V/0051/2016
Richtlinien des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster zur Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger in Münster
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Antrag „Umsetzung der Inklusion für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen“ der Lebens-hilfe Münster e.V., SeHt Münster e.V., Outlaw gGmbH, Schule, Jugend, Kinds + Co. e.V und dem Emshof e.V.
23391 Zeichen
O
berbürgermeister der Stadt Münster
Herr Markus Lewe
48127 Münster
Anregung gemäß § 24 GO NW
Haushaltsantrag an den Rat der Stadt Münster
E
inrichtung einer zusätzlichen Förderkat egorie im Rahmen der „Richtlinien zur Förderung
der außerschulischen Kinder - und Jugendarbeit freier Träger “ mit einem Budget von z u-
nächst 150.000 € mit dem Ziel der Verbesserung der Inklusion von Kindern und Jugendl i-
chen mit Behinderungen in Freizeit- und Ferienbetreuungsangeboten
S
ehr geehrter Herr Oberbürgermeister Lewe,
als
Anhang erhalten Sie den o.g. Haushaltsantrag mit der Bitte um wohlwollende Unterstützung.
O. g. Anträge erhalten per Mail:
D
ie Vorsitzenden der Ratsfraktionen
- Stefan Weber CDU
- Dr. Michael Jung SPD
- Helga Bennink Die Grünen
- Carola Möllemann-Appelhoff FDP
- Rüdiger Sagel Die Linke
Fr
aktionslose Ratsmitglieder
- Martin Schiller AfD
- Pascal Powroznik Piraten
- Uwe Raffloer UWG-MS
- Richard Mol
D
ie jugendpolitischen Sprecherinnen und Sprecher
- Jens Heinemann CDU
- Anne Schulze Wintzler SPD
- Jutta Möllers Die Grünen
Münster, 16.06.2015
1
Anregung Nr. 2015-00102
- Dietmar Uhlenbrock FDP
- Fatma Kirgil Die Linke
Der Leiter des Dezernates für Bildung, Jugend und Familie
- Herr Stadtrat Thomas Paal
Die Leiterin des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien
- Frau Anna Pohl
Kathrin Brinks Stephanie Reiners
Geschäftsführung Projektkoordination Inklusion
Lebenshilfe Münster e.V. Lebenshilfe Münster e.V.
Mieke Pinke Lisa Leifheit
Vorsitzende Pädagogische Leitung
SeHT Münster e.V. SeHT Münster e.V.
Dr. Friedhelm Höfener
Geschäftsführer
Outlaw
Gesellschaft für Kinder und Jugendhilfe gGmbH
Michael Fiege
Vorsitzender
Schule, Jugend, Kids & Co. e.V.
Ute Wichelhaus
Geschäftsführung
Emshof e.V.
2
Oberbürgermeister der Stadt Münster
Herr Markus Lewe
48127 Münster
Münster, 16.06.2015
Anregung gemäß § 24 GO NW
Haushaltsantrag an den Rat der Stadt Münster
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Lewe,
hiermit beantragen wir die
Einrichtung einer zusätzlichen Förderkategorie im Rahmen der „Richtlinien zur Förde rung
der außerschulischen Kinder - und Jugendarbeit freier Träger “ mit einem Budget von z u-
nächst 150.000 € mit dem Ziel der Verbesserung der Inklusion von Kindern und Jugendl i-
chen mit Behinderungen und von Behinderung bedroht in Freizeit- und Ferienbetreuungs-
angeboten.
1. Anliegen:
Eltern von Kindern m it Behinderung haben in vielen Fällen Schwierigkeiten ihre Kinder und J u-
gendlichen an Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit teilnehmen zu lassen. Probleme sind da-
bei die Sicherstellung von ausreichendem und geschultem Betreuungspersonal sowie die fehlen-
de Barrierefreiheit. Eine Ferien-bzw. Freizeitbetreuung im Stadtteil der Kinder ist selten möglich.
Die Zuständigkeit der Finanzierung des erhöhten Personalbedarfs scheint klärungsbedürftig . In-
klusion von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung ist ein ges amtgesellschaftliches Thema
und nicht zu trennen von der allgemeinen Kinder und Jugendarbeit. Auch aufgrund der unter
Punkt zwei beschriebenen Handlungsempfehlungen der Kinder- und Jugend förderpläne ist es
unumgänglich, eine Anpassung der „Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Kinder - und
Jugendarbeit freier Träger“ vorzunehmen und somit die Zuständigkeit des Amtes für Kinder, J u-
gendliche und Familien für alle Kinder und Jugendlichen zu veranschlagen.
Die Einrichtungen der offenen Kinder und Jugendarbeit sind seit Jahren mit den oben erwähn ten
Themen konfrontiert. Um die damit verbundenen Aufgaben und Erfordernisse entsprechend be-
wältigen können, sind folgende Handlungsschritte nötig:
• Fortbildung der Mitarbeitenden
• Ausreichend Personal
• Lösung zentraler infrastruktureller Fragestellungen (z.B. stadtweites Verfahren zur
Zusammenarbeit der Ämter, Vernetzung mit spezifischen Einrichtungen z.B. der Be-
hindertenhilfe, Regelungen zur Medikamentenvergabe, Aufsichtspflicht usw.)
• Sicherstellung von Barrierefreiheit
Hierzu sind ausreichende finanzielle Mittel im Rahmen der Richtlinienförderung notwendig.
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2. Sachlage:
In Münster leben in 2015 ca. 45.000 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Laut Weltgesund-
heitsorganisation (WHO) haben ca. 10 % aller Kinder eine Behinderung oder chronische Krank-
heiten. Eine inklusive Ausrichtung der Angebote hat einen höheren Bedarf im Bereich Betreu-
ungspersonal zur Folge, der bislang nicht abgedeckt ist.
Bereits in den Handlungsempfehlungen des Kinder - und Jugendförderplans 2010 – 2014 sind
zur Umsetzung der Inklusion folgende Fokussierungen vorgenommen worden.
• Stärkere Ausrichtung der Arbeit in stadtweit allen Einrichtungen der Kinder- und Jugendar-
beit auf integrative Freizeit- und Ferienbetreuungsangebote
• Verbesserung des Betreuungsschlüssels in der inklusiven Arbeit innerhalb der Richtlinien-
förderung (S. 36 KiJuFö) „ - die Einrichtungen, die in der (ganztägigen) Ferienbetreuung
aktiv sind, sind zur Umsetzung eines verbesserten und notwendigen Betreuungsschlüssels
auf entsprechende Finanzierungsmöglichkeiten angewiesen.“
Während der Kinder - und Jugendförderplan 2015- 2019 weitere Handlungsempfehlungen im
Rahmen der verpflichteten Umsetzung der Inklusion – stadtweit sowie bezirksbezogen - fort-
schreibt, sind die finanziellen Grundvoraussetzungen der vergangenen Legislaturperiode des För-
derplans noch nicht umgesetzt. Bereits damals wurde jedoch festgestellt, dass ohne die Anpas-
sung der Richtlinien – logischerweise auch der finanziellen Aufwendungen - inklusive Angebote in
der offenen Kinder- und Jugendarbeit nicht zufriedenstellend und abgesichert durchgeführt wer-
den können.
Auch der Aktionsplan der Stadt Münster V0125/2013 „Münster auf dem Weg zur inklusiven
Stadt“ empfiehlt auf Seite 53 die Überprüfung der Richtlinien zur Förderung der außerschulischen
Jugendarbeit und darauf bezogen die Ermittlung evtl. zusätzlicher Finanzierungsbedarfe und ent-
sprechender Umsetzungsbeschlüsse.
Insbesondere in den betreuungs - bzw. tageszeitintensiven Ferienangeboten ist die Finanzierung
der Betreuungsplätze nach wie vor nicht geklärt.
Hinweis:
Kinder, die im am offenen Ganztag teilnehmen, haben jährlich einen Anspruch auf sechs Wochen
Ferienbetreuung.
Eltern, deren Kinder auf die Begleitung durch einen Schulassistenten angewiesen sind, haben
derzeit nur eine eingeschränkte Möglichkeit, das Angebot zur Betreuung in der Offenen Ganz-
tagsschule (OGS) zu nutzen, denn auch die Finanzierung der Schulassistenten im Offenen Ganz-
tag ist ungeklärt. Dementsprechend haben Eltern von Kindern mit Behinderung auch nur eing e-
schränkt einen Anspruch auf die OGS-Ferienangebote. Dies ist eine Benachteiligung, die so nicht
hinzunehmen ist.
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3. Verfahrensvorschlag:
Im Rahmen der Richtlinienförderung wird eine zusätzliche Förderkategorie eingerichtet. Hierfür
wird ein Budget in Höhe von zunächst 150.000 Euro in die außerschulische Richtlinienförderung
(Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster) eingespeist.
Arbeitstitel der Förderkategorie: Mehrbedarf (als Trägerförderung)
Die Richtlinienförderung besteht derzeit aus 7 Förderkategorien:
1. Angebote in den Ferien
2. Reisen und Begegnungen
3. Offene und mobile Angebote
4. Qualifizierung und Bildung
5. Betrieb und Verwaltung
6. Investive Förderung
7. Modellprojekte und Sondermaßnahmen
Die oben erwähnte Förderkategorie: „Mehrbedarf“ wird als 8. Förderkategorie in die Richtlinienför-
derung aufgenommen. Die Träger, Einrichtungen, Initiativen und Vereine, die in der Kinder - und
Jugendarbeit tätig sind, haben somit die Möglichkeit, Angebote der bislang bestehenden Förder-
bereiche aus Mitteln dieser neu einzurichtenden Förderkategorie im Sinne der Inklusion ang e-
messen personell auszustatten bzw. auf behinderungsbedingte Besonderheiten in der Kommuni-
kation (z.B. Gebärdendolmetscher, Einführung in Talkersysteme etc.) o. Ä. eingehen zu können.
