Mandari Insight

V/0912/2008

Neustrukturierung Bennohaus

Vorlagen 28.10.2008

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Nächste Beratung: Kulturausschuss, Sitzung am 26.11.2008, TOP 5

Leitlinien AKO Vorlage 912-2008 Anlage 2

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Vereinbarung Stadt MS AKO Vorlage 912-2008 Anlage 1

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Berichtsvorlage

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Ansehen

Leitlinien AKO Vorlage 912-2008 Anlage 2

6300 Zeichen

Leitlinien für das Bürgerhaus Bennohaus in Trägerschaft des Arbeitskreises Ostviertel e. V. 
 
Der „Arbeitskreis Ostviertel“ ist Träger des „Bürgerhaus Bennohaus“. Das Bürgerhaus Bennohaus ist 
eine soziokulturelle, kultur- und medienpädagogische, fach- und generationsübergreifende, offene 
Begegnungsstätte und ein Stadtteilkulturhaus. Das Bürgerhaus Bennohaus unter Trägerschaft des 
Arbeitskreises Ostviertel e. V. ist Forum für die Aktivitäten der Menschen im Stadtteil. Es ist ein Haus 
zur Vermittlung von Medienkompetenz und Qualifizierung der Bürgerinnen und Bürger. 
 
Das Bennohaus spricht mit seinen Angeboten die Bürgerinnen und Bürger jeden Alters, jeder Weltan- 
schauung und jeder sozialen Schicht an. Unter Berücksichtigung der Eigenständigkeit des Einzelnen 
und der Gruppen und Beachtung vorhandener Strukturen und Institutionen soll das Bennohaus Mög- 
lichkeit bieten, Unterschiedlichkeiten, sei es des Alters oder der Interessen, zu überwinden, Gemein- 
samkeiten zu entdecken und zur verwirklichen. Das Bennohaus wendet sich an alle Bürger, insbeson- 
dere an Kinder, Jugendliche, Senioren und Migranten und fördert schwerpunktmäßig Veranstaltungen 
zur gemeinsamen Freizeitgestaltung, zur kulturellen Bildungsarbeit sowie zur Medienpädagogik. 
 
1.  Forum für verschiedene Aktivitäten 
 
Die Zusammenarbeit zwischen den Bürgerinnen und Bürgern, Gruppen, Vereinen und Einrich- 
tungen wird institutionell im „Arbeitskreis Ostviertel e. V.“ organisiert und erfolgt stadtteilorien- 
tiert. 
 
Der Arbeitskreis Ostviertel e. V. 
 
- fördert das Zusammenleben und die Zusammenarbeit d er Menschen, Vereine und 
Einrichtungen im Stadtteil  
- leistet einen Beitrag zur Kommunikation im Stadtt eil und in der Stadt 
- unterstützt die Selbstorganisation der Menschen 
- liefert Beiträge zur Qualifizierung von Angeboten  und Aktivitäten und 
- organisiert und fördert Projekte in der Medienarb eit, die stadtteilorientiert als auch  
übergreifend sein können. 
 
2. Adressaten 
 
Der Arbeitskreis Ostviertel wendet sich an alle Bürgerinnen und Bürger, insbesondere an Kin- 
der, Jugendliche, Senioren und Migranten. 
 
- Kinder- und Jugendarbeit 
 
Einen Schwerpunkt der Arbeit stellt die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen dar. Die beste- 
hende Kinder- und Jugendarbeit des Bennohauses wird fortgeführt und soll weiter entwickelt 
werden. Es sollen spezielle Angebote für Kinder und Jugendliche stattfinden, die ihren Frei- 
zeit- und Bildungsbedürfnissen entsprechen. Hier wird ein besonderer Schwerpunkt in der 
medienpädagogischen Arbeit gelegt. Über die Arbeit des Arbeitskreises Ostviertel sollen auch 
junge Menschen angesprochen werden, die aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation einen 
erschwerten Zugang zu Freizeit- und Bildungsangeboten haben. 
 
- Seniorenarbeit 
 
Senioren sind eine weitere Zielgruppe der Arbeit des Arbeitskreises Ostviertel. Ziel der Ange- 
bote für Senioren soll es u. a. sein, die älteren Menschen für eine aktive Mitarbeit zu gewin- 
nen. Vereinsamung und Isolierung soll entgegengewirkt und die Eingebundenheit in ihre so- 
ziale Umgebung gestützt werden. 
 
