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3588/2025

Brüsseler Platz: Ordnungsbehördliche Verordnung über ein nächtliches Alkoholkonsumverbot und Alkoholmitführverbot

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 06.03.2026

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 5 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

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Ansehen

Anlage 6 Tabelle der Stellungnahmen TÖB mit Anmerkungen der Verwaltung

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Ansehen

Anlag 11, Auszug BV (Innenstadt) 3588_2025

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Anlage 4 Begründung und zugrundeliegender Sachverhalt

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Ansehen

Anlage 10 Begründung der Dringlichkeit

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Ansehen

Anlage 7 Stellungnahmen Offenlage Brüsseler Platz

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Ansehen

Anlage 3 Geltungsbereich der Verordnung

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Ansehen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Anlage 2 Ordnungsbehördliche Verordnung

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Ansehen

Anlage 8 Tabelle der Stellungnahmen Offenlage mit Anmerkungen der Verwaltung

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Ansehen

Anlage 9 Lärmgutachten Brüsseler Platz 2025

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

6013 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/32/0 
 
Vorlagen-Nummer 
 3588/2025 
Freigabedatum 
 06.03.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) über ein nächtliches Verbot des 
Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken auf dem 
Brüsseler Platz  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c Landesimmissionsschutzgesetz NRW in Ver-
bindung mit § 41 Abs. 1 Buchst. f Gemeindeordnung NRW die als Anlage 2 beigefügte Ord-
nungsbehördliche Verordnung. 
 
 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 09.03.2026 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 12.03.2026 
Rat 19.03.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung (Alkoholkonsum- und mitführverbot): 
 
Mit Mitteilung (Vorlagen-Nr. 3769/2023) hatte die Verwaltung über das Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts NRW in Münster zum Brüsseler Platz und ausführlich zur Historie der dortigen 
Situation informiert. Durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.09.2024 
zur Nichtzulassung der Revision wurde das Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 
28.09.2023 rechtskräftig, so dass für die Stadt Köln die rechtliche Verpflichtung besteht, ge-
gen die festgestellten nächtlichen Ruhestörungen auf dem Brüsseler Platz einzuschreiten, um 
den Gesundheitsschutz der Anwohnenden zu gewährleisten. 
Um dieser Verpflichtung aus dem Urteil nachzukommen, hat die Verwaltung ein Maßnahmen-
programm erarbeitet (vgl Vorlagen-Nr. 3919/2024). Auch 2025 hat die Verwaltung über den 
jeweiligen Sachstand der Maßnahmen sowie Entscheidungen des Verwaltungsgerichts infor-
miert; vgl. hierzu Vorlagen-Nr. 1313/2025 und zuletzt 2748/2025).  
Nach Aufhebung des im Februar 2025 zunächst erlassenen Verweilverbots in Folge eines 
Verwaltungsgerichtsbeschlusses, hat die Stadt Köln am 14. Mai 2025 eine Allgemeinverfü-
gung über ein Alkoholkonsum- und -mitführverbot (offener Getränke) zwischen 22 und 6 Uhr 
am Brüsseler Platz erlassen. Vom Mitführverbot erfasst sind auch alle nicht original verschlos-
senen alkoholischen Getränke. Der räumliche Geltungsbereich bleibt identisch zu dem des 
aufgehobenen Verweilverbotes. Die Rechtsgrundlage bildet weiterhin das Landes-Immissions-
schutzgesetz NRW. 
 
Das Verwaltungsgericht Köln (VG) hat im Eilverfahren gegen diese Allgemeinverfügung fest-
gestellt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen und nach summarischer Prüfung inhaltlich 
keine rechtlichen Bedenken bestehen (Beschluss vom 04.09.2025, Az.: 9 L 1609/2025). 
 
Das Lärmgutachten aus September 2025 über begleitete Lärmmessungen im Mai und Juli 
2025 hat gezeigt, dass die Lärmwerte an den Messtagen trotz Besucherrückgangs an fast al-
len Tagen nach 22 Uhr weiterhin noch über dem kritischen Lärmgrenzwert von 60 dB(A) lie-
gen. Deshalb wurde ab dem 30.10.2025 das Alkoholkonsum- und -mitführverbot geändert und 
auf täglich von 21 bis 6 Uhr vorgezogen.  
 
Das Verwaltungsgericht Köln hatte darauf hingewiesen, dass das Alkoholkonsum- und --mit-
führverbot nicht dauerhaft durch eine Allgemeinverfügung erlassen werden darf. Deshalb ist 
der Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV) erforderlich. Ohne diese Maß-
nahme besteht das Risiko einer Niederlage im anhängigen Klageverfahren gegen die Allge-
meinverfügung Alkoholkonsum- und mitführverbot. Darüber hinaus ist die OBV in der vorlie-
genden Fassung (Anlage 2 und 3) ein Bestandteil des Gesamtkonzeptes zur Lärmreduzierung 
am Brüsseler Platz.  
Das Gesamtkonzept wurde auch im beim VG anhängigen Zwangsgeldverfahren (Az.: 9 M 
37/2025) vorgestellt, um den Einsatz der Stadt Köln zur Sicherstellung des Gesundheitsschut-
zes der Anwohner*innen darzulegen.  
 
In der Anlage 4 werden die gesetzlichen Voraussetzungen sowie die Erforderlichkeit und An-
gemessenheit des Alkoholkonsum- und -mitführverbots detailliert dargestellt.

3 
 
Die Verwaltung hat den Entwurf einer Ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 5 Abs. 2 
Landes-Immissionsschutzgesetz NRW am 24.11.2025 an die Träger öffentlicher Belange ge-
sandt und um Stellungnahme gebeten. Die einzelnen Rückmeldungen sind als Anlage 5 tabel-
larisch zusammengefasst und mit der Stellungnahme der Verwaltung als Anlage 6 dieser Vor-
lage beigefügt. 
 
Vom 15. Januar bis 15. Februar 2026 wurde der Entwurf gemäß § 5 Abs. 3 Landes-Immissi-
onsschutzgesetz NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich ausgelegt und auf der Inter-
netseite der Stadt Köln sowie dem zentralen Beteiligungsportal veröffentlicht und der Öffent-
lichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die fristgemäß eingegangenen Beteili-
gungen sind dieser Vorlage einzeln (Anlage 7) und tabellarisch zusammengefasst und mit der 
Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 8) beigefügt. 
 
 
Ausblick 
 
Die Verwaltung wird zur Evaluation der Maßnahmen im Mai dieses Jahres weitere begleitete 
Lärmmessungen durch ein Ingenieurbüro durchführen lassen.  
 
Zusätzlich zu den geplanten Messungen ist die Verwaltung mit den Stakeholdern vor Ort (Ge-
werbe, Gastronomie, Anwohnende) im Dialog und hat gewerberechtliche Maßnahmen einge-
leitet (Verlängerung der Sperrzeit auf 22 Uhr für die anliegende Außengastronomie, Alkohol-
verkaufsverbot für einen Kiosk ab 22 Uhr etc.). 
 
 
Anlagen 
 
1. Öffentlichkeitsbeteiligung 
2. Ordnungsbehördliche Verordnung über ein Alkoholverkaufs und Alkoholmitführverbot 
auf dem Brüsseler Platz 
3. Geltungsbereich der Verordnung 
4. Begründung und zugrundeliegender Sachverhalt 
5. Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange 
6. Tabelle der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange mit Stellungnahme der 
Verwaltung 
7. Stellungnahmen der Bürger*innen 
8. Tabelle der Stellungnahmen der Bürger*innen mit Stellungnahme der Verwaltung 
9. Lärmgutachten Brüsseler Platz 
10. Begründung der Dringlichkeit

Anlage 5 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange

8 Zeichen

Anlage 5

Anlage 6 Tabelle der Stellungnahmen TÖB mit Anmerkungen der Verwaltung

5221 Zeichen

Anlage 6 
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zur ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV) über ein 
über ein Alkoholkonsum- und Alkoholmitführverbot auf dem Brüsseler Platz sowie die Stellungnahmen der Verwaltung dazu. 
      
Nr. Datum Name/Organisation Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1.  05.12.2025 DEHOGA Bedauern, dass Maßnahmen 
notwendig werden, die eine 
Nachtruhe ab 22 Uhr gewähr-
leisten müssen. 
Kenntnisnahme Rechtlicher Rahmen des Immissi-
onsschutzrechts. Die Stadt Köln 
ist durch das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts vom 28.09.2023 
– 8 A 2519/18 – verpflichtet, ge-
sundheitsgefährdende Lärmim-
missionen für die Anwohner ab-
zuwehren. Dem dient das Alko-
holverbot als mildestes Mittel (ge-
genüber Verweilverbot oder 
Zaun). 
   Es müsse alles unternommen 
werden, dass die Außengastro-
nomie rund um den Brüsseler 
Platz bis 23:30 Uhr weiterhin be-
trieben werden kann. 
Kenntnisnahme Die Sperrzeiten der Außengastro-
nomie werden in den individuellen 
Erlaubnissen geregelt. Die OBV 
trifft ausdrücklich keine Regelung  
dazu. 
Gleichzeitig sind die Sperrzeiten 
ein wichtiger Teil des Gesamtkon-
zepts zur Einhaltung der gesetzli-
chen Lärmschutzwerte. 
   Begrüßung des Entwurfes der 
OBV. 
Kenntnisnahme  
2.  12.12.2025 IHK Der Entwurf wird im Allgemeinen 
begrüßt.  
Kenntnisnahme

Anlage 6 
   Kritik, dass das Verbot auch im 
Winter gilt. 
Kenntnisnahme Dies ist erforderlich, um die 
Nachtruhe ganzjährig sicherzu-
stellen. (Siehe Begründung der 
OBV unter Erforderlichkeit, S. 10) 
   Sperrzeitverlängerung Außen-
gastronomie wird abgelehnt. 
Kenntnisnahme Siehe unter 1. 
   Befürchtung von Verdrängungs-
effekten. 
Kenntnisnahme Die Befürchtung, dass sich An-
sammlungen von Menschen ver-
lagern, führt angesichts der her-
ausragenden besonderen Situa-
tion am Brüsseler Platz in der Ab-
wägung nicht dazu, von der Re-
gelung eines Alkoholverbotes ab-
zusehen. 
   Es brauche eine vorausschau-
ende Stadtplanung, die zentrale 
Orte mit klassischem „Biergar-
ten-Charakter“ schaffe. 
Kenntnisnahme Langfristiges Thema. Als kurzfris-
tige Maßnahme wurde 2025 der 
Betrieb eines Pop-Up-Biergarten 
ermöglicht. Darüber wurde be-
richtet mit Vorlagen-Nr. 
2748/2025. 
3.  16.12.2025 IG Kölner Gastro Grundsätzliche Zustimmung zum 
Entwurf der OBV am Brüsseler 
Platz. 
Kenntnisnahme  
   Positiv hervorgehoben wird die 
Ausnahme für konzessionierte 
Außengastronomieflächen. Den 
Gastronomiebetrieben werde 
perspektivisch ermöglicht, 
Kenntnisnahme Siehe unter 1.

Anlage 6 
Außengastronomie auch nach 
22 Uhr zu betreiben. 
   Erforderlich sei die konsequente, 
aber verhältnismäßige Durchset-
zung des Alkoholverbots, eine 
Evaluation der Wirksamkeit, eine 
dialogorientierte Begleitung und 
keine Ausweitung des Verbots 
auf weitere Zeiten oder Flächen 
ohne neue Gefahrenprognose. 
Kenntnisnahme Diese Anforderungen werden er-
füllt. Insbesondere wird im Früh-
jahr 2026 eine weitere begleitete 
Lärmmessung durchgeführt wer-
den. 
4.  17.12.2025 Polizeipräsidium 
Köln 
Keine inhaltliche Ergänzung.  
Erwartung, dass „die Umsetzung 
der OBV durch operative Maß-
nahmen der Ordnungsbehörde 
durchgesetzt wird“. 
Kenntnisnahme  
5.  18.12.2025 Bezirksregierung 
Köln 
Grundsätzliche Zustimmung zum 
Alkoholverkaufs- und -mitführ-
verbot.  
Kenntnisnahme  
   Gegen die Einschätzung, dass 
ein Verbot ab 22 Uhr nicht aus-
reiche, werden keine Einwände 
erhoben. Die Notwendigkeit des 
Verbots ab 21 Uhr lasse sich al-
lerdings aus der Begründung 
nicht zwingend herleiten. Die Be-
urteilung obliege jedoch der 
fachlichen Einschätzung der 
Stadt Köln.  
Außerdem wird zu bedenken ge-
geben, ob vor dem Hintergrund 
Kenntnisnahme Die OBV in der vorliegenden 
Form ist ein wichtiges Element im 
Gesamtkonzept der Stadt Köln, 
um den gesetzlichen Lärmschutz 
zu gewährleisten und im gerichtli-
chen Zwangsgeldverfahren zu 
bestehen. Sie ist daher dringend 
erforderlich und nicht verfrüht. 
Ein Alkoholverbot vor 22 Uhr 
wurde vom VG Köln ausdrücklich 
als Maßnahme benannt (Be-
schluss vom 23.04.2025 zur AV

Anlage 6 
des anhängigen Gerichtsverfah-
rens zum Alkoholverbot diese 
Ausweitung nicht verfrüht sei. 
Verweilverbot, 9 L 404/25) und 
war auch Thema in einem Erörte-
rungstermin im Zwangsgeldver-
fahren gegen die Stadt Köln beim 
VG am 12.12.2025. 
Das Vorziehen wird im Entwurf 
unter Geeignetheit (S. 8) und Er-
forderlichkeit (S. 10) begründet: 
„Um sicherzustellen, dass eine 
Lärmreduzierung bereits ab 22 
Uhr mit Beginn der Nachtruhe er-
folgt, wurde der Beginn der Rege-
lung auf 21 Uhr vorgezogen. Zum 
einen, um die Attraktivität des 
Platzes in den späten Abendstun-
den generell weiter zu verringern. 
Zum anderen, um die erfahrungs-
gemäß erforderlichen Maßnah-
men zur Durchsetzung des Alko-
holkonsum- und Mitführverbotes 
zeitiger zu ermöglichen. Zuvor 
konnten die Maßnahmen erst ab 
um 22 Uhr starten, so dass bis 
zum Abschluss der Ansprachen 
weiterhin viele Menschen auf 
dem Platz verbleiben. An mehre-
ren Abenden im Jahresverlauf 
waren mehrere hundert, in der 
Spitze bis 500 Ansprachen erfor-
derlich, die wiederum ihren

Anlage 6 
eigenen Anteil an Kommunikati-
onsgeräuschen beitragen.“

Anlag 11, Auszug BV (Innenstadt) 3588_2025

5907 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Andrea Brohl 
Telefon:  (0221) 221-91709 
E-Mail:  Andrea.brohl@stadt-koeln.de 
Datum: 16.03.2026 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 4. Sitzung der 
Bezirksvertretung Innenstadt  vom 12.03.2026  
öffentlich 
3.16 Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) über ein nächtliches Verbot 
des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Ge-
tränken auf dem Brüsseler Platz 
3588/2025 
Herr Goss, B90/Die Grünen, kritisiert, dass nun eine Entscheidung getroffen werden 
soll, bevor eine Evaluation vorliege. Er führt aus, dass die Allgemeinverfügung im letz-
ten Jahr nochmals verschärft und das Alkoholverbot um eine Stunde vorverlegt wurde. 
Er finde im Sinne der Freizügigkeit weiterhin unvorstellbar, dass auf dem Brüsseler 
Platz kein Alkohol getrunken werden dürfe, aber in der umliegenden Gastronomie. Es 
sei ein Dilemma, aber das jetzige Vorgehen sei nicht angemessen, man schaffe keine 
Verbesserung für die Menschen vor Ort und grenze auf der anderen Seite die Bürger-
rechte sehr stark ein, daher lehne er die Vorlage ab. 
 
Frau Stolle, Die Linke, sieht dies als Umsetzung der gerichtlichen Vorgaben und die 
am geringsten einschränkende Möglichkeit. Sie bittet um rechtliche Einschätzung. 
 
