4378/2016
Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin)
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Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/21/211/1 Vorlagen-Nummer 4378/2016 Freigabedatum 28.02.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Beschlussorgan Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln nimmt die Neufassung der Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) zur Kenntnis. Rat 04.04.2017 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Die Neufassung der Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln wurde von Frau Ober- bürgermeisterin Reker am 02.11.2016 schlussgezeichnet. Der betreffende Beschluss des Stadtvor- standes erfolgte am 06.09.2016. Gemäß § 31 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung NRW ist die Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln dem Stadtrat zur Kenntnis zu geben. Ein Großteil der Änderungen bezieht sich auf die erforderlichen Aktualisierungen und redaktionellen Korrekturen im Zusammenhang mit dem Wechsel von Herrn Oberbürgermeister Roters auf Frau Oberbürgermeisterin Reker und der Namensänderung beim Personal und Organisationsamt. Diese Änderungen sind in der Aufstellung der Änderungen nicht aufgeführt. Weitere wesentliche Änderun- gen beziehen sich auf eine Vereinfachung der Verfahrensabläufe zum Rechnungseingang per Mail eine Vereinfachung der Verfahrensabläufe beim Vergabemarktplatz die Bearbeitung von Stundungen im Zusammenhang mit der Vollstreckung eine Verfahrensoptimierung zur Niederschlagung öffentlich-rechtlicher Forderungen Es besteht über die vorgenommenen Änderungen Einvernehmen zwischen allen Dezernaten. Hier- durch ergeben sich folgende Änderungen zur bisher geltenden GAFin: Teil B – Anordnungswesen: Ziff. 1.7.3.1 Neue Vergabeordnung (trat am 01.09.2016 in Kraft) Ziff. 3.3.1 Vereinfachung Verfahrensabläufe zum Rechnungseingang per Mail und zum Vergabemarktplatz Ziff. 3.3.2.1 Korrekturen von Bezeichnungen zur Rechtsgrundlage Ziff. 3.3.2.6 Redaktionelle Korrekturen Ziff. 5.1 Klarstellung und Vorschlag von 21 zur Herstellung einer einheitlichen Bearbeitung Ziff. 5.2 Ergänzung für Ämter des Dezernates II Ziff. 5.2.1 Verfahrensoptimierung Ziff. 5.4 Ermöglichung einer abweichenden Verfahrensweise in besonderen Fallgestaltungen Ziff. 5.5 Klarstellungen Ziff. 5.6 Ergänzende Vorschrift bei langfristigem Verzicht auf Einziehung kompletter Einnahmearten Teil E– Übergangs- und Schlussbestimmungen Ziff. 4 Anpassung des Datums wegen des aktuellen Änderungsdienstes
Anlage Synopse Kurzfassung
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Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Gliederung 1 Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Gliederung 2 Vorwort Auf Grund der Ermächtigung in § 133 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) hat das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Fi- nanzministerium die - Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) erlassen. Die Verordnung enthält nur Rahmen- und Mindestvorschriften, die eine ordnungsgemäße und sichere Abwicklung des Finanzwesens einer Ge- meinde gewährleisten sollen. An mehreren Stellen in der Verordnung ist der Bürgermeister (hier: Oberbür- germeister) gehalten, Regelungen zu treffen. Ihm bleibt es überlassen, wem er welche Zuständigkeiten überträgt. Die demzufolge erforderliche Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln wird hiermit neu gefasst. Zur besseren Handhabung ist sie in folgende Teile gegliedert: A. Haushaltswesen B. Anordnungswesen C. Zahlungsabwicklung D. Controlling E. Übergangs- und Schlussbestimmun- gen Federführend für die Teile A. und D. ist die Kämme- rei, für die Teile C. und E. das Kassen- und Steuer- amt. Teil B wird gemeinschaftlich von der Kämmerei und dem Kassen- und Steueramt erarbeitet. Redaktionelle Änderung Vorwort Auf Grund der Ermächtigung in § 133 der Gemeinde- ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) hat das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Fi- nanzministerium die - Verordnung über das Haushaltswesen der Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO) erlassen. Die Verordnung enthält nur Rahmen- und Mindestvorschriften, die eine ordnungsgemäße und sichere Abwicklung des Finanzwesens einer Ge- meinde gewährleisten sollen. An mehreren Stellen in der Verordnung ist der Bürgermeister (hier: Oberbür- germeisterin) gehalten, Regelungen zu treffen. Ihm Ihr bleibt es überlassen, wem er sie welche Zustän- digkeiten überträgt. Die demzufolge erforderliche Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln wird hiermit neu gefasst. Zur besseren Handhabung ist sie in folgende Teile gegliedert: A. Haushaltswesen B. Anordnungswesen C. Zahlungsabwicklung D. Controlling E. Übergangs- und Schlussbestimmun- gen Federführend für die Teile A. und D. ist die Kämme- rei, für die Teile C. und E. das Kassen- und Steuer- amt. Teil B wird gemeinschaftlich von der Kämmerei und dem Kassen- und Steueramt erarbeitet. Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Gliederung 3 Die Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln enthält die grundlegenden und für alle Ämter verbindlichen Verfahrensregelungen; die Teile B. und C. gelten jedoch nur für die Ämter, für die die Stadtkasse die kassenmäßige Abwicklung vornimmt. Individuelle bzw. ergänzende Regelungen werden durch Arbeitsanweisungen oder durch Einzelverfü- gungen getroffen. Die Geschäftsanweisung enthält entsprechende Hinweise. Auf den Abdruck der zum Teil D. Controlling gehö- renden Handbücher Controlling, Planung und Kosten- und Leistungsrechnung wird in der der Geschäftsan- weisung verzichtet. In dieser Geschäftsanweisung wurde die Gleichstel- lung von Frauen und Männern sprachlich umgesetzt. Soweit hierzu zur Leseerleichterung Formulierungen wie z. B. Amtsleitung nicht verwendet werden konn- ten, ist jeweils die Form gewählt worden, die der Stel- lenbesetzung im Zeitpunkt der Neufassung der GAFin entspricht. Die Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln enthält die grundlegenden und für alle Ämter verbindlichen Verfahrensregelungen; die Teile B. und C. gelten jedoch nur für die Ämter, für die die Stadtkasse die kassenmäßige Abwicklung vornimmt. Individuelle bzw. ergänzende Regelungen werden durch Arbeitsanweisungen oder durch Einzelverfü- gungen getroffen. Die Geschäftsanweisung enthält entsprechende Hinweise. Auf den Abdruck der zum Teil D. Controlling gehö- renden Handbücher Controlling, Planung und Kosten- und Leistungsrechnung wird in der Geschäftsanwei- sung verzichtet. In dieser Geschäftsanweisung wurde die Gleichstel- lung von Frauen und Männern sprachlich umgesetzt. Soweit hierzu zur Leseerleichterung Formulierungen wie z. B. Amtsleitung nicht verwendet werden konn- ten, ist jeweils die Form gewählt worden, die der Stel- lenbesetzung im Zeitpunkt der Neufassung der GAFin entspricht. Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil A (Haushaltswesen) 4 1.1 Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssat- zung und des Haushaltsplanes 1.1.1 Allgemeines Die Aufstellung des Entwurfs von Haushaltssatzung und Haushaltsplan gehört nach § 80 GO zu den un- entziehbaren Rechten und Pflichten der Stadtkämme- rin. Nach § 70 Abs. 2 Buchstabe c) GO wirkt der Stadtvorstand hierbei unbeschadet der Rechte der Stadtkämmerin mit. Der von der Stadtkämmerin auf- gestellte Entwurf der Haushaltssatzung wird vom Oberbürgermeister festgestellt und dem Rat zugelei- tet. Das Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplan- Entwurfs wird durch die Stadtkämmerin jährlich in entsprechenden Verfügungen festgelegt, die auch die Termine für die einzelnen Arbeitsschritte enthalten. Im Übrigen erfolgt die Feststellung des Haushalts- plan-Entwurfs bzw. die Verabschiedung entspre- chend den Bestimmungen der GO (§§ 80 in Verbin- dung mit §§ 37 Abs. 4 und 59 Abs. 2). Redaktionelle Änderung 1.1 Aufstellung des Entwurfs der Haushaltssat- zung und des Haushaltsplanes 1.1.1 Allgemeines Die Aufstellung des Entwurfs von Haushaltssatzung und Haushaltsplan gehört nach § 80 GO zu den un- entziehbaren Rechten und Pflichten der Stadtkämme- rin. Nach § 70 Abs. 2 Buchstabe c) GO wirkt der Stadtvorstand hierbei unbeschadet der Rechte der Stadtkämmerin mit. Der von der Stadtkämmerin auf- gestellte Entwurf der Haushaltssatzung wird vom von der Oberbürgermeisterin festgestellt und dem Rat zugeleitet. Das Verfahren zur Aufstellung des Haushaltsplan- Entwurfs wird durch die Stadtkämmerin jährlich in entsprechenden Verfügungen festgelegt, die auch die Termine für die einzelnen Arbeitsschritte enthalten. Im Übrigen erfolgt die Feststellung des Haushalts- plan-Entwurfs bzw. die Verabschiedung entspre- chend den Bestimmungen der GO (§§ 80 in Verbin- dung mit §§ 37 Abs. 4 und 59 Abs. 2). Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen) 5 1.1.2 Zahlungswirksame Vorgänge Zuständig für die Abwicklung der Finanzpositionen sowie für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Geschäftsanweisung ist das jeweilige anordnende Amt (AD) für seinen Geschäftsbereich einschließlich der ihm zugewiesenen Bedarfsträgerämter. Aus der Angabe der Gliederungsnummer in der Spalte „Bew. Stelle“ im Finanzplan ist ersichtlich, welches Amt bzw. welche Rechnungsstelle neben der Kämmerei gegenüber der Stadtkasse berechtigt ist, die Kassen- anordnung zu erteilen. Zur Stadtkasse gehören die Hauptkasse einschließ- lich der mit ihr verbundenen Sonderkassen und die Zahlstellen. Diese Einrichtungen werden nachste- hend als Kasse bezeichnet. Soweit eine Sonderkasse mit der Hauptkasse verbunden ist, gelten auch für sie die Vorschriften dieser Geschäftsanweisung. Für eine Sonderkasse, die nicht mit der Hauptkasse verbun- den ist, gelten die Bestimmungen dieser Geschäfts- anweisung entsprechend, soweit keine andere Rege- lung getroffen ist. Aus Gründen der Sicherheit ist auf eine strenge sach- liche und personelle Trennung zwischen Anord- nungswesen, Kassenwesen Anordnungswesen und Rechnungsprüfung zu achten. Bedienstete der Hauptkasse, des Rechnungsprüfungsamtes und einer Innenrevision dürfen keine Kassenanordnungen ertei- len. Die Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung und die Stellvertreterin dürfen nicht Angehörige sein - des Oberbürgermeisters, - der Stadtkämmerin, - der Leitung oder der Prüfer des Rechnungsprü- fungsamtes oder - der mit der Prüfung beauftragten Dritten. Redaktionelle Änderung 1.1.2 Zahlungswirksame Vorgänge Zuständig für die Abwicklung der Finanzpositionen sowie für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Geschäftsanweisung ist das jeweilige anordnende Amt (AD) für seinen Geschäftsbereich einschließlich der ihm zugewiesenen Bedarfsträgerämter. Aus der Angabe der Gliederungsnummer in der Spalte „Bew. Stelle“ im Finanzplan ist ersichtlich, welches Amt bzw. welche Rechnungsstelle neben der Kämmerei gegenüber der Stadtkasse berechtigt ist, die Kassen- anordnung zu erteilen. Zur Stadtkasse gehören die Hauptkasse einschließ- lich der mit ihr verbundenen Sonderkassen und die Zahlstellen. Diese Einrichtungen werden nachste- hend als Kasse bezeichnet. Soweit eine Sonderkasse mit der Hauptkasse verbunden ist, gelten auch für sie die Vorschriften dieser Geschäftsanweisung. Für eine Sonderkasse, die nicht mit der Hauptkasse verbun- den ist, gelten die Bestimmungen dieser Geschäfts- anweisung entsprechend, soweit keine andere Rege- lung getroffen ist. Aus Gründen der Sicherheit ist auf eine strenge sach- liche und personelle Trennung zwischen Anord- nungswesen, Kassenwesen Anordnungswesen und Rechnungsprüfung zu achten. Bedienstete der Hauptkasse, des Rechnungsprüfungsamtes und einer Innenrevision dürfen keine Kassenanordnungen ertei- len. Die Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung und die Stellvertreterin dürfen nicht Angehörige sein - des der Oberbürgermeistersin, - der Stadtkämmerin, - der Leitung oder der Prüfer des Rechnungsprü fungsamtes oder - der mit der Prüfung beauftragten Dritten. Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen) 6 1.6.2 Anordnungsbefugnis kraft Amtes Der Oberbürgermeister und die Stadtkämmerin besit- zen uneingeschränkte Anordnungsbefugnis kraft Am- tes für den gesamten Haushalt. Die Beigeordneten haben für ihren Geschäftsbereich uneingeschränkte Anordnungsbefugnis kraft Amtes; dies gilt im Rahmen des jeweils gültigen Vertretungs- plans auch für den Vertretungsfall. Die Befugnisse gelten mit Dienstantritt als erteilt. Der für die Erteilung einer Anordnungsbefugnis be- auftragten Stelle (211/1) ist eine Unterschriftsprobe zuzuleiten. Redaktionelle Änderung 1.6.2 Anordnungsbefugnis kraft Amtes Der Die Oberbürgermeisterin und die Stadtkämmerin besitzen uneingeschränkte Anordnungsbefugnis kraft Amtes für den gesamten Haushalt. Die Beigeordneten haben für ihren Geschäftsbereich uneingeschränkte Anordnungsbefugnis kraft Amtes; dies gilt im Rahmen des jeweils gültigen Vertretungs- plans auch für den Vertretungsfall. Die Befugnisse gelten mit Dienstantritt als erteilt. Der für die Erteilung einer Anordnungsbefugnis be- auftragten Stelle (211/1) ist eine Unterschriftsprobe zuzuleiten. 1.6.3 Anordnungsbefugnis auf Antrag Sonstigen Beschäftigten kann eine Anordnungsbe- fugnis erteilt werden. Ausgenommen sind Beschäftig- te der Hauptkasse, der Innenrevisionen und des Rechnungsprüfungsamtes. Der Kreis der Anord- nungsbefugten sowie der Umfang der jeweiligen An- ordnungsbefugnis sind auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für die Erteilung der Anordnungsbe- fugnis dürfen ausschließlich sachliche Gesichtspunk- te maßgebend sein. Die Erteilung einer Anordnungsbefugnis für die Amts- leitung ist durch den zuständigen Beigeordneten / die zuständige Beigeordnete, für die übrigen Beschäftig- ten durch die jeweilige Amtsleitung bei der Stadt- kämmerin oder der beauftragten Stelle (211/1) zu beantragen. Zum Antrag auf Erteilung der Anordnungsbefugnis sind das Personal- und Organisationsamt hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen und das Rech- Redaktionelle Änderung 1.6.3 Anordnungsbefugnis auf Antrag Sonstigen Beschäftigten kann eine Anordnungsbe- fugnis erteilt werden. Ausgenommen sind Beschäftig- te der Hauptkasse, der Innenrevisionen und des Rechnungsprüfungsamtes. Der Kreis der Anord- nungsbefugten sowie der Umfang der jeweiligen An- ordnungsbefugnis sind auf das erforderliche Maß zu beschränken. Für die Erteilung der Anordnungsbe- fugnis dürfen ausschließlich sachliche Gesichtspunk- te maßgebend sein. Die Erteilung einer Anordnungsbefugnis für die Amts- leitung ist durch den zuständigen Beigeordneten / die zuständige Beigeordnete, für die übrigen Beschäftig- ten durch die jeweilige Amtsleitung bei der Stadt- kämmerin oder der beauftragten Stelle (211/1) zu beantragen. Zum Antrag auf Erteilung der Anordnungsbefugnis sind das Personal- und Organisationsamt für das Personalwesen zuständige Amt hinsichtlich der Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen) 7 nungsprüfungsamt hinsichtlich der sachlichen Not- wendigkeit der beantragten Befugnis zu hören. Für das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen sind die Anforderungen in Ziffer C 3.3.1 entsprechend zu beachten. Die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (211/1) entscheidet über den Antrag auf Erteilung der Anordnungsbefugnis. Die Anordnungsbefugnis kann Einschränkungen ent- halten, insbesondere - für bestimmte Kassen (z. B. Zahlstelle) - für bestimmte Finanzpositionen - für einen Höchstbetrag - für Stundungen - für Einziehungsstopps. Weiterhin kann die Anordnungsbefugnis auf die Ertei- lung von Einlieferungs- und Auslieferungsanordnun- gen im Geschäftsbereich des / der Anordnungsbefug- ten beschränkt werden. Werden mehrere Zahlungen in einer Zahlungsanord- nung zusammengefasst (Sammelanordnung), gilt ein Höchstbetrag der Anordnungsbefugnis für jede ein- zelne Zahlung. Über die erteilte Anordnungsbefugnis sind a) das antragstellende Amt und von dort die anord- nungsbefugte Person b) die betroffene Kasse c) das Rechnungsprüfungsamt und d) das Personal- und Organisationsamt Redaktionelle Änderung persönlichen Voraussetzungen und das Rechnungs- prüfungsamt hinsichtlich der sachlichen Notwendig- keit der beantragten Befugnis zu hören. Für das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen sind die Anforderungen in Ziffer C 3.3.1 entsprechend zu beachten. Die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (211/1) entscheidet über den Antrag auf Erteilung der Anordnungsbefugnis. Die Anordnungsbefugnis kann Einschränkungen ent- halten, insbesondere - für bestimmte Kassen (z. B. Zahlstelle) - für bestimmte Finanzpositionen - für einen Höchstbetrag - für Stundungen - für Einziehungsstopps. Weiterhin kann die Anordnungsbefugnis auf die Ertei- lung von Einlieferungs- und Auslieferungsanordnun- gen im Geschäftsbereich des / der Anordnungsbefug- ten beschränkt werden. Werden mehrere Zahlungen in einer Zahlungsanord- nung zusammengefasst (Sammelanordnung), gilt ein Höchstbetrag der Anordnungsbefugnis für jede ein- zelne Zahlung. Über die erteilte Anordnungsbefugnis sind a) das antragstellende Amt und von dort die anord- nungsbefugte Person b) die betroffene Kasse c) das Rechnungsprüfungsamt und e) das Personal- und Organisationsamt für das Per- sonalwesen zuständige Amt Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen) 8 unter Beifügung einer Unterschriftsprobe der nun anordnungsbefugten Person zu unterrichten. unter Beifügung einer Unterschriftsprobe der nun anordnungsbefugten Person zu unterrichten. 1.6.6 Aufhebung der Anordnungsbefugnis Die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (211/1) ist vom Personal- und Organisationsamt un- verzüglich zu unterrichten, wenn sich die persönli- chen Verhältnisse einer anordnungsbefugten Person derart geändert haben, dass einer Anordnungsbefug- nis jetzt nicht zugestimmt würde. Von der AD ist der Stadtkämmerin oder der beauf- tragten Stelle (211/1) unverzüglich schriftlich mitzutei- len, wenn dort der Grund für eine bestehende Anord- nungsbefugnis entfällt. Nach Aufhebung der Anordnungsbefugnis durch die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (211/1) sind Rechnungsprüfungsamt, Kasse, AD und Perso- nal- und Organisationsamt unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung 1.6.6 Aufhebung der Anordnungsbefugnis Die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (211/1) ist vom Personal- und Organisationsamt für das Personalwesen zuständigen Amt unverzüglich zu unterrichten, wenn sich die persönlichen Verhält- nisse einer anordnungsbefugten Person derart geän- dert haben, dass einer Anordnungsbefugnis jetzt nicht zugestimmt würde. Von der AD ist der Stadtkämmerin oder der beauf- tragten Stelle (211/1) unverzüglich schriftlich mitzutei- len, wenn dort der Grund für eine bestehende Anord- nungsbefugnis entfällt. Nach Aufhebung der Anordnungsbefugnis durch die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (211/1) sind Rechnungsprüfungsamt, Kasse, AD und Perso- nal- und Organisationsamt das für das Personalwe- sen zuständige Amt unverzüglich schriftlich zu un- terrichten. 1.7.2.2 Feststellungsbefugnis auf Antrag In besonderen Fällen kann auch anderen Beschäftig- ten, außer Ausbildungskräften und Beamten / Beam- tinnen im Vorbereitungsdienst, die Feststellungsbe- fugnis übertragen werden. Die Erteilung der Feststellungsbefugnis in besonde- ren Fällen ist von der Amtsleitung bei der Stadtkäm- merin oder bei der beauftragten Stelle (211/1) zu be- antragen. Das weitere Verfahren regelt die Stadt- 1.7.2.2 Feststellungsbefugnis auf Antrag In besonderen Fällen kann auch anderen Beschäftig- ten, außer Ausbildungskräften und Beamten / Beam- tinnen im Vorbereitungsdienst, die Feststellungsbe- fugnis übertragen werden. Die Erteilung der Feststellungsbefugnis in besonde- ren Fällen ist von der Amtsleitung bei der Stadtkäm- merin oder bei der beauftragten Stelle (211/1) zu be- antragen. Das weitere Verfahren regelt die Stadt- Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen) 9 kämmerin oder die beauftragte Stelle (211/1) im Ein- zelfall. Rechnungsprüfungsamt und Personal- und Organisationsamt sind analog Teil B, Ziffer 1.6.3 zu beteiligen. Redaktionelle Änderung kämmerin oder die beauftragte Stelle (211/1) im Ein- zelfall. Rechnungsprüfungsamt und Personal- und Organisationsamt das für das Personalwesen zu- ständige Amt sind analog Teil B, Ziffer 1.6.3 zu be- teiligen. 