- Arbeit mit Einrichtungen, Institutionen, Vereinen, Gruppen im Stadtteil 
 
Es wird eine Zusammenarbeit mit Einrichtungen, Institutionen, Vereinen und Gruppen im 
Stadtteil angestrebt. Der Stadtteil als Beispiel für die ganze Stadt wird Lernfeld für schulischen 
Unterricht und außerschulische Projektarbeit.

- 2 - 
 
3.  Aktionen, Maßnahmen, Angebote 
 
Der Arbeitskreis Ostviertel e. V. widmet sich mit seinen Angeboten in Zusammenarbeit mit den 
betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Gruppen, Vereinen und Einrichtungen Aktivitäten und 
Veranstaltungen der gemeinsamen Freizeitgestaltung, der Kultur und kulturellen Bildungsar- 
beit und der Medienarbeit. 
 
Gemeinsame Freizeitgestaltung 
 
Einen zentralen Raum nehmen Angebote und Aktivitäten zur gemeinschaftlichen Freizeitges- 
taltung ein: Spiel und Sport, Kommunikation und Gespräch, kreatives Gestalten und Lernen, 
musisch-kulturelle Bildung, handwerklich-technische und mediale Beschäftigung. 
 
Kultur und kulturelle Bildungsarbeit 
 
Stadtteilbezogene Kulturarbeit will auf der einen Seite Kultur in vielfältiger Form direkt zu den 
Bürgerinnen und Bürgern bringen. Theateraufführungen, Konzerte, Ausstellungen etc. sollen 
im Stadtteil stattfinden (Kultur für den Stadtteil). Orientiert an der Lebensweise und dem Alltag 
und an den gewachsenen Sozialbeziehungen im Stadtteil soll auf der anderen Seite jeder sei- 
ne Kultur selbst entdecken und mit seinen Möglichkeiten in den Stadtteil hineintragen und wei- 
terentwickeln (Kultur des Stadtteils). Neben traditionellen Ausdrucksformen sollen verstärkt 
auch die Möglichkeiten der neuen Medien eingesetzt werden. 
 
Medienarbeit 
 
Die Beschäftigung mit den neuen Medien ist für Kinder und Jugendliche wichtig, denn die be- 
rufliche Zukunft ist größtenteils durch die Neuen Medien geprägt. Aber auch alle anderen Be- 
völkerungsgruppen können von Kenntnissen auf diesem Gebiet profitieren. Über praxisbezo- 
gene und projektorientierte Arbeitsansätze bietet der Arbeitskreis Ostviertel die Möglichkeit, 
derartige Kenntnisse zu erwerben.  
 
Zielgruppen für Kurse, Workshops, Seminare, Offene Angebote, Projekte und Bürgergruppen 
im Medienbereich sind neben allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern besonders Kinder, 
Jugendliche, Frauen, Senioren und Zugehörige zu benachteiligten Gruppen, die einen er- 
schwerten Zugang zu den Kommunikations- und Informationsmedien haben. Der Arbeitskreis 
Ostviertel schafft für diese Zielgruppen eine Medienumgebung mit niedriger Zugangsschwelle. 
 
In der Projektarbeit wird ein besonderer Schwerpunkt auf multimediale Lern- und Freizeitpro- 
jekte gelegt. Sie erstrecken sich über Aktivitäten im Stadtteil, insbesondere mit Schulen, Ju- 
gend- und Senioreneinrichtungen, auch über Stadtteilaktivitäten hinaus bis hin zu einzelnen 
Projekten der internationalen Begegnung. Für Multiplikatoren werden Seminare und 
Workshops im Bereich Medienqualifizierung und Medienpädagogik angeboten. Der Arbeits- 
kreis Ostviertel e. V. bietet Möglichkeiten der beruflichen und vorberuflichen Qualifikation und 
des selbstorganisierten Lernens und fördert in Selbsthilfe- und Nutzergruppen ehrenamtliche 
Aktivitäten und Engagement.