Herr Dr. Höver, Bürgeramt Innenstadt, führt aus, dass seit 2006 schon viele Maßnah-
men ergriffen wurden. Das Dilemma, dass es einerseits das Landesimmissionsschutz-
gesetz mit dem Recht auf Ruhe ab 22 Uhr zum Schutz der Menschen gebe und man 
auf der anderen Seite möchte, dass so viel und lange wie möglich in der feierfreudi-
gen Stadt Köln gefeiert und getrunken werden könne. Das Oberverwaltungsgericht 
habe die Verwaltung verpflichtet Maßnahmen durchzuführen, wie z. B. Aufenthaltsver-
bot oder Alkoholverbot. Die Verwaltung habe dann das Aufenthaltsverbot erlassen, 
was zurückgenommen werden musste. Das Alkoholverbot sei über 10 Jahre immer 
wieder gefordert worden. Das Alkoholverbot sei der geringste Eingriff von den vom 
Gericht vorgeschlagenen Maßnahmen.  
 
Herr Cremer, SPD, stimmt auch zu, dass dies das Mittel mit dem geringsten Eingriff 
sei. Sowohl Bevölkerung als auch Verwaltung sage, dass es funktioniere.  
 
Herr Bohl, CDU, ergänzt, dass es ein Spagat zwischen Anwohnerschutz und Metro-
pole mit urbanem Flair sei. Diesen Interessenskonflikt werde es immer geben. Das 
Mittel sei auch aus Sicht der Gastronomie ein gutes Mittel. Seit der Corona-Pandemie 
würden vermehrt Getränke in Kiosken gekauft und auf freien Plätzen konsumiert. 
Während Kellner in der Gastronomie darauf hinweisen, wenn es zu laut werde, gebe

es dies auf den Plätzen nicht. Die Gastronomie sehe man als Partner. Er unterstützt 
die Vorlage.  
 
Frau Gareis, Volt, fragt, ob die Lärmmessungen weiter stattfinden. Sie bittet die Frage 
bis zur Ratssitzung zu beantworten. 
 
Herr Nüsser, FDP, verweist auf die Begründung, wonach das Lärmgutachten aus 
September 2025 habe gezeigt, dass die Lärmwerte an den Messtagen trotz Besucher-
rückgangs an fast allen Tagen nach 22 Uhr weiterhin noch über dem kritischen Lärm-
grenzwert lägen. Es sei ein Eingriff, der folglich keine Auswirkung im ausreichenden 
Maß habe, daher könne er diesem nicht zustimmen. Er erinnert an die Chance in der 
letzten Wahlperiode mittels eines Bebauungsplans Regelungen zu treffen, die nicht 
ergriffen wurde. Leider habe das Oberverwaltungsgericht verpasst, zu sagen, welche 
Maßnahme es mittragen könnte. 
 
Frau Werrmann, AfD, erklärt, dass diese ordnungsbehördliche Verordnung nicht mit 
ihrem Freiheitsgefühl vereinbar sei. Die Ordnungsbehörde solle im Falle des Über-
schreitens des Lärmpegels als Ordnungsbehörde eingreifen, aber nicht die individu-
elle Freiheit eines Einzelnen einschränken, ob er einen Flachmann in der Hosenta-
sche habe oder nicht.  
 
RM Schwanitz, weist auf das geänderte Sozialverhalten und die nicht dazu passende 
baurechtliche Situation. Das Gericht habe die Stadt Köln aufgefordert Maßnahmen zu 
ergreifen. Die Vorlage sei sehr kurzfristig für ein derart scharf eingrenzendes Element 
vorgelegt worden, der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Recht habe sich nicht 
entsprechend befassen können. Die Verantwortung liege bei der Stadt Köln dem Ge-
richt Maßnahmen nachzuweisen. Die bisherige Allgemeinverfügung soll nun dauerhaft 
in eine ordnungsbehördliche Verordnung überführt werden. Die Bezirksvertretung 
könne sich darauf fokussieren, was man gerne möchte und von dem Platz erwarte, 
wenn man alle Handlungsoptionen habe. Er fragt, warum jetzt eine dauerhafte Rege-
lung beschlossen werden soll, obwohl die Evaluation erst im Mai 2026 vorliege.  
 
Herr Dr. Höver, Bürgeramt Innenstadt, weist auf Seite 3 Ausblick hin, wonach weitere 
Lärmmessungen eingeplant seien und die begleitenden geplanten Maßnahmen.  
 
Herr Meurers, Seniorenvertreter, weist darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht 
gesagt habe Lärmschutz gehe vor Aufenthaltsrecht, es sollte in der Reihenfolge 1. Al-
koholverbot, 2. Verweilverbot und 3. evtl. weitere Maßnahmen geprüft werden. Das 
Oberverwaltungsgericht habe das Alkoholverbot verlangt, dagegen könne man nichts 
machen, da der Stadt Köln ansonsten hohe Strafen durch die Vollstreckung des Ur-
teils entstehen könnten. Er warnt vor einer Ablehnung der Vorlage und rät im Zweifel 
zur Enthaltung. 
 
Herr Scheffer, Die Linke, führt aus, dass das Oberverwaltungsgericht entschieden 
habe, dass die Stadt Köln etwas tun müsse. Die Maßnahme sei nicht schön, aber 
wirke, auch wenn die 60 dB nicht unterschritten würden.  
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c Landesimmissionsschutzgesetz NRW 
in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchst. f Gemeindeordnung NRW die als Anlage 2 bei-
gefügte Ordnungsbehördliche Verordnung. 
 
Abstimmungsergebnis: Mit Stimmenmehrheit von B90/Die Grünen (6), Volt (1) 
FDP (1) und AfD (1) gegen Die Linke (3), CDU (3) und SPD (2) abgelehnt.

Anlage 4 Begründung und zugrundeliegender Sachverhalt

35348 Zeichen

1 
Anlage 4 
Begründung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein nächtliches Verbot 
des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken 
auf dem Brüsseler Platz 
 
Zugrundeliegender Sachverhalt 
An den im Belgischen Viertel gelegenen Brüsseler Platz grenzen, lediglich unterbro-
chen durch die Brüsseler Straße, in geschlossener Bauweise errichtete, mehrge-
schossige und zum großen Teil zu Wohnzwecken genutzte Gebäude an. Die im Erd-
geschoss der Gebäude gelegenen Räumlichkeiten werden unter anderem für gastro-
nomische Zwecke auch mit außengastronomischem Angebot, für den Betrieb eines 
Kioskes, sonstiger Geschäfte und einer Apotheke genutzt. Die Gebäude befinden 
sich nicht innerhalb eines Bebauungsplanes. Der Flächennutzungsplan weist den ge-
samten Bereich unmittelbar um den Brüsseler Platz als Wohnbaufläche aus. Faktisch 
stellt sich das Gebiet rund um den Brüsseler Platz wegen seiner Mischung von 
Wohngebäuden mit Einzelhandelsbetrieben und Schank- und Speisewirtschaften als 
urbanes Gebiet im Sinne des § 6a Baunutzungsverordnung (BauNVO) dar. Hier ist 
nach der Technischen Anweisung Lärm grundsätzlich von einem anzustrebenden 
Wert von 45 dB(A) zur Nachtzeit auszugehen. 
Die Zumutbarkeitsschwelle bezüglich der grundrechtlichen Schutzpflicht der Stadt 
Köln, Lärmbelästigungen zwingend zu unterbinden, liegt bei hier anzunehmender 
überwiegender Wohnbebauung in diesem Viertel bei 60 dB(A), die in der Nachtzeit 
nicht überschritten werden dürfen.  
Durch das vielseitige Einzelhandels-, Gastronomie- und Kulturangebot entfaltet das 
Belgische Viertel eine gesamtstädtische bzw. überregionale Anziehungskraft. Gesell-
schaftliche Rahmenbedingungen und ein verändertes Freizeitverhalten haben seit 
2005 sukzessive dazu geführt, dass viele Menschen abends und auch bis spät in die 
Nacht den öffentlichen Raum vermehrt als Treffpunkt und für ein geselliges Beisam-
mensein intensiv nutzten. Mit teilweise über 1.000 Besucher*innen hat sich dieser 
Konflikt insbesondere im Umfeld des Brüsseler Platzes zugespitzt. Seit Jahrzehnten 
werden die dortigen Anwohnenden durch nächtlichen Lärm, Alkoholkonsum und Ver-
schmutzung gestört. 
Im Bereich des Brüsseler Platzes und der unmittelbar umgebenden Anliegerbereiche 
sammeln sich immer wieder Menschenmengen, von denen erhebliche Lärmimmissio-
nen ausgehen. Die Lärmimmissionen überschreiten nach den vorgenommenen Mes-
sungen regelmäßig Werte um 60 dB(A) in der Nachtzeit und stellen eine Gefahr für 
die Gesundheit der dortigen Anwohner*innen dar.  
Um die Anwohner*innen des Brüsseler Platzes vor gesundheitsgefährdenden Belas-
tungen zur Nachtzeit zu schützen, war es notwendig, mit sofortiger Wirkung Maßnah-
men zu treffen. Daher wurde mit Allgemeinverfügung vom 14.05.2025 ein Alkohol-
konsumverbot und ein Verbot des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken 
für den betroffenen Bereich in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr bis zum 31.10.2025 an-
geordnet. Vom Mitführverbot erfasst sind auch alle nicht original verschlossenen al-
koholischen Getränke.

2 
Anlage 4 
Das VG Köln hat im Eilverfahren gegen die Allgemeinverfügung vom 14.05.2025 (9 L 
1609/25) festgestellt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen und nach summari-
scher Prüfung keine rechtlichen Bedenken bestehen. Die komplexe Rechtsfrage, ob 
die Regelung auf der Basis des § 15 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LIm-
SchG NRW) getroffen werden kann, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 
Auf der Basis der Ergebnisse einer begleiteten Lärmmessung durch eine notifizierte 
Messstelle nach § 29 b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Mai und Juli 
2025 wurde die Allgemeinverfügung am 29.10.2025 angepasst. Der Beginn des Al-
koholkonsum- und -mitführverbots wurde auf 21 Uhr vorgezogen und es gilt seitdem 
ganzjährig befristet bis zum 31.03.2026. 
 
Die Messungen wurden vom 21. bis 23.05.2025, am 11. und 12.07.2025 und am 
18.07.2025 durchgeführt. Die geplanten Messungen am 24.05. und 19.07.2025 
mussten aufgrund des Regenwetters abgesagt werden. Die Messungen waren von 
20 Uhr bis 1 Uhr des Folgetages beauftragt. Tatsächlich durchgeführt wurden sie, bis 
auf den 18.07.2025, an allen Tagen bis 24 Uhr. An den anderen Messtagen hielten 
sich für die messenden Personen erkennbar nach 24 Uhr keine Personengruppen 
mehr am Brüsseler Platz auf. Nach Einschätzung des Gutachterbüros hätte eine 
Messung bis 1 Uhr keine weiteren verwertbaren Messdaten generiert. Der Brüsseler 
Platz wurde an allen Messtagen mit einer Besucherzahl von ca. 80 bis ca. 450 Per-
sonen frequentiert. Das Gutachten kommt zu folgenden Einschätzungen:  
„In der Messzeit von 20 Uhr bis 22 Uhr stellte sich durch die Kommunikationsgeräu-
sche der Besucher am Brüsseler Platz an allen Messtagen subjektiv ein relativ 
gleichmäßiger „Lärmteppich“ mit einer Pegelschwankungsbreite von +/- 3 dB ein. 
Einzelne kurzzeitige Geräuschereignisse wie Rufen, Schreien und Lachen, Gläser- 
und Flaschenklirren, Hundegebell, Martinshorn, Kfz-Vorbeifahrten etc. waren am 
Messort bei Messwerten bis zu 75 dB(A) zwar eindeutig wahrnehmbar, aber insge-
samt aufgrund des im Vergleich zu den auftretenden Maximalpegeln relativ hohen 
Lärmteppichs (Hintergrundgeräusche) weniger lästig. Mit Schließung der Außengast-
ronomie um 22 Uhr veränderte sich das Geschehen am Brüsseler Platz innerhalb ei-
nes Zeitraumes von ca. 20 Minuten spürbar. An allen Messtagen verringerte sich die 
Besucherzahl deutlich. Es bildeten sich einzelne Gruppen von bis zu 25 Personen, 
die insbesondere die öffentlichen Freiflächen unter den Platanen am Brüsseler Platz 
nutzten. Auffällig waren auch sich immer wieder neu bildende Personengruppen vor 
der Gaststätte „Rosa“ sowie vor dem Kiosk „Le Kiosk“. Im Gegensatz zum eher „ge-
mächlichen“ weniger auffälligen Kommunikationsverhalten der Personen im Bereich 
der Außengastronomie bis 22 Uhr waren die Kommunikationsgeräusche nach 22 Uhr 
durch die vereinzelten Personengruppen teilweise sehr „dynamisch“ mit starken Pe-
gelschwankungen von bis zu 8 dB(A). 
Je nach Standort, Größe und Art der Kommunikation der Personengruppen, waren 
diese am Messort eindeutig wahrnehmbar und pegelbestimmend. Dies gilt wie zuvor 
beschrieben insbesondere für Personengruppen vor der Gaststätte „Rosa“. Aber 
auch die Personengruppen im Fußgänger und Straßenbereich vor dem „Le Kiosk“ 
hatten am Messort stellenweise eine schalltechnisch störende Präsenz. Als auffällig

3 
Anlage 4 
sind auch die „Aufräumarbeiten“ im Bereich der Außengastronomie durch Tisch- und 
Stühlerücken in der Zeit von ca. 21:45 Uhr bis 22:30 Uhr zu bewerten. 
Mit Rückgang bzw. Wegfalls des Lärmteppichs durch die Kommunikationsgeräusche 
der Besucher in der Zeit von 20 Uhr bis 22 Uhr sind die teilweise sehr „dynamisch“ 
mit starken Pegelschwankungen einhergehenden Kommunikationsgeräusche der 
einzelnen Personengruppen nach 22:20 Uhr deutlich herauszuhören. Sie liegen mit-
unter um bis zu 15 dB(A) über dem allgemeinen Hintergrundgeräusch und sind ent-
sprechend als sehr lästig einzustufen.“ 
Die begleiteten Messungen zeigen deutlich, dass die Messwerte an den Messtagen 
trotz Besucherrückgangs an fast allen Tagen nach 22 Uhr weiterhin noch über dem 
kritischen Wert von 60 dB(A) lagen und diesen sogar um bis zu 8 dB(A) überschrei-
ten (siehe Gutachten, Anlage 9). Der ermittelte Beurteilungspegel lag am Mittwoch, 
21.05.2025, und Donnerstag, 22.05.2025, in der Zeit zwischen 22 und 24 Uhr zwi-
schen 55 und 60 dB(A). An allen anderen Tagen (Freitagen und Samstagen) lag der 
Beurteilungspegel zwischen 61 und 68 dB(A). 
Tatsächlich haben zunächst das Verweilverbot und nunmehr das aktuelle Alkohol-
konsum- und Mitführverbot samt den begleitenden Kontrollen des Kommunalen Ord-
nungsdienstes dazu beigetragen, dass die Anzahl der Besucher*innen auf dem Brüs-
seler Platz seit Anfang des Jahres 2025 deutlich zurückgegangen ist. Die Besucher-
zahlen von mehreren hundert Leuten bis 22 Uhr haben sich nach Beginn des Alko-
holkonsumverbotes und dessen Durchsetzung durch den Kommunalen Ordnungs-
dienst bis 23 Uhr reduziert. Dies zeigen auch die vom Kommunalen Ordnungsdienst 
parallel zu den begleiteten Lärmmessungen durchgeführten Zählungen der Personen 
auf dem Platz. Im Vergleich zu den Vorjahren frequentieren weniger Menschen den 
Brüsseler Platz. Damit ist es entsprechend ruhiger geworden als in den Vorjahren 
und die Anzahl der Beschwerden ist zurückgegangen.  
Gleichzeitig belegt das Lärmgutachten jedoch, dass auch die Durchsetzung des Al-
koholkonsum- und -mitführverbots ab 22 Uhr nicht ausreichte, um den notwendigen 
Lärmschutz rechtswahrend und dauerhaft mit Beginn der Nachtruhezeit zu gewähr-
leisten. Der ermittelte Beurteilungspegel liegt an der Mehrzahl der Messtage erheb-
lich über den maßgeblichen 60 dB(A).  
Die Nachtruhe für die Anwohnenden kann nur mit einem Zusammenwirken von meh-
reren Maßnahmen sichergestellt werden. Diese wurden einzeln und im Zusammen-
wirken eines Gesamtkonzepts sorgfältig abgewogen: 
- Die Sperrzeitverlängerung der Außengastronomie wurde auf 22 Uhr festgesetzt. Zu-
gleich wurden Gespräche mit den Gastronomen geführt, mit dem Ziel, den Lärm der 
Aufräumarbeiten ab 22 Uhr deutlich zu reduzieren.  
- An den Verursachungsbeitrag zum Lärmgeschehen angepasste Abstimmungen 
und Maßnahmen gegenüber den Gastronomiebetrieben, insbesondere im Hinblick 
auf am Platz rauchende Gäste der Innengastronomie und gegenüber dem Kiosk (im 
Ergebnis Alkoholverkaufsverbot).

