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Errichtung eines Fahrrad- und Geräteschuppens, Gut Mielenforst, LB 9.35, hier: Befreiung gem. § 67 Abs. 1 von den Ge- und Verboten des Landschaftsplans

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 2729/2024 vom 11.11.2024

Stand: Am 25.11.2024 im Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ungeändert beschlossen.

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  • Anlage 1 Übersicht Gut MIelenforst

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    Anlage 1 Übersicht Gut Mielenforst Mittelpunkt: 364324, 5647292 1:5000 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 05.11.2024Seite 1 / 1
  • Anlage 3 Fläche Fahrradschuppen 2023

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    Fläche Fahrradschuppen 2023 Mittelpunkt: 364334, 5647273 1:250 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 29.08.2024Seite 1 / 1
  • Anlage 4 LFB Gut Mielenforst Fahrrad- und Geräteschuppen

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    Landschaftspflegerisches Gutachten zum Neubau eines Abstellschuppens für Fahrräder und Geräte Auftraggeber: Eheleute Reichert Mielenforster Kirchweg 44 51069 Köln Erstellt durch: FlächenAgentur Rheinland GmbH Rochusstraße 18 53123 Bonn Info@flaechen-rheinland.de Bearbeitung: M. Sc. Laura Giegerich Bonn, den 04.09.2024 Landschaftspflegerisches Gutachten zum Neubau eines Abstellschuppens für Fahrräder und Geräte in Köln Seite 2 von 13 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung ................................ ................................ ................................ ................. 3 1.1 Rechtliche Grundlage ................................ ................................ ......................... 3 1.2 Anlass und Aufgabenstellung ................................ ................................ ............. 3 2 Planungsgrundlagen ................................ ................................ ............................... 5 2.1 Geschützter Landschaftsbestandteil ................................ ................................ ... 5 2.2 Flächennutzungsplan ................................ ................................ ......................... 6 3 Natur und Landschaft ................................ ................................ .............................. 7 3.1 Naturräumliche Grundlagen ................................ ................................ ................ 7 3.2 Biotopfunktion und reale Vegetation................................ ................................ .... 7 3.3 Biotopverbund ................................ ................................ ................................ ... 8 3.4 Landschaftsbild ................................ ................................ ................................ .. 8 4 Auswirkungen der Planung ................................ ................................ ..................... 9 5 Eingriffsbilanzierung ................................ ................................ .............................. 10 5.1 Ausgangszustand ................................ ................................ ............................. 10 5.2 Zielzustand ................................ ................................ ................................ .......11 5.3 Ermittlung des Kompensationsbedarfs ................................ ............................... 12 5.4 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ................................ .................... 12 6 Fazit ................................ ................................ ................................ ........................ 