsprechenden Errichtungsbeschluss 
(vgl. V/0607/2020). Mit dieser Entscheidung wurde der bisherige Beschluss, auf der Teilfläche 
barrierefreie Wohnangebote und eine Großtagespflegeeinrichtung für Kinder zu ermöglichen (vgl. 
V/0477/2016), aufgehoben. Nach der Inbetriebnahme des neuen Feuerwehrhauses soll der 
Altstandort an der Kurneystraße einer neuen Nutzung zugeführt werden (vgl. 
Maßnahmenempfehlung SI 3, Stadtteilentwicklungskonzept Nienberge / Häger).  
Da für den Vorhabenstandort aktuell kein Bebauungsplan existiert, bemisst sich die 
planungsrechtliche Zulässigkeit derzeit nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). In der näheren 
Umgebung des Geltungsbereichs ist von einem faktischen Reinen Wohngebiet (WR) 
auszugehen, weshalb das geplante Feuerwehrhaus nur durch Aufstellung eines Bebauungsplans 
errichtet werden kann.  
2 Geltungsbereich  
Der Geltungsbereich umgrenzt eine Fläche von rund 3.050 m² und umfasst die folgenden 
Flurstücke:  
Gemarkung Nienberge, Flur 29, Flurstück 215 sowie ein Teil des Flurstücks 742.  
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist im Plan durch einen grauen Farbstreifen 
gekennzeichnet.  
3 Planungsrechtliche Situation  
3.1 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Im Regionalplan Münsterland befindet sich die Fläche des Plangebiets im festgelegten 
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB). 
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster ist der Plangeltungsbereich als 
Wohnbaufläche (W) dargestellt. Die erforderliche Ergänzung des Flächennutzungsplans um das 
Planzeichen „Feuerwehr“ erfolgt entsprechend der Verfahrensart nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB 
im Nachgang im Wege der Berichtigung (113. Änderung des Flächennutzungsplans).  
3.2 Bestehendes Planungsrecht / sonstige Satzungen, Verordnungen  
Seit Außerkrafttreten des ursprünglich aufgestellten Bebauungsplans NI 2: „Nienberge Nord-
West“ im Jahr 1979 bemisst sich die Zulässigkeit von Vorhaben aufgrund der Einstufung als 
Innenbereich nach den Regelungen des § 34 BauGB. Der unwirksame Bebauungsplan NI 2 sah 
im Bereich der zu überplanenden Teilfläche des Vögedingplatzes ursprünglich einen 
Kindergarten vor. Im Bereich der heutigen Bestandsbebauung wurden Reine bzw. Allgemeine 
Wohngebiete (WR, WA) festgesetzt (vgl. Abbildung 1).

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 4 von 22 
Abbildung 1: Bebauungsplan NI II: „Nienberge Nord-West“ (seit 1979 unwirksam)  
Mit Ausnahme einer Zahnarztpraxis in der Alhardstraße 35 sind im Rahmen einer Ortsbegehung 
in der näheren Umgebung ausschließlich Wohnnutzungen festgestellt worden. Es ist somit von 
einem faktischen Reinen Wohngebiet (WR) auszugehen. Bei einem Feuerwehrhaus handelt es 
sich planungsrechtlich um eine „Anlage der Verwaltung“, die gemäß § 3 Baunutzungsverordnung 
(BauNVO) in einem WR-Gebiet unzulässig ist. Selbst bei einer Einstufung als WA-Gebiet wäre 
eine Zulässigkeit nach § 34 BauGB nicht gesichert, da Anlagen der Verwaltung in diesem Fall 
lediglich ausnahmsweise zulässig wären.  
Zur Realisierung des dringend benötigten Feuerwehrhauses besteht somit ein 
Planungserfordernis. Da der Bebauungsplan im Sinne der gebotenen planerischen 
Zurückhaltung nur städtebaulich erforderliche Regelungen treffen soll, wird der Bebauungsplan 
als einfacher Bebauungsplan aufgestellt. Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren 
nach § 13a BauGB. Die Vorrausetzungen hierfür liegen vor:  
 Das Plangebiet befindet sich inmitten eines gewachsenen Wohngebietes und ist durch 
die Bestandsbebauung bereits entsprechend vorgeprägt.  
 Aufgrund der geringen Größe des Plangebiets von ca. 3.050 m² und der 
dementsprechend zulässigen Grundfläche von weit weniger als 20.000 m² unterschreitet 
das Vorhaben die in § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB genannten Größenbeschränkungen.  
 Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die der 
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterlägen. Anhaltspunkte zur Beeinträchtigung 
von Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH) oder europäischer 
Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen nicht.

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 5 von 22 
Mit der Anwendung von § 13a BauGB und den danach geltenden Verfahrensvorschriften 
entfallen die Pflicht zur Durchführung einer frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung gemäß 
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB nebst 
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a 
BauGB und § 4c BauGB (Monitoring). Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die 
aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 
BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.  
Sonstigen Satzungen und Verordnungen sind von der Planung nicht betroffen.  
4 Räumliche und strukturelle Situation  
Das Plangebiet befindet sich inmitten einer in den 1970er Jahren erfolgten Siedlungserweiterung 
im nordwestlichen Teil von Nienberge. Die Entfernung zum nordöstlich gelegenen 
Stadtteilzentrum mit verschiedenen Einzelhandels- und Dienstleistungsangeboten sowie der 
St.-Sebastian-Kirche beträgt nur wenige hundert Meter.  
Der überwiegend rasenbedeckte und baumbestandene Vögedingplatz wird durch eine breite 
Grünverbindung in Ost-West-Richtung in das Wohnquartier eingebunden. Neben seiner 
Bedeutung als verbindendes Grünelement erfüllt er mit seinen multifunktional nutzbaren 
Freiflächen eine Aufenthalts- und Erholungsfunktion für die umliegenden Bewohner. 
Hervorzuheben ist hier der westlich an den Plangeltungsbereich angrenzende Kinderspielplatz 
der Kategorie A (alle Altersgruppen), der den westlichen Teil des Vögedingplatzes bildet.  
Innerhalb des Plangeltungsbereichs – d. h. auf der östlichen Teilfläche des Vögedingplatzes –
sollte ursprünglich ein Kindergarten errichtet werden. Da der Bedarf an anderer Stelle gedeckt 
wurde, erfolgte 1978/79 der Ausbau als öffentliche Grünanlage.  
Das nähere Umfeld besteht aus überwiegend I-geschossigen, teils in Atriumbauweise errichteten 
Wohnhäusern. In zweiter Reihe prägt jedoch auch Geschosswohnungsbau das städtebauliche 
Bild.  
Nach Süden hin wird das Plangebiet durch die Alhardstraße begrenzt, die über ein kurzes 
Verbindungsstück auf Höhe des Plangebiets unmittelbar an die übergeordnete Hülshoffstraße 
(L 529) angebunden ist.  
Das Plangebiet weist ein nahezu ebenes Geländeprofil auf.  
5 Planungsziele  
Ziel des Bebauungsplans ist es, auf der östlichen Teilfläche des Vögedingplatzes die 
planungsrechtlichen Voraussetzungen für den dringend notwendigen Neubau eines 
Feuerwehrhauses zu schaffen. Die Festsetzungen dienen der Sicherheit der Wohn- und 
Arbeitsbevölkerung, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als wichtiger Belang in der 
Bauleitplanung zu berücksichtigen ist.  
Der Baukörper soll sich städtebaulich in die Umgebung einfügen und den Charakter und die 
Qualitäten des Bestandsgebiets wahren. Die Planung zielt darauf ab, die Freiraumqualitäten der 
Grünanlage Vögedingplatz so weit wie möglich zu erhalten. Dazu gehören insbesondere die im 
nördlichen Planbereich verlaufende Ost-West-Grünverbindung mitsamt der erhaltenswerten 
Hainbuchenreihe sowie der Erhalt der verbleibenden Grünfläche westlich des Plangebiets. Auf

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 6 von 22 
diese Weise ist sichergestellt, dass der einzige Spielbereich dieses Typs in der Stadtzelle seine 
Funktion auch weiterhin wahrnehmen kann.  
Neben den städtebaulichen Anforderungen (siehe oben) sollen die Festsetzungen des 
Bebauungsplans sicherstellen, dass das von der Stadt Münster aufgestellte Raumprogramm für 
Feuerwehrhäuser erfüllt werden kann, sodass wirtschaftliche und funktionale Synergieeffekte 
erzielt werden können.  
Abbildung 2: Vorentwurf Feuerwehrhaus Nienberge (Stand 01.02.2022) 
Die Planung sieht vor, das Feuerwehrgebäude längs zur Alhardstraße zu platzieren 
(vgl. Abbildung 2).  
Der Neubau soll dem neuen Standardbautyp der Stadt Münster entsprechen und wird somit fast 
baugleich mit den Gerätehäusern der Löschzuge Handorf und Sprakel sein 
(Wiederholungsplanung).  
Der größere, östliche Teil des Gebäuderiegels besteht aus Umkleide-, Sozial-, Besprechungs-, 
Technik- und Geräteräumen. Im Obergeschoss ist eine Gerätewartwohnung für Angehörige des 
Löschzugs vorgesehen, sodass sich das Feuerwehrhaus selbst, die technischen Anlagen und die 
Fahrzeuge jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befinden und zugleich eine „Bewachung“ 
der Liegenschaft gegeben ist. Der westliche Gebäudeteil besteht aus einer Fahrzeughalle mit vier 
Einstellplätzen. Die gemäß den städtischen Standards obligatorisch vorgesehene 
Erweiterungsoption für einen vierten Einstellplatz wird aufgrund der Zuständigkeit des Löschzugs 
Nienberge für Einsätze auf der Bundesautobahn A 1 bereits zu Beginn ausgeschöpft. Die 
Dachfläche wird begrünt und mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet.

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 7 von 22 
Auf der aus Sicherheitsgründen eingefriedeten Außenfläche werden u.a. Stellplätze für Pkw und 
Fahrräder, Zu- und Ausfahrten, Wege- und Aufstellflächen, sowie Vegetationselemente angelegt. 
Die nördlich des Feuerwehrgrundstücks verlaufende Hainbuchenreihe trennt die geplante 
Nutzung räumlich von der nördlich gelegenen Wohnbebauung ab.  
6 Inhalte des Bebauungsplans  
6.1 Grundzüge der Planung  
Entsprechend den vorgenannten Planungszielen stellen die Festsetzungen bezüglich der Art und 
des Maßes der baulichen Nutzung die Grundzüge der Planung dar.  
Die getroffenen Festsetzungen ermöglichen, dem formulierten Planungsziel entsprechend, die 
Errichtung eines Feuerwehrhauses in den Ausmaßen des neuen Standardbautyps der Stadt 
Münster.  
6.2 Bauliche Nutzung und Baugestaltung  
6.2.1 Art der baulichen Nutzung 
Die Kernfläche des Plangeltungsbereichs wird als Fläche für den Gemeinbedarf mit der 
Zweckbestimmung „Feuerwehr“ festgesetzt (siehe Kapitel 6.5). Dies entspricht der 
übergeordneten Zielsetzung des Bebauungsplans. Der übrige Planbereich wird als öffentliche 
Grünfläche festgesetzt (siehe Kapitel 6.6). Eine Art der baulichen Nutzung im Sinne der 
Baugebietskategorien gemäß § 1 BauNVO wird in diesem Bebauungsplan nicht festgesetzt.  
6.2.2 Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl und die 
zulässige Baukörperhöhe definiert:  
 Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) wird mit 0,4 festgesetzt. Dies entspricht dem 
Orientierungswert für die Obergrenze für Allgemeine Wohngebiete gemäß § 17 
BauNVO.  
 Die maximale Gebäudehöhe wird mit 89,00 m über Normalhöhennull (m ü. NHN) 
festgesetzt. Unter Berücksichtigung der Geländehöhe (rund 80,50 m) und der 
Anforderungen an den Überflutungsschutz kann das Feuerwehrhaus entsprechend dem 
zugrundeliegenden hochbaulichen Entwurf realisiert werden. Als maximale 
Gebäudehöhe gilt der höchste Punkt der Dachfläche bzw. der Attika.  
Durch Berücksichtigung einer Sockelhöhe von 0,30 m (Höhe der Oberkante Fertigfußboden 
0,30 m über Oberkante der Gehwegaußenkante auf Höhe der geplanten Ausfahrt für die 
Einsatzfahrzeuge) wird gewährleistet, dass auch bei Starkregen ein ausreichender Schutz vor 
Überflutung der Räumlichkeiten gegeben ist (vgl. auch Kapitel 6.4).  
Das Feuerwehrhaus wird mit einer ortsfesten Sende- und Empfangsfunkanlage ausgestattet, um 
die Mitglieder des Löschzugs im Einsatzfall mit ihren Funkmeldeempfängern alarmieren zu 
können. Die für den digitalen Alarmumsetzer (DAU) erforderliche Antenne wird auf dem Dach des 
Feuerwehrhauses installiert. Zudem werden die baulichen Voraussetzungen geschaffen, auf dem 
Grundstück der Feuerwehr zur Warnung der Zivilbevölkerung im Katastrophenfall künftig eine 
Sirenenanlage errichten zu können. Beide Anlagen dienen der Abwehr von Gefahren für die