1.7.3 Inhalt der Feststellungsbescheinigung 1.7.3.1 Sachliche Richtigkeit Die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit beinhaltet, dass a) das Rechtsverhältnis mit der zahlungspflichtigen Person oder dem Zahlungsempfänger / der Zah- lungsempfängerin ordnungsgemäß zustande ge- kommen ist und die hierfür notwendigen Kopfda- ten (Name, Anschrift, ggf. Bankverbindung, usw.) ordnungsgemäß erfasst wurden b) der Zahlungsanspruch vollständig und richtig er- mittelt und festgesetzt wurde c) für die Festsetzung der zu leistenden Auszahlung ein sachlicher Grund (z. B. Bestimmung, Vertrag, Tarif) vorliegt und die nach den Berechnungsun- terlagen zugrunde zu legenden Ansätze richtig sind d) bei der Auftragsvergabe nach den geltenden Vor- schriften (z. B. Zuständigkeitsordnung, Vergabe- richtlinien, Geschäfts- und Verfahrensanweisung zum Investitionscontrollingverfahren, interne Dienstanweisungen des Amtes) und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsam- keit verfahren worden ist e) sofern keine Zahlungsverpflichtung (z. B. aus Ver- trag) bereits besteht, die Lieferung oder Leistung und auch die Art ihrer Ausführung notwendig wa- ren und der Preis angemessen und ortsüblich ist bzw. wenn eine Zahlungsverpflichtung bereits be- Neue KölnerVergabeOrdnung 1.7.3 Inhalt der Feststellungsbescheinigung 1.7.3.1 Sachliche Richtigkeit Die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit beinhaltet, dass a) das Rechtsverhältnis mit der zahlungspflichtigen Person oder dem Zahlungsempfänger / der Zah- lungsempfängerin ordnungsgemäß zustande ge- kommen ist und die hierfür notwendigen Kopfda- ten (Name, Anschrift, ggf. Bankverbindung, usw.) ordnungsgemäß erfasst wurden b) der Zahlungsanspruch vollständig und richtig er- mittelt und festgesetzt wurde c) für die Festsetzung der zu leistenden Auszahlung ein sachlicher Grund (z. B. Bestimmung, Vertrag, Tarif) vorliegt und die nach den Berechnungsun- terlagen zugrunde zu legenden Ansätze richtig sind d) bei der Auftragsvergabe nach den geltenden Vor- schriften (z. B. Zuständigkeitsordnung, Vergabe- richtlinien, KölnerVergabeOrdnung, Geschäfts- und Verfahrensanweisung zum Investitionscontrol- lingverfahren, interne Dienstanweisungen des Am- tes) und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlich- keit und Sparsamkeit verfahren worden ist e) sofern keine Zahlungsverpflichtung (z. B. aus Ver- trag) bereits besteht, die Lieferung oder Leistung und auch die Art ihrer Ausführung notwendig wa- ren und der Preis angemessen und ortsüblich ist bzw. wenn eine Zahlungsverpflichtung bereits be- Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen) 10 steht, der Preis vereinbart ist f) die Lieferung oder Leistung entsprechend der zu- grundeliegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist; g) bei Bauleistungen der gesetzlich vorgeschriebene Steuerabzug vorgenommen und an das Finanzamt abgeführt wird h) eine Abschlagszahlung, Vorauszahlung, Pfändung und Abtretung vollständig und richtig berücksich- tigt worden ist. steht, der Preis vereinbart ist f) die Lieferung oder Leistung entsprechend der zu- grundeliegenden Vereinbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist; g) bei Bauleistungen der gesetzlich vorgeschriebene Steuerabzug vorgenommen und an das Finanzamt abgeführt wird h) eine Abschlagszahlung, Vorauszahlung, Pfändung und Abtretung vollständig und richtig berücksich- tigt worden ist. 3.3 Begründende Unterlagen 3.3.1 Allgemeines Zur Begründung einer Zahlung ist regelmäßig die zur Prüfung der Richtigkeit notwendige Unterlage beizu- fügen. Eine begründende Unterlage ist insbesondere die Erstschrift der von der zahlungsempfangsberech- tigten Person ausgestellten Rechnung sowie der Be- stellschein, der/die Lieferschein(e) bzw. dementspre- chende Abrechnungsunterlagen. Soweit die Unterla- ge wegen ihrer Bedeutung (z. B. Personalakte, Steu- erakte) oder ihres Umfanges (z. B. Bauabrechnung) nicht beigefügt werden darf oder kann, ist in der Kas- senanordnung auf die Fundstelle der begründenden Unterlage hinzuweisen (§ 27 Abs. 3 GemHVO). Wenn das Beifügen einer prüffähigen begründenden Unterlage nicht möglich ist, ist das Rechnungsprü- fungsamt vor der Zahlung hierüber zu informieren. Anpassung von Verfahrensabläufen 3.3 Begründende Unterlagen 3.3.1 Allgemeines Zur Begründung einer Zahlung ist regelmäßig die zur Prüfung der Richtigkeit notwendige Unterlage beizu- fügen. Eine begründende Unterlage ist insbesondere die Erstschrift der von der zahlungsempfangsberech- tigten Person ausgestellten Rechnung sowie der Be- stellschein, der/die Lieferschein(e) bzw. dementspre- chende Abrechnungsunterlagen. Soweit die Unterla- ge wegen ihrer Bedeutung (z. B. Personalakte, Steu- erakte) oder ihres Umfanges (z. B. Bauabrechnung) nicht beigefügt werden darf oder kann, ist in der Kas- senanordnung auf die Fundstelle der begründenden Unterlage hinzuweisen (§ 27 Abs. 3 GemHVO). Wenn das Beifügen einer prüffähigen begründenden Unterlage nicht möglich ist, ist das Rechnungsprü- fungsamt vor der Zahlung hierüber zu informieren. Geht eine Rechnung ausnahmsweise nicht in Pa- pierform ein, muss der Maileingang der elektroni- schen Rechnung an ein allgemeines elektroni- sches Postfach (Amt XX, Poststelle oder stadt- verwaltung@stadt-koeln.de) gerichtet sein. Die nicht in Papierform eingegangenen Rechnungen sind umgehend auszudrucken und von der jewei- Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen) 11 Basiert die Zahlung auf einer Bestellung, die über den "handelsplatz koeln.de" ausgelöst wurde, ist ein Bei- fügen rechnungsbegründender Unterlagen (z.B. durch einen Ausdruck des Bestellscheins) entbehr- lich. In diesem Fall ist auf der Rechnung die Bestell ID (8- ziffrige Bestellnummer) des Systems zu hinterlegen. Vorschlag von Dez. I zur Vermeidung eines Medienbruchs bei ansonsten voll- ständig elektronischer Abwicklung (redak- tionell angepasst). ligen Posteingangsstelle mit dem Eingangsstem- pel des Tages zu versehen. Dies gilt auch für Fa- xeingänge. Dem Rechnungsbeleg sind Bestellun- terlagen und Lieferscheine hinzuzufügen. Basiert die Zahlung auf einer Bestellung, die über den "handelsplatz koeln.de" ausgelöst wurde, ist ein Bei- fügen rechnungsbegründender Unterlagen (z.B. durch einen Ausdruck des Bestellscheins) entbehr- lich. In diesem Fall ist auf der Rechnung die Bestell ID (8- ziffrige Bestellnummer) des Systems zu hinterlegen. Die Beifügung rechnungsbegründender Unterla- gen ist ebenfalls entbehrlich, wenn die Vergabe über den Vergabemarktplatz und das Verfahren „eVa“ vorgenommen wurde. Die Vergabenummer von 27 muss auf der Rechnung vermerkt sein. Die zahlungsbegründenden Unterlagen (inclusive Auftragsschreiben) müssen vollständig und un- veränderbar im Archiv von eVa vorhanden sein. 3.3.2 Rechnungen 3.3.2.1 Rechnungen über Lieferungen und Leis- tungen Die Rechnung über eine Lieferung und Leistung muss grundsätzlich entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verdingungsordnung für Leistun- gen (VOL), der Verdingungsordnung für Bauleistun- gen (VOB), der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) oder/und sonstiger ergänzend gel- tenden Vorschriften und Richtlinien der Stadt Köln einschließlich der Regelungen der Ämter aufgestellt sein. Die Rechnung muss zweifelsfrei den Umfang der Lieferung und Leistung erkennen lassen, damit auch nachträglich eine ordnungsgemäße Prüfung Korrektur der Bezeichnungen 3.3.2 Rechnungen 3.3.2.1 Rechnungen über Lieferungen und Leis- tungen Die Rechnung über eine Lieferung und Leistung muss grundsätzlich entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verdingungsordnung Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), der Verdingungsordnung Vergabe-und Vertragsord- nung für Bauleistungen (VOB), der Verdingungsord- nung für freiberufliche Leistungen (VOF)Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VGV), der Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (KonzVGV) oder/und sonstiger ergänzend geltenden Vorschriften und Richtlinien der Stadt Köln ein- Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen) 12 möglich ist. Hierauf ist schon bei der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes und bei der Auftragsverga- be durch das auftraggebende Amt hinzuweisen. Ins- besondere bei der Abrechnung von Bau- und sonsti- gen Leistungen ist eine entsprechende Gliederung der Rechnung vom Auftragnehmer / von der Auftrag- nehmerin zu fordern. Bei unvollständig oder lücken- haft erstellter Rechnung hat das Amt für entspre- chende Ergänzung, Abänderung oder Ersatz durch einwandfreie Rechnungsunterlagen vor der Ausferti- gung einer Zahlungsanordnung zu sorgen. Bei einer Abschlagsrechnung sowie bei der Schluss- rechnung muss die AD die Zahlungsanordnung und die begründenden Unterlagen entsprechend mit dem Vermerk „Abschlagszahlung“ oder „Schlusszahlung“ kennzeichnen. Aus den Rechnungsunterlagen müs- sen die geleisteten Abschlagszahlungen erkennbar sein. schließlich der Regelungen der Ämter aufgestellt sein. Die Rechnung muss zweifelsfrei den Umfang der Lieferung und Leistung erkennen lassen, damit auch nachträglich eine ordnungsgemäße Prüfung möglich ist. Hierauf ist schon bei der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes und bei der Auftragsverga- be durch das auftraggebende Amt hinzuweisen. Ins- besondere bei der Abrechnung von Bau- und sonsti- gen Leistungen ist eine entsprechende Gliederung der Rechnung vom Auftragnehmer / von der Auftrag- nehmerin zu fordern. Bei unvollständig oder lücken- haft erstellter Rechnung hat das Amt für entspre- chende Ergänzung, Abänderung oder Ersatz durch einwandfreie Rechnungsunterlagen vor der Ausferti- gung einer Zahlungsanordnung zu sorgen. Bei einer Abschlagsrechnung sowie bei der Schluss- rechnung muss die AD die Zahlungsanordnung und die begründenden Unterlagen entsprechend mit dem Vermerk „Abschlagszahlung“ oder „Schlusszahlung“ kennzeichnen. Aus den Rechnungsunterlagen müs- sen die geleisteten Abschlagszahlungen erkennbar sein. 3.3.2.6 Änderung von Rechnungen Ein städtischer Bediensteter / eine städtische Be- dienstete darf eine Rechnung für die von einem / ei- ner Dritten erbrachten Lieferung oder Leistung weder anfertigen noch umschreiben oder ergänzen. Aus- nahmen sind nur in den Fällen gemäß § 14 Nr. 4 VOB/B und § 15 Nr. 2 VOL/B zulässig. Eine Ände- rung, die sich im Verlauf der rechnerischen Nachprü- fung ergibt, ist jedoch zulässig; Teil B, Ziffer 1.7.3.3 ist zu beachten. Redaktionelle Korrekturen 3.3.2.6 Änderung von Rechnungen Ein städtischer Bediensteter / eine städtische Be- dienstete darf eine Rechnung für die von einem / ei- ner Dritten erbrachten Lieferung oder Leistung weder anfertigen noch umschreiben oder ergänzen. Aus- nahmen sind nur in den Fällen gemäß § 14 Nr.Abs. 4 VOB/B und § 15 Abs. 1 Nr. 2 VOL/B zulässig. Eine Änderung, die sich im Verlauf der rechnerischen Nachprüfung ergibt, ist jedoch zulässig; Teil B, Zif- fer 1.7.3.3 ist zu beachten. Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen) 13 5 Stundung / Niederschlagung / Erlass / Voll- ziehungsaussetzung 5.1 Stundung Stundung ist die Gewährung eines Zahlungsaufschu- bes. Mit der Gewährung der Stundung muss der neue Zahlungstermin eindeutig festgelegt werden. Bei Ein- räumung von Ratenzahlungen ist der Zahlungstermin für jede Rate festzulegen. Der einzige neue Zah- lungstermin bzw. der Zahlungstermin der letzten Rate soll nicht später als 24 Monate nach der Stundungs- gewährung liegen. In die Stundungsanordnung ist der gesamte gestundete Betrag aufzunehmen. Ein Anspruch darf ganz oder teilweise gestundet werden, wenn seine Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner / die Schuldnerin bedeuten würde und der Anspruch durch die Stun- dung nicht gefährdet erscheint. (§ 26 Abs. 1 GemHVO, § 222 AO). Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheits- leistung gewährt werden. Für den Bereich der Ord- nungswidrigkeiten bestehen besondere Regelungen (Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG). Bei Firmen als Zahlungspflichtigem ist in der Regel keine Gefährdung des Anspruchs anzunehmen, falls ein schlüssiger Liquiditätsplan vorgelegt wird, der eine gleichmäßige und vollständige Befriedigung aller Gläubiger, einschließlich zukünftig fällig werdender Forderungen, im Stundungszeitraum darlegt. Sind zugleich Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt, ist es zur Vermeidung der Annahme einer An- spruchsgefährdung erforderlich, dass für die zugrun- de liegenden Forderungen in der Bilanz bzw. in der unterjährigen Finanzplanung der zahlungspflichtigen Person Rückstellungen gebildet werden, die im vor- Redaktionelle Klarstellung Klarstellung 5 Stundung / Niederschlagung / Erlass / Voll- ziehungsaussetzung 5.1 Stundung Stundung ist die Gewährung eines Zahlungsaufschu- bes. Mit der Gewährung der Stundung muss der neue Zahlungstermin eindeutig festgelegt werden. Bei Ein- räumung von Ratenzahlungen ist der Zahlungstermin für jede Rate festzulegen. Der einzige neue Zah- lungstermin bzw. der Zahlungstermin der letzten Rate soll nicht später als 24 Monate nach der Stundungs- gewährung liegen. In die Stundungsanordnung ist der gesamte gestundete Betrag einschl. bis zur Antrag- stellung angefallener Säumniszuschläge und Mahngebühren aufzunehmen. Ein Anspruch darf ganz oder teilweise gestundet werden, wenn seine Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner / die Schuldnerin bedeuten würde und der Anspruch durch die Stun- dung nicht gefährdet erscheint. (§ 26 Abs. 1 GemHVO, § 222 AO). Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheits- leistung gewährt werden. Für den Bereich der Ord- nungswidrigkeiten bestehen besondere Regelungen (Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG). Bei Firmen als Zahlungspflichtigem ist in der Regel keine Gefährdung des Anspruchs anzunehmen, falls ein schlüssiger Liquiditätsplan vorgelegt wird, der eine gleichmäßige und vollständige Befriedigung aller Gläubiger, einschließlich zukünftig fällig werdender Forderungen, im Stundungszeitraum darlegt. Sind zugleich Bescheide von der Vollziehung ausgesetzt, ist es zur Vermeidung der Annahme einer An- spruchsgefährdung erforderlich, dass für die zugrun- de liegenden Forderungen in der Bilanz bzw. in der Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen) 14 gelegten Liquiditätsplan Berücksichtigung finden. Von einer Anspruchsgefährdung ist demgegenüber in der Regel bei Kenntnis anderer Anhaltspunkte aus- zugehen, die die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit begründen, insbesondere wenn in der Vergangenheit regelmäßig nicht zur Fälligkeit gezahlt wurde; auch wenn die zah- lungspflichtige Person durch offenkundig un- begründete Einwendungen versucht, die Ein- ziehung zu verzögern Rücklastschriften oder nicht eingelöste Schecks vorliegen vorherige Zahlungsvereinbarungen nicht ein- gehalten wurden oder ein (anderer) Gläubiger Vollstreckungsmaß- nahmen beantragt oder durchgeführt hat. Auskünfte zu diesen Anhaltspunkten für eine An- spruchsgefährdung können bei der Vollstreckungsab- teilung angefragt werden. Beträgt die Summe der Forderungen, für die eine Stundung beantragt ist, mehr als 10.000 Euro, ist die Vollstreckungsabteilung vor Bewilligung der Stundung zu beteiligen. Bei der Gewährung der Stundung ist die zahlungs- pflichtige Person darauf hinzuweisen, dass bei Nicht- einhaltung von Ratenzahlungen der Gesamtbetrag sofort fällig wird. Ist für die Forderung bereits ein Vollstreckungsauftrag erteilt, darf die AD keine Stundung oder Zahlungser- leichterung gewähren, solange das Vollstreckungs- Vorschlag: von 21 zur Herstellung einer einheitlichen Bearbeitung durch 213 bei Kassenzeichen mit mehreren Fälligkeiten. unterjährigen Finanzplanung der zahlungspflichtigen Person Rückstellungen gebildet werden, die im vor- gelegten Liquiditätsplan Berücksichtigung finden. Von einer Anspruchsgefährdung ist demgegenüber in der Regel bei Kenntnis anderer Anhaltspunkte aus- zugehen, die die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit begründen, insbesondere wenn in der Vergangenheit regelmäßig nicht zur Fälligkeit gezahlt wurde; auch wenn die zah- lungspflichtige Person durch offenkundig un- begründete Einwendungen versucht, die Ein- ziehung zu verzögern Rücklastschriften oder nicht eingelöste Schecks vorliegen vorherige Zahlungsvereinbarungen nicht ein- gehalten wurden oder ein (anderer) Gläubiger Vollstreckungsmaß- nahmen beantragt oder durchgeführt hat. Auskünfte zu diesen Anhaltspunkten für eine An- spruchsgefährdung können bei der Vollstreckungsab- teilung angefragt werden. Beträgt die Summe der Forderungen, für die eine Stundung beantragt ist, mehr als 10.000 Euro, ist die Vollstreckungsabteilung vor Bewilligung der Stundung zu beteiligen. Bei der Gewährung der Stundung ist die zahlungs- pflichtige Person darauf hinzuweisen, dass bei Nicht- einhaltung von Ratenzahlungen der Gesamtbetrag sofort fällig wird. Ist für eine Forderung innerhalb eines Kassenzei- chens die Forderung bereits ein Vollstreckungsauf- trag erteilt, darf die AD für keine Forderung inner- halb dieses Kassenzeichens eine keine Stundung Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen) 15 verfahren läuft. Ein Antrag auf Stundung oder Zahlungserleichterung, der während des Vollstreckungsverfahrens gestellt wird, ist zur Bearbeitung an die Vollstreckungsabtei- lung abzugeben. Gegenüber der Kasse ist die Stundung durch Abset- zung des Anordnungssolls, bezogen auf den bisheri- gen Fälligkeitstermin, und durch Sollstellung, bezo- gen auf den oder die neuen Fälligkeitstermine, anzu- ordnen; durch die hierdurch vorzunehmenden Bu- chungen erhält die Vollstreckung Kenntnis der geän- derten Fälligkeiten. Unabhängig von den neuen Fälligkeitsterminen er- folgt die Soll-Buchung der gestundeten Beträge in dem Haushaltsjahr, in dem die bisherige Fälligkeit aufgehoben wird. Form und Inhalt der Anordnungen sind mit der Kasse abzustimmen. Die Anordnungen sind von einer anordnungsbefugten Person zu unter- schreiben. Die Gewährung der Stundung ist der zahlungspflich- tigen Person schriftlich bekannt zu geben. Soweit Sicherheiten in Anspruch genommen werden sollen, ist Teil B, Ziffer 2.5 zu beachten. Der gestundete Betrag ist in der Regel angemessen zu verzinsen (§ 26 Abs. 1 GemHVO, § 234 AO). Werden Stundungszinsen berechnet, so ist über den festgesetzten Betrag unverzüglich eine Annahmean- ordnung zu erteilen. oder Zahlungserleichterung gewähren, solange das Vollstreckungsverfahren läuft. Ein Antrag auf Stundung oder Zahlungserleichterung, der während des Vollstreckungsverfahrens gestellt wird, ist zur Bearbeitung an die Vollstreckungsabtei- lung abzugeben. Gegenüber der Kasse ist die Stundung durch Abset- zung des Anordnungssolls, bezogen auf den bisheri- gen Fälligkeitstermin, und durch Sollstellung, bezo- gen auf den oder die neuen Fälligkeitstermine, anzu- ordnen; durch die hierdurch vorzunehmenden Bu- chungen erhält die Vollstreckung Kenntnis der geän- derten Fälligkeiten. Unabhängig von den neuen Fälligkeitsterminen er- folgt die Soll-Buchung der gestundeten Beträge in dem Haushaltsjahr, in dem die bisherige Fälligkeit aufgehoben wird. Form und Inhalt der Anordnungen sind mit der Kasse abzustimmen. Die Anordnungen sind von einer anordnungsbefugten Person zu unter- schreiben. Die Gewährung der Stundung ist der zahlungspflich- tigen Person schriftlich bekannt zu geben. Soweit Sicherheiten in Anspruch genommen werden sollen, ist Teil B, Ziffer 2.5 zu beachten. Der gestundete Betrag ist in der Regel angemessen zu verzinsen (§ 26 Abs. 1 GemHVO, § 234 AO). Werden Stundungszinsen berechnet, so ist über den festgesetzten Betrag unverzüglich eine Annahmean- ordnung zu erteilen. 5.2 Niederschlagung 5.2 Niederschlagung Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen) 16 Niederschlagung ist die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst. Ein Anspruch ist niederzuschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen (§ 26 Abs. 2 GemHVO, § 261 AO). Sofern eine Niederschlagungsvereinbarung nach Ziffer 5.2.4 geschlossen wurde, gehen die dortigen Regelungen den Regelungen der Ziffern 5.2.1 bis 5.2.3 vor. Ergänzung für Dienststellen des Dez.II Niederschlagung ist die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs ohne Verzicht auf den Anspruch selbst. Ein Anspruch ist niederzuschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen (§ 26 Abs. 2 GemHVO, § 261 AO). Sofern eine Niederschlagungsvereinbarung nach Ziffer 5.2.4 geschlossen wurde oder wenn eine ent- sprechende Regelung durch die Kämmerin für das Dezernat II getroffen wurde, gehen die dortigen Regelungen den Regelungen der Ziffern 5.2.1 bis 5.2.3 vor. 5.