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2195/2019

Stellungnahme der Verwaltung zum Dringlichkeitsantrag der Fraktion DIE Linke "Millieuschutz für den Kartäuserwall", AN/0664/2019

Beantwortung einer Anfrage (BV) 25.06.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 1 (Innenstadt), Sitzung am 27.06.2019, TOP 5.1.4.1

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

4257 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/15/151 
151/1 
Vorlagen-Nummer 
 2195/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 27.06.2019 
 
Stellungnahme der Verwaltung zum Dringlichkeitsantrag der Fraktion DIE Linke "Millieuschutz 
für den Kartäuserwall", AN/0664/2019 
Dringlichkeitsantrag  
 
Die Bezirksvertretung Innenstadt fordert die Stadt Köln auf, ihrer sozialen Verantwortung gerecht zu 
werden und sich für den Erhalt des Kat18 Selbsthilfeprojekt e. V. einzusetzen. 
 
Die Bezirksvertretung Innenstadt fordert die Stadt Köln auf, eine Veränderungssperre gemäß Milieu-
schutzsatzung für den Kartäuserwall 18 auszusprechen. 
 
 
Begründung: 
 
Zum Schutz der Bevölkerung, der Gewerbetreibenden, der Mieter und Mieterinnen hat der Rat der 
Stadt Köln beschlossen, für das Serverinsviertel eine Soziale Erhaltungssatzung gemäß Baugesetz-
buch zu erlassen. In der Beantwortung der Anfrage AN/1851/2017 der Fraktion DIE LINKE („Soziale 
Erhaltungssatzung Serverinsviertel und das Auslaufen der Sozialbindungen“) durch die Beigeordnete 
Blome vom 15.03.2018 heißt es dazu: 
 
„Am 09.02.2017 hat der Stadtentwicklungsausschuss den Beschluss über die Aufstellung einer Sozia-
len Erhaltungssatzung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Untersuchungsgebiet Se-
verinsviertel gefasst. Mit diesem Beschluss und der ortsüblichen Bekanntmachung im Amtsblatt am 
15.05.2017 hat die Verwaltung bereits jetzt die Möglichkeit, Anträge auf Rückbau, Änderungen und 
Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen sowie die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnun-
gen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten zurückzustellen bzw. vorläufig zu untersagen. Somit 
besteht also bereits vor dem abschließenden Erlass der Satzung die Möglichkeit, die Ziele und Zwe-
cke einer Sozialen Erhaltungssatzung im Severinsviertel zu sichern.“ 
 
Die Entwicklung im Kartäuserwall erfordert zwingend ein städtisches Eingreifen um die angestammte 
Mischung aus Gewerbe und Wohnnutzung unter Schutz zu stellen. 
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung zur Anwendbarkeit der Sozialen Erhaltungssatzung im Bezug 
auf das KAT 18 Selbsthilfeprojekt e. V.: 
 
Die Soziale Erhaltungssatzung gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB dient der Erhaltung der Zu-
sammensetzung der Wohnbevölkerung. Mit dem von der Fraktion DIE LINKE benannten Beschluss 
über die Aufstellung einer Sozialen Erhaltungssatzung für das Severinsviertel besteht die Möglichkeit 
die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben (Rückbau, Änderung oder Nutzungsänderung 
baulicher Anlagen) im Severinsviertel für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten zurückzustellen

2 
 
bzw. vorläufig zu untersagen. Somit besteht also bereits vor dem abschließenden Erlass einer Sat-
zung die Möglichkeit, die Ziele und Zwecke einer Sozialen Erhaltungssatzung im Serverinsviertel zu 
sichern. 
 
Vorhaben, die nicht den bestehenden Wohnraum im Gebiet des Aufstellungsbeschlusses Severins-
viertel betreffen, sondern z. B. Gewerbe, Einzelhandel oder Neubauvorhaben (auch wenn es sich um 
Wohnraum handelt), fallen jedoch nicht in den Regelungsbereich der Sozialen Erhaltungssatzung. 
Somit kann nach derzeitigem Kenntnisstand kein Einfluss auf die Entwicklungen des KAT18 Selbsthil-
feprojekts durch den Aufstellungsbeschluss der Sozialen Erhaltungssatzung Severinsviertel genom-
men werden. Für eine mögliche Zurückstellung bzw. vorläufige Untersagung ist es zudem grundsätz-
lich erforderlich, dass ein Bauantrag beim Bauaufsichtsamt eingereicht wird und das Vorhaben in den 
Regelungsbereich der Sozialen Erhaltungssatzung fällt. 
 
Soziale Erhaltungssatzungen sind ein Instrument des Besonderen Städtebaurechts und können kei-
nen Beitrag zum individuellen Mieterschutz und ebenso keinen Beitrag zum Erhalt von Gewerbe oder 
Gewerbemietrecht leisten. Hier ist der Bundesgesetzgeber gefragt, entsprechende Voraussetzungen 
und Regelungen zu schaffen. 
 
Nach Kenntnis der Verwaltung prüft die Bundesregierung derzeit, ob ein Bedarf für Maßnahmen zum 
Schutz von den Gewerbemietern besteht und welche Maßnahmen dann ggf. geeignet wären etwai-
gen Ungleichgewichten abzuhelfen (vgl. Drucksachen 19/8434 des Deutschen Bundestages).

Beratungsverlauf (1)

27.06.2019 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 5.1.4.1 Antrag / Anfrage
Zur Sitzung

Orte (1)

  • Kartäuserwall 18

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Details

Aktenzeichen
2195/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
25.06.2019
Erstellt
18.06.2019 08:40