0350/2017
Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Frankfurter Straße 757.
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Anlage_3
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/62/620/2 Vorlagen-Nummer 0350/2017 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Frankfurter Straße 757 Beschlussorgan Bezirksvertretung 7 (Porz) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Porz beschließt die Errichtung einer Mega-Light-Werbeanlage im Bereich des öffentlichen Straßenlandes vor dem Grundstück Frankfurter Straße 757, wie in den Anlagen 1-3 dar- gestellt. Die vorhandenen Plakatgroßflächen werden abgebaut. Bezirksvertretung 7 (Porz) 28.03.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Der vom Rat beschlossene und seit dem 01.01.2015 gültige Werbenutzungsvertrag sieht die Aufstel- lung von insgesamt 200 hinterleuchteten bzw. digitalen Großflächenwerbeanlagen (Mega-Light- Werbeanlagen) vor. Ein Großteil der genehmigungsfähigen Anlagen wird an bereits bestehenden Standorten realisiert. Bei dem o.a. Standort handelt es sich um einen Neustandort, für dessen Festlegung die Bezirksver- tretung gemäß I. Allgemeines § 2 Abs. 1 Nr. 6.10 Zuständigkeitsordnung (Werbeträger ab einer Grö- ße der Plakatanschlagtafel im 18/1 Format, ca. 9 qm) zuständig ist. Zur Aufstellung einer Werbeanlage im öffentlichen Straßenland sind grundsätzlich eine Sondernut- zungserlaubnis und eine Baugenehmigung erforderlich. Da es sich um öffentlich-rechtliche Erlaubnis- se handelt, können die beantragten Standorte nur dann abgelehnt werden, wenn sie gegen öffentlich- rechtliche Vorgaben, hier des Baurechts oder des Straßenrechts, verstoßen. In den Genehmigungs- verfahren werden bauordnungsrechtliche, bauplanungsrechtliche, verkehrliche und stadtgestalteri- sche Gesichtspunkte, Denkmalschutz, der Schutz von Grün und eventuell störende Häufungen von Werbeanlagen entsprechend der hierzu gültigen Gesetze, Satzungen und der hierzu vorhandenen Rechtsprechung geprüft und berücksichtigt. Auch die Regelungen des Werbenutzungsvertrages sind bei der Ermessensausübung über die Erteilung der Sondernutzungserlaubnisse zu beachten. Das bloße Empfinden, dass eine Anlage an einem bestimmten Standort stört, kann nicht zur Ablehnung führen. Der o.g. Standort wurde vom Stadtplanungsamt, dem Amt für Straßen-und Verkehrstechnik und dem Amt für Landschaftspflege und Grünflächen positiv vorgeprüft. Es bestehen von dort keine Bedenken. Es sind jedoch verkehrssicherheitsrelevante Baumaßnahmen durchzuführen, die ein Unterfahren verhindern und den Fahrzeugüberhang der Kraftfahrzeuge berücksichtigen. Anlagen
Anlage_1
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Anlage_2
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Cıcm Heumar
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: endgültig abgelehnt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0350/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 02.02.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27