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0407/2023

286. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 15.02.2023

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 1, 286. Satzung

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Ansehen

Anlagen 2 bis 20, ergänzende Erläuterungen

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

2921 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/621/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0407/2023 
Freigabedatum 
 15.02.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
286. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. 
Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für 
straßenbauliche Maßnahmen  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt den Erlass der 286. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Sat-
zung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 
1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen in der als Anlage 1 beigefügten Fas-
sung. 
 
Der Verkehrsausschuss verzichtet auf die nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretungen 
keine Änderungswünsche äußern. 
 
 
Verkehrsausschuss 07.03.2023 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 09.03.2023 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 13.03.2023 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 13.03.2023 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 16.03.2023 
Verkehrsausschuss  
Rat 23.03.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Nach § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitrags-
satzung) sind für die Erhebung eines Beitrags durch Satzung unter anderem folgende Festle-
gungen zu treffen: 
 die Bildung von Abschnitten, 
 die Zuordnung der einzelnen Straßen zu einer der in § 3 der Straßenbaubeitragssat-
zung aufgeführten Straßenarten sowie 
 der Umfang der einzelnen Maßnahmen. 
 
Die in § 1 des beigefügten Entwurfs der 286. Satzung (Anlage 1) aufgeführten Maßnahmen 
sind beitragsfähig gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW in Verbindung mit der Straßenbau-
beitragssatzung der Stadt Köln. Die weiteren Einzelheiten der in § 1 des Satzungsentwurfs 
vorgesehenen Maßnahmen und der in § 2 aufgeführten Satzungsänderung sind in den beige-
fügten ergänzenden Erläuterungen (Anlagen 2 bis 20) dargestellt. 
Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 werden die von den Bei-
tragspflichtigen zu zahlenden Straßenausbaubeiträge für nach dem 01.01.2018 beschlossene 
Straßenbaumaßnahmen zu 100 Prozent vom Land NRW übernommen.  
Solange die Straßenausbaubeiträge nicht vollständig abgeschafft werden, ist der Erlass von 
KAG-Maßnahmensatzungen auch weiterhin erforderlich, da damit die straßenbaulichen Maß-
nahmen in Köln festgelegt werden. Dies ist Voraussetzung um die Landesförderung beantra-
gen zu können.  
Anlagen 
Anlage 1 Entwurf der 286. KAG-Maßnahmensatzung 
Anlagen 2 bis 19 Einzeldarstellungen zu den straßenbaulichen Maßnahmen gemäß § 1 
des Satzungsentwurfes 
Anlage 20 Erläuterung zu der Änderung einer bestehenden Satzung in § 2 des Sat-
zungsentwurfs

Anlage 1, 286. Satzung

7091 Zeichen

Anlage 1 
Zweihundertsechsundachtzigste Satzung über die Festlegungen 
gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln vom 28. Februar 2005 
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG 
NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am                    aufgrund der §§ 2 und 8 Ab-
satz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG 
NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712/SGV. NRW. 610) in Verbindung mit 
§§ 7 und 77 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 
1994 (GV. NRW. 1994, S. 666/SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung 
geltenden Fassung - und § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Beiträgen 
nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 28.02.2005 (ABI. 
Stadt Köln 2005, S. 116, 2010, S. 450, 2014, S. 119, 2020, S. 492) diese Satzung beschlos-
sen: 
§ 1 
Für die in den nachstehend aufgeführten Straßen vorgesehenen bzw. durchgeführten stra-
ßenbaulichen Maßnahmen werden gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln über die Erhe-
bung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen 
vom 28.02.2005 (Straßenbaubeitragssatzung) die Art der Straße und der Umfang der Maß-
nahme wie folgt festgelegt: 
1. Mathildenstraße (Stadtbezirk 1) 
von Deutzer Freiheit bis Arnoldstraße; 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; 
Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn und der darauf gebotenen Parkmöglichkei-
ten durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht - bzw. in Einmün-
dungsbereichen von Betonpflaster - auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht so-
wie Erneuerung der Rinnenführung. 
Erneuerung und Verbesserung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf 
Schottertragschicht sowie Einbau von Bordsteinen. 
2. Adrian-Meller-Straße (Stadtbezirk 3) 
von Kreisverkehr Hauptstraße bis Kreisverkehr Auf der Aspel/Zur Abtei/Mathesenhof-
weg; 
Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtaufsätze. 
3. Alzeyer Straße einschl. Stichstraßen (Stadtbezirk 5) 
von Escher Straße bis Am Bilderstöckchen; 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch eines Leuchtaufsatzes.

