Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs Nr. 72453/02 Arbeitstitel "Olpener Straße 248-252 in Köln-Höhenberg"
Mitteilung Ausschuss 2747/2024 vom 09.09.2024
Stand: Am 10.10.2024 in der Bezirksvertretung 8 (Kalk) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Anlage_1_Geltungsbereich
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000 N Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes " Olpener Straße 248-252 " in Köln - Höhenberg 0 10050 200 300 Meter -
Anlage_3_Textliche_Festsetzungen
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ANLAGE 3 Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 72453/02 Arbeitstitel: "Olpener Straße 248-252 in Köln-Höhenberg" I. Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung a) Innerhalb des mit Wohnen festgesetzten Bereiches sind die folgenden Nutzungen zulässig: - Wohngebäude, - eine Anlage für soziale Zwecke mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte, in den mit A gekennzeichneten Bereichen im Erdgeschoss. b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes mindestens 30% der Geschossfläche Wohnen nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden. c) Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Höhe bauliche Anlagen a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen maximale Höhen in Meter über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Die maximale Höhe an der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss. b) Die mit einer zwingenden Wandhöhe (WH) von 50,20 m ü. NHN und 51,70 m ü. NHN festgesetzten Stützmauern, sind in den gekennzeichneten Bereichen durchgängig auf den Grundstücksgrenzen der Flurstücke Nummer 1750 und 1751, Flur 30 Gemarkung Vingst zu errichten. Für die zwingend festgesetzten Wandhöhen (WH) wird als oberer Bezugspunkt die Oberkante des Abschlusses des jeweiligen Mauerelementes bestimmt. 2.2 Überschreitungen der Gebäudehöhen Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Absturzsicherungen, Antennen, Kamine, Brandwände, Lüftungseinrichtungen, Klimaanlagen oder sonstige technischen Einrichtungen, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/oder Photovoltaik - auf bzw. an den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 1,2 m für notwendige Absturzsicherungen und Geländer, ansonsten 2,0 m in der Höhe. Der Fl ächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Hiervon ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/ oder Photovoltaik. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante z urücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens ausgenommen sind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser. 2.3 Grundflächenzahl (GRZ), zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) 2 Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann im mit Wohnen festgesetzten Bereich die zulässige Gr undfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. 3. Überbaubare Grundstücksfläche a) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sowie gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO werden Baugrenzen festgesetzt. Diese gelten ausschließlich oberirdisch. b) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbin dung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt: Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch auskragende Balkone und notwendige Rettungswege (zum Beispiel Fluchtbalkone) bis zu einer Tiefe von maxim al 2, 0 Meter sowie durch Vordächer für Eingänge bis zu einer Tiefe von maximal 1,5 Meter überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch Terrassen bis maximal 3,0 Meter überschritten werden. Bei der mit A gekennzeichneten überbaubaren Flächen (Kindertagesstätte) sind höhere Überschreitungen der festgesetzten Baugrenze von bis zu 17,0 Meter durch Terrassen zulässig. 4. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten a) Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind in dem mit Wohnen festgesetzten Bereich Kfz- Stellplätze nur unterhalb der Geländeober fläche und innerhalb der gekennzeichneten Fläche für Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) zulässig. b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür festgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausgenommen hiervon sind Terrassen, private Kleinkinderspielplätz e, Belüftungselemente für die Tiefgarage, Gartenlauben für die Kindertagesstätte und Abstellplätze für Fahrräder. 5. Anschluss an Verkehrsflächen Von der Olpener Straße sind ausschließlich Ein- und Ausfahrten in den gekennzeichneten Bereichen zulässig. 6. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Zur Sicherstellung des Quartiersangebotes für den Mauersegler wird festgesetzt, dass in einem Umkreis von maximal 1,0 Kilometer um den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mindestens 12 Nistkästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF- Maßnahme) zu installieren sind. 7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh -, Fahr - und Leitungsrechte festgesetzt: - Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Anlieger sowie zusätzlich mit einem Fahr - und Leitungsrecht zugunsten der Ver - und Entsorgungsträger zu belasten. 3 8. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedriger Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen- , Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. d) Bei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 über Fenster verfügen, bei denen der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen- und Schienenverkehr) bei > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade liegt, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 verfügt, vor dem die Beurteilungspegel für Verkehrslärm (Straßen- und Schienenverkehr) von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden. 9. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs . 1 N r. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgend e Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen: 4 Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel– siehe Hinweis Nummer 9 a) Die Flachdächer des obersten Dachabschlusses der Gebäude im Geltungsbereich sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationsschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter - und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind die mit einer zwingenden Wandhöhe festgesetzten Bereiche, überdachte Müll - und Fahrradabstellplätze sowie Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30% der Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Zur Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs; siehe gestalterische Festsetzungen Nr. 1 b) Der obere Abschluss der Tiefgaragenfläche (GTGa), soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. c) Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage mit der Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), von mindestens 150 cm zuzüglich einer Filter - und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung). Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 12 m³ betragen. d) Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen , Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH7 (BR132), Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH51) zu begrünen. e) Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind mindestens 24 Einzelbäume (BF31/GH741 oder BF41/GH742) zu pflanzen. Die Baumstandorte können um bis zu maximal 7,5 m verschoben werden. 10. Höhenlage Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0 ,5 m durch Treppen- , Rampen- und Erschließungsanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig. II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs . 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs . 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten Für Wohngebäude sind i m Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Ausgenommen hiervon ist das Wohngebäude bzw. die überbaubare Grundstücksfläche mit einer Gebäudehöhe von 67, 3 m ü. NHN. Hier ist die Ausbildung eines Satteldaches mit maximal 40 Grad zulässig. 2. Einfriedungen Grundstückseinfriedungen sind als Mauer oder standort sgerechte Hecken sowie als Draht - oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von jeweils bis zu maximal 2,0 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. Für Zugänge bzw. Zufahrten dürfen die Heckenpflanzungen unterbrochen werden. 5 Ausgenommen hiervon sind die mit einer zwingenden Wandhöhe festgesetzten Grundstückseinfriedungen bzw. Stützmauern entlang der Flurstücke Nummer 1750 und 1751, Flur 30 Gemarkung Vingst. 3. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen des obersten Geschosses der Gebäude zulässig. 4. Befestigung von Wegen Die Befestigung der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen sowie Hauszuwegungen sind teilversiegelt (wenn möglich mit begrünter Fuge) anzulegen. III. Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen Es gelten: - Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBI. I Nr. 6). - Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBI. I Nr. 6). - Die Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802). - Die Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV NRW S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086). 3. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen-, Flug- und Gewerbelärm vorbelastet. 4. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt. 5. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3- 5315000-3335/22 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E- Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 6. Insektenschutz Für die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel mit möglichst geringer 6 Wärmeentwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett - und Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren. 7. Artenschutz a) Laut Artenschutzprüfung der Stufe 2 vo m Büro Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung, 12.01.2024, Artenschutzprüfung, Stufe 2 zum Bebauungsplanverfahren "Olpener Straße 248 – 252", Köln Höhenberg ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die unten genannten Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V6 durchgeführt werden. b) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen (V1). c) Die Räumung des Flurstückes 1750, Flur 30, Gemarkung Vingst muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfol gen (V2). Sofern die Arbeiten nicht außerhalb der Brutsaison abgeschlossen werden können, sollen innerhalb der Brutsaison keine längeren Arbeitspausen eingelegt werden (maximal 1 Woche), um einen zwischenzeitlichen Brutbeginn auf der freigestellten Eingri ffsfläche zu verhindern. d) Die Baufeldfreimachung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen. Dies gilt auch für die Grenzmauer zwischen dem Plangebiet und dem westlich angrenzenden Gehölzbestand. Bevor mit Rückbauarbeiten jeglicher Gebäude begonnen wird, ist sicher zu stellen, dass ein Bauzaun zwischen Garten des Wohnhauses 248 und angrenzendem Gehölzbestand aufgestellt wurde (V3). Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten oder Baufeldräumungen erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter sicherzustellen, dass es nicht zu einer Gefährdung kommt. e) Zum Schutz des artenschutzrelevanten Wäldchens, welches südlich und westlich an das Plangebiet grenzt, ist die dauerhafte Abgrenzung des geplanten Wohnquartiers auf allen Grenzflächen zum Wäldchen hin durch einen mindestens 1,60 m hohen Stabgitterzaun mit vorgepflanzter Hecke oder einer mindestens 1,60 m hohen Mauer empfohlen. Während der Bauphase soll die vorhandene Mauer erhalten bleiben oder (außerhalb der Brutzeit) ein massiver, ortsfester 2 Meter hoher hölzerner Bauzaun errichtet werden. Auf der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 1460 zum Wäldchen hin (Flurstück 1465) muss entsprechend ein mindestens 1,60 m hoher Stabgittermattenzaun mit vorgepflanzter Hecke oder eine Mauer (während der Bauphase ersatzweise ein blickdichter, massiver, ortsfester 2 Meter hoher hölzerner Bauzaun) vor Beginn jeglicher Erd- und Bauarbeiten errichtet werden (V4). f) Aufgrund des Verlustes von sechs Brutstätten des Mauerseglers sind neben der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) spätestens 1 Jahr nach Errichtung der Neubauten (zwischen August und April) zwölf weitere Mauerseglerkästen an zwei bis drei Neubaut en im Plangebiet anzubringen. Abhängig von der Bauweise der geplanten Gebäude sind entweder Nistkästen für Mauersegler anzubringen oder Traufkästen (mindestens 6,0 m hoch, freier Anflug) zu integrieren. Diese sind mit einer Klangattrappe auszustatten (V5). g) Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad 7 von max imal 15% zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z. B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten (V6). 8. Baumschutzsatzung a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes inner halb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18 . Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 29 vom 02. August 2023): b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 29 vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 11. Anlagenschutzbereich Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am Flughafen Köln/Bonn gemäß § 18a LuftVG. 12. Denkmal- und Bodenschutz Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch- Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. Für die Herrichtung der erforderl ichen Kleinkinderspielflächen wird ein Bodenaustausch der Anfüllungen empfohlen. Entsprechende Maßnahmen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 13. Starkregenereignis Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen-Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. 8 Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind im Rahmen eines Überflutungsnachweises im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. 14. Stellplatzsatzung Es gilt die Satzung zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze sowie die Erhebung von Ablösebeträgen der Stadt Köln (Stellplatzsatzung) vom 31. Mai 2022, Bekanntmachung am 22. Juni 2022. 15. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist die Planbegünstigte verpflichtet, innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes, 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlichen geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. -
Anlage_2_Begründung zur Offenlage
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ANLAGE 2 Begründung nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Baugesetzbuch (BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf Nummer 72453/02 Arbeitstitel: "Olpener Straße 248-252 in Köln-Höhenberg" 1. Anlass und Ziel der Planung M it Schreiben vom 13.12.2017 hat die RheinmaX GmbH & Co. KG die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) für eine Fläche (circa 0,97 ha) südlich der Olpener Straße in Köln-Höhenberg beantragt. D ie Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine drei- bis fünf geschossige ( inklusive Staffelgeschosse) Mehrfamilienhausbebauung mit 8 Häusern ( circa 120 Wohneinheiten), davon 30% als öffentlich geförderter Wohnungsbau, sowie eine viergruppige Kindertagesstätte zu entwickeln. D as Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) – vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen – zur Deckung des prognostizierten Wohnungsbedarfes. D as vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung von Wohngebäuden inklusive Kindertagesstätte geschaffen, ohne dass die umliegen- den Nutzungen dadurch negativ beeinträchtigt werden. 2. Verfahren De r Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 15.03.2018 den Beschluss zur Einlei- tung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Olpener Straße 250 bis 252“ gefasst. Beschlos- sen wurde auch, den Bebauungsplan im „beschleunigten Verfahren“ gemäß § 13a BauGB durch- zuführen, da die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bebauungsplan dient den Maßnahmen der In- nenentwicklung (Nachverdichtung von bebauten innerstädtischen Flächen), beinhaltet eine Grund- fläche kleiner als 20.000 m² und begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglich- keitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Weiterer Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren ist die Dringlichkeit, den hohen Erweiterungsbedarf des Wohnungsbestandes der Stadt Köln zu decken. Dabei können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. D ie Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 18.04.2018. 2 Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB wurde in der Zeit vom 07.08.2017 bis 01.09.2017 durchgeführt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemei- nen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungs- amt informieren und in der Zeit vom 26.04.2018 bis 11.05.2018 zur Planung äußern. Es sind keine Stellungnahmen beim Stadtplanungsamt eingegangen. Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung 2017 ist für ein Vorha- ben, welches den maßgeblichen Schwellenwert von 6.750 m² Geschossfläche Wohnen erreicht beziehungsweise mehr als 75 Wohneinheiten vorsieht, ein Qualifizierungsverfahren durchzufüh- ren. Dies wurde durch die Durchführung einer Mehrfachbeauftragung im Jahr 2018 mit insgesamt vier teilnehmenden Büros erfüllt. Im Rahmen des Verfahrens wurde der Entwurf des Büros LK Archi- tekten aus Köln, durch die Preisrichterinnen und Preisrichter als Vorzugsvariante prämiert. Nach Beendigung des Qualifizierungsverfahren wurde das ursprüngliche Plangebiet durch den Er- werb zwei direkt angrenzender Grundstücke im Westen (Olpener Straße 248) erweitert. Die Ergeb- nisse der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden übernommen. Trotz der Aufweitung des be- stehenden Plangebietes, wurde auf einen neuen Einleitungsbeschluss verzichtet, da die Zielset- zung des Vorhabens durch die Er weiterung nicht tangiert wurde. Ziel des Verfahrens ist weiterhin die Schaffung von Wohnraum auf innerstädtischen Flächen unter Berücksichtigung des Kooperati- ven Baulandmodells der Stadt Köln (30% öffentlich geförderter Wohnungsbau). Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 06.12.2022 bis zum 26.01.2023 durchgeführt. Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu den Themenbereichen Erschließungs- maßnahmen (inklusive Umbau öffentliche Verkehrsfläche), Stellplatzbedarf der Kindertageseinrich- tung, immissionsschutzrechtliche Berücksichtigung des Flughafens Köln/Bonn, Artenschutz, Um- gang mit den angrenzenden Vegetationsflächen (inklusive Baumpflanzungen), Wohnraumförder- bestimmungen, Anwendung des Kooperativen Baulandmodells, Entwässerung beziehungs weise Starkregenvorsorge sowie der Lage der geförderten Wohnungen vorgebracht. Der Bebauungsplan- Entwurf berücksichtigt sofern erforderlich die im Rahmen der Beteiligung vorgebrachten Punkte. 3. Erläuterung zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Plangebietes Das Plangebiet liegt an der Grenze der beiden Stadtteile Köln- Höhenberg und Köln- Merheim im Osten der Stadt Köln. Das Plangebiet grenzt im Norden an die Olpener Straße, im Osten an die Flurstücke der Bestands- bebauung entlang der Frankfurter Straße und der Schleuterstraße, im Süden an ein Kleingartenge- biet und im Westen an eine unbebaute, bewaldete Grünfläche im Anschluss an die westliche vor- handene Blockrandbebauung inklusive eingeschossiger Hofbebauung an der Olpener Straße. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke 374, 1459/1, 1460/1, 1750 und 1751 sowie Teilbereiche des Flurstückes 1875, Flur 30, Gemarkung Vingst und hat eine Größe von insgesamt circa 13.000 m². 3 Um die Erschließung des geplanten Wohngebietes von Norden aus zu sichern sowie eine Entzer- rung der vorhandenen Verkehrsströme entlang der Olpener Straße zu ermöglichen, werden im Rah- men des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Teilstücke der bestehenden öffentlichen Ver- kehrsfläche (Olpener Straße / Frankfurter Straße) Bestandteil des Bebauungsplanes. Die Teilberei- che des Flurstückes Nummer 1875, Flur 30 der Gemarkung Vingst befinden sich in städtischem Eigentum. Ein Erwerb der benannten Flächen durch die Vorhabenträgerin wird nicht erfolgen. Die Herrichtung sowie die Gestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche durch die Vorhabenträgerin wer- den im weiteren Verfahren mit dem zuständigen Fachamt abgestimmt und im Rahmen des Durch- führungsvertrages oder Ausbauvertrages gesichert. Die festgesetzte öf fentliche Verkehrsfläche wird daher gemäß § 12 Abs. 4 Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, nicht jedoch des Vorhaben- und Erschließungsplanes. Der Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplanes (beziehungsweise die im Eigentum der Vorhabenträgerin liegenden Grundstücke - Olpener Straße 248 und 252) umfasst die Flurstücke 374, 1459/1, 1460/1, 1750 und 1751, Flur 30, Gemarkung Vingst und hat eine Größe von circa 9.700 m². 3.2 Vorhandene Baustrukturen und Gebäudenutzung Das Erdgeschoss der Bestandsbebauung an der Olpener Straße (Flurstücke 374 und 1459/1) wird gewerblich genutzt, darüber befindet sich Wohnnutzung. Im rückwärtigen Raum (Flurstück 1751) befinden sich mehrere kleinere Gewerbebetriebe. Die entlang der östlichen Grundstücksgrenze lie- gende Halle wird zum heutigen Zeitpunkt als Zwischenlager für Heizung/Lüftung/Sanitär genutzt. Nördlich an diese Halle anschließend liegen die Trainingsräume einer Kampfsportschule sowie die Lagerflächen für Fahrräder und Motorroller des Gewerbebetriebes entlang der Olpener Straße. Der längliche Gebäudekörper parallel zum angrenzenden Flurstück 1465 beheimatet unter anderem einen Caterer, eine Kfz-Aufbereitung sowie eine ausführende Firma für Elektrotechnik. Das freiste- hende Einfamilienhaus (ehemalige Fabrikanten-Villa), welches sich im rückwärtigen Bereich (Flur- stück 1750) des Plangebietes befand, wurde zurück gebaut. Zum heutigen Zeitpunkt befinden sich auf dem Gesamtgrundstück nur noch vereinzelte Bestands- bäume. Hierzu zählen unter anderem zwei große Platanen, welche sich im südlichen Bereich des Flurstückes 1751 befinden, ein Walnussbaum auf dem Flurstück 1459/1 sowie eine Konifere ent- lang der westlichen Grundstücksgrenze auf dem Flurstück 1460/1. In der näheren Umgebung befinden sich vorwiegend zwei- bis fünfgeschossige Gebäude, die durch Gewerbe- und Wohnnutzung geprägt sind. Darüber hinaus liegt im Südwesten die Katharina- He- noth-Gesamtschule und im Süden das bereits benannte Kleingartengebiet. Im Nordosten schließt sich das Naherholungsgebiet „Merheimer Heide“ an, welches in wenigen Minuten fußläufig oder mit dem Fahrrad über die vorhandenen Radwege erreicht werden kann. Das Plangebiet liegt im Versorgungsgebiet des Stadtteilzentrums Höhenberg, Olpener Straße, im Grenzbereich zu den Stadtteilzentren Vingst, Ostheimer Straße und Ostheim, Rösrather Straße/Frankfurter Straße. Die Versorgung des Plangebietes ist damit ausreichend gesichert. 4 3.3 Erschließung 3.3.1 Verkehrliche Erschließung Das Plangebiet wird durch eine direkte Zufahrt an die Olpener Straße beziehungsweise an das örtliche und überörtliche Verkehrsnetz angeschlossen. Über die direkt östlich angrenzende Frank- furter Straße besteht eine Anbindung an die Bundesautobahn 3. Das Planungsareal ist in c irca 350 m Entfernung über die Haltestelle “Höhenberg, Frankfurter Straße“ an die Buslinien 151 und 152 sowie die Stadtbahnlinie 1 der Kölner Verkehrsbetriebe (KVB) angeschlossen, die in Richtung Innenstadt und weiter nach Weiden beziehungsweise in die Gegen- richtung nach Bensberg verkehrt. Die verkehrliche Erschließung inklusive der ÖPNV-Anbindung ist insgesamt als gut zu bewerten. 3.3.2 Wasser-/Energieversorgung, Abwasserentsorgung In der Olpener Straße sind Ver- und Entsorgungsleitungen für Wasser, Strom und Gas sowie für die Medienversorgung vorhanden. 3.4 Alternativstandorte Der vorliegende Standort war Grundlage eines 2018 durchgeführten Qualifizierungsverfahrens, dessen Ziel- und Aufgabenstellung zusammen mit der Stadtverwaltung Köln sowie der Politik erar- beitet wurde. Aufgrund der im Vorfeld erfolgten Abstimmung zwischen Vorhabenträgerin und Politik sowie des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Einleitungsbeschlusses, welcher die Realisierung von Wohnbaufläche zum Ziel hatte, wurde auf eine Alternativprüfung verzichtet. Darüber hinaus verfolgt die vorliegende Planung die Nachverdichtung eines bereits integrierten und erschlossenen Siedlungs- beziehungsweise Potenzialbereiches und entspricht so den städtebauli- chen Leitlinien für eine nachhaltige Wohnbauentwicklung ("Innenentwicklung vor Außenentwick- lung"). 3.5 Planungsrechtliche Situation Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Fluchtlinienplanes Num- mer 5278. 4. Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als "Allge- meiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestellt. Somit entspricht die Planung den Zielen der Raumord- nung. 4.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln weist das Plangebiet als Wohnbaufläche aus. Südlich grenzt eine Grünfläche an, die für Kleingärten genutzt wird. Südöstlich befindet sich eine Gemein- bedarfsfläche mit einer Schulnutzung (Katharina-Henoth-Gesamtschule). 4.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt für die Fläche Innenbereich dar und trifft keine Aussagen. 