13 Landschaftspflegerisches Gutachten zum Neubau eines Abstellschuppens für Fahrräder und Geräte in Köln Seite 3 von 13 1 Einleitung 1.1 Rechtliche Grundlage Eingriffe in Natur und Landschaft sind zu vermeiden und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu er- setzen (§ 15 BNatSchG). Bedarf ein Eingriff einer behördlichen Zulassung ist nach §17 (1) BNatschG die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde zur Durchführung des § 15 zu beteiligen. Vom Verursacher eines Eingriffs sind zur Vorbereitung der Entschei- dungen und Maßnahmen die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft schriftlich darzulegen (§17 (4) BNatSchG). Diese Darstellungen erfolgen i.d.R. innerhalb eines landschaftspflegerischen Fachbeitrages in Text und Karten. Zudem ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang geschützte Arten gem. § 44 Bundesnaturschutzgesetz betroffen sind und welche Konsequenzen dies für die Planung hat. 1.2 Anlass und Aufgabenstellung Herr Reichert plant den Neubau eines Abstellschuppens für Fahrräder und Geräte ( Gemar- kung Thurn-Strunden, Flur 68, Flurstück 192). Auch wenn PKW-Stellplätze entlang der Zufahrt zum Herrenhaus vorhanden sind, fehlt es bisher an der entsprechenden Infrastruktur für Fahr- räder. Der geplante Schuppen soll den vorhandenen Wohneinheiten als Fahrradunterstand dienen und zudem Raum für die U nterbringung von Gartengeräten bieten. Darüber hinaus wurde bereits mehr Fläche für Stellplätze versiegelt, als bisher genehmigt, sodass auch dieser Eingriff in der vorliegenden Planung und Bilanzierung betrachtet wird. Dies gilt ebenso für das südlich der Stellplätze errichtete Gewächshaus. Die FlächenAgentur Rheinland GmbH wurde mit der Erstellung des Landschaftspflegerischen Gutachtens beauftragt. Das Vorhaben bedarf zudem einer Befreiung von den Ver- und Geboten des Landschaftspla- nes der Stadt Köln bzw. der Verbotsbestimmungen des Bundenaturschutzgesetzes (BNatSchG) / Landesnaturschutzgesetzes. Die Befreiung gemäß § 67 BNatSchG wird im Rah- men des vorliegenden Gutachtens beantragt. Landschaftspflegerisches Gutachten zum Neubau eines Abstellschuppens für Fahrräder und Geräte in Köln Seite 4 von 13 Abbildung 1: Lageplan der Eingriffsfläche. Abbildung 2: Ausschnitt aus dem Übersichtsplan zum geplanten Abstellschuppen. Quelle: Architektur Compagnie (2024) Landschaftspflegerisches Gutachten zum Neubau eines Abstellschuppens für Fahrräder und Geräte in Köln Seite 5 von 13 2 Planungsgrundlagen 2.1 Geschützter Landschaftsbestandteil Der Eingriffsbereich liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Köln. Dieser weist im Eingriffsbereich den geschützten Landschaftsbestandteiles „Bruchbach- und Egger- bachauenbereich um Gut Mielenforst, Dellbrück/Merheim“ LB 9.35 aus (Abbildung 3). Der Schutz des Landschaftsbestandteiles dient: - zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts durch Erhaltung von Bach- läufen, Bruch- und Grünlandschaften, alten Waldbeständen sowie von Ufer- und Feld- gehölzen des Gutes Mielenforst. - zur Belebung, Gliederung und Pflege des Landschaftsbildes, insbesondere durch die Erhaltung vorhandener Reste der bäuerlichen Kulturlandschaft und der Umgebung des kulturhistorisch bedeutsamen Ensembles von Gut Mielenforst. - zur Abwehr schädlicher Einwirkungen. Für den Eingriffsbereich gelten die allgemeinen Ver- und Gebote gemäß Landschaftsplan (S. 432 u. 447). Demnach ist es unter anderem verboten - Bäume, Sträucher oder sonstige Pflanzen zu beschädigen, zu beseitigen oder Teile davon abzutrennen sowie jede Handlung, die geeignet ist, das Wachstum oder den Fortbestand der Pflanzenart nachteilig zu beeinflussen. Bäume, Sträucher und sons- tige Pflanzen gelten auch als beschädigt, wenn das Wurzelwerk verletzt ist. - Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Verfestigungen vorzunehmen oder die Boden- oder Geländegestalt auf andere Weise zu verändern. - Bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NW als auch Straßen, Wege und Plätze zu errichten oder zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmi- gung bedürfen, sowie die Außenseite bestehender baulicher Anlagen zu ändern. Die Nutzungsänderung steht der Änderung gleich. Landschaftspflegerisches Gutachten zum Neubau eines Abstellschuppens für Fahrräder und Geräte in Köln Seite 6 von 13 Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Landschaftsplan Köln, Karte 7 (Maßstab 1:10.000). Quelle: https://www.stadt - koeln.de/artikel/05242/index.html 2.2 Flächennutzungsplan Im Flächennutzungsplan ist der Eingriffsbereich als Grünfläche ausgewiesen (Abbildung 4). Abbildung 4: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Köln (schwarzer Kreis = Plangebiet) Quelle: https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/suche-im-flaechennutzungsplan Landschaftspflegerisches Gutachten zum Neubau eines Abstellschuppens für Fahrräder und Geräte in Köln Seite 7 von 13 3 Natur und Landschaft 3.1 Naturräumliche Grundlagen Das Plangebiet liegt im Landschaftsraum „Rheinischer Verdichtungsraum Köln-Leverkusen “ (LR-II-010), welcher der naturräumlichen Haupteinheit „Köln-Bonner Rheinebene“ (NR-551) zugeordnet wird. Der Landschaftsraum ist geprägt von den Linksrheinischen Lössterrassen- platten. Durch kleine Stufungen zwischen unterer und oberer Mittelterrasse und mehreren Tä- lern (z.T. Trockentäler) ist die ansonsten weitgehende Lösslandschaft skulpturiert. 3.2 Biotopfunktion und reale Vegetation Vor Bebauung des Plangebietes wurde die reale Vegetation des bisher nicht versiegelten Be- reichs festgestellt. Das Gebiet wurde zu diesem Zeitpunkt als intensiv gepflegte Grünfläche und Abstellfläche genutzt. Das Artengefüge wurde auf der Fläche als artenarm eingestuft. Das Plangebiet erfüllte vor Bebauung die Funktionen einer Garten- und Parkanlage (Abbildung 5). Abbildung 5: Blick auf das Plangebiet des Geräte- und Fahrradabstellschuppens. Quelle: Architektur Compagnie (2024) Landschaftspflegerisches Gutachten zum Neubau eines Abstellschuppens für Fahrräder und Geräte in Köln Seite 8 von 13 3.3 Biotopverbund Das Plangebiet liegt in der Biotopverbundfläche „Grünland-Waldkomplex bei Brück“ (VB-K- 5008-003) mit besonderer Bedeutung (Abbildung 6). Schutzziele der Verbundfläche sind: • Erhalt des strukturreichen Grünland-Waldkomplexes • Entwicklung naturnaher Bäche mit Ufergehölz und Uferfluren • Erhaltung und Entwicklung der Bachaue • Entwicklung und Wiederherstellung von naturnahen Teichen und Röhrichtzonen Abbildung 6: Biotopverbundflächen (blaue Schraffur) im Umkreis des Plangebietes (= rote Markierung). Quelle: LINFOS NRW (2024) 3.4 Landschaftsbild Das Landschaftsbild dieses Landschaftsraumes ist gekennzeichnet durch ein städtisch ge- prägtes und von zahlreichen Verkehrsbändern durchzogener Ballungsraum. Grünanlagen, Parks und Gärten sind Inselflächen für die Kurzzeit-Erholung. Die landschaftsbetonte Woche- nend- und Langzeit-Erholung erfolgt zumeist außerhalb des Ba llungsraumes. Die räumliche Trennung von Wohnen, Arbeiten und Freizeit führt zu umweltbelastenden Verkehrsströmen. Der Eingriffsbereich ist in die Anlage des Gut Mielenforst eingebettet. Auf Grund vorhandener Heckenpflanzungen bestehen keine Sichtbeziehungen zu umgebenden Frei- oder Siedlungs- räumen. Landschaftspflegerisches Gutachten zum Neubau eines Abstellschuppens für Fahrräder und Geräte in Köln Seite 9 von 13 4 Auswirkungen der Planung Durch die Errichtung des Geräte- und Fahrradabstellschuppens werden Flächen durch Voll- versiegelung beeinträchtigt. Dadurch wird deren Funktion für den Naturhaushalt nahezu voll- ständig gemindert und Lebensraum für Tier- und Pflanzenarten geht verloren. Ebenso entsteht ein vollständiger Verlust der natürlichen Bodenfunktion des Ist-Zustandes durch Vollversiege- lung. Gleiches gilt für die bereits versiegelten, aber nicht genehmigten Flächen. Insgesamt entsteht so ein Funktionsverlust auf 110 m². Durch die gewählte Lage wurde dieser Eingriff auf ein Minimum reduziert. Durch die Planung werden Biotopverbundflächen berührt. Auf Grund der geringen Größe des Eingriffes sowie der bereits bestehenden anthropogenen Nutzungen sind die umgebenden Biotope auch nach Durchführung der Planung weiterhin vollständig miteinander vernetzt. Folg- lich ist keine Beeinträchtigung des Biotopverbunds zu erwarten. Der Neubau des Geräte- und Abstellschuppens wird direkt an die bestehende Eingrünung der PKW-Stellplätze angeschlossen, sodass dieser keine zusätzliche Beeinträchtigung des Land- schaftsbildes