4 
Anlage 4 
- Der Einsatz des Kommunalen Ordnungsdienstes, der im Hinblick auf Ansprachen 
der Menschen am Wochenende durch Vermittler*innen unterstützt wird. 
- Die Anpassung der Allgemeinverfügung Alkoholkonsum- und Mitführverbot im Hin-
blick auf den Geltungsbeginn ab 21 Uhr. 
- Die Fortführung der Regelungen der Allgemeinverfügung durch eine ordnungsbe-
hördliche Verordnung. 
Das Lärmgutachten zeigt einerseits, dass die bereits getroffenen Maßnahmen Wir-
kung zeigen, da die Messwerte anders als in Vorjahren auch nach 22 Uhr nicht mehr 
dauerhaft weit über 60 dB(A) liegen, und andererseits, dass die Maßnahmen noch 
nicht ausreichen. Deshalb wurde das Alkoholkonsum- und -mitführverbot der Allge-
meinverfügung auf 21 Uhr vorgezogen und ganzjährig, auch in der kälteren Jahres-
zeit, angeordnet.  
Das VG Köln hatte die Sperrzeitverlängerung für die Außengastronomiebetriebe auf 
22 Uhr im Eilverfahren zunächst bestätigt (Beschluss vom 25.07.2025, 21 L 
1617/25). Das OVG Münster hat die Sperrzeitverlängerung im Eilverfahren hingegen 
nicht bestätigt (Beschluss vom 18.09.2025, 11 B 892/25). Dies hatte zur Folge, dass 
die Gastronomiebetriebe am und um den Brüsseler Platz die Außengastronomie wie 
in der Vergangenheit wieder bis 24 Uhr (im Fall der Klägerin) bzw. 23:30 Uhr in allen 
übrigen Fällen fortsetzen können. Daher bedarf es im Rahmen dieser ordnungsbe-
hördlichen Verordnung einer Ausnahmeregelung für die auf dem und um den Brüs-
seler Platz befindlichen Gastronomiebetriebe. Das Lärmgutachten 2025 konnte in 
dem Eilrechtsschutzverfahren um die Sperrzeitverlängerung für die Gastronomiebe-
triebe auf 22 Uhr noch nicht vorgelegt werden.  
Nach zwischenzeitlicher Fertigstellung des Lärmgutachtens strebte die Stadt Köln zu-
nächst im Rahmen eines Abänderungsantrages nach § 80 Abs. 7 VwGO die Aufhe-
bung der Entscheidung des OVG NRW in Münster an. Da sich die Sperrzeitverlänge-
rung im Fall des klagenden Betriebes aber inzwischen durch Zeitablauf erledigt hatte 
(Befristung der Außengastronomieerlaubnis auf den 31.10.2025), musste das Verfah-
ren des einstweiligen Rechtsschutzes nach herrschender Meinung prozessual für er-
ledigt erklärt werden. 
Der klagende Betrieb hat jedoch weiterhin eine Klage gegen die Sperrzeitverlänge-
rung in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängig (21 K 1772/25). 
Obwohl sich auch hier die Sperrzeitverlängerung aus 2025 durch Zeitablauf erledigt 
hat, ist es in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren nach herrschender Meinung 
der Gerichte (u.a. Bundesverwaltungsgericht) möglich, dieser Erledigung zu wider-
sprechen und eine Entscheidung in der Sache zu erzwingen, wenn Wiederholungs-
gefahr besteht und auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Ver-
hältnisse wie im Zeitpunkt des erledigten Verwaltungsaktes vorliegen. Diese Voraus-
setzungen sind gegeben, da das Lärmgutachten aus September 2025 bestätigt hat, 
dass die Schwelle zur gesundheitsgefährdenden Lärmbelästigung von 60 dB(A) auch 
durch die Außengastronomie nach 22 Uhr überschritten wird.

5 
Anlage 4 
Konkret heißt es hierzu im Gutachten: 
Auf die Frage, welche schalltechnischen Auswirkungen von einer Öffnung der Au-
ßengastronomie bis 23.30 Uhr ausgehen, antwortet der Gutachter wie folgt: 
„Es ist davon auszugehen, dass die Besucherzahlen sowie das Besucherverhalten 
bei einer Ausdehnung der Öffnungszeit der Außengastronomie bis 23.30 Uhr ver-
gleichbar sein werden mit den Besucherzahlen vor 22 Uhr. Erst mit Schließung der 
Außengastronomie ist analog zum jetzigen Besucherverhalten von einem Rückgang 
der Besucherzahlen auszugehen ... Unter Berücksichtigung eines Lästigkeitszuschla-
ges von 3 dB(A) … wäre ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) (und damit weit 
über den zulässigen 60 dB(A)) nicht auszuschließen. 
Um für die Dauer des Verfahrens zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verord-
nung einen sofortigen Schutz zu erlangen, wurde zunächst am 14.05.2025 ein Alko-
holkonsum und -mitführverbot auf dem Brüsseler Platz mit einer Allgemeinverfügung 
erlassen, das am 29.10.2025 geändert wurde. Die ordnungsbehördliche Verordnung 
löst die Allgemeinverfügung ab.  
Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung wurde zunächst den Trägern öf-
fentlicher Belange mit der Bitte um Stellungnahme übersendet. Anschließend wurde 
er zusammen mit diesen Stellungnahmen öffentlich ausgelegt und auf den städti-
schen Internetseiten sowie auf dem Beteiligungsportal des Landes NRW veröffent-
licht. Die eingehenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (siehe An-
lage 5) und diejenigen der Bürger*innen (siehe Anlage 7) wurden berücksichtigt und 
in die Abwägung einbezogen (vergleiche Anlagen 6 und 8). Sie führten in ihrer Ge-
samtheit nicht dazu, von der ordnungsbehördlichen Verordnung abzusehen.  
 
Gesetzliche Voraussetzungen 
Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Verbots des Alkoholkonsums 
und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken durch eine ordnungsbe-
hördliche Verordnung liegen vor.  
Gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe c) des LImSchG NRW kann die Gemeinde unter Be-
achtung der Ziele und Erfordernisse von Raumordnung und Landesplanung durch 
ordnungsbehördliche Verordnung vorschreiben, dass im Gemeindegebiet oder in Tei-
len des Gemeindegebietes im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit des 
Gebietes bestimmte Tätigkeiten nicht oder nur beschränkt ausgeübt werden dürfen, 
soweit und solange das zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geboten 
ist. 
Diese Regelung ermöglicht der Stadt Köln als nach § 5 Abs. 1 LImSchG NRW zu-
ständiger Gemeinde zum Schutz der Anwohner*innen vor unzumutbaren Lärmbeläs-
tigungen bestimmte Tätigkeiten auf dem Brüsseler Platz räumlich und zeitlich zu be-
grenzen oder zu verbieten.

6 
Anlage 4 
Besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes 
Der Brüsseler Platz und die unmittelbar umgebenden Anliegerbereiche weisen die er-
forderliche Schutzbedürftigkeit auf. Sie kann verschiedene Ursachen haben und sich 
zum einen aus der bereits bestehenden besonderen Belastung des Gebietes oder 
dessen besonderer Empfindlichkeit gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen er-
geben oder zum anderen auf der Art ihrer tatsächlichen oder geplanten Nutzung be-
ruhen. 
Danach ergibt sich die besondere Schutzbedürftigkeit des Brüsseler Platzes und der 
unmittelbar umliegenden Anliegerbereiche nicht allein mit Blick auf die den Platz flan-
kierende Wohnbebauung. Mangels Vorliegens eines reinen Wohngebietes im Sinne 
des § 3 BauNVO oder eines sonstigen, in Bezug auf Lärm noch schutzwürdigeren 
Gebietes (z. B. Kurgebiet, Krankenhaus) besteht eine, die besondere Schutzbedürf-
tigkeit begründende Empfindlichkeit des Gebietes nicht (vergleiche OVG NRW, Urteil 
vom 28.09.2023, Az.: 8 A 2519/18).  
Die besondere Schutzbedürftigkeit des Gebietes liegt hier in der besonderen Belas-
tung der zahlreichen Wohnnutzungen mit Geräuschimmissionen auch zur Nachtzeit, 
die zum einen aus der Vielzahl der am Brüsseler Platz gelegenen außengastronomi-
schen und gewerblichen Angebote resultieren und zum anderen insbesondere aus 
dem Umstand, dass der Platz auch außerhalb dieser Angebote zum Verweilen durch 
zum Teil mehrere hundert Menschen genutzt wird. 
 
Alkoholkonsum und Mitführen offener alkoholischer Getränke als abstrakte Ge-
fahr im Hinblick auf schädliche Umwelteinwirkungen 
Der Erlass einer Verordnung auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LIm-
SchG NRW setzt voraus, dass die beschränkte oder verbotene Tätigkeit eine abs-
trakte Gefahr im Hinblick auf das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen bildet. 
Als ordnungsbehördliche Verordnung bezweckt sie die Abwehr von Gefahren, die 
von schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen.  
Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder 
Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen 
für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 BImSchG).  
Das Gebiet rund um den Brüsseler Platz stellt sich wegen seiner Mischung von 
Wohngebäuden mit Einzelhandelsbetrieben und Schank- und Speisewirtschaften 
faktisch als urbanes Gebiet im Sinne des § 6a BauNVO dar. Hier ist nach der Techni-
schen Anweisung Lärm grundsätzlich von einem anzustrebenden Wert von 45 dB(A) 
zur Nachtzeit auszugehen. 
Die Zumutbarkeitsschwelle bezüglich der grundrechtlichen Schutzpflicht der Stadt 
Köln, Lärmbelästigungen zwingend zu unterbinden, liegt bei hier anzunehmender 
überwiegender Wohnbebauung in diesem Viertel bei 60 dB(A), die in der Nachtzeit 
nicht überschritten werden dürfen. Die vorgenommenen Messungen zeigen im 
Schnitt eine über 60 dB(A) liegende Lärmbelastung. Die festgestellten Richtwertüber-
schreitungen zur Nachtzeit sind so erheblich, dass sie als unzumutbar anzusehen 
sind.

7 
Anlage 4 
Die vom Brüsseler Platz und den unmittelbar umliegenden Anliegerbereichen ausge-
henden und dort festgestellten Geräuschimmissionen der anwesenden Besucher*in-
nen von regelmäßig über 60 dB(A) sind schädliche Umwelteinwirkungen i. S. d. § 5 
Abs. 1 Buchstabe c) LImSchG NRW. Die festgestellten Geräuschimmissionen zur 
Nachtzeit stellen nach dem umzusetzenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts 
NRW eine gesundheitsgefährdende Belastung der Anwohner*innen des Brüsseler 
Platzes dar. 
Damit liegen erhebliche gesundheitsgefährdende Nachteile und Belastungen für die 
Nachbarschaft und damit schädliche Umwelteinwirkungen durch die von den Perso-
nen auf dem Brüsseler Platz ausgehenden Geräuschimmissionen vor. 
Die vom Brüsseler Platz ausgehenden und dort festgestellten Geräuschimmissionen 
stören die Nachtruhe der Anwohner*innen.  
Der mit dem Erlass einer Verordnung bezweckte Schutz solcher ordnungsrechtlichen 
Belange erfordert die Prognose, dass das betroffene Verhalten (hier der Konsum al-
koholischer Getränke und das Mitführen von offenen alkoholischen Getränken auf 
und am Brüsseler Platz) in hinreichender Weise die abstrakte Möglichkeit einer Be-
einträchtigung der Schutzgüter (hier Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen) 
begründet.  
Der Aufenthalt einer Vielzahl von Menschen auf dem Brüsseler Platz in Verbindung 
mit Alkoholkonsum und dem Mitführen offener alkoholischer Getränke verursacht re-
gelmäßig Lärm, insbesondere durch enthemmtes Verhalten und stellt damit eine abs-
trakte Gefahr im Hinblick auf die Entstehung unzumutbarer Geräuschimmissionen 
und damit für die Nachtruhe der Anwohner*innen des Brüsseler Platzes dar.  
Die vorgenannten Verbote werden angeordnet, um eine deutliche Reduzierung der 
vom Brüsseler Platz ausgehenden Geräuschimmissionen zu erreichen, indem die 
Anzahl der sich enthemmt verhaltenden Personen reduziert wird und der Brüsseler 
Platz für diejenigen an Attraktivität verliert, die diesen allein zum Zweck einer öffentli-
chen Feier mit Alkohol aufsuchen. Dies wird voraussichtlich insgesamt dazu führen, 
dass die „Partyszene“ den Brüsseler Platz in Zukunft meidet. 
 
Für die Anordnung der Verbote ist ausreichend, dass ein Kausalzusammenhang zwi-
schen der beschränkten/verbotenen Tätigkeit und dem Eintritt schädlicher Umwelt-
einwirkungen besteht. Dies ist bei einem Aufenthalt von Personen mit Alkoholkonsum 
auf dem Brüsseler Platz und den auftretenden, von Personen verursachten Lärmim-
missionen der Fall. Dabei kann auch auf die Ursache zurückgegriffen werden, aus 
der heraus sich Störungen entwickeln können. 
Die Voraussetzungen der erforderlichen Gefahrenprognose liegen damit vor. Auf-
grund der hohen Anziehungskraft des Brüsseler Platzes sowie der unmittelbar umlie-
genden Anliegerbereiche und der Etablierung als Treffpunkt für geselliges Beisam-
mensein bis in die späten Nachtstunden steht zu erwarten, dass sich in diesem Be-
reich ohne Alkoholkonsum- und -mitführverbot auch weiterhin Menschenmassen an-
sammeln, von denen eine erhebliche Lärmbelästigung für die Anwohnenden aus-
geht, die die Grenze zur Gesundheitsgefährdung überschreiten.

8 
Anlage 4 
Keine entgegenstehenden Ziele der Raumordnung und Landesplanung 
Es ist auch nicht zu erkennen, dass dem Erlass einer solchen Verordnung die Ziele 
und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung entgegenstünden.  
Ausweislich der zeichnerischen Darstellungen des Gebietsentwicklungsplans (heute: 
Regionalplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln vom 21. Mai 
2001 (GV.NRW., Nr. 15 vom 21. Mai 2001, S. 196), S. 9, ist für den Bereich des 
Brüsseler Platzes ein Allgemeiner Siedlungsbereich festgesetzt. Mit den textlichen 
Festsetzungen für Allgemeine Siedlungsbereiche in Lit. B.2, S. 14 ff wird ein durch 
eine ordnungsbehördliche Verordnung angeordnetes Alkoholkonsum- und -mitführ-
verbot nicht kollidieren. (Link: Teilabschnitt Region Köln | Bezirksregierung Köln) 
 
Ermessen 
Da regelmäßig wiederkehrend in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr die grundrecht-
liche Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) überschritten wird, muss die Stadt Köln 
Maßnahmen ergreifen (Ermessensreduzierung auf Null).  
Hinsichtlich der Auswahl der zu ergreifenden Maßnahmen besteht ein Ermessens-
spielraum. Insoweit hat die Stadt ein Gesamtkonzept entwickelt, zu dem auch der Er-
lass dieser ordnungsbehördlichen Verordnung gehört.  
Um einen Einfluss auf die mit der Ansammlung von Menschenmengen einhergehen-
den Risiken von gesundheitsschädigenden Lärmbelästigungen ausüben zu können, 
wird der Alkoholkonsum und das Mitführen von offenen alkoholischen Getränken auf 
der Platzfläche des Brüsseler Platzes und den unmittelbar umliegenden Anliegerbe-
reichen in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr gem. § 5 Abs. 1 Buchstabe c) LIm-
SchG NRW verboten. Das Verbot dient dem Zweck, die negativen Begleiterscheinun-
gen, vor allem die nächtliche gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung der Anwoh-
nenden, zu verringern. Es dient damit dem Gesundheitsschutz der Anwohnenden, 
hier in Form der Nachtruhe. 
 
