3588/2025
Brüsseler Platz: Ordnungsbehördliche Verordnung über ein nächtliches Alkoholkonsumverbot und Alkoholmitführverbot
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 3588/2025 Freigabedatum 06.03.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) über ein nächtliches Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken auf dem Brüsseler Platz Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c Landesimmissionsschutzgesetz NRW in Ver- bindung mit § 41 Abs. 1 Buchst. f Gemeindeordnung NRW die als Anlage 2 beigefügte Ord- nungsbehördliche Verordnung. Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 09.03.2026 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.03.2026 Rat 19.03.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung (Alkoholkonsum- und mitführverbot): Mit Mitteilung (Vorlagen-Nr. 3769/2023) hatte die Verwaltung über das Urteil des Oberverwal- tungsgerichts NRW in Münster zum Brüsseler Platz und ausführlich zur Historie der dortigen Situation informiert. Durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2024 zur Nichtzulassung der Revision wurde das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 28.09.2023 rechtskräftig, so dass für die Stadt Köln die rechtliche Verpflichtung besteht, ge- gen die festgestellten nächtlichen Ruhestörungen auf dem Brüsseler Platz einzuschreiten, um den Gesundheitsschutz der Anwohnenden zu gewährleisten. Um dieser Verpflichtung aus dem Urteil nachzukommen, hat die Verwaltung ein Maßnahmen- programm erarbeitet (vgl Vorlagen-Nr. 3919/2024). Auch 2025 hat die Verwaltung über den jeweiligen Sachstand der Maßnahmen sowie Entscheidungen des Verwaltungsgerichts infor- miert; vgl. hierzu Vorlagen-Nr. 1313/2025 und zuletzt 2748/2025). Nach Aufhebung des im Februar 2025 zunächst erlassenen Verweilverbots in Folge eines Verwaltungsgerichtsbeschlusses, hat die Stadt Köln am 14. Mai 2025 eine Allgemeinverfü- gung über ein Alkoholkonsum- und -mitführverbot (offener Getränke) zwischen 22 und 6 Uhr am Brüsseler Platz erlassen. Vom Mitführverbot erfasst sind auch alle nicht original verschlos- senen alkoholischen Getränke. Der räumliche Geltungsbereich bleibt identisch zu dem des aufgehobenen Verweilverbotes. Die Rechtsgrundlage bildet weiterhin das Landes-Immissions- schutzgesetz NRW. Das Verwaltungsgericht Köln (VG) hat im Eilverfahren gegen diese Allgemeinverfügung fest- gestellt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen und nach summarischer Prüfung inhaltlich keine rechtlichen Bedenken bestehen (Beschluss vom 04.09.2025, Az.: 9 L 1609/2025). Das Lärmgutachten aus September 2025 über begleitete Lärmmessungen im Mai und Juli 2025 hat gezeigt, dass die Lärmwerte an den Messtagen trotz Besucherrückgangs an fast al- len Tagen nach 22 Uhr weiterhin noch über dem kritischen Lärmgrenzwert von 60 dB(A) lie- gen. Deshalb wurde ab dem 30.10.2025 das Alkoholkonsum- und -mitführverbot geändert und auf täglich von 21 bis 6 Uhr vorgezogen. Das Verwaltungsgericht Köln hatte darauf hingewiesen, dass das Alkoholkonsum- und --mit- führverbot nicht dauerhaft durch eine Allgemeinverfügung erlassen werden darf. Deshalb ist der Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV) erforderlich. Ohne diese Maß- nahme besteht das Risiko einer Niederlage im anhängigen Klageverfahren gegen die Allge- meinverfügung Alkoholkonsum- und mitführverbot. Darüber hinaus ist die OBV in der vorlie- genden Fassung (Anlage 2 und 3) ein Bestandteil des Gesamtkonzeptes zur Lärmreduzierung am Brüsseler Platz. Das Gesamtkonzept wurde auch im beim VG anhängigen Zwangsgeldverfahren (Az.: 9 M 37/2025) vorgestellt, um den Einsatz der Stadt Köln zur Sicherstellung des Gesundheitsschut- zes der Anwohner*innen darzulegen. In der Anlage 4 werden die gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Erforderlichkeit und An- gemessenheit des Alkoholkonsum- und -mitführverbots detailliert dargestellt. 3 Die Verwaltung hat den Entwurf einer Ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW am 24.11.2025 an die Träger öffentlicher Belange ge- sandt und um Stellungnahme gebeten. Die einzelnen Rückmeldungen sind als Anlage 5 tabel- larisch zusammengefasst und mit der Stellungnahme der Verwaltung als Anlage 6 dieser Vor- lage beigefügt. Vom 15. Januar bis 15. Februar 2026 wurde der Entwurf gemäß § 5 Abs. 3 Landes-Immissi- onsschutzgesetz NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich ausgelegt und auf der Inter- netseite der Stadt Köln sowie dem zentralen Beteiligungsportal veröffentlicht und der Öffent- lichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die fristgemäß eingegangenen Beteili- gungen sind dieser Vorlage einzeln (Anlage 7) und tabellarisch zusammengefasst und mit der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 8) beigefügt. Ausblick Die Verwaltung wird zur Evaluation der Maßnahmen im Mai dieses Jahres weitere begleitete Lärmmessungen durch ein Ingenieurbüro durchführen lassen. Zusätzlich zu den geplanten Messungen ist die Verwaltung mit den Stakeholdern vor Ort (Ge- werbe, Gastronomie, Anwohnende) im Dialog und hat gewerberechtliche Maßnahmen einge- leitet (Verlängerung der Sperrzeit auf 22 Uhr für die anliegende Außengastronomie, Alkohol- verkaufsverbot für einen Kiosk ab 22 Uhr etc.). Anlagen 1. Öffentlichkeitsbeteiligung 2. Ordnungsbehördliche Verordnung über ein Alkoholverkaufs und Alkoholmitführverbot auf dem Brüsseler Platz 3. Geltungsbereich der Verordnung 4. Begründung und zugrundeliegender Sachverhalt 5. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange 6. Tabelle der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit Stellungnahme der Verwaltung 7. Stellungnahmen der Bürger*innen 8. Tabelle der Stellungnahmen der Bürger*innen mit Stellungnahme der Verwaltung 9. Lärmgutachten Brüsseler Platz 10. Begründung der Dringlichkeit
Anlage 5 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
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Anlage 5
Anlage 6 Tabelle der Stellungnahmen TÖB mit Anmerkungen der Verwaltung
5221 Zeichen
Anlage 6
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV) über ein
über ein Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot auf dem Brüsseler Platz sowie die Stellungnahmen der Verwaltung dazu.
Nr. Datum Name/Organisation Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
1. 05.12.2025 DEHOGA Bedauern, dass Maßnahmen
notwendig werden, die eine
Nachtruhe ab 22 Uhr gewähr-
leisten müssen.
Kenntnisnahme Rechtlicher Rahmen des Immissi-
onsschutzrechts. Die Stadt Köln
ist durch das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts vom 28.09.2023
– 8 A 2519/18 – verpflichtet, ge-
sundheitsgefährdende Lärmim-
missionen für die Anwohner ab-
zuwehren. Dem dient das Alko-
holverbot als mildestes Mittel (ge-
genüber Verweilverbot oder
Zaun).
Es müsse alles unternommen
werden, dass die Außengastro-
nomie rund um den Brüsseler
Platz bis 23:30 Uhr weiterhin be-
trieben werden kann.
Kenntnisnahme Die Sperrzeiten der Außengastro-
nomie werden in den individuellen
Erlaubnissen geregelt. Die OBV
trifft ausdrücklich keine Regelung
dazu.
Gleichzeitig sind die Sperrzeiten
ein wichtiger Teil des Gesamtkon-
zepts zur Einhaltung der gesetzli-
chen Lärmschutzwerte.
Begrüßung des Entwurfes der
OBV.
Kenntnisnahme
2. 12.12.2025 IHK Der Entwurf wird im Allgemeinen
begrüßt.
Kenntnisnahme
Anlage 6
Kritik, dass das Verbot auch im
Winter gilt.
Kenntnisnahme Dies ist erforderlich, um die
Nachtruhe ganzjährig sicherzu-
stellen. (Siehe Begründung der
OBV unter Erforderlichkeit, S. 10)
Sperrzeitverlängerung Außen-
gastronomie wird abgelehnt.
Kenntnisnahme Siehe unter 1.
Befürchtung von Verdrängungs-
effekten.
Kenntnisnahme Die Befürchtung, dass sich An-
sammlungen von Menschen ver-
lagern, führt angesichts der her-
ausragenden besonderen Situa-
tion am Brüsseler Platz in der Ab-
wägung nicht dazu, von der Re-
gelung eines Alkoholverbotes ab-
zusehen.
Es brauche eine vorausschau-
ende Stadtplanung, die zentrale
Orte mit klassischem „Biergar-
ten-Charakter“ schaffe.
Kenntnisnahme Langfristiges Thema. Als kurzfris-
tige Maßnahme wurde 2025 der
Betrieb eines Pop-Up-Biergarten
ermöglicht. Darüber wurde be-
richtet mit Vorlagen-Nr.
2748/2025.
3. 16.12.2025 IG Kölner Gastro Grundsätzliche Zustimmung zum
Entwurf der OBV am Brüsseler
Platz.
Kenntnisnahme
Positiv hervorgehoben wird die
Ausnahme für konzessionierte
Außengastronomieflächen. Den
Gastronomiebetrieben werde
perspektivisch ermöglicht,
Kenntnisnahme Siehe unter 1.
Anlage 6
Außengastronomie auch nach
22 Uhr zu betreiben.
Erforderlich sei die konsequente,
aber verhältnismäßige Durchset-
zung des Alkoholverbots, eine
Evaluation der Wirksamkeit, eine
dialogorientierte Begleitung und
keine Ausweitung des Verbots
auf weitere Zeiten oder Flächen
ohne neue Gefahrenprognose.
Kenntnisnahme Diese Anforderungen werden er-
füllt. Insbesondere wird im Früh-
jahr 2026 eine weitere begleitete
Lärmmessung durchgeführt wer-
den.
4. 17.12.2025 Polizeipräsidium
Köln
Keine inhaltliche Ergänzung.
Erwartung, dass „die Umsetzung
der OBV durch operative Maß-
nahmen der Ordnungsbehörde
durchgesetzt wird“.
Kenntnisnahme
5. 18.12.2025 Bezirksregierung
Köln
Grundsätzliche Zustimmung zum
Alkoholverkaufs- und -mitführ-
verbot.
Kenntnisnahme
Gegen die Einschätzung, dass
ein Verbot ab 22 Uhr nicht aus-
reiche, werden keine Einwände
erhoben. Die Notwendigkeit des
Verbots ab 21 Uhr lasse sich al-
lerdings aus der Begründung
nicht zwingend herleiten. Die Be-
urteilung obliege jedoch der
fachlichen Einschätzung der
Stadt Köln.
Außerdem wird zu bedenken ge-
geben, ob vor dem Hintergrund
Kenntnisnahme Die OBV in der vorliegenden
Form ist ein wichtiges Element im
Gesamtkonzept der Stadt Köln,
um den gesetzlichen Lärmschutz
zu gewährleisten und im gerichtli-
chen Zwangsgeldverfahren zu
bestehen. Sie ist daher dringend
erforderlich und nicht verfrüht.
Ein Alkoholverbot vor 22 Uhr
wurde vom VG Köln ausdrücklich
als Maßnahme benannt (Be-
schluss vom 23.04.2025 zur AV
Anlage 6
des anhängigen Gerichtsverfah-
rens zum Alkoholverbot diese
Ausweitung nicht verfrüht sei.
Verweilverbot, 9 L 404/25) und
war auch Thema in einem Erörte-
rungstermin im Zwangsgeldver-
fahren gegen die Stadt Köln beim
VG am 12.12.2025.
Das Vorziehen wird im Entwurf
unter Geeignetheit (S. 8) und Er-
forderlichkeit (S. 10) begründet:
„Um sicherzustellen, dass eine
Lärmreduzierung bereits ab 22
Uhr mit Beginn der Nachtruhe er-
folgt, wurde der Beginn der Rege-
lung auf 21 Uhr vorgezogen. Zum
einen, um die Attraktivität des
Platzes in den späten Abendstun-
den generell weiter zu verringern.
