0524/2026
LuKIFG / NRW-Infrastrukturgesetz 2025-2036 - aktueller Stand
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8433 Zeichen
Dezernat, Dienststelle II/202/5 Vorlagen-Nummer 09.03.2026 0524/2026 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Finanzausschuss 16.03.2026 LuKIFG / NRW-Infrastrukturgesetz 2025-2036 - aktueller Stand 1. Allgemeines Der Finanzausschuss wurde am 15.12.2025 (Vorlage 3447/2025) über die grundle- genden Parameter des LuKIFG und des NRW-Infrastrukturgesetzes, insbesondere über die Volumina und die Förderbereiche, informiert. Das NRW-Infrastrukturgesetz 2025 – 2036 wurde Ende des letzten Jahres vom Land- tag NRW beschlossen und ist am 23.12.2025 in Kraft getreten. Der Förderbescheid der Bezirksregierung inklusive der allgemeinen Nebenbestim- mungen ist am 30.01.2026 der Stadt Köln zugegangen (s. Anlage). Demnach erhält die Stadt Köln im Rahmen des zwölfjährigen Förderprogramms eine Fördersumme in Höhe von 522.582.604,29 Euro. Rein rechnerisch entfällt somit auf jedes Jahr ein För- derbetrag von rd. 43,5 Mio. Euro. Diese Förderprogramm ist grundsätzlich sehr begrüßenswert. Gleichzeitig gilt: Ange- sichts des bestehenden Investitionsstaus sowie der hohen Investitionsbedarfe im Be- reich der städtischen Infrastruktur in Höhe von derzeit über 7 Mrd. Euro wird die För- derung allein die strukturellen Finanzierungsbedarfe der Stadt nicht annähernd de- cken können. Vor dem Hintergrund der massiven Verschlechterung der Haushaltslage sind die kommunalen Investitionen inzwischen bundesweit massiv unter Druck. Die Fördermittel sollen deshalb in der Stadt Köln genutzt werden, um eine zielgerichtete Entlastung im Bereich der städtischen Finanzierungsbedarfe sicherzustellen und Ein- brüche im Investitionsbereich zu vermeiden. Durch eine strikte Begrenzung und Priori- sierung der Investitionen soll gleichzeitig sichergestellt werden, dass Handlungsspiel- räume der Stadt nicht verloren gehen. Auf Basis des NRW-Infrastrukturgesetzes werden Sachinvestitionen in die Infrastruk- tur der nachfolgend genannten Bereiche gefördert. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben ist folgende Aufteilung der pauschalen Fördersumme auf die drei Förderbe- reiche vorgesehen: Förderbereich Anteil Betrag 2 Bildungs- und Betreuungs- infrastruktur (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) 50 % 261.291.302,15 Euro Sanierung von Liegen- schaften in energetischer Hinsicht, Klimaschutz, Klimaanpassung und öko- logische Nachhaltigkeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) 20 % 104.516.520,86 Euro Verkehrsinfrastruktur, digi- tale Resilienz und Digitali- sierung, Sportinfrastruktur oder öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz (§ 2 Abs. 2 Nr. 3-6) 30 % 156.774.781,29 Euro Das Gesetz ermöglicht es den Kommunen, von der o.g. prozentualen Aufteilung durch Erklärung des Hauptverwaltungsbeamten abzuweichen, wenn in den jeweiligen Berei- chen keine Notwendigkeit zur Vornahme von Investitionen in der entsprechenden Höhe besteht. Angesichts der hohen Investitionsbedarfe zeichnet sich das Erfordernis einer derartigen Erklärung derzeit nicht ab; anderenfalls werden die Gremien rechtzei- tig informiert. Förderfähige Kosten können zu 100 % gegenfinanziert werden. Förderfähig sind Maßnahmen für Sachinvestitionen in den o.g. Bereichen (§ 4 Abs. 2 Satz 1) oder Maßnahmen zum Erwerb von dauerhaften Rechten und zeitlich begrenz- ten Nutzungsrechten im Bereich der Digitalisierung sowie die Entwicklung von digita- len Verfahren, auch wenn diese keine Investitionen darstellen (z.B. Mietlizenzen) (§ 4 Abs. 2 Satz 2). Inwieweit die Fördermittel aus dem LuKIFG als Eigenanteile für andere Förderungen eingesetzt werden können, ist nach Auskunft des Deutschen Städtetags aktuell noch nicht abschließend geklärt. Zwar will der Landesgesetzgeber eine Kombination