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V/0552/2024

Neue Bewohnerparkzonen

Vorlagen 12.09.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Mitte, Sitzung am 10.12.2024, TOP 6.1

Anlage A

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Ansehen

Berichtsvorlage

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Ansehen

Anlage A

2131 Zeichen

Anlage A zur V/0552/2024 
Kurzüberblick 
Der vorliegende Bericht gibt eine Übersicht über die Prinzipien und Möglichkeiten von Parkraum-
bewirtschaftung, insbesondere über die Bewirtschaftungsform des Bewohnerparkens. Darüber 
hinaus wird über den aktuellen Stand bereits laufender Bewohnerparkuntersuchungen berichtet 
und ein Ausblick auf das weitere Vorgehen skizziert. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Stadt Münster hat sich zum Ziel gesetzt, eine nachhaltige, stadtverträgliche und innovative 
Verkehrsentwicklung herbeizuführen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein Umdenkprozess beim 
Thema Parken zwingend erforderlich. Um die Mobilitätswende und den Klimaschutz in Münster 
zu fördern sowie Platz für neue, attraktive Mobilitätsangebote zu schaffen, ist es notwendig, die 
begrenzt zur Verfügung stehende öffentliche Fläche – insbesondere in (erweiterten) Innenstadt-
bereichen – effizient und qualitätsvoll zu nutzen. 
 
Das bereits beschlossene integrierte Parkraumkonzept orientiert sich an den übergeordneten 
städtischen Zielen aus dem Masterplan Mobilität Münster 2035+. Mit seinen Maßnahmen zur 
Senkung des Pkw-Bestands und Förderung von nicht-motorisierten Verkehrs leistet das Konzept 
einen Beitrag zur Erreichung von allgemeinen und städtischen Klimazielen.  
 
Die Ausweisung neuer Bewohnerparkzonen bzw. die Neuordnung bestehender Bewohnparkzo-
nen nimmt einen Schwerpunkt des Parkraumkonzeptes auf. Neben der Ordnung des Parkens 
stehen dabei insbesondere die Schaffung von lebenswerten Straßenräumen, inklusive deren An-
sprüche an Verkehrssicherheit und Barrierefreiheit, im Vordergrund. 
 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Einrichtung neuer Bewohnerparkzonen bzw. die Neuordnung bereits bestehender Bewohner-
parkzonen fördert durch seine Maßnahmen zentrale Aspekte wie Barrierefreiheit und Verkehrssi-
cherheit. Diese kommen nicht nur mobilitätseingeschränkten Personengruppen sondern letztlich 
der gesamten Stadtgesellschaft zu Gute und sorgen für ein Plus an Lebens- und Aufenthaltsquali-
tät.

Berichtsvorlage

32259 Zeichen

V/0552/2024 
V/0552/2024 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Neue Bewohnerparkzonen 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   02.10.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität Bericht 
   07.11.2024 Bezirksvertretung Münster-West Bericht 
   12.11.2024 Bezirksvertretung Münster-Mitte Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Das am 19.06.2014 beschlossene Parkraumkonzept beinhaltet die Ausweisung von weiteren Bewoh-
nerparkzonen. Das Vorgehen zur Einrichtung von Bewohnerparkzonen wird nachfolgend näher erläu-
tert, insbesondere mit Blick auf  
 
 die Möglichkeiten der Parkraumbewirtschaftung, 
 die rechtlichen Voraussetzungen für Bewohnerparken,  
 die Prinzipien des Bewohnerparkens und 
 den Sachstand der Bewohnerparkgutachten in Münster 
 
Integriertes Parkraumkonzept Münster 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 19.06.2024 ein integriertes Parkraumkonzept für 
die Stadt Münster mehrheitlich geändert beschlossen (Vorlage V/0139/2024 „Integriertes Parkraum-
konzept Münster). Das Konzept umfasst die Innenstadt sowie die innenstadtnahen Quartiere Kreuz-, 
Erpho-, Hansa - und Herz-Jesu-Viertel, das Bahnhofsumfeld, das Südviertel, Pluggendorf, den Be-
reich rund um das Schloss und Neutor. Ein wesentlicher Baustein des Konzeptes ist die Einführung 
neuer Bewohnerparkzonen zur Ordnung des ruhenden Verkehrs in den Quartieren. Konkret wurde 
die Prüfung der Einführung zusätzlicher Bewohnerparkzonen im Kreuzviertel (vgl. Maßnahmensteck-
brief 2.2) empfohlen. Die Umsetzung dieser Maßnahme wurde beschlossen. 
 
Die bestehenden neun Bewohnerparkzonen in Münster sind nach dem Trennprinzip eingerichtet. Das 
bedeutet, dass bestimmte Bereiche nur Bewohnern mit Anwohnerparkausweis vorbehalten sind, die 
übrigen Bereiche frei beparkt werden können. Diese Bereiche werden, mit wenigen Ausnahmen, we-
der zeitlich nach monetär bewirtschaftet.  
 
