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0524/2026

LuKIFG / NRW-Infrastrukturgesetz 2025-2036 - aktueller Stand

Mitteilung Ausschuss 09.03.2026

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Nächste Beratung: Finanzausschuss, Sitzung am 16.03.2026, TOP 2.6

Mitteilung Ausschuss

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Ansehen

0524_2026 Anlage Bewilligungsbescheid

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

8433 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
II/202/5 
 
Vorlagen-Nummer 09.03.2026 
 0524/2026 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Finanzausschuss 16.03.2026 
 
LuKIFG / NRW-Infrastrukturgesetz 2025-2036 - aktueller Stand 
1. Allgemeines 
Der Finanzausschuss wurde am 15.12.2025 (Vorlage 3447/2025) über die grundle-
genden Parameter des LuKIFG und des NRW-Infrastrukturgesetzes, insbesondere 
über die Volumina und die Förderbereiche, informiert.  
Das NRW-Infrastrukturgesetz 2025 – 2036 wurde Ende des letzten Jahres vom Land-
tag NRW beschlossen und ist am 23.12.2025 in Kraft getreten.  
Der Förderbescheid der Bezirksregierung inklusive der allgemeinen Nebenbestim-
mungen ist am 30.01.2026 der Stadt Köln zugegangen (s. Anlage). Demnach erhält 
die Stadt Köln im Rahmen des zwölfjährigen Förderprogramms eine Fördersumme in 
Höhe von 522.582.604,29 Euro. Rein rechnerisch entfällt somit auf jedes Jahr ein För-
derbetrag von rd. 43,5 Mio. Euro.  
Diese Förderprogramm ist grundsätzlich sehr begrüßenswert. Gleichzeitig gilt: Ange-
sichts des bestehenden Investitionsstaus sowie der hohen Investitionsbedarfe im Be-
reich der städtischen Infrastruktur in Höhe von derzeit über 7 Mrd. Euro wird die För-
derung allein die strukturellen Finanzierungsbedarfe der Stadt nicht annähernd de-
cken können. Vor dem Hintergrund der massiven Verschlechterung der Haushaltslage 
sind die kommunalen Investitionen inzwischen bundesweit massiv unter Druck. Die 
Fördermittel sollen deshalb in der Stadt Köln genutzt werden, um eine zielgerichtete 
Entlastung im Bereich der städtischen Finanzierungsbedarfe sicherzustellen und Ein-
brüche im Investitionsbereich zu vermeiden. Durch eine strikte Begrenzung und Priori-
sierung der Investitionen soll gleichzeitig sichergestellt werden, dass Handlungsspiel-
räume der Stadt nicht verloren gehen.   
Auf Basis des NRW-Infrastrukturgesetzes werden Sachinvestitionen in die Infrastruk-
tur der nachfolgend genannten Bereiche gefördert. Entsprechend der gesetzlichen 
Vorgaben ist folgende Aufteilung der pauschalen Fördersumme auf die drei Förderbe-
reiche vorgesehen: 
Förderbereich Anteil Betrag

2 
 
Bildungs- und Betreuungs-
infrastruktur (§ 2 Abs. 2 Nr. 
1) 
50 % 261.291.302,15 Euro 
Sanierung von Liegen-
schaften in energetischer 
Hinsicht, Klimaschutz, 
Klimaanpassung und öko-
logische Nachhaltigkeit (§ 2 
Abs. 2 Nr. 2) 
20 % 104.516.520,86 Euro 
Verkehrsinfrastruktur, digi-
tale Resilienz und Digitali-
sierung, Sportinfrastruktur 
oder öffentliche Sicherheit 
und Krisenresilienz (§ 2 
Abs. 2 Nr. 3-6) 
30 % 156.774.781,29 Euro 
 
