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0377/2023

Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Gebiet 'Lindgens-Areal' in Köln-Mülheim

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 23.02.2023

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 16.05.2023, TOP 12.4

Beschlussvorlage Rat

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Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 1 Satzung Vorkaufsrecht Lindgens-Areal

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Anlage 2, Auszug 0377_2023 BV 9 (Mülheim) 13.03.2023

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Beschlussvorlage Rat

9516 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/151/2 
 
Vorlagen-Nummer 
 0377/2023 
Freigabedatum 
 23.02.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 
Baugesetzbuch für das Gebiet 'Lindgens-Areal' in Köln-Mülheim  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das Ge-
biet 'Lindgens-Areal' in Köln-Mülheim die als Anlage 1 beigefügte Satzung über das besonde-
re Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB). 
 
Liegenschaftsausschuss 06.03.2023 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 13.03.2023 
Stadtentwicklungsausschuss 16.03.2023 
Rat 23.03.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Um die geordnete städtebauliche Entwicklung für das Entwicklungsgebiet 'Lindgens-Areal', 
das die ehemaligen Grundstücke der Firma Lindgens & Söhne GmbH zwischen Deutz-
Mülheimer Straße und dem Rheinboulevard umfasst, zukünftig zu sichern, soll eine Satzung 
zur Ausübung des besonderen Vorkaufsrechtes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetz-
buch (BauGB) erlassen werden.  
Die städtebauliche Entwicklung des 'Lindgens-Areal' soll entsprechend den räumlichen Pla-
nungszielen, die durch Planungsverfahren entwickelt und durch Ratsbeschlüsse festgelegt 
wurden, gesichert werden. 
1) Rechtsrheinisches Entwicklungskonzept Teilraum Nord (REK-Nord) 
Das REK-Nord, welches vom Rat der Stadt Köln im Jahr 2009 als teilräumliche Entwick-
lungsplanung und Grundlage für die zukünftige Bauleitplanung gemäß § 1 Absatz 6 Num-
mer 11 BauGB beschlossen worden ist (Vorlagen-Nr. 5365/2007), umfasst den nördlichen 
rechtsrheinischen Kölner Raum zwischen Deutzer Bahnhof und Bezirkszentrum Mül-
heim/Wiener Platz sowie den Stadtteil Buchforst. Dieses insgesamt ca. 530 ha große Ge-
biet beinhaltet unter anderem die Koelnmesse, den Mülheimer Hafen, circa 90 ha altin-
dustrielle Flächen sowie vier Wohnbereiche. Der ehemals durch großindustrielle Nutzung 
geprägte Bereich von Mülheim-Süd soll vorrangig für die Entwicklung neuer Wohn- und 
Arbeitsstättenflächen in unmittelbarer Innenstadtnähe vorgesehen werden. Dabei ist auch 
die Einbindung und der Erhalt und Umnutzung der kulturhistorisch bedeutsamen Indust-
riearchitektur vorzusehen. Weiterhin sind freigezogene ehemals gewerblich genutzte 
Grundstücke zur Realisierung einer übergeordneten Grünverbindung vom Rhein Richtung 
Buchforst und Mülheimer Stadtgarten zu verwenden. 
2) Werkstattverfahren Mülheimer Süden 
Mit Beschluss vom 11.07.2013 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Verwal-
tung mit der Durchführung eines interdisziplinären, dialogischen Werkstattverfahrens zur 
Erstellung einer Planungs- und Entwicklungskonzeption für den Mülheimer Süden inklusi-
ve Hafen (Vorlagen-Nr. 2171/2013). Mit dem Werkstattverfahren, das im Herbst 2013 un-
ter umfangreicher Beteiligung der Öffentlichkeit, der Grundstückseigentümer und der Poli-
tik erarbeitet wurde, wurde ein städtebaulicher Rahmenplan entwickelt mit dem Planungs-
ziel, die ehemals industriell genutzten Flächen im Mülheimer Süden zu einem gemischt 
genutzten, lebendigen Stadtteil zu entwickeln. Durch eine übergeordnete Planung sollen 
grundstücksbezogene "Insellösungen" verhindert werden. Der ca. 70 ha große Betrach-
tungsraum wurde durch zwei interdisziplinäre Planungsteams (Bolles + Wilson und ksg ar-
chitekten) im Herbst 2013 untersucht. Die Ergebnisse des Werkstattverfahrens wurden un-
ter Berücksichtigung der Empfehlungen Begleitgremiums dem Stadtentwicklungsaus-
schuss zur Kenntnis gegeben (Vorlagen-Nr. 4262/2013) und im Anschluss durch die bei-
den Teams zu einem Konzept verschmolzen, so dass damit ein Gesamtkonzept für den