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 8 von 22 
öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Bebauungsplan setzt daher ergänzend fest, dass 
Antennen und Sirenen mit ihren Masten, die der Alarmierung der Einsatzkräfte bzw. Warnung der 
Bevölkerung dienen, die festgesetzte maximale Gebäudehöhe überschreiten dürfen.  
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an dem neuen städtischen 
Standardbautyp für Feuerwehrgerätehäuser. Durch die festgesetzten Dichteparameter (GRZ und 
Baukörperhöhe) ist sichergestellt, dass sich das Gerätehaus rücksichtsvoll in das gewachsene 
Wohngebiet einfügt. Weitere Festsetzungen sind zur Umsetzung der formulierten Planungsziele 
nicht erforderlich, zumal die Stadt Münster als Grundstückseigentümerin, Bauherrin und künftige 
Betreiberin die konkreten Ausführungsdetails des Vorhabens eigenständig festlegen kann.  
Der Bebauungsplan setzt fest, dass die Grundflächenzahl von 0,4 (sogenannte GRZ I) durch die 
Grundfläche baulicher Anlagen nach § 19 Abs. 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO; 
sogenannte GRZ II) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,85 überschritten werden kann. Der 
damit ermöglichte Versiegelungsanteil von bis zu 85 % ist erforderlich, um die funktionalen 
Anforderungen auf dem relativ kleinen Baugrundstück erfüllen zu können. Insbesondere die 
notwendige Hoffläche vor der Wagenhalle, die u.a. für Rangiervorgänge, Wartungszwecke und 
Übungen vorzuhalten ist, aber auch die Kfz-Stellplätze für die Mannschaftsmitglieder fallen hier 
ins Gewicht. Die Erhöhung der zulässigen GRZ II von 0,6 auf 0,85 ist städtebaulich vertretbar, da 
das Vorhabengrundstück nördlich und westlich von auch künftig bestehenden öffentlichen 
Grünflächen begrenzt wird. Durch die vorgesehene Dachbegrünung, eine möglichst umfassende 
Begrünung unversiegelter Flächen, Baumpflanzungen sowie Ausführung der Kfz-Stellplätze mit 
versickerungsfähigem Oberflächenmaterial (z.B. Rasenfugenpflaster) werden nachteilige 
Auswirkungen auf die Umwelt bestmöglich verringert.  
6.2.3  Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubare Grundstücksfläche entspricht der Grundfläche des neuen Standardbautyps der 
Stadt Münster. Die festgesetzten Baugrenzen orientieren sich somit unmittelbar an dem 
geplanten Vorhaben. In einem im Bebauungsplan gesondert gekennzeichneten Bereich darf die 
Baugrenze für die Errichtung einer Überdachung überschritten werden, um den Aufenthalt auf 
der hier vorgesehenen Terrasse auch bei Regen zu ermöglichen.  
6.2.4 Bauweise und Bauform  
Aufgrund der bereits definierten baulichen Ausgestaltung des neuen Feuerwehrhauses sind keine 
Festsetzungen zur Bauweise und Bauform erforderlich.  
6.2.5 Dachform  
Das Feuerwehrhaus ist mit Flachdach (FD) auszuführen. Die getroffene Festsetzung greift den 
Charakter der umgebenden Dachlandschaft auf und entspricht dem Standardbautyp für neue 
Feuerwehrgerätehäuser (siehe oben).  
6.2.6 Material, Farbgebung  
Als Hauptmaterial für die Fassade ist Klinker im Farbton grau-beige vorgesehen. Teilflächen 
werden mit Holz mit dunkler / karbonisierter Oberfläche verkleidet. Zur Sicherstellung von 
Materialität und Farbgebung bedarf es keiner planungsrechtlichen Festsetzung, da die Stadt 
Münster als Grundstückseigentümerin, Bauherrin und künftige Betreiberin die konkreten 
Ausführungsdetails des Vorhabens eigenständig festlegen kann.

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 9 von 22 
6.2.7 Stellplätze, Nebenanlagen  
Die erforderlichen Kfz-Stellplätze sollen östlich und südlich des Baukörpers errichtet werden. Da 
kein Steuerungserfordernis besteht, werden diese im Bebauungsplan lediglich als Hinweis in die 
Planzeichnung aufgenommen. Die Position des Baufensters ist so festgelegt, dass auf dem 
Vorhabengrundstück insgesamt 21 Kfz-Stellplätze nachgewiesen werden können.  
6.2.8 Freiflächen, Begrünung  
Die Freiflächen des Feuerwehrgrundstücks setzen sich u.a. aus Stellplätzen für Pkw und 
Fahrräder, Zu- und Ausfahrten, Wege- und Aufstellflächen sowie Vegetationselementen 
zusammen und werden in der Planzeichnung als Hinweis entsprechend dargestellt.  
Mit einer maximalen GRZ II von 0,85 (vgl. Kapitel 6.2.2) darf das Grundstück bis zu einem Anteil 
von 85 % versiegelt werden. Vor diesem Hintergrund trifft der Bebauungsplan Regelungen, die 
zu einer Abmilderung negativer ökologischer Auswirkungen führen sollen.  
Entlang der nördlichen, östlichen und westlichen Grundstücksgrenze wird ein 2,0 bzw. 1,0 m 
breiter Pflanzgebotsstreifen festgesetzt. Ergänzend hierzu wird textlich festgesetzt, dass dieser 
Grünstreifen mit Sträuchern, bodendeckenden Stauden/Gehölzen oder Rasen/Wiese dauerhaft 
zu bepflanzen ist. Mit dieser Regelung wird dazu beigetragen, dass die bestehende Ost-West-
Grünverbindung weiterhin großzügig erscheint. Außerdem wird eine Grundstückseingrünung 
zum westlich gelegenen Kinderspielplatz sowie zu der östlich angrenzenden Grünverbindung 
gewährleistet.  
Für den Baukörper wird eine extensive Dachbegrünung mit Erhaltungsverpflichtung festgesetzt. 
Davon ausgenommen sind Terrassen, technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Die 
Substratschicht muss eine Stärke von mindestens 8 cm besitzen. Mit dieser Festsetzung wird der 
Verlust an wertvoller Grünfläche – in Kombination mit der festgesetzten GRZ II und dem 
festgesetzten Pflanzgebotsstreifen – zumindest teilweise kompensiert. Die Dachbegrünung wirkt 
sich positiv auf das Mikroklima aus und führt zu einem verzögerten Abfluss bei potenziellen 
Starkregenereignissen.  
6.2.9 Werbeanlagen  
Als kommunale Einrichtung werden auf dem Feuerwehrgrundstück keine kommerziellen und 
städtebaulich ggf. störenden Werbeanlagen installiert. Auf Ebene der Bebauungsplanung besteht 
kein Steuerungserfordernis.  
6.3 Verkehrsflächen/Erschließung  
Im Plangeltungsbereich werden keine Verkehrsflächen festgesetzt.  
Die Erschließung des Plangebiets erfolgt über die südlich gelegene Alhardstraße. Auf Höhe des 
Plangebiets befindet sich ein kurzes Verbindungsstück, das die Alhardstraße unmittelbar an die 
übergeordnete Hülshoffstraße (L 529) anbindet.  
Im Bereich der westlichen Zu- und Abfahrt ist eine gelbe Rundumleuchte vorgesehen, die im 
Einsatzfall – neben der zeitgleich erfolgenden Öffnung der Torzufahrt – auf ausrückende 
Einsatzfahrzeuge hinweist.  
Im Bereich des Knotenpunktes Hülshoffstraße/Alhardstraße befindet sich das Sichtdreieck 
gemäß Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) vollständig auf städtischen Flächen.

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 10 von 22 
Teile des Sichtdreiecks überschneiden sich jedoch mit dem bestehenden Verkehrsgrün. Aus 
Sicherheitsgründen sind die betroffenen Bereiche ganzjährig von Grünbewuchs 
zurückzuschneiden. Die Installation einer Lichtsignalanlage ist nicht erforderlich.  
Mit den Buslinien 5 und N 85 ist eine ausreichende ÖPNV-Bedienqualität gewährleistet. Die 
Haltestellen Hermann-Hesse-Straße und Goesenweg sind mit einer Entfernung von 100 bzw. 
150 m fußläufig erreichbar.  
6.4 Ver- und Entsorgung / technische Infrastruktur  
Es ist vorgesehen, das Grundstück an das Gas-, Wasser- und Stromnetz des städtischen 
Netzbetreibers Stadtnetze Münster anzuschließen. Auf der Dachfläche des Feuerwehrhauses 
soll eine Photovoltaikanlage installiert werden. In Abhängigkeit vom prognostizierten 
Stromverbrauch ist ggf. eine Ertüchtigung der nah gelegenen Trafostation vorzunehmen.  
Das Plangebiet soll im Trennverfahren entwässert und an die vorhandene Schmutz- und 
Regenwasserkanalisation angeschlossen werden. Die entsprechenden Hausanschlüsse und 
Hausanschlussschächte stehen im südwestlichen Bereich des Vorhabengrundstücks bereits zur 
Verfügung.  
Bei der Größe der anzuschließenden Fläche wird voraussichtlich ein weiterer 
Regenwasseranschluss benötigt. Vorgeschlagen wird, das Gerätehaus mit den Hofflächen zum 
Abstellen der Fahrzeuge getrennt von der Entwässerung der Pkw-Parkplätze anzuschließen.  
Sollten auf Teilen der Hoffläche spezifische Nutzungen (z.B. Fahrzeugreinigung) vorgesehen 
werden, ist für diese Flächen sicherzustellen, dass das anfallende verunreinigte Wasser ggf. 
vorbehandelt und in die Schmutzwasserkanalisation abgeleitet wird. Hierbei ist z.B. durch 
Überdachung sicherzustellen, dass kein Niederschlagswasser Zugang zum 
Schmutzwasserkanal bekommt. Die Modalitäten sind im Bauantragsverfahren zu regeln und 
können der Entwässerungssatzung der Stadt Münster entnommen werden.  
Zur Reduzierung der abzuleitenden Niederschlagsmengen wird eine Dachbegrünung festgesetzt 
(siehe Kapitel 6.2.8). Darüber hinaus ist im Rahmen des nachgelagerten 
Baugenehmigungsverfahrens zu prüfen, ob die Pkw-Stellplätze mit offenporigem Belag 
ausgestattet werden können.  
Für das Plangebiet muss im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein 
Überflutungsnachweis geführt werden. Zum aktuellen Zeitpunkt konnte das Kanalnetz noch nicht 
hydraulisch überprüft werden, da die Anforderung, durch die Aufwertung der Fläche mit einer 
kritischen Infrastruktur, an die öffentliche Kanalisation steigt. Dazu müssen detaillierte 
Überflutungsbetrachtungen durchgeführt werden. Auch das Überflutungsrisiko bei Starkregen in 
den umliegenden Straßen muss mitbetrachtet und überprüft werden. Es muss gewährleistet sein, 
dass die Einsatzfahrzeuge auch bei starken Niederschlägen ausrücken können. Zur Reduzierung 
der abzuleitenden Niederschlagsmenge ist vorgesehen, die Grünflächen vor dem 
Feuerwehrgebäude muldenartig auszuformen. Der Bebauungsplan enthält außerdem einen 
Hinweis, dass in allen Gebäudeteilen die Oberkante des Fertigfußbodens mindestens 80,64 m 
über Normalhöhennull (m ü. NHN) liegen soll, um bei Starkregen einen ausreichenden 
Überflutungsschutz zu bieten. Die Höhe berücksichtigt eine Sockelhöhe von 0,30 m, bezogen auf 
die Oberkante der Gehwegaußenkante auf Höhe der geplanten Ausfahrt für die Einsatzfahrzeuge 
(80,34 m).