2 
 
 
4. Amsterdamer Straße (Stadtbezirk 5) 
von Florastraße bis Boltensternstraße; 
Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch von Leuchtaufsätzen. 
5. Graditzer Straße einschließlich Stichstraße (Stadtbezirk 5) 
von Niehler Straße/Sebastianstraße bis Amsterdamer Straße; 
Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch eines Leuchtaufsatzes. 
6. Bugenhagenstraße - Hauptzug (Stadtbezirk 9) 
von Melanchthonstraße bis Sportplatz; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch eines Leuchtaufsatzes. 
7. Bugenhagenstraße -  Wohnweg zu Hs-Nrn. 1 - 11 (Stadtbezirk 9) 
von Bugenhagenstraße - Hauptzug bis Ende; 
selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
8. Bugenhagenstraße -  Wohnweg zu Hs-Nrn. 13 - 19 (Stadtbezirk 9) 
von Bugenhagenstraße - Hauptzug bis Ende; 
selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
9. Bugenhagenstraße -  Wohnweg zu Hs-Nrn. 25 a - 31 (Stadtbezirk 9) 
von Bugenhagenstraße - Hauptzug bis Ende; 
selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
10. Bugenhagenstraße -  Wohnweg zu Hs-Nrn. 37 - 43 (Stadtbezirk 9) 
von Bugenhagenstraße - Hauptzug bis Ende; 
selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
11. Melanchthonstraße - Hauptzug (Stadtbezirk 9) 
von Von-Ketteler-Straße bis Von-Ketteler-Straße; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten.

3 
 
 
12. Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 21 – 27 a (Stadtbezirk 9) 
von Melanchthonstraße - Hauptzug bis Ende; 
selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
13. Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 29 - 37 (Stadtbezirk 9) 
von Melanchthonstraße - Hauptzug bis Ende; 
selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
14. Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 39 - 47 (Stadtbezirk 9) 
von Melanchthonstraße - Hauptzug bis Ende; 
selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
15. Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 49 - 55 (Stadtbezirk 9) 
von Melanchthonstraße - Hauptzug bis Ende; 
selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
16. Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 64 - 72 (Stadtbezirk 9) 
von Melanchthonstraße - Hauptzug bis Ende; 
selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer neuer Straßenleuchte und 
Austausch eines Leuchtaufsatzes. 
17. Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 74 - 80 (Stadtbezirk 9) 
von Melanchthonstraße - Hauptzug bis Ende; 
selbstständiger Gehweg gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
18. Schwabstraße (Stadtbezirk 9) 
von Bergisch Gladbacher Straße bis Schnellweider Straße; 
Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1; 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch eines Leuchtaufsatzes.

4 
 
 
 
§ 2 
Die 209. Satzung über die Festlegungen gemäß § 8 der Satzung der Stadt Köln (vom 
28.02.2005) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 KAG für stra-
ßenbauliche Maßnahmen vom 07.06.2010 (Amtsblatt der Stadt Köln 2010, S. 452; 2012, 
S. 727) wird wie folgt geändert: 
In § 1 Ziffer 2 
Mathildenstraße (Stadtbezirk 1) 
werden im Maßnahmentext „Erneuerung der Straßenentwässerung durch Erneuerung 
des Mischwasserkanals und Anschluss an die vorhandenen Straßenabläufe.“ die Worte 
„und Anschluss an die vorhandenen Straßenabläufe“ gestrichen und durch die Worte 
„sowie Ein- und Umbau von Straßenabläufen“ ersetzt. 
§ 3 
§ 1 Ziffer 1 tritt rückwirkend zum 01.03.2017 in Kraft 
§ 1 Ziffern 2 bis 5 treten rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. 
§ 1 Ziffern 6 bis 10 und 18 treten rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft. 
§ 1 Ziffern 11 bis 17 treten rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. 
§ 2 tritt rückwirkend zum 24.06.2010 in Kraft.