Die bisherigen Förderkategorien werden entsprechend angepasst.
Diese neu einzurichtende Förderkategorie ist mit allen bislang bestehenden Förderkategorien
grundsätzlich kombinierbar.
Auch exklusive Betreuungsangebote (z.B. der Lebenshilfe, von SeHT e.V. und dem Emshof e.V.)
können somit ebenfalls weiterhin berücksichtigt werden, da die Träger z.B. Ferienbetreuung s-
maßnahmen bereits jetzt nach diesen Förderrichtlinien abwickeln.
Anregung zu den Förderbereichen 6.1 und 6.3:
Mobile Rampen und wei tere Hilfsmittel, die zur Barrierefreiheit beitragen, werden in diesen För-
derbereichen als Antragsgegenstände anerkannt.
Elternbeitrag:
Der Elternbeitrag ist der für alle Kinder und Jugendlichen ausgewiesene Beitrag der Anbieter.
Zielgruppe:
Alle Kinder und Jugendlichen, die in Münster wohnen.
Honorarmittel:
Auch in der beantragten Förderkategorie acht („Mehrbedarf“) werden Honorare analog zu weit e-
ren Förderbereichen der Richtlinienförderung in Höhe von bis zu 12,50 Euro / Std. anerkannt.
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Bei z.B. einer g anztägigen Ferienbetreuung mit max. 8 Std. täglich ist mit zusätzlichen personel-
len Aufwendungen in Höhe von höchstens 500 Euro wöchentlich pro zusätzlich eingesetzter B e-
treuungsperson zu rechnen.
Wir freuen uns, wenn unser Antrag wohlwoll end geprüft wird und bedanken uns im Voraus im
Namen aller Familien, in denen Kinder und Jugendliche mit Entwicklungsauffälligkeiten und B e-
hinderungen aufwachsen, für Ihre Unterstützung.
Kathrin Brinks Stephanie Reiners
Geschäftsführung Projektkoordination Inklusion
Lebenshilfe Münster e.V. Lebenshilfe Münster e.V.
Mieke Pinke Lisa Leifheit
Vorsitzende Pädagogische Leitung
SeHT Münster e.V. SeHT Münster e.V.
Dr. Friedhelm Höfener
Geschäftsführer
Outlaw
Gesellschaft für Kinder und Jugendhilfe gGmbH
Michael Fiege
Vorsitzender
Schule, Jugend, Kids & Co. e.V.
Ute Wichelhaus
Geschäftsführung
Emshof e.V.
Anlagen:
Anlage 1: Artikel 7 und 30 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Anlage 2: V0125/2013 Münster auf dem Weg zur inklusiven Stadt - Aktionsplan zur Umsetzung
der UN-Behindertenrechtskonvention S. 49ff
Anlage 3: Beispielrechnung zur Nachvollziehbarkeit der Summe von 150.000 €:
Anlage 4: 2014 Antrag der KiB an den AKJF der Stadt Münster
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Anlage 1:
Artikel 7 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Kinder mit Behinderungen
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder
mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreihei-
ten genießen können.
(2) Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein
Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, ihre
Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu
äußern, wobei ihre Meinung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berück-
sichtigt wird, und behinderungsgerechte sowie altersgemäße Hilfe zu erhalten, damit sie
dieses Recht verwirklichen können.
Artikel 30 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen, gleichberec h-
tigt mit anderen am kulturellen Leben teilzunehmen, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen
a) Zugang zu kulturellem Material in zugänglichen Formaten haben;
b) Zugang zu Fernsehprogrammen, Filmen, Theatervorstellungen und anderen kulturellen Aktiv i-
täten in zugänglichen Formaten haben;
c) Zugang zu Orten kultureller Darbietungen oder Dienstleistungen, wie Theatern, Museen, Kinos,
Bibliotheken und Tourismusdiensten, sowie, so weit wie möglich, zu Denkmälern und Stätten von
nationaler kultureller Bedeutung haben.
(2) Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen die
Möglichkeit zu geben, ihr kreatives, künstlerisches und intellektuelles Potenzial zu entfalten und
zu nutzen, nicht nur für sich selbst, sondern auch zur Bereicherung der Gesellschaft.
(3) Die Vertragsstaaten unternehmen alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht,
um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ung e-
rechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu
kulturellem Material dar stellen.
(4) Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf Anerkennung
und Unterstützung ihrer spezifischen kulturellen und sprachlichen Identität, einschließlich der Ge-
bärdensprachen und der Gehörlosenkultur.
(5) Mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs -,
Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen,
a) um Menschen mit Behinderungen zu ermutigen, so umfassend wie möglich an breitensportl i-
chen Aktivitäten auf allen Ebenen teilzunehmen, und ihre Teilnahme zu fördern;
b) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben, behinderung s-
spezifische Sport- und Erholungsaktivitäten zu organisieren, zu entwickeln und an solchen teilzu-
7
nehmen, und zu diesem Zweck die Bereitstellung eines geeigneten Angebots an Anleitung, Trai-
ning und Ressourcen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen zu fördern;
c) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Sport-, Erholungs- und Tou-
rismusstätten haben;
d) um sicherzustellen, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern an
Spiel-, Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können, einschließlich im schulischen
Bereich;
e) um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu Dienstleistungen der Org a-
nisatoren von Erholungs-, Tourismus-, Freizeit- und Sportaktivitäten haben.
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Anlage 2:
V0125/2013
Münster auf dem Weg zur inklusiven Stadt
Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention S. 49ff
„3.3.2 Kinder- und Jugendarbeit
Zur vollen und wirksamen Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft (Ar-
tikel 3 UN-BRK) gehört es, Kindern mit Behinderungen den Zugang zu den Angeboten der Kinder-
und Jugendarbeit zu ermöglichen. Nach Artikel 30 UN-
BRK haben die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Ki n-
der mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern an Spiel -, Erholungs-, Freizeit- und
Sportaktivitäten teilnehmen können.
Auch mit Blick auf die Bedeutung der Bewusstseinsbildung für die Umsetzung der UN -BRK ist
gleichberechtigte Teilhabe von Kindern mit und ohne Behinderung an Angeboten der Kinder - und
Jugendarbeit von besonderer Bedeutung. So können Kinder schon früh lernen, mit Verschieden-
heit umzugehen – dies ermöglicht eine
Inklusion „von Anfang an“. Artikel 8 UN-BRK sieht ausdrücklich die Förderung einer r espektvollen
Einstellung gegenüber den Rechten von Menschen mit Behinderungen auf allen Ebenen des Bi l-
dungssystems, auch bei allen Kindern von früher Kindheit an, vor.
Bisherige Aktivitäten
In Münster ist es in vielen Einrichtungen der offenen Kinder - und Jugendarbeit selbstverständlich,
dass auch Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder Verhaltensauffälligkeiten an den A n-
geboten teilnehmen.
• Im Rahmen des Projektes „Inklusive Freiräume“ hat die Lebenshilfe Münster Kooperationen mit
mehreren Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit aufgebaut - mit dem Ziel, Kindern und J u-
gendlichen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung zu ermöglichen, an den Freizeitangeboten
in den Stadtteilen teilzunehmen und die inklusive Ausrichtung der Angebote zu förde rn. Nach Ab-
lauf der finanziellen Unterstützung des Projektes durch die Aktion Mensch (2007 bis 2010) führt
die Lebenshilfe Münster diesen Ansatz weiter (im Umfang einer halben Stelle), wobei die Finan-
zierung dieses Angebotes nicht dauerhaft gesichert ist.
• Atlantis, das Ferienabenteuer in den Sommerferien, bietet auch Kindern mit Behinderungen
Teilhabemöglichkeiten. Daneben gibt es weitere Ferienangebote, an denen auch Kinder und J u-
gendliche mit Behinderungen teilnehmen können.
• Projekte wie das „inklusive Lego-Event“ (Lego-Bauevent für Kinder mit und ohne Behinderun-
gen) tragen dazu bei, dass Kinder mit und ohne Behinderungen gemeinsam etwas erleben und
sind damit wichtige praktische Schritte auf dem Weg zu inklusiven Angeboten.
• Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen bestehen auch
zielgruppenspezifische Angebote. Dazu gehören zum Beispiel die Angebote der Lebenshilfe
Münster und von SeHT Münster e.V.. Einen Überblick über die bestehenden Freizeitmöglichkeiten
für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen (spezielle Angebote und inklusive Angebote) gibt
die Broschüre der Stadt Münster „Freizeitangebote für Kinderund Jugendliche mit Behinderungen“
(Stand 2009).
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Die AG „Kinder- und Jugendarbeit“ (AG 2 nach § 78 SGB VIII) hat sich 2011 und 2012 intensiv mit
dem Thema Inklusion beschäftigt und dazu eine AG Inklusion gegründet. In der AG Inklusion a r-
beiten verschiedene Träger der Kinder- und Jugendarbeit an konkreten Fragen und Lösungen, um
strukturelle Rahmenbedingungen für eine inklusive Kinder - und Jugendarbeit in Münster nachhal-
tig zu verankern.
Die Abteilung Kinder - und Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit des Amtes für Kinder, Jugendliche
und Familien hat für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Herbst 2012 eine pädagogische Kon-
ferenz zur Inklusion angeboten. Diese wurde gemeinsam mit Fachkräften aus Org anisationen der
Behindertenhilfe durchgeführt.
Außerdem wurde für die Fachkräfte der Offenen Ganztagsschulen im Sommer 2012 eine Facht a-
gung zur Inklusion in Kooperation mit den LWL-Schulen durchgeführt.