Das Gesetz ermöglicht es den Kommunen, von der o.g. prozentualen Aufteilung durch 
Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten abzuweichen, wenn in den jeweiligen Berei-
chen keine Notwendigkeit zur Vornahme von Investitionen in der entsprechenden 
Höhe besteht. Angesichts der hohen Investitionsbedarfe zeichnet sich das Erfordernis 
einer derartigen Erklärung derzeit nicht ab; anderenfalls werden die Gremien rechtzei-
tig informiert. 
Förderfähige Kosten können zu 100 % gegenfinanziert werden. 
Förderfähig sind Maßnahmen für Sachinvestitionen in den o.g. Bereichen (§ 4 Abs. 2 
Satz 1) oder Maßnahmen zum Erwerb von dauerhaften Rechten und zeitlich begrenz-
ten Nutzungsrechten im Bereich der Digitalisierung sowie die Entwicklung von digita-
len Verfahren, auch wenn diese keine Investitionen darstellen (z.B. Mietlizenzen) (§ 4 
Abs. 2 Satz 2). 
Inwieweit die Fördermittel aus dem LuKIFG als Eigenanteile für andere Förderungen 
eingesetzt werden können, ist nach Auskunft des Deutschen Städtetags aktuell noch 
nicht abschließend geklärt. Zwar will der Landesgesetzgeber eine Kombination von 
Fördermitteln ebenso wie den Einsatz für städtische Eigenmittel explizit ermöglichen, 
für die Frage der Kombination von Förderprogrammen sind aber auch die Rahmenbe-
dingungen der anderen Programme zu berücksichtigen. Die entsprechende Antwort 
der Bezirksregierung bzw. des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digita-
lisierung NRW (MHKDB) dazu steht noch aus. Neben den gesetzlichen Bestimmun-
gen sind darüber hinaus für die Umsetzung weitere spezifische Regelungen und Aus-
legungen erforderlich. Hierfür sind FAQs des Ministeriums zum Ende des 1. Quartals 
2026 angekündigt. Das MHKDB hat laut Auskunft des Städtetages NRW im Februar 
die Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden dazu angestoßen.  
Die Maßnahmenanmeldung und -abwicklung soll laut Mitteilung der Bezirksregierung 
Köln in einem digitalen Verfahren erfolgen, das voraussichtlich ebenfalls zum Ende 
des ersten Quartals 2026 zur Verfügung stehen soll. 
2. Weiteres Vorgehen 
Derzeit wird – wie zuletzt beim KInvFöG – die Auswahl der konkreten Maßnahmen 
vorbereitet, die nach derzeitigem Erkenntnisstand für die Förderung über das LuKIFG

3 
 
angemeldet und über das Förderprogramm finanziert und abgerechnet werden sollen. 
Die Kämmerei hat für die Auswahl der Projekte einen Zeit-/Maßnahmenplan erarbei-
tet.  
Soweit Maßnahmen ausgewählt werden, die schon in den Haushaltsjahren 2027/28 
mit Aufwendungen oder Auszahlungen im Kernhaushalt verbunden sind (unmittelbare 
Investitionen), ist eine Berücksichtigung im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung er-
forderlich. Dies impliziert eine Auswahlentscheidung durch den Rat im Sommer 2026. 
Die verwaltungsinterne Konkretisierung der für das LuKIFG anzumeldenden Maßnah-
men (und ggf. Reservemaßnahmen) soll daher so rechtzeitig abgeschlossen sein, 
dass dies sichergestellt ist. Das Förderprogramm sieht einen Bewilligungszeitraum bis 
zum 31.12.2036 vor, so dass auch eine spätere Anmeldung von Projekten theoretisch 
möglich ist und nicht vollständig in 2026 erfolgen muss.  
Eine abschließende Auswahl der (ersten) Projekte wird in Teilen sinnvoll erst nach 
Klärung offener Fragen insb. durch die angekündigten FAQs möglich sein. Für eine 
strukturierte Auswahl der Projekte sind außerdem weitere Schritte angezeigt, wie z.B. 
die Entscheidung des BMWSB über die Anträge der Stadt Köln zur Nutzung der För-
derung zur Sanierung kommunaler Sportstätten (sog. Sportmilliarde) und die Klärung 
diverser grundlegender Sachverhalte (Kostenplanung) zu einzelnen Maßnahmen.  
Die zu fördernden Maßnahmen werden unter den folgenden Kriterien ausgewählt:  
 gesicherter Bedarf, d.h. nachgewiesener und fortbestehender Bedarf, idealerweise 
auf Basis einer strukturierten Bedarfsplanung.  
 schnellstmögliche und wirksame Entlastung des Haushaltes zur Verbesserung der 
Haushaltssituation, d.h. schnelle und möglichst risikolose Umsetzbarkeit der Pro-
jekte 
 Beginn der Maßnahme nach dem 01.01.2025 (Vorgabe aus § 5 Abs. 1 Nr. 1) 
 Einhaltung der Zweckbindungsfrist von 10 Jahren nach Beendigung der Maß-
nahme. Ausgenommen von dieser Frist sind nur die Mietlizenzen im Förderbereich 
der Digitalisierung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2. 
 Positive Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 13 KomHVO NRW 
 Folgekosten sind im Haushalt darstellbar und stehen der Haushaltskonsolidierung 
nicht entgegen. 
Im Anschluss an diesen Prüfungs- und Koordinationsprozess wird die Verwaltung eine 
entsprechende Ratsvorlage einbringen, um eine möglichst frühzeitige Anmeldung und 
Umsetzung förderfähiger Projekte sicherzustellen. Soweit neben der Anmeldung zur 
Förderung nach LuKIFG/ NRW Infrastrukturgesetz noch weitergehende Beschlüsse 
(Bedarfsprüfung/ Planungsbeschlüsse/ Baubeschlüsse) erforderlich sind, werden 
diese dem Rat und den jeweiligen Fachausschüssen zur Beschlussfassung vorgelegt.  
Es ist beabsichtigt, die ersten Maßnahmen dem Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung 
am 02.07.2026 zur Beschlussfassung vorzulegen.  
Die Verwaltung wird sodann sicherstellen, dass die ausgewählten Maßnahmen (und 
ggf. Reservemaßnahmen) so umgesetzt werden, dass ein erfolgreicher und terminge-
rechter Abschluss der Maßnahmen und damit ein Abfluss der Fördermittel gewährleis-
tet ist.