Anlagen 2 bis 20, ergänzende Erläuterungen

44793 Zeichen

Anlage 2 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Mathildenstraße 
von : Deutzer Freiheit 
bis : Arnoldsstraße 
Stadtteil : Deutz 
Stadtbezirk : 1 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
§ 1 Ziffer 2 der 209. KAG-Maßnahmensatzung vom 07.06.2010 sieht für die Mathildenstraße 
von Deutzer Freiheit bis Helenenwallstraße die Erneuerung der Straßenentwässerung durch 
Erneuerung des Mischwasserkanals vor. Weitere Arbeiten waren ursprünglich nicht vorgese-
hen. Nach Verzögerungen wurde im März 2017 dann mit den Kanalbauarbeiten begonnen. 
Dabei stellte sich sehr schnell heraus, dass sowohl die Fahrbahn als auch die Gehwege der 
Mathildenstraße zwischen Deutzer Freiheit und Arnoldsstraße keinen tragfähigen Unterbau 
hatten. Die Fahrbahn bestand überwiegend aus einer dünnen Asphaltdecke auf in lockerem 
Sand gelagerten Natursteinpflaster, die Gehwege aus alten Betonplatten mit Randeinfassun-
gen aus Naturstein. Zwischen Fahrbahn und Gehweg war nur eine geringe Auftrittshöhe ge-
geben, wodurch die Gehwege leicht überfahren werden konnten. Zudem wiesen die Geh-
wege in Teilbereichen ein höheres Quergefälle auf. Die Straßenanlagen waren überwiegend 
deutlich über 50 Jahre alt. 
Der nicht tragfähige Unterbau führte dann dazu, dass Fahrbahn und Gehwege bei den Ka-
nalbauarbeiten in großen Bereichen absackten. 
Dadurch wurde eine Erneuerung der Fahrbahn und der Gehwege auch außerhalb des Ka-
nalgrabens notwendig. Da die Bezirksvertretung Innenstadt in ihrer Sitzung am 04.05.2017 
unter TOP 5.1.1.1 mit Beschluss des Antrages AN/0582/2017 zudem eine Neuerstellung der 
Fahrbahn und Gehwege gefordert hat, wurde im Zuge der Kanalbauarbeiten eine vollstän-
dige Erneuerung der Restfahrbahnbereiche (außerhalb des Kanalgrabens) sowie der Geh-
wege zwischen Deutzer Freiheit und Arnoldsstraße vorgenommen. 
Zwar ist der Kanalbau Auslöser der Straßenerneuerung gewesen, Ursache für die notwendi-
gen Arbeiten ist jedoch der schlechte Straßenzustand gewesen, weshalb die Erneuerung der 
Fahrbahn und Gehwege eine Beitragspflicht der Anlieger nach § 8 KAG auslöst. 
Eine Beteiligung der Anlieger*innen hat seinerzeit nicht stattgefunden, da die gesetzliche 
Verpflichtung erst seit Inkraftreten des § 8a KAG NRW zum 01.01.2020 besteht. Zu diesem 
Zeitpunkt war die Baumaßnahme bereits beendet. 
  
Maßnahme: 
Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn und der darauf gebotenen Parkmöglichkeiten 
durch Einbau einer Asphaltdeckschicht auf Asphalttragschicht - bzw. in Einmündungsberei-
chen von Betonpflaster - auf Schottertragschicht und Frostschutzschicht sowie Erneuerung 
der Rinnenführung. 
Erneuerung und Verbesserung der Gehwege durch Einbau von Platten bzw. Pflaster auf 
Schottertragschicht sowie Einbau von Bordsteinen. 
  
Kosten des Ausbaus lt. Schlussrechnung: 
Fahrbahn (nur außerhalb des Kanalgrabens): 80.932,36 EUR 
Gehweg: 333.026,50 EUR 
Gesamtkosten: 413.958,86 EUR

davon beitragsfähig unter Berücksichtigung der Straßenart Haupterschließungsstraße: 
Fahrbahn - Anliegeranteil 50%: 40.466,18 EUR 
Gehweg - Anliegeranteil 65%: 216.467,26 EUR 
Summe der Anliegeranteile: 256.933,44 EUR 
  
Die Mathildenstraße ist, wie schon in der 209. KAG-Maßnahmensatzung, als Haupterschlie-
ßungsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie 
dient neben der Erschließung der angrenzenden Grundstücke auch gleichzeitig dem quar-
tierbezogenen Verkehr innerhalb des Viertels. 
  
Nach den Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 können nur 
solche Maßnahmen gefördert werden, bei denen der maßgebliche Beschluss zur 
Durchführung der Arbeiten ab dem 01.01.2018 getroffen wurde. Vorliegend wurde die 
Entscheidung zur Durchführung aber bereits im Jahr 2017 gefällt und mit der Baumaßnahme 
auch im Jahr 2017 begonnen. Eine Landesförderung des Anliegeranteils kann damit nicht 
beantragt werden. Mangels anderweitiger Deckung müssen daher die Straßenbaubeiträge 
nach § 8 KAG in Verbindung mit § 77 Absatz 2 Nr. 1 der Gemeindeordnung von den 
Eigentümer*innen der erschlossenen Grundstücke eingefordert werden. 
durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt):  
256.933,44 EUR : 12.000 m² = rd. 21,40 EUR 
Die Arbeiten wurden von März 2017 bis April 2019 durchgeführt. Daher tritt die Satzung 
bezogen auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.03.2017 in Kraft.

