V/0622/2016
Bürgerbegehren "Freier Sonntag Münster"
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Beschlussvorlage
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V/0622/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Justiziariat Verwaltungsführung Betrifft Bürgerbegehren "Freier Sonntag Münster" hier: Feststellung der Zulässigkeit Beratungsfolge 31.08.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat stellt fest, dass das am 06.07.2016 eingereichte Bürgerbegehren „Freier Sonntag Münster“ rechtlich zulässig ist. Begründung 1. Anlass des Bürgerbegehrens Der Rat hat am 11.05.2016 in öffentlicher Sitzung auf der Grundlage der Vorlage Nr. V/0255/2016 „Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten der Ve r- kaufsstellen im Stadtbezirk Münster -Mitte, Altstadt/Bahnh ofsviertel, im Stadtbezirk Münster-Mitte, Bereich Hammer Straße, und im Stadtbezirk Münster -Hiltrup, Ortsteil Hiltrup“, folgenden Beschluss gefasst: „I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnungen (Anlagen 1 bis 3 der Vorlage = Anlagen 2a bis 2c der Originalniederschrift) werden be- schlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.“ Die Vorlage Nr. V/0255/2016 mit den Anlagen 1 bis 3 (Ordnungsbehördliche Ve rord- nungen) ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Vorlagen-Nr.: V/0622/2016 Auskunft erteilt: Frau Heuer Ruf: 492-6030 E-Mail: Heuer@stadt-muenster.de Datum: 09.08.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0622/2016 2. Rechtsgrundlage des Bürgerbegehrens Am 06.07.2016 haben Herr Pfarrer Hans Sanders, Hansaring 46 -48, 48155 Münster, Herr Bernd Bajohr mit Vollmacht des Vertretungsberechtigten Herrn Jochen Lüken , Vo l- kertweg 20, 48159 Münster, sowie weitere Bürger/-innen das Bürgerbegehren „Freier Sonntag Münster“ (Muster siehe Anlage 2) beim Oberbürgermeister eingereicht. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) können Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid). Die Gemeindeordnung sieht eine zweiteilige Behandlungspflicht vor: 2.1 Zulässigkeitsentscheidung 2.1.1 Der Rat stellt unverzüglich fest, ob das Bürgerbegehren zulässig ist (§ 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW). Gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung der Stadt Münster über das Verfahren zur Durchführung von Bürgerb e- gehren und Bürgerentscheiden – im folgenden „Satzung“ – be- schließt der Rat über die Zulässigkeit in der auf den Abschluss der Prüfung folgenden Ratssitzung. Die Prüfung der Unterschriften des Bürgerbegehrens „Freier Sonntag Münster“ wurde am 27.07.2016 abgeschlossen, so dass der Rat über die Zulässigkeit in der Ratssi t- zung am 31.08.2016 beschließen kann. 2.1.2 Die Ratsentscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist eine förmliche Feststellungsentscheidung ohne Ermessensspie l- raum. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates können nur die Ver treter des Bürgerbegeh rens nach § 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW einen Rechtsbehelf einlegen (§ 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW), d.h. bei derzeitiger Rechtslage unmittelbar Klage erheben. 2.1.3 Mit der Feststellung der Zulässigkeit tritt gem. § 26 Abs. 6 Satz 6 GO NRW die Sperrwirkung des Bürgerbegehrens ein: Ist die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, darf bis zur Feststellung des E r- gebnisses des Bürgerentscheids eine dem Begehren entgegenst e- hende Entscheidung der Gemeindeorgane nicht mehr getro ffen oder mit dem Vollzug einer derartigen Entscheidung nicht mehr begonnen werden, es sei denn, zu diesem Zeitpunkt haben rechtliche Verpflic h- tungen der Gemeinde hierzu bestanden. 2.2 Sachentscheidung (bei Zulässigkeit des Bürgerbegehrens) Hat der Rat die Zulässigkeit des Bürgerbege hrens festgestellt, muss der Rat das Bürgerbegehren in der Sache beraten. Da bei hat der Rat zwei Möglich- keiten: Entspricht er dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen (§ 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW, § 4 Abs. 1 Satz 1 „Satzung“). Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, - 3 - V/0622/2016 so unterbleibt der Bürgerentscheid (§ 26 Abs. 6 Satz 4 GO NRW). Die sach- liche Beratung über das Bürgerbegehren hat spätestens in der auf die Fes t- stellung der Zulässigkeit folgenden Sitzung des Rates stattzufinden (§ 2 Abs. 3 „Satzung“). Die Vertreter der Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens sind über die Zulässi g- keitsfeststellung und über die sachliche Ent scheidung in der Angelegenheit durch den Oberbürgermeister schriftlich zu unterrichten (§ 3 Abs. 2 „Satzung“). 3. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ergeben sich aus § 26 Abs. 1 bis 5 GO NRW. Nach Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen kommt die Verwaltung zu dem Erge bnis, dass das eingereichte Bürgerbegehren „Freier Sonntag Mün s- ter“ zulässig ist. Im Einzelnen: 3.1 Das Bürgerbegehren ist auf die Entscheidung über eine „Angelegenheit de r Gemeinde“ beschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ). Die Entscheidung über die h ier in Rede stehende Angelegenheit erfüllt diese Voraussetzung, da sie zulässigerweise inhaltlich vom Rat entschieden werden kann. 3.2 Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur En t- scheidung zu bri ngende Frage sowie eine Begründung enthalten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). - Das Bürgerbegehren ist dem Oberbürgermeister am 06.07.2016 per- sönlich in schriftlicher Form übergeben worden. Die notwendige Schriftform wurde gewahrt, weil die Unterschriftenlisten den vollen Wortlaut der Frage, di e Begründung, die Namen der Vertretungsb e- rechtigten der Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens sowie die U n- terschriften enthielten. - Die durch das Bürgerbegehren zur Entscheidung gebrachte Frage lau- tet: „Soll der Beschluss des Rates der Stadt Münster vo m 11.5.2016 über das Offenhalten der Verkaufsstellen aufgehoben werden und damit - am 2. Advent der Jahre 2016 bis 2019 in der Al t- stadt/Bahnhofsviertel und entlang eines Teils der Hammer Straße, - und am 1. Advent des Jahres 2016 in Teilen des Ortsteils Hiltrup, - 4 - V/0622/2016 - und anlässlich von Hansetag und Herbstsend in den Jahren 2017-2019 in der Altstadt/Bahnhofsviertel eine Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag in der Zeit von 13 - 18 Uhr nicht erlaubt werden?“ Diese Frage ist hinreichend klar und eindeutig formul iert und einheit- lich mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantworten (vgl. § 26 Abs. 7 Satz 1 GO NRW). - Das Bürgerbegehren enthält auch eine ausr eichende Begründung (s. Anlage 2). - Die Frage betrifft auch eine Angelegenheit, über die ein Bürgerbege h- ren zulässig ist (vgl. § 26 Abs. 5 GO NRW). 3.4 Die Verwaltung teilt den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Koste n- schätzung) mit (§ 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW). Die Kostenschätzung der Verwaltung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach § 26 Abs. 4 GO anzugeben (§ 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW). Diese Kostenschätzung der Verwaltung wurde bei der Sammlung der Unte r- schriften nach § 26 Abs. 4 GO NRW angegeben (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW). 3.5 Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (§ 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW). Diese Voraussetzungen erfüllt das eingerei chte Bürgerbegehren, das drei Vertretungsberechtigte benennt (s. Anlage 2). Zudem wurde entsprechend § 26 Abs. 2 Satz 3 GO NRW die Absicht, ein Bürgerbegehren durchzuführen, der Verwaltung am 20.05.2016 schriftlich mitgeteilt. 