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3586/2021

7. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Köln

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 15.09.2022

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Anlage 1 - Synopse

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Ansehen

Anlage 3 - Neue Gesamtfassung

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Ansehen

Anlage 2 - Änderungssatzung

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1 - Synopse

26334 Zeichen

Anlage 1 - Synopse 
 
 
Zweitwohnungssteuersatzung 
bisher 
 
 
 
Zweitwohnungssteuersatzung 
neu 
Begründung 
§ 2 Begriff der Zweitwohnung 
 
(1) Zweitwohnung ist jede 
Wohnung im Sinne des Absatzes 
3, die: 
 
 
a) dem Eigentümer, Hauptmieter 
oder sonstigen Berechtigten als 
Nebenwohnung im Sinne des 
Bundesmeldegesetzes dient, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
b) der Eigentümer, Hauptmieter 
oder sonstige Berechtigte 
unmittelbar oder mittelbar ganz 
oder teilweise einem Dritten 
entgeltlich oder unentgeltlich 
überlässt und die diesem als 
Nebenwohnung im vorgenannten 
Sinne dient oder 
 
 
 
 
 
 
 
 
c) jemand neben seiner 
Hauptwohnung zu Zwecken des 
eigenen persönlichen 
Lebensbedarfs oder des 
persönlichen Lebensbedarfs 
seiner Familie innehat. 
 
 
 
§ 2 Begriff der Zweitwohnung 
 
(1) Zweitwohnung ist jede 
Wohnung im Sinne des Absatzes 
2, die- 
 
 
a) den Eigentümerinnen, 
Eigentümern, Hauptmieterinnen, 
Hauptmietern oder sonstigen 
Berechtigten materiell-rechtlich 
als Nebenwohnung im Sinne des 
Bundesmeldegesetzes dient, 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
b) die Eigentümerinnen, 
Eigentümer, Hauptmieterinnen, 
Hauptmieter oder sonstige 
Berechtigte unmittelbar oder 
mittelbar ganz oder teilweise einer 
anderen Person entgeltlich oder 
unentgeltlich überlassen und die 
dieser als Nebenwohnung im 
vorgenannten Sinne dient oder 
 
 
 
 
 
 
 
c) eine Person neben ihrer 
Hauptwohnung zu Zwecken des 
eigenen persönlichen 
Lebensbedarfs oder des 
persönlichen Lebensbedarfs einer 
anderen Person innehat. 
 
 
 
 
 
Anpassung des 
Verweises an die 
geänderte Nummerierung 
 
 
Klarstellende Regelung 
dahingehend, dass es für 
die Frage des Vorliegens 
einer Nebenwohnung 
entscheidend auf die 
tatsächliche 
Wohnsituation ankommt. 
Die formelle Meldelage 
hat insofern nur 
Indizwirkung. 
 
sowie 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
 
Anpassung aufgrund 
eines richterlichen 
Hinweises des 
Verwaltungsgerichts Köln 
(24 K 200/17, 24 K 
1288/22) 
 
sowie 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
 
 
Anpassung aufgrund 
eines richterlichen 
Hinweises des 
Verwaltungsgerichts Köln 
(24 K 200/17, 24 K 
1288/22) 
 
sowie

Anlage 1 - Synopse 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Sind mehrere Personen 
Inhaber einer Wohnung im Sinne 
des Absatzes 2, gilt hinsichtlich 
derjenigen Inhaber, denen die 
Wohnung als Nebenwohnung 
dient, der auf sie entfallende 
Wohnungsanteil als Zweitwohnung 
im Sinne dieser Satzung. Für die 
Berechnung des Wohnungsanteils 
ist die Fläche der gemeinschaftlich 
genutzten Räume allen 
Wohnungsinhabern zu gleichen 
Teilen zuzurechnen. Diesem Anteil 
an der Fläche der gemeinschaftlich 
genutzten Räume ist die Fläche 
der von jedem Mitinhaber 
individuell genutzten Räume 
hinzuzurechnen. Lässt sich der 
Wohnungsanteil im Einzelfall nicht 
konkret ermitteln, wird die 
Gesamtfläche der Wohnung durch 
die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. 
Bei der Berechnung des 
Wohnungsanteils werden nur 
volljährige Personen 
berücksichtigt.  
 
 
 
 
 
 
 
Für die Bestimmung als 
Zweitwohnung ist auf das 
Melderegister abzustellen, es 
sei denn, dass dieses mit der 
materiellen Rechtslage nicht 
übereinstimmt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Wohnung im Sinne dieser 
Satzung ist jeder umschlossene 
Raum, der zum Wohnen oder 
Schlafen benutzt werden kann. 
Wohnwagen, Wohnmobile und 
Wohnschiffe sind nur dann als 
Wohnungen anzusehen, wenn sie 
nicht oder nur gelegentlich 
fortbewegt werden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
 
Klarstellende Regelung 
dahingehend, dass es für 
die Frage des Vorliegens 
einer Nebenwohnung 
entscheidend auf die 
tatsächliche Rechtslage 
ankommt. Die formelle 
Meldelage hat insofern 
(nur) eine Indizwirkung, 
die jedoch von 
demjenigen, der mit 
Nebenwohnung gemeldet 
ist, widerlegt werden kann 
bzw. von der Behörde, 
falls die Nebenwohnung 
tatsächlich besteht, aber 
nicht als solche gemeldet 
wurde. 
 
 
 
 
 
Geänderte Nummerierung 
zur besseren 
Verständlichkeit 
 
Absatz 2 wird nun Absatz 
4, Absatz 3 infolgedessen 
Absatz 2

Anlage 1 - Synopse 
 
 
 
(3) Wohnung im Sinne dieser 
Satzung ist jeder umschlossene 
Raum, der zum Wohnen oder 
Schlafen benutzt werden kann. 
Wohnwagen, Wohnmobile und 
Wohnschiffe sind nur dann als 
Wohnungen anzusehen, wenn sie 
nicht oder nur gelegentlich 
fortbewegt werden.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(4) Eine Wohnung dient als 
Nebenwohnung im Sinne des 
Bundesmeldegesetzes, wenn sie 
von einer dort mit Nebenwohnung 
gemeldeten Person zu Zwecken 
des persönlichen Lebensbedarfes 
inne gehalten wird. Wird die 
Wohnung von einer Person inne 
gehalten, die mit dieser Wohnung 
nicht gemeldet ist, dient die 
Wohnung als Nebenwohnung im 
Sinne des Bundesmeldegesetzes, 
wenn sich die Person wegen 
dieser Wohnung mit 
Nebenwohnung anzumelden hätte. 
Eine Wohnung verliert die 
Eigenschaft einer Nebenwohnung 
nicht dadurch, dass sie 
vorübergehend anders genutzt 
wird.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(5) […] 
 
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten 
ebenfalls nicht für ausschließlich 
aus beruflichen Gründen 
 
(3) Eine Wohnung dient als 
Nebenwohnung im Sinne des 
Bundesmeldegesetzes, wenn sie 
von einer dort mit Nebenwohnung 
gemeldeten Person zu Zwecken 
des persönlichen Lebensbedarfes 
benutzt wird. Wird die Wohnung 
von einer Person benutzt, die mit 
dieser Wohnung nicht gemeldet 
ist, dient die Wohnung als 
Nebenwohnung im Sinne des 
Bundesmeldegesetzes, wenn sich 
die Person wegen dieser 
Wohnung mit Nebenwohnung 
anzumelden hätte. Eine Wohnung 
verliert die Eigenschaft einer 
Nebenwohnung nicht dadurch, 
dass sie vorübergehend anders 
genutzt wird. 
 
 
(4) Sind mehrere Personen 
Inhaberinnen oder Inhaber einer 
Wohnung im Sinne des Absatzes 
2, gilt hinsichtlich derjenigen 
Inhaberinnen oder Inhaber, 
denen die Wohnung als 
Nebenwohnung dient, der auf sie 
entfallende Wohnungsanteil als 
Zweitwohnung im Sinne dieser 
Satzung. Für die Berechnung des 
Wohnungsanteils ist die Fläche 
der gemeinschaftlich genutzten 
Räume allen Wohnungsinhabern 
zu gleichen Teilen zuzurechnen. 
Diesem Anteil an der Fläche der 
gemeinschaftlich genutzten 
Räume ist die Fläche der von 
jeder Mitinhaberin oder jedem 
Mitinhaber individuell genutzten 
Räume hinzuzurechnen. Lässt 
sich der Wohnungsanteil im 
Einzelfall nicht konkret ermitteln, 
wird die Gesamtfläche der 
Wohnung durch die Anzahl aller 
Mitinhaber geteilt. Bei der 
Berechnung des Wohnungsanteils 
werden nur volljährige Personen 
berücksichtigt. 
 
