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1177/2017

Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt Köln für deren Geschäftsführung gemäß § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW

Mitteilung Ausschuss 24.04.2017

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Anlage 2 - Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt Köln

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Anlage 1 - Urteil OVG NRW

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 2 - Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt Köln

2393 Zeichen

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Anlage 1 - Urteil OVG NRW

69808 Zeichen

Datum: 
Gericht: 
Spruchkörper: 
Entscheidungsart: 
Aktenzeichen: 
ECLI: 
Vorinstanz: 
Schlagworte: 
Normen: 
Leitsätze: 
Tenor: 
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1676/15 
17.02.2017 
Oberverwaltungsgericht NRW 
15. Senat 
Urteil 
15 A 1676/15 
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0217.15A1676.15.00 
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 5818/14 
Fraktionszuwendungen Ratsgruppen Verteilungsregelung Staffelung 
Proportionalität 
GG Art. 3 Abs. 1; GO NRW § 56 Abs. 3 Sätze 1 und 4 
§ 56 Abs. 3 Sätze 1 und 4 GO NRW verpflichten die Gemeinde zur 
Gewährung von Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen dem Grunde 
nach. Die Bestimmung der Höhe dieser Zuwendungen steht aber im 
pflichtgemäßen Ermessen des Rates. § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW ist 
weder ein Anspruch auf eine Vollkostenerstattung noch auf 
Gewährleistung eines „Existenzminimums“ zu entnehmen. 
Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht, die Höhe der Zuwendungen an 
Fraktionen und Gruppen in Abhängigkeit von deren Mitgliederzahl zu 
staffeln. Eine solche Differenzierung nach der Anzahl der in einer Fraktion 
oder Gruppe zusammengeschlossenen Ratsmitglieder ist sachgerecht, 
weil sie sich an der typischerweise vorzufindenden Bedarfslage der 
Fraktionen oder Gruppen und an deren kommunalverfassungsrechtlicher 
Funktion orientiert. Diese Funktion besteht in der Bündelung und 
Koordinierung der Arbeit des Rats und seiner Ausschüsse. Sowohl der 
Sach- als auch der Personalaufwand, den diese Koordinierung erfordert, 
hängt zumindest zu einem erheblichen Teil von der Zahl der 
Ratsmitglieder ab, deren Meinungsbildung und Entscheidung zu bündeln 
ist. 
Die Vergleichsgröße des § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW ist die 
Zuwendungshöhe, die die kleinste Fraktion nach § 56 Abs. 1 Satz 2 GO 
NRW als Ganze erhält oder erhalten würde, nicht der Durchschnittswert 
der Zuwendungen, welche die kleinstmögliche Fraktion je Mitglied erhält 
oder erhalten würde. 
Der angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. 
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Rates der Stadt L.     vom 
30. September 2014 unter dem Tagesordnungspunkt 3.1.1 rechtswidrig 
ist. 
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27. 03. 2017 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/15_A_1676_15_Urteil_20170217.html

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Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. 
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf 
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des 
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die 
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 
Die Revision wird nicht zugelassen. 
Tatbestand: 
Die Klägerin ist eine Gruppe im beklagten Rat der Stadt L.    . Der Beklagte hat insgesamt 
90 Ratsmitglieder (im Folgenden auch: RM). Diese verteilten sich nach der Kommunalwahl 
vom 25. Mai 2014 wie folgt: 
SPD-Fraktion 27 Mitglieder 
CDU-Fraktion 24 Mitglieder 
Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN 18 Mitglieder 
Fraktion Die Linke L. 6 Mitglieder 
FDP-Fraktion 5 Mitglieder 
AfD-Fraktion 3 Mitglieder 
Ratsgruppe Deine Freunde 2 Mitglieder 
Ratsgruppe Die Piraten 2 Mitglieder 
Ratsgruppe pro SL. 2 Mitglieder 
Freie Wähler L. 1 Mitglied 
Mit Beschlüssen vom 13. Dezember 2007, vom 29. Oktober 2009 und vom 28. Juni 2012 
gestaltete der Beklagte sein System der Zuwendungen an Ratsfraktionen und -gruppen als 
3-Säulen-Modell aus. Danach erhalten Fraktionen und Gruppen als Zuwendungen einen 
nach Größenklassen der Ratsfraktionen abgestuften jährlichen Personalkostenzuschuss, 
der in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wird, eine monatliche Pro-Kopf-Pauschale je 
Ratsmitglied und geldwerte Sachleistungen in Gestalt der Bereitstellung von 
Räumlichkeiten nebst Büroausstattung. Dabei sind die Sachleistungen nach der Anzahl der 
auf die jeweilige Fraktion bzw. Gruppe entfallenden Ratsmitglieder gestaffelt. 
In seiner Sitzung am 30. September 2014 beschloss der Beklagte zum 
Tagesordnungspunkt 3.1.1, dass die Zuwendungen für die Ratsfraktionen auf der Basis der 
Zuwendungsstruktur gemäß den Ratsbeschlüssen vom 13. Dezember 2007 und vom 29. 
Oktober 2009 wie folgt angepasst werden sollten: 
„Zu II. Pro-Kopf-Zuweisung 
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Die Pro-Kopf-Pauschale wird auf 475,- € erhöht. 
Zu I. Zuschuss zu den personellen Aufwendungen 
Der Zuschuss zu den personellen Aufwendungen der Fraktionen wird entsprechend den 
Größenklassen der Fraktionen wie folgt angepasst und bereitgestellt: 
4 bis 6 RM: +1,0 E10 
7 bis 9 RM: +1,0 E10 
10 bis 14 RM: +1,0 E13 
15 bis 19 RM: +1,5 E9 
20 bis 24 RM: +1,5 E9 
25 bis 29 RM: +1,5 E9 
Ab 30 RM: +0,5 E9 +1,0 E11 
Zu III. Gewährung von Sachleistungen 
Die Zuteilung von Büroräumen einschließlich Nebenkosten wird wie folgt neu geregelt: 
Gemäß den Größenklassen der Fraktionen erhalten: 
1 RM: 1 Raum 
2 RM: 1 Raum 
3 RM: 2 Räume 
4 bis 6 RM: 4 Räume 
und die folgenden Größenklassen jeweils +2 Büroräume. 
Hinsichtlich der übrigen Festlegungen wird die Beschlussfassung des Rates vom 13. 
Dezember 2007 und vom 29. Oktober 2009 fortgeschrieben.“
In der Beschlussvorlage AN/1168/2014 heißt es zur Begründung, der vorliegende Antrag 
passe auf der Basis der bestehenden Struktur die Fraktionszuwendungen und -ausstattung 
den aktuellen Erfordernissen für die neue Wahlperiode an. Die gestiegenen Anforderungen 
an das kommunale Mandat machten eine Anpassung der Ausstattung der Fraktionen, 
Gruppen und Einzelmandatsträger notwendig. Die Ausübung des Kommunalmandats 
erfolge nach wie vor ehrenamtlich, d. h. die Ratsmitglieder gingen in aller Regel einer 
Berufstätigkeit nach und übten ihre verantwortungsvolle Tätigkeit in den eng gesetzten 
Freistellungsgrenzen und ansonsten in ihrer Freizeit aus. Dieser Zustand sei insbesondere 
für eine Großstadt wie L.    eine enorme Herausforderung. Solange der Landesgesetzgeber 
die Ehrenamtlichkeit der Stadträte für angemessen halte, sei es umso wichtiger, zumindest 
die Geschäftsstellen der Ratsfraktionen so auszustatten, dass für die Mandatsträger ein 
Mindestmaß an professioneller Unterstützung gewährleistet werden könne. Dies betreffe 
insbesondere die personelle Ausstattung. 
Auf der Basis des Ratsbeschlusses vom 30. September 2014 erhielten Fraktionen und 
Gruppen im Rat der Stadt L.    im Jahr 2015 ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten 
vom 6. November 2015 folgende Personalkostenzuschüsse (inklusive der Tarifanpassung 
2015): 
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Ab 30 RM 824.900,- € 
25 bis 29 RM 732.900,- € 
20 bis 24 RM 673.100,- € 
15 bis 19 RM 461.900,- € 
10 bis 14 RM 372.300,- € 
7 bis 9 RM 289.900,- € 
4 bis 6 RM 185.050,- € 
3 RM 67.850,- € 
Gruppe mit 2 RM 45.233,33 € 
Hinter diesen Personalkostenzuschüssen steht folgende personelle Ausstattung der 
Fraktionen nach Entgeltgruppen: 
Ab 30 
RM 
11,5 Stellen (1 Geschäftsführer E 15 Ü, 1 Geschäftsstellenleiter E 13, 6 
Fraktionsassistenten E 11, 1,5 Verwaltungsangestellte E 9, 2 Bürosekretärinnen 
E 6) 
25 bis 
29 RM 
10,5 Stellen (1 Geschäftsführer E 15 Ü, 1 Geschäftsstellenleiter E 13, 4 
Fraktionsassistenten E 11, 2,5 Verwaltungsangestellte E 9, 2 Bürosekretärinnen 
E 6) 
20 bis 
24 RM 
9,5 Stellen (1 Geschäftsführer E 15 Ü, 1 Geschäftsstellenleiter E 13, 4 
Fraktionsassistenten E 11, 1,5 Verwaltungsangestellte E 9, 2 Bürosekretärinnen 
E 6) 
15 bis 
19 RM 
6,5 Stellen (1 Geschäftsführer E 15, 3 Fraktionsassistenten E 11, 1,5 
Verwaltungsangestellte E 9, 1 Bürosekretärin E 6) 
10 bis 
14 RM 
5 Stellen (1 Geschäftsführer E 15, 1 Geschäftsstellenleiter E 13, 2 
Fraktionsassistenten E 11, 1 Bürosekretärin E 6) 
7 bis 9 
RM 
4 Stellen (1 Geschäftsführer E 15, 1 Fraktionsassistent E 11, 1 Fraktionsassistent 
E 10, 1 Bürosekretärin E 6) 
4 bis 6 
RM 
3 Stellen (0,5 Fraktionsassistent E 11, 1 Fraktionsassistent E 10, 0,5 
Verwaltungsangestellter E 9, 1 Bürosekretärin E 6) 
3 RM 1 Stelle (0,5 Fraktionsassistent E 11, 0,5 Verwaltun gsangestellter E 9) 
Darüber hinaus erhielten die Fraktionen im Jahr 2015 eine monatliche Pro-Kopf-Pauschale 
von 475,- € je Mitglied. Die Gruppen bekamen 317,- € je Mitglied. Des Weiteren wurden 
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allen Fraktionen jährliche Mittel für die Fortbildung der Mandatsträger zugewandt. Diese 
Mittel beliefen sich 2015 auf 400,- € pro Fraktionsmitglied. 
Die Raumzuweisung an die Fraktionen und Gruppen stellte sich 2015 solchermaßen dar: 
Ab 30 RM 16 Büroräume und 3 Sitzungsräume 
25 bis 29 RM 14 Büroräume und 2 Sitzungsräume 
20 bis 24 RM 12 Büroräume und 2 Sitzungsräume 
15 bis 19 RM 10 Büroräume und 2 Sitzungsräume 
10 bis 14 RM 8 Büroräume und 2 Sitzungsräume 
7 bis 9 RM 6 Büroräume und 1 Sitzungsraum 
4 bis 6 RM 4 Büroräume und 1 Sitzungsraum 
3 RM 2 Büroräume 
2 RM 1 Büroraum 
1 RM 1 Büroraum 
Die geldwerten Sachleistungen an Fraktionen und Gruppen durch die Bereitstellung von 
Räumen und Büroausstattung wurden für das Haushaltsjahr 2015 dergestalt ausgewiesen: 
SPD-Fraktion 191.711,- € 
CDU-Fraktion 175.314,- € 
Fraktion Bündnis 90/Die GRÜNEN 150.499,- € 
Fraktion Die Linke L. 66.950,- € 
FDP-Fraktion 68.578,- € 
AfD-Fraktion 24.779,- € 
Ratsgruppe Deine Freunde 13.189,- € 
Ratsgruppe Die Piraten 13.189,- € 
Ratsgruppe pro SL. 13.189,- € 
Die Klägerin hat am 23. Oktober 2014 Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der 
Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses vom 30. September 2014 zum Tagesordnungspunkt 
3.1.1 begehrt hat. 
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Zur Begründung hat sie vorgetragen: Sie greife das am 30. September 2014 beschlossene 
Finanzierungsmodell insgesamt an. Die Ermessensentscheidung des Beklagten sei 
fehlerhaft. Der allgemeine Gleichheitssatz sei verletzt worden. Die Differenzierung zwischen 
den kleinsten Fraktionen von drei Ratsmitgliedern und den nächstgrößeren von 4 bis 6 
Ratsmitgliedern in Ziffer II. des Beschlusses sei nicht sachgerecht. Insbesondere die Höhe 
der Abstufung von einer halben Stelle eines Fraktionsassistenten und einer halben Stelle 
eines Verwaltungsangestellten (E 11 und E 9) zu drei hauptamtlichen Mitarbeitern (ein 
Fraktionsassistent E 10, eine Bürosekretärin E 6, 0,5 Fraktionsassistent E 11 und 0,5 
Verwaltungsangestellter E 9) sei unverhältnismäßig. Ein Unterschied von lediglich einem 
Ratsmandat rechtfertige nicht zwei zusätzliche volle Stellen bzw. das Dreifache an 
Personalkostenzuschüssen. Die Klägerin als Gruppe werde hierdurch ebenfalls 
gleichheitswidrig benachteiligt, weil sie gemäß § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW zwei Drittel der 
Zuwendungen erhalte, die die kleinste Fraktion nach § 56 Abs. 1 Satz 2 GO NRW erhält 
oder erhalten würde. Der für Fraktionen anerkannte Grundbedarf sei der kleinsten Fraktion 
- der aus drei Personen bestehenden AfD-Fraktion - verwehrt worden. Diese sei 
insbesondere gegenüber der FDP-Fraktion, die aus fünf Mitgliedern bestehe, 
gleichheitswidrig benachteiligt. Es sei weder ein Sockelbetrag für den Grundbedarf gewährt 
worden noch würden die Zuschüsse in Proportionalität zur Mitgliederzahl bemessen. Vor 
allem sei nicht berücksichtigt worden, dass mit dem Ansteigen der Mitgliederzahl keine 
lineare, sondern eine degressive Steigerung der Kosten anzunehmen sei. Die 
Zuwendungen im Bereich der Personalkosten stiegen zwischen der AfD- und der FDP- 
Fraktion auf das Dreifache bei nicht einmal doppelter Mitgliederzahl. Die fünfköpfige FDP- 
Fraktion erhalte nach dem beschlossenen Finanzierungsmodell je Ratsmitglied 36.410,- € 
jährlich an Personalkostenzuschuss, während die dreiköpfige AfD-Fraktion sowie die 
Klägerin nur 22.450,- € je Ratsmitglied pro Jahr an Personalkostenzuschüssen erhielten. 
Der Beschluss unter Ziffer II. sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hier sei jedoch in 
rechtswidriger Weise eine weitere Kürzung zulasten der Klägerin vorgenommen worden, 
die mit § 56 GO NRW nicht in Einklang zu bringen sei. Bei einer Zuweisung von 475,- € je 
Mitglied monatlich erhalte eine aus drei Mitgliedern bestehende Fraktion eine 
Geldzuweisung von 1.425,- €. Dementsprechend sollte die Klägerin zwei Drittel hiervon, 
also 950,- € monatlich erhalten. Nach dem angegriffenen Beschluss erhalte sie jedoch nur 
317,- € je Mitglied, mithin 634,- € monatlich. Auch die Gewährung von Sachleistungen 
(Ziffer III. des Beschlusses) verletze den allgemeinen Gleichheitssatz. Die kleinste Fraktion, 
die aus drei Ratsmitgliedern bestehe, erhalte nur zwei Büroräume. Die nächstgrößere 
Fraktion mit vier bis sechs Ratsmitgliedern erhalte vier Büroräume und einen Sitzungsraum. 
Gehe man von einem Grundbedarf je Fraktion von zwei Büroräumen aus, rechtfertige dies 
nicht eine Steigerung um zwei Räume und zusätzlich einen Besprechungsraum bei nur 
einem bzw. zwei Ratsmitgliedern mehr. 
Die Klägerin hat beantragt, 
festzustellen, dass der Beschluss des Rates der Stadt L.    vom 30. September 2014 unter 
dem Tagesordnungspunkt 3.1.1 rechtswidrig ist. 
Der Beklagte hat beantragt, 
die Klage abzuweisen. 
Zur Begründung hat er vorgetragen, das am 30. September 2014 beschlossene System der 
Fraktionszuwendungen und -ausstattung entspreche den gesetzlichen Vorgaben des § 56 
Abs. 3 GO NRW und stehe insbesondere nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei 
als zulässiger Maßstab der Finanzierung anerkannt, den Grund- oder Sockelbetrag für jede 
Fraktion kombiniert mit einer Pro-Kopf-Zuweisung festzulegen. Die Höhe der Zuwendungen 
dürfe ohne Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach der Zahl der Fraktionsmitglieder 
differenziert werden, wobei allen im Rat vertretenen Fraktionen einen Grundbedarf 
zuzubilligen sei. Dem sei hier dadurch Rechnung getragen worden, dass eine 
Grundausstattung durch Gewährung von Räumen, PCs, Internetanschlüssen, 
Seite 6 von 20 Oberverwaltungsgericht NRW, Kommunalrecht - Zuwendungen an Ratsfraktionen und an R ... 
27. 03. 2017 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/15_A_1676_15_Urteil_20170217.html