3.6 Die Frist zur Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 26 Abs. 3 GO NRW) wu r- de eingehalten. Bei dem Bürgerbegehren „Freier Sonntag Münster“ handelt es sich um ein sog. kassierendes Bürgerbegehren, das in seiner Fragestellung und Begrü n- dung ausdrücklich auf den Ratsbeschluss vom 11.05.2016 Bezug nimmt. Dieser Beschluss bedarf der Bekanntmachu ng i.S.v. § 26 Abs. 3 Satz 1 GO NRW, so dass die Frist zur Einreichung des Bürgerbegehrens damit sechs Wochen nach Bekanntmachung des Beschlusses beträgt (§ 26 Abs. 3 Satz 1 GO NRW). Die Bekanntmachung der vom Rat am 11.05.2016 beschloss e- nen Ordnungsbehörd lichen Verordnungen erfolgte im Amtsblatt Nr. 10 am 20.05.2016. Der Ablauf der Frist war gem. § 26 Abs. 3 Satz 3 GO NRW nach der schriftlichen Mitteilung der Bürger, die am 20.05.2016 einging, bis zur Mitteilung der Verwaltung nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NR W, die den Vertre- tungsberechtigten am 24.05.2016 zugestellt wurde, gehemmt. - 5 - V/0622/2016 3.7 Das Bürgerbegehren muss von mindestens 4 % der Bürger unterzeichnet sein (§ 26 Abs. 4 Satz 1 GO NRW). Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 2 GO NRW). Wahlberechtigt ist, wer am Wah l- tag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemei n- schaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (hier: Ablauf der Frist zur Einreichung des Bürgerbege h- rens) in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat (§ 7 Kommunalwahlgesetz). Stichtag für die Feststellung der erforderlichen Zahl der Unterze ichnenden des Bürgerbegehrens ist die am 31.12. des Vorjahres ermittelte Zahl der Bürger/-innen (§ 8 Abs. 3 Hauptsa tzung). Zum Stichtag (31.12.2015) wurden 246.890 Wahlberechtigte ermittelt. Auf der Grundlage dieser Zahl beträgt das erforderliche 4 %-Quorum 9.876 Bürgerinnen und Bürger. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 4 GO NRW entsprechend mit der Folge, dass jede Liste mit Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Antrages erhalten muss. Darüber hinaus ist festgelegt, dass Eintragungen, welche die Person des U n- terzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, ungültig sind (§ 25 Abs. 4 Sat z 1 i. V. m. § 26 Abs. 4 Satz 3 GO NRW). Diese Angaben werden von der Geme inde geprüft (§ 26 Abs. 4 Satz 2 GO NRW). Die Überprüfung der eingereichten Unterschriftenlisten durch die Verwaltung führte zu folgendem Ergebnis: Zahl der Unterzeichnenden 10.942 Davon ungültige Unterschriften 1.035 Gültige Unterschriften 9.907 Die ungültigen Unterschriften verteilen sich wie folgt: Grund der Ungültigkeit Anzahl Falsche Angaben 78 Fehlende Angaben 38 Keine Haupt-/Nebenwohnung 418 keine Hauptwohnung (nur Nebenwohnung) 102 Mehrfachunterschriften 166 Staatsangehörigkeit (nicht EU-Bürger) 75 Unleserlich 123 Wahlalter nicht erreicht (unter 16 Jahre) 24 Sonstige 11 3.8 Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 08.08.2016 – 9 L 1100/16 -, durch einstweilige Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren festzustellen, dass die Verk aufsstellen im Stadtbezirk Münster -Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am Sonntag, 27.11.2016, nicht auf Grund der Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 13.05.2016 (Amt s- - 6 - V/0622/2016 blatt Münster vom 20.05.2016, S. 94) in den dort angewiesenen Standortb e- reichen geöffnet sein dürf en, hat zu einer aktualisierten Bewertung der Z u- lässigkeit des Bürgerbegehrens geführt, da dieser Verkaufsoffene Sonntag Bestandteil der Fragestellung des Bürgerbegehrens ist. Nach Auffassung der Verwaltung wird die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens davon n icht beei n- trächtigt, weil es sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt und ein erfolgreicher etwaiger Bürgerentscheid, der den Ratsb e- schluss vom 11.05.2016 ersetzen würde, in seiner Rechtswirkung über eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Eilverfahren hinausgeht. 