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0171/2022

Silvesterfeuerwerk 2021/2022

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 15.08.2022

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Nächste Beratung: Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales, Sitzung am 29.08.2022, TOP 3.5

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

13365 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/327 
 
Vorlagen-Nummer 15.08.2022 
 0171/2022 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 29.08.2022 
 
Silvesterfeuerwerk 2021/2022 
In der Sitzung des Ausschusses Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
am 29.11.2021 haben die Fraktion Bündnis90/Die Grünen, die CDU-Fraktion und die Volt-Fraktion 
betreffend des "Silvesterfeuerwerk 2021/2022" folgende mündliche Anfrage gestellt: 
 
1. Die Fraktionen bitten um Darstellung folgender Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Abbren-
nen des Feuerwerks zum Jahreswechsel 2021/22 in Köln: 
(a) Alle Verletzungen 
(b) Rettungseinsätze 
(c) Einsätze von Ordnungsamt und Polizei 
(d) Müllaufkommen 
 
2. Sind klare räumliche Abgrenzungen für eine Feuerwerksverbotszone (z.B. Bezirk Innenstadt) mög-
lich? 
 
3. Könnte die Verwaltung dem Ausschuss eine Karte für die gesamte Stadt zur Verfügung stellen, in 
der rechtlich mögliche Verbote für privates Feuerwerk eingezeichnet sind: 
(a) Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen in einem Radius von 200 m um alle 
Kirchen, Krankenhäuser, Kinder- und Altenheime (sowie besonders brandempfindliche Gebäude oder 
Anlagen). 
(b) Verbot von Feuerwerk im Abstand von 100 m von Wald oder Naturschutzgebieten. 
 
Hierzu nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: 
 
Zu 1. (a) und (b).: 
Im Zeitraum von 31.12.21, 18.00 Uhr bis zum 01.01.22, 08.00 Uhr kam es im gesamten Stadtgebiet 
zu 
 
 328 Rettungsdiensteinsätzen 
 davon 106 wegen Verletzungen (ohne Differenzierung zu Feuerwerksbezug) 
 
Bezogen auf die links- beziehungsweise rechtsrheinische Innenstadt kam es im gleichen Zeitraum zu 
 
 94 Rettungsdiensteinsätzen in der linksrheinischen Innenstadt 
 davon 29 wegen Verletzungen (ohne Differenzierung zu Feuerwerksbezug) 
 
 10 Rettungsdiensteinsätzen in Deutz 
 davon 3 wegen Verletzungen (ohne Differenzierung zu Feuerwerksbezug) 
 
Eine genauere Differenzierung der Verletzungen in Bezug auf eine eventuelle Beteiligung von Feuer-
werkskörpern ist nicht möglich.

2 
 
 
Zu 1. (c): 
 
Ordnungsamt 
Die Außendienstkräfte des Ordnungsdienstes waren auch zum Jahreswechsel 2021/22 im gesamten 
Stadtgebiet für die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Einsatz. Dabei hielten sich 
Einsätze im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Feuerwerk in der Silvesternacht in Grenzen. 
Eine konkrete Anzahl von Einsätzen diesbezüglich wurde nicht erfasst. Der Ordnungsdienst stellte in 
dieser Nacht allerdings fünf Verstöße gegen das Abbrennverbot von 20:00 – 03:00 Uhr fest. Auch in 
der Innenstadt blieb es vergleichsweise ruhig und es wurde nur vereinzelt Feuerwerk festgestellt. 
Nicht immer konnte dabei der Verursacher ermittelt werden. 
 
Darüber hinaus hat der Verkehrsdienst am 31.12. unabhängig von dem Thema Feuerwerk 598 Ver-
warnungen ausgestellt und 19 Sicherstellungen veranlasst. 
 