Vereinbarung Stadt MS AKO Vorlage 912-2008 Anlage 1

16882 Zeichen

Die Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister, 48127 Münster 
 
- im Folgenden Stadt Münster - 
 
 
und 
 
 
der Arbeitskreis Ostviertel e. V., vertreten durch den Vorstand, Bennostraße 5, 48155 
Münster 
 
- im Folgenden AKO - 
 
 
 
schließen folgende 
 
 
 
 
V e r e i n b a r u n g 
 
 
Präambel  
 
 
Die Stadt Münster ist Eigentümerin des Grundstückes  Bennostraße 5 und des darauf 
befindlichen Gebäudes (Bürgerhaus Bennohaus). Das L and Nordrhein-Westfalen hat den 
Umbau des Bennohauses als örtliche Begegnungsstätte  im Stadtteil im erheblichen Maße 
finanziell gefördert. 
 
Der AKO ist ein eingetragener Verein mit dem satzun gsgemäßen Zweck der Förderung und 
Unterstützung der stadtteilorientierten Gemeinwesen arbeit, insbesondere der 
Zusammenarbeit der Bereiche Jugend, Schule, Sport, Kultur, Seniorenarbeit. Schwerpunkte 
der Arbeit des Bennohauses sollen die Stadtteilarbe it sowie die Medienkompetenz-
vermittlung sein. Ein Zusammenschluss der beiden Ve reine – Arbeitskreis Ostviertel e. V. 
und Offener Bürgerkanal e. V. - wird angestrebt. 
 
 
§ 1 
 
Vertragsgegenstand 
 
(1) Die Stadt Münster überlässt dem AKO im Rahmen d er als Anlage 1 beigefügten 
„Leitlinien“ unentgeltlich den in der als Bestandteil des Vertrages beigefügten Anlage 2 
farblich markierten Teil des Grundstückes Bennostra ße 5 und Teil des aufstehenden 
Gebäudes sowie die zum Bürgerhaus Bennohaus gehören den Einrichtung und Geräte 
gemäß Inventarliste (Anlage 3). 
 
(2) Die Übernahme von Aufgaben bzw. Aktivitäten dur ch den AKO innerhalb des ihm gem. 
§ 1 (1) in Verbindung mit Anlage 2 überlassenen Obj ektes, die nicht von den als 
Anlage 1 beigefügten „Leitlinien“ erfasst sind, bed arf der vorherigen Zustimmung der 
Stadt Münster. Gleiches gilt für die Aufgabe bestehender Aufgaben bzw. Aktivitäten. 
 Diese Regelungen gelten insbesondere auch für den gastronomischen Bereich im 
Bennohaus.

- 2 - 
(3) Der AKO verpflichtet sich, das Bürgerhaus Benno haus als Stadtteilkulturhaus zur 
Nutzung als Forum für die Aktivitäten der Menschen im Stadtteil zu öffnen. Darüber 
hinaus widmet sich der AKO der Medienkompetenzvermi ttlung in den Bereichen TV, 
Video und Internet. Eine Fusion des AKO e. V. mit d em OBK e. V. soll angestrebt 
werden, sofern die Bestimmungen des Landesmedienges etzes dem nicht 
entgegenstehen. 
 
(4) Der AKO ist im Rahmen der ihm mit dieser Verein barung übertragenen Rechte 
verpflichtet, das ihm gemäß § 1 (1) in Verbindung m it Anlage 2 überlassene Objekt 
einschließlich des im Eigentum der Stadt Münster be findlichen Inventars pfleglich zu 
behandeln und zweckentsprechend zu verwenden. Er is t nicht berechtigt, diese zu 
veräußern oder zu verlasten. 
 
(5) Die Nutzung durch den AKO ist eingeschränkt dur ch den Bedarf des OBK. Dies gilt 
solange bis beide Vereine fusioniert sind. Dem Rude rverein ist der jederzeitige, 
ungehinderte Zugang zu den von ihm genutzten Räumen  und Grundstücksflächen, die 
sich aus der farblichen Markierung in Anlage 2 ergeben, vom AKO zu gewähren. 
 
(6) Maßnahmen der Bauunterhaltung einschließlich de r Wartung und Unterhaltung der 
vorhandenen Aufzugs- und Brandmeldeanlage verbleiben ebenso bei der Stadt wie die 
Grünflächenunterhaltung. Notwendige Investitionen f ür Erneuerungen und 
Reparaturen, die nicht Maßnahmen der Bauunterhaltun g sind bzw. nicht durch Mittel 
des AKO finanziert werden können, bedürfen einer ge sonderten Antragstellung des 
AKO bei der Stadt Münster, über die der Rat der Sta dt Münster im Rahmen der 
jährlichen Haushaltsplanungen entscheidet. 
 