Amt für Mobilität und Tiefbau  
 
24.09.2024  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr König 
Telefon: 492-6501 
KoenigD@stadt-muenster.de

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V/0552/2024 
Neben den in Münster bislang neun ausgewiesen Bewohnerparkzonen sollen im Rahmen qualifizie-
render Untersuchungen die Ausweisung weiterer Bewohnerparkzonen geprüft werden. Die Untersu-
chungen im Zuge des integrierten Parkraumkonzepts konnten aufgrund des Untersuchungsumfanges 
nicht die nötige fachlich, inhaltliche Detailschärfe aufweisen, um rechtssicher weitere Bewohnerpark-
zonen einzurichten. Damit soll das Parken auch in denjenigen Teilbereichen des Untersuchungsge-
bietes geordnet werden, die bislang hinsichtlich des Bewohnerparkens nicht bewirtschaftet sind. Bei 
positivem Ergebnis soll, vorbehaltlich des abschließenden politischen Beschlusses, die Umsetzung 
erfolgen. 
 
Parkraumbewirtschaftung 
 
Möglichkeiten der Parkaumbewirtschaftung 
 
a) Voraussetzungen 
 
Die Parkraumbewirtschaftung beruht auf dem Straßenverkehrsrecht und muss daher mit verkehrsre-
levanten Argumenten begründet werden. Praktisch bedeutet dies, dass für eine sinnvolle Parkraum-
bewirtschaftung zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein müssen:  
 
 hoher Parkdruck und  
 die Konkurrenz verschiedener Nutzergruppen um die wenigen freien Abstellstände (beispielswei-
se Bewohnende, Beschäftigte und Kundschaft) 
 
Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen kommen in Betracht, wenn der Parkraum nicht für alle Fahr-
zeuge reicht. In diesem Fall bevorzugt die Bewirtschaftung vor allem die Bewohnenden, die bei-
spielsweise im Mischprinzip über Bewohnerparkausweise von der Parkdauerbegrenzung oder dem 
Ziehen eines Parkscheins befreit werden. Wenn das Finden eines freien Parkplat zes jedoch in der 
Regel unproblematisch ist, ist eine Bewirtschaftung nicht erforderlich. Als Schwellenwert für einen 
kritisch hohen Parkdruck wird hier ein mittlerer Parkraumbelegungsgrad von 80 - 90 % verwendet. 
 
Sind nicht genug Parkstände für alle Nutz enden vorhanden, setzt die Planung für die unterschiedli-
chen Nutzergruppen verschiedene Prioritäten. Bewohnende haben das Vorzugsrecht, da sie auf ei-
nen Abstellstand in Wohnungsnähe angewiesen sind. Die zweite Priorität wird i. d. R. kurzparkender 
Kundschaft und Besuchenden des Gebietes zugeschrieben, die einen wesentlichen Beitrag zur Vitali-
tät des Gebietes leisten. Dritte Priorität haben die Beschäftigten, die mit dem Pkw zum Arbeitsplatz 
fahren und dort tagsüber einen Parkstand belegen. 
 
Mit einer Bewirtschaftung sollen vor allem gebietsfremde Langparkende zu einer Änderung der Ver-
kehrsmittelwahl bewegt werden. Dies betrifft vor allem Beschäftigte. Diesen kann von den oben ge-
nannten Nutzergruppen am ehesten zugemutet werden, beispielsweise mit öffentlichen Verkehrsmit-
teln zu fahren oder auf alternative Parkstände auszuweichen. Eine ausreichende verkehrslenkende 
Wirkung ist zu erwarten, wenn der Anteil der gebietsfremden Langparkenden mehr als 25 % beträgt. 
 
Demnach ist eine Parkraumbewirtschaftung  
 sinnvoll, wenn die mittlere Parkraumbelegung im betreffenden Gebiet mindestens 90 % beträgt 
und die gebietsfremden Langparkenden mindestens 25 % aller Parkstände belegen 
 bedingt sinnvoll, wenn die mittlere Belegung im betreffenden Gebiet mindestens 85 % beträgt 
und die gebietsfremden Langparkenden mindestens 20 % aller Parkstände belegen, 
 nicht sinnvoll, wenn entweder die mittlere Belegung im betreffenden Gebiet unter 85 % liegt oder 
die gebietsfremden Langparkenden weniger als 20 % aller Parkstände belegen. Trotz niedrigerer 
Werte kann eine Bewirtschaftung sinnvoll sein, beispielsweise, wenn Verdrängungseffekte ver-
mutet werden. 
 
Nur wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Bewirtschaftung die gewünschten verkehrli-
chen Effekte erzielen, eine richtige Ausgestaltung und Überwachung vorausgesetzt.

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V/0552/2024 
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Parkraumbewirtschaftung  
 
Die wesentliche Grundlage der Parkraumbewirtschaftung ist ihre verkehrliche Notwendigkeit. Gleich-
zeitig ist unter Berücksichtigung des kommunalen Haushaltes eine mindestens kostenneutrale Durch-
führung wünschenswert. Die Einnahmen einer Bewirtschaftung werden derzeit generiert durch Park-
scheingebühren sowie aus Verwarnungs- und Bußgeldern.  
 
Für die Einrichtung der Parkraumbewirtschaftung fallen Ausgaben für die Parkscheinautomaten, die 
Beschilderung sowie Information der Bewohner und Gewerbetreibenden an. Die folgenden Aussagen 
für Parkscheinautomaten erfolgen auf rein konzeptioneller Ebene. Eine exakte Verortung der Standor-
te mit Berücksichtigung der klein räumigen Verhältnisse (Geschäftsauslagen, Straßenmöbel usw.) ist 
erst zur Vorbereitung der straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen nach dem politischen Beschluss 
zur Bewirtschaftung der einzelnen Bewohnerparkzonen sinnvoll.  
 
