2280/2025
Beantwortung einer Anfrage (BV) betreffend den "Grünflächenausgleich bei der Bebauung Steinmetzstraße im Stadtteil Kalk"
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
3163 Zeichen
Dezernat, Dienststelle VI/61/613-1 Vorlagen-Nummer 2280/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 04.09.2025 Beantwortung einer Anfrage (BV) betreffend den "Grünflächenausgleich bei der Bebauung Steinmetzstraße im Stadtteil Kalk" In der Sitzung der Bezirksvertretung 8 (Kalk) am 9. März 2023 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen folgende Fragen betreffend den „Grünflächenausgleich bei der Bebauung Steinmetz- straße im Stadtteil Kalk“ (AN/0298/2023) gestellt: 1. Wie viele Wohnungen bzw. wie viel Wohn- und Parkflächen entstehen im genannten Bauprojekt? Findet ein Grünausgleich für die versiegelte Fläche statt? Wenn ja, wo? Oder sind im Stadtteil mit einem der niedrigsten Grünflächenanteile im gesamten Stadtgebiet Ausgleichszahlungen ohne Verpflichtung für reale Ausgleichspflanzungen vor Ort möglich? 2. Werden die Grünflächen in der Steinmetzstraße in der Grünflächenstatistik für den Stadtteil miteinberechnet? Wenn ja, werden diese nach der Versiegelung aus dieser Zusammenstellung entfernt? 3. Falls Frage 2 positiv beantwortet wurde: Um wieviel Prozent wird der Grünflächenan- teil im Stadtteil Kalk prozentual sinken? Antworten der Verwaltung: Vorbemerkung: Die Verwaltung geht davon aus, dass sich diese Anfrage auf die Wohnbauvorhaben mit den Gebäudeadressen Steinmetzstraße 2a, 18, 28 und 30 bezieht. Diese Wohnbauvorhaben wurde auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 34 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt (vgl. dazu Vorlage-Nr. 3417/2024). Zum Zeitpunkt dieser Anfrage (BV) gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates waren jedoch nur an zwei Objektadressen Wohnbauvorhaben der Fa. Vonovia noch in Entstehung. zu 1.) Zum Zeitpunkt des Anfrageeingangs bei der Bezirksbürgermeisterin waren insgesamt 16 Wohnungen mit einer Wohnfläche von ca. 1.353 m² in der baulichen Entstehung. Neue Park- flächen waren zu diesem Zeitpunkt bei diesen Bauprojekten nicht in Entstehung. Im Rahmen von § 34 BauGB findet regelmäßig kein „Grünausgleich“ statt, da dieser nach den Bestimmungen des BauGB nicht erforderlich ist und somit keine Rechtsgrundlage für solch eine Forderung besteht – einschlägig dazu auch § 18 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz 2 (BNatSchG). Im Übrigen ist eine Baugenehmigung grundsätzlich eine gebundene Zulassungs- entscheidung. Das bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung erteilen muss, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 74 Ab- satz 1 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – BauO NRW 2018). zu 2. und 3.) Die kleinräumige Statistik – abrufbar unter Kleinräumige Statistiken - Stadt Köln – erhebt „Er- holungsflächen inkl. Friedhöfe“. Als Erholungsflächen zählen Park- und & Grünanlagen inkl. Spielplätze und Friedhöfe. Da es sich bei den in Rede stehenden Flächen in der Steinmetzstr. um private Grünflächen handelt, sind diese nicht Bestandteil der statistisch ausgewerteten Erholungsflächen. Die Ver- änderungen in der Steinmetzstraße haben daher keinen Einfluss auf den Anteil der Erho- lungsflächen im Stadtteil.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2280/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 29.07.2025
- Erstellt
- 14.07.2025 12:06