0407/2023
286. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen
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Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle III/62/621/1 Vorlagen-Nummer 0407/2023 Freigabedatum 15.02.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 286. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt den Erlass der 286. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat- zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas- sung. Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen keine Änderungswünsche äußern. Verkehrsausschuss 07.03.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 09.03.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 13.03.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 13.03.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 16.03.2023 Verkehrsausschuss Rat 23.03.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags- satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle- gungen zu treffen: die Bildung von Abschnitten, die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat- zung aufgeführten Straßenarten sowie der Umfang der einzelnen Maßnahmen. Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 286. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbau- beitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs vorgesehenen Maßnahmen und der in § 2 aufgeführten Satzungsänderung sind in den beige- fügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 20) dargestellt. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 werden die von den Bei- tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen. Solange die Straßenausbaubeiträge nicht vollständig abgeschafft werden, ist der Erlass von KAG-Maßnahmensatzungen auch weiterhin erforderlich, da damit die straßenbaulichen Maß- nahmen in Köln festgelegt werden. Dies ist Voraussetzung um die Landesförderung beantra- gen zu können. Anlagen Anlage 1 Entwurf der 286. KAG-Maßnahmensatzung Anlagen 2 bis 19 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 des Satzungsentwurfes Anlage 20 Erläuterung zu der Änderung einer bestehenden Satzung in § 2 des Sat- zungsentwurfs
Anlage 1, 286. Satzung
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Anlage 1 Zweihundertsechsundachtzigste Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am aufgrund der §§ 2 und 8 Ab- satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit §§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119, 2020, S. 492) diese Satzung beschlos- sen: § 1 Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra- ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe- bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß- nahme wie folgt festgelegt: 1. Mathildenstraße (Stadtbezirk 1) von Deutzer Freiheit bis Arnoldstraße; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn und der darauf gebotenen Parkmöglichkei- ten durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht - bzw. in Einmün- dungsbereichen von Betonpflaster - auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht so- wie Erneuerung der Rinnenführung. Erneuerung und Verbesserung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Einbau von Bordsteinen. 2. Adrian-Meller-Straße (Stadtbezirk 3) von Kreisverkehr Hauptstraße bis Kreisverkehr Auf der Aspel/Zur Abtei/Mathesenhof- weg; Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. 3. Alzeyer Straße einschl. Stichstraßen (Stadtbezirk 5) von Escher Straße bis Am Bilderstöckchen; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. 2 4. Amsterdamer Straße (Stadtbezirk 5) von Florastraße bis Boltensternstraße; Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch von Leuchtaufsätzen. 5. Graditzer Straße einschließlich Stichstraße (Stadtbezirk 5) von Niehler Straße/Sebastianstraße bis Amsterdamer Straße; Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. 6. Bugenhagenstraße - Hauptzug (Stadtbezirk 9) von Melanchthonstraße bis Sportplatz; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. 7. Bugenhagenstraße - Wohnweg zu Hs-Nrn. 1 - 11 (Stadtbezirk 9) von Bugenhagenstraße - Hauptzug bis Ende; selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 8. Bugenhagenstraße - Wohnweg zu Hs-Nrn. 13 - 19 (Stadtbezirk 9) von Bugenhagenstraße - Hauptzug bis Ende; selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 9. Bugenhagenstraße - Wohnweg zu Hs-Nrn. 25 a - 31 (Stadtbezirk 9) von Bugenhagenstraße - Hauptzug bis Ende; selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 10. Bugenhagenstraße - Wohnweg zu Hs-Nrn. 37 - 43 (Stadtbezirk 9) von Bugenhagenstraße - Hauptzug bis Ende; selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 11. Melanchthonstraße - Hauptzug (Stadtbezirk 9) von Von-Ketteler-Straße bis Von-Ketteler-Straße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 3 12. Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 21 – 27 a (Stadtbezirk 9) von Melanchthonstraße - Hauptzug bis Ende; selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 13. Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 29 - 37 (Stadtbezirk 9) von Melanchthonstraße - Hauptzug bis Ende; selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 14. Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 39 - 47 (Stadtbezirk 9) von Melanchthonstraße - Hauptzug bis Ende; selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 15. Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 49 - 55 (Stadtbezirk 9) von Melanchthonstraße - Hauptzug bis Ende; selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 16. Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 64 - 72 (Stadtbezirk 9) von Melanchthonstraße - Hauptzug bis Ende; selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer neuer Straßenleuchte und Austausch eines Leuchtaufsatzes. 17. Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 74 - 80 (Stadtbezirk 9) von Melanchthonstraße - Hauptzug bis Ende; selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 18. Schwabstraße (Stadtbezirk 9) von Bergisch Gladbacher Straße bis Schnellweider Straße; Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. 4 § 2 Die 209. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für stra- ßenbauliche Maßnahmen vom 07.06.2010 (Amtsblatt der Stadt Köln 2010, S. 452; 2012, S. 727) wird wie folgt geändert: In § 1 Ziffer 2 Mathildenstraße (Stadtbezirk 1) werden im Maßnahmentext „Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals und Anschluss an die vorhandenen Straßenabläufe.“ die Worte „und Anschluss an die vorhandenen Straßenabläufe“ gestrichen und durch die Worte „sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen“ ersetzt. § 3 § 1 Ziffer 1 tritt rückwirkend zum 01.03.2017 in Kraft § 1 Ziffern 2 bis 5 treten rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. § 1 Ziffern 6 bis 10 und 18 treten rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft. § 1 Ziffern 11 bis 17 treten rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. § 2 tritt rückwirkend zum 24.06.2010 in Kraft.
Anlagen 2 bis 20, ergänzende Erläuterungen
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Anlage 2 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Mathildenstraße von : Deutzer Freiheit bis : Arnoldsstraße Stadtteil : Deutz Stadtbezirk : 1 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: § 1 Ziffer 2 der 209. KAG-Maßnahmensatzung vom 07.06.2010 sieht für die Mathildenstraße von Deutzer Freiheit bis Helenenwallstraße die Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung des Mischwasserkanals vor. Weitere Arbeiten waren ursprünglich nicht vorgese- hen. Nach Verzögerungen wurde im März 2017 dann mit den Kanalbauarbeiten begonnen. Dabei stellte sich sehr schnell heraus, dass sowohl die Fahrbahn als auch die Gehwege der Mathildenstraße zwischen Deutzer Freiheit und Arnoldsstraße keinen tragfähigen Unterbau hatten. Die Fahrbahn bestand überwiegend aus einer dünnen Asphaltdecke auf in lockerem Sand gelagerten Natursteinpflaster, die Gehwege aus alten Betonplatten mit Randeinfassun- gen aus Naturstein. Zwischen Fahrbahn und Gehweg war nur eine geringe Auftrittshöhe ge- geben, wodurch die Gehwege leicht überfahren werden konnten. Zudem wiesen die Geh- wege in Teilbereichen ein höheres Quergefälle auf. Die Straßenanlagen waren überwiegend deutlich über 50 Jahre alt. Der nicht tragfähige Unterbau führte dann dazu, dass Fahrbahn und Gehwege bei den Ka- nalbauarbeiten in großen Bereichen absackten. Dadurch wurde eine Erneuerung der Fahrbahn und der Gehwege auch außerhalb des Ka- nalgrabens notwendig. Da die Bezirksvertretung Innenstadt in ihrer Sitzung am 04.05.2017 unter TOP 5.1.1.1 mit Beschluss des Antrages AN/0582/2017 zudem eine Neuerstellung der Fahrbahn und Gehwege gefordert hat, wurde im Zuge der Kanalbauarbeiten eine vollstän- dige Erneuerung der Restfahrbahnbereiche (außerhalb des Kanalgrabens) sowie der Geh- wege zwischen Deutzer Freiheit und Arnoldsstraße vorgenommen. Zwar ist der Kanalbau Auslöser der Straßenerneuerung gewesen, Ursache für die notwendi- gen Arbeiten ist jedoch der schlechte Straßenzustand gewesen, weshalb die Erneuerung der Fahrbahn und Gehwege eine Beitragspflicht der Anlieger nach § 8 KAG auslöst. Eine Beteiligung der Anlieger*innen hat seinerzeit nicht stattgefunden, da die gesetzliche Verpflichtung erst seit Inkraftreten des § 8a KAG NRW zum 01.01.2020 besteht. Zu diesem Zeitpunkt war die Baumaßnahme bereits beendet. Maßnahme: Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn und der darauf gebotenen Parkmöglichkeiten durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht - bzw. in Einmündungsberei- chen von Betonpflaster - auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Erneuerung der Rinnenführung. Erneuerung und Verbesserung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf Schottertragschicht sowie Einbau von Bordsteinen. Kosten des Ausbaus lt. Schlussrechnung: Fahrbahn (nur außerhalb des Kanalgrabens): 80.932,36 EUR Gehweg: 333.026,50 EUR Gesamtkosten: 413.958,86 EUR davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße: Fahrbahn - Anliegeranteil 50%: 40.466,18 EUR Gehweg - Anliegeranteil 65%: 216.467,26 EUR Summe der Anliegeranteile: 256.933,44 EUR Die Mathildenstraße ist, wie schon in der 209. KAG-Maßnahmensatzung, als Haupterschlie- ßungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie dient neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch gleichzeitig dem quar- tierbezogenen Verkehr innerhalb des Viertels. Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 können nur solche Maßnahmen gefördert werden, bei denen der maßgebliche Beschluss zur Durchführung der Arbeiten ab dem 01.01.2018 getroffen wurde. Vorliegend wurde die Entscheidung zur Durchführung aber bereits im Jahr 2017 gefällt und mit der Baumaßnahme auch im Jahr 2017 begonnen. Eine Landesförderung des Anliegeranteils kann damit nicht beantragt werden. Mangels anderweitiger Deckung müssen daher die Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung von den Eigentümer*innen der erschlossenen Grundstücke eingefordert werden. durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 256.933,44 EUR : 12.000 m² = rd. 21,40 EUR Die Arbeiten wurden von März 2017 bis April 2019 durchgeführt. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2017 in Kraft. Anlage 3 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Adrian-Meller-Straße von : Kreisverkehr Hauptstraße bis : Kreisverkehr Auf der Aspel/Zur Abtei/Mathesenhofweg Stadtteil : Widdersdorf Stadtbezirk : 3 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Betonmasten und Normmasten mit Kof- ferleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Dar- über hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Bereits bestehende Normmasten werden voraussicht- lich weiterverwendet. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 13.12.2022 bis 08.01.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch der Leuchtaufsätze. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 49.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptverkehrsstraße (30 %): 15.000,00 EUR Die Adrian-Meller-Straße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Stra- ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Bei der Adrian-Meller-Straße handelt es sich um die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 6. Damit dient diese überwiegend dem innerörtlichen sowie dem überörtlichen Durchgangsverkehr. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Adrian-Meller-Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Anlage 4 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Alzeyer Straße einschl. Stichstraßen von : Escher Straße bis : Am Bilderstöckchen Stadtteil : Bilderstöckchen Stadtbezirk : 5 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: Die Anlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist mindes- tens 52 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die vorhandenen Masten und Leuchten werden demontiert und durch 8 m hohe Normmas- ten und Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ein vorhandener neuwertiger Norm- mast kann voraussichtlich weiterverwendet werden und erhält nur einen neuen Leuchtauf- satz. Zudem werden sechs zusätzliche Leuchten aufgestellt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 27.09.2022 bis 28.10.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 64.300,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 32.150,00 EUR Die Alzeyer Straße ist aufgrund ihrer Lage und Verkehrsbedeutung als Haupterschließungs- straße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Von der Alzeyer Straße zweigen mehrere Straßen ab, so dass sie neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch der Weiterleitung des Verkehrs innerhalb des Wohnge- bietes dient. Ihre Verkehrsfunktion geht somit über die einer reinen Anliegerstraße hinaus. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Alzeyer Straße einschl. Stichstraßen ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenaus- baubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertpro- zentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlen- den Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Anlage 5 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Amsterdamer Straße von : Florastraße bis : Boltensternstraße Stadtteil : Niehl Stadtbezirk : 5 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die vorhandene Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten, Normmasten mit Kofferleuchten und Peitschenmasten mit Kofferleuchten. Die aus den Jah- ren 1962 und 1967 stammenden Peitschenmasten sind alt und korrodiert. Diese werden demontiert und durch 10 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die Normmasten sind neueren Datums und sollen, wenn möglich, wei- terverwendet werden. Hier würde dann nur ein Leuchtenwechsel stattfinden. Eine Leuchte soll versetzt und zudem eine zusätzliche Leuchte aufgestellt werden. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer aller Leuchten ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die An- lage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 08.11.2022 bis 06.12.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch von Leuchtaufsätzen. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 321.300,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Hauptverkehrsstraße (30 %): 96.400,00 EUR Die Amsterdamer Straße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Stra- ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Obwohl es sich nicht um eine klassifizierte Straße han- delt, dient die Amsterdamer Straße, als Verbindung zwischen Industriestraße und Stadtauto- bahn (B55a) bzw. Innerer Kanalstraße, neben der Erschließung der angrenzenden Grund- stücke auch dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr bzw. dem überörtlichen Durch- gangsverkehr. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Amsterdamer Straße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Anlage 6 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Graditzer Straße einschließlich Stichstraße von : Niehler Straße/Sebastianstraße bis : Amsterdamer Straße Stadtteil : Niehl Stadtbezirk : 5 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Anlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und Koffer- leuchten und ist mindestens 53 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gül- tigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 8 m bzw. in der Stichstraße durch 6 m hohe Normmasten und Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ein vorhandener neuwertiger Normmast kann voraussichtlich weiterverwendet werden und erhält nur einen neuen Leuchtaufsatz. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 05.12.2022 bis 05.01.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 53.600,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 26.800,00 EUR Die Graditzer Straße ist aufgrund ihrer Lage und Verkehrsbedeutung als Haupterschlie- ßungsstraße nach § 3 Absatz 2 Ziffer 2 Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie beginnt im Westen an der Niehler Straße bzw. Sebastianstraße und geht im Südosten in die Schlen- derhaner Straße über. Eine Durchfahrt zur Amsterdamer Straße (Anlagenende) ist zwar nicht möglich, jedoch kann von der Industriestraße aus in die Graditzer Straße abgebogen wer- den. Es handelt sich um eine Straße, die im Zweirichtungsverkehr befahrbar und im Separa- tionsprinzip ausgebaut ist. Von Westen aus kommend sind einseitig bauliche Stellplätze vor- handen bis ca. zur Einmündung Weidenpescher Straße. Von der Graditzer Straße zweigen der Astaweg und die Weidenpescher Straße ab. Auch die Schlenderhaner Straße ist über die Graditzer Straße erreichbar. Zudem verbindet sie die In- dustriestraße mit der Sebastianstraße und der Niehler Straße. Ihre Verkehrsbedeutung geht damit über die einer Anliegerstraße hinaus. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Graditzer Straße einschließlich Stichstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Anlage 7 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Bugenhagenstraße - Hauptzug von : Melanchthonstraße bis : Sportplatz Stadtteil : Höhenhaus Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus 3,2 m hohen Normmasten mit sogenann- ten Rondo-Leuchten und ist überwiegend über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungs- dauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ein bereits vorhandener Normmast kann dabei weiter- verwendet werden und wird nur mit einem neuen Leuchtaufsatz versehen Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 11.08.2022 bis 08.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 37.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 26.000,00 EUR Der Hauptzug der Bugenhagenstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Sackgasse weitgehend ohne Verbindungsfunktion für den motorisierten Verkehr. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Bugenhagenstraße ist im Straßen- und Weg- ekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Hei- mat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festge- setzt werden. Mit den Arbeiten wurde im Dezember 2022 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft. Anlage 8 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Bugenhagenstraße - Wohnweg zu Hs-Nrn. 1 - 11 von : Bugenhagenstraße - Hauptzug bis : Ende Stadtteil : Höhenhaus Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus 3,2 m hohen Normmasten mit sogenannten Rondo- Leuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Dar- über hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 4 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 11.08.2022 bis 08.