Im Vordergrund der Standortverteilung stehen die Benutzerfreundlichkeit und Verkehrssicherheit und 
damit die Akzeptanz durch die betroffenen Verkehrsteilnehmer. Die Automaten sollten nicht mehr als 
60 Meter vom parkenden Fahrzeug entfernt und möglichst auf der gleichen Straßenseite wie die zu-
gehörigen Parkstände angeordnet sein. Fahrbahnüberquerungen können den Nutzern bei Straßen 
mit vergleichsweise geringer Trennwirkung zugemutet werden.  
 
Nach dieser Annahme werden mindestens 50 Parkscheinautomaten pro 1.000 Stellplätzen benötigt. 
Die Kostensätze in Münster liegen bei rund 5.000 € pro Automat. Die jährlichen Betriebs - und War-
tungskosten schwanken je nach Stadt zwischen 500 und 2.000 € pro Automaten. Für die Kosten zur 
Beschaffung, die Anbringung der Verkehrszeichen sowie für die Information der betroffenen Haushal-
te und Betriebe werden 20 € je Parkstand angenommen. 
 
Seit 2020 ist das Bezahlen an Parkscheinautomaten in Münster nicht mehr nur mit Bargeld oder Karte 
möglich, sondern auch über das Smartphone. Die Stadt Münster kooperiert mit "smartparking", einer 
bundesweiten Initiative zur digitalen Parkraumbewirtschaftung. Ziel dieser Initiative ist es, das un-
komplizierte Bezahlen von Parkgebühren über das Handy zu etablieren. Anstatt mit jedem einzelnen 
App-Anbieter Verträge abschließe n zu müssen, hat die Stadt Münster einen Rahmenvertrag mit 
smartparking geschlossen. Dies ermöglicht eine anbieterneutrale und kostenfreie Umsetzung des 
Handyparkens für die Stadt, während Autofahrer gleichzeitig zwischen verschiedenen Apps wählen 
können. 
 
Über die Plattform "smartparking" haben Kunden die Möglichkeit, aus sieben verschiedenen Anbie-
tern für Handyparken zu wählen: "EasyPark", "PARK NOW", "moBiLET", "Yellowbrick/flowbird", 
"paybyphone", "Parkster" und "PARCO". Die traditionellen Parkscheinautomaten bleiben weiterhin in 
Betrieb und werden mit Informationen zum Handyparken ausgestattet. Autofahrer können den Be-
zahlvorgang einfach per App, Anruf oder SMS starten. Ein wesentlicher Vorteil dieser Lösung ist die 
Flexibilität: Die Parkzeit kann spont an mit dem Handy gestoppt oder verlängert werden, wodurch 
Überzahlungen und Verwarngelder aufgrund abgelaufener Tickets vermieden werden. Die Parkge-
bühren bleiben dabei unverändert. 
 
Durch die Möglichkeit des Handyparkens kann die Anzahl aufzustellender Automaten reduziert wer-
den. Eine Mindestanzahl an Parkscheinautomaten in den Quartieren ist jedoch zwingend einzurich-
ten, um Personen ohne Smartphone den Kauf eines Parkscheines weiterhin zu ermöglichen. 
 
b) Überwachung der Parkraumbewirtschaftung  
 
Um von den Vorteilen der Einführung von Bewohnerparkzonen zu profitieren, muss der öffentliche 
Straßenraum in dem jeweiligen Quartier durch den kommunalen Ordnungsdienst intensiv überwacht 
werden. Die daraus entstehenden Überwachungskosten setzen sich aus Personal -, Sach- und Um-
schlagkosten zusammen. Abhängig von dem Bewirtschaftungsgebiet, den Bewirtschaftungszeiten 
und dem Überwachungsturnus lässt sich die Anzahl der nötigen Überwachungskräfte errechnen.

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V/0552/2024 
Zieht man Erfahrungswerte aus Münster und anderen Städten hera n, so ist eine (monetäre) Park-
raumbewirtschaftung in Münster kostendeckend. 
 
Bewohnerparken als Form der Parkraumbewirtschaftung 
 
Rechtliche Voraussetzungen 
 
Bewohnerparken ist eine Form der Sonderparkberechtigung, die Bewohnern eines abgegrenzten 
Quartiers gegenüber anderen Kfz -Nutzern Vorteile bei der Stellplatzsuche verschaffen soll. Die Be-
wohner beantragen dazu einen Bewohnerparkausweis bei der Kommune. Für die Ausstellung von 
Bewohnerparkausweisen werden Gebühren erhoben. Nach einer gesetzlichen Neuregelung, die seit 
Februar 2024 in Münster umgesetzt ist, beträgt diese Gebühr 260 € pro Jahr (Vorlage V/0581/2023 
„Bewohnerparkausweis-Gebührenverordnung“). 
  
Die Einrichtung von Bewohnerparkzonen ist an klare rechtliche Voraussetzungen gebunden, die 
durch entsprechende Fachgutachten nachgewiesen werden müssen. Sie sind in der Allgemeinen 
Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung beschrieben. Demnach müss en nachfolgende 
Voraussetzungen nachgewiesen werden (vgl. VwV-StVO zu § 45 Absatz 1 bis 1e)  
 
 Es liegt ein Mangel an privaten Stellplätzen vor (ausgenommen Fremdnutzungen von privaten 
Stellplätzen). 
 Der allgemeine Parkdruck im Quartier ist erheblich.  
 Bewohner finden in zumutbarer Entfernung zur ihrer Wohnung regelmäßig keinen Kfz-Stellplatz.  
 Die maximale Ausdehnung der Bewohnerparkzone beträgt nicht mehr als 1.000 Meter.  
 Werktags von 09:00 bis 18:00 Uhr dürfen nicht mehr als 50 % der Parkflächen für Bewohner re-
serviert sein, in der übrigen Zeit nicht mehr als 75 %.  
 Maximal 5 % der nicht-reservierten Flächen dürfen für Carsharing-Fahrzeuge ausgewiesen wer-
den.  
 