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 11 von 22 
Eine Konkretisierung und Sicherstellung der hier beschriebenen entwässerungstechnischen 
Maßnahmen erfolgen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens.  
6.5 Gemeinbedarf / soziale Infrastruktur  
Der gemäß Errichtungsbeschluss als Feuerwehrgrundstück vorgesehene Bereich des 
Plangebiets wird als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Feuerwehr 
festgesetzt.  
6.6 Grünflächen/Begrünung  
6.6.1 Öffentliche Grünflächen  
Gemäß dem formulierten Entwicklungsziel (vgl. Kapitel 5) soll die nördlich angrenzende 
Grünverbindung mitsamt der erhaltenswerten Hainbuchenreihe dauerhaft erhalten bleiben. Auch 
der östlich an das Feuerwehrgrundstück angrenzende, baumbestandene Bereich wird als 
öffentliche Grünfläche gesichert. Die Baumkronen der Hainbuchen werden teilweise auf das 
Grundstück der Feuerwehr hineinragen und perspektivisch auch die Dachflächen überragen. 
Damit verbunden ist ein Eintrag von Laub sowie eine eingeschränkte Belichtung.  
6.6.2 Ausgleichsflächen  
Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt gemäß § 13a BauGB. Als Bebauungsplan der 
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB mit dem 
Vorhaben kein Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB verbunden, der Maßnahmen zum 
Ausgleich erfordert.  
6.7 Immissionsschutz  
Lärmimmissionen  
Aufgrund der räumlichen Nähe der Wohnbebauung zum Vorhabengrundstück war gutachterlich 
zu klären, ob die auf die Wohnbebauung einwirkenden Geräuschimmissionen mit den geltenden 
immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar sind. Hierzu wurde durch das Büro nts 
Ingenieurgesellschaft mbH auf Grundlage der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm 
(TA Lärm) eine schalltechnische Untersuchung 2 durchgeführt. Bei den durchgeführten 
Prognoseberechnungen wurde zwischen dem Regelbetrieb (Schulungs- und Wartungsbetrieb) 
sowie dem Einsatzbetrieb, der zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder 
Ordnung (z.B. Brände, Explosionen, Überschwemmungen und Unfälle) erforderlich ist, 
unterschieden.  
Für den Regelbetrieb sind im Rahmen schalltechnischer Untersuchungen die Betriebsszenarien  
 Abendschulung an Werktagen;  
 Ganztagsschulung an Wochenenden und  
 Gerätewartung an Werktagen  
untersucht worden. Im Sinne der Prognosesicherheit wurden sowohl für den Regelbetrieb als 
auch den Einsatzbetrieb Betriebszeiten, Auslastungen und Frequentierungen angesetzt, die laut 
Angaben der Feuerwehr der oberen Erwartungsgrenze  entsprechen. Die umgebende 
Wohnbebauung wird entsprechend der faktischen Nutzung mit dem Schutzanspruch eines 
Reinen Wohngebiets (WR)  betrachtet. Der Einsatz des Einsatz- oder Martinshorns bei der

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 12 von 22 
Abfahrt wird entsprechend dem Urteil 2 K 1345/15 des Verwaltungsgerichts Münster vom 
05.04.2017 bei der schalltechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt.  
Neben der in diesem Bebauungsplan festgesetzten Verortung des Feuerwehrhauses im östlichen 
Teilbereich des Vögedingplatzes ( Variante 1) wurde im Rahmen der Untersuchung auch der 
westliche Teil des Vögedingplatzes ( Variante 2) als mögliche Fläche für das Feuerwehrhaus 
mitbetrachtet.  
Eine relevante Geräuschvorbelastung durch weitere Anlagen, die der TA Lärm unterliegen, liegt 
vor Ort nicht vor. Damit beschreiben die Ergebnisse die Gesamtbelastung im Sinne der TA Lärm. 
Im Ergebnis der Berechnungen für den Regelbetrieb werden die Immissionsrichtwerte der 
TA Lärm für Reine Wohngebiete von 50 dB(A) tags an allen betrachteten Immissionsorten  
 bei Abendschulungen bei der diesem Bebauungsplan zugrundeliegenden Variante 1 
um mindestens 2 dB(A) und bei der nicht weiterverfolgten Variante 2 um mindestens 
4 dB(A) unterschritten;  
 bei Ganztagsschulungen überwiegend eingehalten bzw. unterschritten. Lediglich an 
den Wohngebäuden Alhardstraße 38 (IO 19.1) und Alhardstraße 40 (IO 20.2) liegen bei 
Variante 1 Überschreitungen von 1 bis 3 dB(A) vor. Bei Variante 2 sind an den 
Wohngebäuden Alhardstraße 34, 36 und 38 (IO 17.1 bis IO 19.1) ebenfalls 
Überschreitungen von 1 bis 3 dB(A) festzustellen;  
 bei Gerätewartungen bei Variante 1 an allen Immissionsorten eingehalten bzw. 
unterschritten. Bei Variante 2 wird der Immissionsrichtwert überwiegend eingehalten 
bzw. unterschritten. Lediglich an den Wohngebäuden Alhardstraße 36 (IO 18.1) und 
Alhardstraße 38 (IO 19.1) liegen bei Variante 2 Überschreitungen von maximal 2 dB(A) 
vor.  
Die zulässigen Immissionswerte für kurzzeitige Geräuschspitzen werden bei allen Szenarien 
für den Regelbetrieb an allen Immissionsorten deutlich unterschritten.  
Im Ergebnis der Berechnungen für den Einsatzbetrieb werden an allen betrachteten 
Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Reine Wohngebiete von  
 50 dB(A) tags um mindestens 2 dB(A) bei Variante 1 und um mindestens 1 dB(A) bei 
Variante 2 unterschritten. 
 35 dB(A) nachts an mehreren Immissionsorten um bis zu 10 dB(A) bei Variante 1 und 
um bis zu 12 dB(A) bei Variante 2 überschritten.  
Die zulässigen Immissionswerte für kurzzeitige Geräuschspitzen werden im Einsatzbetrieb 
tags an allen Immissionsorten deutlich unterschritten, im Einsatzbetrieb nachts bei beiden 
Planungsvarianten an mehreren Immissionsorten jedoch überschritten. Die Überschreitungen 
betragen bis zu 17 dB (Variante 1) bzw. 18 dB (Variante 2).  
Bewertung der Ergebnisse  
Insgesamt ist festzustellen, dass im Hinblick auf die maßgeblichen Immissionsorte der Bebauung 
an der Alhardstraße Variante 1, d.h. eine Bebauung der östlichen Teilfläche des 
Vögedingplatzes, schalltechnisch günstiger abschneidet. Lediglich im Szenario Abendschulung 
ist sie der Variante 2 unterlegen. Gleichwohl unterschreitet sie den Immissionsrichtwert für Reine 
Wohngebiete noch um mindestens 2 dB(A).

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 13 von 22 
Immissionsschutzrechtlich ist hier das Szenario Einsatzbetrieb (nachts) maßgeblich. Die 
Immissionsrichtwerte für Reine Wohngebiete (WR) und Allgemeine Wohngebiete (WA) werden 
bei beiden Varianten überschritten. Nur bei Variante 2 wird jedoch auch der Immissionsrichtwert 
für Mischgebiete (MI) von 45 dB(A) nachts um bis zu 2 dB(A) überschritten. Bei Variante 1 wird 
dieser MI-Richtwert, bei der noch von gesunden Wohn- und Aufenthaltsverhältnissen 
ausgegangen werden kann, hingegen eingehalten. Dies erlaubt somit eine Prüfung im Sonderfall 
(siehe ausführliche Herleitung unten). Variante 2 wird aufgrund der Überschreitung des MI-
Richtwertes nicht weiterverfolgt. Vor diesem Hintergrund wird im Folgenden ausschließlich der 
Standort auf der östlichen Teilfläche weitergehend betrachtet und im Lichte der aktuellen 
Rechtsprechung bewertet.  
Im Regelbetrieb werden bei der Ganztagsschulung die Immissionsrichtwerte bei dem zugrunde 
gelegten strengen Schutzanspruch eines Reinen Wohngebietes (WR) bei der weiterverfolgten 
Variante 1 an zwei Immissionsorten um maximal 1 bis 3 dB(A) überschritten (siehe oben). Im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist zu prüfen, ob die Leerlaufgeräusche der 
Feuerwehrfahrzeuge während einer Ganztagsschulung von 60 Minuten auf 20 Minuten pro 
Fahrzeug begrenzt werden können. Auf diese Weise ließe sich eine Überschreitung vermeiden. 
Eine vorweggenommene Beschränkung auf Ebene des Bebauungsplans ist jedoch nicht 
zweckmäßig, da auch andere Maßnahmen zur Lärmminderung zum gegenwärtigen Zeitpunkt 
denkbar sind.  
Aufgrund der örtlichen Situation und der erforderlichen Funktionalität des Feuerwehrstandortes 
scheiden Schallschutzwände zum Schutz der Wohngebäude in der Abwägung jedoch aus, da 
diese städtebaulich nicht mit der gewachsenen Bestandsbebauung harmonieren würden. Sie 
würden die zu schützenden Nachbargrundstücke vielmehr optisch stören. Im Bebauungsplan 
werden daher keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt.  
Unabhängig davon wäre eine Überschreitung um maximal 1 bis 3 dB(A) in Abwägung der mit 
dem Bau des Feuerwehrhauses verbundenen Abwendung von Gefahren für Leib und Leben noch 
immer vertretbar. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der zugrunde gelegte 
Schutzmaßstab eines Reinen Wohngebiets (WR) sehr streng ist und die Überschreitung lediglich 
an zwei Immissionsorten auftritt. Das Schutzniveau eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) – und 
erst recht das eines Mischgebietes (MI) –  wird in jedem Fall gewährleistet.  
Im Einsatzbetrieb werden die Immissionsrichtwerte für WR-Gebiete nachts um bis zu 10 dB(A) – 
bis zu 17 dB(A) bei kurzzeitigen Geräuschspitzen – deutlich überschritten. Im vorliegenden 
Bebauungsplan wird darauf abgestellt, dass im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine 
Prüfung im Sonderfall erfolgt. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) 
hat am 23.09.2019 geurteilt, dass in der Baugenehmigung für ein Feuerwehrhaus festgelegt 
werden kann, dass für den Einsatz- oder Notfallbetrieb für alle nächstgelegenen Wohngebäude 
lediglich das Schutzniveau von Mischgebieten, bei dem noch von gesunden Wohn- und 
Aufenthaltsverhältnissen ausgegangen werden kann, eingehalten werden muss (Aktenzeichen 
10 A 1114/17). Begründet wird dies damit, dass die Zumutbarkeit höher angesetzt werden kann, 
wenn eine sozial anerkannte Tätigkeit nur an einem bestimmten Standort durchgeführt werden 
kann oder wenn die geräuschverursachende Tätigkeit einem gesellschaftlich wünschenswerten 
Zweck dient (soziale Adäquanz). Hierzu führt das OVG NRW aus, dass davon auszugehen ist, 
„dass jedermann die beim Einsatz von Ordnungs- und Rettungskräften verursachten 
unvermeidlichen Immissionen im Grundsatz toleriert, weil er solche Einsätze für das