von Fördermitteln ebenso wie den Einsatz für städtische Eigenmittel explizit ermöglichen, für die Frage der Kombination von Förderprogrammen sind aber auch die Rahmenbe- dingungen der anderen Programme zu berücksichtigen. Die entsprechende Antwort der Bezirksregierung bzw. des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digita- lisierung NRW (MHKDB) dazu steht noch aus. Neben den gesetzlichen Bestimmun- gen sind darüber hinaus für die Umsetzung weitere spezifische Regelungen und Aus- legungen erforderlich. Hierfür sind FAQs des Ministeriums zum Ende des 1. Quartals 2026 angekündigt. Das MHKDB hat laut Auskunft des Städtetages NRW im Februar die Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden dazu angestoßen. Die Maßnahmenanmeldung und -abwicklung soll laut Mitteilung der Bezirksregierung Köln in einem digitalen Verfahren erfolgen, das voraussichtlich ebenfalls zum Ende des ersten Quartals 2026 zur Verfügung stehen soll. 2. Weiteres Vorgehen Derzeit wird – wie zuletzt beim KInvFöG – die Auswahl der konkreten Maßnahmen vorbereitet, die nach derzeitigem Erkenntnisstand für die Förderung über das LuKIFG 3 angemeldet und über das Förderprogramm finanziert und abgerechnet werden sollen. Die Kämmerei hat für die Auswahl der Projekte einen Zeit-/Maßnahmenplan erarbei- tet. Soweit Maßnahmen ausgewählt werden, die schon in den Haushaltsjahren 2027/28 mit Aufwendungen oder Auszahlungen im Kernhaushalt verbunden sind (unmittelbare Investitionen), ist eine Berücksichtigung im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung er- forderlich. Dies impliziert eine Auswahlentscheidung durch den Rat im Sommer 2026. Die verwaltungsinterne Konkretisierung der für das LuKIFG anzumeldenden Maßnah- men (und ggf. Reservemaßnahmen) soll daher so rechtzeitig abgeschlossen sein, dass dies sichergestellt ist. Das Förderprogramm sieht einen Bewilligungszeitraum bis zum 31.12.2036 vor, so dass auch eine spätere Anmeldung von Projekten theoretisch möglich ist und nicht vollständig in 2026 erfolgen muss. Eine abschließende Auswahl der (ersten) Projekte wird in Teilen sinnvoll erst nach Klärung offener Fragen insb. durch die angekündigten FAQs möglich sein. Für eine strukturierte Auswahl der Projekte sind außerdem weitere Schritte angezeigt, wie z.B. die Entscheidung des BMWSB über die Anträge der Stadt Köln zur Nutzung der För- derung zur Sanierung kommunaler Sportstätten (sog. Sportmilliarde) und die Klärung diverser grundlegender Sachverhalte (Kostenplanung) zu einzelnen Maßnahmen. Die zu fördernden Maßnahmen werden unter den folgenden Kriterien ausgewählt: gesicherter Bedarf, d.h. nachgewiesener und fortbestehender Bedarf, idealerweise auf Basis einer strukturierten Bedarfsplanung. schnellstmögliche und wirksame Entlastung des Haushaltes zur Verbesserung der Haushaltssituation, d.h. schnelle und möglichst risikolose Umsetzbarkeit der Pro- jekte Beginn der Maßnahme nach dem 01.01.2025 (Vorgabe aus § 5 Abs. 1 Nr. 1) Einhaltung der Zweckbindungsfrist von 10 Jahren nach Beendigung der Maß- nahme. Ausgenommen von dieser Frist sind nur die Mietlizenzen im Förderbereich der Digitalisierung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2. Positive Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 13 KomHVO NRW Folgekosten sind im Haushalt darstellbar und stehen der Haushaltskonsolidierung nicht entgegen. Im Anschluss an diesen Prüfungs- und Koordinationsprozess wird die Verwaltung eine entsprechende Ratsvorlage einbringen, um eine möglichst frühzeitige Anmeldung und Umsetzung förderfähiger Projekte sicherzustellen. Soweit neben der Anmeldung zur Förderung nach LuKIFG/ NRW Infrastrukturgesetz noch weitergehende Beschlüsse (Bedarfsprüfung/ Planungsbeschlüsse/ Baubeschlüsse) erforderlich sind, werden diese dem Rat und den jeweiligen Fachausschüssen zur Beschlussfassung vorgelegt. Es