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1907/2019

Ordnungswidriges Gehwegparken

Beantwortung einer Anfrage (BV) 05.06.2019

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 01.07.2019, TOP 7.1.2

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

3537 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 
 1907/2019 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 01.07.2019 
 
Ordnungswidriges Gehwegparken 
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der BV Rodenkirchen hat in ihrer Sitzung am 13.05.2019, TOP 
7.2.6 eine Anfrage gem. § 4 der Geschäftsordnung des Rates gestellt (AN/0633/2019) 
Es handelt sich um eine Anfrage zum Thema „Ordnungswidriges Gehwegparken“  
 
Die Anfrage beinhaltet folgende Einzelfragen:  
 
1. Wie ist die gesetzliche Lage zur Beurteilung des Gehwegparkens durch den Ordnungsdienst? 
2. Ab welcher Restgehwegbreite werden „Falschparker“ mit einem Bußgeld belegt bzw. abge-
schleppt? 
3. Wie viele Ordnungswidrigkeiten bei Falschparken wurden im Bezirk Rodenkirchen im vergan-
genen Jahr mit Bußgeldern geahndet und wie viele falsch parkende Fahrzeuge wurden abge-
schleppt? 
4. Ist auch im Bezirk Rodenkirchen eine Aktion wie gerade in Ehrenfeld durchgeführt, geplant? 
Falls ja, wann etwa? Falls nein, warum nicht? 
 
Stellungnahme der Verwaltung:  
 
Im gesamten Stadtgebiet besteht die Problematik, dass häufig auf dem Gehweg gehalten/geparkt 
wird. Insbesondere in eng bebauten Wohngegenden mit einem erhöhten Parkplatzbedarf besteht die 
Gefahr, dass viele Fahrzeuge auf dem Gehweg parken 
Die Verkehrsüberwachung des Amtes für öffentliche Ordnung kontrolliert und ahndet Verstöße sehr 
konsequent, um die Sicherheit und den Schutz von Fußgängern zu gewährleisten. 
 
Zu 1.: 
Gesetzliche Grundlage zur Beurteilung des Gehwegparkens ist die StVO, aus der geht eindeutig her-
vor, nach welchen Kriterien eine Beurteilung erfolgt. 
 
Aus der Vorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 1 und 2 StVO "Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen ... zu 
benutzen, ... sonst ist a n den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Dies gilt in der Regel auch für 
den, der nur halten will; jedenfalls muss auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben." 
folgt im Umkehrschluss das Verbot des Haltens und Parkens auf dem Gehweg. 
 
Es handelt sich dabei um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahr-
bahn räumlich getrennt und durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise äußerlich e r-
kennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich die Bordsteinkante.  
 
Wenn ein Fahrzeug nicht physikalisch auf dem Gehweg steht (mit mindestens einem Rad), liegt kein 
verbotswidriges Gehwegparken nach § 12 Abs. 4 StVO vor. Wenn jedoch durch den Fahrzeugüber-
stand eine ordnungsgemäße Nutzung des Gehwegs z.B. durch Rollstuhlfahrer oder mit Kinderwagen

2 
 
nicht mehr oder nur noch erschwert möglich ist, ist § 1 Abs. 2 StVO verletzt und damit eine Verfo l-
gung nach dieser Bestimmung zulässig.  
 
 
Zu 2.: 
Eine Behinderung ist bei einem normal frequentierten Gehweg bei einem verbleibenden Durchgang 
von weniger als 1,2 Metern anzunehmen. Je nach tatsächlichem Fußgängeraufkommen kann dieser 
Wert jedoch niedriger oder höher sein. 
 
 
Zu 3.: 
Es wurden 2018 in Rodenkirchen 3.602 Fälle von „Parken auf dem Gehweg“ mit einem Verwarngeld 
geahndet. 
 
Zu 4.: 
Es werden häufiger Aktionen in Zusammenarbeit mit der Verkehrsdirektion der Polizei Köln durchge-
führt. Diese Kooperation besteht seit vielen Jahren und gemeinsame Termine werden schwerpunkt-
mäßig geplant und koordiniert. In der Jahresplanung für 2019 ist ein Aktionstag im Bezirk Rodenkir-
chen vorgesehen, dieser wird im Laufe des 3. Quartals stattfinden.

Beratungsverlauf (1)

01.07.2019 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 7.1.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1907/2019
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
05.06.2019
Erstellt
29.05.2019 11:26