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 14 von 22 
Funktionieren der Gesellschaft, der er angehört, für unerlässlich hält, und er so auch für sich 
selbst im Notfall Sicherheit oder Rettung erwarten darf.“ Neben der sozialen Adäquanz können 
auch Einschränkungen der zeitlichen Nutzung und eine besondere Standortbindung des 
Vorhabens für eine Anwendung der Sonderfallprüfung sprechen.  
Einschränkend weist das OVG NRW darauf hin, dass Standortwahl und Betrieb eine intensive 
Prüfung und Abwägung erfordern: „Gleichwohl kann es die Gemeinde […] nicht dabei belassen, 
auf die soziale Adäquanz der bei dem Betrieb des Feuerwehrhauses auftretenden Emissionen 
zu verweisen, sondern muss dafür sorgen, dass diese auch in ihrer örtlichen Ausprägung 
tatsächlich sozial adäquat sind. Sie muss sich bereits im Vorfeld einer solchen Standortauswahl 
Rechenschaft darüber ablegen, weshalb gerade der ausgewählte Standort in Betracht kommt, 
und überdies alle verhältnismäßigen Maßnahmen ergreifen, um die Immissionsbelastung der 
benachbarten störempfindlichen Nutzer möglichst gering zu halten.“  
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat das Urteil des OVG NRW zwischenzeitlich 
bestätigt (Beschluss vom 15.09.2020, Aktenzeichen 4 B 46.19).  
Das durch den Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben hält die die genannten 
Bewertungsmaßstäbe ein:  
Standortwahl  
Die Standortwahl erfolgte auf Grundlage einer sorgfältigen Prüfung alternativer Standorte im 
Stadtteil Nienberge unter Anwendung der Kriterien  
 Grundstücksgröße und Beschaffenheit;  
 Lage des Feuerwehrhauses unter Berücksichtigung des Aufgabenschwerpunktes und 
der Wegstrecken für Einsatzkräfte;  
 unabhängige Wegeführung und  
 Flächenverfügbarkeit.  
Von den insgesamt 13 untersuchten Standorten kamen nur fünf in die engere Auswahl. Im 
Gesamtergebnis stellte sich die Rangfolge wie folgt dar:  
1. Vögedingplatz  
2. Grundstück Ev. Lydia-Kirchengemeinde, Plettendorfstraße 5  
3. Waltruper Weg / EDEKA  
4. Feldstiege 28  
5. Altenberger Straße 25  
Nur der Standort Vögedingplatz konnte bei allen drei Kriterien mit der Schulnote „sehr gut“ 
abschneiden. Der zweitplatzierte Standort, das Grundstück der Ev. Lydia-Kirchengemeinde steht 
nicht mehr zur Verfügung. Bei dem schon deutlich schlechter bewerteten Standort Waltruper 
Weg / EDEKA wurde die schwierige Zu- und Abfahrtssituation bemängelt. Auch die übrigen 
Standorte aus der engeren Auswahl konnten, insbesondere aufgrund der weniger zentralen 
Lagen, nicht überzeugen.  
Der Standort Vögedingplatz zeichnet sich insbesondere durch seine äußerst zentrale Lage aus. 
Er kann einerseits von den Wohnadressen der Mitglieder des Löschzugs gut und innerhalb

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 15 von 22 
kürzester Zeit erreicht werden und andererseits können Einsatzstellen sowohl im Stadtteil 
Nienberge als auch auf der Bundesstraße B 54 und der Autobahn A 1 sowie den wachsenden 
Gewerbegebieten schnell erreicht werden. Der Standort ist von mehreren Seiten erreichbar und 
es müssen die wenigsten Knotenpunkte mit Lichtsignalanlagen passiert werden. Außerdem 
müssen die Einsatzkräfte keine gefährlichen Kreuzungspunkte passieren. Eine nahezu direkte 
Ausfahrt auf die übergeordnete Hülshoffstraße (L 529) ist gegeben. Einsatztaktisch besteht ein 
nahezu optimaler Einsatzradius, sodass die vorgegebenen Hilfsfristen eingehalten werden 
können. Dies verdeutlicht auch die Isochronendarstellung, die im Rahmen der Standortbewertung 
erstellt wurde (vgl. Abbildung 3). Auch bei einer Erweiterung des Stadtteils ist eine 
flächendeckend gute Erreichbarkeit sichergestellt. Dies gilt auch bei Realisierung des geplanten 
neuen Wohngebiets an der Feldstiege.  
Abbildung 3: Erreichbarkeitsanalyse für den Standort Vögedingplatz  
Darüber hinaus ist das bereits im städtischen Eigentum stehende Grundstück ausreichend 
dimensioniert und für die Errichtung des Standardgebäudetyps „Feuerwehrhaus Typ 
Handorf/Sprakel“ günstig zugeschnitten.  
Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionsbelastung  
Es werden verhältnismäßige Maßnahmen zur Reduzierung der Immissionsbelastung ergriffen. 
Hierzu gehört z.B. die Installation einer gelben Rundumleuchte im Zu- und Abfahrtsbereich, 
wodurch im Regelfall auf den Gebrauch des Einsatzhorns verzichtet werden kann. Außerdem soll

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 16 von 22 
festgelegt werden, dass die Bremssysteme der Einsatzfahrzeuge mit Schalldämpfern an den 
Luftdruckventilen ausgestattet werden sollen. Weitere Maßnahmen zur Einhaltung des Stands 
der Technik sollen in den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung festgeschrieben werden. 
Dies könnten zum Beispiel sein: Lärmarme Sektionaltore, verschraubte Regenrinnen im Bereich 
der Kfz-Ausfahrten, asphaltierte Zufahrtswege (bzw. fugenarme Pflasterung mit einer 
Fugenbreite > 3 mm) oder die oben beschriebene Begrenzung der Leerlaufgeräusche der 
Feuerwehrfahrzeuge während einer Ganztagsschulung von 60 Minuten auf 20 Minuten pro 
Fahrzeug. Die Errichtung einer Lärmschutzwand scheidet als Lärmminderungsmaßnahme 
hingegen aus (siehe oben).  
Die obigen Ausführungen zu den allgemeinen Überschreitungen gelten ebenso für die 
Überschreitungen der Immissionswerte für Geräuschspitzen. Das Landesamt für Natur, Umwelt 
und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) äußerte sich bezüglich der 
Spitzenpegel dahingehend, dass bei einem Maximalpegel von 80 dB(A) bei geschlossenen 
Fenstern keine Aufwachreaktion zu erwarten sei. Dieses hatte das Gericht in der o.g. 
Entscheidung nicht beanstandet und sieht bis hin zu diesem Wert keine Gesundheitsgefahr. 
Spitzenpegel über 80 dB(A) sind im vorliegenden Fall nicht zu erwarten.  
Fazit der immissionsschutzrechtlichen Bewertung  
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Betrieb des Feuerwehrhauses zu keinen 
unzumutbaren Geräuscheinwirkungen oder schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche 
führt. Die vorangegangene Standortprüfung sowie die vorgesehenen 
Lärmminderungsmaßnahmen rechtfertigen, dass im Einsatzfall ausnahmsweise nur das 
Schutzniveau von Mischgebieten (MI) eingehalten wird. In der Abwägung gegenüber den 
Schutzansprüchen der Nachbarschaft dominiert hier der in der Bauleitplanung zu 
berücksichtigende Belang der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1 
BauGB). Das dringend benötigte neue Feuerwehrhaus ist sozialadäquat und leistet einen 
lebensnotwendigen Beitrag zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in Nienberge.  
Luftschadstoffimmissionen  
Der Geltungsbereich ist nicht Bestandteil der im Luftreinhalteplan der Stadt Münster für den 
innerstädtischen Bereich ausgewiesenen Umweltzone. Es liegt keine lufthygienisch kritische 
Belastungssituation mit Grenzwertüberschreitungen vor. Belange aus Luftschadstoffimmissionen 
stehen der Umsetzung der Planung nicht entgegen.  
6.8  Kampfmittel  
Der Kampfmittelbeseitigungsdienst Westfalen-Lippe (KBD-WL) hat anhand einer 
Luftbildauswertung für große Teile des Plangeltungsbereichs eine Kriegsbeeinflussung 
(Bombardierung) festgestellt. Dies erfordert unter anderem eine systemische 
Absuche/Sondierung der Flächen, auf denen erdeingreifende Maßnahmen stattfinden. 
Spezifische Hinweise auf Bombenblindgänger-Einschlagsstellen liegen jedoch nicht vor. Die 
konkret einzuhaltenden Vorgaben sind der Stellungnahme der Feuerwehr Münster 3 zu 
entnehmen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis.  
3 Überprüfung des Grundstücks Vögedingplatz, 48161 Münster auf Kampfmittel  
(Feuerwehr der Stadt Münster, Stellungnahme vom 11.01.2021)

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 17 von 22 
6.9 Altlasten/Altstandorte  
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
Altlastenflächen oder Flächen, deren Böden mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.  
6.10 Denkmalschutz/Archäologie  
Nach derzeitigem Kenntnisstand befinden sich im Plangebiet keine Bodendenkmäler gemäß § 2 
Denkmalschutzgesetz (DSchG). Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte hinweg 
besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde 
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) entdeckt werden. 
Nach Aussage der LWL-Archäologie für Westfalen könnten bei Erdarbeiten im Planbereich 
paläontologische Bodendenkmäler in Form von Fossilien (versteinerte Überreste von Pflanzen 
und Tieren) aus dem mittleren Pleistozän (Saale-Kaltzeit) angetroffen werden. Den Umgang mit 
Bodendenkmälern und das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern regelt das 
Denkmalschutzgesetz. Der Bebauungsplan enthält entsprechende Hinweise.  
7 Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 0,31 ha 100 %
Gemeinbedarfsfläche 0,25 ha 81 %
Öffentliche Grünfläche 0,06 ha 19 %
Tabelle 1: Flächenbilanz  
8  Auswirkungen auf die Umwelt / Umweltprotokoll  
Im Stadtteil Nienberge sollen mit dem vorliegenden Bebauungsplan die planerischen 
Voraussetzungen zur Errichtung eines Feuerwehrhauses geschaffen werden. Der 
Geltungsbereich des Bebauungsplans erstreckt sich auf eine Teilfläche des Vögedingplatzes.  
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt, da es sich 
um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, dessen Grundfläche weniger als 
20.000 m² aufweist. Eine für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens unzulässige 
Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (FFH-
Gebiete bzw. Vogelschutzgebiete) ist ebenso ausgeschlossen wie die Vorbereitung oder 
Begründung der Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht.  
Im Rahmen von beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung entfallen die formale 
Umweltprüfung und der Umweltbericht. Die wesentlichen Umweltbelange werden im hier 
vorliegenden Umweltprotokoll zusammengefasst dargestellt. Dabei werden die derzeitige 
Umweltsituation und die prognostizierten Auswirkungen der Planung kurz dargestellt.