5 4.4 Berücksichtigung von Fachplanungen (Planfeststellung et cetera) Fachplanungen im Bereich des Plangebietes (vorhabenbezogener Bebauungsplan- Entwurf) sind nicht bekannt. Denkmalschutz Innerhalb des Plangebietes des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes stehen keine Ge- bäude unter Denkmalschutz. In der näheren Umgebung des Plangebietes liegen insgesamt drei eingetragene Baudenkmäler. Diese befinden sich entlang der Olpener Straße 153, 159 und 240 (Denkmallistennummern 5559, 5580 und 5491). Die benannten Denkmäler werden durch die Pla- nung der Wohn gebäude jedoch nicht t angiert, da sich das Vorhaben in der Höhenausbildung an den örtlichen Gegebenheiten orientiert. Bodendenkmäler im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfes sind nicht bekannt. Altlasten Altlasten sind im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf nicht bekannt. Wasserschutz Das Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurfes liegt außerhalb bestehender oder geplanter Wasserschutzzonen. Baulasten Baulasten sind im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf nicht bekannt. 4.5 Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) Das Stadtentwicklungskonzept Wohnen (StEK Wohnen) wurde vom Rat am 11.02.2014 beschlos- sen. Der im StEK Wohnen ermittelte Wohnungsgesamtbedarf 2010-2029 in Höhe von rund 52.000 Wohnungen basiert auf der städtischen Bevölkerungsprognose 2011. In der aktuellen Bevölke- rungsprognose mit Stand Mai 2015 wird Ende 2029 von rund 1.161.000 Einwohnern und 609.900 Haushalten ausgegangen. Der Gesamtwohnungsbedarf beläuft sich danach aktuell auf rund 66.000 Wohnungen, davon rund 30.000 Wohnungen bis 2019. Diese Zahlen sind der Beschlussvorlage „Umsetzung STEK Wohnen“ – Ratsbeschluss vom 20.12.2016 – zu entnehmen. Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll Wohnraum für unterschiedliche Zielgruppen, hierunter auch 30% für geförderten Wohnungsbau, vorbereitet werden. Das vorliegende Bauvorha- ben trägt mit der Errichtung von r und 120 Wohnungen dazu bei, den prognostizierten Wohnungs- bedarf zu decken und ist somit als kongruent zu den Zielen des StEK Wohnen zu betrachten. 4.6 Kooperatives Baulandmodell Zur Stärkung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus wurde vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 das Kooperative Baulandmodell beschlossen und mit Bekanntmachung im Amtsblatt am 24. Februar 2014 in Köln eingef ührt. Mit Ratsbeschluss vom 04.04.2017 wurde das Modell weiter- entwickelt und fortgeschrieben. Innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes kommt das ko- operative Baulandmodell Köln (KoopBLM) in der Fassung vom 10.05.2017 zur Anwendung. Ziel des Modells ist es, den öffentlich geförderten Wohnungsbau zu stärken und die Vorhabenträger eines Bebauungsplanverfahrens an den planbedingten Folgekosten (zum Beispiel Kindertagesein- richtungen, öffentliche Spielplätze, etc.) zu beteiligen. Das Modell ist bei allen Vorhaben anzuwen- den, für die eine verbindliche Bauleitplanung Voraussetzung für die Schaffung von Planungsrecht ist und die (unter anderem) die Schaffung von Baurecht für Wohnzwecke zum Ziel haben. 6 Öffentlich geförderter Wohnungsbau Ziel der Planung ist die Realisierung von insgesamt circa 11. 350 m² Geschossfläche Wohnen ge- mäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die bestehende Bebauung entlang der Olpener Straße (Vorderhaus) wird aufgrund der ungenügenden Bausubstanz, im Zug e der Pla- nungskonzeption niedergelegt und im Sinne einer ganzheitlichen Entwicklung neu errichtet. Unter Berücksichtigung des benannten Vorderhauses sowie der ehemaligen Fabrikantenvilla (insgesamt circa 1.650 m²) sollen im Rahmen des vorliegenden Bebauung splanverfahrens insgesamt circa 9.700 m² Geschossfläche Wohnen neu entwickelt werden. Bei Vorhaben, bei denen eine Geschossfläche von mindestens 1.800 m² oder mindestens 20 Wohneinheiten entstehen, sind mindestens 30% der geplanten Geschossfläche für Wohnzwecke im öffentlich geförderten Wohnungsbau zu errichten. Die Vorhabenträgerin wird den geforderten Anteil im Bereich des öffentlich geförderten Wohnungsbaus realisieren. Ausgehend von einer geplanten neuen Geschossfläche Wohnen von circa 9.700 m² für alle Vollgeschosse müssen bei Realisierung des Vorhabens mindestens circa 2.900 m² Geschossfläche im öffentlich geförderten Wohnungsbau entstehen. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau wird im Bebauungsplan nach § 9 Absatz 1 Nr. 7 BauGB festgesetzt und Vereinbarungen zur Umsetzung sowie zur Dauer in den Durchführungsver- trag aufgenommen. Soziale Infrastruktur Durch die Planung resultiert kein Mehrbedarf an Kindertagesstätten. Vom Planbegünstigten wird jedoch die Errichtung beziehungsweise die Entwicklung einer viergruppigen Kindertagesstätte an- gestrebt. Die notwendigen Flächen werden im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes berücksichtigt. Durch die Planung kann der weiterführende Bedarf an Kindertagesstätten in der Um- gebung des Plangebietes gedeckt werden. Öffentliche Grünflächen Der planbedingte Flächenbedarf errechnet sich nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmo- dels auf circa 2.480 m² und liegt somit deutlich unter dem Schwellenwert von 5.000 m². Geplant wird keine öffentliche Grünfläche, so dass der gesamte Flächenbedarf ausgelöst wird. Eine entspre- chende Regelung wird im Rahmen des Durchführungsvertrages vereinbart. Die Ablöse im Segment öffentliche Grünfläche ist entsprechend des Grundsatzbeschlusses des Stadtentwicklungsausschusses vom 09.09.2021 (Vorlage Nummer 0991/2021) dem Um - und Aus- bau des Inneren beziehungsweise Äußeren Grüngürtels sowie deren verbindende Grünzüge ver- traglich zugeordnet worden. Eine entsprechende Regelung ist Teil des mit der Vorhabenträgerin geschlossenen Durchführungsvertrages. Öffentliche Spielplätze Der planbedingte Flächenbedarf errechnet sich nach den Vorgaben des Kooperativen Baulandmo- dels auf 496 m² und liegt somit unter dem Schwellenwert von 500 m² . Aufgrund der Grundstücks- größe sowie der Lage des Plangebietes (Blockinnenbereich) wird auch keine öffentliche Spielplatz- fläche geplant, so dass der gesamte Flächenbedarf in Bezug auf die Unterschreitung des oben be- nannten Schwellenwertes ausgelöst werden kann. Eine entsprechende Regelung wird im Rahmen des Durchführungsvertrages vereinbart. Der Ablösebetrag im Segment öffentliche Spielplatzfläche ist der Umgestaltung des öffentlichen Spielplatzes "Mathias-Kann-Pfad" vertraglich zugeordnet worden. Er liegt circa 400 m (Luftlinie) vom 7 Plangebiet entfernt. Hier wird die ermittelte Ablösesumme von der Vorhabenträgerin für die Anschaf- fung und den Ausbau der Spielplatzfläche verwendet. Eine entsprechende Regelung ist Teil des mit der Vorhabenträgerin geschlossenen Durchführungsvertrages. Qualifizierungsverfahren Ist der maßgebliche Schwellenwert eines Vorhabens mit einer Größe von mindestens 6.750 m² Ge- schossfläche Wohnen beziehungsweise mehr als 75 Wohneinheiten erreicht, ist ein Qualifizierungs- verfahren durchzuführen. Dies wurde durch die Durchführung einer Mehrfachbeauftragung im Jahr 2018 mit insgesamt vier teilnehmenden Büros erfüllt. Der im Rahmen des Verfahrens prämierte Siegerentwurf des Büros LK Architekten ist Grundlage für das vorliegende Bebauungsplanverfahren. Anwendungszustimmung Die Vorhabenträgerin hat der Anwendung des Kooperativen Baulandmodells Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 (KoopBLM 2017) sowie der Anwendung der Leitlinien zum Klimaschutz Köln (Ratsbeschluss vom 27.03.2022) am 05.06.2024 zugestimmt. 4.7 Satzung von privaten Kleinkinderspielflächen Die Satzung zur Planung von privaten Kleinkinderspielflächen wurde vom Rat der Stadt Köln am 20.05.1999 beschlossen. Gemäß der Satzung errechnet sich für das Baugebiet ein Spielplatzbedarf für Kleinkinder von rund 8 30 m². Hierbei ist bereits eine mögliche Realteilung ( vergleiche Punkt 6.2.1) der Grundstücke (insgesamt sechs) in Bezug auf die geplanten Gebäude berücksichtigt. Diese Flächen können innerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden. Der Nachweis erfolgt im Bau- genehmigungsverfahren. 5 Städtebauliches Konzept Das Neubauvorhaben dient vorrangig dem Wohnen und soll die Entwicklung von circa 120 Wohneinheiten sowie einer viergruppigen Kindertagesstätte ermöglichen. Das neu geplante Vorderhaus wird mit maximal fünf Vollgeschossen sowie einem Satteldach ge- plant. Hierdurch wird das straßenseitige Erscheinungsbild aufgenommen und eine nahtlose Einglie- derung in die umgebenden Strukturen sichergestellt. Südlich an das Vorderhaus schließt ein Punkt- haus mit insgesamt fünf Geschossen an. Das Gebäude entlang der Olpener Straße sowie das süd- lich gelegene Punkthaus werden durch eine eingeschossige Bebauung miteinander verbunden. In dem Verbindungsbauwerk sowie im Erdgeschoss des Vorderhauses und des Punkthauses befindet sich die geplante vier gruppige Kindertagesstätte. Südlich und westlich schließt der geplante Au- ßenbereich der Kindertagesstätte an. Komplettiert wird die Eingangssituation entlang der Olpener Straße durch eine zentrale Zufahrtssituation innerhalb des Vorderhauses sowie der überbauten Tiefgaragenrampe und im Gebäude integrierten Tiefgaragen Zu- und Einfahrt im Nordosten. Entlang der von Norden nach Süden verlaufenden fußläufigen Erschließung beziehungsweise Er- schließungspromenade sieht das städtebauliche Konzept die Planung von insgesamt fünf weiteren Solitärbauten vor. Diese gegeneinander versetzt gelegenen Punkthäuser nehmen die Höhenent- wicklung der Umgebung auf und sind mit drei beziehungsweise vier Vollgeschossen zuzügli ch ei- nem weiteren Nicht-Vollgeschoss geplant. Abweichend hiervon bildet der südlichste Solitärbau den städtebaulichen Abschluss aus und wird dementsprechend mit insgesamt fünf Vollgeschossen ak- zentuiert. Die Differenzierung der geplanten Vollgeschosse sowie der baulichen Höhe der einzelnen Punkthäuser fördert die Ausbildung von wohnungsbezogenen und qualitativ hochwertigen Freiräu- men (zum Beispiel Dachterrassen). 8 Zwischen den gegeneinander versetzten Solitärgebäuden werden gemeinschaftliche Freibereiche für die Bewohnerinnen und Bewohner ausgebildet. Innerhalb dieser Flächen entstehen Spiel-, Auf- enthalts- und Kommunikationsbereiche. Die hier geplanten Kinderspielflächen unterstützen die Konzeption von kommunikativen Aufenthaltsbereichen. Darüber hinaus sieht das städtebauliche Konzept eine großzügige Begrünung der nicht überbauten Grundstücksflächen sowie die Pflanzung von standortgerechten Bäumen vor. Die Erschließung des Plangebietes für den motorisierten Individualverkehr erfolgt über den An- schluss an die Olpener Straße im Norden. Hier liegt die bereits benannte oberirdische Durchfahrts- situation sowie die Tiefgaragen Zu- und Einfahrt. Das städtebauliche Konzept sieht ein weitestge- hend autofreies Quartier vor, sodass alle Stellplätze für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Angestellten der Kindertagesstätte in der Tiefgarage vorgesehen sind. Um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu sichern, dient die oberirdische Erschließung im Wesentlichen der Anfahrbar- keit der Solitärgebäude für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge. 6 Begründung der Planinhalte 6.1 Art der baulichen Nutzung Ziel der Planung ist es, Planungsrecht für acht Wohngebäude und eine Kindertagesstätte zu schaf- fen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurf wird dazu nicht auf eine Baugebietsart zu- rückgegriffen, sondern es erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb des Vorhaben- und Erschlie- ßungsplanes Wohnen zulässig sind. Das Plangebiet soll somit vorran gig der Unterbringung einer Wohnnutzung dienen, welcher mit dieser Festsetzung Ausdruck verliehen wird. Unter dem Begriff des Wohnens sind als allgemein zulässige Nutzungen insbesondere Wohnräume mit den erforderlichen Verkehrs - und Technikflächen, eine Tiefgarage beziehungsweise eine Ge- meinschaftstiefgarage mit zusätzlichen Lager-, Abstell-, Technik- und sonstigen Nebenräumen so- wie Stellplätze für Fahrräder (inklusive Elektrofahrräder) zu verstehen. Darüber hinaus ist eine Anlage für soziale Zwecke mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte in den mit A gekennzeichneten Bereichen im Erdgeschoss allgemein zulässig. Eine Kindertagesstätte steht in einem engen nutzungsspezifischen Zusammenhang mit der geplanten Wohnnutzung. Die notwendigen Flächen (inklusive Außenspielbereich) für die Kindertagesstätte sind im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes berücksichtigt und im Rahmen des Vorhaben- und Erschlie- ßungsplanes gekennzeichnet. Um die Verortung sowie die Ausführung von Wohnraum gemäß Wohnraumförderung zu sichern, wird festgesetzt, dass innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplan-Entwurfes mindestens 30% der neu errichteten Geschossfläche nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als Wohnnutzung zu errichten sind, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden. Die Sicherung des benann- ten Anteils wird ebenfalls im Durchführungsvertrag geregelt. Durch die zusätzliche Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3a Satz 1 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat. 9 6.2 Maß der baulichen Nutzung Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Vorentwurf wird das Maß der baulichen Nutzung im Plan- gebiet durch die Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der maxi- mal zulässigen Vollgeschosse sowie die Höhe der baulichen Anlagen mit einem Höchstmaß be- stimmt. 6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) Die Ausnutzung der Planung (GRZ und GFZ) orientiert sich am städtebaulichen Konzept bezie- hungsweise an dem im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens prämierten Siegerentwurfs. Unter Berücksichtigung einer gesamtheitlichen Entwicklung , wird das vorliegende Plangebiet zu rund 40% mit denen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgesetzten Gebäudekörpern über- baut. Um jedoch gegebenenfalls eine Grundstücksteilung beziehungsweise Realteilung zu einem späte- ren Zeitpunkt zu berücksichtigen, wird abweichend von der gesamtheitlich ermittelten Überbauung (rund 40%), eine höhere Grundflächenzahl festgesetzt. Im Zuge der Vorprüfung durch die Vorha- benträgerin wurden mögliche Grundstücksteilungen betrachtet und die entsprechenden städtebau- lichen Kennwerte (GRZ und GFZ) in Bezug auf kleinteiligere Grundstückszuschnitte ermittelt. Die Qualitäten des prämierten Siegerentwurfes werden jedoch auch bei einer möglichen Grundstücks- teilung durch die Festsetzung en des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gesichert und einer gesamtheitlichen Entwicklung zugeführt. Im Sinne eines "worst -case", wird daher die vorliegende Grundflächenzahl für das Plangebiet mit 0,6 festgesetzt. Diese festgelegte Obergrenze berücksichtigt die Ausnutzung der jeweiligen Grund- stückszuschnitte in Bezug auf die geplanten Gebäudekörper sowie der baulichen Anlagen oberhalb der Geländefläche. Unter Einbeziehung der Gesamtfläche des Plangebietes, wird diese wie bereits eingangs erläutert, jedoch zu lediglich rund 40% mit Gebäudekörpern inklusive hieran anschließen- der baulicher Anlagen überbaut. Zusätzlich zu den Baukörpern werden weitere Flächen durch die Tiefgarage, Zufahrten, Wege, Auf- stellflächen der Feuerwehr und sonstige Nebenanlagen baulich in Anspruch genommen bezie- hungsweise versiegelt. Rund 80% des Baugebietes werden für ober- und unterirdische Anlagen in Anspruch genommen. Aufgrund dessen wird gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberflä- che, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf. Parallel zur Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,6 für Gebäudekörper inklusive der hieran an- schließenden baulichen Anlagen (zum Beispiel Terrassen) berücksichtigt die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl eine mögliche Realteilung und bezieht sic h im Sinne einer "worst - case"-Betrachtung auf die höchstmögliche Überschreitung für ein einzelnes Teilgrundstück. Die Geschossflächenzahl (GFZ) für das Plangebiet wird mit 1,7 festgesetzt und berücksichtigt, pa- rallel zur Festsetzung der Grundflächenzahl, die maximale Ausnutzung einzelner Teilgrundstücke. Insgesamt wird die Geschossflächenzahl über das gesamte Plangebiet bei maximal 1,3 liegen. Die Festsetzungen der Grundflächenzahl (GRZ) sowie der Geschossflächenzahl (GFZ) überschrei- ten die Orientierungswerte der Obergrenzen des § 17 BauNVO in Anlehnung an ein allgemeines Wohngebiet. Die Überschreitung ergibt sich aus der Zielsetzung einer innerstädtischen Verdichtung 10 im Sinne der Innen- vor Außenentwicklung, einer effektiven Bodennutzung und einer nachhaltigen Ressourcenpflege. Der Standort präsentiert sich in Teilbereichen als Brachfläche und soll daher eine städtebauliche Aufwertung in Form einer Wohnnutzung erfahren. Diese Aufwertung in Form einer Wohnnutzung steht im direkten Zusammenhang mit der Zielsetzung der Leitlinien des "Stadtentwicklungskonzep- tes Wohnen" (beschlossen vom Rat der Stadt Köln am 11. Februar 2014). Die Überschreitungen der Orientierungswerte aus der Baunutzungsverordnung ergeben sich zum einen durch eine möglichst effiziente Ausnutzung und Gestaltung der geplanten privaten und woh- nungsbezogenen Freiflächen sowie aus einer Ausparzellierung von Teilbereichen im Sinne einer möglichen Realteilung, die mit einer Reduzierung der Grundstücksfläche (Teilbereiche) einhergeht. Im Rahmen der festgesetzten Grundflächen- und Geschossflächenzahl kann das städtebauliche Konzept beziehungsweise der weiterentwickelte prämierte Siegerentwurf umgesetzt und ein innen- stadtnahes sowie urbanes Wohnquartier geschaffen werden. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plange- bietes und der unmittelbaren Umgebung sowie die Belange des Umweltschutzes werden durch die Festsetzung beziehungsweise die Überschreitung nicht beeinträchtigt. Es entsteht im Zusammen- hang mit den vorhandenen Strukturen eine neue Wohnnutzung sowie eine Kindertagesstätte, die im besonderen Maße Nachhaltigkeitskriterien (kurze Wege, energieeffiziente Gebäudestrukturen, et cetera) genügt. Davon profitieren Bewohnende, Besuchende und umliegende Beschäftigte. 6.2.2 Zahl der Vollgeschosse Der vorhabenbezogene Bebauungsplan- Entwurf sieht eine differenzierte Ausgestaltung der Ge- schossigkeit in unterschiedlichen Teilbereichen vor. Dementsprechend werden für die überbauba- ren Grundstücksflächen die maximal zulässigen Vollgeschosse festgesetzt. Das Vorderhaus entlang der Olpener Straße wird mit maximal fünf Vollgeschossen geplant. Das straßenseitige Erscheinungsbild wird durch die Ausbildung von maximal fünf Vollgeschossen auf- genommen. Darüber hinaus wird sich das Vorderhaus durch die Ausbildung eines Satteldaches in die umgebenden Strukturen nahtlos eingliedern beziehungsweise die vorhandenen Strukturen fort- führen. Direkt südlich an das Vorderhaus schließen zwei eingeschossige Teilbereiche an. Im Osten wird unter anderem in Bezug auf die geplante Tiefgaragen Zu- und Einfahrt inklusive Rampenanlage eine ein-geschossige überbaubare Grundstücksfläche aufgenommen. Im Westen schließt ein ein- geschossiger Bereich für die geplante viergruppige Kindertagesstätte an das Vorderhaus an. Ver- vollständigt wird die nördliche Gebäudekonfiguration durch die Ausbildung eines Gebäudekörpers mit drei beziehungsweise fünf Vollgeschossen. Entlang der von Norden nach Süden verlaufenden Erschließung wird die Planung von insgesamt fünf weiteren Solitärbauten ermöglicht. Diese gegeneinander versetzt gelegenen Punkthäuser wer- den durch die Aufnahme von jeweils drei beziehungsweise vier Vollgeschossen zuzüglich einem weiteren Nicht-Vollgeschoss planungsrechtlich abgebildet. Abweichend hiervon wird der südlichste Solitärbau als städtebaulicher Abschluss mit insgesamt drei beziehungsweise fünf Vollgeschossen festgesetzt. Die vorgesehene Höhenentwicklung beziehungsweise die Zahl der Vollgeschosse sichern die Re- alisierung der im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens gefundenen und als verträglich aufgezeig- ten Geschossfläche. 11 6.2.3 Höhe baulicher Anlagen Wohngebäude und Kindertagesstätte Ergänzend zu der Festsetzung der Zahl der maximalen Vollgeschosse wird die Höhe der baulichen Anlagen auch über Gebäudehöhen mit einem Höchstmaß, das heißt über zwingende Wandhöhen für die östlich und nordöstlich gelegene Grundstücks- beziehungsweise Stützmauer geregelt. Hier- durch wird die Ausbildung von Nicht -Vollgeschossen innerhalb des Plangebietes gesichert sowie eine darüber hinaus gehende Höhenentwicklung der baulichen Anlagen limitiert. Durch die ergän- zende Aufnahme einer Geländehöhe (vergleiche Punkt 6.2.4) wird das prämierte städtebauliche Konzept auch in Bezug auf das geplante Gelände zielführend und vollumfänglich gesichert. Für die festgesetzten Gebäudehöhen (GH) wird als oberer Bezugspunkt die Oberkante der jeweili- gen baulichen Anlage, dessen Maß als absolute Höhen über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt wird, bestimmt. Bei Gebäuden beziehungsweise Gebäudeteilen mit einem geneigten Dach ( Vor- derhaus entlang der Olpener Straße) gilt als oberer Bezugspunkt der oberste Schnittpunkt der ge- neigten Dachfläche. Für die in Verbindung mit Stützmauer n ergänzend festgesetzten Wandhöhen (WH); wird als oberer Bezugspunkt die Oberkante des Abschlusses des jeweiligen Mauerelementes bestimmt. Für das V-geschossige Vorderhaus entlang der Olpener Straße wird eine maximale Gebäudehöhe von 67,3 m über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von bis zu circa 18,5 m über dem Gelände in Bezug auf die öffentliche Verkehrsfläche. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe be- zieht sich auf den obersten Schnittpunkt der geneigten Dachfläche. Für die angrenzenden eingeschossigen Gebäudeteile wird eine differenzierte Gebäudehöhe aufge- nommen. Für den östlichen Bereich (Tiefgarageneinhausung) wir eine maximale Höhe von 52,3 m über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von bis zu circa 3,5 m über dem Gelände in Bezug auf die direkt angrenzende Erschließungsstraße. Hierdur ch wird unter anderem die Über- bauung der Tiefgaragenrampe in diesem Bereich gesichert. Für den westlichen Bereich, in dem ein Teil der Kindertagesstätte verortet ist, wird eine maximale Gebäudehöhe von 54,0 m über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von bis zu circa 5,5 m über dem Gelände. Der südlich anschließende drei - beziehungsweise fünfgeschossige Gebäude- körper wird mit einer maximalen Höhe von 59,9 m beziehungsweis 65,7 über NHN festgesetzt. Dies entspricht einer Höhe von maximal bis zu circa 17,0 m über dem Gelände. Die nach Süden angrenzenden und gegeneinander versetzten Solitärgebäude werden mit einer maximalen Gebäudehöhe von 58,9 m über NHN für die dreigeschossigen Bereiche sowie mit einer maximalen Gebäudehöhe von 64,8 m über NHN (in Bezug auf das Nicht-Vollgeschoss) für die vier- geschossigen Bereiche festgesetzt. In Kombination mit der festgesetzten Höhenlage um die Soli- tärbauten ergibt sich eine bauliche Höhe von bis zu circa 16,0 m über dem Gelände. Stützmauer beziehungsweise Grundstücksmauer Entlang der östlichen und nordöstlichen Grundstücksgrenze des Plangebietes (Flurstücke 1750 und 1751) wird eine Grundstückseinfriedung in Form einer (Stütz-) Mauer vorgesehen. Die bestehenden Mauern und Gebäude werden in diesen Bereichen niedergelegt beziehungsweise teilweise baulich in Stand gesetzt. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze liegen aktuell grenzständig errichtete gewerblich genutzte Hallen, die in ein- bis zwei-geschossiger Bauweise geplant wurde. Im Norden liegt die Attikahöhe der Hallen bei circa 52,8 m über NHN und im Osten bei circa 52,5 m über NHN. Aufgrund der spezifischen Grundstückssituation insbesondere unter Beachtung der angrenzenden Nachbargrundstücke beziehungsweise des bestehenden Geländeniveaus ist die planungsrechtliche 12 Sicherung der neuen Mauer erforderlich. Die entsprechenden Wandhöhen werden mit 50,20 m über NHN im Osten und 51,70 m über NHN im Nordosten zwingend festgesetzt. In Bezug auf das direkt angrenzende Geländeniveau innerhalb des Plangebietes entspricht dies einer Höhe von circa 3,6 m im Nordosten sowie einer maximalen Höhe von 3,3 m entlang der östlichen Grenzsituation. Durch die Aufnahme einer zwingenden Wandhöhe sowie der Festsetzung, dass diese auf der Grundstücksgrenze zu errichten sind, werden in diesem Bereich keine Abstandsflächen ausgelöst und die Grundstücksmauern, welche im Vergleich zum Bestand (Gewerbehalle) eine Reduzierung der grenzständigen Wandhöhe in Teilbereichen berücksichtigen, planungsrechtlich gesichert. Ins- gesamt wird die bauliche Höhe im Norden um circa 1,1 m und im Osten um circa 2,3 m verringert. Trotz der Reduzierung der Wandhöhen wird mit der getroffenen Festsetzung zur grenzständigen Stützmauer in Kombination mit einer zwingenden Wandhöhe die Einsehbarkeit der benachbarten Grundstücke (Gartenflächen) vermieden und die Privatsphäre der Nachbarn gewährleistet bezie- hungsweise weiterführend gesichert. Die im Süden und Westen bestehenden Grundstückseinfriedungen werden im Zuge der Planung ebenfalls umstrukturiert. In beiden Bereichen beziehungsweise Teilbereichen sollen die bestehen- den Mauern und Anlagen niedergelegt werden und durch eine gestalterische Qualifizierung aufge- wertet werden. Die Ausbildung der benannten Einfriedungen wird innerhalb der Unterlagen berück- sichtigt (vergleiche Punkt 6.9.2), eine Festsetzung ist jedoch nicht erforderlich. Dachaufbauten Die mit Baugrenzen festgesetzten maximalen Gebäudehöhen über NHN dürfen durch notwendige Absturzsicherungen und Geländer bis zu 1,2 m überschritten werden. Für untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen, wie zum Beispiel Antennen, Kamine, Brand- wände, Lüftungsanlagen und -einrichtungen, Klimaanlagen oder sonstigen technischen Einrichtun- gen, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/oder Photovoltaik, gilt eine Über- schreitung der festgesetzten Höhe von maximal 2,0 m. Der Flächenanteil der Überschreitung je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Hiervon ausgenommen sind Anlagen zur Nut- zung von Solarenergie und/oder Photovoltaik. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Diese Festsetzung wird erforderlich, damit die genannten Anlagen über die eigentliche Gebäudehöhe hinausragen dürfen. Technische Auf- bauten sind nicht zu vermeiden und für moderne Gebäude notwendig. Allerdings sollen sie städte- baulich nicht oder nur wenig in Erscheinung treten und daher proportional zur Größe von der Au- ßenfassade zurücktreten. Ausgenommen vom Maß des Zurücktretens sind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser. 6.2.4 Höhenlage Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zu- lässig. Darüber hinaus sind Über - bzw. Unterschreitungen der im Bebauungs plan festgesetzten Höhe bis zu 0,5 m durch Treppen-, Rampen- und Erschließungsanlagen sowie durch Aufschüttun- gen und Abgrabungen zulässig. Die neu geplanten Geländehöhen des Quartieres nehmen die vorhandenen Höhenbezüge an der Olpener Straße auf und führen diese über die zentrale fußläufige Erschließung von Norden bis Süden unter Berücksichtigung von Gefälleverläufen zur Sicherung der Entwässerung fort. Während das Erdgeschossniveau der Ki ndertagesstätte barrierefrei auf das vorhandene beziehungsweise neu geplante Geländeniveau reagiert, werden die Erdgeschosse der südlich daran anschließenden Solitäre um circa 0,5 m gegenüber dem Geländeniveau der zentralen Erschließungs straße durch 13 einen Sockel erhöht. Die Sockel haben eine geplante Höhe von 48,44 m ü. NHN. Der Eingangsbe- reich der jeweiligen Solitäre liegt auf einem Höhenniveau von 47,90 m ü. NHN und nimmt hierbei die Höhenbezüge der oben genannten fußläufigen Erschließung auf. Die Ausbildung eines erhöhten Erdgeschossniveaus (inklusiver privater Außenwohnbereiche) un- terstützt zusätzlich eine gestalterische Differenzierung zw ischen privaten und öffentlich zugängli- chen Räumen und stellt eine gewisse Privatheit der Außenwohnbereiche (Vorgärten) sicher. Durch die detaillierte Festsetzung der Geländeoberfläche über das gesamte Plangebiet sowie der zwingenden Höhenfestsetzung der grenzständig zu errichtenden Stützmauer im Nordosten sowie im Osten, werden die Qualitäten des prämierten Siegerentwurfes, welcher auf die gegebene Hö- hensituation des Geländes reagiert, umfangreich gesichert. Die geplanten Geländehöhen werden innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Höhenpunkten festgesetzt. 6.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche Entsprechend dem städtebaulichen Entwurf sollen konkrete Festsetzungen zur räumlichen Anord- nung der Gebäudeteile getroffen werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden somit durch die Festsetzung von oberirdischen Baugrenzen definiert und orientieren sich am zugrunde liegenden städtebaulichen Konzept. Um jedoch eine gewisse Flexibilität im Rahmen der Ausbau- planung zu gewährleisten, wurden die überbaubaren Grundstücksflächen mit einem gewissen Spielraum festgesetzt. Hierbei wurden bis zu 0,5 m je Fassadenseite hinzugegeben. Da für die geplante Kindertagesstätte noch kein endgültiges Raumkonzept vorliegt und dieses im weiteren Verfahren mit einem konkreten Träger abzustimmen ist, wurden für die westlichen und südlichen Baugrenzen der mit I -, III - und IV -Vollgeschossen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächen ein abweichender Spielraum von bis zu 1,0 m hinzugegeben. Hierdurch wird eine erhöhte Flexibilität in Bezug auf die Kindertagesstätte gewährleistet, ohne den vorliegenden städtebaulichen Entwurf in seiner Ausgestaltung zu limitieren. Um einen gestalterischen Spielraum in Bezug auf die Hauptbaukörper zu berücksichtigen sowie qualitativ hochwertige wohnungsbezogene Freiräume z um Beispiel in Form von Terrassen auch außerhalb der festgesetzten Baugrenzen zu ermöglichen, werden die folgenden Überschreitungen zugelassen: - Überschreitung der Baugrenzen bis zu 1,5 m durch Vordächer für Gebäude-Eingänge. - Überschreitung der Baugrenzen bis zu 2,0 m durch auskragende Balkone und notwendige Rettungswege (zum Beispiel Fluchtbalkone im Bereich der Kindertagesstätte). Weiterhin wird für die auskragenden Balkone geregelt, dass die Breite in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschreiten darf. - Überschreitung der Baugrenzen bis zu 3,0 m durch wohnungsbezogene Terrassen. Hiervon ausgenommen sind Terrassen im Bereich der Kindertagesstätte, in dem höhere Überschrei- tungen von bis zu 17,0 m zur Gestaltung eines angemessenen Außenbereiches ermöglicht werden sollte. Um die Nutzung der oberirdischen Freiräume vorwiegend für die Bewohnenden vorzuhalten sowie eine hiermit einhergehende hochwertige Freiraumgestaltung zu erreichen, wird gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO geregelt, dass Nebenanlagen nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen zu- lässig sind. Ausgenommen hiervon sind Terrassen, private Kleinkinderspielflächen, Belüftungsele- mente für die Tiefgarage, Gartenlauben für die Kindertagesstätte und Fahrradabstellanlagen. 14 6.4 Erschließung Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt ausschließlich von der Olpener Straße im Norden aus. Die Haupterschließung des Gebietes wird hierbei über eine im östlichen Bereich gele- gene Tiefgaragen Zu- und Einfahrt, die in das Vorderhaus integriert ist, sichergestellt. Durch diese direkte Zufahrt kann die verkehrliche Erschließung für die zukünftigen Anwohnenden, Besuchenden und Angestellt*innen der Kindertagesstätte frühzeitig abgewickelt werden und das Quartier im We- sentlichen autofrei gestaltet werden. Der notwendigen Erschließung für Ver- und Entsorgungsträger sowie Rettungsfahrzeuge (zum Bei- spiel Feuerwehr und Krankenwagen) wird unter anderem durch die Errichtung einer oberirdischen Zufahrtssituation mit einer lichten Höhe von 54,5 m über NHN sowie der Ausweisung eines ent- sprechenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechtes (GFL) innerhalb des Plangebietes Rechnung getra- gen. Die Durchfahrtssituation weist eine Höhe von circa 5,0 bis 6,0 m in Bezug auf die öffentliche Verkehrsfläche auf. Das GFL-Recht wird mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht für die Anliegenden der unterschiedlichen Solitärgebäude festgesetzt sowie mit einem Fahr- und Leitungsrecht zuguns- ten von Ver- und Entsorgungsträger. Durch die Festsetzung des GFL-Rechtes in Bezug auf Anlie- gende wird bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Planung eine mögliche Realteilung berücksichtigt. Die Festsetzung des GFL-Rechtes berücksichtigt neben den notwendigen Bewegungs - und Auf- stellflächen für die Feuerwehr auch eine entsprechende Wendemöglichkeit im östlichen rückwärtig gelegenen Bereich des Plangebietes. Die Erschließung des Baugrundstückes erfolgt , wie bereits benannt, zukünftig über die nördlich verlaufende Olpener Straße mittels der beschriebenen Tiefgaragen Zu- und Einfahrt sowie der Durchfahrtssituation. Basierend auf der Erschließungssituation sind Anpassungen im angrenzen- den Straßenraum notwendig. Die Planung wird in Abstimmung mit der Stadt Köln beziehungsweise dem entsprechenden Fachamt fortgeführt und im Rahmen des Durchführungsvertrages gesichert. Erschließungsvarianten Durch das Büro Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH wurden im Rahmen der Verkehrsuntersu- chung (vergleiche Punkt 6.4.1) insgesamt drei Varianten untersucht, welche nachfolgend beschrie- ben werden und im Rahmen des weiteren Verfahrens mit dem entsprechenden Fachamt der Stadt Köln endabgestimmt werden. Die erste Variante berücksichtigt für die Erschließung des Plangebietes einen zusätzlichen Auf- stellstreifen für die von der Olpener Straße kommenden Rechtsabbieger in südlicher Richtung der Frankfurter Straße mit einer Länge von circa 20,0 m. Dabei entfällt, wie bereits von der Stadt Köln an diesem Knotenpunkt (Frankfurter Straße / Olpener Straße) vorgesehen, die bestehende Drei- ecksinsel und das freie Abfließen des Rechtsabbiegerstroms wird unterbunden. Im Bereich der geplanten Tiefgaragen Zu- und Einfahrt ist der Rückbau vorhandener Schrägpark- plätze erforderlich. Durch die Anlage von Grünflächen wird eine bauliche Trennung des Abbiege- fahrstreifens von der Tiefgaragen Zu- und Einfahrt geschaffen. Die rechnerische Ermittlung der zugehörigen Rückstaulängen im Prognose- Planfall ergibt für die Morgenspitze (MS) eine Überstauung bis in den Randbereich der geplanten Tiefgarage. Der Rechtsabbieger überstaut die Abbiegerspur mit einer Gesamtrückstaulänge von 28 Metern. Hi er- durch kommt es zu Konflikten mit dem benachbarten Geradeausfahrstreifen, welche im rechneri- schen Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Während der Abendspitze (AS) überstaut der Rechtsabbieger ebenfalls den zur Verfügung stehen- den Abbiegefahrstreifen. Auch hier kommt es zu Konflikten mit dem benachbarten Geradeausfahr- 15 streifen, welche im rechnerischen Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Der Geradeaus- verkehr überstaut mit 53 Metern den Einfahrtsbereich der geplanten Tiefgarage. Durch Über lage- rung mit den ebenfalls zurückstauenden Rechtsabbiegern wird die zu erwartende Staulänge noch- mals verlängert. Basierend auf den errechneten Rückstaulängen wurde eine zweite Variante zur Erschließung des Baugrundstücks erstellt. Hierbei wird auf die Abgrenzung zwischen der geplanten Tiefgaragen Zu- und Einfahrt und dem Abbiegefahrstreifen verzichtet, sodass dem Verkehrsstrom des Rechtsabbie- gers eine Gesamtaufstelllänge von circa 52 Metern zur Verfügung steht. Da der freie Rechtsabbieger der Olpener Straße vorerst nicht zurückgebaut wird, wurde eine dritte Erschließungsvariante entwickelt, die von den bestehenden Verkehrsabläufen am Kreuzungspunkt Frankfurter Straße/Olpener Straße ausgeht. Schwerpunkt dieser Variante war die Neuordnung der direkt an das Grundstück angrenzenden Stellplätze. Ziel war es vor allem die maximale Anzahl der zur Verfügung stehenden Stellplätze zu erhalten und das Straßenbild durch zusätzliche drei neue Baumpflanzungen aufzuwerten. Insgesamt können in der dritten Variante neun öffentliche Stell- plätze zur Verfügung gestellt werden. 6.4.1 Verkehrsbelastung Die Vorhabenträgerin plant den Bau eines neuen Wohnquartiers an der Olpener Straße in Köln. Geplant sind insgesamt sechs III - bis V-geschossige Punkthäuser und eine Blockrandschließung durch ein V-geschossiges Vorderhaus inklusive Durchfahrtssituation. Die vorhandene Grundstücks- zufahrt wird im Vergleich zum Bestand umgestaltet und zukünftig als Anbindung für Fuß- und Rad- verkehr sowie als Zuf ahrt für Rettungsfahrzeuge geplant. Im Rahmen des Bebauungsplanverfah- rens wurde daher ein Verkehrsgutachten "Verkehrsuntersuchung für ein Wohngebiet und eine KITA an der Olpener Straße in Köln" durch das Büro Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH, Stand Juni 2024, erstellt. Im R ahmen des Gutachtens w urden neben der Bestandsanalyse sowie dem Prognose-Planfall auch insgesamt drei Erschließungsvarianten (vergleiche Punkt 6.4) inklusive entsprechender Ver- kehrsflusssimulationen für das Planvorhaben untersucht beziehungsweise entwickelt. Das Vorhaben sieht die Schaffung von circa 120 Wohneinheiten innerhalb des Plangebietes vor. Für die Berechnung der Verkehrsmengen wurden eine vier gruppige Kindertagesstätte mit insge- samt 17 Mitarbeitenden sowie die geplante Bruttogeschossfläche (BGF) von circa 12.280 m² der Wohnbebauung angesetzt. Auf Grundlage der geplanten BGF wurden Annahmen in Bezug auf die erwarteten Einwohnenden je Solitär getroffen. Gemäß der Abschätzung zur Verkehrserzeugung durch Vorhaben der Bauleitplanung (D. Bosserhoff), wurde für das Plangebiet eine Anzahl von 253 Bewohnenden durch den Fachgutachter angenommen. Unter Berücksichtigung der ermittelten Be- wohnerzahl sowie den vom Gutachter angesetzten Parametern (Bewohnenden-, Besuchenden-, und Wirtschaftsverkehre) ergeben sich insgesamt 333 Kfz-Fahrten je Werktag für die geplante Nut- zung. Hiervon sind 166 Fahrten dem Quellverkehr und 167 Fahrten dem Zielverkehr zu zuordnen. Für die geplante viergruppige Kindertagesstätte wurde das Verkehrsaufkommen anhand der zu erwartenden Kinderzahl, der Anzahl der Beschäftigten und des Wirtschaftsverkehres geschätzt. Im Rahmen der Berechnung wurde von rund 60 Betreuungsplätzen ausgegangen. Bei der Abschät- zung der Bring- und Holverkehre wurde angenommen, dass jedes Kind von einem Erwachsenen gebracht und wieder abgeholt wird und dass pro Werktag 90% aller Kinder anwesend sind. Das Gutachten nimmt daher 51 Kinder pro Werktag an. Unter Berücksichtigung der Hinweise zur Schät- zung des Verkehrsaufkommens von Gebietstypen, wurde angenommen, dass ungefähr zwei Drittel der Kindergartenkinder zu Fuß oder mit dem Fahrrad kommen. In der Berechnung wurde daher ein 16 Anteil von 36% für den motorisierten Individualverkehr (MIV) zu Grunde gelegt. Mit den benannten Parametern ergeben sich insgesamt 62 Kfz-Fahrten für den Bring- und Holverkehr je Werktag. Für die 17 Mitarbeitenden der Kindertagesstätte wurde ebenfalls ein MIV-Anteil von 36% zu Grunde gelegt. Hieraus ergeben sich insgesamt 15 Kfz-Fahrten je Werktag. Der Wirtschaftsverkehr wurde pauschal, basierend auf Erfahrungswerten aus anderen Untersuchungen, mit 4 Kfz-Fahrten ange- nommen. Insgesamt entstehen durch die geplante Kindertagesstätte an der Olpener Straße an Werktagen zusätzliche 77 Kfz-Fahrten (Pkw) und 4 Kfz-Fahrten (Lieferwagen), welche sich gleich- mäßig auf den Quell- und Zielverkehr verteilen. In Abhängigkeit der ermittelten Kfz-Fahrten für das Vorhaben, wurde eine Spitzenstundenbelastung für normale Werktage berechnet. Die höchste stündliche Verkehrsbelastung am Morgen (7:00 bis 8:00 Uhr) liegt bei 15 Kfz-Fahrten (je Stunde) im Ziel- und bei 24 Kfz-Fahrten im Quellverkehr sowie nachmittags (16:00 bis 17:00 Uhr) bei 13 Kfz-Fahrten im Ziel- und 20 Kfz-Fahrten im Quellverkehr für die geplante Wohnbebauung. Die höchste stündliche Verkehrsbelastung in Bezug auf die Kin- dertagesstätte liegt am Morgen (7:00 bis 8:00 Uhr) bei 10 Kfz-Fahrten (je Stunde) im Ziel- und bei 10 Kfz-Fahrten im Quellverkehr sowie nachmittags (16:00 bis 17:00 Uhr) bei 6 Kfz-Fahrten im Ziel- und 6 Kfz-Fahrten im Quellverkehr. Bewertung der Erschließungsvariante und der Verkehrsbelastung Zur Bewertung der betrachteten Erschließungsplanung sowie der Verkehrsbelastung war die Durchführung einer mikroskopischen Simulation zur quasi -realen Abbildung der Verkehrsabläufe und für eine realistische Bewer tung der Verkehrsqualitäten im Netzzusammenhang erforderlich. Das Streckennetz für das Simulationsmodell wurde auf der Grundlage von aktuellen Luftbildern und der Plangrundlage der Ausbau-Variante 2 (vergleiche Punkt 6.4) erstellt. Um die verkehrlichen Auswirkungen auf das übergeordnete Straßennetz weiterführend zu bewer- ten, wurde für die Erschließungsvariante zwei die Verkehrsqualität des Verkehrsablaufs an den relevanten Knotenpunkten gemäß dem Handbuch für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen (HBS 2015) ermittelt. Dabei wird die Qualitätsstufe des Verkehrsablaufes (QSV) von QSV A (=War- tezeit sehr kurz) bis QSV F (=Überlastun g) angegeben. Für die geplante Erschließungsvariante kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Verkehr an allen Knotenpunkten leistungsfähig abgewickelt werden kann. Die Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsberechnungen für den Prognose-Planfall weisen im Vergleich zum Bestand keine Veränderungen der rechnerisch ermittelten Verkehrsqualitäten auf. Im Verlauf der Olpener Straße ergeben sich rechnerische Verkehrsqualitäten mit mindestens befriedigendem Niveau (QSV C). Die geplante Tiefgaragenzufahrt kann mit einer sehr guten Verkehrsqualität (QVS A) abgewickelt werden. In den untersuchten Knotenpunkten haben die ermittelten Prognoseverkehre keinen Einfluss auf die berechneten Leistungsfähigkeiten. 6.4.2 Ruhender Verkehr Im Rahmen des vorher genannten Verkehrsgutachtens wurde ebenfalls durch das Büro Rudolf Kel- ler Verkehrsingenieure GmbH in Zusammenarbeit mit dem Büro LK Architekten, Stand Juni 2024 ein Stellplatznachweis für das geplante Bauvorhaben erarbeitet . Um eine möglichst großzügige Freiraumgestaltung innerhalb des Plangebietes zu erzielen, sollen die erforderlichen Stellplätze na- hezu ausschließlich innerhalb der geplanten Tiefgarage (GTGa) untergebracht werden. Der für die Tiefgarage vorgesehene Bereich ist im vorhabenbezogenen Bebauungsplan zeichne- risch festgesetzt. Des Weiteren erfolgt die Festsetzung, dass Pkw-Stellplätze ausschließlich inner- halb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie innerhalb der Planzeichnung festgesetzten Fläche 17 für Tiefgaragen (GTGa) zulässig sind. Hierzu zählen auch Treppenhäuser, Lager-, Abstell-, Tech- nik- und sonstige Nebenräume sowie Stellplätze für Fahrräder , da diese Flächen in einem engen nutzungsspezifischen Zusammenhang mit den geplanten Wohngebäuden stehen. Ziel der Festsetzung ist es, die verbleibenden Freiflächen von parkenden Autos freizuhalten sowie die oberirdischen Bereiche größtenteils als Frei-, Aufenthalts- und Kommunikationsbereiche zu ge- stalten. Dies soll zu mehr Freiraumqualität innerhalb des Plangebietes beitragen. Für das Bebauungsplanverfahren wurde ein Stellplatznachweis in Bezug auf die geförderten Woh- nungen sowie hinsichtlich der freifinanzierten Wohnungen geführt. Bei der Bedarfsermittlung über die Größe der geplanten Wohneinheiten, den anzusetzenden Reduzierungsfaktoren sowie unter Berücksichtigung der guten Anbindung an den ö ffentlichen Personennahverkehr, ergibt sich ein Stellplatzbedarf für den geförderten Wohnungsbau von 11 Stellplätzen und für den frei finanzierten Wohnungsbau von 46 Stellplätzen. Die erforderlichen Stellplätze werden vollständig innerhalb der Gemeinschaftstiefgarage (GTGa) berücksichtigt. Der gemäß der Stellplatzsatzung für die Stadt Köln errechnete Fahrradstellplatzbedarf liegt für das Planvorhaben bei insgesamt 238 Stellplätzen. Eine ausreichende Anzahl wird im Rahmen des Kon- zeptes bereits berücksichtigt. Eine endgültige Entscheidung über die Anzahl der zu errichtenden Pkw-Stellplätze erfolgt im Rah- men des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens. Notwendige Stellplätze für die Kindertagesstätte Der Bedarf von zwei Stellplätzen für Bring - und Holverkehre der Ki ndertagesstätte wird zunächst ohne gesonderte Ausweisung über das öffentliche Straßenland abgewickelt. Eine Überprüfung durch das Büro Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH ergab (geringe) Stellplatzkapazitäten für PKWs im fußläufigen Umfeld zu den angenommenen Bring- und Holzeiten. Die Verkehrssituation wird nach Inbetriebnahme der Kita beobachtet. Bei entsprechender Beschwerdelage/ verkehrlicher Auffälligkeit wird im Rahmen der Möglichkeiten der Straßenverkehrsordnung ( StVO) eine Anpas- sung vorgenommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Fahrradstellplatzbedarf für die Kindertagesstätte liegt bei insgesamt 12 Radabstellplätzen, wo- von zwei für Spezialräder vorgehalten werden sollen. Die entsprechende Anzahl beziehungsweise ein ausreichendes Platzangebot ist innerhalb der städtebaulichen Konzeption, südlich der über - dachten Tiefgaragenrampe in unmittelbarer Nähe zur Kindertagesstätte, berücksichtigt. 6.4.3. Technische Infrastruktur und Versorgung Energieversorgung Die Versorgung des Plangebietes mit Strom und Gas ist über das vorhandene Leitungsnetz der umliegenden Straßen (Olpener Straße) gesichert. Zur Sicherstellung der Stromversorgung für die geplante Bebauung wird innerhalb der Tiefgaragen- fläche (GTGa) eine zusätzliche Trafostation vorgesehen. Darüber hinaus sind innerhalb der städte- baulichen Konzeption Flächen für Photovoltaik-Anlagen eingeplant. Die aktuelle Planung berücksichtigt bereits vollständig die am 17. März 2022 vom Rat der Stadt Köln aufgestellten Klimaschutz -Leitlinien für nicht -städtische Neubauvorhaben. Die Klimaschutz- Leitlinien werden angewendet. Die entsprechende Testattabelle zum Nachweis der Einhaltung, wurde vom Büro Klöker + Partner, Stand Juni 2022 in Abstimmung mit der Stadt Köln erarbeitet. 18 Durch die Nutzung von Photovoltaik-Anlagen in Verbindung mit Wärmepumpen, können die Stan- dards eines KfW-Effizienzhaus 40 EE erfüllt werden. Wasserversorgung Die Erschließung beziehungsweise die Versorgung des Plangebietes mit Wasser ist über das vor- handene Leitungsnetz der umliegenden Straßen (Olpener Straße) gesichert. Entsorgung von Abwasser und Niederschlagswasser Die Schmutzwasser- beziehungsweise Abwasserentwässerung (Regelentwässerung) des Neubau- vorhabens erfolgt in das öffentliche Kanalsystem der Stadtentwässerungsbetriebe Köln. Die Einlei- tung ist über den Anschluss an den Mischwasserkanal in der Olpener Straße vorgesehen. Hierfür werden über je eine Sammelleitung für Regen - und Schmutzwasser im westlichen Bereich des Grundstückes die Abwässer in nördlicher Richtung zur Olpener Straße geführt. Nach Ermittlung der Flächen und Berechnung der ent sprechenden Regenspenden ergibt sich ein Gesamtvolumen von 98,47 l/s für das Plangebiet. Mit den Stadtentwässerungsbetrieben wurde eine Einleitbeschränkung von 90 l/s für Niederschlag- wasser am öffentlichen Kanalnetz vorabgestimmt. Die Differenz (8,47 l/s) wird auf dem Grundstück zurückgehalten. Zu diesem Zweck wird westlich unterhalb der Grünflächen ein Staukanal errichtet, welcher über einen nachgeschalteten Drosselschacht lediglich die vorgegebenen 90 l/s freigibt. Um bei der späteren Ausführungsplanung zur Errichtung des Staukanals eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten, können die festgesetzten Baumstandorte verschoben werden (vergleiche Punkt 6.7). Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung erfolgt über die nördlich gelegene Olpener Straße. Für den Tag der Abholung sind entsprechende Müllaufstellflächen im Bereich der oberirdischen Zufahrtssituation, unterhalb der Unterführung, für die Bewohnenden sowie südlich der Tiefgaragen Zufahrt für die Kindertages- stätte vorgesehen, so dass Müllfahrzeuge nicht auf das Grundstück fahren müssen 6.5 Soziale Infrastruktur Um den Bedarf an Kinderbetreuungsplätzen im Plangebiet zu decken, sind circa 13 Plätze erfor- derlich. Wirtschaftlich ist der Betrieb einer K indertagesstätte ab mindestens drei Gruppen. Da je- doch der Ausbaubedarf im Stadtteil Höhenberg immens hoch ist, wird im Rahmen der Planung eine viergruppige Kindertagesstätte innerhalb der Erdgeschosse der nördlich gelegenen Baukörper, die mit A gekennzeichnet sind, vorgesehen. Die Errichtung der Kindertagesstätte erfolgt auf freiwilliger Basis durch die Vorhabenträgerin. Der erforderliche Außenbereich der Kindertagesstätte ist ebenfalls Bestandteil der Planung. Die Kindertagesstätte dient der Deckung des Bedarfs aus dem Plangebiet sowie darüber hinaus. 6.6 Grünflächen Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Freiflächenplanung vom Büro Bonner Garten erarbeitet, die für das gesamte Plangebiet eine einheitliche und qualifizierte Gestaltung verfolgt. Durch den in die Tiefgarage verlegten Verkehr sollen die Freiräume des Wohnquartiers eine hohe Aufenthaltsqualität für die Bewohnenden sowie für die Besuchenden erhalten. 19 Das Freiraumkonzept orientiert sich an den gegeneinander versetzten Solitärgebäuden im rückwär- tigen Bereich des Plangebietes. Von Norden nach Süden werden gemeinschaftliche Kleinkinder- spielflächen beziehungsweise Grünflächen für die Anwohnenden ausgebildet. Es werden insgesamt vier begrünte Flächen geplant, welche durch unterschiedliche Gestaltung in das Konzept integriert werden. Die Flächen haben eine Gesamtgröße von circa 1.440 m². Im Südosten des Gebietes wird ebenfalls zwischen den gegeneinander versetzten Punkthäusern eine Wendemöglichkeit geschaffen. Dieser Bereich schließt unmittelbar an die oberirdische Erschlie- ßungsstraße an und wird durch Rahmenpflanzungen in Form von Bäumen qualitativ aufgewertet. Neben der beschriebenen Wendemöglichkeit wurden auch die notwendigen Feuerwehraufstell- und bewegungsflächen in die Freianlagenkonzeption integriert. Im Nordwesten des Plangebietes wird der Außenbereich der Kindertagesstätte mit einer Größe von circa 790 m² geplant. Im Übrigen werden Hausgärten den jeweiligen Wohnungen des Erdgeschosses zugeordnet. Die privaten Wohnbereiche werden durch Hecken gegliedert und den jeweiligen Wohnungen zugeord- net. Im Westen des Plangebietes ist entlang des Flurstücks 1465, Flur 30 der Gemarkung Vingst eine Grundstückseinfriedung durch standortgerechte Hecken inklusive Stabgitterzäunen, in einer Höhe von mindestens 1,60 m geplant. Hierdurch wird dem im Westen angrenzenden artenschutzrelevan- ten Waldstück Rechnung getragen beziehungsweise der Empfehlung innerhalb der Artenschutzprü- fung gefolgt. 6.7 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sollen verschiedene grünordnerische Maß- nahmen umgesetzt werden. Hierzu wurden anhand der Freiflächenplanung vom Büro Bonner Gar- ten verschiedene Maßnahmen festgesetzt. Innerhalb der Wohngrundstücke sollen durch grünordnerische Maßnahmen das direkte Wohnum- feld und Siedlungsbild verbessert werden. Im Bereich der Wohnbebauung sind dazu Pflanzungen von Bäumen, Gräsern, Stauden, Gehölzen sowie die Anlage von Hecken als Grundstückseinfrie- dung vorgesehen. Darüber hinaus werden die Flachdächer der Gebäude im allgemeinen Wohngebiet mit einer exten- siven Dachbegrünung bepflanzt. 6.7.1 Dachbegrünung Zur Durchgrünung des Plangebietes sowie im Hinblick auf Ökologie und Kleinklim a-Verbesserun- gen gegenüber der ursprünglichen Situation sieht das Planungskonzept eine extensive Dachbegrü- nung in unterschiedlichen Bereichen vor. Zur Sicherung des vorliegenden Begrünungskonzeptes erfolgt die Festsetzung, dass die Flachdä- cher des obersten Dachabschlusses der Gebäude innerhalb des Plangebietes mit einer extensiven Dachbegrünung zu bepflanzen sind. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen. Hiervon ausgenommen sind die mit einer zwingenden Wandhöhe von 50,20 m ü. NHN und 51,70 m ü. NHN gekennzeichneten Grundstückseinfriedungen, überdachte Müll- und Fahrradabstellplätze sowie Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30% der Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind oberhalb der Dachbegrünung zulässig. 20 6.7.2 Begrünung der Tiefgarage Ebenfalls zur Verbesserung der kleinklimatischen Situation wird für die unterbauten Flächen, wie zum Beispiel der Gemeinschaftstiefgarage (GTGa), soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spiel- plätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, festgesetzt, dass diese dauerhaft zu be- grünen sind. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. Für Pflanzungen von Bäumen auf der Tiefgaragen- decke ist die Stärke der Bodensubstratschicht mit mindestens 120 cm zuzüglich Filter- und Drain- schicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung) und mit mindestens 150 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung) auszubilden. Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² und der Wurzelraum mindestens 12 m³ pro Baum betra- gen. Bei der Ausbildung von Baumgruppen, darf vom benannten Flächenanteil abgewichen werden, da davon ausgegangen werden kann, dass die Pflanzflächen und Wurzelräume der Bäume inei- nander übergehen. 6.7.3 Begrünung des Plangebietes Zum Bebauungsplanverfahren wurde eine Baumbewertung sowie eine Biotopkartierung durch das Büro Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung "Olpener Straße 248 bis 252", Juli 2022, erstellt. Im Rahmen der Untersuchung wurden im Planbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nummer 72453/02 "Olpener Straße 248 bis 252" insgesamt acht Bäume erfasst und entsprechend bewertet. Gemäß der durchgeführten Bewertung fallen insgesamt vier Bäume unter den Schutz der Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Die Planung und Umnutzung führt zu einem vollständigen Verlust der bestehenden Vegetations- struktur beziehungsweise der Bestandsbäume ( vier geschützte und vier ungeschützte). Um den Verlust der bestehenden Strukturen zu kompensieren sowie die kleinklimatische Situation des Plan- gebietes zu verbessern, sieht das Begrünungskonzept die Pflanzung von mindestens 24 ortstypi- schen Einzelbäumen vor. Die Pflanzung der festgesetzten Bäume dient zum einen dem Ausgleich der entfallenden Bäume, zum anderen dem Entgegenwirken der zunehmenden Hitzebelastung in urbanen Räumen. Durch die großzügige Festsetzung der Baum pflanzungen und der hiermit einhergehenden Verschattung der entsprechenden Freibereiche, kann eine besondere Minderungsmaßnahme zum Schutz von vulnerablen Personengruppen (Menschen im Alter, Vorerkrankte, Kleinkinder) geschaffen werden. Um im Rahmen der späteren Ausführungsplanung eine gewisse Flexibilität zu gewährleisten sowie der hohen Anzahl an Baumpflanzungen Rechnung zu tragen, können die festgesetzten Standorte um bis zu maximal 7,5 m verschoben werden. Darüber hinaus sind die Grundstücksflächen des Plangebietes, soweit sie nicht mit Gebäuden, We- gen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut w erden, mit Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern dauerhaft zu begrünen. 6.7.4 Eingriffs- und Ausgleichbilanzierung Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da das Verfahren gemäß § 13a BauGB "Bebauungs- pläne der Innenentwicklung" angewendet wird. Um den Eingriff in die vorhandenen Vegetations- strukturen zu dokumentieren, wurde durch das Büro Gesellschaft für Umweltplanung und wissen- schaftliche Beratung eine Biotopkartierung "Olpener Straße 248 bis 252", Juli 2022 gemäß dem Köln-Code erstellt. 21 6.8 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zum Artenschutz Für das Vorhaben wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) der Stufe II durch das Büro Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung, Stand 12.01.2024, erarbeitet. Durch den Abbruch der Gebäude entlang der Olpener Straße (Hausnummer 250 und 252) gehen bis zu sechs Brutstätten des Mauerseglers verloren. Der Verlust dieser Brutstätten ist durch die Anbringung von mindestens 12 Mauersegler-Ersatzquartieren, bis spätestens zum 20. April des auf den Abbruch des Gebäudes Olpener Straße 250 und 252 folgenden Jahres, auszugleichen. Die Kästen können in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) ersatzweise auch in der Nähe von anderen Mauersegler -Vorkommen installiert werden, sodass dieser Bestand bezie- hungsweise die lokale Population der Mauersegler in der Stadt Köln gestärkt wird. Bei der Suche nach einem Standort für die Ersatzquartiere ist eine Kooperation mit der Stadt Köln (UNB) und beispielsweise mit der Biologischen Station Leverkusen- Köln (Nabu Köln) oder dem BUND Köln anzustreben. Gegebenenfalls bieten sich auch Gebäude des Auftraggebers oder öffentliche Ge- bäude der Stadt Köln an. Zur Sicherstellung des Quartiersangebots für die Mauersegler wird daher gemäß § 44 Abs. 5 Bun- desnaturschutzgesetz (BNatSchG) die Installation von mindestens 12 Mauersegler-Ersatzquartiere (Nistkästen) als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahme) festgesetzt. Die Kompen- sationsmaßnahme ist in maximal 1,0 Kilometer um die Vorhabenfläche (Geltungsbereich des vor- habenbezogenen Bebauungsplans) zu realisieren. Die Installation der Nistkästen wird der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln im Rahmen der Durchführung mitgeteilt. Die Sicherung der In- stallationsmaßnahmen von mindestens 12 Nistkästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme ist im Durchführungsvertrag geregelt. Im Zusammenhang mit der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme steht gemäß Artenschutz rechtli- cher Prüfung der Stufe II auch die Vermeidung s- und Minderungsmaßnahme Nummer 8 (AVM8). Hier sind neben der oben erläuterten CEF-Maßnahme spätestens 1 Jahr nach Errichtung der Neu- bauten (zwischen August und April) noch 12 weitere Mauerseglerkästen an zwei bis drei Neubauten im Plangebiet anzubringen. Der Sachverhalt ist unter Hinweise (Artenschutz (V5)) innerhalb der Textlichen Festsetzung zum Bebauungsplan aufgenommen worden. 6.9 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 6.9.1 Lärm Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen-, Flug- und Gewerbelärm vorbelastet. Für das Bebau- ungsplanverfahren wurde eine schalltechnische Untersuchung "Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplanverfahren Nr. 72453/02 Olpener Straße 248-252" durch das Büro Peutz Con- sult GmbH, Stand Juni 2024, erarbeitet. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden die Verkehrsgeräusche (Straßen- , Schienen- und Flug- lärm) sowie die Geräuschsituation der benachbarten gewerblichen Nutzungen (die auf das Plange- biet einwirkenden) und die vom Plangebiet ausgehenden Verkehrslärmimmissionen ermittelt und beurteilt. Auf Grundlage der Berechnungsergebnisse zur Gesamtverkehrsgeräuschsituation sowie zur Geräuschsituation durch die gewerbliche Nutzung wurden Anforderungen an den Schallschutz ermittelt. Die Zielsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Sicherung von Wohngebäuden (Wohnbebauung) inklusive einer Kindertagesstätte. Im vorhabenbezogenen 22 Bebauungsplan-Entwurf wird dazu nicht auf eine Baugebietsart zurückgegriffen, sondern es erfolgt die differenziertere Festsetzung, dass Wohnen sowie eine Anlage für soziale Zwecke (Kindertages- stätte) zulässig sind. Das Plangebiet soll somit vorrangig der Unterbringung einer Wohnnutzung dienen, welcher mit dieser Festsetzung Ausdruck verliehen wird. Für die geplante Nutzungen der Baukörper wird daher in der vorliegenden Untersuchung bezüglich der Schallimmissionen eine Schutzwürdigkeit entsprechend einem allgemeinen Wohngebiet (WA) angenommen. Grundlagen Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für Verkehrslärm (Straße/Schiene/Luft) ist die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ . Die schalltechnischen Orientierungswerte für A llgemeine Wohnge- biete nach DIN 18005 betragen 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht. Beurteilungsgrundlage für Gewerbelärm im vorhabenbezogenen Bebauungsplan- Entwurf ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Gemäß der TA-Lärm sind für Allgemeine Wohngebiete die Immissionsrichtwerte 55 dB(A) am Tag und 40 dB(A) in der Nacht. Beurteilungsgrundlage für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an den bestehenden Gebäuden bei Neubau und/oder einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Straße ist die 16. BImSchV. 6.9.1.1 Verkehrslärm Verkehrslärmimmissionen auf das Plangebiet Zur Berechnung der auf die geplante Bebauung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen wurden die Straßenverkehrsbelastungszahlen im Plan-Fall, die Schienenverkehrsimmissionen sowie der Flug- lärm mit 55 dB(A) tags und nachts angesetzt. Bezüglich des Flugverkehrslärm wird darauf hingewie- sen, dass sich das Plangebiet innerhalb der Nachtflugzone des Flughafens Köln/Bonn befindet. Die Ergebnisse der Untersuchung zeigen auf, dass die höchsten Verkehrslärmimmissionen im Nor- den des Plangebietes unmittelbar an der Olpener Straße auftreten. Hier liegen im Nahberei ch der Straße Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) tags und von bis zu 63 dB(A) nachts vor. An den straßennahen Fassaden an der Olpener Straße werden somit die schalltechnischen Orientierungs- werte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts teilweise um bis zu 15 dB(A) tags und um bis zu 18 dB(A) nachts überschritten. Damit wird an der straßenzu- gewandten Fassade der straßenbegleitenden B ebauung die verwaltungsrechtlich als Grenze zur Gesundheitsgefährdung angesehene Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht und nachts um bis zu 3 dB(A) überschritten. Im Bereich der geplanten Kindertagesstätte an den von der Olpener Straße w eiter entfernten und abgewandten Fassaden im Innenbereich liegen die Beurteilungspegel aufgrund des größeren Ab- standes und der Abschirmung durch das eigene Gebäude bereits deutlich geringer. Hier werden mit Beurteilungspegeln von bis zu 65 dB(A) tags und von bis zu 60 dB(A) nachts die Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete um maximal 10 dB(A) tags und 15 dB(A) nachts bei freier Schallausbreitung überschritten. Hier wird die verwaltungsrechtlich als Grenze zur Gesund- heitsgefährdung angesehene Schwelle tags und nachts unterschritten. Bei Berücksichtigung der Abschirmung durch den straßenbegleitenden Baukörper würden sich nochmals niedrigere Beurtei- lungspegel ergeben. Im Bereich des Plangebietes südlich der Kindertagesstätte werden die Verkehrslärmimmissionen insbesondere nachts maßgeblich durch die Bundesautobahn A3 und die durchgehend berücksich- tigten Fluglärmimmissionen von 55 dB(A) beeinflusst, welche im Tageszeitraum bereits dem Orien- tierungswert der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete entsprechen und im Nachtzeitraum diesen 23 bereits pauschal um 10 dB(A) überschreiten. Hier werden durch Verkehrslärm die Orientierungs- werte tags um maximal 7 dB(A) und nachts um maximal 13 dB(A) überschritten. Wie die Verkehrslärmberechnungen zeigen, wird der Wert von 62 dB(A) tags bei freier Schallaus- breitung im Norden des Plangebietes in einem Bereich von bis zu 75 m Abstand zur Olpener Straße überschritten. Von dieser Überschr eitung betroffen sind die straßenzugewandten Fassaden der nördlichen Baukörper. Hier sind für Außenwohnbereiche geeignete Schallminderungsmaßnahmen vorzusehen, die dafür sorgen, dass ein Beurteilungspegel von 62 dB(A) tags nicht überschritten wird. Auf dem übrigen Plangebiet und selbst nahe der Olpener Straße an den straßenabgewandten Fas- saden sind aus schalltechnischer Sicht Außenwohnbereiche ohne Schallminderungsmaßnahmen möglich, da hier die Beurteilungspegel im Tageszeitraum unterhalb von 62 dB(A) liegen. Die Außenfläche der Kindertagesstätte ist westlich und südlich des Kindertagesstätten- Gebäudes angeordnet. Für die Außenfläche einer Kindertagesstätte wurde in einem ersten Schritt als Beurtei- lungsmaßstab die Einhaltung des Orientierungswertes der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete gewählt. Da im vorliegenden Fall der Fluglärm den Orientierungswert bereits ausschöpft, wird für die Außenfläche der in der vorliegenden Untersuchung geprüft, ob zumindest der Orientierungswert von 60 dB(A) für Mischgebiete im Tageszeitraum eingehalten wird. Im Bereich der Außenfläche werden durch die Abschirmung des eigenen Gebäudes Beurteilungspegel von maximal 60 dB(A) erreicht und somit wird der angestrebte schalltechnische Orientierungswert für Mischgebiete selbst in einer Gesamtbetrachtung aus Straßen-, Schienen- und Fluglärm unterschritten beziehungsweise einge- halten. Bei einer geschlossenen Bebauung an der Olpener Straße ist davon auszugehen, dass die Verkehrslärmimmissionen durch Straßen- und Schienenlärm deutlich unter dem angestrebten Wert von 55 dB(A) liegen. Aufgrund der Überschreitungen der schalltechnischen Orientierungswerte auf dem Plangebiet sind Schallschutzmaßnahmen bezüglich des Verkehrslärmes erforderlich. 6.9.1.2 Gewerbelärm In der Umgebung des Plangebietes herrscht eine Gemengelage aus vereinzelten gewerblichen Nut- zungen und größtenteils Wohnen vor. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde eine gutachterliche Betrachtung aller vorhandenen Gewerbelärmquellen in der näheren Umgebung ge- führt. Die zu Grunde liegenden Nutzungsansätze berücksichtigen den Parkverkehr durch Beschäf- tigte, den Hol- und Bringverkehr und die Anlieferung der geplanten Kindertagesstätte, Autowerkstät- ten im Westen und Norden des Gebietes, eine direkt östlich angrenzende Konditorei sowie die Tief- garagennutzung durch Anwohner entlang der Olpener Straße. Eine Konfliktsituation zwischen den geplanten Wohngebäuden und den vorhandenen und geplanten gewerblichen Nutzungsansätzen konnte aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden. 6.9.1.3 Sportlärm Südlich und südwestlich befinden sich Sportanlagen in Form von Fußballfeldern, Tennisfeldern und der Sporthalle der Gesamtschule. Aufgrund der räumlichen Distanz zu den benannten Sportanlagen, ist jedoch aus gutachterlicher Sicht von keiner Beeinträchtigung der geplanten Wohngebäude auszugehen. Darüber hinaus liegen bereits in unmittelbarer Umgebung der Fußballfelder und Tennisfelder im Bestand gemäß 18. Bun- desimmissionsschutzverordnung (BImSchV) schutzwürdige Wohnnutzungen, an denen die Vorga- ben der 18. BImSchV einzuhalten sind. 24 Eine detaillierte Berechnung der Sportlärmimmissionen erfolgt im vorliegenden Fachgutachten da- her nicht. 6.9.1.4 Planauswirkungen auf die Umgebung Mehrverkehre durch das Planvorhaben Auf Grundlage der vom Büro Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH, Stand Juni 2024, ermittelten Mehrverkehre auf den umgebenden öffentlichen Straßen, wurde die zu erwartende Immissionsbe- lastung in der Nachbarschaft des Plangebietes ermittelt (vergleiche Punkt 6.4.1). Da es sich bei der Olpener Straße und insbesondere bei der Frankfurter Straße bereits im Bestand um stark frequentierte Straßen handelt, ergeben sich an allen betrachteten Immissionspunkten be- reits ohne Umsetzung des Planvorhabens hohe Verkehrslärmimmissionen mit Beurteilungspegeln von bis zu 73 dB(A) tags und von bis zu 66 dB(A) nachts. Im Umfeld werden bereits ohne Berück- sichtigung der Planung, die hilfsweise herangezogenen Grenzwerte der 16. BImSchV für Wohnge- biete, tags um bis zu 14 dB(A) und nachts um bis zu 17 dB(A) überschritten. Ursache für die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte stellt jedoch nicht der erwartete Mehrver- kehr, welcher durch das Planvorhaben resultiert dar, sondern die bereits bestehende erhebliche Verkehrssituation im Bestand. Durch das Planvorhaben ergeben sich an allen betrachteten Immissionsorten rechnerische Pegeler- höhungen von 0,0 dB(A) bis lediglich 0,1 dB(A). Solche geringen Erhöhungen von unter 1 dB(A) sind nicht wahrnehmbar und daher abwägungsfähig. Planbedingte Auswirkungen durch die Kindertagesstätte (Parameter) Für die geplante Kindertagesstätte wird der Parkverkehr durch die Beschäftigten, den Hol - und Bringverkehr sowie die Anlieferung berücksichtigt. In Anlehnung an die Verkehrsuntersuchung wird die Kindertagesstätte im Tageszeitraum außerhalb der Ruhezeiten von insgesamt zwei Kleintransportern beliefert werden. Die Anlieferung erfolgt nörd- lich der Kindertagesstätte unmittel bar von der Olpener Straße aus. Dabei wurde angenommen, dass von dem Kleintransporter zwei Rollcontainer entladen werden. Die Fahrgeräusche werden nicht berücksichtigt, da sie im öffentlichen Verkehrsbereich erfolgen. Weiterhin wird durch die Kita gemäß der durchgeführten Verkehrsuntersuchung ein Parkverkehr von 77 Pkw-Bewegungen im Tageszeitraum erzeugt, welchem 62 Bewegungen dem Hol - und Bringverkehr und 15 Bewegungen dem Beschäftigtenverkehr zuzuordnen sind. Alle mit der Nutzung der Kindertagesstätte verbundenen Verkehre werden außerhalb der Ruhezeiten gemäß TA Lärm berücksichtigt. Der Hol- und Bringverkehr erfolgt im Bereich Olpener Straße und wird auf der Fläche zwischen Olpener Straße und Plangebiet berücksichtigt. Die dem öffentlichen Verkehrsbereich zu- zuordnenden Fahrgeräusche des Hol- und Bringverkehrs werden nicht berücksichtigt. Die Abwick- lung des Beschäftigtenverkehrs über die Tiefgaragen Zu- und Einfahrt wird dementsprechend mit Fahrgeräuschen in diesem Bereich angesetzt. Der durch Kinder hervorgerufene Lärm einer Kindertagesstätte ist als sozialadäquat anzusehen und dementsprechend hinzunehmen. Eine Berücksichtigung der Geräuschimmissionen durch die Au- ßenfläche der Kindertagesstätte erfolgt daher nicht. Nutzung der Tiefgarage Im Plangebiet wird eine Tiefgaragen Zu- und Einfahrt entlang der Olpener Straße errichtet. Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen durch die Zu- und Einfahrten in die Tiefgarage wurden hilfs- weise die Richtwerte der TA Lärm für die jeweils geltende Gebietsausweisung herangezogen. 25 An den Immissionsorten auf dem Plangebiet in der Nähe der Tiefgarage ergeben sich Beurteilungs- pegel von bis zu 54 dB(A) tags und bis zu 44 dB(A) nachts. An den Fassaden der Baugrenzen unmittelbar neben und über der Tiefgaragen Zu- und Einfahrt werden die hilfsweise herangezoge- nen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet im Nachtzeitraum um bis zu 4 dB(A) überschritten. An den übrigen Stockwerken sowie im Umfeld werden die Richtwerte eingehalten. Überschreitungen liegen allein in unmittelbarer Nähe sowie über der Tiefgaragen Zu- und Einfahrt vor, welche sich an der geplanten Bebauung befinden. Da es sich bei den Geräuschimmissionen von zu Wohnanlagen gehörigen Tiefgaragen nicht um Gewerbelärm im eigentlichen Sinne handelt und sich die Überschreitungen lediglich auf die geplante Bebauung beziehen, kann auf die Über- schreitung mit passiven Schallschutzmaßnahmen reagiert werden. Diese sind aufgrund der hohen Verkehrslärmimmissionen ohnehin in diesem Bereich notwendig. Bei den vorliegenden Verkehrs- lärmimmissionen von bis zu 62 dB(A) nachts an der Olpener Straße führen die Überschreitungen aus der Nutzung der Tiefgarage in einer Gesamtbetrachtung lediglich zu einer marginalen rechne- rischen Pegelerhöhung um circa 0,1 dB(A). 6.9.1.5 Lärmschutzmaßnahmen Aktive Lärmschutzmaßnahmen zum Beispiel in Form von Lärmschutzwänden scheiden aus städte- baulichen Gründen aus. Lärmschutzwände würden das Quartiersbild in Teilbereichen stark ein- schränken. Außerdem ist der erforderliche Platz für akti ve Maßnahmen nicht gegeben, da die ge- plante Bebauung direkt an die Olpener Straße angrenzt und diese maßgebend für die vorliegende Lärmsituation ist. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse können im Plangebiet mit passiven Schallschutzmaßnah- men sichergestellt werden. Zu diesem Zwecke wurden aufgrund einer Summenbetrachtung nach DIN 4109-2018 (Schallschutz im Hochbau) maßgebliche Außenlärmpegel berechnet und Lärmpe- gelbereichen zugeordnet, die als Festsetzung Eingang in den Bebauungsplan finden. Im genannten Lärmgutachten werden die Lärmpegelbereiche sowie der maßgebliche Außenlärm- pegel (Maximum über alle Geschosse) bei freier Schallausbreitung dargestellt. Die Berechnungser- gebnisse zeigen, dass durch die höchste auftretende Verkehrsbelastung im Norden des Plangebie- tes unmittelbar an der Olpener Straße hier an den Fassaden die höchsten maßgeblichen Außen- lärmpegel auftreten. Für die geplanten Gebäude ergeben sich unter Berücksichtigung der DIN 4109- 2018 maßgebliche Außenlärmpegel von 75 dB(A) im Nachtzeitraum an der Fassade zur Olpener Straße. Südlich der straßenbegleitenden Bebauung ergeben sich bereits geringere maßgebliche Außen- lärmpegel. Hier sind die mit 55 dB(A) angenommenen Fluglärmimmissionen maßgebend, wodurch sich rechnerisch ein maßgeblicher Außenlärmpegel von 69 dB(A) nachts ergibt. Südlich der Olpener Straße liegen die maßgeblichen Außenlärmpegel abnehmend zwischen 69 dB(A) und 72 dB(A). Zur Sicherung des ausreichenden Lärmschutzes werden innerhalb des Plangebietes passive Schall- schutzmaßnahmen ergriffen. Sie betreffen die Darstellung der Lärmpegelbereiche (LPB), nach dem sich die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, Dächer ausgebauter Dachgeschosse) zwingend ergeben und für den der Nachweis im Baugeneh- migungsverfahren zu führen ist. Bei der Wertung der Lärmpegelbereiche ist zu beachten, dass es so eingetragen wurde, als wären die zukünftigen Gebäude noch nicht errichtet. Der LPB entspricht also einer freien Schallausbreitung über den betrachteten Bereich. 26 Grundsätzlich ist für die stark lärmbelasteten Bereiche eine Grundrissoptimierung vorzusehen, bei der Fenster zu Aufenthaltsräumen und Freibereiche (Balkone, Loggien) zur lärmabgewandten Seite orientiert werden. Im vorliegenden Fall ist daher bei der Grundrissgestaltung insbesondere der Woh- nungen an der Olpener Straße darauf zu achten, dass jede Wohnung auch Aufenthaltsräume zur geschützten straßenabgewandten Seite aufweist. Bei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 41089 über Fenster verfügen, bei denen der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (S traßen- und Schienenverkehr) bei > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade liegt, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung auch über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 verfügt, vor dem die Beurteilungspegel für Verkehrslärm (Straßen- und Schienenverkehr) von 64 dB(A) tags beziehungsweise 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Dies betrifft die straßenbegleitende Bebauung an der Olpener Straße, da hier an den straßenzuge- wandten Fassaden Beurteilungspegel aus dem Verkehrslärm von bis zu 63 dB(A) im Nachtzeitraum vorliegen. Im Bereich nahe der Olpener Straße liegen an den zu Olpener Straße orientierten Fassaden im Plangebiet Beurteilungspegel für die Verkehrslärmimmissionen von mehr als 60 dB(A) beziehungs- weise mehr als 62 dB(A) im Tageszeitraum vor bei denen keine uneingeschränkte Kommunikation auf Außenwohnbereichen mehr sichergestellt ist. Ohne Berücksichtigung des geplanten Lücken- schlusses zur Olpener Straße (Vorderhaus) betrifft dies in einem Abstand von circa 75,0 m auch die zweite Baureihe. Hiervon ausgenommen sind die straßenabgewandten Fassaden innerhalb dieses Abstandes. In der Rechtsprechung (OVG NRW vom 13.03.2008, Az.: 7 D 34/07.NE) des Bundes-Verwaltungs- gerichtes sind Dauerschallpegel bis zu 62 dB(A) für Außenwohnbereiche als hinnehmbar beurteilt worden, da dieser Wert die Schwelle markiere, bis zu der unzumutbare Störungen der Kommunika- tion und der Erholung nicht zu erwarten sind. Für Außenwohnbereiche, wie Balkone oder Loggien, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen, um den vorher genannten Beurteilungspegel einzuhalten. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätz- lich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. Ein weiterer wichtiger Aspekt im Zusammenhang mit Schallschutzmaßnahmen bei hohen Verkehrs- lärmbelastungen sind Lüftungseinrichtungen. Für Schlafräume ist bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) nachts keine natürliche Fensterlüftung ohne geeignete Schallschutzmaßnahme möglich. Dies betrifft allein aufgrund des vorliegenden Fluglärms alle Fenster an allen Fassaden der geplan- ten Wohngebäude. Daher werden Minderungsmaßnahmen in Form von schallgedämpften Lüftungs- einrichtungen (Beispiel) festgesetzt. In Kombination mit einer entsprechenden Festsetzung zu Lärm- pegelbereichen, wird ein wirksamer Lärmschutz für das gesamte Plangebiet erzielt. Mit einer Öffnungsklausel zu diesen Festsetzungen kann durch die Vorlage von entsprechenden Nachweisen im Baugenehmigungsverfahren der dargestellte Lärmpegelbereich unterschritten wer- den. Als Ausnahme wird festgesetzt, dass die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen im Einzelfall zulässig ist, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechni- schen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich an den Außenbauteilen von schutzbedürfti- gen Räumen nachgewiesen wird. 6.10 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende Festsetzungen getroffen: 27 6.10.1 Dachform Im Plangebiet sind für Wohngebäude ausschließlich Flachdächer oder flach geneigte Dächer bis zu einer Dachneigung von maximal 5 Grad zulässig. Die Ausbildung eines Flachdaches begünstigt die geplante extensive Dachbegrünung. Ausgenommen hiervon ist das Wohngebäude beziehungs- weise die überbaubare Grundstücksfläche mit einer Gebäudehöhe von 67,3 m ü. NHN an der Ol- pener Straße. Hier ist zur Aufnahme des straßenseitigen Erscheinungsbildes ein Satteldach ge- plant. 