3586/2021
7. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Köln
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Anlage 1 - Synopse
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Anlage 1 - Synopse Zweitwohnungssteuersatzung bisher Zweitwohnungssteuersatzung neu Begründung § 2 Begriff der Zweitwohnung (1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die: a) dem Eigentümer, Hauptmieter oder sonstigen Berechtigten als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, b) der Eigentümer, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder c) jemand neben seiner Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat. § 2 Begriff der Zweitwohnung (1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 2, die- a) den Eigentümerinnen, Eigentümern, Hauptmieterinnen, Hauptmietern oder sonstigen Berechtigten materiell-rechtlich als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, b) die Eigentümerinnen, Eigentümer, Hauptmieterinnen, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einer anderen Person entgeltlich oder unentgeltlich überlassen und die dieser als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder c) eine Person neben ihrer Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs einer anderen Person innehat. Anpassung des Verweises an die geänderte Nummerierung Klarstellende Regelung dahingehend, dass es für die Frage des Vorliegens einer Nebenwohnung entscheidend auf die tatsächliche Wohnsituation ankommt. Die formelle Meldelage hat insofern nur Indizwirkung. sowie Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Anpassung aufgrund eines richterlichen Hinweises des Verwaltungsgerichts Köln (24 K 200/17, 24 K 1288/22) sowie Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Anpassung aufgrund eines richterlichen Hinweises des Verwaltungsgerichts Köln (24 K 200/17, 24 K 1288/22) sowie Anlage 1 - Synopse (2) Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes 2, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaber, denen die Wohnung als Nebenwohnung dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume allen Wohnungsinhabern zu gleichen Teilen zuzurechnen. Diesem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt. Für die Bestimmung als Zweitwohnung ist auf das Melderegister abzustellen, es sei denn, dass dieses mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt. (2) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Wohnwagen, Wohnmobile und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Klarstellende Regelung dahingehend, dass es für die Frage des Vorliegens einer Nebenwohnung entscheidend auf die tatsächliche Rechtslage ankommt. Die formelle Meldelage hat insofern (nur) eine Indizwirkung, die jedoch von demjenigen, der mit Nebenwohnung gemeldet ist, widerlegt werden kann bzw. von der Behörde, falls die Nebenwohnung tatsächlich besteht, aber nicht als solche gemeldet wurde. Geänderte Nummerierung zur besseren Verständlichkeit Absatz 2 wird nun Absatz 4, Absatz 3 infolgedessen Absatz 2 Anlage 1 - Synopse (3) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Wohnwagen, Wohnmobile und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. (4) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes inne gehalten wird. Wird die Wohnung von einer Person inne gehalten, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung anzumelden hätte. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird. (5) […] (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten ebenfalls nicht für ausschließlich aus beruflichen Gründen (3) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes benutzt wird. Wird die Wohnung von einer Person benutzt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung anzumelden hätte. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird. (4) Sind mehrere Personen Inhaberinnen oder Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes 2, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaberinnen oder Inhaber, denen die Wohnung als Nebenwohnung dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume allen Wohnungsinhabern zu gleichen Teilen zuzurechnen. Diesem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von jeder Mitinhaberin oder jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt. (5) […] (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten ebenfalls nicht für vorwiegend benutzte Wohnungen einer Geänderte Nummerierung zur besseren Verständlichkeit (Absatz 3 ist nun Absatz 2) „Inne gehalten“ wegen widersprüchlichem Wortsinn in Einklang mit §§ 21,22 Bundesmeldegesetz geändert in „benutzt“. Geänderte Nummerierung zur besseren Verständlichkeit (Absatz 2 ist nun Absatz 4) sowie Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Die Änderung ist Folge der Auslegung der Rechtsprechung des Anlage 1 - Synopse gehaltene Wohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. Lebenspartners im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, soweit sich dieser überwiegend im Stadtgebiet aufhält und die eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung ist. Als berufliche Gründe gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung, Volontariat u. a. verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Person, die an der Meldung dieser Wohnung als Hauptwohnung aufgrund von § 22 Bundesmeldegesetz gehindert ist. Gleiches gilt für Personen in Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW). sowie Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen § 2a Hauptwohnung Hauptwohnung im Sinne dieser Satzung ist jede Wohnung, die der Steuerpflichtige faktisch vorwiegend benutzt, was regelmäßig durch die Anmeldung als Hauptwohnung (§ 21 Bundesmeldegesetz) dokumentiert wird. Auf ein Innehaben der Hauptwohnung im Sinne einer rechtlichen Verfügungsbefugnis kommt es daneben nicht an. Ersatzlos gestrichen Die Regelung ist durch die klarstellenden Änderungen zur materiell- rechtlichen Meldelage obsolet geworden (vgl. § 2 in der geänderten Fassung). § 3 Persönliche Steuerpflicht (1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe c) ist. (2) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist. […] § 3 Persönliche Steuerpflicht (1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine oder mehrere Zweitwohnungen im Sinne von § 2 Abs. 1 innehat. (2) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung der steuerpflichtigen Person als Zweitwohnung zu beurteilen ist. […] Verweis auf die klarstellende Regelung in § 2 Abs. 1 zur materiell- rechtlichen Meldelage Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Anlage 1 - Synopse § 4 Besteuerungszeitraum, Ermittlungszeitraum (1) […] (2) Ermittlungszeitraum ist derjenige