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 18 von 22 
8.1 Menschen  
Beim Plangebiet handelt es sich um eine bislang locker mit Bäumen bestandene öffentliche 
Grünfläche, die der örtlichen Naherholung dient. Sie geht westlich des Plangebiets in einen 
Spielplatz Typ „A“ über, der das Wohnquartier als Spielfläche versorgt.  
Mit der Planung geht der Charakter des kleinen Stadtteilparks weitgehend verloren und 
beschränkt sich zukünftig auf den Spielplatz. Der am nördlichen Rand vorhandene Weg sowie 
eine begleitende Baumreihe bleiben zur Erhaltung der Durchlässigkeit für Fußgänger und 
Radfahrer als 6,0 m breiter Grünstreifen erhalten.  
Der Planungsraum wird bislang kaum durch Lärmimmissionen tangiert. Um die Auswirkungen der 
Etablierung des Feuerwehrstandorts auf die Nachbarschaft zu untersuchen, wurde ein 
schalltechnisches Gutachten 2 beauftragt. Maßstab für die Beurteilung ist die Technische 
Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung 
wurde neben dem Planfall auch eine zweite Variante auf der Westseite des Vögedingplatzes 
(Spielplatz) untersucht. Aufgrund der schalltechnisch besseren Ergebnisse wurde diese Variante 
jedoch nicht weiterverfolgt.  
Als Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens lässt sich feststellen, dass die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm im Regelbetrieb weitgehend eingehalten und nur an zwei 
Immissionsorten um maximal 1 bis 3 dB(A) überschritten werden. Aufgrund der örtlichen Situation 
und der erforderlichen Funktionalität des Feuerwehrstandorts sind Lärmminderungsmaßnahmen 
in Form von Schallschutzwänden zum Schutz der Wohngebäude nicht geeignet.  
Im Einsatzbetrieb werden die Immissionsrichtwerte für WR-Gebiete um bis zu 10 dB(A) (bis zu 
17 dB(A) bei kurzzeitigen Geräuschspitzen) – und damit deutlich – überschritten. Im Zuge einer 
rechtlichen Bewertung wird in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt (vgl. Kapitel 6.7), 
dass auf der Grundlage einer vorhergehenden Standortuntersuchung in Nienberge, der 
gegebenen Sozialadäquanz einer Feuerwehr und in Verbindung mit der Ausschöpfung möglicher 
Minderungsmaßnahmen der Standort verträglich ist. Im Einsatzfall wird dabei ausnahmsweise 
nur das Schutzniveau von Mischgebieten (MI) eingehalten. 
8.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Der Vögedingplatz stellt sich im Plangebiet als Rasenfläche mit einem lockeren, ca. 40 Jahre 
alten Baumbestand aus vorwiegend heimischen Baumarten dar. Sonstige Biotopstrukturen sind 
nicht anzutreffen. Geschützte oder besonders schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft sind 
nicht anzutreffen.  
Im Zuge der Bebauung wird, mit Ausnahme der festgesetzten öffentlichen Grünfläche im 
nördlichen und östlichen Plangebiet, das gesamte Gebiet neugestaltet. Zu diesem Zweck müssen 
etwa 30 Bäume gerodet werden. Bei einer zulässigen Überschreitung der GRZ bis 0,85 ist eine 
starke Versiegelung des Gebiets zu erwarten. Die Eingriffe in den Naturhaushalt sollen u.a. durch 
eine Dachbegrünung gemindert werden. Im Zuge der nachfolgenden Freiflächenplanung sind auf 
dem Feuerwehrgelände einzelne Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen möglich. 
Entlang der nördlichen, östlichen und westlichen Grundstücksgrenze wird ein 
Pflanzgebotsstreifen festgesetzt. Eine Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung des Eingriffs in Natur 
und Landschaft erfolgt nicht, da im angewandten Verfahren nach § 13a BauGB Eingriffe, die

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 19 von 22 
aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als vor der planerischen 
Entscheidung erfolgt oder zulässig gelten.  
Zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Relevanz erfolgte eine avifaunistische Kartierung. Im 
Rahmen einer Artenschutzprüfung wurde frühzeitig geprüft, ob durch die Planung 
Verbotstatbestände nach § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) berührt sein könnten. Es 
wurde ein artenschutzrechtliches Fachgutachten4 erstellt.  
Die Prüfung ergab, dass die Betroffenheit planungsrelevanter Arten aufgrund der 
Biotopausstattung größtenteils ausgeschlossen werden kann. Für die Vogelarten Bluthänfling 
und Girlitz konnte das Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Plangebiet nicht 
vollständig ausgeschlossen werden. Für diese beiden Arten befinden sich im Umfeld jedoch 
geeignete Habitatstrukturen, sodass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin gegeben ist.  
Eine Funktion des Plangebiets als essentielles Nahrungshabitat für planungsrelevante Arten kann 
laut Gutachten ebenfalls ausgeschlossen werden.  
Um das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden, ist die Baufeldfreimachung 
(u.a. Rodung der Gehölze) nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zulässig. Der 
Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis mit Ausschlusszeiten für 
Gehölzentnahmen.  
8.3 Boden/Fläche und Wasser  
Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sollen 
gemäß § 1a Abs. 2 BauGB die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch 
Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur 
Innenentwicklung genutzt werden. Die Planung vermeidet durch die erschlossene Lage eine 
zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich. Diese Entwicklung erfolgt dabei 
allerdings zu Lasten einer öffentlichen Grünfläche. 
Das Plangebiet weist gemäß den Darstellungen im Umweltkataster der Stadt Münster keine 
besonderen Qualitäten für den Boden- oder Gewässerschutz auf. Die Auswirkungen 
beschränken sich damit im Wesentlichen auf die zu erwartende Bodenversiegelung von bis zu 
85 % und die damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt wie 
erhöhter Abfluss und verringerte Grundwasserneubildung. Ausgleichend wirkt hier bis zu einem 
gewissen Grade die vorgesehene Dachbegrünung. Die Anlage wasserdurchlässiger Materialien 
bei der Anlage der Stellplätze soll im Zuge des Bauantrags geprüft werden. Naturschutzrechtlich 
erforderliche Ausgleichsmaßnahmen fallen nicht an (vgl. Kapitel 8.2).  
Im Plangebiet sind keine Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen bekannt.  
8.4 Klima/Luft  
Unter lufthygienischen Gesichtspunkten weist der Planungsraum die allgemeinen 
Hintergrundbelastungen des Stadtgebiets auf. Relevante Emissionsquellen sind in der 
4 Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP 1) zum geplanten Bauvorhaben eines Feuerwehrhauses 
am Vögedingplatz im Bereich der Stadt Münster – Stadtteil Nienberge –  
(Wittenborg – Büro für Landschaftsökologie & Umweltplanung – Hamm, Dezember 2020)

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Nachbarschaft nicht vorhanden. Die maßgeblichen Grenzwerte für Luftschadstoffe werden 
sowohl im Bestand als auch bei Realisierung der Planung sicher eingehalten.  
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch 
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung 
an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.  
Gemäß Umweltkataster sind keine gesamtstädtisch relevanten klimaökologischen 
Ausgleichsfunktionen vorhanden. Lokal handelt es sich gemäß dem Fachinformationssystem 
Klimaanpassung (LANUV-NRW) bei der das Plangebiet umgebenden Bebauung um ein 
Klimatop, das als „Stadtrandklima“ zu bezeichnen ist. Hier können demnach mäßige nächtliche 
Überwärmungen auftreten. Die vorgesehene Versiegelung wirkt sich dahingehend tendenziell 
verstärkend aus. Aufgrund der Kleinflächigkeit der örtlichen Freifläche hat das Plangebiet 
allerdings keine ausgeprägte klimatische Ausgleichsfunktion für die benachbarte Bebauung. Mit 
der geplanten Dachbegrünung kann bei potenziellen Starkregenereignissen ein verzögerter 
Abfluss erzielt werden. Eine vergleichbare Wirkung hat die Anlage versickerungsfähiger Beläge 
auf den Stellplätzen, die im Zuge der Baugenehmigung geprüft werden soll. Eine Begrünung nicht 
zwingend zu befestigender Freiflächen, insbesondere durch Baumpflanzungen, kann zudem 
Temperaturerhöhungen mindern. Bei der Verwirklichung des Bebauungsplans sind somit in 
dieser Hinsicht keine erheblichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten.  
Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß den Gebäudeleitlinien der Stadt Münster und leistet 
damit einen wirksamen Beitrag zum Klimaschutz im Zuge einer Neubaumaßnahme. 
8.5 Landschaft/Ortsbild  
Beim Plangebiet handelt es sich um eine gestaltete Grünfläche, die sich auf das Erscheinungsbild 
im Quartier positiv auswirkt. Mit der Realisierung der Planung geht diese Funktion weitgehend 
verloren. An die Stelle tritt ein Gebäudekomplex, der sich von seiner Kubatur jedoch in das Umfeld 
einfügt. Als prägende Struktur bleibt die Baumreihe aus Hainbuchen am nördlichen Rand des 
Plangebiets erhalten und schirmt das geplante Gebäude von der vorhandenen Wohnbebauung 
optisch wirksam ab. Auch die geplante Dachbegrünung führt vor allem auf den I-geschossigen 
Gebäudeteilen der Feuerwehr zu einer optischen Aufwertung.  
8.6 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Es befinden sich keine Baudenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes im Plangebiet. Für 
den Fall der Entdeckung von Bodendenkmälern enthält der Bebauungsplan einen 
entsprechenden Hinweis.  
Als maßgeblicher Verlust an Sachgütern ist der Verlust von ca. 30 Bäumen zu verzeichnen.  
9 Gesamtabwägung  
Die Planung verfolgt die allgemeine Zielsetzung, auf der östlichen Teilfläche des Vögedingplatzes 
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den dringend benötigten Neubau eines 
Feuerwehrhauses für den Löschzug Nienberge zu schaffen.  
Mit der geplanten Neubebauung gehen rund 50 % der öffentlichen Grünflächen für die 
Erholungsnutzung verloren. Eine vergleichbare großzügige Freifläche steht im Ortskern von 
Nienberge damit nicht mehr zur Verfügung. Außerdem geht mit der Planung der Verlust von