Prinzipien des Bewohnerparkens 
 
Bei der Einrichtung von Parkbevorrechtigung für Bewohnerinnen und Bewohner sind drei Prinzipien 
zu unterscheiden: 
 
 Mischprinzip: alle Parkstände stehen allen Nutzenden zur Verfügung. Bewohnende sind von 
Parkraumbewirtschaftung (Kurzzeitparken) ausgenommen 
 Wechselprinzip: Zeitlich begrenzte Sonderberechtigung für Bewohnende, z.B. nachts 
 Trennprinzip: ein Teil der Parkstände wird ausschließlich für Bewohnende vorgehalten; keine 
Nutzung durch andere Gruppen 
 
Bei der Anwendung des Trenn - und Wechselprinzips muss der Gemeingebrauch gewahrt werden, 
d.h. der Anteil, der f ür Bewohnende reservierten Parkflächen darf tagsüber werktags (9 bis 18 Uhr) 
maximal 50 Prozent und in der übrigen Zeit maximal 75 Prozent umfassen. 
 
Mischprinzip mit zonaler Ausweisung 
 
Grundsätzlich ist festzustellen, dass für die Bewohner durch die Einf ührung des Mischparkens eine 
spürbare Entlastung eintritt. Die Anzahl der Dauerparker im Quartier, wie Wohnmobile und Camper 
sowie wiederkehrende externe Besucher (z.B. Beschäftigte oder Berufsschüler:innen), wird drastisch 
reduziert. Dadurch sinkt der Par kdruck und die Zahl der Parksuchverkehre nimmt ab, was zu mehr 
verfügbarem Parkraum für die Anwohner führt. Es erfordert nur eine geringe Anzahl an Schildern und 
setzt keine Vorgaben für die maximale Anzahl an möglichen Bewohnerparkplätzen voraus.  
 
Voraussetzung für das Mischprinzip ist in jedem Fall eine zeitliche oder monetäre Bewirtschaftung. 
Nur so kann gewährleistet werden, dass den Besitzern von Anwohnerparkausweisen auch der ge-

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V/0552/2024 
wünschte Vorteil bei der Suche nach einem Stellplatz gewährt wird. Hierbei ist darauf zu achten, dass 
ein passgenaues Tarifsystem zur Verfügung steht, das alle Nutzern Rechnung trägt. Es muss davon 
ausgegangen werden, dass das bestehende Tarifmodell der Stadt Münster zeitnah angepasst werden 
muss. Mögliche Herausforderungen sin d z.B. Arztbesuche, Tages - oder Wochenendbesuche, die 
über entsprechende Tarife bedient werden müssen. 
 
Vorteil das Mischprinzips ist, dass der Grundaufwand für Stellplatz - und Markierungspläne ver-
gleichsweise gering ist. Zudem generiert das System nicht nur Einnahmen aus den Gebühren für Be-
wohnerparkausweise, sondern auch aus den allgemeinen Parkgebühren, wenn das Gebiet monetär 
bewirtschaftet wird. Allerding ist auch hier zu beachten, dass durch das ggf. erforderliche Aufstellen 
von Parkscheinautomaten und durch den erforderlichen Kontrollaufwand zusätzlicher Personal auf-
wand entsteht. 
 
Durch die Verlagerung von gebietsfremden Parkverkehr kann weiterer Vorteil die Schaffung von mehr 
Raum für straßenräumliche Verbesserungen (z.B. Grün, Verbreiterung von Neb enanlagen für Fuß-
gänger etc.) sowie sicherheitsrelevante Maßnahmen wie die Verbesserung von Sichtbeziehungen für 
zu Fußgehende. Darüber hinaus ergibt sich eine einheitliche und eindeutige Regelung und Beschilde-
rung innerhalb der gesamten Zone. Das Modell w ird den heterogenen Nutzungsstrukturen gerecht 
und verbessert die Bedienung der Parkraumnachfrage durch gebietsfremdes Kurzzeitparken. Darüber 
hinaus könnten einfache, minutengenaue Buchungen über Handyparken ermöglicht werden. 
 
Trennprinzip 
 
In Bereichen mit nahezu ausschließlicher Wohnnutzung können reine Bewohnerparkbereiche ausge-
wiesen werden. Innerhalb des Gebietes mit einer maximalen Ausdehnung von 1000 m dürfen werk-
tags von 9-18 Uhr höchstens 50 % des Parkraums durch Bewohnerparkvorrechte reserviert sein, in 
der übrigen Zeit nicht mehr als 75 %. Diese Angaben können überschritten werden, wenn in unmittel-
bar angrenzenden Bereichen ausreichend Parkstände für den Gemeingebrauch, z. B. in Parkbauten, 
zur Verfügung stehen. 
 
Gerade in verdichteten Quartieren ist es oft nicht möglich, ausreichend reservierte Parkbereiche für 
die Bewohnenden zur Verfügung zu stellen. Oftmals übersteigt die Anzahl der ausgegebenen Be-
wohnerparkausweise die reservierten Flächen. 
 