Besteuerungszeitraum, für den die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen findet erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende Kalenderjahr statt. Im Übrigen findet eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auch dann statt, wenn der Steuerpflichtige für den laufenden Besteuerungszeitraum bis zum 31. Mai die Änderung von Besteuerungsgrundlagen anzeigt und die Berücksichtigung der geänderten Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren Steuer führen würde. § 4 Besteuerungszeitraum, Ermittlungszeitraum (1) […] (2) Ermittlungszeitraum ist derjenige Besteuerungszeitraum, für den die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen findet erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende Kalenderjahr statt. Im Übrigen findet eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auch dann statt, wenn die steuerpflichtige Person für den laufenden Besteuerungszeitraum die Änderung von Besteuerungsgrundlagen anzeigt und die Berücksichtigung der geänderten Besteuerungsgrund- lagen zu einer niedrigeren Steuer führen würde. Klarstellende Regelung – Besteuerungsgrundlagen werden auch über den 31. Mai hinaus berücksichtigt sowie Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen § 5 Bemessungsgrundlage (1) […] (2) Ist der Zweitwohnungsinhaber Untermieter, gilt Abs. 1 entsprechend. Ist der Zweitwohnungsinhaber Hauptmieter, wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für dessen Zweitwohnungssteuer die nach dem Hauptmietvertrag maßgebliche Fläche der Wohnung um die Fläche reduziert, die der Untermieter individuell nutzt zuzüglich der anteiligen Fläche, die auf die gemeinschaftlich genutzten Räume entsprechend § 2 Abs. 2 entfällt, wenn der Untermieter für die Wohnung melderechtlich erfasst ist. Die vom Hauptmieter vertraglich geschuldete Nettokaltmiete wird anteilmäßig in § 5 Bemessungsgrundlage (1) […] (2) Sind die Inhaberinnen oder Inhaber der Zweitwohnung Untermieterinnen oder Untermieter, gilt Abs. 1 entsprechend. Sind die Inhaberinnen oder Inhaber der Zweitwohnung Hauptmieterinnen oder Hauptmieter, wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für deren Zweitwohnungssteuer die nach dem Hauptmietvertrag maßgebliche Fläche der Wohnung um die Fläche reduziert, die die Untermieterin oder der Untermieter individuell nutzt zuzüglich der anteiligen Fläche, die auf die gemeinschaftlich genutzten Räume entsprechend § Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Anlage 1 - Synopse dem nach Satz 1 ermittelten Verhältnis gekürzt. (3) […] (4) […] (5) […] 2 Abs. 2 entfällt, wenn der Untermieter für die Wohnung melderechtlich erfasst ist. Die von der Hauptmieterin oder von dem Hauptmieter vertraglich geschuldete Nettokaltmiete wird anteilmäßig in dem nach Satz 1 ermittelten Verhältnis gekürzt. (3) […] (4) […] (5) […] § 8 Anzeigepflicht (1) Der Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt oder endet, diesen Tatbestand beim Kassen- und Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. (2) […] (3) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 für die Freistellung von der Zweitwohnungssteuer, so ist dies innerhalb eines Monats nach der Änderung dem Kassen- und Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. § 8 Anzeigepflicht (1) Die steuerpflichtige Person hat innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt oder endet, diesen Tatbestand beim Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. (2) […] (3) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 für die Freistellung von der Zweitwohnungssteuer, so ist dies innerhalb eines Monats nach der Änderung dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. Redaktionelle Änderung sowie Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Redaktionelle Änderung Anlage 1 - Synopse § 9 Steuererklärung (1) Der Steuerpflichtige hat für jeden Ermittlungszeitraum jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Ist die Steuerpflicht nach dem 01. Mai eingetreten, läuft die Erklärungsfrist mit dem Ende des auf den Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht folgenden Monats ab. (2) Der Steuerpflichtige hat seiner Steuererklärung eine Ablichtung des Mietvertrages und gegebenenfalls des letzten Änderungsvertrages über die Höhe des Mietzinses beizufügen. (3) Der Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine Hauptwohnung und eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheids gilt die Hauptwohnung, wenn der Steuerpflichtige eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides nicht angibt. Gibt der Steuerpflichtige auch seine Hauptwohnung nicht an oder erweisen sich seine Angaben im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung. (4) Unbeschadet der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Köln, Kassen- und Steueramt, jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in der Stadt Köln a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder § 9 Steuererklärung (1) Die steuerpflichtige Person hat für jeden Ermittlungszeitraum jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Besteuerungsgrund- lagen ermittelt werden, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Ist die Steuerpflicht nach dem 01. Mai eingetreten, läuft die Erklärungsfrist mit dem Ende des auf den Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht folgenden Monats ab. (2) Die steuerpflichtige Person hat ihrer Steuererklärung eine Ablichtung des Mietvertrages und gegebenenfalls des letzten Änderungsvertrages über die Höhe des Mietzinses beizufügen. (3) Die steuerpflichtige Person hat in der Steuererklärung ihre Hauptwohnung und eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheids gilt die Hauptwohnung, wenn die steuerpflichtige Person eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides nicht angibt. Gibt die steuerpflichtige Person auch ihre Hauptwohnung nicht an oder erweisen sich ihre Angaben im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung. (4) Unbeschadet der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Köln, Steueramt, jede Person zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, die im Stadtgebiet Köln a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Redaktionelle Änderung sowie Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Anlage 1 - Synopse b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes hat. (5) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der Inhaber der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung). b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes hat. (5) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat die Inhaberin oder der Inhaber der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung). Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen § 12 Mitwirkungspflicht des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers (1) […] (2) Hat der Erklärungspflichtige gemäß § 9 seine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist er nicht zu ermitteln, ist jeder Eigentümer oder Vermieter des Grundstücks über seine Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Köln zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 2 Ziffer 3a KAG NRW i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezüglichen Verpflichtungen fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob der Erklärungspflichtige oder eine sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann er eingezogen oder ausgezogen ist und welche Nettokaltmiete zu entrichten ist oder war. § 12 Mitwirkungspflicht von Grundstücks- oder Wohnungseigentümern (1) […] (2) Hat die erklärungspflichtige Person gemäß § 9 ihre Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist sie nicht zu ermitteln, sind Eigentümerinnen, Eigentümer, Vermieterinnen oder Vermieter des Grundstücks über ihre Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Köln zur Mitteilung über die Identität der steuerpflichtigen Person und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 2 Ziffer 3a KAG NRW i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezüglichen Verpflichtungen fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob die erklärungspflichtige oder sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann sie eingezogen oder ausgezogen ist und welche Nettokaltmiete zu entrichten ist oder war. Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Anlage 1 - Synopse § 13 Ordnungswidrigkeiten/ Straftaten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger, Erklärungspflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen leichtfertig: a) über steuerrechtliche erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder b) die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen des § 17 Kommunalabgabengesetzes NRW bleiben unberührt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer: a) als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 8 Abs. 1 das Innehaben einer Zweitwohnung bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht innerhalb eines Monats anzeigt, b) Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet wird und dieses nicht gemäß § 8 Abs. 1 innerhalb eines Monats anzeigt, c) […] d) als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 9 Absatz 1 bzw. § 9 Absatz 4 nicht rechtzeitig seine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgibt, e) […] § 13 Ordnungswidrigkeiten/ Straftaten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als steuer- und/oder erklärungspflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer solchen leichtfertig: a) über steuerrechtliche erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder b) die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen des § 17 Kommunalabgabengesetzes NRW bleiben unberührt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer: a) als Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 8 Abs. 1 das Innehaben einer Zweitwohnung bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht innerhalb eines Monats anzeigt, b) Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet wird und dieses nicht gemäß § 8 Abs. 1 innerhalb eines Monats anzeigt, c) […] d) als Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 9 Absatz 1 bzw. § 9 Absatz 4 nicht rechtzeitig ihre bzw. seine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgibt, e) […] Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Anlage 1 - Synopse f) als Eigentümer oder Vermieter des Grundstückes, auf dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der Stadt Köln den Erklärungspflichten nach § 12 nicht nachkommt, g) […] (3) […] f) als Eigentümerin oder Eigentümer oder Vermieterin oder Vermieter des Grundstückes, auf dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der Stadt Köln den Erklärungspflichten nach § 12 nicht nachkommt, g) […] (3) […] § 14 Datenübermittlung (1) Die für Meldeangelegenheiten in der Stadt Köln zuständigen Stellen übermitteln dem Kassen- und Steueramt zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit einer Nebenwohnung meldet, gemäß § 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz die folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners: […] (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln dem Kassen- und Steueramt unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung die in Absatz 1 genannten Daten derjenigen Einwohner, die im Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens dieser Satzung in der Stadt Köln bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind. (3) Ergibt sich aus den Ermittlungen des Kassen- und Steueramtes, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete Person die Nebenwohnung nicht mehr innehat, teilt das Kassen- und Steueramt dies der in Absatz 1 genannten Stelle zwecks Berichtigung des Melderegisters mit. Die Mitteilungen nach Satz 1 § 14 Datenübermittlung (1) Die für Meldeangelegenheiten in der Stadt Köln zuständigen Stellen übermitteln dem Steueramt zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug einer Einwohnerin oder eines Einwohners, die oder der sich mit einer Nebenwohnung meldet, gemäß § 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz die folgenden personenbezogenen Daten der Einwohnerin oder des Einwohners: […] (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln dem Steueramt unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung die in Absatz 1 genannten Daten derjenigen Einwohnerinnen oder Einwohner, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung im Stadtgebiet Köln bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind. (3) Ergibt sich aus den Ermittlungen des Steueramtes, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete Person die Nebenwohnung nicht mehr innehat, teilt das Steueramt dies der in Absatz 1 genannten Stelle zwecks Berichtigung des Melderegisters mit. Die Mitteilungen nach Satz 1 dürfen nicht zur Grundlage von Redaktionelle Änderung sowie Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Redaktionelle Änderung sowie Anpassung der Satzung hinsichtlich der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen Redaktionelle Änderung Anlage 1 - Synopse dürfen nicht zur Grundlage von ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßnahmen wegen der Verletzung von Meldepflichten gemacht werden. ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßnahmen wegen der Verletzung von Meldepflichten gemacht werden.
