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V/0001/2025

Sachstandsbericht zur Einführung der Baumschutzsatzung

Vorlagen 22.01.2025

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Nächste Beratung: Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen, Sitzung am 18.02.2025, TOP 5.3

Berichtsvorlage

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Berichtsvorlage

13672 Zeichen

V/0001/2025 
V/0001/2025 
 
 
Öffentliche Berichtsvorlage 
Betrifft 
 
Sachstandsbericht zur Einführung der Baumschutzsatzung 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   18.02.2025 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Bericht 
 
 
Bericht: 
 
1. Ausgangslage / Vorbereitende Tätigkeiten 
Die Baumschutzsatzung (BSS) der Stadt Münster ist seit dem 01.10.2023 in Kraft (vgl.V/0204/2023). 
Im folgenden Bericht werden die nach Einführung der Satzung gesammelten Erfahrungen und Fakten 
zusammengestellt. Stichtag für die angegebenen Daten ist der 31.12.2024.  
 
Die Einführung der Baumschutzsatzung erforderte die Etablierung geeigneter Vorgangsmechanismen 
zur Bearbeitung eingehender Anträge. Hierzu zählt insbesondere die digitale Antragstellung in Form 
einer Weiterentwicklung der bereits im Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit etablierten 
und die Workflows steuernden digital en Vorgangsbearbeitung und die Hinterlegung der Daten in ei-
nem Geografischen Informationssystem. 
 
Die Einführung wurde begleitet von einer umfassenden Öffentlichkeitsarbeit. Neben gedruckten Fly-
ern wurde im Internet auf umfassende Weise die Satzung und die damit verbundenen Vorgehenswei-
sen für die Bürgerinnen und Bürger erläutert. 
 
Vgl.: https://www.stadt-muenster.de/umwelt/baeume/baumschutz  
 
2. Vollzug der Baumschutzsatzung 
 
Der praktische Vollzug der Baumschutzsatzung umfasst: 
 
1. Die Bearbeitung von Anträgen auf Ausnahme oder Befreiung von Verboten der BSS 
2. Die stadtinterne Abstimmung von Planungen und Baumaßnahmen auf städtischen Grundstü-
cken 
3. Den vorsorgenden Schutz von Bäumen zur Vermeidung des Eintritts von Verbotstatbeständen 
4. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 
 
Die oben genannten Tätigkeiten schlagen sich seit Einführung der Satzung in 898 angelegten Vor-
gängen nieder (2023: 159 Vorgänge, 2024: 739 Vorgänge).  
 
Amt für Grünflächen, Umw elt 
und Nachhaltigkeit 
 
27.01.2025  
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Kuttenkeuler 
Telefon: 492-6744 
Kuttenkeuler@stadt-
muenster.de

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V/0001/2025 
2.1 Antragsverfahren 
Nicht alle 898 Vorgänge mündeten in einem konkreten Antrag. Vielfach konnte durch die telefonische 
und örtliche Beratung eine Beeinträchtigung oder gar Fällung von Bäumen bereits im Vorfeld der An-
tragstellung vermieden werden. Seit Einfü hrung der Baumschutzsatzung wurden 389 Anträge auf 
Ausnahme oder Befreiung von den Verboten der BSS gestellt. Die Anträge umfassen häufig nur ei-
nen, des Öfteren jedoch auch eine größere Anzahl von Bäumen. Im Mittel ist von zwei bis drei Bäu-
men je Antrag au szugehen. Dabei ist nicht bei jedem Antrag von einer beabsichtigten Fällung von 
Bäumen auszugehen. In rund 250 Fällen umfasste die Genehmigung , teilweise in Kombination mit 
Fällanträgen, auch Eingriffe in den Wurzelbereich oder in die Baumkrone, z.B. im Zu ge zulässiger 
Bauvorhaben. Die Anträge wurden sowohl im Zuge von Bauanträgen als auch aus sonstigen Grün-
den (z.B. Fällung von kranken oder nicht verkehrssicheren Bäumen) gestellt.  
 
Da nicht alle bis zum 31.12.2024 eingegangenen Anträge bis zur Erstellung dieser Berichtsvorlage 
beschieden wurden, ist eine abschließende Statistik für die bisherige Laufzeit der Satzung nicht mög-
lich. Die vervollständigte Statistik soll Bestandteil der Umweltdaten Münster werden, die in ihrer 
nächsten Auflage für die Jahre 2023/2024 gegen Ende des Jahres 2025 erscheinen. Die Daten bein-
halten dann auch eine differenzierte Aufstellung der Anzahl betroffener Bäume für den Betrachtungs-
zeitraum. 
 