(5) […] 
 
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten 
ebenfalls nicht für vorwiegend 
benutzte Wohnungen einer 
 
Geänderte Nummerierung 
zur besseren 
Verständlichkeit (Absatz 3 
ist nun Absatz 2) 
 
„Inne gehalten“ wegen 
widersprüchlichem 
Wortsinn in Einklang mit 
§§ 21,22 
Bundesmeldegesetz 
geändert in „benutzt“. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Geänderte Nummerierung 
zur besseren 
Verständlichkeit (Absatz 2 
ist nun Absatz 4) 
 
sowie 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Änderung ist Folge 
der Auslegung der 
Rechtsprechung des

Anlage 1 - Synopse 
 
 
gehaltene Wohnungen eines 
nicht dauernd getrennt lebenden 
Verheirateten bzw. 
Lebenspartners im Sinne von § 
1 Abs. 1 Satz 1 des 
Lebenspartnerschaftsgesetzes, 
dessen eheliche bzw. 
lebenspartnerschaftliche 
Wohnung sich in einer anderen 
Gemeinde befindet, soweit sich 
dieser überwiegend im 
Stadtgebiet aufhält und die 
eheliche bzw. 
lebenspartnerschaftliche 
Wohnung die Hauptwohnung ist. 
Als berufliche Gründe gelten 
auch solche Tätigkeiten, die zur 
Vorbereitung auf die eigentliche 
Erwerbstätigkeit erforderlich 
sind, wie beispielsweise 
Studium, Lehre, Ausbildung, 
Volontariat u. a. 
 
verheirateten und nicht dauernd 
getrennt lebenden Person, die 
an der Meldung dieser Wohnung 
als Hauptwohnung aufgrund 
von § 22 Bundesmeldegesetz 
gehindert ist. Gleiches gilt für 
Personen in 
Lebenspartnerschaften nach 
dem 
Lebenspartnerschaftsgesetz. 
  
Oberverwaltungsgerichtes 
für das Land Nordrhein-
Westfalen (OVG NRW). 
 
sowie 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 2a Hauptwohnung 
 
Hauptwohnung im Sinne dieser 
Satzung ist jede Wohnung, die der 
Steuerpflichtige faktisch 
vorwiegend benutzt, was 
regelmäßig durch die Anmeldung 
als Hauptwohnung (§ 21 
Bundesmeldegesetz) dokumentiert 
wird. Auf ein Innehaben der 
Hauptwohnung im Sinne einer 
rechtlichen Verfügungsbefugnis 
kommt es daneben nicht an.  
 
Ersatzlos gestrichen Die Regelung ist durch 
die klarstellenden 
Änderungen zur materiell-
rechtlichen Meldelage 
obsolet geworden (vgl. § 
2 in der geänderten 
Fassung). 
§ 3 Persönliche Steuerpflicht 
 
(1) Steuerpflichtig ist, wer im 
Stadtgebiet eine Zweitwohnung 
oder mehrere Wohnungen innehat. 
Inhaber einer Zweitwohnung ist 
derjenige, dessen 
melderechtliche Verhältnisse die 
Beurteilung der Wohnung als 
Zweitwohnung bewirken oder 
der Inhaber einer Zweitwohnung 
im Sinne von § 2 Abs. 1 
Buchstabe c) ist. 
 
(2) Die Steuerpflicht besteht, 
solange die Wohnung des 
Steuerpflichtigen als 
Zweitwohnung zu beurteilen ist. 
[…] 
§ 3 Persönliche Steuerpflicht 
 
(1) Steuerpflichtig ist, wer im 
Stadtgebiet eine oder mehrere 
Zweitwohnungen im Sinne von § 
2 Abs. 1 innehat.  
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) Die Steuerpflicht besteht, 
solange die Wohnung der 
steuerpflichtigen Person als 
Zweitwohnung zu beurteilen ist. 
[…] 
 
 
Verweis auf die 
klarstellende Regelung in 
§ 2 Abs. 1 zur materiell-
rechtlichen Meldelage 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen

Anlage 1 - Synopse 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 4 Besteuerungszeitraum, 
Ermittlungszeitraum  
 
(1) […] 
 
(2) Ermittlungszeitraum ist 
derjenige Besteuerungszeitraum, 
für den die 
Besteuerungsgrundlagen zu 
ermitteln sind. Die Ermittlung der 
Besteuerungsgrundlagen findet 
erstmals für das Jahr des Beginns 
der Steuerpflicht und sodann für 
jedes dritte folgende Kalenderjahr 
statt. Im Übrigen findet eine 
Ermittlung der 
Besteuerungsgrundlagen auch 
dann statt, wenn der 
Steuerpflichtige für den laufenden 
Besteuerungszeitraum bis zum 
31. Mai die Änderung von 
Besteuerungsgrundlagen anzeigt 
und die Berücksichtigung der 
geänderten 
Besteuerungsgrundlagen zu einer 
niedrigeren Steuer führen würde. 
 
§ 4 Besteuerungszeitraum, 
Ermittlungszeitraum 
 
(1) […] 
 
(2) Ermittlungszeitraum ist 
derjenige Besteuerungszeitraum, 
für den die 
Besteuerungsgrundlagen zu 
ermitteln sind. Die Ermittlung der 
Besteuerungsgrundlagen findet 
erstmals für das Jahr des Beginns 
der Steuerpflicht und sodann für 
jedes dritte folgende Kalenderjahr 
statt. Im Übrigen findet eine 
Ermittlung der 
Besteuerungsgrundlagen auch 
dann statt, wenn die 
steuerpflichtige Person für den 
laufenden Besteuerungszeitraum 
die Änderung von 
Besteuerungsgrundlagen anzeigt 
und die Berücksichtigung der 
geänderten Besteuerungsgrund-
lagen zu einer niedrigeren Steuer 
führen würde. 
 
 
 
 
 
 
 
Klarstellende Regelung – 
Besteuerungsgrundlagen 
werden auch über den 
31. Mai hinaus 
berücksichtigt 
 
sowie 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
 
§ 5 Bemessungsgrundlage 
 
(1) […] 
 
(2) Ist der Zweitwohnungsinhaber 
Untermieter, gilt Abs. 1 
entsprechend. Ist der 
Zweitwohnungsinhaber 
Hauptmieter, wird zur Ermittlung 
der Bemessungsgrundlage für 
dessen Zweitwohnungssteuer die 
nach dem Hauptmietvertrag 
maßgebliche Fläche der Wohnung 
um die Fläche reduziert, die der 
Untermieter individuell nutzt 
zuzüglich der anteiligen Fläche, die 
auf die gemeinschaftlich genutzten 
Räume entsprechend § 2 Abs. 2 
entfällt, wenn der Untermieter für 
die Wohnung melderechtlich 
erfasst ist. Die vom Hauptmieter 
vertraglich geschuldete 
Nettokaltmiete wird anteilmäßig in 
§ 5 Bemessungsgrundlage 
 
(1) […] 
 
(2) Sind die Inhaberinnen oder 
Inhaber der Zweitwohnung 
Untermieterinnen oder 
Untermieter, gilt Abs. 1 
entsprechend. Sind die 
Inhaberinnen oder Inhaber der 
Zweitwohnung 
Hauptmieterinnen oder 
Hauptmieter, wird zur Ermittlung 
der Bemessungsgrundlage für 
deren Zweitwohnungssteuer die 
nach dem Hauptmietvertrag 
maßgebliche Fläche der Wohnung 
um die Fläche reduziert, die die 
Untermieterin oder der 
Untermieter individuell nutzt 
zuzüglich der anteiligen Fläche, 
die auf die gemeinschaftlich 
genutzten Räume entsprechend § 
 
 
 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen

Anlage 1 - Synopse 
 
 
dem nach Satz 1 ermittelten 
Verhältnis gekürzt.  
 