3 
Mülheimer Süden vorliegt. Für die Teilbereiche des Betrachtungsraumes wurden mehrere 
Bebauungsplanverfahren eingeleitet, u. a. das Verfahren ‘Lindgens-Areal‘. 
3) Änderungsverfahren Flächennutzungsplan 
Am 22.01.2015 erfolgte der Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplanes für das Gebiet 
des 'Lindgens-Areals' (Vorlagen-Nr. 2827/2014). Im Parallelverfahren wird der Flächen-
nutzungsplan (FNP) im Rahmen der 208. Änderung angepasst. Planungsziel für den Be-
reich 'Lindgens-Areal' ist die Umwandlung des Industriegebietes (GI) in Gemischte Bauflä-
che (M) und Gewerbegebiet (GE). Die erste Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch 
(BauGB) wurde dem Stadtentwicklungsausschuss am 06.07.2017 mitgeteilt (Vorlagen-Nr. 
3905/2016). Eine erneute Offenlage wurde dem Stadtentwicklungsausschuss am 
29.04.2021 mitgeteilt (Vorlagen-Nr. 3155/2020). 
4) Bebauungsplanverfahren 'Lindgens-Areal' 
Ziel der Planung ist, mit einer Misch- und Gewerbenutzung einen behutsamen Übergang 
zwischen der angrenzenden Wohn- und Gewerbenutzung zu schaffen. Zugleich soll zeit-
nah realisierter Wohnraum den Entwicklungsimpuls des Werkstattverfahrens aufnehmen 
und die Realisierung eines urbanen neuen Quartiers vorantreiben. Hierzu gehört auch, 
das durch markante Industriegebäude geprägte Gebiet für gewerbliche und kulturelle Nut-
zungen weiterhin attraktiv zu halten und den Standort entsprechend weiterzuentwickeln. 
Hierdurch sollen nicht nur vorhandene Arbeitsplätze gesichert, sondern auch neue ge-
schaffen werden können. Ein weiteres wesentliches Ziel dieser Planung ist die planungs-
rechtliche Sicherung von Teilflächen für die Entstehung einer neuen Ortsmitte. Diese 
durch eine ansprechende Freiraumgestaltung und Gastronomie oder ähnliche Nutzungen 
zu belebende Platzfläche setzt sich aus zwei Teilflächen rund um den Kreuzungspunkt 
Auenweg/Deutz-Mülheimer Straße zusammen. Die nördliche Teilfläche liegt innerhalb die-
ses Plangebiets. Mit Rücksicht auf das vom Rat am 17.12.2013 beschlossene Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept (EHZK) soll hier behutsam ein Nutzungsangebot geschaffen 
werden, das nicht zur Schwächung der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche in 
der Buchheimer Straße sowie in der Stegerwaldsiedlung führt. 
 