bedingt. Landschaftspflegerisches Gutachten zum Neubau eines Abstellschuppens für Fahrräder und Geräte in Köln Seite 10 von 13 5 Eingriffsbilanzierung 5.1 Ausgangszustand Für die beplante Fläche sowie die bereits versiegelte Fläche wurde bzw. wird eine intensiv gepflegte Rasenfläche zwischen Gehölzen und Stellplätzen in Anspruch genommen (HJ5) (Abbildung 7). Basierend auf alten Luftbildern und Karten sind im Zuge der Versiegelung zu- dem zwei Alleebäume verloren gegangen (BF32) (Abbildung 8). Abbildung 7: Ausgangszustand im Plangebiet. Abbildung 8: Planausschnitt 2002 , Lage der Alleebäume . Quelle: Untere Naturschutzbehörde der Stadt Köln (2024) Landschaftspflegerisches Gutachten zum Neubau eines Abstellschuppens für Fahrräder und Geräte in Köln Seite 11 von 13 5.2 Zielzustand Im Zuge der Errichtung des Abstellschuppens werden 45 m² vollversiegelt. Hinzu kommen insgesamt 65 m² die bisher nicht als Vollversiegelung genehmigt, aber bereits versiegelt sind und im Rahmen dieses Gutachtens mitbetrachtet werden (HY1; insgesamt 110 m²) (Abbildung 9). Zudem bleibt im Zielzustand eine 9 m² große Rasenfläche (HJ5) bestehen und es wurde auf 6 m² eine Schnitthecke (BD3; Hainbuche) angelegt. Abbildung 9: Zielzustand im Plangebiet. Landschaftspflegerisches Gutachten zum Neubau eines Abstellschuppens für Fahrräder und Geräte in Köln Seite 12 von 13 5.3 Ermittlung des Kompensationsbedarfs Die Bilanzierung des Eingriffes erfolgt nach der „Methode zur ökologischen Bewertung der Biotopfunktionen von Biotoptypen“ von D. Ludwig (1991) für den Naturraum 3. Die Bilanzie- rung des Eingriffs ergibt unter Berücksichtigung des Ausgangszustandes von 750 Biotopwert- punkten und des Zielzustand von 120 Biotopwertpunkten ein Kompensationserfordernis von 630 Biotopwertpunkten. In der Bilanzierung werden die zwei entfallenen Alleebäume (Laubbaumarten) nicht berück- sichtig. Diese sind an geeigneter Stelle als Alleebäume entlang der Zufahrt zu ersetzten. Hier- bei ist auf ausreichend Abstand zu bestehenden Alleebäumen zu achten. Tabelle 1: Biotopwert des Ausgangs - und Zielzustandes, auf Basis des Bewertungsverfahrens Ludwig 1991 für den Naturraum 3. (N = Natürlichkeit, W = Wiederherstellbarkeit, G = Gefährdungsgrad, M = Maturität, SAV= Struk- tur- und Artenvielfalt, H = Häufigkeit, BW = Biotopwert je m², BWP = Biotopwertpunkte der Fläche). Code m² N W G M SAV H BW BWP Ausgangszustand HJ5 125 1 1 1 1 1 1 6 750 ∑ 125 750 Zielzustand HY1 110 0 0 0 0 0 0 0 0 BD3 6 2 2 1 3 2 1 11 66 HJ5 9 1 1 1 1 1 1 6 54 ∑ 125 120 Ausgleichsbedarf - 630 Zur Kompensation des Eingriffes plant der Vorhabenträger den Erwerb von 630 Biotopwert- punkten aus einem Ökokonto der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft auf Kölner Stadtgebiet. Das Vorhaben ist nach Durchführung der Ersatzpflanzungen sowie dem Erwerb der Öko- punkte vollumfänglich ausgeglichen (Tabelle 1). 5.4 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind gem. § 13 BNatSchG vorrangig zu vermeiden. Zur Minimierung des Eingriffes wurde der Abstellschuppen direkt an die Hecke und die bestehenden Bauten angeschlossen. Beeinträchtigungen, die während der Baumaßnahme entstehen, sollten durch Einhaltung fol- gender Maßnahmen minimiert werden: Zur Vermeidung, der durch die Baumaßnahmen bedingten Beeinträchtigung des Boden- und Wasserhaushaltes, insbesondere durch Versiegelung, ist das Maß der zu überbauende Flä- che so gering wie möglich zu halten. Dazu sind auch die baubedingten Arbeitsflächen auf das notwendige Maß zu reduzieren. Landschaftspflegerisches Gutachten zum Neubau eines Abstellschuppens für Fahrräder und Geräte in Köln Seite 13 von 13 Zur Verminderung der durch die Baumaßnahmen bedingten Beeinträchtigung des Artenschut- zes sind für die Bauarbeiten besonders geräuscharme Maschinen und Geräte einzusetzen. Bei der Auswahl der Farbgestaltung und der Baustoffe ist auf die harmonische Einbindung des Schuppens in die Landschaft zu achten. Eine Beleuchtung des Schuppens könnte sich störend auf nachtaktive Insekten sowie Fleder- mäuse auswirken. Nachtaktive Insekten, die