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Kommunikationspauschalen erfolge. Der Grundbedarfsdeckung dienten auch die 
Zuschüsse zu den personellen Aufwendungen. Diese seien so bemessen, dass selbst die 
kleinsten Fraktionen - Gruppen erhielten zwei Drittel - einen Fraktionsassistenten E 11 und 
einen Verwaltungsangestellten E 9, jeweils mit halber Stelle, finanzieren könnten. Er habe 
im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bei den Zuschüssen zu den personellen 
Aufwendungen und bei den großen Fraktionen einen höheren Personalbedarf anerkennen 
dürfen als bei kleineren Fraktionen oder bei Gruppen. Auch könnten im Hinblick auf den 
anzuerkennenden Personalbedarf Stufen gebildet werden. Welche Stufen gebildet würden, 
bis zu welcher Fraktionsstärke ein niedrigerer Personalbedarf und ab welcher ein höherer 
anerkannt werde, unterliege seinem Gestaltungsspielraum. Bei dessen Ausfüllung habe er 
nicht gegen das Willkürverbot verstoßen. Die Regelung der Pro-Kopf-Zuweisung 
entspreche bis auf die Höhe den früheren Ratsbeschlüssen, weswegen unklar sei, was die 
Klägerin mit der Inkraftsetzung der vorhergehenden Beschlüsse gewinnen wolle. Im 
Übrigen verlange § 56 GO NRW bei einem auf drei Säulen stehenden Finanzierungssystem 
nicht, dass jede Säule die Zwei-Drittel-Bedingung erfülle. Hinsichtlich der Gewährung der 
Sachleistungen gelte das zu den Zuschüssen zu den personellen Aufwendungen Gesagte. 
Auch insoweit sei Willkür nicht zu erkennen. Mit steigender Zahl von Ratsmitgliedern werde 
in plausibler Weise eine Zunahme des Sachmittelbedarfs anerkannt. Dabei müssten 
irgendwo Grenzen gezogen werden, die jedoch - wie etwa bei der Zuweisung einer 
bestimmten Anzahl von Büroräumen und Sitzungsräumen - der Gestaltungsfreiheit des 
Beklagten unterlägen. 
Mit Gerichtsbescheid vom 17. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. 
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die Zuwendungen 
an Fraktionen und Gruppen in rechtlich zulässiger Weise festgesetzt. Das 
Zuwendungssystem entspreche den Vorgaben des § 56 Abs. 3 Sätze 1 und 4 GO NRW. Es 
stehe auch nicht im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG. 
Mit Beschluss vom 21. September 2015 hat der Senat die Berufung der Klägerin 
zugelassen. 
Zu deren Begründung trägt die Klägerin ergänzend vor: Die Anpassung der 
Zuwendungsstruktur am 30. September 2014 ohne Berücksichtigung aller im Rat 
vertretenen Fraktionen sei rechtswidrig. Sie sei als willkürlich zu qualifizieren. Sie, die 
Klägerin, sei hierdurch beschwert. Denn die einer Gruppe nach § 56 Abs. 3 Satz 4 GO 
NRW zustehenden Zuwendungen orientierten sich jeweils an dem Sockelbetrag, den die 
kleinste Fraktion nach § 56 Abs. 1 Satz 2 GO NRW erhält oder erhalten würde. Das vom 
Beklagten beschlossene Finanzierungssystem entspreche nicht den Anforderungen des § 
56 Abs. 3 GO NRW. Dieser unterscheide lediglich zwischen „Fraktionen und Gruppen“ 
sowie „Einzelabgeordneten“. Eine weitere Differenzierung innerhalb dieser Möglichkeiten 
gebe es im Gesetz nicht. Insbesondere innerhalb des Größenmodells „Fraktion“ finde keine 
Ausgrenzung von kleinen und kleinsten Fraktionen statt. Es sei objektiv nicht 
nachvollziehbar, warum der Beklagte den Zuschuss zu den personellen Aufwendungen für 
eine Fraktion erst ab einer Größenordnung von mindestens vier Ratsmitgliedern erhöht 
habe. Die aus drei Stadtverordneten gebildete AfD-Fraktion werde ohne erkennbaren 
Grund von dem Zuschuss ausgeschlossen. Dies benachteilige zugleich sie als Gruppe, die 
an der für alle übrigen Fraktionen geltenden Erhöhung nicht partizipiere. Die erheblichen 
Abweichungen betrügen bis zu 41 %. Bei einer solchen Abweichung handele es sich nicht 
lediglich um einen systembedingten Sprung am Randbereich einer Stufe. Auch die für die 
Anpassung im Übrigen herangezogenen Differenzierungsmaßstäbe, die in Bezug auf die 
Größenklassen der jeweiligen Fraktionen gebildet worden seien, stellten sich als sachwidrig 
und damit ermessensfehlerhaft dar. Die im Zusammenhang des Zuschusses zu den 
personellen Aufwendungen vorgenommene Abstufung von einer halben Stelle eines 
Fraktionsassistenten und einer halben Stelle eines Verwaltungsangestellten (E 11 und E 9) 
zu drei hauptamtlichen Mitarbeitern (ein Fraktionsassistent E 10, eine Bürosekretärin E 6, 
0,5 Fraktionsassistent E 11 und 0,5 Verwaltungsangestellter E 9) sei unverhältnismäßig. 
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Zwar sei es zutreffend, dass bei großen und größeren Fraktionen regelmäßig mehr 
Koordinierungsaufwand entstehe. Personelle Aufwendungen entstünden jedoch 
grundsätzlich nicht nur für das Mehr an Koordinierung, sondern vor allem für die 
büromäßige Abarbeitung der täglichen Postein- und -ausgänge sowie für die 
bürotechnische Ratsarbeit als solche. Auszugehen sei dabei von der Erkenntnis, dass zur 
personellen und sachlichen Unterhaltung der Geschäftsstellen ein Grundbedarf 
anzuerkennen sei, der bei allen Fraktionen gleich sei und auch den gleichen zeitlichen 
Aufwand erfordere. Das Ansteigen der Mitgliederzahl bewirke keineswegs eine lineare, 
sondern eine degressive Steigerung der Kosten. Eine Anpassung des der kleinsten 
Fraktion zustehenden Grundbedarfs finde aber nicht statt. Die Zuwendungsstruktur sehe 
hierfür keine Regelung vor, wodurch die aus drei Ratsmitgliedern bestehende AfD-Fraktion 
gleichheitswidrig benachteiligt werde. Weder sei der der AfD-Fraktion zustehende 
Sockelbetrag für den Grundbedarf erhöht worden noch seien die Zuschüsse in 
Proportionalität zur Mitgliederzahl angepasst worden. Der Unterschied von lediglich einem 
Ratsmandat rechtfertige nicht zwei zusätzliche volle Stellen und das dreifache an 
Personalkostenzuschüssen. Gleiches könne zu der für das Modell grundlegenden 
Bestimmung der Größenklassen wie der hieran anschließenden Personalkostenzuschüsse 
gesagt werden. Mangels greifbarer Anknüpfungspunkte sei nicht nachvollziehbar, welche 
objektiven Faktoren den jeweiligen Anpassungen zugrunde gelegt worden seien. 
Die Klägerin beantragt, 
den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und festzustellen, dass der Beschluss des 
Rates der Stadt L.    vom 30. September 2014 unter dem Tagesordnungspunkt 3.1.1 
rechtswidrig ist. 
Der Beklagte beantragt, 
die Berufung zurückzuweisen. 
Er trägt vor: Die von der Klägerin im Jahr 2015 erhaltenen Zuwendungen entsprächen zwei 
Dritteln der Zuwendungen, die die mit 3 Mitgliedern kleinste Ratsfraktion der AfD erhalte. 
Die Höhe der Zuwendungen an die AfD-Fraktion sei auch in Relation zu denjenigen für die 
übrigen Fraktionen nicht zu beanstanden. Er habe das ihm durch § 56 Abs. 3 GO NRW 
eingeräumte Ermessen in seinem Ratsbeschluss vom 30. September 2014 fehlerfrei 
ausgeübt. Das von ihm praktizierte 3-Säulen-Modell genüge den von § 56 Abs. 3 GO NRW 
geforderten strukturellen Anforderungen. Ein nach Fraktionsgröße differenzierender und auf 
der Grundlage einer generalisierenden und typisierenden Betrachtung ermittelter 
Verteilungsmaßstab sei grundsätzlich zulässig. Dies gelte insbesondere für die 
Zuwendungen zu den Personalkosten. In diesem Bereich sei eine Differenzierung nach der 
Anzahl der in einer Fraktion zusammengeschlossenen Ratsmitglieder sachgerecht, weil sie 
sich an der typischerweise vorzufindenden Bedarfslage der Fraktionen oder Gruppen und 
an deren kommunalverfassungsrechtlicher Funktion orientiere. Diese Funktion bestehe in 
der Bündelung und Koordinierung der Arbeit des Rates und seiner Ausschüsse. Sowohl der 
Sach- als auch der Personalaufwand, den diese Koordinierung erfordere, hänge zumindest 
zu einem erheblichen Teil von der Zahl der Ratsmitglieder ab, deren Meinungsbildung und 
Entscheidung zu bündeln sei. Dieser unterschiedliche Koordinierungsbedarf gelte ebenso 
für den benötigten Sachaufwand. Der personelle Aufwand für die Vor- und Nachbereitung 
von Gremien- und Fraktionssitzungen steige und sinke mit der Anzahl der Personen, deren 
Arbeit zu koordinieren sei. Dabei sei auch eine typisierende und generalisierende 
Unterscheidung zwischen einer (kleinstmöglichen) drei- und einer vierköpfigen Fraktion 
sachgerecht. Hinsichtlich der Zuwendungshöhe sei anerkannt, eine degressiv-proportionale 
Staffelung vorzunehmen, die die Größe der Fraktion zum Maßstab nehme, aber keine 
streng proportionale Abstufung vorsehe. Es werde nichts dazu vorgetragen, inwieweit er 
sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, weil er den Bedarf der kleinsten Fraktion 
sachwidrig zu niedrig oder den Bedarf der nächstgrößeren Fraktion der FDP sachwidrig zu 
hoch angesetzt habe. Die Klägerin mache nicht geltend, inwieweit ihr tatsächlicher oder zu 
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erwartender Personalbedarf oder derjenige der kleinsten Fraktion der AfD über die 
gewährten Zuwendungen hinausgehe. Sie nehme eine rein rechnerische Bewertung vor, 
die sich schlicht an den Pro-Kopf-Beträgen pro Ratsmitglied orientiere. Gegen die bis zur 
Entscheidung vom 30. September 2014 geltende Staffelung und die auch darin 
vorgesehene Differenz zwischen der Stufe „Fraktion mit 3 Mitgliedern“ und der Stufe 
„Fraktion mit 4 bis 6 Mitgliedern“ scheine die Klägerin keine rechtlichen Bedenken zu 
erheben. Er habe die streitgegenständliche Anpassung vorgenommen, um damit den 
gestiegenen Anforderungen an das kommunale Mandat Rechnung zu tragen. Er begründe 
seine Staffelung mit dem unterschiedlichen personellen Aufwand in einer 
Fraktionsgeschäftsstelle, der erheblich von der Größe der Fraktion abhänge. Bei einer 
Kleinstfraktion werde man davon ausgehen müssen, dass Unterstützungsbedarf in erster 
Linie im Aufgabenbereich Geschäftsstelle/Sekretariat und im Bereich der Sachbearbeitung, 
d. h. der professionellen Unterstützung der Sachbearbeiter der Fraktion bei bestimmten 
Themen bestehe. Er habe in seiner Entscheidung vom 30. September 2014 und in den 
vorangegangenen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, wie er den Aufwand 
einschätze. Er sehe aufgrund der gestiegenen Anforderungen grundsätzlich keinen 
zusätzlichen Unterstützungsbedarf im Bereich von Büroarbeiten. Im Bereich der 
Leitungsfunktionen erkenne er nur für Fraktionen von 10 bis 14 Mitgliedern 
Handlungsbedarf. Die für notwendig erachtete personelle Unterstützung zur 
Professionalisierung der Ratsarbeit solle in erster Linie durch Assistenzkräfte erfolgen, die 
die Ratsmitglieder bei der Bearbeitung von Sachthemen unterstützten. Dieser personelle 
Aufwand hänge im Wesentlichen mit der Arbeit der Ratsmitglieder zusammen und sei 
daher unmittelbar von der Größe einer Fraktion abhängig. Der Ratsbeschluss vom 30. 
September 2014 schreibe die bisherige Annahme fort, der Geschäftsstellenbedarf einer 
Kleinstfraktion könne ohne Personal mit Leitungsfunktion erledigt werden, es sei lediglich 
eine Unterstützung der Ratsarbeit durch qualifizierte Sachbearbeiter (eine halbe Stelle 
Fraktionsassistent Entgeltgruppe 11 und eine halbe Stelle Verwaltungsangestellter 
Entgeltgruppe 9) anzuerkennen. Gleichzeitig habe er entschieden, aufgrund der 
gestiegenen Anforderungen an das kommunale Mandat und den höheren 
Koordinierungsaufwand den Zuschuss insofern zu erhöhen, als den Fraktionen ab einer 
Größe von vier Mitgliedern ein zusätzlicher Zuschuss für einen weiteren 
Fraktionsassistenten zuzuerkennen sei. Davon sei er nur in drei Stufen abgewichen, 
nämlich in der Stufe für die Kleinstfraktionen, in der Stufe für eine Fraktion mit 10 bis 14 
Mitgliedern, die eine zusätzliche Leitungskraft erhielten und in der obersten Stufe ab 30 
Ratsmitgliedern, die einen Zuschuss für 1,5 Assistenzkräfte erhielten. Die 3 Ratsmitglieder 
der AfD-Fraktion seien in insgesamt 7 Ausschüssen als Mitglieder mit beratender Stimme 
vertreten. In den übrigen Ausschüssen sei die AfD-Fraktion durch Nichtratsmitglieder mit 
beratender Stimme vertreten. Demgegenüber säßen die 5 Mitglieder der nächstgrößeren 
FDP Fraktionen in insgesamt 13 Ausschüssen sowie im Ältesten- und im Integrationsrat. In 
den übrigen Ausschüssen werde die FDP-Fraktion durch sachkundige Bürger vertreten. 
Zudem nehme die FDP-Fraktion durch ein Ratsmitglied den zweiten stellvertretenden 
Vorsitz im Verkehrsausschuss und durch ein weiteres Ratsmitglied den zweiten 
Ausschussvorsitz im Ausschuss Soziales und Senioren war. Diese Funktionen führten 
ebenfalls zu einem höheren Geschäftsstellenbedarf. 
In der Berufungsverhandlung vor dem Senat am 17. Februar 2017 haben die Vertreter des 
Beklagten eine Übersicht über die derzeitige Vertretung der FDP-Fraktion und der AfD- 
Fraktion in Ausschüssen und Beiräten durch stimmberechtigte und beratende Mitglieder 
sowie in kommunalen Gesellschaften vorgelegt. 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der 
Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge 
Bezug genommen. Bezug genommen wird außerdem auf den Inhalt der Gerichtsakte 
Verwaltungsgericht Köln - 4 L 2000/14 -. 
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 
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Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. 
Die Klage ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.). Der angefochtene 
Gerichtsbescheid ist entsprechend zu ändern. 
I. Die Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im 
Übrigen zulässig. 
Dem Rechtsstreit liegt ein konkretes organschaftliches Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 
VwGO zugrunde. An einem solchen Rechtsverhältnis beteiligt sein können nicht nur 
natürliche oder juristische Personen, sondern auch kommunale Organe oder Organteile als 
Träger organisationsinterner Rechte. Der Begriff des Rechtsverhältnisses ist nicht auf 
Außenrechtsverhältnisse beschränkt. Er umfasst ebenso die Rechtsbeziehungen innerhalb 
von Organen einer juristischen Person, also auch einer kommunalen 
Vertretungskörperschaft. Auch ein Ratsbeschluss kann im Rahmen eines 
kommunalrechtlichen Organstreits überprüft werden, wenn und soweit er - wie hier - die 
Rechte kommunaler Organe oder Organteile konkretisiert oder nachteilig betrifft. 
Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, juris Rn. 22. 
Die Klägerin ist auch klagebefugt. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines 
organschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb kommunaler Organe 
(„kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage“) ist in entsprechender Anwendung 
des § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn es sich bei der geltend gemachten 
Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes, dem klagenden Organ oder 
Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes wehrfähiges subjektives 
Organrecht handelt. Geht es - wie vorliegend - um die Rechtmäßigkeit eines 
Ratsbeschlusses, setzt die Klagebefugnis dementsprechend voraus, dass dieser ein 
subjektives Organrecht des klagenden Organs oder Organteils nachteilig betrifft. Das 
gerichtliche Verfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit des 
Ratsbeschlusses, sondern dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil durch das 
Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. Ob eine solche geschützte Rechtsposition im 
Hinblick auf die Beschlussfassung des Rates besteht, ist durch Auslegung der jeweils 
einschlägigen Norm zu ermitteln. 
Vgl. wiederum OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, juris Rn. 26, 
m.w.N. 
Nach diesem Maßstab ist die Klagebefugnis der klagenden Ratsgruppe zu bejahen. § 56 
Abs. 3 Satz 1 GO NRW, wonach die Gemeinde den Fraktionen des Rates aus 
Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die 
Geschäftsführung gewährt, und § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW, demzufolge eine Gruppe 
mindestens eine proportionale Ausstattung erhält, die zwei Dritteln der Zuwendungen 
entspricht, die die kleinste Fraktion nach § 56 Abs. 1 Satz 2 GO NRW erhält oder erhalten 
würde, verleihen der Klägerin ein subjektives Organrecht in Gestalt einer 
innerorganisatorischen Anspruchsnorm. 
Vgl. auch insofern OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, juris Rn. 26 ff. 
Dieses Organrecht betrifft der streitige Ratsbeschluss vom 30. September 2014 nachteilig. 
Da er eine Erhöhung der jährlichen Personalkostenzuschüsse sowie der geldwerten 
Sachleistungen für Räumlichkeiten und Büroausstattung erst ab der Größenklasse einer 
Fraktion von 4 bis 6 Ratsmitgliedern vorsieht, profitiert die kleinste Ratsfraktion mit drei 
Mitgliedern nicht von ihr. Damit sind mittelbar auch die Ratsgruppen - darunter die Klägerin 
- von der Erhöhung ausgenommen. Deren Zuwendungen sind nach Maßgabe von § 56 
Abs. 3 Satz 4 GO NRW an die Zuwendungen an die kleinstmögliche Fraktion gekoppelt. 
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Die Klage ist zutreffend gegen den Rat gerichtet. Klagen im Organstreitverfahren sind 
gegen den intrapersonalen Funktionsträger zu richten, dem gegenüber die mit der 
Organklage beanspruchte Innenrechtsposition bestehen soll.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, juris Rn. 29. 
Dies ist der Rat als dasjenige Organ, das durch Beschluss vom 30. September 2014 über 
die Verteilung der Fraktionszuwendungen entschieden hat.
II. Klage ist auch begründet. 
Der Ratsbeschluss vom 30. September 2014 zum Tagesordnungspunkt 3.1.1 über die 
Anpassung der Zuwendungen für die Ratsfraktionen ist rechtswidrig. Er verstößt gegen § 
56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 
GG (dazu 1.). Infolgedessen stehen auch die an den Ratsbeschluss vom 30. September 
2014 anknüpfenden Zuwendungen an die Klägerin bzw. an die übrigen Ratsgruppen nicht 
mit § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW im Einklang (dazu 2.). 
1. Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW gewährt die Gemeinde den Fraktionen und 
Gruppen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen 
Aufwendungen für die Geschäftsführung. Eine Gruppe erhält mindestens eine proportionale 
Ausstattung, die zwei Dritteln der Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion nach § 
56 Abs. 1 Satz 2 GO NRW erhält oder erhalten würde (§ 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW). 
Diese Vorschriften verpflichten die Gemeinde zur Gewährung von Zuwendungen an 
Fraktionen und Gruppen dem Grunde nach. Die Bestimmung der Höhe dieser 
Zuwendungen steht aber im pflichtgemäßen Ermessen des Rates. § 56 Abs. 3 Satz 1 GO 
NRW ist weder ein Anspruch auf eine Vollkostenerstattung noch auf Gewährleistung eines 
„Existenzminimums“ zu entnehmen. 
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2007 - 15 A 931/07 -, juris Rn. 10, Urteil vom 8. 
Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, juris Rn. 33 f. (zu Kreistagsfraktionen). 
Der Rat übt das ihm eingeräumte Ermessen nur dann rechtmäßig aus, wenn die 
Verteilungsregelungen über die Zuwendungen an Fraktionen - und damit über die 
Verknüpfung des § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW mittelbar auch die Zuwendungen an 
Gruppen - dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG genügen. Der allgemeine 
Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches nach seiner 
Eigenart verschieden zu behandeln. Der Gesetz- oder sonstige Normgeber muss damit für 
seine Unterscheidungen und Nichtunterscheidungen einen vernünftigen, sich aus der Natur 
der Sache ergebenden oder sonstwie einleuchtenden Grund angeben können. Dies gilt für 
Belastungen und Begünstigungen gleichermaßen. Fraktionszuschüsse sind 
zweckgebundene Zuwendungen. Sie dienen dazu, die sächlichen und personellen 
Aufwendungen der Fraktionen für ihre Geschäftsführung ganz oder teilweise zu decken und 
sind hierauf begrenzt. Damit ist der sachliche Grund für Differenzierungen bei der 
Bemessung dieser Zuschüsse vorgegeben. Auch wenn die Gemeinde keine 
kostendeckenden Zuschüsse vorsieht, müssen die gewährten Mittel unter den Fraktionen 
nach einem Maßstab verteilt werden, der sich willkürfrei an deren tatsächlichem oder 
erwartbarem Bedarf für ihre Geschäftsführung orientiert. Nichts anderes gilt, wenn man den 
allgemeinen Gleichheitssatz in der besonderen Ausprägung als Grundsatz der 
Chancengleichheit versteht. Fraktionszuschüsse wahren die Chancengleichheit, wenn sie 
sich in dem beschriebenen Sinn nach ihrem gesetzlichen Zweck bemessen und hierauf 
beschränken. 
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2012 - 8 C 22.11 -, juris Rn. 16 f.; OVG NRW, Beschlüsse 
vom 22. Januar 2010 - 15 B 1797/09 -, juris Rn. 17, und vom 19. Januar 2010 - 15 B 
1810/09 -, juris Rn. 15, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, juris Rn. 36 (zu 
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Kreistagsfraktionen); im Ergebnis zustimmend auch Meyer, Recht der Ratsfraktionen, 8. 
Aufl. 2015, S. 254 f. 
Die Gewährung von Finanzmitteln an Fraktionen darf überdies mit Blick auf den Grundsatz 
der Gleichheit der Wahl aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG nicht dazu führen, dass die in diesen 
Fraktionen zusammengeschlossenen Mandatsträger bei der Wahrnehmung ihres Mandats 
gegenüber fraktionslosen Mandatsträgern ungleich bevorzugt werden. Wo dies 
unvermeidliche Folge der Fraktionsbildung ist, bedarf es kompensatorischer - nicht 
notwendig geldwerter - Maßnahmen zugunsten der Fraktionslosen, um die Gleichheit der 
Mandatswahrnehmung wiederherzustellen. Gleiches gilt im Vergleich von Mitgliedern 
großer mit Mitgliedern kleiner Fraktionen. Auch hier dürfen Zuwendungen an die Fraktionen 
die grundsätzliche Gleichheit der Mandatswahrnehmung, die aus dem Grundsatz der 
Gleichheit der Wahl fließt, nicht beeinträchtigen und müssen andernfalls kompensiert 
werden. 
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2012 - 8 C 22.11 -, juris Rn. 20. 
Für eine von Art. 3 Abs. 1 GG gedeckte Verteilungsregelung ist keine spezielle 
Bedarfsanalyse zu erstellen. Das dem Rat bei der Verteilung der Zuwendungen zustehende 
Regelungsermessen erlaubt eine generalisierende und typisierende Betrachtungsweise. 
Allerdings muss sich - wie erwähnt - die Verteilungsentscheidung des Rates stets auf die 
für die Fraktionsgeschäftsführung erforderlichen Tätigkeiten und die 
Personalaufwendungen hierfür beziehen und beschränken; sie darf weder zu einer 
verdeckten Parteienfinanzierung noch zu einer (zusätzlichen) Aufwandsentschädigung für 
die einzelnen Ratsmitglieder werden. Zu bedenken ist auch, dass die 
Fraktionsgeschäftsführung sich auf organisierende und koordinierende Dienstleistungen für 
die Fraktionsmitglieder zu beschränken hat. Hierzu rechnen jedenfalls die Vorbereitung und 
Durchführung der Fraktionssitzungen, die Mitwirkung bei der Konstituierung des Rates 
(insbesondere die Beschickung seiner Ausschüsse), die Vorbereitung der Ratssitzungen 
(Sichtung der Sitzungsvorlagen nebst „Berichterstattung“ an die Fraktionsmitglieder, ggf. 
ergänzende Informationsbeschaffung zu den Tagesordnungspunkten bei der 
Stadtverwaltung und bei Dritten) sowie die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktion. 
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2012 - 8 C 22.11 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 
22. Januar 2010 - 15 B 1797/09 -, juris Rn. 21. 
Ist mit Art. 3 Abs. 1 GG demgemäß nur ein Verteilungsmaßstab vereinbar, der sich an den 
für die Fraktionsgeschäftsführung entstehenden sächlichen und personellen Aufwendungen 
orientiert, kann eine rein proportionale Verteilung nach der Fraktionsstärke bei 
unterschiedlich großen Fraktionen nur gleichheitsgemäß sein, wenn den Fraktionen kein 
„fixer“ Aufwand - d. h. ein Sockelbedarf - unabhängig von ihrer Größe entsteht oder wenn 
dieser doch regelmäßig nicht ins Gewicht fällt. 
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2012 - 8 C 22.11 -, juris Rn. 21; siehe dazu auch OVG 
NRW, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 15 B 1810/09 -, juris Rn. 15 und 21, Urteil vom 8. 
Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, juris Rn. 44; Meyer, Recht der Ratsfraktionen, 8. Aufl. 2015, 
S. 255. 
Im Übrigen ist der Verteilungsmaßstab der Proportionalität bei Zuwendungen an Fraktionen 
und Gruppen weder als alleinige noch als zwingend vorrangige Größe vorgegeben. Er ist 
kein Selbstzweck. Gleichwohl kann er in einem ausgewogenen, verschiedene Parameter 
berücksichtigenden Zuwendungssystem ein sachgerechtes Verteilungskriterium sein. 
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2010 - 15 B 1810/09 -, juris Rn. 15, und vom 
27. Juli 2007 - 15 A 931/07 -, juris Rn. 10, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, juris 
Rn. 43 (zu Kreistagsfraktionen). 
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27. 03. 2017 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/15_A_1676_15_Urteil_20170217.html