Am 22.01.2015 erfolgte der Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplanes für das Gebiet 
des 'Lindgens-Areals' (Vorlagen-Nr. 2827/2014) und am 07.05.2015 ein Vorgabenbe-
schluss (Vorlagen-Nr. 0914/2015) als Grundlage der weiteren Ausarbeitung durch den 
Stadtentwicklungsausschuss. 
Liegenschaftliche Situation 
Die Grundstücke im 'Lindgens-Areal' sind ausgenommen der Verkehrsflächen ausschließlich 
im Besitz einer Gesellschaft. 
Die Verkehrsflächen im Plangebiet befinden sich im Eigentum der Stadt Köln. Insbesondere 
unter den gewerblichen Eigentümern wurden bereits sogenannte 'share deals' getätigt, die im 
Rahmen vom Verkauf von Anteilen an der Gesellschaft Unternehmenskäufe ermöglichen, 
ohne entsprechende Kaufverträge bei der Stadt vorlegen zu müssen. Weiterveräußerungen 
an Eigentümer ohne eigenes Entwicklungsinteresse bzw. eine weitere Aufsplittung der Eigen-
tümerstruktur sind zu vermeiden. 
Um einer liegenschaftlichen Fehlentwicklung vorzubeugen und zur Sicherung einer geordne-
ten Entwicklung soll das Instrument des besonderen Vorkaufsrechts Anwendung finden. 
Mit einer Satzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB kann die Gemeinde in Gebieten, in 
denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, Flächen bezeichnen, an denen ihr ein 
Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht. Als städtebauliche Maßnahme liegen die gesam-
ten bereits aufgezeigten Planungen vor. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Sat-
zungserlass sind damit gegeben. 
Der Stadt steht ein Vorkaufsrecht nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigen-
tumsgesetz und von Erbbaurechten. Im Gegensatz zum allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 
BauGB ermöglicht das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB un-

4 
abhängig davon, ob ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt, unbebaute und bebaute 
Grundstücke zu erwerben. Das Vorkaufsrecht darf allerdings nur ausgeübt werden, wenn das 
Wohl der Allgemeinheit dieses rechtfertigt. Der Verwendungszweck des Grundstücks ist an-
zugeben, soweit dieses zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts bereits möglich ist. 
Um die Umsetzung der o. g. Planungsziele zu sichern sowie den erhöhten Bedarf für Wohn-
nutzung zu decken, ist es erforderlich, dass die Stadt Köln diese Schlüsselgrundstücke im 
Rahmen der Gebietsentwicklung erwirbt und zwischenzeitlich eine Veräußerung an Dritte un-
terbindet. 
 
 
Für die Realisierung des Gesamtprojekts bestehend aus den drei Satzungen über das beson-
dere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für die Gebiete 'Deutz-
Areal', 'Euroforum Nord und Euroforum West' und 'Lindgens-Areal' in Köln-Mülheim besteht 
ein personeller Mehrbedarf, der gerade organisatorisch untersucht wird. Das Amt für Liegen-
schaften, Vermessung und Kataster geht von folgenden Mehrbedarfen aus, die im Dezernat 
VIII eigenverantwortlich sichergestellt werden: 
 0,5 Stelle Verwaltungsbeschäftigte*r, Entgeltgruppe 10 TVöD beziehungsweise Stadt-
amtmann/frau, Besoldungsgruppe A 11 LBesG NRW für die Prüfung und Ausübung des 
Vorkaufsrechts  
 0,5 Stelle vermessungstechnische*r Ingenieur*in, Entgeltgruppe 12 TVöD beziehungswei-
se Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW für die Grundstückswertermittlung. 
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB 
für das Gebiet 'Lindgens-Areal' in Köln-Mülheim

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

1104 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IX/151/2 
 
 
Vorlagen-Nummer 
0377/2023
Stand: 12.09.2025 
Sachstandsbericht  
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 
Baugesetzbuch für das Gebiet 'Lindgens-Areal' in Köln-Mülheim 
Beschluss: 
Der Rat beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für 
das Gebiet 'Lindgens-Areal' in Köln-Mülheim die als Anlage 1 beigefügte Satzung über 
das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch 
(BauGB). 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: 
Die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Bau-
gesetzbuch (BauGB) für das Gebiet 'Lindgens-Areal' in Köln-Mülheim trat am 
28.06.2023 in Kraft. 
Nächste Schritte: 
Die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Bau-
gesetzbuch (BauGB) für das Gebiet 'Lindgens-Areal' in Köln-Mülheim ist rechtskräftig. 
Es sind keine weiteren Schritte erforderlich. 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:  
Es ist kein weiterer Sachstandsbericht erforderlich.