ist beabsichtigt, die ersten Maßnahmen dem Rat der Stadt Köln in seiner Sitzung am 02.07.2026 zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Verwaltung wird sodann sicherstellen, dass die ausgewählten Maßnahmen (und ggf. Reservemaßnahmen) so umgesetzt werden, dass ein erfolgreicher und terminge- rechter Abschluss der Maßnahmen und damit ein Abfluss der Fördermittel gewährleis- tet ist. 4 Das für dieses Förderprogramm erforderliche Berichtswesen wird durch die Kämmerei aufgebaut und betreut. Die politischen Gremien werden - wie beim KInvFöG NRW - regelmäßig unterrichtet. Das Gesetz sieht vor, dass fünf Prozent der durch dieses Programm geförderten Maß- nahmen durch die gpaNRW geprüft werden. Weitere Prüfberechtigungen haben die Bezirksregierung Köln, das Bundesministerium der Finanzen, der Landesrechnungs- hof des Landes Nordrhein-Westfalen und der Bundesrechnungshof. Anlage: Zuwendungsbescheid gez. Prof. Dr. Diemert
0524_2026 Anlage Bewilligungsbescheid
28659 Zeichen
Bezirksregierung Köln Zeughausstraße 2-10 50667 Köln
Bezirksregierung Köln
29 Januar 2026
Aktenzeichen
31.3-LuKIFG
Oberbürgermeister
der Stadt Köln
Rathaus
50667 Köln
Bescheid über die Bereitstellung von Sachinvestitionsmitteln gemäß § 2 Absatz 2
des Gesetzes über den Nordrhein-Westfalen-Plan für gute Infrastruktur 2025 bis
2036 (NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036)
Anlagen: 1 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur
Projektförderung an Gemeinden und Gemeindeverbände (ANBest-G)
2 Erklärung Abweichung Quotierung nach § 11 Absatz 4 NRW-
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 (Muster)
3 Bestätigung nach § 11 Absatz 4 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis
2036 (Muster)
I.
1. Bereitstellung
Nach § 10 Satz 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 stelle ich Ihnen im Auftrag
des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes
Nordrhein-Westfalen ein Förderbudget bereit in Höhe von:
522 582 604,29 Euro
Bei dem Betrag handelt es sich um die Ihrer Kommune nach § 2 Absatz 2 NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 zustehenden, pauschalen Sachinvestitionsmittel
(Förderbudget). Sie ergeben sich nach § 7 Absatz 3 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis
2036 aus der Anlage zum NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 und stehen für
Sachinvestitionen im Förderzeitraum nach § 5 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
zur Verfügung.
[2]
315000
2. Zweck der Sachinvestitionsmittel
Zweck dieser Mittel ist die Förderung von Investitionen nach dem NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 in Verbindung mit dem Gesetz zur Finanzierung von
Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder -und-Kommunal-
Infrastrukturfinanzierungsgesetz - LuKIFG).
Im Zuge der Investitionsplanungen ist sicherzustellen, dass die
Investitionsmaßnahmen den Förderbereichen von § 2 Absatz 2 und den weiteren
Vorgaben de s NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 sowie dieses Bescheides
entsprechen.
3. Auszahlung
Die Auszahlung der Sachinvestitionsmittel erfolgt nach § 11 Absatz 1 Satz 1 NRW-
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 in der Höhe, die zur Begleichung fälliger
Rechnungen innerhalb von drei Monaten benötigt wird.
Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig. Eine Auszahlung kommt erst in Betracht, wenn
dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist.
II.
Nebenbestimmungen
Zur Durchführung der Förderung nach dem NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
werden die ANBest -G entsprechend herangezogen. Die beigefügten ANBest -G
(Anlage 1) sind Bestandteil dieses Bescheides.
Hierzu wird Folgendes bestimmt:
Die Nummern 1.3 bis 1.6, 2, 5.4, 6, 7.1 bis 7.4, 7.6, 9.2.4, 9.3.1, 9.4. und 9.5. ANBest-
G finden keine Anwendung.