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 21 von 22 
ca. 30 knapp 40 Jahre alten Bäumen einher. Gleichwohl bleibt der großzügige, mit Bäumen 
bestandene Kinderspielplatz erhalten. Von noch größerer Bedeutung ist, dass die bestehende 
Ost-West-Grünverbindung ihre Freiraumqualitäten weiterhin entfalten kann. Die Hainbuchenreihe 
wird auch künftig standortprägend sein, zumal sich das Feuerwehrhaus mit seiner I- bis II-
geschossigen Kubatur städtebaulich zurückhaltend in die ebenfalls durch Flachdachbauten 
geprägte Umgebung einfügt.  
Während die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Reine Wohngebiete (WR) im Regelbetrieb 
lediglich an zwei Immissionsorten um maximal 1 bis 3 dB(A) überschritten werden, werden im 
Einsatzfall Überschreitungen von bis zu 10 dB(A) erwartet. Hierbei können auch kurzzeitige 
Geräuschspitzen auftreten, die den Richtwert um bis zu 17 dB(A) überschreiten. Damit werden 
jedoch die Richtwerte für Mischgebiete (MI) noch eingehalten. Das geringere Schutzniveau ist 
gerechtfertigt, da die vorausgegangene Standortuntersuchung ergeben hat, dass der 
Vögedingplatz die Anforderungen der Feuerwehr am besten erfüllt. Zudem werden 
verhältnismäßige Lärmminderungsmaßnahmen ausgeschöpft. Eine soziale Adäquanz im Sinne 
eines gesellschaftlich wünschenswerten Zwecks ist gegeben. Auf eine aktive 
Lärmschutzmaßnahme, z. B. in Form einer Lärmschutzwand, wird verzichtet, da diese 
städtebaulich nicht mit der gewachsenen Bestandsbebauung harmonieren und sich auf die 
Nachbarschaft störend auswirken würde. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass auch ohne 
Lärmschutzwand die Richtwerte für Mischgebiete (MI) eingehalten werden, sodass stets gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind.  
Die zu erwartende Bodenversiegelung von bis zu 85 % wirkt sich nachteilig auf den 
Wasserhaushalt sowie das Mikroklima aus. Durch die im Bebauungsplan gesicherte 
Dachbegrünung werden die Auswirkungen jedoch soweit als möglich reduziert. Zudem wird 
angesichts der erschlossenen Lage eine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen im 
Außenbereich vermieden.  
Artenschutzrechtliche Konflikte können unter Berücksichtigung der Fällzeitenregelung 
ausgeschlossen werden und stehen einer Realisierung der Bebauung nicht entgegen.  
Die Planung ermöglicht die Errichtung eines Feuerwehrhauses auf einem Grundstück, das unter 
allen untersuchten Standorten in Nienberge am besten geeignet ist, die Einsatzaufgaben 
Brandschutz, technische Hilfeleistung und Katastrophenschutz ordnungsgemäß zu erfüllen. Der 
Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, die gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB als wichtiger 
Belang in der Bauleitplanung zu berücksichtigen ist, wird Rechnung getragen. Die Planung trägt 
letztlich dazu bei, Menschenleben zu schützen und ein funktionierendes Gemeinwesen zu 
erhalten. Vor diesem Hintergrund sind in der Gesamtabwägung die sozialen Belange an 
Brandschutz und körperlicher Unversehrtheit sehr hoch zu gewichten. Trotz der Teilbebauung 
des Vögedingplatzes bleiben mit dem bestehenden Kinderspielplatz und der Hainbuchenreihe im 
zu erhaltenden Ost-West-Grünzug Freiraumqualitäten erhalten.  
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt und Maßnahmen zur Minderung 
nachteiliger Umweltauswirkungen werden getroffen (u.a. Lärmvermeidung und Dachbegrünung). 
In der Gesamtheit der textlichen und zeichnerischen Festlegungen liegt insofern eine Planung 
vor, die städtebauliche, soziale und ökologische Belange soweit als möglich in Einklang bringt.

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Begründung zum Entwurf / Seite 22 von 22 
10 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die weitere Konkretisierung der hochbaulichen Planung – Entwurfsplanung, 
Ausführungsplanung, Ausschreibung sowie die Ausstattung mit beweglichem Mobiliar – bis hin 
zur abschließenden Kostenfeststellung (nach Fertigstellung der Baumaßnahme) erfolgt im 
üblichen Rahmen der anstehenden Planungsschritte durch das Amt für Immobilienmanagement 
der Stadt Münster.  
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch 
(BauGB) als Anlage zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 621: 
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße.  
Münster, den __________  
Der Oberbürgermeister  
In Vertretung  
Robin Denstorff  
Stadtbaurat

V-0337-2022-Anlage-2-Textliche-Festsetzungen

4782 Zeichen

Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 1 von 2 
T e x t l i c h e  F e s t s e t z u n g e n   
zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 kann durch die Grundfläche baulicher Anlagen 
nach § 19 Abs. 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bis zu einer 
Grundflächenzahl von 0,85 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 
Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO).  
1.2  Die Höhe baulicher Anlagen ist als maximale Gebäudehöhe (GH) in Meter über 
Normalhöhennull (m ü. NHN) festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe (GH) gilt der höchste 
Punkt der Dachfläche bzw. der Attika (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und 
§ 18 Abs. 1 BauNVO).  
1.3.  Antennen und Sirenen mit ihren Masten, die der Alarmierung der Einsatzkräfte bzw. 
Warnung der Bevölkerung dienen, dürfen die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (GH) 
überschreiten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 und § 16 Abs. 6 BauNVO).  
1.4  Im Bereich der durch Baugrenzen gesondert abgegrenzten kleineren überbaubaren 
Grundstücksfläche (5,00 m x 6,25 m) ist lediglich eine Terrasse mit Überdachung zulässig 
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO).  
1.5.  Die mit einem Pflanzgebot belegte Fläche ist mit Sträuchern, bodendeckenden 
Stauden/Gehölzen oder Rasen/Wiese dauerhaft zu bepflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b 
BauGB).  
1.6  Das Flachdach ist extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Davon 
ausgenommen sind Terrassen, technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Die 
Substratschicht muss eine Stärke von mindestens 8 cm besitzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und b 
BauGB).  
2  Hinweise  
2.1  Der Planung zugrundeliegende Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können während der Dienstzeiten bei der Stadt Münster, im 
Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher 
Weg 33, eingesehen werden.  
2.2  Bodendenkmäler  
Erste Erdbewegungen sind rechtzeitig (ca. 14 Tage vor Beginn) der LWL-Archäologie für 
Westfalen, Münster und dem LWL-Museum für Naturkunde, Referat Paläoontologie, 
Münster schriftlich mitzuteilen.  
Der LWL-Archäologie für Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des 
betroffenen Grundstücks zu gestatten, um ggf. archäologische und/oder paläontologische 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0337/2022

Bebauungsplan Nr. 621:  
Nienberge – Vögedingplatz / Alhardstraße  
Textliche Festsetzungen zum Entwurf / Seite 2 von 2 
Untersuchungen durchführen zu können (§ 28 DSchG). Die dafür benötigten Flächen sind 
für die Dauer der Untersuchungen freizuhalten.  
Darüber hinaus gilt grundsätzlich, dass die Entdeckung von Bodendenkmälern 
(kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch Verfärbungen in der 
natürlichen Bodenbeschaffenheit und Fossilien) unverzüglich der Stadt Münster / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe / 
LWL-Archäologie für Westfalen, Münster anzuzeigen ist (§ 15 DSchG). Die Fundstelle ist 
bis zum Eintreffen der Behörde unverändert zu erhalten (§ 16 DSchG).  
2.3  Kampfmittel  
Für große Teil des Plangeltungsbereichs wurde eine Kriegsbeeinflussung (Bombardierung) 
festgestellt. Dies erfordert unter anderem eine systematische Absuche/Sondierung der 
Flächen, auf denen erdeingreifende Maßnahmen stattfinden. Die konkret einzuhaltenden 
Vorgaben sind der Stellungnahme der Feuerwehr Münster vom 11.01.2021 zu entnehmen.  
Weist bei der Durchführung von Bauvorhaben der Erdaushub auf außergewöhnliche 
Verfärbung hin oder werden verdächtige Gegenstände oder Kampfmittel entdeckt, sind die 
Arbeiten aus Sicherheitsgründen sofort einzustellen und ist die Feuerwehr zu verständigen.  
2.4  Altlasten  
Für den Planbereich sind keine Altlast-/ Verdachtsflächen bekannt. Sollten sich jedoch bei 
den Bauarbeiten Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen ergeben, ist unverzüglich 
die Untere Bodenschutzbehörde oder das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit 
zu informieren.  
2.5  Artenschutz  
Zur Vermeidung von direkten Störungen und ggf. Tötungen von geschützten Tierarten sind 
mögliche Rodungen grundsätzlich innerhalb der von § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG 
vorgegebenen Zeiträume (01.10. bis 28.02.) durchzuführen.  
2.6  Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie  
Das extensiv begrünte Flachdach wird mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet.  
2.7  Überflutungsschutz  
In allen Gebäudeteilen soll die Oberkante des Fertigfußbodens mindestens 80,64 m über 
Normalhöhennull (m ü. NHN) liegen, um Schäden infolge von Starkregenereignissen zu 
verhindern.

Berichtsvorlage

8933 Zeichen

V/0337/2022
V/0337/2022
Öffentliche Berichtsvorlage
Betrifft
Bebauungsplan Nr. 621: Nienberge - Vögedingplatz / Alhardstraße
[Feuerwehrstandort]
Kenntnisnahme des Entwurfs zur öffentlichen Auslegung
Beratungsfolge
08.06.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Bericht
09.06.2022 Bezirksvertretung Münster-West Bericht
Bericht:
Die Verwaltung beabsichtigt, den Entwurf des Bebauungsplans Nr. 621 „Nienberge –
Vögedingplatz / Alhardstraße“ gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich
auszulegen.
Ausgangslage
Der Rat der Stadt Münster hat am 26.08.2020 beschlossen, auf einer rund 2.500 m² großen T eilfläche
des Vögedingplatzes ein neues Feuerwehrhaus für den Löschzug Nienberge zu errichten
(V/0607/2020). Mit dieser Entscheidung wurde der bisherige Beschluss, hier barrierefreie
Wohnangebote und eine Großtagespflegeeinrichtung für Kinder zu ermöglichen (V/0477/2016),
aufgehoben. Nach der Inbetriebnahme des neuen Feuerwehrhauses soll das Grundstück des alten
Feuerwehrhauses an der Kurneystraße einer neuen Nutzung zugeführt werden.
Anlass für die geplante Standortverlagerung ist der mangelhafte Zustand des aktuell vom Löschzug
Nienberge genutzten Gerätehauses an der Kurneystraße, das weder bedarfsgerecht noch
entsprechend den geltenden Arbeits-, Unfall- und Hygieneschutzvorschriften ausgestattet ist. Die
Unfallkasse NRW als zuständige Aufsichtsbehörde hat den mangelhaften Zustand zuletzt im Januar
2019 moniert und die Stadt Münster aufgefordert, unverzüglich tätig zu werden. Eine normkonforme
Mängelbeseitigung ist am aktuellen Standort aufgrund der geringen Größe des Grundstücks (rund
500 m²) nicht möglich.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den Neubau zu schaffen, beschloss der Rat der
Stadt Münster am 17.03.2021 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 621 (V/0066/2021).
Stadtplanungsamt
19.05.2022
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Herr Beck /
Herr Husmann
T elefon:492-6142 /
492-6194
BeckDaniel@stadt-
muenster.de /
Husmann@stadt-
muenster.de