4. Konsequenzen der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens Vorbehaltlich der Entscheidung des Rates zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens am 31.08.2016 (Vorlage Nr. V/0622/2016) muss der Rat entscheiden, ob er dem Bürger- begehren entspricht oder nicht. Die Verwaltung legt hierzu dem Rat ebenfalls zu seiner Sitzung am 31.08.2016 eine entsprechende Vorlage vor, da sowohl die Initiatoren des Bürgerbegehrens als auch die Kaufleute und die Beschäftigten möglic hst schnell wissen sollten, ob der Ratsb e- schluss auf Genehmigung verkaufsoffener Sonntage im Advent 2016 bzw. 2017 bis 2019 Bestand hat. Bei einer Ratsentscheidung zur Zulässigkeit des Bürgerbegehrens am 31.08.2016 ist der letztmögliche Termin für einen etwaigen Bürgerentscheid Sonntag, 27.11.2016. Unter Berücksichtigung der notwendigen organisatorischen Vorbereitungen durch die Verwaltung ist beabsichtigt, dass der Abstimmungsleiter den Abstimmungstag für e i- nen Bürgerentscheid auf den 06.11.2016 festsetz t, sofern der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht entspricht , damit rechtzeitig vor den beiden ersten vom Bür- gerbegehren betroffenen verkaufsoffenen Sonntag en (1. Advent 2016 in Hiltrup und 2. Advent 2016 in der Innenstadt) Klarheit besteht. gez. Markus Lewe Oberbürgermeister
Anlage 1
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Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0622/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER STADT il MÜNSTER Ordnungsamt . Vorlagen-Nr.: V10255/2016 Auskunft erteilt: Frau Schulz Öffentliche Beschlussvorlage SehuzEKe@sadt -muenster.de Datum: 29.03.2016 Betrifft Ordnungsbehördliche Verordnungen über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, im Stadtbezirk Münster-Mitte, Bereich Hammer Straße und im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup Beratungsfolge 12.04.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte . Anhörung 27.04.2016 Ausschuss für Liegenschaften, Wirtschaft und strategisches Flächenmanagement Vorberatung 03.05.2016 Ausschuss für Personal, Organisation, Sicherheit, Ordnung und E-Government Vorberatung 10.05.2016 Betriebsausschuss Münster Marketing Vorberatung. 11.05.2016 Haupt- und Finanzausschuss \ Vorberatung 11.05.2016 Rat j Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: Die als Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnungen werden beschlossen. II. Finanzielle Auswirkungen: Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Dem Ordnungsamt liegen folgende Anträge auf Freigabe von Verkaufszeiten an Sonntagen vor: « Antrag des Handelsverbandes Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit der ISI Initiative starke Innenstadt Münster vom 31.01.2016, eingegangen am 04.02.2016, für die Freigabe der Verkaufszeiten jeweils am 2. Advent für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 anlässlich der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster“ und für die Freigabe der Verkaufszeiten anläss- - lich der Veranstaltungen Hansetag und Herbstsend für die Kalenderjahre 2017 bis 2019, V/0255/2018 * Antrag der Aktions- und Werbegemeinschaft Hammer Straße e. V. vom 04.02.2016 für die Freigabe der Verkaufszeiten jeweils am 2. Advent für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 an- lässlich der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster“, « Antrag des WVH Wirtschaftsverbund Hiltrup e. V. vom 22.01:2016, für die Freigabe der Ver- kaufszeiten am 27.11.2016 (1. Advent) anlässlich der Veranstaltung „11. Hiltruper Lichter- fest‘, Die in diesem Antrag weiter aufgeführten Termine zur Freigabe der Verkaufszeiten am 22.05.2016 und 21.08.2016 wurden bereits in der Ratssitzung am 16.03.2016, V/0106/2016 beschlossen. In der Sitzung der Bezirksvertretung Münster-Hiltrup am 25.02.2016 wurde die Freigabe der Verkaufszeiten am 27.11.2016 (1. Advent) bereits mehrheitlich beschlossen. Die Anträge sind als Anlage 4, Anlage 5 und Anlage 6 beigefügt. Für den Bereich der Stadt Münster wurden für das Kalenderjahr 2016 bisher folgende verkaufsoffene Sonntage genehmigt: Ort der Sonntags- Verordnung Termin Anlass Stadtbezirk vom öffnung 29.06.1998 letzter Sonntag | Handorfer Herbst | Münster-Ost im Zusammenhang im September bebauter Ortsteil 25.09.2016 Handorf 23.05.2002 erster Sonntag | Hammer Stra- | Münster-Mitte