Polizei 
Die Landespolizei teilt mit, dass die Anzahl der im Sachzusammenhang stehenden Meldungen mit 
dem Schlagwort „Silvesterbezug“ im relevanten Zeitraum in einem unteren zweistelligen Bereich (hier 
kumuliert Verwendung von Pyrotechnik auf durch die örtlich zuständigen Behörden verbotenen Stra-
ßen und Plätzen, Illegale Verwendung pyrotechnischer Munition (Ordnungswidrigkeiten, Straftaten) 
und Missbräuchliche Verwendung von nicht als Feuerwerk zugelassenen pyrotechnischen Gegen-
ständen (Ordnungswidrigkeiten, Straftaten)) lag. Hieraus lassen sich jedoch nicht konkrete Einsatz-
zahlen ableiten, insofern können keine validen Zahlen im Sinne der Anfrage genannt werden. 
 
Für den Zeitraum 31.12.2021 (18:00 Uhr) bis 01.01.2022 (06:00 Uhr) wurden von der Polizei darüber 
hinaus im Bereich des Polizeipräsidiums Köln (Köln und Leverkusen) 322 polizeiliche Einsätze mit 
Silvesterbezug wahrgenommen. Neben 79 Platzverweisen (Vorjahr 74) bewegen sich Ingewahrsam-
nahmen (18; Vorjahr 8) sowie Strafanzeigen aus Anlass von Körperverletzungen (22) beziehungswei-
se gefährlichen Körperverletzungen (11) im zweistelligen Bereich.  
 
Im Erfassungszeitraum hat die Polizei in Köln und Leverkusen 235 Strafanzeigen (Vorjahr: 34) 
erfasst. In 69 Fällen laufen die Ermittlungen wegen Körperverletzungsdelikten  (Vorjahr: 14). In 
diesem Zeitraum wurden 4 Raubdelikte (Vorjahr: 3) angezeigt. Zudem ermitteln die Polizeibe-
amt*innen in 28 Fällen wegen Sachbeschädigung (Vorjahr: 3) und in zwei Fällen aufgrund von 
Sexualdelikten. Hierbei handelt es sich nach ersten Ermi ttlungen um Belästigungen auf sexueller 
Basis.  
 
Im weiteren Verlauf der Nacht hat die Polizei Köln bei der Auflösung einzelner Partys der Stadt 
Köln sowie der Bundespolizei Amtshilfe geleistet. Menschen, die die Örtlichkeiten trotz der Auflö-
sung nicht verlassen wollten, erhielten Platzverweise.  
 
Zu 1. (d): 
 
Während der Corona-Pandemie hat es einen spürbaren Rückgang der Müllmengen zu Sil-
vester/Neujahr gegeben. Während es an den Neujahrstage 2019 und 2020 unter „Normalbe-
dingungen“ noch 48,38 beziehungsweise 46,86 Tonnen waren, reduzierte sich die Müllmen-
ge in 2021 und 2022 auf 37,83 beziehungsweise 29,37 Tonnen. In 2022 war das Müllauf-
kommen noch mal deutlich geringer gegenüber 2021, obwohl die Corona-bedingten Ein-
schränkungen in 2021 weitreichender waren. 
 
Zu 2. 
Ausschließlich privates Feuerwerk kann großflächig nicht verboten werden. 
 
Ein flächendeckendes Feuerwerksverbot zu Silvester zum Beispiel für das Gebiet der Innenstadt ist – 
auch in Verbindung mit der Organisation eines zentralen Feuerwerks - nicht möglich. Für ein derarti-
ges Verbot fehlt es nach jeglicher Betrachtungsweise an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage.

3 
 
 
Hierzu im Einzelnen: 
 
1. Immissionsschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage 
Eine Ermächtigungsgrundlage auf Basis des Bundesimmissionsschutzgesetzes besteht nicht.  
Auch auf landesrechtlicher Grundlage des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW (LImSchG NRW) 
besteht keine Möglichkeit für den Erlass eines Feuerwerksverbotes, weil die tatbestandlichen Voraus-
setzungen der Ermächtigungsgrundlage nicht vorliegen. 
§ 5 Abs. 1 lit c) LImSchG ermächtigt die Gemeinden, durch ordnungsbehördliche Verordnung vorzu-
schreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebietes im Hinblick auf die beson-
dere Schutzbedürftigkeit des Gebietes bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt 
werden dürfen, soweit und solange das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist.  
Fraglich ist, ob man bei dem Gebiet, für welches das Feuerwerksverbot geplant ist, von einer "beson-
deren Schutzbedürftigkeit" im Sinne des § 5 Abs. 1 LImSchG ausgehen kann.  
 