Die Genehmigungsfähigkeit richtet sich nach den in § 5 BSS aufgelisteten Gründen. Lagen prüffähige 
Ausnahmegründe gemäß § 5 Abs.1 BSS vor, so waren die Anträge zu genehmigen (z.B. nach bau-
rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzungen). Ein Ermessensspielraum liegt hier nicht vor. Bei atypi-
schen Fallkonstellationen wurde abwägend eine Befreiungsmöglichkeit nach § 5 Abs.2 BSS geprüft. 
Im jeweiligen Bescheid wurden den Antragstellern die Begründung für die Entscheidung transparent 
dargelegt. Bei 84 % der eingegangenen Anträge wurde eine Genehmigung erteilt. Diese umfasst 
nicht in jedem Fall den gesamten Antragsgegenstand. Dies führt dazu, dass in 23 % der Anträge eine 
Genehmigung ganz oder für einen Teil des beantragten Baumbestandes versagt wurde. 
 
Gebühren 
Bis zum 31.12.2024 wurden Gebühren in Höhe von 20.710 € vereinnahmt. Die Gebühren umfassen 
jedoch noch nicht alle in 2023/2024 eingegangenen Anträge, da sich die Gebühreneinnahmen auf 
den o.g. Stichtag beziehen. Die Gebühren werden zur Vereinfachung des Antragsverfahrens nach der 
Anzahl der betroffenen Bäume festgelegt. Die Mindestgebühr für ei nen Antrag schlägt je Baum mit 
50,00 € zu Buche und erhöht sich je weiteren Baum um 30,00 €. 
 
Ersatzleistungen 
Im Zuge der bis zum 31.12.2024 beschiedenen Anträge wurden insgesamt 350 Bäume als Ersatz-
pflanzung auf dem Grundstück der Antragsteller festgesetzt. Sofern eine Umsetzung vor Ort nicht 
möglich war, wurde für 48 Bäume ein Ersatzgeld in Höhe von bislang insgesamt 62.400 € festgesetzt. 
Die Quote der auf dem Eingriffsgrundstück zu realisierenden Ersatzpflanzungen ist mit 88 % höher 
ausgefallen als erwartet. Diese Tendenz ist zu befürworten, da die Ersatzpflanzung dann auch unmit-
telbar am Ort des Eingriffs umgesetzt wird. 
 
Die Ersatzpflanzungen auf den Grundstücken müssen innerhalb eines Jahres nach erfolgter Beseiti-
gung des geschützten Baumes ausgeführt sein. Steht die Beseitigung im Zusammenhang mit einem 
Bauvorhaben, müssen die Ersatzpflanzungen innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung des Bau-
körpers vollständig ausgeführt sein. Der Vollzug der Ersatzpflanzungen ist ohne gesonderte Aufforde-
rung dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit, hier der genehmigenden Fachstelle 67.21 
– Baumschutzsatzung – anzuzeigen.  
Aufgrund der oben genannten Fristen sind bislang erst wenige Ersatzpflanzungen durchgeführt bzw. 
angezeigt worden. Die notwen digen Ersatzpflanzungen werden in einem Geografischen Informati-
onssystem festgehalten und nach Ablauf der Fristen bei Bedarf angemahnt. Für die Bestätigung der 
Pflanzung reicht ein fotografischer Nachweis aus. Eine Abnahme vor Ort findet in der Regel nicht  
statt.

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V/0001/2025 
Die eingegangenen Ersatzgeldzahlungen sollen in der Regel gebündelt zur Förderung des städti-
schen Baumbestandes eingesetzt werden. Aufgrund der Bindungen an Pflanzperioden sind die ersten 
Maßnahmen für den Pflanzzeitraum 2025/2026 vorgesehen. 
 
Auswirkungen auf Bau- und Planungsprozesse 
Die Einführung der Baumschutzsatzung hat erkennbar Auswirkungen auf Bau- und Planungsprozes-
se. In erster Linie trägt die Baumschutzsatzung zu einer stärkeren Sensibilisierung für den Baum-
schutz bei Planungen aller Ar t bei. Insbesondere in der Einführungsphase waren und sind Anträge 
häufiger aufgrund unzureichender Antragsunterlagen zunächst nicht prüfbar. Erforderliche Lagepläne 
und Angaben zum Baumbestand, die gemäß Satzung beizubringen sind, fehlten häufig oder ware n 
für eine Bescheidung unzureichend oder fehlerhaft. Die erforderlichen Nachforderungen führten in 
diesen Fällen zu zeitlichen Verzögerungen, die sich teilweise auch auf den Planungs- und Genehmi-
gungsfortschritt von Bauvorhaben auswirken konnten. Durch die Einführung von regelmäßigen Jourfi-
xen mit dem Bauordnungsamt wird kontinuierlich an einer Optimierung der Prozessabläufe gearbeitet. 
Mittlerweile ist erkennbar, dass die Anforderungen aus der Baumschutzsatzung auch von den betei-
ligten Architekten frühzeitiger im Planungsprozess berücksichtigt werden. 
 