Hammer Straße im August Benfest (Ludgeriplatz bis Au: 07.08.2016 gustastraße) 19.07.2004 erster Sonntag | Volksfest am | Münster-West Gewerbegebiet „Haus im Oktober Mittelpunkt des Uhlenkotten" 02.10.2016 Münsterlandes : 17.09.2015 08.05.2016 Hansefest Münster-Mitte, Altstadt / Bahnhofs- j 30.10.2016 Herbstsend Altstadt / Bahn- | viertel j hofsviertel 18.03.2016 22.05.2016 23.Hiltruper Münster-Hiltrup Ortsteil Hiltrup u Frühlingsfest 21.08.2016 6.Hiltruper Wein- fest Der telefonisch angekündigte Antrag der Werbegemeinschaft. Kinderhaus auf Freigabe von Verkaufs- zeiten für den Stadtbezirk Münster-Nord, Ortsteil Kinderhaus, für das Kalenderjahr 2016 wurde nicht eingereicht. Auf telefonische Nachfrage erklärte der 1. Vorsitzende des Vereins, dass in diesem Jahr auf die Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags im Ortsteil Kinderhaus verzichtet wird. Die gesetzlichen Voraussetzungen gem. $ 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) zur Freigabe von Verkaufszeiten an Sonn- und Feiertagen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, im Stadtbezirk Münster-Mitte, Bereich Hammer Straße, für das Kalenderjahr 2016 und für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 sowie im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, für das Kalenderjahr 2016 werden erfüllt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Voraussetzungen: * vier Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben. werden, werden in den vor- genannten Bezirken nicht überschritten, V/0255/2016 « 11 Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufszeiten freigegeben wurden, werden, bezogen auf das gesamte Stadtgebiet Münster, nicht überschritten, « Anlässe sind vorhanden, « es sind für den Bereich der Stadt Münster im Kalenderjahr 2016 nur zwei Adventssonntage und in den Kalenderjahren 2017 bis 2019 nur ein Adventssonntag betroffen, « die Hauptgottesdienstzeit wird nicht berührt, « die Dauer von fünf Stunden wird nicht überschritten, « die zuständigen. Stellen, Gewerkschaft ver.di, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen und die Handwerkskammer Münster wur- den angehört. Die Anhörung führte zu folgendem Ergebnis: j Das Stadtkomitee der Katholiken in der Stadt Münster und die Gewerkschaft ver.di treten wei- terhin für den Erhalt des freien Sonntags ein. . Zusätzlich hält die Gewerkschaft unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 11.11.2015 die Sonntagsöffnung für den Bereich Hammer Straße für nicht zulässig, denn die Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster" würde nicht unmittelbar in der Nähe der Ham- mer Straße stattfinden. Daher würden hier die Ladenöffnungen den öffentlichen Charakter des Tages prägen und nicht die Veranstaltung. Diese Bedenken werden seitens der Verwaltung nicht geteilt, weil die Vielzahl der innerstädtischen Weihnachtsmärkte bereits eine lange Tradi- tion haben, zu der regelmäßig mehrere tausend Besucher und Besucherinnen aus Münster, dem Umland, .der gesamten Bundesrepublik Deutschland sowie aus den benachbarten Län- dern anreisen. Die Weihnachtsmärkte haben somit das Potential für die beiden Zonen des Stadtbezirks Münster-Mitte als Anlass.im Sinne des LÖG NRW herangezogen zu werden. In den weiteren eingegangenen Stellungnahmen wurden keine Bedenken gegen die beabsich- tigten Sonntagsöffnungen geltend gemacht. « die beantragten Sonntage sind nicht von der Freigabe der Verkaufszeiten gem. 8 6 Abs. 5 LÖG NRW ausgenommen. Die in der Leitlinie zur Genehmigungspraxis bei der Freigabe von Verkaufssonntagen nach dem La- denschlussgesetz (Ratsbeschluss vom 21.09.2005, V/0691/2005, Ratsbeschluss vom 12.03.2008, V/0027/2008 und Ratsbeschluss vom 11.02.2015, V/0938/2014) aufgeführten Eckpunkte werden ein- gehalten. Hiernach sind die rechtlichen Rahmenbedingungen erfüllt. In den zu beschließenden ord- nungsbehördlichen Verordnungen werden. die Sonntagsöffnungen ausschließlich nur für die Betriebe genehmigt, die in den Bereichen