3814/2018
Geschwindigkeitsmessungen mit fest installierten Anlagen/Geräten
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2470 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 3814/2018 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 10.12.2018 Geschwindigkeitsmessungen mit fest installierten Anlagen/Geräten Die CDU-Fraktion der Bezirksvertretung Mülheim hat in Ihrer Sitzung am 17.09.2018, zu TOP 1.2 Zusatzfragen zu Geschwindigkeitsmessungen mit stationären Anlagen/Geräten gestellt. Die Anfrage beinhaltet folgende Einzelfragen: Wie lang muss die Messtrecke bei einem fest installierten Radargerät „Blitzer“ sein? Wie muss die Strecke beschaffen sein, muss sie insbesondere gerade und auf der ganzen 200m-Strecke voll einsehbar sein oder kann sie Krümmungen enthalten, in denen die Fahr- zeuge, deren Geschwindigkeit gemessen werden soll, nicht von der Kamera einsehbar sind? Stellungnahme der Verwaltung: Messstrecken zur Durchführung von Geschwindigkeitskontrollen mit Radar- oder Lasertechnik sind durch einen Erlass des Innenministeriums NRW festgelegt. Dieser Erlass legt eine Mindestlänge der Messstrecke von 200 m fest, diese Mindeststrecke gilt jedoch nicht für Anlagen mit sensorischen Messungen in der Fahrbahn wie bei Induktionsschleifen. Die mobilen Kontrollen werden aktuell mit Radartechnik durchgeführt und bei den stationären Anlagen gibt es Radar, Laser und auch sensori- sche Technik, somit unterschiedliche Voraussetzungen zur Installation. Die Strecke muss aus technischen Gründen bei stationären Anlagen sowie bei den mobilen Messun- gen mit Radartechnik gerade verlaufen, während dies bei sensorischen Messungen keine Vorausset- zung ist. Bei Lasertechnik ist ein Kurvenverlauf in einer Straße möglich, muss aber von der Mess- technik „einsehbar“ sein. Der genaue Standort einer Anlage wird vom jeweiligen Hersteller vor Ort überprüft/festgelegt, da die Installationsmöglichkeiten je nach Technik etwas unterschiedlich sind. Eine Grundvoraussetzung für die Installation einer stationären Anlage unabhängig von der Technik ist die ausreichende Breite des Gehweges/Bürgersteigs, auf dem sie installiert werden soll. Der Gehweg muss noch ausreichend „Restbreite“ vorweisen, damit Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden. Darüber hinaus muss die Anlage an jedem Standort gefahrlos zugänglich sein, um Daten zu übertragen sowie bei Bedarf Reparatur-/Wartungsarbeiten durchführen zu können.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3814/2018
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 22.11.2018
- Erstellt
- 19.11.2018 12:05