Anlage 2 - Änderungssatzung
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Anlage 2 - Änderungssatzung 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteuersatzung) vom __________________ Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am _____________ aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und des § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 17. Dezember 2004 in der Fassung der 6. Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 14. Juli 2016 wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6 werden wie folgt neu gefasst: (1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 2, die a) den Eigentümerinnen, Eigentümern, Hauptmieterinnen, Hauptmietern oder sonstigen Berechtigten materiell-rechtlich als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, b) die Eigentümerinnen, Eigentümer, Hauptmieterinnen, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einer anderen Person entgeltlich oder unentgeltlich überlassen und die dieser als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder c) eine Person neben ihrer Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs einer anderen Person innehat. Für die Bestimmung als Zweitwohnung ist auf das Melderegister abzustellen, es sei denn, dass dieses mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt. (2) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Wohnwagen, Wohnmobile und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. (3) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes benutzt wird. Wird die Wohnung von einer Person benutzt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung anzumelden hätte. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird. (4) Sind mehrere Personen Inhaberinnen oder Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes 2, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaberinnen oder Inhaber, denen die Wohnung als Nebenwohnung dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume allen Wohnungsinhabern zu gleichen Teilen Anlage 2 - Änderungssatzung zuzurechnen. Diesem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von jeder Mitinhaberin oder jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt. (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten ebenfalls nicht für vorwiegend benutzte Wohnungen einer verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Person, die an der Meldung dieser Wohnung als Hauptwohnung aufgrund von § 22 Bundesmeldegesetz gehindert ist. Gleiches gilt für Personen in Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. 2. § 2a wird ersatzlos gestrichen. 3. § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden wie folgt neu gefasst: (1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine oder mehrere Wohnungen im Sinne von § 2 Abs. 1 innehat. (2) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung der steuerpflichtigen Person als Zweitwohnung zu beurteilen ist. […]. 4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Ermittlungszeitraum ist derjenige Besteuerungszeitraum, für den die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen findet erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende Kalenderjahr statt. Im Übrigen findet eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auch dann statt, wenn die steuerpflichtige Person für den laufenden Besteuerungszeitraum die Änderung von Besteuerungsgrundlagen anzeigt und die Berücksichtigung der geänderten Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren Steuer führen würde. 5. § 5 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Sind die Inhaberinnen oder Inhaber der Zweitwohnung Untermieterinnen oder Untermieter, gilt Abs. 1 entsprechend. Sind die Inhaberinnen oder Inhaber der Zweitwohnung Hauptmieterinnen oder Hauptmieter, wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für deren Zweitwohnungssteuer die nach dem Hauptmietvertrag maßgebliche Fläche der Wohnung um die Flache reduziert, die die Untermieterin oder der Untermieter individuell nutzt zuzüglich der anteiligen Fläche, die auf die gemeinschaftlich genutzten Räume entsprechend § 2 Abs. 2 entfällt, wenn der Untermieter für die Wohnung melderechtlich erfasst ist. Die von der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter vertraglich geschuldete Nettokaltmiete wird anteilmäßig in dem nach Satz 1 ermittelten Verhältnis gekürzt. Anlage 2 - Änderungssatzung 6. § 8 Abs. 1 und 3 werden wie folgt neu gefasst: (1) Die steuerpflichtige Person hat innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt oder endet, diesen Tatbestand beim Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. (3) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 für die Freistellung von der Zweitwohnungssteuer, so ist dies innerhalb eines Monats nach der Änderung dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. 7. § 9 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 werden wie folgt neu gefasst: (1) Die steuerpflichtige Person hat für jeden Ermittlungszeitraum jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Ist die Steuerpflicht nach dem 01. Mai eingetreten, läuft die Erklärungspflicht mit dem Ende des auf den Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht folgenden Monats ab. (2) Die steuerpflichtige Person hat ihrer Steuererklärung eine Ablichtung des Mietvertrages und gegebenenfalls des letzten Änderungsvertrages über die Hohe des Mietzinses beizufügen. (3) Die steuerpflichtige Person hat in der Steuererklärung ihre Hauptwohnung und eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides gilt die Hauptwohnung, wenn die steuerpflichtige Person auch eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides nicht angibt. Gibt die steuerpflichtige Person auch ihre Hauptwohnung nicht an oder erweisen sich ihre Angaben im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung. (4) Unbeschadet der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Köln, Steueramt, jede Person zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, die im Stadtgebiet Köln a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes hat. (5) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat die Inhaberin oder der Inhaber der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung). 