 
§ 2 
 
Ausbau des Bürgerhauses Bennohaus 
 
Das gem. § 1 (1) in Verbindung mit Anlage 2 dieser Vereinbarung überlassene Objekt darf 
nur nach Genehmigung durch die Stadt Münster veränd ert oder erweitert werden. Eine 
solche grundsätzliche Genehmigung ersetzt keine son stigen, insbesondere baurechtlichen 
Genehmigungen. 
 
 
§ 3 
 
Betriebsführung 
 
(1) Der AKO führt das Bürgerhaus Bennohaus nach Maß gabe dieser Vereinbarung und 
unter Beachtung der „Leitlinien“ auf eigene Rechnung und im eigenen Namen. 
 
(2) Der AKO ist verpflichtet, das ihm gemäß § 1 (1)  in Verbindung mit Anlage 2 
überlassene Objekt sowie die von der Stadt Münster zur Verfügung gestellten 
finanziellen Ressourcen ausschließlich im Rahmen de r in diesem Vertrag 
beschriebenen Zwecke des Bennohauses zu nutzen. 
 
(3) Dem AKO obliegt die Verkehrssicherungspflicht f ür das ihm gemäß § 1 (1) in 
Verbindung mit Anlage 2 überlassene Objekt. Entspre chende Versicherungen sind 
nachzuweisen. 
 
(4) Dem AKO obliegt die Pflicht zur Reinigung des G ebäudes, der Wartung der 
Einbruchssicherungsanlage sowie der Haustechnik (Elektro-, Akustik-, Videotechnik).

- 3 - 
(5) Für Schäden, die durch die unsachgemäße Behandl ung des im Rahmen von § 1 (1) in 
Verbindung mit Anlage 2 überlassenen Objektes einsc hließlich Inventar entstanden 
sind, ist der AKO haftbar. 
 
(6) Die Stadt Münster übernimmt für das Grundstück Bennostraße 5 einschließlich 
aufstehendem Gebäude alle anfallenden öffentlichen Abgaben (z. B. Grundsteuer, 
Gebühren der Müllbeseitigung und Straßenreinigung) und alle sonstigen 
verbrauchsbedingten Kosten (Heizung, Strom, Wasser). 
 
(7) Die Stadt Münster versichert ihre baulichen Anl agen gegen Feuer. 
 
(8) Der AKO übernimmt die nach dem jeweils geltende n Ortsrecht den Anlieger 
obliegenden Pflichten der Straßenreinigung und die Pflicht, bei Glatteis und Schnee die 
zum im Rahmen des § 1 (1) in Verbindung mit Anlage 2 überlassenen Objektes 
gehörenden Bürgersteige, Zugänge zum Grundstück und  Haus. Die Übernahme dieser 
Pflichten ist dem Ordnungsamt der Stadt Münster gegenüber zu erklären. 
 
(9) Der AKO ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung d er ihm nach diesem Vertrag 
obliegenden Aufgaben die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. 
 
(10) Der AKO führt eine regelmäßige Überprüfung und  Aktualisierung des 
Inventarverzeichnisses durch. Im Inventarverzeichni s sind insbesondere auch Datum 
und Grund von Abgängen sowie der Verbleib von Gegen ständen nachzuhalten. Die 
Geschäftsanweisung für das Inventarwesen der Stadtv erwaltung Münster findet 
Anwendung.  
 
 
§ 4 
 
Finanzielle Beteiligung der Stadt Münster 
an den Personal- und Programm-/Betriebskosten 
 
(1) Der AKO erstellt für die Zeit vom 01.01. bis 31 .12. eines jeden Jahres einen 
Wirtschaftplan, der dem Kulturamt der Stadt Münster  jeweils bis zum 01.10. jeden 
Jahres für das folgende Jahr vorzulegen ist. Die Ei nnahmen und Ausgaben sind 
weitgehend zu differenzieren und zu erläutern. Der AKO nimmt zur Kenntnis, dass 
Jahresabschluss und -planung einmal per anno im Kul turausschuss vorgestellt werden 
sollen. 
 
(2) Der Zuschuss der Stadt Münster zu den Personalk osten des AKO beträgt 144.450 €. 
Der Programm-/Betriebskostenzuschuss beträgt 40.000 €.  
 