Zum anderen, um die erfahrungs-
gemäß erforderlichen Maßnah-
men zur Durchsetzung des Alko-
holkonsum- und Mitführverbotes
zeitiger zu ermöglichen. Zuvor
konnten die Maßnahmen erst ab
um 22 Uhr starten, so dass bis
zum Abschluss der Ansprachen
weiterhin viele Menschen auf
dem Platz verbleiben. An mehre-
ren Abenden im Jahresverlauf
waren mehrere hundert, in der
Spitze bis 500 Ansprachen erfor-
derlich, die wiederum ihren
Anlage 6
eigenen Anteil an Kommunikati-
onsgeräuschen beitragen.“
Anlag 11, Auszug BV (Innenstadt) 3588_2025
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Andrea Brohl Telefon: (0221) 221-91709 E-Mail: Andrea.brohl@stadt-koeln.de Datum: 16.03.2026 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 4. Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 12.03.2026 öffentlich 3.16 Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) über ein nächtliches Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Ge- tränken auf dem Brüsseler Platz 3588/2025 Herr Goss, B90/Die Grünen, kritisiert, dass nun eine Entscheidung getroffen werden soll, bevor eine Evaluation vorliege. Er führt aus, dass die Allgemeinverfügung im letz- ten Jahr nochmals verschärft und das Alkoholverbot um eine Stunde vorverlegt wurde. Er finde im Sinne der Freizügigkeit weiterhin unvorstellbar, dass auf dem Brüsseler Platz kein Alkohol getrunken werden dürfe, aber in der umliegenden Gastronomie. Es sei ein Dilemma, aber das jetzige Vorgehen sei nicht angemessen, man schaffe keine Verbesserung für die Menschen vor Ort und grenze auf der anderen Seite die Bürger- rechte sehr stark ein, daher lehne er die Vorlage ab. Frau Stolle, Die Linke, sieht dies als Umsetzung der gerichtlichen Vorgaben und die am geringsten einschränkende Möglichkeit. Sie bittet um rechtliche Einschätzung. Herr Dr. Höver, Bürgeramt Innenstadt, führt aus, dass seit 2006 schon viele Maßnah- men ergriffen wurden. Das Dilemma, dass es einerseits das Landesimmissionsschutz- gesetz mit dem Recht auf Ruhe ab 22 Uhr zum Schutz der Menschen gebe und man auf der anderen Seite möchte, dass so viel und lange wie möglich in der feierfreudi- gen Stadt Köln gefeiert und getrunken werden könne. Das Oberverwaltungsgericht habe die Verwaltung verpflichtet Maßnahmen durchzuführen, wie z. B. Aufenthaltsver- bot oder Alkoholverbot. Die Verwaltung habe dann das Aufenthaltsverbot erlassen, was zurückgenommen werden musste. Das Alkoholverbot sei über 10 Jahre immer wieder gefordert worden. Das Alkoholverbot sei der geringste Eingriff von den vom Gericht vorgeschlagenen Maßnahmen. Herr Cremer, SPD, stimmt auch zu, dass dies das Mittel mit dem geringsten Eingriff sei. Sowohl Bevölkerung als auch Verwaltung sage, dass es funktioniere. Herr Bohl, CDU, ergänzt, dass es ein Spagat zwischen Anwohnerschutz und Metro- pole mit urbanem Flair sei. Diesen Interessenskonflikt werde es immer geben. Das Mittel sei auch aus Sicht der Gastronomie ein gutes Mittel. Seit der Corona-Pandemie würden vermehrt Getränke in Kiosken gekauft und auf freien Plätzen konsumiert. Während Kellner in der Gastronomie darauf hinweisen, wenn es zu laut werde, gebe es dies auf den Plätzen nicht. Die Gastronomie sehe man als Partner. Er unterstützt die Vorlage. Frau Gareis, Volt, fragt, ob die Lärmmessungen weiter stattfinden. Sie bittet die Frage bis zur Ratssitzung zu beantworten. Herr Nüsser, FDP, verweist auf die Begründung, wonach das Lärmgutachten aus September 2025 habe gezeigt, dass die Lärmwerte an den Messtagen trotz Besucher- rückgangs an fast allen Tagen nach 22 Uhr weiterhin noch über dem kritischen Lärm- grenzwert lägen. Es sei ein Eingriff, der folglich keine Auswirkung im ausreichenden Maß habe, daher könne er diesem nicht zustimmen. Er erinnert an die Chance in der letzten Wahlperiode mittels eines Bebauungsplans Regelungen zu treffen, die nicht ergriffen wurde. Leider habe das Oberverwaltungsgericht verpasst, zu sagen, welche Maßnahme es mittragen könnte. Frau Werrmann, AfD, erklärt, dass diese ordnungsbehördliche Verordnung nicht mit ihrem Freiheitsgefühl vereinbar sei. Die Ordnungsbehörde solle im Falle des Über- schreitens des Lärmpegels als Ordnungsbehörde eingreifen, aber nicht die individu- elle Freiheit eines Einzelnen einschränken, ob er einen Flachmann in der Hosenta- sche habe oder nicht. RM Schwanitz, weist auf das geänderte Sozialverhalten und die nicht dazu passende baurechtliche Situation. Das Gericht habe die Stadt Köln aufgefordert Maßnahmen zu ergreifen. Die Vorlage sei sehr kurzfristig für ein derart scharf eingrenzendes Element vorgelegt worden, der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Recht habe sich nicht entsprechend befassen können. Die Verantwortung liege bei der Stadt Köln dem Ge- richt Maßnahmen nachzuweisen. Die bisherige Allgemeinverfügung soll nun dauerhaft in eine ordnungsbehördliche Verordnung überführt werden. Die Bezirksvertretung könne sich darauf fokussieren, was man gerne möchte und von dem Platz erwarte, wenn man alle Handlungsoptionen habe. Er fragt, warum jetzt eine dauerhafte Rege- lung beschlossen werden soll, obwohl die Evaluation erst im Mai 2026 vorliege. Herr Dr. Höver, Bürgeramt Innenstadt, weist auf Seite 3 Ausblick hin, wonach weitere Lärmmessungen eingeplant seien und die begleitenden geplanten Maßnahmen. Herr Meurers, Seniorenvertreter, weist darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht gesagt habe Lärmschutz gehe vor Aufenthaltsrecht, es sollte in der Reihenfolge 1. Al- koholverbot, 2. Verweilverbot und 3. evtl. weitere Maßnahmen geprüft werden. Das Oberverwaltungsgericht habe das Alkoholverbot verlangt, dagegen könne man nichts machen, da der Stadt Köln ansonsten hohe Strafen durch die Vollstreckung des Ur- teils entstehen könnten. Er warnt vor einer Ablehnung der Vorlage und rät im Zweifel zur Enthaltung. Herr Scheffer, Die Linke, führt aus, dass das Oberverwaltungsgericht entschieden habe, dass die Stadt Köln etwas tun müsse. Die Maßnahme sei nicht schön, aber wirke, auch wenn die 60 dB nicht unterschritten würden. Beschluss: Der Rat beschließt gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c Landesimmissionsschutzgesetz NRW in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchst. f Gemeindeordnung NRW die als Anlage 2 bei- gefügte Ordnungsbehördliche Verordnung. Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit von B90/Die Grünen (6), Volt (1) FDP (1) und AfD (1) gegen Die Linke (3), CDU (3) und SPD (2) abgelehnt.
Anlage 4 Begründung und zugrundeliegender Sachverhalt
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1 Anlage 4 Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein nächtliches Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken auf dem Brüsseler Platz Zugrundeliegender Sachverhalt An den im Belgischen Viertel gelegenen Brüsseler Platz grenzen, lediglich unterbro- chen durch die Brüsseler Straße, in geschlossener Bauweise errichtete, mehrge- schossige und zum großen Teil zu Wohnzwecken genutzte Gebäude an. Die im Erd- geschoss der Gebäude gelegenen Räumlichkeiten werden unter anderem für gastro- nomische Zwecke auch mit außengastronomischem Angebot, für den Betrieb eines Kioskes, sonstiger Geschäfte und einer Apotheke genutzt. Die Gebäude befinden sich nicht innerhalb eines Bebauungsplanes. Der Flächennutzungsplan weist den ge- samten Bereich unmittelbar um den Brüsseler Platz als Wohnbaufläche aus. Faktisch stellt sich das Gebiet rund um den Brüsseler Platz wegen seiner Mischung von Wohngebäuden mit Einzelhandelsbetrieben und Schank- und Speisewirtschaften als urbanes Gebiet im Sinne des § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar. Hier ist nach der Technischen Anweisung Lärm grundsätzlich von einem anzustrebenden Wert von 45 dB(A) zur Nachtzeit auszugehen. Die Zumutbarkeitsschwelle bezüglich der grundrechtlichen Schutzpflicht der Stadt Köln, Lärmbelästigungen zwingend zu unterbinden, liegt bei hier anzunehmender überwiegender Wohnbebauung in diesem Viertel bei 60 dB(A), die in der Nachtzeit nicht überschritten werden dürfen. Durch das vielseitige Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot entfaltet das Belgische Viertel eine gesamtstädtische bzw. überregionale Anziehungskraft. Gesell- schaftliche Rahmenbedingungen und ein verändertes Freizeitverhalten haben seit 2005 sukzessive dazu geführt, dass viele Menschen abends und auch bis spät in die Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisam- mensein intensiv nutzten. Mit teilweise über 1.000 Besucher*innen hat sich dieser Konflikt insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes zugespitzt. Seit Jahrzehnten werden die dortigen Anwohnenden durch nächtlichen Lärm, Alkoholkonsum und Ver- schmutzung gestört. Im Bereich des Brüsseler Platzes und der unmittelbar umgebenden Anliegerbereiche sammeln sich immer wieder Menschenmengen, von denen erhebliche Lärmimmissio- nen ausgehen. Die Lärmimmissionen überschreiten nach den vorgenommenen Mes- sungen regelmäßig Werte um 60 dB(A) in der Nachtzeit und stellen eine Gefahr für die Gesundheit der dortigen Anwohner*innen dar. Um die Anwohner*innen des Brüsseler Platzes vor gesundheitsgefährdenden Belas- tungen zur Nachtzeit zu schützen, war es notwendig, mit sofortiger Wirkung Maßnah- men zu treffen. Daher wurde mit Allgemeinverfügung vom 14.05.2025 ein Alkohol- konsumverbot und ein Verbot des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken für den betroffenen Bereich in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bis zum 31.10.2025 an- geordnet. Vom Mitführverbot erfasst sind auch alle nicht original verschlossenen al- koholischen Getränke. 2 Anlage 4 Das VG Köln hat im Eilverfahren gegen die Allgemeinverfügung vom 14.05.2025 (9 L 1609/25) festgestellt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen und nach summari- scher Prüfung keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die komplexe Rechtsfrage, ob die Regelung auf der Basis des § 15 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LIm- SchG NRW) getroffen werden kann, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Auf der Basis der Ergebnisse einer begleiteten Lärmmessung durch eine notifizierte Messstelle nach § 29 b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Mai und Juli 2025 wurde die Allgemeinverfügung am 29.10.2025 angepasst. Der Beginn des Al- koholkonsum- und -mitführverbots wurde auf 21 Uhr vorgezogen und es gilt seitdem ganzjährig befristet bis zum 31.03.2026. Die Messungen wurden vom 21. bis 23.05.2025, am 11. und 12.07.2025 und am 18.07.2025 durchgeführt. Die geplanten Messungen am 24.05. und 19.07.2025 mussten aufgrund des Regenwetters abgesagt werden. Die Messungen waren von 20 Uhr bis 1 Uhr des Folgetages beauftragt. Tatsächlich durchgeführt wurden sie, bis auf den 18.07.2025, an allen Tagen bis 24 Uhr. An den anderen Messtagen hielten sich für die messenden Personen erkennbar nach 24 Uhr keine Personengruppen mehr am Brüsseler Platz auf. Nach Einschätzung des Gutachterbüros hätte eine Messung bis 1 Uhr keine weiteren verwertbaren Messdaten generiert. Der Brüsseler Platz wurde an allen Messtagen mit einer Besucherzahl von ca. 80 bis ca. 450 Per- sonen frequentiert. Das Gutachten kommt zu folgenden Einschätzungen: „In der Messzeit von 20 Uhr bis 22 Uhr stellte sich durch die Kommunikationsgeräu- sche der Besucher am Brüsseler Platz an allen Messtagen subjektiv ein relativ gleichmäßiger „Lärmteppich“ mit einer Pegelschwankungsbreite von +/- 3 dB ein. Einzelne kurzzeitige Geräuschereignisse wie Rufen, Schreien und Lachen, Gläser- und Flaschenklirren, Hundegebell, Martinshorn, Kfz-Vorbeifahrten etc. waren am Messort bei Messwerten bis zu 75 dB(A) zwar eindeutig wahrnehmbar, aber insge- samt aufgrund des im Vergleich zu den auftretenden Maximalpegeln relativ hohen Lärmteppichs (Hintergrundgeräusche) weniger lästig. Mit Schließung der Außengast- ronomie um 22 Uhr veränderte sich das Geschehen am Brüsseler Platz innerhalb ei- nes Zeitraumes von ca. 20 Minuten spürbar. An allen Messtagen verringerte sich die Besucherzahl deutlich. Es bildeten sich einzelne Gruppen von bis zu 25 Personen, die insbesondere die öffentlichen Freiflächen unter den Platanen am Brüsseler Platz nutzten. Auffällig waren auch sich immer wieder neu bildende Personengruppen vor der Gaststätte „Rosa“ sowie vor dem Kiosk „Le Kiosk“. Im Gegensatz zum eher „ge- mächlichen“ weniger auffälligen Kommunikationsverhalten der Personen im Bereich der Außengastronomie bis 22 Uhr waren die Kommunikationsgeräusche nach 22 Uhr durch die vereinzelten Personengruppen teilweise sehr „dynamisch“ mit starken Pe- gelschwankungen von bis zu 8 dB(A). Je nach Standort, Größe und Art der Kommunikation der Personengruppen, waren diese am Messort eindeutig wahrnehmbar und pegelbestimmend. Dies gilt wie zuvor beschrieben insbesondere für Personengruppen vor der Gaststätte „Rosa“. Aber auch die Personengruppen im Fußgänger und Straßenbereich vor dem „Le Kiosk“ hatten am Messort stellenweise eine schalltechnisch störende Präsenz. Als auffällig 3 Anlage 4 sind auch die „Aufräumarbeiten“ im Bereich der Außengastronomie durch Tisch- und Stühlerücken in der Zeit von ca. 21:45 Uhr bis 22:30 Uhr zu bewerten. Mit Rückgang bzw. Wegfalls des Lärmteppichs durch die Kommunikationsgeräusche der Besucher in der Zeit von 20 Uhr bis 22 Uhr sind die teilweise sehr „dynamisch“ mit starken Pegelschwankungen einhergehenden Kommunikationsgeräusche der einzelnen Personengruppen nach 22:20 Uhr deutlich herauszuhören. Sie liegen mit- unter um bis zu 15 dB(A) über dem allgemeinen Hintergrundgeräusch und sind ent- sprechend als sehr lästig einzustufen.