Anlage 1 Satzung Vorkaufsrecht Lindgens-Areal

6000 Zeichen

Anlage 1 
zur Beschlussvorlage 0377/2023 
 
 
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht 
nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch 
für das Gebiet 'Lindgens-Areal' in Köln-Mülheim 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am .. . .. .2023 aufgrund § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 
(BGBl. I S. 3634) und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO 
NRW) vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser 
Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 
Besonderes Vorkaufsrecht 
Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den Bereich 'Lindgens-Are- 
al' in dem unter § 2 genannten Gebiet steht der Stadt Köln ein besonderes Vorkaufsrecht ge- 
mäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu. 
 
§ 2 
Abgrenzung des Satzungsgebietes 
(1) Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf das Gebiet des städtebaulich neu 
zu ordnenden Bereiches 'Lindgens-Areal' in Köln-Mülheim und umfasst in der Gemarkung 
Mülheim in der Flur 6 die Flurstücke Nr. 792, 1071, 1072 sowie eine Teilfläche des Flur- 
stücks Nr. 964, welche sich im beigefügten Lageplan innerhalb der gestrichelt gekennzeich- 
nete Fläche befinden. Dieser Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. 
Das dargestellte Gebiet 'Lindgens-Areal' wird wie folgt umgrenzt (alle Flurstücke befinden 
sich in der Gemarkung Mülheim in der Flur 6): 
Beginnend an der Südwestecke des Gebietes an südwestlichen Ecke des Flurstücks 1071 
führt die Gebietsumgrenzung entlang der Westseite dieses Flurstücks nach Nordosten und 
knickt auch entsprechend des Verlaufs des Flurstücks 1071 zweimal nach Westen ab und 
führt jeweils anschließend nach Norden weiter bis zur Nordecke dieses Flurstücks. Nun folgt 
ein Abknicken der Grenze nach Südosten entlang der Nordostseite desselben Flurstücks bis 
über die Hafenstraße hinweg zur Nordecke des Flurstücks 1072. Die Grenze führt weiter ent- 
lang der Nordostseite des Flurstücks 1072 bis zu dessen Ostecke an der Deutz-Mülheimer 
Straße und führt von dort nach Südwesten an dessen Südostseite entlang der Deutz-Mülhei- 
mer Straße bis zur Nordostecke des Flurstücks 792. Von dort folgt die Gebietsgrenze dem 
Kurvenverlauf der Südostgrenze des Flurstücks 792 an der Einmündung in den Auenweg 
nach Westen und dann weiter entlang der Südgrenze dieses Flurstücks bis zu dessen Süd- 
westecke. Von hier führt die Gebietsgrenze über die Hafenstraße hinweg zur Südostecke 
des Flurstücks 1071 und von dort aus weiter entlang des Auenweges an der Südostseite die- 
ses Flurstücks entlang bis zu dessen Südspitze. Dort Knickt die Gebietsgrenze nach Nord- 
westen ab und folgt der Nordwestgrenze des Flurstücks 1071 bis zu dessen Südwestecke. 
(2) Werden innerhalb des Satzungsgebietes Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebil- 
det oder entstehen durch Grundstückszusammenlegungen oder -teilungen neue Flurstücke, 
sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.  
 
(3) Für die Abgrenzung des Satzungsgebietes gilt im Zweifelsfall die Darstellung im Lage- 
plan.

- 2 - 
§ 3 
Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. 
 