Herausforderungen
Die Leitidee der Inklusion ist bei vielen Trägern der Kinder - und Jugendarbeit in Münster bereits
verankert. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien nimmt den Grundsatz der Inklusion in
alle neuen bzw. zu aktualisierenden Leistungsvereinbarungen mit Trägern der offenen Kinder -
und Jugendarbeit sowie der aufsuchenden Arbeit auf. Gleichwohl ist es noch nicht immer und
überall selbstverständlich, dass Kinder und Jugendliche mit Behinderungen an Angeboten tei l-
nehmen können. Die Teilnahme scheitert teilweise an den Rahmenbedingungen.
• Je nach Behinderung wird eine zusätzliche personelle Unterstützung für Kinder und Jugendliche
mit Behinderungen benötigt – diese ist aber finanziell nicht gesichert. Es besteht zwar ggf. die
Möglichkeit, dass die Eltern der Kinder mit Behinderungen ergänzende Leistungen beantragen
(z.B. Leistungen der Verhinderungspflege, ggf. zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b
SGB IX, Eingliederungshilfe nach SGB XII). Hier erschweren jedoch untersc hiedliche Zuständig-
keiten und Leistungsvoraussetzungen die Inanspruchnahme von Leistungen.
Ferner sind die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für die Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft einkommens - und vermögensabhängig und kommen damit nicht für alle Fa-
milien in Betracht. Eine Förderung im Rahmen der Eingliederungshilfe ist auch nur möglich, wenn
es sich um eine integrative Maßnahme handelt, die dem Ziel entspricht, die Teilhabe am Leben in
der Gemeinschaft zu fördern. Es ist daher bei jedem Antrag individuell zu entscheiden, ob die
Maßnahme zur angemessenen Teilhabe sinnvoll, zweckmäßig und erforderlich ist.
• Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Kinder- und Jugendarbeit fehlen oft die Erfahrungen mit
Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, daher sind Fortbildungen und Qualifizierungen
sowie ein fachlicher Austausch wichtig.
• Auch bauliche Barrieren können die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen mit Behinderun-
gen erschweren. In der Regel finden die Träger Lösungen, um eine Teilnahme dennoch zu er-
möglichen.
Gleichwohl ist es wichtig, nach und nach eine barrierefreie Zugänglichkeit aller Einrichtungen he r-
zustellen und bei allen anstehenden Neubauten sowie Umbauten zu prüfen, wie die Barrierefrei-
heit umgesetzt bzw. verbessert werden kann (vgl. Kapitel Stadtplanung, Bauen, S. 26).
• Die inklusive Ausrichtung der Jugendarbeit führt teilweise auch zu Akzeptanzproblemen bei J u-
gendlichen ohne Behinderung. Daher sind auch Bildungsangebote zur Bewusstseinsbildung wich-
tig.
• Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen haben in der AG Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene der KIB darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an allen Angeboten der
Kinder- und Jugendarbeit (z.B. auch an Ferienangeboten) für Kinder und Jugendlic he mit Behin-
derungen immer noch nicht selbstverständlich ist und oft einen erhöhten Organisationsaufwand
für die Eltern bedeutet.
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• Eltern von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sind oft nicht ausreichend über die
eventuell bestehenden Möglichkei ten einer finanziellen Unterstützung informiert bzw. sehen sich
mit den bereits erwähnten Problemen bei der Finanzierung konfrontiert. Dies gilt insbesondere
auch für den Bereich der Ferienbetreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule. Sofern ein
Kind im Rahmen der Offenen Ganztagsschule nachmittags betreut wird, besteht ein Anspruch auf
eine verlässliche Ganztagsbetreuung auch in den Ferien, allerdings begrenzt auf 6 Wochen im
Schuljahr. Hier entstehen für Eltern von Kindern mit Behinderungen in der Regel aufgrund der
erforderlichen zusätzlichen Betreuung weitere Kosten.
• Integrationshelfer/-innen für Kinder mit Behinderungen an der Offenen Ganztagsschule sind auf-
grund der gesetzlichen Regelungen nur für die Zeit des Schulunterrichts finanziert. Daher
ergeben sich im Nachmittagsbereich Betreuungsprobleme. Diese Thematik wird im Rahmen des
Konzeptes zur Umsetzung der schulischen Inklusion in Münster aufgegriffen.
Leitziele
Alle Angebote der Kinder - und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit sowie alle Freizeit - und Kul-
turangebote für Kinder und Jugendliche sind für alle Kinder und Jugendlichen offen. Bestehende
Angebote werden Schritt für Schritt im Sinne der Inklusion weiterentwickelt.“
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Anlage 3:
Beispielrechnung zur Nachvollziehbarkeit der Summe von 150.000 €:
Ca. 30 Kinder mit Mehrbedarf (ermittelt durch die Lebenshilfe) + ca. 30 Kinder mit Mehrbedarf
(ermittelt durch SeHT) = 60 Kinder mit Mehrbedarf
Bei insgesamt ca. 60 Kindern ergibt sich ein ungefährer Mehrbedarf von 45 Betreuungspersonen
zusätzlich pro Ferienwoche.
Berechnung:
45 Betreuungspersonen X 500 € Honorar pro Woche = 22.500 € X 6 Wochen (Anspruch auf
OGS-Ferienbetreuung) = 135.000 €
Förderkategorie 6: Investive Förderung (zur Anschaffung mobiler Rampen, weiterer Hilfsmittel, die
zur barrierefreien Gebäudenutzung beitragen) ca. 15.000 €
12
Anlage 4:
13
Geänderte Positionen der „Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger
39359 Zeichen
Anlage 1: Ge änderte Positionen der „Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Kinder-
und Jugendarbeit freier Träger“
III. Was wird gefördert?
1.2. Ganztägige Betreuung in den Ferien
Was gehört dazu? die ganztägige Betreuung von Grundschulkindern in den Schulferien inkl.
Verpflegung und Programm
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Der öffentliche und freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe aus Münster
Wer kann teilnehmen? Grundschulkinder, die Grundschulen in Münster besuchen
Wer darf leiten und
mitarbeiten?
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens
16 Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein. Für die Leitungskräfte ist eine
pädagogische Grundqualifikation notwendig. Pro Gruppe (s.u.) sind mindestens
2 Betreuungskräfte einzusetzen.
Was ist grundsätzlich zu
beachten?
15 bis 20 Kinder pro Gruppe sollen an 5 Tagen pro Woche (außer an
Feiertagen) mindestens 7 Stunden (ca. von 8.00 bis 16.00 Uhr) täglich betreut
werden. Das Programm muss auch ihre Verpflegung gewährleisten.
Die Räumlichkeiten sollten in Einrichtungen der offenen Kinder- und
Jugendarbeit liegen. Dort, wo diese nicht zur Verfügung stehen, sind die
Räumlichkeiten der offenen Ganztagsschulen zu nutzen.
Die Programmgestaltung kann programmatische Schwerpunkte umfassen, ist
jedoch vielfältig zu gestalten.
Die Verpflegung soll angemessen und ausgewogen sein
.
Als Anbieter für die Ganztagsbetreuungsangebote sollen Träger und Institutionen
mit unterschiedlichen inhaltlichen Schwerpunkten gewonnen werden.
Die Einhaltung der formulierten Standards ist für eine Veröffentlichung in einer
Gesamtübersicht und für die Inanspruchnahme der Zuschüsse Bedingung.
Die Nichteinhaltung der nachstehend genannten Fristen kann zur
Zuschussversagung bzw. Rückforderung des Zuschusses führen.
Anmeldeverfahren
für Kinder
Die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten melden ihr Kind direkt beim Anbieter
ihrer Wahl an. Anmeldeschluss ist jeweils sechs Wochen vor Ferienbeginn, bzw.
verkürzt auf vier Wochen vor Herbstferienbeginn. Di e Eltern erhalten von den
jeweiligen Anbietern eine Anmeldebestätigung.
Antragsfristen für Träger Die Träger der Maßnahmen beantragen die Förderung spätestens 3 Wochen vor
Beginn der jeweiligen Ferien.
Verwendungsnachweise Kostenaufstellungen –ohne Belege-, Teilnahmelisten und ggf.
Anmeldeformulare (s.u.) sind als Verwendungsnachweis unter Benutzung der
speziellen Vordrucke spätestens 4 Wochen nach Beendigung der jeweiligen
Ferien vorzulegen
Teilnahme von Kindern
mit Behinderung und von
Behinderung bedrohter
Kinder
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung
bedrohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den
erforderlichen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche
(Tageshöchstsatz 100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1
gezahlt, bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u.s.w.)
entsprechend. Der beantragte Betreuungsaufwand- bzw. –Schlüssel muss
begründet werden.
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt.
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine
Zuschusszahlung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig
eingegangenem Antragsformular bewilligt werden. Ist bei Eingang des
Antrages der allgemeine Maßnahmenzuschuss bereits bewilligt worden,
erfolgt die Zahlung dieses Zuschusses nach Prüfung des
Verwendungsnachweises. Die Verwendung des Zuschusses ist durch
Originalbelege nachzuweisen.
1.2.1 Offene Ganztagsschule (OGS) - Ferienbetreuung
Besondere Regelungen der bzgl. Kindern, die zur
Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule
angemeldet sind
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Die Förderung beträgt 90 € pro Kind und (5-Tage) –Woche. Bei der
Antragstellung ist anzugeben, wie viel (OGS-) -Kinder voraussichtlich an der
Maßnahme teilnehmen werden. Die Auszahlung erfolgt aufgrund der Angaben
vor Beginn der jeweiligen Ferien.
Sollten zusätzlich (OGS-)-Kinder an der Maßnahme teilnehmen, wird der
entsprechende Zuschuss nach Vorlage des Verwendungsnachweises
nachgezahlt.