 Für den Leiter des Bennohauses wurde ein Personalg estellungsvertrag  geschlossen. 
 
 Der Betrag wird zukünftig auf Verlangen einer der Vertragsparteien durch gemeinsame 
Vereinbarung neu festgesetzt. Die Anpassung soll da bei maximal der jeweiligen 
linearen Tariferhöhung des Tarifvertrages für den ö ffentlichen Dienst (TVöD-
Verwaltung) entsprechen. Die Angleichung des Person alkostenzuschusses wirkt für 
das jeweils nachfolgende Kalenderjahr, wobei als An passungszeitpunkt das 
Inkrafttreten des jeweiligen Änderungstarifvertrages ausschlaggebend ist.

- 4 - 
(3) Der AKO ist verpflichtet, mit den Zuschüssen de r Stadt Münster folgende 
Aufgabenbereiche im Bennohaus fachlich und personel l abzudecken: 
betriebswirtschaftliche Führung, Stadtteilkultur, M edienkompetenzvermittlung,  
Hausmeister/-techniker und Reinigungsdienste. Der A KO verpflichtet sich, den Betrieb 
des Offenen Bürgerkanals im Bennohaus zu ermöglichen. 
 
(4) Die Auszahlung des Personal- und Programm-/Betr iebskostenzuschusses erfolgt in 
zwei Raten zum 15.01. und 15.07. eines jeden Jahres. 
 
(5) Der AKO legt der Stadt Münster bis zum 01.04. j eden Jahres einen 
Verwendungsnachweis für das vergangene Jahr vor. De r Verwendungsnachweis 
besteht aus einem kurzen Sachbericht und einer von einem Angehörigen der 
steuerberatenden Berufe geprüften Schlussbilanz mit  der erweiterten Ausweisung von 
Kostenstellen. Die Stadt Münster behält sich vor, j ederzeit auch die zum 
Jahresabschluss gehörenden Belege und Vorgänge einzusehen. 
 
Der AKO erklärt sich damit einverstanden, dass zu d ieser Prüfung im Bedarfsfall auch 
das Amt für Wirtschaftlichkeitsprüfung und Revision hinzugezogen werden kann. 
 
(8) Dem AKO ist bekannt, dass die jährlichen finanz iellen Zuschüsse der Stadt Münster für 
den AKO nach Maßgabe dieser Vereinbarung davon abhängen, dass der Rat der Stadt 
Münster im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanberat ungen die entsprechenden 
Mittel durch Etatbeschluss bereit stellt. 
 
 
§ 5 
 
Untervermietung, Unterverpachtung 
 
Der AKO ist nicht berechtigt, das ihm gemäß § 1 (1)  in Verbindung mit Anlage 2 überlassene 
Objekt Dritten zu überlassen. Jede Untervermietung,  Unterverpachtung oder sonstige 
Gebrauchsüberlassung außerhalb der Verpflichtungen nach diesem Vertrag bedarf der 
vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Stad t Münster. Die Genehmigung kann 
unter Bedingungen erteilt werden, denen der AKO nachzukommen hat. 
 
Für den Betrieb des „Offenen Bürgerkanals“ gilt § 6 dieser Vereinbarung. 
 
 
§ 6 
 
Offener Bürgerkanal im Bennohaus 
 
(1) Für die Übergangszeit bis zur Fusion beider Ver eine besteht Einvernehmen zwischen 
den Vertragsparteien, dass der Medienbereich im Ben nohaus nur in enger, 
vertrauensvoller Kooperation zwischen AKO und OBK realisiert werden kann. 
 
(2) Die Stadt Münster bedient sich des AKO zur Erfü llung des Rechtsanspruches des OBK 
gegen die Stadt Münster aus den Ratsbeschlüssen vom 06.12.1995 und 13.12.2000. 
 
(3) Der AKO garantiert dem OBK, seine Aufgaben im B ennohaus erfüllen zu können, 
solange beide Vereine noch nicht fusioniert sind.

- 5 - 
 
§ 7 
 
Haftung 
 
(1) Die Stadt Münster überlässt das in Anlage 2 far blich markierte Objekt in einem 
Zustand, der den Vertragsparteien bekannt ist. 
 