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 4.800,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 3.400,00 EUR Der Wohnweg Bugenhagenstraße zu Haus-Nrn. 1 – 11 ist als selbstständiger Gehweg ge- mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Bugenhagenstraße ist im Straßen- und Weg- ekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Hei- mat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festge- setzt werden. Mit den Arbeiten wurde im Dezember 2022 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft. Anlage 9 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Bugenhagenstraße - Wohnweg zu Hs-Nrn. 13 - 19 von : Bugenhagenstraße - Hauptzug bis : Ende Stadtteil : Höhenhaus Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus 3,2 m hohen Normmasten mit sogenannten Rondo- Leuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Dar- über hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 4 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 11.08.2022 bis 08.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 4.800,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 3.400,00 EUR Der Wohnweg Bugenhagenstraße zu Haus-Nrn. 13 – 19 ist als selbstständiger Gehweg ge- mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Bugenhagenstraße ist im Straßen- und Weg- ekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Hei- mat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festge- setzt werden. Mit den Arbeiten wurde im Dezember 2022 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft. Anlage 10 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Bugenhagenstraße - Wohnweg zu Hs-Nrn. 25 a - 31 von : Bugenhagenstraße - Hauptzug bis : Ende Stadtteil : Höhenhaus Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus 3,2 m hohen Normmasten mit sogenannten Rondo- Leuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Dar- über hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 4 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 11.08.2022 bis 08.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus: 4.800,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 3.400,00 EUR Der Wohnweg Bugenhagenstraße zu Haus-Nrn. 25 a - 31 ist als selbstständiger Gehweg ge- mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Bugenhagenstraße ist im Straßen- und Weg- ekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Hei- mat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festge- setzt werden. Mit den Arbeiten wurde im Dezember 2022 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft. Anlage 11 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Bugenhagenstraße - Wohnweg zu Hs-Nrn. 37 - 43 von : Bugenhagenstraße - Hauptzug bis : Ende Stadtteil : Höhenhaus Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus 3,2 m hohen Normmasten mit sogenannten Rondo- Leuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Dar- über hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 4 m hohe Normmasten mit Aufsatz- leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 11.08.2022 bis 08.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 4.800,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 3.400,00 EUR Der Wohnweg Bugenhagenstraße zu Haus-Nrn. 37 - 43 ist als selbstständiger Gehweg ge- mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Bugenhagenstraße ist im Straßen- und Weg- ekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Hei- mat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festge- setzt werden. Mit den Arbeiten wurde im Dezember 2022 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft. Anlage 12 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Melanchthonstraße - Hauptzug von : Von-Ketteler-Straße bis : Von-Ketteler-Straße Stadtteil : Höhenhaus Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage besteht aus 3,2 m hohen Normmasten mit sogenannten Rondo- Leuchten sowie Peitschenmasten mit provisorischen LED-Leuchten und ist überwiegend über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richt- linien. Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 5 bzw. 6 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 03.08.2022 bis 02.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. . vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt) 50.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70 %): 35.000,00 EUR Der Hauptzug der Melanchthonstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Ringstraße, die an der Von-Ketteler-Straße beginnt und endet. Eine Verbindungsfunktion hat die Melanchthon- straße lediglich für die von ihr abgehende Bugenhagenstraße. Dies reicht jedoch nicht aus, um ihr die Funktion einer Haupterschließungsstraße zuzuschreiben. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Melanchthonstraße ist im Straßen- und Weg- ekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Hei- mat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festge- setzt werden. Mit den Arbeiten wurde im Oktober 2022 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Anlage 13 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 21 – 27 a von : Melanchthonstraße - Hauptzug bis : Ende Stadtteil : Höhenhaus Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage in diesem Wohnweg besteht aus einem 3,2 m hohen Normmast mit einer sogenannten Rondo-Leuchte und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungs- dauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Leuchte wird demontiert und durch zwei 4 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 03.08.2022 bis 02.