Anlage 3 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Adrian-Meller-Straße 
von : Kreisverkehr Hauptstraße 
bis : Kreisverkehr Auf der Aspel/Zur Abtei/Mathesenhofweg 
Stadtteil : Widdersdorf 
Stadtbezirk : 3 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus Betonmasten und Normmasten mit Kof-
ferleuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Dar-
über hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den 
zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 8 m hohe Normmasten mit Aufsatz-
leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Bereits bestehende Normmasten werden voraussicht-
lich weiterverwendet. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 13.12.2022 bis 
08.01.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch der Leuchtaufsätze. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 49.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Hauptverkehrsstraße (30 %): 15.000,00 EUR 
Die Adrian-Meller-Straße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Stra-
ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Bei der Adrian-Meller-Straße handelt es sich um die 
Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 6. Damit dient diese überwiegend dem innerörtlichen sowie 
dem überörtlichen Durchgangsverkehr.  
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Adrian-Meller-Straße 
ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 
beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden.  
Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Anlage 4 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Alzeyer Straße einschl. Stichstraßen 
von : Escher Straße  
bis : Am Bilderstöckchen 
Stadtteil : Bilderstöckchen 
Stadtbezirk : 5 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtungen: 
Die Anlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und ist mindes-
tens 52 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die 
Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die vorhandenen Masten und Leuchten werden demontiert und durch 8 m hohe Normmas-
ten und Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ein vorhandener neuwertiger Norm-
mast kann voraussichtlich weiterverwendet werden und erhält nur einen neuen Leuchtauf-
satz. Zudem werden sechs zusätzliche Leuchten aufgestellt.  
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 27.09.2022 bis 
28.10.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch eines Leuchtaufsatzes. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 64.300,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 32.150,00 EUR 
Die Alzeyer Straße ist aufgrund ihrer Lage und Verkehrsbedeutung als Haupterschließungs-
straße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 2 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen.  
Von der Alzeyer Straße zweigen mehrere Straßen ab, so dass sie neben der Erschließung 
der angrenzenden Grundstücke auch der Weiterleitung des Verkehrs innerhalb des Wohnge-
bietes dient. Ihre Verkehrsfunktion geht somit über die einer reinen Anliegerstraße hinaus.  
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Alzeyer Straße einschl. 
Stichstraßen ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss 
am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenaus-
baubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 
03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertpro-
zentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlen-
den Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Anlage 5 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Amsterdamer Straße 
von : Florastraße 
bis : Boltensternstraße 
Stadtteil : Niehl 
Stadtbezirk : 5 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die vorhandene Beleuchtungsanlage besteht aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten, 
Normmasten mit Kofferleuchten und Peitschenmasten mit Kofferleuchten. Die aus den Jah-
ren 1962 und 1967 stammenden Peitschenmasten sind alt und korrodiert.  
Diese werden demontiert und durch 10 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten vom Typ 
Iridium LED ersetzt. Die Normmasten sind neueren Datums und sollen, wenn möglich, wei-
terverwendet werden. Hier würde dann nur ein Leuchtenwechsel stattfinden. Eine Leuchte 
soll versetzt und zudem eine zusätzliche Leuchte aufgestellt werden.  
Die wirtschaftliche Nutzungsdauer aller Leuchten ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die An-
lage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 08.11.2022 bis 
06.12.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch von Leuchtaufsätzen. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 321.300,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Hauptverkehrsstraße (30 %): 96.400,00 EUR 
Die Amsterdamer Straße ist als Hauptverkehrsstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 3 der Stra-
ßenbaubeitragssatzung einzustufen. Obwohl es sich nicht um eine klassifizierte Straße han-
delt, dient die Amsterdamer Straße, als Verbindung zwischen Industriestraße und Stadtauto-
bahn (B55a) bzw. Innerer Kanalstraße, neben der Erschließung der angrenzenden Grund-
stücke auch dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr bzw. dem überörtlichen Durch-
gangsverkehr. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Amsterdamer Straße 
ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 
beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Anlage 6 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Graditzer Straße einschließlich Stichstraße 
von : Niehler Straße/Sebastianstraße 
bis : Amsterdamer Straße 
Stadtteil : Niehl 
Stadtbezirk : 5 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Anlage besteht überwiegend aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und Koffer-
leuchten und ist mindestens 53 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. 
Darüber hinaus ist die Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gül-
tigen Richtlinien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 8 m bzw. in der Stichstraße durch 6 
m hohe Normmasten und Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ein vorhandener 
neuwertiger Normmast kann voraussichtlich weiterverwendet werden und erhält nur einen 
neuen Leuchtaufsatz. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 05.12.2022 bis 
05.01.2023 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch eines Leuchtaufsatzes. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 53.600,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 26.800,00 EUR 
Die Graditzer Straße ist aufgrund ihrer Lage und Verkehrsbedeutung als Haupterschlie-
ßungsstraße nach § 3 Absatz 2 Ziffer 2 Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Sie beginnt 
im Westen an der Niehler Straße bzw. Sebastianstraße und geht im Südosten in die Schlen-
derhaner Straße über. Eine Durchfahrt zur Amsterdamer Straße (Anlagenende) ist zwar nicht 
möglich, jedoch kann von der Industriestraße aus in die Graditzer Straße abgebogen wer-
den. Es handelt sich um eine Straße, die im Zweirichtungsverkehr befahrbar und im Separa-
tionsprinzip ausgebaut ist. Von Westen aus kommend sind einseitig bauliche Stellplätze vor-
handen bis ca. zur Einmündung Weidenpescher Straße.  
Von der Graditzer Straße zweigen der Astaweg und die Weidenpescher Straße ab. Auch die 
Schlenderhaner Straße ist über die Graditzer Straße erreichbar. Zudem verbindet sie die In-
dustriestraße mit der Sebastianstraße und der Niehler Straße. Ihre Verkehrsbedeutung geht 
damit über die einer Anliegerstraße hinaus.  
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Graditzer Straße 
einschließlich Stichstraße ist im Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der 
Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der 
Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und 
Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie 
sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den 
Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festgesetzt werden.