“ Die begleiteten Messungen zeigen deutlich, dass die Messwerte an den Messtagen trotz Besucherrückgangs an fast allen Tagen nach 22 Uhr weiterhin noch über dem kritischen Wert von 60 dB(A) lagen und diesen sogar um bis zu 8 dB(A) überschrei- ten (siehe Gutachten, Anlage 9). Der ermittelte Beurteilungspegel lag am Mittwoch, 21.05.2025, und Donnerstag, 22.05.2025, in der Zeit zwischen 22 und 24 Uhr zwi- schen 55 und 60 dB(A). An allen anderen Tagen (Freitagen und Samstagen) lag der Beurteilungspegel zwischen 61 und 68 dB(A). Tatsächlich haben zunächst das Verweilverbot und nunmehr das aktuelle Alkohol- konsum- und Mitführverbot samt den begleitenden Kontrollen des Kommunalen Ord- nungsdienstes dazu beigetragen, dass die Anzahl der Besucher*innen auf dem Brüs- seler Platz seit Anfang des Jahres 2025 deutlich zurückgegangen ist. Die Besucher- zahlen von mehreren hundert Leuten bis 22 Uhr haben sich nach Beginn des Alko- holkonsumverbotes und dessen Durchsetzung durch den Kommunalen Ordnungs- dienst bis 23 Uhr reduziert. Dies zeigen auch die vom Kommunalen Ordnungsdienst parallel zu den begleiteten Lärmmessungen durchgeführten Zählungen der Personen auf dem Platz. Im Vergleich zu den Vorjahren frequentieren weniger Menschen den Brüsseler Platz. Damit ist es entsprechend ruhiger geworden als in den Vorjahren und die Anzahl der Beschwerden ist zurückgegangen. Gleichzeitig belegt das Lärmgutachten jedoch, dass auch die Durchsetzung des Al- koholkonsum- und -mitführverbots ab 22 Uhr nicht ausreichte, um den notwendigen Lärmschutz rechtswahrend und dauerhaft mit Beginn der Nachtruhezeit zu gewähr- leisten. Der ermittelte Beurteilungspegel liegt an der Mehrzahl der Messtage erheb- lich über den maßgeblichen 60 dB(A). Die Nachtruhe für die Anwohnenden kann nur mit einem Zusammenwirken von meh- reren Maßnahmen sichergestellt werden. Diese wurden einzeln und im Zusammen- wirken eines Gesamtkonzepts sorgfältig abgewogen: - Die Sperrzeitverlängerung der Außengastronomie wurde auf 22 Uhr festgesetzt. Zu- gleich wurden Gespräche mit den Gastronomen geführt, mit dem Ziel, den Lärm der Aufräumarbeiten ab 22 Uhr deutlich zu reduzieren. - An den Verursachungsbeitrag zum Lärmgeschehen angepasste Abstimmungen und Maßnahmen gegenüber den Gastronomiebetrieben, insbesondere im Hinblick auf am Platz rauchende Gäste der Innengastronomie und gegenüber dem Kiosk (im Ergebnis Alkoholverkaufsverbot). 4 Anlage 4 - Der Einsatz des Kommunalen Ordnungsdienstes, der im Hinblick auf Ansprachen der Menschen am Wochenende durch Vermittler*innen unterstützt wird. - Die Anpassung der Allgemeinverfügung Alkoholkonsum- und Mitführverbot im Hin- blick auf den Geltungsbeginn ab 21 Uhr. - Die Fortführung der Regelungen der Allgemeinverfügung durch eine ordnungsbe- hördliche Verordnung. Das Lärmgutachten zeigt einerseits, dass die bereits getroffenen Maßnahmen Wir- kung zeigen, da die Messwerte anders als in Vorjahren auch nach 22 Uhr nicht mehr dauerhaft weit über 60 dB(A) liegen, und andererseits, dass die Maßnahmen noch nicht ausreichen. Deshalb wurde das Alkoholkonsum- und -mitführverbot der Allge- meinverfügung auf 21 Uhr vorgezogen und ganzjährig, auch in der kälteren Jahres- zeit, angeordnet. Das VG Köln hatte die Sperrzeitverlängerung für die Außengastronomiebetriebe auf 22 Uhr im Eilverfahren zunächst bestätigt (Beschluss vom 25.07.2025, 21 L 1617/25). Das OVG Münster hat die Sperrzeitverlängerung im Eilverfahren hingegen nicht bestätigt (Beschluss vom 18.09.2025, 11 B 892/25). Dies hatte zur Folge, dass die Gastronomiebetriebe am und um den Brüsseler Platz die Außengastronomie wie in der Vergangenheit wieder bis 24 Uhr (im Fall der Klägerin) bzw. 23:30 Uhr in allen übrigen Fällen fortsetzen können. Daher bedarf es im Rahmen dieser ordnungsbe- hördlichen Verordnung einer Ausnahmeregelung für die auf dem und um den Brüs- seler Platz befindlichen Gastronomiebetriebe. Das Lärmgutachten 2025 konnte in dem Eilrechtsschutzverfahren um die Sperrzeitverlängerung für die Gastronomiebe- triebe auf 22 Uhr noch nicht vorgelegt werden. Nach zwischenzeitlicher Fertigstellung des Lärmgutachtens strebte die Stadt Köln zu- nächst im Rahmen eines Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 VwGO die Aufhe- bung der Entscheidung des OVG NRW in Münster an. Da sich die Sperrzeitverlänge- rung im Fall des klagenden Betriebes aber inzwischen durch Zeitablauf erledigt hatte (Befristung der Außengastronomieerlaubnis auf den 31.10.2025), musste das Verfah- ren des einstweiligen Rechtsschutzes nach herrschender Meinung prozessual für er- ledigt erklärt werden. Der klagende Betrieb hat jedoch weiterhin eine Klage gegen die Sperrzeitverlänge- rung in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängig (21 K 1772/25). Obwohl sich auch hier die Sperrzeitverlängerung aus 2025 durch Zeitablauf erledigt hat, ist es in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren nach herrschender Meinung der Gerichte (u.a. Bundesverwaltungsgericht) möglich, dieser Erledigung zu wider- sprechen und eine Entscheidung in der Sache zu erzwingen, wenn Wiederholungs- gefahr besteht und auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Ver- hältnisse wie im Zeitpunkt des erledigten Verwaltungsaktes vorliegen. Diese Voraus- setzungen sind gegeben, da das Lärmgutachten aus September 2025 bestätigt hat, dass die Schwelle zur gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigung von 60 dB(A) auch durch die Außengastronomie nach 22 Uhr überschritten wird. 5 Anlage 4 Konkret heißt es hierzu im Gutachten: Auf die Frage, welche schalltechnischen Auswirkungen von einer Öffnung der Au- ßengastronomie bis 23.30 Uhr ausgehen, antwortet der Gutachter wie folgt: „Es ist davon auszugehen, dass die Besucherzahlen sowie das Besucherverhalten bei einer Ausdehnung der Öffnungszeit der Außengastronomie bis 23.30 Uhr ver- gleichbar sein werden mit den Besucherzahlen vor 22 Uhr. Erst mit Schließung der Außengastronomie ist analog zum jetzigen Besucherverhalten von einem Rückgang der Besucherzahlen auszugehen ... Unter Berücksichtigung eines Lästigkeitszuschla- ges von 3 dB(A) … wäre ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) (und damit weit über den zulässigen 60 dB(A)) nicht auszuschließen. Um für die Dauer des Verfahrens zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verord- nung einen sofortigen Schutz zu erlangen, wurde zunächst am 14.05.2025 ein Alko- holkonsum und -mitführverbot auf dem Brüsseler Platz mit einer Allgemeinverfügung erlassen, das am 29.10.2025 geändert wurde. Die ordnungsbehördliche Verordnung löst die Allgemeinverfügung ab. Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung wurde zunächst den Trägern öf- fentlicher Belange mit der Bitte um Stellungnahme übersendet. Anschließend wurde er zusammen mit diesen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt und auf den städti- schen Internetseiten sowie auf dem Beteiligungsportal des Landes NRW veröffent- licht. Die eingehenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (siehe An- lage 5) und diejenigen der Bürger*innen (siehe Anlage 7) wurden berücksichtigt und in die Abwägung einbezogen (vergleiche Anlagen 6 und 8). Sie führten in ihrer Ge- samtheit nicht dazu, von der ordnungsbehördlichen Verordnung abzusehen. Gesetzliche Voraussetzungen Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Verbots des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken durch eine ordnungsbe- hördliche Verordnung liegen vor. Gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe c) des LImSchG NRW kann die Gemeinde unter Be- achtung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Tei- len des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt werden dürfen, soweit und solange das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten ist. Diese Regelung ermöglicht der Stadt Köln als nach § 5 Abs. 1 LImSchG NRW zu- ständiger Gemeinde zum Schutz der Anwohner*innen vor unzumutbaren Lärmbeläs- tigungen bestimmte Tätigkeiten auf dem Brüsseler Platz räumlich und zeitlich zu be- grenzen oder zu verbieten. 6 Anlage 4 Besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes Der Brüsseler Platz und die unmittelbar umgebenden Anliegerbereiche weisen die er- forderliche Schutzbedürftigkeit auf. Sie kann verschiedene Ursachen haben und sich zum einen aus der bereits bestehenden besonderen Belastung des Gebietes oder dessen besonderer Empfindlichkeit gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen er- geben oder zum anderen auf der Art ihrer tatsächlichen oder geplanten Nutzung be- ruhen. Danach ergibt sich die besondere Schutzbedürftigkeit des Brüsseler Platzes und der unmittelbar umliegenden Anliegerbereiche nicht allein mit Blick auf die den Platz flan- kierende Wohnbebauung. Mangels Vorliegens eines reinen Wohngebietes im Sinne des § 3 BauNVO oder eines sonstigen, in Bezug auf Lärm noch schutzwürdigeren Gebietes (z. B. Kurgebiet, Krankenhaus) besteht eine, die besondere Schutzbedürf- tigkeit begründende Empfindlichkeit des Gebietes nicht (vergleiche OVG NRW, Urteil vom 28.09.2023, Az.: 8 A 2519/18). Die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes liegt hier in der besonderen Belas- tung der zahlreichen Wohnnutzungen mit Geräuschimmissionen auch zur Nachtzeit, die zum einen aus der Vielzahl der am Brüsseler Platz gelegenen außengastronomi- schen und gewerblichen Angebote resultieren und zum anderen insbesondere aus dem Umstand, dass der Platz auch außerhalb dieser Angebote zum Verweilen durch zum Teil mehrere hundert Menschen genutzt wird. Alkoholkonsum und Mitführen offener alkoholischer Getränke als abstrakte Ge- fahr im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen Der Erlass einer Verordnung auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LIm- SchG NRW setzt voraus, dass die beschränkte oder verbotene Tätigkeit eine abs- trakte Gefahr im Hinblick auf das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen bildet. Als ordnungsbehördliche Verordnung bezweckt sie die Abwehr von Gefahren, die von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 BImSchG). Das Gebiet rund um den Brüsseler Platz stellt sich wegen seiner Mischung von Wohngebäuden mit Einzelhandelsbetrieben und Schank- und Speisewirtschaften faktisch als urbanes Gebiet im Sinne des § 6a BauNVO dar. Hier ist nach der Techni- schen Anweisung Lärm grundsätzlich von einem anzustrebenden Wert von 45 dB(A) zur Nachtzeit auszugehen. Die Zumutbarkeitsschwelle bezüglich der grundrechtlichen Schutzpflicht der Stadt Köln, Lärmbelästigungen zwingend zu unterbinden, liegt bei hier anzunehmender überwiegender Wohnbebauung in diesem Viertel bei 60 dB(A), die in der Nachtzeit nicht überschritten werden dürfen. Die vorgenommenen Messungen zeigen im Schnitt eine über 60 dB(A) liegende Lärmbelastung. Die festgestellten Richtwertüber- schreitungen zur Nachtzeit sind so erheblich, dass sie als unzumutbar anzusehen sind. 7 Anlage 4 Die vom Brüsseler Platz und den unmittelbar umliegenden Anliegerbereichen ausge- henden und dort festgestellten Geräuschimmissionen der anwesenden Besucher*in- nen von regelmäßig über 60 dB(A) sind schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LImSchG NRW. Die festgestellten Geräuschimmissionen zur Nachtzeit stellen nach dem umzusetzenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW eine gesundheitsgefährdende Belastung der Anwohner*innen des Brüsseler Platzes dar. Damit liegen erhebliche gesundheitsgefährdende Nachteile und Belastungen für die Nachbarschaft und damit schädliche Umwelteinwirkungen durch die von den Perso- nen auf dem Brüsseler Platz ausgehenden Geräuschimmissionen vor. Die vom Brüsseler Platz ausgehenden und dort festgestellten Geräuschimmissionen stören die Nachtruhe der Anwohner*innen. Der mit dem Erlass einer Verordnung bezweckte Schutz solcher ordnungsrechtlichen Belange erfordert die Prognose, dass das betroffene Verhalten (hier der Konsum al- koholischer Getränke und das Mitführen von offenen alkoholischen Getränken auf und am Brüsseler Platz) in hinreichender Weise die abstrakte Möglichkeit einer Be- einträchtigung der Schutzgüter (hier Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen) begründet. Der Aufenthalt einer Vielzahl von Menschen auf dem Brüsseler Platz in Verbindung mit Alkoholkonsum und dem Mitführen offener alkoholischer Getränke verursacht re- gelmäßig Lärm, insbesondere durch enthemmtes Verhalten und stellt damit eine abs- trakte Gefahr im Hinblick auf die Entstehung unzumutbarer Geräuschimmissionen und damit für die Nachtruhe der Anwohner*innen des Brüsseler Platzes dar. Die vorgenannten Verbote werden angeordnet, um eine deutliche Reduzierung der vom Brüsseler Platz ausgehenden Geräuschimmissionen zu erreichen, indem die Anzahl der sich enthemmt verhaltenden Personen reduziert wird und der Brüsseler Platz für diejenigen an Attraktivität verliert, die diesen allein zum Zweck einer öffentli- chen Feier mit Alkohol aufsuchen. Dies wird voraussichtlich insgesamt dazu führen, dass die „Partyszene“ den Brüsseler Platz in Zukunft meidet. Für die Anordnung der Verbote ist ausreichend, dass ein Kausalzusammenhang zwi- schen der beschränkten/verbotenen Tätigkeit und dem Eintritt schädlicher Umwelt- einwirkungen besteht. Dies ist bei einem Aufenthalt von Personen mit Alkoholkonsum auf dem Brüsseler Platz und den auftretenden, von Personen verursachten Lärmim- missionen der Fall. Dabei kann auch auf die Ursache zurückgegriffen werden, aus der heraus sich Störungen entwickeln können. Die Voraussetzungen der erforderlichen Gefahrenprognose liegen damit vor. Auf- grund der hohen Anziehungskraft des Brüsseler Platzes sowie der unmittelbar umlie- genden Anliegerbereiche und der Etablierung als Treffpunkt für geselliges Beisam- mensein bis in die späten Nachtstunden steht zu erwarten, dass sich in diesem Be- reich ohne Alkoholkonsum- und -mitführverbot auch weiterhin Menschenmassen an- sammeln, von denen eine erhebliche Lärmbelästigung für die Anwohnenden aus- geht, die die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschreiten. 