Wenn man Feuerwerk generell verbieten wollen würde, d.h. sowohl private als auch kommerzielle, so 
müsste die Stadt die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes darlegen, in der das Verbot beste-
hen soll. Dies könnte zum Beispiel mit der dichten Bebauung und dem Schutz der Bevölkerung von 
Lärm und der Freisetzung von Feinstaub begründet werden. Hier kämmen dann aber nur dichter be-
siedelten Gebiete und keine Freiflächen in Betracht. Somit ist ein generelles Verbot auf den Stadtbe-
zirk bezogen nicht zulässig. 
 
2. Sprengstoffrechtliche Ermächtigungsgrundlage 
Auch eine sprengstoffrechtliche Ermächtigungsgrundlage für ein angedachtes Feuerwerks-verbot ist 
nicht gegeben. 
Gemäß § 23 Abs. 1 1. SprengV ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer 
Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen 
Gebäuden oder Anlagen verboten. 
Als Ermächtigungsgrundlage für ein umfassendes Feuerwerksverbot für die Kölner Innenstadt sowie 
den Stadtteil Deutz kann § 23 Abs. 1 der 1. SprengV jedoch nicht herangezogen werden, da seine 
Voraussetzungen nicht vorliegen. Vielmehr kann ein solches Verbot stets nur für kleine Bereiche aus-
gesprochen werden, in welchen sich ein Gebäude oder Anlage im Sinne des § 23 Abs. 1 der 1. 
SprengV befindet. 
 
Aus diesem Grund ist auch von dem Erlass einer Allgemeinverfügung auf Basis des § 24 Abs. 2 S. 1 
Nr. 1 der 1. SprengV nicht auszugehen. Im Fall einer klassischen Stadtbebauung kann in der Regel 
eine besondere Brandempfindlichkeit nicht bejaht werden.   
 
Auch § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2  1. SprengV scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus. Nach § 24 Abs. 2 
S. 1 Nr. 2 1. SprengV kann nur angeordnet werden, dass pyrotechnische Gegenstände mit aus-
schließlicher Knallwirkung in bestimmten dichtbesiedelten Gemeinden oder Teilen von Gemeinden zu 
bestimmten Zeiten nicht abgebrannt werden dürfen. 
Damit werden aber nur pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung, nicht jegli-
ches Feuerwerk erfasst, insbesondere keine normalen Raketen erfasst. 
 
Zwar hat die Stadt München mit Allgemeinverfügung vom 07.12.2021 eine Allgemeinverfügung zum 
Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände im Innenstadtbereich erlassen. Diese Allgemeinverfügung 
war jedoch – wie dargelegt - auf pyrotechnische Gegenstände mit ausschließlicher Knallwirkung (bei-
spielsweise Silvesterknaller, Böller) beschränkt und erfasste kein sonstiges Feuerwerk. 
 
3. Ordnungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage 
Auch § 14 OBG NRW kommt als allgemeine ordnungsrechtliche Generalklausel vorliegend nur ein-
geschränkt als Ermächtigungsgrundlage in Betracht. Erforderlich dafür ist gemäß § 14 Abs. 1 OBG 
NRW eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. 
Zur öffentlichen Sicherheit gehören insbesondere der Schutz der Rechtsordnung sowie der Schutz 
von Individualrechtsgütern. Feuerwerkskörper sind grundsätzlich geeignet, die Individualrechtsgüter 
Leben und Gesundheit zu gefährden. Darüber hinaus kann es zu Verletzungen der Rechtsordnung 
durch privat durchgeführte Feuerwerke kommen. So stellt beispielsweise das Abbrennen von nicht

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zugelassenen Feuerwerkskörpern einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 SprengG dar, das Abbrennen von 
Feuerwerkskörpern durch Minderjährige verstößt gegen § 23 Abs. 2 der 1. SprengV.  
 