vom Licht von Außenlampen angelockt werden, erleiden häufig Verbrennungen und lokale Populationen können starke Verluste erleiden. Auch umliegende Jagdhabitate von Fledermäusen werden durch die abnehmende Konzentration von Insekten beeinflusst. Zudem meiden viele Fledermausarten das herkömmliche Licht von z.B. Straßenbeleuchtung. Um mögliche Auswirkungen eines potenziellen Beleuchtungskon- zeptes auf lokale Populationen von planungsrelevanten sowie nicht planungsrelevanten Arten und deren Lebensräume zu vermeiden, werden folgende Maßnahmen genannt: • Unnötige Beleuchtung reduzieren, Beleuchtung nicht länger als notwendig (Bewe- gungsmelder einsetzen); • Verwendung von asymmetrischen Beleuchtungsanlagen, die eine nach unten gerich- tete Lichtlenkung aufweisen; • Abgeschirmte Außenleuchten mit geschlossenem Gehäuse verwenden; • Lichtquellen im Außenbereich möglichst niedrig anbringen; • Langwelliges Licht bevorzugen (> 590 nm), energiesparende Lampen mit dem Farbton Warmweiß verwenden, bestenfalls LED-Strahler. 6 Fazit Herr Reichert plant den Neubau eines Geräte- und Fahrradabstellschuppens. Durch die Er- weiterung der Stellflächen und zusätzliche Vollversiegelung entstehen Beeinträchtigungen der Biotope. Zur Kompensation diese s Eingriffes plant der Vorhabenträger zusammen mit der Kompensation eines weiteren Vorganges den Erwerb von Ökopunkten aus einem Ökokonto der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft auf dem Kölner Stadtgebiet. Zwei entfallene Allee- bäume im Eingriffsbereich sind durch Ersatzpflanzungen im Bereich der Zufahrt zu ersetzen.
  • Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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    Dezernat, Dienststelle VIII/57/571 Vorlagen-Nummer 2729/2024 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Errichtung eines Fahrrad- und Geräteschuppens, Gut Mielenforst, LB 9.35, hier: Befreiung gem. § 67 Abs. 1 von den Ge- und Verboten des Landschaftsplans Beschlussorgan Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gremium Datum Beschluss: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde ist mit der Errichtung des Fahrrad- und Gerä- teschuppens einverstanden. Er stimmt der beabsichtigten Befreiung von den Verbotsbestimmungen des Landschaftsplans gemäß § 67 (1) Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz zu. Alternative: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde lehnt die beabsichtigte Befreiung von den Ver- botsbestimmungen des Landschaftsplans § 67 (1) Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz ab. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 25.11.2024 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Eigentümer des Herrenhauses Gut Mielenforst planen den Neubau eines Abstellschup- pens für Fahrräder und Geräte (Gemarkung Thurn-Strunden, Flur 68, Flurstück 192). Auch wenn PKW-Stellplätze entlang der Zufahrt zum Herrenhaus vorhanden sind, fehlt es bis- her an der entsprechenden Infrastruktur für Fahrräder und Abstellmöglichkeiten. Der geplante Schuppen soll den vorhandenen Wohneinheiten als Fahrradunterstand dienen und zudem Raum für die Unterbringung von Gartengeräten bieten. Darüber hinaus wurde be- reits mehr Fläche für Stellplätze versiegelt, als bisher genehmigt, sodass auch dieser Eingriff in der vorliegenden Planung und Bilanzierung betrachtet wird. Dies gilt ebenso für das südlich der Stellplätze errichtete Gewächshaus. Den Standort des Schuppens hat der Antragsteller bereits mit der Denkmalschutzbehörde ab- gestimmt und eine Genehmigung erhalten. Eine Anlage in direkter Hausumgebung sind aus Gründen des Denkmalschutzes nicht möglich. Die FlächenAgentur Rheinland GmbH wurde mit der Erstellung des Landschaftspflegerischen Gutachtens beauftragt. Das beantragte Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des städtischen Landschaftsplans und liegt innerhalb des geschützten Landschaftsbestandteils LB 9.35 „Bruchbach- und Egger- bachauenbereiche um Gut Mielenforst, Dellbrück/Merheim“. Das behördenverbindliche Ent- wicklungsziel in diesem