Begründung: 
Die Stadt Köln beabsichtigt das in § 2 dargestellte Gebiet 'Lindgens-Areal' einer geordneten 
städtebaulichen Entwicklung zuzuführen. Hierzu sind aufeinander abgestimmte städtebauli- 
che Maßnahmen beabsichtigt und teilweise bereits in Umsetzung befindlich. Übergeordnetes 
Planungsziel der Gebietsentwicklung ist die Schaffung eines gemischten Quartiers für Woh- 
nen und Arbeiten unter Einbindung der kulturhistorisch bedeutsamen Industriearchitektur. 
Dabei ist die Umnutzung des Gebietes im Sinne einer Innenentwicklung und Vorhaltung der 
entsprechenden sozialen Infrastruktur sowie die Durchlässigkeit und öffentliche Durchwe- 
gung des Quartiers zwischen den Rheinwiesen bis Höhe Danzier Straße im Westen, die Ver- 
längerung der Danzier Straße im Norden, der Deutz-Mülheimer-Straße im Osten und dem 
Auenweg im Süden zu sichern. 
Auf Grund von räumlich-architektonischen Abhängigkeiten ist es erforderlich, liegenschaftli- 
che Fehlentwicklungen und ggfs. eine Veräußerung an Dritte zu unterbinden und im Bedarfs- 
fall notwendige Schlüsselgrundstücke zu erwerben. 
Die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung spiegelt sich u. a. in den folgenden bereits ge- 
fassten Beschlüssen wider:  
Am 05.05.2009 hat der Rat das Rechtsrheinische Entwicklungskonzept, Teilraum Nord als 
Grundlage für die zukünftige Gebietsentwicklung beschlossen (Vorlagen-Nr. 5365/2007). Mit 
Beschluss vom 11.07.2013 beauftragte der Stadtentwicklungsausschuss die Durchführung 
eines Werkstattverfahrens mit umfangreicher Öffentlichkeitsbeteiligung, dessen Ergebnis mit 
Beschluss vom 03.04.2014 (Vorlagen-Nr. 4262/2013) unter Berücksichtigung der Empfeh- 
lung des Begleitgremiums die Grundlage eines Gesamtkonzepts wurde. 
Am 22.01.2015 erfolgte der Aufstellungsbeschluss eines Bebauungsplanes für das Gebiet 
des 'Lindgens-Areals' (Vorlagen-Nr. 2827/2014). Im Parallelverfahren wird der Flächennut- 
zungsplan (FNP) im Rahmen der 208. Änderung angepasst. Planungsziel für den Bereich 
'Lindgens-Areal' ist die Umwandlung des Industriegebietes (GI) in eine Gemischte Baufläche 
(M) und ein Gewerbegebiet (GE). Am 07.05.2015 erfolgte ein Vorgabenbeschluss (Vorlagen-
Nr. 0914/2015) als Grundlage der weiteren Ausarbeitung durch den Stadtentwicklungsaus- 
schuss. 
Der Erlass der Vorkaufsrechtsatzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an bebauten 
und unbebauten Grundstücken ist somit erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Ent- 
wicklung zu gewährleisten und eine Gefährdung der Umsetzung der Entwicklungsziele zu 
vermeiden.  
 
 
Anlage 
Lageplan des Gebietes 'Lindgens-Areal' in Köln Mülheim für ein besonderes Vorkaufsrecht 
nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch

- 3 -

Anlage 2, Auszug 0377_2023 BV 9 (Mülheim) 13.03.2023

856 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Herr Schultheis 
Telefon: (0221) 99322 
Fax:  (0221) 99412 
E-Mail: andre.schultheis@stadt-
koeln.de 
Datum: 14.03.2023 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Mülheim vom 13.03.2023 
öffentlich 
9.2.7 Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 Absatz 1 Satz 1 
Nr. 2 Baugesetzbuch für das Gebiet 'Lindgens-Areal' in Köln-Mülheim 
0377/2023 
9.2.7.1 Ergänzungsantrag zu Satzung über das besondere Vorkaufsrecht nach 
§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch für das Gebiet 'Lindgens-
Areal' in Köln-Mülheim  
Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vom 12.03.2023 
AN/0479/2023 
 
 
 
Der Tagesordnungspunkt wird vertagt, da noch Beratungsbedarf besteht.  
 
Außerdem wird ein Fachgespräch unter Teilnahme der zuständigen Dezernenten 
durch die Verwaltung organisiert.

Beratungsverlauf (4)

06.03.2023 Liegenschaftsausschuss
TOP 2.3 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
16.03.2023 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 6.8 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
17.04.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.3 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.05.2023 Rat
TOP 12.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0377/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
23.02.2023
Erstellt
24.01.2023 23:55