Mit den Arbeiten soll im 1. Quartal 2023 begonnen werden. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Anlage 7 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Bugenhagenstraße - Hauptzug 
von : Melanchthonstraße 
bis : Sportplatz 
Stadtteil : Höhenhaus 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht überwiegend aus 3,2 m hohen Normmasten mit sogenann-
ten Rondo-Leuchten und ist überwiegend über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungs-
dauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und 
entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien.  
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 5 m hohe Normmasten mit Aufsatz-
leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ein bereits vorhandener Normmast kann dabei weiter-
verwendet werden und wird nur mit einem neuen Leuchtaufsatz versehen  
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 11.08.2022 bis 
08.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch eines Leuchtaufsatzes. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 37.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 26.000,00 EUR 
Der Hauptzug der Bugenhagenstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Sackgasse weitgehend 
ohne Verbindungsfunktion für den motorisierten Verkehr. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Bugenhagenstraße ist im Straßen- und Weg-
ekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die 
Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Hei-
mat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich 
erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. 
Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festge-
setzt werden. 
Mit den Arbeiten wurde im Dezember 2022 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft.

Anlage 8 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Bugenhagenstraße - Wohnweg zu Hs-Nrn. 1 - 11 
von : Bugenhagenstraße - Hauptzug 
bis : Ende 
Stadtteil : Höhenhaus 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus 3,2 m hohen Normmasten mit sogenannten Rondo-
Leuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Dar-
über hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den 
zurzeit gültigen Richtlinien.  
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 4 m hohe Normmasten mit Aufsatz-
leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt.  
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 11.08.2022 bis 
08.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 4.800,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
selbstständiger Gehweg (70 %): 3.400,00 EUR 
Der Wohnweg Bugenhagenstraße zu Haus-Nrn. 1 – 11 ist als selbstständiger Gehweg ge-
mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als 
Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Bugenhagenstraße ist im Straßen- und Weg-
ekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die 
Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Hei-
mat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich 
erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. 
Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festge-
setzt werden. 
Mit den Arbeiten wurde im Dezember 2022 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft.

Anlage 9 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Bugenhagenstraße - Wohnweg zu Hs-Nrn. 13 - 19 
von : Bugenhagenstraße - Hauptzug 
bis : Ende 
Stadtteil : Höhenhaus 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus 3,2 m hohen Normmasten mit sogenannten Rondo-
Leuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Dar-
über hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den 
zurzeit gültigen Richtlinien.  
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 4 m hohe Normmasten mit Aufsatz-
leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt.  
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 11.08.2022 bis 
08.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 4.800,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
selbstständiger Gehweg (70 %): 3.400,00 EUR 
Der Wohnweg Bugenhagenstraße zu Haus-Nrn. 13 – 19 ist als selbstständiger Gehweg ge-
mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als 
Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Bugenhagenstraße ist im Straßen- und Weg-
ekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die 
Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Hei-
mat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich 
erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. 
Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festge-
setzt werden.  
Mit den Arbeiten wurde im Dezember 2022 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft.

Anlage 10 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Bugenhagenstraße - Wohnweg zu Hs-Nrn. 25 a - 31 
von : Bugenhagenstraße - Hauptzug 
bis : Ende 
Stadtteil : Höhenhaus 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus 3,2 m hohen Normmasten mit sogenannten Rondo-
Leuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Dar-
über hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den 
zurzeit gültigen Richtlinien.  
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 4 m hohe Normmasten mit Aufsatz-
leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt.  
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 11.08.2022 bis 
08.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus: 4.800,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
selbstständiger Gehweg (70 %): 3.400,00 EUR 
Der Wohnweg Bugenhagenstraße zu Haus-Nrn. 25 a - 31 ist als selbstständiger Gehweg ge-
mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als 
Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Bugenhagenstraße ist im Straßen- und Weg-
ekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die 
Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Hei-
mat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich 
erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. 
Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festge-
setzt werden. 
Mit den Arbeiten wurde im Dezember 2022 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft.