Ergänzend gelten folgende besondere Nebenbestimmungen:
1. Maßnahmenmeldung und weitere Meldungen im digitalen Verfahren
1.1. Die näheren Informationen zum digitalen Verfahren, insbesondere zum
Anmeldeverfahren und zur Meldung von Investitionsmaßnahmen erhalten Sie
mit gesonderten Anschreiben.
1.2. Die Kommune erfasst alle notwendigen Daten zu jeder geplanten, begonnenen
und abgeschlossenen Investitionsmaßnahme in dem digitalen Verfahren.
1.3. In dem digitalen Verfahren ist den Meldepflichten nach § 11 Absatz 2 NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 nachzukommen.
1.4. Der Bezirksregierung ist unverzüglich jede Änderung einer bereits gemeldeten
Investitionsmaßnahme über das digitale Verfahren zu melden.
[3]
315000
1.5. Modifizierungen des digitalen Verfahrens, die zur Einhaltung der Prüf-, Melde-
und Berichtspflichten gegenüber Bund und Land notwendig sind, werden
fortlaufend vorgenommen und sind entsprechend zu berücksichtigen.
1.6. Bund und Länder dürfen die seitens der Kommunen gemeldeten Daten zur
Analyse, Kommunikation und Information entsprechend gesetzlicher Vorgaben
verwenden und veröffentlichen.
2. Förderbestimmungen
Die sich aus dem NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 sowie diesem Bescheid
ergebenden Regelungen sind einzuhalten.
2.1. Die Investitionsmittel werden für Sachinvestitionen der Träger von
Infrastruktureinrichtungen bereitgestellt, wie in § 4 NRW-Infrastrukturgesetz
2025 bis 2036 geregelt. Förderfähig sind nur Sachinvestitionsmaßnahmen mit
einem Investitionsvolumen von mindestens 50 000 Euro. Ein Unterschreiten
des Mindestinvestitionsvolumens ist förderunschädlich, wenn dies zum
Zeitpunkt der Freigabe oder des Beginns einer Maßnahme für die Kommune
nicht vorhersehbar war. Nicht förderfähig sind Ausgaben der Verwaltung.
Hierzu zählen Ausgaben für verwaltungseigene Planungen oder andere
Personal- oder Verwaltungsausgaben.
2.2. Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen nach den für die Kommunen geltenden
Regeln nach § 6 Absatz 2 NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
durchzuführen.
2.3. Förderfähig sind nach § 4 Absatz 3 NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
auch notwendige Begleit- oder Folgemaßnahmen, wenn sie in unmittelbarem
zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer geförderten
Sachinvestition stehen. Begleit- und Folgemaßnahmen sind nur bis zur Höhe
von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der gef örderten
Sachinvestition förderfähig.
3. Andere Träger
3.1. Im Falle der Weitergabe von Mitteln an Dritte nach § 11 Absatz 1 Satz 2 NRW-
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 hat die Kommune den Dritten die ihr
obliegenden Bestimmungen (einschließlich der Nebenbestimm ungen), soweit
zutreffend, aufzuerlegen. Gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen bleibt die
Kommune für die zweckentsprechende Mittelverwendung verantwortlich.
3.2. Die Weiterleitung von Mitteln kann je Investitionsmaßnahme nur an einen
Träger erfolgen.
3.3. Die Kommune ruft auch die Mittel für Investitionsmaßnahmen anderer Träger
ab.
[4]
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4. Mittelabruf
4.1. Die Gemeinden und Kreise rufen Mittel in dem digitalen Verfahren nach § 11
Absatz 1 Satz 1 NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 bis zur Höhe der für
sie nach diesem Gesetz bereit gestellten Investitionsmittel ab, die sie zur
Begleichung fälliger Rechn ungen innerhalb von drei Monaten benötigen. Der
Mittelabruf erfolgt maßnahmenscharf anhand einer von dem digitalen
Verfahren vergebenen Kennung. Die Summe der abgerufenen Mittel dürfen
den mit diesem Bescheid bereitgestellten Betrag nicht überschreiten.
4.2. Die Freigabe des Mittelabrufs erfolgt durch die Bezirksregierung nach Prüfung
nach § 11 Absatz 6 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036.