Rückforderungen werden vorgenommen, wenn mehr als 5 Kinder je
Maßnahme trotz Anmeldung nicht erschienen sind, bzw. die Abmeldung
kurzfristig erfolgte. Als Maßnahme gilt ein räumlich und zeitlich
zusammenhängender Standort. Eine Abmeldung gilt als kurzfrist
ig:
a) Oster- und Sommerferien, vier Wochen vor Maßnahm enbeginn,
b) Herbstferien, zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn.
Rückforderungen bezgl. der ersten fünf Kinder (a und b) werden erst ab der 2.
Fehlwoche vorgenommen, bzgl. weiterer kurzfristig abgemeldeter, bzw. nicht
erschienener Kinder vollständig.
Ebenfalls werden gezahlte Zuschüsse für Kinder vollständig zurückgefordert,
die nicht zur Nachmittagsbetreuung an einer Offenen Ganztagsschule
angemeldet sind, die fristgerecht abgemeldet wurden, oder deren Plätze durch
andere (nachrückende) Kinder belegt werden konnten.
Die Vorlage einer detaillierten Teilnahmeliste ist notwendig; ebenso ggf. die
Anmeldeformulare der nicht erschienenen (s.o) Kinder.
Welche Kosten
werden anerkannt ?
Unmittelbare Kosten für die Durchführung (z. B. Honorare,
Verbrauchsmaterialien, Kosten für Ausflüge etc.).
Keine Zubringerkosten, keine Kosten für Verpflegung, Getränke, Snacks,
u.s.w., keine Investitionen und Renovierungen, sowie keine Kosten, die durch
andere Positionen dieser Richtlinien gefördert werden können. Eine einzige
Gesamtaufstellung der Kosten ( detaillierte Liste) ist beizufügen (s. ebenso
„GTB“). Belegvorlage wird nicht verlangt; die Belege sind aber für eine evt.
Prüfung 5 Jahre vorzuhalten.
Die Kosten lt. Gesamtaufstellung werden bei Prüfung des
Verwendungsnachweises im Verhältnis der Zahl der „OGS“-Kinder zur
Gesamtkinderzahl der Maßnahme (s. ebenso „GTB“) verteilt.
10% des Gesamtzuschusses können durch pauschale Verwaltungs-
/Overheadkosten –ohne Einzelaufstellung- abgedeckt werden.
Wie viel Förderanspruch
haben die Kinder?
Jedes an einer Offenen Ganztagsschule zur Nachmittagsbetreuung während
der Schulzeit angemeldete Kind („OGS“-Kind) hat einen Anspruch auf
Betreuung für 6 Ferienwochen in den Herbst-, Oster- oder Sommerferien je
Schuljahr. Der Termin, die Aufteilung der 6 Wochen und der Anbieter können in
den genannten Ferien frei gewählt werden. Informationen über alle Angebote
werden rechtzeitig herausgegeben.
Sollten bei erfolgten Anmeldungen evt. Abmeldungen (weil das Angebot des
Trägers doch nicht in Anspruch genommen wird) später als 4 Wochen vor
Beginn der Maßnahmen vorgenommen werden, bzw. das Kind das Angebot
gar nicht in Anspruch nehmen, werden die entsprechenden Wochen vom 6-
Wochen-Anspruch abgezogen.
1.2.2. sonstige Ferien-Ganztagsbetreuungsförderung
(GTB) für Grundschulkinder, die NICHT zur
Nachmittagsbetreuung in einer Offenen Ganztagsschule
angemeldet sind
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Die Förderung beträgt 20 € pro Kind und (5-Tage) –Woche.
Die Auszahlung erfolgt erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises und
der Teilnahmelisten. Bei der Antragstellung (s.o.) ist anzugeben, ob Plätze für
Grundschulkinder, die NICHT zur Nachmittagsbetreuung während der Schulzeit
an einer Offenen Ganztagsschule angemeldet sind bzw. die (als „OGS-Kinder“)
den oben genannten 6-Wochen-Anspruch bereits „verbraucht“ haben zur
Verfügung gestellt werden.
Welche Kosten
werden anerkannt?
Unmittelbare Kosten für die Durchführung (z. B. Honorare,
Verbrauchsmaterialien, Kosten für Ausflüge , auch Kosten für Verpflegung,
Getränke, Snacks, u.s.w.). Keine Zubringerkosten. Eine einzige
Gesamtaufstellung der Kosten (detaillierte Liste) ist beizufügen (s. ebenso
„OGTS“). Belegvorlage wird nicht verlangt; die Belege sind aber für eine evt.
Prüfung 5 Jahre vorzuhalten.
Die Kosten lt. Gesamtaufstellung werden bei Prüfung des
Verwendungsnachweises im Verhältnis der Zahl der „GTB“-Kinder zur
Gesamtkinderzahl der Maßnahme (s. ebenso „OGTS“) verteilt.
Es sind bei Vorlage des Verwendungsnachweises die Einnahmen durch
Elternbeiträge anzugeben.
Elternbeiträge über 75 € pro (5-Tage) -Woche/Kind (ohne Anteile für
Verpflegung) führen zur Zuschussversagung.
Wie viel Förderanspruch
haben die Kinder?
Eine Anspruchsbegrenzung gibt es bei der „GTB“ nicht
2. Reisen und Begegnungen
2.1. Kurzfreizeiten
Was gehört dazu? Kurzfreizeiten für Kinder- und Jugendgruppen außerhalb der Einrichtung und des
Umfeldes, z. B. an Wochenenden
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster
Wer kann teilnehmen? junge Menschen mit Haupt-Wohnsitz in Münster, die
• mindestens 6 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind,
• sowie 18 bis einschließlich 26-Jährige, die nicht erwerbstätig sind
Wer darf leiten und
mitarbeiten?
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 16
Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Bei Kurzfreizeiten mit Zuschuss für TN und Begleitung
1 Übernachtung 5,30 € 6,00 €
2 Übernachtungen 7,90 € 9,00 €
3 Übernachtungen 10,50 € 12,00 € pro Person.
Fahren 3 behinderte oder besonders pflegebedürftige Personen mit, so
kann die Finanzierung einer zusätzlichen Leitungskraft gefördert werden.
Für mehrfach- oder schwerstbehinderte Teilnehmende wird auch
Einzelbetreuung gefördert.
Was ist zu beachten? Pro Gruppe müssen mindestens 5 Personen teilnehmen und 1 Mitarbeiterin oder 1
Mitarbeiter zur Verfügung stehen.
Bei 5 bis 8 Teilnehmenden wird 1 Betreuung anerkannt; danach jeweils 1 Betreuung
pro 1 bis 8 Teilnehmenden. (Das heißt: Ab 9 TN werden 2 Betreuungspersonen, ab
17 TN 3 Betreuungspersonen, ab 25 TN 4 Betreuungspersonen gefördert etc.)
Nehmen Jungen und Mädchen bzw. junge Frauen und Männer teil, so wird zusätzlich
eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter gefördert, um die weibliche und männliche
Betreuung zu gewährleisten.
Der Antrag ist mit Kurzprogramm und Teilnahmeliste vor Beginn der Veranstaltung
vorzulegen.
Für die Abrechnung wird spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Freizeit der
Verwendungsnachweis mit einem Beleg über die Zahl der Teilnehmenden und die
Dauer des Angebots benötigt.
Sonderregelung:
Für eine Kurzfreizeit kombiniert mit kurzen Bildungseinheiten, können zusätzliche
Mittel über die Förderposition " Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in
der Kinder- u. Jugendarbeit" (Pos. 4.1.2. dieser Richtlinien) beantragt werden, wenn
mindestens 8 Personen nach den Kriterien der Förderposition 4.1 daran teilnehmen.
Die Fördermöglichkeit innerhalb einer Kurzfreizeit beschränkt sich auf einen sog.
"Einzelvortrag" (mind. 3 "Unterrichtsstunden" à 45 Min.; Zuschuss 4,00 € je
teilnehmender Person)
Es ist zu beachten:
Es muss der entsprechende Antrag (Formular) gestellt werden.
Die Kosten des Einzelvortrags (z.B. Honorar, Material) sind separat nachzuweisen.
Die zu tragende Eigenleistung (15 % des Zuschusses) ist zu berücksichtigen.
Teilnahme von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderung und von
Behinderung bedrohter
Kinder und Jugendlicher
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung
bedrohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den
erforderlichen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tageshöchstsatz
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1
gezahlt, bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u.s.w.)
entsprechend. Der beantragte Betreuungsaufwand- bzw. –Schlüssel muss
begründet werden.
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt.
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine
Zuschusszahlung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig
eingegangenem Antragsformular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages
der allgemeine Maßnahmenzuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die
Zahlung dieses Zuschusses nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Die
Verwendung des Zuschusses ist durch Originalbelege nachzuweisen.
2.2. Ferienfreizeiten
Was gehört dazu? Wanderungen, Fahrten, Lager und Freizeiten außerhalb von Münster
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster
Wer kann teilnehmen? junge Menschen mit Haupt-Wohnsitz in Münster, die
mindestens 6 Jahre und noch nicht 18 Jahre alt sind,
sowie 18 bis einschließlich 26-Jährige, die nicht erwerbstätig sind
Wer darf leiten und
mitarbeiten?
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 16
Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Die pauschale Förderung beträgt 3,20 3,50 €/Tag und Person für alle
anerkannten Teilnehmenden und für die Mitarbeitenden.
Fahren 3 behinderte oder besonders pflegebedürftige Personen mit, so
kann die Finanzierung einer zusätzlichen Leitungskraft gefördert werden.
Für mehrfach- oder schwerstbehinderte Teilnehmende wird auch
Einzelbetreuung gefördert.
Was ist zu beachten?
