3769/2023
Urteil des OVG NRW Brüsseler Platz
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Mitteilung Ausschuss
10721 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
I/32/32/0
Vorlagen-Nummer 22.11.2023
3769/2023
Mitteilung
öffentlicher Teil
Gremium Datum
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 23.11.2023
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 27.11.2023
Urteil des Oberverwaltungsgericht NRW zur Klage mehrerer Anwohner*innen des
Brüsseler Platzes gegen die Stadt Köln
Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster hat nach mündlicher Verhandlung am 28. Sep-
tember 2023 die Berufung der Stadt Köln gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aus
dem Jahr 2018 zurückgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aus 2018
Das Urteil aus 2018 bezieht sich auf das Verfahren mehrerer Anwohner*innen (Klage B) des
Brüsseler Platzes und der Moltkestraße, in dem die Stadt Köln verurteilt wurde, „durch geeig-
nete Maßnahmen sicherzustellen, dass nachts (22:00 bis 06:00 Uhr) keine die einschlägigen
Lärmschutzvorschriften überschreitenden Geräuscheinwirkungen an den Wohnungen der je-
weiligen Kläger*innen am Brüsseler Platz entstehen“. Es wurde seinerzeit vom Gericht ange-
regt, ein Verweilverbot auf dem Platz zu erlassen [Urteil VG Köln vom 17.05.2018 (Az: 13 K
5410/15)].
Aus Sicht der Verwaltung bestanden aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen Bedenken
gegen ein derartiges Verbot. Dem Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen /
Vergabe / Internationales (AVR) wurde mit der Vorlage Nr. 2003/2018 daher vorgeschlagen,
Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW einzulegen. Dem stimmte der Ausschuss in sei-
ner Sitzung am 18.06.2018 einstimmig zu und es wurde Berufung beim Oberverwaltungsge-
richt Münster eingelegt.
Zur Begründung legte die Verwaltung dar, dass die Stadt Köln in den vergangenen Jahren
zahlreiche Maßnahmen ergriffen hat, um im Wege eines konstruktiven Miteinanders die wider-
streitenden Interessen am Brüsseler Platz zum Ausgleich zu bringen.
Maßnahmen der Stadt Köln
Seit 2011 hat das Amt für öffentliche Ordnung verschiedenste Anstrengungen unternommen,
den bestehenden Lärm- und Müllbelästigungen entgegenzuwirken. So wurden beispielsweise
Kontrollen durch den Ordnungsdienst der Stadt Köln verstärkt, Öffentlichkeitsarbeit mit Flyern
und Plakaten betrieben sowie zusätzliche Lichtquellen und Lärmanzeigen installiert, um die
Besuchermenge zu reduzieren, aufzulösen und zum Gehen zu animieren.
Weiterhin wurde bis 2014 ein Konfliktausgleich durch einen externen Moderator erprobt. Diese
Maßnahmen führten jedoch nicht zur gewünschten Beruhigung vor Ort.
Als Ergebnis einer vorangegangenen Klage eines Anwohners aus dem Jahr 2013 vor dem
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Verwaltungsgericht Köln (Klage A), einigte man sich zudem auf den güterichterlichen Ver-
gleich, sog. „Modus Vivendi“. Dabei handelt es sich um eine Übereinkunft des Klägers mit den
ansässigen Gewerbetreibenden und der Stadt Köln.
Die Stadt Köln verpflichtet sich im „Modus Vivendi“ unter anderem, an allen Freitagen, Sams-
tagen und an Tagen, auf die in NRW ein gesetzlicher Feiertag folgt, von April bis Oktober ab
22 Uhr darauf hinzuwirken, dass die Besucher*innen den Brüsseler Platz bis spätestens 24
Uhr tatsächlich verlassen.
Ergänzend verzichten die Kioske am Brüsseler Platz und in der Brüsseler Straße sowie der
Supermarkt in der Brüsseler Straße im Rahmen einer Selbstverpflichtung ab 24 Uhr auf Alko-
holverkauf. Darüber hinaus wurde die Außengastronomie z.T. auf die Platzfläche ausgeweitet
und das Ende der Außengastronomie ebenfalls auf 24 Uhr festgelegt. So können weniger Per-
sonen auf der Fläche stehen und es entsteht um Mitternacht eine Aufbruchstimmung, da der
Getränkenachschub endet.