Verhältnismäßigkeit 
Das durch die ordnungsbehördliche Verordnung statuierte Verbot verfolgt mit dem 
Gesundheitsschutz der Anwohner*innen vor unzumutbaren Lärmbelästigungen zur 
Nachtzeit einen legitimen Zweck. 
Das zu diesem Zweck zu erlassende, zeitlich beschränkte Verbot ist verhältnismäßig, 
da es insbesondere hinsichtlich des Gesundheitsschutzes durch Schutz vor unzu-
mutbaren Lärmbelästigungen zur Nachtzeit geeignet, erforderlich und angemessen 
ist. 
 
Geeignetheit  
Ein Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Ge-
tränken in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet.

9 
Anlage 4 
Insoweit ist ausreichend, dass durch das Verbot die Erreichung des legitimen Zwecks 
gefördert wird. Es ist davon auszugehen, dass es dadurch innerhalb der Verbotszone 
nicht mehr zu großen Menschenansammlungen und damit zu weniger von diesen 
ausgehenden Geräuschemissionen kommt. Das Verbot ist daher geeignet, die An-
wohner*innen vor den durch Menschenansammlungen bedingten unzumutbaren 
Lärmbelästigungen zur Nachtzeit zu schützen. 
Es spricht viel dafür, dass eine wesentliche Mitursächlichkeit des Alkoholkonsums für 
das Entstehen der unzumutbaren, vom Brüsseler Platz ausgehenden und von Men-
schen verursachten Geräuschimmissionen bejaht werden kann (vergleiche OVG 
NRW, Urteil vom 28.09.2023, Az. 8 A 2519/18 sowie VG Köln, Beschluss vom 
04.09.2025,  
9 L 1609/25. Dass Alkoholkonsum ein enthemmtes Verhalten fördert, entspricht der 
Lebenserfahrung. Dazu gehört auch eine Veränderung des Kommunikationsverhal-
tens, zu der die Steigerung der Kommunikationslautstärke ebenso wie lautes und 
schrilles Lachen, Johlen und Grölen sowie Rufen zählen. Das Vorliegen dieser als 
besonders lästig empfundenen Geräusche wird durch die durchgeführten begleiteten 
Lärmmessungen im Mai und Juli 2025 belegt.  
Die Erfahrungen nach der Inkraftsetzung der Allgemeinverfügung vom 14.05.2025 
zeigen, dass sich der Platz durch das Alkoholkonsum- und Mitführverbot und dessen 
Kontrolle und Durchsetzung ab 23 Uhr deutlich leert. Unschädlich ist, dass auch die 
anderen Säulen des Maßnahmenpakets einen Beitrag dazu leisten. Da die Nacht-
ruhe ab 22 Uhr zu gewährleisten ist, wurde die Allgemeinverfügung dahingehend ge-
ändert, dass das Alkoholkonsum- und Mitführverbot um 21 Uhr beginnt. Dadurch 
konnte erreicht werden, dass die Anzahl der Besucher*innen sich bis 22 Uhr bisher 
so stark reduzierte, dass der maßgebliche Lärmgrenzwert von 60 dB(A) ab 22 Uhr 
nicht mehr überschritten wird. 
Auch das Passieren des Platzes mit offenen alkoholischen Getränken ist von der All-
gemeinverfügung erfasst und damit untersagt.Die Eignung ist einem Alkoholkonsum-
verbot und einem Verbot des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken auch 
nicht deswegen von vorherein abzusprechen, weil es womöglich auch mit ihm nicht 
gelingen wird, die nächtlichen Ruhestörungen nachhaltig zu beenden, das heißt ein 
freiwilliges Verlassen oder Meiden des Platzes durch die Besucher*innen zu errei-
chen. Denn für die Eignung eines Mittels reicht es aus, dass damit der Erfolg geför-
dert werden kann. 
Die Verbote sind daher geeignet, die Einhaltung der Nachtruhe zu gewährleisten und 
die Anwohner*innen vor unzumutbaren Lärmbelästigungen bereits zu Beginn der 
Nachtzeit zu schützen. 
Die Maßnahme ist auch nicht dadurch ungeeignet, dass aufgrund des Beschlusses 
des OVG NRW vom 18.09.2025 (Az. 11 B 892/25) die Sperrzeitverlängerung der Au-
ßengastronomie bis 22 Uhr nicht aufrecht erhalten bleiben konnte und die angren-
zenden konzessionierten Außengastronomieflächen für Gäste und Mitarbeitende 
während der genehmigten Öffnungszeiten von den Verboten ausgenommen sind.

10 
Anlage 4 
Regelungen zur Sperrzeit der Außengastronomie werden außerhalb dieser ord-
nungsbehördlichen Verordnung getroffen. Die Verwaltung wird die Sperrzeiten für 
2026 erneut auf 22 Uhr festlegen.  
 
Erforderlichkeit  
Das Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Ge-
tränken in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr ist auch erforderlich, da ein milderes, aber 
gleich effektives Mittel zur gebotenen Reduzierung der von den Menschenansamm-
lungen auf dem Brüsseler Platz ausgehenden nächtlichen Geräuschimmissionen 
nicht ersichtlich ist.  
Die Lärmmessungen im Juli 2022 haben gezeigt, dass die im Rahmen des Modus Vi-
vendi bereits durchgeführten milderen Maßnahmen (insbesondere Einsatz des Kom-
munalen Ordnungsdienstes  bzw. Beauftragung von Vermittlern, Veränderung der 
Beleuchtungszeiten der Kirche St. Michael, engmaschige Kontrollen des pünktlichen 
Endes der Außengastronomie, Absprachen zum Verkaufsverbot von Alkohol, Reini-
gung des Platzes gegen Mitternacht, um eine Aufbruchsstimmung zu erzeugen, Auf-
stellen eines Lärmmessgerätes, Verteilen von Handzetteln, die auf die Lärmproble-
matik hinweisen, Umgestaltung u. a. der Hochbeete des Platzes, Reduzierung der 
Sitzmöglichkeiten) bislang nicht den Effekt hatten, die Geräuschimmissionen zum 
Beispiel auch an den Wochenenden nachhaltig auf ein für die Anwohner*innen zu-
mutbares Niveau zu senken.  
Mildere Maßnahmen als das Alkoholkonsumverbot und das Verbot des Mitführens 
offener alkoholischer Getränke in der konkreten Ausgestaltung dieser ordnungsbe-
hördlichen Verordnung (ab 21 Uhr) sind danach derzeit nicht ersichtlich.  
Das Verbot umfasst auch das Mitführen nicht original verschlossener alkoholischer 
Getränke, um eine Umgehung des Verbots durch ein Wiederverschließen alkoholi-
scher Getränke zu verhindern. 
Auch in zeitlicher Hinsicht gibtb es kein milderes, gleich geeignetes Mittel als ein 
ganzjähriges, jeweils ab 21 Uhr geltendes Verbot.  
Das Lärmgutachten aus 2025 belegt, dass der Beginn des Alkoholkonsum- und -mit-
führverbots ab 22 Uhr nicht ausreicht, um ab 22 Uhr Nachtruhe herzustellen. Der 
Platz ist mit der Durchsetzung des Verbots ab 22 Uhr durch den Kommunalen Ord-
nungsdienst sukzessive weniger frequentiert und wird dadurch leiser, deutlich er-
kennbar und messbar allerdings erst ab 23 Uhr bzw. an manchen Tagen erst ab 24 
Uhr. Um sicherzustellen, dass eine Lärmreduzierung bereits ab 22 Uhr mit Beginn 
der Nachtruhe erfolgt, wurde der Beginn der Regelung auf 21 Uhr vorgezogen. Zum 
einen, um die Attraktivität des Platzes in den späten Abendstunden generell weiter 
zu verringern. Zum anderen, um die erfahrungsgemäß erforderlichen Maßnahmen 
zur Durchsetzung des Alkoholkonsum- und Mitführverbotes zeitiger zu ermöglichen. 
Zuvor konnten die Maßnahmen erst ab um 22 Uhr starten, so dass bis zum Ab-
schluss der Ansprachen weiterhin viele Menschen auf dem Platz verbleiben. An meh-

11 
Anlage 4 
reren Abenden im Jahresverlauf waren mehrere hundert, in der Spitze bis 500 An-
sprachen erforderlich, die wiederum ihren eigenen Anteil an Kommunikationsgeräu-
schen beitragen. 
Das Alkoholkonsum- und Mitführverbot wird darüber hinaus durchgehend auch für 
die Wintermonate angeordnet. Dies ist erforderlich, um die Nachtruhe ganzjährig si-
cherzustellen. Das Lärmgutachten führt aus, dass selbst eine allgemeine stellen-
weise lebhaft geführte Kommunikation ohne lautes Lachen oder Rufen in einer Per-
sonengruppe mit 15 beteiligten Personen am Messort bereits zu Mittelungspegeln 
von 60 dB(A) führt. Eine Prognoseberechnung zeigt, dass der zulässige Vorgabewert 
von 60 dB(A) nachts bereits durch Kommunikationsgeräusche mittelgroßer Perso-
nengruppen erreicht bzw. überschritten wird. Dies wurde ermittelt für 25 gleichzeitig 
sprechende Personen. Es ist zu erwarten, dass diese Anzahl von Besuchenden auch 
in den Wintermonaten erreicht wird. Zählungen des Kommunalen Ordnungsdienstes 
im Dezember 2024 bestätigen, dass diese Menschenanzahl immer wieder auch in 
den Wintermonaten erreicht wird. Des Weiteren ist diese Maßnahme erforderlich, um 
die Erkenntnis zu verstetigen, dass der Brüsseler Platz kein nächtlicher Feierhotspot 
ist. Andernfalls ist zu erwarten, dass der Platz in einer regelungsfreien Zeit eine be-
sondere Anziehungskraft entfaltet. Zu beobachten war diese in der Zeit vom 
24.04.2025 (Aussetzung des Vollzugs des Verweilverbotes) bis 15.05.2025 (Inkraft-
treten des Alkoholkonsum- und -mitführverbotes), als sich bis spät in die Nacht bis zu 
300 Personen auf dem Platz aufgehalten haben. 
 
Angemessenheit 
Das angeordnete Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alko-
holischen Getränken in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr ist schließlich auch angemes-
sen, da der hierdurch erfolgende Eingriff in Grundrechte der den Platz frequentieren-
den Personen nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck, dem Gesundheitsschutz 
der Anwohnenden steht. 
Dem Verbot steht die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG) 
nicht entgegen. Der Schutzbereich von Art. 2 Abs. 1 GG umfasst jede selbstbe-
stimmte menschliche Handlung. Dies erfasst auch den Konsum von Alkohol auf öf-
fentlichen Plätzen und das Mitführen offener alkoholischer Getränke während der 
Nachtruhezeit. Die allgemeine Handlungsfreiheit findet jedoch ihre Schranken in den 
Rechten Dritter, der verfassungsmäßigen Ordnung sowie dem Sittengesetz. Die Ver-
bote greifen zwar in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 
Abs. 1 GG ein, sind aber aufgrund des vorrangigen Gesundheitsschutzes der An-
wohner*innen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und des Eigentumsschutzes aus Art. 14 
Abs. 1 S. 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Einschränkungen für die Fei-
ernden und gegebenenfalls auch die Anwohner*innen durch die räumlich und zeitlich 
beschränkten Alkoholkonsum- und -mitführungsverbote wiegen weniger schwer als 
der Schutz der Anwohner*innen vor Gesundheitsschädigungen durch unzumutbare 
Lärmbelästigungen. Dabei wird auch berücksichtigt, dass die eigene Wohnung ge-
rade dem Leben einschließlich der nächtlichen Erholung dient. Dies kann insbeson-
dere in der Nachtzeit regelmäßig nicht an einen anderen Ort verlegt werden. Die

12 
Anlage 4 
Wahrnehmung der Freiheitsrechte, zur Nachtzeit Alkohol zu konsumieren, ist jedoch 
an anderen Orten einfacher möglich. 
Im Ergebnis ergibt die Abwägung des Gesundheitsschutzes der Anwohner*innen des 
Brüsseler Platzes vor der Belästigung durch unzumutbaren Lärm und sonstige belas-
tende Nebenwirkungen den eindeutigen Vorrang gegenüber dem Interesse Einzelner 
dort zwischen 21 Uhr und 6 Uhr Alkohol zu konsumieren oder offene alkoholische 
Getränke mitzuführen. Die allgemeine Handlungsfreiheit des Einzelnen nach Art. 2 
Abs. 1 GG muss, insoweit er die Rechte Dritter auf Schutz vor Gesundheitsschädi-
gungen und Lärmbelästigungen verletzt, zurückstehen. 
Auch die Rechte der Gastronomen auf und an der betroffenen Fläche auf allgemeine 
Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und Eigen-
tumsschutz (Art. 14 GG) treten in der Abwägung hinter dem Gesundheitsschutz der 
Anwohnenden zurück. Selbst wenn es durch die Verbote zu Umsatzeinbußen käme, 
wären diese wirtschaftlichen Interessen nachrangig gegenüber dem Gesundheits-
schutz der Anwohnenden. Dadurch, dass der Platz unattraktiver wird, sind Umsatz-
einbußen zu befürchten. Wirtschaftlich beeinträchtigt werden die Interessen der 
Gastronomen jedoch primär, wenn die betroffenen Flächen der Außengastronomie 
ab 22 Uhr nicht mehr bewirtschaftet werden dürfen (Sperrzeitverlängerung auf 22 
Uhr). Die hier getroffenen Maßnahmen haben daher auf die Umsatzsituation der um-
liegenden Gastronomen nur mittelbaren Einfluss. In der Abwägung überwiegt der Ge-
sundheitsschutz der Anwohnenden diese Interessen.  
Auch die Befürchtung, dass sich Ansammlungen von Menschen verlagern, führt an-
gesichts der herausragenden besonderen Situation am Brüsseler Platz in der Abwä-
gung nicht dazu, von der Regelung eines Alkoholkonsum- und -mitführverbotes abzu-
sehen. Selbst wenn es zu einer Verlagerung käme, kann nicht davon ausgegangen 
werden, dass dies zu vergleichbaren Lärmbelästigungen an einem bestimmten Ort 
führt und dort die Grenzwerte überschritten werden.

Anlage 10 Begründung der Dringlichkeit

546 Zeichen

Anlage 10 
Begründung der Dringlichkeit 
Die Offenlage des Entwurfes der Ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV) war bis 
zum 15.02.2026 befristet. Aufgrund der eingegangenen Eingaben mussten Stellung-
nahmen verfasst und ämterübergreifend abgestimmt werden.  
Gleichzeitig besteht die Notwendigkeit, zeitnah die Ordnungsbehördliche 
Verordnung zu erlassen, da das Oberverwaltungsgericht NRW in seinem Urteil 
darauf hingewiesen hat, dass eine OBV das geeignete Instrument ist und eine 
befristete Allgemeinverfügung nicht das geeignete Mittel ist.