Anlage 11 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Bugenhagenstraße - Wohnweg zu Hs-Nrn. 37 - 43 
von : Bugenhagenstraße - Hauptzug 
bis : Ende 
Stadtteil : Höhenhaus 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus 3,2 m hohen Normmasten mit sogenannten Rondo-
Leuchten und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Dar-
über hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den 
zurzeit gültigen Richtlinien.  
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 4 m hohe Normmasten mit Aufsatz-
leuchten vom Typ Iridium LED ersetzt.  
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 11.08.2022 bis 
08.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 4.800,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
selbstständiger Gehweg (70 %): 3.400,00 EUR 
Der Wohnweg Bugenhagenstraße zu Haus-Nrn. 37 - 43 ist als selbstständiger Gehweg ge-
mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als 
Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Bugenhagenstraße ist im Straßen- und Weg-
ekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die 
Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Hei-
mat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich 
erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. 
Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festge-
setzt werden. 
Mit den Arbeiten wurde im Dezember 2022 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft.

Anlage 12 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Melanchthonstraße - Hauptzug 
von : Von-Ketteler-Straße 
bis : Von-Ketteler-Straße 
Stadtteil : Höhenhaus 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage besteht aus 3,2 m hohen Normmasten mit sogenannten Rondo-
Leuchten sowie Peitschenmasten mit provisorischen LED-Leuchten und ist überwiegend 
über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die 
vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richt-
linien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wird demontiert und durch 5 bzw. 6 m hohe Normmasten mit 
Aufsatzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 03.08.2022 bis 
02.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
 . 
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt) 50.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70 %): 35.000,00 EUR 
Der Hauptzug der Melanchthonstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 1 der 
Straßenbaubeitragssatzung einzustufen. Es handelt sich um eine Ringstraße, die an der 
Von-Ketteler-Straße beginnt und endet. Eine Verbindungsfunktion hat die Melanchthon-
straße lediglich für die von ihr abgehende Bugenhagenstraße. Dies reicht jedoch nicht aus, 
um ihr die Funktion einer Haupterschließungsstraße zuzuschreiben. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Melanchthonstraße ist im Straßen- und Weg-
ekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. Die 
Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für Hei-
mat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit ersichtlich 
erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des Anliegeranteils vor. 
Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb auf 0 Euro festge-
setzt werden. 
Mit den Arbeiten wurde im Oktober 2022 begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf 
diese Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.

Anlage 13 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 21 – 27 a 
von : Melanchthonstraße - Hauptzug 
bis : Ende 
Stadtteil : Höhenhaus 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage in diesem Wohnweg besteht aus einem 3,2 m hohen Normmast mit 
einer sogenannten Rondo-Leuchte und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungs-
dauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und 
entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Leuchte wird demontiert und durch zwei 4 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten 
vom Typ Iridium LED ersetzt. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 03.08.2022 bis 
02.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 6.500,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
selbstständiger Gehweg (70 %): 4.600,00 EUR 
Der Wohnweg Melanchthonstraße zu Haus-Nrn. 21 – 27 a ist als selbstständiger Gehweg 
gemäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg 
als Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Melanchthonstraße ist im Straßen- und 
Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. 
Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit 
ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten wurde im Oktober begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese 
Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.

Anlage 14 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 29 - 37 
von : Melanchthonstraße - Hauptzug 
bis : Ende 
Stadtteil : Höhenhaus 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage in diesem Wohnweg besteht aus einem 3,2 m hohen Normmast mit 
einer sogenannten Rondo-Leuchte und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungs-
dauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und 
entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Leuchte wird demontiert und durch zwei 4 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten 
vom Typ Iridium LED ersetzt. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 03.08.2022 bis 
02.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 6.500,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
selbstständiger Gehweg (70 %): 4.600,00 EUR 
Der Wohnweg Melanchthonstraße zu Haus-Nrn. 29 – 37 ist als selbstständiger Gehweg ge-
mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als 
Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Melanchthonstraße ist im Straßen- und 
Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. 
Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit 
ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten wurde im Oktober begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese 
Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.

Anlage 15 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 39 - 47 
von : Melanchthonstraße - Hauptzug 
bis : Ende 
Stadtteil : Höhenhaus 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage in diesem Wohnweg besteht aus einem 3,2 m hohen Normmast mit 
einer sogenannten Rondo-Leuchte und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungs-
dauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und 
entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Leuchte wird demontiert und durch zwei 4 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten 
vom Typ Iridium LED ersetzt. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 03.08.2022 bis 
02.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 6.500,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
selbstständiger Gehweg (70 %): 4.600,00 EUR 
Der Wohnweg Melanchthonstraße zu Haus-Nrn. 39 – 47 ist als selbstständiger Gehweg ge-
mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als 
Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Melanchthonstraße ist im Straßen- und 
Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. 
Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit 
ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten wurde im Oktober begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese 
Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.