Die Maßnahme muss mindestens 4 Tage dauern und wird maximal 21 Tage
gefördert. An- und Abreisetage zählen zusammen als ein Verpflegungstag.
Pro Gruppe müssen mindestens 5 Personen teilnehmen und eine Mitarbeiterin oder
ein Mitarbeiter zur Verfügung stehen.
Bei 5 bis 8 Teilnehmenden wird eine Betreuungskraft anerkannt; danach jeweils
eine Betreuungskraft pro 1 bis 8 Teilnehmenden. (Das heißt: Ab 9 TN werden 2
Betreuungspersonen, ab 17 TN 3 Betreuungspersonen, ab 25 TN 4
Betreuungspersonen gefördert etc.)
Nehmen Jungen und Mädchen bzw. junge Frauen und Männer teil, so wird
zusätzlich eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter gefördert, um die weibliche
und männliche Betreuung zu gewährleisten.
Der Antrag ist vor Beginn der Maßnahme vollständig ausgefüllt mit der
endgültigen Teilnahmeliste vorzulegen. Bei Bedarf wird zusätzlich die
Ausschreibung, das Programm und einen detaillierter Kosten- und
Finanzierungsplan angefordert.
Zuschüsse für Veranstaltungen während der Sommerferien müssen jeweils bis
zum 01. April des Jahres beantragt werden. Später eingehende Anträge, können
nur nachträglich bewilligt werden, sofern noch Mittel hierfür zur Verfügung stehen.
Falls auch Landeszuschüsse beantragt wurden, sind diese unbedingt anzugeben.
Der gewährte Zuschuss darf weder zur Überfinanzierung der Maßnahme führen
noch für andere Zwecke verwendet werden.
Die Abrechnung (Verwendungsnachweis) ist spätestens 4 Wochen nach der
Ferienveranstaltung einzureichen. Es ist dem Verwendungsnachweis auch ein Beleg
beizufügen, aus dem die Zahl der Teilnehmenden und die Dauer des Angebots
ersichtlich sind. In Einzelfällen sind auf Anforderung auch die Originalbelege
vorzulegen.
Teilnahme von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderung und von
Behinderung bedrohter
Kinder und Jugendlicher
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung
bedrohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den
erforderlichen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tageshöchstsatz
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1
gezahlt, bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u.s.w.)
entsprechend. Der beantragte Betreuungsaufwand- bzw. –Schlüssel muss
begründet werden.
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt.
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine
Zuschusszahlung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig
eingegangenem Antragsformular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages
der allgemeine Maßnahmenzuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die
Zahlung dieses Zuschusses nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Die
Verwendung des Zuschusses ist durch Originalbelege nachzuweisen.
2.2.1. Ferienfreizeiten - Sonderförderung
Wer beantragt? Im Förderbereich "Ferienfreizeiten" können die Träger zusätzliche Zuschüsse
beantragen
Wie und wie hoch
wird gefördert?
- für Teilnehmende aus Familien mit mehreren Kindern, die in der selben
Maßnahme mitfahren für das zweite Kind 1,30 € und für jedes weitere Kind
- 2,60 € je Verpflegungstag für
- Teilnehmende aus Familien in finanziellen Notsituationen (z.B. Arbeitslosigkeit,
Sozialhilfebezug u. ä.) 2,60 € je Verpflegungstag,
(je Kind kann nur ein Sonderzuschuss je Tag der Maßnahme gezahlt werden)
Was ist zu beachten? Die Zuschüsse werden von den Trägern mittels eines gesonderten Formblattes
beantragt. Die Anträge sind spätestens mit der allgemeinen endgültigen
Teilnahmeliste einzureichen.
Die Einstufung (finanzielle Notlage s.o.) erfolgt nach einer Selbsteinschätzung der
Personensorgeberechtigten der betr.Teilnehmenden. Sie ist von den Trägern zu
bestätigen. Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien kann die Einsicht in die
Unterlagen einfordern und die Richtigkeit der Angaben überprüfen. Werden die
Familien von anderen öffentlichen Stellen zwecks Finanzierung der
Teilnahmebeiträge ebenfalls unterstützt, ist diese Sonderförderung nicht möglich.
2.3. Internationale Jugendbegegnungen
Was gehört dazu? Internationale Jugendbegegnungen im In- und Ausland (z. B. Begegnungen,
Studienfahrten, Partnerschaften)
Begegnungen für Mitarbeiter/innen in der Kinder - und Jugendarbeit
(Ausgenommen sind Veranstaltungen, die nach Richtlinien des deutsch-
französischen Jugendwerkes oder auf der Grundlage anderer bilateraler Verträge
durchgeführt werden sowie internationale zentrale Begegnungen (z. B.
Jamborree). Letztere können als Ferienfreizeit bezuschusst werden.)
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster
Wer kann teilnehmen? junge Menschen, die mindestens 12 Jahre und noch n icht 27 Jahre alt
sowie nicht erwerbstätig sind
Multiplikatorinnen und Multiplikatoren jeden Alter s (s.u.) aus Münster
Wer darf leiten und
mitarbeiten?
alle, die mindestens 18 Jahre alt sind sowie über ausreichende Sprachkenntnisse
und Fähigkeiten zur Durchführung von internationalen Begegnungen verfügen
Welche Kosten
werden anerkannt?
Kosten für Vorbereitung, Programm, Honorare, Unterkunft und Verpflegung sowie
Fahrt- und ggf. Flugkosten
Wie und wie hoch
wird gefördert?
pauschale Förderung von 5,80 6,50 € pro Tag für die Teilnehmenden und die
Mitarbeitenden
Bei Aufenthalten im Inland: nur für ausländische Gäste
im Ausland: nur für Teilnehmende aus Münster
an einem Drittort: werden bei gemeinsamer Unterbringung
außerhalb von Münster, auch die Teilnehmenden aus Münster
gefördert (aus der Förderposition „Ferienfreizeiten“ 2.2)
Was ist zu beachten?
Mindestens 50 % der Teilnehmenden müssen unter 27 Jahre alt sein.
Jede Begegnung muss mindestens 4 Tage dauern und wird für maximal 21 Tage
gefördert. An- und Rückreisetag gelten als je ein Verpflegungstag. Eine längere
Anreise ist zu begründen.
Eine Gruppe muss mindestens aus 5 Teilnehmenden und 1Leitung bestehen und
darf maximal 35 Personen (inklusive Leitung und Mitarbeitenden) umfassen.
Bei 5 bis 8 Teilnehmenden wird eine Betreuungskraft anerkannt; danach jeweils
eine Betreuungskraft pro 1 bis 8 Teilnehmenden. (Das heißt: Ab 9 TN werden 2
Betreuungspersonen, ab 17 TN 3 Betreuungspersonen, ab 25 TN 4
Betreuungspersonen gefördert etc.)
Nehmen Jungen und Mädchen bzw. junge Frauen und Männer teil, so wird
zusätzlich eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter gefördert, um die weibliche
und männliche Betreuung zu gewährleisten.
Die internationale Begegnung ist spätestens bis zum 01. Dezember des
Vorjahres anzumelden. Bei späterer Anmeldung können Zuschüsse nur bewilligt
werden, sofern noch Mittel verfügbar sind.
Dem Antrag sind beizufügen: Einladung, Kosten- und Finanzierungsplan,
detailliertes Programm, Teilnahmeliste, Nachweis der beantragten Zuschüsse
des Landes bzw. Bundes, Programm der Vor- und Nachbereitung. Alle
Teilnehmenden und Mitarbeitenden müssen die Teilnahmeliste unterschreiben.
Die Verwendung der Mittel ist 4 Wochen nach Beendigung der Veranstaltung
nachzuweisen, spätestens zu dem Termin, der im Bewilligungsbescheid genannt
wird. Dem Verwendungsnachweis ist ein weiterer Beleg beizufügen, aus dem die
Zahl der Teilnehmenden und die Dauer des Angebots ersichtlich sind.
Nach Abschluss der Maßnahme ist ein Bericht vorzulegen.
Für internationale Begegnungen kann Sonderurlaub beantragt werden.
Teilnahme von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderung und von
Behinderung bedrohter
Kinder und Jugendlicher
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung
bedrohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den
erforderlichen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tageshöchstsatz
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1
gezahlt, bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u.s.w.)
entsprechend. Der beantragte Betreuungsaufwand- bzw. –Schlüssel muss
begründet werden.
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt.
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine
Zuschusszahlung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig
eingegangenem Antragsformular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages
der allgemeine Maßnahmenzuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die
Zahlung dieses Zuschusses nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Die
Verwendung des Zuschusses ist durch Originalbelege nachzuweisen.
2.4. Stadtranderholung und Ferienmaßnahmen der
Wohlfahrtsverbände und Träger der Behindertenhilfe
Was gehört dazu? Ferienveranstaltungen, wie:
Stadtranderholungen (örtliche Erholungsmaßnahmen in Stadtrandnähe ohne
Übernachtungen) von mindestens 10 bis maximal 20 Tagen,
Maßnahmen von Trägern der Behindertenhilfe mit geschlossenen Gruppen von
mindestens 5 bis maximal 30 Tagen, vor Ort (Münster und Umgebung) ohne
Übernachtungen, oder außerhalb von Münster (als Ferienfreizeiten mit
Übernachtungen)
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
die Wohlfahrtsverbände, deren angeschlossene Mitgliedsorganisationen und
Kirchengemeinden und Träger der Behindertenhilfe
Wer kann teilnehmen? Zuschüsse werden gezahlt für: Kinder und Jugendliche von 6 bis einschließlich
16 Jahren und Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen
von 6 bis einschließlich 26 Jahren
Wer darf leiten und
mitarbeiten?