8 Anlage 4 Keine entgegenstehenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung Es ist auch nicht zu erkennen, dass dem Erlass einer solchen Verordnung die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung entgegenstünden. Ausweislich der zeichnerischen Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans (heute: Regionalplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln vom 21. Mai 2001 (GV.NRW., Nr. 15 vom 21. Mai 2001, S. 196), S. 9, ist für den Bereich des Brüsseler Platzes ein Allgemeiner Siedlungsbereich festgesetzt. Mit den textlichen Festsetzungen für Allgemeine Siedlungsbereiche in Lit. B.2, S. 14 ff wird ein durch eine ordnungsbehördliche Verordnung angeordnetes Alkoholkonsum- und -mitführ- verbot nicht kollidieren. (Link: Teilabschnitt Region Köln | Bezirksregierung Köln) Ermessen Da regelmäßig wiederkehrend in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr die grundrecht- liche Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) überschritten wird, muss die Stadt Köln Maßnahmen ergreifen (Ermessensreduzierung auf Null). Hinsichtlich der Auswahl der zu ergreifenden Maßnahmen besteht ein Ermessens- spielraum. Insoweit hat die Stadt ein Gesamtkonzept entwickelt, zu dem auch der Er- lass dieser ordnungsbehördlichen Verordnung gehört. Um einen Einfluss auf die mit der Ansammlung von Menschenmengen einhergehen- den Risiken von gesundheitsschädigenden Lärmbelästigungen ausüben zu können, wird der Alkoholkonsum und das Mitführen von offenen alkoholischen Getränken auf der Platzfläche des Brüsseler Platzes und den unmittelbar umliegenden Anliegerbe- reichen in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr gem. § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LIm- SchG NRW verboten. Das Verbot dient dem Zweck, die negativen Begleiterscheinun- gen, vor allem die nächtliche gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung der Anwoh- nenden, zu verringern. Es dient damit dem Gesundheitsschutz der Anwohnenden, hier in Form der Nachtruhe. Verhältnismäßigkeit Das durch die ordnungsbehördliche Verordnung statuierte Verbot verfolgt mit dem Gesundheitsschutz der Anwohner*innen vor unzumutbaren Lärmbelästigungen zur Nachtzeit einen legitimen Zweck. Das zu diesem Zweck zu erlassende, zeitlich beschränkte Verbot ist verhältnismäßig, da es insbesondere hinsichtlich des Gesundheitsschutzes durch Schutz vor unzu- mutbaren Lärmbelästigungen zur Nachtzeit geeignet, erforderlich und angemessen ist. Geeignetheit Ein Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Ge- tränken in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet. 9 Anlage 4 Insoweit ist ausreichend, dass durch das Verbot die Erreichung des legitimen Zwecks gefördert wird. Es ist davon auszugehen, dass es dadurch innerhalb der Verbotszone nicht mehr zu großen Menschenansammlungen und damit zu weniger von diesen ausgehenden Geräuschemissionen kommt. Das Verbot ist daher geeignet, die An- wohner*innen vor den durch Menschenansammlungen bedingten unzumutbaren Lärmbelästigungen zur Nachtzeit zu schützen. Es spricht viel dafür, dass eine wesentliche Mitursächlichkeit des Alkoholkonsums für das Entstehen der unzumutbaren, vom Brüsseler Platz ausgehenden und von Men- schen verursachten Geräuschimmissionen bejaht werden kann (vergleiche OVG NRW, Urteil vom 28.09.2023, Az. 8 A 2519/18 sowie VG Köln, Beschluss vom 04.09.2025, 9 L 1609/25. Dass Alkoholkonsum ein enthemmtes Verhalten fördert, entspricht der Lebenserfahrung. Dazu gehört auch eine Veränderung des Kommunikationsverhal- tens, zu der die Steigerung der Kommunikationslautstärke ebenso wie lautes und schrilles Lachen, Johlen und Grölen sowie Rufen zählen. Das Vorliegen dieser als besonders lästig empfundenen Geräusche wird durch die durchgeführten begleiteten Lärmmessungen im Mai und Juli 2025 belegt. Die Erfahrungen nach der Inkraftsetzung der Allgemeinverfügung vom 14.05.2025 zeigen, dass sich der Platz durch das Alkoholkonsum- und Mitführverbot und dessen Kontrolle und Durchsetzung ab 23 Uhr deutlich leert. Unschädlich ist, dass auch die anderen Säulen des Maßnahmenpakets einen Beitrag dazu leisten. Da die Nacht- ruhe ab 22 Uhr zu gewährleisten ist, wurde die Allgemeinverfügung dahingehend ge- ändert, dass das Alkoholkonsum- und Mitführverbot um 21 Uhr beginnt. Dadurch konnte erreicht werden, dass die Anzahl der Besucher*innen sich bis 22 Uhr bisher so stark reduzierte, dass der maßgebliche Lärmgrenzwert von 60 dB(A) ab 22 Uhr nicht mehr überschritten wird. Auch das Passieren des Platzes mit offenen alkoholischen Getränken ist von der All- gemeinverfügung erfasst und damit untersagt.Die Eignung ist einem Alkoholkonsum- verbot und einem Verbot des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken auch nicht deswegen von vorherein abzusprechen, weil es womöglich auch mit ihm nicht gelingen wird, die nächtlichen Ruhestörungen nachhaltig zu beenden, das heißt ein freiwilliges Verlassen oder Meiden des Platzes durch die Besucher*innen zu errei- chen. Denn für die Eignung eines Mittels reicht es aus, dass damit der Erfolg geför- dert werden kann. Die Verbote sind daher geeignet, die Einhaltung der Nachtruhe zu gewährleisten und die Anwohner*innen vor unzumutbaren Lärmbelästigungen bereits zu Beginn der Nachtzeit zu schützen. Die Maßnahme ist auch nicht dadurch ungeeignet, dass aufgrund des Beschlusses des OVG NRW vom 18.09.2025 (Az. 11 B 892/25) die Sperrzeitverlängerung der Au- ßengastronomie bis 22 Uhr nicht aufrecht erhalten bleiben konnte und die angren- zenden konzessionierten Außengastronomieflächen für Gäste und Mitarbeitende während der genehmigten Öffnungszeiten von den Verboten ausgenommen sind. 10 Anlage 4 Regelungen zur Sperrzeit der Außengastronomie werden außerhalb dieser ord- nungsbehördlichen Verordnung getroffen. Die Verwaltung wird die Sperrzeiten für 2026 erneut auf 22 Uhr festlegen. Erforderlichkeit Das Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Ge- tränken in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr ist auch erforderlich, da ein milderes, aber gleich effektives Mittel zur gebotenen Reduzierung der von den Menschenansamm- lungen auf dem Brüsseler Platz ausgehenden nächtlichen Geräuschimmissionen nicht ersichtlich ist. Die Lärmmessungen im Juli 2022 haben gezeigt, dass die im Rahmen des Modus Vi- vendi bereits durchgeführten milderen Maßnahmen (insbesondere Einsatz des Kom- munalen Ordnungsdienstes bzw. Beauftragung von Vermittlern, Veränderung der Beleuchtungszeiten der Kirche St. Michael, engmaschige Kontrollen des pünktlichen Endes der Außengastronomie, Absprachen zum Verkaufsverbot von Alkohol, Reini- gung des Platzes gegen Mitternacht, um eine Aufbruchsstimmung zu erzeugen, Auf- stellen eines Lärmmessgerätes, Verteilen von Handzetteln, die auf die Lärmproble- matik hinweisen, Umgestaltung u. a. der Hochbeete des Platzes, Reduzierung der Sitzmöglichkeiten) bislang nicht den Effekt hatten, die Geräuschimmissionen zum Beispiel auch an den Wochenenden nachhaltig auf ein für die Anwohner*innen zu- mutbares Niveau zu senken. Mildere Maßnahmen als das Alkoholkonsumverbot und das Verbot des Mitführens offener alkoholischer Getränke in der konkreten Ausgestaltung dieser ordnungsbe- hördlichen Verordnung (ab 21 Uhr) sind danach derzeit nicht ersichtlich. Das Verbot umfasst auch das Mitführen nicht original verschlossener alkoholischer Getränke, um eine Umgehung des Verbots durch ein Wiederverschließen alkoholi- scher Getränke zu verhindern. Auch in zeitlicher Hinsicht gibtb es kein milderes, gleich geeignetes Mittel als ein ganzjähriges, jeweils ab 21 Uhr geltendes Verbot. Das Lärmgutachten aus 2025 belegt, dass der Beginn des Alkoholkonsum- und -mit- führverbots ab 22 Uhr nicht ausreicht, um ab 22 Uhr Nachtruhe herzustellen. Der Platz ist mit der Durchsetzung des Verbots ab 22 Uhr durch den Kommunalen Ord- nungsdienst sukzessive weniger frequentiert und wird dadurch leiser, deutlich er- kennbar und messbar allerdings erst ab 23 Uhr bzw. an manchen Tagen erst ab 24 Uhr. Um sicherzustellen, dass eine Lärmreduzierung bereits ab 22 Uhr mit Beginn der Nachtruhe erfolgt, wurde der Beginn der Regelung auf 21 Uhr vorgezogen. Zum einen, um die Attraktivität des Platzes in den späten Abendstunden generell weiter zu verringern. Zum anderen, um die erfahrungsgemäß erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des Alkoholkonsum- und Mitführverbotes zeitiger zu ermöglichen. Zuvor konnten die Maßnahmen erst ab um 22 Uhr starten, so dass bis zum Ab- schluss der Ansprachen weiterhin viele Menschen auf dem Platz verbleiben. An meh- 11 Anlage 4 reren Abenden im Jahresverlauf waren mehrere hundert, in der Spitze bis 500 An- sprachen erforderlich, die wiederum ihren eigenen Anteil an Kommunikationsgeräu- schen beitragen. Das Alkoholkonsum- und Mitführverbot wird darüber hinaus durchgehend auch für die Wintermonate angeordnet. Dies ist erforderlich, um die Nachtruhe ganzjährig si- cherzustellen. Das Lärmgutachten führt aus, dass selbst eine allgemeine stellen- weise lebhaft geführte Kommunikation ohne lautes Lachen oder Rufen in einer Per- sonengruppe mit 15 beteiligten Personen am Messort bereits zu Mittelungspegeln von 60 dB(A) führt. Eine Prognoseberechnung zeigt, dass der zulässige Vorgabewert von 60 dB(A) nachts bereits durch Kommunikationsgeräusche mittelgroßer Perso- nengruppen erreicht bzw. überschritten wird. Dies wurde ermittelt für 25 gleichzeitig sprechende Personen. Es ist zu erwarten, dass diese Anzahl von Besuchenden auch in den Wintermonaten erreicht wird. Zählungen des Kommunalen Ordnungsdienstes im Dezember 2024 bestätigen, dass diese Menschenanzahl immer wieder auch in den Wintermonaten erreicht wird. Des Weiteren ist diese Maßnahme erforderlich, um die Erkenntnis zu verstetigen, dass der Brüsseler Platz kein nächtlicher Feierhotspot ist. Andernfalls ist zu erwarten, dass der Platz in einer regelungsfreien Zeit eine be- sondere Anziehungskraft entfaltet. Zu beobachten war diese in der Zeit vom 24.04.2025 (Aussetzung des Vollzugs des Verweilverbotes) bis 15.05.2025 (Inkraft- treten des Alkoholkonsum- und -mitführverbotes), als sich bis spät in die Nacht bis zu 300 Personen auf dem Platz aufgehalten haben. Angemessenheit Das angeordnete Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alko- holischen Getränken in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr ist schließlich auch angemes- sen, da der hierdurch erfolgende Eingriff in Grundrechte der den Platz frequentieren- den Personen nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck, dem Gesundheitsschutz der Anwohnenden steht. Dem Verbot steht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG) nicht entgegen. Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG umfasst jede selbstbe- stimmte menschliche Handlung. Dies erfasst auch den Konsum von Alkohol auf öf- fentlichen Plätzen und das Mitführen offener alkoholischer Getränke während der Nachtruhezeit. Die allgemeine Handlungsfreiheit findet jedoch ihre Schranken in den Rechten Dritter, der verfassungsmäßigen Ordnung sowie dem Sittengesetz. Die Ver- bote greifen zwar in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG ein, sind aber aufgrund des vorrangigen Gesundheitsschutzes der An- wohner*innen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Einschränkungen für die Fei- ernden und gegebenenfalls auch die Anwohner*innen durch die räumlich und zeitlich beschränkten Alkoholkonsum- und -mitführungsverbote wiegen weniger schwer als der Schutz der Anwohner*innen vor Gesundheitsschädigungen durch unzumutbare Lärmbelästigungen. Dabei wird auch berücksichtigt, dass die eigene Wohnung ge- rade dem Leben einschließlich der nächtlichen Erholung dient. Dies kann insbeson- dere in der Nachtzeit regelmäßig nicht an einen anderen Ort verlegt werden. Die 12 Anlage 4 Wahrnehmung der Freiheitsrechte, zur Nachtzeit Alkohol zu konsumieren, ist jedoch an anderen Orten einfacher möglich. Im Ergebnis ergibt die Abwägung des Gesundheitsschutzes der Anwohner*innen des Brüsseler Platzes vor der Belästigung durch unzumutbaren Lärm und sonstige belas- tende Nebenwirkungen den eindeutigen Vorrang gegenüber dem Interesse Einzelner dort zwischen 21 Uhr und 6 Uhr Alkohol zu konsumieren oder offene alkoholische Getränke mitzuführen. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen nach Art. 2 Abs. 1 GG muss, insoweit er die Rechte Dritter auf Schutz vor Gesundheitsschädi- gungen und Lärmbelästigungen verletzt, zurückstehen. Auch die Rechte der Gastronomen auf und an der betroffenen Fläche auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und Eigen- tumsschutz (Art. 14 GG) treten in der Abwägung hinter dem Gesundheitsschutz der Anwohnenden zurück. Selbst wenn es durch die Verbote zu Umsatzeinbußen käme, wären diese wirtschaftlichen Interessen nachrangig gegenüber dem Gesundheits- schutz der Anwohnenden. Dadurch, dass der Platz unattraktiver wird, sind Umsatz- einbußen zu befürchten. Wirtschaftlich beeinträchtigt werden die Interessen der Gastronomen jedoch primär, wenn die betroffenen Flächen der Außengastronomie ab 22 Uhr nicht mehr bewirtschaftet werden dürfen (Sperrzeitverlängerung auf 22 Uhr). Die hier getroffenen Maßnahmen haben daher auf die Umsatzsituation der um- liegenden Gastronomen nur mittelbaren Einfluss. In der Abwägung überwiegt der Ge- sundheitsschutz der Anwohnenden diese Interessen. Auch die Befürchtung, dass sich Ansammlungen von Menschen verlagern, führt an- gesichts der herausragenden besonderen Situation am Brüsseler Platz in der Abwä- gung nicht dazu, von der Regelung eines Alkoholkonsum- und -mitführverbotes abzu- sehen. Selbst wenn es zu einer Verlagerung käme, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies zu vergleichbaren Lärmbelästigungen an einem bestimmten Ort führt und dort die Grenzwerte überschritten werden.
Anlage 10 Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 10 Begründung der Dringlichkeit Die Offenlage des Entwurfes der Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV) war bis zum 15.02.2026 befristet. Aufgrund der eingegangenen Eingaben mussten Stellung- nahmen verfasst und ämterübergreifend abgestimmt werden. Gleichzeitig besteht die Notwendigkeit, zeitnah die Ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen, da das Oberverwaltungsgericht NRW in seinem Urteil darauf hingewiesen hat, dass eine OBV das geeignete Instrument ist und eine befristete Allgemeinverfügung nicht das geeignete Mittel ist.