5. Beendigungsanzeige und Nachweis der Verwendung
5.1. Die Beendigung jeder Investitionsmaßnahme ist der Bezirksregierung
unverzüglich, spätestens sechs Monate nach der Beendigung in dem digitalen
Verfahren nach § 11 Absatz 5 Satz 1 NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin
oder des Hauptverwaltungsbeamten nach § 1 1 Absatz 5 Satz 2 NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 beizufügen, dass die örtliche
Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel
bescheinigt hat. Diese Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.
Auf die Vorlage der Bücher/Belege wird verzichtet.
5.2. Für die Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des
Hauptverwaltungsbeamten ist dem Bescheid ein Muster (Anlage 2) beigefügt.
5.3. Fünf Prozent der beendeten Investitionsmaßnahmen einer Kommune werden
von der gpa.NRW nach § 11 Absatz 7 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
einer gesonderten Prüfung unterzogen. Die gpa.NRW ist berechtigt, bei allen
Empfängerinnen und Empfängern von Sachinvestitionsmitteln zu prüfen. Das
Nähere zur Auswahl der Investitionsmaßnahmen und zum Prüfungsve rfahren
regelt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des
Landes Nordrhein -Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium der
Finanzen.
5.4. Die Bezirksregierung, das Bundesministerium der Finanzen, der
Landesrechnungshof des Landes Nordrhein-Westfalen und der
Bundesrechnungshof sind berechtigt, bei allen Empfängerinnen und
Empfängern von Sachinvestitionsmitteln im Einzelfall Prüfungen vorzunehmen.
5.5. Bei der Durchführung sowie nach Fertigstellung von Maßnahmen ist durch die
Letztempfänger auf die Förderung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und
Klimaneutralität und auf die Förderung aus dem NRW -Plan in geeigneter und
öffentlichkeitswirksamer Weise unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes
sowie des Landes hinzuweisen. Bei Bauarb eiten hat die Kenntlichmachung
zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen. Die Gestaltungshinweise von Bund
und Land sind dabei zu beachten. Diese stehen im Internet zum Download zur
Verfügung, unter anderem auf den Seiten des Ministeriums für Heimat,
Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein -Westfalen
[5]
315000
(www.mhkbd.nrw.de). Ein entsprechender Nachweis ist der Förderakte
beizufügen.
6. Erklärung zur Quotierung
Soweit die Kommune plant, von der Quotierung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3
NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 abzuweichen, ist in dem digitalen
Verfahren eine Erklärung nach § 11 Absatz 4 NRW -Infrastrukturgesetz 2025 bis
2036 der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten mit dem
Inhalt, dass keine Notwendigkeit zur Vornahme der Investitionen in der
entsprechenden Höhe besteht, nach vorgegebenem Muster (Anlage 3)
hochzuladen.
7. Rückforderungen
7.1. Die Bezirksregierung fordert die nach diesem Gesetz gezahlten
Investitionsmittel zurück, wenn der Bund Finanzhilfen vom Land nach § 8 Absatz
1 des Länder - und Kommunal -Infrastrukturfinanzierungsgesetzes vom 20.
Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 246) in der jeweils geltenden Fassung
zurückfordert. Das Land Nordrhein -Westfalen kann die nach dem NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 gezahlten Investitionsmittel bei Verstoß gegen
dieses Gesetz oder gegen aufgrund dieses Gesetzes ergangener Bescheide
zurückfordern.
7.2. Fordert das Land bereitgestellte Mittel zurück, so richtet sich die Höhe der
Verzinsung für den gesamten Erstatt ungsbetrag nach § 13 Satz 3 NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 i.V.m. § 8 Absatz 3 LuKIFG. Demnach ist der
Anspruch vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Rückzahlung mit dem
Zinssatz zu verzinsen, der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes z ur
Deckung von Ausgaben zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bemisst.
Werden Mittel zu früh angewiesen, so sind für die Zeit der Auszahlung bis zur
zweckentsprechenden Verwendung Zinsen zu zahlen. Der Zinssatz wird vom
Bundesministerium der Finanzen jeweils durch Rundschreiben an die obersten
Bundesbehörden bekannt gegeben; der Zinssatz beträgt jedoch mindestens 0,1
Prozent jährlich. Wenn der Zinsbetrag 100 Euro unterschreitet, sind keine
Zinsen zu zahlen. Der Rückforderungsanspruch bleibt unberührt.