(2) Der AKO haftet für alle vorsätzlich oder grob f ahrlässig verursachten Schäden, die der 
Stadt Münster an dem gem. § 1 (1) in Verbindung mit  Anlage 2 überlassenen Objekt 
und an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die 
Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Schäd en, die auf normalem 
Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. 
 Für Beschädigungen des im Rahmen von § 1 (1) in Ve rbindung mit Anlage 2 
überlassenen Objektes sowie der dazu gehörenden Anl agen ist der AKO 
ersatzpflichtig, soweit sie von ihm oder Personen, deren Verschulden der AKO gem. § 
278 BGB zu vertreten hat, verursacht worden sind. 
 
 Unberührt bleibt auch die Haftung der Stadt Münste r als Grundstückseigentümerin für 
den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB . Erkennt der AKO insoweit 
Mängel des Bauzustandes, hat er der Stadt Münster u nverzüglich Mitteilung zu 
machen. 
 
 Unberührt bleibt auch die gesetzliche Haftung des OBK nach den Vorschriften des 
Bürgerlicher Gesetzbuches, solange beide Vereine noch nicht fusioniert sind. 
 
(3) Der AKO stellt die Stadt Münster von etwaigen H aftungsansprüchen seiner Mitglieder, 
Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner  Veranstaltungen oder sonstiger 
Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit d er Benutzung des überlassenen 
Grundstückes und Gebäudes, der dazugehörigen Anlage n und Geräte sowie der 
Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen. 
 
(4) Der AKO verzichtet auf eigene Haftpflichtansprü che gegen die Stadt Münster und für 
den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Gelten dmachung von 
Rückgriffsansprüchen und Freistellungsansprüchen ge gen die Stadt Münster und 
deren Bedienstete oder Beauftragte. 
 
(5) Die Regelungen unter § 7 (2) bis (4) entfallen,  wenn der Schaden ausschließlich durch 
einen verkehrsunsicheren Bauzustand des Gebäudes od er ausschließlich durch die 
Stadt oder ihre Bediensteten verursacht worden ist.  Der Nachweis obliegt dem AKO. 
Im Übrigen ist eine schuldhafte Mitverursachung des  Schadens der Stadt Münster nur 
dann anzurechnen, wenn sie oder ihre Bediensteten v orsätzlich oder grob fahrlässig 
gehandelt haben. Die Verantwortung des AKO für die ihm aus diesem Vertrag 
obliegenden Pflichten bleibt in jedem Fall unberührt. 
 
(6) Der AKO verpflichtet sich, eine ausreichende Ha ftpflichtversicherung abzuschließen 
und seine Versicherungsbeiträge pünktlich zu zahlen. 
 
(7) Die Stadt Münster oder von ihr Beauftragte könn en nach Vorankündigung in 
angemessenen Abständen oder aus besonderem Anlass d ie Mieträume an Werktagen 
während der Öffnungszeiten des Bennohauses besichti gen. In Fällen dringender 
Gefahr ist der Stadt Münster das Betreten des Benno hauses zu jeder Tages- und 
Nachtzeit gestattet.

- 6 - 
 
§ 8 
 
Werbung 
 
Der AKO ist nicht berechtigt, auf dem ihm gem. § 1 (1) in Verbindung mit Anlage 2 
überlassenen Objekt Werbung in jeglicher Form zu be treiben oder durch Dritte betreiben zu 
lassen. 
 
 
§ 9 
 
Verwaltende Stelle der Stadt 
 
Zuständiges Fachdezernat der Stadt Münster ist das Kulturdezernat. Die verwaltende Stelle 
der Stadt Münster ist das Kulturamt und für den lie genschaftlichen Bereich das Amt für 
Immobilienmanagement. 
 
 
§ 10 
 
Zuschuss des Landes Nordrhein-Westfalen 
 
Den Vertragsparteien ist bekannt, dass die Errichtu ng des Bennohauses gemäß 
Zuwendungsbescheiden des Landes Nordrhein-Westfalen  vom 15.08.1990 und 18.12.1990 
gefördert wurde. Die Förderung erfolgte für den Umb au des Bennohauses als örtliche 
Begegnungsstätte im Stadtteil. 
 
Der AKO ist verpflichtet, jede Zuschuss gefährdende Maßnahme zu unterlassen. 
 