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Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nicht, die Höhe der Zuwendungen 
an Fraktionen und Gruppen in Abhängigkeit von deren Mitgliederzahl zu staffeln. Eine 
solche Differenzierung nach der Anzahl der in einer Fraktion oder Gruppe 
zusammengeschlossenen Ratsmitglieder ist sachgerecht, weil sie sich an der 
typischerweise vorzufindenden Bedarfslage der Fraktionen oder Gruppen und an deren 
kommunalverfassungsrechtlicher Funktion orientiert. Diese Funktion besteht in der 
Bündelung und Koordinierung der Arbeit des Rats und seiner Ausschüsse. Sowohl der 
Sach- als auch der Personalaufwand, den diese Koordinierung erfordert, hängt zumindest 
zu einem erheblichen Teil von der Zahl der Ratsmitglieder ab, deren Meinungsbildung und 
Entscheidung in der geschilderten Weise zu bündeln ist. Nicht nur die Kosten für Papier, 
Porto, Telefon und Ähnliches (Sachaufwand), sondern auch der Zeitbedarf einer 
angestellten Geschäftsführungskraft bei der Vor- und Nachbereitung von Sitzungen durch 
Erstellung und Übermitteln schriftlicher Beratungsvorlagen, Einladungen usw. steigt und 
sinkt - vorbehaltlich eines größenunabhängigen fixen Bedarfs - in Abhängigkeit von der 
Anzahl der Personen, deren Arbeit zu koordinieren ist. 
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 3691/01 -, juris Rn. 43 (zu 
Kreistagsfraktionen); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Februar 2007 - 15 K 1356/06 -, juris 
Rn. 68; VG Köln, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 4 L 2979/04 -, juris Rn. 13 f. 
Insgesamt ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Zuwendungssystemen nach § 56 
Abs. 3 Satz 1 GO NRW zu berücksichtigen, dass sich die Lösung von Zuteilungskonflikten 
von Fraktionen und Gruppen am unabweisbaren Bedürfnis der Gemeinde an der 
Sicherstellung und Aufrechterhaltung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit von Verwaltung 
und Rat zu orientieren hat. Die zwischen den Beteiligten insoweit streitigen Rechte sind 
diesen nicht um ihrer selbst willen, sondern letztlich der Gemeinde im öffentlichen Interesse 
zugewiesen worden. 
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 15 B 1810/09 -, juris Rn. 17. 
Nach diesen Grundsätzen ist der streitbefangene Ratsbeschluss vom 30. September 2014 
nicht von § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW und von Art. 3 Abs. 1 GG gedeckt. 
a) Zwar bestehen gegen die Grundstruktur des durch die Ratsbeschlüsse vom 13. 
Dezember 2007 und vom 29. Oktober 2009 eingeführten Zuwendungssystems für 
Fraktionen und Gruppen, das der Beklagte mit dem Ratsbeschluss vom 30. September 
2014 fortschreibt, im Rahmen der insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung keine 
durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Verteilungsprinzipien dieses 
Zuwendungssystems sind für sich genommen sachgerecht an dem tatsächlichen bzw. 
erwartbaren sächlichen und personellen Bedarf für die Geschäftsführung der Ratsfraktionen 
orientiert. Das System als solches hält sich damit im Rahmen des dem Beklagten insoweit 
eingeräumten Regelungsermessens. 
Seit den Beschlüssen vom 13. Dezember 2007 und vom 29. Oktober 2009 gestaltet der 
Beklagte sein System der Zuwendungen an Ratsfraktionen und -gruppen als 3-Säulen- 
Modell aus. Danach erhalten Fraktionen und Gruppen als Zuwendungen einen nach 
bestimmten Größenklassen der Ratsfraktionen abgestuften jährlichen 
Personalkostenzuschuss, der in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt wird, eine monatliche 
Pro-Kopf-Pauschale je Ratsmitglied sowie geldwerte Sachleistungen wie die Bereitstellung 
von Räumlichkeiten nebst Büroausstattung. Dabei ist auch die Höhe der gewährten 
Sachleistungen nach der Anzahl der auf die jeweilige Fraktion bzw. Gruppe entfallenden 
Ratsmitglieder gestaffelt. 
Dieser Verteilungsmodus ist im Grundsatz sachlich gerechtfertigt, weil er sich an einer als 
typisch angesehenen Bedarfslage der Fraktionen und Gruppen sowie an deren 
kommunalverfassungsrechtlicher Funktion orientiert. Auch für den Beklagten gilt, dass der 
Sach- und Personalaufwand, den die Koordinierung der Ratsarbeit erfordert, zumindest zu 
Seite 13  von 20 Oberverwaltungsgericht NRW, Kommunalrecht - Zuwendungen an Ratsfraktionen und an ... 
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einem erheblichen Teil von der Zahl der Ratsmitglieder abhängt, deren Meinungsbildung 
und Entscheidung in der betreffenden Fraktion zu bündeln ist. Je mehr Ratsmitglieder eine 
Fraktion hat und je mehr Aufgaben in der Ratsarbeit diese demgemäß - etwa auch als 
Vorsitzende oder Mitglieder von Ratsausschüssen - wahrnehmen, desto mehr 
Vorbereitungs- und Verwaltungsarbeit ist zu leisten, um diese spezifischen 
kommunalrechtlichen Aufgabenwahrnehmungen - auch im öffentlichen Interesse der 
Gemeinde insgesamt - möglichst effektiv vonstatten gehen lassen zu können. 
Insbesondere ist auch gegen die Abgrenzung der Größenklassen nichts zu erinnern. Der 
Beklagte darf bei der Ausgestaltung der Fraktionszuwendungen - wie ausgeführt - in den 
von Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Grenzen pauschalieren und typisieren. Diese 
Gestaltungsbefugnis schließt die Bildung von Fraktionsgrößenklassen als Maßstab der 
Zuwendungsverteilung ein, solange die angesetzten Größenklassen einen in der jeweiligen 
Größenklasse regelmäßig auftretenden Geschäftsführungsaufwand - wie hier - schlüssig 
widerspiegeln. Eine solchermaßen stimmige Kategorisierung ist sachgemäß, weil der 
Koordinierungs- und Bündelungsaufwand bei der Fraktionsarbeit typischerweise mit 
bestimmten Fraktionsgrößen stufenhaft ansteigt. Dass eine derartige Abstufung gerade an 
den Übergängen der Größenklassen Sprünge in der Zuwendungshöhe mit sich bringt, ist 
prinzipiell als systembedingt hinzunehmen. 
Vgl. dazu VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2011 - 1 K 6855/10 -, juris Rn. 46. 
Dies gilt auch für die Behandlung der kleinstmöglichen Ratsfraktion mit 3 Mitgliedern als 
gesonderte Größenklasse, für die der Beklagte sich entschieden hat. Diese ist gleichfalls 
mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar. Bei typisierender Betrachtung erscheint es 
als sachlich vertretbar, den Aufwand bei der Führung der Geschäfte einer Kleinstfraktion 
mit 3 Mitgliedern pauschal geringer zu veranschlagen als den Aufwand, der üblicherweise 
bei Fraktionsgrößen ab 4 Mitgliedern aufwärts verursacht wird. Dafür lässt sich auch 
anführen, dass die Steigerung von 3 auf 4 Mitglieder mit 33,33% im Verhältnis deutlich 
größer ist als etwa die Steigerungen an den Übergängen in den nächstgrößeren 
Größenklassen im Zuwendungssystem des Beklagten von 6 auf 7 (+16,66%), von 9 auf 10 
(+11,11%) oder von 14 auf 15 (+7,14%) Mitglieder. 
So auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2011 - 1 K 6855/10 -, juris Rn. 42 ff. 
Ferner kann der Beklagte einen sachlichen Grund auch dafür ins Feld führen, dass er die 
Personalkostenzuschüsse für die Fraktionsgrößenklassen typisierend an 
Personalausstattungserfordernissen ausrichtet, die anhand der aus dem Tarifvertrag für 
den öffentlichen Dienst geläufigen Entgeltgruppen klassifiziert sind. Es ist plausibel, dass 
der Beklagte als typischerweise in Betracht kommende Beschäftigte einer Fraktion zur 
Koordinierung und Bündelung von deren Arbeit Geschäftsführer, Geschäftsstellenleiter, 
Fraktionsassistenten, Verwaltungsangestellte sowie Bürosekretärinnen in Betracht zieht. 
Diese Beschäftigtengruppen sind abstrakt geeignet, eine wirksame Fraktionsarbeit inhaltlich 
wie organisatorisch vorzubereiten und zu unterstützen. Konsequent ist im Weiteren auch, 
diesem Fraktionspersonal Entgeltgruppen zuzuordnen (Geschäftsführer E 15 Ü, 
Geschäftsführer E 15, Geschäftsstellenleiter E 13, Fraktionsassistent E 11, 
Fraktionsassistent E 10, Verwaltungsangestellter E 9, Bürosekretärin E 6) und in einer 
Zusammenschau mit den Fraktionsgrößenklassen in einem nächsten Schritt den erwarteten 
Personalbedarf der Fraktionen festzulegen. Dieser steigt nachvollziehbar mit der Anzahl der 
Mitglieder einer Fraktion an. 
b) Unbeschadet dessen stimmt aber die Zuwendungsanpassung des Ratsbeschlusses vom 
30. September 2014 in zweifacher Hinsicht nicht mit § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW und mit 
Art. 3 Abs. 1 GG überein. 
aa) Es liegt kein sachlicher Grund dafür vor, dass der Beklagte die 
Personalkostenzuschüsse für alle Fraktionsgrößenklassen ab der Stufe „4 bis 6 RM“ 
Seite 14  von 20 Oberverwaltungsgericht NRW, Kommunalrecht - Zuwendungen an Ratsfraktionen und an ... 
27. 03. 2017 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/15_A_1676_15_Urteil_20170217.html