Anlage 7 Stellungnahmen Offenlage Brüsseler Platz
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Anlage 7 Stellungnehmer: Name Eingegangen am: 19.01.2026 Verfahren: Öffentliche Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung auf dem Brüsseler Platz StN-ID: 1055251 Gliederungspunkt: Öffentliche Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung auf dem Brüsseler Platz Sehr geehrte Damen und Herren, ich wohne seit 1990 in der Lütticher Straße im Belgischen Viertel Feiern und fröhlich sein sind eine Sache - Randale, Rücksichtslosigkeit, Müll und unverhältnismäßiges Verhalten (urinieren, Kot absetzen, sich erbrechen, laute Schreie ausstoßen) bis spät in die Nacht, etc. die andere Seite .... oft verursacht durch übermäßigen Alkohol- und Drogenverbrauch! Seit der Verordnung des Alkoholverbrauchs ab 21:00 Uhr hat sich das Viertel extrem deutlich auf sehr angenehme Weise beruhigt, zumindest ab ca. 22:30, wenn auch die hartnäckigsten Partypeople abgewandert sind - bleiben die multiplen Lachgasverbraucher - auch am frühen Nachmittag liegen massenweise die leeren Ballons auf dem Brüsseler Platz! BITTE führen Sie das Alkoholverbot ab 21:00 Uhr weiter durch! Der nächste Sommer kommt bestimmt .. Selbst ansässige Gastronomen geben zu, dass sich die Stimmung auch für ihre Gäste deutlich verbessert und entspannt hat.. Danke und freundliche Grüße Vorname Name Stellungnehmer: Name Eingegangen am: 15.01.2026 Verfahren: Öffentliche Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung auf dem Brüsseler Platz StN-ID: 1055069 Gliederungspunkt: Öffentliche Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung auf dem Brüsseler Platz Ich unterstütze auf keinen Fall, die immer weiter gehenden Regeln zur Zerstörung des urbanen Lebensraums. Leben und leben lassen. Eine Unterstützung des Alkoholverbots am Brüsseler Platz würde sich auch an anderen Stellen wiederholen und Köln als offene und tolerante Stadt konterkarieren. Ein weiteres Beispiel für die Regulierungswut der Stadtverwaltung war der Vorschlag von Frau Blome (?) es zu verbieten, dass Menschen sich die Füße im Rhein abkühlen. Ohne Herz und ohne Verstand. Stellungnehmer: Name Eingegangen am: 15.01.2026 Verfahren: Öffentliche Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung auf dem Brüsseler Platz StN-ID: 1055071 Gliederungspunkt: Öffentliche Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung auf dem Brüsseler Platz Ich finde es richtig, Alkohol Konsum auf dem Brüsseler Platz zu verbieten. Andere Städte in anderen Ländern machen es uns vor. Alkohol nur in geschlossenen Räumen. Dort gibt es Toiletten, dort gibt es Personal. Das Alkohol Verbot sollte überall in Köln gelten. Anlage 7 Stellungnahmen per E-Mail Von: Vorname Name <xxx@vodafone.de> Gesendet: Freitag, 30. Januar 2026 20:58 An: 32-Bruesselerplatz <bruesselerplatz@stadt-koeln.de> Betreff: Alkoholverbot 21 Uhr Guten Tag, Ich habe vom geplanten Alkoholverbot ab 21 Uhr gehört. Gleichzeitig soll aber die Außengastronomie bis 22 Uhr ausschenken dürfen. Glaubt ihr diese Regelung wäre nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung legal? Und haltet ihr die Nachtruheregelung überhaupt noch für zeitgemäß? Wäre es nicht passender am Wochenende zu sagen, die Nachtruhe beginnt z.B. um 24 Uhr? Wieso setzt ihr euch nicht beim Land für eine Anpassung der Regelung ein, anstatt es ein paar hartnäckigen Anwohnenden Recht machen zu wollen? Es ist doch realitätsfern zu versuchen in einer Millionenstadt in jeder Straße am Wochenende ab 22 Uhr die Nachtruhe durchzusetzen. Das geht doch an der Realität und den Bedürfnissen von so vielen Menschen vorbei. Außerdem würde es das Ordnungsamt entlasten. Beste Grüße Vorname Name Von: xxx@t-online.de <xxx@t-online.de> Gesendet: Samstag, 14. Februar 2026 21:44 An: 32-Bruesselerplatz <bruesselerplatz@stadt-koeln.de> Betreff: Stellungnahme Alkoholkonsumverbot Brüsseler Platz Betr.: Stellungnahme zum Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken auf dem Brüsseler Platz Sehr geehrte Damen und Herren, als Anwohnerin des Brüsseler Platzes, seit vielen Jahren von nächtlichem Lärm geplagt, begrüße ich ausdrücklich die geplante ordnungsbehördliche Verordnung über ein dauerhaftes Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken auf dem Brüsseler Platz von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Diese Verordnung kann dazu beitragen, die gesetzlich geregelte Nachtruhe in einem Wohngebiet dauerhaft wieder herzustellen. Mehr noch. Sie kann ein starkes Signal setzen, dass der Gesundheitsschutz der Anwohnenden endlich konsequent ernst genommen wird. Dieser Regelung ist für mich ein guter Kompromiss zwischen den Bedürfnissen von im öffentlichen Raum Feiernden und dem berechtigten Anspruch der Anwohnenden auf Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Nachtruhe. Darüber hinaus begrüße ich das Vorhaben der Stadt Köln, eine Sperrzeitverlängerung der Außengastronomie auf dem Brüsseler Platz ab 22 Uhr auf den Weg zu bringen. Auch das trägt zur Stabilisierung der für die Nacht vorgeschriebenen Lärmwerte bei, die den Gesundheitsschutz der Stadtbewohner*innen gewährleisten. Anlage 7 Kompromisse wie diese sind das Ergebnis des Auslotens von unterschiedlichen Interessen in der vielfältigen Stadtgesellschaft. Und damit nichts Geringeres als gutes demokratisches Handeln. Mit freundlichen Grüßen Vorname Name, Brüsseler Straße Hausnummer, 50672 Köln -----Ursprüngliche Nachricht----- Von: Vorname Name <xx@xx.de> Gesendet: Samstag, 14. Februar 2026 21:59 An: 32-Bruesselerplatz <bruesselerplatz@stadt-koeln.de> Betreff: Stellungnahme zum Alkoholverbot auf dem Brüsseler Platz Sehr geehrte Damen und Herren, als betroffener Anwohner begrüße ich es sehr, dass die Stadt jetzt den Gesundheitsschutz von Anwohnern in einem Gebiet mit überwiegender Wohnbebauung ernst nimmt und Maßnahmen zum Lärmschutz umsetzt. Als langjähriger Anwohner am Brüsseler Platz stelle ich fest, dass seit ca. vier Jahren der Platz und die umliegenden Straßen zunehmend auch im Winter und zunehmend auch ganzjährig an Regentagen bevölkert und damit leider auch beschallt werden. Daher begrüße ich ausdrücklich, dass Ihre vorgesehenen Maßnahmen ganzjährig und über die gesamte Woche gelten sollen. Weiterhin beobachte ich, dass sich nachts in der Nähe geöffneter Außengastronomien (z.B. Südseite des Platzes) regelmäßig mehr Menschen ansammeln als in Bereichen ohne oder nachts geschlossener Außengastronomie (z.B. Nordseite des Platzes). Daher halte ich auch geplante Maßnahmen zur Reduzierung der Außengastronomienutzung für notwendig, um Lärm, wenn er Grenzwerte überschreitet, zu reduzieren, so wie die Stadt es plant. Mit freundlichen Grüßen Vorname Name, Brüsseler Straße Hausnummer, 50672 Köln
Anlage 3 Geltungsbereich der Verordnung
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Anlage 3
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? - Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein Alkoholverbot auf dem Brüsseler Platz, hier: Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 5 Abs. 3 Landesimmissionsschutzgesetz NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde am 07.01.2026 im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. Vom 15.01.2026 bis 15.02.2026 wurde sie öffentlich ausgelegt und auf der Internetseite der Stadt Köln sowie dem zentralen Beteiligungsportal veröffentlicht und der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen sind in anonymisierter Form dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Ebenfalls beigefügt sind die Stellungnahmen der zuvor bereits beteiligten Träger öffentlicher Belange.
Anlage 2 Ordnungsbehördliche Verordnung
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Anlage 2 Ordnungsbehördliche Verordnung über ein Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholi- schen Getränken auf dem Brüsseler Platz Aufgrund des § 5 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähn- lichen Umwelteinwirkungen (Landesimmissionsschutzgesetzes NRW - LImSchG NRW) in der Fassung vom 18.03.1975 (GV.NRW. S. 232) und des § 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der bei Erlass dieser Verord- nung jeweils gültigen Fassung erlässt die Stadt Köln für den Bereich des Brüsseler Platzes nach Zustimmung der Bezirksregierung Köln gemäß § 5 Abs. 4 LImSchG NRW folgende ord- nungsbehördliche Verordnung: § 1 Alkoholverbot (1) Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von offenen alkoholischen Getränken sind auf der in der Anlage blau markierten Platzfläche des Brüsseler Platzes nebst umge- bender Anliegerstraßen (inklusive aller öffentlichen Flächen wie Gehwege, Fahrbah- nen, Parkflächen etc.) täglich in der Zeit von 21 .00 Uhr bis 6 .00 Uhr untersagt. Vom Mitführverbot erfasst sind auch alle nicht original verschlossenen alkoholischen Getränke. Die Anordnung gilt für den Bereich: Brüsseler Platz und die anliegenden Kreuzungs- bereiche Maastrichter Str. / Ecke Brüsseler Str. bis einschließlich Brüsseler Str. 72, sowie die Kreuzung Brüsseler Platz / Ecke Maastrichter Str. bis einschließlich Maas- trichter Str. 55 und für die Brüsseler Str. bis einschließlich der Hausnummer 66. (2) Von dem Verbot ausgenommen sind die konzessionierten Außengastronomieflächen der angrenzenden Gastronomiebetriebe für Gäste und Mitarbeitende während der ge- nehmigten Öffnungszeiten. § 2 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf der Fläche Alkohol konsumiert oder offene alkoho- lische Getränke mitführt. (2) Die Verfolgung und Ahndung dieser Zuwiderhandlung richtet sich nach § 17 des Ge- setzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBL. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung. Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen höchstens 1000 €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500 €. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 8 Tabelle der Stellungnahmen Offenlage mit Anmerkungen der Verwaltung
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Anlage 8
Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage vom 15.01. bis 15.02.2026 zur ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV) über ein Alkohol-
konsum- und Alkoholmitführverbot auf dem Brüsseler Platz sowie die Stellungnahmen der Verwaltung dazu.
Stellungnahmen über das Online-Beteiligungsprotal:
Nr. Datum Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
1. 19.01.2026 Zustimmung, Alkoholkonsumverbot
hat Situation im Belgischen Viertel
deutlich verbessert.
Kenntnisnahme
2. 15.01.2026 Ablehnung, des Alkoholverbots als
Regelung, die den „urbanen Lebens-
raum“ zerstört. Befürchtung, das Ver-
bot könne „sich an anderen Stellen
wiederholen“.
Kenntnisnahme Die Stadt Köln ist aufgrund des rechtskräftigen
Urteils verpflichtet wirksame Maßnahmen am
Brüsseler Platz durchzuführen, um gesundheits-
gefährdende Lärmimmissionen für die Anwohner
abzuwehren. Dem dient das Alkoholverbot als
mildestes Mittel (gegenüber Verweilverbot oder
Zaun).
Besondere herausragende Situation am Brüsse-
ler Platz. Einschränkungen erfolgen ausschließ-
lich auf der Basis konkreter Feststellungen und
Gefahrenprognosen. Der Verweis auf andere
Orte im Stadtgebiet ist kein hinreichender Grund,
auf die Maßnahme zu verzichten.
3. 15.01.2026 Zustimmung für ein stadtweites Alko-
holverbot.
Kenntnisnahme Der Verweis auf andere Orte im Stadtgebiet ist
kein hinreichender Grund, die Maßnahme auf
das gesamte Stadtgebiet auszudehnen.
. . .
Anlage 8
Stellungnahmen per E-Mail:
Nr. Datum Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
4. 30.01.2026 Ablehnung, da die gesetzlichen Rege-
lungen nicht zeitgemäß sind. Petent
stellt infrage, warum das Verbot ab
21 Uhr gilt, nicht aber in der Außen-
gastronomie
Kenntnisnahme Die Stadt Köln kann die gesetzlichen Regeln
nicht verändern und sie ist aufgrund des rechts-
kräftigen Urteils verpflichtet wirksame Maßnah-
men am Brüsseler Platz durchzuführen.
Das Lärmgutachten aus September 2025 über
begleitete Lärmmessungen im Mai und Juli 2025
hat gezeigt, dass bei schon geltendem Alkohol-
konsumverbot ab 22 Uhr die Lärmwerte an den
Messtagen trotz Besucherrückgangs an fast allen
Tagen nach 22 Uhr weiterhin noch über dem kriti-
schen Lärmgrenzwert von 60 dB(A) liegen. Des-
halb wurde ab dem 30.10.2025 das Alkoholkon-
sum- und -mitführverbot täglich von 21 bis 6 Uhr-
angeordnet.
Diese bisherig durch Allgemeinverfügung ge-
troffene Regelung muss nun aus den in der Be-
schlussvorlage genannten Gründen in die zur
Entscheidung stehende Ordnungsbehördliche
Verordnung überführt werden.
Da das Alkoholkonsumverbot für den öffentlichen
Raum gilt, nicht jedoch in der konzessionierten
Außengastronomie, ist hier kein Verstoß gegen
den Gleichheitsgrundsatz zu sehen. Es handelt
sich um unterschiedliche Sachverhalte. Das Alko-
holkonsumverbot ab 22 Uhr auf der Platzfläche
reichte nicht aus, die Platzfläche nach 22 Uhr
hinreichend zu leeren, wohingegen die
Anlage 8
Gastronomen in der Zeit der Anordnung der
Sperrzeit ab 22 Uhr ihre Außengastronomien
auch pünktlich geschlossen haben.
5. 14.02.2026 Zustimmung zum Alkoholkonsumver-
bot. Starkes Signal, dass der Gesund-
heitsschutz der Anwohnenden ernst
genommen wird. Guter Kompromiss
zwischen Bedürfnissen im öffentlichen
Raum zu feiern und der gesetzlichen
Nachtruhe.