Zur weiteren Eindämmung der Lärmbelästigung wurde 2015 eine Tischtennisplatte an der
Nordseite des Platzes entfernt, da diese häufig der Ausgangspunkt für nächtliche Lärmbe-
schwerden war.
Auch die Reinigung der Platzfläche um 24 Uhr mit einem Kleinkehrfahrzeug der Abfallwirt-
schaftsbetriebe (AWB) sollte die Auflösung der Besuchermenge unterstützen und die Sauber-
keit wiederherstellen. Zudem wurde eine City-Toilette der AWB in der Nähe des Taxistandes
installiert, die seither erheblich zur Sauberkeit am Platz beiträgt.
Seit 2015 werden zusätzlich sog. „Vermittler*innen“ als niederschwellige Ergänzung für den
städtischen Ordnungsdienst auf dem Platz eingesetzt. Die Vermittler*innen sollen die Anwe-
senden dazu bewegen, die Nachtruhe einzuhalten, Müll zu vermeiden und spätestens um 24
Uhr den Platz zu verlassen.
Mit Beschluss des AVR am 25.01.2015 (Vorlage Nr. 3312/2014 i.V.m. AN/0203/2015) wurde
die Verwaltung beauftragt, „… in einem Workshop‐Verfahren neue und weitergehende Ideen
für den Umgang mit dem Konflikt zwischen dem veränderten Freizeitverhalten der Besuchen-
den des Platzes und dem Ruhebedürfnis der Anwohnenden zu entwickeln und auf ihre An-
wendbarkeit zu prüfen. Dabei sollen insbesondere stadtgestalterische Maßnahmen, wie z.B.
Flächenentsiegelung und Begrünung zwecks Dämpfung von Lärmemissionen geprüft wer-
den.“ 2015 und 2016 fanden mehrere umfangreiche öffentliche Veranstaltungen (Workshops)
zur Umgestaltung des Platzes unter Beteiligung der Anwohnenden und der politischen Gre-
mien statt.
Auf Grundlage der Ergebnisse der Workshops wurden durch das Planungsbüro Lohaus + Carl
zwei Konzeptansätze sowie weitere Ideen für eine Umgestaltung des Platzes entwickelt.
Diese beinhalteten Vorschläge für eine künftige Platzgliederung ("Grüner Empfang" und
"Grüne Halle"), die sich im Wesentlichen an der heutigen Platzform sowie an den vorhande-
nen Hochbeeten orientierten.
Auch wurden Gestaltungsideen und Maßnahmen entwickelt, die modular unabhängig von der
städtebaulichen Figur des Platzes verwendbar gewesen wären. Das Konzept und die weiteren
Vorschläge wurden den städtischen Gremien zur Entscheidung vorgelegt (Vorlage
1687/2016), jedoch nicht beschlossen.
Berufungsverfahren – Eilantrag 2019
Nachdem die Stadt Köln 2018 Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt
hatte, wurde 2019 aufgrund des Eilantrages eines der Kläger (Klage B) zunächst ein Vergleich
geschlossen, der weitere Maßnahmen vorsah. Die Verwaltung informierte darüber die Be-
zirksvertretung Innenstadt (BV1) und den AVR mit Vorlage 0370/2020.
Aufgrund dieses Vergleichs wurden seit 2020 u.a. die Schließung der Außengastronomie und
der Verzicht des Alkoholverkaufs von 24 Uhr auf 23:30 Uhr vorverlegt, Kontrollen durch den
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Ordnungsdienst verstärkt, eine direkte Hotline für die Kläger*innen zum Ordnungsdienst ge-
schaltet, Lärmmessungen an der Wohnung des Klägers durchgeführt sowie stachelige Sträu-
cher gepflanzt. Darüber hinaus hat die Verwaltung 2020 weitere Tische und Bänke sowie alle
Tischtennisplatten vom Platz entfernt.
Aussagekräftige Lärmmessungen konnten jedoch erst 2022 erfolgen, weil in den Jahren 2020
und 2021 Verweil- und Kontaktverbote im Rahmen des Corona-Infektionsschutzes bestanden.
Entsprechend konnte auch die Verhandlung erst dann anberaumt werden.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW: Zurückweisung der Berufung
Am 28.09.2023 urteilte der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichtes NRW in Münster, dass die
Berufung der Stadt Köln gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln aus dem Jahr 2018
(Klage B) keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Stadt Köln wurde aufgetragen, effektive Maßnah-
men zur Lärmreduzierung auf dem Brüsseler Platz zu ergreifen, um gesundheitsgefährdenden
Lärm an den Wohnungen der Anwohnenden zur Nachtzeit zu unterbinden.