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anhebt, für die unterste Größenklasse der kleinstmöglichen Fraktion mit 3 Ratsmitgliedern 
indessen nicht. Dieser Rechtsverstoß hat im Rahmen der anzustellenden 
Gesamtbetrachtung die Gesamtrechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses vom 30. September 
2014 zur Folge. 
(1) Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ergibt sich zunächst nicht aus der 
Beschlussvorlage AN/1168/2014, auf der der Ratsbeschluss vom 30. September 2014 fußt. 
Zwar erscheint das dort genannte Argument im Ausgangspunkt nachvollziehbar, dass die 
inhaltlichen genauso wie die organisatorischen Anforderungen an das kommunale Mandat - 
gerade in einer Großstadt wie L.    - gestiegen sind und dass diese gestiegenen 
Anforderungen eine bessere personelle wie sächliche Ausstattung der Fraktionen erfordern, 
um eine hinreichend qualitätsvolle Rats- und Ausschussarbeit sicherzustellen. Diese 
allgemeine Erwägung kann bei typisierender und pauschalierender Betrachtungsweise im 
Rahmen des dem Rat zukommenden weiten Regelungsermessens eine verbesserte 
finanzielle Ausstattung der Ratsfraktionen insgesamt rechtfertigen. Allerdings rechtfertigt sie 
nicht eine Besserstellung der Ratsfraktionen im Hinblick auf die Personalausstattung nur 
und erst ab der Größenklasse „4 bis 6 RM“. Denn die Grundannahme einer zunehmenden 
inhaltlichen und organisatorischen Komplexität der Ratsarbeit trifft auf kleinstmögliche 
Fraktionen mit 3 Mitgliedern genauso zu wie auf alle anderen Fraktionen im Rat. Daher 
kann sie keinen spezifischen sachlichen Grund für eine Steigerung der 
Personalkostenzuschüsse liefern, die die Kleinstfraktionen vollständig außen vor lässt. 
(2) Auch unter Heranziehung des Vorbringens des Beklagten im Verlauf des gerichtlichen 
Verfahrens und insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. 
Februar 2017 ist kein sachlicher Grund für die in Rede stehende Ungleichbehandlung zu 
erkennen. Dieses weitere Vorbringen ist berücksichtigungsfähig, weil und soweit es in der 
Begründung des Ratsbeschlusses vom 30. September 2014 angelegt ist. 
Die Zuwendungsanpassung vom 30. September 2014 lässt sich danach nicht darauf 
gründen, dass ein signifikant gesteigerter Koordinierungs- und Bündelungsbedarf, der zu 
einem erhöhten Personalbedarf und entsprechend höheren Personalkostenzuschüssen 
führt, erst ab einer bestimmten Fraktionsmindestgröße - hier der Größenklasse „4 bis 6 RM“ 
- auftritt. 
Mit seinem Hinweis auf die unterschiedlichen Größenordnungen der 
Ausschussmitgliedschaften der aktuell kleinsten Ratsfraktion der AfD mit 3 Mitgliedern im 
Vergleich zu der nächstgrößeren FDP-Fraktion mit 5 Mitgliedern, die die Größenklasse „4 
bis 6 RM“ repräsentiert, beschreibt der Beklagte zum einen eine konstante Grundstruktur 
des Umfangs der Rats- und Ausschussarbeit unterschiedlich großer Fraktionen, die sich im 
Zeitpunkt der Beschlussfassung am 30. September 2014 nicht anders darstellte als in den 
Jahren zuvor. Dass größere Fraktionen typischerweise mehr Ausschussmitglieder stellen 
als die kleinste Fraktion, ist deshalb schon im Ansatz ein wenig überzeugender Grund 
dafür, die größeren Fraktionen gerade ab dem 30. September 2014 (mit Rückwirkung zum 
1. Juli 2014) besser mit erheblich mehr Personal auszustatten, obwohl das 
Größenverhältnis der Fraktionen zueinander - und damit auch die Intensität und 
Schwierigkeit ihrer jeweiligen Ausschusstätigkeit - unverändert geblieben ist. 
Vor allem aber weist die von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung 
am 17. Februar 2017 überreichte Übersicht über die aktuellen Ausschussmitgliedschaften 
der FDP einerseits und der AfD andererseits in einer Zusammenschau mit dem 
diesbezüglichen Vortrag des Beklagten in der Berufungserwiderung vom 6. November 2015 
keinen dadurch veranlassten erheblich größeren Vorbereitungs- und 
Koordinierungsaufwand der FDP-Ratsfraktion - mithin der Größenklasse „4 bis 6 RM“ - aus, 
der die beschlossene einseitige Erhöhung der Personalkostenzuschüsse rechtfertigt. Nach 
der vorgelegten tabellarischen Übersicht stellt die FDP gegenwärtig 17 stimmberechtigte 
Ausschussmitglieder sowie 13 Ausschussmitglieder mit beratender Stimme i.S.v. § 58 Abs. 
1 Satz 7 GO NRW, während die AfD 16 Ausschussmitglieder mit beratender Stimme hat. 
Seite 15  von 20 Oberverwaltungsgericht NRW, Kommunalrecht - Zuwendungen an Ratsfraktionen und an ... 
27. 03. 2017 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/15_A_1676_15_Urteil_20170217.html