 
§ 11 
 
Vertragsbeginn, Übergabe, Kündigung 
 
(1) Der Vertrag beginnt am 01.01.2009. Er hat eine Laufzeit von einem Jahr ab 
Inkrafttreten und verlängert sich automatisch jewei ls um ein weiteres Jahr, wenn er 
nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf gekündigt wird. 
 
(2) Das Kündigungsrecht der Vertragsparteien aus wi chtigem Grund bleibt unberührt. Ein 
wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen , die die Fortsetzung des 
Vertragsverhältnisses für den Kündigenden unzumutba r machen. Insbesondere steht 
der Stadt Münster das Recht zur außerordentlichen K ündigung zu, wenn der AKO das 
von der Stadt Münster im Rahmen des § 1 (1) in Verb indung mit Anlage 2 zur 
Verfügung gestellte Objekt sowie Finanzen nicht im Sinne dieser Vereinbarung nutzt 
oder der Rat der Stadt Münster im Rahmen seines Eta trechts keine finanziellen Mittel 
für das Bennohaus bereit stellt. 
 
 Die Kündigung des Vertrages bedarf der Schriftform . 
 
 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund ist d er Vertragspartner, der durch sein 
pflichtwidriges Verhalten den Anlass zur Kündigung gegeben hat, verpflichtet, den 
durch die Kündigung entstandenen oder entstehenden Schaden zu ersetzen.

- 7 - 
 
§ 12 
 
Pflichten bei Beendigung des Vertragsverhältnisses 
 
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der AK O das ihm im Rahmen des § 1 (1) in 
Verbindung mit Anlage 2 überlassenen Objekt einschl ießlich Inventar auf ausdrückliches 
Verlangen der Stadt Münster in einem ordnungsgemäßen Zustand und außerdem vollständig 
gereinigt und mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeb en. Dies gilt auch für den Fall einer 
vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses. E ntschädigungsansprüche jeder Art, 
insbesondere solche aus § 951 BGB, sind ausdrücklich ausgeschlossen. 
 
 
§ 13 
 
Schlussbestimmungen 
 
(1) Im beiderseitigen Einvernehmen wird die Vereinb arung zwischen der Stadt Münster 
und dem AKO vom 5. April 2001, zuletzt geändert dur ch eine Änderungsvereinbarung 
vom 17. Juli 2002, mit Wirkung zum 31.12.2008 aufgehoben.  
 
 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schrif tform. Nebenabreden haben 
keine Gültigkeit. 
 
(2) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwi rksam sein oder werden, so wird 
dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nic ht berührt. Die Parteien 
verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine andere ihrer möglichst 
gleichkommenden rechtswirksamen Regelung zu ersetzen. 
 
(3) Wenn Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag nic ht gerügt und daraus bestehende 
Rechte von der Stadt Münster nicht ausgeübt werden,  so entsteht daraus für den AKO 
oder andere Nutzer kein Berufungsfall; sie können d araus für sich keine Rechte 
herleiten. 
 
(4) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimm t ist, gelten die Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzbuches. 
 
 
Münster, im November 2008  
 
 
 
Stadt Münster AKO e. V. 
Der Oberbürgermeister 
In Vertretung 
 
 
 
___________________________ _______________________ ___ 
Schultheiß, Stadtdirektor Wienhues, 1. Vorsitzende 
 
 
 
 
___________________________ _______________________ ___ 
Dr. Hanke, Stadträtin Lucas, 2. Vorsitzender

Berichtsvorlage

4031 Zeichen

V/0912/2008 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Kulturamt 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Neustrukturierung Bennohaus 
Vereinbarung zwischen der Stadt Münster und dem Arbeitskreis Ostviertel e. V. 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
26.11.2008 Kulturausschuss Bericht 
 
 
Bericht: 
 
Der Kulturausschuss hat im Mai 2008 die Grundzüge einer Neustrukturierung der kommunal ge-
förderten Bürgermedienlandschaft in Münster beschlossen (Vorlage V/0015/2008/1. Erg.) Die 
Verwaltung wurde beauftragt, eine neue Vereinbarung mit dem Arbeitskreis Ostviertel e. V. zu 
schließen und die neue vertragliche Vereinbarung vorab dem Kulturausschuss zur Kenntnis zu 
geben (Beschlusspunkt 3 der o. g. Vorlage). 
  