2.2 Stadtinterne Abstimmung 
Auch gegenüber der Stadt Münster selbst entfaltet die Satzung ihre Wirkung, selbst wenn gemäß § 6 
Abs.3 der BSS die Bäume auf städtischen Liegenschaften keinem Genehmigungsverfahren unterlie-
gen. Zur wirksamen stadtinternen Berücksichtigung wurden frühzeitig Informationsveranstaltungen für 
diejenigen Ämter initiiert, die die meisten Berührungspunkte mit der BSS haben. Hierzu zählen insbe-
sondere  
 
 das Amt für Immobilienmanagement (Neubau und Sanierung von städtischen Gebäuden),  
 das Amt für Mobilität und Tiefbau (Planung und Bau von Infrastrukturmaßnahmen wie Stra-
ßen, Kanäle),  
 das Bauordnungsamt (Schnittstelle zu genehmigungspflichtigen Bauvorhaben) und 
 das Stadtplanungsamt (vorsorgende Berücksichtigung des Baumbestandes).   
 
Im Zuge städtischer Baumaßnahmen werden Fällungen dokumentiert (vgl. § 6 Abs.3 BSS) und es 
werden jeweils durch die beteiligten Ämter Vorschläge für Ersatzstandorte, möglichst im Umfeld des 
Eingriffs ermittelt. In den entsprechenden Vorlagen (Baubeschluss) wird die Betroffenheit und mögli-
cher Ersatz für entfallende Bäume dargelegt. Können Bäume im Zuge der Planungen nicht ersetzt 
werden, erfolgt ein Ersatz an anderer Stelle im öffentlichen Raum. 
 
Auch mit den städtischen Tochtergesellschaften (Stadtnetze Münster GmbH, Wohn+Stadtbau GmbH) 
wurde frühzeitig der Kontakt gesucht, um Planungsmechanismen und hier erforderliche Antragsver-
fahren aufeinander abzustimmen.  
Zwischenzeitlich ist die Satzung in eine Vielzahl städtischer Planungsprozesse eingeflossen. 
 
2.3 Schutzmaßnahmen 
Im Zusammenhang mit Bauanträgen ist zu berücksichtigen, dass gemäß der Verordnung über bau-
technische Prüfungen der zugehörige Lageplan auch die geschützten Baumbestände auf dem Bau-
grundstück enthalten muss (vgl. § 3 Abs.1 Nr.7 BauPrüfVO). Bei etwa 40 % der von Amt 67 geprüften 
Bauanträge war dieser Umstand zu berücksichtigen. Der Lageplan stellt dabei die Grundlage für ein 
Antragsverfahren nach der BSS, aber auch für mögliche Schutzmaßnahmen nach § 4 Abs.2 BSS dar, 
für die es kein Antragsverfahren nach der BSS bedarf. Diese Schutzmaßnahmen können über die 
Baugenehmigung beschieden werden und führen dazu, dass verbotene Handlungen nach § 3 der 
BSS erst gar nicht zum Tragen kommen. 
 
Mit Blick auf die vielfältigen Infrastrukturvorhaben, insbesondere hinsichtlich des Ausbaus des Glas-
fasernetzes, konnte eine fachliche Begleitung von Schutzmaßnahmen bislang aufgrund fehlender 
personeller Ressourcen nicht in dem Umfang erfolgen, wie dies fachlich wünschenswert wäre.

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V/0001/2025 
2.4 Ordnungswidrigkeiten 
Seit Einführung der Baumschutzsatzung wurden bislang 72 Verstöße gegen die Verbote der Baum-
schutzsatzung festgestellt. Die Verstöße wurden im Zuge von begleiteten Baumaßnahmen, durch 
zufällige Beobachtung von Mitarbeitern oder durch Hinweise aus der Bevölkerung festgestellt. 
Aufgrund personeller Engpässe wurden die Verstöße zunächst priorisiert und nur bei den schwerwie-
gendsten Fällen (ungenehmigte Fällungen) und gesicherter Beweislage ein Ordnungswidrigkeitsver-
fahren eingeleitet. Dies umfasst bislang 9 eingeleitete Verfahren. 
 