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen Nach erfolglosen Einziehungsversuchen der Vollstre- ckungsabteilung schlägt diese der AD vor, den Betrag niederzuschlagen. Über diesen Vorschlag hat die AD unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, ob dem Vorschlag der Voll- streckungsabteilung gefolgt wird oder ob ihr weitere Kenntnisse darüber vorliegen, die neue weitere Ein- ziehungsversuche ermöglichen. Wird der Niederschlagungsvorschlag abgelehnt, da eine weitere Einziehung erfolgen soll, ist der Vorgang mit zusätzlichen Informationen an das Kassen- und Steueramt (21/213/12) zurück zu geben. Vorschlag von 21 zur Anpassung an die Betragshöhe 5.2.1 Öffentlich-rechtliche Forderungen Nach erfolglosen Einziehungsversuchen der Vollstre- ckungsabteilung schlägt diese der AD vor, den Betrag niederzuschlagen. Über diesen Vorschlag hat die AD unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten zu entscheiden, ob dem Vorschlag der Voll- streckungsabteilung gefolgt wird oder ob ihr weitere Kenntnisse darüber vorliegen, die neue weitere Ein- ziehungsversuche ermöglichen. Bei einem Betrag unter 200,00 Euro verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Im Niederschlagungsvorschlag der Vollstreckungsabteilung wird auf die jeweilige Frist gesondert hingewiesen. Wird der Niederschlagungsvorschlag abgelehnt, da eine weitere Einziehung erfolgen soll, ist der Vorgang mit zusätzlichen Informationen an das Kassen- und Steueramt (21/213/12) zurück zu geben. Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen) 17 Ansonsten ist der Stadtkasse (21/211) eine entspre- chende Annahme-Abgangsanordnung zu erteilen. Die zahlungspflichtige Person erhält über die Nieder- schlagung keine Mitteilung. Liegt nach Ablauf der im ersten Absatz genannten 3- monatigen Frist dem Kassen- und Steueramt weder eine Annahme-Abgangsanordnung noch Mitteilung über die weitere Einziehung der AD vor, wird die AD unter Beteiligung von Kämmerei und Rechnungsprü- fungsamt letztmalig mit Fristsetzung an die ausste- hende Entscheidung erinnert. Erfolgt auch danach keine Erledigung durch die AD, wertet die Kasse dies als Zustimmung zum Vorschlag und kann bei der Stadtkämmerin eine auf 2 Jahre befristete Nieder- schlagung erwirken. Über die Niederschlagung dieser Forderung sind das Rechnungsprüfungsamt und die AD zu unterrichten. Die AD hat die Annahme- Abgangsanordnung der Stadtkämmerin über die Nie- derschlagung in der Finanzbuchführung nachträglich erfolgs- oder bestandswirksam zu erfassen. Verfahrensoptimierung. Ansonsten ist der Stadtkasse (21/211) eine entspre- chende Annahme-Abgangsanordnung zu erteilen. Die zahlungspflichtige Person erhält über die Nieder- schlagung keine Mitteilung. Liegt nach Ablauf der im ersten Absatz genannten 3- monatigen Frist dem Kassen- und Steueramt weder eine Annahme-Abgangsanordnung noch Mitteilung über die weitere Einziehung der AD vor, wird die Dienstellenleitung der AD unter Beteiligung von Kämmerei und Rechnungsprüfungsamt einmalig letztmalig mit Fristsetzung an die ausstehende Ent- scheidung erinnert. Erfolgt auch danach keine Erledi- gung durch die AD, wertet die Kasse dies als Zu- stimmung zum Vorschlag und kann bei der Stadt- kämmerin eine auf 2 Jahre befristete Niederschla- gung erwirken. Über die Niederschlagung dieser For- derung sind das Rechnungsprüfungsamt und die AD zu unterrichten. Die AD hat die Annahme- Abgangsanordnung der Stadtkämmerin über die Nie- derschlagung in der Finanzbuchführung nachträglich erfolgs- oder bestandswirksam zu erfassen. 5.4 Aussetzung der Vollziehung Wird ein Betrag von der Vollziehung ausgesetzt (z. B. § 80 Abs. 4 VwGO), ist er kassenmäßig nicht mehr fällig. Mit der Aussetzung der Vollziehung ist deshalb der Kasse eine Annahme-Abgangsanordnung zu er- teilen. Nach Abschluss des Verfahrens ist der Kasse gegebenenfalls eine neue Annahmeanordnung zu erteilen. Von der Vollziehung ausgesetzte Beträge sind gege- benenfalls zu verzinsen (§ 237 AO). Werden Ausset- zungszinsen berechnet, ist über den festgesetzten Betrag unverzüglich eine Annahmeanordnung zu Ermöglichung einer anderen Verfahrens- weise in besonderen Fallgestaltungen 5.4 Aussetzung der Vollziehung Wird ein Betrag von der Vollziehung ausgesetzt (z. B. § 80 Abs. 4 VwGO), ist er kassenmäßig nicht mehr fällig. Mit der Aussetzung der Vollziehung ist deshalb der Kasse eine Annahme-Abgangsanordnung zu er- teilen. Nach Abschluss des Verfahrens ist der Kasse gegebenenfalls eine neue Annahmeanordnung zu erteilen. Die Stadtkämmerin kann für einzelne For- derungsarten eine abweichende Regelung treffen. Von der Vollziehung ausgesetzte Beträge sind gege- benenfalls zu verzinsen (§ 237 AO). Werden Ausset- zungszinsen berechnet, ist über den festgesetzten Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen) 18 erteilen. Betrag unverzüglich eine Annahmeanordnung zu erteilen. 5.5 Zuständigkeit Die Zuständigkeit für Stundung, Niederschlagung, Erlass oder Vollziehungsaussetzung einer Hauptfor- derung ergibt sich aus der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln. Soweit es sich hiernach um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt oder der Oberbür- germeister ermächtigt ist, wird diese Zuständigkeit auf die Fachbeigeordneten übertragen. Darüber hin- aus sind zuständig für a) Stundung - bis zu 5.000,00 Euro und maximal auf die Dauer eines Jahres die Amtsleitung - bis zu 500,00 Euro und maximal auf die Dauer eines halben Jahres der Leiter / die Leiterin der nächstniedrigeren Organisationseinheit b) Niederschlagung - befristete Niederschlagung von Forderungen bis zu 5.000,00 Euro die Amtsleitung - unbefristete Niederschlagung von Forderungen bis zu 3.000,00 Euro die Amtsleitung c) Erlass - bis zu 3.000,00 Euro die Amtsleitung d) Aussetzung der Vollziehung - bis zu 5.000,00 Euro und maximal auf die Dauer eines Jahres die Amtsleitung - bis zu 500,00 Euro und maximal auf die Dauer eines halben Jahres der Leiter / die Leiterin der nächstniedrigeren Organisationseinheit. Redaktionelle Änderung 5.5 Zuständigkeit Die Zuständigkeit für Stundung, Niederschlagung, Erlass oder Vollziehungsaussetzung einer Hauptfor- derung ergibt sich aus der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln. Soweit es sich hiernach um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt oder der die Ober- bürgermeisterin ermächtigt ist, wird diese Zuständig- keit auf die Fachbeigeordneten übertragen. Darüber hinaus sind zuständig für a) Stundung - bis zu 5.000,00 Euro und maximal auf die Dauer eines Jahres die Amtsleitung - bis zu 500,00 Euro und maximal auf die Dauer eines halben Jahres der Leiter / die Leiterin der nächstniedrigeren Organisationseinheit b) Niederschlagung - befristete Niederschlagung von Forderungen bis zu 5.000,00 Euro die Amtsleitung - unbefristete Niederschlagung von Forderungen bis zu 3.000,00 Euro die Amtsleitung c) Erlass - bis zu 3.000,00 Euro die Amtsleitung d) Aussetzung der Vollziehung - bis zu 5.000,00 Euro und maximal auf die Dauer eines Jahres die Amtsleitung - bis zu 500,00 Euro und maximal auf die Dauer eines halben Jahres der Leiter / die Leiterin der nächstniedrigeren Organisationseinheit. Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen) 19 Diese Grenzen gelten nicht für Stundungen, Nieder- schlagungen und Erlasse im kommunalen Steuer- recht. Hier gelten die gesonderten Unterschriftsrege- lungen der Stadtkämmerin für das Kassen- und Steu- eramt der Stadt Köln. Über abweichende Regelungen entscheidet auf An- trag des / der Beigeordneten die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (20) nach Stellungnahme durch das Rechnungsprüfungsamt; diese Entscheidung kann auch Teil einer Niederschlagungsvereinbarung sein. Die Kasse bzw. Vollstreckung ist zuständig für Stun- dung, Niederschlagung oder Erlass, sofern aus- schließlich Nebenforderungen (Kasse für Mahnge- bühren und Säumniszuschläge, Vollstreckung für Vollstreckungskosten) betroffen sind. Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Hauptforderung hat die AD im Benehmen mit der zuständigen Buchhaltung der Stadtkasse auch die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlass der Nebenforderungen zu verfügen. Eine Kopie dieser Verfügung ist der Stadtkasse zu übersenden, damit die zu den Hauptforderungen korrespondierenden Nebenforderungen zeitnah gestundet bzw. abgesetzt werden können. Bei einem Erlass von Haupt- und Nebenforderungen durch die AD ist die Mitzeichnung der Stadtkasse betreffend des Erlasses der Nebenforderungen erfor- derlich. Gleiches gilt für Vergleichsentscheidungen Aus der Befugnis, eine Forderung zu stunden, nie- derzuschlagen, zu erlassen oder von der Vollziehung auszusetzen, folgt nicht die Befugnis, die entspre- chende Anordnung gegenüber der Kasse zu erteilen. Klarstellung Klarstellung Diese Grenzen gelten nicht für Stundungen, Nieder- schlagungen, und Erlasse und Aussetzungen der Vollziehung im kommunalen Steuerrecht. Hier gelten die gesonderten Unterschriftsregelungen der Stadt- kämmerin für das Kassen- und Steueramt der Stadt Köln. Über abweichende Regelungen entscheidet auf An- trag des / der Beigeordneten die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (20) nach Stellungnahme durch das Rechnungsprüfungsamt; diese Entscheidung kann auch Teil einer Niederschlagungsvereinbarung sein. Die Kasse bzw. Vollstreckung ist zuständig für Stun- dung, Niederschlagung oder Erlass, sofern aus- schließlich Nebenforderungen (Kasse für Mahnge- bühren und Säumniszuschläge, Vollstreckung für Vollstreckungskosten) betroffen sind. Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Hauptforderung hat die AD im Benehmen mit der zuständigen Buchhaltung der Stadtkasse auch die Stundung, die Niederschlagung, oder den Erlass o- der die Absetzung (Vollziehungsaussetzung) der Nebenforderungen zu verfügen. Eine Kopie dieser Verfügung ist der Stadtkasse zu übersenden, damit die zu den Hauptforderungen korrespondierenden Nebenforderungen zeitnah gestundet bzw. abgesetzt werden können. Bei einem Erlass von Haupt- und Nebenforderungen durch die AD ist die Mitzeichnung der Stadtkasse betreffend des Erlasses der Nebenforderungen erfor- derlich. Gleiches gilt für Vergleichsentscheidungen Aus der Befugnis, eine Forderung zu stunden, nie- derzuschlagen, zu erlassen oder von der Vollziehung auszusetzen, folgt nicht die Befugnis, die entspre- chende Anordnung gegenüber der Kasse zu erteilen. Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen) 20 Aus der Befugnis, eine Forderung zu stunden, nie- derzuschlagen, zu erlassen oder von der Vollziehung auszusetzen, folgt nicht die Befugnis, die entspre- chende Anordnung gegenüber der Kasse zu erteilen. Aus der Befugnis, eine Forderung zu stunden, nie- derzuschlagen, zu erlassen oder von der Vollziehung auszusetzen, folgt nicht die Befugnis, die entspre- chende Anordnung gegenüber der Kasse zu erteilen. 5.6 Absehen von Beitreibungsmaßnahmen (Einziehungsstopp) Beitreibungsmaßnahmen der Kasse sind a) bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung: Mahnung, Vollstreckungsauftrag bzw. Amtshilfeer- suchen und die damit verbundenen Vollstre- ckungsmaßnahmen b) bei einer privatrechtlichen Forderung: Aufforderung an AD, das gerichtliche Mahnverfah- ren einzuleiten. Hat die AD Zugriff auf das automatisierte Kassenver- fahren, ist sie berechtigt, bis zu maximal 90 Tagen eigenständig Beitreibungsmaßnahmen auszusetzen (kleiner Einziehungsstopp). Verfügt die AD nicht über diesen Zugriff oder soll über die 90 Tage hinaus von Beitreibungsmaßnahmen abgesehen werden, muss die AD die Kasse schriftlich anweisen, bis zu maximal 360 Tagen von Beitreibungsmaßnahmen abzusehen. Diese Anweisung an die Kasse bedarf der Unter- schrift einer hierzu anordnungsbefugten Person. Die Kasse entscheidet dann über die zu wählende Maß- nahme. 5.6 Absehen von Beitreibungsmaßnahmen (Einziehungsstopp) Beitreibungsmaßnahmen der Kasse sind a) bei einer öffentlich-rechtlichen Forderung: Mahnung, Vollstreckungsauftrag bzw. Amtshilfeer- suchen und die damit verbundenen Vollstre- ckungsmaßnahmen b) bei einer privatrechtlichen Forderung: Aufforderung an AD, das gerichtliche Mahnverfah- ren einzuleiten. Hat die AD Zugriff auf das automatisierte Kassenver- fahren, ist sie berechtigt, bis zu maximal 90 Tagen eigenständig Beitreibungsmaßnahmen auszusetzen (kleiner Einziehungsstopp). Verfügt die AD nicht über diesen Zugriff oder soll über die 90 Tage hinaus von Beitreibungsmaßnahmen abgesehen werden, muss die AD die Kasse schriftlich anweisen, bis zu maximal 360 Tagen von Beitreibungsmaßnahmen abzusehen. Diese Anweisung an die Kasse bedarf der Unter- schrift einer hierzu anordnungsbefugten Person. Die Kasse entscheidet dann über die zu wählende Maß- nahme. Im automatisierten Verfahren bedarf es für das Set- zen bzw. Aufheben des kleinen Einziehungsstopps keiner Anordnungsbefugnis. Die Freigabe des Bildschirmschlüssels erfolgt durch das Kassen- und Steueramt aufgrund eines Antrages Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) – Teil B (Anordnungswesen) 21 Im automatisierten Verfahren bedarf es für das Set- zen bzw. Aufheben des kleinen Einziehungsstopps keiner Anordnungsbefugnis. Die Freigabe des Bildschirmschlüssels erfolgt durch das Kassen- und Steueramt aufgrund eines Antrages der AD. Der Antrag ist durch die Amtsleitung oder einer für den betroffenen Personenkonten-Bereich unbeschränkt anordnungsbefugten Person zu unter- schreiben. Es obliegt der AD zu regeln und zu überwachen, bis zu welcher Höhe die jeweiligen Sachbearbeiter / Sachbearbeiterinnen den kleinen Einziehungsstopp setzen oder aufheben können. Die Kasse ist berechtigt, bis zu maximal 90 Tagen von Beitreibungsmaßnahmen abzusehen Nach Ablauf der jeweiligen Fristen führt sie Beitrei- bungsmaßnahmen durch. Das Absehen von Beitrei- bungsmaßnahmen verändert nicht die Fälligkeit und die sich hieraus ergebenden Folgen. Insbesondere wird die Nachberechnung der Säumniszuschläge nicht gehemmt. Eine Verkettung von Einziehungsstopps ist nicht zu- lässig. Pflicht zur Einschaltung der Hierarchie und des Rechnungsprüfungsamtes bei längerfristigem Verzicht auf Maßnahmen. der AD. Der Antrag ist durch die Amtsleitung oder einer für den betroffenen Personenkonten-Bereich unbeschränkt anordnungsbefugten Person zu unter- schreiben. Es obliegt der AD zu regeln und zu überwachen, bis zu welcher Höhe die jeweiligen Sachbearbeiter / Sachbearbeiterinnen den kleinen Einziehungsstopp setzen oder aufheben können. Die Kasse ist berechtigt, bis zu maximal 90 Tagen von Beitreibungsmaßnahmen abzusehen Nach Ablauf der jeweiligen Fristen führt sie Beitrei- bungsmaßnahmen durch. Das Absehen von Beitrei- bungsmaßnahmen verändert nicht die Fälligkeit und die sich hieraus ergebenden Folgen. Insbesondere wird die Nachberechnung der Säumniszuschläge nicht gehemmt. Eine Verkettung von Einziehungsstopps ist nicht zu- lässig. Die Herausnahme ganzer Einnahmearten aus Mahnläufen, Vollstreckungsläufen und/oder Last- schrifteinzugsläufen zu bestimmten Terminen eines Soll-Ist-Vergleichs bedarf eines Schreibens mit Unterschrift einer unbeschränkt anordnungs- befugten Person oder einer Mail einer unbe- schränkt anordnungsbefugten Person an die Stadtkasse. Bei einer Herausnahme über einen Zeitraum von mehr als 90 Tagen ist ein entspre- chendes Anschreiben über das zuständige De- zernat mit Durchschrift für das Rechnungsprü- fungsamt erforderlich. Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Teil C (Zahlungsabwicklung) 22 C. Zahlungsabwicklung 1 Allgemeines C. Zahlungsabwicklung 1 Allgemeines 1.4 Girokassen Anstelle der Stadtkasse kann für die Erledigung bar- geldloser Kassengeschäfte eine Girokasse eingerich- tet werden. Über die Einrichtung, Aufgabenstellung und Auflösung sowie rechtlichen Bedingungen ent- scheidet der Oberbürgermeister. Redaktionelle Änderung 1.4 Girokassen Anstelle der Stadtkasse kann für die Erledigung bar- geldloser Kassengeschäfte eine Girokasse eingerich- tet werden. Über die Einrichtung, Aufgabenstellung und Auflösung sowie rechtlichen Bedingungen ent- scheidet der die Oberbürgermeisterin. 2.2 Weitere Aufgaben Auf die Zahlungsabwicklung sind als weitere Aufga- ben übertragen: a) Vorbereitung der Finanzrechnung (§ 39 GemHVO) b) Verwahrung der Zweitschlüssel von Sicherungs- behältnissen (s. Teil C, Ziffer 15.1.3). c) Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Nebenforderungen (z. B. Mahngebüh- ren, Säumniszuschlägen und Auslagen), soweit Abweichendes nicht bestimmt ist d) Belegsammlung e) Verwahrung von Wertgegenständen. Die Übertragung weiterer Aufgaben erfolgt durch be- sondere Anordnung des Oberbürgermeisters. Redaktionelle Änderung 2.2 Weitere Aufgaben Auf die Zahlungsabwicklung sind als weitere Aufga- ben übertragen: a) Vorbereitung der Finanzrechnung (§ 39 GemHVO) b) Verwahrung der Zweitschlüssel von Sicherungs- behältnissen (s. Teil C, Ziffer 15.1.3). c) Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und Erlass von Nebenforderungen (z. B. Mahngebüh- ren, Säumniszuschlägen und Auslagen), soweit Abweichendes nicht bestimmt ist d) Belegsammlung e) Verwahrung von Wertgegenständen. Die Übertragung weiterer Aufgaben erfolgt durch be- sondere Anordnung des der Oberbürgermeisterin. 2.3 Fremde Kassengeschäfte Ein fremdes Kassengeschäft ist ein Kassengeschäft, das die Zahlungsabwicklung für Dritte ausführt. Hierunter fallen Finanzmittel, die die Gemeinde auf Grund rechtlicher Vorschriften unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers 2.3 Fremde Kassengeschäfte Ein fremdes Kassengeschäft ist ein Kassengeschäft, das die Zahlungsabwicklung für Dritte ausführt. Hierunter fallen Finanzmittel, die die Gemeinde auf Grund rechtlicher Vorschriften unmittelbar in den Haushalt eines anderen öffentlichen Aufgabenträgers Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Teil C (Zahlungsabwicklung) 23 zu buchen hat (einschließlich der ihr zur Selbstbe- wirtschaftung zugewiesenen Finanzmittel) und Fi- nanzmittel , die in der Zahlungsabwicklung mit dem endgültigen Kostenträger oder mit einer anderen In- stitution, die unmittelbar mit dem endgültigen Kosten- träger abrechnet, anstelle der Gemeinde vereinnahmt oder ausgezahlt werden (§ 16 Abs. 1 GemHVO). Die Übertragung eines fremden Kassengeschäftes kann erfolgen durch Gesetz, aufgrund eines Geset- zes oder durch Anordnung des Oberbürgermeisters. In der Anordnung sind der Umfang der Aufgabe, die Abwicklung der Kassengeschäfte und das Prüfungs- recht festzulegen. Ein Kassengeschäft, das die Stadtkasse im Rahmen der Amtshilfe besorgt, ist kein fremdes Kassenge- schäft. Redaktionelle Änderung zu buchen hat (einschließlich der ihr zur Selbstbe- wirtschaftung zugewiesenen Finanzmittel) und Fi- nanzmittel , die in der Zahlungsabwicklung mit dem endgültigen Kostenträger oder mit einer anderen In- stitution, die unmittelbar mit dem endgültigen Kosten- träger abrechnet, anstelle der Gemeinde vereinnahmt oder ausgezahlt werden (§ 16 Abs. 1 GemHVO). Die Übertragung eines fremden Kassengeschäftes kann erfolgen durch Gesetz, aufgrund eines Geset- zes oder durch Anordnung des der Oberbürgermeis- tersin. In der Anordnung sind der Umfang der Aufga- be, die Abwicklung der Kassengeschäfte und das Prüfungsrecht festzulegen. Ein Kassengeschäft, das die Stadtkasse im Rahmen der Amtshilfe besorgt, ist kein fremdes Kassenge- schäft. 3.2.3.2 Befugnis zur Verfügung über den Konten- bestand Eine Verfügung über den Kontenbestand darf nur von zwei Beschäftigten der Zahlungsabwicklung gemein- sam unterzeichnet werden. Die Erteilung der Unterschriftsbefugnis ist von dem Amt schriftlich über das Kassen- und Steueramt bei der Stadtkämmerin oder der beauftragten Stelle (211/1) zu beantragen. Vor der Entscheidung der Stadtkämmerin oder der beauftragten Stelle (211/1) ist das Rechnungsprü- fungsamt zu beteiligen. Sofern Unterschriftsbefugte vorgesehen sind, die nicht als Beschäftigte der Zah- lungsabwicklung bestellt sind, ist zusätzlich eine Stel- lungnahme des Personal- und Organisationsamtes 3.2.3.2 Befugnis zur Verfügung über den Konten- bestand Eine Verfügung über den Kontenbestand darf nur von zwei Beschäftigten der Zahlungsabwicklung gemein- sam unterzeichnet werden. Die Erteilung der Unterschriftsbefugnis ist von dem Amt schriftlich über das Kassen- und Steueramt bei der Stadtkämmerin oder der beauftragten Stelle (211/1) zu beantragen. Vor der Entscheidung der Stadtkämmerin oder der beauftragten Stelle (211/1) ist das Rechnungsprü- fungsamt zu beteiligen. Sofern Unterschriftsbefugte vorgesehen sind, die nicht als Beschäftigte der Zah- lungsabwicklung bestellt sind, ist zusätzlich eine Stel- lungnahme des Personal- und Organisationsamtes Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Teil C (Zahlungsabwicklung) 24 hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen einzu- holen. Der Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung und der Stellvertreterin sind in jedem Falle Unterschrifts- befugnisse zu erteilen. Sie müssen jede mit einem der übrigen Unterschriftsbefugten unterzeichnen kön- nen. Das Personal- und Organisationsamt, das Rech- nungsprüfungsamt und das antragstellende Amt sind über die erteilte Befugnis zu informieren. Der / die betroffene Beschäftigte ist von dem Amt zu unterrich- ten. Änderungen in den persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen von Unterschriftsbefugten teilt das Amt, das Rechnungsprüfungsamt oder das Personal- und Organisationsamt dem Kassen- und Steueramt mit. Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung für das Personalwesen zuständigen Amtes hin- sichtlich der persönlichen Voraussetzungen einzuho- len. Der Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung und der Stellvertreterin sind in jedem Falle Unterschrifts- befugnisse zu erteilen. Sie müssen jede mit einem der übrigen Unterschriftsbefugten unterzeichnen kön- nen. Das Personal- und Organisationsamt für das Perso- nalwesen zuständige Amt, das Rechnungsprü- fungsamt und das antragstellende Amt sind über die erteilte Befugnis zu informieren. Der / die betroffene Beschäftigte ist von dem Amt zu unterrichten. Änderungen in den persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen von Unterschriftsbefugten teilt das Amt, das Rechnungsprüfungsamt oder das Personal- und Organisationsamt für das Personalwesen zu- ständige Amt dem Kassen- und Steueramt mit. 3.3 Beschäftigte der Zahlungsabwicklung 3.3.1 Allgemeines Beschäftigte der Zahlungsabwicklung sind alle Be- schäftigten, die in der Stadtkasse (211) oder Vollstre- ckungsabteilung (213) eingesetzt sind, sowie das gesamte in den Zahlstellen eingesetzte Personal. Sie müssen neben einer für ihre Aufgaben notwendi- gen Eignung auch über ein besonderes Maß an Zu- verlässigkeit und ausreichender Vorbildung verfügen und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen le- ben. 3.3 Beschäftigte der Zahlungsabwicklung 3.3.1 Allgemeines Beschäftigte der Zahlungsabwicklung sind alle Be- schäftigten, die in der Stadtkasse (211) oder Vollstre- ckungsabteilung (213) eingesetzt sind, sowie das gesamte in den Zahlstellen eingesetzte Personal. Sie müssen neben einer für ihre Aufgaben notwendi- gen Eignung auch über ein besonderes Maß an Zu- verlässigkeit und ausreichender Vorbildung verfügen und in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen le- ben. Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Teil C (Zahlungsabwicklung) 25 Auf das im Postservice des Kassen- und Steueram- tes eingesetzte Personal sind die für Beschäftigte der Zahlungsabwicklung geltenden Regelungen analog anzuwenden. Als geordnet sind die wirtschaftlichen Verhältnisse anzusehen, wenn man schuldenfrei ist; zumindest aber in der Lage ist, etwa vorhandene Schulden ver- einbarungsgemäß zu tilgen, d.h. den eigenen Zah- lungsverpflichtungen nachzukommen. Bei einem anhängigen bzw. laufenden Insolvenzver- fahren liegen keine geordneten wirtschaftlichen Ver- hältnisse vor. Das Kassen- und Steueramt wählt die im Kassen- und Steueramt tätigen Beschäftigten der Zahlungs- abwicklung aus. Bei den übrigen Kassen trifft das Amt die Auswahl der Beschäftigten der Zahlungsabwicklung und schlägt sie dem Kassen- und Steueramt zur Bestel- lung vor. Das Kassen- und Steueramt teilt die Entscheidung über die Bestellung dem betroffenen Amt, dem Rech- nungsprüfungsamt und dem Personal- und Organisa- tionsamt mit. Die betroffenen Beschäftigten sind von dem Amt zu unterrichten. Das Personal- und Organisationsamt unterrichtet im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens schriftlich über die persönlichen Voraussetzungen. Die Kriterien für die Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen werden von der Leitung des Kassen- und Steueram- tes im Einvernehmen mit der Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung und dem Personal- und Organi- sationsamt sowie in Abstimmung mit dem Rech- nungsprüfungsamt festgelegt. Soweit die persönlichen Voraussetzungen zur Be- Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Auf das im Postservice des Kassen- und Steueram- tes eingesetzte Personal sind die für Beschäftigte der Zahlungsabwicklung geltenden Regelungen analog anzuwenden. Als geordnet sind die wirtschaftlichen Verhältnisse anzusehen, wenn man schuldenfrei ist; zumindest aber in der Lage ist, etwa vorhandene Schulden ver- einbarungsgemäß zu tilgen, d.h. den eigenen Zah- lungsverpflichtungen nachzukommen. Bei einem anhängigen bzw. laufenden Insolvenzver- fahren liegen keine geordneten wirtschaftlichen Ver- hältnisse vor. Das Kassen- und Steueramt wählt die im Kassen- und Steueramt tätigen Beschäftigten der Zahlungs- abwicklung aus. Bei den übrigen Kassen trifft das Amt die Auswahl der Beschäftigten der Zahlungsabwicklung und schlägt sie dem Kassen- und Steueramt zur Bestel- lung vor. Das Kassen- und Steueramt teilt die Entscheidung über die Bestellung dem betroffenen Amt, dem Rech- nungsprüfungsamt und dem Personal- und Organisa- tionsamt für das Personalwesen zuständigen Amt mit. Die betroffenen Beschäftigten sind von dem Amt zu unterrichten. Das Personal- und Organisationsamt für das Per- sonalwesen zuständige Amt unterrichtet im Rah- men des Stellenbesetzungsverfahrens schriftlich über die persönlichen Voraussetzungen. Die Kriterien für die Beurteilung der persönlichen Voraussetzungen werden von der Leitung des Kassen- und Steueram- tes im Einvernehmen mit der Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung und dem Personal- und Organi- sationsamt für das Personalwesen zuständigen Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Teil C (Zahlungsabwicklung) 26 schäftigung in der Zahlungsabwicklung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist das Personalamt verpflichtet, hierüber das Kassen- und Steueramt unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Das Kassen- und Steueramt entscheidet im Einver- nehmen mit der Verantwortlichen für die Zahlungs- abwicklung und in Abstimmung mit dem Rechnungs- prüfungsamt über die Aufhebung der Bestellung bzw. Versetzung aus einem Aufgabengebiet der Zah- lungsabwicklung. Verantwortliche für die Zahlungs- abwicklung, Amt, Personal- und Organisationsamt und Rechnungsprüfungsamt werden über die Ent- scheidung schriftlich unterrichtet. Beschäftigte der Zahlungsabwicklung im Kassen- und Steueramt dürfen keine Anordnungsbefugnis besit- zen. Das gleiche gilt auch für die Beschäftigten der Zahlungsabwicklung in den Zahlstellen, sofern deren Einsatz nicht nur für den Vertretungsfall vorgesehen ist. Für Beschäftigte, die nur im Vertretungsfall einge- setzt werden, muss durch die beteiligten Ämter si- chergestellt sein, dass, bezogen auf den Geschäfts- vorgang, die vorgenannte Trennung gewährleistet wird. Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung Amt sowie in Abstimmung mit dem Rechnungsprü- fungsamt festgelegt. Soweit die persönlichen Voraussetzungen zur Be- schäftigung in der Zahlungsabwicklung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist das Personalamt für das Personalwesen zuständige Amt verpflichtet, hier- über das Kassen- und Steueramt unverzüglich schrift- lich zu unterrichten. Das Kassen- und Steueramt entscheidet im Einver- nehmen mit der Verantwortlichen für die Zahlungs- abwicklung und in Abstimmung mit dem Rechnungs- prüfungsamt über die Aufhebung der Bestellung bzw. Versetzung aus einem Aufgabengebiet der Zah- lungsabwicklung. Verantwortliche für die Zahlungs- abwicklung, Amt, Personal- und Organisationsamt das für das Personalwesen zuständige Amt und Rechnungsprüfungsamt werden über die Entschei- dung schriftlich unterrichtet. Beschäftigte der Zahlungsabwicklung im Kassen- und Steueramt dürfen keine Anordnungsbefugnis besit- zen. Das gleiche gilt auch für die Beschäftigten der Zahlungsabwicklung in den Zahlstellen, sofern deren Einsatz nicht nur für den Vertretungsfall vorgesehen ist. Für Beschäftigte, die nur im Vertretungsfall einge- setzt werden, muss durch die beteiligten Ämter si- chergestellt sein, dass, bezogen auf den Geschäfts- vorgang, die vorgenannte Trennung gewährleistet wird. 3.3.2 Beschäftigte, die Zahlungsverkehr abwi- ckeln Sowohl bare als auch unbare Zahlungsgeschäfte dürfen nur von dazu besonders bestellten Beschäftig- ten wahrgenommen werden. Die förmliche Bestellung 3.3.2 Beschäftigte, die Zahlungsverkehr abwi- ckeln Sowohl bare als auch unbare Zahlungsgeschäfte dürfen nur von dazu besonders bestellten Beschäftig- ten wahrgenommen werden. Die förmliche Bestellung Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Teil C (Zahlungsabwicklung) 27 wird vom Kassen- und Steueramt erteilt. Zahlungsverkehr ist grundsätzlich von Kassenperso- nal in den hierfür vorgesehenen Kassenräumen ab- zuwickeln. Darüber hinaus können Beschäftigte durch Bestel- lung ermächtigt werden, außerhalb von Kassenräu- men Zahlungsmittel anzunehmen oder auszuzahlen (Gelderheber / Gelderheberin einschließlich VB; sie- he auch Teil C, Ziffer 13.1. Der Antrag auf Bestellung zur Wahrnehmung von baren als auch unbaren Zahlungsgeschäften ist unter Angabe des Namens sowie der Lohn-, Vergütungs- oder Besoldungsgruppe an das Kassen- und Steuer- amt zu richten. Art und Umfang des Zahlungsge- schäftes müssen eindeutig beschrieben sein. Hin- sichtlich der persönlichen Voraussetzungen s. Teil C, Ziffer 3.3.1. Bei erstmaligem Antrag auf Bestellung eines Gelder- hebers / einer Gelderheberin für ein Aufgabengebiet ist das Rechnungsprüfungsamt hinsichtlich der sach- lichen Notwendigkeit zu hören Das Kassen- und Steueramt entscheidet über den Antrag auf Bestellung. Antragstellendes Amt, Perso- nal- und Organisationsamt und Rechnungsprüfungs- amt werden über die Bestellung schriftlich unterrich- tet. Wenn eine/ein zur Wahrnehmung von baren als auch unbaren Zahlungsgeschäften bestellte/ bestellter Be- schäftigte/ Beschäftigter a) aus dem Dienst der Stadt Köln ausscheidet b) zu einem anderen Amt versetzt wird c) aus anderen Gründen