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 6.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 4.600,00 EUR Der Wohnweg Melanchthonstraße zu Haus-Nrn. 21 – 27 a ist als selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Melanchthonstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten wurde im Oktober begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Anlage 14 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 29 - 37 von : Melanchthonstraße - Hauptzug bis : Ende Stadtteil : Höhenhaus Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage in diesem Wohnweg besteht aus einem 3,2 m hohen Normmast mit einer sogenannten Rondo-Leuchte und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungs- dauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Leuchte wird demontiert und durch zwei 4 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 03.08.2022 bis 02.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 6.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 4.600,00 EUR Der Wohnweg Melanchthonstraße zu Haus-Nrn. 29 – 37 ist als selbstständiger Gehweg ge- mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Melanchthonstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten wurde im Oktober begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Anlage 15 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 39 - 47 von : Melanchthonstraße - Hauptzug bis : Ende Stadtteil : Höhenhaus Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage in diesem Wohnweg besteht aus einem 3,2 m hohen Normmast mit einer sogenannten Rondo-Leuchte und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungs- dauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Leuchte wird demontiert und durch zwei 4 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 03.08.2022 bis 02.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 6.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 4.600,00 EUR Der Wohnweg Melanchthonstraße zu Haus-Nrn. 39 – 47 ist als selbstständiger Gehweg ge- mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Melanchthonstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten wurde im Oktober begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Anlage 16 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 49 - 55 von : Melanchthonstraße - Hauptzug bis : Ende Stadtteil : Höhenhaus Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage in diesem Wohnweg besteht aus einem 3,2 m hohen Normmast mit einer sogenannten Rondo-Leuchte und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungs- dauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Leuchte wird demontiert und durch zwei 4 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 03.08.2022 bis 02.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 6.500,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 4.600,00 EUR Der Wohnweg Melanchthonstraße zu Haus-Nrn. 49 – 55 ist als selbstständiger Gehweg ge- mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Melanchthonstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten wurde im Oktober begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Anlage 17 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 64 - 72 von : Melanchthonstraße - Hauptzug bis : Ende Stadtteil : Höhenhaus Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage in diesem Wohnweg besteht aus einem neuwertigen 4 m hohen Normmast mit einer sogenannten Rondo-Leuchte. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer des Leuchtaufsatzes ist abgelaufen, zudem ist die alte Beleuchtungsanlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. An dem vorhandenen Normmast wird lediglich der Leuchtaufsatz ausgetauscht, der Mast bleibt erhalten. Außerdem wird ein zusätzlicher Mast aufgestellt und mit einer Aufsatzleuchte vom Typ Iridium LED versehen. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 03.08.2022 bis 02.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer neuer Straßenleuchte und Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 3.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 2.100,00 EUR Der Wohnweg Melanchthonstraße zu Haus-Nrn. 64 – 72 ist als selbstständiger Gehweg ge- mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Melanchthonstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten wurde im Oktober begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Anlage 18 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 74 - 80 von : Melanchthonstraße - Hauptzug bis : Ende Stadtteil : Höhenhaus Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage in diesem Wohnweg besteht aus einem 3,2 m hohen Normmast mit einer sogenannten Rondo-Leuchte und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungs- dauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. Die alte Leuchte wird demontiert und durch zwei 4 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 03.08.2022 bis 02.