4 
 
Das für dieses Förderprogramm erforderliche Berichtswesen wird durch die Kämmerei 
aufgebaut und betreut. Die politischen Gremien werden - wie beim KInvFöG NRW - 
regelmäßig unterrichtet.  
Das Gesetz sieht vor, dass fünf Prozent der durch dieses Programm geförderten Maß-
nahmen durch die gpaNRW geprüft werden. Weitere Prüfberechtigungen haben die 
Bezirksregierung Köln, das Bundesministerium der Finanzen, der Landesrechnungs-
hof des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesrechnungshof.  
Anlage: Zuwendungsbescheid 
gez. Prof. Dr. Diemert

0524_2026 Anlage Bewilligungsbescheid

28659 Zeichen

Bezirksregierung Köln Zeughausstraße 2-10 50667 Köln 
 
Bezirksregierung Köln 
 
29 Januar 2026 
 
Aktenzeichen 
31.3-LuKIFG 
Oberbürgermeister 
der Stadt Köln  
Rathaus 
50667 Köln 
 
 
 
 
 
 
 
 
Bescheid über die Bereitstellung von Sachinvestitionsmitteln gemäß § 2 Absatz 2 
des Gesetzes über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis 
2036 (NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036)  
 
Anlagen: 1 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur 
Projektförderung an Gemeinden und Gemeindeverbände (ANBest-G) 
 2 Erklärung Abweichung Quotierung nach § 11 Absatz 4 NRW-
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 (Muster) 
 3 Bestätigung nach § 11 Absatz 4 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 
2036 (Muster)  
I. 
1. Bereitstellung 
Nach § 10 Satz 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 stelle ich Ihnen im Auftrag 
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes 
Nordrhein-Westfalen ein Förderbudget bereit in Höhe von:  
    522 582 604,29 Euro 
  
Bei dem Betrag handelt es sich um die Ihrer Kommune nach § 2 Absatz 2 NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036  zustehenden, pauschalen Sachinvestitionsmittel 
(Förderbudget). Sie ergeben sich nach § 7 Absatz 3 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 
2036 aus der Anlage zum NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036  und stehen für 
Sachinvestitionen im Förderzeitraum nach § 5 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 
zur Verfügung.

[2] 
315000 
 
2. Zweck der Sachinvestitionsmittel  
Zweck dieser Mittel ist die Förderung von Investitionen nach dem NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 in Verbindung mit dem Gesetz zur Finanzierung von 
Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder -und-Kommunal-
Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG). 
 
Im Zuge der Investitionsplanungen ist sicherzustellen, dass die 
Investitionsmaßnahmen den Förderbereichen von § 2 Absatz 2 und den weiteren 
Vorgaben de s NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 sowie dieses Bescheides 
entsprechen. 
 
3. Auszahlung 
Die Auszahlung der Sachinvestitionsmittel erfolgt nach § 11 Absatz 1 Satz 1 NRW-
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 in der Höhe, die zur Begleichung fälliger 
Rechnungen innerhalb von drei Monaten benötigt wird.  
 
Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig. Eine Auszahlung kommt erst in Betracht, wenn 
dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist. 
 
II. 
Nebenbestimmungen 
Zur Durchführung der Förderung nach dem NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 
werden die ANBest -G entsprechend herangezogen. Die beigefügten ANBest -G 
(Anlage 1) sind Bestandteil dieses Bescheides. 
 
Hierzu wird Folgendes bestimmt: 
Die Nummern 1.3 bis 1.6, 2, 5.4, 6, 7.1 bis 7.4, 7.6, 9.2.4, 9.3.1, 9.4. und 9.5. ANBest-
G finden keine Anwendung. 
 
Ergänzend gelten folgende besondere Nebenbestimmungen: 
 
1. Maßnahmenmeldung und weitere Meldungen im digitalen Verfahren 
1.1. Die näheren Informationen zum digitalen Verfahren, insbesondere zum 
Anmeldeverfahren und zur Meldung von Investitionsmaßnahmen erhalten Sie 
mit gesonderten Anschreiben.  
1.2. Die Kommune erfasst alle notwendigen Daten zu jeder geplanten, begonnenen 
und abgeschlossenen Investitionsmaßnahme in dem digitalen Verfahren.  
1.3. In dem digitalen Verfahren ist den Meldepflichten nach § 11 Absatz 2 NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 nachzukommen.  
1.4. Der Bezirksregierung ist unverzüglich jede Änderung einer bereits gemeldeten 
Investitionsmaßnahme über das digitale Verfahren zu melden.

[3] 
315000 
1.5. Modifizierungen des digitalen Verfahrens, die zur Einhaltung der Prüf-, Melde- 
und Berichtspflichten gegenüber Bund und Land notwendig sind, werden 
fortlaufend vorgenommen und sind entsprechend zu berücksichtigen. 
1.6. Bund und Länder dürfen die seitens der Kommunen gemeldeten Daten zur 
Analyse, Kommunikation und Information entsprechend gesetzlicher Vorgaben 
verwenden und veröffentlichen. 
 
2. Förderbestimmungen 
Die sich aus dem NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 sowie diesem Bescheid 
ergebenden Regelungen sind einzuhalten. 
2.1. Die Investitionsmittel werden für Sachinvestitionen der Träger von 
Infrastruktureinrichtungen bereitgestellt, wie in § 4 NRW-Infrastrukturgesetz 
2025 bis 2036 geregelt. Förderfähig sind nur Sachinvestitionsmaßnahmen mit 
einem Investitionsvolumen von mindestens 50 000 Euro. Ein Unterschreiten 
des Mindestinvestitionsvolumens ist förderunschädlich, wenn dies zum 
Zeitpunkt der Freigabe oder des Beginns einer Maßnahme für die Kommune 
nicht vorhersehbar war. Nicht förderfähig sind Ausgaben der Verwaltung. 
Hierzu zählen Ausgaben für verwaltungseigene Planungen oder andere 
Personal- oder Verwaltungsausgaben. 
 
2.2. Für alle finanzwirksamen  Maßnahmen sind angemessene 
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach den für die Kommunen geltenden 
Regeln nach § 6 Absatz 2 NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 
durchzuführen. 
 
2.3. Förderfähig sind nach § 4 Absatz 3 NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 
auch notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen, wenn sie in unmittelbarem 
zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer geförderten 
Sachinvestition stehen. Begleit- und Folgemaßnahmen sind nur bis zur Höhe 
von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der gef örderten 
Sachinvestition förderfähig. 
 
3. Andere Träger 
3.1. Im Falle der Weitergabe von Mitteln an Dritte nach § 11 Absatz 1 Satz 2 NRW-
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 hat die Kommune den Dritten die ihr 
obliegenden Bestimmungen (einschließlich der Nebenbestimm ungen), soweit 
zutreffend, aufzuerlegen. Gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen bleibt die 
Kommune für die zweckentsprechende Mittelverwendung verantwortlich. 
 