Kenntnisnahme
6. 14.02.2026 Zustimmung. Betonung des Gesund-
heitsschutzes
Kenntnisnahme
Anlage 9 Lärmgutachten Brüsseler Platz 2025
41117 Zeichen
Anlage 9
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8.1. Immissionsmessungen ............................................................................................................. 30
8.2. Prognoseberechnungen ........................................................................................................... 31
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1. Einleitung und Aufgabenstellung
1.1. Einleitung
Die Stadt Köln hat mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 05.02.2025 ein nächtliches
Verweilverbot für das Verweilen von Personen am Brüsseler Platz in 50674 Köln nebst
umliegender Anliegerstraßen (inklusive aller öffentlichen Flächen wie Gehwege,
Fahrbahnen, Parkflächen etc.) an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen in der Zeit
von 22 Uhr bis 6 Uhr vom 07.02. bis zum 31.0 7.2025 angeordnet. Hintergrund ist das
Gerichtsurteil vom 28.09.2023 (Az.:8 A 2519/18) des Oberverwaltungsgerichts Münster
über nicht zumutbare Geräuschimmissionen am Wohngebäude der Kläger am Brüsseler
Platz Nr. 8. Die Stadt Köln als Beklagte steht in der Pflicht, geeignete Maßnahmen zum
Schutz vor gesundheitsgefährdendem und gesundheitsschädigendem Lärm, das heißt
Beurteilungspegel von über 60 dB(A) während der lautesten Nachtstunde (22:00 – 06:00
Uhr), zu ergreifen.
Das Verweilverbot wurde nun im Zuge eines Eilverfahrens am 23.04.2025 durch das
Verwaltungsgericht Köln vorerst wieder aufgehoben. Das durch die Stadt Köln verhängte
Verweilverbot wurde als unverhältnismäßig eingestuft. Erst wenn sich herausstellt, dass
ein Alkoholverbot und flankierende Maßnahmen nicht ausreichend sind, wird ein
Verweilverbot zu erwägen sein, so die Begründung des Verwaltungsgerichts Köln.
Mit der Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 14.05.2025 wurde daraufhin das
Verweilverbot vom 05.02.2025 aufgehoben und ein nächtliches Verbot des
Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken am Brüsseler
Platz für die Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr bis zum 31.10.2025 angeordnet. Die bestehende
Beschränkung der Öffnungszeit der Außengastronomie am Brüsseler Platz bis 22:00 Uhr
wurde durch das Verwaltungsgericht Köln mit dem Gerichtsurteil vom 25.07.2025 (Az.:
21 L 1617/25) bestätigt und hat somit weiterhin Gültigkeit.
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2. Unterlagen
Zur Bearbeitung standen uns folgende Unterlagen zur Verfügung:
2.1. Pläne
/1/ Übersichtplan Abbildung 1-1, erstellt am 28.07.2025 aus „TIM-online“ (InternetAnwendung
des Landes Nordrhein-Westfalen zur Darstellung der Geobasisdaten).
Darstellung des Brüsseler Platzes mit angrenzender Bebauung und Lage des
Messortes
2.2. Normen, Richtlinien, Erlasse, Verordnungen, Gesetze
/2/
/3/
BImSchG
TA Lärm
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und
ähnliche Vorgänge (Bundes -Immissionsschutzgesetz -
BImSchG).
Vollzitat: "Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S.
123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.2.2025 I Nr. 58
Sechste AVwV v. 28.08.98 zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen
Lärm – TA Lärm), zuletzt geändert durch
Bekanntmachung des BMUB vom 1. Juni 2017 (BAnz AT
08.06.2017 B5) – Korrektur redaktioneller Fehler beim Vollzug
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
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Eisenbahn-Bundesamt, Aktenzeichen: IG17 – 501-1/2 vom
07.07.2017
/4/ LAI-Hinweise Auslegung der TA Lärm, Stand 24.02.2023
/5/ Freizeitlärmerlass NRW: Messung, Beurteilung und Verminderung von
Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, RdErl. d.
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
vom 23.10.2006 – V - 5 – 8827.5 – (V Nr.) v. 23.10.2006 mit
Stand vom 1.9.2019
/6/ DIN ISO 9613-2 Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien,
Oktober 1999
/7/ DIN 45641 Mittelung von Schallpegeln, Juni 1999
/8/ DIN 45645-1 Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen - Teil 1:
Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft (Juli 1996)
/9/ VDI 2720 Schallschutz durch Abschirmung im Freien, März 1997
/10/ VDI 3770 Emissionskennwerte von Schallquellen. Sport- und
Freizeitanlagen, September 2012
2.3. Sonstiges
/11/ Gerichtsurteil (Az.: 8 A 2519/18) des Oberverwaltungsgerichts Münster vom
28.09.2023
/12/ Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 05.02.2025. Allgemeinverfügung
der Stadt Köln über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz
/13/ Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 14.05.2025 über ein nächtliches Verbot des
Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken auf dem
Brüsseler Platz
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3. Beurteilungsgrundlagen
Die Beurteilungskriterien werden im vorliegenden Fall unabhängig der TA Lärm sowie des
Freizeitlärmerlasses NRW auf der Grundlage des Gerichtsurteils (Az.: 8 A 2519/18) des
Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28.09.2025 vorgegeben. Demnach soll in der
lautesten Nachtstunde ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) nicht überschritten werden.
Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels ist ein möglicher Lästigkeitszuschlag für
impulshaltige Geräusche in Anlehnung an die TA Lärm zu berücksichtigen.
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Die am Brüsseler Platz in den Abendstunden vorherrschende Geräuschkulisse wird im
Einzelnen bestimmt durch:
Kommunikationsgeräusche der Besucher in den Außenbereichen der Gastronomie
bis zur Schließung um 22:00 Uhr
Kommunikationsgeräusche der Besucher im Bereich der öffentlichen Außenflächen
am Brüsseler Platz
Aufräumarbeiten im Bereich der Außengastronomie ab ca. 21:45 Uhr (Tische - und
Stühlerücken)
Einzelereignisse: Laute Stimmäußerungen (Rufen, Schreien und Lachen) Gläser -
und Glasflaschenklirren sowie weitere Umgebungsgeräusche wie z.B.
Hundegebell, Einsatz eines Martinshorns
Straßenverkehrsgeräusche auf den öffentlichen Verkehrsflächen am Brüsseler Platz
(Pkw, Kleinkrafträder, Motorräder, etc.)
Sonstige Hintergrundgeräusche (z.B. Fernlärm aus dem Straßen - und
Schienenverkehr)
Aufgrund der hohen Lärmbelastung kam es im November 2019 in einem Eilverfahren vor
dem Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) zu einem Vergleich, mit dem sich die Stadt
Köln zu engmaschigen Kontrollen von Gastronomie, Einzelhandel und Außenanlagen
verpflichtete, um die Lärmentwicklung zu begrenzen. Im September 2023 verlor die Stadt
Köln den jahrelangen Rechtsstreit mit Anwohnern vor dem OVG Münster und muss dem
Urteil zufolge intensiver ordnungsbehördlich einschreiten, um die Gesundheit der
Anwohner am Brüsseler Platz zu schützen. Die Stadt Köln als Beklagte steht demnach in
der Pflicht, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsgefährdendem und
gesundheitsschädigendem Lärm, das heißt hier Beurteilungspegel von über 60 dB(A)
während der lautesten Nachtstunde (22:00 – 06:00 Uhr), zu ergreifen.
Neben der bereits bestehenden Regelung bezüglich eines zulässigen Betriebs der
Außengastronomie bis 22:00 Uhr, wurde von Seiten der Stadt Köln am 05.02.2025 ein
nächtliches Verweilverbot für das Verweilen von Personen am Brüsseler Platz in 50674
Köln nebst umliegender Anliegerstraßen (inklusive aller öffentlichen Flächen wie
Gehwege, Fahrbahnen, Parkflächen etc.) an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen
in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr vom 07.02. bis zum 31.07.2025 angeordnet.
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C. 18.07. – 19.07.2025
• Personalisierte Handschallpegelmessungen jeweils von 20:00 - 01:00 Uhr
Alle Handschallpegelmessungen in der Zeit von 20:00 – 01:00 Uhr wurden durch einen
bzw. zwei Mitarbeiter der Fa. ADU cologne GmbH über den gesamten Messzeitraum
begleitet, so dass eine Dokumentation geräuschintensiver Einzelereignisse gewährleistet
werden konnte.
Die kontinuierliche Aufzeichnung der Geräusche über 24 Stunden mittels
Dauermessstation (Messzeitraum „A“) dient zur Darstellung einer sog.
Geräuschtagesganglinie ohne Spezifizierung der Geräuschereignisse.
Aufgrund nicht normkonformer Witterungsbedingungen (Regen) entfielen die Messungen
in den Abend- und Nachtstunden am 24.05.2025 und 19.07.2025.
5.2. Durchführung der Messaufzeichnungen
Zur Ermittlung der Geräuschsituation am Brüsseler Platz wurden die Geräusche
(Messpegel LAFeq und LAFTeq) jeweils über eine Stunde gemittelt und entsprechend als
Stundenwert für die Messzeiträume
• 20:00 – 21:00 Uhr
• 21:00 – 22:00 Uhr
• 22:00 – 23:00 Uhr
• 23:00 – 24:00 Uhr
• 00:00 – 01:00
abgespeichert. Zusätzlich erfolgte eine Aufzeichnung des Mittelungspegels L AFeq als
Pegel-Zeitverlauf mit einer sekündlichen Abtastrate. Für die spätere Analyse und
Dokumentation der Ergebnisse wurden über die gesamte Messzeit signifikante
Einzelereignisse (einzelne kurzzeitig auftretende Geräuschspitzen) handschriftlich
zusammen mit dem am Han d-Schallpegelmessgerät abgelesenen Momentanpegel
festgehalten.
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auf eine Stunde gemittelten Messpegel LAFeq in Abhängigkeit der Pegeldifferenz zwischen
LAFTeq und LAFeq und dem subjektiven Eindruck ein Zuschlag von 3 bzw. 6 dB.
Signifikante Einzelereignisse (einzelne kurzzeitig auftretende Geräuschspitzen) in Bezug
auf eine Maximalpegelbetrachtung erfolgt analog zur Bildung der Beurteilungspegel für
die Messzeiträume
• 20:00 – 21:00 Uhr
• 21:00 – 22:00 Uhr
• 22:00 – 23:00 Uhr
• 23:00 – 24:00 Uhr
• 00:00 – 01:00 Uhr (nur vom 18.07. auf den 19.07.2025).
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Die Messkette ist bis Dezember 2025 geeicht. Die Funktionsfähigkeit der Messkette
wurde in regelmäßigen Abständen, insbesondere zu Beginn und nach Abschluss der
Messungen durch Überprüfung der Kalibrierung sichergestellt.
Parallel zu den personalisierten Handschallpegelmessung wurde zur kontinuierlichen
Aufzeichnung der Geräusche über 24 Stunden (Geräuschtagesganglinie ohne
Spezifizierung der Geräuschereignisse) eine Dauermessstation der Fa. Svantek mit dem
in der Tabelle 6-2 aufgeführten Messequipment eingesetzt.
Tabelle 6-2: Messequipment „Dauermessstation“
Bezeichnung Hersteller Typ Serien-Nr.
Messgerät
Svantek
SV 307 82086
Messmikrofon ST30 82690
Mikrofonkabel 1408 -
6.3. Messaufzeichnung
Die Aufzeichnung der Messwerte erfolgte kontinuierlich und mit Ausnahme der
Kalibrierungsüberprüfung ohne Unterbrechung. Neben den stündlich abgelegten
Messwerten L AFeq, L AFTeq, L AF95%, L AFmax und L AFmin wurde der Mittelungspegel L AFeq
zusätzlich in Form eines Pegel -Zeitverlaufes mit einer sekündlichen Abtastrate
aufgezeichnet.
6.4. Witterung
Zurzeit der Messung wurden folgende Witterungsdaten erfasst:
Tabelle 6-3: Meteorologische Daten
Messpunkt Messtag Uhrzeit Witterung Temp.
in
C
Wind-
geschwindig-
keit
in m/s
Hauptwindrichtung
Brüsseler
Platz 8,
Balkon
5.OG
Mittwoch
21.05.2025
20:00 –
24:00 wolkenlos 16 - 17 0,8 – 3,2 Nordwest
Donnerstag
22.05.2025
20:00 –
24:00
wolkenlos /
leicht bewölkt 12 - 14 0,4 – 2,7 Nord
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B2510011-01(1)_ver17Sep2025 Seite 19 von 40
Freitag
23.05.2025
20:00 –
24:00
wolkenlos /
leicht bewölkt 9 - 14 1,3 – 4,0 Nordwest
den Platanen vor bzw. neben dem Kirchengebäude St. Michael, waren zur Spitzenzeit
maximal zur Hälfte ausgelastet. Gleiches gilt für die öffentlichen Freiflächen am Brüsseler
Platz, auch dort hielten sich im Vergleich zu früheren Messungen deutlich weniger
Personen auf. In der Messzeit von 20:00 – 22:00 Uhr stellte sich durch die
Kommunikationsgeräusche der Besucher am Brüsseler Platz an allen Messtagen
subjektiv ein relativ gleichmäßiger „Lärmteppich“ mit einer Pegelschwankungsbreite von
± 3 dB ein.
Einzelne kurzzeitig auftretende Geräuschereignisse wie
• Rufen, Schreien und Lachen
• Gläser- und Glasflaschenklirren
• Hundegebell, Martinshorn etc.
• Kfz-Vorbeifahrten waren am Messort bei Messwerten von bis zu 75 dB(A) zwar
eindeutig wahrnehmbar, aber insgesamt aufgrund des im Vergleich zu den auftretenden
Maximalpegel relativ hohen Lärmteppichs (Hintergrundgeräusch) weniger lästig.
Mit Schließung der Außengastronomie um 22:00 Uhr veränderte sich das Geschehen am
Brüsseler Platz innerhalb eines Zeitraumes von ca. 20 min spürbar. An allen Messtagen
verringerte sich die Besucherzahl deutlich. Es bildeten sich einzelnen Gruppen von bis
zu 25 Personen, die insbesondere die öffentlichen Freiflächen unter den Platanen am
Brüsseler Platz nutzten. Auffällig waren auch sich immer wieder neu bildende
Personengruppen vor der Gaststätte „Rosa“ (siehe Abbildung 6 -1 auf der folgenden
Seite) sowie vor dem Kiosk „Le Kiosk“ (siehe Abbildung 6-2 auf der folgenden Seite).
Im Gegensatz zum eher „ gemächlichen“, weniger auffälligen Kommunikationsverhalten
der Personen im Bereich der Außengastronomie bis 22:00 Uhr waren die
Kommunikationsgeräusche nach 22:00 Uhr durch die vereinzelten Personengruppen
teilweise sehr „dynamisch“ mit starken Pegelschwankungen von bis zu 8 dB. Je nach
Standort, Größe und Art der Kommunikation der Personengruppen, waren diese am
Messort eindeutig wahrnehmbar und pegelbestimmend. Dieses gilt wie zuvor bereits
beschrieben insbesondere für die Personengruppen vor der Gaststätte „Rosa“. Aber auch
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die Personengruppen im Fußgänger und Straßenbereich vor dem Kiosk „Le Kiosk“ hatten
am Messort stellenweise eine schalltechnisch störende Präsenz.