- 2 -
V/0337/2022
Der Entscheidung für den Standort Vögedingplatz war eine umfassende Standortbewertung
vorausgegangen. Hierfür wurden insgesamt 13 Alternativstandorte innerhalb des Stadtteils Nienberge
anhand der Kriterien
 Grundstücksgröße und Beschaffenheit,
 Lage und Wegstrecken für Einsatzkräfte,
 unabhängige Wegeführung und
 Flächenverfügbarkeit
näher betrachtet. Der Standort Vögedingplatz zeichnet sich insbesondere durch seine zentrale Lage
im Stadtteil aus, wodurch dieser sehr gut erreichbar ist und die Einhaltung der Hilfsfristen
gewährleistet. Insbesondere aus einsatztaktischen Gründen ist er gegenüber den übrigen
untersuchten Standorten eindeutig vorzuziehen.
Im Rahmen des Stadtteilentwicklungsprozesses Nienberge und Häger wurde der von der Verwaltung
favorisierte Standort Vögedingplatz in den öffentlichen Diskussionsveranstaltungen wiederholt
eingebracht und im Grundsatz befürwortet. Die Errichtung des Feuerwehrhauses im Bereich des
Vögedingplatzes wurde folglich im Stadteilentwicklungskonzept als Maßnahme SI 2 (Handlungsfeld
soziale Infrastruktur) aufgenommen.
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde auch der westliche T eilbereich des
Vögedingplatzes als mögliches Vorhabengrundstück in Betracht gezogen. Das Gutachten kommt
jedoch zu dem Schluss, dass die Errichtung des Feuerwehrhauses auf der östlichen T eilflächedes
Vögedingplatzes lärmtechnisch günstiger ist. Aufgrund der festgestellten geringeren
Lärmauswirkungen und der optimalen Lage der Ausfahrt, aus der die Einsatzfahrzeuge ohne
umständliche und lärmträchtige Kurvenfahrten nahezu geradlinig auf den Knotenpunkt Alhardstraße /
Hülshoffstraße zufahren können, soll das Feuerwehrhaus auf der östlichen T eilfläche des
Vögedingplatzes errichtet werden.
Auf Grundlage der vorangegangenen Beteiligungsschritte (siehe nächster Abschnitt) und
gutachterlicher Untersuchungen zu den Themen Lärmimmissionen und Artenschutz wurde der
hochbauliche Entwurf für das Feuerwehrhaus in den in Anlage 3 ersichtlichen Entwurf des
Bebauungsplans Nr. 621 übersetzt.
Beteiligung
Obwohl die gewählte Verfahrensart (Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB) keine vorherige Beteiligung erfordert, wurde die Öffentlichkeit
frühzeitig gemäß § 3 Abs. 1 BauGB beteiligt. Angesichts der Corona-Pandemie wurde von einer
Präsenzveranstaltung abgesehen. Stattdessen wurde den Bürgerinnen und Bürgern im Zeitraum vom
21.06.2021 bis zum 11.07.2021 eine Präsentation mit Planungsinformationen auf der Internetpräsenz
der Stadt Münster sowie im Kundenzentrum des Stadthauses 3 bereitgestellt. Wie gewohnt konnten
zur Planung Stellungnahmen und Anregungen abgegeben und die Planung erörtert werden.
Erste städtebauliche Konzepte für eine T eilbebauung des Vögedingplatzes zugunsten von
altengerechten barrierefreien Wohnungen wurden ab 2015 verfolgt und in öffentlichen
Informationsveranstaltungen diskutiert. Es formierte sich eine Bürgerinitiative, die sich u.a. schriftlich
gegen eine Bebauung wandte und eine Unterschriftenaktion durchführte. In der Abwägung Erhalt der
T eilgrünflächeversus Schaffung stark nachgefragter barrierefreier Wohnungen hat der Ausschuss für
Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wohnen am 22.09.2016 entschieden, eine
T eilbebauung des Vögedingplatzes zu ermöglichen. Das Investorenauswahlverfahren wurde jedoch
nicht durchgeführt. Stattdessen rückte in der Folgezeit eine alternative Nutzung als Standort für den
dringend notwendigen Neubau des Löschzugs Nienberge in den Fokus.
Im Rahmen der nun durchgeführten frühzeitigen Beteiligung wurde lediglich eine Stellungnahme
abgegeben. Der Eingeber kritisiert darin die Standortwahl, da die ökologischen Nachteile und die

- 3 -
V/0337/2022
Bedeutung der Grünanlage für die Naherholung nach wie vor gegeben seien. Dem ist zu entgegnen,
dass die vorangegangene Standortbewertung ergab, dass der Vögedingplatz der bestgeeignete
Standort für das neue Feuerwehrhaus ist (vgl. hierzu die ausführliche Begründung in Anlage 1). Auch
im Rahmen des Stadtteilentwicklungsprozesses Nienberge und Häger wurde er in den öffentlichen
Diskussionsveranstaltungen wiederholt eingebracht und im Grundsatz befürwortet. Die Freiraum- und
Erholungsfunktion wird zwar eingeschränkt, gleichwohl bleibt der großzügige, mit Bäumen
bestandene Kinderspielplatz erhalten. Von noch größerer Bedeutung ist, dass die bestehende Ost-
West-Grünverbindung mit standortprägender Hainbuchenreihe ihre Freiraumqualitäten weiterhin
entfalten kann.
Da der Eingeber die Standortentscheidung als gesetzt ansieht, schlägt er in seiner Stellungnahme
vor, den geplanten Baukörper um ca. 6 Meter nach Osten zu verschieben. Die Verwaltung hat diese
Anregung intensiv geprüft. Im Ergebnis wird das Feuerwehrhaus gegenüber der bisherigen Planung
um rund. 1,5 Meter nach Osten verschoben. Eine weitreichendere Verschiebung ist jedoch nicht
möglich, da sich das Grundstück nach Osten verjüngt und sich so die Mindestabmessungen der
Hoffläche vor der Wagenhalle nicht realisieren ließen. Die nun noch verbleibende Platztiefe von 13,5
bis 15,8 Meter stellt aus Sicht der Feuerwehr das absolute Minimum dar, um Rangier- und
Abstellvorgänge sowie die notwendigen Gerätewartungen und Übungen gewährleisten zu können.
Eine Verschiebung des Baukörpers nach Norden scheidet ebenso aus, da hierdurch die Vitalität der
Hainbuchenreihe gefährdet sein würde. Der Anregung kann somit nur teilweise gefolgt werden.
Des Weiteren regt der Eingeber eine Eingrünung entlang der westlichen Grundstücksgrenze an. Der
Entwurf des Bebauungsplans sieht hier einen 1,0 Meter breiten Pflanzgebotstreifen vor. Zusätzlich ist
an der westlichen Gebäudeseite eine Fassadenbegrünung vorgesehen. Somit wird dieser Anregung
gefolgt. Nicht umsetzen lässt sich jedoch der Vorschlag, die Hoffläche und deren Ausfahrt nicht
vollständig zu versiegeln. Nur bei einer durchgehenden Befestigung kann gewährleistet werden, dass
die Einsatzfahrzeuge im Einsatzfall gleichzeitig ausrücken können. Dies bedingt die hier
vorgesehene, großzügige Grundstücksausfahrt.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Sinne von § 4
Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 29.01.2021 bis einschließlich 28.02.2021.
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Münster ist der Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. 621 als Wohnbaufläche (W) dargestellt. Die erforderliche Ergänzung des
Flächennutzungsplans um das Planzeichen „Feuerwehr“ erfolgt entsprechend der Verfahrensart nach
§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Nachgang im Wege der Berichtigung (113. Änderung des
Flächennutzungsplans).
Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans sowie der umweltbezogenen Gutachten
und Unterlagen soll im 3. Quartal 2022 erfolgen.
In Vertretung
gez.
Robin Denstorff
Stadtbaurat
Anlagen:
Anlage A
Anlage 1: Begründung
Anlage 2: T extlicheFestsetzungen
Anlage 3: Planzeichnung (verkleinert)

- 4 -
V/0337/2022

Anlage A

1403 Zeichen

Anlage A zur V/0337/2022
Kurzüberblick
Mit der Vorlage werden die Bezirksvertretung Münster-West und der Ausschuss für Stadtplanung
und Stadtentwicklung über die beabsichtigte öffentliche Auslegung des Bebauungsplans für den
zukünftigen Standort des Feuerwehrhauses der Freiwilligen Feuerwehr in Nienberge am
Vögedingplatz informiert.
Ziele/Teilziele/Zielerreichung
Ziel ist die Errichtung eines Feuerwehrhauses für die Freiwillige Feuerwehr in Nienberge.
Hierzu ist die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Nachdem der Beschluss zur
Aufstellung im März 2021 gefasst und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Juni/Juli
2021 durchgeführt wurde, stellt die nun folgende öffentliche Auslegung den nächsten wichtigen
Schritt innerhalb des Planverfahrens dar, bevor die Planung dann vom Rat der Stadt Münster als
Satzung beschlossen werden und in Kraft treten kann.
Finanzierung
Durch die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs entstehen der Stadt Münster keine
Kosten.
Pflichtigkeitsgrad
Die Maßnahme/Leistung
ist
X vollständig
pflichtig
überwiegend
pflichtig
überwiegend
freiwillig
vollständig
freiwillig
Rechtliche Grundlage: § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)
Der Bebauungsplan hat keine unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für die o.g.
Querschnittsthemen.

V-0337-2022-Anlage-3-Planverkleinerung

1294 Zeichen

I
IIIIIII
IRampe
1315484644363442171719194011
403830
151535755
323436
911131538
357173737 a
51 a12259 a162636 a28612425 b1820222963 a27 b635947108649 a4494525 c61 a
69696969696765 2523 a2321 a272727 a27 a29 a25 a
4248
30
Wasser
IIVIV
II
IIIIIIIIIIII
II
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I
II
IIIIIIIII
II
II
I
IIIIIIIII
III
II
I
III IIII
II
IIIIIIIIIIIIIIIIIIII
I
IIII
I
III II
II IFlur 29
Von-Schonebeck-Ring
LohmannwegLohmannweg
HarkingwegGoesenwegVögedingplatz
HülshoffstraßeAlhardstraßeAlhardstraße
1122
215
168
197198203204206191192193194195
281287288276289277279
324326327328329
284285
330347348349350351
286275278
325331321332320333334322335323336343344345346202205352341
392
337340342
384386388389390391
353
1572141711231195
529 555556511512514515
567557558590199200201
183184188189190196209600
218
207
220
718
221641
222223224225290291292
737741742365366
313
295
361364
432314315
293294296
360362363
559589
595
182185
208717
500495516530513357
387280283
359
380383385367
416433499501498504505507508496509521522523524525526549527551528 552497510531520
1558381
719720
774
506
217282
339
1466
181GH89,00 m0,4FDöffentlich)X‰XQG5DGZHJ80,03  m80,20  m80,20  m80,01  m
80,57  m80,38  m
80,20  m79,68  m
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0337/2022
0D‰VWDE%HEDXXQJVSODQ1U1LHQEHUJH9|JHGLQJSODW]$OKDUGVWUD‰H