3.2. Die Weiterleitung von Mitteln kann je Investitionsmaßnahme nur an einen 
Träger erfolgen. 
 
3.3. Die Kommune ruft auch die Mittel für Investitionsmaßnahmen anderer Träger 
ab.

[4] 
315000 
4. Mittelabruf  
4.1.     Die Gemeinden und Kreise rufen Mittel in dem digitalen Verfahren nach § 11 
Absatz 1 Satz 1 NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 bis zur Höhe der für 
sie nach diesem Gesetz bereit gestellten Investitionsmittel ab, die sie zur 
Begleichung fälliger Rechn ungen innerhalb von drei Monaten benötigen. Der 
Mittelabruf erfolgt maßnahmenscharf anhand einer von dem digitalen 
Verfahren vergebenen Kennung.  Die Summe der abgerufenen Mittel dürfen 
den mit diesem Bescheid bereitgestellten Betrag nicht überschreiten. 
4.2. Die Freigabe des Mittelabrufs erfolgt durch die Bezirksregierung nach Prüfung 
nach § 11 Absatz 6 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036. 
 
5. Beendigungsanzeige und Nachweis der Verwendung 
5.1. Die Beendigung jeder Investitionsmaßnahme ist der Bezirksregierung 
unverzüglich, spätestens sechs Monate nach der Beendigung in dem digitalen 
Verfahren nach § 11 Absatz 5 Satz 1 NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 
anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung der  Hauptverwaltungsbeamtin 
oder des Hauptverwaltungsbeamten nach § 1 1 Absatz 5 Satz 2 NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 beizufügen, dass die örtliche 
Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel 
bescheinigt hat. Diese Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis. 
Auf die Vorlage der Bücher/Belege wird verzichtet. 
5.2. Für die Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des 
Hauptverwaltungsbeamten ist dem Bescheid ein Muster (Anlage 2) beigefügt.  
5.3. Fünf Prozent der beendeten Investitionsmaßnahmen einer Kommune werden 
von der gpa.NRW nach § 11 Absatz 7 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 
einer gesonderten Prüfung unterzogen. Die gpa.NRW ist berechtigt, bei allen 
Empfängerinnen und Empfängern von Sachinvestitionsmitteln zu prüfen. Das 
Nähere zur Auswahl der Investitionsmaßnahmen und zum Prüfungsve rfahren 
regelt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des 
Landes Nordrhein -Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium der 
Finanzen. 
5.4. Die Bezirksregierung, das Bundesministerium der Finanzen, der 
Landesrechnungshof des Landes  Nordrhein-Westfalen und der 
Bundesrechnungshof sind berechtigt, bei allen Empfängerinnen und 
Empfängern von Sachinvestitionsmitteln im Einzelfall Prüfungen vorzunehmen. 
5.5. Bei der Durchführung sowie nach Fertigstellung von Maßnahmen ist durch die 
Letztempfänger auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und 
Klimaneutralität und auf die Förderung aus dem NRW -Plan in geeigneter und 
öffentlichkeitswirksamer Weise unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes 
sowie des Landes hinzuweisen. Bei Bauarb eiten hat die Kenntlichmachung 
zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen. Die Gestaltungshinweise von Bund 
und Land sind dabei zu beachten. Diese stehen im Internet zum Download zur 
Verfügung, unter anderem auf den Seiten des Ministeriums für Heimat, 
Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein -Westfalen

[5] 
315000 
(www.mhkbd.nrw.de). Ein entsprechender Nachweis ist der Förderakte 
beizufügen. 
 
6. Erklärung zur Quotierung 
Soweit die Kommune plant, von der Quotierung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 
NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 abzuweichen, ist in dem digitalen 
Verfahren eine Erklärung nach § 11 Absatz 4 NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 
2036 der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten mit dem 
Inhalt, dass keine Notwendigkeit zur Vornahme der Investitionen in der 
entsprechenden Höhe besteht, nach vorgegebenem Muster (Anlage 3) 
hochzuladen. 
 
7. Rückforderungen 
7.1. Die Bezirksregierung fordert die nach diesem Gesetz gezahlten 
Investitionsmittel zurück, wenn der Bund Finanzhilfen vom Land nach § 8 Absatz 
1 des Länder - und Kommunal -Infrastrukturfinanzierungsgesetzes vom 20. 
Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 246) in der jeweils geltenden Fassung 
zurückfordert. Das Land Nordrhein -Westfalen kann die nach dem NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 gezahlten Investitionsmittel bei Verstoß gegen 
dieses Gesetz oder gegen aufgrund dieses Gesetzes ergangener Bescheide 
zurückfordern. 
7.2. Fordert das Land bereitgestellte Mittel zurück, so richtet sich die Höhe der 
Verzinsung für den gesamten Erstatt ungsbetrag nach § 13 Satz 3 NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 i.V.m. § 8 Absatz 3 LuKIFG. Demnach ist der 
Anspruch vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung mit dem 
Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes z ur 
Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bemisst. 
Werden Mittel zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur 
zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz wird vom 
Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten 
Bundesbehörden bekannt gegeben; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1 
Prozent jährlich. Wenn der Zinsbetrag 100 Euro unterschreitet, sind keine 
Zinsen zu zahlen. Der Rückforderungsanspruch bleibt unberührt. 
 