 
 
 
 
 
 
(3) […] 
 
(4) […] 
 
(5) […] 
 
2 Abs. 2 entfällt, wenn der 
Untermieter für die Wohnung 
melderechtlich erfasst ist. Die von 
der Hauptmieterin oder von dem 
Hauptmieter vertraglich 
geschuldete Nettokaltmiete wird 
anteilmäßig in dem nach Satz 1 
ermittelten Verhältnis gekürzt. 
 
(3) […] 
 
(4) […] 
 
(5) […] 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 8 Anzeigepflicht 
 
(1) Der Steuerpflichtige hat 
innerhalb eines Monats nach dem 
Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung 
der Wohnung als Zweitwohnung 
beginnt oder endet, diesen 
Tatbestand beim Kassen- und 
Steueramt der Stadt Köln 
anzuzeigen. 
 
 
(2) […] 
 
(3) Entfällt eine der 
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 
für die Freistellung von der 
Zweitwohnungssteuer, so ist dies 
innerhalb eines Monats nach der 
Änderung dem Kassen- und 
Steueramt der Stadt Köln 
anzuzeigen. 
 
§ 8 Anzeigepflicht  
 
(1) Die steuerpflichtige Person 
hat innerhalb eines Monats nach 
dem Zeitpunkt, mit dem die 
Beurteilung der Wohnung als 
Zweitwohnung beginnt oder endet, 
diesen Tatbestand beim 
Steueramt der Stadt Köln 
anzuzeigen. 
 
 
(2) […] 
 
(3) Entfällt eine der 
Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 
für die Freistellung von der 
Zweitwohnungssteuer, so ist dies 
innerhalb eines Monats nach der 
Änderung dem Steueramt der 
Stadt Köln anzuzeigen. 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
sowie 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
 
 
 
Redaktionelle Änderung

Anlage 1 - Synopse 
 
 
§ 9 Steuererklärung 
 
(1) Der Steuerpflichtige hat für 
jeden Ermittlungszeitraum jeweils 
bis zum 31. Mai des Jahres, für das 
die Besteuerungsgrundlagen 
ermittelt werden, eine 
Steuererklärung nach amtlich 
vorgeschriebenen Vordruck 
abzugeben. Ist die Steuerpflicht 
nach dem 01. Mai eingetreten, läuft 
die Erklärungsfrist mit dem Ende 
des auf den Zeitpunkt des Beginns 
der Steuerpflicht folgenden Monats 
ab. 
 
(2) Der Steuerpflichtige hat 
seiner Steuererklärung eine 
Ablichtung des Mietvertrages und 
gegebenenfalls des letzten 
Änderungsvertrages über die Höhe 
des Mietzinses beizufügen.  
 
(3) Der Steuerpflichtige hat in der 
Steuererklärung seine 
Hauptwohnung und eine 
inländische Anschrift für die 
Bekanntgabe des 
Steuerbescheides anzugeben. Als 
inländische Anschrift für die 
Bekanntgabe des Steuerbescheids 
gilt die Hauptwohnung, wenn der 
Steuerpflichtige eine inländische 
Anschrift für die Bekanntgabe des 
Steuerbescheides nicht angibt. Gibt 
der Steuerpflichtige auch seine 
Hauptwohnung nicht an oder 
erweisen sich seine Angaben im 
Zeitpunkt der Bescheiderteilung als 
unzutreffend, gilt als inländische 
Anschrift für die Bekanntgabe des 
Steuerbescheides die Anschrift der 
Nebenwohnung. 
 
 
 
(4) Unbeschadet der sich aus 
Absatz 1 ergebenden Verpflichtung 
kann die Stadt Köln, Kassen- und 
Steueramt, jeden zur Abgabe einer 
Steuererklärung auffordern, der in 
der Stadt Köln 
 
a) mit Nebenwohnung gemeldet ist 
oder 
§ 9 Steuererklärung 
 
(1) Die steuerpflichtige Person 
hat für jeden Ermittlungszeitraum 
jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, 
für das die Besteuerungsgrund-
lagen ermittelt werden, eine 
Steuererklärung nach amtlich 
vorgeschriebenen Vordruck 
abzugeben. Ist die Steuerpflicht 
nach dem 01. Mai eingetreten, läuft 
die Erklärungsfrist mit dem Ende 
des auf den Zeitpunkt des Beginns 
der Steuerpflicht folgenden Monats 
ab. 
 
(2) Die steuerpflichtige Person 
hat ihrer Steuererklärung eine 
Ablichtung des Mietvertrages und 
gegebenenfalls des letzten 
Änderungsvertrages über die Höhe 
des Mietzinses beizufügen. 
 
(3) Die steuerpflichtige Person 
hat in der Steuererklärung ihre 
Hauptwohnung und eine 
inländische Anschrift für die 
Bekanntgabe des 
Steuerbescheides anzugeben. Als 
inländische Anschrift für die 
Bekanntgabe des Steuerbescheids 
gilt die Hauptwohnung, wenn die 
steuerpflichtige Person eine 
inländische Anschrift für die 
Bekanntgabe des 
Steuerbescheides nicht angibt. Gibt 
die steuerpflichtige Person auch 
ihre Hauptwohnung nicht an oder 
erweisen sich ihre Angaben im 
Zeitpunkt der Bescheiderteilung als 
unzutreffend, gilt als inländische 
Anschrift für die Bekanntgabe des 
Steuerbescheides die Anschrift der 
Nebenwohnung. 
 
 
(4) Unbeschadet der sich aus 
Absatz 1 ergebenden Verpflichtung 
kann die Stadt Köln, Steueramt, 
jede Person zur Abgabe einer 
Steuererklärung auffordern, die im 
Stadtgebiet Köln 
 
a) mit Nebenwohnung gemeldet ist 
oder 
 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
sowie  
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen

Anlage 1 - Synopse 
 
 
b) ohne mit Nebenwohnung 
gemeldet zu sein, eine 
meldepflichtige Nebenwohnung im 
Sinne des Bundesmeldegesetzes 
hat. 
 
 
(5) Ist die Nebenwohnung keine 
Zweitwohnung im Sinne von § 2, 
hat der Inhaber der 
Nebenwohnung dies nach amtlich 
vorgeschriebenen Vordruck zu 
erklären und die hierfür 
maßgeblichen Umstände 
anzugeben (Negativerklärung). 
 
b) ohne mit Nebenwohnung 
gemeldet zu sein, eine 
meldepflichtige Nebenwohnung im 
Sinne des Bundesmeldegesetzes 
hat. 
 
 
(5) Ist die Nebenwohnung keine 
Zweitwohnung im Sinne von § 2, 
hat die Inhaberin oder der 
Inhaber der Nebenwohnung dies 
nach amtlich vorgeschriebenen 
Vordruck zu erklären und die 
hierfür maßgeblichen Umstände 
anzugeben (Negativerklärung). 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
 
§ 12 Mitwirkungspflicht des 
Grundstücks- oder 
Wohnungseigentümers 
 
 
 
(1) […] 
 
 
(2) Hat der Erklärungspflichtige 
gemäß § 9 seine Verpflichtung zur 
Abgabe der Steuererklärung sowie 
zur Einreichung von Unterlagen 
nicht erfüllt oder ist er nicht zu 
ermitteln, ist jeder Eigentümer 
oder Vermieter des Grundstücks 
über seine Verpflichtung nach Abs. 
1 hinaus auf Verlangen der Stadt 
Köln zur Mitteilung über die Person 
des Steuerpflichtigen und alle zur 
Steuererhebung erforderlichen 
Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 2 
Ziffer 3a KAG NRW i. V. m. § 93 
Abs. 1 AO). Unter die 
diesbezüglichen Verpflichtungen 
fällt insbesondere die Auskunft 
darüber, ob der 
Erklärungspflichtige oder eine 
sonstige Person in der Wohnung 
wohnt oder gewohnt hat, wann er 
eingezogen oder ausgezogen ist 
und welche Nettokaltmiete zu 
entrichten ist oder war.  
 
