mandari
Datenstand: 12.09.2026 — die Daten dieser Kommune konnten seit 37 Tagen nicht aktualisiert werden, weil das Ratsinformationssystem derzeit nicht erreichbar ist. Inhalte können veraltet sein.

Bußgelderhöhung für das Wegwerfen von Zigarettenkippen

Mitteilung Ausschuss 2618/2019 vom 30.08.2019

Stand: Am 16.09.2019 im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

Dokumente

  • Mitteilung Ausschuss

    PDF

    Herunterladen: Mitteilung Ausschuss

    Automatisch aus dem PDF ausgelesen, Lesefehler sind möglich.

    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 30.08.2019 2618/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Umwelt und Grün 12.09.2019 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 16.09.2019 Bußgelderhöhung für das Wegwerfen von Zigarettenkippen Aufgrund der aktuell öffentlich geführten Debatte und der Empfehlung des Landesumweltministeriums Nordrhein-Westfalen, hat die Verwaltung die Praxis beim Ahnden von weggeworfenen Zigarettenkip- pen geändert. Seit 1. September 2019 wurden die Strafen für das Wegwerfen von Zigarettenkippen von bisher 35 Euro auf regelmäßig 50 bis 150 Euro erhöht. Rechtsgrundlage bilden Paragraf 28 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz – (KrWG) in Verbindung mit Paragraf 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG. Der Ordnungsdienst bietet in einfachen Fällen in der Regel ein Verwarngeld in Höhe von 50 Euro an. Das Verwarngeld wird direkt vor Ort von den Ordnungsdienstkräften in bar kassiert. In diesen Fällen erfolgt also „die Strafe auf dem Fuß“. In anderen Fällen, zum Beispiel bei Uneinsichtigkeit, wird kein Verwarngeld angeboten, sondern ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Das Bußgeld beträgt dann in der Regel 100 Euro. Dies entspricht der Empfehlung des Umweltministeriums. In besonders schweren Fällen, beispielsweise bei Kippen im Sandkasten auf Kinderspielplätzen oder beim Verursachen einer Brandgefahr, kann das verhängte Bußgeld auch 150 Euro betragen. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den genannten Beträgen um „Rahmensätze“ handelt, von denen abgewichen werden kann, um den jeweiligen Einzelfall entsprechend zu bewerten. Das verlangt Paragraf 17 (Höhe der Geldbuße) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf

  1. 12.09.2019

    Ausschuss Klima, Umwelt und Grün

    TOP 7.8, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
  2. 16.09.2019 zuletzt

    Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales

    TOP 4.7, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

War diese Seite hilfreich?

Zur Rückmeldung speichern wir nur Ihre Antwort, die Seite und den Tag. Eine IP-Adresse speichern wir dazu nicht, und wir setzen kein Cookie. Mehr zum Datenschutz