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. vorgesehene Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. Kosten des Ausbaus (geschätzt): 4.200,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart selbstständiger Gehweg (70 %): 3.000,00 EUR Der Wohnweg Melanchthonstraße zu Haus-Nrn. 74 – 80 ist als selbstständiger Gehweg ge- mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Melanchthonstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Mit den Arbeiten wurde im Oktober begonnen Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. Anlage 19 Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Schwabstraße von : Bergisch Gladbacher Straße bis : Schnellweider Straße Stadtteil : Holweide Stadtbezirk : 9 Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: Die Beleuchtungsanlage bestand aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und war über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die vor- handene Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtli- nien. Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Auf- satzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ein Mast konnte weiterverwendet werden und er- hielt nur einen neuen Leuchtaufsatz. Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 25.10.2022 bis 14.11.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. Maßnahme: Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus- tausch eines Leuchtaufsatzes. Kosten des Ausbaus (geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch nicht vorliegen): 22.000,00 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Anliegerstraße (70%): 16.000,00 EUR Die Schwabstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz. 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei- tragssatzung einzustufen. Sie ist für den Durchgangsverkehr durch entsprechende verkehrs- rechtliche Anordnung gesperrt und dient ganz überwiegend der Erschließung der an sie an- grenzenden Grundstücke. Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Schwabstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. Die Arbeiten wurden bereits im Dezember 2022 ausgeführt. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft. Anlage 20 (zu § 2) Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) Straße : Mathildenstraße von : Deutzer Freiheit bis : Helenenwallstraße Stadtteil : Deutz Stadtbezirk : 1 § 1 Ziffer 1 der 209. KAG-Maßnahmensatzung vom 07.06.2010 sieht für die Mathildenstraße lediglich die Erneuerung des Mischwasserkanals vor. Eine Erneuerung der Straßenabläufe als Teil der Straßenentwässerung war ursprünglich nicht vorgesehen. Dementsprechend wurde der Maßnahmentext gefasst. Im Zuge der von März 2017 bis April 2019 durchgeführten Kanalbauarbeiten hat sich jedoch herausgestellt, dass sowohl die Fahrbahn als auch die Gehwege einschließlich der Bord- steine keinen standfesten Unterbau hatten und daher während der Kanalbauarbeiten wegge- brochen sind. Dies hatte zur Folge, dass auch die Fahrbahn außerhalb des Kanalgrabens sowie die Bordsteine und Gehwege im Vollausbau erneuert werden mussten (siehe hierzu gesonderte Maßnahme unter § 1 Ziffer 1 bzw. Anlage 2 dieser Vorlage). Daher konnten die alten Straßenabläufe nicht erhalten bleiben und wurden im Zuge der Maßnahme ebenfalls erneuert. Mit der Satzungsänderung wird der Maßnahmenumfang zur Erneuerung der Straßenentwäs- serung rückwirkend zum ursprünglichen Inkrafttreten an den tatsächlichen Ausbau ange- passt und das in der Satzung festgelegte Bauprogramm erweitert. Kosten des Ausbaus: Erneuerung des Mischwasserkanals 1.168.158,44 EUR davon Kostenanteil der Straßenentwässerung (46%) 537.352,88 EUR Kosten für Straßenabläufe 128.533,67 EUR Kostenanteil der Straßenentwässerung 665.886,55 EUR Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße (50 %): 332.943,28 EUR durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 332.943,28 EUR : 14.268 m² = rd. 23,40 EUR Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 wird der von den Anlie- ger*innen zu tragende Beitragsanteil nur bei den Maßnahmen gefördert, die ab dem 01.01.2018 beschlossen wurden. Mit der Kanalbaumaßnahme wurde jedoch bereits im Jahr 2016 begonnen. Eine Landesförderung kann somit nicht beantragt werden. Die Straßenbau- beiträge müssen mangels anderweitiger Deckung aufgrund der weiterhin bestehenden Bei- tragserhebungspflicht somit bei den Eigentümer*innen bzw. Erbbauberechtigten der er- schlossenen Grundstücke eingefordert werden.
Beratungsverlauf (6)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0407/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 15.02.2023
- Erstellt
- 27.01.2023 09:11