6.10.2 Einfriedungen Grundstückseinfriedungen sind ausschließlich als standortgerechte Hecken sowie als Draht - und Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken bis zu einer Höhe von jeweils bis zu 2,0 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. Bei Kindergärten oder Kinderta- gesstätten sind höhere Einfriedungen zulässig. Diese Festsetzung erfolgt aus gestalterischen Gründen (Einfriedung im Süden entlang des Flurstü- ckes 757, Flur 30 Gemarkung Vingst) sowie zur empfohlenen Sicherung der westlichen Grund- stücksgrenze (Flurstück 1465, Flur 30 Gemarkung Vingst). Das hier direkt angrenzende Flurstück ist aus artenschutzrechtlicher Sicht schützenswert und soll durch eine entsprechende Einfriedung berücksichtigt werden. Ausgenommen von der Festsetzung si nd die mit einer zwingenden Wandh öhe festgesetzten Grundstückseinfriedungen beziehungsweise Stützmauern entlang der Flurstücke 1750 und 1751, Flur 30 Gemarkung Vingst. Hier sind abweichende Höhenausbildungen zulässig, um auf die Hö- hensituation zu reagieren und die nachbarschaftlichen Interessen zu wahren. 6.10.3 Mobilfunkanlagen Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen des obersten Geschosses zulässig. Diese Festsetzung wird aus gestalterischen Gründen aufgenommen, um das Quartiersbild nicht nachhaltig zu stören. 6.10.4 Befestigung von Wegen Unter Berücksichtigung des mit der Planung zusammenhängenden Versiegelungsgrad wird festge- setzt, dass die Befestigung der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen sowie Hauszuwegungen teilversiegelt (wenn möglich mit begrünter Fuge) auszuführen sind. 28 7 Umweltbelange Im Rahmen der Anwendung des § 13a BauGB ist eine förmliche Umweltprüfung nicht erforderlich. Entsprechend der Vorschrift des § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i . V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedarf es im Verfahren gemäß § 13a BauGB keines Umweltberichtes im Sinne des § 2a BauGB. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinan- der abzuwägen, bleibt davon unberührt. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO im Geltungsbereich bleibt unter dem maßgeblichen Schwellenwert von 20.000 m² des § 13a Abs. 1 Nummer 1 BauGB. Gemäß § 13a Abs. 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Abs . 3 BauGB wird auf eine formale Um- weltprüfung nach § 2 Abs . 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Ein Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung ist gemäß § 13a Abs. 2 Nummer 4 BauGB nicht erforder- lich, da Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren, zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Abs . 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder als zulässig zu bewerten sind. Die Notwendigkeit , die von der Planung berührten Be- lange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Abs . 6 Nummer 7 BauGB nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander und untereinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. 7.1 Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Tiere Für den vorliegenden Bebauungsplan wurde eine Artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe I (ASP I) "Artenschutzrechtliche Prüfung, Stufe 1 zum Bebauungsplan- Verfahren "Olpener Straße 248 – 252", Stand Juli 2022 durch das Büro Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Bera- tung erarbeitet, in welcher unter anderem geprüft wurde, ob Vorkommen planungsrelevanter Arten (siehe Tabelle) einschließlich aller europäischen Vogelarten und bedeut ende lokale Populationen oder im Naturraum bedrohte Arten im Umfeld des Plangebietes zu erwarten sind und inwieweit diese durch das Vorhaben beeinträchtigt werden können. Die für das Bebauungsplanverfahren zu Grunde gelegte Artenschutzprüfung, basiert auf den fol- genden Datengrundlagen: - Zwei Geländebegehungen im März 2020 sowie im November 2021. - Sichtung der Daten bezüglich Vorkommen von planungsrelevanten Arten im Plangebiet (Messtischblatt 5008, Köln-Mülheim, Quadrant 3) (LANUV 2019) und hinsichtlich der Rote- Liste-Arten für den Bereich Niederrheinische Bucht sowie Daten der Schutzgebiete und an- derer ökologisch relevanter Flächen im Plangebiet und im Umfeld (LANUV 2013). - Städtebaulicher Entwurf (LK Architekten) - LINFOS-Abfrage (März 2020): Im weiten Umfeld (2 km) keine Fundpunkte planungsrelevan- ter Arten eingetragen - Anfrage an die "Biologische Station Leverkusen-Köln" (April 2020) über Kenntnisse von pla- nungsrelevanten Arten im Plangebiet. 29 Auf dieser Grundlage wurde abgeschätzt, ob es aufgrund der Planun g zu artenschutzrechtlichen Verbotsbeständen nach § 44 BNatSchG kommen kann. Tabelle 1: Planungsrelevante Arten für Quadrant 3 im Messtischblatt 5008 (Köln-Mülheim) Es bedeuten: B = Nachweis Brutvorkommen ab 2000, N = Nachweis ab 2000, R/W = Nachweis Rast-/Winter- vorkommen ab 2000, (Na) = Nahrungshabitat (potentielles Vorkommen im Lebensraum) , (FoRu) = Fortpflan- zungs- und Ruhestätte (poten zielles Vorkommen im Lebensraum), RL = Rote Liste NRW (Niederrheinische Bucht): 2 = stark gefährdet, 3 = gefährdet, V = Vorwarnliste, - = nicht gefährdet, G = Gefährdung unbekannten Ausmaßes. Anh. I = Anhang I der Flora- Fauna-Habitat Richtlinie, Art. 4 (2) = Artikel 4 (2) der Vogelschutz- richtlinie. Vogelarten Art Status NRW Habitatpotenzial Rote Liste D EU ( FFH- RL/ VS- RL) Habicht B (Na) - Sperber B (Na) - Teichrohrsänger B - - Art. 4 (2) Feldlerche B - 3 Tafelente R/W - V Art. 4 (2) Mäusebussard B (Na) - Bluthänfling B (FoRu, Na) 3 Kuckuck B - 3 - Mehlschwalbe B (Na) 3 Mittelspecht B - - Anh. I Kleinspecht B (FoRu, Na) 3 Turmfalke B (Na) - Rauchschwalbe B (Na) V Feldschwirl B - 2 Nachtigall B (FoRu, Na) - Art. 4 (2) Pirol B - V Art. 4 (2) Feldsperling B (FoRu, Na) V Waldlaubsänger B - - Girlitz B (Na) - Waldkauz B (Na) - Star B (Na) 3 Zwergtaucher B - - Art. 4 (2) Waldwasserläufer R/W - - Art. 4 (2) Schleiereule B (Na) - - Säugetier Art Status NRW Habitatpotenzial Rote Liste D EU ( FFH- RL/ VS- RL) Zweifarbfledermaus N (FoRu, Na) G Anh. IV Amphibien Art Status NRW Habitatpotenzial Rote Liste D EU ( FFH- RL/ VS- RL) Wechselkröte N - 2 Anh. IV Reptilien Art Status NRW Habitatpotenzial Rote Liste D EU ( FFH- RL/ VS- RL) 30 Zauneidechse N - 3 Anh. IV Außer denen in der oben genannten Tabelle aufgelisteten Arten wurden im vorliegenden Fall zu- sätzlich die Vogelarten betrachtet, die nicht in der Liste der planungsrelevanten Arten aufgeführt werden, aber auf der regionalen "Roten Liste" stehen, da sie in der Region – hier für den Bereich Niederrheinische Bucht – einer ungünstigen Entwicklung unterliegen und daher mindestens auf Vor- warnliste genannt werden und gleichzeitig auch auf der Planfläche poten ziell vorkommen können. Hierzu zählen die folgenden Arten: Bachstelze, Gimpel, Gelbspötter, Grauschnäpper, Haussperling, Klappergrasmücke, Mauersegler, Türkentaube, Wacholderdrossel und Weidenmeise. Nach gutachterlicher Einschätzung können aufgrund von fehlenden Habitatstrukturen Verbotsbe- stände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für die Arten Feldlerche, Feldsc hwirl, Kuckuck, Mittelspecht, Pirol, Teichrohrsänger, Tafelente, Waldlaubsänger, Waldwasserläufer und Zwergtaucher ausge- schlossen werden. Aufgrund von fehlender Eignung, Nichtvorhandensein geeigneter Strukturen für Fortpflanzungs- und Ruhestätten und essentieller Nahrungshabitate können Verbotsbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG für die planungsrelevanten Arten Habicht, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Turmfalke, Waldkauz und Schleiereule, sowie die regional gefährdeten Arten, Wei- denmeise und Wacholderdrossel ebenfalls ausgeschlossen werden. Bei den planungsrelevanten Arten Kleinspecht, Feldsperling, Star , Girlitz, Bluthänfling, Nachtigall und den regional gefährdeten Arten Bachstelze, Gimpel, Haussperling, Grauschnäpper, Mauerseg- ler, Gelbspötter, Klappergrasmücke und Türkentaube ist eine Betroffenheit durch die Planung nicht gänzlich auszuschließen. Daher ist für die benannten Arten die Umsetzung von Vermeidungsmaß- nahmen unbedingt erforderlich, um die Auslösung von Verbotsbeständen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden. In Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln wurde das Erfordernis einer vertiefenden Untersuchung (ASP II) für die Tiergruppen Fledermäuse und Vögel, insbesondere für gebäudebewohnende Fledermäuse und für Star, Mauersegler und Haussperling abgestimmt. Zwischen Anfang April und Ende Juni 2023 wurde eine visuelle und akustische Erfassung der Avifauna (Schwerpunkt: Star, Haussperling, Mauersegler) durchgeführt. Für den Haussperling konnte kein Vorkommen festgestellt werden. Aufgrund des Nachweises des Sperber Ende April und Anfang Mai folgten weitere Erfassungstermine für diese planungsrelevante Vogelart. Star Brutnachweise oder Brutverdachte des Stars konnten innerhalb des Untersuchungsgebiet oder di- rekt angrenzend nicht nachgewiesen werden. Das Untersuchungsgebiet wurde nur zur Nahrungs- suche aufgesucht. Stare können den vorhandenen angrenzenden Gehölzbestand sowie die geplan- ten Grünflächen (Gehölze, Rasen, Blumenwiese, Gründächer) weiterhin als Nahrungshabitat aufsu- chen. Um eine Tötung in Form von Vogelschlag zu vermeiden (§ 44 Abs. 1 BNatSchG), sind be- stimmte Vorgaben zu beachten (ASP-V6). Sperber Eine Brut des Sperbers außerhalb des Plangebietes, im westlich angrenzenden Gehölzbestand ist anzunehmen. Grundlage für diese Annahme sind mehrere Sichtungen im Mai und Juni. Das Vor- kommen der Sperber stellt einen Brutverdacht im Gehölzbestand dar. In das Nisthabitat (flächiger Gehölzbestand) wird nicht direkt eingegriffen. Eine Störung in dem Ge- hölzbestand, am Brutplatz in Form von Betreten des Gehölzes (auch während der Bauphase) muss 31 unterbunden werden ( ASP-V2, ASP-V3 und ASP- V4). Dann ist nicht mit einer Aufgabe der Fort- pflanzungs- und Ruhestätte (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) zu rechnen. Mauersegler An der Rückfassade der Bebauung (Olpener Straße 250- 252) konnten mindestens fünf bis sechs Brutplätze von Mauerseglern nachgewiesen werden. Durch die geplanten Abbruch- und Baumaßnahmen an der Olpener Straße gehen mindestens fünf bis sechs Brutplätze des Mauerseglers verloren. Der Rückbau verstößt gegen den Verbotsbestand nach § 44 Abs. 1, 3 BNatSchG, da dauerhafte Fortpflanzungsstätten zerstört werden. Weil Mauer- segler standorttreu sind und jedes Jahr dieselben Brutplätze annehmen, kann der Verlust nicht ein- fach im räumlichen Umfeld kompensiert werden. Dazu kommt, dass es im Bereich der Olpener Straße derzeit einige Sanierungs- und Bauprojekte gibt, die zu einer weiteren Verknappung geeig- neter Brutplätze führen könnten. Um die Tötung nach § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden, sind alle drei Gebäude nur außerhalb der Brutzeit abzubrechen (ASP-V3). Da planbedingt ein Verlust von circa sechs Brutstätten verursacht wird, sind diese zu ersetzen. Vor Abbruch des Gebäudes 250 sind an geeigneten Stellen zwölf Mauersegler -Kästen aufzuhängen (vergleiche Punkt 6.8). Nach Errichtung der Neubauten sind zudem an diesen an geeigneten Stellen weitere zwölf Mauersegler-Kästen anzubringen (ASP-V5). Fledermäuse Es konnten keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen auf der Eingriffsfläche fest- gestellt werden. Es wurde jedoch ein Quartier der Zwergfledermaus in der direkten Nachbarschaft (Olpener Str. 234) ausgemacht. Es handelt sich hierbei jedoch lediglich um ein Zwischen- oder Not- quartier, dass nur im April genutzt wurde. Dass die geplanten Baumaßnahmen eine erhebliche Stö- rung auf das Quartier haben, wird daher ausgeschlossen. Eine besondere Funktion als Jagdgebiet, Flugstraße oder Wanderkorridor liegt nicht vor. Die geplanten Baumaßnahmen führen in Bezug auf Fledermäuse nicht zu einem Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG. Aufgrund von fehlenden Habitatstrukturen können Verbotsbestände für die planungsrelevanten Am- phibien- und Reptilienarten (Wechselkröte und Zauneidechse) ausgeschlossen werden. Um Beeinträchtigungen im Rahmen der Planumsetzung auf die Fauna zu verringern beziehungs- weise vollständig zu vermeiden und das Auslösen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu ver- hindern, werden folgende Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen vorgesehen: • ASP-V1: Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen (V1). • ASP-V2: Die Räumung des Flurstückes 1750, Flur 30, Gemarkung Vingst muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen (V2). Sofern die Arbeiten nicht außerhalb der Brutsaison abgeschlossen werden können, sollen innerhalb der Brutsaison keine längeren Arbeitspausen eingelegt werden (maximal 1 Wo- che), um einen zwischenzeitlichen Brutbeginn auf der freigestellten Eingriffsfläche zu verhin- dern. • ASP-V3: Die Baufeldfreimachung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit 32 vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen. Dies gilt auch für di e Grenzmauer zwischen dem Plangebiet und dem westlich angrenzenden Gehölzbestand. Bevor mit Rückbauarbeiten jeglicher Gebäude begonnen wird, ist sicher zu stellen, dass ein Bauzaun zwischen Garten des Wohnhauses 248 und angrenzendem Gehölzbestand aufgestellt wurde (V3). Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten oder Baufeldräumungen erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter sicherzustellen, dass es nicht zu einer Gefähr- dung kommt. • ASP-V4: Zum Schutz des artenschutzrelevanten Wäldchens, welches südlich und westlich an das Plangebiet grenzt, ist die dauerhafte Abgrenzung des geplanten Wohnquartiers auf allen Grenzflächen zum Wäldchen hin durch einen mindestens 1,60 m hohen Stabgitterzaun mit vorgepflanzter Hecke oder einer mindestens 1,60 m hohen Mauer empfohlen. Während der Bauphase soll die vorhandene Mauer erhalten bleiben oder (außerhalb der Brutzeit) ein massiver, ortsfester 2 Meter hoher hölzer ner Bauzaun errichtet werden. Auf der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 1460 zum Wäldchen hin (Flurstück 1465) muss entspre- chend ein mindestens 1,60 m hoher Stabgittermattenzaun mit vorgepflanzter Hecke oder eine Mauer (während der Bauphase ersatzweise ein blickdichter, massiver, ortsfester 2 Me- ter hoher hölzerner Bauzaun) vor Beginn jeglicher Erd - und Bauarbeiten errichtet werden (V4). • ASP-V5: Aufgrund des Verlustes von sechs Brutstätten des Mauerseglers sind neben der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) spätestens 1 Jahr nach Errichtung der Neubauten (zwischen August und April) zwölf weitere Mauerseglerkästen an zwei bis drei Neubauten im Plangebiet anzubringen. Abhängig von der Bauweise der geplanten Ge- bäude sind entweder Nistkästen für Mauersegler anzubringen oder Traufkästen (mindestens 6,0 m hoch, freier Anflug) zu integrieren. Diese sind mit einer Klangattrappe auszustatten (V5). • ASP-V6: Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von maximal 15% zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z. B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten (V6). Unter Berücksichtigung der dargestellten Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen treten keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG ein, weshalb die Umsetzung des vorhabengezogenen Bebauungsplanes „Olpener Straße 248 bis 252“ in Köln -Hö- henberg aus artenschutzrechtlicher Sicht als zulässig einzustufen ist. Durch die Neupflanzung von Laubbäumen und die Begrünung der unbefestigten Flächen innerhalb der Quartiere sowie die extensive Begrünung der Dachflächen und Tiefgarage werden Strukturen in das Plangebiet eingebracht, die Allerweltarten des urbanen Raumes einen Lebensraum bieten kön- nen. Für anspruchsvollere Arten mit differenzierteren Lebensraumansprüchen werden in diesem stark urban übergeprägten Raum keine Lebensräume zu finden sein. 33 Pflanzen Die nachfolgende Beschreibung der Biotoptypen des Plangebietes bezieht sich auf die Bestandser- fassung zur Biotopkartierung sowie der Artenschutzprüfung des Büros Gesellschaft für Umweltpla- nung und wissenschaftliche Beratung (Stand 2022). Eine Bilanzierung erfolgt vergleichend zwi- schen der bestehenden und der geplanten Situation. Der zentrale und größte Teil des Plangebietes stellt sich als Gewerbegebiet mit diverser, kleinge- werblicher Nutzung dar. Dieser Bereich ist nahezu voll versiegelt und durch Verkehrsflächen und Bebauung geprägt. Nach dem Köln-Code wird dieser Bereich als – Gewerbe innerhalb von Ort- schaften – angegeben. Der benannte Biotoptyp umfasst eine Fläche von circa 6.000 m². Im Süden des Gewerbegebietes stocken zwei alte Platanen in einem Rasenbeet (circa 290 m²). Diese Fläche wird gemäß dem Köln-Code als – innerstädtische Baumgruppen und Alleen mit alten Baumholz – bewertet. Südlich der Gewerbefläche liegt das Flurstück 1750 mit einer Größe von circa 2.200 m². Hier wurde die ehemals vorhandene Villa niedergelegt. Die Fläche ist unversiegelt und durch grasige Bereiche geprägt. Der größte Teil dieser Fläche (circa 2.070 m²) wird als – Sonstige ausdauernde Ruderalflur – bewertet. Die an die Olpener Straße angrenzende Bebauung mit dem Hofbereich hinter der Hausnummer 248 wird als – Blockbebauung, geschlossen – bewertet und umfasst eine Fläche von circa 780 m². Der Versiegelungsgrad liegt hier bei über 95%. Im Hof steht ein älterer Walnussbaum in einem kleineren Baumbeet. Südlich an die geschlossene Blockrandbebauung grenzt ein Grundstück mit einem klei- nen Wohnbungalow, Nebengebäuden, Terrassen und einem Gartenbereich an. Diese Flächen (circa 300 m²) werden nach dem Köln-Code als – Einzel- und Reihenhausbebauung, mit kleinen Gärten – angegeben. Der Versiegelungsgrad wird auf circa 50% geschätzt. Der südliche Teil des Grundstü- ckes ist geprägt von Rasenflächen, einigen Bäumen (vorwiegend Koniferen) und Sträuchern. Dieser Bereich stellt sich als – Ziergärten mit hohem Gehölzanteil – dar. Die Fläche umfasst circa 235 m². Der Baumbestand im Gelt ungsbereich des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes besteht aus insgesamt acht Bäumen. Die Umnutzung des Plangebietes führt zu einem vollständigen Verlust der bestehenden sowie be- nannten Biotop- und Vegetationsstrukturen. Die Planung sieht entlang der Olpener Straße den Ab- riss und die Neugestaltung der Blockrandbebauung vor. Im südlichen Bereich des Plangebietes wer- den drei- bis fünfgeschossige Quartiershäuser auf einer Fläche von circa 2.800 m² geplant. Auch wenn die benannten Quartiershäuser in Höhe und Dimension die bestehenden Strukturen aufneh- men beziehungsweise fortführen, wird die Bebauung als Biotoptyp – Großformbebauung und Hoch- häuser – kategorisiert. Die Flachdächer der Quartiershäuser werden mit einer extensiven D achbe- grünung ausgebildet, die teilweise zusätzlich mit Photovoltaikanlagen belegt werden. Im Zusam- menhang mit den Wohnhäusern werden auch private Mietergärten mit Terrassen und Pflanzflächen geplant. Neben der Versieglung der bestehenden Flächen mit Wohngebäuden werden weiter circa 1.900 m² für Bewegungsflächen, Beton-/Steinmauern oder Beeteinfassungen beansprucht. Rund 650 m² des Plangebietes werden für zum Beispiel Fahrwege, in einer teilversiegelten Bauweise mit Naturstein- pflaster mit grüner Fuge errichtet. Im Rahmen der Freiflächenplanung wurden insgesamt circa 2.900 m² öffentlich zugängliche sowie private Rasenflächen berücksichtigt. Darüber hinaus ist die Pflanzung von insgesamt mindestens 24 standortgerechten Bäumen vorgesehen. Nach der Baumschutzsatzung muss der Stammumfang 34 von Ersatzbaumpflanzungen dabei mindestens 20 cm in 1 m Höhe betragen. Die „Liste für die Er- satzpflanzung bodenständiger Bäume“ gibt dabei vor, welche Baumarten als Ersatz gepflanzt wer- den können. Als Abgrenzung des Quartiers nach Westen zum bestehenden Wäldchen hin, ist ein Zaun mit vor- gepflanzter Schnitthecke vorgesehen (vergleiche ASP-V4). Die Schnitthecken summieren sich im Plangebiet auf circa 420 m² (inklusive Abgrenzung privater Gartenbereiche) und werden gemäß Köln-Code als – Intensiv beschnittene Hecken mit überwiegend standorttypischen Gehölzen – ge- pflanzt. Der Bebauungsplan sieht zur Sicherung der oben benannten Maßnahmen, umfangreiche grünpla- nerische Festsetzungen vor. Im Zuge der Baufeldfreimachung kommt es zum Verlust aller im Plan- gebiet vorhandenen Bestandsbäume, wovon insgesamt vier unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen. Durch die planungsrechtliche Sicherung von insgesamt 24 Bäumen wird der Verlust im Zuge der Umnutzung jedoch berücksichtigt und deutlich abgemildert. Grundstückflächen sind gärtnerisch zu gestalten und mit Gräsern, Stauden und/oder Sträuchern dauerhaft zu begrünen, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Neben- anlagen überbaut werden. Neben den Festsetzungen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und Hecken beinhaltet der Bebauungsplan auch Festsetzungen zur Begrünung der unterirdischen Ge- bäudeteile (Tiefgarage) sowie zur extensiven Dachbegrünung der Flachdächer. Insgesamt führen die grünordnerischen Festsetzungen und die Gestaltungsmaßnahmen zu einer erhöhten Durchgrü- nung des Plangebietes. Das Plangebiet bleibt bei Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplane s weiterhin ein ur- baner und durch mehrgeschossige Bebauung geprägter Bereich, in dem das Schutzgut Pflanze zwar eine untergeordnete Rolle einnimmt, aber der Anteil an Gehölzen in Form von Sträuchern und He- ckenpflanzungen sowie Bäumen zur jetzigen Ausgestaltung zunimmt. Bei diesem Vergleich ist zu dem zu berücksichtigen, dass das Gebiet vorher als Gewerbegebiet genutzt wurde und das Schutz- gut Pflanze dort keine prägende Rolle eingenommen hat. Die geplanten Festsetzungen und gestal- terischen Maßnahmen zur Schaffung einer strukturierten Durchgrünung im Plangebiet sind insge- samt positiv zu bewerten. Es werden circa 24 Bäume neu gepflanzt, die den Verlust der zu fällenden Bäume kompensieren und einen Mehrwert hinsichtlich großer Gehölzstrukturen schaffen. Durch die geplante extensive Dachbegrünung und die Begrünungen der Tiefgarage werden weitere Vegeta- tionsflächen geschaffen, sodass nach Durchführung der Planung c irca 33% der Plangebietsfläche (zuzüglich circa 18% extensiver Dachbegrünung) begrünt sein wer den. Darüber hinaus wird der Großteil der neu geplanten Vegetationsflächen einen Anschluss an den gewachsenen Boden haben. Im Rahmen der Biotopkartierung beziehungsweise Bilanzierung (Bestand/Planung) ergibt sich ein rechnerisches Defizit bei Durchführung der Planung. Allerdings stellt die Planung aus ökologischer Sicht nur eine minimale Verschlechterung dar. In den aktuell gewerblich genutzten Bereichen ver- bessert sich bei Umsetzung der geplanten Begrünungsmaßnahmen die Situation deutlich. Unter dem Aspekt das der Anteil der versiegelten Flächen im Plangebiet ansteigt, gleichzeitig, aber auch mehr Gehölzpflanzungen entstehen, werden die Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Pflanze abgemildert und sind damit als nicht erheblich zu bewerten. 7.2 Boden und Flächen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) 35 Boden Im Vorfeld zum Bebauungsplanverfahren wurde eine umwelttechnische Bodenuntersuchung gemäß BBodSchV durch das Büro Geologie, Bau & Umweltconsult (Stand 2016) durchgeführt. Im Zuge der Baugrunduntersuchung wurden auf dem Gelände insgesamt 12 Rammkernsondierungen abgeteuft, wobei zur Erkundung potenz ieller Bodenverunreinigungen zwei Rammkernsondierungen unmittel- bar an Abscheideranlagen niedergebracht wurden, welche im Rahmen einer ersten Ortsbegehung durch die Fachgutachter festgestellt wurden. Insgesamt wurden 63 Proben entnommen. Von dem gewonnenen Bodenmaterial wurden zur Verifizierung des insgesamt sensorisch unauffäl- ligen Ge ländebefundes fünf Bodenproben auf den Verdachtsparameter Mineralölwasserstoffe (MKW) untersucht. Im Hinblick auf eine spätere Entsorgung, im Zuge des Neubaus, wurde von den erbohrten Anfüllungen eine Mischprobe erstellt und diese auf die Parameter der LAGA Boden 2004 untersucht. Zur Bewertung einer möglichen Wiederverwendung von Bodenmaterial in Bezug auf die sensible Folgenutzung "Wohnbebauung", wurde eine Mischprobe des gewachsenen Bodens zusammenge- stellt und diese auf die Vorsorgewerte des Bundes -Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) untersucht. Nach den vorliegenden Untersuchungsergebnissen liegen keine Hinweise auf eine schädliche Bo- denveränderung durch den Betrieb der beiden Abscheideranlagen vor. Sowohl die Ergebnisse der beiden Rammkernsondierungen als auch die Ergebnisse der chemischen Bodenuntersuchungen sind als unauffällig zu bewerten. Hinweise auf Bodenbelastungen durch den Betrieb einer ehemali- gen Keramikfabrik wurden ebenfalls nicht festgestellt. Nach den gesamten Untersuchungsergebnissen ist eine schädliche Bodenveränderung hinsichtlich des Gefährdungspfades Boden-Grundwasser nicht zu besorgen. Im Hinblick auf die geplante Folgenutzung (Wirkungspfad Boden-Mensch) ist auszuführen, dass im Anfüllungshorizont die Prüfwerte der BBodSchV eingehalten werden. Eine schädliche Veränderung im Sinne des BBodSchG ist aus den Ergebnissen nicht abzuleiten. Lediglich in der Mischprobe über- schreiten die Bleikonzentrationen geringfügig den Prüfwert für das sensibelste Nutzungsszenario – Kleinkinderspielflächen -. Da im Zuge der geplanten Umnutzung – Wohngebäude - die Herrichtung von Kleinkinderspielflächen geplant ist, wird vom Gutachter empfohlen, einen Bodenaustausch der Anfüllungen durchzuführen. Der entsprechende Hinweis ist in den Planunterlagen enthalten. Den vorliegenden Untersuchungsergebnissen zufolge werden im gewachsenen Boden die Vorsor- gewerte der BBodSchV eingehalten. Bei der Verwertung dieses Bodenmaterials besteht keine Be- sorgnis hinsichtlich der Entstehung einer schädlichen Bodenveränderung im Sinne des BBodSchG. Der gewachsene Boden ist somit als unbelastet einzustufen. Mit der Versieglung von gewachsenem Boden (insbesondere im Süden des Plangebietes) gehen die natürlichen Bodenfunktionen (Wasserspeicherung, Lebensraum, Kaltluftproduktion, et cetera) nachhaltig verloren. Generell ist eine Neuversieglung von natürlich anstehendem Boden immer ne- gativ zu bewerten, da sich dieser nur sehr langsam erneuert. Innerhalb der nicht zu überbauenden und nicht unterbauten Flächen (zum Beispiel Privatgärten) können die natürlichen anstehenden Bö- den ihre Funktion erhalten und langsam erneuert bleiben. Auf Grund der Kleinräumigkeit des Vorhabens sind die Auswirkungen des Planvorhabens auf das Schutzgut Boden als nicht erheblich zu bewerten beziehungsweise einzustufen. 