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Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass die 13 Ausschussmitglieder der FDP-Fraktion mit 
beratender Stimme durchweg Ausschüssen angehören, in denen die FDP bereits mit einem 
stimmberechtigten Mitglied vertreten ist, weswegen durch diese Ausschussmitgliedschaften 
kein wesentlicher Mehraufwand bei der Geschäftsführung der FDP-Fraktion entsteht. Des 
Weiteren ist der Aufwand, den die Ausschussarbeit eines (Fraktions-)Mitglieds mit 
beratender Stimme verursacht, im Hinblick auf die Zuwendungsverteilung mit demselben 
Gewicht zu veranschlagen wie die Ausschussarbeit eines stimmberechtigten (Fraktions-) 
Mitglieds, wenn mithin die beratende Stimme nicht lediglich von einem sachkundigen 
Bürger, der kein Fraktionsmitglied ist, ausgeübt wird. 
Vgl. insoweit auch OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, juris Rn. 44. 
Aus der Perspektive einer - im öffentlichen Interesse des Gesamtgremiums - möglichst 
effizienten Vorbereitung und Koordinierung dieser Ausschusstätigkeit durch ein 
Fraktionsmitglied bzw. durch dessen Fraktion selbst macht es keinen Unterschied, ob das 
Ausschussmitglied stimmberechtigt ist oder nicht. Ist die AfD-Fraktion nach dem Schriftsatz 
des Beklagten vom 6. November 2015 aber in insgesamt 7 Ausschüssen durch eigene 
Fraktionsmitglieder mit beratender Stimme vertreten, verfügt die FDP nur über etwas mehr 
als doppelt so viele (fraktionseigene) Ausschussmitglieder. Noch geringer wird der Abstand, 
wenn man den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 6. November 2015 heranzieht, die 
FDP-Fraktion sei nur durch 13 eigene Mitglieder in Ausschüssen vertreten. Legt man 
dieses Verhältnis zugrunde, erschließt sich auch anhand des konkreten Beispiels der FDP- 
Fraktion nicht, warum der Beschluss vom 30. September 2014 die Größenklasse „4 bis 6 
RM“ mit einer zusätzlichen Stelle eines Fraktionsassistenten der Entgeltgruppe E 10 
versieht. Denn aufgrund dessen disponiert die Größenklasse „4 bis 6 RM“ jetzt über 
insgesamt drei zu besetzende volle Stellen (0,5 Fraktionsassistent E 11, 1 
Fraktionsassistent E 10, 0,5 Verwaltungsangestellter E 9, 1 Bürosekretärin E 6), 
wohingegen die Größenklasse „3 RM“ weiter bei nur einer zugewiesenen vollen Stelle (0,5 
Fraktionsassistent E 11, 0,5 Verwaltungsangestellter E 9) verharrt. Die Stellenrelation der 
Größenklasse „4 bis 6 RM“ zu der Größenklasse „3 RM“ steigt damit durch den 
Ratsbeschluss vom 30. September 2014 von 2:1 auf 3:1, ohne dass - wie das Beispiel der 
FDP-Fraktion zeigt - bei einer Fraktion der Größenklasse „4 bis 6 RM“ die dreifache 
Ausschussarbeit anfällt. Das sich daraus ergebende Ungleichgewicht zeigt sich umso mehr, 
als nach dem Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 6. November 2015 die für 
notwendig erachtete personelle Unterstützung zur Professionalisierung der Ratsarbeit in 
erster Linie durch Assistenzkräfte erfolgen soll, die die Ratsmitglieder bei der Bearbeitung 
von Sachthemen unterstützen. Besteht die Aufgabe von Fraktionsassistenten demnach in 
erster Linie in der bloßen Zuarbeit für die Fraktionsmitglieder, erschließt sich nicht, warum 
eine Fraktion mit 4 bis 6 Mitgliedern dreimal so viel Zuarbeit benötigt wie eine 
Kleinstfraktion mit nur 3 Mitgliedern. Im Gegenteil liegt in diesem Aufgabenbereich ein 
degressiv-proportionaler Personalbedarf näher. 
Nichts anderes lässt sich aus der Dimension der Mitarbeit der FDP-Fraktion im Vergleich zu 
der AfD-Fraktion in Beiräten und aus der Reichweite der Mitarbeit von FDP- 
Fraktionsmitgliedern in kommunalen Gesellschaften ableiten, die die vom Beklagten in der 
mündlichen Verhandlung beigebrachte Übersicht aufschlüsselt. Weder die Arbeit in 
Beiräten noch vor allem die Vertretung in kommunalen Gesellschaften wie beispielsweise 
den Stadtwerken, der AVG Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft L.    mbH oder 
der L.    Messe GmbH macht die - zuwendungsrelevante - kommunalrechtliche Bedeutung 
der Ratsfraktionen aus. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 GO NRW wirken die Fraktionen bei 
der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit. Nur darauf bezieht sich 
die „Geschäftsführung“ i.S.v. § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW, für deren Bewältigung die 
Fraktionen finanzielle Zuwendungen erhalten. 
bb) Aber auch darüber hinaus leidet der Ratsbeschluss vom 30. September 2014 im 
Hinblick auf die Anpassung der Personalkostenzuschüsse an sachlich nicht gerechtfertigten 
systemischen Unstimmigkeiten, die seine Gesamtrechtswidrigkeit nach sich ziehen. 
Seite 16  von 20 Oberverwaltungsgericht NRW, Kommunalrecht - Zuwendungen an Ratsfraktionen und an ... 
27. 03. 2017 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/15_A_1676_15_Urteil_20170217.html