Anlage 7 Stellungnahmen Offenlage Brüsseler Platz

6704 Zeichen

Anlage 7 
Stellungnehmer: Name 
Eingegangen am: 19.01.2026 
Verfahren: Öffentliche Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung auf dem Brüsseler Platz 
StN-ID: 1055251 
Gliederungspunkt: Öffentliche Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung auf dem Brüsseler Platz 
Sehr geehrte Damen und Herren, ich wohne seit 1990 in der Lütticher Straße im Belgischen Viertel  
Feiern und fröhlich sein sind eine Sache - Randale, Rücksichtslosigkeit, Müll und unverhältnismäßiges Verhalten 
(urinieren, Kot absetzen, sich erbrechen, laute Schreie ausstoßen) bis spät in die Nacht, etc. die andere Seite .... 
oft verursacht durch übermäßigen Alkohol- und Drogenverbrauch! 
Seit der Verordnung des Alkoholverbrauchs ab 21:00 Uhr hat sich das Viertel extrem deutlich auf sehr 
angenehme Weise beruhigt, zumindest ab ca. 22:30, wenn auch die hartnäckigsten Partypeople abgewandert 
sind - bleiben die multiplen Lachgasverbraucher - auch am frühen Nachmittag liegen massenweise die leeren 
Ballons auf dem Brüsseler Platz! 
BITTE führen Sie das Alkoholverbot ab 21:00 Uhr weiter durch! 
Der nächste Sommer kommt bestimmt .. 
Selbst ansässige Gastronomen geben zu, dass sich die Stimmung auch für ihre Gäste deutlich verbessert und 
entspannt hat.. 
Danke und freundliche Grüße 
Vorname Name 
Stellungnehmer: Name 
Eingegangen am: 15.01.2026 
Verfahren: Öffentliche Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung auf dem Brüsseler Platz 
StN-ID: 1055069 
Gliederungspunkt: Öffentliche Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung auf dem Brüsseler Platz 
Ich unterstütze auf keinen Fall, die immer weiter gehenden Regeln zur Zerstörung des urbanen Lebensraums. 
Leben und leben lassen. Eine Unterstützung des Alkoholverbots am Brüsseler Platz würde sich auch an anderen 
Stellen wiederholen und Köln als offene und tolerante Stadt konterkarieren. Ein weiteres Beispiel für die 
Regulierungswut der Stadtverwaltung war der Vorschlag von Frau Blome (?) es zu verbieten, dass Menschen 
sich die Füße im Rhein abkühlen. Ohne Herz und ohne Verstand. 
 
Stellungnehmer: Name  
Eingegangen am: 15.01.2026 
Verfahren: Öffentliche Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung auf dem Brüsseler Platz 
StN-ID: 1055071 
Gliederungspunkt: Öffentliche Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung auf dem Brüsseler Platz 
Ich finde es richtig, Alkohol Konsum auf dem Brüsseler Platz zu verbieten. Andere Städte in anderen Ländern 
machen es uns vor. Alkohol nur in geschlossenen Räumen. Dort gibt es Toiletten, dort gibt es Personal. Das 
Alkohol Verbot sollte überall in Köln gelten.

Anlage 7 
Stellungnahmen per E-Mail 
 
Von: Vorname Name <xxx@vodafone.de>  
Gesendet: Freitag, 30. Januar 2026 20:58 
An: 32-Bruesselerplatz <bruesselerplatz@stadt-koeln.de> 
Betreff: Alkoholverbot 21 Uhr 
 
Guten Tag,  
 
Ich habe vom geplanten Alkoholverbot ab 21 Uhr gehört. Gleichzeitig soll aber die Außengastronomie 
bis 22 Uhr ausschenken dürfen. Glaubt ihr diese Regelung wäre nach dem Grundsatz der 
Gleichberechtigung legal? 
 
Und haltet ihr die Nachtruheregelung überhaupt noch für zeitgemäß? Wäre es nicht passender am 
Wochenende zu sagen, die Nachtruhe beginnt z.B. um 24 Uhr? Wieso setzt ihr euch nicht beim Land 
für eine Anpassung der Regelung ein, anstatt es ein paar hartnäckigen Anwohnenden Recht machen 
zu wollen? Es ist doch realitätsfern zu versuchen in einer Millionenstadt in jeder Straße am 
Wochenende ab 22 Uhr die Nachtruhe durchzusetzen. Das geht doch an der Realität und den 
Bedürfnissen von so vielen Menschen vorbei. Außerdem würde es das Ordnungsamt entlasten.  
 
Beste Grüße  
Vorname Name 
 
Von: xxx@t-online.de <xxx@t-online.de>  
Gesendet: Samstag, 14. Februar 2026 21:44 
An: 32-Bruesselerplatz <bruesselerplatz@stadt-koeln.de> 
Betreff: Stellungnahme Alkoholkonsumverbot Brüsseler Platz 
 
Betr.: Stellungnahme zum Verbot des Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen 
alkoholischen Getränken auf dem Brüsseler Platz 
  
Sehr geehrte Damen und Herren, 
als Anwohnerin des Brüsseler Platzes, seit vielen Jahren von nächtlichem Lärm geplagt, begrüße ich 
ausdrücklich die geplante ordnungsbehördliche Verordnung über ein dauerhaftes Verbot des 
Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken auf dem Brüsseler Platz von 
21.00 Uhr bis 6.00 Uhr. 
Diese Verordnung kann dazu beitragen, die gesetzlich geregelte Nachtruhe in einem Wohngebiet 
dauerhaft wieder herzustellen. Mehr noch. Sie kann ein starkes Signal setzen, dass der 
Gesundheitsschutz der Anwohnenden endlich konsequent ernst genommen wird. 
Dieser Regelung ist für mich ein guter Kompromiss zwischen den Bedürfnissen von im öffentlichen 
Raum Feiernden und dem berechtigten Anspruch der Anwohnenden auf Einhaltung der gesetzlich 
vorgeschriebenen Nachtruhe. 
Darüber hinaus begrüße ich das Vorhaben der Stadt Köln, eine Sperrzeitverlängerung der 
Außengastronomie auf dem Brüsseler Platz ab 22 Uhr auf den Weg zu bringen. Auch das trägt zur 
Stabilisierung der für die Nacht vorgeschriebenen Lärmwerte bei, die den Gesundheitsschutz der 
Stadtbewohner*innen gewährleisten.

Anlage 7 
Kompromisse wie diese sind das Ergebnis des Auslotens von unterschiedlichen Interessen in der 
vielfältigen Stadtgesellschaft. Und damit nichts Geringeres als gutes demokratisches Handeln. 
Mit freundlichen Grüßen 
Vorname Name, Brüsseler Straße Hausnummer, 50672 Köln 
 
-----Ursprüngliche Nachricht----- 
Von: Vorname Name <xx@xx.de>  
Gesendet: Samstag, 14. Februar 2026 21:59 
An: 32-Bruesselerplatz <bruesselerplatz@stadt-koeln.de> 
Betreff: Stellungnahme zum Alkoholverbot auf dem Brüsseler Platz 
 
Sehr geehrte Damen und Herren, 
 
als betroffener Anwohner begrüße ich es sehr, dass die Stadt jetzt den Gesundheitsschutz von 
Anwohnern in einem Gebiet mit überwiegender Wohnbebauung ernst nimmt und Maßnahmen zum 
Lärmschutz umsetzt. 
 
Als langjähriger Anwohner am Brüsseler Platz stelle ich fest, dass seit ca. vier Jahren der Platz und die 
umliegenden Straßen zunehmend auch im Winter und zunehmend auch ganzjährig an Regentagen 
bevölkert und damit leider auch beschallt werden. Daher begrüße ich ausdrücklich, dass Ihre 
vorgesehenen Maßnahmen ganzjährig und über die gesamte Woche gelten sollen. 
 
Weiterhin beobachte ich, dass sich nachts in der Nähe geöffneter Außengastronomien (z.B. Südseite 
des Platzes) regelmäßig mehr Menschen ansammeln als in Bereichen ohne oder nachts 
geschlossener Außengastronomie (z.B. Nordseite des Platzes). Daher halte ich auch geplante 
Maßnahmen zur Reduzierung der Außengastronomienutzung für notwendig, um Lärm, wenn er 
Grenzwerte überschreitet, zu reduzieren, so wie die Stadt es plant. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Vorname Name, Brüsseler Straße Hausnummer, 50672 Köln

Anlage 3 Geltungsbereich der Verordnung

8 Zeichen

Anlage 3

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

1272 Zeichen

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine Öffentlichkeitsbeteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben. 
Gibt es gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung? 
- Ja, es gibt gesetzliche Vorgaben zur Ausgestaltung. 
Wenn ja: Welche Vorgaben zur Ausgestaltung der Beteiligung sind gesetzlich vorgeschrieben? 
Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der ordnungsbehördlichen Verordnung über ein 
Alkoholverbot auf dem Brüsseler Platz, hier: Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 5 Abs. 3 
Landesimmissionsschutzgesetz NRW i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde am 07.01.2026 im 
Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. Vom 15.01.2026 bis 15.02.2026 wurde sie öffentlich 
ausgelegt und auf der Internetseite der Stadt Köln sowie dem zentralen Beteiligungsportal 
veröffentlicht und der Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.  
 
Die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen sind in anonymisierter Form dieser Vorlage als 
Anlage beigefügt. 
 
Ebenfalls beigefügt sind die Stellungnahmen der zuvor bereits beteiligten Träger öffentlicher 
Belange.

Anlage 2 Ordnungsbehördliche Verordnung

2426 Zeichen

Anlage 2 
 Ordnungsbehördliche Verordnung über ein Verbot des 
Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholi-
schen Getränken auf dem Brüsseler Platz 
Aufgrund des § 5 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähn-
lichen Umwelteinwirkungen (Landesimmissionsschutzgesetzes NRW - LImSchG NRW) in der 
Fassung vom 18.03.1975 (GV.NRW. S.  232) und des § 31 des Gesetzes über Aufbau und 
Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) - in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980  (GV. NRW. S. 528) in der bei Erlass dieser Verord-
nung jeweils gültigen Fassung erlässt die Stadt Köln für den Bereich des Brüsseler Platzes 
nach Zustimmung der Bezirksregierung Köln gemäß § 5 Abs. 4 LImSchG NRW folgende ord-
nungsbehördliche Verordnung: 
 § 1 Alkoholverbot  
(1) Der Konsum von Alkohol und das Mitführen von offenen alkoholischen Getränken sind 
auf der in der Anlage blau markierten Platzfläche des Brüsseler Platzes nebst umge-
bender Anliegerstraßen (inklusive aller öffentlichen Flächen wie Gehwege, Fahrbah-
nen, Parkflächen etc.) täglich in der Zeit von 21 .00 Uhr bis 6 .00 Uhr untersagt.  
 
Vom Mitführverbot erfasst sind auch alle nicht original verschlossenen alkoholischen 
Getränke. 
 
Die Anordnung gilt für den Bereich: Brüsseler Platz und die anliegenden Kreuzungs-
bereiche Maastrichter Str. / Ecke Brüsseler Str. bis einschließlich Brüsseler Str. 72, 
sowie die Kreuzung Brüsseler Platz / Ecke Maastrichter Str. bis einschließlich Maas-
trichter Str. 55 und für die Brüsseler Str. bis einschließlich der Hausnummer 66. 
 
(2) Von dem Verbot ausgenommen sind die konzessionierten Außengastronomieflächen 
der angrenzenden Gastronomiebetriebe für Gäste und Mitarbeitende während der ge-
nehmigten Öffnungszeiten. 
 
 
§ 2 Ordnungswidrigkeit 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 in der 
Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf der Fläche Alkohol konsumiert oder offene alkoho-
lische Getränke mitführt.  
 
(2) Die Verfolgung und Ahndung dieser Zuwiderhandlung richtet sich nach § 17 des Ge-
setzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1987 (BGBL. I S. 602) in der 
jeweils gültigen Fassung. Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen 
höchstens 1000 €, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen höchstens 500 €. 
 
§ 3 Inkrafttreten 
 
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 8 Tabelle der Stellungnahmen Offenlage mit Anmerkungen der Verwaltung

3428 Zeichen

Anlage 8 
 
Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage vom 15.01. bis 15.02.2026 zur ordnungsbehördlichen Verordnung (OBV) über ein Alkohol-
konsum- und Alkoholmitführverbot auf dem Brüsseler Platz sowie die Stellungnahmen der Verwaltung dazu. 
 
Stellungnahmen über das Online-Beteiligungsprotal: 
     
Nr. Datum Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1.  19.01.2026 Zustimmung, Alkoholkonsumverbot 
hat Situation im Belgischen Viertel 
deutlich verbessert. 
Kenntnisnahme  
2. 15.01.2026 Ablehnung, des Alkoholverbots als 
Regelung, die den „urbanen Lebens-
raum“ zerstört. Befürchtung, das Ver-
bot könne „sich an anderen Stellen 
wiederholen“. 
Kenntnisnahme Die Stadt Köln ist aufgrund des rechtskräftigen 
Urteils verpflichtet wirksame Maßnahmen am 
Brüsseler Platz durchzuführen, um gesundheits-
gefährdende Lärmimmissionen für die Anwohner 
abzuwehren. Dem dient das Alkoholverbot als 
mildestes Mittel (gegenüber Verweilverbot oder 
Zaun). 
Besondere herausragende Situation am Brüsse-
ler Platz. Einschränkungen erfolgen ausschließ-
lich auf der Basis konkreter Feststellungen und 
Gefahrenprognosen. Der Verweis auf andere 
Orte im Stadtgebiet ist kein hinreichender Grund, 
auf die Maßnahme zu verzichten. 
3. 15.01.2026 Zustimmung für ein stadtweites Alko-
holverbot. 
Kenntnisnahme Der Verweis auf andere Orte im Stadtgebiet ist 
kein hinreichender Grund, die Maßnahme auf 
das gesamte Stadtgebiet auszudehnen. 
 
. . .

Anlage 8 
 
Stellungnahmen per E-Mail: 
     
Nr. Datum Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
4.  30.01.2026 Ablehnung, da die gesetzlichen Rege-
lungen nicht zeitgemäß sind. Petent 
stellt infrage, warum das Verbot ab 
21 Uhr gilt, nicht aber in der Außen-
gastronomie 
Kenntnisnahme Die Stadt Köln kann die gesetzlichen Regeln 
nicht verändern und sie ist aufgrund des rechts-
kräftigen Urteils verpflichtet wirksame Maßnah-
men am Brüsseler Platz durchzuführen.  
Das Lärmgutachten aus September 2025 über 
begleitete Lärmmessungen im Mai und Juli 2025 
hat gezeigt, dass bei schon geltendem Alkohol-
konsumverbot ab 22 Uhr die Lärmwerte an den 
Messtagen trotz Besucherrückgangs an fast allen 
Tagen nach 22 Uhr weiterhin noch über dem kriti-
schen Lärmgrenzwert von 60 dB(A) liegen. Des-
halb wurde ab dem 30.10.2025 das Alkoholkon-
sum- und -mitführverbot täglich von 21 bis 6 Uhr-
angeordnet. 
Diese bisherig durch Allgemeinverfügung ge-
troffene Regelung muss nun aus den in der Be-
schlussvorlage genannten Gründen in die zur 
Entscheidung stehende Ordnungsbehördliche 
Verordnung überführt werden. 
Da das Alkoholkonsumverbot für den öffentlichen 
Raum gilt, nicht jedoch in der konzessionierten 
Außengastronomie, ist hier kein Verstoß gegen 
den Gleichheitsgrundsatz zu sehen. Es handelt 
sich um unterschiedliche Sachverhalte. Das Alko-
holkonsumverbot ab 22 Uhr auf der Platzfläche 
reichte nicht aus, die Platzfläche nach 22 Uhr 
hinreichend zu leeren, wohingegen die

Anlage 8 
 
Gastronomen in der Zeit der Anordnung der 
Sperrzeit ab 22 Uhr ihre Außengastronomien 
auch pünktlich geschlossen haben. 
5. 14.02.2026 Zustimmung zum Alkoholkonsumver-
bot. Starkes Signal, dass der Gesund-
heitsschutz der Anwohnenden ernst 
genommen wird. Guter Kompromiss 
zwischen Bedürfnissen im öffentlichen 
Raum zu feiern und der gesetzlichen 
Nachtruhe. 
Kenntnisnahme  
6.  14.02.2026 Zustimmung. Betonung des Gesund-
heitsschutzes 
Kenntnisnahme

Anlage 9 Lärmgutachten Brüsseler Platz 2025

41117 Zeichen

Anlage 9

ADU cologne   
                                                                       INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH  
  