Abbildung 6-1: Fotodokumentation Gaststätte „Rosa“
Bildaufnahme vom 12.07.2025, 22:57 Uhr, Blickrichtung vom Messort -> Gaststätte „Rosa“
Abbildung 6-2: Fotodokumentation „Le Kiosk“
Bildaufnahme vom 12.07.2025, 22:31 Uhr, Blickrichtung vom Messort -> „Le Kiosk“
Als auffällig sind auch die „Aufräumtätigkeiten“ im Bereich der Außengastronomie durch
Tische- und Stühlerücken in der Zeit von ca. 21:45 – 22:30 Uhr zu bewerten. Hier wurden
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am Messort Schalldruckpegel von bis zu 75 dB(A) gemessen.
Mit Rückgang bzw. Wegfall des Lärmteppichs durch die Kommunikationsgeräusche der
Besucher in der Zeit von 20:00 – 22:00 Uhr sind die teilweise sehr „dynamisch“ mit
starken Pegelschwankungen einhergehenden Kommunikationsgeräusche der einzelnen
Personengruppen nach 22:20 Uhr deutlich herauszuhören. Sie liegen mitunter um bis zu
15 dB über dem allgemeinen Hintergrundgeräusch und sind entsprechend als sehr lästig
einzustufen.
Einzelne kurzzeitig auftretende Geräuschereignisse wie lautes
• Rufen, Schreien und Lachen
• Gläser- und Glasflaschenklirren waren am Messort bei Messwerten von bis zu 75
dB(A) auch in der Zeit von 22:00 – 24:00 Uhr bzw. 01:00 Uhr weiterhin eindeutig
wahrnehmbar, aber aufgrund des im Vergleich zu den auftretenden Maximalpegel
deutlich niedrigeren Hintergrundgeräusch spürbar lästiger als vor 22:00 Uhr.
Das dauerhaft einwirkende Hintergrundgeräusch von ca. 48 - 50 dB(A) (je nach
Nachtstunde) wird mit Wegfall des Lärmteppichs bestimmt durch den Fernlärm aus dem
öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr und sonstige nicht weiter zuzuordnende
Geräusche aus der Umgebung des Brüsseler Platzes, die nicht mit dem Besucherverhalten
am Brüsseler Platz in Zusammenhang stehen.
Neben den Geräuschen, die durch das Besucherverhalten am Brüsseler Platz hervorgerufen
werden, wird die Geräuschkulisse in den späteren Abendstunden nach
23:00 Uhr auch durch den öffentlichen Straßenverkehr (Pkw -, Motorrad -, und
Rollervorbeifahrten) geprägt.
Einzelne kurzzeitig auftretende Geräuschereignisse durch
• beschleunigtes Pkw-Anfahren • Pkw-Hupen / Motorrad- und Roller-Hupe
• Hundegebell etc.
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Lfd. Uhrzeit
Aufgezeichnete Messwerte in dB(A)
LAFeq LAFTeq LAFmax Bemerkungen
7 22:00 – 23:00 54,0 62,4 88,1
Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der
Besucher bis ca. 22:20 Uhr ca. 49 dB(A),
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor
Gaststätte „Rosa“ bis ca. 61 dB(A),
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe auf der
Freifläche unter den Platanen bi s ca. 62 dB(A), lautes
Sprechen bis ca. 64 dB(A), Kommunikationsgeräusche
durch Personengruppe vor dem Kiosk „Le Kiosk“ bis ca. 59
dB(A), lautes
Lachen bis ca. 62 dB(A), Aufräumarbeiten (Tische- und
Stühlerücken) im Bereich der Außengastronomie
Gaststätte „Rosa“ bis ca. 68 dB(A), Maximalwert LAFmax =
88,1 dB(A) durch beschleunigte Motorradvorbeifahrt
8 23:00 – 24:00 49,8 54,8 71,7
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor
Gaststätte „Rosa“ bis ca. 62 dB(A), lautes Lachen und
Rufen bis 71,7 dB(A), Kommunikationsgeräusche durch
Personen-gruppe vor dem Kiosk „Le Kiosk“ bis ca. 60
dB(A), lautes Lachen bis ca. 62 dB(A),
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe auf der
Freifläche unter den Platanen ca. 61 dB(A), lautes Lachen
bis ca. 63 dB(A), Maximalwert L AFmax = 71,7 dB(A) durch
lautes Rufen vor
Gaststätte „Rosa“
Messzeitraum: 23.05.2025 (Freitag)
9 20:00 – 21:00 59,5 63,0 73,8
Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der
Besucher bis 59 dB(A), stellenweise lautes Rufen und
Kreischen bis ca. 71 dB(A), lautes Lachen bis ca. 63 dB(A),
Pkw- und Motorrad / Roller-Vorbeifahrten bis ca. 67 dB(A)
Maximalwert LAFmax = 73,8 dB(A) umfallendes Fahrrad direkt
unterhalb des Messortes
10 21:00 – 22:00 62,4 65,9 77,7
Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der
Besucher ca. 60 dB(A), stellenweise lautes Lachen bis ca.
65 dB(A), Aufräumarbeiten (Tische- und Stühlerücken) im
Bereich der Außengastronomie Gaststätte „Rosa“ bis ca. 70
dB(A), Maximalwert LAFmax = 77,7 dB(A) durch lautes
Schreien mehrerer Personen im Außenbereich
11 22:00 – 23:00 57,7 62,9 80,2
Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der
Besucher bis ca. 22:20 Uhr ca. 55 dB(A),
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor
Gaststätte „Rosa“ ca. 63 dB(A), lautes Lachen bis ca. 72
dB(A), Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe
vor dem Kiosk „Le Kiosk“ bis ca. 60 dB(A), lautes Lachen
bis ca. 62 dB(A), Kommunikationsgeräusche durch
Personengruppe auf der Freifläche unter den Platanen bis
ca. 61 dB(A) lautes Sprechen bis ca. 63 dB(A),
Aufräumarbeiten (Tische - und Stühlerücken) im Bereich
der Außengastronomie Gaststätte „Rosa“ bis ca. 69,0
dB(A), Maximalwert LAFmax = 80,2 dB(A) durch lautes
Schreien mehrerer Personen im Außenbereich
12 23:00 – 24:00 55,3 60,6 75
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor
Gaststätte „Rosa“ ca. 60 dB(A), lautes Lachen bis 71,0
dB(A), Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe
vor dem Kiosk „Le Kiosk“ bis ca. 61 dB(A), lautes Lachen
bis ca. 66 dB(A), Kommunikationsgeräusche durch
Personen-gruppe auf der Freifläche unter den Platanen bis
ca. 60 dB(A), lautes Lachen bis ca. 63 dB (A), Pkw- und
Motorrad / Roller-Vorbeifahrten bis ca. 59 dB(A),
Maximalwert LAFmax = 75,0 dB(A) durch PKW-Hupe
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Messzeitraum: 11.07.2025 (Freitag)
13 20:00 – 21:00 64,1 67,0 77,0
Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der Besucher
ca. 63 dB(A), stellenweise lautes Rufen und
Lachen bis ca. 67 dB(A), Maximalwert L AFmax = 77,0 dB(A)
durch Motorradvorbeifahrt
Lfd. Uhrzeit
Aufgezeichnete Messwerte in dB(A)
LAFeq LAFTeq LAFmax Bemerkungen
14 21:00 – 22:00 67,4 70,9 85,3
Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der
Besucher ca. 65 dB(A), stellenweise lautes Lachen bis ca.
67 dB(A), AWB-Betriebe Mülleimer leeren bis ca. 76 dB(A),
Chorgesang vor dem Kirchenportal bis ca.72 dB(A),
Aufräumarbeiten (Tische - und Stühlerücken) im Bereich
der Außengastronomie Gaststätte „Rosa“ bis ca. 70 dB(A),
Maximalwert LAFmax = 85,3 dB(A) durch Klatschen vor dem
Kirchenportal
15 22:00 – 23:00 62,4 66,2 77,1
Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der
Besucher bis ca. 22:30 Uhr ca. 61 dB(A), von 22:30 – 23:00
Uhr ca. 59 dB(A), Kommunikationsgeräusche durch
Personengruppe vor Gaststätte „Rosa“ bis ca. 63 dB(A),
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor
dem Kiosk „Le Kiosk“ bis ca. 60 dB(A),
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe auf der
Freifläche unter den Platanen bis ca. 62 dB(A), Lachen bis
ca. 65 dB(A), Aufräumarbeiten (Tische- und Stühlerücken)
im Bereich der Außengastronomie Gaststätte „Rosa“ bis
ca. 75 dB(A), Maximalwert L AFmax = 77,1 dB(A) durch
beschleunigte Motorradvorbeifahrt
16 23:00 – 24:00 59,1 63,6 79,1
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor
Gaststätte „Rosa“ ca. 58 dB(A), lautes Lachen bis ca. 64
dB(A), Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe
auf der Freifläche unter den Platanen bis ca. 62 dB(A),
lautes Lachen bis ca. 63 dB(A), Pkw- und Motorrad / Roller-
Vorbeifahrten bis ca. 75 dB(A),
Maximalwert LAFmax = 79,1 dB(A) durch beschleunigte
Motorradvorbeifahrt
Messzeitraum: 12.07.2025 (Samstag)
17 20:00 – 21:00 63,4 67,7 84,4
Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der
Besucher ca. 62 dB(A), stellenweise lautes Rufen und
Lachen bis ca. 66 dB(A), Pkw- und Motorrad / Roller-
Vorbeifahrten bis ca. 71 dB(A), Maximalwert L AFmax = 84,4
dB(A) durch Pkw-Hupe
18 21:00 – 22:00 65,0 68,9 83,9
Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der
Besucher ca. 64 dB(A), stellenweise lautes Lachen bis ca.
67 dB(A), AWB-Betriebe Mülleimer leeren bis 83,9 dB(A)
Aufräumarbeiten (Tische - und Stühlerücken) im Bereich
der Außengastronomie Gaststätte „Rosa“ bis ca. 72 dB(A),
Maximalwert L AFmax = 83,9 dB(A) AWB-Betriebe Mülleimer
leeren
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19 22:00 – 23:00 60,3 63,9 73,7
Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der
Besucher bis ca. 22:30 Uhr ca. 59 dB(A) von 22:30 – 23:00
Uhr ca. 57 dB(A), Kommunikationsgeräusche durch
Personengruppe vor Gaststätte „Rosa“ bis ca. 62 dB(A),
lautes Lachen bis ca. 66 dB(A),
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor
dem Kiosk „Le
Kiosk“ bis ca. 58 dB(A), lautes Lachen bis ca. 62 dB(A),
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe auf der
Freifläche unter den Platanen bis ca. 62 dB(A), Lachen bis
ca. 65 dB(A), Aufräumarbeiten (Tische- und Stühlerücken)
im Bereich der Außengastronomi e Gaststätte „Rosa“ bis
ca. 71 dB(A), Maximalwert L AFmax = 77,1 dB(A) durch
PkwHupe
20 23:00 – 24:00 58,2 63,2 76,3
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor
Gaststätte „Rosa“ ca. 60 dB(A), lautes Lachen und Rufen
bis ca. 64,7 dB(A), Kommunikationsgeräusche durch
Personen-gruppe vor dem Kiosk „Le Kiosk“ bis ca. 60
dB(A), Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe
auf der Freifläche unter den Platanen bis ca. 61 dB(A),
lautes Lachen bis ca. 64 dB(A), Pkw- und Motorrad / Roller-
Vorbeifahrten bis ca. 65 dB(A), Maximalwert L AFmax = 76,3
dB(A) durch Pkw-Hupe“
Messzeitraum: 18.07.2025 (Freitag)
Lfd. Uhrzeit
Aufgezeichnete Messwerte in dB(A)
LAFeq LAFTeq LAFmax Bemerkungen
21 20:00 – 21:00 63,0 65,6 74,3
Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der
Besucher ca. 62 dB(A), stellenweise lautes Rufen und
Lachen bis ca. 68 dB(A), Pkw- und Motorrad / Roller-
Vorbeifahrten bis ca. 68 dB(A), Maximalwert L AFmax = 74,3
dB(A) durch Hundegebell
22 21:00 – 22:00 65,2 68,7 81,1
Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der
Besucher ca. 64 dB(A), stellenweise lautes Lachen bis ca.
70 dB(A), Aufräumarbeiten (Tische- und Stühlerücken) im
Bereich der Außengastronomie Gaststätte „Rosa“ bis ca.
68 dB(A), Maximalwert LAFmax = 81,1 dB(A) durch
beschleunigte Motorradvorbeifahrt
23 22:00 – 23:00 61,3 65,3 77
Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der
Besucher bis ca. 22:30 Uhr ca. 60 dB(A) von 22:30 – 23:00
Uhr ca. 58 dB(A), Kommunikationsgeräusche durch
Personengruppe vor Gaststätte „Rosa“ bis ca. 59 dB(A),
lautes Lachen bis ca. 64 dB(A),
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor
dem Kiosk „Le Kiosk“ bis ca. 58 dB(A),
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe auf der
Freifläche unter den Platanen bis ca. 62 dB(A), Lachen bis
ca. 65 dB(A), Aufräumarbeiten (Tische- und Stühlerücken)
im Bereich der Außengastronomie Gaststätte „Rosa“ bis
ca. 69 dB(A),
Maximalwert LAFmax = 77,0 dB(A) durch Pkw-Hupe
24 23:00 – 24:00 57,4 62,3 75,7
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor
Gaststätte „Rosa“ ca. 61 dB(A), lautes Lachen und Rufen
bis ca. 64 dB(A), Kommunikationsgeräusche durch
Personengruppe vor dem Kiosk „Le Kiosk“ bis ca. 59
dB(A), lautes Lachen bis ca. 63 dB(A),
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe auf der
Freifläche unter den Platanen bis ca. 62 dB(A), lautes
Lachen bis ca. 65 dB(A), Pkw - und Motorrad / Roller -
Vorbeifahrten bis ca. 67 dB(A), Maximalwert L AFmax = 75,7
dB(A) durch Pkw-Hupe“
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Messzeitraum: 19.07.2025 (Samstag)
25 00:00 – 01:00 56,2 61,8 78,6
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor
Gaststätte „Rosa“ ca. 58 dB(A), Lachen bis ca. 63 dB(A)
bis 00:30 Uhr, Kommunikationsgeräusche durch
Personengruppe auf der Freifläche unter den Platanen bis
ca. 61 dB(A), lautes Lachen bis ca. 65 dB(A), Pkw - und
Motorrad / Roller-Vorbeifahrten bis ca. 69 dB(A),
Maximalwert LAFmax = 78,6 dB(A) durch Pkw-Vorbeifahrt mit
Musik bei offenem Seitenfenster“
Legende: LAFeq = Mittelungspegel
LAFTeq = Taktmaximalpegel
LAFmax = Maximalpegel (Einzelereignis)
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8. Fazit
8.1. Bewertung der Geräuschsituation auf der Grundlage der
Immissionsmessungen für den Messzeitraum von 22:00 – 01:00 Uhr
Je nach Besucherzahl wurden an den Messtagen in der Zeit von 22:00 – 24:00 Uhr bzw.
bis 01:00 Uhr über eine Stunde gemittelte Werte für den L AFeq von 49,8 – 62,4 dB(A)
ermittelt (siehe Tabelle 6-4, Mittelungspegel L AFeq). In Abhängigkeit des zu vergebenen
Lästigkeitszuschlags aufgrund der impulshaltigen Geräuschcharakteristik lagen die
Beurteilungspegel zwischen 56 dB(A) und 68 dB(A). Der zulässige Vorgabewert von
60 dB(A) wurde somit um bis zu 8 dB überschritten.