§ 12 Mitwirkungspflicht von 
Grundstücks- oder 
Wohnungseigentümern 
 
 
 
(1) […] 
 
 
(2) Hat die erklärungspflichtige 
Person gemäß § 9 ihre 
Verpflichtung zur Abgabe der 
Steuererklärung sowie zur 
Einreichung von Unterlagen nicht 
erfüllt oder ist sie nicht zu ermitteln, 
sind Eigentümerinnen, 
Eigentümer, Vermieterinnen oder 
Vermieter des Grundstücks über 
ihre Verpflichtung nach Abs. 1 
hinaus auf Verlangen der Stadt 
Köln zur Mitteilung über die 
Identität der steuerpflichtigen 
Person und alle zur 
Steuererhebung erforderlichen 
Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 2 
Ziffer 3a KAG NRW i. V. m. § 93 
Abs. 1 AO). Unter die 
diesbezüglichen Verpflichtungen 
fällt insbesondere die Auskunft 
darüber, ob die 
erklärungspflichtige oder 
sonstige Person in der Wohnung 
wohnt oder gewohnt hat, wann sie 
eingezogen oder ausgezogen ist 
und welche Nettokaltmiete zu 
entrichten ist oder war.  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen

Anlage 1 - Synopse 
 
 
§ 13 Ordnungswidrigkeiten/ 
Straftaten  
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als 
Steuerpflichtiger, 
Erklärungspflichtiger oder bei 
Wahrnehmung der 
Angelegenheiten eines 
Steuerpflichtigen leichtfertig: 
 
a) über steuerrechtliche 
erhebliche Tatsachen 
unrichtige oder 
unvollständige Angaben 
macht oder 
b) die Gemeinde pflichtwidrig 
über steuerrechtlich 
erhebliche Tatsachen in 
Unkenntnis lässt und 
dadurch Steuern verkürzt 
oder nicht gerechtfertigte 
Steuervorteile für sich oder 
einen anderen erlangt. 
 
Die Strafbestimmungen des § 17 
Kommunalabgabengesetzes NRW 
bleiben unberührt. 
 
(2) Ordnungswidrig handelt auch, 
wer: 
 
a) als Inhaber einer 
Zweitwohnung im 
Erhebungsgebiet entgegen 
§ 8 Abs. 1 das Innehaben 
einer Zweitwohnung bei 
Inkrafttreten dieser Satzung 
nicht innerhalb eines 
Monats anzeigt, 
b) Inhaber einer 
Zweitwohnung im 
Erhebungsgebiet wird und 
dieses nicht gemäß § 8 
Abs. 1 innerhalb eines 
Monats anzeigt,  
c) […] 
d) als Inhaber einer 
Zweitwohnung im 
Erhebungsgebiet entgegen 
§ 9 Absatz 1 bzw. § 9 
Absatz 4 nicht rechtzeitig 
seine Steuererklärung nach 
amtlich vorgeschriebenem 
Vordruck abgibt, 
 
e) […] 
§ 13 Ordnungswidrigkeiten/ 
Straftaten  
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als 
steuer- und/oder 
erklärungspflichtige Person oder 
bei Wahrnehmung der 
Angelegenheiten einer solchen 
leichtfertig: 
 
a) über steuerrechtliche 
erhebliche Tatsachen 
unrichtige oder 
unvollständige Angaben 
macht oder 
b) die Gemeinde pflichtwidrig 
über steuerrechtlich 
erhebliche Tatsachen in 
Unkenntnis lässt und 
dadurch Steuern verkürzt 
oder nicht gerechtfertigte 
Steuervorteile für sich oder 
einen anderen erlangt. 
 
Die Strafbestimmungen des § 17 
Kommunalabgabengesetzes NRW 
bleiben unberührt. 
 
(2) Ordnungswidrig handelt auch, 
wer: 
 
a) als Inhaberin oder Inhaber 
einer Zweitwohnung im 
Erhebungsgebiet entgegen 
§ 8 Abs. 1 das Innehaben 
einer Zweitwohnung bei 
Inkrafttreten dieser Satzung 
nicht innerhalb eines 
Monats anzeigt, 
b) Inhaberin oder Inhaber 
einer Zweitwohnung im 
Erhebungsgebiet wird und 
dieses nicht gemäß § 8 
Abs. 1 innerhalb eines 
Monats anzeigt,  
c) […] 
d) als Inhaberin oder Inhaber 
einer Zweitwohnung im 
Erhebungsgebiet entgegen 
§ 9 Absatz 1 bzw. § 9 
Absatz 4 nicht rechtzeitig 
ihre bzw. seine 
Steuererklärung nach 
amtlich vorgeschriebenem 
Vordruck abgibt, 
e) […] 
 
 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen

Anlage 1 - Synopse 
 
 
f) als Eigentümer oder 
Vermieter des 
Grundstückes, auf dem sich 
die der Steuer 
unterliegende 
Zweitwohnung befindet, auf 
Verlangen der Stadt Köln 
den Erklärungspflichten 
nach § 12 nicht nachkommt, 
 
 
 
g) […] 
 
(3) […] 
 
f) als Eigentümerin oder 
Eigentümer oder 
Vermieterin oder 
Vermieter des 
Grundstückes, auf dem sich 
die der Steuer 
unterliegende 
Zweitwohnung befindet, auf 
Verlangen der Stadt Köln 
den Erklärungspflichten 
nach § 12 nicht nachkommt, 
g) […] 
 
 
(3) […] 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 14 Datenübermittlung 
 
(1) Die für Meldeangelegenheiten 
in der Stadt Köln zuständigen 
Stellen übermitteln dem Kassen- 
und Steueramt zur Sicherung des 
gleichmäßigen Vollzugs der 
Zweitwohnungssteuersatzung bei 
Einzug eines Einwohners, der 
sich mit einer Nebenwohnung 
meldet, gemäß § 34 Abs. 1 
Bundesmeldegesetz die folgenden 
personenbezogenen Daten des 
Einwohners: 
[…] 
 
 
 
(2) Die in Absatz 1 genannten 
Stellen übermitteln dem Kassen- 
und Steueramt unabhängig von 
der regelmäßigen 
Datenübermittlung die in Absatz 1 
genannten Daten derjenigen 
Einwohner, die im Zeitpunkt des In-
Kraft-Tretens dieser Satzung in der 
Stadt Köln bereits mit 
Nebenwohnung gemeldet sind. 
 
 
(3) Ergibt sich aus den 
Ermittlungen des Kassen- und 
Steueramtes, dass eine mit 
Nebenwohnung gemeldete Person 
die Nebenwohnung nicht mehr 
innehat, teilt das Kassen- und 
Steueramt dies der in Absatz 1 
genannten Stelle zwecks 
Berichtigung des Melderegisters 
mit. Die Mitteilungen nach Satz 1 
§ 14 Datenübermittlung 
 
(1) Die für Meldeangelegenheiten 
in der Stadt Köln zuständigen 
Stellen übermitteln dem Steueramt 
zur Sicherung des gleichmäßigen 
Vollzugs der 
Zweitwohnungssteuersatzung bei 
Einzug einer Einwohnerin oder 
eines Einwohners, die oder der 
sich mit einer Nebenwohnung 
meldet, gemäß § 34 Abs. 1 
Bundesmeldegesetz die folgenden 
personenbezogenen Daten der 
Einwohnerin oder des 
Einwohners: 
[…] 
 
(2) Die in Absatz 1 genannten 
Stellen übermitteln dem Steueramt 
unabhängig von der regelmäßigen 
Datenübermittlung die in Absatz 1 
genannten Daten derjenigen 
Einwohnerinnen oder 
Einwohner, die im Zeitpunkt des 
In-Kraft-Tretens dieser Satzung im 
Stadtgebiet Köln bereits mit 
Nebenwohnung gemeldet sind. 
 
 
(3) Ergibt sich aus den 
Ermittlungen des Steueramtes, 
dass eine mit Nebenwohnung 
gemeldete Person die 
Nebenwohnung nicht mehr innehat, 
teilt das Steueramt dies der in 
Absatz 1 genannten Stelle zwecks 
Berichtigung des Melderegisters 
mit. Die Mitteilungen nach Satz 1 
dürfen nicht zur Grundlage von 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
sowie 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
 
 
 
 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
 
sowie 
 
Anpassung der Satzung 
hinsichtlich der 
sprachlichen 
Gleichbehandlung von 
Männern und Frauen 
 
 
 
Redaktionelle Änderung

Anlage 1 - Synopse 
 
 
dürfen nicht zur Grundlage von 
ordnungswidrigkeitsrechtlichen 
Maßnahmen wegen der Verletzung 
von Meldepflichten gemacht 
werden. 
ordnungswidrigkeitsrechtlichen 
Maßnahmen wegen der Verletzung 
von Meldepflichten gemacht 
werden.