8.1. Immissionsmessungen ............................................................................................................. 30  
8.2. Prognoseberechnungen ........................................................................................................... 31

B2510011-01(1)_ver17Sep2025                                    
                        ADU cologne   
                                                                       INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH  
  
1. Einleitung und Aufgabenstellung  
1.1.  Einleitung  
Die Stadt Köln hat mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 05.02.2025 ein nächtliches 
Verweilverbot für das Verweilen von Personen am Brüsseler Platz in 50674 Köln nebst 
umliegender Anliegerstraßen (inklusive aller öffentlichen Flächen wie Gehwege, 
Fahrbahnen, Parkflächen etc.) an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen in der Zeit 
von 22 Uhr bis 6 Uhr vom 07.02. bis zum 31.0 7.2025 angeordnet. Hintergrund ist das 
Gerichtsurteil vom 28.09.2023 (Az.:8 A 2519/18) des Oberverwaltungsgerichts Münster 
über nicht zumutbare Geräuschimmissionen am Wohngebäude der Kläger am Brüsseler 
Platz Nr. 8. Die Stadt Köln als Beklagte steht in der Pflicht, geeignete Maßnahmen zum  
Schutz vor gesundheitsgefährdendem und gesundheitsschädigendem Lärm, das heißt 
Beurteilungspegel von über 60 dB(A) während der lautesten Nachtstunde (22:00 – 06:00 
Uhr), zu ergreifen.   
Das Verweilverbot wurde nun im Zuge eines Eilverfahrens am 23.04.2025 durch das  
Verwaltungsgericht Köln vorerst wieder aufgehoben. Das durch die Stadt Köln verhängte 
Verweilverbot wurde als unverhältnismäßig eingestuft. Erst wenn sich herausstellt, dass 
ein Alkoholverbot und flankierende Maßnahmen nicht ausreichend sind, wird ein 
Verweilverbot zu erwägen sein, so die Begründung des Verwaltungsgerichts Köln.  
Mit der Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 14.05.2025 wurde daraufhin das 
Verweilverbot vom 05.02.2025 aufgehoben und ein nächtliches Verbot des 
Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken am Brüsseler 
Platz für die Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr bis zum 31.10.2025 angeordnet. Die bestehende 
Beschränkung der Öffnungszeit der Außengastronomie am Brüsseler Platz bis 22:00 Uhr 
wurde durch das Verwaltungsgericht Köln mit dem Gerichtsurteil vom 25.07.2025        (Az.: 
21 L 1617/25) bestätigt und hat somit weiterhin Gültigkeit.

B2510011-01(1)_ver17Sep2025    Seite 3 von 40

ADU cologne   
                                                                       INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH  
  
2. Unterlagen  
Zur Bearbeitung standen uns folgende Unterlagen zur Verfügung:  
2.1. Pläne  
/1/ Übersichtplan Abbildung 1-1, erstellt am 28.07.2025 aus „TIM-online“ (InternetAnwendung 
des Landes Nordrhein-Westfalen zur Darstellung der Geobasisdaten).  
Darstellung des Brüsseler Platzes mit angrenzender Bebauung und Lage des 
Messortes  
2.2. Normen, Richtlinien, Erlasse, Verordnungen, Gesetze  
/2/  
/3/  
BImSchG  
TA Lärm  
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch 
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und 
ähnliche Vorgänge (Bundes -Immissionsschutzgesetz - 
BImSchG).    
Vollzitat: "Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 
123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 58) geändert worden ist"  
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 17.5.2013 I 1274; 2021, 123; 
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.2.2025 I Nr. 58  
Sechste  AVwV  v.  28.08.98  zum  Bundes- 
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen 
Lärm – TA Lärm), zuletzt geändert durch  
Bekanntmachung des BMUB vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 
08.06.2017 B5) – Korrektur redaktioneller Fehler beim Vollzug 
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm 
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,

Seite 5 von 40  B2510011-01(1)_ver17Sep2025  
                        ADU cologne   
                                                                       INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH  
  
Eisenbahn-Bundesamt, Aktenzeichen: IG17 – 501-1/2 vom 
07.07.2017  
/4/  LAI-Hinweise  Auslegung der TA Lärm, Stand 24.02.2023  
/5/  Freizeitlärmerlass  NRW: Messung, Beurteilung und Verminderung von 
Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, RdErl. d. 
Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft 
vom 23.10.2006 – V - 5 – 8827.5 – (V Nr.) v. 23.10.2006 mit  
Stand vom 1.9.2019  
/6/  DIN ISO 9613-2  Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien,  
Oktober 1999  
/7/  DIN 45641  Mittelung von Schallpegeln, Juni 1999  
/8/  DIN 45645-1  Ermittlung von Beurteilungspegeln aus Messungen - Teil 1:  
Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft (Juli 1996)  
/9/  VDI 2720   Schallschutz durch Abschirmung im Freien, März 1997  
/10/ VDI 3770  Emissionskennwerte  von  Schallquellen.  Sport-  und  
Freizeitanlagen, September 2012  
2.3. Sonstiges  
/11/ Gerichtsurteil (Az.: 8 A 2519/18) des Oberverwaltungsgerichts Münster vom  
28.09.2023  
/12/  Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Köln vom 05.02.2025. Allgemeinverfügung 
der Stadt Köln über ein nächtliches Verweilverbot auf dem Brüsseler Platz  
/13/ Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 14.05.2025 über ein nächtliches Verbot des 
Alkoholkonsums und des Mitführens von offenen alkoholischen Getränken auf dem 
Brüsseler Platz

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ADU cologne   
                                                                       INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH  
  
3. Beurteilungsgrundlagen   
Die Beurteilungskriterien werden im vorliegenden Fall unabhängig der TA Lärm sowie des 
Freizeitlärmerlasses NRW auf der Grundlage des Gerichtsurteils (Az.: 8 A 2519/18) des 
Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28.09.2025 vorgegeben. Demnach soll in der 
lautesten Nachtstunde ein Beurteilungspegel von 60 dB(A) nicht überschritten werden. 
Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels ist ein möglicher Lästigkeitszuschlag für 
impulshaltige Geräusche in Anlehnung an die TA Lärm zu berücksichtigen.

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ADU cologne   
                                                                       INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH  
  
Die am Brüsseler Platz in den Abendstunden vorherrschende Geräuschkulisse wird im 
Einzelnen bestimmt durch:    
 Kommunikationsgeräusche der Besucher in den Außenbereichen der Gastronomie 
bis zur Schließung um 22:00 Uhr  
 Kommunikationsgeräusche der Besucher im Bereich der öffentlichen Außenflächen 
am Brüsseler Platz  
 Aufräumarbeiten im Bereich der Außengastronomie ab ca. 21:45 Uhr (Tische - und 
Stühlerücken)  
 Einzelereignisse:  Laute Stimmäußerungen (Rufen, Schreien und Lachen)  Gläser - 
 und  Glasflaschenklirren  sowie  weitere Umgebungsgeräusche wie z.B.  
Hundegebell, Einsatz eines Martinshorns  
 Straßenverkehrsgeräusche auf den öffentlichen Verkehrsflächen am Brüsseler Platz 
(Pkw, Kleinkrafträder, Motorräder, etc.)  
 Sonstige Hintergrundgeräusche (z.B. Fernlärm aus dem Straßen - und 
Schienenverkehr)  
Aufgrund der hohen Lärmbelastung kam es im November 2019 in einem Eilverfahren vor 
dem Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) zu einem Vergleich, mit dem sich die Stadt 
Köln zu engmaschigen Kontrollen von Gastronomie, Einzelhandel und Außenanlagen 
verpflichtete, um die Lärmentwicklung zu begrenzen. Im September 2023 verlor die Stadt 
Köln den jahrelangen Rechtsstreit mit Anwohnern vor dem OVG Münster und muss dem  
Urteil zufolge intensiver ordnungsbehördlich einschreiten, um die Gesundheit der 
Anwohner am Brüsseler Platz zu schützen. Die Stadt Köln als Beklagte steht demnach in 
der Pflicht, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor gesundheitsgefährdendem und 
gesundheitsschädigendem Lärm, das heißt hier Beurteilungspegel von über 60 dB(A) 
während der lautesten Nachtstunde (22:00 – 06:00 Uhr), zu ergreifen.  
Neben der bereits bestehenden Regelung bezüglich eines zulässigen Betriebs der 
Außengastronomie bis 22:00 Uhr, wurde von Seiten der Stadt Köln am 05.02.2025 ein 
nächtliches Verweilverbot für das Verweilen von Personen am Brüsseler Platz in 50674 
Köln nebst  umliegender Anliegerstraßen (inklusive aller öffentlichen Flächen wie

Gehwege, Fahrbahnen, Parkflächen etc.) an Freitagen, Samstagen und vor Feiertagen 
in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr vom 07.02. bis zum 31.07.2025 angeordnet.   
    
    
B2510011-01(1)_ver17Sep2025    Seite 11 von 40

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                                                                       INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH  
  
    
   B2510011-01(1)_ver17Sep2025    Seite 14 von 40  
C. 18.07. – 19.07.2025   
• Personalisierte Handschallpegelmessungen jeweils von 20:00 - 01:00 Uhr  
Alle Handschallpegelmessungen in der Zeit von 20:00 – 01:00 Uhr wurden durch einen 
bzw. zwei Mitarbeiter der Fa. ADU cologne GmbH über den gesamten Messzeitraum 
begleitet, so dass eine Dokumentation geräuschintensiver Einzelereignisse gewährleistet 
werden konnte.   
Die  kontinuierliche  Aufzeichnung  der  Geräusche  über  24  Stunden  mittels  
Dauermessstation  (Messzeitraum  „A“)  dient  zur  Darstellung  einer  sog.  
Geräuschtagesganglinie ohne Spezifizierung der Geräuschereignisse.  
Aufgrund nicht normkonformer Witterungsbedingungen (Regen) entfielen die Messungen 
in den Abend- und Nachtstunden am 24.05.2025 und 19.07.2025.   
5.2.  Durchführung der Messaufzeichnungen  
Zur Ermittlung der Geräuschsituation am Brüsseler Platz wurden die Geräusche  
(Messpegel LAFeq und LAFTeq) jeweils über eine Stunde gemittelt und entsprechend als  
Stundenwert für die Messzeiträume   
• 20:00 – 21:00 Uhr   
• 21:00 – 22:00 Uhr  
• 22:00 – 23:00 Uhr  
• 23:00 – 24:00 Uhr  
• 00:00 – 01:00  
abgespeichert. Zusätzlich erfolgte eine Aufzeichnung des Mittelungspegels L AFeq als 
Pegel-Zeitverlauf mit einer sekündlichen Abtastrate. Für die spätere Analyse und 
Dokumentation der Ergebnisse wurden über die gesamte Messzeit signifikante 
Einzelereignisse (einzelne kurzzeitig auftretende Geräuschspitzen) handschriftlich 
zusammen mit dem am Han d-Schallpegelmessgerät abgelesenen Momentanpegel 
festgehalten.

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   B2510011-01(1)_ver17Sep2025    Seite 16 von 40  
auf eine Stunde gemittelten Messpegel LAFeq in Abhängigkeit der Pegeldifferenz zwischen 
LAFTeq und LAFeq und dem subjektiven Eindruck ein Zuschlag von 3 bzw. 6 dB.  
Signifikante Einzelereignisse (einzelne kurzzeitig auftretende Geräuschspitzen) in Bezug 
auf eine Maximalpegelbetrachtung erfolgt analog zur Bildung der Beurteilungspegel für 
die Messzeiträume   
• 20:00 – 21:00 Uhr  
• 21:00 – 22:00 Uhr  
• 22:00 – 23:00 Uhr  
• 23:00 – 24:00 Uhr  
• 00:00 – 01:00 Uhr (nur vom 18.07. auf den 19.07.2025).

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   B2510011-01(1)_ver17Sep2025    Seite 18 von 40  
Die Messkette ist bis Dezember 2025 geeicht. Die Funktionsfähigkeit der Messkette 
wurde in regelmäßigen Abständen, insbesondere zu Beginn und nach Abschluss der 
Messungen durch Überprüfung der Kalibrierung sichergestellt.  
Parallel zu den personalisierten Handschallpegelmessung wurde zur kontinuierlichen 
Aufzeichnung der Geräusche über 24 Stunden (Geräuschtagesganglinie ohne 
Spezifizierung der Geräuschereignisse) eine Dauermessstation der Fa. Svantek mit dem 
in der Tabelle 6-2 aufgeführten Messequipment eingesetzt.   
Tabelle 6-2: Messequipment „Dauermessstation“  
Bezeichnung  Hersteller  Typ  Serien-Nr.  
Messgerät  
Svantek  
SV 307  82086  
Messmikrofon  ST30  82690  
Mikrofonkabel  1408  -  
6.3.  Messaufzeichnung   
Die Aufzeichnung der Messwerte erfolgte kontinuierlich und mit Ausnahme der 
Kalibrierungsüberprüfung ohne Unterbrechung. Neben den stündlich abgelegten  
Messwerten L AFeq, L AFTeq, L AF95%, L AFmax und L AFmin wurde der Mittelungspegel L AFeq 
zusätzlich in Form eines Pegel -Zeitverlaufes mit einer sekündlichen Abtastrate 
aufgezeichnet.  
6.4.  Witterung  
Zurzeit der Messung wurden folgende Witterungsdaten erfasst:  
Tabelle 6-3: Meteorologische Daten  
Messpunkt  Messtag  Uhrzeit  Witterung  Temp.    
in 
 C  
Wind- 
geschwindig- 
keit              
in m/s   
Hauptwindrichtung  
Brüsseler  
Platz 8,  
Balkon  
5.OG  
Mittwoch 
21.05.2025  
20:00 – 
24:00  wolkenlos  16 - 17  0,8 – 3,2  Nordwest  
Donnerstag 
22.05.2025  
20:00 – 
24:00  
wolkenlos /   
leicht bewölkt  12 - 14  0,4 – 2,7  Nord

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   B2510011-01(1)_ver17Sep2025    Seite 19 von 40  
Freitag 
23.05.2025  
20:00 – 
24:00  
wolkenlos /   
leicht bewölkt  9 - 14  1,3 – 4,0  Nordwest

den Platanen vor bzw. neben dem Kirchengebäude St. Michael, waren zur Spitzenzeit 
maximal zur Hälfte ausgelastet. Gleiches gilt für die öffentlichen Freiflächen am Brüsseler 
Platz, auch dort hielten sich im Vergleich zu früheren Messungen deutlich weniger 
Personen auf. In der Messzeit von 20:00 – 22:00 Uhr stellte sich durch die 
Kommunikationsgeräusche der Besucher am Brüsseler Platz an allen Messtagen 
subjektiv ein relativ gleichmäßiger „Lärmteppich“ mit einer Pegelschwankungsbreite von 
± 3 dB ein.   
Einzelne kurzzeitig auftretende Geräuschereignisse wie    
• Rufen, Schreien und Lachen  
• Gläser- und Glasflaschenklirren  
• Hundegebell, Martinshorn etc.  
• Kfz-Vorbeifahrten waren am Messort bei Messwerten von bis zu 75 dB(A) zwar 
eindeutig wahrnehmbar, aber insgesamt aufgrund des im Vergleich zu den auftretenden 
Maximalpegel relativ hohen Lärmteppichs (Hintergrundgeräusch) weniger lästig.   
Mit Schließung der Außengastronomie um 22:00 Uhr veränderte sich das Geschehen am 
Brüsseler Platz innerhalb eines Zeitraumes von ca. 20 min spürbar. An allen Messtagen 
verringerte sich die Besucherzahl deutlich. Es bildeten sich einzelnen Gruppen von bis 
zu 25 Personen, die insbesondere die öffentlichen Freiflächen unter den Platanen am 
Brüsseler Platz nutzten. Auffällig waren auch sich immer wieder neu bildende 
Personengruppen vor der Gaststätte „Rosa“ (siehe Abbildung 6 -1 auf der folgenden 
Seite) sowie vor dem Kiosk „Le Kiosk“ (siehe Abbildung 6-2 auf der folgenden Seite).   
Im Gegensatz zum eher „ gemächlichen“, weniger auffälligen Kommunikationsverhalten 
der Personen im Bereich der Außengastronomie bis 22:00 Uhr waren die 
Kommunikationsgeräusche nach 22:00 Uhr durch die vereinzelten Personengruppen 
teilweise sehr „dynamisch“ mit starken Pegelschwankungen von bis zu 8 dB. Je nach 
Standort, Größe und Art der Kommunikation der Personengruppen, waren diese am 
Messort eindeutig wahrnehmbar und pegelbestimmend. Dieses gilt wie zuvor bereits 
beschrieben insbesondere für die Personengruppen vor der Gaststätte „Rosa“. Aber auch  
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   B2510011-01(1)_ver17Sep2025    Seite 22 von 40  
die Personengruppen im Fußgänger und Straßenbereich vor dem Kiosk „Le Kiosk“ hatten 
am Messort stellenweise eine schalltechnisch störende Präsenz.   
Abbildung 6-1: Fotodokumentation Gaststätte „Rosa“  
  