36 Fläche Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst (inklusive öffentlicher Verkehrsflächen) circa 13.000 m². Das Plangebiet liegt innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Fluchtlinien- planes Nummer 5278/0100000. Im Zuge des vorliegenden Bebauungsplanverfahrens ist beabsichtigt, das Plangebiet einer Wohn- nutzung zuzuführen. Im vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf wird dazu nicht auf eine Bau- gebietsart zurückgegriffen, sondern es erfolgt die Festsetzung, dass innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes Wohnen zulässig sind. Darüber hinaus wird die Errichtung einer sozialen Ein- richtung mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte ermöglicht. Städtebauliche Kennwerte aus dem rechtskräftigen Fluchtlinienplan Nummer 5278/0100000 liegen nicht vor. Die geplante Bebauung sieht eine Über - und Unterbauung in Bezug auf das gesamte Plangebiet von circa 40% beziehungsweise bis zu 70% vor. Da jedoch wie bereits unter Punkt 6.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) und Geschossflächenzahl (GFZ) erörtert, eine Realteilung für unterschied- liche Teilbereiche des Gesamtgrundstückes berücksichtigt werden soll, wird die Grundflächenzahl im vorhabenbezogenen Bebauungsplan entsprechend mit 0,6 beziehungsweise 0,8 festgesetzt. Mit der Umnutzung des Plangebietes wird sich der Versiegelungsgrad gegenüber der Bestandsnut- zung verringern. Dies begründet sich darin, dass der Großteil des Geltungsbereiches zum jetzigen Zeitpunkt durch eine gewerbliche Nutzung geprägt ist. Mit Durchführung der Planung wird das mit Wohnen festgesetzte Plangebiet (rund 9.700 m²) zu circa 70% (inklusive unterbaute Fläche durch die Tiefgarage) versiegelt sein. Dies entspricht einer Fläche von rund 6.700 m². Die Dachflächen der Wohngebäude inklusive Balkone und Terrassen nehmen dabei rund 3.880 m² der versiegelten Flächen ein. Von den 6.700 m² versiegelten Flächen sind rund 2.820 m² teilversie- gelte Flächen, die sich zum Beispiel aus der Unterbauung mit der Tie fgarage, wassergebundener Wegedecke, Schotterrasen und Rasenstegplatten ergeben. Die unversiegelten Bereiche in Form von Vegetationsflächen mit Bodenanschluss nehmen im Plangebiet circa 30% der Fläche ein. Dies entspricht einer Fläche von rund 3.000 m². Innerhalb des mit Wohnen festgesetzten Plangebietes wird der Begrünungsgrad circa 40% betragen (Vegetationsflächen inklusive extensiver Dachbegrünung). Mit der Umsetzung des vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet gegenüber der Bestandnutzung verringert. 7.3 Grundwasser, Oberflächenwasser und Versickerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Grundwasser Nach der geologischen Karte Köln-Mülheim, Blatt-Nummer 5808 liegt das Untersuchungsgebiet im Bereich der quartären rheinischen Niederterrasse. In der Normalabfolge steht hier ein oberflächlich verlehmter, in der Tiefe kalkiger Sand über den kiesigen Ablagerungen der rheinischen Niederter- rasse. Nach der hydrologischen Karte von Nordrhein-Westfalen, Blatt Köln-Mülheim aus dem Jahr 1944 ist für das Untersuchungsgebiet mit einem mittleren Grundwasserstand von 37 m ü. NN zu rechnen. Bei einer durchschnittlichen Geländehöhe von 48 m ü. NN ergibt dies einen mittleren Grundwasser- flurabstand von circa 11,0 m. Die Grundwasserfließrichtung ist hierbei nach Nordwesten zum Rhein hingerichtet. 37 Für eine weiterführende Betrachtung wurden die Daten einer circa 100 m vom Baufeld entfernten Grundwasserstandmessstelle (073789318, RGW Köln GR6) ausgewertet. Nach Auswertung liegt der maximale Grundwasserstand bei c irca 40,37 m ü. NN. Grundsätzlich ist daher nicht mit einer Beeinträchtigung der Baumaßnahme durch das Grundwasser zu rechnen. Wegen des großen Abstandes zum Grundwasser ist eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwas- ser im Bereich des Plangebietes unwahrscheinlich. Zudem befindet sich das Plangebiet außerhalb bestehender oder geplanter Wasserschutzzonen. Oberflächengewässer Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. 7.4 Luft und Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 a BauGB) Luft Nach der Klimafunktionskarte der Stadt Köln ist das Plangebiet als „Stadtklima I I“ ausgewiesen. In diesem Klimatop sind die lokalen Windsysteme und der Luftaustausch durch die dichte und mehr- geschossige Bebauung wesentlich gestört. Im Zuge des Planverfahrens wurde im Juni 2024 durch das Büro Rudolf Keller Verkehrsingenieure GmbH ein Verkehrsgutachten erstellt. Im Rahmen des Gutachtens wurden neben der Bestandsana- lyse sowie dem Prognose-Planfall auch insgesamt drei Erschließungsvarianten inklusive entspre- chender Verkehrsflusssimulationen für das Planvorhaben untersucht beziehungsweise entwickelt. In der Gesamtbetrachtung ergibt sich durch das Bauvorhaben entlang der Olpener Straße ein Kfz - Verkehrsaufkommen von zusätzlich 333 Kfz-Fahrten pro Tag für einen normalen Werktag. Die höchste stündliche Verkehrsbelastung (Spitzenstunde) ergibt sich dabei am Morgen zwischen 7:00 bis 8:00 Uhr und am Nachmittag zwischen 16.00-17.00 Uhr. Mit Umsetzung der Planung wird die prognostizierte Kfz -Mehrbelastung als Schadstoffemittent im Straßenverkehr wirksam werden. Es ist anzunehmen, dass durch die geringe Kfz -Mehrbelastung auch der Emissionsausstoß der verkehrsrelevanten Luftschadstoffe für Kohlenstoffdioxid (CO 2), Stickstoffdioxid (NO 2), Stickstoffox id (NO x) sowie von Feinstäuben (PM 10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) geringfügig ansteigt. Die vorgesehenen Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet, wie die Festsetzungen zur Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen, die Begrünung der Tiefgarage sowie der Anlage von extensiven Dach- begrünungen, können zur Reduktion der allgemeinen Luftschadstoffbelastung im Plangebiet beitra- gen und führen qualitativ zu einer Verbesserung der Luftqualität. In Abhängigkeit der ausgewählten Arten können Bäume und andere Formen von Grün durch ihre Filterwirkung Staub und gasförmige Luftverunreinigungen (Feinstaub, Stickoxide und flüchtige organische Stoffe) filtern. Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Das Plangebiet ist in seiner bisherigen Form als gewerblich genutzte Fläche vorbelastet. Genaue Kennwerte zu den nutzungsbedingten Emissionen liegen jedoch nicht vor. Emissionen ergeben sich vor allem aus den vorhandenen gewerblichen Nutzungen sowie den daraus resultierenden Ver- kehrsemissionen durch den Anliefer- und Angestelltenverkehr. Durch die Umnutzung des Gebietes in ein vorwiegend für Wohnnutzung vorgesehenes Quartier ergibt sich, dass sich die nutzungsbedingten Emissionen durch Wegfall der produktionsbezogenen Emissionen verringern werden. Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird die zukünftige Verkehrsbelastung um insgesamt 333 Kfz-Fahrten geringfügig erhöht. Durch die 38 Verwendung moderner Heiztechnik oder die Förderung des öffentlichen Nahverkehrs können die Luftschadstoffemissionen für Kohlenstoffdioxid (CO 2), Stickstoffdioxid (NO 2), Stickstoffoxid (NO x) sowie von Feinstäuben (PM10) und Mikrofeinstäuben (PM2,5) vermindert werden. Durch die zu erwartende erhöhte Fahrradnutzung der Bewohnenden des Quartiers kann der ver- kehrsbedingte Emissionsausstoß im Plangebiet zusätzlich verringert werden. Die fußläufige Erreich- barkeit des öffentlichen Personennahverkehrs über die Bus - und S -Bahnhaltestelle "Höhenberg Frankfurter Straße" schafft weitere Anreize für die Be wohnenden, um künftig auf das Auto zu ver- zichten und den verkehrsbedingten Emissionsausstoß im Plangebiet durch den Individualverkehr zu verringern. Luftschadstoffe – Immissionen Das Plangebiet liegt innerhalb der grünen Umweltzone, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregie- rung Köln (2019) für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Ziel der Ausweisung ist eine Feinstaub- reduzierung und Minderung der Stickstoffdioxidbelastung (Hintergrundbelastung) in den betroffenen Stadtteilen. Die Zone darf nur von PKW mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befahren werden. Darüber hinaus sind im Luftreinhalteplan der Stadt Köln (3. Fortschreibung 2021; Kapitel 5- 7) diverse Maßnahmen aufgeführt, die geeignet sein können, die lokale Luftschadstoff-Immissions- situation im Rahmen der Luftreinhalteplanung zu mindern beziehungsweise zu verbessern. Die bestehenden Gebäude innerhalb des Plangebiet es werden mit Ausnahme des bestehenden Vorderhauses vollständig als Gewerbegebäude genutzt. Angaben zu den daraus resultierenden Im- missionsverhältnissen liegen nicht vor. Hinsichtlich des Schutzgutes Luft ist im Zuge der Realisierung der Wohnbebauung mit einer gering- fügigen Zunahme der Luftschadstoffimmissionen aus dem Mehrverkehr zu rechnen. Demgegenüber entfallen die Emissionen aus der gewerblichen Nutzung und der Verwendung alter Heiztechnik. Die Verwendung neuester Heiztechnik in Kombination mit einer wärmedämmenden extensiven Dach- begrünung wirken reduzierend auf die Emissionsentwicklung (CO 2 und NO 2) i m Plangebiet. Die Durchgrünung des Plangebietes und die extensive Dachbegrünung fördern eine zusätzliche Bin- dung von Luftschadstoffen im Plangebiet (CO2, PM10, PM2,5 und NO2). Die Förderung umweltfreund- licher Fortbewegungsmittel sowie die Anreize zur Nutzung des ÖPNVs könnte sich hier zusätzlich positiv auswirken. Insgesamt wird sich für das Schutzgut Luft eine Verbesserung hinsichtlich der bisherigen Nutzung des Plangebietes ergeben. Geruchsimmissionen (Luft) Durch den Betrieb eines Holzofens einer nördlich an das Plangebiet angrenzenden Konditorei liegen dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Köln Beschwerden zu Geruchsimmissionen an der Bestandsbebauung vor. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens sollen daher auch Aussagen zu Geruchsimmissionen im Plangebiet getroffen werden. Anlagenbezogene Geruchsimmissionen werden im Anhang 7 der TA Lu ft geregelt. Demnach sind an 10% der Jahresstunden wahrnehmbare Gerüche aus dem Betrieb von Anlagen in Wohn- und Mischgebieten zulässig. Dies entspricht 876 Stunden / Jahr. Auf die Bestandsbebauung sowie die geplante Bebauung wirkt nur der Holzofen der Konditorei als Geruchsquelle ein. Da nach Auskunft des Amtes für Umwelt - und Verbraucherschutz der Stadt Köln nur gelegentlich Beschwerden zu Gerüchen aus dem Betr ieb des Holzofens eingehen, ist insgesamt davon auszugehen, dass der Immissionswert von 10% der Jahresstunden mit zulässigen Geruchsimmissionen deutlich eingehal- ten wird. Unabhängig davon ist im Plangebiet daher mit gelegentlichen Geruchsimmissionen durch den Holzofen zu rechnen. 39 Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse innerhalb des Plangebietes, werden hierdurch nicht tangiert beziehungsweise beeinträchtigt. Klima Großklimatisch ist das Plangebiet durch das subatlantisch-atlantische Klima geprägt. Die Winter sind relativ mild und die Sommer mäßig warm. Die mittlere Niederschlagsmenge liegt hier bei c irca 800 mm bis 900 mm im Jahr. Die mittlere Jahrestemperatur beträgt 11,2 °C (LANUV 2020). Als Freiflächen in der Umgebung sind das direkt westlich angrenzende Wäldchen sowie die beiden größeren Freiflächen Merheimer Heide und die Parkanlage Fort X im Osten vorhanden. Insbeson- dere die beiden zuletzt genannten Flächen fungieren als Kaltluft -Emittenten und tragen dazu bei, dass das Plangebiet mit Kaltluft versorgt wird. Die Festsetzungen zu Neupflanzungen von Bäumen, die Festsetzung zur allgemeinen Begrünung sowie zur Begrünung der Tiefgarage und von extensiver Dachbegrünung schaffen lineares und punktuelles, aber auch flächiges Grün im Plangebiet, welches zukünftig die nächtliche Kaltluftpro- duktion erhöht und zur Abkühlung der lokalen Wohnbebauung beiträgt. Zudem ist die Rückhaltung von anfallendem Niederschlagswasser durch die Anlage von Grünflächen sowie der Dachbegrünung vorgesehen. Hiermit kann ein Teil der klimatischen Auswirkungen (sommerliche Überwärmung) in- nerhalb des Plangebietes gemindert werden. Innerhalb des Plangebietes werden folgende stadtklimatisch wirksamen Vermeidungs- und Minde- rungsmaßnahmen festgesetzt: • Anlage von extensiven Dachbegrünungen, • Begrünung der nicht überbauten Tiefgaragenteile, • Pflanzung von mindestens 24 Bäumen im Plangebiet, • Begrünung nicht unter- und überbebauter Grundstücksflächen (Anlage von Gartenflächen). Der klimatische Ist-Zustand wird mit der Umsetzung des Bebauungsplane s insgesamt verbessert. Die bestehende gewerbliche Bestandsbebauung beziehungsweise -nutzung wird mit der vorliegen- den Planung durch eine konzentriertere Wohnbebauung ersetzt. Zwar wird die Geschossigkeit der Bausubstanz erhöht, so dass der Luftaustausch abnimmt und größere vertikale Flächen mit Erwärmungspotential geschaffen werden, allerdings führt die Neupla- nung auch zu einer Reduzierung der Flächenversieglung und somit zu einem geringeren Erwär- mungspotential für horizontale Flächen. Im Zuge der Neubebauung wird die Durchgrünung des Plangebietes durch Baum- und Heckenpflan- zungen und den geplanten Dachbegrünungen deutlich erhöht. Dies wirkt sich positiv auf die lokale Verdunstungsleistung von Boden und Pflanzen im Plangebiet aus, was sich wiederum positiv auf das lokale Kleinklima und die örtliche Kaltluftentstehung auswirkt und zur Minderung der klimati- schen Belastung durch die Nachverdichtung im Plangebiet beiträgt. Unter Berücksichtigung der starken Vorbelastung des Plangebietes und der klimarelevanten Pla- nungsaspekte sind die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima als marginal ver bes- sernd anzusehen. Eine erhebliche Veränderung des Lokalklimas ergibt sich aus der Planrealisierung nicht. 7.5 Umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) Lärm 40 Für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde eine schalltechnische Unter- suchung zu den Lärmimmissionen durch die Peutz Consult GmbH (Stand 2024) durchgeführt. Die Ermittlung der Beurteilungspegel erfolgt bei freier Schallausbreitung, also ohne Berücksichtigung der geplanten Gebäude. Durch den Bebauungsplan wird die Umnutzung der zum größten Teil ehemals genutzten Gewer- befläche an der Olpener Straße in Köln-Höhenberg vorbereitet. Für das Bebauungsplangebiet ist die Festsetzung von Wohnen sowie einer Kindertagesstätte geplant. Im vorhabenbezogenen Be- bauungsplan-Entwurf wird dazu nicht auf eine Baugebietsart zurückgegriffen, sondern es erfolgt die differenziertere Festsetzung, dass Wohnen sowie eine Anlage für soziale Zwecke (Ki ndertages- stätte) zulässig sind. Im Folgenden werden die Auswirkungen der bereits bestehenden und gege- benenfalls neu hinzukommenden Lärmimmissionen auf die zukünftigen Wohngebäude sowie ent- sprechende Maßnahmen zur Vermeidung beziehungsweise Reduktion der Lärmimmissionen erläu- tert. Die Untersuchung berücksichtigt den öffentlichen Straßen- Schienen- und Flugverkehr, den Gewer- belärm sowie die Auswirkungen der Planung auf den Bestand und liegt folgenden Normen zu- grunde: Orientierungswerte, Immissionsgrenzwerte, Immissionsrichtwerte: Grundlage für die Beurteilung von Schallimmissionen im Städtebau ist die DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau Teil 1). Die Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte ist anzustreben. Die Orientierungswerte beziehen sich auf 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Die Beurteilung von Schallimmissionen für Schienenwege wird nach der Schall 03, Ausgabe 2014 (Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege) berechnet. Die Beurteilungspegel bezie- hen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00- 22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Die Beurteilung von Lärm durch gewerbliche Geräusche in der Nachbarschaft wird in der TA Lärm geregelt. Die Beurteilungspegel beziehen sich auf einen Bezugszeitraum von 16 Stunden am Tag (06:00-22:00 Uhr) und 8 Stunden in der Nacht (22:00-06:00 Uhr). Gesamtverkehrsgeräuschsituation (Straßen-,Schienen- und Fluglärm): Zur Berechnung der auf die geplante Bebauung einwirkenden Verkehrslärmimmissionen wurden die Straßenverkehrsbelastungszahlen im Plan-Fall, die Schienenverkehrsimmissionen sowie der Flug- lärm mit einer Grundbelastung von 55 dB(A) tags und nachts angesetzt. In der summativen Betrach- tung der Geräuschimmissionen sind die höchsten Verkehrsgeräuschimmissionen an der Nordfas- sade des Vorderhauses zu erwarten. Im Nahbereich der Straße liegen Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) tags und von bis zu 63 dB(A) nachts vor. Somit werden die schalltechnischen Orientie- rungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete, tags teilweise um bis zu 15 dB(A) und nachts um bis zu 18 dB(A) überschritten. Damit wird an der straßenzugewandten Fassade der stra- ßenbegleitenden Bebauung die verwaltungsrechtlich als Grenze zur Gesundheitsgefährdung ange- sehene Schwelle von 60 dB(A) nachts um bis zu 3 dB(A) überschritten. Im südlichen Bereich an den von der Olpener Straße weiter entfernten und abgewandten Fassaden liegen die Beurteilungspegel aufgrund des Abstandes und der Abschirmung durch das eigene Ge- bäude bereits deutlich niedriger. An den Fassaden der Kindertagesstätte liegen die Beurteilungspe- gel bei bis zu 65 dB(A) tags und bis zu 60 dB(A) nachts. Hier wird die verwaltungsrechtlich als Grenze zur Gesundheitsgefährdung angesehene Schwelle unterschritten. Bei Berücksichtigung der 41 abschirmenden Wirkung des Vorderhauses, würden die Beurteilungspegel nochmals niedriger aus- fallen. Der weiter südlich gelegene Bereich des Plangebietes wird maßgeblich durch die mit 55 dB(A) an- gesetzten Fluglärmimmissionen sowie die Bundesautobahn A3 geprägt, welche die Orientierungs- werte der DIN 18005 im Nachtzeitraum pauschal um 10 dB(A) überschreiten. Hier werden durch Verkehrslärm die Orientierungswerte tags um m aximal 7 dB(A) und nachts um maximal 13 dB(A) überschritten. Die Verkehrslärmberechnung zeigt auf, dass der Wert von 62 dB(A) tags bei freier Schallausbreitung in einem Bereich von bis zu 75 m von der Olpener Straße aus, überschritten wird. Hier sind für Außenwohnbereiche geeignete Schallminderungsmaßnahmen vorzusehen, die dafür sorgen, dass ein Beurteilungspegel von 62 dB(A) tags nicht überschritten wird. Im Inneren des Plangebietes er- geben sich bereits unter Berücksichtigung einer vollständigen Umsetzung des Planvorhaben durch die Abschirmung der straßenbegleitenden Bebauung und der übrigen Baukörper Beurteilungspegel von unter 62 dB(A) im Tageszeitraum, sodass auf zusätzliche Minderungsmaßnahmen verzichtet werden könnte. Auf dem übrigen Plangebiet und selbst nahe der Olpener Straße an den straßenabgewandten Fas- saden sind aus schalltechnischer Sicht Außenwohnbereiche möglich, da hier die Beurteilungspegel unterhalb von 62 dB(A) liegen. Für die geplante Kindertagesstätte wurde die Einhaltung der Orientier ungswerte in Anlehnung an ein Mischgebiet geprüft, dass der angesetzte pauschale Fluglärm die Orientierungswerte eines all- gemeinen Wohngebietes bereits ausschöpft. Der entsprechende Wert liegt im Tageszeitraum bei 60 dB(A). Bei einer geschlossenen Bebauung an der Olpener Straße ist davon auszugehen, dass die Verkehrslärmimmissionen durch Straßen- und Schienenlärm deutlich unter dem angestrebten Wert von 55 dB(A) liegen. Gewerbelärm: Die Umgebung des Plangebietes ist durch eine Gemengelage aus vereinzelten gewerblichen Nut- zungen sowie größtenteils Wohnen geprägt. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurde eine gutachterliche Betrachtung aller vorhandenen Gewerbelärmquellen in der näheren Umgebung geführt. Die zu Grunde liegenden Nutzungsansätze berücksichtigen den Parkverkehr durch Be- schäftigte, den Hol - und Bringverkehr und die Anlieferung der geplanten Kindertagesstätte, Auto- werkstätten im Westen und Norden des Gebietes, eine direkt östlich angrenzende Konditorei sowie die Tiefgaragennutzung durch Anwohner entlang der Olpener Straße. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass im Westen des Plangebietes durch die Emissionen der Autowerkstatt Beurteilungspegel von bis zu 48 dB(A) im Tages- und von bis zu 33 dB(A) im Nacht- zeitraum erzeugt werden. Durch das Planvorhaben werden die höchsten Gewerbelärmimmissionen durch die Anlieferung der Kindertagesstätte an der Olpener Straße erzeugt. Hier liegt jedoch ledig- lich eine Nutzung im Tagesz eitraum vor. Es ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 50 dB( A) tags an den Plangebäuden sowie Beurteilungspegel von bis zu 46 dB(A) tags im Umfeld. Im Nordosten des Plangebietes werden die Gewerbelärmimmissionen maßgeblich durch die Anlie- ferung der Konditorei bestimmt. Hier ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 52 dB(A) im Tages- zeitraum. Es wird davon ausgegangen, dass keine geräuschintensiven Nutzungen wie A nlieferun- gen der Konditorei im Nachtzeitraum erfolgen, da hierdurch bereits im Bestand von einer Überschrei- tung der Vorgaben der TA Lärm auszugehen wäre. 42 Bezüglich des Spitzenpegelkriteriums der TA Lärm treten die höchsten Beurteilungspegel von 89 dB(A) für maximal auftretende Geräuschspitzen im Tageszeitraum im Erdgeschoss im Bereich der Anlieferung für die Kindertagesstätte und im Bereich der Anlieferung der Konditorei unmittelbar an der Olpener Straße auf. Hier wird der Immissionsrichtwert für maximal auftretende Geräuschspitzen im Tageszeitraum um 4 dB(A) überschritten. Da diese Überschreitung von der Anlieferung der Kin- dertagesstätte verursacht wird und ausschließlich das Erdgeschoss an der Fassade der Baugrenze der Kindertagesstätte in der Richtung der Olpener Straße betroffen ist, betrifft dies dementsprechend ausschließlich die eigene Nutzung. An allen übrigen Immissionsorten im Plangebiet sowie im Umfeld wird das Spitzenkriterium tags als auch nachts eingehalten. Eine Konfliktsituation zwischen den geplanten Wohngebäuden und den gewerblichen Nutzungsan- sätzen, konnte aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden. Sportlärm: Südlich und südwestlich des Plangebiets befinden sich Sportanlagen in Form von Fußballfeldern, Tennisfeldern und der Sporthalle einer Gesamtschule. In unmittelbarer Umgebung der benannten Sportfelder liegen im Bestand bereits gemäß 18. BImSchV schutzwürdige Wohnnutzungen, an de- nen die Vorgaben der 18. BImSchV bereits jetzt einzuhalten sind. Aufgrund des deutlich größeren Abstandes zum Plangebiet ist von einer Einhaltung der Vorgaben auszugehen. Die Sporthalle der Gesamtschule wird definitionsgemäß hauptsächlich für Aktivitäten i m Rahmen des Schulsports genutzt. Der Schulsport ist gemäß 18. BImSchV hinsichtlich der Geräuschimmissi- onen als privilegiert anzunehmen. In Bezug auf außerschulische Aktivitäten, befindet sich nordwestlich der Sporthalle im Bereich der Adalbertstraße im gleichen Abstand wie die Bebauung im Plangebiet bereits eine Wohnbebauung im Bestand, an welcher die Vorgaben der 18. BImSchV einzuhalten sind. Da die kritische verkehrli- che Erschließung von Süden erfolgt, ist davon auszugehen, dass die Vorgaben der 18. BImS chV eingehalten werden. Eine detaillierte Berechnung der Sportlärmimmissionen erfolgte innerhalb der schalltechnischen Un- tersuchung zu den Lärmimmissionen durch das Büro Peutz Consult GmbH (2024) nicht. Auswirkungen der Planung auf den Bestand Nach der Verkehrsuntersuchung des Büros Rudolf Keller Ingenieure ( Stand 2024) steigt das Kfz - Verkehrsaufkommen durch die geplante Wohnbebauung mit einer viergruppigen Kindertagesstätte um circa 333 Kfz-Fahrten pro Tag, die sich hälftig auf den Ziel - und den Quellverkehr aufteilen. 81 Kfz-Fahrten ergeben sich aus dem Beschäftigten- und Wirtschaftsverkehr sowie aus dem Bring- und Abholverkehr durch die Kindertagesstätte (RKGmbH 2024). Die daraus resultierende Erhöhung der Verkehrsgeräuschbelastung ist als marginal anzusehen. Die ermittelten Erhöhungen liegen unter- halb von 1 dB(A), so dass insgesamt keine wesentliche Änderung in der Verkehrsgeräuschbelas- tung eintritt. Für die Anlieferverkehre der Kindertagesstätte entlang der Olpener Straße wurden die Immissions- richtwerte der TA Lärm zugrunde gelegt. Hier liegt jedoch lediglich eine Nutzung im Tageszeitraum vor. Es ergeben sich Beurteilungspegel von bis zu 50 dB(A) tags an den Plangebäuden sowie Be- urteilungspegel von bis zu 46 dB(A) tags im Umfeld. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden somit eingehalten. 