Anlage 16 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 49 - 55 
von : Melanchthonstraße - Hauptzug 
bis : Ende 
Stadtteil : Höhenhaus 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage in diesem Wohnweg besteht aus einem 3,2 m hohen Normmast mit 
einer sogenannten Rondo-Leuchte und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungs-
dauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und 
entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Leuchte wird demontiert und durch zwei 4 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten 
vom Typ Iridium LED ersetzt. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 03.08.2022 bis 
02.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 6.500,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
selbstständiger Gehweg (70 %): 4.600,00 EUR 
Der Wohnweg Melanchthonstraße zu Haus-Nrn. 49 – 55 ist als selbstständiger Gehweg ge-
mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als 
Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Melanchthonstraße ist im Straßen- und 
Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. 
Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit 
ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten wurde im Oktober begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese 
Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.

Anlage 17 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 64 - 72 
von : Melanchthonstraße - Hauptzug 
bis : Ende 
Stadtteil : Höhenhaus 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage in diesem Wohnweg besteht aus einem neuwertigen 4 m hohen 
Normmast mit einer sogenannten Rondo-Leuchte. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer des 
Leuchtaufsatzes ist abgelaufen, zudem ist die alte Beleuchtungsanlage sanierungsbedürftig 
und entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
An dem vorhandenen Normmast wird lediglich der Leuchtaufsatz ausgetauscht, der Mast 
bleibt erhalten. Außerdem wird ein zusätzlicher Mast aufgestellt und mit einer Aufsatzleuchte 
vom Typ Iridium LED versehen. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 03.08.2022 bis 
02.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen einer neuer Straßenleuchte und Aus-
tausch eines Leuchtaufsatzes. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 3.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
selbstständiger Gehweg (70 %): 2.100,00 EUR 
Der Wohnweg Melanchthonstraße zu Haus-Nrn. 64 – 72 ist als selbstständiger Gehweg ge-
mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als 
Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Melanchthonstraße ist im Straßen- und 
Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. 
Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit 
ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten wurde im Oktober begonnen. Daher tritt die Satzung bezogen auf diese 
Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.

Anlage 18 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Melanchthonstraße - Wohnweg zu Haus-Nrn. 74 - 80 
von : Melanchthonstraße - Hauptzug 
bis : Ende 
Stadtteil : Höhenhaus 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage in diesem Wohnweg besteht aus einem 3,2 m hohen Normmast mit 
einer sogenannten Rondo-Leuchte und ist über 50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungs-
dauer ist abgelaufen. Darüber hinaus ist die vorhandene Anlage sanierungsbedürftig und 
entspricht nicht mehr den zurzeit gültigen Richtlinien. 
Die alte Leuchte wird demontiert und durch zwei 4 m hohe Normmasten mit Aufsatzleuchten 
vom Typ Iridium LED ersetzt. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 03.08.2022 bis 
02.09.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden. 
  
vorgesehene Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten. 
  
Kosten des Ausbaus (geschätzt): 4.200,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
selbstständiger Gehweg (70 %): 3.000,00 EUR 
Der Wohnweg Melanchthonstraße zu Haus-Nrn. 74 – 80 ist als selbstständiger Gehweg ge-
mäß § 3 Absatz 2 Ziffer 6 der Straßenbaubeitragssatzung einzustufen, da der Stichweg als 
Gemeindestraße mit der Beschränkung auf den Fuß- und Radverkehr gewidmet ist. 
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Melanchthonstraße ist im Straßen- und 
Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 beschlossen hat. 
Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom Ministerium für 
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit soweit 
ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden. 
Mit den Arbeiten wurde im Oktober begonnen Daher tritt die Satzung bezogen auf diese 
Maßnahme rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.

Anlage 19 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Schwabstraße 
von : Bergisch Gladbacher Straße 
bis : Schnellweider Straße 
Stadtteil : Holweide 
Stadtbezirk : 9 
  
Ausbauzustand der von der Maßnahme betroffenen Straßenteileinrichtung: 
Die Beleuchtungsanlage bestand aus Peitschenmasten mit Langfeldleuchten und war über 
50 Jahre alt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer war abgelaufen. Darüber hinaus war die vor-
handene Anlage sanierungsbedürftig und entsprach nicht mehr den zurzeit gültigen Richtli-
nien. 
Die alte Beleuchtungsanlage wurde demontiert und durch 6 m hohe Normmasten mit Auf-
satzleuchten vom Typ Iridium LED ersetzt. Ein Mast konnte weiterverwendet werden und er-
hielt nur einen neuen Leuchtaufsatz. 
Die verbindliche Beteiligung der Anlieger*innen hat in der Zeit vom 25.10.2022 bis 
14.11.2022 in Form eines Online-Dialogs stattgefunden.  
  