Leitungskräfte müssen mindestens 18 Jahre, die Mitarbeiter/innen mindestens 16
Jahre alt und für ihre Aufgaben geeignet sein.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Pauschale Förderung pro Person und Tag (2,60 €), wobei An- und Abreisetage –
außer bei Stadtranderholungen – zusammen als ein Verpflegungstag gelten.
Bei Stadtranderholungen sind zudem die täglichen An- und Abfahrtskosten (keine
privaten Zubringerkosten!) förderbar (höchstens 3,50 € je Person/Tag; geschlossene
örtliche Maßnahmen der Behindertenhilfe höchstens 15,00 €/Kind/Tag. Nicht gefördert
werden weitere Fahrtkosten, die im Rahmen des Programms entstehen (z. B. für
Ausflüge).
Für Kinder aus Familien mit 4 und mehr Kindern unter
27 Jahren wird auf Antrag
zusätzlich ein pauschaler Zuschuss (23,00 € Kind/Maßnahme) für die
Ferienveranstaltung gezahlt. Die Förderung dieser Kinder ist durch eine
Namensliste nachzuweisen.
Vor Beginn der Ferienveranstaltungen werden 80 % des voraussichtlichen
Zuschusses, den Restbetrag nach Vorlage des Verwendungsnachweises, bewilligt.
Teilnahme von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen und von
Behinderung bedrohter
Kinder und Jugendlicher
in Stadtranderholungs-
maßnahmen
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung
bedrohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den
erforderlichen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tageshöchstsatz
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1
gezahlt, bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u.s.w.)
entsprechend. Der beantragte Betreuungsaufwand- bzw. –Schlüssel muss
begründet werden.
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt.
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine
Zuschusszahlung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig
eingegangenem Antragsformular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages
der allgemeine Maßnahmenzuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die
Zahlung dieses Zuschusses nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Die
Verwendung des Zuschusses ist durch Originalbelege nachzuweisen.
Diese Zusatzförderung gilt nicht für oben genannte Maßnahmen von Trägern
der Behindertenhilfe (diesbezügliche Sonderförderung s.o.)
Was ist zu beachten? Beantragung: Die Veranstaltungen sind formlos bis zum 01. April eines jeden
Jahres zu beantragen. Bei späterer Anmeldung können Zuschüsse nur bewilligt
werden, wenn Restmittel verfügbar sind. Es sind dabei möglichst genau die
Zahlen der Teilnehmenden, der Kinder aus kinderreichen Familien, der
Mitarbeiter/innen, sowie Zielorte und Termine anzugeben; bei Stadtranderholung
auch die voraussichtlichen Fahrtkosten.
Angebote während der Osterferien sind rechtzeitig vor Beginn zu beantragen.
Der Verwendungsnachweis wird bis zum 01. Oktober eines jeden Jahres benötigt
(Ausnahme: Maßnahmen in den Osterferien = 4 Wochen nach Beendigung der
Maßnahme), mit Teilnahmeliste, Orts- und Terminangaben und einer
Namensliste der betreuenden Personen und der Kinder aus kinderreichen
Familien. Bei Stadtranderholungen sind auch die Fahrtkosten nachzuweisen.
3.3. Kurse und Workshops
Was gehört dazu? Kurse und Workshops aus den Bereichen:
kreative Techniken, Erlernen von Instrumenten in der Gruppe, Umgang mit neuen
Medien, Selbstbehauptung/Selbstverteidigung, Jugendkultur etc.
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster (keine Trägeruntergliederungen)
Nicht antragsberechtigt sind die Einrichtungen der offenen und mobilen Kinder -
und Jugendarbeit in der Förderstruktur (gemäß Beschlussvorlage 1040 u.
1041/2006)
Wer kann teilnehmen? Menschen mit hauptsächlichem Wohnsitz in Münster vom vollendeten 6. bis zum
18. Lebensjahr und nicht erwerbstätige 18- bis 26-Jährige.
Wer darf leiten und
mitarbeiten?
Die Kursleitung muss für das Angebot qualifiziert sein, den Kindern und Jugendlichen
bestimmte Fähig- und Fertigkeiten vermitteln.
Welche Kosten
werden anerkannt?
Honorar- und Materialkosten, auch für Infomaterial und Werbung
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Den Antragstellenden steht pro Kalenderjahr ein Kontingent von bis zu 45
Doppelstunden zur Verfügung. Für eine Doppelstunde kann ein Zuschuss von 20,00 €
für Honorar- und Materialkosten gewährt werden.
Was ist zu beachten?
Ein Antrag kann mehrere Angebote beinhalten. Für die Bewilligung wird die konkrete
Zeit- und Programmplanung jeder einzelnen Maßnahme (Inhalt, Umfang und Dauer)
benötigt.
20 % des Gesamtzuschusses müssen vom Anbieter als Eigenleistung erbracht und
belegt werden.
Pro Kurs müssen mindestens 5 Personen (plus Kursleitung) teilnehmen. Ihre
Teilnahme ist per Liste nachzuweisen.
Nicht bezuschusst werden Kurse und Workshops in Verbindung anderen
Förderbereichen dieser Richtlinien.
Teilnahme von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderung und von
Behinderung bedrohter
Kinder und Jugendlicher
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung
bedrohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den
erforderlichen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tageshöchstsatz
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1
gezahlt, bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u.s.w.)
entsprechend. Der beantragte Betreuungsaufwand- bzw. –Schlüssel muss
begründet werden.
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt.
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine
Zuschusszahlung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig
eingegangenem Antragsformular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages
der allgemeine Maßnahmenzuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die
Zahlung dieses Zuschusses nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Die
Verwendung des Zuschusses ist durch Originalbelege nachzuweisen.
4. Qualifizierung und Bildung
4.2. Jugendbildung
Was gehört dazu? Veranstaltungen zur Jugendbildung, insbesondere zur:
- kulturellen Jugendbildung,
- Sozial- und Persönlichkeitsbildung,
- politischen Bildung,
- interkulturellen Bildung,
- naturwissenschaftlich-technischen Bildung,
- arbeits- und berufsweltbezogenen Bildung,
die sich an junge Menschen in der verbandlichen und offenen und mobilen
Kinder- und Jugendarbeit richten und ihnen, orientiert an einem konkreten
Bildungsziel, qualifiziert, umfassend und ihrem Bildungsstand entsprechend
Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln.
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster
Wer kann teilnehmen? Kinder ab 6 Jahren, Jugendliche und junge Erwachsene bis einschließlich 26
Jahren
Wer darf leiten und
mitarbeiten?
Die Referentinnen und Referenten müssen für ihre Aufgaben geeignet sein. Ihre
Qualifikation ist vom Träger der Veranstaltung ggf. nachzuweisen.
Welche Kosten
werden anerkannt?
A) Honorare für Referentinnen und Referenten (nicht für hauptamtl. beim Träger oder
übergeordneten Stellen beschäftigte Personen)
B) Fahrtkosten für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (außerhalb
Münsters)
C) Verpflegung für Referentinnen, Referenten und Teilnehmende (bei
Veranstaltungen, die einen ganzen oder mehrere Tage dauern)
D) Kosten für Vorbereitung und Durchführung (Material, Porto u.ä.; keine Fahrt- oder
Verpflegungskosten für die Vorbereitung)
E) Teilnahmegebühren und Fahrtkosten für Fortbildungen auf überörtlicher Ebene
Wie und wie hoch Es werden Pauschalzuschüsse je teilnehmender Person (incl. Ref.) gezahlt; die Höhe
wird gefördert?
dieser Zuschüsse richtet sich nach der jeweiligen Dauer der Maßnahme
(1 Unterrichtsstunde = 45 Minuten):
A) Einzelvorträge, mindestens 3 Unterrichtsstunden 4,00 € proTN
(auch Vortragsreihen können beantragt werden)
B) Tagesveranstaltungen, mindestens 6 Unterrichtstunden 8,00 € pro TN
C) 2- Tagesveranstaltungen (z. B. Fr./Sa.),
mindestens 8 Unterrichtsstunden 15,00 € proTN
D) 3-Tagesveranstaltungen (z. B. Fr.-So.),
mindestens 13 Unterrichtsstunden 31,00 € proTN
E) Mehrtägige Veranstaltungen bis zu 7 Tagen Dauer
(z. B. Do.-So.u.s.w.), 6 Unterrichtstunden je vollem Tag
(An-/Abreisetag = 1 Tag) 12,00 € pro Tag/TN
Zuschüsse Dritter (z. B. Landes-, Bundes-, EU-Mittel) sind vorrangig in Anspruch zu
nehmen; 50 % dieser Drittmittel werden vom städtischen Zuschuss abgezogen.
Grundsätzlich ist eine Eigenleistung in Höhe von mindestens 15 % des
Gesamtzuschusses zu tragen
Was ist ansonsten zu
beachten?
Die Gruppengröße – in der Regel 8 bis 25 Teilnehmende – soll deren qualifizierte
Beteiligung ermöglichen und die verwendeten Mittel wirtschaftlich nutzen.
Veranstaltungsform, -inhalt und -methode müssen dem jeweiligen Bildungsziel
gerecht werden. Die Teilnehmenden sollen auch bei der Vorbereitung und
Durchführung mitwirken können.
Dem Antrag sind ein ausführliches Programm, Teilnahmeliste und die Ausschreibung
beizufügen.
Teilnahme von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderung und von
Behinderung bedrohter
Kinder und Jugendlicher
Nehmen an der Maßnahme Kinder mit Behinderungen, bzw. von Behinderung
bedrohte Kinder teil, wird dem veranstaltenden Träger ein Zuschuss zu den
erforderlichen Kosten einer gesonderten Betreuung gezahlt.
Dieser Zuschuss beträgt bis zu 500,00 € pro Kind und Woche (Tageshöchstsatz
100,00 €, Stundenhöchstsatz 12,50 €).