Bildaufnahme vom 12.07.2025, 22:57 Uhr, Blickrichtung vom Messort -> Gaststätte „Rosa“  
Abbildung 6-2: Fotodokumentation „Le Kiosk“  
 
Bildaufnahme vom 12.07.2025, 22:31 Uhr, Blickrichtung vom Messort -> „Le Kiosk“  
Als auffällig sind auch die „Aufräumtätigkeiten“ im Bereich der Außengastronomie durch  
Tische- und Stühlerücken in der Zeit von ca. 21:45 – 22:30 Uhr zu bewerten. Hier wurden

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am Messort Schalldruckpegel von bis zu 75 dB(A) gemessen.   
Mit Rückgang bzw. Wegfall des Lärmteppichs durch die Kommunikationsgeräusche der 
Besucher in der Zeit von 20:00 – 22:00 Uhr sind die teilweise sehr „dynamisch“ mit 
starken Pegelschwankungen einhergehenden Kommunikationsgeräusche der einzelnen 
Personengruppen nach 22:20 Uhr deutlich herauszuhören. Sie liegen mitunter um bis zu 
15 dB über dem allgemeinen Hintergrundgeräusch und sind entsprechend als sehr lästig 
einzustufen.  
Einzelne kurzzeitig auftretende Geräuschereignisse wie lautes   
• Rufen, Schreien und Lachen  
• Gläser- und Glasflaschenklirren waren am Messort bei Messwerten von bis zu 75 
dB(A) auch in der Zeit von 22:00 – 24:00 Uhr bzw. 01:00 Uhr weiterhin eindeutig 
wahrnehmbar, aber aufgrund des im Vergleich zu den auftretenden Maximalpegel 
deutlich niedrigeren Hintergrundgeräusch spürbar lästiger als vor 22:00 Uhr.   
Das dauerhaft einwirkende Hintergrundgeräusch von ca. 48 - 50 dB(A) (je nach 
Nachtstunde) wird mit Wegfall des Lärmteppichs bestimmt durch den Fernlärm aus dem 
öffentlichen Straßen- und Schienenverkehr und sonstige nicht weiter zuzuordnende  
Geräusche aus der Umgebung des Brüsseler Platzes, die nicht mit dem Besucherverhalten 
am Brüsseler Platz in Zusammenhang stehen.   
Neben den Geräuschen, die durch das Besucherverhalten am Brüsseler Platz hervorgerufen 
werden, wird die Geräuschkulisse in den späteren Abendstunden nach  
23:00 Uhr auch durch den öffentlichen Straßenverkehr (Pkw -, Motorrad -, und 
Rollervorbeifahrten) geprägt.   
Einzelne kurzzeitig auftretende Geräuschereignisse durch    
• beschleunigtes Pkw-Anfahren  • Pkw-Hupen / Motorrad- und Roller-Hupe  
• Hundegebell etc.

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Lfd.  Uhrzeit  
Aufgezeichnete Messwerte in dB(A)  
LAFeq  LAFTeq  LAFmax  Bemerkungen  
7  22:00 – 23:00  54,0  62,4  88,1  
Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der 
Besucher bis ca. 22:20 Uhr ca. 49 dB(A), 
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor 
Gaststätte „Rosa“ bis ca. 61 dB(A), 
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe auf der 
Freifläche unter den Platanen bi s ca. 62 dB(A), lautes 
Sprechen bis ca. 64 dB(A), Kommunikationsgeräusche 
durch Personengruppe vor dem Kiosk „Le Kiosk“ bis ca. 59 
dB(A), lautes  
Lachen bis ca. 62 dB(A), Aufräumarbeiten (Tische- und  
Stühlerücken)  im  Bereich  der  Außengastronomie  
Gaststätte „Rosa“ bis ca. 68 dB(A), Maximalwert LAFmax =  
88,1 dB(A) durch beschleunigte Motorradvorbeifahrt  
8  23:00 – 24:00  49,8  54,8  71,7  
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor  
Gaststätte „Rosa“ bis ca. 62 dB(A), lautes Lachen und 
Rufen bis 71,7 dB(A), Kommunikationsgeräusche durch  
Personen-gruppe vor dem Kiosk „Le Kiosk“ bis ca. 60 
dB(A), lautes Lachen bis ca. 62 dB(A), 
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe auf der 
Freifläche unter den Platanen ca. 61 dB(A), lautes Lachen 
bis ca. 63 dB(A), Maximalwert L AFmax = 71,7 dB(A) durch 
lautes Rufen vor  
Gaststätte „Rosa“  
Messzeitraum: 23.05.2025 (Freitag)   
9  20:00 – 21:00  59,5  63,0  73,8  
Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der 
Besucher bis 59 dB(A), stellenweise lautes Rufen und 
Kreischen bis ca. 71 dB(A), lautes Lachen bis ca. 63 dB(A), 
Pkw- und Motorrad / Roller-Vorbeifahrten bis ca. 67 dB(A)  
Maximalwert LAFmax = 73,8 dB(A) umfallendes Fahrrad direkt 
unterhalb des Messortes  
10  21:00 – 22:00  62,4  65,9  77,7  
Hintergrundgeräusche  durch  Kommunikation  der  
Besucher ca. 60 dB(A), stellenweise lautes Lachen bis ca. 
65 dB(A), Aufräumarbeiten (Tische- und Stühlerücken) im  
Bereich der Außengastronomie Gaststätte „Rosa“ bis ca. 70 
dB(A), Maximalwert LAFmax = 77,7 dB(A) durch lautes  
Schreien mehrerer Personen im Außenbereich   
11  22:00 – 23:00  57,7  62,9  80,2  
Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der 
Besucher bis ca. 22:20 Uhr ca. 55 dB(A), 
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor  
Gaststätte „Rosa“ ca. 63 dB(A), lautes Lachen bis ca. 72 
dB(A), Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe 
vor dem Kiosk „Le Kiosk“ bis ca. 60 dB(A), lautes Lachen 
bis ca. 62 dB(A), Kommunikationsgeräusche durch 
Personengruppe auf der Freifläche unter den Platanen bis 
ca. 61 dB(A) lautes Sprechen bis ca. 63 dB(A), 
Aufräumarbeiten (Tische - und Stühlerücken) im Bereich 
der Außengastronomie Gaststätte „Rosa“ bis ca. 69,0 
dB(A), Maximalwert LAFmax = 80,2 dB(A) durch lautes  
Schreien mehrerer Personen im Außenbereich  
12  23:00 – 24:00  55,3  60,6  75  
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor  
Gaststätte „Rosa“ ca. 60 dB(A), lautes Lachen bis 71,0 
dB(A), Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe 
vor dem Kiosk „Le Kiosk“ bis ca. 61 dB(A), lautes Lachen 
bis ca. 66 dB(A), Kommunikationsgeräusche durch 
Personen-gruppe auf der Freifläche unter den Platanen bis 
ca. 60 dB(A), lautes Lachen bis ca. 63 dB (A), Pkw- und 
Motorrad / Roller-Vorbeifahrten bis ca. 59 dB(A),  
Maximalwert LAFmax = 75,0 dB(A) durch PKW-Hupe

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   B2510011-01(1)_ver17Sep2025    Seite 26 von 40  
Messzeitraum: 11.07.2025 (Freitag)  
13  20:00 – 21:00  64,1  67,0  77,0  
Hintergrundgeräusche durch Kommunikation der Besucher 
ca. 63 dB(A), stellenweise lautes Rufen und  
Lachen bis ca. 67 dB(A), Maximalwert L AFmax = 77,0 dB(A) 
durch Motorradvorbeifahrt  
 
Lfd.  Uhrzeit  
Aufgezeichnete Messwerte in dB(A)  
LAFeq  LAFTeq  LAFmax  Bemerkungen  
14  21:00 – 22:00  67,4  70,9  85,3  
Hintergrundgeräusche  durch  Kommunikation  der  
Besucher ca. 65 dB(A), stellenweise lautes Lachen bis ca. 
67 dB(A), AWB-Betriebe Mülleimer leeren bis ca. 76 dB(A), 
Chorgesang vor dem Kirchenportal bis ca.72 dB(A), 
Aufräumarbeiten (Tische - und Stühlerücken) im Bereich 
der Außengastronomie Gaststätte „Rosa“ bis ca. 70 dB(A), 
Maximalwert LAFmax = 85,3 dB(A) durch Klatschen vor dem 
Kirchenportal  
15  22:00 – 23:00  62,4  66,2  77,1  
Hintergrundgeräusche  durch  Kommunikation  der  
Besucher bis ca. 22:30 Uhr ca. 61 dB(A), von 22:30 – 23:00 
Uhr ca. 59 dB(A), Kommunikationsgeräusche durch 
Personengruppe vor Gaststätte „Rosa“ bis ca. 63 dB(A), 
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor 
dem Kiosk „Le Kiosk“ bis ca. 60 dB(A), 
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe auf der 
Freifläche unter den Platanen bis ca. 62 dB(A), Lachen bis 
ca. 65 dB(A), Aufräumarbeiten (Tische- und Stühlerücken) 
im Bereich der Außengastronomie Gaststätte „Rosa“ bis 
ca. 75 dB(A), Maximalwert L AFmax = 77,1 dB(A) durch 
beschleunigte Motorradvorbeifahrt  
16  23:00 – 24:00  59,1  63,6  79,1  
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor  
Gaststätte „Rosa“ ca. 58 dB(A), lautes Lachen bis ca. 64 
dB(A), Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe 
auf der Freifläche unter den Platanen bis ca. 62 dB(A), 
lautes Lachen bis ca. 63 dB(A), Pkw- und Motorrad / Roller-
Vorbeifahrten bis ca. 75 dB(A),  
Maximalwert LAFmax = 79,1 dB(A) durch beschleunigte 
Motorradvorbeifahrt  
Messzeitraum: 12.07.2025 (Samstag)  
17  20:00 – 21:00  63,4  67,7  84,4  
Hintergrundgeräusche  durch  Kommunikation  der  
Besucher ca. 62 dB(A), stellenweise lautes Rufen und  
Lachen bis ca. 66 dB(A), Pkw- und Motorrad / Roller- 
Vorbeifahrten bis ca. 71 dB(A), Maximalwert L AFmax =  84,4 
dB(A) durch Pkw-Hupe  
18  21:00 – 22:00  65,0  68,9  83,9  
Hintergrundgeräusche  durch  Kommunikation  der  
Besucher ca. 64 dB(A), stellenweise lautes Lachen bis ca. 
67 dB(A), AWB-Betriebe Mülleimer leeren bis 83,9 dB(A) 
Aufräumarbeiten (Tische - und Stühlerücken) im Bereich 
der Außengastronomie Gaststätte „Rosa“ bis ca. 72 dB(A), 
Maximalwert L AFmax = 83,9 dB(A) AWB-Betriebe Mülleimer 
leeren

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   B2510011-01(1)_ver17Sep2025    Seite 27 von 40  
19  22:00 – 23:00  60,3  63,9  73,7  
Hintergrundgeräusche  durch  Kommunikation  der  
Besucher bis ca. 22:30 Uhr ca. 59 dB(A) von 22:30 – 23:00 
Uhr ca. 57 dB(A), Kommunikationsgeräusche durch  
Personengruppe vor Gaststätte „Rosa“ bis ca. 62 dB(A), 
lautes Lachen bis ca. 66 dB(A), 
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor 
dem Kiosk „Le  
Kiosk“ bis ca. 58 dB(A), lautes Lachen bis ca. 62 dB(A), 
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe auf der 
Freifläche unter den Platanen bis ca. 62 dB(A), Lachen bis 
ca. 65 dB(A), Aufräumarbeiten (Tische- und Stühlerücken) 
im Bereich der Außengastronomi e Gaststätte „Rosa“ bis 
ca. 71 dB(A), Maximalwert L AFmax = 77,1 dB(A) durch 
PkwHupe  
20  23:00 – 24:00  58,2  63,2  76,3  
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor  
Gaststätte „Rosa“ ca. 60 dB(A), lautes Lachen und Rufen 
bis ca. 64,7 dB(A), Kommunikationsgeräusche durch 
Personen-gruppe vor dem Kiosk „Le Kiosk“ bis ca. 60 
dB(A), Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe 
auf der Freifläche unter den Platanen bis ca. 61 dB(A), 
lautes Lachen bis ca. 64 dB(A), Pkw- und Motorrad / Roller-
Vorbeifahrten bis ca. 65 dB(A), Maximalwert L AFmax = 76,3 
dB(A) durch Pkw-Hupe“  
Messzeitraum: 18.07.2025 (Freitag)  
Lfd.  Uhrzeit  
Aufgezeichnete Messwerte in dB(A)  
LAFeq  LAFTeq  LAFmax  Bemerkungen  
21  20:00 – 21:00  63,0  65,6  74,3  
Hintergrundgeräusche  durch  Kommunikation  der  
Besucher ca. 62 dB(A), stellenweise lautes Rufen und  
Lachen bis ca. 68 dB(A), Pkw- und Motorrad / Roller- 
Vorbeifahrten bis ca. 68 dB(A), Maximalwert L AFmax =  74,3 
dB(A) durch Hundegebell  
22  21:00 – 22:00  65,2  68,7  81,1  
Hintergrundgeräusche  durch  Kommunikation  der  
Besucher ca. 64 dB(A), stellenweise lautes Lachen bis ca. 
70 dB(A), Aufräumarbeiten (Tische- und Stühlerücken) im 
Bereich der Außengastronomie Gaststätte „Rosa“ bis ca.  
68 dB(A), Maximalwert LAFmax = 81,1 dB(A) durch  
beschleunigte Motorradvorbeifahrt  
23  22:00 – 23:00  61,3  65,3  77  
Hintergrundgeräusche  durch  Kommunikation  der  
Besucher bis ca. 22:30 Uhr ca. 60 dB(A) von 22:30 – 23:00 
Uhr ca. 58 dB(A), Kommunikationsgeräusche durch  
Personengruppe vor Gaststätte „Rosa“ bis ca. 59 dB(A), 
lautes Lachen bis ca. 64 dB(A), 
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor 
dem Kiosk „Le Kiosk“ bis ca. 58 dB(A), 
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe auf der 
Freifläche unter den Platanen bis ca. 62 dB(A), Lachen bis 
ca. 65 dB(A), Aufräumarbeiten (Tische- und Stühlerücken) 
im Bereich der Außengastronomie Gaststätte „Rosa“ bis 
ca. 69 dB(A),  
Maximalwert LAFmax = 77,0 dB(A) durch Pkw-Hupe  
24  23:00 – 24:00  57,4  62,3  75,7  
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor  
Gaststätte „Rosa“ ca. 61 dB(A), lautes Lachen und Rufen 
bis ca. 64 dB(A), Kommunikationsgeräusche durch 
Personengruppe vor dem Kiosk „Le Kiosk“ bis ca. 59 
dB(A), lautes Lachen bis ca. 63 dB(A), 
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe auf der 
Freifläche unter den Platanen bis ca. 62 dB(A), lautes 
Lachen bis ca. 65 dB(A), Pkw - und Motorrad / Roller -
Vorbeifahrten bis ca. 67 dB(A), Maximalwert L AFmax = 75,7 
dB(A) durch Pkw-Hupe“

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                                                                       INSTITUT FÜR IMMISSIONSSCHUTZ GMBH  
  