621-Plan_Offenlegungsentwurf

9549 Zeichen

I
IIIIII
II
IIIIII IIIIII
IRampe
16128201024462618
4442
888888
1315
150
4846443230363442
351717191940
11
7911
40381416
301822
2123
1
333329293131191919 a19 a21
1751 1513
23
535755
323436
911131538
357173735 a35 a353537 a2727
19
1951 a 842 b38 c42 a38 b32 a
12259 a1626
36 d36 c36 b36 a28612425 b182022
212963 a27 b6338 a38 d36 e42 c38 e5947108649 a449454332 c32 b25 c61 a3937
69696969696765 2523 a2321 a31 a17272727 a27 a7 a97171717171
353341
73737373737575757575
29 a5 b5 a53 b3 a25 a
26
421 a
38 f
48
28
30
Wasser
IIIIIVIVIV
I IIIII
IIIIIIIIIIII IIII IIIII
IIIIIIIIIIIIIIIIII
IIIIIII
II
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I
II
II
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II
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III
I
I
I
I
II
II
I I
III
I
III II
I
I
II IFlur 294638
29585250212121232323191919311529
Von-Schonebeck-RingVon-Schonebeck-RingVon-Schonebeck-Ring
LohmannwegLohmannweg
Harkingweg
GoesenwegGoesenwegVögedingplatz
FarwickwegHülshoffstraße
Hülshoffstraße
AlhardstraßeAlhardstraßeAlhardstraßeAlhardstraße
Mörikestraße688
1407
1122
1475
1124
215696168
697
397
116
778
1433
939596
213197198203204206191192193194195
281287288276289277279
324326327328329
284285
330347348349350351
286275278
325331321332320333334322335323336343344345346202205352341
392
337340342
384386388389390391
353
393
466467468469456470457458
9799100101 592736
762
90712581572667
13711372
764141842714171465
144114321434
908
147314711474
111411171119112311951215123912117661212
4281440
1121
529 555556511512514515
562563566567
578
557558560561612624630590631632635564
177
159
178179180
611640199212200201214
183184188189173190176196209210211637638600
218
207
220
718721
221227228
641
714222223224225226267271272290291292
268269
695737741742365366
313765
295
361364
432418421314315
293294296
360362363
559589633
595
182185
636639208717
500485495516530513
565
357
394387280283270
371372
359
380395383396385398
634
367369370377378379
416417433419
420463449464465499501486472460473461475498487
504505491492507508496509521522523524525526549527551528 552497510
476478479480531520
1596
1558381
978
719 580720
1560
774
506
10771276
217282
471477339462484
6661466
181GH89,00 m0,4FDöffentlich)X‰XQG5DGZHJ80,03  m80,20  m80,20  m80,01  m
80,57  m80,38  m
80,20  m79,68  m
Die Plangrundlage wurde am 16.05.2022 aus dem AmtlichenLiegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. DieRichtigkeit wird bescheinigt.0QVWHUBBBBBBBBBBDipl.-Ing. MarienfeldAmtsleiter)UGLHVWlGWHEDXOLFKH3ODQXQJ0QVWHUBBBBBBBBBB__________Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. FestersenStadtbaurat Amtsleiter'HU5DWGHU6WDGW0QVWHUKDWDP17.03.2021JHPl‰†$EVBauGB den Beschluss zur Aufstellung dieses BebauungsplansJHIDVVW'HU%HVFKOXVVZXUGHLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1U7vom 24.03.2021 bekannt gemacht.0QVWHUBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUim AuftragBrinkheetker'LHVHU%HEDXXQJVSODQKDWJHPl‰†$EV%DX*%YRPBBBBBBBBBBELV]XPBBBBBBBBBB|IIHQWOLFKDXVJHOHJHQ0QVWHUBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUim AuftragBrinkheetker'LHVHU%HEDXXQJVSODQLVWJHPl‰††XQG%DX*%XQG††XQG*215:GXUFKGHQ5DWGHU6WDGW0QVWHUDPBBBBBBBBBBals Satzung beschlossen worden.0QVWHUBBBBBBBBBB2EHUEUJHUPHLVWHU6FKULIWIKUHU'LHVHU%HEDXXQJVSODQLVWJHPl‰†%DX*%PLWGHU%HNDQQWPDFKXQJLP$PWVEODWWGHU6WDGW0QVWHU1UBBYRP__________ in Kraft getreten.0QVWHUBBBBBBBBBB'HU2EHUEUJHUPHLVWHUim AuftragBrinkheetker
*UHQ]HGHVUlXPOLFKHQ*HOWXQJVEHUHLFKVdes BebauungsplansZeichenerklärungFestsetzungen
II12:RKQJHElXGH (hier mit Hausnummer und Geschosszahl)Flurgrenze)OXUVWFNVJUHQ]HTopografische UmrisslinieBaumgIIHQWOLFKH*HElXGH:LUWVFKDIWVJHElXGH%HVWDQGVK|KHQ0HWHUEHU1RUPDOK|KHQ1XOOLPDHHN2016)Bestandsangaben
Gemarkung:Flur:0D‰VWDEBebauungsplan Nr.
Bebauungsplan Nr.621
621Nienberge -9|JHGLQJSODW]$OKDUGVWUD‰HNienberge291 : 500
Rechtsgrundlagen:·Baugesetzbuch (BauGB)in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP$SULO%*%,,6·Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP-XQL%*%O,6·Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)YRP-XOL*915:6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP6HSWHPEHU*915:6·Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWLNHOGHV*HVHW]HVYRP'H]HPEHU*915:6Kanaldeckel80,20  m
0D‰GHUEDXOLFKHQ1XW]XQJ*UXQGIOlFKHQ]DKO*HElXGHK|KHDOV+|FKVWPD‰LQ0HWHUEHU1RUPDOK|KHQ1XOOLP'++10,4GH89,00 mhEHUEDXEDUH*UXQGVWFNVIOlFKHQBaugrenzeBauvorschriftenFlachdachFDGemeinbedarf)OlFKHQIUGHQ*HPHLQEHGDUIFeuerwehr*UQIOlFKHQ|IIHQWOLFKH*UQIOlFKHQParkanlageöffentlich$QSIODQ]XQJYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQXQGsonstigen Bepflanzungen8PJUHQ]XQJYRQ)OlFKHQ]XU$QSIODQ]XQJYRQ%lXPHQ6WUlXFKHUQXQGVRQVWLJHQ%HSIODQ]XQJHQHinweiseVorgeschlagene Abgrenzung6WHOOSOlW]H*HElXGHVorgeschlagener Baumstandort
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)1.1 Die festgesetzte *UXQGIOlFKHQ]DKO von 0,4 kann durch die *UXQGIOlFKH baulicher Anlagen nach †$EV 6DW] der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bis zu einer *UXQGIOlFKHQ]DKO von 0,85EHUVFKULWWHQ werden † $EV 1U BauGB i.V.m. † $EV 1U und † $EV 6DW]BauNVO).1.2 Die +|KH baulicher Anlagen ist als maximale *HElXGHK|KH (GH) in Meter EHU 1RUPDOK|KHQQXOO (m1+1 festgesetzt. Als maximale *HElXGHK|KH (GH) gilt der K|FKVWH Punkt der 'DFKIOlFKH bzw. der$WWLND†$EV1U%DX*%L9P†$EV1UXQG†$EV%DX1921.3.Antennen und Sirenen mit ihren Masten, die der Alarmierung der (LQVDW]NUlIWH bzw. Warnung der%HY|ONHUXQJ dienen, GUIHQ die festgesetzte maximale *HElXGHK|KH (GH) EHUVFKUHLWHQ † $EV1U%DX*%L9P†$EV1UXQG†$EV%DX1921.4 Im Bereich der durch Baugrenzen gesondert abgegrenzten kleineren EHUEDXEDUHQ *UXQGVWFNVIOlFKHP x P ist lediglich eine Terrasse mit hEHUGDFKXQJ ]XOlVVLJ † $EV 1U BauGB i.V.m.†$EV6DW]%DX1921.5.Die mit einem Pflanzgebot belegte )OlFKH ist mit 6WUlXFKHUQ bodendeckenden 6WDXGHQ*HK|O]HQ oder5DVHQ:LHVHGDXHUKDIW]XEHSIODQ]HQ†$EV1UDXQGE%DX*%1.6 Das Flachdach ist extensiv zu EHJUQHQ Die %HJUQXQJ ist dauerhaft zu erhalten. DavonDXVJHQRPPHQVLQG7HUUDVVHQWHFKQLVFKH(LQULFKWXQJHQXQG%HOHXFKWXQJVIOlFKHQ'LH6XEVWUDWVFKLFKWPXVVHLQH6WlUNHYRQPLQGHVWHQVFPEHVLW]HQ†$EV1UDXQGE%DX*%2 Hinweise2.1 Der Planung zugrundeliegende VorschriftenDie der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse undDIN-Vorschriften) N|QQHQ ZlKUHQG der Dienstzeiten bei der Stadt 0QVWHU im Kundenzentrum Ä3ODQHQXQG%DXHQ³LP(UGJHVFKRVVGHV6WDGWKDXVHV$OEHUVORKHU:HJHLQJHVHKHQZHUGHQ2.2 BodendenkmälerErste Erdbewegungen sind rechtzeitig FD Tage vor Beginn) der /:/$UFKlRORJLH IU Westfalen,0QVWHUXQGGHP/:/0XVHXPIU1DWXUNXQGH5HIHUDW3DOlRRQWRORJLH0QVWHUVFKULIWOLFKPLW]XWHLOHQDer /:/$UFKlRORJLH IU Westfalen oder ihren Beauftragten ist das Betreten des betroffenen*UXQGVWFNV zu gestatten, um ggf. DUFKlRORJLVFKH und/oder SDOlRQWRORJLVFKH UntersuchungenGXUFKIKUHQ zu N|QQHQ † DSchG). Die GDIU EHQ|WLJWHQ )OlFKHQ sind IU die Dauer derUntersuchungen freizuhalten.'DUEHU hinaus gilt JUXQGVlW]OLFK dass die Entdeckung von %RGHQGHQNPlOHUQ (kulturgeschichtlicheBodenfunde, Mauern, Einzelfunde aber auch 9HUIlUEXQJHQ in der QDWUOLFKHQ Bodenbeschaffenheit undFossilien) XQYHU]JOLFK der Stadt 0QVWHU 6WlGWLVFKH 'HQNPDOEHK|UGH oder dem Landschaftsverband:HVWIDOHQ/LSSH /:/$UFKlRORJLH IU Westfalen, 0QVWHU anzuzeigen ist † DSchG). Die)XQGVWHOOHLVWELV]XP(LQWUHIIHQGHU%HK|UGHXQYHUlQGHUW]XHUKDOWHQ†'6FK*2.3 Kampfmittel)U JUR‰H Teil des Plangeltungsbereichs wurde eine Kriegsbeeinflussung (Bombardierung) festgestellt.Dies erfordert unter anderem eine systematische Absuche/Sondierung der )OlFKHQ auf denenerdeingreifende 0D‰QDKPHQ stattfinden. Die konkret einzuhaltenden Vorgaben sind der StellungnahmeGHU)HXHUZHKU0QVWHUYRP]XHQWQHKPHQWeist bei der 'XUFKIKUXQJ von Bauvorhaben der Erdaushub auf DX‰HUJHZ|KQOLFKH 9HUIlUEXQJ hinoder werden YHUGlFKWLJH *HJHQVWlQGH oder Kampfmittel entdeckt, sind die Arbeiten aus6LFKHUKHLWVJUQGHQVRIRUWHLQ]XVWHOOHQXQGLVWGLH)HXHUZHKU]XYHUVWlQGLJHQ2.4 Altlasten)U den Planbereich sind keine Altlast-/ 9HUGDFKWVIOlFKHQ bekannt. Sollten sich jedoch bei denBauarbeiten Hinweise auf VFKlGOLFKH %RGHQYHUlQGHUXQJHQ ergeben, ist XQYHU]JOLFK die Untere%RGHQVFKXW]EHK|UGHRGHUGDV$PWIU*UQIOlFKHQ8PZHOWXQG1DFKKDOWLJNHLW]XLQIRUPLHUHQ2.5 ArtenschutzZur Vermeidung von direkten 6W|UXQJHQ und ggf. 7|WXQJHQ von JHVFKW]WHQ Tierarten sind P|JOLFKHRodungen JUXQGVlW]OLFK innerhalb der von † $EV 6DW] BNatSchG vorgegebenen =HLWUlXPHELVGXUFK]XIKUHQ2.6 Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie'DVH[WHQVLYEHJUQWH)ODFKGDFKZLUGPLWHLQHU3KRWRYROWDLNDQODJHDXVJHVWDWWHW2.7 ÜberflutungsschutzIn allen *HElXGHWHLOHQ soll die Oberkante des )HUWLJIX‰ERGHQV mindestens P EHU1RUPDOK|KHQQXOOP1+1OLHJHQXP6FKlGHQLQIROJHYRQ6WDUNUHJHQHUHLJQLVVHQ]XYHUKLQGHUQ

Beratungsverlauf (2)

08.06.2022 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 7.4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
09.06.2022 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 6.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (15)

  • Alhardstraße 35
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  • Feldstiege 28
  • Schonebeck

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Details

Aktenzeichen
V/0337/2022
Typ
Vorlagen
Datum
13.05.2022
Erstellt
11.05.2022 13:09