Ein weiterer Nachteil des reinen Bewohnerparkens i st der Ausschluss aller anderen Nutzergruppen. 
So dürfen beispielsweise auch Besucher der Bewohner, Pflegedienste usw. nicht in reinen Bewoh-
nerparkbereichen parken. Darüber hinaus ist der Aufwand für die Ausweisung (Markierungen und 
Beschilderungen der reservierten Bereiche) deutlich höher als beim Mischprinzip. 
 
Wechselprinzip 
 
Im Wechselprinzip können je nach Erfordernis Bewohnerparkregelungen nur tagsüber oder nachts 
eingerichtet werden. So erhalten z.B. Bewohnende nachts die Berechtigung auf ausgewiesenen Park-
flächen zu Parken. 
 
Das Wechselprinzip kommt vor allem dort zur Anwendung, wo der Parkdruck sehr spezifisch tages-
zeitlich auftritt. Dies ist vor allem in Wohnquartieren der Fall, in denen nachts die Bewohnenden für 
den Parkdruck verantwortlich sind, die tagsüber aber freie Stellplätze aufweisen. Hier kann es zielfüh-
rend sein, nachts so viel Stellplätze wie möglich für die Bewohnenden zur Verfügung zu stellen.  
 
Weitergehende Betrachtungen 
 
Sofern die rechtlichen Rahmenbedingungen für Bewohnerparken im Quartier erfüllt sind, muss jeweils 
eines der drei Prinzipen ausgewählt werden. Die Entscheidung sollte immer im Einzelfall betrachtet 
werden und nicht stadtweit nur ein Prinzip zu Anwendung kommen. Denn die Bedürfnisse der Be-

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V/0552/2024 
wohner und Besucher, die Erreichbarkeit sozialer Einrichtungen, Einzelhandel und Gewerbe, Arbeits-
plätze müssen für jedes Quartier sehr passgenau bestimmt und abgewogen werden. 
 
Dies macht es erforderlich, neben dem Nachweis der Zulässigkeit auch einen Blick auf die Nutzungen 
innerhalb des Quartieres zu legen. So kann es notwendig sein, Ausnahmeregeln vor bestimmten Ein-
richtungen zu gewähren, die eine bessere Akzeptanz der Regelungen erwarten lassen.  
 
Ergänzende monetäre und zeitliche Bewirtschaftung 
 
Grundsätzlich entfalten alle Prin zipien erst mit einer zeitlichen oder monetären Bewirtschaftung die 
angestrebten Wirkungen hinsichtlich einer stadtgerechten Ordnung des vorhandenen bzw. des zur 
Verfügung gestellten Parkraumangebotes.  
 
Insbesondere die Bewohnenden profitieren bei einer durchgängigen Bewirtschaftung. Zu unterschei-
den ist dabei zwischen: 
 
a) monetäre Bewirtschaftung 
 
Beim Mischparken mit Gebührenpflicht ist es möglich, entweder mit einem gültigen Parkschein oder 
mit einem Bewohnerparkausweis zu parken. Die Bereiche, die nach diesem Mischprinzip bewirtschaf-
tet werden, stehen grundsätzlich allen Nutzern offen, es sei denn, es ist eine Höchstparkdauer festge-
legt. Die Gebührenpflicht sorgt dafür, dass Personen, die nicht aus der Umgebung stammen und län-
ger parken möchten (wie beis pielsweise Berufspendler), auf umweltfreundliche Verkehrsmittel um-
steigen oder auf weniger frequentierte Parkmöglichkeiten ausweichen. Dadurch werden Parkplätze 
für Anwohner sowie Besucher und Kunden freigehalten, was oft zu einem Rückgang des Parksuch-
verkehrs führt. Eine kontinuierliche Überwachung dieser Regelung ist dabei unerlässlich. 
 
Anwohner, die berechtigt sind, profitieren beim Mischprinzip, da sie von der Gebührenpflicht befreit 
werden, sofern sie einen Bewohnerparkausweis besitzen. Die entspreche nden Bereiche sind in der 
Regel) gekennzeichnet. Alternativ kann die Bewirtschaftung an bestimmten Straßenabschnitten oder 
Parkplätzen auch mit dem Zusatz „mit Parkschein oder Bewohnerparkausweis für Zone …“ angezeigt 
werden. 
 
b) zeitliche Bewirtschaftung 
 
Eine ähnlich effektive Möglichkeit gebietsfremde Langzeitparkende zu verdrängen und die Parkmög-
lichkeiten für Anwohner sowie Kurzzeitparkende zu verbessern, ist die Einführung einer Parkhöchst-
dauer mit Hilfe von Parkscheiben. Je nach städtischer Struktur und  der geltenden Parkraumpolitik 
sollte die erlaubte Parkdauer in der Regel zwischen 30 Minuten und maximal 3 Stunden liegen. Ähn-
lich wie bei der Gebührenpflicht sind Fahrzeuge mit einem Bewohnerparkausweis oder einer Aus-
nahmegenehmigung von dieser Regelung befreit.  
 
Nachteil dieser Regelung ist die fehlende finanzielle Unterstützung für die notwendige Überwachung 
des ruhenden Verkehrs. In der Praxis führt dies oft dazu, dass umfassende Parkscheibenregelungen 
aufgrund unzureichender Überwachung wenig beachtet werden und somit nicht die gewünschte Wir-
kung entfalten. 
 