Anlage 3 - Neue Gesamtfassung

19626 Zeichen

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
 
 Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln 
(Zweitwohnungssteuersatzung) vom 17. Dezember 2004  
in der Fassung der 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der 
Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteuersatzung ) vom  
_____________ 
- ABl StK 2004, S 1021, 2005, S. 730, 2008, S. 837, 2009, S. 247, S. 1279, 2011, S. 
1130, 2016, S. 295, ______, S. _____ -  
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 16.12.2004 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 
und § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), der §§ 15, 16, 31 des 
Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 16.09.1997 (GV 
NRW S. 332) sowie der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land 
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der zum 
Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung über die 
Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln beschlossen:  
§ 1 Steuergegenstand  
Die Stadt Köln erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung 
im Stadtgebiet.  
§ 2 Begriff der Zweitwohnung  
(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 2, die: 
a) den Eigentümerinnen, Eigentümern, Hauptmieterinnen, Hauptmietern oder sonstigen 
Berechtigten materiell-rechtlich als Nebenwohnung im Sinne des 
Bundesmeldegesetzes dient, 
b) die Eigentümerinnen, Eigentümer, Hauptmieterinnen, Hauptmieter oder sonstige 
Berechtigte unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einer anderen Person 
entgeltlich oder unentgeltlich überlassen und die dieser als Nebenwohnung im 
vorgenannten Sinne dient oder  
c) eine Person neben ihrer Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen 
Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs einer anderen Person 
innehat.  
Für die Bestimmung als Zweitwohnung ist auf das Melderegister abzustellen, es sei 
denn, dass dieses mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt. 
(2) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen 
oder Schlafen benutzt werden kann. Wohnwagen, Wohnmobile und Wohnschiffe sind 
nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt 
werden. 
(3) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn 
sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zu Zwecken des persönlichen 
Lebensbedarfes benutzt wird. Wird die Wohnung von einer Person benutzt, die mit 
dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des 
Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
 
Nebenwohnung anzumelden hätte. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer 
Nebenwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird. 
(4) Sind mehrere Personen Inhaberinnen oder Inhaber einer Wohnung im Sinne des 
Absatzes 2, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaberinnen oder Inhaber, denen die Wohnung 
als Nebenwohnung dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im 
Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der 
gemeinschaftlich genutzten Räume allen Wohnungsinhabern zu gleichen Teilen 
zuzurechnen. Diesem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die 
Fläche der von jeder Mitinhaberin oder jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume 
hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird 
die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Bei der 
Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt.  
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht:  
a) für Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung 
pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,  
b) für Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen 
entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,  
c) für Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich 
oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen,  
d) für Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen),  
e) für Räume zum Zwecke des Strafvollzugs,  
f) wenn sich Haupt- und Nebenwohnung im selben Gebäude befinden.  
Die Absätze 1 bis 4 gelten auch dann nicht, wenn sich die Hauptwohnung in einer unter 
Satz 1 genannten Wohnung befindet.  
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten ebenfalls nicht für vorwiegend benutzte Wohnungen einer 
verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Person, die an der Meldung dieser 
Wohnung als Hauptwohnung aufgrund von § 22 Bundesmeldegesetz gehindert ist. Gleiches 
gilt für Personen in Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. 
§ 3 Persönliche Steuerpflicht  
(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine oder mehrere Wohnungen im Sinne von 
§ 2 Abs. 1 innehat. 
(2) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung der steuerpflichtigen Person als 
Zweitwohnung zu beurteilen ist. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der 
Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die 
Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die 
Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, nicht auf den letzten Tag eines 
Monats, endet die Steuerpflicht am letzten Tag des vorangegangenen Monats.

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
 
§ 4 Besteuerungszeitraum, Ermittlungszeitraum  
(1) Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das 
Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist 
Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht.  
(2) Ermittlungszeitraum ist derjenige Besteuerungszeitraum, für den die 
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen 
findet erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte 
folgende Kalenderjahr statt. Im Übrigen findet eine Ermittlung der 
Besteuerungsgrundlagen auch dann statt, wenn die steuerpflichtige Person für den 
laufenden Besteuerungszeitraum die Änderung von Besteuerungsgrundlagen anzeigt 
und die Berücksichtigung der geänderten Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren 
Steuer führen würde.  
§ 5 Bemessungsgrundlage  
(1) Die Steuer bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrages im 
Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum 
geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Ermittlungszeitraums 
geschuldete Nettokaltmiete, multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum 
fallenden Monate, anzusetzen. Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete 
vereinbart worden sein, in der einige oder alle Nebenkosten oder Aufwendungen für die 
Möblierung der Wohnung enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete 
pauschale Kürzungen im nachfolgenden Umfang vorzunehmen:  
a) für Teilmöblierung 10 v H  
b) für Vollmöblierung 30 v H  
c) eingeschlossene Nebenkosten ohne Heizung 10 v H  
d) eingeschlossene Nebenkosten mit Heizung 20 v H.  
(2) Sind die Inhaberinnen oder Inhaber der Zweitwohnung Untermieterinnen oder 
Untermieter, gilt Abs. 1 entsprechend. Sind die Inhaberinnen oder Inhaber der 
Zweitwohnung Hauptmieterinnen oder Hauptmieter, wird zur Ermittlung der 
Bemessungsgrundlage für deren Zweitwohnungssteuer die nach dem Hauptmietvertrag 
maßgebliche Fläche der Wohnung um die Flache reduziert, die die Untermieterin oder 
der Untermieter individuell nutzt zuzüglich der anteiligen Fläche, die auf die 
gemeinschaftlich genutzten Räume entsprechend § 2 Abs. 2 entfällt, wenn der 
Untermieter für die Wohnung melderechtlich erfasst ist. Die von der Hauptmieterin oder 
dem Hauptmieter vertraglich geschuldete Nettokaltmiete wird anteilmäßig in dem nach 
Satz 1 ermittelten Verhältnis gekürzt. 
(3) Für die Wohnungen im Sinne des § 1 der Zweiten Berechnungsverordnung ist 
ebenfalls die Nettokaltmiete (ohne Betriebskosten) anzusetzen. Die festgesetzte 
Ausgleichszahlung (früher „Fehlbelegungsabgabe“) zählt zur Bemessungsgrundlage.  
(4) Statt des Betrages nach Absatz 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete für solche 
Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch, 
unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die Miete, die laut 
jeweils zu Beginn des Ermittlungszeitraumes gültigem Mietspiegel für die Stadt Köln für 
Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig zu zahlen ist. Die 
bei der Berechnung anzusetzende Wohnfläche wird nach Maßgabe der 
Wohnflächenverordnung vom 25.11.2003 in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. 
Soweit Wohnungen im Sinne von § 2 Abs. 2 durch den Mietspiegel nicht erfasst werden, 
wird die ortsübliche Miete in Anlehnung an diesen geschätzt.