8. Durchführungszeitraum und Zweckbindungsfrist 
8.1. Der zu berücksichtigende Durchführungszeitraum ergibt sich aus § 5 NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036. 
8.2. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns einer Investitionsmaßnahme ist das 
Datum des ersten V ertrags für die Leistungserbringung der 
Investitionsmaßnahme. Vorbereitende Studien - und Planungsleistungen, die 
vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sind, stehen der Finanzierung der 
Investition nicht entgegen. Eine Maßnahme gilt als beendet, wenn alle 
Leistungen abgenommen wurden.

[6] 
315000 
8.3 Die Zweckbindungsfrist (Ziffer 4 ANBest -G) beträgt bei Grundstücken und 
grundstücksgleichen Rechten / Gebäuden zehn Jahre, im Übrigen drei Jahre 
ab Beendigung der Investitionsmaßnahme. Ausgenommen von einer 
Zweckbindung sind Investitionen nach § 4 Absatz 2 Satz 2. 
III. 
Rechtsbehelfsbelehrung 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim  
 
Verwaltungsgericht Köln 
Postfach 10 37 44 
50477 Köln 
 
erhoben werden. 
 
 
Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift  
rechtsgültig 
 
 
 
 
.

Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G) 
 
 
 
 
 
  
Allgemeine Nebenbestimmungen 
für Zuwendungen zur Projektförderung 
an Gemeinden und Gemeindeverbände 
                       (ANBest-G) 
Die ANBest-G enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne 
des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung sowie 
notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des 
Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 
Inhalt 
Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung 
Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung 
Nr. 3 Vergabe von Aufträgen 
Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände 
Nr. 5 Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder des 
Zuwendungsempfängers 
Nr. 6 Rechnungslegung (Baumaßnahmen) 
Nr. 7 Nachweis der Verwendung 
Nr. 8 Prüfung der Verwendung 
Nr. 9 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 
1 
Anforderung und Verwendung der Zuwendung 
1 .1 
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten 
Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu 
verwenden. 
1 .2 
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere 
Zuwendungen, Leistungen Dritter und Beiträge) und der Eigenanteil der 
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel 
für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der 
Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. 
1 .3 
Die Ausführung einer Baumaßnahme muss der der Bewilligung zugrunde liegenden 
Planung sowie den technischen Vorschriften entsprechen. Von den Bauunterlagen 
darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Eine 
Abweichung ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Bau- 
und/oder Raumprogramms (baufachlich) führt und/oder das Gesamtergebnis des 
Finanzierungsplans überschritten wird. 
1 .4 
Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb 
von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die 
1

Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G) 
 
 
 
 
  
 
   
Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs 
erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in 
Anspruch genommen werden: 
1 .4.1 
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer 
Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der 
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers, 
1 .4.2 
bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der 
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein 
im Haushaltsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber 
finanziert, so darf die Zuwendung nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen 
Zuwendungsgeber angefordert werden. 
1 .5 
Bei der Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die Auszahlung in folgenden 
Teilbeträgen: 
3 
3 
3 
5 Prozent der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrages, 
5 Prozent der Zuwendung nach Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus, 
0 Prozent der Zuwendung nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung der 
genehmigten baulichen Anlagen. 
Nr. 1.4 Satz 2 gilt entsprechend. 
1 .6 
Bei Fortsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Betriebskostenbezuschussung 
(Festbetragsfinanzierung) von Personal- und Sachausgaben werden die 
Zuwendungen anteilig zum 1.5. und 1.10. des Haushaltsjahres ohne Anforderung 
ausgezahlt. 
2 
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung 
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten 
Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder 
treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich - außer bei einer 
Festbetragsfinanzierung - die Zuwendung 
2 .1 
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber 
und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin 
oder des Zuwendungsempfängers, 
2 .2 
bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. 
3 
Vergabe von Aufträgen 
2

Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G) 
 
 
 
 
  
 
   