Die schriftliche Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts NRW steht noch aus.
Die Vorsitzende Richterin betonte in ihrer mündlichen Urteilsbegründung, dass die bisher von
der Stadt Köln ergriffenen Maßnahmen evident unzureichend seien, um die gebotene Nacht-
ruhe der Anwohner*innen zu gewährleisten.
Die durchgeführten Lärmmessungen belegen eine regelmäßige Überschreitung der für inner-
städtischen Wohnnutzungen geltenden Richtwerte von 45 dB(A). Darüber hinaus überschrei-
ten die gemessenen Werten sogar die Schwelle der Gesundheitsgefahr von 60 dB(A) bis weit
nach Mitternacht. Zur Nachtzeit waren regelmäßig Lärmwerte zwischen 60 und 70 dB(A) zu
verzeichnen. Eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung von über 60 dB(A) konnte selbst
bei dem Aufenthalt von lediglich 30 Personen auf dem Platz gemessen werden.
Darüber hinaus hat die Vorsitzende Richterin zur mündlichen Urteilsbegründung im Wesentli-
chen ausgeführt, dass die Entscheidung der Stadt Köln, keine weitergehenden Maßnahmen
zum Schutz der Kläger*innen vor gesundheitsgefährdendem Lärm zur Nachtzeit zu ergreifen,
rechtswidrig sei. Nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz sind von 22 bis 6 Uhr Betätigun-
gen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind.
Mit Pressemitteilung des OVG NRW vom 28.09.2023 (s. Anlage 1) wird ferner erläutert:
„Insofern wird die Stadt Köln neben einem verstärkten Einsatz des Ordnungsamts, nötigenfalls
mit Unterstützung der Polizei, auch zu erwägen haben, ob sie die Art und Weise der Benut-
zung des Platzes etwa durch ein - ggf. zeitlich beschränktes - Alkoholkonsumverbot im Wege
einer Verordnung einschränkt. In Betracht kommt auch ein noch weitergehendes nächtliches
Verweilverbot. Als letztes Mittel müsste sie sogar eine Sperrung des Platzes (etwa durch ei-
nen Zaun oder eine dichte Hecke) in Betracht ziehen.“
Weitere Vorgehensweise
Sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, wird die Verwaltung diese zusammen mit
dem beauftragten Rechtsanwalt prüfen. Parallel dazu hat die Verwaltung auf Grundlage der
mündlichen Äußerungen und der Pressemitteilung des OVG ämterübergreifend bereits erste
Überlegungen angestellt, wie das Urteil umzusetzen ist. Sie wird zeitnah eine Beschlussvor-
lage zur Beratung in den politischen Gremien erstellen.
Die Anwälte der Kläger (Klage B) haben bereits nach der mündlichen Urteilsverkündung da-
rauf hingewiesen, dass sie von der Möglichkeit der Vollstreckung gegen eine Behörde Ge-
brauch machen werden, wenn die Verwaltung keine effektiven Maßnahmen ergreift, um ge-
sundheitsgefährdenden Lärm an den Wohnungen der Anwohner zur Nachtzeit zu unterbin-
den.
Das Ziel der Verwaltung war und ist es nach wie vor, ein friedliches Zusammenleben an die-
sem Ort zu ermöglichen. Der Brüsseler Platz soll als urbaner öffentlicher Raum für die Allge-
meinheit erhalten bleiben und gleichzeitig die Nachtruhe der Anwohner*innen konsequent ge-
schützt und wiederhergestellt werden.
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Die zu treffenden Maßnahmen müssen unter Vorbehalt der Rechtssicherheit auf ihre Umsetz-
barkeit, Kontrollierbarkeit und zielführende Wirkung untersucht werden.