Beispiele der Anwendung des Mischprinzip in anderen Städten 
 
a) Bonn / Bonner Nordstadt 
 
Der Rat der Stadt Bonn hat im Dezember 2022 ein Parkraumkonzept für die Nordstadt beschlos-
sen. Die Innere Nordstadt ist ein Gründerzeit- und Studentenviertel mit engen Straßen und dich-
ter Bebauung. Das Gebiet aus durch bedeutende Verwaltungseinrichtungen wie das Stadthaus 
und das Landgericht, sowie eine Vielzahl von Einzelhandels - und Dienstleistungseinrichtungen, 
einschließlich Gastronomie gekennzeichnet. Die „Äußere Nordstadt“ im Westen zeichnet sich

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V/0552/2024 
durch Zeilenbebauung aus den 1950er und 1960er Jahren aus. Zudem gibt es zwei Berufskolle-
gien mit insgesamt etwa 5.500 Schülern sowie mehrere Nahversorgungsmärkte. 
 
Anlass war, ein in vielen Straßenzügen vorhandener Mangel an einer ausreichenden Anzahl von 
Parkständen für die Bewohner und deren Besucher. Die straßenräumliche Anordnung der Park-
stände war unzureichend, was zu ungeordnetem Parken führte. Zugeparkte Ge hwege sowie 
nicht ausreichend dimensionierte Geh- und Aufenthaltsflächen beeinträchtigten die Nutzungsqua-
lität des öffentlichen Raums. Diese Situation machte eine teilweise Neuordnung des Parkrau-
mangebots in der Nordstadt erforderlich. 
 
Im Rahmen der Neuregelung wurde ein Mischprinzip eingeführt: Bewohner des Quartiers mit ei-
nem Bewohnerparkausweis dürfen seitdem auf allen Parkplätzen parken, wobei eine Jahresge-
bühr von 360 Euro anfällt. Gleichzeitig wird das Gebiet monetär bewirtschaftet. Menschen ohne 
Bewohnerparkausweis haben die Möglichkeit, kostenpflichtig an zahlreichen neuen Parkschein-
automaten (insgesamt 73) ein Ticket zu lösen, dessen Preis zwischen 2 und 4 Euro pro Stunde 
liegt. Damit sollte das Angebot an Stellplätzen für Anwohner erweitert und de r Parksuchverkehr 
von Fremdparkern minimiert werden. Darüber hinaus wurden etwa 350 Parkstände (ca. 10 % des 
Bestandes) in Flächen für Carsharing, E -Lade-Infrastruktur (einschließlich E -Scooter), Fahr-
radabstellanlagen sowie Maßnahmen zur Verbesserung der N ahmobilität und zur Entsiegelung 
umgewandelt. 
 
Um die in der Nordstadt geltenden Parkregelungen künftig besser kontrollieren zu können, wurde 
eine personelle Verstärkung des städtischen Verkehrsaußendienstes vorgesehen. Die Einnah-
men aus der Parkraumbewirtschaftung sollen dabei nicht nur zur Deckung der Personalkosten für 
die Überwachung der neuen Regelungen verwendet werden, sondern auch den Ausbau umwelt-
freundlicher Mobilitätsangebote finanzieren. 
 
b) Freiburg im Breisgau 
 
Seit dem 1. Dezember 2023 beträgt die Jahresgebühr für Bewohnerparkausweise in Freiburg im 
Breisgau 200 Euro. Die Stadt hat insgesamt 11 Zonen nach dem Trennprinzip (grün) eingerichtet, 
in denen die Parkplätze für Bewohner und externe Nutzer klar voneinander getrennt ausgewie-
sen sind. Darüber hinaus gibt es 21 Zonen, die nach dem Mischprinzip (blau) organisiert sind, wo 
die Parkplätze sowohl von Bewohnern als auch von externen Nutzern gemeinsam genutzt wer-
den. 
 
 
Abbildung 1: Bewohnerparkzonen in Freiburg. Unterteilt in Mischprinzip  (blau) und Trenn-
prinzip (grün).

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V/0552/2024 
In den Bewohnerparkgebieten gilt eine umfassende Bewirtschaftung für alle externen Fahrzeuge 
ohne Bewohnerparkausweis. Besucher, Kunden und Gäste können ausschließlich auf den ge-
bührenpflichtigen Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum parken.  
 
Ausgenommen von dieser Regelung sind Parkplätze, deren Nutzung durch spezielle Beschilde-
rungen eingeschränkt ist, wie beispielsweise Parkplätze für Menschen mit Behinderungen, Car-
Sharing-Fahrzeuge, Stellplätze an Elektroladesäulen s owie Parkplätze mit eingeschränktem 
Haltverbot. 
 
Die Tarife der jeweiligen Parkgebührenzone liegen zwischen 3,80 Euro pro Stunde (gebühren-
pflichtig von 9 bis 23 Uhr) in der Gebührenzone 1 und 1,60 Euro pro Stunde (Tagesparkpauscha-
le: 8 Euro für 24 Stunden; gebührenpflichtig von 9 bis 19 Uhr) in der Gebührenzone 3. Bewohner, 
die über einen längeren Zeitraum Besuch erwarten, haben die Möglichkeit, eine gebührenpflichti-
ge Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Diese kann für maximal vier Wochen im Jahr erteilt 
werden und kostet jeweils 15 Euro pro angefangene Woche. 
 