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
 
(5) Bei Wohnwagen, Wohnmobilen und Wohnschiffen gilt als Nettokaltmiete die zu 
zahlende Stell- bzw. Liegeplatzmiete. Ist keine Miete zu entrichten, wird die in 
vergleichbaren Fällen zu zahlende Stell- bzw. Liegeplatzmiete zugrunde gelegt.  
§ 6 Steuersatz  
Die Steuer beträgt 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.  
§ 7 Entstehung der Steuer  
Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für den Rest des 
Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer mit Beginn des Kalenderjahres, für das 
die Steuer festzusetzen ist.  
§ 8 Anzeigepflicht  
(1) Die steuerpflichtige Person hat innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, mit dem 
die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt oder endet, diesen Tatbestand 
beim Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen.  
(2) Die Anmeldung oder Abmeldung nach dem Bundesmeldegesetz bei den zuständigen 
Meldestellen der Stadt Köln gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift.  
(3) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 für die Freistellung von der 
Zweitwohnungssteuer, so ist dies innerhalb eines Monats nach der Änderung dem 
Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen.  
§ 9 Steuererklärung  
(1) Die steuerpflichtige Person hat für jeden Ermittlungszeitraum jeweils bis zum 31. Mai 
des Jahres, für das die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, eine Steuererklärung 
nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Ist die Steuerpflicht nach dem 01. 
Mai eingetreten, läuft die Erklärungspflicht mit dem Ende des auf den Zeitpunkt des 
Beginns der Steuerpflicht folgenden Monats ab. 
(2) Die steuerpflichtige Person hat ihrer Steuererklärung eine Ablichtung des 
Mietvertrages und gegebenenfalls des letzten Änderungsvertrages über die Hohe des 
Mietzinses beizufügen. 
(3) Die steuerpflichtige Person hat in der Steuererklärung ihre Hauptwohnung und eine 
inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Als 
inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides gilt die Hauptwohnung, 
wenn die steuerpflichtige Person auch eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe 
des Steuerbescheides nicht angibt. Gibt die steuerpflichtige Person auch ihre 
Hauptwohnung nicht an oder erweisen sich ihre Angaben im Zeitpunkt der 
Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des 
Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung.  
(4) Unbeschadet der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Köln, 
Steueramt, jede Person zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, die im Stadtgebiet 
Köln 
a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder 
b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung im 
Sinne des Bundesmeldegesetzes hat.

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
 
(5) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat die Inhaberin oder 
der Inhaber der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu 
erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung).  
(6) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht 
fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der 
Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung.  
§ 10 Festsetzung der Steuer  
(1) Die zu entrichtende Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. In dem Bescheid 
kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die 
Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. Der Bescheid wird 
geändert, wenn die Anzeige einer Änderung von Besteuerungsgrundlagen (§ 4 Absatz 2 
Satz 3) oder die Anzeige des Endes der Steuerpflicht (§ 3 Absatz 2 Satz 3) eine 
niedrigere Steuerfestsetzung erforderlich macht. Die Möglichkeit der Änderung des 
Steuerbescheides nach den Vorschriften der Abgabenordnung über die Änderung von 
Steuerbescheiden bleibt unberührt.  
(2) Die Jahressteuer wird auf den nächsten durch 12 teilbaren Betrag abgerundet.  
§ 11 Steuerentrichtung  
(1) Die Steuer wird halbjährlich am 01. April für den Zeitraum Januar bis Juni und am 01. 
Oktober für den Zeitraum Juli bis Dezember mit der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Bis 
zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die bisher festgesetzte Steuer als 
Vorauszahlung zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten.  
(2) Bei der erstmaligen Festsetzung ist die Steuer für das laufende Halbjahr innerhalb 
eines Monats nach der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu entrichten, wenn 
der Bescheid weniger als einen Monat vor dem Fälligkeitszeitpunkt nach Absatz 1 oder 
wenn er nach diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wird. Das gleiche ist der Fall, wenn die 
Steuer für Erhebungszeiträume vor dem laufenden Halbjahr festgesetzt wird.  
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung der nach Absatz 1 geleisteten Vorauszahlungen eine 
Nachzahlung, so ist diese innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des 
Steuerbescheides zu entrichten; zuviel gezahlte Beträge werden nach Bekanntgabe des 
Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen.  
§ 12 Mitwirkungspflicht des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers  
(1) Sowohl Eigentümer als auch Vermieter sind verpflichtet, der Stadt Köln über die 
bestehenden Mietverhältnisse über Wohnraum Auskunft zu erteilen und jede 
Beendigung, jeden Neuabschluss, jede Einbeziehung weiterer Personen in das

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
 
Mietverhältnis sowie das Ausscheiden von Personen aus dem Mietverhältnis mitzuteilen.  
(2) Hat die erklärungspflichtige Person gemäß § 9 ihre Verpflichtung zur Abgabe der 
Steuererklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist sie nicht zu 
ermitteln, sind Eigentümerinnen, Eigentümer, Vermieterinnen oder Vermieter des 
Grundstücks über ihre Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Köln 
zur Mitteilung über die Identität der steuerpflichtigen Person und alle zur Steuererhebung 
erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG NRW i. V. m. § 93 Abs. 
1 AO). Unter die diesbezüglichen Verpflichtungen fällt insbesondere die Auskunft 
darüber, ob die erklärungspflichtige oder sonstige Person in der Wohnung wohnt oder 
gewohnt hat, wann sie eingezogen oder ausgezogen ist und welche Nettokaltmiete zu 
entrichten ist oder war. 
§ 13 Ordnungswidrigkeiten / Straftaten  
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als steuer- und/oder erklärungspflichtige Person oder 
bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer solchen leichtfertig: 
a) über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht oder 
b) die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis 
lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich 
oder einen anderen erlangt.  
Die Strafbestimmungen des § 17 Kommunalabgabengesetzes NRW bleiben unberührt. 
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer:  
a) als Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 8 
Abs. 1 das Innehaben einer Zweitwohnung bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht 
innerhalb eines Monats anzeigt, 
b) Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet wird und dieses nicht 
gemäß § 8 Abs. 1 innerhalb eines Monats anzeigt, 
c) den Wegfall der Voraussetzungen für die Freistellung von der Zweitwohnungssteuer 
nicht gemäß § 8 Absatz 3 innerhalb eines Monats nach der Änderung anzeigt,  
d) als Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 9 
Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 4 nicht rechtzeitig ihre bzw. seine Steuererklärung nach 
amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgibt, 
e) die in § 9 Absatz 2 genannten Unterlagen nicht einreicht,  
f) als Eigentümerin oder Eigentümer oder Vermieterin oder Vermieter des Grundstückes, 
auf dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen 
der Stadt Köln den Erklärungspflichten nach § 12 nicht nachkommt, 
g) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
 
(3) Gemäß § 20 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW kann eine 
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und eine 
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet 
werden.  
§ 14 Datenübermittlung  
(1) Die für Meldeangelegenheiten in der Stadt Köln zuständigen Stellen übermitteln dem 
Steueramt zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung 
bei Einzug einer Einwohnerin oder eines Einwohners, die oder der sich mit einer 
Nebenwohnung meldet, gemäß § 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz die folgenden 
personenbezogenen Daten der Einwohnerin oder des Einwohners: 
1. Vor- und Familiennamen,  
2. früherer Name,  
3. akademische Grade,  
4. Ordensnamen, Künstlernamen,  
5. Anschriften,  
6. Tag des Ein- und Auszugs,  
7. Tag und Ort der Geburt,  
8. Geschlecht,  
9. gesetzlichen Vertreter,  
10. Staatsangehörigkeit,  
11. Familienstand,  
12. Auskunftssperren und bedingte Sperrvermerke sowie  
13. Sterbetag und -ort.  
 
Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung beziehungsweise nachträglichem 
Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer 
Übermittlungssperre werden die Veränderungen übermittelt. Wird die Hauptwohnung 
oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die 
Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine 
Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen 
nachgeholt wird.  
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln dem Steueramt unabhängig von der 
regelmäßigen Datenübermittlung die in Absatz 1 genannten Daten derjenigen 
Einwohnerinnen oder Einwohner, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung 
im Stadtgebiet Köln bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind. 
(3) Ergibt sich aus den Ermittlungen des Steueramtes, dass eine mit Nebenwohnung 
gemeldete Person die Nebenwohnung nicht mehr innehat, teilt das Steueramt dies der in

Anlage 3 – Neue Gesamtfassung 
 
Absatz 1 genannten Stelle zwecks Berichtigung des Melderegisters mit. Die Mitteilungen 
nach Satz 1 dürfen nicht zur Grundlage von ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßnahmen 
wegen der Verletzung von Meldepflichten gemacht werden. 
 
§ 15 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung  
Soweit diese Satzung im einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 
12 bis 22a des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) und der 
Abgabenordnung - soweit diese nach § 12 KAG NRW für die Zweitwohnungssteuer 
gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden.  
§ 16 Inkrafttreten  
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2005 in Kraft.

