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0350/2017

Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Frankfurter Straße 757.

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 02.02.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 28.03.2017, TOP 7.1.1

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage_3

480 Zeichen

Anlage 3

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

2652 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/62/620/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0350/2017 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem 
Grundstück Frankfurter Straße 757 
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Porz beschließt die Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich des 
öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Frankfurter Straße 757, wie in den Anlagen 1-3 dar-
gestellt. Die vorhandenen Plakatgroßflächen werden abgebaut. 
 
 
 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 28.03.2017

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der vom Rat beschlossene und seit dem 01.01.2015 gültige Werbenutzungsvertrag sieht die Aufstel-
lung von insgesamt 200 hinterleuchteten bzw. digitalen Großflächenwerbeanlagen (Mega-Light-
Werbeanlagen) vor. Ein Großteil der genehmigungsfähigen Anlagen wird an bereits bestehenden 
Standorten realisiert. 
 
Bei dem o.a. Standort handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksver-
tretung gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.10 Zuständigkeitsordnung (Werbeträger ab einer Grö-
ße der Plakatanschlagtafel im 18/1 Format, ca. 9 qm) zuständig ist.  
 
Zur Aufstellung einer Werbeanlage im öffentlichen Straßenland sind grundsätzlich eine Sondernut-
zungserlaubnis und eine Baugenehmigung erforderlich. Da es sich um öffentlich-rechtliche Erlaubnis-
se handelt, können die beantragten Standorte nur dann abgelehnt werden, wenn sie gegen öffentlich-
rechtliche Vorgaben, hier des Baurechts oder des Straßenrechts, verstoßen. In den Genehmigungs-
verfahren werden bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche, verkehrliche und stadtgestalteri-
sche Gesichtspunkte, Denkmalschutz, der Schutz von Grün und eventuell störende Häufungen von 
Werbeanlagen entsprechend der hierzu gültigen Gesetze, Satzungen und der hierzu vorhandenen 
Rechtsprechung geprüft und berücksichtigt. Auch die Regelungen des Werbenutzungsvertrages sind 
bei der Ermessensausübung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse zu beachten. Das 
bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort stört, kann nicht zur Ablehnung 
führen. 
 
Der o.g. Standort wurde vom Stadtplanungsamt, dem Amt für Straßen-und Verkehrstechnik und dem 
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen positiv vorgeprüft. Es bestehen von dort keine Bedenken. 
Es sind jedoch verkehrssicherheitsrelevante Baumaßnahmen durchzuführen, die ein Unterfahren 
verhindern und den Fahrzeugüberhang der Kraftfahrzeuge berücksichtigen. 
 
Anlagen

Anlage_1

144 Zeichen

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Anlage_2

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Beratungsverlauf (1)

28.03.2017 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0350/2017
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
02.02.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27