8. § 12 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Hat die erklärungspflichtige Person gemäß § 9 ihre Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist sie nicht zu ermitteln, sind Eigentümerinnen, Eigentümer, Vermieterinnen oder Vermieter des Grundstücks über ihre Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Köln zur Mitteilung über die Identität der steuerpflichtigen Person und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG NRW i. V. m. § 93 Abs. 1 Anlage 2 - Änderungssatzung AO). Unter die diesbezüglichen Verpflichtungen fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob die erklärungspflichtige oder sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann sie eingezogen oder ausgezogen ist und welche Nettokaltmiete zu entrichten ist oder war. 9. § 13 Abs. 1, Abs. 2 a), b), d) und f) werden wie folgt neu gefasst: (1) Ordnungswidrig handelt, wer als steuer- und/oder erklärungspflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer solchen leichtfertig: a) über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder b) die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen des § 17 Kommunalabgabengesetzes NRW bleiben unberührt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer: a) als Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 8 Abs. 1 das Innehaben einer Zweitwohnung bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht innerhalb eines Monats anzeigt, b) Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet wird und dieses nicht gemäß § 8 Abs. 1 innerhalb eines Monats anzeigt, c) […] d) als Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 4 nicht rechtzeitig ihre bzw. seine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgibt, e) […] f) als Eigentümerin oder Eigentümer oder Vermieterin oder Vermieter des Grundstückes, auf dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der Stadt Köln den Erklärungspflichten nach § 12 nicht nachkommt, g) […] 10. § 14 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Abs. 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst: (1) Die für Meldeangelegenheiten in der Stadt Köln zuständigen Stellen übermitteln dem Steueramt zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug einer Einwohnerin oder eines Einwohners, die oder der sich mit einer Nebenwohnung meldet, gemäß § 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz die folgenden personenbezogenen Daten der Einwohnerin oder des Einwohners: […] (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln dem Steueramt unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung die in Absatz 1 genannten Daten derjenigen Einwohnerinnen oder Einwohner, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung im Stadtgebiet Köln bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind. (3) Ergibt sich aus den Ermittlungen des Steueramtes, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete Person die Nebenwohnung nicht mehr innehat, teilt das Steueramt dies der in Absatz 1 genannten Stelle zwecks Berichtigung des Melderegisters mit. Die Mitteilungen Anlage 2 - Änderungssatzung nach Satz 1 dürfen nicht zur Grundlage von ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßnahmen wegen der Verletzung von Meldepflichten gemacht werden. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 3 - Neue Gesamtfassung
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Anlage 3 – Neue Gesamtfassung Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteuersatzung) vom 17. Dezember 2004 in der Fassung der 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteuersatzung ) vom _____________ - ABl StK 2004, S 1021, 2005, S. 730, 2008, S. 837, 2009, S. 247, S. 1279, 2011, S. 1130, 2016, S. 295, ______, S. _____ - Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 16.12.2004 aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 und § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), der §§ 15, 16, 31 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 16.09.1997 (GV NRW S. 332) sowie der §§ 1, 2, 3 und 20 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712) - jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln beschlossen: § 1 Steuergegenstand Die Stadt Köln erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. § 2 Begriff der Zweitwohnung (1) Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 2, die: a) den Eigentümerinnen, Eigentümern, Hauptmieterinnen, Hauptmietern oder sonstigen Berechtigten materiell-rechtlich als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, b) die Eigentümerinnen, Eigentümer, Hauptmieterinnen, Hauptmieter oder sonstige Berechtigte unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einer anderen Person entgeltlich oder unentgeltlich überlassen und die dieser als Nebenwohnung im vorgenannten Sinne dient oder c) eine Person neben ihrer Hauptwohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs einer anderen Person innehat. Für die Bestimmung als Zweitwohnung ist auf das Melderegister abzustellen, es sei denn, dass dieses mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt. (2) Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Wohnwagen, Wohnmobile und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. (3) Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes benutzt wird. Wird die Wohnung von einer Person benutzt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes, wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Anlage 3 – Neue Gesamtfassung Nebenwohnung anzumelden hätte. Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenwohnung nicht dadurch, dass sie vorübergehend anders genutzt wird. (4) Sind mehrere Personen Inhaberinnen oder Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes 2, gilt hinsichtlich derjenigen Inhaberinnen oder Inhaber, denen die Wohnung als Nebenwohnung dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume allen Wohnungsinhabern zu gleichen Teilen zuzurechnen. Diesem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von jeder Mitinhaberin oder jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume hinzuzurechnen. Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt. Bei der Berechnung des Wohnungsanteils werden nur volljährige Personen berücksichtigt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht: a) für Wohnungen in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen, b) für Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, c) für Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und Erziehungszwecken dienen, d) für Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen), e) für Räume zum Zwecke des Strafvollzugs, f) wenn sich Haupt- und Nebenwohnung im selben Gebäude befinden. Die Absätze 1 bis 4 gelten auch dann nicht, wenn sich die Hauptwohnung in einer unter Satz 1 genannten Wohnung befindet. (6) Die Absätze 1 bis 4 gelten ebenfalls nicht für vorwiegend benutzte Wohnungen einer verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Person, die an der Meldung dieser Wohnung als Hauptwohnung aufgrund von § 22 Bundesmeldegesetz gehindert ist. Gleiches gilt für Personen in Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. § 3 Persönliche Steuerpflicht (1) Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine oder mehrere Wohnungen im Sinne von § 2 Abs. 1 innehat. (2) Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung der steuerpflichtigen Person als Zweitwohnung zu beurteilen ist. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt, nicht auf den ersten Tag eines Monats, beginnt die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Monats. Fällt der Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung endet, nicht auf den letzten Tag eines Monats, endet die Steuerpflicht am letzten Tag des vorangegangenen Monats. Anlage 3 – Neue Gesamtfassung § 4 Besteuerungszeitraum, Ermittlungszeitraum (1) Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das Kalenderjahr. Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist Besteuerungszeitraum der Teil des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht besteht. (2) Ermittlungszeitraum ist derjenige Besteuerungszeitraum, für den die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln sind. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen findet erstmals für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende Kalenderjahr statt. Im Übrigen findet eine Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auch dann statt, wenn die steuerpflichtige Person für den laufenden Besteuerungszeitraum die Änderung von Besteuerungsgrundlagen anzeigt und die Berücksichtigung der geänderten Besteuerungsgrundlagen zu einer niedrigeren Steuer führen würde. § 5 Bemessungsgrundlage (1) Die Steuer bemisst sich nach der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete. Als im Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete ist die für den ersten vollen Monat des Ermittlungszeitraums geschuldete Nettokaltmiete, multipliziert mit der Zahl der in den Besteuerungszeitraum fallenden Monate, anzusetzen. Sollte im Mietvertrag zwischen den Parteien eine Miete vereinbart worden sein, in der einige oder alle Nebenkosten oder Aufwendungen für die Möblierung der Wohnung enthalten sind, sind zur Ermittlung der Nettokaltmiete pauschale Kürzungen im nachfolgenden Umfang vorzunehmen: a) für Teilmöblierung 10 v H b) für Vollmöblierung 30 v H c) eingeschlossene Nebenkosten ohne Heizung 10 v H d) eingeschlossene Nebenkosten mit Heizung 20 v H. (2) Sind die Inhaberinnen oder Inhaber der Zweitwohnung Untermieterinnen oder Untermieter, gilt Abs. 1 entsprechend. Sind die Inhaberinnen oder Inhaber der Zweitwohnung Hauptmieterinnen oder Hauptmieter, wird zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für deren Zweitwohnungssteuer die nach dem Hauptmietvertrag maßgebliche Fläche der Wohnung um die Flache reduziert, die die Untermieterin oder der Untermieter individuell nutzt zuzüglich der anteiligen Fläche, die auf die gemeinschaftlich genutzten Räume entsprechend § 2 Abs. 2 entfällt, wenn der Untermieter für die Wohnung melderechtlich erfasst ist. Die von der Hauptmieterin oder dem Hauptmieter vertraglich geschuldete Nettokaltmiete wird anteilmäßig in dem nach Satz 1 ermittelten Verhältnis gekürzt. (3) Für die Wohnungen im Sinne des § 1 der Zweiten Berechnungsverordnung ist ebenfalls die Nettokaltmiete (ohne Betriebskosten) anzusetzen. Die festgesetzte Ausgleichszahlung (früher „Fehlbelegungsabgabe“) zählt zur Bemessungsgrundlage. (4) Statt des Betrages nach Absatz 1 gilt als jährliche Nettokaltmiete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch, unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, die Miete, die laut jeweils zu Beginn des Ermittlungszeitraumes gültigem Mietspiegel für die Stadt Köln für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig zu zahlen ist. Die bei der Berechnung anzusetzende Wohnfläche wird nach Maßgabe der Wohnflächenverordnung vom 25.11.2003 in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. Soweit Wohnungen im Sinne von § 2 Abs. 2 durch den Mietspiegel nicht erfasst werden, wird die ortsübliche Miete in Anlehnung an diesen geschätzt. Anlage 3 – Neue Gesamtfassung (5) Bei Wohnwagen, Wohnmobilen und Wohnschiffen gilt als Nettokaltmiete die zu zahlende Stell- bzw. Liegeplatzmiete. Ist keine Miete zu entrichten, wird die in vergleichbaren Fällen zu zahlende Stell- bzw. Liegeplatzmiete zugrunde gelegt. § 6 Steuersatz Die Steuer beträgt 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. § 7 Entstehung der Steuer Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht für den Rest des Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. § 8 Anzeigepflicht (1) Die steuerpflichtige Person hat innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, mit dem die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt oder endet, diesen Tatbestand beim Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. (2) Die Anmeldung oder Abmeldung nach dem Bundesmeldegesetz bei den zuständigen Meldestellen der Stadt Köln gilt als Anzeige im Sinne dieser Vorschrift. (3) Entfällt eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 für die Freistellung von der Zweitwohnungssteuer, so ist dies innerhalb eines Monats nach der Änderung dem Steueramt der Stadt Köln anzuzeigen. § 9 Steuererklärung (1) Die steuerpflichtige Person hat für jeden Ermittlungszeitraum jeweils bis zum 31. Mai des Jahres, für das die Besteuerungsgrundlagen ermittelt werden, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben. Ist die Steuerpflicht nach dem 01. Mai eingetreten, läuft die Erklärungspflicht mit dem Ende des auf den Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht folgenden Monats ab. (2) Die steuerpflichtige Person hat ihrer Steuererklärung eine Ablichtung des Mietvertrages und gegebenenfalls des letzten Änderungsvertrages über die Hohe des Mietzinses beizufügen. (3) Die steuerpflichtige Person hat in der Steuererklärung ihre Hauptwohnung und eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides gilt die Hauptwohnung, wenn die steuerpflichtige Person auch eine inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides nicht angibt. Gibt die steuerpflichtige Person auch ihre Hauptwohnung nicht an oder erweisen sich ihre Angaben im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als unzutreffend, gilt als inländische Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die Anschrift der Nebenwohnung. (4) Unbeschadet der sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt Köln, Steueramt, jede Person zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, die im Stadtgebiet Köln a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes hat. Anlage 3 – Neue Gesamtfassung (5) Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat die Inhaberin oder der Inhaber der Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erklären und die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung). (6) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung. § 10 Festsetzung der Steuer (1) Die zu entrichtende Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. In dem Bescheid kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern. Der Bescheid wird geändert, wenn die Anzeige einer Änderung von Besteuerungsgrundlagen (§ 4 Absatz 2 Satz 3) oder die Anzeige des Endes der Steuerpflicht (§ 3 Absatz 2 Satz 3) eine niedrigere Steuerfestsetzung erforderlich macht. Die Möglichkeit der Änderung des Steuerbescheides nach den Vorschriften der Abgabenordnung über die Änderung von Steuerbescheiden bleibt unberührt. (2) Die Jahressteuer wird auf den nächsten durch 12 teilbaren Betrag abgerundet. § 11 Steuerentrichtung (1) Die Steuer wird halbjährlich am 01. April für den Zeitraum Januar bis Juni und am 01. Oktober für den Zeitraum Juli bis Dezember mit der Hälfte des Jahresbetrages fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides ist die bisher festgesetzte Steuer als Vorauszahlung zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten. (2) Bei der erstmaligen Festsetzung ist die Steuer für das laufende Halbjahr innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zu entrichten, wenn der Bescheid weniger als einen Monat vor dem Fälligkeitszeitpunkt nach Absatz 1 oder wenn er nach diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wird. Das gleiche ist der Fall, wenn die Steuer für Erhebungszeiträume vor dem laufenden Halbjahr festgesetzt wird. (3) Ergibt sich bei der Abrechnung der nach Absatz 1 geleisteten Vorauszahlungen eine Nachzahlung, so ist diese innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten; zuviel gezahlte Beträge werden nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Aufrechnung oder Rückzahlung ausgeglichen. § 12 Mitwirkungspflicht des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers (1) Sowohl Eigentümer als auch Vermieter sind verpflichtet, der Stadt Köln über die bestehenden Mietverhältnisse über Wohnraum Auskunft zu erteilen und jede Beendigung, jeden Neuabschluss, jede Einbeziehung weiterer Personen in das Anlage 3 – Neue Gesamtfassung Mietverhältnis sowie das Ausscheiden von Personen aus dem Mietverhältnis mitzuteilen. (2) Hat die erklärungspflichtige Person gemäß § 9 ihre Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung sowie zur Einreichung von Unterlagen nicht erfüllt oder ist sie nicht zu ermitteln, sind Eigentümerinnen, Eigentümer, Vermieterinnen oder Vermieter des Grundstücks über ihre Verpflichtung nach Abs. 1 hinaus auf Verlangen der Stadt Köln zur Mitteilung über die Identität der steuerpflichtigen Person und alle zur Steuererhebung erforderlichen Tatsachen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Ziffer 3a KAG NRW i. V. m. § 93 Abs. 1 AO). Unter die diesbezüglichen Verpflichtungen fällt insbesondere die Auskunft darüber, ob die erklärungspflichtige oder sonstige Person in der Wohnung wohnt oder gewohnt hat, wann sie eingezogen oder ausgezogen ist und welche Nettokaltmiete zu entrichten ist oder war. § 13 Ordnungswidrigkeiten / Straftaten (1) Ordnungswidrig handelt, wer als steuer- und/oder erklärungspflichtige Person oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten einer solchen leichtfertig: a) über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder b) die Gemeinde pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen erlangt. Die Strafbestimmungen des § 17 Kommunalabgabengesetzes NRW bleiben unberührt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer: a) als Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 8 Abs. 1 das Innehaben einer Zweitwohnung bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht innerhalb eines Monats anzeigt, b) Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet wird und dieses nicht gemäß § 8 Abs. 1 innerhalb eines Monats anzeigt, c) den Wegfall der Voraussetzungen für die Freistellung von der Zweitwohnungssteuer nicht gemäß § 8 Absatz 3 innerhalb eines Monats nach der Änderung anzeigt, d) als Inhaberin oder Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 9 Abs. 1 bzw. § 9 Abs. 4 nicht rechtzeitig ihre bzw. seine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck abgibt, e) die in § 9 Absatz 2 genannten Unterlagen nicht einreicht, f) als Eigentümerin oder Eigentümer oder Vermieterin oder Vermieter des Grundstückes, auf dem sich die der Steuer unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der Stadt Köln den Erklärungspflichten nach § 12 nicht nachkommt, g) Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind. Anlage 3 – Neue Gesamtfassung (3) Gemäß § 20 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes NRW kann eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. § 14 Datenübermittlung (1) Die für Meldeangelegenheiten in der Stadt Köln zuständigen Stellen übermitteln dem Steueramt zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei Einzug einer Einwohnerin oder eines Einwohners, die oder der sich mit einer Nebenwohnung meldet, gemäß § 34 Abs. 1 Bundesmeldegesetz die folgenden personenbezogenen Daten der Einwohnerin oder des Einwohners: 1. Vor- und Familiennamen, 2. früherer Name, 3. akademische Grade, 4. Ordensnamen, Künstlernamen, 5. Anschriften, 6. Tag des Ein- und Auszugs, 7. Tag und Ort der Geburt, 8. Geschlecht, 9. gesetzlichen Vertreter, 10. Staatsangehörigkeit, 11. Familienstand, 12. Auskunftssperren und bedingte Sperrvermerke sowie 13. Sterbetag und -ort. Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung beziehungsweise nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer Übermittlungssperre werden die Veränderungen übermittelt. Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird. (2) Die in Absatz 1 genannten Stellen übermitteln dem Steueramt unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung die in Absatz 1 genannten Daten derjenigen Einwohnerinnen oder Einwohner, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung im Stadtgebiet Köln bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind. (3) Ergibt sich aus den Ermittlungen des Steueramtes, dass eine mit Nebenwohnung gemeldete Person die Nebenwohnung nicht mehr innehat, teilt das Steueramt dies der in Anlage 3 – Neue Gesamtfassung Absatz 1 genannten Stelle zwecks Berichtigung des Melderegisters mit. Die Mitteilungen nach Satz 1 dürfen nicht zur Grundlage von ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßnahmen wegen der Verletzung von Meldepflichten gemacht werden. § 15 Geltung des Kommunalabgabengesetzes und der Abgabenordnung Soweit diese Satzung im einzelnen nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften der §§ 12 bis 22a des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) und der Abgabenordnung - soweit diese nach § 12 KAG NRW für die Zweitwohnungssteuer gelten - in der jeweiligen Fassung anzuwenden. § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2005 in Kraft.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21/212/3 Vorlagen-Nummer 3586/2021 Freigabedatum 15.09.2022 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 7. Satzung zur Änderung der Zweitwohnungssteuer der Stadt Köln Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhe- bung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 24.10.2022 Finanzausschuss 31.10.2022 Rat 10.11.