die Aufgabe nicht mehr Redaktionelle Änderung wird vom Kassen- und Steueramt erteilt. Zahlungsverkehr ist grundsätzlich von Kassenperso- nal in den hierfür vorgesehenen Kassenräumen ab- zuwickeln. Darüber hinaus können Beschäftigte durch Bestel- lung ermächtigt werden, außerhalb von Kassenräu- men Zahlungsmittel anzunehmen oder auszuzahlen (Gelderheber / Gelderheberin einschließlich VB; sie- he auch Teil C, Ziffer 13.1. Der Antrag auf Bestellung zur Wahrnehmung von baren als auch unbaren Zahlungsgeschäften ist unter Angabe des Namens sowie der Lohn-, Vergütungs- oder Besoldungsgruppe an das Kassen- und Steuer- amt zu richten. Art und Umfang des Zahlungsge- schäftes müssen eindeutig beschrieben sein. Hin- sichtlich der persönlichen Voraussetzungen s. Teil C, Ziffer 3.3.1. Bei erstmaligem Antrag auf Bestellung eines Gelder- hebers / einer Gelderheberin für ein Aufgabengebiet ist das Rechnungsprüfungsamt hinsichtlich der sach- lichen Notwendigkeit zu hören Das Kassen- und Steueramt entscheidet über den Antrag auf Bestellung. Antragstellendes Amt, Perso- nal- und Organisationsamt das für das Personalwe- sen zuständige Amt und Rechnungsprüfungsamt werden über die Bestellung schriftlich unterrichtet. Wenn eine/ein zur Wahrnehmung von baren als auch unbaren Zahlungsgeschäften bestellte/ bestellter Be- schäftigte/ Beschäftigter a) aus dem Dienst der Stadt Köln ausscheidet b) zu einem anderen Amt versetzt wird c) aus anderen Gründen die Aufgabe nicht mehr Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Teil C (Zahlungsabwicklung) 28 wahrnimmt wird die Bestellung wird durch das Kassen- und Steueramt aufgehoben. Das betroffene Amt hat bei dort eingesetzten Be- schäftigten dem Kassen- und Steueramt unverzüglich mitzuteilen, wenn einer der o. g. Gründe vorliegt und sorgt gegebenenfalls dafür, dass ein entsprechender Dienstausweis (s. Teil C, Ziffer 3.3.3) eingezogen wird. Zuständiges Amt, Personal- und Organisationsamt und Rechnungsprüfungsamt werden über die Aufhe- bung der Bestellung schriftlich unterrichtet. Redaktionelle Änderung wahrnimmt wird die Bestellung wird durch das Kassen- und Steueramt aufgehoben. Das betroffene Amt hat bei dort eingesetzten Be- schäftigten dem Kassen- und Steueramt unverzüglich mitzuteilen, wenn einer der o. g. Gründe vorliegt und sorgt gegebenenfalls dafür, dass ein entsprechender Dienstausweis (s. Teil C, Ziffer 3.3.3) eingezogen wird. Zuständiges Amt, Personal- und Organisationsamt das für das Personalwesen zuständige Amt und Rechnungsprüfungsamt werden über die Aufhebung der Bestellung schriftlich unterrichtet. 14.3 Verfahren 14.3.1 Einrichtung oder Erhöhung Die Einrichtung oder Erhöhung eines Handvorschus- ses ist durch die Amtsleitung schriftlich bei der Stadt- kämmerin oder der beauftragten Stelle (20) zu bean- tragen. Im Antrag sind anzugeben: a) Betragshöhe b) Begründung der Notwendigkeit sowie c) Name und Anschrift des Vorschussverwalters / der Vorschussverwalterin und eines Stellvertreters / einer Stellvertreterin. Zu diesem Antrag ist das Personal- und Organisati- onsamt hinsichtlich der persönlichen Voraussetzun- gen des Vorschussverwalters / der Vorschussverwal- terin und eines Stellvertreters / einer Stellvertreterin Redaktionelle Änderung 14.3 Verfahren 14.3.1 Einrichtung oder Erhöhung Die Einrichtung oder Erhöhung eines Handvorschus- ses ist durch die Amtsleitung schriftlich bei der Stadt- kämmerin oder der beauftragten Stelle (20) zu bean- tragen. Im Antrag sind anzugeben: a) Betragshöhe b) Begründung der Notwendigkeit sowie c) Name und Anschrift des Vorschussverwalters / der Vorschussverwalterin und eines Stellvertreters / einer Stellvertreterin. Zu diesem Antrag ist das Personal- und Organisati- onsamt für das Personalwesen zuständige Amt hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen des Vorschussverwalters / der Vorschussverwalterin und Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Teil C (Zahlungsabwicklung) 29 zu hören (s. Teil C, Ziffer 3.3.1). Vorschussverwalter / Vorschussverwalterin und der Vertreter / die Vertrete- rin sollen nicht anordnungsbefugt sein. Bei der Einrichtung oder Erhöhung eines Handvor- schusses ist das Rechnungsprüfungsamt hinsichtlich der sachlichen Notwendigkeit zu hören. Der Handvorschuss wird durch die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (20) eingerichtet und der Höhe nach festgesetzt. Die Auszahlung wird durch die Kämmerei veranlasst. Das vorschussverwaltende Amt und das Rechnungsprüfungsamt werden schrift- lich unterrichtet. eines Stellvertreters / einer Stellvertreterin zu hören (s. Teil C, Ziffer 3.3.1). Vorschussverwalter / Vor- schussverwalterin und der Vertreter / die Vertreterin sollen nicht anordnungsbefugt sein. Bei der Einrichtung oder Erhöhung eines Handvor- schusses ist das Rechnungsprüfungsamt hinsichtlich der sachlichen Notwendigkeit zu hören. Der Handvorschuss wird durch die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (20) eingerichtet und der Höhe nach festgesetzt. Die Auszahlung wird durch die Kämmerei veranlasst. Das vorschussverwaltende Amt und das Rechnungsprüfungsamt werden schrift- lich unterrichtet. 14.4 Wegfall der Voraussetzungen Soweit die persönlichen Voraussetzungen für eine Bestellung zum Vorschussverwalter / zur Vorschuss- verwalterin oder zum Stellvertreter / zur Stellvertrete- rin nicht oder nicht mehr vorliegen (s. Teil C, Zif- fer 3.3.1), ist das Personal- und Organisationsamt verpflichtet, hierüber die Stadtkämmerin oder die be- auftragte Stelle (20) unverzüglich schriftlich zu unter- richten. Über die Aufhebung der Bestellung ist nach Anhörung des Amtes in Abstimmung mit dem Rech- nungsprüfungsamt zu entscheiden. Amt, Personal- und Organisationsamt und Rechnungsprüfungsamt sind über die Entscheidung schriftlich zu unterrichten. Das antragstellende Amt hat der Stadtkämmerin oder der beauftragten Stelle (20) unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Vorschussverwalter / eine Vorschussver- walterin oder der Stellvertreter / die Stellvertreterin a) aus dem Dienst der Stadt Köln ausscheidet Redaktionelle Änderung Redaktionelle Änderung 14.4 Wegfall der Voraussetzungen Soweit die persönlichen Voraussetzungen für eine Bestellung zum Vorschussverwalter / zur Vorschuss- verwalterin oder zum Stellvertreter / zur Stellvertrete- rin nicht oder nicht mehr vorliegen (s. Teil C, Zif- fer 3.3.1), ist das Personal- und Organisationsamt für das Personalwesen zuständige Amt verpflichtet, hierüber die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stel- le (20) unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Über die Aufhebung der Bestellung ist nach Anhörung des Amtes in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungs- amt zu entscheiden. Amt, Personal- und Organisati- onsamt das für das Personalwesen zuständige Amt und Rechnungsprüfungsamt sind über die Ent- scheidung schriftlich zu unterrichten. Das antragstellende Amt hat der Stadtkämmerin oder der beauftragten Stelle (20) unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Vorschussverwalter / eine Vorschussver- walterin oder der Stellvertreter / die Stellvertreterin Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) Teil C (Zahlungsabwicklung) 30 b) zu einem anderen Amt versetzt wird oder c) aus anderen Gründen die Aufgabe nicht mehr wahrnimmt. Die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (20) hebt die Bestellung auf. Rechnungsprüfungsamt und Personal- und Organisationsamt sind hierüber zu informieren. Redaktionelle Änderung a) aus dem Dienst der Stadt Köln ausscheidet b) zu einem anderen Amt versetzt wird oder c) aus anderen Gründen die Aufgabe nicht mehr wahrnimmt. Die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (20) hebt die Bestellung auf. Rechnungsprüfungsamt und Personal- und Organisationsamt das für das Perso- nalwesen zuständige Amt sind hierüber zu informie- ren. 14.5 Auflösung oder Verringerung Das vorschussverwaltende Amt hat der Stadtkämme- rin oder der beauftragten Stelle (20) unverzüglich mitzuteilen, wenn der Vorschuss ganz oder teilweise nicht mehr benötigt wird. Die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (20) verfügt die vollständige oder teilweise Rückzahlung und informiert hierüber das vorschussverwaltende Amt und das Rechnungsprü- fungsamt. Wird der Handvorschuss aufgelöst, ist zu- sätzlich das Personal- und Organisationsamt über die damit verbundene Aufhebung der Bestellung des Handvorschussverwalters / der Handvorschussver- walterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin zu unterrichten. Redaktionelle Änderung 14.5 Auflösung oder Verringerung Das vorschussverwaltende Amt hat der Stadtkämme- rin oder der beauftragten Stelle (20) unverzüglich mitzuteilen, wenn der Vorschuss ganz oder teilweise nicht mehr benötigt wird. Die Stadtkämmerin oder die beauftragte Stelle (20) verfügt die vollständige oder teilweise Rückzahlung und informiert hierüber das vorschussverwaltende Amt und das Rechnungsprü- fungsamt. Wird der Handvorschuss aufgelöst, ist zu- sätzlich das Personal- und Organisationsamt das für das Personalwesen zuständige Amt über die damit verbundene Aufhebung der Bestellung des Handvor- schussverwalters / der Handvorschussverwalterin und des Stellvertreters / der Stellvertreterin zu unter- richten. Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln Teil E (Übergangs- und Schlussbestimmungen) 31 4. Inkrafttreten Die Änderungen aufgrund der zweiten Änderung der Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) vom 04.05.2009 treten am 23. September 2013 in Kraft. Arbeitsanweisungen und sonstige Einzelregelungen behalten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht der geänder- ten Geschäftsanweisung widersprechen. Köln, 4. Inkrafttreten Die Änderungen aufgrund der zweiten dritten Ände- rung der Geschäftsanweisung für das Finanzwesen der Stadt Köln (GAFin) vom 04.05.2009 treten am 01. des auf die Schlusszeichnung folgenden Monats in Kraft. Arbeitsanweisungen und sonstige Einzelregelungen behalten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht der geänder- ten Geschäftsanweisung widersprechen. Köln, den
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- 4378/2016
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 08.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27