Anlage 2 - Änderungssatzung

11505 Zeichen

Anlage 2 - Änderungssatzung 
7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer  
 
in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteuersatzung) vom __________________ 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _____________ aufgrund des § 7 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das 
Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der 
zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung 
beschlossen:  
 
 
Artikel 1 
 
Die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln 
(Zweitwohnungssteuersatzung) vom 17. Dezember 2004 in der Fassung der 6. Satzung über 
die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 14. Juli 2016 wird wie folgt 
geändert: 
1. 
§ 2 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 werden wie folgt neu gefasst: 
(1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 2, die 
a) den Eigentümerinnen, Eigentümern, Hauptmieterinnen, Hauptmietern oder sonstigen 
Berechtigten materiell-rechtlich als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes 
dient, 
b) die Eigentümerinnen, Eigentümer, Hauptmieterinnen, Hauptmieter oder sonstige 
Berechtigte unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einer anderen Person entgeltlich 
oder unentgeltlich überlassen und die dieser als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne 
dient oder  
c) eine Person neben ihrer Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen 
Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs einer anderen Person innehat.  
Für die Bestimmung als Zweitwohnung ist auf das Melderegister abzustellen, es sei denn, 
dass dieses mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt. 
(2) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder 
Schlafen benutzt werden kann. Wohnwagen, Wohnmobile und Wohnschiffe sind nur dann 
als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. 
(3) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sie 
von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zu Zwecken des persönlichen 
Lebensbedarfes benutzt wird. Wird die Wohnung von einer Person benutzt, die mit dieser 
Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des 
Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung 
anzumelden hätte. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenwohnung nicht 
dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird. 
(4) Sind mehrere Personen Inhaberinnen oder Inhaber einer Wohnung im Sinne des 
Absatzes 2, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaberinnen oder Inhaber, denen die Wohnung als 
Nebenwohnung dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne 
dieser Satzung. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der 
gemeinschaftlich genutzten Räume allen Wohnungsinhabern zu gleichen Teilen

Anlage 2 - Änderungssatzung 
zuzurechnen. Diesem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die 
Fläche der von jeder Mitinhaberin oder jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume 
hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die 
Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung 
des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt.  
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten ebenfalls nicht für vorwiegend benutzte Wohnungen einer 
verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Person, die an der Meldung dieser 
Wohnung als Hauptwohnung aufgrund von § 22 Bundesmeldegesetz gehindert ist. Gleiches 
gilt für Personen in Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. 
2. 
§ 2a wird ersatzlos gestrichen. 
3. 
§ 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden wie folgt neu gefasst: 
(1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine oder mehrere Wohnungen im Sinne von § 2 
Abs. 1 innehat.  
(2) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung der steuerpflichtigen Person als 
Zweitwohnung zu beurteilen ist. […]. 
4. 
§ 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:  
(2) Ermittlungszeitraum ist derjenige Besteuerungszeitraum, für den die 
Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen 
findet erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte 
folgende Kalenderjahr statt. Im Übrigen findet eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen 
auch dann statt, wenn die steuerpflichtige Person für den laufenden Besteuerungszeitraum 
die Änderung von Besteuerungsgrundlagen anzeigt und die Berücksichtigung der 
geänderten Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren Steuer führen würde. 
5. 
§ 5 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 
(2) Sind die Inhaberinnen oder Inhaber der Zweitwohnung Untermieterinnen oder 
Untermieter, gilt Abs. 1 entsprechend. Sind die Inhaberinnen oder Inhaber der Zweitwohnung 
Hauptmieterinnen oder Hauptmieter, wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für 
deren Zweitwohnungssteuer die nach dem Hauptmietvertrag maßgebliche Fläche der 
Wohnung um die Flache reduziert, die die Untermieterin oder der Untermieter individuell 
nutzt zuzüglich der anteiligen Fläche, die auf die gemeinschaftlich genutzten Räume 
entsprechend § 2 Abs. 2 entfällt, wenn der Untermieter für die Wohnung melderechtlich 
erfasst ist. Die von der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter vertraglich geschuldete 
Nettokaltmiete wird anteilmäßig in dem nach Satz 1 ermittelten Verhältnis gekürzt.

Anlage 2 - Änderungssatzung 
6. 
§ 8 Abs. 1 und 3 werden wie folgt neu gefasst:  
(1) Die steuerpflichtige Person hat innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, mit dem die 
Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt oder endet, diesen Tatbestand beim 
Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. 
(3) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 für die Freistellung von der 
Zweitwohnungssteuer, so ist dies innerhalb eines Monats nach der Änderung dem 
Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. 
7. 
§ 9 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 werden wie folgt neu gefasst: 
(1) Die steuerpflichtige Person hat für jeden Ermittlungszeitraum jeweils bis zum 31. Mai des 
Jahres, für das die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, eine Steuererklärung nach 
amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Ist die Steuerpflicht nach dem 01. Mai 
eingetreten, läuft die Erklärungspflicht mit dem Ende des auf den Zeitpunkt des Beginns der 
Steuerpflicht folgenden Monats ab. 
(2) Die steuerpflichtige Person hat ihrer Steuererklärung eine Ablichtung des Mietvertrages 
und gegebenenfalls des letzten Änderungsvertrages über die Hohe des Mietzinses 
beizufügen. 
(3) Die steuerpflichtige Person hat in der Steuererklärung ihre Hauptwohnung und eine 
inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Als inländische 
Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides gilt die Hauptwohnung, wenn die 
steuerpflichtige Person auch eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des 
Steuerbescheides nicht angibt. Gibt die steuerpflichtige Person auch ihre Hauptwohnung 
nicht an oder erweisen sich ihre Angaben im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als 
unzutreffend, gilt als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die 
Anschrift der Nebenwohnung.  
(4) Unbeschadet der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Köln, 
Steueramt, jede Person zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, die im Stadtgebiet 
Köln 
a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder 
b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne 
des Bundesmeldegesetzes hat. 
(5) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat die Inhaberin oder der 
Inhaber der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erklären und 
die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung). 
8. 
§ 12 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: 
(2) Hat die erklärungspflichtige Person gemäß § 9 ihre Verpflichtung zur Abgabe der 
Steuererklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist sie nicht zu 
ermitteln, sind Eigentümerinnen, Eigentümer, Vermieterinnen oder Vermieter des 
Grundstücks über ihre Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Köln zur 
Mitteilung über die Identität der steuerpflichtigen Person und alle zur Steuererhebung 
erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG NRW i. V. m. § 93 Abs. 1

Anlage 2 - Änderungssatzung 
AO). Unter die diesbezüglichen Verpflichtungen fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob 
die erklärungspflichtige oder sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann 
sie eingezogen oder ausgezogen ist und welche Nettokaltmiete zu entrichten ist oder war.  
9. 
§ 13 Abs. 1, Abs. 2 a), b), d) und f) werden wie folgt neu gefasst: 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als steuer- und/oder erklärungspflichtige Person oder bei 
Wahrnehmung der Angelegenheiten einer solchen leichtfertig: 
a) über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben 
macht oder 
b) die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis 
lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich 
oder einen anderen erlangt.  
Die Strafbestimmungen des § 17 Kommunalabgabengesetzes NRW bleiben unberührt. 
 
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer: 
a) als Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 8 
Abs. 1 das Innehaben einer Zweitwohnung bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht 
innerhalb eines Monats anzeigt, 
b) Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet wird und dieses 
nicht gemäß § 8 Abs. 1 innerhalb eines Monats anzeigt, 
c) […] 
d) als Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 9 
Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 4 nicht rechtzeitig ihre bzw. seine Steuererklärung nach amtlich 
vorgeschriebenen Vordruck abgibt, 
e) […] 
f) als Eigentümerin oder Eigentümer oder Vermieterin oder Vermieter des 
Grundstückes, auf dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf 
Verlangen der Stadt Köln den Erklärungspflichten nach § 12 nicht nachkommt, 
g) […] 
10. 
§ 14 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Abs. 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst: 
(1) Die für Meldeangelegenheiten in der Stadt Köln zuständigen Stellen übermitteln dem 
Steueramt zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei 
Einzug einer Einwohnerin oder eines Einwohners, die oder der sich mit einer Nebenwohnung 
meldet, gemäß § 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz die folgenden personenbezogenen Daten 
der Einwohnerin oder des Einwohners: 
[…] 
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln dem Steueramt unabhängig von der 
regelmäßigen Datenübermittlung die in Absatz 1 genannten Daten derjenigen 
Einwohnerinnen oder Einwohner, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung im 
Stadtgebiet Köln bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind. 
(3) Ergibt sich aus den Ermittlungen des Steueramtes, dass eine mit Nebenwohnung 
gemeldete Person die Nebenwohnung nicht mehr innehat, teilt das Steueramt dies der in 
Absatz 1 genannten Stelle zwecks Berichtigung des Melderegisters mit. Die Mitteilungen

Anlage 2 - Änderungssatzung 
nach Satz 1 dürfen nicht zur Grundlage von ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßnahmen 
wegen der Verletzung von Meldepflichten gemacht werden. 
 