    
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Messzeitraum: 19.07.2025 (Samstag)  
25  00:00 – 01:00  56,2  61,8  78,6  
Kommunikationsgeräusche durch Personengruppe vor  
Gaststätte „Rosa“ ca. 58 dB(A), Lachen bis  ca. 63 dB(A) 
bis 00:30 Uhr, Kommunikationsgeräusche durch  
Personengruppe auf der Freifläche unter den Platanen bis 
ca. 61 dB(A), lautes Lachen bis ca. 65 dB(A), Pkw - und 
Motorrad / Roller-Vorbeifahrten bis ca. 69 dB(A),  
Maximalwert LAFmax = 78,6 dB(A) durch Pkw-Vorbeifahrt mit 
Musik bei offenem Seitenfenster“  
Legende: LAFeq      =  Mittelungspegel   
LAFTeq    = Taktmaximalpegel  
LAFmax    = Maximalpegel (Einzelereignis)

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8. Fazit  
8.1.  Bewertung  der  Geräuschsituation  auf  der  Grundlage  der   
Immissionsmessungen für den Messzeitraum von 22:00 – 01:00 Uhr  
Je nach Besucherzahl wurden an den Messtagen in der Zeit von 22:00 – 24:00 Uhr bzw. 
bis 01:00 Uhr über eine Stunde gemittelte Werte für den L AFeq von 49,8 – 62,4 dB(A) 
ermittelt (siehe Tabelle 6-4, Mittelungspegel L AFeq). In Abhängigkeit des zu vergebenen 
Lästigkeitszuschlags aufgrund der impulshaltigen Geräuschcharakteristik lagen die 
Beurteilungspegel zwischen 56 dB(A) und 68 dB(A). Der zulässige Vorgabewert von       
60 dB(A) wurde somit um bis zu 8 dB überschritten.    
Die Besucherzahl an den Messtagen lag im Maximum bei ca. 400 Personen (11.07.2025 
in der Zeit von 20:00 – 22:00 Uhr). Nach 22:00 Uhr einhergehend mit dem Schließen der 
Außengastronomie ging auch die Besucherzahl spürbar zurück, gegen 23:00 Uhr lag die 
gezählte Personenzahl am 11.07.2025 bei ca. 160 Personen.   
Insbesondere die sich immer wieder neu bildenden Personengruppen vor dem  
Restaurant „Rosa“ im Regelfall durch Gäste, die zum Rauchen die geschlossene 
Außengastronomiefläche aufsuchten sowie die Personengruppen im Fußgänger- und  
Straßenbereich vor dem Kiosk „Le Kiosk“ und durch Aufräumarbeiten im Bereich der 
Außengastronomieflächen (Tische- und Stühlerücken) waren am Messort „Wohnhaus  
Brüsseler Platz“ deutlich wahrnehmbar und neben den Einzelgruppen auf den Freiflächen 
im öffentlichen Straßenraum und vor dem Kirchenportal pegelbestimmend.   
Während sich die Personengruppen im Fußgänger - und Straßenbereich vor dem Kiosk 
„Le Kiosk“ gegen 23:15 Uhr mit Schließen des Kiosks auflösten, hielten sich Personen   
vor dem Restaurant „Rosa“ auch nach 24:00 Uhr im wieder im Bereich der geschlossenen 
Außengastronomiefläche auf.  
Die am Messort aufgezeichneten Messpegel hatten nach 22:00 Uhr in Abhängigkeit des

Standortes, der Größe und der Art der Kommunikation der Personengruppen eine hohe  
    
    
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 bis 22:00 Uhr (allgemeine Nutzung der Außengastronomieflächen),  
 nach 22:00 Uhr (z.B. durch sich vor den Lokalen im Bereich der 
Außengastronomieflächen bildende „Rauchergruppen“).  
G) Ab welcher Personenzahl durch Personengruppen auf den öffentlichen Freiflächen am 
Brüsseler Platz ist eine Überschreitung des Grenzwertes von 60 dB(A) im 
Nachtzeitraum nicht mehr auszuschließen?  
  
Zu Punkt A)  
Es ist davon auszugehen, dass die Besucherzahlen sowie das Besucherverhalten bei 
einer Ausdehnung der Öffnungszeit der Außengastronomie bis 23:30 Uhr vergleichbar 
sein werden mit den Besucherzahlen vor 22:00 Uhr. Erst mit Schließen der 
Außengastronomie ist  analog zum jetzigen Besucherhalten von einem Rückgang der 
Besucherzahlen auszugehen.    
Demzufolge würde bei der Betrachtung der Geräuschimmissionen in Bezug auf den  
Messtag am 11.07.2025 (Messtag mit der höchsten Besucherzahl, Messstunde von 21:00 
– 22:00 Uhr) ein Immissionspegel von ca. 67 dB(A) heranzuziehen sein. Einhergehend 
mit dem vorherrschenden Lärmteppich ist analog zur Messstunde von 21:00 – 22:00 Uhr 
von einer relativ gleichmäßigen Geräuschkulisse mit einer Pegelschwankungsbreite von 
± 3 dB auszugehen. Einzelne kurzzeitig auftretende Geräuschereignisse werden wegen 
des Grundgeräuschs entsprechend weniger lästig wahrgenommen werden (siehe dazu 
auch Punkt 6.6.  Subjektiver Geräuscheindruck). Unter Berücksichtigung eines 
Lästigkeitszuschlages von K I = 3 dB (siehe dazu auch Punkt 7.1) wäre ein 
Beurteilungspegel von 70 dB(A) in der Nachtzeit von 22:00 – 23:00 Uhr nicht 
auszuschließen.   
Zu Punkt B)  
Inwieweit ein Pop -up-Angebot (Biergarten) auf der Vogelsanger Straße in Köln zu 
geringeren Besucherzahlen am Brüsseler Platz führen könnte, lässt sich unseres 
Erachtens nicht belastbar einschätzen. Aus den über Jahre gewonnenen Erkenntnissen 
zeigt sich aber, dass der Brüsseler Platz auch aufgrund seiner geografischen Lage, der 
sehr guten Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz sowie der Beschaffenheit des  
Brüsseler Platzes selbst mit seinem Gastronomieangebot und den adäquaten

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Außenflächen zu einem „Innviertel“ gewachsen ist, welches in Köln in dieser Form seines 
gleichen sucht. In Anlehnung an die Immissionsmessungen (siehe Punkt 8.1.) ist unseres 
Erachtens nicht davon auszugehen, dass durch ein Pop -up-Angebot die Besucherzahl 
so weit verringert werden kann, dass die Einhaltung des Vorgabewertes von 60 dB(A) 
nachts sicher zu gewährleisten ist. Auch kleinere Personengruppen führen, wie unter 
Punkt „A)“ ausgeführt, je nach Kommunikationsverhalten und Kommunikationsdauer 
bereits zu einer Überschreitung des Vorgabewertes.  
Zu Punkt C)  
Aufgrund der seinerzeitigen Öffnungszeit der Außengastronomie bis 23:30 Uhr wurde 
bereits im Frühsommer 2011 durch das Verhalten der Besucher des Brüsseler Platzes 
ein Lärmteppich von 62 – 69 dB(A) im Zeitraum von 20:00 – 24:00 Uhr erzeugt (siehe 
Bericht Nr. Nr. P1110037 vom 10.06.2011). Geräuschmessungen aus dem Jahre 2022 
ergaben ein vergleichbares Bild (siehe Bericht Nr. B2110155 -02(1)_29Sep2022 vom 
29.09.2022).   
Durch die Begrenzung der Öffnungszeit der Außengastronomie auf 22:00 Uhr einerseits 
und das Alkoholkonsumverbot ab 22:00 Uhr andererseits, konnte der Geräuschpegel im 
Vergleich zu früheren Messungen ohne Beschränkungen insbesondere in den 
Nachtstunden nach 00:00 Uhr deutlich gesenkt werden.   
Zu Punkt D) bis F)  
Auf der Grundlage der durchgeführten Immissionsmessungen ist eine belastbare 
Differenzierung der einwirkenden Geräusche in Bezug auf die Fragestellung zu Punkt  
„D)“ bis „F)“ nicht möglich. Hilfsweise wurde daher ein digitales 3 -dimensionales 
Berechnungsmodell für den Brüsseler Platz mit einer eigens für solche Aufgaben 
entwickelten validierten Software CadnaA (Computer Noise Abatement, Version 2025 (64 
Bit), build 209.5501) erstellt.

In Anlehnung an die VDI 3770, in der Anhalts- und Emissionskennwerte (Ziffer 4.2 Tabelle 
1) für die Nutzung von Biergärten, Restaurants, Bistro, etc. aufgeführt werden, werden 
die Geräuschimmissionen in Bezug auf die Fragstellung zu Punkt „D)“ bis „F)“ 
näherungsweise berechnet.     
    
    
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Berechnungen zeigen, dass insbesondere auf die Wohnbebauung am Brüsseler Platz  
Nr. 2 – 10 aufgrund des möglichen geringen Abstands zwischen dem Aufenthaltsort der  
Personengruppen  und  den  Immissionsorten,  um  bis  zu  8  dB  höhere  
Geräuschimmissionen einwirken können.     
 Zu Punkt F)  
• Betrachtungszeitraum ab 22:00 Uhr (Nachtzeit)   
Schallschutzmaßnahmen in Form einer Markise im Bereich der Außengastronomie des  
Restaurants „Rosa“ führt bezogen auf die Wohnbebauung unmittelbar oberhalb der 
Außengastronomiefläche zu einer zu erwartenden Minderung von maximal 2 dB. In 
diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einfügungsdämpfung einer 
üblichen Markise bei ca. 6 - 8 dB liegt. Durch Schallnebenwege ist die effektive 
Pegelminderung geringer als der Wert für die Dämpfung. Anmerkung: Bei speziellen, sog. 
schallabsorbierenden Markisen kann aufgrund der Bauart und des verwendeten Materials 
eine höhere Einfügungsdämpfung von bis zu 12 dB erreicht werden, so dass in diesem 
Fall eine Minderung der Geräuschimmissionen in Bezug auf den Betrieb der 
Außengastronomie „Restaurant Rosa“ von ca. 4 dB zu erwarten ist.   
Ein signifikanter Schallschutz, der zu einer Minderung der Geräuschimmissionen in einer 
Größenordnung von 10 – 12 dB führt, ist abgesehen von den nicht zu schließenden  
Seitenflächen im Bereich des Fußgängerweges nur durch eine „Komplett-Einhausung“ 
der Außengastronomie mit massiven Bauteilen (z.B. Glas mit einer Einfügungsdämpfung 
von ≥ 25 dB9 zu erreichen. Bezogen auf die sich immer wieder neu bildenden  
Personengruppen (im Regelfall durch Raucher der Gaststätte „Rosa“) im Bereich der 
Außengastronomie und der damit einhergehenden Kommunikationsgeräusche führt eine 
derartige Maßnahme für den Zeitraum nach 22:00 Uhr  zu einer wahrnehmbaren 
Geräuschminderung.

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• Betrachtungszeitraum bis 22:00 Uhr (Tagzeit)   
Im Tagzeitraum bis 22:00 Uhr tragen Einzelmaßnahmen wie oben beschrieben, nicht zu 
einer spürbaren Senkung der in Summe auf einen Immissionsort einwirkenden 
Geräuschimmissionen bei. Im Gegensatz zum Nachtzeitraum ab 22:00 Uhr; in dem die 
Geräuschimmissionen durch das Kommunikationsverhalten von Einzelgruppen 
maßgeblich bestimmt wird, wirken tagsüber eine Vielzahl von Geräuschereignissen durch 
die Nutzung der Außengastronomieflächen   
• Bali  
• Rosa  
• C.C. Kowalski  
• Tante Kurt  
• Quzeria  
• Hallmackenreuther   
• Belgique sowie der öffentlichen Freiflächen am Brüsseler Platz ein.   
Berechnungen zeigen, dass am Immissionsort „Brüsseler Platz 2, 1.OG“ direkt über der 
Außengastronomiefläche der Gaststätte „Rosa“ durch die zuvor beschriebene 
Einzelmaßnahme (Komplett-Einhausung Außengastronomiefläche der Gaststätte 
„Rosa“) eine Minderung der Geräuschimmissionen von weniger als 1 dB erreicht 
werden würde.   
 Zu Punkt G)  
Hinsichtlich der Fragestellung, ab welcher Personenzahl am Brüsseler Platz eine 
Überschreitung des zulässigen Vorgabewertes von 60 dB(A) nicht mehr auszuschließen 
ist, ist insbesondere eine Abhängigkeit von Kommunikationsarten, dem Standort und der 
Gesprächsdauer der Personengruppe in der lautesten Nachtstunde zu erkennen. Die VDI 
3770, die für die Bewertung von Kommunikationsgeräuschen in Biergärten, Restaurants,  
Bistro, etc. im Regelfall herangezogen wird, setzt für gehobenes Sprechen eine 
Schallleistung von Lw = 70 dB(A) an.   
In der Tabelle 8-3 werden nachfolgend zwei Szenarien aufgezeigt:

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Tabelle 8-3:  Prognoseberechnung „Szenario 1 und 2“   
Immissionsort  Immissionspegel 
in dB(A)  
Impulszuschlag KI 
in dB  
Beurteilungspegel in 
dB(A)  
Szenario 1:  Personengruppe mit 8 gleichzeitig sprechende Personen, Aufenthaltsort: Brüsseler Platz  1 
vor Gaststätte “Rosa”, Schallleistung Lw = 70 dB(A) je sprechende Person, Gesprächsdauer 
= 60 min. in der lautesten Nachtstunde  
IO 1, Brüsseler Platz 8, 1.OG    42,3   6  48  
IO 2, Brüsseler Platz 1, 1.OG  54,0   6  60  
IO 3, Brüsseler Platz 3, 1.OG  49,9   6  56  
IO 4, Brüsseler Straße 55, 1.OG  38,1   6  44  
IO 5, Brüsseler Platz 11, 1.OG  31,7   6  38  
IO 6, Brüsseler Platz 12, 1.OG  31,6   6  38  
Szenario 2: Personengruppe mit 25 gleichzeitig sprechende Personen, Aufenthaltsort: Bereich der   
öffentlichen Außenfläche unterhalb der Platanen, Schallleistung Lw = 70 dB(A) je sprechende 
Person, Gesprächsdauer = 60 min. in der lautesten Nachtstunde  
IO 1, Brüsseler Platz 8, 1.OG    54,9   6  61  
IO 2, Brüsseler Platz 1, 1.OG  52,7   6  59  
IO 3, Brüsseler Platz 3, 1.OG  54,0   6  60  
IO 4, Brüsseler Straße 55, 1.OG  55,1   6  61  
IO 5, Brüsseler Platz 11, 1.OG  50,8   6  57  
IO 6, Brüsseler Platz 12, 1.OG  52,0   6  58  
Die Berechnungen zeigen, dass der zulässige Vorgabewert von 60 dB(A) nachts bereits 
durch die Kommunikationsgeräusche kleinerer bis mittelgroßer Personengruppen 
erreicht bzw. überschritten werden kann. In Abhängigkeit des Kommunikationsverhaltens 
(gehobenes Sprechen, sehr lautes Sprechen, Rufen, Schreien) können Schallleistungen 
von 65 – 95 dB(A) pro Person erzeugt werden, so dass je nach Einwirkzeit der 
Kommunikationsgeräusche auch höhere Beurteilungspegel als die in Tabelle 8 -3 
aufgeführten nicht auszuschließen sind.   
    
Köln, 17. September 2025  
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wp/bj  
    
        
  
  
  
Fachlich Verantwortlicher            Projektleiter   
(Dr. W. Pook)                           (B. Jäger)   
  
  
  
   
Die Akkreditierung gilt für die in der  
Urkundenanlage aufgeführten Prüfun- gen 
zur Ermittlung von Geräuschen   
und Erschütterungen gemäß Modul   
  Immissionsschutz

Beratungsverlauf (3)

09.03.2026 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
12.03.2026 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.16 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)

Zur Sitzung
19.03.2026 Rat
TOP 6.3.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3588/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
06.03.2026
Erstellt
16.12.2025 10:48