8. Durchführungszeitraum und Zweckbindungsfrist
8.1. Der zu berücksichtigende Durchführungszeitraum ergibt sich aus § 5 NRW -
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036.
8.2. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns einer Investitionsmaßnahme ist das
Datum des ersten V ertrags für die Leistungserbringung der
Investitionsmaßnahme. Vorbereitende Studien - und Planungsleistungen, die
vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sind, stehen der Finanzierung der
Investition nicht entgegen. Eine Maßnahme gilt als beendet, wenn alle
Leistungen abgenommen wurden.
[6]
315000
8.3 Die Zweckbindungsfrist (Ziffer 4 ANBest -G) beträgt bei Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten / Gebäuden zehn Jahre, im Übrigen drei Jahre
ab Beendigung der Investitionsmaßnahme. Ausgenommen von einer
Zweckbindung sind Investitionen nach § 4 Absatz 2 Satz 2.
III.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Verwaltungsgericht Köln
Postfach 10 37 44
50477 Köln
erhoben werden.
Dieser Bescheid wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift
rechtsgültig
.
Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G)
Allgemeine Nebenbestimmungen
für Zuwendungen zur Projektförderung
an Gemeinden und Gemeindeverbände
(ANBest-G)
Die ANBest-G enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne
des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung sowie
notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des
Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Inhalt
Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung
Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Nr. 3 Vergabe von Aufträgen
Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Nr. 5 Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers
Nr. 6 Rechnungslegung (Baumaßnahmen)
Nr. 7 Nachweis der Verwendung
Nr. 8 Prüfung der Verwendung
Nr. 9 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1 .1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten
Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu
verwenden.
1 .2
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere
Zuwendungen, Leistungen Dritter und Beiträge) und der Eigenanteil der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel
für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der
Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.
1 .3
Die Ausführung einer Baumaßnahme muss der der Bewilligung zugrunde liegenden
Planung sowie den technischen Vorschriften entsprechen. Von den Bauunterlagen
darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Eine
Abweichung ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Bau-
und/oder Raumprogramms (baufachlich) führt und/oder das Gesamtergebnis des
Finanzierungsplans überschritten wird.
1 .4
Die Zuwendung darf nur soweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb
von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die
1
Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G)
Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs
erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in
Anspruch genommen werden:
1 .4.1
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer
Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers,
1 .4.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel der
Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein
im Haushaltsjahr zu deckender Fehlbedarf anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber
finanziert, so darf die Zuwendung nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen
Zuwendungsgeber angefordert werden.
1 .5
Bei der Förderung von Hochbauvorhaben erfolgt die Auszahlung in folgenden
Teilbeträgen:
3
3
3
5 Prozent der Zuwendung nach Vergabe des Rohbauauftrages,
5 Prozent der Zuwendung nach Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus,
0 Prozent der Zuwendung nach Anzeige der abschließenden Fertigstellung der
genehmigten baulichen Anlagen.
Nr. 1.4 Satz 2 gilt entsprechend.
1 .6
Bei Fortsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Betriebskostenbezuschussung
(Festbetragsfinanzierung) von Personal- und Sachausgaben werden die
Zuwendungen anteilig zum 1.5. und 1.10. des Haushaltsjahres ohne Anforderung
ausgezahlt.
2
Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten
Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder
treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich - außer bei einer
Festbetragsfinanzierung - die Zuwendung
2 .1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber
und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Zuwendungsempfängerin
oder des Zuwendungsempfängers,
2 .2
bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.
3
Vergabe von Aufträgen
2
Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G)
3 .1
Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die nach
dem Kommunalhaushaltsrecht anzuwendenden Vergabegrundsätze in der zum
Zeitpunkt der Vergabe gültigen Fassung zu beachten.
3 .2
Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers als
Auftraggeber/-in gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) bleiben unberührt.
3 .3
Die verpflichtende Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-
Westfalen (TVgG NRW) bleibt unberührt.
4
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt
werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden. Die Zuwendungsempfängerin
oder der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid
festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen.