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(1) Die Personalausstattung der einzelnen Fraktionsgrößenklassen lässt zwar im Grundsatz 
ab der Größenklasse „4 bis 6 RM“ eine degressiv-proportionale Tendenz erkennen. 
Allerdings ist diese Staffelung nicht durchweg in sich stimmig. Wie die im Tatbestand auf S. 
6 wiedergegebene Übersicht zeigt, findet sich neben dem - nach dem zuvor Gesagten 
sachlich nicht gerechtfertigten - Sprung in der Personalausstattung der Größenklasse „3 
RM“ zu der Größenklasse „4 bis 6 RM“ von einer auf nunmehr drei volle Stellen noch ein 
weiterer, von der übrigen Staffelung deutlich abweichender erheblicher Sprung um drei 
volle Stellen von 6,5 Stellen auf 9,5 Stellen im Übergang von der Größenklasse „15 bis 19 
RM“ zu „20 bis 24 RM“, den der Ratsbeschluss vom 30. September 2014 ebenfalls 
fortschreibt. 
Auch für diesen Sprung in der Personalausstattung der Größenklasse „15 bis 19 RM“ zu 
der Größenklasse „20 bis 24 RM“, der die sonstigen 1er- bzw. 1,5er Zuwächse ab der 
Größenklasse „4 bis 6 RM“ nicht nachvollzieht, findet sich kein sachlicher Grund. Dieser 
ergibt sich weder aus der Beschlussvorlage AN/1168/2014 noch aus den anderen 
Unterlagen, die der Beklagte zum Zustandekommen der vorhergehenden Ratsbeschlüsse 
vom 13. Dezember 2007 und vom 29. Oktober 2009 beigebracht hat. Auf Nachfrage 
konnten die Vertreter des Beklagten in der Berufungsverhandlung vor dem Senat den 
spezifischen Hintergrund dieser konkreten Zuwendungsregelung ebenfalls nicht erläutern. 
Ihre Vermutung, die überproportional gute Personalausstattung der Größenklasse „20 bis 
24 RM“ könne damit zusammenhängen, dass der Rat hiermit die die Ratsmehrheit 
typischerweise tragende politische Mitte gleichsam vorsorglich habe stärken wollen, 
verfängt nicht. Die Absicht, einen bestimmten, vom Rat für besonders wichtig erachteten 
Teil des politischen Spektrums exzeptionell zu unterstützen, ist keine Begründung, die von 
dem Gestaltungsrahmen des § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW, Art. 3 Abs. 1 GG umfasst ist. § 
56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW hat die Zielsetzung, Zuwendungen zum voraussichtlichen 
Bedarf bei der Geschäftsführung aller Ratsfraktionen zur Sicherstellung einer effektiven 
Ratsarbeit unter Beachtung der Chancengleichheit zu gewähren. 
Derselbe Befund einer systemischen Unstimmigkeit stellt sich, wenn man die hinter dem 
aufgeführten Stellenschlüssel stehenden Personalkostenzuschüsse an die einzelnen 
Fraktionen als Gesamtsumme, als Durchschnittswerte je Fraktionsmitglied pro 
Größenklasse und als Maximalwerte je Fraktionsmitglied pro Größenklasse betrachtet. 
Auf der Basis des Ratsbeschlusses vom 30. September 2014 erhielten Fraktionen und 
Gruppen im Rat der Stadt L.    im Jahr 2015 ausweislich des Schriftsatzes des Beklagten 
vom 6. November 2015 folgende Personalkostenzuschüsse (inklusive der Tarifanpassung 
2015) für die einzelnen Größenklassen: 
Ab 30 RM 824.900,- € 
25 bis 29 RM 732.900,- € 
20 bis 24 RM 673.100,- € 
15 bis 19 RM 461.900,- € 
10 bis 14 RM 372.300,- € 
7 bis 9 RM 289.900,- € 
4 bis 6 RM 185.050,- € 
3 RM 67.850,- € 
Seite 17  von 20 Oberverwaltungsgericht NRW, Kommunalrecht - Zuwendungen an Ratsfraktionen und an ... 
27. 03. 2017 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/15_A_1676_15_Urteil_20170217.html

