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3814/2018

Geschwindigkeitsmessungen mit fest installierten Anlagen/Geräten

Beantwortung einer Anfrage (BV) 22.11.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 10.12.2018, TOP 7.1.4

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2470 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 
 3814/2018 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 10.12.2018 
 
Geschwindigkeitsmessungen mit fest installierten Anlagen/Geräten 
Die CDU-Fraktion der Bezirksvertretung Mülheim hat in Ihrer Sitzung am 17.09.2018, zu TOP 1.2 
Zusatzfragen zu Geschwindigkeitsmessungen mit stationären Anlagen/Geräten gestellt. 
 
Die Anfrage beinhaltet folgende Einzelfragen: 
 
 Wie lang muss die Messtrecke bei einem fest installierten Radargerät „Blitzer“ sein? 
 
 Wie muss die Strecke beschaffen sein, muss sie insbesondere gerade und auf der ganzen 
200m-Strecke voll einsehbar sein oder kann sie Krümmungen enthalten, in denen die Fahr-
zeuge, deren Geschwindigkeit gemessen werden soll, nicht von der Kamera einsehbar sind? 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Messstrecken zur Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen mit Radar- oder Lasertechnik sind 
durch einen Erlass des Innenministeriums NRW festgelegt. Dieser Erlass legt eine Mindestlänge der 
Messstrecke von 200 m fest, diese Mindeststrecke gilt jedoch nicht für Anlagen mit sensorischen 
Messungen in der Fahrbahn wie bei Induktionsschleifen. Die mobilen Kontrollen werden aktuell mit 
Radartechnik durchgeführt und bei den stationären Anlagen gibt es Radar, Laser und auch sensori-
sche Technik, somit unterschiedliche Voraussetzungen zur Installation. 
 
Die Strecke muss aus technischen Gründen bei stationären Anlagen sowie bei den mobilen Messun-
gen mit Radartechnik gerade verlaufen, während dies bei sensorischen Messungen keine Vorausset-
zung ist. Bei Lasertechnik ist ein Kurvenverlauf in einer Straße möglich, muss aber von der Mess-
technik „einsehbar“ sein. Der genaue Standort einer Anlage wird vom jeweiligen Hersteller vor Ort 
überprüft/festgelegt, da die Installationsmöglichkeiten je nach Technik etwas unterschiedlich sind. 
 
Eine Grundvoraussetzung für die Installation einer stationären Anlage unabhängig von der Technik ist 
die ausreichende Breite des Gehweges/Bürgersteigs, auf dem sie installiert werden soll. Der Gehweg 
muss noch ausreichend „Restbreite“ vorweisen, damit Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer 
nicht behindert oder gefährdet werden. Darüber hinaus muss die Anlage an jedem Standort gefahrlos 
zugänglich sein, um Daten zu übertragen sowie bei Bedarf Reparatur-/Wartungsarbeiten durchführen 
zu können.

Beratungsverlauf (1)

10.12.2018 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 7.1.4 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3814/2018
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
22.11.2018
Erstellt
19.11.2018 12:05