Der jeweilige Höchstzuschuss wird bei einem Betreuungsschlüssel von 1:1
gezahlt, bzw. vermindert sich bei niedrigerem Aufwand (1:2, 1:3, u.s.w.)
entsprechend. Der beantragte Betreuungsaufwand- bzw. –Schlüssel muss
begründet werden.
Eine finanzielle Eigenleistung wird bis zur Zuschussgrenze nicht verlangt.
Der Antrag ist per Formblatt vor Beginn der Maßnahme zu stellen; eine
Zuschusszahlung kann nur bei vollständig ausgefülltem und rechtzeitig
eingegangenem Antragsformular bewilligt werden. Ist bei Eingang des Antrages
der allgemeine Maßnahmenzuschuss bereits bewilligt worden, erfolgt die
Zahlung dieses Zuschusses nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Die
Verwendung des Zuschusses ist durch Originalbelege nachzuweisen.
6. Investive Förderung
6.1. Einrichtung, Renovierung und kleine bauliche
Veränderungen in Einrichtungen der Kinder - und
Jugendarbeit
Was gehört dazu? unabdingbar notwendige Beschaffungen von Einrichtungsgegenständen
(Möblierung), Renovierungen und kleine bauliche Veränderungen
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Anerkannte Träger der Kinder- und Jugendhilfe, die Träger von Einrichtungen
sind, die seit mindestens 5 Jahren bestehen und offene Angebote der Kinder-
und Jugendarbeit bereithalten. Die Einrichtungen müssen durch Betriebskosten-
zuschüsse nach diesen Richtlinien gefördert werden. Sogenannte „Landheime“
werden nicht bezuschusst.
Welche Kosten
werden anerkannt?
Planungs- und Erstellungskosten, wobei auch die ehrenamtlichen Leistungen
anerkannt werden (keine Materialien, die durch Pos. 6.3 gefördert werden
können).
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich ein Drittel der anerkennungsfähigen Kosten,
es wird aber höchstens pro Kalenderjahr und Einrichtung ein Zuschuss in Höhe
von 2.500,00 € gezahlt.
Die Ersteinrichtung einzelner Jugendräume mit maximal 520,00 € je Raum, wenn
25 % der Kosten über Eigenmitteln finanziert werden.
Was ist zu beachten?
Ziel der investiven Förderung ist es, bestehende Einrichtungen optimal zu
nutzten.
Dem formlosen Antrag sind die Beschreibung der geplanten Maßnahme, ein
Kosten- und ein Finanzierungsplan beizufügen und die Kosten durch Angebote
der Leistungsanbieter zu belegen.
Der Verwendungsnachweis wird unmittelbar nach Beendigung der Maßnahme
mit den Originalbelegen benötigt, spätestens zum im Bewilligungsbescheid
angegebenen Termin.
Die Belege sind solange ihre "Zweckbestimmung" besteht aufzubewahren,
maximal jedoch 30 Jahre lang.
Spezifische Maßnahmen
für Kinder und
Jugendliche mit
Behinderungen
Für spezielle Baumaßnahmen und Einrichtungsgegenstände welche die
Räume für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen nutzbarer machen,
wird pro Kalenderjahr ein zusätzlicher Zuschuss bis zu 2.500,00 € gezahlt;
eine finanzielle Eigenleistung von 25 % ist zu erbringen. Dieser Zuschuss
wird auf die anderen Zuschüsse nicht angerechnet. Ansonsten gelten die
o.g. Anforderungen.
6.3. Beschaffung von Materialien für die Kinder - und
Jugendarbeit
Was gehört dazu? Materialien für die Kinder - und Jugendarbeit in den Jugendorganisationen und in
Jugendeinrichtungen, die einer breiten Gruppe von Kindern und Jugendlichen zur
Verfügung stehen, und zwar: Zelt- und Lagermaterial, Spiel- und Sportmaterialien,
Werkraumeinrichtungen und technische Geräte , sowie zusätzlich Aus-
rüstungen, um Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen die Nutzung
von Angeboten möglich zu machen
Wer kann Zuschüsse
beantragen?
Träger, Initiativen und Gruppen aus Münster (keine Trägeruntergliederungen)
Welche Kosten
werden anerkannt?
Anschaffungskosten ab 150,00 € pro Antrag
Zu Zelt- und Lagermaterial zählen u. a.:
Zelte, Zeltbahnen, Lagerküchen-Ausstattung, Transportkisten,
Packsäcke, Sonnensegel, Gestänge, Planen.
Zu Spiel- und Sportmaterialien zählen u. a.:
Bühneneinrichtung, Kostüme, Brett- und Unterhaltsspiele, Tischtennis,
Fuß- und Handbälle, Rasenspiele oder andere kleine Spiel- und
Sportgeräte.
Zu Werkraumeinrichtungen zählen u. a.:
Maschinen, Brennofen, Werkzeuge, technische Hilfsmittel.
Zu technischen Geräten zählen u. a.:
Videogeräte, Computer, Radios, Fernseher, Plattenspieler, Verstärker,
Boxen, Film- und Videoaufnahmegeräte und Wiedergabegeräte,
Tageslichtschreiber.
Wie und wie hoch
wird gefördert?
Bis zu 75 % der anerkennungsfähigen Kosten, höchstens jedoch:
für Zelt- und Lagermaterial bis zu 520,00 €
für Spiel- und Sportmaterialien bis zu 390,00 €
für Werkraumeinrichtungen bis zu 520,00 €
für technische Geräte bis zu 770,00 €
für Ausstattungen für Menschen
mit Behinderungen bis zu 770,00 €
Die Zuschüsse können bis zur genannten Höhe nur alle 2 Jahre beantragt werden.
Was ist zu beachten?
Dem Antrag sind vergleichende Preisangebote beizulegen.
Jede Anschaffung muss überlegt und sinnvoll in der Kinder- und Jugendarbeit
eingesetzt werden. Reparaturen werden nur in begründeten Einzelfällen
bezuschusst.
Nicht gefördert werden Anschaffungen von:
– Geräten, die nur von Einzelpersonen oder besonders qualifizierten oder
spezialisierten jungen Menschen genutzt werden können,
– Büroeinrichtungen und Büro-Einzelgeräten, Computern und Druckern
für die Verwaltung
– Verbrauchsmaterialien wie z. B. Druckerpatronen/-Füllungen, Lampen,
CD, DVD etc., Bücher, Schrauben, Papier u.s.w.
Sportvereine werden vorrangig aus Mitteln des Sportamtes gefördert. Beantragen
sie Mittel der Kinder- und Jugendarbeit, so müssen sie die Nutzung in der
"Kinder- und Jugendarbeit im Sport" nachweisen. Sportgeräte erhalten
Sportvereine über diese Richtlinien nicht bezuschusst.
Der Verwendungsnachweis mit den Originalbelegen wird umgehend nach
Beschaffung der Gegenstände benötigt.
Wenn in einem der genannten Bereiche größere Anschaffungen getätigt werden
sollen, so können die Zuschüsse für
A) Zelt- und Lagermaterial und Spiel- und Sportmaterial einerseits sowie
B) von Werkraumeinrichtungen und technischen Geräten andererseits
als "zusammengefasste Förderung" für 2 Jahre beantragt werden. Die Zuschüsse
betragen dann maximal:
für den Bereich A) 770,00 € und
für den Bereich B) 1.040,00 €.
Wird dies genutzt bzw. ausgeschöpft, so ist innerhalb dieser 2 Jahre darüber hinaus
keine weitere Förderung der jeweiligen Teilbereiche möglich.
Stellungnahme der AG nach § 78 SGB VIII – Kinder- und Jugendarbeit
3054 Zeichen
An
Frau Pohl
Leiterin des Amtes für Kinder,
Jugendliche und Familien
Hafenstr. 30
48153 Münster
Münster, den 18.09.2015
Stellungnahme der AG 78/2 zum Haushaltsantrag Nr: 102 / 2015
Einrichtung einer zusätzlichen Förderkategorie im Rahmen der „Richtlinien zur Förderung der
außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger“ mit einem Budget von zunächst 150.000
€ mit dem Ziel der Verbesserung der Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen
und drohender Behinderung in Freizeit- und Ferienbetreuungsangeboten.
Sehr geehrte Frau Pohl,
Die AG 78/2 hat sich in ihrer Sitzung vom 28.08.2015 mit dem Haushaltsantrag Nr.: 102 / 2015
befasst.
Grundsätzlich kam die AG 78/2 dabei zu dem Schluss, dass sie den Antrag und das Anliegen der
Antragssteller unterstützt.
Besonders hervorheben möchten wir an dieser Stelle folgende Punkte:
Der Kinder- und Jugendförderplan (KJP) der Stadt Münster beschreibt Inklusion als
Querschnittsaufgabe der Kinder- und Jugendhilfe in Münster.
Die Handlungsempfehlungen des KJP formulieren den Auftrag, an der Umsetzung des
Maßnahmenkatalogs im Rahmen der Vorlage „Münster auf dem Weg zur inklusiven
Stadtgesellschaft“ mitzuwirken.
Grundsätzlich unterstützen die Freien Träger den Anspruch Inklusive Angebote in allen
Bereichen der Kinder- und Jugendarbeit vorhalten zu können. Dazu bedarf es aber der
Möglichkeit zusätzliches und qualifiziertes Personal einsetzen zu können, um den dabei
entstehenden Betreuungsmehraufwand auch finanzieren zu können.
Die AG 78 / 2 erachtet diesen Schritt als unerlässlich, um das Ziel wohnortnaher Freizeit- und
Ferienbetreuungsangebote für Kinder und Jugendliche mit Unterstützungsbedarf umsetzen
zu können und somit gleiche Voraussetzungen für alle Kinder und Jugendlichen zu schaffen.