Für ein auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestütztes Feuerwerksverbot bedarf es einer konkreten Gefahr für 
die öffentliche Sicherheit. Bei ungehindertem Ablauf des Geschehens muss mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit erwartet werden, dass es zum Jahreswechsel zu den genannten Verlet-
zungen von Individualrechtsgütern oder Verstößen gegen die Rechtsordnung kommt. Eine Prognose 
hinsichtlich des Vorliegens einer konkreten Gefahr kann nur anhand der Rechtsverletzungen der ver-
gangenen Jahre getroffen werden. Dafür, dass es in dem gesamten Gebiet, für welches das Feuer-
werksverbot geplant ist, in den vergangenen Jahren zu mehr als nur vereinzelten Verletzungen von 
Individualrechtsgütern oder der Rechtsordnung kam, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. 
 
Begründen lassen sich kleinere Feuerwerksverbotszonen dort, wo aufgrund dicht gedrängter Men-
schenmengen und Erfahrungen der Vergangenheit davon ausgegangen werden kann, dass eine kon-
krete Gefahr für die Gesundheit der Besucher besteht, wenn in den Menschenmengen Feuerwerks-
körper gezündet werden. Diesbezüglich wird auf das Verbot im unmittelbaren Umfeld des Kölner 
Doms verwiesen. 
 
Zu 3. (a) 
Für ein Feuerwerksverbot im Radius von 200 m um schützenswerte Gebäude und Einrichtungen fehlt 
es an der Rechtsgrundlage.  
  
Das Verbot aus § 23 Abs. 1 1. SprengV gilt lediglich in unmittelbarer Nähe der in der Frage genann-
ten Einrichtungen und Gebäude. Dabei ist der Begriff „unmittelbar“ nicht näher definiert und wäre im 
Einzelfall zu betrachten.  
  
Hierbei spielen verschiedene Faktoren wie Nettoexplosivstoffmasse, Schutzziel (Brandgefahr oder 
Knallwirkung), Abschussrichtung etc. eine Rolle. Dies sind Faktoren, die von den Nutzer*innen des 
sogenannten Feuerwerks für Jedermann (Klasse II/Kategorie 2) in Kombination nicht bewertet wer-
den können. Klar dürfte sein, dass der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung 
(BAM) festgelegte Sicherheitsabstand von 8 Metern für Feuerwerk dieser Kategorie nicht ausreichend 
ist, da der Bundesgesetzgeber sonst keine eigenständige Regelung erlassen hätte. 
  
Weder die BAM noch andere Behörden oder Fachinstitute haben aber bisher einen allgemeingültigen 
Sicherheitsabstand für die genannten schutzwürdigen Einrichtungen und Gebäude festgelegt. Hierzu 
sind auch nicht die Stadt Köln oder die Bezirksregierung Köln in der Lage. Hier ist der Gesetzgeber 
gefragt, verbindliche Regelung in Abhängigkeit vom Schutzzweck allgemeinverständlich zu definie-
ren. 
  
Vor diesem Hintergrund ist eine Karte, welche derartige Verbote abbildet, nicht darstellbar. 
 
Zu 3. (b) 
Das Abstandsgebot von 100 Metern zu Wäldern stammt aus § 47 Landesforstgesetz NRW und ist in 
jedem Einzelfall zu prüfen. Auch hier ist eine deutliche Unterschreitung im Einzelfall möglich. Hierüber 
entscheidet die Forstbehörde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens bei gewerblichen Feuerwerken. 
Bei erlaubnisfreiem Feuerwerk zu Silvester findet eine solche Prüfung nicht statt, da hierfür keine An-
träge oder Anzeigen erforderlich sind und somit weder der Abbrennort noch die Art des Feuerwerks 
und der Zündende bekannt sind. 
 
Zu Naturschutzgebieten gilt nur der zu 3. (a) beschriebene Sicherheitsabstand des jeweiligen Feuer-
werkskörpers. 
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (1)

29.08.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 3.5 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0171/2022
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
15.08.2022
Erstellt
13.01.2022 15:43