Abgeschlossene bzw. laufende Untersuchungen zum Bewohnerparken 
 
Die Verwaltung hat in der Vergangenheit bereits mehrere potenzielle Bewohnerparkzonen gutachter-
lich untersuchen lassen. Die Ergebnisse sind nachfolgend zusammengefasst. 
 
a) Hansa-/Hafenviertel / Klein Muffi 
 
Für das Quartier Hansa-/Hafenviertel / Klein Muffi zwischen Hansaring, Wolbecker Straße, Schil-
lerstraße und Dortmund -Ems-Kanal, ist die Einführung einer Bewohnerparkzone auf Grundlage 
eines Bewohnerparkgutachtens aus dem Jahr 2019 seit dem 17.03.2021 politisch beschlossen 
(vgl. V/0062/2021 „Bewohnerparken Hansaviertel“), bislang aber nicht umgesetzt.  
 
Der betreffende politische Beschluss empfiehlt die Einführung des Trennprinzips ohne monetäre 
Bewirtschaftung. Die Verwaltung zieht jedoch, basierend auf den gesammelten Erkenntnissen 
und den gutachterlichen Empfehlungen aus dem integrierten Parkraumkonzept, eine abweichen-
de Vorgehensweise in Erwägung. Ausschlaggebend hierfür sind die beso nderen Herausforde-
rungen durch Langzeitparker (Wohnmobile etc.) und das Hansa Berufskolleg. Insbesondere die 
Berufsschüler:innen des Hansa Berufskolleg sorgen während der Unterrichtszeiten einen hohen 
Parkdruck und entsprechende Parksuchverkehre. Durch die Anwendung des Trennprinzips ohne 
Bewirtschaftung der frei zugänglichen Parkraums wird das Problem der Langzeitparkenden und 
der durch überwiegend Berufsschüler:innen verursachten Parksuchverkehre nicht Rechnung ge-
tragen. Dies gilt insbesondere vor dem Hin tergrund, dass aller Voraussicht nach weniger Stell-
plätze reserviert werden können, als Parkausweise beantragt werden. 
 
Ein Blick auf die Nutzungen in den Straßen des Quartiers zeigt, dass neben dem reinen Wohnen 
insbesondere das Thema Besuchen und die Kit a zu berücksichtigen sind (Abbildung 2). Dies 
spricht für eine Bewirtschaftung des Quartiers im Mischprinzip mit zeitlicher Bewirtschaftung. Die 
Einführung einer Parkscheibenregelung (max. 2 Stunden) sollte im Regelfall ausreichen, kann 
aber auch in einem zweiten Schritt in eine Bewirtschaftung geändert werden. Inwieweit Sonder-
bedürfnisse (weniger) einzelner Gewerbetreibender zu berücksichtigen sind, sollte im Vorfeld 
über eine Online-Beteiligung abgefragt werden. Bei entsprechendem Nachweis, können auch da-
für Regelungen eingerichtet werden, die unnötige Härten vermeiden.

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V/0552/2024 
 
 
Abbildung 2: Erdgeschossnutzungen im Quartier 
 
Für Langzeitbesuche kann auf die nahegelegene Tiefgarage am Hafenmarkt verwiesen werden.  
 
Als nächster Schritt ist die Durchführung einer Online Beteiligung vorgesehen, in der spezifische 
Ansprüche für die Anlieger:innen abgefragt werden sollen. Darauf aufbauend wird die Verwaltung 
eine einer passgenauen Regelung für das Quartier entwickeln. Diese wird anschließend der Poli-
tik (BV-Mitte und AVM) zur Beratung und Entscheidung vorgelegt.  
 
b) Hittorfstraße 
 
Das untersuchte Quartier Hittorfstraße liegt am westlichen Rand des Schlossviertels, östlich des 
Rishon-Le-Zion-Rings. Es wird von der Hittorfstraße durchzog en, die gemäß den Qualitätsstan-
dards in Münster als Fahrradstraße 2.0 (mit einseitigem Parken und roter Markierung) umgestal-
tet wurde.  
 
Gemäß vorliegendem Gutachten (Entwurf) ist unter den aktuellen Bedingungen die Einrichtung 
einer Bewohnerparkzone nicht möglich und auch nicht erforderlich, da die rechtlichen Anforde-
rungen für das Bewohnerparken im Untersuchungsgebiet entweder nicht oder nur eingeschränkt 
erfüllt sind. Tagsüber ist der Parkdruck gering, während er nachts ausschließlich von den An-
wohnern verursacht wird.  
 
Eine Regelung zur Bewohnerparkzone würde die Parksituation für die Anwohner nicht verbes-
sern. Daher besteht derzeit kein dringender Handlungsbedarf zur Ausweisung einer Bewohner-
parkzone. Da im Integrierten Parkraumkonzept der Stadt Münster die Schaffung weiterer Bewoh-
nerparkzonen in den innenstadtnahen Wohngebieten vorgesehen ist, könnte sich die Belas-
tungssituation im Quartier Hittorfstraße künftig durch Verlagerungseffekte ändern. Es wird daher 
empfohlen, die Voraussetzungen für das Bewo hnerparken im Quartier Hittorfstraße etwa zwei 
Jahre nach Einrichtung der benachbarten Bewohnerparkzonen erneut zu überprüfen.