5
Mitteilungspflichten der Zuwendungsempfängerin oder des
Zuwendungsempfängers
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn
5 .1.
sie oder er nach Vorlage des Finanzierungsplans weitere Zuwendungen für denselben
Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sie
oder er ggf. weitere Mittel von Dritten erhält,
5 .2
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
5 .3
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten
Zuwendung nicht zu erreichen ist,
5 .4
die angeforderten oder ausgezahlten Beträge in den Fällen der Nr. 1.4 nicht innerhalb
von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können oder
5 .5
Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht
mehr benötigt werden.
3
Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G)
6
Rechnungslegung (Baumaßnahmen)
6 .1
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger muss für jede
Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren
Bauobjekten/Abschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen.
6 .2
Die Baurechnung besteht aus
6 .2.1
dem Bauausgabebuch (bei Hochbauten nach DIN 276 gegliedert, bei anderen Bauten
nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides); werden die Einnahmen und Ausgaben
für das geförderte Bauobjekt von anderen Buchungsvorfällen getrennt nachgewiesen,
entsprechen die Bücher unmittelbar oder durch ergänzende Aufzeichnungen den
Inhalts- und Gliederungsansprüchen und können sie zur Prüfung dem
Verwendungsnachweis beigefügt werden, so braucht ein gesondertes
Bauausgabebuch nicht geführt zu werden,
6 .2.2
den Rechnungsbelegen, bezeichnet und geordnet entsprechend Nr. 6.2.1,
6 .2.3
den Abrechnungszeichnungen und Bestandsplänen,
6 .2.4
den Verträgen über die Leistungen und Lieferungen mit Schriftverkehr,
6 .2.5
den bauaufsichtlichen Genehmigungen,
6 .2.6
dem Zuwendungsbescheid und den Schreiben über die Bereitstellung der Mittel,
6 .2.7
den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zugrunde gelegten Bauunterlagen,
6 .2.8
der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277 (nur
bei Hochbauten) und bei Wohnbauten die Wohn- und Nutzflächenberechnung nach
DIN 283,
6 .2.9
dem Bautagebuch.
7
Nachweis der Verwendung
4
Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G)
7 .1
Die Verwendung der Zuwendung ist bei Investitionsmaßnahmen innerhalb von sechs
Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des
sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde
nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Bei der Förderung von Betriebskosten
(Personal- und Sachausgaben) ist der Verwendungsnachweis innerhalb von drei
Monaten nach Abschluss der Maßnahme, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten
Monats nach Ablauf des Haushaltsjahres vorzulegen.
7 .2
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen
Nachweis. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. In dem
Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass
wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und
Belegen übereinstimmen.
7 .3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis
kurz darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht
ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner
ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Dem
Sachbericht sind die Berichte der von der Zuwendungsempfängerin oder dem
Zuwendungsempfänger beteiligten technischen Dienststellen beizufügen.
7 .4
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben entsprechend
der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch auszuweisen. Der Nachweis
muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen
(insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter), eigene Mittel und Ausgaben
enthalten. Soweit die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die
Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz hat, sind nur die
Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) nachzuweisen.
7 .5
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat Bücher, Belege
und alle sonstigen mit der Zuwendung zusammenhängenden Unterlagen, hierzu
zählen auch alle Ausschreibungs- und Vergabeunterlagen, fünf Jahre nach Vorlage
des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen
oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Die
Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. Das Verfahren muss den
Grundsätzen einer für die Gemeinden oder Gemeindeverbände allgemein
zugelassenen Regelung entsprechen.
7 .6
Darf die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des
Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenden
Stellen ihr oder ihm zu erbringenden Verwendungsnachweise dem
Verwendungsnachweis nach Nr. 7.1 beizufügen.
5
Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G)
8
Prüfung der Verwendung
8 .1
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung
durch Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen örtlich zu prüfen oder
durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sind die Unterlagen mit Hilfe eines
Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Bewilligungsbehörde das Recht,
Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem
zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen oder die Zurverfügungstellung der
gespeicherten Unterlagen nach ihren Vorgaben auf einem maschinell verwertbaren
Datenträger zu verlangen. Unterlagen sind mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems
erstellt worden, wenn sie entweder originär elektronisch erstellt oder nachträglich
durch z. B. Einscannen und Abspeichern digitalisiert wurden. Die
Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen
Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
8 .2
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfängern zu prüfen. Die überörtliche Prüfung nach den Vorschriften
der Gemeindeordnung bleibt unberührt.