Maßnahme: 
Erneuerung der Straßenbeleuchtung durch Aufstellen neuer Straßenleuchten bzw. Aus-
tausch eines Leuchtaufsatzes. 
  
Kosten des Ausbaus  
(geschätzt, da die tatsächlichen Kosten noch nicht vorliegen): 22.000,00 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Anliegerstraße (70%): 16.000,00 EUR 
Die Schwabstraße ist als Anliegerstraße gemäß § 3 Absatz. 2 Ziffer 1 der Straßenbaubei-
tragssatzung einzustufen. Sie ist für den Durchgangsverkehr durch entsprechende verkehrs-
rechtliche Anordnung gesperrt und dient ganz überwiegend der Erschließung der an sie an-
grenzenden Grundstücke.  
  
Die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Erschließungsanlage Schwabstraße ist im 
Straßen- und Wegekonzept enthalten, welches der Verkehrsausschuss am 18.01.2022 
beschlossen hat. Die Zuschussbedingungen der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 werden damit 
soweit ersichtlich erfüllt. Die Förderrichtlinie sieht eine hundertprozentige Förderung des 
Anliegeranteils vor. Die Höhe der von den Anlieger*innen zu zahlenden Beiträge soll deshalb 
auf 0 Euro festgesetzt werden.  
Die Arbeiten wurden bereits im Dezember 2022 ausgeführt. Daher tritt die Satzung bezogen 
auf diese Maßnahme rückwirkend zum 01.12.2022 in Kraft.

Anlage 20 (zu § 2) 
Ergänzende Erläuterung zur Satzungsvorlage (KAG) 
  
Straße : Mathildenstraße 
von : Deutzer Freiheit 
bis : Helenenwallstraße 
Stadtteil : Deutz 
Stadtbezirk : 1 
  
§ 1 Ziffer 1 der 209. KAG-Maßnahmensatzung vom 07.06.2010 sieht für die Mathildenstraße 
lediglich die Erneuerung des Mischwasserkanals vor. Eine Erneuerung der Straßenabläufe 
als Teil der Straßenentwässerung war ursprünglich nicht vorgesehen. Dementsprechend 
wurde der Maßnahmentext gefasst. 
Im Zuge der von März 2017 bis April 2019 durchgeführten Kanalbauarbeiten hat sich jedoch 
herausgestellt, dass sowohl die Fahrbahn als auch die Gehwege einschließlich der Bord-
steine keinen standfesten Unterbau hatten und daher während der Kanalbauarbeiten wegge-
brochen sind. Dies hatte zur Folge, dass auch die Fahrbahn außerhalb des Kanalgrabens 
sowie die Bordsteine und Gehwege im Vollausbau erneuert werden mussten (siehe hierzu 
gesonderte Maßnahme unter § 1 Ziffer 1 bzw. Anlage 2 dieser Vorlage). Daher konnten die 
alten Straßenabläufe nicht erhalten bleiben und wurden im Zuge der Maßnahme ebenfalls 
erneuert. 
Mit der Satzungsänderung wird der Maßnahmenumfang zur Erneuerung der Straßenentwäs-
serung rückwirkend zum ursprünglichen Inkrafttreten an den tatsächlichen Ausbau ange-
passt und das in der Satzung festgelegte Bauprogramm erweitert. 
  
Kosten des Ausbaus: 
Erneuerung des Mischwasserkanals 1.168.158,44 EUR 
davon Kostenanteil der Straßenentwässerung (46%) 537.352,88 EUR 
Kosten für Straßenabläufe 128.533,67 EUR 
Kostenanteil der Straßenentwässerung 665.886,55 EUR 
  
Anteil der Beitragspflichtigen unter Berücksichtigung der Straßenart 
Haupterschließungsstraße (50 %): 332.943,28 EUR 
  
durchschnittliche Belastung pro Quadratmeter Grundstücksfläche (geschätzt): 
332.943,28 EUR : 14.268 m² = rd. 23,40 EUR 
  
Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 wird der von den Anlie-
ger*innen zu tragende Beitragsanteil nur bei den Maßnahmen gefördert, die ab dem 
01.01.2018 beschlossen wurden. Mit der Kanalbaumaßnahme wurde jedoch bereits im Jahr 
2016 begonnen. Eine Landesförderung kann somit nicht beantragt werden. Die Straßenbau-
beiträge müssen mangels anderweitiger Deckung aufgrund der weiterhin bestehenden Bei-
tragserhebungspflicht somit bei den Eigentümer*innen bzw. Erbbauberechtigten der er-
schlossenen Grundstücke eingefordert werden.

Beratungsverlauf (6)

07.03.2023 Verkehrsausschuss
TOP 4.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
09.03.2023 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 3.5 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
13.03.2023 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
13.03.2023 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
16.03.2023 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
23.03.2023 Rat
TOP 16.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0407/2023
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
15.02.2023
Erstellt
27.01.2023 09:11