Bereich ist EZ 1. Der Flächennutzungsplan stellt in diesem Teilbereich die Fläche als Grünfläche mit tlw. landwirtschaftlicher Nutzung dar. Eingriff / Kompensation: Für die beplante Fläche sowie die bereits versiegelte Fläche wurde bzw. wird eine intensiv ge- pflegte Rasenfläche zwischen Gehölzen und Stellplätzen in Anspruch genommen (HJ5) Ba- sierend auf alten Luftbildern und Karten sind im Zuge der Versiegelung zudem zwei Allee- bäume verloren gegangen, die auf dem Gelände Gut Mielenforst ersetzt werden sollen. Ebenso wurde ein kleines Selbstversorger-Gewächshaus unter 10 m² errichtet, dass im Rah- men dieser Genehmigung erfasst und kompensiert werden soll. Die Kompensation der Eingriffe soll über das Ökokonto der Stiftung Rheinische Kulturland- schaft auf dem Kölner Stadtgebiet erfolgen. Der Kompensationsbedarf beläuft sich auf 630 Bi- otopwertpunkte. Die zwei entfallenen Alleebäume im Eingriffsbereich sind durch Ersatzpflan- zungen im Bereich der Zufahrt zu ersetzen. Artenschutz: Vor dem Hintergrund, dass keine Gehölzstrukturen entfernt werden und unter Berücksichti- gung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen ist davon auszugehen, dass keine arten- schutzrechtlichen Verstöße ausgelöst werden. Befreiungsvoraussetzungen: Die Anlage des kombinierten Fahrrad- und Geräteschuppens ist auf Flächen im Geltungsbe- 3 reich des Landschaftsplanes der Stadt Köln vorgesehen, die als geschützter Landschaftsbe- standteil mit einhergehenden Ge- und Verbotsvorschriften festgesetzt sind. Unter anderem ist es verboten Gebäude zu errichten und Flächen zu versiegeln. Somit bedarf die Anlage einer Befreiung gem. § 67 (1) BNatSchG. Der Schuppen ist entlang der Zufahrt im Anschluss an die Stelle der mit Baugenehmigung von 1998 genehmigten Stellplätze geplant. Hier wurde mit Einzug der heutigen Eigentümer 2020 die Stellplatzfläche angelegt und teilversiegelt. Auch wurden in diesem Zug die Fläche in Rich- tung Süden vergrößert um dort Mülltonnen und Fahrräder abzustellen. Der Bau des Schup- pens löst an der Stelle nur einen geringen zusätzlichen Eingriff aus. Die Absicht, die Flächen mit Photovoltaik für die Stromversorgung von E-Autos zu ermöglichen ist, dient einer zukunfts- gerichteten emissionsarmen E-Mobilität wie auch die Fahrradabstellflächen ebenfalls einer kli- mafreundlichen Bewegung dienen. In der naturschutzfachlichen Abwägung überwiegen diese Punkte den Eingriff, den das Gebäude an der Stelle auslöst. Die Befreiung nach § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG kommt daher als mögliches Korrektiv für die grundstücksbezogenen Besonderheiten dieses Bereichs in Betracht und dient einer maßvol- len Verdichtung dieser Begleitfläche der Hofeinfahrt. Somit kann aus Sicht der Unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung gem. § 67 (1) Nr. 2 BNatSchG erteilt werden. Verbandsbeteiligung gem. § 66 LNatSchG NRW Den anerkannten Naturschutzvereinigungen des Landes wurde im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW Gelegenheit gegeben Stellung zu nehmen zu dem geplanten Vorhaben am Gut Mielenforst als geschützten Landschaftsbestandteil LB 9.35 „Bruchbach- und Eggerbachauenbereich um Gut Mielenforst, Dellbrück/Merheim. Da innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nur durch die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald keine Bedenken geäußert wurden und ansonsten keine weitere Stellungnahme der an- deren Verbände eingegangen ist, wird davon ausgegangen, dass auch von dort keine Beden- ken gegen die geplante Befreiung gem. § 67 BNatSchG bestehen. Anlagen
  • Anlage 2 Fläche Fahrradschuppen 2018

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    Fläche Fahrradschuppen 2018 Mittelpunkt: 364331, 5647275 1:250 Herausgeber: Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin Erstellt am: 29.08.2024Seite 1 / 1

Beratungsverlauf

  1. 25.11.2024

    Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde

    TOP 3.4, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen

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