Artikel 2 
 
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Beschlussvorlage Rat

7302 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
II/21/212/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3586/2021 
Freigabedatum 
15.09.2022  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
7. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Köln 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhe-
bung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
 
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 24.10.2022 
Finanzausschuss 31.10.2022 
Rat 10.11.2022

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
 
Begründung 
1. § 2 Begriff der Zweitwohnung 
 
Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 
 
Der Wohnungsbegriff der Zweitwohnungssteuersatzung (ZWStS) knüpfte ursprünglich an den melde-
rechtlichen Wohnungsbegriff an. Es wurde davon ausgegangen, dass es auf die tatsächlichen Wohn-
verhältnisse nicht ankommt. 
 
Mit dem Urteil vom 17.09.2008 (Az. 9 C 17/07) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass 
Bundesrecht dann verletzt ist, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für 
die Steuerpflicht maßgebend sind.  
 
Durch die Ergänzung „materiell-rechtlich“ in Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a wird klargestellt, dass es für 
die Frage des Vorliegens einer Nebenwohnung auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht ent-
scheidend auf die formelle Eintragung bzw. Nichteintragung im Melderegister ankommt. 
 
Darüber hinaus wurde zur Klarstellung § 2 Abs. 1 der Satzung um folgenden Satz 2 ergänzt: 
 
„Für die Bestimmung als Zweitwohnung ist auf das Melderegister abzustellen, es sei denn, dass die-
ses mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt.“ 
 
Die Ergänzung soll verdeutlichen, dass die melderechtliche Lage nur Indizwirkung hat und von der 
wohnungsinnehabenden Person widerlegt werden kann 
 
 
 
Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b und c 
 
In § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b wird im Zusammenhang mit der Überlassung der Wohnung das 
Wort „einem Dritten“ durch „einer anderen Person“ ersetzt. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c wird im 
Zusammenhang mit Nutzung einer weiteren Wohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs 
die Wortfolge „des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie“ durch die Wortfolge „des persönlichen 
Lebensbedarfs einer anderen Person“ ersetzt. 
 
Hintergrund für diese Anpassung ist ein Hinweis des Verwaltungsgerichts Köln. 
 
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 13.02.2019 (24 K 200/17) sowie im Verfahren 24 K 
1288/22 den Hinweis erteilt, dass es fraglich sein könnte, ob der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 
Buchstabe b und c ZWStS in der aktuell geltenden Fassung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz 
des Art. 3 Abs. 1 sowie mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Die Bedenken des Gerichts

3 
ergeben sich aus dem Umstand, dass nach dem Wortlaut der bisherigen Regelungen diejenige Per-
son der Zweitwohnungssteuer unterworfen wird, die neben ihrer Hauptwohnung zu Zwecken des per-
sönlichen Lebensbedarfs ihrer Familie eine weitere Wohnung in Köln innehat, auch wenn diese für 
die Familienangehörigen eine Hauptwohnung ist. Demgegenüber ist diejenige Person, die ihre Woh-
nung einer anderen Person überlässt, die nicht zur Familie gehört („einem Dritten“) nur dann zweit-
wohnungssteuerpflichtig, wenn diese dem Dritten als Nebenwohnung dient. Das Gericht hat zudem 
die Frage aufgeworfen, der Begriff „Familie“ dem Bestimmtheitsgrundsatz entspricht. 
 
Da Regelungen, die gegen das Grundgesetz verstoßen, grundsätzlich für nichtig zu erklären sind, 
wird § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b und c der Satzung aus Gründen der Rechtssicherheit und zur 
Klarstellung entsprechend den Hinweisen des VG Köln angepasst und durchgehend die Formulierung 
„einer anderen Person“ verwendet. 
 
 
Abs. 2 bis 4 
Zur besseren Verständlichkeit ist die Reihenfolge der Absätze geändert worden. 
 
Abs. 6 
 
Die sprachliche Anpassungen in § 2 Abs. 6 ZwStS erfolgt unter Bezugnahme auf die Definition einer 
Hauptwohnung in § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Bundesmeldegesetzes. So wird in An-
gleichung an den Wortlaut des Bundesmeldegesetzes „ausschließlich aus beruflichen Gründen gehal-
tene“ durch „vorwiegend benutzte“ Wohnungen ersetzt. 
 
Die weiteren sprachlichen Anpassungen berücksichtigen den Umstand, dass gemäß § 22 Abs. 1 des 
Bundesmeldegesetzes Verheiratete oder Lebenspartner*innen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des 
Lebenspartnerschaftsgesetzes verpflichtet sind, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder 
der Lebenspartner als Hauptwohnung anzumelden. Aufgrund dieser melderechtlichen Zwangslage 
hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) unter Bezugnahme 
auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Erwerbszweitwohnungen auch bei aus 
anderen Gründen gehaltenen Zweitwohnungen die Möglichkeit einer Ungleichbehandlung zwischen 
Verheirateten und Unverheirateten in Erwägung gezogen (OVG NRW, Beschluss vom 08.11.2018 – 
14 A 650/17). Denn an der melderechtlichen Zwangslage ändere sich nichts, wenn eine verheiratete 
Person neben der ehelichen Wohnung eine weitere, zeitlich überwiegend genutzte Wohnung aus 
anderen als Erwerbsgründen unterhalte. Auch diese verheiratete Person wäre – anders als eine un-
verheiratete Person, die mit einer Lebensgefährtin bzw. einem Lebensgefährten auch eine anderwei-
tige gemeinsame, aber von jener bzw. jenem nicht überwiegend genutzte Wohnung unterhält – aus 
melderechtlichen Gründen gehindert, die überwiegend genutzte Wohnung als Hauptwohnung und 
damit nicht steuerbar behandelt zu wissen. Maßgeblich sei daher für die Steuerbarkeit in erster Linie 
die „melderechtliche Zwangslage“, in der sich die die verheiratete Person befindet und nicht, dass es 
sich um eine Erwerbszweitwohnung handelt. Gleiches gilt für Personen in Lebenspartnerschaften 
nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Diesen Erwägungen trägt die Anpassung des § 2 Abs. 6 
ZwStS nunmehr ebenfalls Rechnung. 
 
 
2. § 2a Hauptwohnung 
Die Regelung ist durch die klarstellenden Änderungen zur materiell-rechtlichen Meldelage obsolet 
geworden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a in der geänderten Fassung). 
 
3. § 3 Persönliche Steuerpflicht 
Die Änderungen zu § 2 Abs. 1 werden aufgegriffen.

4 
4. § 4 Besteuerungszeitraum, Ermittlungszeitraum 
Änderungen von Besteuerungsgrundlagen werden für den laufenden Besteuerungszeitraum auch 
dann berücksichtigt, wenn sie nach dem 31. Mai angezeigt werden. Diese Änderung dient der Bürger-
freundlichkeit sowie Vereinfachungen im Verfahren des Steueramtes. 
 
5. Sonstige Änderungen 
Darüber hinaus sind redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf die korrekte Bezeichnung des Steu-
eramtes sowie die Anpassung der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen umge-
setzt worden. 
 
 
 
Die erforderliche Änderungssatzung (Anlage 2) ist in der Synopse (Anlage 1) dargestellt. Darüber 
hinaus ist die Satzung in der neuen Gesamtfassung mit den Änderungen (Anlage 3) beigefügt. 
 
 
Anlagen 
 
Anlage 1 – Synopse 
Anlage 2 – Änderungssatzung 
Anlage 3 – Neue Gesamtfassung

Beratungsverlauf (3)

24.10.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
31.10.2022 Finanzausschuss
TOP 10.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
10.11.2022 Rat
TOP 6.2.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3586/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
15.09.2022
Erstellt
12.10.2021 15:18