liegen, welche nach dem „Einzelhandelskonzept Münster - Leitlinien der räumlichen Entwicklung" als „Typ A: City/Innenstadt“, „Typ.B: Stadtbereichszentrum‘, „Typ C: Grundversorgungszentrum“ oder „Typ D: Nahbereichszentrum" ausgewiesen sind.: Die schriftliche Antragsform unter Benennung konkreter Termine und drei Monate vor der Veranstaltung wird einge- halten. Die Voraussetzungen zum Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Freigabe der Ver- kaufszeiten an. den beantragten Sonntagen liegen vor, so dass dem Rat empfohlen wird, die als An- lage 1, Anlage 2 und Anlage 3 beigefügten ordnungsbehördlichen Verordnungen zu beschließen. IV. gez. Wolfgang Heuer : . Stadtrat ' Anlagen 10255/2016 Anlage 1 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat 10255/2016 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster- Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel für den 04.12.2016 (2. Advent) und für die Kalenderjahre 2017 bis 2019 Aufgrund des $ 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 18.11.2006 (GV. NRW S. 516), geänd. durch Art. 1 LÖG-ÄndG vom 30.04.2013 (GV. NRW S. 208) in Verbindung mit 88 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NW. S. 765), wird von der Stadt Münster als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Müns- ter folgende Verordnung erlassen: 81 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Altstadt/Bahnhofsviertel, die in dem im „Einzelhandelskon- zept Münster - Leitlinien ‘der räumlichen Entwicklung“ ausgewiesenen Standortbereich „Typ A: Ci- ty/Innenstadt" liegen, dürfen an den folgenden Sonntagen jeweils in der Zeit von 13:00 bis 18:00 Uhr geöffnet sein: ° - . 2. Advent) anlässlich der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster“ 2. Advent) anlässlich der Veranstaltung ‚Weihnachtsmärkte in Münster“ 04.12.2016 10.12.2017 09.12.2018 (2. Advent) anlässlich der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster" 08.12.2019 (2. Advent) anlässlich der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster“ 07.05.2017 anlässlich der Veranstaltung „Hansetag“ 06,05.2018 anlässlich der Veranstaltung „Hansetag“ 05.05.2019 . anlässlich der Veranstaltung „Hansetag“ 29.10.2017 anlässlich der Veranstaltung „Herbstsend" 28.10.2018 . anlässlich der Veranstaltung „Herbstsend“ 27.10.2019 anlässlich der Veranstaltung „Herbstsend". % Geltungsbereich für die Genehmigung > "»3%® „ yan verkaufsofferien Sonntagen } =; Im Borelch "Altstady/Batınhofsviortel“ Abgrenzung dos GoRungsbereichs dor Ahstadtsätzung nach 91 Abs 2 2 ä SETT £ x a BL EL The . 82 “Diese Verordnung fritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. \ Anlage 2 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0255/2016 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, Bereich Hammer Straße, am 2. Advent für die Kalenderjahre 2016 bis 2019 Aufgrund des $ 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz - LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch-ÄndG v. 30.04.2013 (GV. .NRW. S. 208) in Verbindung mit 88 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und ‚Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NW. S. 765), wird von der Stadt Müns- ter als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: 81 ' Die. Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Mitte, im Bereich der Hammer Straße einschließlich Ludgeriplatz bis zur Einmündung der Augustastraße, die in dem im Einzelhandelskonzept Münster — Leitlinien der räumlichen Entwicklung ausgewiesen Standortbereich „Typ B: Stadtbereichszent- rum" liegen, dürfen in den Kalenderjahren 2016 bis 2019 am 2. Adventssonntag (04.12.2016, 10.12.2017, 09.12.2018 und 08.12.2019), anlässlich der Veranstaltung „Weihnachtsmärkte in Münster“ jeweils in der Zeit von 13.00 — 18.00 Uhr geöffnet sein. Legende: Typ B: Stadtbereichszentrum (Teilbereich) ı 82 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft. _ Anlage 3 zur öffentlichen Beschlussvorlage an den Rat V/0255/2016 