Die Besucherzahl an den Messtagen lag im Maximum bei ca. 400 Personen (11.07.2025
in der Zeit von 20:00 – 22:00 Uhr). Nach 22:00 Uhr einhergehend mit dem Schließen der
Außengastronomie ging auch die Besucherzahl spürbar zurück, gegen 23:00 Uhr lag die
gezählte Personenzahl am 11.07.2025 bei ca. 160 Personen.
Insbesondere die sich immer wieder neu bildenden Personengruppen vor dem
Restaurant „Rosa“ im Regelfall durch Gäste, die zum Rauchen die geschlossene
Außengastronomiefläche aufsuchten sowie die Personengruppen im Fußgänger- und
Straßenbereich vor dem Kiosk „Le Kiosk“ und durch Aufräumarbeiten im Bereich der
Außengastronomieflächen (Tische- und Stühlerücken) waren am Messort „Wohnhaus
Brüsseler Platz“ deutlich wahrnehmbar und neben den Einzelgruppen auf den Freiflächen
im öffentlichen Straßenraum und vor dem Kirchenportal pegelbestimmend.
Während sich die Personengruppen im Fußgänger - und Straßenbereich vor dem Kiosk
„Le Kiosk“ gegen 23:15 Uhr mit Schließen des Kiosks auflösten, hielten sich Personen
vor dem Restaurant „Rosa“ auch nach 24:00 Uhr im wieder im Bereich der geschlossenen
Außengastronomiefläche auf.
Die am Messort aufgezeichneten Messpegel hatten nach 22:00 Uhr in Abhängigkeit des
Standortes, der Größe und der Art der Kommunikation der Personengruppen eine hohe
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bis 22:00 Uhr (allgemeine Nutzung der Außengastronomieflächen),
nach 22:00 Uhr (z.B. durch sich vor den Lokalen im Bereich der
Außengastronomieflächen bildende „Rauchergruppen“).
G) Ab welcher Personenzahl durch Personengruppen auf den öffentlichen Freiflächen am
Brüsseler Platz ist eine Überschreitung des Grenzwertes von 60 dB(A) im
Nachtzeitraum nicht mehr auszuschließen?
Zu Punkt A)
Es ist davon auszugehen, dass die Besucherzahlen sowie das Besucherverhalten bei
einer Ausdehnung der Öffnungszeit der Außengastronomie bis 23:30 Uhr vergleichbar
sein werden mit den Besucherzahlen vor 22:00 Uhr. Erst mit Schließen der
Außengastronomie ist analog zum jetzigen Besucherhalten von einem Rückgang der
Besucherzahlen auszugehen.
Demzufolge würde bei der Betrachtung der Geräuschimmissionen in Bezug auf den
Messtag am 11.07.2025 (Messtag mit der höchsten Besucherzahl, Messstunde von 21:00
– 22:00 Uhr) ein Immissionspegel von ca. 67 dB(A) heranzuziehen sein. Einhergehend
mit dem vorherrschenden Lärmteppich ist analog zur Messstunde von 21:00 – 22:00 Uhr
von einer relativ gleichmäßigen Geräuschkulisse mit einer Pegelschwankungsbreite von
± 3 dB auszugehen. Einzelne kurzzeitig auftretende Geräuschereignisse werden wegen
des Grundgeräuschs entsprechend weniger lästig wahrgenommen werden (siehe dazu
auch Punkt 6.6. Subjektiver Geräuscheindruck). Unter Berücksichtigung eines
Lästigkeitszuschlages von K I = 3 dB (siehe dazu auch Punkt 7.1) wäre ein
Beurteilungspegel von 70 dB(A) in der Nachtzeit von 22:00 – 23:00 Uhr nicht
auszuschließen.
Zu Punkt B)
Inwieweit ein Pop -up-Angebot (Biergarten) auf der Vogelsanger Straße in Köln zu
geringeren Besucherzahlen am Brüsseler Platz führen könnte, lässt sich unseres
Erachtens nicht belastbar einschätzen. Aus den über Jahre gewonnenen Erkenntnissen
zeigt sich aber, dass der Brüsseler Platz auch aufgrund seiner geografischen Lage, der
sehr guten Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz sowie der Beschaffenheit des
Brüsseler Platzes selbst mit seinem Gastronomieangebot und den adäquaten
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Außenflächen zu einem „Innviertel“ gewachsen ist, welches in Köln in dieser Form seines
gleichen sucht. In Anlehnung an die Immissionsmessungen (siehe Punkt 8.1.) ist unseres
Erachtens nicht davon auszugehen, dass durch ein Pop -up-Angebot die Besucherzahl
so weit verringert werden kann, dass die Einhaltung des Vorgabewertes von 60 dB(A)
nachts sicher zu gewährleisten ist. Auch kleinere Personengruppen führen, wie unter
Punkt „A)“ ausgeführt, je nach Kommunikationsverhalten und Kommunikationsdauer
bereits zu einer Überschreitung des Vorgabewertes.
Zu Punkt C)
Aufgrund der seinerzeitigen Öffnungszeit der Außengastronomie bis 23:30 Uhr wurde
bereits im Frühsommer 2011 durch das Verhalten der Besucher des Brüsseler Platzes
ein Lärmteppich von 62 – 69 dB(A) im Zeitraum von 20:00 – 24:00 Uhr erzeugt (siehe
Bericht Nr. Nr. P1110037 vom 10.06.2011). Geräuschmessungen aus dem Jahre 2022
ergaben ein vergleichbares Bild (siehe Bericht Nr. B2110155 -02(1)_29Sep2022 vom
29.09.2022).
Durch die Begrenzung der Öffnungszeit der Außengastronomie auf 22:00 Uhr einerseits
und das Alkoholkonsumverbot ab 22:00 Uhr andererseits, konnte der Geräuschpegel im
Vergleich zu früheren Messungen ohne Beschränkungen insbesondere in den
Nachtstunden nach 00:00 Uhr deutlich gesenkt werden.
Zu Punkt D) bis F)
Auf der Grundlage der durchgeführten Immissionsmessungen ist eine belastbare
Differenzierung der einwirkenden Geräusche in Bezug auf die Fragestellung zu Punkt
„D)“ bis „F)“ nicht möglich. Hilfsweise wurde daher ein digitales 3 -dimensionales
Berechnungsmodell für den Brüsseler Platz mit einer eigens für solche Aufgaben
entwickelten validierten Software CadnaA (Computer Noise Abatement, Version 2025 (64
Bit), build 209.5501) erstellt.
In Anlehnung an die VDI 3770, in der Anhalts- und Emissionskennwerte (Ziffer 4.2 Tabelle
1) für die Nutzung von Biergärten, Restaurants, Bistro, etc. aufgeführt werden, werden
die Geräuschimmissionen in Bezug auf die Fragstellung zu Punkt „D)“ bis „F)“
näherungsweise berechnet.
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Berechnungen zeigen, dass insbesondere auf die Wohnbebauung am Brüsseler Platz
Nr. 2 – 10 aufgrund des möglichen geringen Abstands zwischen dem Aufenthaltsort der
Personengruppen und den Immissionsorten, um bis zu 8 dB höhere
Geräuschimmissionen einwirken können.
Zu Punkt F)
• Betrachtungszeitraum ab 22:00 Uhr (Nachtzeit)
Schallschutzmaßnahmen in Form einer Markise im Bereich der Außengastronomie des
Restaurants „Rosa“ führt bezogen auf die Wohnbebauung unmittelbar oberhalb der
Außengastronomiefläche zu einer zu erwartenden Minderung von maximal 2 dB. In
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einfügungsdämpfung einer
üblichen Markise bei ca. 6 - 8 dB liegt. Durch Schallnebenwege ist die effektive
Pegelminderung geringer als der Wert für die Dämpfung. Anmerkung: Bei speziellen, sog.
schallabsorbierenden Markisen kann aufgrund der Bauart und des verwendeten Materials
eine höhere Einfügungsdämpfung von bis zu 12 dB erreicht werden, so dass in diesem
Fall eine Minderung der Geräuschimmissionen in Bezug auf den Betrieb der
Außengastronomie „Restaurant Rosa“ von ca. 4 dB zu erwarten ist.
Ein signifikanter Schallschutz, der zu einer Minderung der Geräuschimmissionen in einer
Größenordnung von 10 – 12 dB führt, ist abgesehen von den nicht zu schließenden
Seitenflächen im Bereich des Fußgängerweges nur durch eine „Komplett-Einhausung“
der Außengastronomie mit massiven Bauteilen (z.B. Glas mit einer Einfügungsdämpfung
von ≥ 25 dB9 zu erreichen. Bezogen auf die sich immer wieder neu bildenden
Personengruppen (im Regelfall durch Raucher der Gaststätte „Rosa“) im Bereich der
Außengastronomie und der damit einhergehenden Kommunikationsgeräusche führt eine
derartige Maßnahme für den Zeitraum nach 22:00 Uhr zu einer wahrnehmbaren
Geräuschminderung.
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• Betrachtungszeitraum bis 22:00 Uhr (Tagzeit)
Im Tagzeitraum bis 22:00 Uhr tragen Einzelmaßnahmen wie oben beschrieben, nicht zu
einer spürbaren Senkung der in Summe auf einen Immissionsort einwirkenden
Geräuschimmissionen bei. Im Gegensatz zum Nachtzeitraum ab 22:00 Uhr; in dem die
Geräuschimmissionen durch das Kommunikationsverhalten von Einzelgruppen
maßgeblich bestimmt wird, wirken tagsüber eine Vielzahl von Geräuschereignissen durch
die Nutzung der Außengastronomieflächen
• Bali
• Rosa
• C.C. Kowalski
• Tante Kurt
• Quzeria
• Hallmackenreuther
• Belgique sowie der öffentlichen Freiflächen am Brüsseler Platz ein.
Berechnungen zeigen, dass am Immissionsort „Brüsseler Platz 2, 1.OG“ direkt über der
Außengastronomiefläche der Gaststätte „Rosa“ durch die zuvor beschriebene
Einzelmaßnahme (Komplett-Einhausung Außengastronomiefläche der Gaststätte
„Rosa“) eine Minderung der Geräuschimmissionen von weniger als 1 dB erreicht
werden würde.
Zu Punkt G)
Hinsichtlich der Fragestellung, ab welcher Personenzahl am Brüsseler Platz eine
Überschreitung des zulässigen Vorgabewertes von 60 dB(A) nicht mehr auszuschließen
ist, ist insbesondere eine Abhängigkeit von Kommunikationsarten, dem Standort und der
Gesprächsdauer der Personengruppe in der lautesten Nachtstunde zu erkennen. Die VDI
3770, die für die Bewertung von Kommunikationsgeräuschen in Biergärten, Restaurants,
Bistro, etc. im Regelfall herangezogen wird, setzt für gehobenes Sprechen eine
Schallleistung von Lw = 70 dB(A) an.
In der Tabelle 8-3 werden nachfolgend zwei Szenarien aufgezeigt:
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Tabelle 8-3: Prognoseberechnung „Szenario 1 und 2“
Immissionsort Immissionspegel
in dB(A)
Impulszuschlag KI
in dB
Beurteilungspegel in
dB(A)
Szenario 1: Personengruppe mit 8 gleichzeitig sprechende Personen, Aufenthaltsort: Brüsseler Platz 1
vor Gaststätte “Rosa”, Schallleistung Lw = 70 dB(A) je sprechende Person, Gesprächsdauer
= 60 min. in der lautesten Nachtstunde
IO 1, Brüsseler Platz 8, 1.OG 42,3 6 48
IO 2, Brüsseler Platz 1, 1.OG 54,0 6 60
IO 3, Brüsseler Platz 3, 1.OG 49,9 6 56
IO 4, Brüsseler Straße 55, 1.OG 38,1 6 44
IO 5, Brüsseler Platz 11, 1.OG 31,7 6 38
IO 6, Brüsseler Platz 12, 1.OG 31,6 6 38
Szenario 2: Personengruppe mit 25 gleichzeitig sprechende Personen, Aufenthaltsort: Bereich der
öffentlichen Außenfläche unterhalb der Platanen, Schallleistung Lw = 70 dB(A) je sprechende
Person, Gesprächsdauer = 60 min. in der lautesten Nachtstunde
IO 1, Brüsseler Platz 8, 1.OG 54,9 6 61
IO 2, Brüsseler Platz 1, 1.OG 52,7 6 59
IO 3, Brüsseler Platz 3, 1.OG 54,0 6 60
IO 4, Brüsseler Straße 55, 1.OG 55,1 6 61
IO 5, Brüsseler Platz 11, 1.OG 50,8 6 57
IO 6, Brüsseler Platz 12, 1.OG 52,0 6 58
Die Berechnungen zeigen, dass der zulässige Vorgabewert von 60 dB(A) nachts bereits
durch die Kommunikationsgeräusche kleinerer bis mittelgroßer Personengruppen
erreicht bzw. überschritten werden kann. In Abhängigkeit des Kommunikationsverhaltens
(gehobenes Sprechen, sehr lautes Sprechen, Rufen, Schreien) können Schallleistungen
von 65 – 95 dB(A) pro Person erzeugt werden, so dass je nach Einwirkzeit der
Kommunikationsgeräusche auch höhere Beurteilungspegel als die in Tabelle 8 -3
aufgeführten nicht auszuschließen sind.
Köln, 17. September 2025
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wp/bj
Fachlich Verantwortlicher Projektleiter
(Dr. W. Pook) (B. Jäger)
Die Akkreditierung gilt für die in der
Urkundenanlage aufgeführten Prüfun- gen
zur Ermittlung von Geräuschen
und Erschütterungen gemäß Modul
Immissionsschutz
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungBeschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3588/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 06.03.2026
- Erstellt
- 16.12.2025 10:48