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V/0552/2024 
 
Untersuchungsgebiet 
 
c) Bismarckallee / Pluggendorf 
 
Das Untersuchungsgebiet befindet sich zwischen Bismarckallee, Kolde -Ring und Weseler Stra-
ße. Die Scharnhorststraße verläuft mittig durch das Quartier. Das Gutachten zur Einführung einer 
Bewohnerparkzone in Pluggendorf liegt der Verwaltung in der finalen Entwurfsfassung vor. Laut 
Aussage des Gutachters sind die Voraussetzungen zur Einführung einer Bewohnerparkzone er-
füllt.  
 
 
Untersuchungsgebiet

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V/0552/2024 
d) Goldstraße – Erphoviertel 
 
Auch das Gutachten zum Quartier rund um die Goldstraße – und somit dem nördlichen Teilbe-
reich des Erphoviertels, liegt der Verwaltung in der finalen Entwurfsfassung vor. Laut Aussage 
des Gutachters sind hier die Voraussetzungen zur Einführung einer Bewohnerparkzone ebenfalls 
erfüllt. 
 
 
Untersuchungsgebiet 
 
e) Waldeyerstraße / Schmeddingstraße – Sentrup 
 
Das Gutachten liegt in finaler Entwurfsfassung vor. Die durchgeführte Analyse des Untersu-
chungsraumes hat ergeben, dass es in dem Quartier ausreichend Parkmöglichkeiten für Anwoh-
ner auf den eigenen Privatgrundstücken gibt. Die r echtliche Grundlage zur Einführung einer Be-
wohnerparkzone ist demensprechend nicht erfüllt. 
 
Gleichwohl besteht Handlungsbedarf im Bereich der Waldeyerstraße und der Schmeddingstraße. 
Hier empfiehlt der Gutachter als eine mögliche Alternative die Einführung einer bewirtschafteten 
Parkzone. Dies könnte dazu beitragen, Besucher und Beschäftigte des Universitätsklinikums 
Münster (UKM) in die bestehenden Parkhäuser zu lenken.

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V/0552/2024 
 
 Untersuchungsgebiet 
 
Nächste Gutachten 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 19.06.2024 das Integrierte Parkraumkonzept 
mehrheitlich geändert beschlossen. U.a. heißt es in den Beschlüssen zu Punkt h): 
 
h) Ausweitung des Bewohnerparkens in den innerstädtischen Wohnquartieren (prioritär im 
Mischprinzip) 
 Umsetzung der bereits beschlossenen Bewohnerparkzone im Hansa-/Herz-Jesu-Viertel 
 Zeitnahe Befassung zur Einführung der Bewohnerparkzonen in den Quartieren Plug-
gendorf, Sentruper Höhe, Hittorfstraße, Erphoviertel, die sich in der Begutachtung befin-
den 
 Schnellstmögliche Prüfung und Einführung zusätzlicher Bewohnerparkzonen im 
Kreuzviertel und im südlichen Südviertel (vgl. Maßnahmensteckbrief 2.2) 
 
Die Ausschreibungsunterlagen zur Vergabe eines Gutachtens zur Überprüfung der Voraussetzungen 
für die rechtssichere Einrichtung von Bewohnerparkzonen für das Kreuzviertel sowie das südliche 
Südviertel sind inhaltlich vorbereitet. Die Ausschreibung und die anschließende Vergabe können zeit-
nah starten. Nach Vergabe ist eine Fertigstellung der Untersuchungen im 3. Quartal 2025 zu erwar-
ten. Anschließend erfolgt die Umsetzung.

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V/0552/2024 
Pilotprojekt Geistviertel 
 
Das integrierte Parkraumkonzept hat u.a. auch die uneinheitlichen und wenig nachvollziehbaren Mar-
kierungen und Beschilderungen bereits angeordneter Bewohnerparkzonen festgestellt. Daher soll als 
nächster Umsetzungsschritt des Parkraumkonzeptes zunächst für einen Teil des Geistvierteles ein 
passgenaues, für Bewohnende und Besucher nachvollziehbares Bewirtschaftungssystem entwickelt 
und umgesetzt werden. Dabei sollen die oben ausgeführten Grundsätze zur Anwendung kommen.  
 
Ausblick 
 
Das weitere Vorgehen ist wie folgt vorgesehen: 
 Die Verwaltung wird den zuständigen Gremien die finalisierten Gutachten zeitnah zur Verfü-
gung stellen. 
 Ergänzend soll eine grundsätzliche Erörterung und Festlegung der Anwendung der verschie-
denen Prinzipien (Misch-, Wechsel - oder Trennprinzip) erfolgen mit dem Ziel zukünftig für die 
jeweiligen Rahmenbedingungen in den Quartiere Handlungsleitlinien anwenden zu können  
 Prioritär soll im Hansa-/Hafenviertel / Klein Muffi soll eine Bewohnerparkzone eingerichtet so-
wie das Pilotprojekt im Geistviertel angestoßen werden. 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat

Beratungsverlauf (3)

02.10.2024 Ausschuss für Verkehr und Mobilität
TOP 5.6 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.11.2024 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.2 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung
10.12.2024 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 6.1 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (13)

  • Wolbecker Straße
  • Hittorfstraße
  • Bismarckallee
  • Goldstraße
  • Waldeyerstraße
  • Schmeddingstraße
  • Hansaring
  • Scharnhorststraße
  • Sentruper Höhe
  • Pluggendorf
  • Hafenmarkt
  • Kolde-Ring
  • Neutor

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Details

Aktenzeichen
V/0552/2024
Typ
Vorlagen
Datum
12.09.2024
Erstellt
04.09.2024 11:42