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten der Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, am 27.11.2016 (1. Advent) Aufgrund des $ 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsge- setz - LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV. NRW. 2006 S. 516), geändert durch ÄndG v. 30.04.2013 (GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit 88 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV. NW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.12.2009 (GV. NW. S. 765), wird von der Stadt Müns- ter als örtliche Ordnungsbehörde für die Stadt Münster folgende Verordnung erlassen: 81 Die Verkaufsstellen im Stadtbezirk Münster-Hiltrup, Ortsteil Hiltrup, die in den im „Einzelhandels- konzept Münster. - Leitlinien der räumlichen Entwicklung“ ausgewiesenen Standortbereichen „Typ B: Stadtbereichszentrum", „Typ C: Grundversorgungszentrum“ oder „Typ D: Nahbereichszentrum“ liegen, dürfen an dem Sonntag 27.11.2016 (1. Advent) anlässlich der Veranstaltung “11. Hiltruper Lichterfest“ in der Zeit von 13.00 — 18.00 Uhr geöffnet sein. Auszug aus dem Plan „Standortbereiche für die EH-Entwicklung“ Hiltrup-West (Meesenstiege) Hiltrup-Mitte (Marktallee) 'Kiltrup-Ost (Osttor) h Rn "(Am Roggenkamp) Legende: Typ B: Stadtbereichszentrum Typ ©: Grundversorgungszentrum Typ D: Nahbereichszentrum 82 Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft.
Anlage 2
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Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0622/2016 Bürgerbegehren Freier Sonntag Münster ei: Münster. . Ich bin dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Münster in |: L be ö rt i : St dt: einem Bürgerentscheid über die folgende Frage entscheiden: ebenswerteste Sta - . „mit freien Sonntagen "Soll der Beschluss des Rates der Stadt Münster vom 11.5.2016 über das Offenhalten der. Verkaufsstellen aufgehoben werden und damit - am 2. Advent der Jahre 2016 bis 2019 in der Altstadt/Bahnhofsviertel und entlang eines Teils der Hammer Straße, : =. und am 1. Advent des Jahres 2016 in Teilen des Ortsteils Hiltrup, - und anlässlich von Hansetag und Herbstsend in den Jahren 2017-2019 in der A ltstadt/Bahnhofsviertel eine Öffnung von Verkaufsstellen am Sonntag in der Zeit von 13- 18 Uhr nicht erlaubt werden? “ Begründung; Die. Entscheidung des Rates vom 11.5.2016 über das Offenhalten von Verkaufsstellen ist eine falsche Entscheidung. "Leben ist mehr als Arbeit!" Diese Botschaft erfahren wir an jedem Sonntag, wenn die Gesellschaft innehält und aufatmet. Der Sonntag ist der Tag in der Woche, an dem die Bedürfnisse der Kultur und der Religion, der Familie, der Vereine und des Einzelnen vor den Interessen der Wirtschaft stehen. Ein in der Gesellschaft fest vereinbarter Ruhetag ist eine der ältesten Traditionen der Menschheit. Und er ist gerade in unserer heutigen, hektischen Zeit besonders wertvoll. Kostenschätzung der Verwaltung: „Es entstehen keine Kosten für den Haushalt der Stadt Münster“. Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens: 1. Jochen Lüken, Volkertweg 20, 48159 Münster 2. Pfarrer Hans Sanders, Hansaring 46-48, 48155 Münster 3. Pfarrer Martin Mustroph, Beckstraße 23, 48151 Münster Name Geburts- | Straße datum j TEE EEE RE BE I Münster Vorname Unterschrift Münster Münster ] IT Münster Münster Münster Münster Münster \ Münster Münster Unterschriftenlisten bitte möglichst bis zum 1. Juli zurück an: Initiative "Freier Sonntag Münster", c/o Bernd Bajohr, verdi Bezirk Münsterland, Johann-Krane-Weg 16, 48149 Münster Internet: www.freier-sonntag-muenster.de oder www.muensterland.verdi.de
Beratungsverlauf (1)
Orte (12)
- Marktallee
- Beckstraße 23
- Ludgeriplatz
- Hansaring 46
- Volkertweg 20
- Johann-Krane-Weg 16
- Am Roggenkamp
- Hammer Straße
- Augustastraße
- Meesenstiege
- Kinderhaus
- Osttor
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0622/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 25.07.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37