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Gruppe mit 2 RM 45.233,33 € 
Dies demonstriert nochmals insbesondere, dass die Größenklasse „4 bis 6 RM“ einen 
knapp dreimal so hohen Personalkostenzuschuss erhält wie die Größenklasse „3 RM“, 
obwohl sie höchstens doppelt soviele Mitglieder haben kann. 
Die daraus folgenden Durchschnittswerte je Fraktionsmitglied pro Größenklasse fördern 
gleichfalls Friktionen zutage: 
Ab 30 RM 27.496,67 € 
25 bis 29 RM 27.144,44 € 
20 bis 24 RM 30.595,45 € 
15 bis 19 RM 27.170,58 € 
10 bis 14 RM 31.025,- € 
7 bis 9 RM 36.237,50 € 
4 bis 6 RM 37.010,- € 
3 RM 22.616,67 € 
Gruppe mit 2 RM 22.616,67 € 
Ergebnis dieser Durchschnittswertberechnung ist nicht nur wiederum, dass die kleinste 
Fraktionsgrößenklasse mit drei Mitgliedern pro Kopf deutlich weniger 
Personalkostenzuschüsse (lediglich 61,10% bzw. 62,41%) erhält als die nächstgrößeren 
Größenklassen „4 bis 6 RM“ und „7 bis 9 RM“. Dieser Effekt liegt auch nicht nur in dem 
tendenziell degressiven Zuwendungssystem des Beklagten begründet, demzufolge es ab 
der Größenklasse „4 bis 6 RM“ mit steigender Größenklasse im Durchschnitt entweder 
keine oder nur noch geringfügige Anstiege der Personalkostenzuschüsse gibt. Denn der 
Beklagte hält diese Degression nicht über alle Größenklassen durch. 
Nicht anders fällt demgemäß eine Maximalwertbetrachtung aus, die den maximalen 
Personalkostenzuschuss pro Fraktionsmitglied in der jeweiligen Größenklasse in den Blick 
nimmt: 
Ab 30 RM 27.496,67 € 
25 bis 29 RM 25.272,41 € 
20 bis 24 RM 28.045,83 € 
15 bis 19 RM 24.310,53 € 
10 bis 14 RM 26.592,86 € 
Seite 18  von 20 Oberverwaltungsgericht NRW, Kommunalrecht - Zuwendungen an Ratsfraktionen und an ... 
27. 03. 2017 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/15_A_1676_15_Urteil_20170217.html

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7 bis 9 RM 32.211,11 € 
4 bis 6 RM 30.841,67 € 
3 RM 22.616,67 € 
Gruppe mit 2 RM 22.616,67 € 
(2) Zuletzt weist der Ratsbeschluss vom 30. September 2014 eine weitere Unstimmigkeit 
bei den Personalkostenzuschüssen auf, die nicht sachlich gerechtfertigt ist. Während die 
Größenklassen „4 bis 6 RM“, „7 bis 9 RM“, „15 bis 19 RM“, „20 bis 24 RM“ und „25 bis 29 
RM“ mit 1,0 bzw. 1,5 weiteren Fraktionsassistenten der Entgeltgruppe E 10 bzw. 
Verwaltungsangestellten der Entgeltgruppe E 9 versehen werden, erhält die Größenklasse 
„10 bis 14 RM“ jetzt eine Geschäftsstellenleiterstelle der Entgeltgruppe E 13. Der Beklagte 
hat für diese Personalzuordnung, die in der Beschlussvorlage AN/1168/2014 nicht erklärt 
wird, keinen sachlichen Grund nennen können. Es ist auch nicht ersichtlich, warum gerade 
diese Fraktionsgrößenklasse eines Geschäftsstellenleiters bedarf, nicht aber die 
nächstgrößere Größenklasse „15 bis 19 RM“. 
c) Nachdem die vorstehend dargestellten Rechtsverstöße bei der Erhöhung der 
Personalkostenzuschüsse im Zuge der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung die 
Gesamtrechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses vom 30. September 2014 mit sich bringen, 
weist der Senat lediglich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Zuteilung der Büro- 
und Sitzungsräume im Hinblick auf § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW, Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu 
beanstanden ist. Mit der Neuzuteilung hat der Beklagte sein weites Gestaltungsermessen 
diesbezüglich nicht überschritten, weil sich die Ausstattung der Fraktionen und Gruppen mit 
geldwerten Sachleistungen für Räumlichkeiten und Büroausstattung auch nach der 
Fortschreibung durch den Ratsbeschluss vom 30. September 2014 bei typisierender 
Betrachtungsweise als insgesamt stimmig erweist. Größere Fraktionen haben einen 
größeren Raumbedarf als kleinere Fraktionen, wobei der Raumbedarf nicht strikt 
proportional zur zunehmenden Fraktionsgröße ansteigt. Diese typisierende Annahme hat 
der Beklagte sachgerecht in sein Raumverteilungssystem eingestellt. Die Zuweisung von 
Büroräumen hat von Größenklasse zu Größenklasse der Fraktionen Zweierschritte, so dass 
auch hier ein gleichmäßiger gesamtsystemischer Nivellierungseffekt eintritt (siehe dazu die 
Übersicht im Tatbestand auf S. 7). So hat etwa die größte Größenklasse „Ab 30 RM“ 
zehnmal so viele Mitglieder wie die kleinste Dreierfraktion, aber nur achtmal so viel 
Büroräume. Die Größenklasse „10 bis 14 RM“ hat im Mittel viermal so viele Mitglieder wie 
die kleinste Größenklasse und auch viermal so viele Büroräume. Entsprechendes gilt für 
die Zuweisung eines Sitzungsraums ab der Größenklasse „4 bis 6 RM“ und den moderaten 
Anstieg auf drei Sitzungsräume in der Größenklasse „ab 30 RM“. 
2. Da der Ratsbeschluss vom 30. September 2014 rechtswidrig ist, stehen auch die an ihn 
anknüpfenden Zuwendungen an die Klägerin bzw. an die übrigen Ratsgruppen nicht mit § 
56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW im Einklang. 
Die Zuwendungsentscheidung nach § 56 Abs.3 Satz 4 GO NRW ist eine gebundene 
Entscheidung, bei der der Gemeinde kein Ermessen eröffnet ist, einer Gruppe im Einzelfall 
geringere Zuwendungen zu gewähren, weil sie die gesetzliche Regelung nicht für 
sachgerecht hält. 
Vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 14. Januar 2009 - 12 L 883/08 -, juris Rn. 25. 
Die Vergleichsgröße des § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW ist dabei nach dem klaren Wortlaut 
der Norm die Zuwendungshöhe, die die kleinste Fraktion nach § 56 Abs. 1 Satz 2 GO NRW 
als Ganze erhält oder erhalten würde, nicht der Durchschnittswert der Zuwendungen, 
Seite 19  von 20 Oberverwaltungsgericht NRW, Kommunalrecht - Zuwendungen an Ratsfraktionen und an ... 
27. 03. 2017 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/15_A_1676_15_Urteil_20170217.html

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welche die kleinstmögliche Fraktion je Mitglied erhält oder erhalten würde. Die Wendung 
„proportional“ in § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW führt nicht zu einem abweichenden 
Verständnis. 
Insofern unergiebig ist die Begründung der Landesregierung für ein Gesetz zur Stärkung 
der kommunalen Selbstverwaltung, LT-Drs. 14/3979, S. 142. 
Sie unterstreicht vielmehr die anteilige Zwei-Drittel-Koppelung der Zuwendungen an die 
Ratsgruppen an diejenigen, die die kleinstmögliche Fraktion erhält. Diese Sichtweise 
entspricht im Übrigen auch der in § 56 Abs. 2 Satz 1 Hs. 1 GO NRW zum Ausdruck 
kommenden - allein zuwendungsrelevanten - kommunalrechtlichen Funktion der Fraktionen 
als Organisationseinheiten. Mit Blick darauf bezweckt § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW, auch 
Ratsgruppen mittels einer angemessenen Finanzausstattung eine hinreichend effektive 
Gremienarbeit zu ermöglichen, so dass sie die ihnen - gleichfalls als Organisationseinheiten 
- zugedachte Koordinierungs- und Bündelungsfunktion erfüllen können. 
Vgl. zu dieser zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 15 B 1521/15 -, juris 
Rn. 11, m.w.N. 
Ausgehend davon können die Zuwendungen an Gruppen gemäß § 56 Abs. 3 Satz 4 GO 
NRW nur rechtmäßig sein, wenn auch die Zuwendungen an die kleinstmöglichen 
Fraktionen nach § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW, Art. 3 Abs. 1 GG rechtmäßig ausgestaltet 
sind. Dies ist hier jedoch - wie unter II.1. dargestellt - auf der Grundlage des 
Ratsbeschlusses vom 30. September 2014 nicht der Fall. 
Des Weiteren wendet der Beklagte das Zwei-Drittel-Kriterium des § 56 Abs. 3 Satz 4 GO 
NRW bei den finanziellen Zuwendungen an Ratsgruppen in einem weiteren Punkt nicht 
rechtmäßig an. Der von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 6. November 2015 vorgelegten 
Aufstellung zufolge haben Gruppen auf der Basis des Ratsbeschlusses vom 30. September 
2014 jährliche Personalkostenzuschüsse in Höhe von 45.233,33 € erhalten. Dies sind 
genau zwei Drittel der jährlichen Personalkostenzuschüsse an die Größenklasse der 
kleinstmöglichen Fraktion mit 3 Mitgliedern. Diese beliefen sich auf 67.850,- €. Von der 
darüber hinaus für jedes Fraktionsmitglied vorgesehenen monatlichen Pro-Kopf-Pauschale 
in Höhe von 475,- € erhalten die Gruppen aber lediglich einen Betrag von 317,- € je 
Gruppenmitglied. Damit unterschreiten die an sie ausgekehrten finanziellen Zuwendungen 
nach der gebotenen Gesamtbetrachtung in der Summe die Zwei-Drittel-Schwelle. Diese 
hätte der Beklagte im Rahmen seines 3-Säulen-Modells nur dann beachtet, wenn die Pro- 
Kopf-Pauschale für die Ratsgruppen die gleiche Höhe erreicht wie diejenige für die 
Ratsfraktionen, d. h. 475,- € je Mitglied. Denn dann würde eine aus zwei Mitgliedern 
bestehende Ratsgruppe monatlich pauschal 950,- € erhalten, mithin zwei Drittel der Pro- 
Kopf-Pauschale von 1.425,- €, die eine Kleinstfraktion mit 3 Mitgliedern bekommt. 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 
Nr. 10, Nr. 11, 711 ZPO. 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht 
vor. 
Seite 20  von 20 Oberverwaltungsgericht NRW, Kommunalrecht - Zuwendungen an Ratsfraktionen und an ... 
27. 03. 2017 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2017/15_A_1676_15_Urteil_20170217.html

Mitteilung Ausschuss

10481 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/30/301 
3011-0342/2017 Dil. 
24.04.2017 
Vorlagen-Nummer 
 1177/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Hauptausschuss 24.04.2017 
 
Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt Köln für deren 
Geschäftsführung gemäß § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW 
 
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein -Westfalen vom 17.02.2017 in dem verwaltung s-
gerichtliches Verfahren der Gruppe Pro Köln gegen die Stadt Köln wegen Zuwendungen für 
die Geschäftsführung im Rat der Stadt Köln 
 
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 
17.02.2017 in dem Streitverfahren zwischen der Gruppe Pro Köln und der Stadt Köln (Az. 15 A 
1676/15) festgestellt, dass das 2014 vom Rat besc hlossene Modell kommunalrechtlicher Zuwendu n-
gen an Ratsfraktionen und -gruppen zu den sächlichen und persönlichen Aufwendungen für deren 
Geschäftsführung rechtswidrig ist (vgl. Mitteilung an den Hauptausschuss vom 13.03.2017, Nr. 
0805/2017).  
 
Das nun schr iftlich vorliegende Urteil ist in der Anlage 1 in Kopie beigefügt. Die Entscheidung ist 
rechtskräftig, da mangels Erfolgsaussichten keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revis i-
on eingelegt wurde. Das OVG NRW hat bei seiner Entscheidung die Vorgaben  der Grundsatzen t-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2012 (Az. 8 C 22.11) beachtet. Auch ein Ve r-
fahrensmangel ist nicht ersichtlich. Somit ist keiner der zulässigen Revisionsgründe gegeben. 
 