Mit dieser Vorlage legt die Kulturverwaltung den Vertrag zwischen der Stadt Münster und dem 
Arbeitskreis Ostviertel e. V. (Anlage 1) sowie die geänderten Leitlinien (Anlage 2) vor und infor-
miert über die wichtigsten Änderungen. Die wichtigsten Änderungen und Ergänzungen sind: 
 
• die vom Kulturausschuss definierten Schwerpunkte der zukünftigen Arbeit (Stadtteilarbeit 
und Medienkompetenzvermittlung) werden in die Präambel aufgenommen und im Vertrag 
festgeschrieben 
 
• das vom Kulturausschuss formulierte Ziel der Fusion der beiden Vereine Offener Bürger-
kanal e. V. und Arbeitskreis Ostviertel e. V. wird in den Vertrag aufgenommen 
 
• im Kulturausschuss sollen jährlich Jahresabschluss und Jahresplanung vorgestellt wer-
den 
 
• der Personalkostenzuschuss und der Betriebs-/Programmkostenzuschuss werden auf 
Basis der Zuschüsse des Jahres 2007 festgeschrieben und gedeckelt und sind davon ab-
hängig, dass der Rat der Stadt Münster im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanberatun-
gen die entsprechenden Mittel durch Etatbeschluss bereitstellt 
 
• die Regelungen für die Vorlage des Verwendungsnachweises werden konkreter gefasst: 
so ist der Nachweis, der aus einem Sachbericht und einer geprüften Schlussbilanz mit der 
erweiterten Ausweisung von Kostenstellen besteht,  bis zum 1. April einzureichen. Die 
Vorlagen-Nr.: 
V/0912/2008 
Auskunft erteilt: 
Herr Hengstmann 
Ruf: 
492 41 05 
E-Mail: 
Hengstmann@stadt-muenster.de 
Datum: 
28.10.2008 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0912/2008 
 
Stadt Münster erhält zudem das Recht, die zum Jahresabschluss gehörenden Belege und 
Vorgänge einzusehen. 
 
• die Wartung der Brandmeldeanlage übernimmt zukünftig die Stadt Münster (Aufgabe der 
Bauunterhaltung) 
 
• das Inventar und die Inventur werden nach den städtischen Regelungen (durch-)geführt 
 
• bis zur Fusion der Vereine Offener Bürgerkanal e. V. und Arbeitskreis Ostviertel e. V. ist 
eine Übergangsregelung getroffen, wonach der AKO dem OBK garantiert, seine Aufga-
ben im Bennohaus erfüllen zu können 
 
Auf Hinweis des städtischen AWR wird das Inventar zukünftig nach den bei der Stadt Münster 
geltenden Regelungen geführt. Die vorhandene Inventarliste wird nach diesen Regelungen über-
arbeitet. Darüber hinaus wird unter Beteiligung des AWR ein Berichts- und Controllingsystem 
entwickelt, mit dem Steuerungsmöglichkeiten in Bezug auf Aktivitäten im Bennohaus geschaffen 
werden. Die Gespräche mit den Beteiligten werden zurzeit geführt. 
 
Ziel ist es, den Vertrag mit Wirkung zum 1. Januar 2009 zu schließen. Der Vorstand des OBK e. 
V. hat bereits am 14. Oktober 2008 einstimmig beschlossen, den Verein zum 31.12.2008 aufzu-
lösen und die Mitglieder des Vereins auf der Mitgliederversammlung am 25. November 2008 um 
Zustimmung zu bitten. 
 
Für den Fall der Auflösung des Vereins fällt die Verfügung über das Vereinsvermögen an den 
Verein zur Förderung der Stadtteilarbeit im Ostviertel e. V., für den Fall seines Erlöschens an die 
Stadt Münster. Da der Verein zur Förderung der Stadtteilarbeit im Ostviertel e. V. mittlerweile 
gelöscht ist, fällt die Verfügung über das Vereinsvermögen an die Stadt Münster. Mit dem AKO e. 
V. und der städtischen Beteiligungsverwaltung wird zurzeit eine Lösung erarbeitet, wonach das 
Vereinsvermögen auf den AKO e. V. übergeht. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
Dr. Hanke 
Stadträtin 
 
 
Anlage

Beratungsverlauf (1)

26.11.2008 Kulturausschuss
TOP 5 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Bennostraße 5

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0912/2008
Typ
Vorlagen
Datum
28.10.2008
Erstellt
06.10.2020 14:37