3. Eingeschränkte Leistungskapazitäten 
Bereits in der dem Grundsatzbeschluss zur Einführung der Baumschutzsatzung zu Grunde liegenden 
Vorlage wurde auf die große Bedeutung einer hinreichenden Personalauss tattung hingewiesen. Die 
Ausstattung des Sachgebietes mit 2,5 Stellen statt des prognostizierten Bedarfs von 3,5 Stellen er-
weist sich nach den bisherigen Erfahrungen als nicht auskömmlich, um eine sachgerechte und bür-
gerfreundliche Umsetzung der Satzung zu garantieren. Mängel sind insbesondere in folgenden Berei-
chen erkennbar: 
 
- Zeitnahe Bescheidung eingehender Anträge 
- Satzungskonforme Nachverfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten  
- Kontrolle von Bauvorhaben, insbesondere auch im Zuge des umfassenden In frastrukturnetz-
ausbaus 
- Unzureichende Durchführung von Vorgesprächen und Beratungen vor Ort 
 
Als Konsequenz einer nicht auskömmlichen Personalausstattung, sowohl im fachlichen als auch im 
verwaltungstechnischen Bereich, müssen zukünftig nicht zwingende Leistungskomponenten (Öffent-
lichkeitsarbeit, Beratung, Kontrollen) minimiert werden und auf die Ahndung von minderschweren 
Verstößen (und der damit erzielbaren Gebühren) gänzlich verzichtet werden, obwohl gerade in diesen 
Komponenten ein wesentlicher Erfolgsfaktor der Baumschutzsatzung liegt.  
 
4. Fazit 
Die Einführung der Baumschutzsatzung hat die Präsenz des Themas Baumschutz in Münster deutlich 
gestärkt. Insbesondere im Kontext mit Baumaßnahmen wird dem Baumschutz in all seinen Facetten 
mehr Beachtung geschenkt. Die Reaktionen auf die Einführung der BSS sind dabei ambivalent. Wäh-
rend sie von einer Vielzahl von Bürger*innen positiv gesehen wird, trifft die BSS bei „Betroffenen“ 
auch auf Widerstände. In den meisten Fällen kann durch eine sachgerechte fachliche Ansprache ein 
Grundverständnis für die Ziele und das Erfordernis der Satzung erzielt werden. In manchen Fällen 
wird die Satzung seitens Betroffener auch grundsätzlich abgelehnt.  
Die BSS hat jedoch bereits dazu beigetragen, dass bislang verbreitete Mechanismen , wie die „vor-
sorgliche“ Rodung eines Grundstückes vor Durchführung einer Baumaßnahme im Regelfall nicht 
mehr möglich ist. Auch die erforderlichen Aufwendungen zum Schutz oder zur Neupflanzung von 
Bäumen während bzw. nach der Baumaßnahme sind nach hiesiger Einschätzung gestiegen. 
  
Die Sicherung und Erneuerung des Münsterschen Baumbestandes erfordert allerdings von öffentli-
cher wie auch von privater Seite insbesondere mit Blick auf die Folgen des Klimawandels zukünftig 
einen beträchtlichen Mehreinsatz an fi nanziellen Ressourcen. Hierzu gibt die Baumschutzsatzung 
einen wesentlichen Anstoß. Für die Verwaltung war die Einführung der BSS ein Kraftakt, da eine 
Vielzahl von prozessualen Abläufen sowie rechtlichen und fachlichen Fragestellungen neu zu erarbei-
ten und umzusetzen waren.  
 
 
I.V. 
 
Gez. 
Arno Minas 
(Stadtrat)

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V/0001/2025

Anlage A

1403 Zeichen

Anlage A zur V/0001/2025 
Kurzüberblick 
Die Baumschutzsatzung (BSS) der Stadt Münster ist seit dem 01.10.2023 in Kraft 
(vgl.V/0204/2023). In der Berichtsvorlage werden die nach Einführung der Satzung gesammelten 
Erfahrungen und Fakten zusammengestellt. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Die Vorlage dient als Grundlage für die Nachverfolgung von Umweltzielen, insbesondere der Lei-
torientierung aus dem ISM-Prozess:  
 Wir werden Münster zu einer Stadt mit höchster Lebens- und Erlebnisqualität weiterentwi-
ckeln: 
 mit hoher Umwelt- und Naturqualität  
 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: Nr. 1303 Natur, Landschaft, Erholung, Wasserschutz 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Berichtspflicht gemäß Ratsbeschluss (V/0038/2022) 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Baumschutzsatzung ist eng mit den Zielen des Klimaschutzes in Münster verbunden.

Beratungsverlauf (1)

18.02.2025 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 5.3 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0001/2025
Typ
Vorlagen
Datum
22.01.2025
Erstellt
02.01.2025 09:57