Die vom OVG NRW entschiedene Klage richtet sich geg en den Beschluss des Rates vom 
30.09.2014. Mit diesem legte der Rat zum Tagesordnungspunkt 3.1.1 fest, dass die Zuwendungen für 
die Ratsfraktionen auf der Basis der Zuwendungsstruktur gemäß den Ratsbeschlüssen vom 
13.12.2007 und vom 29.10.2009 neu angepass t werden. Das hiernach seit 2007 bestehende sog. 
Drei-Säulen-Modell der Finanzierung, bestehend aus einer Pro -Kopf-Zuweisung, Zuschüssen zu den 
personellen Aufwendungen und einem Sachkostenzuschuss für Räume und Büroausstattung, sollte 
fortgeführt und erweitert werden. 
 
Der Rat erhöhte mit dem Beschluss vom 30.09.2014 die Pro -Kopf-Pauschale auf 475 Euro, passte 
die Zuschüsse zu den personellen Aufwendungen an, indem ab einer Fraktionsgröße von vier bis 
sechs Mitgliedern aufwärts weitere Personalstellen bere it gestellt wurden, und regelte schließlich die 
Zuteilung von Büroräumen und Sachmitteln.

2 
 
Als Zuschüsse zu den personellen Aufwendungen der Ratsfraktionen wurden danach bestimmt (da-
von Anpassung 2014):  
 
 3  
RM 
4-6 
RM 
7-9  
RM 
10-
14 
RM 
15-19 
RM 
20-24 
RM 
25-29 
RM 
ab 30 
RM 
Bürosekretärin E 6  1 1 1 1 2 2 2 
Verwaltungsangestellter E 9 0,5 0,5   1,5 
(+1,5) 
1,5 
(+1,5) 
2,5 
(+1,5) 
1,5 
(+0,5) 
Fraktionsassistent E 10  1 
(+1) 
1 
(+1) 
     
Fraktionsassistent E 11 0,5 0,5 1 2 3 4 4 6 
(+1) 
Geschäftsstellenleiter E 13    1 
(+1) 
 1 1 1 
Geschäftsführer E 15   1 1 1    
Geschäftsführer E 15 Ü      1 1 1 
Gesamtzahl Stellen 1 3 4 5 6,5 9,5 10,5 11 
 
An weiteren Zuwendungen legte der Ratsbeschluss vom 30.09.2014 fest: Eine Gruppe erhält zwei 
Drittel der Zuwendungen, die  die kleinste Fraktion erhalten würde. Darüber hinaus erhalten Frakti o-
nen eine monatliche Pro -Kopf-Pauschale in Höhe von 475  € je Mitglied, Gruppen in Höhe von 317 € 
je Mitglied sowie eine jährliche Fortbildungspauschale in Höhe von 400 € für Fraktionsmitg lieder und 
266,67 € für Gruppenmitglieder. Schließlich werden Sachleistungen u. a. durch Zuweisung von. Bür o-
räumen gewährt (eine Übersicht über die einzelnen Zuwendungen nach dem Ratsbeschluss vom 
30.09.2014 ist als Anlage 2 beigefügt). 
 
Nachdem das Verwal tungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 17.06.2015 (Az. 4 K 5818/14) die 
Regelungen zu den Zuwendungen im Ratsbeschluss zunächst als rechtmäßig angesehen hatte, hat 
das OVG NRW nun festgestellt, dass diese gegen den hier anzuwendenden allgemeinen Gleich heits-
satz des Art 3. Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßen. Der Rat habe das ihm eingeräumte Ermessen 
nicht rechtmäßig ausgeübt.  
 
Die Leitsätze der Entscheidung lauten:  
 
1. § 56 Abs. 3 Sätze 1 und 4 GO NRW verpflichten die Gemeinde zur Gewährung von Zuwe n-
dungen an Fraktionen und Gruppen dem Grunde nach. Die Bestimmung der Höhe dieser Z u-
wendungen steht aber im pflichtgemäßen Ermessen des Rates. § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW 
ist weder ein Anspruch auf eine Vollkostenerstattung noch auf Gewährleistung eines „Exi s-
tenzminimums“ zu entnehmen. 
 
2. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht, die Höhe der Zuwendungen an Fraktionen und Gruppen in 
Abhängigkeit von deren Mitgliederzahl zu staffeln. Eine solche Differenzierung nach der A n-
zahl der in einer Fraktion oder Gruppe zusammengeschlos senen Ratsmitglieder ist sachg e-
recht, weil sie sich an der typischerweise vorzufindenden Bedarfslage der Fraktionen oder 
Gruppen und anderen kommunalverfassungsrechtlicher Funktion orientiert. Diese Funktion 
besteht in der Bündelung und Koordinierung der A rbeit des Rats und seiner Ausschüsse. S o-
wohl der Sach - als auch der Personalaufwand, den diese Koordinierung erfordert, hängt z u-
mindest zu einem erheblichen Teil von der Zahl der Ratsmitglieder ab, deren Meinungsbildung 
und Entscheidung zu bündeln ist.

3 
 
 
3. Die Vergleichsgröße des § 56 Abs. 3 Satz 4 GO NRW ist die Zuwendungshöhe, die die klein s-
te Fraktion nach § 56 Abs. 1 Satz 2 GO NRW als Ganze erhält oder erhalten würde, nicht der 
Durchschnittswert der Zuwendungen, welche die kleinstmögliche Fraktion je Mitgl ied erhält 
oder erhalten würde. 
 
Das OVG NRW führt in seiner Entscheidung zunächst aus, dass gegen die Grundstruktur des durch 
die Ratsbeschlüsse aus den Jahren 2007 und 2009 festgelegten Zuwendungssystems im Rahmen 
der Gesamtbetrachtung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestünden. Die Verteilungspri n-
zipien seien für sich genommen sachgerecht an dem tatsächlichen bzw. erwartbaren sächlichen und 
personellen Bedarf für die Geschäftsführung der Ratsfraktionen orientiert. Auch die Abgrenzung der 
Größenklassen erscheine sachlich vertretbar.  
 
Die Anpassung der Zuwendungen durch den Ratsbeschluss vom 30.09.2014 stehe jedoch nicht mehr 
im Einklang mit § 56 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein -Westfalen (GO) 
und dem allgemeinen Gleichhei tsgrundsatz in Artikel 3 Abs. 1 GG, der vorliegend als Maßstab zu 
Grunde zu legen sei. Das OVG NRW sieht insbesondere die Festlegung der Zuschüsse zu den pe r-
sonellen Zuwendungen und die Regelungen zu den anteiligen Zuwendungen für Ratsgruppen gemäß 
§ 56 Abs. 3 Satz 4 GO als rechtswidrig an, weil sie den Gleichheitsgrundsatz verletzten. 
 
Die Anhebung der Zuschüsse für die personellen Aufwendungen, die erst ab einer Mindestfraktion s-
stärke ab vier Ratsmitglieder gelten, ist nach Auffassung des OVG NRW nicht sa chlich begründet. 
Die gesteigerten Anforderungen an das kommunale Mandat träfen alle Träger eines kommunalen 
Mandates. Daher sei eine Anpassung der Zuschüsse für die personellen Aufwendungen wegen der 
gestiegenen Anforderungen an ein kommunales Mandat alle n kommunalen Mandatsträgern im gle i-
chen Maße zu gewähren. Auch der unterschiedliche Umfang der Repräsentation unterschiedlich sta r-
ker Ratsfraktionen in Ausschüssen des Rates und anderer Gremien des Rates führe zu keinem and e-
ren Ergebnis.  
 
Den im Verfahren vorgetragenen sachlichen Gründen für die Differenzierung zwischen der Persona l-
ausstattung der kleinstmöglichen im Vergleich zur nächstgrößeren Fraktionsgröße – wie die stimmbe-
rechtige Mitarbeit in den einer erheblichen Zahl von Ratsausschüssen sowie die M itwirkung in zusätz-
lichen Gremien – hielten die Richter des erkennenden OVG -Senats entgegen, dass diese Situation 
sich ab 2014 nicht anders dargestellt habe als in den Jahren zuvor.  
 
Zudem sei der Aufwand, den die Ausschussarbeit eines Mitglieds mit berat ender Stimme, im Hinblick 
auf die Zuwendungsverteilung mit demselben Gewicht zu veranschlagen wie die eines stimmberec h-
tigten Mitglieds. Die Mitwirkung in weiteren Gremien wie Aufsichtsräten mache nicht die zuwendung s-
relevante kommunalrechtliche Bedeutung einer Ratsfraktion aus. Daher sei die durch die Anpassung 
im Jahr 2014 vorgenommene Differenzierung nicht sachlich gerechtfertigt. 
 
Weiter wies das Gericht darauf hin, dass sich für den von der übrigen Staffelung abweichenden 
Sprung von drei zusätzlichen S tellen beim Übergang von der Größenklasse zu 15 bis 19 Ratsmitgli e-
der zur Größenklasse 20 bis 24 Ratsmitglieder ebenfalls kein sachlicher Grund finde. Auch die b e-
sondere Rolle, die den großen Fraktionen bei der Bildung von Mehrheiten zukomme, rechtfertige dies 
nicht. Schließlich sah das Gericht eine Unstimmigkeit in der Zusetzung einer Stelle der Entgeltgruppe 
E 13 für die Größenklasse 10 bis 14 RM, die sich in der nächstgrößeren Größenklasse nicht fortsetze. 
 
Gemäß § 56 Abs. 3 Satz 4 GO erhalten Gruppen ei ne proportionale Ausstattung, die zwei Dritteln der 
Zuwendungen entspricht, die die kleinste Fraktion erhält, so dass sich die Höhe der Zuwendung an 
die kleinste Fraktion im Rat unmittelbar auf die Zuwendung an die Gruppen auswirkt. 
 
Während das VG Köln di e hier maßgebliche gesetzliche Norm weiter so interpretierte, dass wegen 
des Zusatzes „proportional“ auf die Zuwendungen je Mitglied der kleinstmöglichen Fraktion abzuste l-
len sei, geht das OVG NRW davon aus, dass der Gesamtbetrag der persönlichen und sachl ichen 
Zuwendungen zu berücksichtigen ist, welchen die kleinste Fraktion erhalte, so dass die Ratsgruppen 
im Ergebnis die Pro-Kopf-Pauschale in derselben Höhe erhalten müssen wie die Ratsfraktionen. Dem 
entspräche die bisherige Regelung im Hinblick auf die Pro-Kopf-Pauschale nicht.

4 
 
 
Das OVG NRW sieht hingegen die durch den Ratsbeschluss in 2014 festgelegte Ausstattung mit 
Sachleistungen als insgesamt stimmig an. Insbesondere die Büroräume seien nachvollziehbar ve r-
teilt. 
 
Aufgrund der rechtlichen Festst ellungen im oben dargestellten rechtskräftigen Urteil des OVG NRW 
vom 17.02.2017 ist es notwendig, das System der Zuwendungen an Gruppen und Fraktionen im Rat 
der Stadt Köln unter Berücksichtigung der Leitsätze und Inhalte der Entscheidung des OVG NRW neu 
zu gestalten. 
 
Anlagen 
- Anlage 1:  Urteil des OVG NRW vom 17.02.2017, 15 A 1676/15 
- Anlage 2: Zuwendungen an die Fraktionen und Gruppen im Rat der Stadt Köln gemäß  
  Ratsbeschluss vom 30.09.2014   
 
 
gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

24.04.2017 Hauptausschuss
TOP 2.1.5 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1177/2017
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
24.04.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27