Anlage
Pressemitteilung des OVG NRW vom 28.09.2023
Gez. Blome
Anlage 1 Pressemitteilung OVG NRW_ Stadt Köln muss gegen nächtlichen Lärm auf dem Brüsseler Platz einschreiten
4443 Zeichen
04.10.23, 08:45 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Stadt Köln muss gegen nächtlichen Lärm auf dem Brüsseler Platz … https://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/51_230928/index.php?print=1 1/2 Stadt Köln muss gegen nächtlichen Lärm auf dem Brüsseler Platz einschreiten 28. September 2023 28.09.2023 Die Stadt Köln muss effektive Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf dem Brüsseler Platz ergreifen, um gesundheitsgefährdenden Lärm an den Wohnungen der Anwohner zur Nachtzeit zu unterbinden. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute nach mündlicher Verhandlung entschieden und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. Seit dem Jahr 2005 halten sich zum Teil mehrere hundert Personen bis in die späten Nachtstunden auf dem Brüsseler Platz in Köln rund um die Kirche St. Michael auf, der sich zu einem sogenannten „Szenetreffpunkt“ entwickelt hat. Vor allem an den Wochenenden kommt es zu erheblichen Lärmbelästigungen. Nach einer ersten Klage vereinbarte die Stadt Köln im Jahr 2013 mit Anwohnern einen sogenannten „Modus Vivendi“. Darin verpflichtete sie sich, unter anderem an allen Freitagen, Samstagen und an Tagen, auf die ein gesetzlicher Feiertag in NRW folgt, in der Zeit von April bis Oktober ab 22 Uhr darauf hinzuwirken, dass die Besucher den Brüsseler Platz spätestens bis 24 Uhr tatsächlich verlassen haben. Unter Hinweis auf die gleichwohl fortbestehende nächtliche Lärmbelästigung wandten sich im Jahr 2015 erneut Anwohner an die Stadt Köln. Diese verwies darauf, dass die Störung der Nachtruhe, von einzelnen Verstößen wie Grölen und Straßenmusik abgesehen, auf einem legitimen Verhalten der Besucher beruhe, gegen das sie nicht ordnungsbehördlich einschreiten könne. Mit den bisherigen Maßnahmen, insbesondere der regelmäßigen Anwesenheit eines privaten Sicherheitsdiensts, der die Situation beobachte und an die Besucher appelliere, die Nachtruhe zu beachten, habe sie alles ihr rechtlich Mögliche und Zumutbare unternommen. Das Verwaltungsgericht Köln gab der daraufhin von mehreren Anwohnern erhobenen Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Stadt Köln hatte nun beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg. Zur mündlichen Urteilsbegründung hat die Vorsitzende des 8. Senats im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung der Stadt Köln, keine weitergehenden Maßnahmen zum Schutz der Kläger vor gesundheitsgefährdendem Lärm zur Nachtzeit zu ergreifen, ist rechtswidrig. Nach dem Landes- Immissionsschutzgesetz sind von 22 bis 6 Uhr Betätigungen verboten, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Ein Verstoß dagegen kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Auch wenn die Entscheidung über ordnungsbehördliche Maßnahmen grundsätzlich im Ermessen der Behörde steht und es selbstverständlich Ausnahmen geben kann, etwa für die Karnevalstage, darf die Stadt hier unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände von einem Einschreiten nicht pauschal absehen. Die Kläger sind, was Lärmmessungen in den Jahren 2011, 2016 und 2022 ergeben haben, gesundheitsgefährdenden Geräuschimmissionen ausgesetzt. Die Messungen belegen eine regelmäßige Überschreitung nicht nur der für solche innerstädtischen Wohnnutzungen geltenden Richtwerte von 45 dB(A), sondern sogar der Schwelle der Gesundheitsgefahr von 60 dB(A) bis weit nach Mitternacht. Die bislang von der Stadt ergriffenen Maßnahmen sind unzureichend. Zum einen setzt sie die Vereinbarungen des Modus Vivendi - vor allem die Räumung des Platzes um 24 Uhr - nicht um, was auch den Besuchern des Platzes bekannt ist. Zum anderen sind ihr tatsächlich wie auch rechtlich weitere Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung der Anwohner möglich. Insoweit wird die Stadt Köln neben einem verstärkten Einsatz des Ordnungsamts, nötigenfalls mit Unterstützung der Polizei, auch zu erwägen haben, ob sie die Art und Weise der Benutzung des Platzes etwa durch ein - ggf. zeitlich beschränktes - Alkoholkonsumverbot im Wege einer Verordnung einschränkt. In Betracht kommt auch ein noch weitergehendes nächtliches Verweilverbot. Als letztes Mittel müsste sie sogar eine Sperrung des Platzes (etwa durch einen Zaun oder eine dichte Hecke) in Betracht ziehen. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet. Aktenzeichen: 8 A 2519/18 (I. Instanz: VG Köln 13 K 5410/15) Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@ovg.nrw.de
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3769/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 22.11.2023
- Erstellt
- 15.11.2023 11:11