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung 1. § 2 Begriff der Zweitwohnung Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 Der Wohnungsbegriff der Zweitwohnungssteuersatzung (ZWStS) knüpfte ursprünglich an den melde- rechtlichen Wohnungsbegriff an. Es wurde davon ausgegangen, dass es auf die tatsächlichen Wohn- verhältnisse nicht ankommt. Mit dem Urteil vom 17.09.2008 (Az. 9 C 17/07) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Bundesrecht dann verletzt ist, wenn selbst nachweislich unrichtige melderechtliche Verhältnisse für die Steuerpflicht maßgebend sind. Durch die Ergänzung „materiell-rechtlich“ in Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a wird klargestellt, dass es für die Frage des Vorliegens einer Nebenwohnung auf die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht ent- scheidend auf die formelle Eintragung bzw. Nichteintragung im Melderegister ankommt. Darüber hinaus wurde zur Klarstellung § 2 Abs. 1 der Satzung um folgenden Satz 2 ergänzt: „Für die Bestimmung als Zweitwohnung ist auf das Melderegister abzustellen, es sei denn, dass die- ses mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt.“ Die Ergänzung soll verdeutlichen, dass die melderechtliche Lage nur Indizwirkung hat und von der wohnungsinnehabenden Person widerlegt werden kann Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b und c In § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b wird im Zusammenhang mit der Überlassung der Wohnung das Wort „einem Dritten“ durch „einer anderen Person“ ersetzt. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c wird im Zusammenhang mit Nutzung einer weiteren Wohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs die Wortfolge „des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie“ durch die Wortfolge „des persönlichen Lebensbedarfs einer anderen Person“ ersetzt. Hintergrund für diese Anpassung ist ein Hinweis des Verwaltungsgerichts Köln. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 13.02.2019 (24 K 200/17) sowie im Verfahren 24 K 1288/22 den Hinweis erteilt, dass es fraglich sein könnte, ob der Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b und c ZWStS in der aktuell geltenden Fassung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 sowie mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist. Die Bedenken des Gerichts 3 ergeben sich aus dem Umstand, dass nach dem Wortlaut der bisherigen Regelungen diejenige Per- son der Zweitwohnungssteuer unterworfen wird, die neben ihrer Hauptwohnung zu Zwecken des per- sönlichen Lebensbedarfs ihrer Familie eine weitere Wohnung in Köln innehat, auch wenn diese für die Familienangehörigen eine Hauptwohnung ist. Demgegenüber ist diejenige Person, die ihre Woh- nung einer anderen Person überlässt, die nicht zur Familie gehört („einem Dritten“) nur dann zweit- wohnungssteuerpflichtig, wenn diese dem Dritten als Nebenwohnung dient. Das Gericht hat zudem die Frage aufgeworfen, der Begriff „Familie“ dem Bestimmtheitsgrundsatz entspricht. Da Regelungen, die gegen das Grundgesetz verstoßen, grundsätzlich für nichtig zu erklären sind, wird § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b und c der Satzung aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Klarstellung entsprechend den Hinweisen des VG Köln angepasst und durchgehend die Formulierung „einer anderen Person“ verwendet. Abs. 2 bis 4 Zur besseren Verständlichkeit ist die Reihenfolge der Absätze geändert worden. Abs. 6 Die sprachliche Anpassungen in § 2 Abs. 6 ZwStS erfolgt unter Bezugnahme auf die Definition einer Hauptwohnung in § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Bundesmeldegesetzes. So wird in An- gleichung an den Wortlaut des Bundesmeldegesetzes „ausschließlich aus beruflichen Gründen gehal- tene“ durch „vorwiegend benutzte“ Wohnungen ersetzt. Die weiteren sprachlichen Anpassungen berücksichtigen den Umstand, dass gemäß § 22 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes Verheiratete oder Lebenspartner*innen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes verpflichtet sind, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner als Hauptwohnung anzumelden. Aufgrund dieser melderechtlichen Zwangslage hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Erwerbszweitwohnungen auch bei aus anderen Gründen gehaltenen Zweitwohnungen die Möglichkeit einer Ungleichbehandlung zwischen Verheirateten und Unverheirateten in Erwägung gezogen (OVG NRW, Beschluss vom 08.11.2018 – 14 A 650/17). Denn an der melderechtlichen Zwangslage ändere sich nichts, wenn eine verheiratete Person neben der ehelichen Wohnung eine weitere, zeitlich überwiegend genutzte Wohnung aus anderen als Erwerbsgründen unterhalte. Auch diese verheiratete Person wäre – anders als eine un- verheiratete Person, die mit einer Lebensgefährtin bzw. einem Lebensgefährten auch eine anderwei- tige gemeinsame, aber von jener bzw. jenem nicht überwiegend genutzte Wohnung unterhält – aus melderechtlichen Gründen gehindert, die überwiegend genutzte Wohnung als Hauptwohnung und damit nicht steuerbar behandelt zu wissen. Maßgeblich sei daher für die Steuerbarkeit in erster Linie die „melderechtliche Zwangslage“, in der sich die die verheiratete Person befindet und nicht, dass es sich um eine Erwerbszweitwohnung handelt. Gleiches gilt für Personen in Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Diesen Erwägungen trägt die Anpassung des § 2 Abs. 6 ZwStS nunmehr ebenfalls Rechnung. 2. § 2a Hauptwohnung Die Regelung ist durch die klarstellenden Änderungen zur materiell-rechtlichen Meldelage obsolet geworden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a in der geänderten Fassung). 3. § 3 Persönliche Steuerpflicht Die Änderungen zu § 2 Abs. 1 werden aufgegriffen. 4 4. § 4 Besteuerungszeitraum, Ermittlungszeitraum Änderungen von Besteuerungsgrundlagen werden für den laufenden Besteuerungszeitraum auch dann berücksichtigt, wenn sie nach dem 31. Mai angezeigt werden. Diese Änderung dient der Bürger- freundlichkeit sowie Vereinfachungen im Verfahren des Steueramtes. 5. Sonstige Änderungen Darüber hinaus sind redaktionelle Anpassungen im Hinblick auf die korrekte Bezeichnung des Steu- eramtes sowie die Anpassung der sprachlichen Gleichbehandlung von Männern und Frauen umge- setzt worden. Die erforderliche Änderungssatzung (Anlage 2) ist in der Synopse (Anlage 1) dargestellt. Darüber hinaus ist die Satzung in der neuen Gesamtfassung mit den Änderungen (Anlage 3) beigefügt. Anlagen Anlage 1 – Synopse Anlage 2 – Änderungssatzung Anlage 3 – Neue Gesamtfassung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3586/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 15.09.2022
- Erstellt
- 12.10.2021 15:18