3 .1 
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die nach 
dem Kommunalhaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze in der zum 
Zeitpunkt der Vergabe gültigen Fassung zu beachten. 
3 .2 
Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers als 
Auftraggeber/-in gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen 
(GWB) bleiben unberührt. 
3 .3 
Die verpflichtende Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein- 
Westfalen (TVgG NRW) bleibt unberührt. 
4 
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände 
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt 
werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden. Die Zuwendungsempfängerin 
oder der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid 
festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen. 
5 
Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder des 
Zuwendungsempfängers 
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, 
unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn 
5 .1. 
sie oder er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben 
Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie 
oder er ggf. weitere Mittel von Dritten erhält, 
5 .2 
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung 
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 
5 .3 
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten 
Zuwendung nicht zu erreichen ist, 
5 .4 
die angeforderten oder ausgezahlten Beträge in den Fällen der Nr. 1.4 nicht innerhalb 
von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können oder 
5 .5 
Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht 
mehr benötigt werden. 
3

Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G) 
 
 
 
 
  
 
   
6 
Rechnungslegung (Baumaßnahmen) 
6 .1 
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss für jede 
Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren 
Bauobjekten/Abschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen. 
6 .2 
Die Baurechnung besteht aus 
6 .2.1 
dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 gegliedert, bei anderen Bauten 
nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides); werden die Einnahmen und Ausgaben 
für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen, 
entsprechen die Bücher unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den 
Inhalts- und Gliederungsansprüchen und können sie zur Prüfung dem 
Verwendungsnachweis beigefügt werden, so braucht ein gesondertes 
Bauausgabebuch nicht geführt zu werden, 
6 .2.2 
den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Nr. 6.2.1, 
6 .2.3 
den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen, 
6 .2.4 
den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr, 
6 .2.5 
den bauaufsichtlichen Genehmigungen, 
6 .2.6 
dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel, 
6 .2.7 
den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen, 
6 .2.8 
der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 (nur 
bei Hochbauten) und bei Wohnbauten die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach 
DIN 283, 
6 .2.9 
dem Bautagebuch. 
7 
Nachweis der Verwendung 
4

Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G) 
 
 
 
 
  
 
   
7 .1 
Die Verwendung der Zuwendung ist bei Investitionsmaßnahmen innerhalb von sechs 
Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des 
sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde 
nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Bei der Förderung von Betriebskosten 
(Personal- und Sachausgaben) ist der Verwendungsnachweis innerhalb von drei 
Monaten nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten 
Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen. 
7 .2 
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen 
Nachweis. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. In dem 
Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass 
wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und 
Belegen übereinstimmen. 
7 .3 
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis 
kurz darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht 
ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner 
ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Dem 
Sachbericht sind die Berichte der von der Zuwendungsempfängerin oder dem 
Zuwendungsempfänger beteiligten technischen Dienststellen beizufügen. 
7 .4 
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend 
der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Der Nachweis 
muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen 
(insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter), eigene Mittel und Ausgaben 
enthalten. Soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die 
Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat, sind nur die 
Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) nachzuweisen. 
7 .5 
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat Bücher, Belege 
und alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen, hierzu 
zählen auch alle Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen, fünf Jahre nach Vorlage 
des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen 
oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die 
Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Das Verfahren muss den 
Grundsätzen einer für die Gemeinden oder Gemeindeverbände allgemein 
zugelassenen Regelung entsprechen. 
7 .6 
Darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des 
Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden 
Stellen ihr oder ihm zu erbringenden Verwendungsnachweise dem 
Verwendungsnachweis nach Nr. 7.1 beizufügen. 
5

Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G) 
 
 
 
 
  
 
   
8 
Prüfung der Verwendung 
8 .1 
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige 
Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung 
durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder 
durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sind die Unterlagen mit Hilfe eines 
Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Bewilligungsbehörde das Recht, 
Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem 
zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen oder die Zurverfügungstellung der 
gespeicherten Unterlagen nach ihren Vorgaben auf einem maschinell verwertbaren 
Datenträger zu verlangen. Unterlagen sind mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems 
erstellt worden, wenn sie entweder originär elektronisch erstellt oder nachträglich 
durch z. B. Einscannen und Abspeichern digitalisiert wurden. Die 
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen 
Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 
8 .2 
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängerinnen und 
Zuwendungsempfängern zu prüfen. Die überörtliche Prüfung nach den Vorschriften 
der Gemeindeordnung bleibt unberührt. 
8 .3 
Der Europäische Rechnungshof ist berechtigt, bei der Zuwendungsempfängerin oder 
dem Zuwendungsempfänger zu prüfen, soweit die Ausgaben ganz oder teilweise zu 
Lasten des Haushalts der Europäischen Union geleistet werden. 
9 
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 
9 . .1 
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach 
Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 des 
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung 
für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam 
wird. 
9 .2 
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn 
9 .2.1 
eine auflösende Bedingung eingetreten ist, 
9 .2.2 
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 
9 .2.3 
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird 
oder 
6

Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G) 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
9 .2.4 
nach Nr. 2 die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der 
Finanzierung eingetreten ist. 
9 .3 
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit 
die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger 
9 .3.1 
in den Fällen der Nr. 1.4 Satz 1 ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten 
nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder 
9 . .3.2 
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den 
vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, die 
Vergabegrundsätze nicht beachtet (Nr. 3.1) oder Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht 
rechtzeitig nachkommt. 
9 9.4 
Der Erstattungsanspruch ist gemäß 
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zu verzinsen. 
§ 49a Absatz 3 Satz 1 des 
9 .5 
Werden ausgezahlte Beträge in den Fällen der Nr. 1.4 Satz 1 nicht innerhalb von zwei 
Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und 
wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die 
Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen 
gemäß § 49a Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW verlangt werden. 
Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl 
etwaige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber, vorgesehene eigene oder sonstige 
Mittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers anteilig oder 
vorrangig einzusetzen sind. 
7

Anschrift der Kommune 
An die  Oberbürgermeister 
Bezirksregierung Köln  der Stadt Köln  
  Rathaus 
  50667 Köln 
 
 
 
 
Erklärung 
nach § 11 Absatz 4 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 
 
 
Die Stadt Köln beabsichtigt, von der nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 NRW -Infrastrukturgesetz 2025 
bis 2026 anzustrebenden Verwendung ihres Förderbudgets, das mit Bescheid über die Bereitstellung 
von Sachinvestitionsmitteln nach § 2 Absatz 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 bereitgestellt 
wurde, abzuweichen. 
 
Hiermit erkläre ich, dass keine Notwendigkeit zur Vornahme von Investitionen mit Mitteln aus § 2 
Absatz 2 Satz 1 in der Höhe der Quotierungsvorgaben gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 NRW-
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 besteht.  
 
In der folgenden Gruppe/den folgenden Gruppen von Investitionsbereichen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 
NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 ist eine Unterschreitung der prozentualen Grenze 
beabsichtigt (bitte ankreuzen und für alle Gruppen die neue prozentuale Aufteilung auf Grundlage 
des Förderbudgets eintragen): 
 
Unterschreitung 
beabsichtigt 
Gruppen von Investitionsbereichen neue Verteilung 
in Prozent 
☐ 
 
Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur  
☐ Sanierung von Liegenschaften, etwa in 
energetischer Hinsicht, und Maßnahmen, die den 
Zielen des Klimaschutzes, der 
Klimafolgenanpassung sowie der ökologischen 
Nachhaltigkeit dienen 
 
☐ 
 
Verkehrsinfrastruktur, digitale Resilienz und 
Digitalisierung, Sportinfrastruktur, Öffentliche 
Sicherheit und Krisenresilienz 
 
 
Weitergehende Informationen werden der Förderakte beigefügt. 
 
 
 
______________________  ___________________________________________________ 
Ort, Datum  Dienstsiegel und Unterschrift der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten  
  oder der Vertretung im Amt

Anschrift der Kommune 
An die  Oberbürgermeister 
Bezirksregierung Köln  der Stadt Köln  
  Rathaus 
  50667 Köln 
 
 
 
 
 
 
Bestätigung nach Abschluss des Investitionsvorhabens  
gemäß 11 Abs. 4 Satz 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 
 
Ident-Nr. der Maßnahme:  
Bezeichnung der Maßnahme:  
  
Ende der Maßnahme:  
 
 
1. Alle Bestimmungen aus dem Zuwendungsbescheid wurden 
eingehalten.  bestätigt 
2. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel wurde durch die 
örtliche Rechnungsprüfung bescheinigt.   bestätigt 
 
  
Ort, Datum Dienstsiegel und Unterschrift der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten  
oder der Vertretung im Amt

Beratungsverlauf (1)

16.03.2026 Finanzausschuss
TOP 2.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0524/2026
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
09.03.2026
Erstellt
24.02.2026 08:33