43 Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird eine Tiefgarage errichtet, die über eine Zu- und Einfahrt an der Olpener Straße verfügt. Die Tiefgarage ist in das Vorderhaus integriert. Diese wird von den Bewohnenden und Angestellt*innen der Kindertagesstätte genutzt, sodass ebenfalls die Immissionsrichtwerte der TA Lärm betrachtet wurden. An den Fassaden der Baugrenzen unmittelbar neben und über der Tiefgarageneinfahrt werden die hilfsweise herangezo- genen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet im Nachtzeitraum um bis zu 4 dB(A) überschritten. Im Umfeld der Zu- und Einfahrt werden die Richtwerte eingehalten. Da es sich bei den Geräuschimmissionen von zu Wohnanlagen gehörigen Tiefgaragen nicht um Gewer- belärm im eigentlichen Sinne handelt und sich die Überschreitungen lediglich auf die geplante Be- bauung beziehen, kann auf die Überschreitung mit passiven Schallschutzmaßnahmen reagiert wer- den. Diese sind aufgrund der hohen Verkehrslärmimmissionen ohnehin in diesem Bereich notwen- dig. Um den Schutz vor schädlichen Lärmeinwirkungen zu gewährleisten, sind Festsetzungen zu Lärm- schutzmaßnahmen an Außenbauteilen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffen worden: Gemäß § 9 Abs. 1 Nummer 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). • Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. • Für Balkone und Loggien, die einen Ges amtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. • Bei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 41 09 über Fenster verfügen, bei denen der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen- und Schienenverkehr) bei > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade liegt, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109 -1 verfügt, vor dem die Beurteilungspegel für Verkehrslärm (Straßen - und Schienenverkehr) von 64 dB(A) tags beziehungsweise 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein nied- rigerer Lärmpegelbereich oder ein niedrigerer maßgeblicher Außenlärmpegel an den Außen- bauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. Insgesamt ist festzustellen, dass sich die Lärmsituation nach Umsetzung der Planung unwesentlich verändert und Lärmvorbelastungen im Bebauungsplangebiet gegeben sind. Entsprechende Fest- 44 setzungen zur Minderung der Lärmbelastung sind benannt und müssen auf Ebene der Baugeneh- migung zur Umsetzung gelangen. Unter Berücksichtigung der Minderungsmaßnahmen sind für das Schutzgut Mensch und seine Gesundheit keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten. Altlasten Seitens des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes der Stadt Köln wurde mitgeteilt, dass im städti- schen Kataster der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten keine Erkenntnisse über Bodenbelas- tungen vorliegen. Im Rahmen der Planung wurde durch das Büro Geologie, Bau & Umweltconsult (2016) eine Bau- grunderkundung durchgeführt, die ebenfalls keine wesentlichen Bodenbelastungen feststellen konnte. Die Auswirkungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes auf das Schutzgut Boden sind vor dem Hintergrund positiv zu bewerten, dass die Anfüllungsböden im Weiteren entfernt werden. 7.6 Kultur- und Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 d BauGB) Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Niedertrasse des Rheins, ein Bereich der seit der Jung- steinzeit, als besiedelt gilt und in dem generell mit archäologischen Funden zu rechnen ist. Im Rahmen der Orientierenden Erstbewertung des Untergrundes gemäß BBodSchV durch das Büro Geologie, Bau & Umweltconsult (Stand 2016) wurde der Untergrund mit insgesamt 12 Rammkern- sondierungen sondiert. Die Sondierungen hatten eine Tiefe von 5,0 m. Im Vorfeld der Bebauung ist für das Plangebiet eine archäologische Sachverhaltsermittlung mit Baggersondagen erforderlich, um eine Beeinträchtigung für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter durch die geplante Wohnbebau- ung auszuschließen. Ein entsprechender Hinweis ist Bestandteil der Planunterlagen. Darüber hinaus befinden sich die nachstehenden Baudenkmäler in der näheren Umgebung des Planvorhabens. Tab. 1: Auszug aus der Denkmalliste der Stadt Köln Denkmal- listen- nummer Straße Haus- Nr. Stadtteil Bezeichnung Datum Eintrag des Denkmals Lage 5559 Olpener Straße 153 Höhenberg Wohnhaus 23. April 1990 Nähere Umge- bung 5580 Olpener Straße 159 Höhenberg Wohnhaus 29. Mai 1990 Nähere Umge- bung 5491 Olpener Straße 240 Höhenberg Wohnhaus 31. Januar 1990 Nähere Umge- bung 5476 Olpener Straße 143 Höhenberg Wohn- und Geschäftshaus 23. Januar 1990 Weiterer Verlauf 5490 Olpener Straße 226 Höhenberg Wohnhaus 31. Januar 1990 Weiterer Verlauf (Quelle: www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/planen-bauen/denkmalschutz/denkmalliste/index.html 45 Innerhalb des Plangrundstückes sind keine in der Denkmalliste der Stadt Köln enthaltenen Bau- denkmäler gelistet. Aufgrund der maximalen geplanten Höhe der Gebäude von 67,3 m ü. NHN (Vor- derhaus) sowie der räumlichen Lage zu den bestehenden Denkmälern ist eine Beeinträchtigung nicht gegeben. Daher werden keine denkmalrechtlichen Belange durch die Planung tangiert. 7.7 Vermeidung von Emissionen/ sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 e BauGB) Licht Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet Köln und ist von anthropogener Nutzung geprägt. Beleuchtete Wege und Flächen befinden sich im direkten Umfeld des Plangebietes. Emissionen durch Licht sind durch die Befahrung der umliegenden Straßen (Olpener Straße / Frankfurter Straße) gegeben, wel- che aber grundsätzlich keine nachteiligen Auswirkungen auf die Bestandsbebauung haben. Durch die Umsetzung des Vorhabens wird künftig das Plangebiet um eine Tiefgaragen Zu- und Ein- fahrt entlang der Olpener Straße erweitert. In diesem Zusammenhang wird es zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens in diesem Bereich kommen sowie zu einer Erhöhung der hiermit verbun- denen Emissionsquelle (Wechsellicht, durch das Verlassen eines Kraftfahrzeuges der Tiefgarage). Auf der direkt gegenüberliegenden Straßenseite lieg en in einer Entfernung von circa 20 bis 30 m Wohngebäude sowie ein Gewerbebetrieb (Kfz-Werkstatt), so dass es im Bereich der Tiefgaragen Zu- und Einfahrt zu einer Blendwirkun g durch die Autoscheinwerfer an Fassaden bewohnter Ge- bäude kommen kann. Die Dauer des Aufhellungsvorgangs bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage ist allerdings im Zusammenhang mit der bestehenden Verkehrssituation entlang der Olpener Straße, insgesamt als sehr gering einzustufen. Maßnahmen zum Schutz bewohnter Räume, wie außen lie- gende Rollläden oder vergleichbare Einrichtungen, sind dadurch nicht erforderlich. Die oberirdische Ein- und Ausfahrt zum Plangebiet entlang der Olpener Straße ist nur in Ausnahme- fällen für den motorisierten Individualverkehr und Rettungsfahrzeuge vorgesehen, sodass eine Blendwirkung an den gegenüberliegenden Wohngebäuden nur in Ausnahmefällen auftritt. Müllaufstellflächen Im rückwärtigen Bereich der Tiefgaragen Zu- und Einfahrt sind oberirdische Stellplätze für Wertstoffe und Abfälle für den Tag der Abholung vorgesehen. Die geplanten Müllaufstellflächen liegen in unmittelbarer Nähe zur öffentlichen Verkehrsfläche. Eine Befahrung des Plangebietes durch die Müllfahrzeuge der AWB ist daher nicht erforderlich. Entwässerung Die Regelentwässerung des Baugrundstückes erfolgt über einen Kanalanschluss am vorhandenen Mischwasserkanal der Stadtentwässerungsbetriebe (StEB) Köln in der Olpener Straße. Dazu wer- den über je eine erdverlegte Sammelleitung für Regen- und Schmutzwasser im westlichen Teil des Grundstückes die Abwässer in nördlicher Richtung zur Olpener Straße geführt. Die Regelentwäs- serung setzt sich aus der Dachflächenentwässerung und den Hofeinläufen in der Zuwegung zu den einzelnen Gebäuden zusammen. In Vorabstimmung mit den StEB wurde eine Einleitbeschränkung von 90 l/s für Niederschlagwasser am öffentlichen Kanalnetz festgesetzt . Nach Berechnung und Ermittlung der entsprechenden Regenspenden ergibt sich ein Gesamtvolumen von 98,47 l/s für das Plangebiet. Die Differenz von 8,47 l/s muss über einen entsprechenden Zeitraum auf dem Grundstück zurück- gehalten werden. Zu diesem Zweck wird westlich des Plangebietes ein Staukanal errichtet, welcher die vorgegebenen 90 l/s freigibt (Schumacher GmbH (2022)). 46 7.8 Nutzung von erneuerbaren Energien, sparsame und effiziente Nutzung von Energie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB) Das Planungskonzept sieht die Nutzung von erneuerbaren Energien vor. Der Energiebedarf der neuen Häuser wird durch die Festsetzung von extensiver Dachbegrünung auf den Flachdächern der Wohngebäude (circa 70% der Dachflächen) sowie die Anlage weiterer Grün- und Gartenflächen im Plangebiet reduziert. Dachbegrünung wirkt wärmedämmend und kann dadurch zur Reduzierung des Energiebedarfs beitragen. Am 17. März 2022 hat der Rat der Stadt Köln die Klimaschutz-Leitlinien (Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln) beschlossen. Im Rahmen der vorlie- genden Planung wurde die Einhaltung der benannten Klimaziele durch das Büro Klöker + Partner in Bezug auf das vorliegende städtebauliche Planungskonzept geprüft. Im Ergebnis werden die Anfor- derungen der Leitlinien zum Klimaschutz in der Umsetzung nicht-städtischer Neubauvorhaben ein- gehalten. Insgesamt kommt es zu einem hohen Anteil von erneuerbaren Energien durch die benannten Maß- nahmen. Hierdurch kommt es in Bezug auf den Betrieb zu einer geringen CO 2 – Erzeugung. Durch die Nutzung von Photovoltaik-Anlagen in Verbindung mit Wärmepumpen, können die Stan- dards eines KfW-Effizienzhauses 40 EE erfüllt werden. Regelungen zur Nutzung von Photovoltaik- Anlagen und der Einhaltung des KfW -Effizienzhauses 40 EE werden im Durchführungsvertrag ge- troffen. 7.9 sonstige Gesundheitsbelange / Risiken (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 c BauGB) Starkregen Nach der Starkregengefahrenkarte für ein extremes beziehungsweise 100-jähriges Ereignis der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (2022) ergeben sich durch extreme Regenereignisse Anstauge- fahren. In der Starkregengefahrenkarte ist die teilweise erfolgte Räumung des Geländes schon be- rücksichtigt. Für das gesamte Plangebiet gibt es punktuelle Starkregengefährdungen, wobei insbe- sondere der Geländeversprung entlang der östlichen Grundstücksmauer im Bereich der bestehen- den Gewerbehalle zu benennen ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wurde durch das Haustechnik Planungsbüro Schuma- cher GmbH (2022) ein Überflutungskonzept erarbeitet. Das für die Wohnbebauung vorgesehene Gesamtgrundstück teilt sich in insgesamt zwei Teilbereiche (Westen und Osten) auf. Für beide Flä- chen wurde die zurückhaltende Regenwassermenge ermittelt. Für den westlichen Bereich sind ge- mäß Ermittlung 84,9 m³ und für den östlichen Bereich 77,9 m³ erforderlich. Die Überflutungsmengen wurden anhand eines 100-jährigen Regenereignisses vorbemessen. Das ermittelte Rückstauvolumen von 162,8 m³ (Summe der beiden Teilflächen) wird überwiegend durch in den Außenanlagen geplante Mulden mit maximal 12 cm Anstauhöhe zurückgehalten. Die ent- sprechenden Flächen sind innerhalb des Überflutungskonzeptes (Schumacher GmbH (2022)) dar- gestellt beziehungsweise aufgezeigt. Im östlichen Grundstücksbereich werden auch befestigte Flä- chen mit einer Anstauhöhe von 3,5 cm beaufschlagt. Südöstlich ist ein Einstau gegen die geplante Grundstücksmauer vorgesehen. Die Notüberläufe, welche als Speier in der Attika der jeweiligen Gebäude geplant wurden, entwässern frei auf das Grundstück und sind in der Auslegung des Rück- stauvolumens berücksichtigt worden. 47 Die Überflutungsmengen können gemäß den Berechnungen vollständig innerhalb des Plangrund- stückes untergebracht werden. 8 Hinweise Die Hinweise dienen den zukünftigen Bauherren und sollen sicherstellen, dass die während des Bebauungsplanes vorgetragenen wesentlichen Risiken auch den Bauherren bekannt sind. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtlinien- gesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. Rechtsgrundlagen Die geltenden Rechtsgrundlagen sind unter den Hinweisen aufgezählt. Lärmimmissionen Auf die Vorbelastung durch Straßen-, Schienen-, Flug und Gewerbelärm wird hingewiesen, da sie einen wesentlichen Beitrag zur Gesamtlärmbelastung leistet. Kampfmittelbeseitigung Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbei- ten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ord- nungsangelegenheiten) einzuschalten. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche ist nur zur Information dargestellt. Insektenschutz Für die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel mit möglichst geringer Wärme- entwicklung und mit einem mögli chst geringen Ultraviolett- und Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren. Artenschutz Es wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung ( Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftli- che Beratung) erstellt. Auf dieser Grundlage wurden Vermeidungs - und Minderungsmaßnahmen definiert. Baumschutzsatzung Die gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebau- ten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baum- schutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nr. 29 vom 02. August 2023) sind Ersatz- pflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungs- planes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 48 Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen In der Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012) sind allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. Auf diese Qualitätsmaßstäbe wird in den Festsetzungen Bezug genommen. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Be- bauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Ver messung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy -Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Anlagenschutzbereich Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranl age am Flughafen Köln/Bonn gemäß § 18a LuftVG. Denkmal- und Bodenschutz Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bo- deneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. Für die Herrichtung der erforderlichen Kleinkinderspielflächen wird ein Bodenaustausch der Anfül- lungen empfohlen. Entsprechende Maßnahmen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. Starkregen Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen-Gefahrenkarte“ der Stadt- entwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plange- biet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind im Rahmen ei- nes Überflutungsnachweises im Rahmen der Baugenehmigung nachzuweisen. Stellplatzsatzung Es gilt die Satzung zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze so- wie die Erhebung von Ablösebeträgen der Stadt Köln (Stellplatzsatzung) vom 31. Mai 2022, Be- kanntmachung am 22. Juni 2022. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist die Planbegünstigte verpflichtet, innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes, 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlichen geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. 49 9 Planverwirklichung und Kenndaten des vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten. Zur Umsetzung der Planung wird ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1 BauGB für das Vorhaben geschlossen, in dem sich die Vorhabenträgerin gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet, dass im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) festgelegte Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und die Planungs- und Erschließungskosten zu tragen. Weitere Regelungen wie zum Beispiel zum öffentlich geförderten Wohnungsbau, der Kindertagesstätte, der Gestaltung der öffent- lichen Flächen sollen ebenfalls im Durchführungsvertrag getroffen werden. 10 Kenndaten Größe des Plangebiets in ha 1,3 ha BGF über alle Baufelder in m² 13.100 m² − BGF Wohnen in m² 12.285 m² (11.340 m² nur Vollgeschosse) − BGF Kindertagesstätte in m² 820 m² Anzahl der geplanten WE 122 davon öffentlich gefördert circa 2.900 m² (mind. 30%) öffentliche Spielplatzfläche in m² / m² Freifläche Kindertagesstätte circa 790 m² Öffentliche Verkehrsfläche in m² circa 3.300 m² 11 Referenzliste - BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (2019): Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln - Zweite Fort- schreibung 2019. Stand Juni 2022. - BONNER GARTEN: Außenanlagenplanung "Olpener Straße 248- 252" in Köln-Höhenberg. Stand: August 2023. - GESELLSCHAFT FÜR UMWELTPLANUNG UND WISSENSCHAFTLICHE BERATUNG: Artenschutz- rechtliche Prüfung, Stufe 1 zum Bebauungsplan-Verfahren "Olpener Straße 248 – 252", Köln Höhenberg. Stand: Juli 2022. - GESELLSCHAFT FÜR UMWELTPLANUNG UND WISSENSCHAFTLICHE BERATUNG: Artenschutz- rechtliche Prüfung, Stufe 2 zum Bebauungsplan-Verfahren "Olpener Straße 248 – 252", Köln Höhenberg (Vögel und Fledermäuse). Stand: Januar 2024. - GESELLSCHAFT FÜR UMWELTPLANUNG UND WISSENSCHAFTLICHE BERATUNG: Biotoptypenbe- stand (nach Köln-Code) zum Bebauungsplan-Verfahren "Olpener Straße 248 – 252", Köln Höhenberg. Stand: Juli 2022. - GEOLOGIE, BAU & UMWELTCONSULT: Baugrund- und Gründungsbeurteilung zum Bauvorha- ben Neubebauung Olpener Straße 250, Köln-Höhenberg. Stand: Januar 2016. - GEOLOGIE, BAU & UMWELTCONSULT: Umwelttechnische Bodenuntersuchung zum Bauvorha- ben Neubebauung Olpener Straße 250, Köln-Höhenberg. Stand: Januar 2016. - HAUSTECHNIK PLANUNGSBÜRO SCHUMACHER GMBH: Stellungnahme zur Entwässerung Neu- bebauung Wohnquartier Olpener Straße 248-252, 51103 Köln. Stand: Juni 2022. 50 - K LÖKER + PARTNER BERATENDE INGENIEURE MBB: Abfrage Planwerte Energiebedarf und nutzbare lokale Deckungspotenziale (Testtattabelle). Stand: Juni 2022. - LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFA- LEN) (2020): Fachinformationssystem „Klimaatlas Nordrhein-Westfalen“, https://www.klimaatlas.nrw.de/karte-klimaatlas. - MKULNV (MINISTERIUM FÜR UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2020): Das elektronische wasserwirtschaftliche Verbundsystem „ELWAS-WEB“, https://www.elwasweb.nrw.de/elwas-web/index.jsf. - P EUTZ CONSULT GMBH: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebau- ungsplan 73453/02 "Olpener Straße 248-252“ in Köln-Höhenberg. Stand: Juni 2024. - RKGMBH: Verkehrsuntersuchung für ein Wohngebiet und eine KITA an der Olpener Straße in Köln". Stand: Juni 2024. - S TADT KÖLN (2020): Altlastkataster, Auskunft zu Altlasten. Auskunft zur Altlastsituation an der Olpener Straße über das Stadtplanungsamt der Stadt Köln. Stand: 2017. - S TADT KÖLN (2020): Auskunft zu angrenzenden Sach- und Kulturgüter (Denkmalliste) Stadt- planungsamt der Stadt Köln. - S TADT KÖLN: Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung - BSchS) vom 18.07.2023 - S TADT KÖLN (1997): Synthetische Klimafunktionskarte M 1:150.000, Datengrundlage: Prof. Dr. Kuttler et. al. Universität Essen, Klimatologische Untersuchung Köln 1997. Online ver- fügbar unter: https://www.stadt-koeln.de/leben-in-koeln/umwelt-tiere/klima/klimatope-und- die-koelner-klimafunktionskarte?kontrast=schwarz#. - S TADTENTWÄSSERUNGSBETRIEBE KÖLN: Starkregengefahrenkarte für ein extremes Ereignis, Stand: August 2022. - Der Bebauungsplan-Entwurf Nr. 72453/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung veröffentlicht. K öln, den B eigeordneter -
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/61/613-1 Vorlagen-Nummer 09.09.2024 2747/2024 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2024 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 10.10.2024 Mitteilung über die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs Nr. 72453/02 Arbeitstitel: "Olpener Straße 248-252 in Köln-Höhenberg" Anlass und Ziel: Mit Schreiben vom 13.12.2017 hat die RheinmaX GmbH & Co. KG die Einleitung eines Verfah- rens gemäß § 12 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) für eine Fläche (circa 0,97 ha) südlich der Olpener Straße in Köln-Höhenberg beantragt. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, eine drei- bis fünfgeschossige (inklusive Staffelgeschosse) Mehrfamilienhausbebauung mit 8 Häusern (circa 120 Wohneinheiten), davon 30% als öffent- lich geförderter Wohnungsbau, sowie eine viergruppige Kindertagesstätte zu entwickeln. Das Vorhaben folgt den Zielen des Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) – vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossen – zur Deckung des prognostizierten Woh- nungsbedarfes. Das vorhandene Planungsrecht lässt die Realisierung des Vorhabens nicht zu. Mit der Einlei- tung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes werden die planungsrechtlichen Vorausset- zungen zur Realisierung von Wohngebäuden inklusive Kindertagesstätte geschaffen, ohne dass die umliegenden Nutzungen dadurch negativ beeinträchtigt werden. Die Offenlage soll vom 26. September bis zum 31.10.2024 erfolgen. Verfahrensablauf und Vorberatung: Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 15.03.2018 den Beschluss zur Ein- leitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Olpener Straße 250 -252 gefasst. Be- schlossen wurde auch, den Bebauungsplan im „beschleunigten Verfahren“ gemäß § 13a BauGB durchzuführen, da die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bebauungsplan dient den Maßnahmen der Innenentwicklung (Nachverdichtung von bebauten innerstädtischen Flächen), beinhaltet eine Grundfläche kleiner als 20.000 m² und begründet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Ge- setz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Wei- terer Grund für die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Ve rfahren ist die 2 Dringlichkeit, den hohen Erweiterungsbedarf des Wohnungsbestandes der Stadt Köln zu de- cken. Dabei können die Verfahrenserleichterungen des § 13 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB in Anspruch genommen werden. Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen. Die Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses erfolgte im Amtsblatt vom 18.04.2018. Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.1 BauGB wurde in der Zeit vom 07.08.2017 bis 01.09.2017 durchgeführt. Die Öffentlichkeit konnte sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planungen beim Stadtplanungsamt informieren und in der Zeit vom 26.04.2018 bis 11.05.2018 zur Planung äu- ßern. Es sind keine Stellungnahmen beim Stadtplanungsamt eingegangen. Nach Beendigung des Qualifizierungsverfahren wurde das ursprüngliche Plangebiet durch den Erwerb zwei direkt angrenzender Grundstücke im Westen (Olpener Straße 248) erweitert. Die Ergebnisse der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden übernommen. Trotz der Aufweitung des bestehenden Plangebietes, wurde auf einen neuen Einleitungsbeschluss verzichtet, da die Zielsetzung des Vorhabens durch die Erweiterung nicht tangiert wurde. Ziel des Verfahrens ist weiterhin die Schaffung von Wohnraum auf innerstädtischen Flächen unter Berücksichtigung des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln (30% öffentlich geförderter Wohnungsbau). Die Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde in der Zeit vom 06.12.2022 bis zum 26.01.2023 durchgeführt. Stellungnahmen wurden im Wesentlichen zu den Themenbereichen Erschließungsmaßnahmen (inklusive Umbau öffentliche Verkehrsfläche), Stellplatzbedarf der Kindertageseinrichtung, immissionsschutzrechtliche Berücksichtigung des Flughafens Köln/Bonn, Artenschutz, Umgang mit den angrenzenden Vegetationsflächen (inklusive Baum- pflanzungen), Wohnraumförderbestimmungen, Anwendung des Kooperativen Baulandmo- dells, Entwässerung beziehungsweise Starkregenvorsorge sowie der Lage der geförderten Wohnungen vorgebracht. Der Bebauungs-plan-Entwurf berücksichtigt sofern erforderlich die im Rahmen der Beteiligung vorgebrachten Punkte Die Anlagen sind im Ratsinformationssystem der Stadt Köln abgelegt. Gez. Greitemann Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Begründung zur Offenlage Anlage 3 Textliche Festsetzungen Anlage 4 Blatt 1: vorhabenbezogener Bebauungsplan Anlage 5 Blatt 2: Vorhaben- und Erschließungsplan -
Anlage_5_Blatt_2_Vorhaben-und_Erschließungsplan
