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Stellungnahme zum Antrag AN/0154/2025 zur Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 30.01.2025 der CDU Fraktion der Bezirksvertretung Porz und dem Bündnis 90 die Grünen im Stadtbezirk Köln-Porz/Poll
Beantwortung einer Anfrage (BV) 0538/2025 vom 19.02.2025
Stand: Am 01.04.2025 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle I/32/321 Vorlagen-Nummer 0538/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) Stellungnahme zum Antrag AN/0154/2025 zur Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 30.01.2025 der CDU Fraktion der Bezirksvertretung Porz und dem Bündnis 90 die Grünen im Stadtbezirk Köln-Porz/Poll Die Bezirksvertretung Porz empfiehlt dem Verkehrsausschuss folgende Beschlussfassung: 3. Die Bezirksvertretungen beschließen in eigener Zuständigkeit, wo Außengastronomie auf Stellplätzen anhand des in 1. beschlossenen Kriterienkataloges zugelassen werden könnte. Die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen soll unverändert erhalten bleiben und nicht durch einen Pauschalbeschluss an die Verwaltung abgegeben werden. Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung zu dem Antrag AN/0154/2025: Grundsätzlich haben Antragstellende zwar keinen Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Straßenlands, wohl aber ein Recht auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. Bei dieser muss auch der Gleichheitsgrundsatz angewandt werden. Das bedeutet, dass wesentlich glei- che Sachverhalte auch rechtlich gleichbehandelt werden müssen. Es gibt natürlich legitime Gründe für Differenzierungen. Beispielsweise können örtliche Gege- benheiten oder öffentliche Interessen dazu führen, dass unterschiedliche Regelungen für Au- ßengastronomien gelten. Solange diese Differenzierungen sachlich gerechtfertigt sind, versto- ßen sie nicht gegen das Gleichheitsgebot. Im geänderten Beschluss zum Thema ‚Sitzen statt Parken‘ vom 12.03.2020 wurden die unter- schiedlichen bezirksspezifischen Belange berücksichtigt. So besteht zum Beispiel verschieden hoher Parkdruck in den einzelnen Bezirken einer Millionenstadt. Unter diesem Aspekt können die Bezirke in eigener Zuständigkeit beschließen, ob sie über- haupt Parkplätze in ihrem Bezirk zu Außengastronomiezwecken zur Verfügung stellen wollen. Diese Differenzierung ist möglich, hat es in den letzten Jahren aufgrund der Unterstützungs- maßnahmen wegen der Coronapandemie aber nicht gegeben. In dieser Zeit konnten in allen Bezirken alle Antragstellende unter bestimmten Voraussetzungen Parkplätze zu Außengastro- nomiezwecken nutzen. Eine weitere Abstufung, dass die Bezirksvertretungen, innerhalb ihrer Stadtbezirke selber ent- scheiden, welcher einzelne Parkplatz in dem jeweiligen Stadtbezirk der Außengastronomie zur Verfügung gestellt wird, wird kritisch gesehen. Eine solche kleinteilige Differenzierung er- scheint aus Sicht der Verwaltung nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. 2 Bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen handelt es sich um ein laufendes Geschäft der Verwaltung. Die Entscheidungen dazu werden regelmäßig und nach festgelegten Regeln auf Grundlage der vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Sondernutzungssatzung und den neuen Regeln für Außengastronomien getroffen. Hierzu wird auf das am 12.12.2024 vom Rat beschlossene Regelwerk zur Anordnung und Gestaltung von Außengastronomien hingewie- sen. Der politischen Bedeutung für den einzelnen Bezirk wird Rechnung getragen, in dem die Be- zirksvertretungen in eigener Zuständigkeit beschließen können, dass Außengastronomie auf Stellplätzen unter Berücksichtigung der bezirksspezifischen Bedürfnisse zugelassen werden. Die mit Beschluss vom 12.03.2020 festgelegte Zuständigkeit der Bezirksvertretungen bleibt im Übrigen unverändert erhalten. Gez. Blome
Beratungsverlauf
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