8 .3
Der Europäische Rechnungshof ist berechtigt, bei der Zuwendungsempfängerin oder
dem Zuwendungsempfänger zu prüfen, soweit die Ausgaben ganz oder teilweise zu
Lasten des Haushalts der Europäischen Union geleistet werden.
9
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
9 . .1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach
Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam
wird.
9 .2
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn
9 .2.1
eine auflösende Bedingung eingetreten ist,
9 .2.2
die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
9 .2.3
die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird
oder
6
Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG (ANBest-G)
9 .2.4
nach Nr. 2 die Ausgaben sich nachträglich ermäßigen oder eine Änderung der
Finanzierung eingetreten ist.
9 .3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit
die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger
9 .3.1
in den Fällen der Nr. 1.4 Satz 1 ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten
nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder
9 . .3.2
Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den
vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, die
Vergabegrundsätze nicht beachtet (Nr. 3.1) oder Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht
rechtzeitig nachkommt.
9 9.4
Der Erstattungsanspruch ist gemäß
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zu verzinsen.
§ 49a Absatz 3 Satz 1 des
9 .5
Werden ausgezahlte Beträge in den Fällen der Nr. 1.4 Satz 1 nicht innerhalb von zwei
Monaten nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und
wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, können für die
Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen
gemäß § 49a Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW verlangt werden.
Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl
etwaige Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber, vorgesehene eigene oder sonstige
Mittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers anteilig oder
vorrangig einzusetzen sind.
7
Anschrift der Kommune
An die Oberbürgermeister
Bezirksregierung Köln der Stadt Köln
Rathaus
50667 Köln
Erklärung
nach § 11 Absatz 4 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
Die Stadt Köln beabsichtigt, von der nach § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 NRW -Infrastrukturgesetz 2025
bis 2026 anzustrebenden Verwendung ihres Förderbudgets, das mit Bescheid über die Bereitstellung
von Sachinvestitionsmitteln nach § 2 Absatz 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 bereitgestellt
wurde, abzuweichen.
Hiermit erkläre ich, dass keine Notwendigkeit zur Vornahme von Investitionen mit Mitteln aus § 2
Absatz 2 Satz 1 in der Höhe der Quotierungsvorgaben gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 NRW-
Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 besteht.
In der folgenden Gruppe/den folgenden Gruppen von Investitionsbereichen nach § 2 Absatz 2 Satz 1
NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 ist eine Unterschreitung der prozentualen Grenze
beabsichtigt (bitte ankreuzen und für alle Gruppen die neue prozentuale Aufteilung auf Grundlage
des Förderbudgets eintragen):
Unterschreitung
beabsichtigt
Gruppen von Investitionsbereichen neue Verteilung
in Prozent
☐
Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur
☐ Sanierung von Liegenschaften, etwa in
energetischer Hinsicht, und Maßnahmen, die den
Zielen des Klimaschutzes, der
Klimafolgenanpassung sowie der ökologischen
Nachhaltigkeit dienen
☐
Verkehrsinfrastruktur, digitale Resilienz und
Digitalisierung, Sportinfrastruktur, Öffentliche
Sicherheit und Krisenresilienz
Weitergehende Informationen werden der Förderakte beigefügt.
______________________ ___________________________________________________
Ort, Datum Dienstsiegel und Unterschrift der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten
oder der Vertretung im Amt
Anschrift der Kommune
An die Oberbürgermeister
Bezirksregierung Köln der Stadt Köln
Rathaus
50667 Köln
Bestätigung nach Abschluss des Investitionsvorhabens
gemäß 11 Abs. 4 Satz 2 NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036
Ident-Nr. der Maßnahme:
Bezeichnung der Maßnahme:
Ende der Maßnahme:
1. Alle Bestimmungen aus dem Zuwendungsbescheid wurden
eingehalten. bestätigt
2. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel wurde durch die
örtliche Rechnungsprüfung bescheinigt. bestätigt
Ort, Datum Dienstsiegel und Unterschrift der Hauptverwaltungsbeamtin/des Hauptverwaltungsbeamten
oder der Vertretung im Amt
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0524/2026
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 09.03.2026
- Erstellt
- 24.02.2026 08:33