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Turnhalle Weg 6 22 20 266 12 244 240 252 30 [242 a] 44 42 14 8 10 26 250 28 448 274 32 248236 242 264262 16 18 268-272 167159153 163 169 157 161 165 179 418 1421 2 1192 530 512 74 515 74 533 74 1561 528 517 74 2 22 1824 1420 2 1825 1822 516 74 531 1465 2 14 1460 1 1821 1820 757 361 513 74 760 1463 2 10 5292 15 1464 1459 1 1779 1833 1823 2 9 757 1 375 378 1750 758 453 1875 1751 365 1834 1527 2 374 1462 564 563 561807 559 806 567 562 1223 565 186 10 405 903 185 407 902 185 2175 2153 45.74 47.92 48.15 48.0848.16 48.05 48.12 48.16 48.03 48.12 48.01 48.30 48.24 48.23 48.23 48.1548.21 48.26 48.25 48.11 46.93 48.18 48.24 45.95 45.53 47.30 46.47 45.24 46.92 46.73 46.67 46.81 46.78 46.76 45.53 47.42 48.50 48.69 48.75 47.77 47.91 46.73 47.93 47.88 45.73 45.43 46.06 45.2845.76 48.09 47.95 48.00 47.69 48.39 47.93 47.86 47.56 Olpener Straße 46.28 48.19 45.62 47.65 45.27 47.82 (48.2) (48.3) (48.3) (48.4) (48.1) (48.0) (48.0)(47.9)(47.9) (48.1) (47.9) (48.1) (48.2) (48.0) (48.1) (48.0) (47.9) (47.9) 47.73 47.55 47.73 47.82 46.70 46.25 46.94 47.76 47.77 46.92 46.91 48.27 47.22 48.08 48.07 45.44 47.86 47.88 45.22 45.17 48.20 48.19 47.86 48.1347.89 47.90 48.13 48.11 47.83 47.83 48.11 48.1547.92 48.15 48.17 47.93 48.05 48.10 47.95 47.75 45.66 45.89 45.84 45.66 46.14 48.38 48.39 48.24 48.17 47.98 48.47 48.04 48.08 48.12 48.03 47.80 47.64 47.64 48.47 48.27 48.29 48.18 48.28 48.25 48.39 48.10 48.01 47.90 48.07 48.22 48.06 47.93 48.05 47.93 48.56 48.10 47.83 48.51 48.44 48.35 48.23 48.25 48.32 48.33 48.10 Gemarkung Vingst Flur 30 Fabrik Schp Gemarkung Mülheim Flur 1 Frankfurter Straße B 8 F I F F S F F Kleingärten Kleingärten Weg 232 234228 230 145 153 a 817 2 1077 2 1463 1250 2 819 2 1875 568 554 555 558 556 570 553 552 557 569 14 351 1 898 406 404 895 2172 Flur 16 Gemarkung Merheim Flur 15 III FD IV SD IV SD III+DG SD IV+DG WDII FD IV SD III SD IV SD III SD III SDIII SD I FD IV+DG WD IV SD IV SD IV SD II FD I SD II SD II SD I SD I SD V+StGFD V+DG SD II SD II+DG SD II SDII PD II PD II SD II SD I FD II FD I PD I FD I FD II FD I FD I FD I FD I FD II+DG SD II+DG SD II+DG SD II+DG SD II+DG SD II+DG SD V+DG SD II+DG SDII SD Haus 1 Haus 2 Haus 3 Haus 4 Haus 5 Haus 7 Haus 8 Haus 6 IV III V I III V I IV IV IV V III III III III IV+ StG IV+ StG IV+ StG IV+ StG g g -Veröffentlichung- Zeichenerklärung I,III S,W Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Dachform Zahl der Vollgeschosse vorhandene Gebäude Baum Durchfahrt Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes PlanungBestand befahrbare Wegefläche Rasenflächen öffentlich zugänglich 46.71 Gemarkungsgrenze vorhandene Höhenlage über Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes Normalhöhennull (NHN) 0 25 50 Meter Maßstab 1: 500 Olpener Straße 248 - 252 in Köln-Höhenberg Blatt 2 von 2 Vorhaben- und Erschließungsplan - Entwurf zum Vorhabenbezogener Bebauungsplan -Entwurf 72453/02 Olpener Straße Stand: 14.08.2024 Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 15.11.2022) Pilhatsch Ingenieure Rüngsdorfer Straße 6, 53173 Bonn gez. öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Bonn, den Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 15.03.2018 nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 18.04.2018 ortsüblich bekannt gemacht. gez. Reker Oberbürgermeisterin Köln, den 06.04.2018 Der Planentwurf ist in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung veröffentlicht worden. gez. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Oberbürgermeisterin Köln, den Der Satzungsbeschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft. Für den Planentwurf Vorhabenträger/in gez. Köln, den Beigeordneter Köln, den Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen gez. Der Planentwurf hat in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m § 4a Abs. 3 BauGB mit Begründung erneut öffentlich ausgelegen. gez. Der Planentwurf hat in der Zeit vom bis nach § 4 Abs. 3 BauGB i. V. m § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung erneut öffentlich ausgelegen. gez. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Frankfurter Straße Lustheider Straße Rasenflächen privat Kleinkinderspielflächen Bäume und Sträucher Kita- Außenfläche Einfriedungsmauer/ Fahrradstellplätze Müllplatz Kita, überdacht Außenkante TG Änderungen der dargestellten Fassaden und geringfügige Abweichungen von den in den Ansichten und Schnitten dargestellten Kubaturen der geplanten Gebäude sind im Rahmen der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Blatt1) zulässig. geplante Gebäude mit Attika Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 26.04.2018 bis einschließlich 11.05.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. RheinmaX GmbH & Co KG, Maarstraße 96, 53227 Bonn Stützmauer Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaßz.B.IV Zahl der Vollgeschosse plus Staffelgeschoss z.B. IV+ StG g geförderter Wohnungsbau Durchfahrt Fahrradstellplätze Kita, überdacht N Anlage 5 -
Anlage_4_Blatt_1_vorhabenbezogener_Bebauungsplan
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-Veröffentlichung- Zeichenerklärung I,III S,W Bahngleise Bordstein topografische Begrenzung Flurstücksgrenze Flurgrenze Dachform Zahl der Vollgeschosse vorhandene Gebäude Baum Durchfahrt Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes PlanungBestand Wohnen nicht überbaubar I überbaubar GRZ GFZ Grundflächenzahl Geschossflächenzahl Baugrenze Grenzen zwischen verschiedenen Nutzungen beziehungsweise Maßen baulicher Nutzung Zahl der Vollgeschosse (als Höchstmaß) GTGa Ein- und Ausfahrtsbereich Straßenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 46.71 Gemarkungsgrenze vorhandene Höhenlage über IV Mit Geh- (G) und Fahr- (F) und Leitungsrechten (L) zu belastende Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes Normalhöhennull (NHN) 0 25 50 Meter 72453/02 Maßstab 1: 500 Olpener Straße 248 - 252 in Köln-Höhenberg Blatt 1 von 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplan - Entwurf und Vorhaben- und Erschließungsplan - Entwurf Gemeinschaftstiefgaragen z.B. Stand: 21.08.2024 Straßenverkehrsflächen Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 15.11.2022) Pilhatsch Ingenieure Rüngsdorfer Straße 6, 53173 Bonn gez. öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Bonn, den Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 15.03.2018 nach § 12 Abs. 2 BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 18.04.2018 ortsüblich bekannt gemacht. gez. Reker Oberbürgermeisterin Köln, den 06.04.2018 Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat in der Zeit vom 26.04.2018 bis einschließlich 11.05.2018 nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. Der Planentwurf ist in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung veröffentlicht worden. gez. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Oberbürgermeisterin Köln, den Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen Bebauungsplan in seiner Sitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB beschlossen. Oberbürgermeisterin Köln, den Der Satzungsbeschluss des vorhaben- bezogenen Bebauungsplans durch den Rat einschließlich des Hinweises nach § 10 Abs. 3 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft. Für den Planentwurf Vorhabenträger/in gez. Köln, den Beigeordneter Köln, den Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen gez. Der Planentwurf hat in der Zeit vom bis nach § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m § 4a Abs. 3 BauGB mit Begründung erneut öffentlich ausgelegen. gez. Der Planentwurf hat in der Zeit vom bis nach § 4 Abs. 3 BauGB i. V. m § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründung erneut öffentlich ausgelegen. gez. Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Die Oberbürgermeisterin Stadtplanungsamt Im Auftrag Köln, den Baum zu pflanzen (Standort nachrichtlich) Lärmpegelbereiche z. B. IV/ V LPB IV LPB V Stützmauer Olpener Straße Frankfurter Straße Lustheider Straße GH Gebäudehöhen in m über Normalhöhennull (NHN) WH 0,0 Wandhöhe in m über Normalhöhen- null (NHN) (zwingend) 0,0 - 0,0 (als Mindest- und Maximalmaß) Hinweise Rampe Zulässigkeit von Nutzungen in bestimmten GeschossenA RheinmaX GmbH & Co KG, Maarstraße 96, 53227 Bonn Durchgang, -fahrt Festgesetzte Geländehöhe in m über Normalhöhennull (NHN)0,0 Flächen LH Lichte Höhe (LH) in m über Normalhöhennull (NHN) Turnhalle Weg 6 22 20 266 12 244 240 252 30 [242 a] 44 42 14 8 10 26 250 28 448 274 32 248236 242 264262 16 18 268-272 167159153 163 169 157 161 165 179 418 1421 2 1192 530 512 74 515 74 533 74 1561 528 517 74 2 22 1824 1420 2 1825 1822 516 74 531 1465 2 14 1460 1 1821 1820 757 361 513 74 760 1463 2 10 5292 15 1464 1459 1 1779 1833 1823 2 9 757 1 375 378 1750 758 453 1875 1751 365 1834 1527 2 374 1462 564 563 561807 559 806 567 562 1223 565 186 10 405 903 185 407 902 185 2175 2153 45.74 47.92 48.15 48.0848.16 48.05 48.12 48.16 48.03 48.12 48.01 48.30 48.24 48.23 48.23 48.1548.21 48.26 48.25 48.11 46.93 48.18 48.24 45.95 45.53 47.30 46.47 45.24 46.92 46.73 46.67 46.81 46.78 46.76 45.53 47.42 48.50 48.69 48.75 47.77 47.91 46.73 47.93 47.88 45.73 45.43 46.06 45.2845.76 48.09 47.95 48.00 47.69 48.39 47.93 47.86 47.56 Olpener Straße 46.28 48.19 45.62 47.65 45.27 47.82 (48.2) (48.3) (48.3) (48.4) (48.1) (48.0) (48.0)(47.9)(47.9) (48.1) (47.9) (48.1) (48.2) (48.0) (48.1) (48.0) (47.9) (47.9) 47.73 47.55 47.73 47.82 46.70 46.25 46.94 47.76 47.77 46.92 46.91 48.27 47.22 48.08 48.07 45.44 47.86 47.88 45.22 45.17 48.20 48.19 47.86 48.1347.89 47.90 48.13 48.11 47.83 47.83 48.11 48.1547.92 48.15 48.17 47.93 48.05 48.10 47.95 47.75 45.66 45.89 45.84 45.66 46.14 48.38 48.39 48.24 48.17 47.98 48.47 48.04 48.08 48.12 48.03 47.80 47.64 47.64 48.47 48.27 48.29 48.18 48.28 48.25 48.39 48.10 48.01 47.90 48.07 48.22 48.06 47.93 48.05 47.93 48.56 48.10 47.83 48.51 48.44 48.35 48.23 48.25 48.32 48.33 48.10 Gemarkung Vingst Flur 30 Fabrik Schp Gemarkung Mülheim Flur 1 Frankfurter Straße B 8 F I F F S F F Kleingärten Kleingärten Weg 232 234228 230 145 153 a 817 2 1077 2 1463 1250 2 819 2 1875 568 554 555 558 556 570 553 552 557 569 14 351 1 898 406 404 895 2172 Flur 16 Gemarkung Merheim Flur 15 III FD IV SD IV SD III+DG SD IV+DG WDII FD IV SD III SD IV SD III SD III SDIII SD I FD IV+DG WD IV SD IV SD IV SD II FD I SD II SD II SD I SD I SD V+StGFD V+DG SD II SD II+DG SD II SDII PD II PD II SD II SD I FD II FD I PD I FD I FD II FD I FD I FD I FD I FD II+DG SD II+DG SD II+DG SD II+DG SD II+DG SD II+DG SD V+DG SD II+DG SDII SD IV Wohnen GRZ 0,6 GFZ 1,7 GH 58,9 III V GH 54,0 I GH 59,9 III GH 65,7 V GH 67,3 V GH 52,3 I GTGa Ein- und Ausfahrt GH 64,8 IV IV IV V III III III III A A A A LH 54,4 GH 67,3 GH 64,8 GH 64,8 GH 64,8 GH 58,9 GH 58,9 GH 58,9 GH 58,9 GH 64,8 GFL WH 51,7 LPB VI LPB V 13.5 8.0 8.0 LPB VI LPB VII WH 50,2 GTGa GTGa GTGa GTGa 48.00 48.44 48.24 48.44 48.24 48.44 48.44 48.44 48.44 48.44 48.15 48.20 48.20 48.25 48.28 48.28 48.28 48.00 48.30 48.44 47.90 48.44 48.44 48.44 48.44 48.44 47.90 48.44 46.80 47.8348.44 48.44 48.44 48.44 48.44 48.44 48.24 47.90 48.00 47.60 47.90 48.44 48.44 48.44 48.44 48.44 48.4448.44 48.4448.44 48.44 48.44 48.44 48.44 48.00 48.30 48.20 48.20 48.00 47.90 48.35 47.80 47,90 48.44 I. Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung a) Innerhalb des mit Wohnen festgesetzten Bereiches sind die folgenden Nutzungen zulässig: - Wohngebäude, - eine Anlage für soziale Zwecke mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte, in den mit A gekennzeichneten Bereichen im Erdgeschoss. b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB sind im Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes mindestens 30% der Geschossfläche Wohnen nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden. c) Gemäß § 12 Abs. 3a Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. 2. Maß der baulichen Nutzung 2.1 Höhe bauliche Anlagen a) Gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO werden für bauliche Anlagen maximale Höhen in Meter über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt. Die maximale Höhe an der Oberkante eines Gebäudes berücksichtigt bereits ein mögliches Nicht-Vollgeschoss. b) Die mit einer zwingenden Wandhöhe (WH) von 50,20 m ü. NHN und 51,70 m ü. NHN festgesetzten Stützmauern, sind in den gekennzeichneten Bereichen durchgängig auf den Grundstücksgrenzen der Flurstücke Nummer 1750 und 1751, Flur 30 Gemarkung Vingst zu errichten. Für die zwingend festgesetzten Wandhöhen (WH) wird als oberer Bezugspunkt die Oberkante des Abschlusses des jeweiligen Mauerelementes bestimmt. 2.2 Überschreitungen der Gebäudehöhen Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch untergeordnete Bauteile oder bauliche Anlagen – z.B. Absturzsicherungen, Antennen, Kamine, Brandwände, Lüftungseinrichtungen, Klimaanlagen oder sonstige technischen Einrichtungen, Oberlichter, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/oder Photovoltaik - auf bzw. an den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 1,2 m für notwendige Absturzsicherungen und Geländer, ansonsten 2,0 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Hiervon ausgenommen sind Anlagen zur Nutzung von Solarenergie und/oder Photovoltaik. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante zurücktreten. Von diesem Maß des Zurücktretens ausgenommen sind Absturzsicherungen, Fahrstuhlüberfahrten und Treppenhäuser. 2.3 Grundflächenzahl (GRZ), zulässige Grundfläche (§ 19 BauNVO) Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann im mit Wohnen festgesetzten Bereich die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden. 3. Überbaubare Grundstücksfläche a) Gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO sowie gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO werden Baugrenzen festgesetzt. Diese gelten ausschließlich oberirdisch. b) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die überbaubaren Grundstücksflächen folgende Ausnahmen festgesetzt: Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch auskragende Balkone und notwendige Rettungswege (zum Beispiel Fluchtbalkone) bis zu einer Tiefe von maximal 2,0 Meter sowie durch Vordächer für Eingänge bis zu einer Tiefe von maximal 1,5 Meter überschritten werden. Dabei darf in der Summe ein Drittel der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. Die festgesetzten Baugrenzen dürfen durch Terrassen bis maximal 3,0 Meter überschritten werden. Bei der mit A gekennzeichneten überbaubaren Flächen (Kindertagesstätte) sind höhere Überschreitungen der festgesetzten Baugrenze von bis zu 17,0 Meter durch Terrassen zulässig. 4. Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten a) Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind in dem mit Wohnen festgesetzten Bereich Kfz-Stellplätze nur unterhalb der Geländeoberfläche und innerhalb der gekennzeichneten Fläche für Gemeinschaftstiefgaragen (GTGa) zulässig. b) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO sind Nebenanlagen nur auf den hierfür festgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Ausgenommen hiervon sind Terrassen, private Kleinkinderspielplätze, Belüftungselemente für die Tiefgarage, Gartenlauben für die Kindertagesstätte und Abstellplätze für Fahrräder. 5. Anschluss an Verkehrsflächen gemäß Von der Olpener Straße sind ausschließlich Ein- und Ausfahrten in den gekennzeichneten Bereichen zulässig. 6. Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Zur Sicherstellung des Quartiersangebotes für den Mauersegler wird festgesetzt, dass in einem Umkreis von maximal 1,0 Kilometer um den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mindestens 12 Nistkästen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) zu installieren sind. 7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden die folgenden Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt: - Die mit GFL bezeichnete Fläche ist mit einem Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Anlieger sowie zusätzlich mit einem Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger zu belasten. 8. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 - Beuth Verlag GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle: Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel La dB I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80a aFür maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich oder ein niedriger Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewiesen wird. b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen-, Schienen- und Flugverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sichergestellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. d) Bei Wohnungen, deren schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 über Fenster verfügen, bei denen der Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr (Straßen- und Schienenverkehr) bei > 70 dB(A) tags oder > 60 dB(A) nachts vor der geplanten Fassade liegt, muss sichergestellt werden, dass die betroffene Wohnung über ein öffenbares Fenster eines schutzbedürftigen Raumes gemäß 3.16 der DIN 4109-1 verfügt, vor dem die Beurteilungspegel für Verkehrslärm (Straßen- und Schienenverkehr) von 64 dB(A) tags bzw. 54 dB(A) nachts nicht überschritten werden. 9. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrünungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen: Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel– siehe Hinweis Nummer 9 a) Die Flachdächer des obersten Dachabschlusses der Gebäude im Geltungsbereich sind mit einer extensiven Dachbegrünung DC1/DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetationsschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind die mit einer zwingenden Wandhöhe festgesetzten Bereiche, überdachte Müll- und Fahrradabstellplätze sowie Dachterrassen und technische Aufbauten, die auf maximal 30% der Dachfläche zulässig sind. Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. Zur Bestimmung der maximal zulässigen Neigung des Flachdachs; siehe gestalterische Festsetzungen Nr. 1 b) Der obere Abschluss der Tiefgaragenfläche (GTGa), soweit diese nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, sind zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich Filter- und Drainschicht auszubilden. c) Die Baumpflanzungen auf der festgesetzten Tiefgarage mit der Stärke der Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (Bäumen 2. Ordnung), von mindestens 150 cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen (Bäumen 1. Ordnung). Die Pflanzfläche muss mindestens 25 m² pro Baum betragen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 12 m³ betragen. d) Grundstücksflächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, mit Gräsern HH7 (BR132), Stauden und / oder Sträuchern BB1 (GH51) zu begrünen. e) Innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind mindestens 24 Einzelbäume (BF31/GH741 oder BF41/GH742) zu pflanzen. Die Baumstandorte können um bis zu maximal 7,5 m verschoben werden. 10. Höhenlage Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB wird die Höhe der Geländeoberfläche in der Planzeichnung festgesetzt. Geringfügige Abweichungen sind zur Neigung des Geländes für die Oberflächenentwässerung zulässig. Darüber hinaus sind Über- bzw. Unterschreitungen der festgesetzten Höhe der Geländeoberfläche bis zu 0,5 m durch Treppen-, Rampen- und Erschließungsanlagen sowie durch Aufschüttungen und Abgrabungen zulässig. II. Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: 1. Dachform / Dachneigung / Dachaufbauten Für Wohngebäude sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5 Grad gelten als Flachdächer. Ausgenommen hiervon ist das Wohngebäude bzw. die überbaubare Grundstücksfläche mit einer Gebäudehöhe von 67,3 m ü. NHN. Hier ist die Ausbildung eines Satteldaches mit maximal 40 Grad zulässig. 2. Einfriedungen Grundstückseinfriedungen sind als Mauer oder standortsgerechte Hecken sowie als Draht- oder Stabgitterzäune mit hinterpflanzten Hecken mit einer Höhe von jeweils bis zu maximal 2,0 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW 2018 zulässig. Für Zugänge bzw. Zufahrten dürfen die Heckenpflanzungen unterbrochen werden. Ausgenommen hiervon sind die mit einer zwingenden Wandhöhe festgesetzten Grundstückseinfriedungen bzw. Stützmauern entlang der Flurstücke Nummer 1750 und 1751, Flur 30 Gemarkung Vingst. 3. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen des obersten Geschosses der Gebäude zulässig. 4. Befestigung von Wegen Die Befestigung der Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen sowie Hauszuwegungen sind teilversiegelt (wenn möglich mit begrünter Fuge) anzulegen. III. Hinweise 1. Rechtsfolgen Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 2. Rechtsgrundlagen Es gelten: - Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBI. I Nr. 6). - Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBI. I Nr. 6). - Die Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802). - Die Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2018 (GV NRW S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086). 3. Lärmimmissionen Das Plangebiet ist durch Straßen-, Schienen-, Flug- und Gewerbelärm vorbelastet. 4. Straßenprofil Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsflächen ist nur zur Information dargestellt. 5. Kampfmittelbeseitigungsdienst Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern/ Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-3335/22 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzuschalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen. 6. Insektenschutz Für die zukünftige Außenbeleuchtung an Straßen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sind für eine tierfreundliche Beleuchtung Leuchtmittel mit möglichst geringer Wärmeentwicklung und mit einem möglichst geringen Ultraviolett- und Blauanteil zu verwenden. Darüber hinaus sind sowohl der Abstrahlwinkel als auch das Beleuchtungsniveau sowie Anzahl und Höhe der Leuchten zu optimieren. 7. Artenschutz a) Laut Artenschutzprüfung der Stufe 2 vom Büro Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung, 12.01.2024, Artenschutzprüfung, Stufe 2 zum Bebauungsplanverfahren "Olpener Straße 248 – 252", Köln Höhenberg ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), wenn die unten genannten Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V6 durchgeführt werden. b) Zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die erforderlichen Rodungen von Gehölzen außerhalb der Hauptbrutzeiten vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres der im Plangebiet brütenden Vogelarten auszuführen (V1). c) Die Räumung des Flurstückes 1750, Flur 30, Gemarkung Vingst muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen (V2). Sofern die Arbeiten nicht außerhalb der Brutsaison abgeschlossen werden können, sollen innerhalb der Brutsaison keine längeren Arbeitspausen eingelegt werden (maximal 1 Woche), um einen zwischenzeitlichen Brutbeginn auf der freigestellten Eingriffsfläche zu verhindern. d) Die Baufeldfreimachung muss zur Vermeidung baubedingter Tötung von Brutvögeln und der Zerstörung deren Nester beziehungsweise Gelege außerhalb der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres erfolgen. Dies gilt auch für die Grenzmauer zwischen dem Plangebiet und dem westlich angrenzenden Gehölzbestand. Bevor mit Rückbauarbeiten jeglicher Gebäude begonnen wird, ist sicher zu stellen, dass ein Bauzaun zwischen Garten des Wohnhauses 248 und angrenzendem Gehölzbestand aufgestellt wurde (V3). Sind innerhalb dieses Zeitraumes Abrissarbeiten oder Baufeldräumungen erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch eine Fachgutachterin/ einen Fachgutachter sicherzustellen, dass es nicht zu einer Gefährdung kommt. e) Zum Schutz des artenschutzrelevanten Wäldchens, welches südlich und westlich an das Plangebiet grenzt, ist die dauerhafte Abgrenzung des geplanten Wohnquartiers auf allen Grenzflächen zum Wäldchen hin durch einen mindestens 1,60 m hohen Stabgitterzaun mit vorgepflanzter Hecke oder einer mindestens 1,60 m hohen Mauer empfohlen. Während der Bauphase soll die vorhandene Mauer erhalten bleiben oder (außerhalb der Brutzeit) ein massiver, ortsfester 2 Meter hoher hölzerner Bauzaun errichtet werden. Auf der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 1460 zum Wäldchen hin (Flurstück 1465) muss entsprechend ein mindestens 1,60 m hoher Stabgittermattenzaun mit vorgepflanzter Hecke oder eine Mauer (während der Bauphase ersatzweise ein blickdichter, massiver, ortsfester 2 Meter hoher hölzerner Bauzaun) vor Beginn jeglicher Erd- und Bauarbeiten errichtet werden (V4). f) Aufgrund des Verlustes von sechs Brutstätten des Mauerseglers sind neben der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahme (CEF-Maßnahme) spätestens 1 Jahr nach Errichtung der Neubauten (zwischen August und April) zwölf weitere Mauerseglerkästen an zwei bis drei Neubauten im Plangebiet anzubringen. Abhängig von der Bauweise der geplanten Gebäude sind entweder Nistkästen für Mauersegler anzubringen oder Traufkästen (mindestens 6,0 m hoch, freier Anflug) zu integrieren. Diese sind mit einer Klangattrappe auszustatten (V5). g) Der mögliche Vogelschlag an Gebäuden kann gemindert werden durch: die Vermeidung von großflächigen Glasbauteilen, die Verwendung von Glas mit einem Außenreflexionsgrad von maximal 15% zur Reduktion der Spiegelwirkung, die Verwendung von halbtransparentem Glas, das Anbringen entsprechender Markierungen (z. B. Streifen- oder Punktraster, keine Greifvogelsilhouetten), die Installation von Sonnenschutzsystemen an den Außenseiten (V6). 8. Baumschutzsatzung a) Es gilt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 29 vom 02. August 2023): b) Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom 18. Juli 2023 (Amtsblatt Nummer 29 vom 02. August 2023) sind Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ersatzgeldzahlungen für im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht bereits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 9. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen Die verwendeten Kürzel innerhalb der Begrünungsfestsetzungen beziehen sich auf die Anlage zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeiträgen gemäß §§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012). In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln allgemein gültige Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert. 10. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 11. Anlagenschutzbereich Das Plangebiet liegt im Anlagenschutzbereich der Radaranlage am Flughafen Köln/Bonn gemäß § 18a LuftVG. 12. Denkmal- und Bodenschutz Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Museum/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren. Für die Herrichtung der erforderlichen Kleinkinderspielflächen wird ein Bodenaustausch der Anfüllungen empfohlen. Entsprechende Maßnahmen sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Vorschriften des § 12 der Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sind zu beachten. 13. Starkregenereignis Im Plangebiet liegt bei einem Starkregenereignis gemäß der „Starkregen-Gefahrenkarte“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln (StEB) eine Überflutungsgefährdung vor. Baumaßnahmen im Plangebiet sind vor deren Ausführung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln abzustimmen. Notwendige Maßnahmen gegen schädliche Folgen von Starkregenereignissen sind im Rahmen eines Überflutungsnachweises im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. 14. Stellplatzsatzung Es gilt die Satzung zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze sowie die Erhebung von Ablösebeträgen der Stadt Köln (Stellplatzsatzung) vom 31. Mai 2022, Bekanntmachung am 22. Juni 2022. 15. Öffentlich geförderter Wohnungsbau Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2017 ist die Planbegünstigte verpflichtet, innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes, 30% der Geschossfläche Wohnen im öffentlichen geförderten Segment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten. N Anlage 4
Beratungsverlauf
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19.09.2024
TOP 17.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
10.10.2024 zuletzt
TOP 10.2.8, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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