Zudem kann die Vereinbarkeit von Familie und Beruf, auch für Eltern von Kindern mit
Unterstützungsbedarf, gewährleistet werden.
Zur Zeit besteht keine Möglichkeit für Freie Träger Fördermittel abzurufen, mit denen die
Kosten für den Betreuungsmehraufwand bei der Teilnahme von Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen mit Behinderung an inklusiven Freizeit- und Ferienangeboten finanziert
werden können.
Besonders bei den Ferienbetreuungsangeboten steigt der Bedarf und die die Nachfrage an
inklusiven Angeboten.
Aus diesem Grund bitten wir Sie die Position einer Trägerförderung bei inklusivem
Betreuungsmehraufwand, gemäß dem vorliegenden Antrag, in die Förderrichtlinien der
außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit der Stadt Münster aufzunehmen.
Die Forderung der Einrichtung einer zusätzlichen Förderposition zur Verbesserung der Inklusion
wird seitens der AG § 78 / 2 einstimmig begrüßt.
Wir möchten Sie bitten, diese Stellungnahme den AKJF Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
Münster, den 18.09.2015
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dieter Schönfelder gez. Stephan Bommes
Sprecher der AG 78/2 Stellvertr. Sprecher der AG 78/2
Beschlussvorlage
7340 Zeichen
V/0051/2016
DER OBERBÜRGERMEISTER
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien
Betrifft
Richtlinien des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster zur Förderung der
außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit freier Träger in Münster
Beratungsfolge
20.04.2016 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung
26.04.2016 Kommission zur Förderung der Inklusion von Menschen
mit Behinderungen Anhörung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Der Ausschuss beschließt die Änderung der Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Kinder-
und Jugendarbeit freier Träger des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster
vom 01.01.2005 mit Wirkung zum 01.05.2016 (Anlage 1).
Der Antrag „2015 -00102 - Umsetzung der Inklusion für Kinder und Jugendliche mit Behinderu ngen“
nach 24 GO der Lebenshilfe Münster e.V., SeHt Münster e.V., Outlaw gGmbH, Schule, Jugend, Kinds
& Co. e.V. und dem Emshof e.V. (Anlage 2) sowie die Stellungnahme der AG 78/2 vom 18.09.2015
zum Haushaltsantrag Nr.:102/2015 (Anlage 3) als auch die Empfehlung „Überpr üfung der Richtlinien
zur Förderung der außerschulischen Kinder - und Jugendarbeit freier Träger“ des Aktionsplanes zur
Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (V/0381/2015) werden mit dieser Vorlage aufgegrif-
fen und erledigt.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Für die Zwecke der zum 15.04.2016 neu gefassten Richtlinien werden vom Rat jährlich Mittel in Hö-
he von 75.000,- € bereitgestellt. Vorbehaltlich zukünftiger weiterer Beschlüsse des Rates zum Etat
bleibt die Höhe der jährlichen Mittel unverändert.
Vorlagen-Nr.:
V/0051/2016
Auskunft erteilt:
Herr Kentrup
Herr Kreimer
Ruf:
492-5894
492-5124
E-Mail:
kentrup@stadt-muenster.de
kreimer@stadt-muenster.de
Datum:
11.03.2016
Öffentliche Beschlussvorlage
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V/0051/2016
1. Ausgangslage
Die Richtlinien regeln die finanzielle Förderung der Kinder- und Jugendarbeit freier Träger in Münster
und haben seit ihrer Einführung im Jahre 1991 durchgehend eine hohe Akzeptanz. Die derzeit gülti-
gen Richtlinien wurden mit Beschluss des Ausschusses für Kinder, Jugendl iche und Familien vom
06.07.2004 und zuletzt durch Änderungen am 01.02.2012 in Kraft gesetzt.
Die Träger der Kinder- und Jugendarbeit tragen mit ihren vielfältigen Angeboten den veränderten Le-
bensverhältnissen und Bedürfnissen junger Menschen Rechnung. So haben sich im Laufe der letzten
Jahre die Angebotsschwerpunkte der Leistungsanbieter w eiter verändert bzw. erweitert. Insbesonde-
re Ganztagsbetreuungsmaßnahmen in den Schulferien für Grundschüler und Grundschülerinnen
wurden verstärkt ausgebaut.
In der Vergangenheit gab es wiederholt Anfragen der Politik und der freien Träger zur Umsetzung der
Inklusion in der Kinder - und Jugendarbeit. Insbesondere standen die Teilnahme von Kindern mit B e-
hinderungen an Ferienangeboten und Ferienfreizeiten und die fehlende Finanzierung der notwend i-
gen Begleitung im Fokus.
Die Träger der offenen Kinder- und Jugendarbeit signalisieren bereits seit Jahren, dass sie die Inkl u-
sion umsetzen, jedoch für die systematische individuelle Betreuung der Kinder und Jugendlichen mit
Behinderung keine finanziellen Mittel haben. Eine Förderung gem. der Richtlinien zur Förder ung der
außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit war bisher nicht möglich.
2. Umsetzung der Änderung der Förderrichtlinien
Die Verwaltung hat die Richtlinien überarbeitet und mit der Arbeitsgemeinschaft nach § 78 KJHG
"Kinder - und Jugendarbeit" abgestimmt.
Die Richtlinien wurden in folgenden Positionen überarbeitet (siehe Anlage 1):
1.2. Ganztägige Betreuung in den Ferien,
2.1. Kurzfreizeiten,
2.2. Ferienfreizeiten,
2.3. Internationale Jugendbegegnungen,
2.4. Stadtranderholung,
3.3. Kurse und Workshops,
4.2. Jugendbildung,
6.1. Einrichtung, Renovierung und kleine bauliche Veränderungen
6.3. Beschaffung von Materialien
2.1 Allgemeine Pauschalen
Um das aufwändige Einzelantragsverfahren zu reduzieren, soll der Zuschuss für die Betreuung von
Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlichen allgemein moderat erhöht werden. Hierbei wird kein
gesonderter Antrag notwendig. Freie Träger können für alle Kinder und Jugendliche u nabhängig von
Beeinträchtigungen oder mit einem leicht erhöhten Be treuungsaufwand den allgemeinen Zuschus s-
antrag stellen. Planung: ca. 15.000,00 € pro Jahr
Kurzfreizeiten (Person/Maßnahme):
1 Übernachtung 6,00 € (bisher 5,30 €)
2 Übernachtungen 9,00 € (bisher 7,90 €)
3 Übernachtungen 12,00 € (bisher 10,50 €)
Ferienfreizeiten (Tag/Person) 3,50 € (bisher 3,20 €)
Internationale Begegnungen(Tag/Person) 6,50 € (bisher 5,80 €)
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V/0051/2016
2.2 Individualbetreuung / Zuschuss der Betreuungskosten auf Antrag
Eine finanzielle Förderung der individuellen Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Beh inde-
rungen variiert je nach Betreuungsbedarf. Der Zuschuss für eine Individualbetreuung beträgt 12,50 €
je Stunde, 100,00 € je Tag, / 500,00 € je Woche. Bei einem geringeren Betreuungsschlüssel verrin-
gert sich der Zuschuss entsprechend. Der Zuschuss ist du rch den Träger der Maßnahme vor Ma ß-
nahmenbeginn zu beantragen. Der gewünschte / notwendige Betreuungsschlüssel ist zu begründen.
Die tatsächlich entstandenen Kosten und die Teilnahme der zu betreuenden Teilne hmenden sind
nach Maßnahmenende durch Originalbelege nachzuweisen. Planung: ca. 40.000,00 € pro Jahr.
2.3. Bauliche Veränderungen und Beschaffungen
Sogenannte ‚ Kleine bauliche Veränderungen‘ zur Verbesserung der Barrierefreiheit in den Kinder-
und Jugendeinrichtungen werden auf Antrag vor Beginn der Investition, mit bis zu 2.500,00 € im K a-
lenderjahr unterstützt. Eine Eigenleistung in Höhe von 25 % der Kosten ist hierbei vorgesehen.
Die Position „ Beschaffung von Materialien “ wurde um den Punkt „Ausrüstungen für Menschen mit
Behinderungen“ ergänzt. Im Zeitraum von zwei Jahren können 770,00 € bewilligt werden; die Eigen-
leistung von 25 % der Kosten entsprechen dabei den anderen Anschaffungszuschüssen.
Planung: ca. 20.000,00 € pro Jahr. Die Planungsansätze (2.1., 2.2. und 2.3) sind untereinander d e-
ckungsfähig.
3. Weiteres Verfahren:
Nach der Beschlussfassung treten die Richtlinien in der Neufassung zum 15.04.2016 in Kraft. Nach
inkrafttreten werden die Neufassung der Richtlinien sowie die erforderlichen Antrags- und
Verwendungsnachweisvordrucke im Internet abrufbar sein.
Bereits vor dem Beschluss gestellte Anträge der freien Träger für eine Inklusive Ferienbetreuung in
den Osterferien 2016 können rückwirkend im Sinne der neuen Richtlinien abgerechnet werden.
Eine Auswertung der Richtlinienförderung erfolgt im Jahr 2017 nach den Sommerferien.
I.V.
Thomas Paal
Stadtrat
Anlagen
Geänderte Positionen der „Richtlinien zur Förderung der außerschulischen Kinder- und Ju-
gendarbeit freier Träger“
Antrag „Umsetzung der Inklusion für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen“ der Lebens-
hilfe Münster e.V., SeHt Münster e.V., Outlaw gGmbH, Schule, Jugend, Kinds & Co. e.V und
dem Emshof e.V.
Stellungnahme der AG nach § 78 SGB VIII – Kinder- und Jugendarbeit
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Hafenstraße 30
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Details
- Aktenzeichen
- V/0051/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.03.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37